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Mobilfunk (5G) – Kommunikation mit Risiko? Dipl.-Ing. Peter Gamer Leiter des Referats Anlagenbezogener Immissionsschutz, Lärm
Überblick Kurze Einleitung/Vorbemerkungen Wie funktioniert Mobilfunk? Welche Grenzwerte gelten und wie kamen diese zustande? Zulassung für ortsfeste Funkanlagen Was haben bisherige Messungen ergeben? Was gilt für Mobiltelefone? Was sagt die Forschung zu Gesundheitsgefahren? Wie urteilen Gerichte? Fazit/Ausblick BürgerInfo zu 5 G_Köllitsch_22.01.2020
Zitat: Ein Gutes hat die Erfindung des Handys doch. Früher saß man, wenn man verliebt war, stundenlang neben dem Telefon und wartete auf den ersehnten Anruf. Heute kann man dabei wenigstens spazieren gehen. Margot S. Baumann, Schweizer Lyrikerin BürgerInfo zu 5 G_Köllitsch_22.01.2020
Welche Frequenzen bzw. Frequenzblöcke werden für 5G genutzt? Alle bislang für UMTS (3G) und LTE (4G) bereits genutzten Frequenzbereiche zwischen 700 MHz und 2,6 GHz grundsätzlich auch für 5G nutzbar. Juni 2019: Versteigerung Frequenzbereich 3,4 bis 3,7 GHz Seit November 2019 Nutzung Frequenzbereich 3,7 bis 3,8 GHz (ohne Versteigerung) für besondere Anwendungen, z.B. Landwirtschaft Darüber hinaus ist Nutzung im Frequenzbereich 24,25 bis 27,5 GHz zu einem späteren Zeitpunkt geplant (sog. Kleinzellen) Parallel zum weiteren Ausbau von 5G-Netzen läuft der weitere Ausbau des 4G-Netzes. Mittel- bis langfristig werden beide Netze parallel oder gemeinsam betrieben. BürgerInfo zu 5 G_Köllitsch_22.01.2020
Kurzer Blick in die Anfänge des Mobilfunks in Deutschland 1918: erste Tests zur mobilen Telefonie … 1958: A-Netz startet als erstes nationales Mobilfunknetz … 1992: Einführung GSM-Standard (Mobilfunkstandard G2). Start 2er D-Netze (900 MHz). Endgeräte mit bis zu 8 Watt Sendeleistung! 1992/1998: Start der beiden E-Netze (1800 MHz) 2003: Start der UMTS-Netze (Mobilfunkstandard G3) 2010: Start LTE (Mobilfunkstandard G4) 2019: Start 5G (Mobilfunkstandard 5G) BürgerInfo zu 5 G_Köllitsch_22.01.2020
Wie funktioniert Mobilfunk? Vermittlungsstelle Mobilfunkantenne Sender Empfänger- -Handy Mobilfunk- Handy basisstation Elektromagn. Kabel oder Richtfunk Felder BürgerInfo zu 5 G_Köllitsch_22.01.2020
Wie funktioniert Mobilfunk? Ein paar Daten zu Mobilfunkbasisstationen Durchmesser einer Funkzelle 200-500m in Innenstädten, auf dem Land bis zu Vermittlungsstelle Mobilfunkantenne mehreren Kilometern. Sendeleistungen zwischen 10 und maximal 50 Watt, UMTS und LTE deutlich niedriger in Deutschland aktuell rund 75.000 Mobilfunkstandorte automatische Leistungsregulierung (auch Sender Empfänger- Mobiltelefone), d.h. sie senden nur so stark -Handy Mobilfunk- Handy basisstation wie nötig (Entfernung, Abschirmung) Elektromagn. in der Regel 3 einzelne Antennen, die je Kabel oder Richtfunk Felder einen Sektor von 120 Grad versorgen BürgerInfo zu 5 G_Köllitsch_22.01.2020
Wie funktioniert Mobilfunk? BürgerInfo zu 5 G_Köllitsch_22.01.2020
Welche Grenzwerte gelten und wie kamen diese zustande? BürgerInfo zu 5 G_Köllitsch_22.01.2020
vom biologischen Effekt zum Grenzwert Bei der Festlegung der sog. Basisgrenzwerte wurden alle wissenschaftlich nachgewiesenen gesundheitlichen Wirkungen sorgfältig geprüft, so dass diese auch vor Wirkungen der niedrigsten bekannten Schwelle schützen. wissenschaftlich eindeutig nachgewiesen werden konnte biologische Wirkung, dass in Körper eindringende hochfrequente elektromagnetische Felder im Körper absorbiert wird und dadurch zu einer Erwärmung führt. Eindringtiefe hängt von Frequenz ab. Je höher die Frequenz, desto niedriger die Eindringtiefe. Bei GSM (900 MHz) beträgt diese z.B. nur wenige cm. BürgerInfo zu 5 G_Köllitsch_22.01.2020
vom biologischen Effekt zum Grenzwert Ganzkörper-SAR [W/kg] Basisgrenzwerte Referenzwerte (mess-/überprüfbar) 4 Temperaturerhöhung > 1 0C Bevölkerung: -Ganzkörper: 0,08 W/kg Expositionsbedingungen -Teilkörper: 2 W/kg Annahme ungünstigster Sicherheitsfaktor 50 1-4 Temperaturerhöhung 0,5-1 0C Beruf: -Ganzkörper: 0,4 W/kg -Teilkörper: 10 W/kg 0,1-0,4 Temperaturerhöhung < 0,5 0C < 0,1 keine Temperaturerhöhung * SAR = spezifische Absorptionsrate BürgerInfo zu 5 G_Köllitsch_22.01.2020
