Umsatzsteuer in der Land- und Forstwirtschaft - Umsatzsteuerupdate 2016
←
→
Transkription von Seiteninhalten
Wenn Ihr Browser die Seite nicht korrekt rendert, bitte, lesen Sie den Inhalt der Seite unten
Umsatzsteuer in der Land- und Forstwirtschaft Umsatzsteuerupdate 2016 Ing. Michael Hell, LL.B. Steuerberater & Unternehmensberater LBG Niederösterreich Steuerberatung GmbH Tel.: 02742/355660 E-Mail: m.hell@lbg.at Datum 24.10.2016 Datum: Persönlich beraten, österreichweit.
Allgemeines Land- und Forstwirtschaft ist: Pflanzen- und Tierproduktion mit Hilfe der Naturkräfte, z.B. Ackerbau Grünlandbewirtschaftung Viehwirtschaft Forstwirtschaft Wein- und Obstbau Gartenbau und Baumschulen Fischzucht Imkerei © 2015 LBG Österreich Nebenbetriebe: Be- und Verarbeitung überwiegend eigener Naturprodukte, Nebentätigkeiten: Dienstleistungen mit land- und forstwirtschaftlichen Betriebsmitteln (Einnahmengrenze € 33.000) Ab 2016: Bäuerliche Nachbarschaftshilfe (Einnahmengrenze € 33.000 bzw. max. 25% des Gesamtumsatzes) 2
Voraussetzung für die Pauschalierung i.S.d. UStG Nicht buchführungspflichtige Betriebe mit Einheitswert bis € 150.000,-- und Umsatz bis € 400.000,-- Freiwillige Aufzeichnungen für Einkommensteuer (Einnahmen/Ausgaben-Rechnung, Teilpauschalierung) sind nicht schädlich für USt-Pauschalierung Achtung bei ESt-Vollpauschalierung: Keine vollständige Bilanz erstellen © 2015 LBG Österreich 3
Prinzip der Pauschalierung Vorsteuern und Umsatzsteuern werden in gleicher Höhe angenommen Kein Vorsteuerabzug Steuersatz 10 % an Letztverbraucher Steuersatz 13 % an vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmer Steuersatz 0 % bei Grundstücksumsätzen Ausnahmen: Zusatzsteuer bei Getränken (Schnaps, Fruchtsäfte, Sekt, Sturm) an Letztverbraucher 10 % © 2015 LBG Österreich an Unternehmer 7 % NICHT bei Milch- und Milchmischgetränken, Wein, Met und Most Überlassung von Grundstücken zu Sportzwecken siehe später USt für Exporte siehe später 4
Prinzip der Regelbesteuerung Umsatzsteuer wird generell abgeführt Vorsteuer ist abzugsfähig außer bei unechter Befreiung (Kleinunternehmer mit Umsatz < € 30.000) Nettoentgelt ist Bemessungsgrundlage Förderungen, Versicherungsentschädigungen, u. Ä. sind nicht steuerbar, da kein Leistungsaustausch Steuersatz grundsätzlich 20 % © 2015 LBG Österreich Steuersatz 13 % für selbst erzeugten Wein (ab Hof), Most, Met Steuersatz 10 % insbesondere für landw. Produkte Steuersatz 0 % für Grundstücksumsätze bzw. 20 % optional 5
Eigenverbrauch Grundsätzlich monatlich/vierteljährlich zu berechnen Auf Grundlage von Aufzeichnungen bzw. Schätzungen Beispiele: Strom Telefon Wasser, Kanal, Müll Vorsteuerabzugsberechtigte Kraftfahrzeuge © 2015 LBG Österreich Selbst hergestellte Lebensmittel u. Getränke 6
Aufbewahrungspflicht Grundsätzlich 7 Jahre Betreffend Grundstücke 22 Jahre Gilt auch für Kleinbetragsrechnungen © 2015 LBG Österreich 7
