"Neustart" der Umsatzsteuer

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"Neustart" der Umsatzsteuer
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„Neustart“ der Umsatzsteuer
Vorschläge der EU-Kommission zu einem endgültigen
Mehrwertsteuersystem
Die EU-Kommission ist zu der Auffassung gelangt, dass das jetzige Mehrwertsteuer-
system, welches als Übergangsregelung gedacht war, zu fragmentiert, kompliziert
und betrugsanfällig ist. Mit ihren Vorschlägen vom 04.10.2017 und 25.05.2018 möchte
die EU-Kommission nun ein „endgültiges“ Mehrwertsteuersystem einführen. Erste
Änderungen sollen bereits zum 01.01.2019 in Kraft treten.

D    as jetzige System der Umsatzbe-
     steuerung des Handels zwischen
den Mitgliedstaaten beruht seit seiner
                                               Bisherige „Übergangsrege-
                                               lung“
                                                                                              Dieses Ziel konnte damals nicht ver-
                                                                                              wirklicht werden, weshalb eine „Über-
                                                                                              gangsregelung“ angenommen wurde,
Einführung vor 25 Jahren formal auf einer      Ursprünglich verfolgte die Europäische         welche bis heute Bestand hat. Danach
bloßen „Übergangsregelung“, die inländi-       Gemeinschaft das Ziel, ein Mehrwert-           unterliegen inländische und grenzüber-
sche und grenzüberschreitende Umsätze          steuersystem einzurichten, das innerhalb       schreitende Umsätze unterschiedlichen
unterscheidet.                                 der EU so funktioniert als wäre sie ein ein-   Steuerregelungen. So werden z. B. bei
                                               ziges Land.                                    innergemeinschaftlichen       Lieferungen
Hierdurch sind die Kosten der Befolgung                                                       zwischen Unternehmern zwei separate
der Mehrwertsteuervorschriften für grenz-      Das System sollte auf dem Grundsatz be-        Umsätze verwirklicht: eine grundsätzlich
überschreitend handelnde Unternehmen           ruhen, dass die Lieferungen von Gegen-         steuerbefreite Lieferung des leistenden
um 11 % höher, als für Unternehmen, die        ständen und die Erbringung von Dienst-         Unternehmers im Abgangsmitgliedstaat
ausschließlich im Inland Handel treiben. Zu-   leistungen im Ursprungsmitgliedstaat           der Gegenstände und einen grundsätz-
dem sind laut EU-Kommission grenzüber-         zu besteuern sind, sodass für den inner-       lich steuerpflichtigen innergemeinschaft-
schreitende Umsätze besonders betrugs-         gemeinschaftlichen Handel dieselben            lichen Erwerb durch den Leistungsemp-
anfällig. Deshalb wurde eine Reform des        Bedingungen gelten wie für den inländi-        fänger, der im Bestimmungsmitgliedstaat
Mehrwertsteuersystems vorgeschlagen.           schen Handel.                                  besteuert wird.

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TITELTHEMA

Vorschläge für ein endgülti-                        „Das bisher verfolgte – und nie verwirklichte
ges System
                                                       – Ziel der Einführung des Prinzips der
Die Vorschläge vom 04.10.2017 und
25.05.2018 enthalten eine Reihe wesent-
                                                      Besteuerung im Ursprungsmitgliedstaat
licher Grundsätze und auch bereits de-                     wird durch die Einführung des
taillierte Pläne für ein endgültiges Mehr-
wertsteuersystem. Die Besteuerung soll
                                                         Bestimmungslandprinzips ersetzt.“
sich dann tatsächlich nach dem Bestim-
mungslandprinzip richten. Inländische
und grenzüberschreitende Umsätze in-            ô Der erste Teilschritt definiert Sofort-             stimmungen für die tatsächliche Um-
nerhalb der EU sollen damit grundsätzlich         maßnahmen (sog. Provisorien), mit                   setzung der ersten Phase des endgül-
gleich behandelt werden.                          denen das jetzige System bis zur                    tigen Mehrwertsteuersystems.
                                                  Einführung des endgültigen Systems
Die Umgestaltung des jetzigen Mehrwert-           verbessert werden soll. Diese Sofort-          In einem zweiten Schritt würde die Mehr-
steuersystems hin zum endgültigen Sys-            maßnahmen sollen nach den Vor-                 wertsteuerbehandlung auf alle grenzüber-
tem bis zunächst 2022 soll schrittweise er-       stellungen der EU-Kommission zum               schreitenden Lieferungen und auch auf
folgen. In einem ersten Schritt würde die         01.01.2019 in Kraft treten.                    Dienstleistungen ausgeweitet werden.
Besteuerung innergemeinschaftlicher
Lieferungen zwischen Unternehmern               ô Der zweite Teilschritt, welcher durch          Zertifizierter Steuerpflichtiger
geregelt werden. Die Umsetzung dieses             die Vorschläge der EU-Kommission
ersten Schritts untergliedert sich in zwei        vom 25.05.2018 konkretisiert wurde,            Das Konzept des „zertifizierten Steuer-
Teilschritte:                                     enthält ausführliche technische Be-            pflichtigen“ orientiert sich an dem des zu-

