NEUREGELUNG DER GEWINNERMITTLUNG NACH DURCHSCHNITTSSÄTZEN FÜR LAND- UND FORSTWIRTE NACH 13A ESTG
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Neuregelung der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen für Land- und Forstwirte nach § 13a EStG Jürgen Brombacher Wirtschaftsprüfer, Steuerberater VITAN Treuhand-GmbH Steuerberatungsgesellschaft Donnerstag, 17. November 2016 19.00 Uhr Landwirtschaftliche Buchungsstelle Sparkasse Markgräflerland Weil am Rhein Hauptstraße 29 großer Konferenzraum 79576 Weil am Rhein Hauptstraße 279 Tel. 07621/ 9772-0 79576 Weil am Rhein Mail: info@vitan.de
Anwendungszeitpunkt des neuen § 13a EStG Wirtschaftsjahre, die nach dem 30.12.2015 enden Abweichendes Wirtschaftsjahr 2015/2016 Anwendung erstmals ab 01.05.2015 Grünlandbetriebe 01.07.2015 Regel-Wirtschaftsjahr 01.09.2015 Weinbau 01.10.2015 Forstwirtschaft Wirtschaftsjahr = Kalenderjahr 2015 Gartenbau Weitere Details: BMF- Schreiben v. 10.11.2015 zum neuen Gesetz
Voraussetzungen für die Anwendung des neuen § 13a Abs.1 S. 1 EStG wie bisher keine Buchführungsverpflichtung Tierbestände dürfen 50 Vieheinheiten (VE) nicht überschreiten selbst bewirtschaftete landwirtschaftliche Fläche darf 20 ha nicht überschreiten
Voraussetzungen für die Anwendung des neuen § 13a Abs.1 S. 1 EStG Nicht mehr als 20 ha Landwirtschaftliche Nutzung ohne Sondernutzungen Neu für die Flächen: Stichtag 15. Mai des laufenden Wirtschaftsjahres (Anlehnung an Betriebsprämien- Stichtag) Aber: abweichende Flächen für § 13a = § 160 Abs. 2 S. 1 Nr 1a BewG Agrarrecht ≠ Steuerrecht! Beachte: Abweichung vom Mehrfachantrag Ertragsteuerlich zählen auch die landwirtschaftlich genutzte Hofstelle, Wege und Raine zur landwirtschaftlich genutzten Fläche!
Voraussetzungen für die Anwendung des neuen § 13a Abs.1 S.1 EStG Neu: selbst bewirtschaftete Sondernutzungen dürfen Systemwechsel: forstwirtschaftliche die in einer neuen § 13a EstG ist auch Fläche darf 50 ha nicht Anlage 1a Nr. 2 Spalte 2 anwendbar, wenn nur übersteigen genannten Grenzen Sondernutzungen Bezug auf § 51 EStDV nicht überschreiten bewirtschaftet werden bislang anteiliger (EW) bisher auch 2.000 DM in den Grenzen der Wert darf 2.000 DM „EW-Grenze“ Anlage 1a Spalte 2 nicht übersteigen Beachte: Bei nur Forstflächen ist § 13a EStG nicht möglich.
Anlage 1 a (zu § 13a) Ermittlung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittssätzen - Auszug Für ein Wirtschaftsjahr betragen 1. der Grundbetrag und die Zuschläge für Tierzucht und Tierhaltung der landwirtschaftlichen Nutzung (§ 13a Absatz 4): Gewinn pro Hektar selbst bewirtschafteter Fläche 350 € bei Tierbeständen für die ersten 25 Vieheinheiten 0 € / Vieheinheit bei Tierbeständen für alle weiteren Vieheinheiten 300 € / Vieheinheit Angefangene Hektar und Vieheinheiten sind anteilig zu berücksichtigen!
