Umsatzsteuer in der Land- und Forstwirtschaft - Umsatzsteuerupdate 2016

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Umsatzsteuer in der Land- und Forstwirtschaft - Umsatzsteuerupdate 2016
Umsatzsteuer in der
Land- und Forstwirtschaft
Umsatzsteuerupdate 2016

                                               Ing. Michael Hell, LL.B.
                                 Steuerberater & Unternehmensberater
                            LBG Niederösterreich Steuerberatung GmbH
                                                    Tel.: 02742/355660
                                                  E-Mail: m.hell@lbg.at

 Datum 24.10.2016
 Datum:                                           Persönlich beraten,
                                                      österreichweit.
Umsatzsteuer in der Land- und Forstwirtschaft - Umsatzsteuerupdate 2016
Allgemeines

  Land- und Forstwirtschaft ist: Pflanzen- und Tierproduktion mit
   Hilfe der Naturkräfte, z.B.
      Ackerbau
      Grünlandbewirtschaftung
      Viehwirtschaft
      Forstwirtschaft
      Wein- und Obstbau
      Gartenbau und Baumschulen
      Fischzucht
      Imkerei

                                                                           © 2015 LBG Österreich
      Nebenbetriebe: Be- und Verarbeitung überwiegend eigener
       Naturprodukte, Nebentätigkeiten: Dienstleistungen mit land- und
       forstwirtschaftlichen Betriebsmitteln (Einnahmengrenze € 33.000)
      Ab 2016: Bäuerliche Nachbarschaftshilfe (Einnahmengrenze € 33.000
       bzw. max. 25% des Gesamtumsatzes)
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Umsatzsteuer in der Land- und Forstwirtschaft - Umsatzsteuerupdate 2016
Voraussetzung für die Pauschalierung
i.S.d. UStG

  Nicht buchführungspflichtige Betriebe mit Einheitswert
   bis € 150.000,-- und Umsatz bis € 400.000,--

  Freiwillige Aufzeichnungen für Einkommensteuer
   (Einnahmen/Ausgaben-Rechnung, Teilpauschalierung) sind
   nicht schädlich für USt-Pauschalierung

  Achtung bei ESt-Vollpauschalierung: Keine vollständige Bilanz
   erstellen

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Umsatzsteuer in der Land- und Forstwirtschaft - Umsatzsteuerupdate 2016
Prinzip der Pauschalierung

  Vorsteuern und Umsatzsteuern werden in gleicher Höhe
   angenommen
  Kein Vorsteuerabzug
  Steuersatz 10 % an Letztverbraucher
  Steuersatz 13 % an vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmer
  Steuersatz 0 % bei Grundstücksumsätzen

  Ausnahmen:
      Zusatzsteuer bei Getränken (Schnaps, Fruchtsäfte, Sekt, Sturm)
          an Letztverbraucher 10 %

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          an Unternehmer 7 %
      NICHT bei Milch- und Milchmischgetränken, Wein, Met und Most
      Überlassung von Grundstücken zu Sportzwecken siehe später
      USt für Exporte siehe später

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Umsatzsteuer in der Land- und Forstwirtschaft - Umsatzsteuerupdate 2016
Prinzip der Regelbesteuerung

  Umsatzsteuer wird generell abgeführt
  Vorsteuer ist abzugsfähig außer bei unechter Befreiung
   (Kleinunternehmer mit Umsatz < € 30.000)
  Nettoentgelt ist Bemessungsgrundlage
  Förderungen, Versicherungsentschädigungen, u. Ä. sind nicht
   steuerbar, da kein Leistungsaustausch
  Steuersatz grundsätzlich 20 %

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  Steuersatz 13 % für selbst erzeugten Wein (ab Hof), Most, Met
  Steuersatz 10 % insbesondere für landw. Produkte
  Steuersatz 0 % für Grundstücksumsätze bzw. 20 % optional

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Umsatzsteuer in der Land- und Forstwirtschaft - Umsatzsteuerupdate 2016
Eigenverbrauch

