BPA-ARBEITSHILFE ZUM UMGANG MIT DEM CORONAVIRUS (SARS-COV-2)
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bpa-Arbeitshilfe zum Umgang mit dem Coronavirus (SARS-CoV-2) Version 1.4, Stand 31.03.2020
Teil A - Informationen bpa.Bund Stand: 13.03.2020 ..................................................... 2 Allgemeine Informationen ...................................................................................................................... 2 Nationale Pandemiepläne ....................................................................................................................... 3 Betriebliche Pandemiepläne ................................................................................................................... 3 Federführende Organisationen bei der Entwicklung und Ausführung in Deutschland sind:.................. 4 Symptome/Krankheitsverlauf ................................................................................................................. 4 Übertragungswege .................................................................................................................................. 4 Inkubationszeit ........................................................................................................................................ 5 Behandlung.............................................................................................................................................. 5 Diagnostik ................................................................................................................................................ 5 Meldepflicht ............................................................................................................................................ 5 Auszug Verhaltensregeln bei Verdacht auf eine Infektion ...................................................................... 6 Vorbeugende hygienische Maßnahmen ................................................................................................. 6 bpa Arbeitgeberverband: Arbeitsrechtliche Folgen einer Corona-Erkrankung ...................................... 7 bpa Arbeitgeberverband: Quarantäne des Arbeitnehmers .................................................................... 7 Versicherungsschutz bei angeordneten Betriebsschließungen .............................................................. 9 Unterstützung für Unternehmen ............................................................................................................ 9 Hotlines für Unternehmen ...................................................................................................................... 9 Teil B – Informationen bpa.SH .................................................................................................. 9 B.1 Allgemeine Informationen / Erlasse der jeweils zuständigen Ministerien / Kurzarbeitergeld ..... 9 Verhalten bei einem Verdachtsfall .......................................................................................................... 9 Kabinett beschließt Fortsetzung der Notbetreuung in Kindertageseinrichtungen sowie Ausnahmen zum Arbeitszeitgesetz aufgrund der Corona-Pandemie ....................................................................... 10 Auszug aus der Ausnahmebewilligung zur Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen und für Abweichungen von bestimmten Beschränkungen des Arbeitszeitgesetzes ......................................... 10 Erlass von steuerlichen Maßnahmen zur Unterstützung von durch Corona betroffenen Unternehmen ............................................................................................................................................................... 11 Informationen zum Kurzarbeitergeld nach den §§ 95 ff. SGB III........................................................... 12 Verteilung der strategischen Reserve an persönlicher Schutzausrüstung durch das Land SH - Protection-Plan Land SH ........................................................................................................................ 13 B.2 Informationen für stationäre Pflegeeinrichtungen und stationäre Einrichtungen der Eingliederungshilfe ..................................................................................................................... 14 1
Verfügung des Gesundheitsministeriums SH – Auszug aus dem Erlass der Allgemeinverfügung zum Verbot und zur Beschränkung von Kontakten in besonderen öffentlichen Bereichen ........................ 14 Besuchsregelungen zur Infektionsprävention-Protection-Plan Land SH / Erweiterung des Erlasses vom 23.03.2020 ............................................................................................................................................. 15 Sicherung des laufenden Betriebs gem. Protection-Plan Land SH ........................................................ 15 Schaffung von Kapazitäten in stationären Einrichtungen nach SbStG / gem. Protection-Plan Land SH ............................................................................................................................................................... 16 Personalvorgaben in den stationären Einrichtungen/Leistungsangeboten nach SbStG-DVO .............. 17 Dringende Hinweise für Einrichtungen nach SbStG (Selbstbestimmungsstärkungsgesetz) ................. 18 B.3 Informationen für Tagespflegeeinrichtungen ............................................................................... 18 Verfügung des Gesundheitsministeriums SH – Auszug aus dem Erlass der Allgemeinverfügung zur Beschränkung von Angeboten in Kur- und Rehaeinrichtungen sowie in teilstationären Pflegeeinrichtung .................................................................................................................................. 18 B.4 Informationen für ambulante Pflegedienste................................................................................. 19 Wichtig: Arbeitshilfe für alle ambulanten Mitgliedsdienste ................................................................. 19 Vorläufige Ausnahmeregelungen zu Verordnungen/Genehmigungen von Leistungen der Häuslichen Krankenpflege (HKP).............................................................................................................................. 19 Ausnahmeregelung Unterschriften auf Leistungsnachweisen Corona SH (Abrechnungsmonate März und April 2020) ...................................................................................................................................... 