Wegfallmitteilung durch das Finanzamt und Rückkehr in die Gewinnermittlung nach § 13a EStG Grundfall für Kleinbetriebe = Anwendung der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen Das Finanzamt muss (weiterhin) auf den Wegfall der Voraussetzungen des § 13a EStG hinweisen - § 13a (1) S.1. Wirtschaftsjahr maßgeblicher Stichtag Wegfallmitteilung 01.07.2015 – 30.06.2016 15.05.2016 weiter notwendig Der Gewinn ist wieder gem. § 13a EStG zu ermitteln, wenn alle Grenzen (wieder) unterschritten sind. Beachte: Falls Gewinnermittlung gem. § 4 (1)/ § 4 (3) beibehalten werden soll, ist zwingend ein Optionsantrag nach § 13a (2) EStG notwendig.
Abwahl der pauschalen Gewinnermittlug nach § 13a EStG Möglichkeit der Abwahl der pauschalen Gewinnermittlung Bindungsfrist für die tatsächliche Gewinnermittlung = 4 Jahre Antragsfrist bis zur Abgabe der ersten (betroffenen) Steuererklärung, spätestens 12 Monate nach Ablauf des 1. Wirtschaftsjahres Unwirksamkeit: Wird der Gewinn nicht für 4 Jahre tatsächlich gem. § 4 Abs.1oder § 4 Abs. 3 EStG ermittelt, ist rückwirkend wieder Gewinn nach Durchschnittssätzen zu ermitteln. Gestaltungsmittel bei unklarer Zukunftsprognose. Im Zweifel: Abwahl!
Tierbestände – Anlage 1 zu § 51 BewG regelt die Umrechnungsschlüssel für die Vieheinheiten (VE) - Auszug Geflügel Legehennen (einschließlich einer normalen Aufzucht zur Ergänzung des Bestandes) 0,02 VE Legehennen aus zugekauften Junghennen 0,0183 VE Zuchtputen, -enten, -gänse 0,04 VE Pferde Pferde unter 3 Jahren und Kleinpferde 0,7 VE Pferde 3 Jahre und älter 1,1 VE Rindvieh Kälber und Jungvieh unter 1 Jahr (einschließlich Mastkälber, Starterkälber und Fresser) 0,3 VE Jungvieh 1 bis 2 Jahre alt 0,7 VE Färsen (älter als 2 Jahre) 1 VE Masttiere (Mastdauer weniger als 1 Jahr) 1 VE Kühe (einschließlich Mutter- und Ammenkühe mit den dazugehörigen Saugkälbern) 1 VE Zuchtbullen, Zugochsen 1,2 VE Schafe Schafe unter 1 Jahr einschließlich Mastlämmer 0,05 VE Schafe 1 Jahr und älter 0,1 VE Schweine Zuchtschweine (einschließlich Jungzuchtschweine über etwa 90 kg) 0,33 VE Leichte Ferkel (bis etwa 12 kg) 0,02 VE Ferkel (über etwa 12 bis etwa 20 kg) 0,04 VE Schwere Ferkel und leichte Läufer (über etwa 20 bis etwa 30 kg) 0,06 VE Läufer (über etwa 30 bis etwa 45 kg) 0,08 VE Schwere Läufer (über etwa 45 bis etwa 60 kg) 0,16 VE Mastschweine 0,12 VE Jungzuchtschweine bis etwa 90 kg
Beispiel: Ein Landwirt mit 25 Milchkühen, 3 Kälbern, 2 gr. Zuchtschweinen und 50 Legehennen bewirtschaftet 12,5 ha Grünland und 4,6 ha Ackerland. a) Welche Gewinnermittlungsart ist anzuwenden? b) Wie hoch ist der steuerpflichtige Gewinn?
