Novelle VerpackG - Überblick über die wesentlichen Änderungen Webinar für die Mitglieder des ZVG 28.06.2021

 
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Novelle VerpackG - Überblick über die wesentlichen Änderungen Webinar für die Mitglieder des ZVG 28.06.2021
Novelle VerpackG –
Überblick über die wesentlichen Änderungen
Webinar für die Mitglieder des ZVG
28.06.2021
Novelle VerpackG - Überblick über die wesentlichen Änderungen Webinar für die Mitglieder des ZVG 28.06.2021
Übersicht Themen Novelle VerpackG 2021
01| Anlass und Ziele der Novelle                       04| Sonstige wesentliche Änderungen

02| Überblick geltende Rechtslage                      05| Wann treten welche Vorschriften in
                                                           Kraft?
03| Was ändert sich?                                   06| Ausblick

P. 2   28.06.2021   Landbell Group: Novelle VerpackG
01 Anlass und Ziele der Novelle

 Anpassung an die / Umsetzung der „Richtlinie (EU) 2019 / 904 über die Verringerung der
  Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt“ vom 2. Juli 2019 – „SUP-
  Richtlinie“
 Anpassung an die / Umsetzung der „Richtlinie (EU) 2018 / 851 zur Änderung der Richtlinie 2008
  / 98 / EG“-(Abfallrahmenrichtlinie) in Hinblick auf die erweiterte Herstellerverantwortung
 Aktualisierungen / Anpassungen / Änderungen zur Vereinfachung und Verbesserung des
  Vollzugs des VerpackG
 Stärkung des Gedankens der „Vermeidung von Abfällen und Förderung einer funktionierenden
  Kreislaufwirtschaft“

P. 3   28.06.2021   Landbell Group: Novelle VerpackG
02 Überblick über die geltende Rechtslage (1)

I.     Begrifflichkeiten des Verpackungsgesetzes (Auswahl):

 Versandverpackung                              Verpackung, die den Versand von Waren an den Endverbraucher
                                                 ermöglichen / unterstützen (gilt als Verkaufsverpackung)

 Transportverpackung                            Verpackung, die Handhabung und Transport der Ware erleichtern und
                                                 typischer Weise nicht an den Endverbraucher weitergegeben werden

 Hersteller                                     Erster Inverkehrbringer/lmporteur

 Endverbraucher                                 Derjenige, der die Ware nicht mehr gewerbsmäßig in Verkehr bringt

 Private Endverbraucher                         Private Haushalte und gleichgestellte Anfallstellen (z.B. Gaststätten, Hotels, Krankenhäuser)

P. 4   28.06.2021   Landbell Group: Novelle VerpackG
02 Überblick über die geltende Rechtslage (2)

                                                       Verpackungen

                systembeteili-                                               nicht systembeteili-
                gungspflichtig                                                  gungspflichtig

                                                                      •   Transportverpackungen
         •    Verkaufsverpackungen
                                                                      •   gewerbliche Verkaufsverpackungen
         •    Serviceverpackungen
                                                                      • systemunverträgliche Verpackungen
         •    Versandverpackungen
                                                                      •   Verpackungen mit schadstoff-
         •    Umverpackungen                                              haltigen Füllgütern

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02 Überblick über die geltende Rechtslage (3)

II.    Grundpflichten von Herstellern systembeteiligungspflichtiger Verpackungen

 Registrierung (§ 9 VerpackG) => "LUCID"-Zentrale Stelle
 Systembeteiligung ("Lizenzierung") => Vertrag mit (dualen) Systemen
 Datenmeldung (§ 10 VerpackG) => Zentrale Stelle
 Vollständigkeitserklärung (§ 11 VerpackG) => bis 15. Mai - geprüft durch registrierten Sachverständigen -
   bei Zentraler Stelle zu hinterlegen

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03 Was ändert sich für Verpflichtete? (1)

Überblick
a. Neuregelungen zu systembeteiligungspflichtigen Verpackungen
b. Neue Rechtslage Registrierung
c.     Serviceverpackungen
d. (Neue) Pflichten für Hersteller nicht systembeteiligungspflichtiger Verpackungen

