Novelle VerpackG - Überblick über die wesentlichen Änderungen Webinar für die Mitglieder des ZVG 28.06.2021
←
→
Transkription von Seiteninhalten
Wenn Ihr Browser die Seite nicht korrekt rendert, bitte, lesen Sie den Inhalt der Seite unten
Novelle VerpackG – Überblick über die wesentlichen Änderungen Webinar für die Mitglieder des ZVG 28.06.2021
Übersicht Themen Novelle VerpackG 2021 01| Anlass und Ziele der Novelle 04| Sonstige wesentliche Änderungen 02| Überblick geltende Rechtslage 05| Wann treten welche Vorschriften in Kraft? 03| Was ändert sich? 06| Ausblick P. 2 28.06.2021 Landbell Group: Novelle VerpackG
01 Anlass und Ziele der Novelle Anpassung an die / Umsetzung der „Richtlinie (EU) 2019 / 904 über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt“ vom 2. Juli 2019 – „SUP- Richtlinie“ Anpassung an die / Umsetzung der „Richtlinie (EU) 2018 / 851 zur Änderung der Richtlinie 2008 / 98 / EG“-(Abfallrahmenrichtlinie) in Hinblick auf die erweiterte Herstellerverantwortung Aktualisierungen / Anpassungen / Änderungen zur Vereinfachung und Verbesserung des Vollzugs des VerpackG Stärkung des Gedankens der „Vermeidung von Abfällen und Förderung einer funktionierenden Kreislaufwirtschaft“ P. 3 28.06.2021 Landbell Group: Novelle VerpackG
02 Überblick über die geltende Rechtslage (1) I. Begrifflichkeiten des Verpackungsgesetzes (Auswahl): Versandverpackung Verpackung, die den Versand von Waren an den Endverbraucher ermöglichen / unterstützen (gilt als Verkaufsverpackung) Transportverpackung Verpackung, die Handhabung und Transport der Ware erleichtern und typischer Weise nicht an den Endverbraucher weitergegeben werden Hersteller Erster Inverkehrbringer/lmporteur Endverbraucher Derjenige, der die Ware nicht mehr gewerbsmäßig in Verkehr bringt Private Endverbraucher Private Haushalte und gleichgestellte Anfallstellen (z.B. Gaststätten, Hotels, Krankenhäuser) P. 4 28.06.2021 Landbell Group: Novelle VerpackG
02 Überblick über die geltende Rechtslage (2) Verpackungen systembeteili- nicht systembeteili- gungspflichtig gungspflichtig • Transportverpackungen • Verkaufsverpackungen • gewerbliche Verkaufsverpackungen • Serviceverpackungen • systemunverträgliche Verpackungen • Versandverpackungen • Verpackungen mit schadstoff- • Umverpackungen haltigen Füllgütern P. 5 28.06.2021 Landbell Group: Novelle VerpackG
02 Überblick über die geltende Rechtslage (3) II. Grundpflichten von Herstellern systembeteiligungspflichtiger Verpackungen Registrierung (§ 9 VerpackG) => "LUCID"-Zentrale Stelle Systembeteiligung ("Lizenzierung") => Vertrag mit (dualen) Systemen Datenmeldung (§ 10 VerpackG) => Zentrale Stelle Vollständigkeitserklärung (§ 11 VerpackG) => bis 15. Mai - geprüft durch registrierten Sachverständigen - bei Zentraler Stelle zu hinterlegen P. 6 28.06.2021 Landbell Group: Novelle VerpackG
03 Was ändert sich für Verpflichtete? (1) Überblick a. Neuregelungen zu systembeteiligungspflichtigen Verpackungen b. Neue Rechtslage Registrierung c. Serviceverpackungen d. (Neue) Pflichten für Hersteller nicht systembeteiligungspflichtiger Verpackungen P. 7 28.06.2021 Landbell Group: Novelle VerpackG