Lösung a) Ohne Option: Durchschnittsgewinn b) Gewinn pro Hektar bewirtschaftete Fläche: 350 € 12,5 ha + 4,6 ha = 17,1 5.985 € Umrechnungs- + Zuschlag: schlüssel Vieheinheiten 25 Milchkühe 1 25 3 Kälber < 1 Jahr 0,3 0,9 2 gr. Zuchtschweine 0,33 0,66 50 Legehennen 0,02 1 SUMME der vorhandenen Vieheinheiten 27,56 davon frei 25 Gewinnzuschlag pro VE 300 2,56 Gewinnzuschlag insgesamt somit: 768 € steuerpflichtiger Gewinn: 6.753 €
Ermittlung des pauschalen Gewinns aus landwirtschaftlicher Nutzung Gewinne aus Sondergewinne aus dem landwirtschaftlicher Nutzung Verkauf von Anlagevermögen einschl. Tierzuschläge u.A. Zusammensetzung des Einnahmen aus Vermietung Gewinne aus Durchschnittssatz- und Verpachtung des forstwirtschaftlicher Nutzung gewinns nach Betriebsvermögens § 13a Abs. 3 EStG Einnahmen aus Gewinne aus Kapitalvermögen, soweit sie zu Sondernutzungen den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft gehören
Gewinne aus forstwirtschaftlicher Nutzung Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG aber Zwingende Anwendung von § 51 EStDV Pauschale Betriebsausgaben mit 55 % bzw. 20 % Bei § 13a EStG keine Wahl zwischen tatsächlichen (bei Ab-Stock-Verkauf) Betriebsausgaben und Pauschale, für Einnahmen aus Holznutzungen nur bei Verzicht auf § 13a EStG Weitere Forsteinnahmen aus Nebennutzungen durch EÜR
Gewinne aus Sondernutzungen nach § 13a Abs. 6 EStG Als Sondernutzungen gelten die in der Anlage 1a Nr. 2 aufgeführten 13 verschiedenen Nutzungen: Weinbau Binnenfischerei Obstbau Teichwirtschaft Gemüsebau Fischzucht Blumen/Zierpflanzenbau Imkerei Baumschulen Wanderschäferei Spargel Weihnachtsbaumkulturen Hopfen Auch Betriebe mit ausschließlich Sondernutzung/en sind von § 13a EStG nicht mehr ausgeschlossen.
Gewinne aus Sondernutzungen nach § 13a Abs. 6 EStG Für nicht genannte Sondernutzungen ist der tatsächliche Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG zu ermitteln. Tabakanbau Saatzucht Pilzanbau Energieholz
Gewinne aus Sondernutzungen nach § 13a Abs. 6 EStG Für die Gewinnermittlung werden besondere Größenmerkmale je Sonderkultur festgelegt. Bagatellgrenze (Anlage 1a zu § 13a EStG – Nr. 2 Spalte 3) Gewinn 1.000 € je Sondernutzung bei Überschreiten der Bagatellgrenzen Gewinn 0 € bei Unterschreiten der jeweiligen Bagatellgrenze Wegfall der Gewinnermittlungsberechtigung nach § 13a EStG durch Überschreiten der Zulässigkeitsgrenze erst bei Mitteilung durch das Finanzamt
Anlage 1 a (zu § 13a) Ermittlung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittssätzen - Auszug Für ein Wirtschaftsjahr betragen die Grenzen und Gewinne der Sondernutzungen ( § 13a Absatz 6): Nutzung Grenze Grenze 1 2 3 Weinbauliche Nutzung 0,66 ha 0,16 ha Nutzungsteil Obstbau 1,37 ha 0,34 ha Nutzungsteil Gemüsebau Freilandgemüse 0,67 ha 0,17 ha Unterglasgemüse 0,06 ha 0,015 ha Nutzungsteil Blumen/Zierpflanzenbau Freiland Zierpflanzen 0,23 ha 0,05 ha Unterglas Zierpflanzen 0,04 ha 0,01 ha Nutzungsteil Baumschulen 0,15 ha 0,04 ha Sondernutzung Spargel 0,42 ha 0,1 ha Sondernutzung Hopfen 0,78 ha 0,19 ha Binnenfischerei Jahresfang 2000 kg 500 kg Teichwirtschaft 1,6 ha 0,4 ha Fischzucht 0,2 ha 0,05 ha Imkerei 70 Völker 30 Völker Wanderschäfereien 120 Mutterschafe 30 Mutterschafe Weihnachtsbaumkulturen 0,4 ha 0,1 ha
Beispiel: Ein Nebenerwerbs-Landwirt bewirtschaftet 43 a Reben und 32 a Äpfel und 35 a Freilandgemüse. Wie ist der Gewinn zu ermitteln?