Zeitpunkt Vorsteuerabzug und Umsatzsteuerzahlung Umsatzsteuer Istbesteuerung (grundsätzlich) Mit Ablauf des Monats, in dem die Entgelte vereinnahmt wurden Sollbesteuerung (auf Antrag) Mit Ablauf des Monats, in dem die Lieferung/Leistung ausgeführt wurde Vorsteuerabzug ist möglich, In jenem Voranmeldungszeitraum, in dem folgende Voraussetzungen erfüllt sind: © 2015 LBG Österreich Lieferung / Leistung ist bereits erbracht Rechnung wurde ausgestellt Zahlung ist erfolgt Grundsätzlich IST-Prinzip (Zahlungsfluss) SOLL-Prinzip ist auf Antrag möglich, wenn auch bei USt 8
USt-Formulare Selbstberechnungsabgabe Vierteljährlich bei Umsätzen bis € 100.000,-- Monatlich bei Umsätzen über € 100.000,-- Einreichung bis zum 15. des übernächsten Monats Umsatzsteuervoranmeldung (Formular U30) ist verpflichtend immer abzugeben bzw. einzureichen Ausnahme: Jahresumsatz liegt unter € 30.000,-- Wird die UVA nicht zeitgerecht eingereicht, droht eine Finanzstrafe © 2015 LBG Österreich USt-Jahreserklärung (Formular U1) Frist bei Übermittlung in Papierform: 30. 4. des Folgejahres Frist bei elektronischer Übermittlung: 30. 6. des Folgejahres Bei steuerlicher Vertretung gelten längere Fristen 9
Fristen Antrag auf Regelbesteuerung bis 31. 12. des Jahres, in dem die USt-Option erstmalig in Anspruch genommen werden soll Widerruf der Regelbesteuerung bis 31. 1. des Jahres, in dem die Pauschalierung wieder gelten soll Frühestens jedoch nach 5 Jahren, danach Widerruf jährlich möglich Doppeloption wenn Kleinunternehmer (wenn Umsatz unter © 2015 LBG Österreich € 30.000,--) 10
Beendigung der Option Frühestens nach Ablauf von 5 Jahren Einnahmen für Lieferungen, welche in das letzte Jahr der Option zurückreichen, müssen umsatzsteuerlich entsprechend behandelt werden z.B. Ende Option 2016, Rübenabrechnung 2. Rate im Februar 2017 Umsatzsteuervoranmeldung für Februar 2017 © 2015 LBG Österreich Umsatzsteuerjahreserklärung 2017 11
Beendigung der Option Gültig für Investitionen mit Inbetriebnahme ab 1. 1. 2014 Anteilige Rückrechnung der Vorsteuern bei Beendigung der Option und Rückkehr zur Pauschalierung Beobachtungszeitraum Gebäude: 20 Jahre Beobachtungszeitraum andere Investitionen: 5 Jahre © 2015 LBG Österreich Beispiel: Anschaffung Maschine 2015 Vorsteuerabzug € 10.000,-- Beendigung der USt-Option Ende 2017 Vorsteuerrückrechnung daher € 4.000,-- 12
Gesellschafterwechsel Hinzukommen oder Wegfallen eines Gesellschafters im Rahmen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GesbR) ändert die Identität des Unternehmens nicht, solange die Gesellschaft als solche bestehen bleibt Einzelunternehmen in GesbR neuerliche Option GesbR in Einzelunternehmen keine neuerliche Option Gesellschafter A und B betreiben eine GesbR, Gesellschafter C kommt hinzu keine neuerliche Option © 2015 LBG Österreich Gesellschafter A, B und C betreiben eine GesbR, Gesellschafter C scheidet aus keine neuerliche Option Gesellschafter A, B und C betreiben eine GesbR, Gesellschafter C scheidet aus und Gesellschafter D tritt ein keine neuerliche Option 13
Übergabe i. R. d. Option Eigenverbrauchsbesteuerung Übergeber zahlt USt für sämtliche Wirtschaftsgüter des Betriebes Maschinen und Geräte Gebäude (10-Jahres-Frist bzw. 20-Jahres-Frist) Vorräte Übernehmer hat Vorsteuerabzug nur wenn er ebenfalls optiert © 2015 LBG Österreich 14
