NEUREGELUNG DER GEWINNERMITTLUNG NACH DURCHSCHNITTSSÄTZEN FÜR LAND- UND FORSTWIRTE NACH 13A ESTG

Die Seite wird erstellt Hannes Brenner
 
WEITER LESEN
Neuregelung der
 Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen
 für Land- und Forstwirte
 nach § 13a EStG

Jürgen Brombacher
Wirtschaftsprüfer, Steuerberater

VITAN Treuhand-GmbH
Steuerberatungsgesellschaft          Donnerstag, 17. November 2016 19.00 Uhr
Landwirtschaftliche Buchungsstelle   Sparkasse Markgräflerland Weil am Rhein
Hauptstraße 29                       großer Konferenzraum
79576 Weil am Rhein                  Hauptstraße 279
Tel.   07621/ 9772-0                 79576 Weil am Rhein
Mail: info@vitan.de
Anwendungszeitpunkt des neuen § 13a EStG

 Wirtschaftsjahre, die nach dem 30.12.2015 enden

 Abweichendes Wirtschaftsjahr 2015/2016
      Anwendung erstmals ab
      01.05.2015          Grünlandbetriebe
      01.07.2015         Regel-Wirtschaftsjahr
      01.09.2015         Weinbau
      01.10.2015         Forstwirtschaft

 Wirtschaftsjahr = Kalenderjahr 2015
                         Gartenbau
Weitere Details: BMF- Schreiben v. 10.11.2015 zum neuen Gesetz
Voraussetzungen für die Anwendung des neuen § 13a Abs.1 S. 1 EStG

wie bisher

  keine Buchführungsverpflichtung

  Tierbestände dürfen 50 Vieheinheiten (VE) nicht
    überschreiten

  selbst bewirtschaftete landwirtschaftliche Fläche
    darf 20 ha nicht überschreiten
Voraussetzungen für die Anwendung des neuen § 13a Abs.1 S. 1 EStG

 Nicht mehr als 20 ha Landwirtschaftliche Nutzung ohne Sondernutzungen

 Neu für die Flächen: Stichtag 15. Mai des laufenden Wirtschaftsjahres
   (Anlehnung an Betriebsprämien- Stichtag)

 Aber: abweichende Flächen für § 13a = § 160 Abs. 2 S. 1 Nr 1a BewG
                     Agrarrecht ≠ Steuerrecht!

Beachte: Abweichung vom Mehrfachantrag
Ertragsteuerlich zählen auch die landwirtschaftlich genutzte Hofstelle,
Wege und Raine zur landwirtschaftlich genutzten Fläche!
Voraussetzungen für die Anwendung des neuen § 13a Abs.1 S.1 EStG

 Neu:

 selbst bewirtschaftete    Sondernutzungen dürfen        Systemwechsel:
   forstwirtschaftliche       die in einer neuen       § 13a EstG ist auch
 Fläche darf 50 ha nicht   Anlage 1a Nr. 2 Spalte 2   anwendbar, wenn nur
       übersteigen           genannten Grenzen          Sondernutzungen
   Bezug auf § 51 EStDV      nicht überschreiten      bewirtschaftet werden

 bislang anteiliger (EW)
                            bisher auch 2.000 DM       in den Grenzen der
   Wert darf 2.000 DM
                                „EW-Grenze“            Anlage 1a Spalte 2
    nicht übersteigen

Beachte: Bei nur Forstflächen ist § 13a EStG nicht möglich.
Anlage 1 a (zu § 13a) Ermittlung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft
 nach Durchschnittssätzen - Auszug

Für ein Wirtschaftsjahr betragen

1. der Grundbetrag und die Zuschläge für Tierzucht und Tierhaltung der
landwirtschaftlichen Nutzung (§ 13a Absatz 4):

 Gewinn pro Hektar selbst bewirtschafteter Fläche                       350 €

 bei Tierbeständen für die ersten 25 Vieheinheiten           0 € / Vieheinheit

 bei Tierbeständen für alle weiteren Vieheinheiten         300 € / Vieheinheit

 Angefangene Hektar und Vieheinheiten sind anteilig zu berücksichtigen!
Wegfallmitteilung durch das Finanzamt und
Rückkehr in die Gewinnermittlung nach § 13a EStG

Grundfall für Kleinbetriebe = Anwendung der Gewinnermittlung
                              nach Durchschnittssätzen
Das Finanzamt muss (weiterhin) auf den Wegfall der Voraussetzungen des § 13a
EStG hinweisen - § 13a (1) S.1.