  Grundsätzlich monatlich/vierteljährlich zu berechnen
  Auf Grundlage von Aufzeichnungen bzw. Schätzungen

  Beispiele:
        Strom
        Telefon
        Wasser, Kanal, Müll
        Vorsteuerabzugsberechtigte Kraftfahrzeuge

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        Selbst hergestellte Lebensmittel u. Getränke

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Aufbewahrungspflicht

  Grundsätzlich 7 Jahre

  Betreffend Grundstücke 22 Jahre

  Gilt auch für Kleinbetragsrechnungen

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Zeitpunkt Vorsteuerabzug
und Umsatzsteuerzahlung

 Umsatzsteuer
  Istbesteuerung (grundsätzlich)
      Mit Ablauf des Monats, in dem die Entgelte vereinnahmt wurden
  Sollbesteuerung (auf Antrag)
      Mit Ablauf des Monats, in dem die Lieferung/Leistung ausgeführt wurde
 Vorsteuerabzug ist möglich,
  In jenem Voranmeldungszeitraum, in dem folgende
   Voraussetzungen erfüllt sind:

                                                                               © 2015 LBG Österreich
         Lieferung / Leistung ist bereits erbracht
         Rechnung wurde ausgestellt
         Zahlung ist erfolgt
  Grundsätzlich IST-Prinzip (Zahlungsfluss)
  SOLL-Prinzip ist auf Antrag möglich, wenn auch bei USt
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USt-Formulare

  Selbstberechnungsabgabe
  Vierteljährlich bei Umsätzen bis € 100.000,--
  Monatlich bei Umsätzen über € 100.000,--
  Einreichung bis zum 15. des übernächsten Monats
  Umsatzsteuervoranmeldung (Formular U30) ist verpflichtend immer
   abzugeben bzw. einzureichen
         Ausnahme: Jahresumsatz liegt unter € 30.000,--
  Wird die UVA nicht zeitgerecht eingereicht, droht eine Finanzstrafe

                                                                         © 2015 LBG Österreich
  USt-Jahreserklärung (Formular U1)
       Frist bei Übermittlung in Papierform: 30. 4. des Folgejahres
       Frist bei elektronischer Übermittlung: 30. 6. des Folgejahres
       Bei steuerlicher Vertretung gelten längere Fristen
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Fristen

  Antrag auf Regelbesteuerung bis 31. 12. des Jahres, in dem die
   USt-Option erstmalig in Anspruch genommen werden soll

  Widerruf der Regelbesteuerung bis 31. 1. des Jahres, in dem
   die Pauschalierung wieder gelten soll

  Frühestens jedoch nach 5 Jahren, danach Widerruf jährlich
   möglich

  Doppeloption wenn Kleinunternehmer (wenn Umsatz unter

                                                                    © 2015 LBG Österreich
   € 30.000,--)

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Beendigung der Option

  Frühestens nach Ablauf von 5 Jahren

  Einnahmen für Lieferungen, welche in das letzte Jahr der Option
   zurückreichen, müssen umsatzsteuerlich entsprechend
   behandelt werden

        z.B. Ende Option 2016, Rübenabrechnung 2. Rate im Februar 2017

        Umsatzsteuervoranmeldung für Februar 2017

                                                                          © 2015 LBG Österreich
        Umsatzsteuerjahreserklärung 2017

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Beendigung der Option

  Gültig für Investitionen mit Inbetriebnahme ab 1. 1. 2014

  Anteilige Rückrechnung der Vorsteuern bei Beendigung der
   Option und Rückkehr zur Pauschalierung

  Beobachtungszeitraum Gebäude: 20 Jahre
  Beobachtungszeitraum andere Investitionen: 5 Jahre

                                                               © 2015 LBG Österreich
 Beispiel:      Anschaffung Maschine 2015
                Vorsteuerabzug € 10.000,--
                Beendigung der USt-Option Ende 2017
                Vorsteuerrückrechnung daher € 4.000,--
                                                               12
Gesellschafterwechsel