03 Was ändert sich für Verpflichtete? (4) a. Neuregelungen zu systembeteiligungspflichtigen Verpackungen I. Systembeteiligungspflicht (§ 7 VerpackG) ▪ Systembeteiligung muss vor Inverkehrbringen i. S. v. § 7 Abs. 1 S. 1 VerpackG n. F. erfolgen (sonst: Verbot des Inverkehrbringens und Ordnungswidrigkeit!) ▪ Ansonsten keine Änderungen für Hersteller II. Datenmeldung (§ 10 VerpackG) ▪ Datenmeldung muss nun aufgeschlüsselt nach Materialarten i. S. v. § 16 Abs. 2 VerpackG n. F. erfolgen (Verbunde sind der Hauptmaterialart zuzuordnen) ▪ Bei Drittbeauftragung i. S. v. § 35 Abs. 1 VerpackG n. F.: Datenmeldung durch Hersteller ▪ Bei Bevollmächtigung i. S. v. § 35 Abs. 2 VerpackG n. F.: Datenmeldung durch Bevollmächtigten P. 8 28.06.2021 Landbell Group: Novelle VerpackG
03 Was ändert sich für Verpflichtete? (2) b. Neue Rechtslage Registrierung I. Neuregelung Registrierungspflichten (§ 9 Abs. 1 VerpackG n. F.) ▪ Registrierungspflicht besteht zukünftig nicht nur für systembeteiligungspflichtige Verpackungen, sondern für alle mit Ware befüllten Verpackungen, d. h. auch für − Transportverpackungen − gewerbliche Verkaufsverpackungen − „systemunverträgliche“ Verpackungen − Verkaufspackungen von schadstoffhaltigen Füllgütern − Mehrwegverpackungen II. Geänderte Inhalte der Registrierung (§ 9 Abs. 2 und 4 VerpackG n. F.) ▪ Im Rahmen der Registrierung sind zukünftig andere Angaben bei der Registrierung vorzunehmen; Einzelheiten s. § 9 Abs. 2 VerpackG n. F. => Änderung bei LUCID steht noch aus. P. 9 28.06.2021 Landbell Group: Novelle VerpackG
03 Was ändert sich für Verpflichtete? (3) c. Serviceverpackungen Neue Registrierungspflicht für Hersteller von Serviceverpackungen (§ 7 Abs. 2 S. 3 VerpackG n. F.): ▪ Serviceverpackungen müssen zukünftig bei der Zentralen Stelle registriert werden → d. h. auch Bäcker, Kioskbetreiber etc. müssen sich bei der Zentralen Stelle registrieren ▪ Registrierungspflicht auch dann, wenn Systembeteiligungspflicht auf den Vorvertreiber übertragen wird. ▪ Erhebliche Konsequenz für die Praxis: Gesetzesbegründung geht davon aus, dass sich ca. 350.000 neue Hersteller bei der Zentralen Stelle registrieren lassen müssen (geschätzter Erfüllungsaufwand € 5,2 Mio.). ▪ Neue Angabe bei der Registrierung (§ 9 Abs. 2 S. 2 2. Hs. VerpackG n. F.): → Zusätzliche Erklärung, dass „nur bereits systembeteiligte Service-Verpackungen in Verkehr gebracht werden“. P. 10 28.06.2021 Landbell Group: Novelle VerpackG
03 Was ändert sich für Verpflichtete? (5) d. (Neue) Pflichten für Hersteller nicht systembeteiligungspflichtiger Verpackungen (1) I. Bestehende Rechtslage gem. § 15 VerpackG ▪ Nicht systembeteiligungspflichtige Verpackungen sind - Transportverpackungen - sog. gewerbliche Verkaufs- und Umverpackungen - systemunverträgliche Verpackungen - Verkaufsverpackungen mit schadstoffhaltigen Füllgütern ▪ Rücknahmepflicht am Ort der Übergabe (für den Letztvertreiber nur für Verpackungen von sortimentszugehörigen Waren) ▪ Pflicht zur Wiederverwendung oder -verwertung (aber: keine Notwendigkeit zur Quotenerfüllung) ▪ Dokumentationspflicht, Rücknahme- und Verwertungsanforderungen nur für systemunverträgliche Verpackungen und Verpackungen mit schadstoffhaltigen Füllgütern P. 11 28.06.2021 Landbell Group: Novelle VerpackG