P. 7   28.06.2021   Landbell Group: Novelle VerpackG
03 Was ändert sich für Verpflichtete? (4)

a. Neuregelungen zu systembeteiligungspflichtigen Verpackungen
I.      Systembeteiligungspflicht (§ 7 VerpackG)
      ▪ Systembeteiligung muss vor Inverkehrbringen i. S. v. § 7 Abs. 1 S. 1 VerpackG n. F. erfolgen (sonst: Verbot des
        Inverkehrbringens und Ordnungswidrigkeit!)
      ▪ Ansonsten keine Änderungen für Hersteller
II.     Datenmeldung (§ 10 VerpackG)
      ▪ Datenmeldung muss nun aufgeschlüsselt nach Materialarten i. S. v. § 16 Abs. 2 VerpackG n. F. erfolgen (Verbunde
        sind der Hauptmaterialart zuzuordnen)
      ▪ Bei Drittbeauftragung i. S. v. § 35 Abs. 1 VerpackG n. F.: Datenmeldung durch Hersteller
      ▪ Bei Bevollmächtigung i. S. v. § 35 Abs. 2 VerpackG n. F.: Datenmeldung durch Bevollmächtigten

P. 8     28.06.2021   Landbell Group: Novelle VerpackG
03 Was ändert sich für Verpflichtete? (2)

b. Neue Rechtslage Registrierung
I.      Neuregelung Registrierungspflichten (§ 9 Abs. 1 VerpackG n. F.)
      ▪ Registrierungspflicht besteht zukünftig nicht nur für systembeteiligungspflichtige Verpackungen, sondern für alle mit
        Ware befüllten Verpackungen, d. h. auch für
        − Transportverpackungen
        − gewerbliche Verkaufsverpackungen
        − „systemunverträgliche“ Verpackungen
        − Verkaufspackungen von schadstoffhaltigen Füllgütern
        − Mehrwegverpackungen
II.     Geänderte Inhalte der Registrierung (§ 9 Abs. 2 und 4 VerpackG n. F.)
      ▪ Im Rahmen der Registrierung sind zukünftig andere Angaben bei der Registrierung vorzunehmen; Einzelheiten s. § 9
        Abs. 2 VerpackG n. F. => Änderung bei LUCID steht noch aus.

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03 Was ändert sich für Verpflichtete? (3)

c. Serviceverpackungen
        Neue Registrierungspflicht für Hersteller von Serviceverpackungen (§ 7 Abs. 2 S. 3 VerpackG n. F.):
   ▪ Serviceverpackungen müssen zukünftig bei der Zentralen Stelle registriert werden
   → d. h. auch Bäcker, Kioskbetreiber etc. müssen sich bei der Zentralen Stelle registrieren
   ▪ Registrierungspflicht auch dann, wenn Systembeteiligungspflicht auf den Vorvertreiber übertragen wird.
   ▪ Erhebliche Konsequenz für die Praxis: Gesetzesbegründung geht davon aus, dass sich ca. 350.000 neue Hersteller bei
     der Zentralen Stelle registrieren lassen müssen (geschätzter Erfüllungsaufwand € 5,2 Mio.).
   ▪ Neue Angabe bei der Registrierung (§ 9 Abs. 2 S. 2 2. Hs. VerpackG n. F.):
            → Zusätzliche Erklärung, dass „nur bereits systembeteiligte Service-Verpackungen in Verkehr gebracht werden“.

P. 10    28.06.2021   Landbell Group: Novelle VerpackG
03 Was ändert sich für Verpflichtete? (5)

d. (Neue) Pflichten für Hersteller nicht systembeteiligungspflichtiger Verpackungen (1)
I.      Bestehende Rechtslage gem. § 15 VerpackG
     ▪ Nicht systembeteiligungspflichtige Verpackungen sind
           -     Transportverpackungen
           -     sog. gewerbliche Verkaufs- und Umverpackungen
           -     systemunverträgliche Verpackungen
           -     Verkaufsverpackungen mit schadstoffhaltigen Füllgütern
     ▪ Rücknahmepflicht am Ort der Übergabe (für den Letztvertreiber nur für Verpackungen von sortimentszugehörigen
       Waren)
     ▪ Pflicht zur Wiederverwendung oder -verwertung (aber: keine Notwendigkeit zur Quotenerfüllung)
     ▪ Dokumentationspflicht, Rücknahme- und Verwertungsanforderungen nur für systemunverträgliche Verpackungen und
       Verpackungen mit schadstoffhaltigen Füllgütern