                                                                                                                                           Quelle: WTS Steuerberatungsgesellschaft GmbH

Die von der EU-Kommission vorgeschlagenen Maßnahmen sehen den oben gezeigten zeitlichen Ablauf vor.

www.zoll-export.de                                                                                                                        9
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gelassenen Wirtschaftsbeteiligten (AEO).
Im Unterschied zum Zollrecht wird im
                                                          „Das Konzept des ‚zertifizierten Steuer-
europäischen Mehrwertsteuerrecht bis-                  pflichtigen‘ orientiert sich an dem des zuge-
her nicht nach zuverlässigen und weniger
zuverlässigen Steuerpflichtigen unter-
                                                         lassenen Wirtschaftsbeteiligten (AEO).“
schieden. Eine Identifizierung von grenz-
überschreitend tätigen Unternehmern
innerhalb der EU erfolgt aktuell nur an-           Steuerbehörden den Status eines zerti-                                           der Geschäfts- und ggf. Beförderungs-
hand der Mehrwertsteuer-Identifikations-           fizierten Steuerpflichtigen beantragen                                           unterlagen, das geeignete Steuerkon-
nummer (MwSt.-Nr.). Für deren Erteilung            können. Ferner ist Voraussetzung, dass                                           trollen ermöglicht, oder mittels eines
kommt es nicht auf die Ansässigkeit des            der Steuerpflichtige im Rahmen seiner                                            zuverlässigen oder bescheinigten in-
Unternehmens in der EU an.                         wirtschaftlichen Tätigkeit bestimmte                                             ternen Prüfpfads.
                                                   grenzüberschreitende        innergemein-
Mit dem Konzept des zertifizierten Steuer-         schaftliche Umsätze tätigt oder zu tätigen                                     ô Der Antragsteller weist seine Zah-
pflichtigen soll bescheinigt werden kön-           beabsichtigt.                                                                    lungsfähigkeit nach; dieser Nachweis
nen, dass ein bestimmter Steuerpflichtiger                                                                                          gilt als erbracht, wenn der Steuer-
in der Union als zuverlässig zu betrachten         Um den Status eines zertifizierten Steuer-                                       pflichtige sich in einer zufriedenstel-
ist. Bestimmte Vereinfachungsregeln sol-           pflichtigen zu erhalten, muss der bean-                                          lenden finanziellen Lage befindet, die
len nur dann zum Tragen kommen, wenn               tragende Steuerpflichtige folgende nach-                                         es ihm erlaubt, seinen Verpflichtungen
ein zertifizierter Steuerpflichtiger am je-        stehenden Kriterien erfüllen:                                                    im Zusammenhang mit der betreffen-
weiligen Umsatz beteiligt ist.                                                                                                      den Tätigkeit nachzukommen, oder
                                                   ô Der Antragsteller darf keine schwer-                                           durch Vorlage von Garantien durch
Die Bewilligungsvoraussetzungen zum                  wiegenden oder wiederholten Ver-                                               Versicherungen, andere Finanzinstitu-
zertifizierten Steuerpflichtigen orientie-           stöße gegen die steuer- oder zoll-                                             tionen oder sonstige in wirtschaftlicher
ren sich an Art. 38 und 39 UZK. Nur ein              rechtlichen Vorschriften sowie keine                                           Hinsicht zuverlässige Dritte.
Steuerpflichtiger, der in der Gemein-                schweren Straftaten im Rahmen seiner
schaft den Sitz seiner wirtschaftlichen              Wirtschaftstätigkeit begangen haben.                                         Achtung: Bei Antragstellern, die den
Tätigkeit oder eine feste Niederlassung,                                                                                          Status des zugelassenen Wirtschaftsbe-
oder in Ermangelung eines Sitzes bzw.              ô Der Antragsteller weist ein hohes Maß                                        teiligten bewilligt bekommen haben, wird
einer Niederlassung seinen Wohnsitz                  an Kontrolle seiner Tätigkeiten und                                          das Vorliegen der o. g. Kriterien nach
oder seinen gewöhnlichen Aufenthalts-                der Warenbewegungen nach, entwe-                                             dem Richtlinienvorschlag fingiert.
ort in der Gemeinschaft hat, soll bei den            der mittels eines Systems zur Führung
                                                                                                                                  Umsätze über Konsignati-
                                                                                                                                  onsläger
                                                                                                                                  Das jetzige Mehrwertsteuerrecht enthält
                                                                                                                                  keine speziellen Regelungen hinsicht-
                                                                                                                                  lich der umsatzsteuerrechtlichen Be-
                                                                                                                                  handlung von Umsätzen, die unter Ein-
                                                                                                                                  bindung eines sog. Konsignationslagers
                                                                                                                                  getätigt werden.