  Hinzukommen oder Wegfallen eines Gesellschafters im Rahmen
   einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GesbR) ändert die
   Identität des Unternehmens nicht, solange die Gesellschaft als
   solche bestehen bleibt
  Einzelunternehmen in GesbR  neuerliche Option
  GesbR in Einzelunternehmen  keine neuerliche Option
  Gesellschafter A und B betreiben eine GesbR,
   Gesellschafter C kommt hinzu  keine neuerliche Option

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  Gesellschafter A, B und C betreiben eine GesbR,
   Gesellschafter C scheidet aus  keine neuerliche Option
  Gesellschafter A, B und C betreiben eine GesbR,
   Gesellschafter C scheidet aus und Gesellschafter D tritt ein
    keine neuerliche Option                                        13
Übergabe i. R. d. Option

  Eigenverbrauchsbesteuerung

  Übergeber zahlt USt für sämtliche Wirtschaftsgüter des
   Betriebes
         Maschinen und Geräte
         Gebäude (10-Jahres-Frist bzw. 20-Jahres-Frist)
         Vorräte

  Übernehmer hat Vorsteuerabzug nur wenn er ebenfalls optiert

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Übergabe i. R. d. Pauschalierung
nach Option

  Vorsteuerrückrechnung durch Übergeber hinsichtlich
   Gebäuden

  Beobachtungszeitraum 10 bzw. 20 Jahre ab Vorsteuerabzug

  Übernehmer kann die vom Übergeber zurückzuzahlende
   Vorsteuer nicht abziehen

       weder als pauschalierter Landwirt noch als optierender Landwirt

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Rechnung – Formalerfordernisse

  Name Rechnungsaussteller
  UID-Nummer des Ausstellers (entfällt für
   Kleinbetragsrechnung)
  Name Rechnungsempfänger (entfällt für Kleinbetragsrechnung)
  Lieferdatum
  Ausstellungsdatum
  Fortlaufende Nummer
  Menge und handelsübliche Bezeichnung
  Bruttobetrag

                                                                 © 2015 LBG Österreich
  Steuerbetrag (bei Kleinbetragsrechnung Steuersatz)
  UID-Nummer des Empfängers, wenn Rechnung über € 10.000,-
  Hinweis auf eventuelle Steuerbefreiung bzw. auf Steuersatz
  Kleinbetragsrechnung: Gesamtbetrag max. € 400                 16
Landmaschinenhandel Muster Max
                                    Feldweg 14
                                 1234 Straßhausen
                             UID Nummer ATU 12345678

An
Meier Franz
Dorf 1
5678 Holzhausen
UID Nummer ATU 87654321

                                                           Rechnungsdatum
                                                                       15.11.xxxx
                                                           Lieferdatum 10.11.xxxx

Rechnung             Nummer 126

              Einheit Produkt                                      Ust     Preis EUR

                                                                                       © 2015 LBG Österreich
                   1 Traktor gebraucht                              20        12.000

                     Preis einschließlich Ust                                 14.400

                     Ust 20%                                                   2.400

                                                                                       17
Fehlerquellen

  Nur für Umsätze im Rahmen des Unternehmens ist USt in
   Rechnung zu stellen, zB nicht für PKW, private Möbel, usw.
  Rechnung im Namen aller Betriebsführer ausstellen lassen
  UID-Nummer nicht vergessen
  Importe: Erwerbschwelle € 11.000,-- beachten
  Grundverpachtungen 0 % oder 20 %, niemals 10 % oder 12 %
  Aussteller von Gutschriften über Option informieren (z.B.