P. 11    28.06.2021   Landbell Group: Novelle VerpackG
03 Was ändert sich für Verpflichtete? (6)

d. (Neue) Pflichten für Hersteller nicht systembeteiligungspflichtiger Verpackungen (2)
II.     Neue Rechtslage
      1. Erweiterung des Katalogs der nicht systembeteiligungspflichtigen Verpackungen (§ 15 Abs. 1 S. 1 VerpackG n. F.)
        ▪ auch Mehrwegverpackungen gelten nunmehr als nicht systembeteiligungspflichte Verpackungen (Konsequenz u. a.
          Registrierungspflicht!)
      2. Informationspflicht des Letztvertreibers gegenüber Endverbrauchern (§ 15 Abs. 1 S. 5 VerpackG n. F.)
      ▪ Letztvertreiber von nicht systembeteiligungspflichtigen Verkaufsverpackungen müssen Endverbraucher „durch
        geeignete Maßnahmen in angemessenem Umfang über die Rücknahmemöglichkeit und deren Sinn und Zweck
        informieren“.
      ▪ Hintergrund: Umsetzung EU-Abfallrahmenrichtlinie
      ▪ Konkrete Ausgestaltung wird gesetzlich nicht vorgegeben, Entwicklung in der Praxis bleibt abzuwarten

P. 12    28.06.2021   Landbell Group: Novelle VerpackG
03 Was ändert sich für Verpflichtete? (7)

d. (Neue) Pflichten für Hersteller nicht systembeteiligungspflichtiger Verpackungen (3)
   3. Pflicht zur Nachweisführung der Rücknahme- und Verwertungsanforderungen (§ 15 Abs. 3 VerpackG n. F.)
        ▪ Zukünftig ist auch über die Rücknahme und Verwertung von Transportverpackungen, gewerblichen
          Verkaufsverpackungen und Mehrwegverpackungen Nachweis zu führen
        ▪ Frist zur Nachweisführung: 15. Mai für das vorangegangene Kalenderjahr
        ▪ Zu erstellten ist eine nach Materialart und -masse aufgeschlüsselte Dokumentation der in Verkehr gebrachten,
          zurückgenommenen und verwerteten Verpackungen
        → „in nachprüfbarer Form“
        ▪ Pflicht zur Vorlage der Dokumentation gegenüber den zuständigen Landesbehörden

P. 13    28.06.2021   Landbell Group: Novelle VerpackG
03 Was ändert sich für Verpflichtete? (8)

d. (Neue) Pflichten für Hersteller nicht systembeteiligungspflichtiger Verpackungen (4)
   4. Selbstorganisationspflicht „Dokumentation“ (§ 15 Abs. 3 S. 5 VerpackG n. F.)
        ▪ Zur Bewertung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Dokumentation sind „geeignete Mechanismen zur
          Selbstkontrolle einzurichten“
             Notwendigkeit zur Einrichtung eines Compliance-Systems
   Hinweis:        Dokumentationspflicht ist für Hersteller in Hinblick auf das geänderte Umweltstatistikgesetz von
   Bedeutung (noch nicht verabschiedet)
   5. Selbstorganisationspflicht „Finanzverwaltung“ (§ 15 Abs. 4 VerpackG n. F.)
        ▪ Hersteller und Vertreiber von nicht systembeteiligungspflichtigen Verpackungen sind verpflichtet, „finanzielle und
          organisatorische Mittel vorzuhalten, um ihren Pflichten (…) nachzukommen“.
        ▪ Zur Bewertung dieser Finanzverwaltung sind „geeignete Mechanismen zur Selbstkontrolle einzurichten“
             Notwendigkeit für Einrichtung eines Compliance-Systems