                                                                                                                                  Das Konzept des Konsignationslagers
                                                                                                                                  bezieht sich regelmäßig auf einen Sach-
                                                                                                                                  verhalt, bei dem der Lieferant Waren in
                                                                                                                                  einem Warenlager einlagert, welches
                                                                                                                                  sich entweder direkt bei seinem Kunden
                                                                                                     © bluraz – stock.adobe.com

                                                                                                                                  befindet oder von einem Dienstleister be-
                                                                                                                                  trieben wird. Der Kunde darf regelmäßig
                                                                                                                                  die Waren jederzeit zu seiner eigenen
                                                                                                                                  Verfügung entnehmen. Das zivilrechtli-
                                                                                                                                  che Eigentum verbleibt regelmäßig beim
                                                                                                                                  Lieferanten bis dieser die Ware entnimmt
Künftig soll die Konsignationslagerregelung als steuerfreie Lieferung im Abgangsmitgliedstaat und
als innergemeinschaftlichen Erwerb in dem Mitgliedstaat anzusehen, in dem sich das Lager befindet,                                bzw. bis zur vollständigen Zahlung des
sofern der Umsatz zwischen zwei zertifizierten Steuerpflichtigen stattfindet.                                                     vereinbarten Entgelts.

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"Neustart" der Umsatzsteuer
TITELTHEMA

Nach Ansicht der EU-Kommission liegt
im Zeitpunkt des physischen Verbrin-
gens der Gegenstände in das Warenla-
ger noch keine umsatzsteuerrechtliche
Lieferung vor. Dies führt bei grenzüber-
schreitenden Konsignationslagerfällen
regelmäßig dazu, dass sich der Lieferer
im Mitgliedstaat des Kunden für Mehr-
wertsteuerzwecke registrieren muss.
In diesem Zusammenhang gewähren
einige Mitgliedstaaten sog. Vereinfa-

                                                                                                                                              © magele-picture – stock.adobe.com
chungsregelungen, die dazu führen,
dass unmittelbar von einer innerge-
meinschaftlichen Lieferung ausgegan-
gen wird.

Die vorgeschlagene Lösung besteht
darin, die Konsignationslagerregelung
als steuerfreie Lieferung im Abgangs-       Bisher kann bei einem innergemeinschaftlichen Reihengeschäft nur eines der Umsatzgeschäfte die
mitgliedstaat und als innergemein-          Steuerbefreiung bekommen.