19 Ausnahmeregelung Personaleinsatz HKP Corona SH bis 30.09.2020 ................................................... 20 Ausnahmeregelung Beratungseinsätze nach § 37 Abs. 3 SGB XI Corona SH bis 30.09.2020 ................ 20 Sicherung der ambulanten Versorgung / gem. Protection-Plan Land SH ............................................. 21 Teil C – Wichtige Informationsquellen ................................................................................ 21 Teil D – Änderungshistorie ....................................................................................................... 22 Teil A - Informationen bpa.Bund Stand: 13.03.2020 Allgemeine Informationen Da bei neuen Viren zunächst keine oder nur eine geringe Immunität bei Menschen besteht, können sie länderübergreifend auftreten und eine sogenannte Pandemie auslösen. Im Gegensatz zur Endemie, die regional begrenzbar ist, überschreitet eine Pandemie regionale und nationale Grenzen. Diese Bezeichnungen der Ausdehnung stehen in keiner Relation z.B. zur Intensität oder Bedrohung von Erkrankungen und deren Folgen. Weltweite Pandemien können demzufolge zu Erkrankungs- oder Sterberaten führen, die endemische Influenzawellen, die jedes Jahr auftreten, in ihrem Ausmaß übertreffen. 2
Damit einhergehen natürlich hohe Belastungen des medizinischen Versorgungssystems. Um diesen Belastungen und den damit verbundenen Herausforderungen begegnen zu können, wurden nationale Pandemiepläne erstellt. Nationale Pandemiepläne1 Die WHO (World Health Organisation)2 hat einen Musterplan veröffentlicht, der Mitgliedsstaaten als Grundlage für nationale Pandemiepläne dient. Seit 2004 gibt es innerhalb der Europäischen Union den Entwurf eines gesamteuropäischen Rahmenkonzeptes für eine Influenza-Pandemieplanung. In Deutschland wurde daraufhin ein Nationaler Pandemieplan (NPP) erstellt, der mit der H1N1- Influenzapandemie 2009 seine erste Bewährungsprobe bestanden hat. Seitdem werden Pandemiepläne kontinuierlich überarbeitet und aktualisiert. Der Nationale Pandemieplan dient der gezielten Vorbereitung von Behörden und Institutionen auf Bundes- und Landesebene auf eine Influenzapandemie. Er ist die Grundläge für die Pandemiepläne der Bundesländer und Ausführungspläne der Kommunen. Adressaten sind somit vor allem die Verantwortlichen und die verantwortlichen Behörden in Bund, Bundesländern und Kommunen. Betriebliche Pandemiepläne Darüber hinaus sind bestimmte Einrichtungsarten wie Krankenhäuser und Pflegeheime verpflichtet, im Ernst- fall eigene (betriebliche) Pandemiepläne vorzuhalten und im Ernstfall umzusetzen. Ein betrieblicher Pandemieplan kann auch kurz und prägnant sein und beinhaltet z.B. folgende Punkte: - Festlegung der Zusammensetzung eines verantwortlichen Gremiums - Festlegung des Personalmanagements im Pandemiefall - Organisation des Schutzes für die Mitarbeiter*innen - Schulung des Personals bezüglich des Vorgehens bei einer Pandemie - Organisation der medizinischen/ pflegerischen Versorgung - Organisation des Umgangs mit erkrankten Heimbewohner*innen - Sicherung der jährlichen (regulären) Influenza-Schutzimpfung, ggf. Impfung mit Pandemie- Impfstoff. In den Anhängen des Nationalen Pandemieplanes finden Sie Planungshilfen für - Krankenhäuser (Anhang 1, S. 51) - Altenheime und Altenpflegeheime (Anhang 2, S. 55) - Rettungsdienst (Anhang 3, S. 57) 1 Vergl. RKI-Pandemieplan Teil I S. 7 ff. 2 https://www.who.int 3
Im Anhang 1 zu Kapitel 8, S. 67 ff. finden Sie außerdem Aussagen zur Pandemieplanung in Unternehmen, Verwaltung und anderen nicht medizinischen Bereichen. Diese betrieblichen Maßnahmen sind Aufgabe aller Einrichtungen und Dienste. Eine Checkliste zur Erstellung eines betrieblichen Pandemieplanes finden Sie in Kapitel 8 ab Seite 6. Das „Handbuch Betriebliche Pandemieplanung“ kann ebenfalls hilfreich sein bei der Erstellung eigener Pandemiepläne. Dieses finden Sie hier. Federführende Organisationen bei der Entwicklung und Ausführung in Deutschland sind: - das Bundesgesundheitsministerium (www.bmg.bund.de) - die Gesundheits-/ Sozialministerien der Länder - das Bundesgesundheitsamt und die Landesgesundheitsämter - unter wissenschaftlicher Begleitung des Robert-Koch-Institutes (www.rki.de) sowie - die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA, www.bzga.de oder www.infektionsschutz.de) Ziele und Beispiele wichtiger Maßnahmen in verschiedenen Situationen in Deutschland sind im Nationalen Pandemieplan aufgeführt. (https://www.gmkonline.de/documents/pandemieplan_teil-i_1510042222.pdf, S. 8 ff.) Eine Übersicht der Pandemiepläne der Bundesländer finden Sie hier: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/I/Influenza/Pandemieplanung/Pandemieplaene_Bundeslaen- der.html?nn=2370466 Symptome/Krankheitsverlauf Eine Infektion mit dem Coronavirus kann sich durch Symptome wie Husten, Schnupfen, Heiserkeit und Fieber äußern. In einzelnen Fällen kann auch Durchfall auftreten. Bei den meisten infizierten Menschen lässt sich ein milder Krankheitsverlauf beobachten. Bestehende Vorerkrankungen der Atemwege oder des Herz-/ Kreislaufsystems können jedoch zu einem schweren Verlauf und zu Atemproblemen bis hin zur Lungenentzündung führen. Todesfälle treten demnach vor allem bei infizierten älteren Menschen mit chronischen Grunderkrankungen auf. (siehe auch: https://www.sciencemediacenter.de/alle-angebote/fact- sheet/details/news/wie-toedlich-wird-das-coronavirus/) Nach bisherigem Kenntnisstand sind Kinder signifikant weniger von Infektionen betroffen, bzw. bilden deutlich geringere Symptome aus. Übertragungswege Hauptübertragungsweg ist die Tröpfcheninfektion von Mensch zu Mensch über die Schleimhäute, aber auch über die Hände, die dann wiederum mit Schleimhäuten in Verbindung gebracht werden. Ob das Coronavirus auch über den Stuhl übertragen werden kann, ist noch nicht abschließend geklärt. 4