                                                                 © 2015 LBG Österreich
   Molkerei, Lagerhaus) damit USt 10 % statt 12 %
  Vorsteuerrückerstattung im Ausland (z.B. in Deutschland nur
   bis zum 30.9. des Folgejahres)

                                                                 18
Sonderfälle

  Pauschalierte Landwirte müssen für Überlassungen von
   Grundstücken für Schipisten, Lifttrassen, Langlaufloipen den
   Normalsteuersatz von 20 % in Rechnung stellen
  Ausnahme: Brutto-Einnahmen max. € 2.000,-- jährlich
  Ausnahme: Kleinunternehmer mit Umsatz < € 30.000
  Für die Überlassung von Handy-Masten 0 %

                                                                  © 2015 LBG Österreich
                                                                  19
Vermietung i. R. d. Pauschalierung
nach der Option

  Vorsteuerkürzung bei Vermietung von Gebäuden sowie Grund
   und Boden, wenn hierfür Vorsteuer i. R. d. Option abgezogen
   wurde

  Liegenschaftsvermietung ist i. R. d. Pauschalierung zwingend
   ein unecht befreiter Umsatz mit Vorsteuerkürzung

  NEU: Da die Vermietung laut EuGH nicht zur Landwirtschaft
   gehört, ist es möglich, diese Umsätze mit 20 % zu versteuern,

                                                                   © 2015 LBG Österreich
   damit kann die drohende Vorsteuerkürzung vermieden werden
   ohne dass für die gesamte LuF optiert werden müsste

                                                                   20
Innergemeinschaftliche Lieferung
i. R. d. Option

  Steuerfreie Lieferung

  Zusammenfassende Meldung monatlich, außer
   Voranmeldungszeitraum ist das Kalendervierteljahr
   (Umsatz < € 100.000,--)

  UID-Nummer des Empfängers auf Rechnung

  Eigene UID-Nummer auf Rechnung

                                                       © 2015 LBG Österreich
  Überprüfung der UID-Nummer des Empfängers

                                                       21
Innergemeinschaftliche Lieferung
i. R. d. Pauschalierung

  Steuerpflichtige Lieferung
  Steuersatz 10 % bzw. 13 % bzw. 20 %
  Rückvergütung der Vorsteuer vom ausländischen Abnehmer
   über Terminal in seinem Heimatstaat, wenn Lieferung für sein
   Unternehmen ist
  UID-Nummer des Empfängers auf Rechnung
  Eigene UID-Nummer auf Rechnung

                                                                  © 2015 LBG Österreich
  Keine Überprüfung der UID-Nummer des Empfängers
   notwendig
  Zusammenfassende Meldung monatlich, außer
   Voranmeldungszeitraum ist das Kalendervierteljahr
                                                                  22
Innergemeinschaftlicher Erwerb
i. R. d. Option

  Bekanntgabe der UID-Nummer

  Rechnungsausstellung netto

  Abfuhr der Erwerbsteuer in Höhe von 10 % bzw. 20 %

  Abzug der Vorsteuer in gleicher Höhe

                                                        © 2015 LBG Österreich
  somit steuerneutral

                                                        23
Innergemeinschaftlicher Erwerb
i. R. d. Pauschalierung

  Bis zur Erwerbschwelle in Höhe von € 11.000,--
   Rechnungsausstellung mit ausländischer USt

  Über Erwerbschwelle Rechnungsausstellung netto

  Abfuhr der Erwerbsteuer mit 10 % bzw. 20 %

  Kein Vorsteuerabzug

                                                    © 2015 LBG Österreich
                                                    24
Entscheidungsfindung

  Ermittlung der Einnahmen und Berechnung der MwSt

  Ermittlung der Ausgaben und Berechnung der Vorsteuer

  Ermittlung der Investitionen und Berechnung der Vorsteuer

  Gegenüberstellung von MwSt und Vorsteuer für mind. 5 Jahre
   (Bindefrist)

                                                                © 2015 LBG Österreich
  Berücksichtigung der zurück zu zahlenden Vorsteuern bei
   Ausstieg aus der Option

                                                                25
Ausstieg aus der
Umsatzsteueroption in der
Land- und Forstwirtschaft

                      Persönlich beraten,
                          österreichweit.