Lösung Nutzung Obergrenze Bagatellgrenze Gewinn 0,43 Weinbau 0,66 ha 0,16 ha 1.000 € 0,32 Obstbau 1,37 ha 0,34 ha 0€ 0,35 Freilandgemüse 0,67 ha 0,17 ha 1.000 € steuerpflichtiger Gewinn: 2.000 €
Gewinne aus zuschlagspflichtigen Sondertatbeständen Veräußerungs- oder Entnahmegewinne nach § 13a Abs. 7 Nr. 1a Verkauf oder Entnahme von Grund und Boden immateriellen und dem dazu Gebäuden Beteiligungen Wirtschaftsgütern gehörigen Aufwuchs § 55 EStG für GuB ist anzuwenden (bisher nur GuB und Gebäude) gesondert zu führendes Verzeichnis erforderlich elektronische Übermittlung für GuB, Aufwuchs und Gebäude sind §§ 6b, 6c EStG möglich
Gewinne aus zuschlagspflichtigen Sondertatbeständen Veräußerungs- oder Entnahmegewinne nach § 13a Abs. 7 Nr. 1b EStG Verkauf oder Entnahme übriger Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens und von Tieren Veräußerungspreis (inkl. USt.) > 15.000 € dann Bei der (Sonder-) Gewinn-Ermittlung sind die Gesetzgeber verlangt kein AK/HK der veräußerten abnutzbaren WG um Anlageverzeichnis (fiktiv abgegoltene) lineare AfA zu kürzen Führen aber sinnvoll, um evtl. vorhandene Restbuchwerte festzustellen Wenigstens Belegaufbewahrung Ansonsten Schätzung
Gewinne aus zuschlagspflichtigen Sondertatbeständen Entschädigungen für Verlust, Untergang oder Wertminderung bestimmter Wirtschaftsgüter § 13a Abs. 7 Nr. 1c EStG Entschädigung für bestimmte Wirtschaftsgüter GuB, dazugehöriger Aufwuchs, Gebäude, immaterielle Wirtschaftsgüter, Beteiligungen und die übrigen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens und Tiere > 15.000 € Entschädigung tritt anstelle des Verkaufspreises Entschädigungen für so. Vorgänge sind mit dem Pauschalgewinn abgegolten! Entschädigungen für Umlaufvermögen Entschädigungen für laufende Betriebseinnahmen Entschädigung für Wirtschaftserschwernisse
Gewinne aus zuschlagspflichtigen Sondertatbeständen Gewinne aus der Auflösung von Rücklagen § 13a Abs. 7 Nr. 1d EStG Wie bereits bisher: Ergänzungstatbestand zur Erfassung der Veräußerungsgewinne aus GuB etc. nach § 6c EStG i. V. mit § 6b EStG Gilt auch für Auflösung von Rücklagen für Ersatzbeschaffung nach R 6.6 EStR
Gewinne aus zuschlagspflichtigen Sondertatbeständen Korrekturbeträge nach § 15a UStG - § 13a Abs. 7 Nr. 2 EStG NEU Zuschlagspflicht von Betriebseinnahmen oder Betriebsausgaben nach §9b EStG = USt aus einer Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG Bei Option oder Rückkehr zu § 24 UStG werden Mehr- oder Minderbeträge als Gewinnkorrektur gesondert erfasst.