Übergabe i. R. d. Pauschalierung nach Option Vorsteuerrückrechnung durch Übergeber hinsichtlich Gebäuden Beobachtungszeitraum 10 bzw. 20 Jahre ab Vorsteuerabzug Übernehmer kann die vom Übergeber zurückzuzahlende Vorsteuer nicht abziehen weder als pauschalierter Landwirt noch als optierender Landwirt © 2015 LBG Österreich 15
Rechnung – Formalerfordernisse Name Rechnungsaussteller UID-Nummer des Ausstellers (entfällt für Kleinbetragsrechnung) Name Rechnungsempfänger (entfällt für Kleinbetragsrechnung) Lieferdatum Ausstellungsdatum Fortlaufende Nummer Menge und handelsübliche Bezeichnung Bruttobetrag © 2015 LBG Österreich Steuerbetrag (bei Kleinbetragsrechnung Steuersatz) UID-Nummer des Empfängers, wenn Rechnung über € 10.000,- Hinweis auf eventuelle Steuerbefreiung bzw. auf Steuersatz Kleinbetragsrechnung: Gesamtbetrag max. € 400 16
Landmaschinenhandel Muster Max Feldweg 14 1234 Straßhausen UID Nummer ATU 12345678 An Meier Franz Dorf 1 5678 Holzhausen UID Nummer ATU 87654321 Rechnungsdatum 15.11.xxxx Lieferdatum 10.11.xxxx Rechnung Nummer 126 Einheit Produkt Ust Preis EUR © 2015 LBG Österreich 1 Traktor gebraucht 20 12.000 Preis einschließlich Ust 14.400 Ust 20% 2.400 17
Fehlerquellen Nur für Umsätze im Rahmen des Unternehmens ist USt in Rechnung zu stellen, zB nicht für PKW, private Möbel, usw. Rechnung im Namen aller Betriebsführer ausstellen lassen UID-Nummer nicht vergessen Importe: Erwerbschwelle € 11.000,-- beachten Grundverpachtungen 0 % oder 20 %, niemals 10 % oder 12 % Aussteller von Gutschriften über Option informieren (z.B. © 2015 LBG Österreich Molkerei, Lagerhaus) damit USt 10 % statt 12 % Vorsteuerrückerstattung im Ausland (z.B. in Deutschland nur bis zum 30.9. des Folgejahres) 18
Sonderfälle Pauschalierte Landwirte müssen für Überlassungen von Grundstücken für Schipisten, Lifttrassen, Langlaufloipen den Normalsteuersatz von 20 % in Rechnung stellen Ausnahme: Brutto-Einnahmen max. € 2.000,-- jährlich Ausnahme: Kleinunternehmer mit Umsatz < € 30.000 Für die Überlassung von Handy-Masten 0 % © 2015 LBG Österreich 19
Vermietung i. R. d. Pauschalierung nach der Option Vorsteuerkürzung bei Vermietung von Gebäuden sowie Grund und Boden, wenn hierfür Vorsteuer i. R. d. Option abgezogen wurde Liegenschaftsvermietung ist i. R. d. Pauschalierung zwingend ein unecht befreiter Umsatz mit Vorsteuerkürzung NEU: Da die Vermietung laut EuGH nicht zur Landwirtschaft gehört, ist es möglich, diese Umsätze mit 20 % zu versteuern, © 2015 LBG Österreich damit kann die drohende Vorsteuerkürzung vermieden werden ohne dass für die gesamte LuF optiert werden müsste 20
Innergemeinschaftliche Lieferung i. R. d. Option Steuerfreie Lieferung Zusammenfassende Meldung monatlich, außer Voranmeldungszeitraum ist das Kalendervierteljahr (Umsatz < € 100.000,--) UID-Nummer des Empfängers auf Rechnung Eigene UID-Nummer auf Rechnung © 2015 LBG Österreich Überprüfung der UID-Nummer des Empfängers 21
Innergemeinschaftliche Lieferung i. R. d. Pauschalierung Steuerpflichtige Lieferung Steuersatz 10 % bzw. 13 % bzw. 20 % Rückvergütung der Vorsteuer vom ausländischen Abnehmer über Terminal in seinem Heimatstaat, wenn Lieferung für sein Unternehmen ist UID-Nummer des Empfängers auf Rechnung Eigene UID-Nummer auf Rechnung © 2015 LBG Österreich Keine Überprüfung der UID-Nummer des Empfängers notwendig Zusammenfassende Meldung monatlich, außer Voranmeldungszeitraum ist das Kalendervierteljahr 22