                                            26
Änderungen im Umsatzsteuergesetz mit
Auswirkung auf die Landwirtschaft

  Wechsel von der Umsatzsteuer-Option zur Pauschalierung und
   umgekehrt gilt als Änderung der Verhältnisse

  Vorsteuerberichtigung im Anlagevermögen
     Berichtigungszeitraum 4 bzw. 19 Jahre
     Gültig für Wirtschaftsgüter, die nach dem 31.12. 2013 erstmals in
      Verwendung genommen wurden

  Vorsteuerberichtigung im Umlaufvermögen

                                                                          © 2015 LBG Österreich
     Gültig bereits beim Wechsel mit 31.12. 2013

                                                                          27
Vorsteuerberichtigung – Anlagevermögen

  Für Gegenstände, die nach dem 31.12. 2013 erstmals in
   Verwendung genommen wurden, kommt es zu einer
   Vorsteuerberichtigung:

      Bei Wechsel von der Umsatzsteuer-Option zur Pauschalierung und
       umgekehrt

      Bei Wechsel des Besteuerungsverfahrens infolge Überschreitung oder
       Unterschreitung der Buchführungsgrenzen

                                                                               © 2015 LBG Österreich
      Bei „Be- und Verarbeitung“ und „Nebentätigkeiten“ infolge Über- oder
       Unterschreitung der Einnahmengrenze von € 33.000
      Ab 2016: Bei „Nachbarschaftshilfe“ infolge Über- oder Unterschreitung
       der Einnahmengrenze von € 33.000 bzw. max. 25% des
       Gesamtumsatzes                                                          28
Vorsteuerberichtigung – Anlagevermögen

  Für Gegenstände, die nach dem 31. 12. 2013 erstmals in
   Verwendung genommen wurden, sind folgende Vorsteuern zu
   berichtigen:

     Vorsteuern für Anschaffungs- und Herstellungskosten
     Vorsteuern für nachträgliche Anschaffungs- und Herstellungskosten
     Vorsteuern für Großreparaturen

  Der Berichtigungszeitraum beträgt

                                                                          © 2015 LBG Österreich
     bei Maschinen und Geräten 4 Jahre
     bei Grundstücken 19 Jahre

                                                                          29
Vorsteuerberichtigung – Anlagevermögen

  Beispiel:
   regelbesteuerter Landwirt
   Umsatzsteuer-Option seit 2010

  Traktorkauf im Herbst 2014
     Nettokaufpreis € 60.000,--
     Vorsteuerabzug € 12.000,--

                                                 © 2015 LBG Österreich
  Rückwechsel in Pauschalbesteuerung ab 2015
       Vorsteuerberichtigung 2015: € 2.400,--
       Vorsteuerberichtigung 2016: € 2.400,--
       Vorsteuerberichtigung 2017: € 2.400,--
       Vorsteuerberichtigung 2018: € 2.400,--
                                                 30
Vorsteuerberichtigung – Anlagevermögen

  Beispiel:
   regelbesteuerter Landwirt
   Umsatzsteuer-Option seit 2010

  Traktorkauf im Herbst 2014
     Nettokaufpreis € 60.000,--
     Vorsteuerabzug € 12.000,--

                                                        © 2015 LBG Österreich
  Rückwechsel in Pauschalbesteuerung ab 2015
  Ab 2017 wieder Einstieg in die Umsatzsteuer-Option
     Vorsteuerberichtigung 2015: € 2.400,--
     Vorsteuerberichtigung 2016: € 2.400,--
     Ab 2017 entfällt die Vorsteuerberichtigung
                                                        31
Vorsteuerberichtigung – Anlagevermögen

     Beispiel:
     Im Zeitraum der Regelbesteuerung 2014 wird eine Scheune
      errichtet und in Betrieb genommen, Vorsteuerabzug 2014
      € 50.000

       Varianten:
       Bei weiterer Nutzung iRd LuF – Korrektur 1/20 jedes Jahr
       Bei Verkauf – Korrektur 19/20 sofort

                                                                          © 2015 LBG Österreich
       Bei Vermietung – weiterhin 20% Ust, keine Vorsteuerkorrektur
       Bei Vermietung erst nach einigen Jahren Pauschalierung –
        Korrektur nur für die Jahre der Pauschalierung, danach 20% Ust,
        keine Vorsteuerkorrektur
                                                                          32
Vorsteuerberichtigung – Anlagevermögen

  Im Falle der Einzelrechtsnachfolge (z. B. unentgeltliche
   Betriebsübergabe an einen nahen Angehörigen) wirkt der noch durch
   den Betriebsübergeber verwirklichte Tatbestand der erstmaligen
   Verwendung als Anlagevermögen nicht auf den Betriebsübernehmer
   weiter.