Die Übertragung über sogenannte „unbelebte Übertragungsflächen“, wie z.B. Waren, Postsendungen etc., die nicht zur unmittelbaren Umgebung eines Erkrankten gehören, konnte noch nicht nachgewiesen werden. Sie erscheint deshalb eher unwahrscheinlich. Inkubationszeit Es kann bis zu 14 Tage dauern, bis erste Krankheitszeichen auftreten. In Einzelfällen waren Symptome je- doch bereits nach zwei Tagen zu beobachten. Behandlung Infektionen mit dem Coronavirus verlaufen nicht unbedingt schwer. Überwiegend wird von einem eher milden Krankheitsverlauf berichtet. Eine spezielle, gegen dieses Virus gerichtete Therapie, bzw. ein Impfstoff wird derzeit erarbeitet. Im Zentrum einer Behandlung stehen deshalb unterstützende Maßnahmen, die sich an der Schwere des Krankheitsbildes des Einzelfalles orientieren. Weitere mögliche Behandlungs-/ Verfahrensschritte: - Identifikation von Kontaktpersonen infizierter Menschen - Häusliche Quarantäne bis zu 14 Tage auf Anordnung und unter Begleitung des Gesundheitsamtes - Siehe auch: https://www.infektionsschutz.de/coronavirus-sars-cov-2.html Diagnostik Abstriche von Speichelproben können durch eine Labordiagnostik innerhalb von bis zu 2 Tagen auf einen entsprechenden Antigennachweis geprüft werden. (Nationaler Pandemieplan Teil 1, S. 19 f.: https://www.gmkonline.de/documents/pandemieplan_teil-i_1510042222.pdf) Seit dem 28. Februar 2020 übernehmen die Krankenkassen die Testung auf das Coronavirus in einem weiten Umfang. Voraussetzung hierfür ist die Entscheidung des Arztes, ob eine Patientin, ein Patient getestet werden soll oder nicht. Meldepflicht Die Ärztin oder der Arzt, der bei einem Patienten den Verdacht auf eine Erkrankung mit dem Coronavirus stellt, muss dies dem Gesundheitsamt gemäß Coronavirus-Meldepflichtverordnung melden. Auch das Labor, das das neuartige Coronavirus bei einem Menschen nachweist, muss dies dem Gesundheitsamt melden. Die Meldung muss unverzüglich erfolgen und dem Gesundheitsamt spätestens innerhalb von 24 Stunden vorliegen. Dabei müssen auch Name, Adresse und Kontaktdaten der betroffenen Person dem Gesundheitsamt ge- meldet werden, damit das Gesundheitsamt die Person kontaktieren kann und die notwendigen Maßnahmen (z.B. Isolierung des Patienten, Ermittlung von Kontaktpersonen) einleiten kann. 5
Auszug Verhaltensregeln bei Verdacht auf eine Infektion - Kontakt zum zuständigen Gesundheitsamt. Das zuständige Gesundheitsamt kann über die Datenbank des RKI ermittelt werden: https://tools.rki.de/PLZTool/ - Personen, die sich in einem vom Robert Koch-Institut ausgewiesenen Risikogebiet aufgehalten haben, sollten – auch wenn sie keine Krankheitszeichen haben – unnötige Kontakte vermeiden und nach Möglichkeit zu Hause bleiben. - Beim Auftreten von Krankheitszeichen der Atemwege, sollten sie die Husten- und Niesetikette so- wie eine gute Händehygiene beachten und eine Ärztin oder einen Arzt benachrichtigen. Es ist wichtig, dass Sie Ihre Ärztin oder Ihren Arzt zunächst telefonisch kontaktieren. Weisen Sie in dem Gespräch auf Ihre Reise hin und besprechen Sie das weitere Vorgehen bevor Sie sich in eine Arztpraxis begeben. - Weitere Informationen z.B. zu Reisenden, die sich in betroffenen Regionen aufhielten, oder die aus China kommen, entnehmen Sie bitte der Informationsseite des BgZa unter folgendem Link: https://www.infektionsschutz.de/coronavirus-sars-cov-2.html Vorbeugende hygienische Maßnahmen An erster Stelle der vorbeugenden Hygienemaßnahmen stehen die sogenannte Husten- und Niesetikette. Informationen hierzu finden Sie unter dem folgenden Link: https://www.infektionsschutz.de/hygienetipps/hygiene-beim-husten-und-niesen.html#c6375 Das RKI empfiehlt das Tragen von Mundschutz – außer für medizinisches Personal in begründeten Situationen – im Alltag ausdrücklich nicht. Ein Mundschutz ist nur für Menschen sinnvoll, die bereits an einer Atemwegsinfektion leiden und sich im öffentlichen Raum bewegen müssen. Es gibt keine hinreichenden Beweise dafür, dass ein Mundschutz das Infektionsrisiko einer Ansteckung für gesunde Menschen verringert. Auf Desinfektionsmittel sollte nur zurückgegriffen werden, wenn ein gründliches Händewaschen nicht möglich ist, bzw. eine eindeutige Indikation dafür z.B. in medizinisch-pflegerischen Einrichtungen besteht. Weitere Informationen zu Maßnahmen, insbesondere zu infektionshygienischen Maßnahmen, finden Sie im Nationalen Pandemieplan im Kapitel 4.3 ab Seite 24: https://www.gmkonline.de/documents/pandemieplan_teil-i_1510042222.pdf Eine Übersicht zu nicht-pharmazeutischen und infektionshygienischen Maßnahmen in medizinischen Bereichen (Pflegeheim, medizinische Einrichtungen, Rettungsdienst) sowie im privaten Bereich und der Öffentlichkeit (S. 29) finden Sie im Nationalen Pandemieplan ab der Tabelle 4.2, Seite 27 ff.: https://www.gmkonline.de/documents/pandemieplan_teil-i_1510042222.pdf Dort sind ebenso weitere Informationen für kontaktreduzierende Maßnahmen (S. 30) und zu Maßnahmepaketen während einer Influenzapandemie aufgeführt. Für den Bereich der ambulanten Versorgung wird auf die Zuständigkeit im Rahmen des § 72 SGB V bei den kassenärztlichen Vereinigungen verwiesen. Die medizinische Versorgung betrifft insbesondere Praxen von Allgemeinärzten, Internisten, HNO-Ärzten und Pädiatern. 6
Durch das hohe Aufkommen an ambulant versorgten Influenzapatienten ist bei einer schwer verlaufenden Pandemie auch im Bereich der häuslichen Pflege von einem zusätzlichen Versorgungsbedarf auszugehen. Hier finden die in Tabelle 4.4, S. 29 aufgeführten nicht- pharmazeutischen infektionshygienischen Maßnahmen im privaten Bereich und Öffentlichkeit Anwendung. Hinweise zum ambulanten Management bei Covid-19-Verdachtsfällen finden Sie auch unter: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/ambulant.html Ratsam sind vor allem folgende Maßnahmen: - Kontaktreduzierende Maßnahmen bis hin zur häuslichen Quarantäne und Isolierung - Verhaltensmaßnahmen wie Niesetikette, Händehygiene - Ggf. Mundschutz und Schutzkleidung in begründeten Fällen - Ggf. Desinfektionsmaßnahmen in begründeten Fällen mit Mitteln, die VAH-gelistet3 und mindestens als „begrenzt viruzid“ bezeichnet sind. bpa Arbeitgeberverband: Arbeitsrechtliche Folgen einer Corona- Erkrankung Soweit ein Arbeitnehmer sich mit dem Virus angesteckt hat, ist er nicht arbeitsfähig. Wenn er die Ansteckung nicht verschuldet hat, muss der Arbeitgeber gem. § 3 EFZG Entgeltfortzahlung bis zu 6 Wochen leisten. Danach erhält er Krankengeld durch die Krankenkasse nach den gesetzlichen Bestimmungen. Ein Verschulden des Arbeitnehmers, welches zur Befreiung von der Entgeltfortzahlung führen würde, liegt in der Praxis fast nie vor. Die lange Inkubationszeit des Virus ohne konkrete Symptome macht es für jeden schwer abzuschätzen, wie er sich vor der Infektion schützen kann. Auch Auslandsaufenthalte führen nicht automatisch zu einem Verschulden. Erst der absichtliche Besuch von Quarantänezonen würde ein Verschulden des Arbeitnehmers möglich machen. Dieser Umstand ist jedoch in der Regel unzutreffend. bpa Arbeitgeberverband: Quarantäne des Arbeitnehmers Gem. § 31 Infektionsschutzgesetz (IfSG) kann jeder durch behördliche Anordnung unter Quarantäne gestellt und somit von seiner Arbeitsleistung abgehalten werden. In diesem Fall liegt eine vorübergehende Verhinderung gem. § 616 BGB vor. Laut Rechtsprechung muss dann bis zu 6 Wochen weiter das Entgelt bezahlt wer- den. Jedoch kann der § 616 BGB auch vertraglich abbedungen – also für unwirksam erklärt – werden. Dazu reicht eine einfache Klausel in den Bestimmungen des Arbeitsvertrages aus. Soweit das der Fall ist, greift der Entschädigungsanspruch des § 56 Abs. 2 und 5 IfSG. Bis zu 6 Wochen erhält er den vollen Verdienstausfall durch den Arbeitgeber ersetzt. Ab der siebten Woche des Verdienstausfalles erhält der Arbeitnehmer eine Entschädigung in Höhe des gesetzlichen Krankengeldes durch das Gesundheitsamt. 3 VAH= Verbund für Angewandte Hygiene, https://vah-online.de/de/vah-liste 7