schaftlichen Erwerb in dem Mitglied-
staat anzusehen, in dem sich das Lager
befindet, sofern der Umsatz zwischen        Vereinfachung bei inner-                          Für den Fall, dass die Beförderung durch
zwei zertifizierten Steuerpflichtigen       gemeinschaftlichen Reihen-                        oder auf Rechnung eines der Zwi-
stattfindet.                                geschäften                                        schenlieferer in der Reihe erfolgt, soll
                                                                                              die Beförderung
Verschärfung der Steuerbe-                  Reihengeschäfte im Rahmen des Vor-
freiung von innergemein-                    schlags sind definiert als aufeinanderfol-        ô der Lieferung an diesen Zwischenlie-
schaftlichen Lieferungen                    gende umsatzsteuerrechtliche Lieferungen            ferer zugeordnet werden, sofern er für
                                            (Umsatzgeschäfte) derselben Gegenstän-              Mehrwertsteuerzwecke in einem ande-
Nach dem jetzigem Rechtsstand ist die       de, bei denen die gelieferten Gegenstän-            ren Mitgliedstaat als dem Mitgliedstaat
MwSt.-Nr. des Erwerbers lediglich eine      de einer einzigen innergemeinschaftlichen           der Lieferung registriert ist und den
formelle Voraussetzung für die Steuer-      Beförderung zwischen zwei Mitgliedstaa-             Namen des Eingangsmitgliedstaats
befreiung einer innergemeinschaftlichen     ten unterliegen.                                    der Gegenstände an seinen Lieferer
Lieferung, sodass die Steuerbefreiung                                                           übermittelt hat;
für den Lieferanten grundsätzlich nicht     Nach derzeitiger Rechtsauffassung kann
verweigert werden darf, nur weil der Er-    bei einem innergemeinschaftlichen Rei-            ô der Lieferung durch den Zwischen-
werber nicht im Besitz einer ihm erteilen   hengeschäft nur eines der mehreren Um-              lieferer an den nächsten Wirtschafts-
gültigen MwSt.-Nr. ist.                     satzgeschäfte von der Steuerbefreiung der           beteiligten in der Reihe zugeordnet
                                            innergemeinschaftlichen Lieferung profi-            werden, wenn eine der beiden vorge-
Der Vorschlag der EU-Kommission sieht       tieren. Alle anderen Umsätze sind daher             nannten Voraussetzungen nicht erfüllt
vor, dass der Erwerber, der in einem an-    grundsätzlich im Warenabgangsland oder              ist.
deren als dem Mitgliedstaat, in dem die     Warenempfangsland steuerpflichtig.
Beförderung der Gegenstände beginnt,
ansässig ist, eine gültige, ihm erteilte,   Problematisch erweist sich dabei in der
                                                                                                 „Mit dem Vorschlag
MwSt.-Nr. besitzen muss, damit der Lie-     Praxis die Bestimmung des sog. waren-                 der EU-Komission
ferer die Steuerbefreiung anwenden darf.    bewegten Umsatzes, denn nur dieser
                                            Umsatz kann – soweit die weiteren Vo-
                                                                                                 würde die MwSt.-Nr.
Damit würde die MwSt.-Nr. (aus einem        raussetzungen vorliegen – als innerge-                 des Erwerbers
anderen Mitgliedstaat als dem des Be-       meinschaftliche Lieferung steuerfrei sein.
ginns der Versendung oder Beförderung       Um diesen Problemen der alltäglichen
                                                                                                 materiell-rechtliche
der Gegenstände) des Erwerbers mate-        unternehmerischen Praxis zu begegnen,                   Voraussetzung
riell-rechtliche Voraussetzung für die      schlägt die EU-Kommission Vereinfa-
Steuerbefreiung der innergemeinschaft-      chungsregelungen für innergemeinschaft-
                                                                                                    für die Steuer-
lichen Lieferung werden.                    liche Lieferungen vor.                                    befreiung.“

www.zoll-export.de                                                                                                                       11
"Neustart" der Umsatzsteuer
TITELTHEMA

Achtung: Die Anwendung dieser Rege-
lungen setzt voraus, dass sowohl der Zwi-
                                                          „In Bezug auf (innergemeinschaftliche)
schenlieferer als auch der Steuerpflichti-              Lieferungen wird ein neuer Begriff, die sog.
ge, der die Gegenstände an ihn geliefert
hat, zertifizierte Steuerpflichtige sind.
                                                       ‚Lieferung innerhalb der Union‘, eingeführt.“