  Bei Übergaben in aufrechter Umsatzsteueroption, die nach dem
   1. 1. 2014 erfolgen, beginnt bei sämtlichen Wirtschaftsgütern mit dem
   Datum der Übergabe der Beobachtungszeitraum neu zu laufen.

                                                                           © 2015 LBG Österreich
  Beispiel:
       Gebäudeerrichtung und Inbetriebnahme im Jahr 2007
       Der Berichtigungszeitraum läuft bis einschließlich 2016
       Übergabe der Landwirtschaft an Nachfolger im Jahr 2015
       Neubeginn des Berichtigungszeitraumes, dieser läuft nun bis 2034
                                                                           33
Vorsteuerberichtigung - Anlagevermögen

  Beispiel
      Landwirt in USt-Option seit 2012
         Kauf Traktor 2012 mit Vorsteuerabzug iHv € 20.000,--
         Errichtung Gebäude 2013 mit Vorsteuerabzug iHv € 50.000,--
      Übergabe der gesamten Landwirtschaft an Sohn mit 1. 2. 2015
         Entnahmewert Traktor € 90.000,-- (USt daher € 18.000,--)
         Entnahmewert Gebäude € 240.000,-- (USt daher € 48.000,--)
      Vorsteuerabzug durch den Sohn, weil Antrag auf USt-Option ab 2015
      Neubeginn des Beobachtungszeitraumes von 4 bzw. 19 Jahren ab 2015

                                                                                 © 2015 LBG Österreich
      Beendigung der USt-Option durch Sohn ab 1. 1. 2020
         Keine Vorsteuerkorrektur für Traktor (5jähriger Beobachtungszeitraum
          abgelaufen)
         Vorsteuerkorrektur für Gebäude (€ 2.400,-- p. a. von 2020 – 2035)

                                                                                 34
Vorsteuerberichtigung – Anlagevermögen

  Bei Gesamtrechtsnachfolge durch
     Erbfolge,
     Umgründungen nach dem UmgrStG oder
     nicht steuerbares Anwachsen

  läuft hingegen der noch vom Betriebsübergeber ausgelöste
   Vorsteuerberichtigungszeitraum beim Hofübernehmer weiter

                                                              © 2015 LBG Österreich
                                                              35
Exkurs Pferdepauschalierung

      Bei Wechsel von der Pferdepauschalierung auf die
       Regelbesteuerung und umgekehrt liegt keine Änderung der
       Verhältnisse vor, da in beiden Fällen Vorsteuerabzug, wenn
       auch in unterschiedlicher Form, vorliegt
      Der Wechsel aus der Durchschnittssatzbesteuerung nach § 22
       UStG zur Pferdepauschalierung und umgekehrt führt zur
       Berichtigung der Vorsteuer gem. § 12 Abs. 10 und 11 UStG
      Keine Vorsteuerberichtigung für Gegenstände, die erstmals vor
       dem 1.1.14 als Anlagevermögen in Verwendung genommen

                                                                       © 2015 LBG Österreich
       wurden

                                                                       36
Vorsteuerberichtigung - Umlaufvermögen

  Vorsteuerberichtigung für
      Umlaufvermögen,
      im Bau befindliche Anlagen und
      noch nicht in Verwendung genommene Gegenstände des Anlagevermögens
  bei Ausstieg aus der Regelbesteuerung bereits mit 31. 12. 2013