Innergemeinschaftlicher Erwerb i. R. d. Option Bekanntgabe der UID-Nummer Rechnungsausstellung netto Abfuhr der Erwerbsteuer in Höhe von 10 % bzw. 20 % Abzug der Vorsteuer in gleicher Höhe © 2015 LBG Österreich somit steuerneutral 23
Innergemeinschaftlicher Erwerb i. R. d. Pauschalierung Bis zur Erwerbschwelle in Höhe von € 11.000,-- Rechnungsausstellung mit ausländischer USt Über Erwerbschwelle Rechnungsausstellung netto Abfuhr der Erwerbsteuer mit 10 % bzw. 20 % Kein Vorsteuerabzug © 2015 LBG Österreich 24
Entscheidungsfindung Ermittlung der Einnahmen und Berechnung der MwSt Ermittlung der Ausgaben und Berechnung der Vorsteuer Ermittlung der Investitionen und Berechnung der Vorsteuer Gegenüberstellung von MwSt und Vorsteuer für mind. 5 Jahre (Bindefrist) © 2015 LBG Österreich Berücksichtigung der zurück zu zahlenden Vorsteuern bei Ausstieg aus der Option 25
Ausstieg aus der Umsatzsteueroption in der Land- und Forstwirtschaft Persönlich beraten, österreichweit. 26
Änderungen im Umsatzsteuergesetz mit Auswirkung auf die Landwirtschaft Wechsel von der Umsatzsteuer-Option zur Pauschalierung und umgekehrt gilt als Änderung der Verhältnisse Vorsteuerberichtigung im Anlagevermögen Berichtigungszeitraum 4 bzw. 19 Jahre Gültig für Wirtschaftsgüter, die nach dem 31.12. 2013 erstmals in Verwendung genommen wurden Vorsteuerberichtigung im Umlaufvermögen © 2015 LBG Österreich Gültig bereits beim Wechsel mit 31.12. 2013 27
Vorsteuerberichtigung – Anlagevermögen Für Gegenstände, die nach dem 31.12. 2013 erstmals in Verwendung genommen wurden, kommt es zu einer Vorsteuerberichtigung: Bei Wechsel von der Umsatzsteuer-Option zur Pauschalierung und umgekehrt Bei Wechsel des Besteuerungsverfahrens infolge Überschreitung oder Unterschreitung der Buchführungsgrenzen © 2015 LBG Österreich Bei „Be- und Verarbeitung“ und „Nebentätigkeiten“ infolge Über- oder Unterschreitung der Einnahmengrenze von € 33.000 Ab 2016: Bei „Nachbarschaftshilfe“ infolge Über- oder Unterschreitung der Einnahmengrenze von € 33.000 bzw. max. 25% des Gesamtumsatzes 28
Vorsteuerberichtigung – Anlagevermögen Für Gegenstände, die nach dem 31. 12. 2013 erstmals in Verwendung genommen wurden, sind folgende Vorsteuern zu berichtigen: Vorsteuern für Anschaffungs- und Herstellungskosten Vorsteuern für nachträgliche Anschaffungs- und Herstellungskosten Vorsteuern für Großreparaturen Der Berichtigungszeitraum beträgt © 2015 LBG Österreich bei Maschinen und Geräten 4 Jahre bei Grundstücken 19 Jahre 29
Vorsteuerberichtigung – Anlagevermögen Beispiel: regelbesteuerter Landwirt Umsatzsteuer-Option seit 2010 Traktorkauf im Herbst 2014 Nettokaufpreis € 60.000,-- Vorsteuerabzug € 12.000,-- © 2015 LBG Österreich Rückwechsel in Pauschalbesteuerung ab 2015 Vorsteuerberichtigung 2015: € 2.400,-- Vorsteuerberichtigung 2016: € 2.400,-- Vorsteuerberichtigung 2017: € 2.400,-- Vorsteuerberichtigung 2018: € 2.400,-- 30