P. 14    28.06.2021   Landbell Group: Novelle VerpackG
04 Übersicht über sonstige wesentliche Veränderungen (1)
   ▪ Einbeziehung von Betreibern elektronischer Marktplätze und Fulfillment-Dienstleister in die erweiterte
     Produktverantwortung (§§ 7 Abs. 7 und 9 Abs. 5 VerpackG n. F.)
          −     Überprüfungspflichten für Betreiber elektronischer Marktplätze
          −     Kontrollpflichten für Fulfillment-Dienstleister
   ▪ Erweiterung Pfandpflicht (§ 31 VerpackG n. F.)
          −     Pfandpflicht für alle Getränkedosen
          −     Erweiterung der Pfandpflicht auf alle Einwegkunststoffgetränkeflaschen, unabhängig von der Getränkeart (für
                mit Milchprodukten befüllte Einwegkunststoffflaschen ab 1. Januar 2024)
   ▪ Angebot von Mehrwegalternativen für Einwegkunststofflebensmittelverpackungen und Einweggetränkebecher (§§ 33,
     34 VerpackG n. F.)
          −     Pflicht des Letztvertreibers bei Abgabe von „To Go“-Produkten
          −     Mehrwegalternative darf nicht teurer sein
          −     Hinweispflicht auf Mehrwegalternative
          −     Erleichterungen für kleinere Unternehmen und Verkaufsautomaten

P. 15   28.06.2021   Landbell Group: Novelle VerpackG
05 Wann treten welche Vorschriften in Kraft
3. Juli 2021:                                            ▪ Inkrafttreten des novellierten Verpackungsgesetzes, soweit keine
                                                           Sonderregelungen bestehen
1. Januar 2022:                                          ▪ Beginn des ersten Berichtsjahres, in dem über die Erfüllung der Rücknahme-
                                                           und Verwertungsanforderungen von nicht systembeteiligungspflichtigen
                                                           Verpackungen Nachweis zu führen ist (Dokumentation für das Jahr 2022 ist
                                                           bis zum 15. Mai 2023 zu erstellen)
                                                         ▪ Beginn Pflicht zur Einrichtung von Selbstkontrollmechanismen zur Bewertung
                                                           der Richtigkeit und Vollständigkeit der Nachweisführung
                                                         ▪ Erweiterung von Pfandpflichten

1. Juli 2022                                             ▪ Beginn Registrierungspflicht für Hersteller nicht systembeteiligungspflichtiger
                                                           Verpackungen
                                                         ▪ Beginn der Registrierungspflicht von Herstellern von Serviceverpackungen
                                                           (auch, wenn Systembeteiligungspflicht vom Vorverteiber übertragen wurden)
                                                         ▪ Beginn Pflichten von Betreibern von Online-Marktplätzen und Fulfilment-
                                                           Dienstleistern

 P. 16   28.06.2021   Landbell Group: Novelle VerpackG
06 Ausblick
   ▪ Da die Novelle Verpackungsgesetz 2021 ein Teil des über den „European New Green Deal“ in Gang gesetzten
     („neuen“) Aktionsplans Kreislaufwirtschaft der EU ist, ist zu erwarten, dass das Verpackungsgesetz zukünftig weiter
     verändert wird, wie z. B. in Hinblick auf Vorgabe weiterer Rezyklateinsätze bei der Herstellung von Verpackungen
   ▪ Auch auf nationaler Ebene ist in naher Zukunft mit einer weiteren Novelle des Verpackungsgesetzes zu rechnen („nach
     der Novelle ist vor der Novelle“). Der Entschließungsantrag des Bundesrats im Zusammenhang mit der Novelle hat
     dazu bereits verschiedene Regelungskomplexe aufgezeigt.
   ▪ Das Verpackungsrecht ist und bleibt ein sich ständig wandelndes Recht, dessen Entwicklung auch und gerade von den
     Herstellern laufend beobachtet werden sollte

P. 17   28.06.2021   Landbell Group: Novelle VerpackG
06 Ausblick: Bereits ab Juli 2021 gelten neue Verpflichtungen für Hersteller von nicht
systembeteiligungspflichtigen Verpackungen (1)

03. JULI 2021
▪ Informationspflicht für Letztvertreiber nicht systembeteiligungspflichtiger Verpackungen (Endverbraucher müssen