Gewinne aus zuschlagspflichtigen Sondertatbeständen Einnahmen aus dem Grunde nach gewerblichen Tätigkeiten - § 13a Abs. 7 Nr. 3 EStG Alle Betriebseinnahmen, die dem Grunde nach gewerblich sind, aber noch der Land- und Forstwirtschaft nach R 15.5 EStR zuzuordnen sind. unabhängig von der Person des Leistungsempfängers bislang nur Dienstleistungen gegenüber Nichtlandwirten erfasst Dienstleistungen gegenüber anderen Landwirten nicht mehr abgegolten Gewinn = Betriebseinnahmen inkl. USt. ./. Betriebsausgaben-Pauschbetrag 60 % bisher: Zuschlag von 35 %
Gewinne aus zuschlagspflichtigen Sondertatbeständen Einnahmen aus dem Grunde nach gewerblichen Tätigkeiten - § 13a Abs. 7 Nr. 3 EStG Betriebseinnahmen aus dem Grunde nach gewerbl. Tätigkeiten (Abs. 7 S.1 Nr. 3) Betriebseinnahmen aus Betriebseinnahmen aus Be- und verarbeiteten Produkten Entsorgung org. Abfälle aus (eigene Produkte ab 2. Stufe) fremden Flächen (fremde 1. und 2. Stufe) Dienstleistungen für Dritte Verkauf zugekaufter Produkte Beherbergung von Fremden Betriebseinnahmen ./. Betriebsausgaben-Pauschbetrag 60% (lt. Anl. 1a, Nr. 3)
Gewinne aus zuschlagspflichtigen Sondertatbeständen Einnahmen aus dem Grunde nach gewerblichen Tätigkeiten - § 13a Abs. 7 Nr. 3 EStG Für die Berechnung des Gewinnzuschlags sind gesonderte Aufzeichnungen erforderlich. Auch für die Ermittlung des Gesamtumsatzes und zur Überprüfung der 1/3-Umsatzgrenze Gewerbliche Umsätze sind unschädlich, wenn gewerblicher Verkaufsumsatz ≤ 1/3 des Gesamtumsatzes und ≤ 51.500 € / Jahr gewerbliche Dienstleistungen ≤ 1/3 des Gesamtumsatzes und ≤ 51.500 € / Jahr
Gewinne aus zuschlagspflichtigen Sondertatbeständen Einnahmen aus dem Grunde nach gewerblichen Tätigkeiten - § 13a Abs. 7 Nr. 3 EStG Beispiel Ein 13a-Landwirt erzeugt Schweine, die er selbst schlachtet und entweder in Hälften (Umsatz 20.000 €) oder in kleineren Portionen (Umsatz 8.000 €) verkauft. Zusätzlich vertreibt er zugekaufte Handelswaren für 7.000 €. Außerdem erzielt er Ackerbau-Erlöse von 30.000 €.
Gewinne aus zuschlagspflichtigen Sondertatbeständen Einnahmen aus dem Grunde nach gewerblichen Tätigkeiten - § 13a Abs. 7 Nr. 3 EStG Lösung Die Einnahmen aus dem Ackerbau und den Schweinehälften (1. Verarbeitungsstufe) sind mit dem Ansatz des Grundbetrags nach § 13a EStG abgegolten. Die Erlöse für die portionierten Schweine (2. Verarbeitungsstufe) und die Handelswaren sind dem Grunde nach gewerbliche Tätigkeiten. Umsatz Schweinefleisch 28.000 € ( davon 8.000,- portioniert) Umsatz Handelsware 7.000 € Umsatz Ackerbau 30.000 € Gesamtumsatz 65.000 € davon „gewerblicher Umsatz“ 15.000 € Anteil am Gesamtumsatz 23,1 %
Gewinne aus zuschlagspflichtigen Sondertatbeständen Einnahmen aus dem Grunde nach gewerblichen Tätigkeiten - § 13a Abs. 7 Nr. 3 EStG Lösung Der 13a-Landwirt befindet sich unter der Grenze zur Gewerblichkeit, da er nur ca. 23 % seines Gesamtumsatzes aus gewerblichen Umsätzen erzielt und absolut 51.500 € damit nicht übersteigt. Gewinn: Grundbetrag von 350 € je ha ggf. zuzüglich 300 € je VE > 25 „gewerbliche“ Umsätze = 15.000 € x Gewinnzuschlag 40% = 6.000 € zusätzlich zu versteuern.