Vorsteuerberichtigung – Anlagevermögen Beispiel: regelbesteuerter Landwirt Umsatzsteuer-Option seit 2010 Traktorkauf im Herbst 2014 Nettokaufpreis € 60.000,-- Vorsteuerabzug € 12.000,-- © 2015 LBG Österreich Rückwechsel in Pauschalbesteuerung ab 2015 Ab 2017 wieder Einstieg in die Umsatzsteuer-Option Vorsteuerberichtigung 2015: € 2.400,-- Vorsteuerberichtigung 2016: € 2.400,-- Ab 2017 entfällt die Vorsteuerberichtigung 31
Vorsteuerberichtigung – Anlagevermögen Beispiel: Im Zeitraum der Regelbesteuerung 2014 wird eine Scheune errichtet und in Betrieb genommen, Vorsteuerabzug 2014 € 50.000 Varianten: Bei weiterer Nutzung iRd LuF – Korrektur 1/20 jedes Jahr Bei Verkauf – Korrektur 19/20 sofort © 2015 LBG Österreich Bei Vermietung – weiterhin 20% Ust, keine Vorsteuerkorrektur Bei Vermietung erst nach einigen Jahren Pauschalierung – Korrektur nur für die Jahre der Pauschalierung, danach 20% Ust, keine Vorsteuerkorrektur 32
Vorsteuerberichtigung – Anlagevermögen Im Falle der Einzelrechtsnachfolge (z. B. unentgeltliche Betriebsübergabe an einen nahen Angehörigen) wirkt der noch durch den Betriebsübergeber verwirklichte Tatbestand der erstmaligen Verwendung als Anlagevermögen nicht auf den Betriebsübernehmer weiter. Bei Übergaben in aufrechter Umsatzsteueroption, die nach dem 1. 1. 2014 erfolgen, beginnt bei sämtlichen Wirtschaftsgütern mit dem Datum der Übergabe der Beobachtungszeitraum neu zu laufen. © 2015 LBG Österreich Beispiel: Gebäudeerrichtung und Inbetriebnahme im Jahr 2007 Der Berichtigungszeitraum läuft bis einschließlich 2016 Übergabe der Landwirtschaft an Nachfolger im Jahr 2015 Neubeginn des Berichtigungszeitraumes, dieser läuft nun bis 2034 33
Vorsteuerberichtigung - Anlagevermögen Beispiel Landwirt in USt-Option seit 2012 Kauf Traktor 2012 mit Vorsteuerabzug iHv € 20.000,-- Errichtung Gebäude 2013 mit Vorsteuerabzug iHv € 50.000,-- Übergabe der gesamten Landwirtschaft an Sohn mit 1. 2. 2015 Entnahmewert Traktor € 90.000,-- (USt daher € 18.000,--) Entnahmewert Gebäude € 240.000,-- (USt daher € 48.000,--) Vorsteuerabzug durch den Sohn, weil Antrag auf USt-Option ab 2015 Neubeginn des Beobachtungszeitraumes von 4 bzw. 19 Jahren ab 2015 © 2015 LBG Österreich Beendigung der USt-Option durch Sohn ab 1. 1. 2020 Keine Vorsteuerkorrektur für Traktor (5jähriger Beobachtungszeitraum abgelaufen) Vorsteuerkorrektur für Gebäude (€ 2.400,-- p. a. von 2020 – 2035) 34
Vorsteuerberichtigung – Anlagevermögen Bei Gesamtrechtsnachfolge durch Erbfolge, Umgründungen nach dem UmgrStG oder nicht steuerbares Anwachsen läuft hingegen der noch vom Betriebsübergeber ausgelöste Vorsteuerberichtigungszeitraum beim Hofübernehmer weiter © 2015 LBG Österreich 35
Exkurs Pferdepauschalierung Bei Wechsel von der Pferdepauschalierung auf die Regelbesteuerung und umgekehrt liegt keine Änderung der Verhältnisse vor, da in beiden Fällen Vorsteuerabzug, wenn auch in unterschiedlicher Form, vorliegt Der Wechsel aus der Durchschnittssatzbesteuerung nach § 22 UStG zur Pferdepauschalierung und umgekehrt führt zur Berichtigung der Vorsteuer gem. § 12 Abs. 10 und 11 UStG Keine Vorsteuerberichtigung für Gegenstände, die erstmals vor dem 1.1.14 als Anlagevermögen in Verwendung genommen © 2015 LBG Österreich wurden 36