03 Was ändert sich für Verpflichtete? (6) d. (Neue) Pflichten für Hersteller nicht systembeteiligungspflichtiger Verpackungen (2) II. Neue Rechtslage 1. Erweiterung des Katalogs der nicht systembeteiligungspflichtigen Verpackungen (§ 15 Abs. 1 S. 1 VerpackG n. F.) ▪ auch Mehrwegverpackungen gelten nunmehr als nicht systembeteiligungspflichte Verpackungen (Konsequenz u. a. Registrierungspflicht!) 2. Informationspflicht des Letztvertreibers gegenüber Endverbrauchern (§ 15 Abs. 1 S. 5 VerpackG n. F.) ▪ Letztvertreiber von nicht systembeteiligungspflichtigen Verkaufsverpackungen müssen Endverbraucher „durch geeignete Maßnahmen in angemessenem Umfang über die Rücknahmemöglichkeit und deren Sinn und Zweck informieren“. ▪ Hintergrund: Umsetzung EU-Abfallrahmenrichtlinie ▪ Konkrete Ausgestaltung wird gesetzlich nicht vorgegeben, Entwicklung in der Praxis bleibt abzuwarten P. 12 28.06.2021 Landbell Group: Novelle VerpackG
03 Was ändert sich für Verpflichtete? (7) d. (Neue) Pflichten für Hersteller nicht systembeteiligungspflichtiger Verpackungen (3) 3. Pflicht zur Nachweisführung der Rücknahme- und Verwertungsanforderungen (§ 15 Abs. 3 VerpackG n. F.) ▪ Zukünftig ist auch über die Rücknahme und Verwertung von Transportverpackungen, gewerblichen Verkaufsverpackungen und Mehrwegverpackungen Nachweis zu führen ▪ Frist zur Nachweisführung: 15. Mai für das vorangegangene Kalenderjahr ▪ Zu erstellten ist eine nach Materialart und -masse aufgeschlüsselte Dokumentation der in Verkehr gebrachten, zurückgenommenen und verwerteten Verpackungen → „in nachprüfbarer Form“ ▪ Pflicht zur Vorlage der Dokumentation gegenüber den zuständigen Landesbehörden P. 13 28.06.2021 Landbell Group: Novelle VerpackG
03 Was ändert sich für Verpflichtete? (8) d. (Neue) Pflichten für Hersteller nicht systembeteiligungspflichtiger Verpackungen (4) 4. Selbstorganisationspflicht „Dokumentation“ (§ 15 Abs. 3 S. 5 VerpackG n. F.) ▪ Zur Bewertung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Dokumentation sind „geeignete Mechanismen zur Selbstkontrolle einzurichten“ Notwendigkeit zur Einrichtung eines Compliance-Systems Hinweis: Dokumentationspflicht ist für Hersteller in Hinblick auf das geänderte Umweltstatistikgesetz von Bedeutung (noch nicht verabschiedet) 5. Selbstorganisationspflicht „Finanzverwaltung“ (§ 15 Abs. 4 VerpackG n. F.) ▪ Hersteller und Vertreiber von nicht systembeteiligungspflichtigen Verpackungen sind verpflichtet, „finanzielle und organisatorische Mittel vorzuhalten, um ihren Pflichten (…) nachzukommen“. ▪ Zur Bewertung dieser Finanzverwaltung sind „geeignete Mechanismen zur Selbstkontrolle einzurichten“ Notwendigkeit für Einrichtung eines Compliance-Systems P. 14 28.06.2021 Landbell Group: Novelle VerpackG