                                                                                                                    2021
   „durch geeignete Maßnahmen in angemessenem Umfang über die Rückgabemöglichkeit und deren Sinn und Zweck“
   informiert werden)

01. JANUAR 2022
▪ Pflicht zur Nachweisführung für Rücknahme und Verwertung nicht systembeteiligungspflichtiger Verpackungen
   (Dokumentation der in Verkehr gebrachten, zurückgenommenen und verwerteten Verpackungen, aufgeschlüsselt nach

                                                                                                                    2022
   Materialart und -masse)
▪ Selbstorganisationspflicht zur Dokumentation und Finanzverwaltung („Einrichtung geeigneter Maßnahmen“)

01. JULI 2022
▪       Registrierungspflicht auch für nicht systembeteiligungspflichtige Verpackungen

P. 18     28.06.2021
           28.06.21    Landbell Group: Novelle VerpackG
06 Ausblick: Bereits ab Juli 2021 gelten neue Verpflichtungen für Hersteller von nicht
systembeteiligungspflichtigen Verpackungen (2)

Wie sieht die Lösung von Landbell aus?                         Ihre Vorteile

 Umfassende Beratung zu allen gesetzlichen Änderungen              Etablierung eines maßgeschneiderten Compliance-
                                                                    Systems, passend zu Ihrer individuellen Situation und
 Für Letztvertreiber: Unterstützung bei der Abstimmung             Ihren Bedürfnissen
  geeigneter Maßnahmen zur Erfüllung der Informationspflicht
                                                                    Langjährige Erfahrung in der gesetzeskonformen
 Unterstützung bei der Durchführung nötiger Registrierungen        Rücknahme und Verwertung nicht
                                                                    systembeteiligungspflichtiger Verpackungen
 Organisation der bundesweiten Rücknahme und Verwertung
  Ihrer nicht systembeteiligungspflichtigen Verpackungen            (Vollständiges) Management der Nachweisführung
                                                                    (inkl. vollständiger Aufbereitung von Wiege- und
 Einrichtung individueller Compliance-Systeme zur                  Verwertungsnachweisen)
  rechtssicheren Erfüllung der Selbstorganisationspflichten
                                                                    Bereitstellung einer digitalen Abwicklungsplattform
 Erstellung von Nachweissystemen für die Dokumentation der
  Rücknahme-, Wiederverwendungs- und Verwertungspflichten

P. 19   28.06.2021   Landbell Group: Novelle VerpackG
06 Rechtliche Hinweise
   ▪ Diese Präsentation stellt die – aus Sicht des Verfassers – sich aus der Novelle des Verpackungsgesetzes ergebende
     Darstellung und Bewertung der ab dem 3. Juli 2021 ergebenden Rechtslage dar. Die in ihr enthaltenen Informationen
     haben wir mit der gebotenen Sorgfalt zusammengestellt. Gleichwohl können wir für deren Richtigkeit, Aktualität und
     Vollständigkeit keine Haftung übernehmen.
   ▪ Die vorliegende Präsentation stellt keine individuelle Rechtsberatung der Landbell dar. Landbell erbringt generell keine
     Rechtsberatung. Obwohl diese Präsentation ggf. Auskünfte, Informationen und Hinweise enthält, welche mögliche
     Rechtsangelegenheiten berühren kann, können und sollen diese keine Rechtsberatung darstellen oder ersetzen und
     sind deshalb unverbindlich. Für Entscheidungen, die die Mitwirkenden auf der Grundlage dieser Präsentation treffen,
     übernehmen wir keine Verantwortung. Landbell übernimmt keine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der
     Auskünfte, Informationen und Hinweise in dieser Präsentation, auch wenn diese mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt
     wurde.

P. 20   28.06.2021   Landbell Group: Novelle VerpackG
Ihre Ansprechpartner

Ihr Dienstleister für alle Umwelt- und Recyclingthemen

                                          Markus Pache      Tamina Szöke
                                          Vertriebsleiter   Regionalleiterin

                                          Landbell GmbH     Landbell GmbH
                                          Rheinstraße 4 L   Rheinstraße 4 L

                                          55116 Mainz       55116 Mainz

P. 21   28.06.2021   Landbell Group: Novelle VerpackG
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!
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