Der Arbeitgeber kann sich von der zuständigen Behörde diese Ausgaben mit einer Frist von drei Monaten erstatten lassen. Er bleibt also nicht auf seinen Kosten sitzen. Darüber hinaus kann er gem. § 56 Abs. 12 IfSG bei der Behörde einen Vorschuss beantragen, der die voraussichtliche Entschädigungshöhe umfasst. Anders als bei der Erkrankung erhält der Arbeitnehmer keine Entgeltfortzahlung, weil er nicht durch eine Erkrankung von seiner Arbeitsleistung abgehalten wird, sondern per behördlicher Anordnung. Zumindest ungeklärt ist derzeit, ob der § 616 BGB einen Anspruch auf Entschädigung durch das Gesundheitsamt aus § 56 Abs. 5 IfSG bei Quarantäne des Arbeitnehmers verdrängt. Unabhängig davon, ob die Geltung des § 616 BGB arbeitsvertraglich abbedungen ist oder nicht, raten wir in jedem Fall einen Entschädigungsantrag beim zuständigen Gesundheitsamt zu stellen. Die Frage einer Entschädigungszahlung wird in jedem Einzelfall mit den Ermessensspielräumen der Gesundheitsämter entschieden. Wird der Entschädigungsantrag durch das Gesundheitsamt abgelehnt raten wir, noch einmal Rücksprache mit dem bpa Arbeitgeberverband zu nehmen. Für alle Selbstständigen: Ein Entschädigungsanspruch bei Quarantäne durch behördliche Anordnung gem. § 56 IfSG besteht auch für Selbstständige und kann im Voraus als Vorschuss verlangt werden. Die Entschädigung bemisst sich nach den letzten Jahreseinnahmen, die dem Finanzamt gemeldet wurden. Weitere Hinweise für Betriebe hat z.B. die IHK-Rostock hier zusammengestellt. bpa-Arbeitgeberverband: Kinderbetreuung Kommt es zu einer Schließung der Schulen und Kitas, müssen Kinder anderweitig betreut werden. Der Arbeitnehmer hat grundsätzlich die Aufgabe, für einen Ersatz der Kinderbetreuung zu sorgen, um weiter arbeitsfähig zu sein. Soweit der Arbeitnehmer die Kinderbetreuung selbst übernehmen muss, kann der § 616 BGB greifen und den Arbeitnehmer für einen kurzen Zeitraum bezahlt von der Arbeit freistellen. Der Arbeitnehmer ist aber weiterhin verpflichtet sich auch bei Freistellung um den Betreuungsersatz zu kümmern. Ein Anspruch auf Freistellung besteht in jedem Fall nicht, wenn der § 616 BGB ausgeschlossen ist. In diesem Fall muss der Arbeitnehmer klären, ob er die Zeit durch Urlaub oder den Abbau von Überstunden kompensiert. Die einseitige Anordnung von Urlaub aufgrund der Kinderbetreuung ist nicht möglich. Ansonsten wäre auch der Aufbau von Minusstunden oder eine unbezahlte Freistellung von der Arbeit möglich. Es sei darauf hingewiesen, dass der Arbeitgeber in Absprache mit dem Arbeitnehmer § 616 BGB jederzeit vertraglich ausschließen kann. Klar ist, es bedarf dafür der Zustimmung des Arbeitnehmers. Praxistipp: Die Organisation einer Tagesmutter im Betrieb für alle betreuungspflichtigen Kinder ist voraussichtlich günstiger als die Kompensation der ausfallenden Arbeitnehmer. Hinweis: In § 9 Absatz 4 der AVR des bpa Arbeitgeberverbandes ist § 616 BGB ausgeschlossen. 8
Versicherungsschutz bei angeordneten Betriebsschließungen Für den Fall angeordneter Betriebsschließungen sind eine große Anzahl der stationären bpa- Mitgliedseinrichtungen im Rahmen der All-Risk-Deckung unseres Partners MAS Consult AG (Versicherer HDI) versichert. Die All-Risk-Versicherung leistet im Rahmen der mitversicherten Betriebsschließungsvereinbarung, wenn eine Einrichtung aufgrund behördlicher Anordnung geschlossen werden muss. Unterstützung für Unternehmen Zur Deckung von kurzfristigem Liquiditätsbedarf stehen für Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und der freien Berufe zahlreiche Förderinstrumente, beispielsweise über die KfW zur Verfügung. Detaillierte Informationen hierzu finden Sie unter dem Link: https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Artikel/Wirtschaft/altmaier-zu-coronavirus-stehen-im-engen- kontakt-mit-der-wirtschaft.html Hotlines für Unternehmen - Infotelefon des Bundesgesundheitsministeriums zum Coronavirus (Quarantänemaßnahmen, Umgang mit Verdachtsfällen, etc.): Telefon: 030 346465100 Montag – Donnerstag 8:00 bis 18:00 Uhr Freitag 8:00 bis 16:00 Uhr - Hotline für allgemeine wirtschaftsbezogene Fragen zum Coronavirus Telefon: 030 18615 1515 Montag – Freitag 9:00 Uhr bis 17:00 Uhr - Hotline zu Fördermaßnahmen Förderhotline: 030 18615 8000 Montag – Donnerstag 9:00 Uhr bis 16:00 Uhr - Beantragung von Kurzarbeitergeld Zuständig ist die örtliche Arbeitsagentur. Unternehmerhotline der Bundesagentur: Telefon: 0800 45555 20 Teil B – Informationen bpa.SH B.1 Allgemeine Informationen / Erlasse der jeweils zuständigen Ministerien / Kurzarbeitergeld Verhalten bei einem Verdachtsfall Im Verdachtsfall schicken Sie Betroffene bitte nach Hause und bitten Sie sie, den eigenen Hausarzt zu informieren oder bei der Ärzte-Hotline 116 117 (rund um die Uhr) anzurufen. 9
Bitte schicken Sie Betroffene bei einem Verdacht nicht direkt zum Arzt oder in die Notaufnahme eines Krankenhauses. Betroffene sollen sich bitte zunächst telefonisch beim Hausarzt oder der 116 117 melden und beraten lassen! Sie helfen den Behörden sehr, wenn Sie so gut wie möglich anhand von Dienstplänen oder Terminkalendern rekonstruieren können, mit welchen Personen unter Verdacht stehende Betroffene Kontakt hatten. Sollte ein Verdachtsfall bzw. ein bestätigter positiver Befund vorliegen, ordnet das zuständige Gesundheitsamt alle weiteren Maßnahmen an. Nach § 56 Infektionsschutzgesetz besteht bei angeordneter (häuslicher) Isolation Anspruch auf Entschädigung für den Arbeitsausfall. Ansprechpartner hierfür ist das Landesamt für Soziale Dienste (LAsD). Auskunft geben die Mitarbeiter zu den regulären Dienstzeiten telefonisch unter: 04621-8060 oder per E-Mail unter: post.sl@lasd.landsh.de Quelle: Gesundheitsministerium SH Kabinett beschließt Fortsetzung der Notbetreuung in Kindertageseinrichtungen sowie Ausnahmen zum Arbeitszeitgesetz aufgrund der Corona-Pandemie Das Landeskabinett hat am 19.03.2020 beschlossen, dass die Kindernotbetreuung in Kitas fortgesetzt wird sowie Ausnahmen vom Arbeitszeitgesetzt ermöglicht werden. Beides gilt vorerst bis 19.04.2020. Diese Regelung findet so auch Anwendung auf die Notfallbetreuung in den Schulen. Der bpa hatte sich im Vorfeld mit einem Brief an die zuständigen Minister gewandt mit dem Ziel, die Notbetreuung für Kinder der Mitarbeiter/innen in den Pflegeberufen auszubauen. Diesem Anliegen folgt nun das Land: Für Beschäftigte im Bereich der medizinischen-pflegerischen Versorgung gilt, dass es für die Inanspruchnahme einer Notbetreuung ausreicht, wenn ein Elternteil des Kindes in einer Gesundheits- oder Pflegeinrichtung bzw. in einem ambulanten Pflegedienst tätig ist. Der Erlass hierzu wurde bisher noch nicht veröffentlicht. Er wird in Kürze hier abrufbar sein. Die Pressemitteilung der Landesregierung finden Sie hier. Auszug aus der Ausnahmebewilligung zur Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen und für Abweichungen von bestimmten Beschränkungen des Arbeitszeitgesetzes … B. Abweichungen von der täglichen Höchstarbeitszeit 1. Abweichend von § 3 ArbZG kann bei den unter Buchstabe A. Nr. 1. genannten Tätigkeiten sowie bei 10