Erfolgt die Beförderung durch oder auf
Rechnung des ersten Lieferers in der               Einführung einer widerlegbaren Vermu-              Eine Steuerbehörde kann diese Ver-
Reihe, ist diesem die Beförderung zuzu-            tung in zwei spezifischen Fällen.                  mutung jedoch auf der Grundlage von
schreiben. Erfolgt die Beförderung da-                                                                Nachweisen widerlegen, aus denen her-
gegen durch oder auf Rechnung des                  Achtung: Auch diese Vereinfachung wür-             vorgeht, dass die Gegenstände nicht vom
letzten Steuerpflichtigen in der Reihe,            de nur bei der Beteiligung von zertifizierten      Mitgliedstaat der Lieferung in einen ande-
soll die Beförderung der Lieferung diesem          Steuerpflichtigen zur Verfügung stehen.            ren Mitgliedstaat befördert wurden.
Steuerpflichtigen zugeschrieben werden.
                                                   Die erste Vermutungsregelung betriff den           Die zweite Vermutungsregelung regelt
Achtung: Bei Beteiligung eines nicht zerti-        Fall, dass die Gegenstände vom Lieferer            den Fall, dass der Erwerber ein zertifizier-
fizierten Steuerpflichtigen sollen die der-        unmittelbar oder für seine Rechnung von            ter Steuerpflichtiger ist und die Gegen-
zeitigen Regelungen Anwendung finden.              einem Dritten befördert oder versandt wor-         stände von diesem unmittelbar oder für
                                                   den sind und der Lieferer den Status eines         seine Rechnung von einem Dritten be-
Belegnachweis bei innerge-                         zertifizierten Steuerpflichtigen innehat.          fördert oder versandt wurden. In diesem
meinschaftlichen Lieferungen                                                                          Fall wird eine Vermutung eingeführt, dass
                                                   In diesem Fall wird vermutet, dass die             die Gegenstände vom Mitgliedstaat der
Nach derzeitigem Rechtsstand obliegt es            Gegenstände vom Mitgliedstaat der Liefe-           Lieferung in einen anderen Mitgliedstaat
den einzelnen Mitgliedstaaten, die konkre-         rung (Abgang) in einen anderen Mitglied-           befördert wurden, wenn der Lieferer im
ten Bedingungen und Voraussetzungen zu             staat befördert wurden, sofern der Lieferer        Besitz folgender Unterlagen ist:
regeln, wie ein Steuerpflichtiger das Vor-         im Besitz zweier einander nicht widerspre-
liegen der materiell-rechtlichen Voraus-           chender Dokumente ist (die Verordnung              ô schriftliche Erklärung des Erwerbers,
setzungen der Steuerbefreiung der inner-           enthält eine Liste; z. B. unterzeichneter            dass die Gegenstände von ihm oder
gemeinschaftlichen Lieferung zu belegen            CMR-Frachtbrief, ein Konnossement, eine              für seine Rechnung von einem Dritten
hat. Dies führt in der Praxis immer wieder         Luftfracht-Rechnung, eine Rechnung des               befördert wurden, wobei der Ankunfts-
zu Streitigkeiten. Der diesbezügliche Vor-         Beförderers der Gegenstände, etc.), die              mitgliedstaat der Gegenstände anzu-
schlag der EU-Kommission besteht in der            die Beförderung belegen.                             geben ist und

                                                                                                                                                        © Brad Pict – stock.adobe.com

Die Einführung des Steuertatbestands der „Lieferung innerhalb der Union“ führt dazu, dass Unternehmer, die innergemeinschaftliche Lieferungen ausfüh-
ren, einen steuerbaren und u. U. auch steuerpflichtigen Umsatz im Bestimmungsmitgliedstaat ausführen.

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TITELTHEMA

ô zwei einander nicht widersprechende         schuldnerschaft zur Anwendung kom-           Weiterhin hält der Bundesrat zum jetzi-
  Dokumente (von der in der Verordnung        men und der zertifizierte Steuerpflichti-    gen Zeitpunkt endgültige konkrete Fest-
  aufgeführten Liste), die die Beförde-       ge sollte für die Lieferung innerhalb der    legungen für die Ausgestaltung des Be-
  rung belegen                                Union Steuerschuldner sein.                  stimmungslandprinzips für verfrüht.