      Wirtschaftsjahr            maßgeblicher Stichtag           Wegfallmitteilung
  01.07.2015 – 30.06.2016             15.05.2016                 weiter notwendig

Der Gewinn ist wieder gem. § 13a EStG zu ermitteln, wenn alle Grenzen
(wieder) unterschritten sind.
Beachte: Falls Gewinnermittlung gem. § 4 (1)/ § 4 (3) beibehalten werden soll, ist
zwingend ein Optionsantrag nach § 13a (2) EStG notwendig.
Abwahl der pauschalen Gewinnermittlug nach § 13a EStG

  Möglichkeit der Abwahl der pauschalen Gewinnermittlung

  Bindungsfrist für die tatsächliche Gewinnermittlung = 4 Jahre

  Antragsfrist bis zur Abgabe der ersten (betroffenen) Steuererklärung,
    spätestens 12 Monate nach Ablauf des 1. Wirtschaftsjahres

  Unwirksamkeit: Wird der Gewinn nicht für 4 Jahre tatsächlich
    gem. § 4 Abs.1oder § 4 Abs. 3 EStG ermittelt, ist rückwirkend wieder
    Gewinn nach Durchschnittssätzen zu ermitteln.

 Gestaltungsmittel bei unklarer Zukunftsprognose. Im Zweifel: Abwahl!
Tierbestände – Anlage 1 zu § 51 BewG
regelt die Umrechnungsschlüssel für die Vieheinheiten (VE) - Auszug
Geflügel
Legehennen (einschließlich einer normalen Aufzucht zur Ergänzung des Bestandes)             0,02 VE
Legehennen aus zugekauften Junghennen                                                     0,0183 VE
Zuchtputen, -enten, -gänse                                                                  0,04 VE

Pferde
Pferde unter 3 Jahren und Kleinpferde                                                        0,7 VE
Pferde 3 Jahre und älter                                                                     1,1 VE

Rindvieh
Kälber und Jungvieh unter 1 Jahr (einschließlich Mastkälber, Starterkälber und Fresser)      0,3 VE
Jungvieh 1 bis 2 Jahre alt                                                                   0,7 VE
Färsen (älter als 2 Jahre)                                                                     1 VE
Masttiere (Mastdauer weniger als 1 Jahr)                                                       1 VE
Kühe (einschließlich Mutter- und Ammenkühe mit den dazugehörigen Saugkälbern)                  1 VE
Zuchtbullen, Zugochsen                                                                       1,2 VE

Schafe
Schafe unter 1 Jahr einschließlich Mastlämmer                                               0,05 VE
Schafe 1 Jahr und älter                                                                      0,1 VE

Schweine
Zuchtschweine (einschließlich Jungzuchtschweine über etwa 90 kg)                            0,33 VE
Leichte Ferkel (bis etwa 12 kg)                                                             0,02 VE
Ferkel (über etwa 12 bis etwa 20 kg)                                                        0,04 VE
Schwere Ferkel und leichte Läufer (über etwa 20 bis etwa 30 kg)                             0,06 VE
Läufer (über etwa 30 bis etwa 45 kg)                                                        0,08 VE
Schwere Läufer (über etwa 45 bis etwa 60 kg)                                                0,16 VE
Mastschweine                                                                                0,12 VE
Jungzuchtschweine bis etwa 90 kg
Beispiel:
Ein Landwirt mit
25 Milchkühen,
3 Kälbern,
2 gr. Zuchtschweinen und
50 Legehennen
bewirtschaftet 12,5 ha Grünland und 4,6 ha Ackerland.

a) Welche Gewinnermittlungsart ist anzuwenden?
b) Wie hoch ist der steuerpflichtige Gewinn?
Lösung
a) Ohne Option: Durchschnittsgewinn
b) Gewinn pro Hektar bewirtschaftete Fläche: 350 €

   12,5 ha + 4,6 ha =                           17,1                 5.985 €

                               Umrechnungs-
   + Zuschlag:                   schlüssel          Vieheinheiten
         25 Milchkühe                       1                   25
           3 Kälber < 1 Jahr              0,3                  0,9
           2 gr. Zuchtschweine          0,33                 0,66
         50 Legehennen                  0,02                     1
   SUMME der vorhandenen Vieheinheiten                      27,56
   davon frei                                                   25
   Gewinnzuschlag pro VE                        300          2,56
   Gewinnzuschlag insgesamt somit:                                     768 €
   steuerpflichtiger Gewinn:                                         6.753 €
Ermittlung des pauschalen Gewinns aus landwirtschaftlicher Nutzung

        Gewinne aus                                        Sondergewinne aus dem
 landwirtschaftlicher Nutzung                            Verkauf von Anlagevermögen
    einschl. Tierzuschläge                                            u.A.