04 Übersicht über sonstige wesentliche Veränderungen (1) ▪ Einbeziehung von Betreibern elektronischer Marktplätze und Fulfillment-Dienstleister in die erweiterte Produktverantwortung (§§ 7 Abs. 7 und 9 Abs. 5 VerpackG n. F.) − Überprüfungspflichten für Betreiber elektronischer Marktplätze − Kontrollpflichten für Fulfillment-Dienstleister ▪ Erweiterung Pfandpflicht (§ 31 VerpackG n. F.) − Pfandpflicht für alle Getränkedosen − Erweiterung der Pfandpflicht auf alle Einwegkunststoffgetränkeflaschen, unabhängig von der Getränkeart (für mit Milchprodukten befüllte Einwegkunststoffflaschen ab 1. Januar 2024) ▪ Angebot von Mehrwegalternativen für Einwegkunststofflebensmittelverpackungen und Einweggetränkebecher (§§ 33, 34 VerpackG n. F.) − Pflicht des Letztvertreibers bei Abgabe von „To Go“-Produkten − Mehrwegalternative darf nicht teurer sein − Hinweispflicht auf Mehrwegalternative − Erleichterungen für kleinere Unternehmen und Verkaufsautomaten P. 15 28.06.2021 Landbell Group: Novelle VerpackG
05 Wann treten welche Vorschriften in Kraft 3. Juli 2021: ▪ Inkrafttreten des novellierten Verpackungsgesetzes, soweit keine Sonderregelungen bestehen 1. Januar 2022: ▪ Beginn des ersten Berichtsjahres, in dem über die Erfüllung der Rücknahme- und Verwertungsanforderungen von nicht systembeteiligungspflichtigen Verpackungen Nachweis zu führen ist (Dokumentation für das Jahr 2022 ist bis zum 15. Mai 2023 zu erstellen) ▪ Beginn Pflicht zur Einrichtung von Selbstkontrollmechanismen zur Bewertung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Nachweisführung ▪ Erweiterung von Pfandpflichten 1. Juli 2022 ▪ Beginn Registrierungspflicht für Hersteller nicht systembeteiligungspflichtiger Verpackungen ▪ Beginn der Registrierungspflicht von Herstellern von Serviceverpackungen (auch, wenn Systembeteiligungspflicht vom Vorverteiber übertragen wurden) ▪ Beginn Pflichten von Betreibern von Online-Marktplätzen und Fulfilment- Dienstleistern P. 16 28.06.2021 Landbell Group: Novelle VerpackG
06 Ausblick ▪ Da die Novelle Verpackungsgesetz 2021 ein Teil des über den „European New Green Deal“ in Gang gesetzten („neuen“) Aktionsplans Kreislaufwirtschaft der EU ist, ist zu erwarten, dass das Verpackungsgesetz zukünftig weiter verändert wird, wie z. B. in Hinblick auf Vorgabe weiterer Rezyklateinsätze bei der Herstellung von Verpackungen ▪ Auch auf nationaler Ebene ist in naher Zukunft mit einer weiteren Novelle des Verpackungsgesetzes zu rechnen („nach der Novelle ist vor der Novelle“). Der Entschließungsantrag des Bundesrats im Zusammenhang mit der Novelle hat dazu bereits verschiedene Regelungskomplexe aufgezeigt. ▪ Das Verpackungsrecht ist und bleibt ein sich ständig wandelndes Recht, dessen Entwicklung auch und gerade von den Herstellern laufend beobachtet werden sollte P. 17 28.06.2021 Landbell Group: Novelle VerpackG
06 Ausblick: Bereits ab Juli 2021 gelten neue Verpflichtungen für Hersteller von nicht systembeteiligungspflichtigen Verpackungen (1) 03. JULI 2021 ▪ Informationspflicht für Letztvertreiber nicht systembeteiligungspflichtiger Verpackungen (Endverbraucher müssen 2021 „durch geeignete Maßnahmen in angemessenem Umfang über die Rückgabemöglichkeit und deren Sinn und Zweck“ informiert werden) 01. JANUAR 2022 ▪ Pflicht zur Nachweisführung für Rücknahme und Verwertung nicht systembeteiligungspflichtiger Verpackungen (Dokumentation der in Verkehr gebrachten, zurückgenommenen und verwerteten Verpackungen, aufgeschlüsselt nach 2022 Materialart und -masse) ▪ Selbstorganisationspflicht zur Dokumentation und Finanzverwaltung („Einrichtung geeigneter Maßnahmen“) 01. JULI 2022 ▪ Registrierungspflicht auch für nicht systembeteiligungspflichtige Verpackungen P. 18 28.06.2021 28.06.21 Landbell Group: Novelle VerpackG