Vorsteuerberichtigung - Umlaufvermögen Vorsteuerberichtigung für Umlaufvermögen, im Bau befindliche Anlagen und noch nicht in Verwendung genommene Gegenstände des Anlagevermögens bei Ausstieg aus der Regelbesteuerung bereits mit 31. 12. 2013 Bewertung des Umlaufvermögens ist beim Ausstieg aus der Umsatzsteuer-Option vorzunehmen und die geltend gemachte Vorsteuer entsprechend zu berichtigen (kein Beobachtungszeitraum) © 2015 LBG Österreich 37
Vorsteuerberichtigung - Umlaufvermögen Vorsteuerkorrektur generell nur in jenen Fällen, in denen Gegenstände zugekauft wurden Keine Vorsteuerkorrektur für selbst erzeugte Produkte Vorsteuerberichtigung für zugekaufte Gegenstände nur dann, wenn im Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse die körperliche und wirtschaftliche © 2015 LBG Österreich Grundfunktion nicht endgültig verloren gegangen ist 38
Vorsteuerberichtigung - Umlaufvermögen - Beispiele Zukauf 2013: 100 Leergebinde, 50 kg Düngemittel, 70 Ferkel Geschäftsvorgänge 2013: 80 Flaschen abgefüllt, 75 Flaschen verkauft, 45 kg Dünger verbraucht, 60 Ferkel verkauft Konsequenzen 2014: Positive Vorsteuerkorrektur für 25 Flaschen Positive Vorsteuerkorrektur für 5 kg Dünger © 2015 LBG Österreich Positive Vorsteuerkorrektur für 10 Ferkel, da sich die körperliche und wirtschaftliche Grundfunktion der Jungferkel nicht geändert hat 39
Zeitpunkt Vorsteuerabzug und Umsatzsteuerzahlung Umsatzsteuer Istbesteuerung (grundsätzlich) Mit Ablauf des Monats, in dem die Entgelte vereinnahmt wurden Sollbesteuerung (auf Antrag) Mit Ablauf des Monats, in dem die Lieferung/Leistung ausgeführt wurde Vorsteuerabzug ist möglich, In jenem Voranmeldungszeitraum, in dem folgende Voraussetzungen erfüllt sind: © 2015 LBG Österreich Lieferung / Leistung ist bereits erbracht Rechnung wurde ausgestellt Zahlung ist erfolgt Grundsätzlich IST-Prinzip (Zahlungsfluss) SOLL-Prinzip ist auf Antrag möglich, wenn auch bei USt 40
Zeitpunkt Vorsteuerabzug und Umsatzsteuerzahlung Vorsicht bei Ratenkauf Beispiel: Landwirt in Umsatzsteuer-Option seit 2012 Kauf eines Traktors im Jahr 2013 um € 100.000,-- + € 20.000,-- USt = € 120.000,-- Zahlungsmodalitäten: 1. Rate 2013 iHv € 20.000,-- + € 20.000,-- USt = € 40.000,-- 2. Rate 2014 iHv € 40.000,-- 3. Rate 2015 iHv € 40.000,-- Vorsteuerabzug: 2013 iHv € 6.666,67 © 2015 LBG Österreich 2014 iHv € 6.666,67 2015 IHv € 6.666,66 Keine Vorsteuerberichtigung bei Beendigung der Umsatzsteueroption, weil Inverwendungnahme noch im Jahr 2013 erfolgte. 41
Istbesteuerung und Beendigung der Umsatzsteueroption Beispiel: Landwirt in Umsatzsteuer-Option seit 2010 Kauf eines Traktors im Jahr 2014 um € 150.000,-- + € 30.000,-- USt = € 180.000,-- Beendigung der Umsatzsteueroption mit 31. 12. 2014 Zahlungsmodalitäten: 1. Rate 2014 iHv € 50.000,-- + € 30.000,-- USt = € 80.000,-- 2. Rate 2015 iHv € 50.000,-- 3. Rate 2016 iHv € 50.000,-- Vorsteuerabzug: 2014 iHv € 13.333,33 2015 iHv € 16.666,67 – Vorsteuerberichtigung iHv € 6.000,-- © 2015 LBG Österreich 2016 Vorsteuerberichtigung iHv € 6.000,-- 2017 Vorsteuerberichtigung iHv € 6.000,-- 2018 Vorsteuerberichtigung iHv € 6.000,-- Umsatzsteuerpauschalierung gilt immer als Sollbesteuerung! 42
Steuerreform 2015/16 Änderungen in der Umsatzsteuer Persönlich beraten, österreichweit.