                                 Zusammensetzung
                                        des               Einnahmen aus Vermietung
        Gewinne aus
                                 Durchschnittssatz-          und Verpachtung des
 forstwirtschaftlicher Nutzung
                                   gewinns nach               Betriebsvermögens
                                 § 13a Abs. 3 EStG

                                                                Einnahmen aus
        Gewinne aus                                      Kapitalvermögen, soweit sie zu
      Sondernutzungen                                    den Einkünften aus Land- und
                                                            Forstwirtschaft gehören
Gewinne aus forstwirtschaftlicher Nutzung

 Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG

                                                aber

                          Zwingende Anwendung von § 51 EStDV

Pauschale Betriebsausgaben mit 55 % bzw. 20 %          Bei § 13a EStG keine Wahl zwischen tatsächlichen
            (bei Ab-Stock-Verkauf)                            Betriebsausgaben und Pauschale,
      für Einnahmen aus Holznutzungen                           nur bei Verzicht auf § 13a EStG

Weitere Forsteinnahmen aus Nebennutzungen durch EÜR
Gewinne aus Sondernutzungen nach § 13a Abs. 6 EStG

Als Sondernutzungen gelten die in der Anlage 1a Nr. 2 aufgeführten
13 verschiedenen Nutzungen:

 Weinbau                                    Binnenfischerei
 Obstbau                                    Teichwirtschaft
 Gemüsebau                                  Fischzucht
 Blumen/Zierpflanzenbau                     Imkerei
 Baumschulen                                Wanderschäferei
 Spargel                                    Weihnachtsbaumkulturen
 Hopfen

Auch Betriebe mit ausschließlich Sondernutzung/en sind von § 13a EStG nicht
mehr ausgeschlossen.
Gewinne aus Sondernutzungen nach § 13a Abs. 6 EStG

Für nicht genannte Sondernutzungen ist der tatsächliche Gewinn
nach § 4 Abs. 3 EStG zu ermitteln.

 Tabakanbau

 Saatzucht

 Pilzanbau

 Energieholz
Gewinne aus Sondernutzungen nach § 13a Abs. 6 EStG

Für die Gewinnermittlung werden besondere Größenmerkmale je Sonderkultur
festgelegt.

 Bagatellgrenze (Anlage 1a zu § 13a EStG – Nr. 2 Spalte 3)

 Gewinn 1.000 € je Sondernutzung bei Überschreiten der Bagatellgrenzen
    Gewinn 0 € bei Unterschreiten der jeweiligen Bagatellgrenze

 Wegfall der Gewinnermittlungsberechtigung nach § 13a EStG durch
    Überschreiten der Zulässigkeitsgrenze erst bei Mitteilung durch das
    Finanzamt
Anlage 1 a (zu § 13a) Ermittlung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft
nach Durchschnittssätzen - Auszug
Für ein Wirtschaftsjahr betragen die Grenzen und Gewinne der Sondernutzungen ( § 13a Absatz 6):
                           Nutzung                     Grenze                Grenze
                             1                            2                     3
         Weinbauliche Nutzung                          0,66 ha               0,16 ha
         Nutzungsteil Obstbau                          1,37 ha               0,34 ha
         Nutzungsteil Gemüsebau
         Freilandgemüse                                0,67 ha               0,17 ha
         Unterglasgemüse                               0,06 ha              0,015 ha
         Nutzungsteil Blumen/Zierpflanzenbau
         Freiland Zierpflanzen                         0,23 ha               0,05 ha
         Unterglas Zierpflanzen                        0,04 ha               0,01 ha

         Nutzungsteil Baumschulen                      0,15 ha               0,04 ha
         Sondernutzung Spargel                         0,42 ha                0,1 ha
         Sondernutzung Hopfen                          0,78 ha               0,19 ha
         Binnenfischerei Jahresfang                    2000 kg               500 kg

         Teichwirtschaft                                1,6 ha                0,4 ha
         Fischzucht                                     0,2 ha               0,05 ha
         Imkerei                                      70 Völker             30 Völker
         Wanderschäfereien                        120 Mutterschafe       30 Mutterschafe
         Weihnachtsbaumkulturen                         0,4 ha                0,1 ha
Beispiel:

Ein Nebenerwerbs-Landwirt bewirtschaftet
43 a Reben und 32 a Äpfel und 35 a Freilandgemüse.