c) in Krankenhäusern und anderen Einrichtungen zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen, die zulässige tägliche Arbeitszeit b) für die genannten Tätigkeiten auf maximal 12 Stunden pro Tag verlängert werden. 2. Die wöchentliche Arbeitszeit darf 60 Stunden nicht überschreiten. 3. Abweichend von § 5 Abs. 2 ArbZG muss nach einer Verlängerung der täglichen Arbeitszeit über 11 Stunden hinaus eine ununterbrochene Ruhezeit von 11 Stunden gewährleistet werden. C. Ausnahmen in außergewöhnlichen Fällen Ungeachtet der Regelungen unter A. und B. darf von den §§ 3 bis 5, § 6 Abs. 2, § 7 sowie §§ 9 bis 11 ArbZG abgewichen werden bei vorübergehenden Arbeiten in Notfällen und in außergewöhnlichen Fällen, die unabhängig vom Willen der Betroffenen eintreten und deren Folgen nicht auf andere Weise zu beseitigen sind (§ 14 Abs. 1 ArbZG). Gleiches gilt für die weiteren Abweichungsbefugnisse in besonderen Ausnahmefällen nach § 14 Abs. 2 ArbZG. Es wird darauf hingewiesen, dass die Arbeitszeit 48 Stunden wöchentlich im Durchschnitt von sechs Kalendermonaten oder 24 Wochen nicht überschreiten werden darf, wenn die Arbeitgeber von der Befugnis nach § 14 Abs. 1 und 2 ArbZG Gebrauch machen. D. Dokumentation Abweichend von § 16 Abs. 2 ArbZG sind bei Inanspruchnahme der Ausnahmebewilligungen nach Buchstabe A. und B. die Lage und die Dauer der tatsächlich geleisteten Arbeitszeiten (Beginn und Ende) und die Freischichten für jeden Beschäftigten in einer Monatsliste zu dokumentieren und auf Verlangen der Aufsichtsbehörde vorzulegen. Die Arbeitszeitnachweise sind mit einer Aufstellung der betroffenen Beschäftigten zwei Jahre lang aufzubewahren und der zuständigen Aufsichtsbehörde auf Verlangen vorzulegen. E. Befristung Die Bewilligung nach den Buchstaben A. und B. ist bis zum 19. April 2020 befristet. Den vollständigen Erlass finden Sie hier. Erlass von steuerlichen Maßnahmen zur Unterstützung von durch Corona betroffenen Unternehmen Aufgrund der durch das Corona-Virus verursachten schwierigen wirtschaftlichen Situation werden steuerliche Maßnahmen zur Entlastung betroffener Unternehmen ergriffen. Im Hinblick auf Stundungs- und Vollstreckungsmaßnahmen sowie bei der Anpassung von Vorauszahlungen für Einkommen- Körperschaft- und Gewerbesteuer gilt daher ab sofort folgendes: Unmittelbar und erheblich betroffene Steuerpflichtige können bis zum 31. Dezember 2020 unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Stundung der bis zu diesem Zeitpunkt bereits fälligen oder fällig werdenden Steuern, sowie Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer stellen. Die entstandenen Schäden müssen wertmäßig nicht im Einzelnen nachgewiesen werden. 11
Bei der Nachprüfung der Voraussetzungen für Stundungen sind keine strengen Anforderungen zu stellen. In der Regel kann in diesen Fällen auf die Erhebung von Stundungszinsen verzichtet werden. § 222 Satz 3 und 4 AO bleibt unberührt. Für etwaige Stundungs- und Erlassanträge für Gewerbesteuer gilt auch im Hinblick auf einen möglichen Zusammenhang mit Auswirkungen des Corona-Virus, dass diese an die Gemeinden und nur dann an das zuständige Finanzamt zu richten sind, wenn die Festsetzung und Erhebung der Gewerbesteuer nicht den Gemeinden übertragen worden ist (§ 1 GewStG und R 1.6 Abs. 1 GewStR). Anträge auf Stundung der nach dem 31. Dezember 2020 fälligen Steuern sowie Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen, die nur Zeiträume nach dem 31. Dezem-ber 2020 betreffen, sind besonders zu begründen. Von Vollstreckungsmaßnahmen soll bei unmittelbar und erheblich betroffenen Steuerpflichtigen bis zum 31. Dezember 2020 bei allen rückständigen oder bis zu diesem Zeitpunkt fällig werdenden Steuern im Sinne der Tz.1 abgesehen werden. In den betreffenden Fällen sind die im Zeitraum ab dem vom Zeitpunkt der Veröffentlichung dieses Erlasses bis zum 31. Dezember 2020 verwirkten Säumniszuschläge für diese Steuern bis zum 31. Dezember 2020 zu erlassen. Quelle: https://schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/Erlasse/200316_erlass_steuerstundungen.html Informationen zum Kurzarbeitergeld nach den §§ 95 ff. SGB III Die Voraussetzungen für den Zugang zur Kurzarbeit wurden erleichtert und die Arbeitgeber von der Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge entlastet. Sie gelten befristet bis zum 31.12.2020. Dazu im Einzelnen: Ein Betrieb kann bereits Kurzarbeit anmelden, wenn mindestens zehn Prozent der Beschäftigten im Betrieb von einem Arbeitsausfall betroffen sind. Diese Schwelle liegt bisher bei einem Drittel der Belegschaft. Auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden vor Zahlung des Kurzarbeitergeldes wird vollständig verzichtet. Das bislang geltende Recht verlangt, dass in Betrieben, in denen Vereinbarungen zu Arbeitszeitschwankungen genutzt werden, diese auch zur Vermeidung von Kurzarbeit eingesetzt werden. Auch Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer können Kurzarbeitergeld beziehen. Die Sozialversicherungsbeiträge, die Arbeitgeber für ihre kurzarbeitenden Beschäftigten allein tragen müssen, wird die Bundesagentur für Arbeit vollständig erstatten. Für Bezieherinnen und Bezieher von Saison-Kurzarbeitergeld werden die Sozialversicherungsbeiträge nicht aus der Winterbeschäftigungs-Umlage, sondern auch aus Beitragsmitteln erstattet. Eine „Schritt für Schritt“ Anleitung zur Beantragung des Kurzarbeitergeldes finden Sie hier. Eine FAQ-Liste sowie weitere wichtige Informationen finden Sie hier bzw. unter www.arbeitsagentur.de. 12