Umsatzsteuer Pauschalierte Betriebe Steuer wird festgesetzt bei Leistungen (§ 22 Abs. 1 UStG) an Nichtunternehmer mit 10 % (ab 2016 tw. 13 %) an Unternehmer mit 12 % (ab 2016: 13 %) Vorsteuer wird jeweils in gleicher Höhe festgesetzt Nur im Inland gelegene LuF Betriebe (Betriebsteile) © 2015 LBG Österreich Wichtig: Bei Lieferung an vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmer USt-Erhöhung weiterverrechnen, sonst kommt es für den Käufer zu einer Nettopreissenkung! 44
Umsatzsteuer Steuersatz ab 2016 Weiterhin 10 % (siehe Anlage 1) Bienen, Fleisch, Milch, Honig, Vogeleier, Gemüse, Früchte, Gewürze, Getreide, Mehl, Stroh, genießbare Öle usw. Ab 2016 13 % (siehe Anlage 2) Lebende Tiere (soweit nicht 20 %), lebende Pflanzen, frische Blumen, Saatgut (z.B. Samen von Zuckerrüben), Futter, © 2015 LBG Österreich Brennholz usw. 45
Umsatzsteuer Sonderregelung Für Wein, Obstwein, Met, der aus eigenen landw. Produkten erzeugt wird, wird der USt-Satz von 12 % ab 2016 auf 13 % erhöht. Gilt sowohl bei Regelbesteuerung als auch bei Pauschalierung, unabhängig davon, ob Kunde Unternehmer ist. © 2015 LBG Österreich 46
Umsatzsteuer Zusatzsteuer von 8 % (ab 2016: 7 %) an Unternehmer 10 % an Nichtunternehmer für die Lieferung oder Entnahme von weder in der Anlage noch im § 10 Abs. 3 Z 11 UStG genannten Getränke und alkoholischen Flüssigkeiten z. B. Sturm, Fruchtsaft, zugekaufter Wein oder Weinverkauf im © 2015 LBG Österreich Rahmen der Buschenschank Zusatzsteuer ist in voller Höhe abzuführen (kein VSt-Abzug) 47
Umsatzsteuer Zusatzsteuer erfordert: Aufzeichnungen Steuererklärungen Voranmeldung Jahreserklärung Entrichtung an das Finanzamt Kleinunternehmerbefreiung nicht anwendbar Keine Zusatzsteuer bei Ausfuhr- und ig. Lieferung © 2015 LBG Österreich 48
Umsatzsteuer Urlaub am Bauernhof (ab 1.5.2016): 13 % Aber ortsübliches Frühstück weiterhin: 10 % Beherbergung - Ferienwohnung (ab 1.5.2016): 13 % Wohnungsmiete weiterhin: 10 % © 2015 LBG Österreich 49
LBG-Klienten-Struktur: Persönlich beraten, österreichweit.
Sie können auch lesen