Achtung: In Fällen, für die diese Vermu-      Die Einführung des Steuertatbestands         Wichtig sei vielmehr, bei den zukünftigen
tungen nicht gelten, weil die betreffenden    der „Lieferung innerhalb der Union“ mit      Beratungen die Belange der Mitglied-
Steuerpflichtigen beispielsweise nicht den    dem Ort der Besteuerung im Bestim-           staaten, denen das Steueraufkommen
Status eines zertifizierten Steuerpflichti-   mungsmitgliedstaat führt dazu, dass          zusteht, angemessen zu berücksichti-
gen genießen, sind nach wie vor die gel-      Unternehmer, die innergemeinschaft-          gen.
tenden nationalen Bestimmungen unter          liche Lieferungen ausführen, einen
Berücksichtigung der Vorgaben durch           steuerbaren und u. U. auch steuerpflich-
den EuGH anwendbar.                           tigen Umsatz im Bestimmungsmitglied-
                                              staat ausführen.
Endgültiges Mehrwert-                                                                       Über die Autoren
steuersystem                                  Um multiple Registrierungsverpflich-
                                              tungen für grenzüberschreitend tätige
Das bisher verfolgte – und nie verwirk-       Unternehmen zu vermeiden, sollen in
lichte – Ziel der Einführung des Prinzips     Zukunft (voraussichtlich ab 2022) Unter-
der Besteuerung im Ursprungsmitglied-         nehmer ihren mehrwertsteuerlichen Ver-                         Michael
staat wird durch die Einführung des           pflichtungen mithilfe einer „einzigen An-                      Connemann,
Bestimmungslandprinzips ersetzt. Auf          laufstelle“ nachkommen können.                                 LL.M. MBA
diese Weise wird der endgültige Betrag
der Mehrwertsteuer stets an den Mit-          Im endgültigen Mehrwertsteuersystem           Rechtsanwalt Michael Connemann ist
gliedstaat des Endverbrauchers entrich-       würde das Bestimmungsmitgliedstaat-           bei der WTS Steuerberatungsgesell-
tet und entspricht zudem dem in diesem        prinzip auf alle grenzüberschreitenden        schaft mbH in München tätig. Er ist auf
Mitgliedstaat geltenden Steuersatz.           Lieferungen und auch auf Dienstleistun-       die Beratung nationaler sowie interna-
                                              gen ausgeweitet werden. Die Umsetzung         tionaler Unternehmen in allen Fragen
In Bezug auf (innergemeinschaftliche)         dieses zweiten Gesetzgebungsschritts          des europäischen und internationalen
Lieferungen wird ein neuer Begriff – die      würde die EU-Kommission nach ange-            Umsatzsteuerrechts und Zollrechts
sog. „Lieferung innerhalb der Union“ –        messenem Monitoring der Umsetzung             spezialisiert.
eingeführt. Dieser neue einzige Steuer-       des ersten Schritts vorschlagen, dessen
tatbestand soll das derzeitige System         Funktionieren die EU-Kommission fünf          Kontakt:
einer grundsätzlich steuerbefreiten Lie-      Jahre nach Inkrafttreten überprüfen wür-      E-Mail: michael.connemann@wts.de
ferung im Abgangsmitgliedstaat durch          de. Das endgültige System würde an-
den leistenden Unternehmer und eines          schließend vollständig umgesetzt werden.
steuerpflichtigen innergemeinschaftli-
chen Erwerbs im Bestimmungsmitglied-          Fazit
staat durch den Leistungsempfänger als
zweiten und separaten Steuertatbestand        Die Vorschläge der EU-Kommission mar-                          Jochen
ersetzen.                                     kieren die bisher größte Reform des ge-                        Meyer-Burow,
                                              meinsamen Mehrwertsteuersystems der                            LL.M., M.R.F.
Im Rahmen dieses neuen Konzepts               Europäischen Union. Auch wenn die EU-
wird der Ort der Besteuerung im Be-           Kommission offiziell weiterhin an dem in      ist Rechtsanwalt und Partner in der
stimmungsmitgliedstaat der Gegen-             Grafik 1 dargestellten Zeitplan festhält,     Umsatzsteuer- und Zollgruppe der
stände liegen. Grundsätzlich soll da-         erscheint dies eher unwahrscheinlich.         internationalen Rechtsanwaltskanzlei
bei die Mehrwertsteuer vom Lieferer in                                                      Baker & McKenzie. Er berät in allen Fra-
Rechnung gestellt werden, der in der          Dabei ist zu berücksichtigen, dass die        gen der internationalen Umsatzsteuer-
Lage sein wird, den geltenden Mehr-           Vorschläge der EU-Kommission einstim-         planung und Compliance sowie bei
wertsteuersatz jedes Mitgliedstaats on-       mig angenommen werden müssen. Der             Betriebsprüfungen und Klageverfahren.
line über ein Webportal zu überprüfen.        Bundesrat begrüßt die Vorschläge zwar
                                              grundsätzlich, dem Konzept des zertifi-       Kontakt:
Achtung: Falls der Erwerber der Gegen-        zierten Steuerpflichtigen in seiner jetzi-    E-Mail: jochen.meyer-burow@
stände ein zertifizierter Steuerpflichtiger   gen Ausgestaltung wird er jedoch nicht                bakermckenzie.com
ist, würde die Umkehrung der Steuer-          bedenkenlos zustimmen.

www.zoll-export.de                                                                                                                13
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