Verteilung der strategischen Reserve an persönlicher Schutzausrüstung durch das Land SH - Protection-Plan Land SH Das Land hat in Zusammenarbeit mit dem Bund eine strategische Reserve an persönlicher Schutzausrüstung (PSA) für anlässlich der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 akut auftretende Notlagen aufgebaut. Diese Reserve steht im Rahmen der Kapazitäten nach Maßgabe der nachfolgenden Ausführungen sowohl für den Einsatz im Krankenhausbereich, als auch für den Bereich der Pflege (ambulant und stationär) sowie für Leistungsangebote der Eingliederungshilfe und der stationären Gefährdetenhilfe zur Verfügung. Die anteilige Verteilung auf den medizinischen Bereich und den Pflege- und EGH-Bereich erfolgt nach einem vom MSGJFS festgelegten Schlüssel. Die strategische Reserve ist aufgrund der begrenzt zur Verfügung stehenden Ressourcen vorrangig für den Einsatz bei konkret auftretenden bestätigten COVID-19-Erkrankungen und entsprechen-den Verdachtsfällen nach Notwendigkeit und Dringlichkeit einzusetzen. Gemäß den Empfehlungen des Influenzapandemieplans für das Land Schleswig-Holstein sollten zur Bewältigung eines pandemischen Geschehens soweit wie möglich etablierte Informationswege und Versorgungsstrukturen genutzt werden, weil die Nutzung von Sonderstrukturen zu Sonderproblemen führt, die vermeidbar wären. Diesen generell für pandemische Geschehen geltenden Empfehlungen folgend, wird für die Bereiche der Pflege und Eingliederungshilfe die strategische Reserve daher zunächst in Kontingenten an die Kreise und Kreisfreien Städte verteilt. Diese sind sowohl Träger der Gesundheitsämter nach dem Gesundheitsdienst-Gesetz (GDG) und der Aufsichtsbehörden nach dem Selbstbestimmungsstärkungsgesetz (SbStG), als auch der unteren Katastrophenschutz-behörden nach dem Landeskatastrophenschutzgesetz (LKatSG). Daher liegen bei den Kreisen/Kreisfreien Städten die für die sachgemäße Einordnung der Lage vor Ort notwendigen Informationen aus den Bereichen des ÖGD und der Aufsicht nach dem SbStG, die notwendigen Kommunikationswege auch erforderliche Infrastruktur/Logistik besteht bzw. kann nötigenfalls nach Maßgabe des LKatSG – auch ohne Ausrufung des Katastrophenfalls – geschaffen werden. Die Größe der den Kreisen/Kreisfreien Städten jeweils aus der strategischen Reserve des Landes zur Verfügung zu stellenden Kontingente wird anhand der Zahl der gemäß der Pflegestatistik bzw. der aktuellen Sozialhilfestatistik für das Land Schleswig-Holstein im Gebiet des Kreises/der Kreisfreien Stadt zu versorgenden pflegebedürftigen Menschen oder Leistungsberechtigten der EGH ermittelt. Im konkreten Bedarfsfall in einer Einrichtung/einem Leistungsangebot meldet diese/s Ihren Bedarf an die zuständige Behörde beim Kreis/der Kreisfreien Stadt, welche/r die für den konkreten Fall nach Prüfung der Notwendigkeit und Dringlichkeit durch das Gesundheitsamt erforderlichen PSA der Einrichtung zur Verfügung stellt. Sollte das Kontingent des Kreises/der Kreisfreien Stadt für die Bewältigung konkreter auftretender COVID-19-Erkrankungen und entsprechender Verdachtsfälle nicht mehr ausreichen, meldet der Kreis/die Kreisfreie Stadt der eingerichteten zentralen Beschaffungsstelle des Landes den konkreten Mehrbedarf für die zentrale Beschaffungsstelle. Sollte nach Ermittlung der zentralen Beschaffungsstelle das Kontingent eines Kreises/einer Kreisfreien Stadt oder das für den Bereich der Pflege und EGH landesweit zur Verfügung stehende Gesamtkontingent absehbar zur Deckung des notwendigen Bedarfs nicht mehr ausreichen, meldet die zentrale Beschaffungsstelle dem zuständigen Fachreferat des MSGJFS die verbleibenden Kapazitäten und etwaige Nachforderungen. 13
Den Wortlaut finden hier. B.2 Informationen für stationäre Pflegeeinrichtungen und stationäre Einrichtungen der Eingliederungshilfe Verfügung des Gesundheitsministeriums SH – Auszug aus dem Erlass der Allgemeinverfügung zum Verbot und zur Beschränkung von Kontakten in besonderen öffentlichen Bereichen Hinweis: Zur besseren Übersicht beschränken wir uns nachstehend auf die für den Betrieb einer Pflegeeinrichtung relevantesten Informationen. Alle Informationen darüber hinaus sowie den jeweils gültigen Erlass finden Sie unter https://www.schleswig-holstein.de/DE/Landesregierung/VIII/viii_node.html Die nachstehenden Ziffern sind nicht chronologisch, sie ergeben sich aus dem vorgenannten Erlass. Gemäß § 3 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes über den Öffentlichen Gesundheitsdienst (Gesundheitsdienst-Gesetz – GDG) vom 14. Dezember 2001 zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. Mai 2018, wird angewiesen: Durch Allgemeinverfügungen auf der Grundlage des § 28 Absatz 1 Infektionsschutzgesetz nach dem bereitgestellten Muster (ANLAGE) sind folgende Maßnahmen umzusetzen: 1. Für Reiserückkehrer aus Risikogebieten und besonders betroffenen Gebieten sind für den Zeitraum von 14 Tagen nach Aufenthalt Betretungsverbote für folgende Bereiche zu erlassen: … c) stationäre Einrichtungen der Pflege und der Eingliederungshilfe nach dem Selbstbestimmungsstärkungsgesetz (SbStG) … 6. Für Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen sowie für stationäre Einrichtungen der Pflege und der Eingliederungshilfe nach dem Selbstbestimmungsstärkungsgesetz (SbStG) sind nachstehende Maßnahmen anzuordnen: - Diese Einrichtungen haben Maßnahmen zu ergreifen, um den Eintrag von Corona-Viren zu erschweren, Patienten und Personal zu schützen und persönliche Schutzausrüstung einzusparen. - Sie haben Besuchsverbote oder restriktive Einschränkungen der Besuche auszusprechen; maximal ist aber ein registrierter Besucher pro Bewohner/ Patient pro Tag mit Schutzmaßnahmen und mit Hygieneunterweisung zuzulassen. Ausgenommen davon sind medizinisch oder ethisch-sozial angezeigte Besuche (z. B. Kinderstationen, Palliativpatienten). - Kantinen, Cafeterien oder andere der Öffentlichkeit zugängliche Einrichtungen für Patienten und Besucher sind zu schließen. 14