Wie ist der Gewinn zu ermitteln?
Lösung

         Nutzung             Obergrenze Bagatellgrenze   Gewinn

    0,43 Weinbau               0,66 ha   0,16 ha             1.000 €

    0,32 Obstbau               1,37 ha   0,34 ha                  0€

    0,35 Freilandgemüse        0,67 ha   0,17 ha             1.000 €

 steuerpflichtiger Gewinn:                                   2.000 €
Gewinne aus zuschlagspflichtigen Sondertatbeständen
Veräußerungs- oder Entnahmegewinne nach § 13a Abs. 7 Nr. 1a

                          Verkauf oder Entnahme von

 Grund und Boden
                                              immateriellen
  und dem dazu           Gebäuden                                 Beteiligungen
                                             Wirtschaftsgütern
gehörigen Aufwuchs

 § 55 EStG für GuB ist anzuwenden (bisher nur GuB und Gebäude)
 gesondert zu führendes Verzeichnis erforderlich
 elektronische Übermittlung
 für GuB, Aufwuchs und Gebäude sind §§ 6b, 6c EStG möglich
Gewinne aus zuschlagspflichtigen Sondertatbeständen
Veräußerungs- oder Entnahmegewinne nach § 13a Abs. 7 Nr. 1b EStG

            Verkauf oder Entnahme übriger Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens und von Tieren

        Veräußerungspreis (inkl. USt.)             >                           15.000 €

                                                                     dann

                                                              Bei der (Sonder-) Gewinn-Ermittlung sind die
 Gesetzgeber verlangt kein                                   AK/HK der veräußerten abnutzbaren WG um
  Anlageverzeichnis                                             (fiktiv abgegoltene) lineare AfA zu kürzen

 Führen aber sinnvoll, um evtl. vorhandene
  Restbuchwerte festzustellen

 Wenigstens Belegaufbewahrung                                           Ansonsten Schätzung
Gewinne aus zuschlagspflichtigen Sondertatbeständen
Entschädigungen für Verlust, Untergang oder Wertminderung
bestimmter Wirtschaftsgüter § 13a Abs. 7 Nr. 1c EStG

   Entschädigung für bestimmte Wirtschaftsgüter
       GuB, dazugehöriger Aufwuchs, Gebäude, immaterielle Wirtschaftsgüter,
         Beteiligungen und
       die übrigen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens und Tiere > 15.000 €
       Entschädigung tritt anstelle des Verkaufspreises

   Entschädigungen für so. Vorgänge sind mit dem Pauschalgewinn abgegolten!
       Entschädigungen für Umlaufvermögen
       Entschädigungen für laufende Betriebseinnahmen
       Entschädigung für Wirtschaftserschwernisse
Gewinne aus zuschlagspflichtigen Sondertatbeständen
Gewinne aus der Auflösung von Rücklagen § 13a Abs. 7 Nr. 1d EStG

   Wie bereits bisher:

     Ergänzungstatbestand zur Erfassung der Veräußerungsgewinne
     aus GuB etc. nach § 6c EStG i. V. mit § 6b EStG

   Gilt auch für Auflösung von Rücklagen für Ersatzbeschaffung nach R 6.6 EStR
Gewinne aus zuschlagspflichtigen Sondertatbeständen
Korrekturbeträge nach § 15a UStG - § 13a Abs. 7 Nr. 2 EStG

   NEU
           Zuschlagspflicht von Betriebseinnahmen oder Betriebsausgaben
           nach §9b EStG = USt aus einer Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG

   Bei Option oder Rückkehr zu § 24 UStG werden Mehr- oder Minderbeträge
     als Gewinnkorrektur gesondert erfasst.
Gewinne aus zuschlagspflichtigen Sondertatbeständen
Einnahmen aus dem Grunde nach gewerblichen Tätigkeiten - § 13a Abs. 7 Nr. 3 EStG

  Alle Betriebseinnahmen, die dem Grunde nach gewerblich sind, aber noch der
  Land- und Forstwirtschaft nach R 15.5 EStR zuzuordnen sind.