  Bewertung des Umlaufvermögens ist beim Ausstieg aus der
   Umsatzsteuer-Option vorzunehmen und die geltend gemachte
   Vorsteuer entsprechend zu berichtigen (kein Beobachtungszeitraum)

                                                                            © 2015 LBG Österreich
                                                                            37
Vorsteuerberichtigung - Umlaufvermögen

  Vorsteuerkorrektur generell nur in jenen Fällen, in
   denen Gegenstände zugekauft wurden
  Keine Vorsteuerkorrektur für selbst erzeugte
   Produkte
  Vorsteuerberichtigung für zugekaufte Gegenstände
   nur dann, wenn im Zeitpunkt der Änderung der
   Verhältnisse die körperliche und wirtschaftliche

                                                         © 2015 LBG Österreich
   Grundfunktion nicht endgültig verloren gegangen ist

                                                         38
Vorsteuerberichtigung - Umlaufvermögen -
Beispiele

    Zukauf 2013:
    100 Leergebinde, 50 kg Düngemittel, 70 Ferkel
    Geschäftsvorgänge 2013:
    80 Flaschen abgefüllt, 75 Flaschen verkauft, 45 kg Dünger
     verbraucht, 60 Ferkel verkauft
    Konsequenzen 2014:
    Positive Vorsteuerkorrektur für 25 Flaschen
    Positive Vorsteuerkorrektur für 5 kg Dünger

                                                                    © 2015 LBG Österreich
    Positive Vorsteuerkorrektur für 10 Ferkel, da sich die
     körperliche und wirtschaftliche Grundfunktion der Jungferkel
     nicht geändert hat

                                                                    39
Zeitpunkt Vorsteuerabzug
und Umsatzsteuerzahlung

 Umsatzsteuer
  Istbesteuerung (grundsätzlich)
      Mit Ablauf des Monats, in dem die Entgelte vereinnahmt wurden
  Sollbesteuerung (auf Antrag)
      Mit Ablauf des Monats, in dem die Lieferung/Leistung ausgeführt wurde
 Vorsteuerabzug ist möglich,
  In jenem Voranmeldungszeitraum, in dem folgende
   Voraussetzungen erfüllt sind:

                                                                               © 2015 LBG Österreich
         Lieferung / Leistung ist bereits erbracht
         Rechnung wurde ausgestellt
         Zahlung ist erfolgt
  Grundsätzlich IST-Prinzip (Zahlungsfluss)
  SOLL-Prinzip ist auf Antrag möglich, wenn auch bei USt
                                                                               40
Zeitpunkt Vorsteuerabzug
und Umsatzsteuerzahlung

  Vorsicht bei Ratenkauf

  Beispiel:

      Landwirt in Umsatzsteuer-Option seit 2012
      Kauf eines Traktors im Jahr 2013 um € 100.000,-- + € 20.000,-- USt = € 120.000,--
      Zahlungsmodalitäten:     1. Rate 2013 iHv € 20.000,-- + € 20.000,-- USt = € 40.000,--
                                2. Rate 2014 iHv € 40.000,--
                                3. Rate 2015 iHv € 40.000,--

      Vorsteuerabzug:          2013 iHv € 6.666,67

                                                                                               © 2015 LBG Österreich
                                2014 iHv € 6.666,67
                                2015 IHv € 6.666,66

      Keine Vorsteuerberichtigung bei Beendigung der Umsatzsteueroption, weil
       Inverwendungnahme noch im Jahr 2013 erfolgte.