06 Ausblick: Bereits ab Juli 2021 gelten neue Verpflichtungen für Hersteller von nicht systembeteiligungspflichtigen Verpackungen (2) Wie sieht die Lösung von Landbell aus? Ihre Vorteile Umfassende Beratung zu allen gesetzlichen Änderungen Etablierung eines maßgeschneiderten Compliance- Systems, passend zu Ihrer individuellen Situation und Für Letztvertreiber: Unterstützung bei der Abstimmung Ihren Bedürfnissen geeigneter Maßnahmen zur Erfüllung der Informationspflicht Langjährige Erfahrung in der gesetzeskonformen Unterstützung bei der Durchführung nötiger Registrierungen Rücknahme und Verwertung nicht systembeteiligungspflichtiger Verpackungen Organisation der bundesweiten Rücknahme und Verwertung Ihrer nicht systembeteiligungspflichtigen Verpackungen (Vollständiges) Management der Nachweisführung (inkl. vollständiger Aufbereitung von Wiege- und Einrichtung individueller Compliance-Systeme zur Verwertungsnachweisen) rechtssicheren Erfüllung der Selbstorganisationspflichten Bereitstellung einer digitalen Abwicklungsplattform Erstellung von Nachweissystemen für die Dokumentation der Rücknahme-, Wiederverwendungs- und Verwertungspflichten P. 19 28.06.2021 Landbell Group: Novelle VerpackG
06 Rechtliche Hinweise ▪ Diese Präsentation stellt die – aus Sicht des Verfassers – sich aus der Novelle des Verpackungsgesetzes ergebende Darstellung und Bewertung der ab dem 3. Juli 2021 ergebenden Rechtslage dar. Die in ihr enthaltenen Informationen haben wir mit der gebotenen Sorgfalt zusammengestellt. Gleichwohl können wir für deren Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit keine Haftung übernehmen. ▪ Die vorliegende Präsentation stellt keine individuelle Rechtsberatung der Landbell dar. Landbell erbringt generell keine Rechtsberatung. Obwohl diese Präsentation ggf. Auskünfte, Informationen und Hinweise enthält, welche mögliche Rechtsangelegenheiten berühren kann, können und sollen diese keine Rechtsberatung darstellen oder ersetzen und sind deshalb unverbindlich. Für Entscheidungen, die die Mitwirkenden auf der Grundlage dieser Präsentation treffen, übernehmen wir keine Verantwortung. Landbell übernimmt keine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Auskünfte, Informationen und Hinweise in dieser Präsentation, auch wenn diese mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde. P. 20 28.06.2021 Landbell Group: Novelle VerpackG
Ihre Ansprechpartner Ihr Dienstleister für alle Umwelt- und Recyclingthemen Markus Pache Tamina Szöke Vertriebsleiter Regionalleiterin Landbell GmbH Landbell GmbH Rheinstraße 4 L Rheinstraße 4 L 55116 Mainz 55116 Mainz P. 21 28.06.2021 Landbell Group: Novelle VerpackG
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!
Besuchen Sie uns auf LANDBELL-GROUP.COM
Sie können auch lesen