   unabhängig von der Person des Leistungsempfängers
   bislang nur Dienstleistungen gegenüber Nichtlandwirten erfasst
   Dienstleistungen gegenüber anderen Landwirten nicht mehr abgegolten

   Gewinn = Betriebseinnahmen inkl. USt. ./. Betriebsausgaben-Pauschbetrag 60 %

                       bisher: Zuschlag von 35 %
Gewinne aus zuschlagspflichtigen Sondertatbeständen
Einnahmen aus dem Grunde nach gewerblichen Tätigkeiten - § 13a Abs. 7 Nr. 3 EStG

 Betriebseinnahmen aus dem Grunde nach gewerbl. Tätigkeiten (Abs. 7 S.1 Nr. 3)

      Betriebseinnahmen aus                       Betriebseinnahmen aus
 Be- und verarbeiteten Produkten           Entsorgung org. Abfälle aus
  (eigene Produkte ab 2. Stufe)               fremden Flächen
   (fremde 1. und 2. Stufe)                 Dienstleistungen für Dritte
 Verkauf zugekaufter Produkte              Beherbergung von Fremden

  Betriebseinnahmen ./. Betriebsausgaben-Pauschbetrag 60% (lt. Anl. 1a, Nr. 3)
Gewinne aus zuschlagspflichtigen Sondertatbeständen
Einnahmen aus dem Grunde nach gewerblichen Tätigkeiten - § 13a Abs. 7 Nr. 3 EStG

  Für die Berechnung des Gewinnzuschlags sind gesonderte Aufzeichnungen
    erforderlich.
  Auch für die Ermittlung des Gesamtumsatzes und zur Überprüfung
    der 1/3-Umsatzgrenze

     Gewerbliche Umsätze sind unschädlich, wenn
     gewerblicher Verkaufsumsatz ≤ 1/3 des Gesamtumsatzes
                            und ≤ 51.500 € / Jahr
     gewerbliche Dienstleistungen ≤ 1/3 des Gesamtumsatzes
                            und ≤ 51.500 € / Jahr
Gewinne aus zuschlagspflichtigen Sondertatbeständen
Einnahmen aus dem Grunde nach gewerblichen Tätigkeiten - § 13a Abs. 7 Nr. 3 EStG

 Beispiel

 Ein 13a-Landwirt erzeugt Schweine, die er selbst schlachtet und
 entweder in Hälften (Umsatz 20.000 €) oder in kleineren
 Portionen (Umsatz 8.000 €) verkauft.

 Zusätzlich vertreibt er zugekaufte Handelswaren für 7.000 €.

 Außerdem erzielt er Ackerbau-Erlöse von 30.000 €.
Gewinne aus zuschlagspflichtigen Sondertatbeständen
Einnahmen aus dem Grunde nach gewerblichen Tätigkeiten - § 13a Abs. 7 Nr. 3 EStG

 Lösung

  Die Einnahmen aus dem Ackerbau und den Schweinehälften (1. Verarbeitungsstufe) sind
   mit dem Ansatz des Grundbetrags nach § 13a EStG abgegolten.
  Die Erlöse für die portionierten Schweine (2. Verarbeitungsstufe) und die Handelswaren
   sind dem Grunde nach gewerbliche Tätigkeiten.
  Umsatz Schweinefleisch                     28.000 € ( davon 8.000,- portioniert)
  Umsatz Handelsware                         7.000 €
  Umsatz Ackerbau                            30.000 €    Gesamtumsatz           65.000 €
                                              davon „gewerblicher Umsatz“        15.000 €
                                              Anteil am Gesamtumsatz                  23,1 %
Gewinne aus zuschlagspflichtigen Sondertatbeständen
Einnahmen aus dem Grunde nach gewerblichen Tätigkeiten - § 13a Abs. 7 Nr. 3 EStG

 Lösung

 Der 13a-Landwirt befindet sich unter der Grenze zur Gewerblichkeit, da
 er nur ca. 23 % seines Gesamtumsatzes aus gewerblichen Umsätzen
 erzielt und absolut 51.500 € damit nicht übersteigt.
 Gewinn:
 Grundbetrag von 350 € je ha
 ggf. zuzüglich 300 € je VE > 25
 „gewerbliche“ Umsätze =
 15.000 € x Gewinnzuschlag 40% = 6.000 € zusätzlich zu versteuern.
Gewinne aus zuschlagspflichtigen Sondertatbeständen
Rückvergütungen nach § 22 KStG aus Hilfs- u. Nebengeschäften
- § 13a Abs. 7 Nr. 4 EStG