- Sämtliche öffentliche Veranstaltungen wie Vorträge, Lesungen, Informationsveranstaltungen etc. sind zu unterlassen. Besuchsregelungen zur Infektionsprävention-Protection-Plan Land SH / Erweiterung des Erlasses vom 23.03.2020 Um Infektionsketten zu unterbrechen bzw. weitere Infektionen möglichst zu vermeiden oder zumindest zu verzögern, gilt daher ein striktes Besuchsverbot. Ausnahmen sind nur nach strenger Prüfung im Einzelfall zulässig. Im Ausnahmefall sind einzelfallbezogen dann mindestens folgende Restriktionen angezeigt: Aus persönlichen Gründen zum Wohle der Bewohner*innen individuell dringend gebotene Besuche (medizinisch oder sozial-ethisch erforderlich) sollten nur nach vorheriger Abstimmung mit der Einrichtung erfolgen. Hierbei gilt es, besonders auf den Schutz der übrigen Bewohner*innen und der Mitarbeiter*innen der Einrichtung zu achten. Besucher*innen müssen über persönliche Schutzmaßnahmen aufgeklärt und angehalten werden, diese dringend einzuhalten. Dies sind vor allem Händehygiene (regelmäßiges und gründliches – ca. 30 Sek. – Händewaschen mit Seife, auch an den Handgelenken, Desinfektion), Nies- und Hustenetikette (Husten und Niesen in die Ellen-beuge), das Abstandhalten zu Erkrankten (mindestens 1 bis 2 Meter), sowie der Verzicht auf den Händedruck. Besucher*innen mit akuten Atemwegserkrankungen dürfen die Einrichtung nicht betreten. Es sollte möglichst nur noch ein Eingang für die Einrichtung genutzt und Besucher*innen und Mitarbeiter*innen sollten am Haupteingang und/oder im Wohnbereich erfasst werden. Die Erfassung stellt ein wichtiges Instrument für die Ermittlung von Kontakt-personen zum Nachweis von Infektionsketten dar. Den Wortlaut der Weiterung finden Sie hier. Sicherung des laufenden Betriebs gem. Protection-Plan Land SH In Schleswig-Holstein werden 35.515 Pflegebedürftige in 692 stationären Einrichtungen versorgt (Quelle: Pflegestatistik Stand 15.12.2017). Die Versorgung erfolgt in der Regel in einem Drei- Schichten-System rund um die Uhr. Um die pflegerische Versorgung sicherzu-stellen, ist es erforderlich, Kapazitäten zu schaffen, Personal zu mobilisieren und die Grundversorgung auch mit Nahrungsmitteln sicherzustellen. Für die Versorgung in Leistungsangeboten der EGH (Angeboten, in denen Menschen mit Behinderungen über Tag und Nacht betreut werden und in der Häuslichkeit) gilt: Die für die Bewältigung des Alltags (insbesondere Haushaltsführung, Körperpflege und Hygiene, die auch Schutzmaßnahmen gegen die Erkrankung und Unterstützung im Infektionsfall einschließt) erforderlichen Teilhabeleistungen sind dabei bevorzugt vor anderen Bedarfen sicherzustellen. Die Leistungserbringer der EGH sollen im Rahmen der durch Betretungsverbote und Schließungen freigewordenen personellen Kapazitäten und sonstigen Ressourcen dazu angehalten werden, im Bedarfsfall Unterstützungsleistungen für Träger von Wohnangeboten zu leisten. 15
Hierzu können z.B. die Belieferung mit (Mittags-)Verpflegung oder die Überlassung von Personal zählen. Dabei sind insbesondere bei fehlender Trägeridentität flexible Lösungen im Sinne der Leistungsberechtigten zu finden. Um den laufenden Betrieb aufrechtzuerhalten, ist auch beim Personaleinsatz grundsätzlich zu bedenken, dass eine weitgehende Reduzierung des Kontaktes des Personals und der zu versorgenden Personen mit unterschiedlichen Personen auf ein notwendiges Minimum das Risiko der Ansteckung sowohl des Personals als auch der versorgten Personen vermindert. Daher sollte, soweit möglich bereits vorbeugend, organisatorisch generell eine kontaktreduzierende Kohortenbetreuung eingeführt werden, wonach grundsätzlich feste Kräfte / Teams nur einen feststehenden Kreis an zu versorgenden Personen betreuen. Dies hält den Kreis der Kontaktpersonen, die ein potentielles Ansteckungsrisiko bergen, sowohl für das Personal als auch für die versorgte vulnerable Gruppe klein. Im Infektions-fall ist der Personaleinsatz auch hier, soweit möglich, weitergehend im Sinne der kontaktreduzierenden Kohortenbetreuung zu organisieren. In diesem Fall sind getrennte Schichten einzusetzen, die entweder ausschließlich Infizierte, ausschließlich Verdachtsfälle oder ausschließlich Nicht-Infizierte versorgen. Ebenfalls zwecks Verhinderung vermeidbarer Kontakte sollte zur Durchführung einzelner erforderlicher medizinischer oder therapeutischer Maßnahmen durch Externe (z.B. Haus-arzt, Ergotherapeut) die Einrichtung eines zentralen Behandlungszimmers unter Beachtung der erforderlichen hygienischen Maßnahmen erfolgen. Diese Räumlichkeit ist von anderen Bewohner*innen nicht zu betreten. Wenn es bestätigte Fälle von COVID-19-Infizierten gibt, ist eine Betreuung der Erkrankten in Angeboten, in denen Menschen mit Behinderungen über Tag und Nacht betreut wer-den, anzustreben, soweit geeignetes Personal vorhanden ist. Näheres bestimmt die Leitung des Angebots in Abstimmung mit dem zuständigen Gesundheitsamt in Abhängigkeit der Voraussetzungen ihres Leistungsangebots und in Abhängigkeit von Erkrankungszahlen. Den Wortlaut finden Sie hier. Schaffung von Kapazitäten in stationären Einrichtungen nach SbStG / gem. Protection-Plan Land SH Aufgrund der möglichen hohen Erkrankungszahlen müssen sich Krankenhäuser darauf einstellen ihre Bettenkapazitäten zu erhöhen, um alle Erkrankten mit schwerem bis hin zu lebensbedrohlichem Verlauf medizinisch fachgerecht behandeln zu können. Hierzu ist es auch unerlässlich, dass Patienten*innen frühzeitig aus Krankenhäusern entlassen wer-den, sobald dies medizinisch vertretbar und ihre Versorgung sichergestellt ist (Entlassmanagement, § 39 Abs. 1a SGB V). Vor diesem Hintergrund stehen Pflegeeinrichtungen und Angebote für Menschen mit Behinderungen im Hinblick auf ihren Versorgungsauftrag nach § 72 Absatz 4 Satz 2 SGB XI bzw. § 123 Absatz 4 SGB IX besonders in der Verantwortung, da sie mit ihren Leistungsangeboten die adäquate Versorgung der entlassenen Patient*innen sicherstellen können. Damit muss einhergehen, dass auch die Pflegeeinrichtungen und die besonderen Versorgungsformen ihrerseits räumliche und personelle Voraussetzungen schaffen, um Patient*innen unter Berücksichtigung der individuellen Versorgungslage adäquat versorgen zu können. Dabei ist aber 16
stets einzelfallbezogen zu prüfen, welche Versorgungsform einzelne Patient*innen aufgrund der körperlichen und geistigen Verfassung benötigen. Grundsätzlich ist entsprechend des Nationalen Pandemieplanes (Nationaler Pandemie-plan Teil 1) eine möglichst lange Betreuung erkrankter Menschen in oder durch Pflegeeinrichtungen anzustreben. Dies gilt auch für Angebote der EGH, soweit dort Personal mit den notwendigen medizinischen und pflegerischen Qualifikationen vorhanden ist. Auch die erforderliche Separierung von infizierten oder unter Quarantäne stehenden Bewohner*innen erfordert eine Erhöhung der räumlichen Kapazitäten. Eine Erhöhung der Kapazität kann kurzfristig und übergangsweise z.B. erreicht werden durch: Nutzung von adäquaten Einzelzimmern als Doppelzimmer Nutzung von sonstigen Räumen als Bewohnerzimmer (Besucherzimmer o.