                                                                                               41
Istbesteuerung und Beendigung
der Umsatzsteueroption

  Beispiel:

        Landwirt in Umsatzsteuer-Option seit 2010
        Kauf eines Traktors im Jahr 2014 um € 150.000,-- + € 30.000,-- USt = € 180.000,--
        Beendigung der Umsatzsteueroption mit 31. 12. 2014
        Zahlungsmodalitäten:     1. Rate 2014 iHv € 50.000,-- + € 30.000,-- USt = € 80.000,--
                                  2. Rate 2015 iHv € 50.000,--
                                  3. Rate 2016 iHv € 50.000,--

      Vorsteuerabzug:            2014 iHv € 13.333,33
                                  2015 iHv € 16.666,67 – Vorsteuerberichtigung iHv € 6.000,--

                                                                                                 © 2015 LBG Österreich
                                  2016 Vorsteuerberichtigung iHv € 6.000,--
                                  2017 Vorsteuerberichtigung iHv € 6.000,--
                                  2018 Vorsteuerberichtigung iHv € 6.000,--

      Umsatzsteuerpauschalierung gilt immer als Sollbesteuerung!

                                                                                                 42
Steuerreform 2015/16
Änderungen in der Umsatzsteuer

                       Persönlich beraten,
                           österreichweit.
Umsatzsteuer

Pauschalierte Betriebe

 Steuer wird festgesetzt bei Leistungen (§ 22 Abs. 1 UStG)
     an Nichtunternehmer mit 10 % (ab 2016 tw. 13 %)
     an Unternehmer mit 12 % (ab 2016: 13 %)

 Vorsteuer wird jeweils in gleicher Höhe festgesetzt

 Nur im Inland gelegene LuF Betriebe (Betriebsteile)

                                                                © 2015 LBG Österreich
Wichtig: Bei Lieferung an vorsteuerabzugsberechtigte
Unternehmer USt-Erhöhung weiterverrechnen, sonst kommt es für
den Käufer zu einer Nettopreissenkung!

                                                                44
Umsatzsteuer

Steuersatz ab 2016

Weiterhin 10 % (siehe Anlage 1)
Bienen, Fleisch, Milch, Honig, Vogeleier, Gemüse, Früchte,
Gewürze, Getreide, Mehl, Stroh, genießbare Öle usw.

Ab 2016 13 % (siehe Anlage 2)
Lebende Tiere (soweit nicht 20 %), lebende Pflanzen, frische
Blumen, Saatgut (z.B. Samen von Zuckerrüben), Futter,

                                                               © 2015 LBG Österreich
Brennholz usw.

                                                               45
Umsatzsteuer

Sonderregelung

 Für Wein, Obstwein, Met, der aus eigenen landw. Produkten
  erzeugt wird, wird der USt-Satz von 12 % ab 2016 auf
  13 % erhöht.
 Gilt sowohl bei Regelbesteuerung als auch bei Pauschalierung,
 unabhängig davon, ob Kunde Unternehmer ist.

                                                                  © 2015 LBG Österreich
                                                                  46
Umsatzsteuer

Zusatzsteuer von

       8 % (ab 2016: 7 %) an Unternehmer
       10 % an Nichtunternehmer

für die Lieferung oder Entnahme von weder in der Anlage noch im
§ 10 Abs. 3 Z 11 UStG genannten Getränke und alkoholischen
Flüssigkeiten
z. B. Sturm, Fruchtsaft, zugekaufter Wein oder Weinverkauf im

                                                                  © 2015 LBG Österreich
Rahmen der Buschenschank
 Zusatzsteuer ist in voller Höhe abzuführen (kein VSt-Abzug)

                                                                  47
Umsatzsteuer

Zusatzsteuer erfordert:
 Aufzeichnungen
 Steuererklärungen
     Voranmeldung
     Jahreserklärung
 Entrichtung an das Finanzamt
 Kleinunternehmerbefreiung nicht anwendbar
 Keine Zusatzsteuer bei Ausfuhr- und ig. Lieferung

                                                      © 2015 LBG Österreich
                                                      48
Umsatzsteuer

 Urlaub am Bauernhof (ab 1.5.2016): 13 %
 Aber ortsübliches Frühstück weiterhin: 10 %
 Beherbergung - Ferienwohnung (ab 1.5.2016): 13 %
 Wohnungsmiete weiterhin: 10 %

                                                    © 2015 LBG Österreich
                                                    49
LBG-Klienten-Struktur:

                         Persönlich beraten,
                             österreichweit.
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