Gewinne aus zuschlagspflichtigen Sondertatbeständen Rückvergütungen nach § 22 KStG aus Hilfs- u. Nebengeschäften - § 13a Abs. 7 Nr. 4 EStG NEU Rückvergütungen von Genossenschaften, z.B. aus dem Verkauf von Grundstücken ( = a.o. Erträge) Steuerpflicht kein Zuschlag für „normale“ Rückvergütungen aus Zweckgeschäften
Gestaltungsmöglichkeiten Prüf-/ Handlungsbedarf Rückkehr in § 13a EStG für bloße Sondernutzungen prüfen 1.000 € pauschaler Gewinnansatz ist i.d.R. günstig vor allem in Betrieben mit hoher Wertschöpfung Zugang zum neuen „günstigen“ § 13a EStG suchen durch Verpachtung oder Ausgliederung von Flächen durch Betriebsteilungen Abwahl „nachteiliger“ § 13a EStG wegen Verschärfungen prüfen Nachteilig bei hohen Schuldzinsen und verausgabten Pachten
Gestaltungsmöglichkeiten Prüf-/ Handlungsbedarf Finanzamt muss (wie bisher) auf den Wegfall der Voraussetzungen des § 13a EStG hinweisen WJ 01.05.2016 – 30.04.2016: maßgeblicher Stichtag ist der 15.05.2016 Gewinn ist automatisch wieder gem. § 13a EStG zu ermitteln, wenn alle Grenzen (wieder) unterschritten werden Falls die Gewinnermittlung gem. § 4 (1) / § 4 (3) beibehalten werden soll, ist zwingend ein Optionsantrag notwendig. Bei Wegfall der Buchführungspflicht: Feststellung hierzu zeitnah vom Finanzamt einfordern
Gestaltungsmöglichkeiten; Hinweise Prüf-/ Handlungsbedarf Option zur normalen Gewinnermittlung möglich Bindungsfrist = 4 Jahre Stichwort: „Verfehlte Option“ Möglichkeit der Abwahl der exakten Gewinnermittlung bleibt unverändert erhalten Dann wird auch in der Vergangenheit wieder Durchschnittssatz angewandt! Insgesamt Erhöhter Verwaltungsaufwand aufgrund der Neuregelung! elektronische Übermittlung der Gewinnermittlung neue Anlage „13a-EStG“ – 3 Seiten Erstellung Grundstücksverzeichnis erforderlich
Umsatzsteuer - Sondernorm § 24 UStG: Durchschnittssteuersatz für Land- und Forstwirte 19 % für Getränke und alkoholische Flüssigkeiten – 10,7 % pauschale Vorsteuer 10,7 % USt ausweisbar in Rechnungen - in selber Höhe pauschale Vorsteuer 5,5 % USt für Forsterzeugnisse - in selber Höhe pauschale Vorsteuer Option zur Regelbesteuerung möglich – bindet für mind. 5 Kalenderjahre Umsatzsteuer-Pauschalierung gilt nur für echte LaFo-Produkte; nicht für Handelswaren jegliche andere Umsätze unterliegen der Regelbesteuerung keine Bagatellgrenze für zugekaufte Produkte Bagatellgrenze nur für LaFo-Dienstleistungen < Euro 4.000,- p.a.(A 24.6 UStAE) Kleinunternehmer-Regelung – Umsatz p.a. < Euro 17.500,- Für Grenze Gesamtumsatz LaFo und sonstige Umsätze maßgebend! Somit wären auch für geringe, gewerbliche Einkünfte Aufzeichnungen zwingend erforderlich, wenn Kleinunternehmergrenze überschritten wird (A 24.7 (3) UStAE).
Hinweise zur Präsentation Die im Rahmen der Präsentation zur Verfügung gestellten Informationen können naturgemäß weder allumfassend noch auf die speziellen Bedürfnisse eines bestimmten Einzelfalls zugeschnitten sein. Sie stellen keine rechtsverbindlichen Auskünfte unsererseits dar. Diese Präsentation beruht auf dem Rechtsstand zum Zeitpunkt des Datums dieser Präsentation. Im Zeitablauf treten Änderungen bei Gesetzen, der Interpretation von Rechtsquellen sowie der Rechtsprechung ein. Wir übernehmen keine Gewährleistung oder Garantie für die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Inhalte dieser Präsentation. Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit.
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