ä.) Nutzung von freien Kapazitäten anderer Träger (Bauliche Befreiungs- und Ausnahmemöglichkeiten gem. § 7 Absatz 1 SbStG-DVO) Träger- und einrichtungsübergreifende Kapazitäten (z.B. auch für die Kohortenbildung zur Versorgung infizierter Bewohner*innen aus verschiedenen Einrichtungen) können gewonnen werden, indem leerstehende Wohnbereiche von Einrichtungen nutzbar gemacht werden („hochfahren“). Den Wortlaut finden Sie hier. Personalvorgaben in den stationären Einrichtungen/Leistungsangeboten nach SbStG-DVO Vor dem Hintergrund der möglichen Gefährdung der Personalsituation infolge des SARS-CoV-2-Virus hat das MSGJFS mit Erlass vom 16.03.2020 daher verfügt: „Gemäß § 10 Absatz 2 S. 1 SbStG-DVO kann von den Anforderungen nach § 10 Absatz 1 mit Zustimmung der zuständigen – örtlichen – Behörde abgewichen werden, wenn dies für eine fachgerechte Betreuung der Bewohner*innen erforderlich oder ausreichend ist. Danach kommt nur nach einrichtungsindividueller Prüfung im konkreten Einzelfall eine Unterschreitung der FKQ in einer Einrichtung in Betracht, wenn gleichwohl die fach-gerechte Betreuung der Menschen mit Behinderung und/oder Pflegebedarf vor Ort aus-reichend gewährleistet ist. Bei den Angeboten zur Betreuung von Menschen mit Behinderung ist dazu eine Stellungnahme des Trägers der Eingliederungshilfe heranzuziehen. Vor dem Hintergrund der aktuellen Situation bitte ich, wie folgt zu verfahren: Wenn durch vermehrte Erkrankungen des Personals bzw. eine Reduzierung des Personals durch angeordnete Quarantänemaßnahmen in einzelnen stationären Einrichtungen die in § 10 Absatz 1 SbStG-DVO bestimmten Anforderungen an die personelle Ausstattung (Fachkraftquote, Personal laut Leistungsvereinbarung) auch durch Ausschöpfung aller anderen Möglichkeiten (u.a. Einsatz von Leiharbeitnehmer*innen, Berufung auf das Vorliegen einer Ausnahme gem. § 14 Absatz 1 ArbZG, ggf. Abordnung von Personal aus anderen Einrichtungen desselben Trägers – bei Angeboten der Eingliederungshilfe auch von Personal aus den Werkstätten) nicht mehr eingehalten 17
werden können, gilt, dass für die Dauer dieser einrichtungsindividuell festzustellenden Notsituation die Sanktionierung der entsprechenden Abweichung von den personellen Anforderungen des § 10 Absatz 1 SbStG-DVO durch die örtlich zuständige Aufsichtsbehörde nach § 30 SbStG ausgesetzt werden soll. Den Wortlaut finden Sie hier. Dringende Hinweise für Einrichtungen nach SbStG (Selbstbestimmungsstärkungsgesetz) Hinweise des Gesundheitsministeriums zur Sicherstellung der pflegerischen Versorgung und zur Infektionsprävention vor dem Hintergrund des Ausbruchs des Coronavirus finden Sie unter https://www.schleswig- holstein.de/DE/Landesregierung/VIII/_startseite/Artikel_2020/I/200129_Grippe_Coronavirus_materi al/Dokumente/hinweise_pfleg_versorgung.html B.3 Informationen für Tagespflegeeinrichtungen Verfügung des Gesundheitsministeriums SH – Auszug aus dem Erlass der Allgemeinverfügung zur Beschränkung von Angeboten in Kur- und Rehaeinrichtungen sowie in teilstationären Pflegeeinrichtung Gemäß § 3 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst vom 14.12.2001 zuletzt geändert durch Gesetz vom vom 02.05.2018, wird hingewiesen durch Allgemeinverfügungen auf der Grundlage des § 28 Absatz 1 Satz 1 IfSG folgende Regelungen zu treffen: … Ziffer 5: In Einrichtungen, in denen Personen mit Pflegebedarf teilstationär untergebracht und verpflegt werden können (Tages- und Nachtpflege), dürfen ab sofort keine entsprechenden Leistungen mehr erbracht werden. Ziffer 6: Von dem Verbot nach Ziffer 5 sind solche pflegebedürftigen Personen ausgenommen, die von Angehörigen versorgt und betreut werden, die als in Bereichen der kritischen Infrastruktur Beschäftigte zur Aufrechterhaltung dieser Strukturen und Leistungen erforderlich sind. Zu den kritischen Infrastrukturen zählen folgende Bereiche: … d. …., Pflege, … Hiervon ebenfalls ausgenommen sind Personen, die in einen täglichen Pflege- und Betreuungsaufwand benötigen, dem im häuslichen Rahmen nicht entsprochen werden kann. Für diese Personen soll ein Notbetrieb nach Entscheidung der Einrichtungsleitung sichergestellt werden. Da pflegebedürftige Personen zur besonders vulnerablen Personengruppe gehören, sind entsprechende Schutzmaßnahmen zu beachten. 18
Dieser Erlass gilt zunächst bis zum 19.04.2020. Sie können hier einsehen. Begründung zu Ziffer 5 & 6: In den Einrichtungen der Tages- und Nachtpflege werden in einem örtlich umgrenzten Raum aufgrund ihres fortgeschrittenen Alters, Gesundheitszustandes oder Pflegebedarfs besonders gefährdete Personengruppe gemeinschaftlich versorgt und betreut damit einher geht ein erhöhtes Ansteckungsrisiko. Soweit hier nicht Personen versorgt und betreut werden, die einen täglichen Pflege- und Betreuungsaufwand benötigen, dem im häuslichen Bereich nicht entsprochen werden kann, ist ein Verzicht auf Leistungen der Tages- und Nachtpflege deshalb zur Verzögerung der Ausbreitung und Unterbrechung von Infektionsketten erforderlich. B.4 Informationen für ambulante Pflegedienste Wichtig: Arbeitshilfe für alle ambulanten Mitgliedsdienste Hier finden Sie unsere Arbeitshilfe zur Erstellung eines Notfallplans. Insbesondere beschreiben wir in dieser den Umgang mit Infektionsfällen der Erstellung eines Notfallversorgungsplans die Planung eines Notdienstplans den Umgang Intensivpflegepatienten die Bildung von Netzwerkstrukturen Vorläufige Ausnahmeregelungen zu Verordnungen/Genehmigungen von Leistungen der Häuslichen Krankenpflege (HKP) Unter Berücksichtigung dessen, dass Arztpraxen, Pflegedienste und auch Geschäftsstellen der Krankenkassen in der momentanen Lage teilweise bis an die Grenzen ihrer höchstmöglichen Kapazitäten ausgelastet, teilweise bereits überfordert sind, verzichten wir bis zum 30.04.2020 (Ausstellungsdatum der HKP-Verordnung) auf die Einrede hinsichtlich der vertraglich vereinbarten Fristen im Zusammenhang mit den Verordnungen/Genehmigungen von Leistungen der HKP. Die Verordnungen können ausnahmsweise auch bis zum zehnten der Ausstellung folgenden Arbeitstag bei der Krankenkasse eingereicht werden. Darüber hinaus wird für Folgeverordnungen eine rückwirkende Ausstellung von bis zu 14 Kalendertagen akzeptiert. Ausnahmeregelung Unterschriften auf Leistungsnachweisen Corona SH (Abrechnungsmonate März und April 2020) Die Landesverbände der Krankenkassen erklären, dass sie sich für die Abrechnungsmonate März und April 2020 mit einem Verzicht auf die Unterschrift auf den Leistungsnachweisen in der ambulanten Pflege einverstanden erklären. Dies gilt zum einen für den Fall, dass die Leistungsnachweise nicht unterschrieben werden, weil die Angehörigen/Betreuer nicht erreichbar sind und diese bisher den Leistungsnachweis unterschrieben haben. Der Leistungsnachweis muss in diesen Fällen ausnahmsweise nicht unterschrieben werden. Er muss mit einem Vermerk (Bsp.: Angehöriger nicht erreichbar: Corona Ausnahmeabsprache) gekennzeichnet und eingereicht werden. 19
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