  NEU
   Rückvergütungen von Genossenschaften, z.B. aus dem Verkauf von
     Grundstücken ( = a.o. Erträge)      Steuerpflicht

   kein Zuschlag für „normale“ Rückvergütungen aus Zweckgeschäften
Gestaltungsmöglichkeiten
Prüf-/ Handlungsbedarf

     Rückkehr in § 13a EStG für bloße Sondernutzungen prüfen
           1.000 € pauschaler Gewinnansatz ist i.d.R. günstig
            vor allem in Betrieben mit hoher Wertschöpfung

     Zugang zum neuen „günstigen“ § 13a EStG suchen
           durch Verpachtung oder Ausgliederung von Flächen
           durch Betriebsteilungen

     Abwahl „nachteiliger“ § 13a EStG wegen Verschärfungen prüfen
           Nachteilig bei hohen Schuldzinsen und verausgabten Pachten
Gestaltungsmöglichkeiten
Prüf-/ Handlungsbedarf

     Finanzamt muss (wie bisher) auf den Wegfall der Voraussetzungen
      des § 13a EStG hinweisen

     WJ 01.05.2016 – 30.04.2016: maßgeblicher Stichtag ist der 15.05.2016

     Gewinn ist automatisch wieder gem. § 13a EStG zu ermitteln, wenn alle Grenzen (wieder)
      unterschritten werden

     Falls die Gewinnermittlung gem. § 4 (1) / § 4 (3) beibehalten werden soll, ist zwingend ein
      Optionsantrag notwendig.

     Bei Wegfall der Buchführungspflicht: Feststellung hierzu zeitnah vom Finanzamt einfordern
Gestaltungsmöglichkeiten; Hinweise
Prüf-/ Handlungsbedarf

     Option zur normalen Gewinnermittlung möglich

     Bindungsfrist = 4 Jahre

     Stichwort: „Verfehlte Option“
      Möglichkeit der Abwahl der exakten Gewinnermittlung bleibt unverändert erhalten
               Dann wird auch in der Vergangenheit wieder Durchschnittssatz angewandt!

  Insgesamt Erhöhter Verwaltungsaufwand aufgrund der Neuregelung!
           elektronische Übermittlung der Gewinnermittlung
           neue Anlage „13a-EStG“ – 3 Seiten
           Erstellung Grundstücksverzeichnis erforderlich
Umsatzsteuer - Sondernorm § 24 UStG:

Durchschnittssteuersatz für Land- und Forstwirte
   19 % für Getränke und alkoholische Flüssigkeiten – 10,7 % pauschale Vorsteuer
   10,7 % USt ausweisbar in Rechnungen - in selber Höhe pauschale Vorsteuer
   5,5 % USt für Forsterzeugnisse - in selber Höhe pauschale Vorsteuer
Option zur Regelbesteuerung möglich – bindet für mind. 5 Kalenderjahre

Umsatzsteuer-Pauschalierung gilt nur für echte LaFo-Produkte; nicht für Handelswaren
    jegliche andere Umsätze unterliegen der Regelbesteuerung
    keine Bagatellgrenze für zugekaufte Produkte
    Bagatellgrenze nur für LaFo-Dienstleistungen < Euro 4.000,- p.a.(A 24.6 UStAE)

Kleinunternehmer-Regelung – Umsatz p.a. < Euro 17.500,-
   Für Grenze Gesamtumsatz LaFo und sonstige Umsätze maßgebend!
   Somit wären auch für geringe, gewerbliche Einkünfte Aufzeichnungen zwingend
    erforderlich, wenn Kleinunternehmergrenze überschritten wird (A 24.7 (3) UStAE).
Hinweise zur Präsentation

Die im Rahmen der Präsentation zur Verfügung gestellten Informationen können
naturgemäß weder allumfassend noch auf die speziellen Bedürfnisse eines
bestimmten Einzelfalls zugeschnitten sein. Sie stellen keine rechtsverbindlichen
Auskünfte unsererseits dar.

Diese Präsentation beruht auf dem Rechtsstand zum Zeitpunkt des Datums dieser
Präsentation. Im Zeitablauf treten Änderungen bei Gesetzen, der Interpretation von
Rechtsquellen sowie der Rechtsprechung ein.

Wir übernehmen keine Gewährleistung oder Garantie für die Richtigkeit oder
Vollständigkeit der Inhalte dieser Präsentation.

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit.
Sie können auch lesen