Gremium Regelung Verbindlichkeit BImSchG 26. BImSchV BürgerInfo zu 5 G_Köllitsch_22.01.2020
Empfehlungen für Basisgrenzwerte BürgerInfo zu 5 G_Köllitsch_22.01.2020
Umsetzung in Deutschland Sechsundzwanzigste Hochfrequenzanlagen (§ 2) Verordnung Hochfrequenzanlagen mit einer zur Durchführung des äquivalenten isotropen Bundes- Strahlungsleistung ≥ 10 Watt sind Immissionsschutzgesetzes so zu errichten und zu betreiben, Verordnung über elektro- dass in ihrem Einwirkungsbereich magnetische Felder an Orten, die zum dauerhaften oder 26. BImSchV) vorrübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, auch bei vom 14. August 2013 höchster betrieblicher Anlagenaus- . lastung … die Grenzwerte nach Anhang 1b eingehalten werden. BürgerInfo zu 5 G_Köllitsch_22.01.2020
Umsetzung in Deutschland 26. BImSchV Anhang 1b Effektivwert der Feldstärke, quadratisch gemittelt Frequenz (f) über 6-Minuten-Intervall in Megahertz (MHz) Elektrische Feldstärke in Magnetische Feldstärke in Volt pro Meter (V/m) Ampere pro Meter (A/m) 10 - 400 27,5 0,073 400 - 2.000 1,375 f 0,0037 f 2000 - 300.000 61 0,16 f = Frequenz in Hertz (Hz) BürgerInfo zu 5 G_Köllitsch_22.01.2020
Umsetzung in Deutschland Grenzwerte der 26. BImSchV gelten technikunabhängig und damit auch für Basisstationen mit 5G-Antennen! BürgerInfo zu 5 G_Köllitsch_22.01.2020
Zulassung von Sendeanlagen durch Bundesnetzagentur (BNetzA) BürgerInfo zu 5 G_Köllitsch_22.01.2020
Zulassungsverfahren für ortsfeste Funkanlagen §4 Abs. 1 der Verordnung über das Nachweisver- fahren zur Begrenzung elektromagnetischer Felder (BEMFV) „Eine ortsfeste Funkanlage mit einer äquivalenten isotropen Strahlungsleistung (EIRP) ≥ 10 Watt darf nur betrieben werden, wenn für diesen Standort eine gültige Standortbescheinigung vorliegt.“ BürgerInfo zu 5 G_Köllitsch_22.01.2020
Zulassungsverfahren für ortsfeste Funkanlagen §4 Abs. 1 der Verordnung über das Nachweisver- fahren zur Begrenzung elektromagnetischer Felder (BEMFV) „Eine ortsfeste Funkanlage mit einer äquivalenten isotropen Strahlungsleistung (EIRP) ≥ 10 Watt darf nur betrieben werden, wenn für diesen Standort eine gültige Standortbescheinigung vorliegt.“ BürgerInfo zu 5 G_Köllitsch_22.01.2020
Zulassungsverfahren für ortsfeste Funkanlagen §4 Abs. 1 der Verordnung über das Nachweisver- fahren zur Begrenzung elektromagnetischer Felder Die Bewertung des Standorts erfolgte (BEMFV) unter Berücksichtigung aller am „Eine ortsfeste Standort Funkanlage bereits vorhandenen relevanten Feldstärken sowie der am mit einer äquivalenten Standort isotropenbereits vorhandenen Strahlungsleistung relevanten Feldstärken, Standortbezogene Sicherheitsabstände (EIRP) ≥ 10 Watt darf die nurvon umliegenden ortsfesten Funkanlagen betrieben werden, wenn für ausgehen. 16,4m diesen Standort eine gültige Standortbescheinigung vorliegt.“ BürgerInfo zu 5 G_Köllitsch_22.01.2020
Zulassungsverfahren für ortsfeste Funkanlagen https://emf3.bundesnetzagentur.de/karte/ BürgerInfo zu 5 G_Köllitsch_22.01.2020
Was haben bisherige Messungen ergeben? BürgerInfo zu 5 G_Köllitsch_22.01.2020
Allgemein u.a. - bundesweite Messkampagnen durch BNetzA - Dauermessungen durch BNetzA BürgerInfo zu 5 G_Köllitsch_22.01.2020
Allgemein 5. Juli bis 2. November 2016 an der Grundschule BürgerInfo zu 5 G_Köllitsch_22.01.2020
Allgemein für „Mathematiker“ BürgerInfo zu 5 G_Köllitsch_22.01.2020
Allgemein u.a. - bundesweite Messkampagnen durch BNetzA - Dauermessungen durch BNetzA - landesweite Messkampagnen, auch in Sachsen - Messungen durch Umweltbehörden in Sachsen - Messungen Mobilfunkbetreiber Kurzes Fazit: geltende Grenzwerte werden sicher eingehalten, zumeist sogar um ein Vielfaches unterschritten Anteil Mobilfunk in vielen Fällen untergeordnet BürgerInfo zu 5 G_Köllitsch_22.01.2020
Ergebnisse der EMF-Messungen am 14.01.2020 in Köllitsch BürgerInfo zu 5 G_Köllitsch_22.01.2020
Ergebnisse der EMF-Messungen am 14.01.2020 in Köllitsch Standort für geplante neue Mobilbasisstation von Vodafone Messpunkt 5 Messpunkt 3 Messpunkt 4 Mobilfunkantenne LVG BürgerInfo zu 5 G_Köllitsch_22.01.2020
Ergebnisse EMF-Messungen am 14.01.2020 in Köllitsch Erfasster Frequenzbereich 700 MHz – 2,7 GHz) BürgerInfo zu 5 G_Köllitsch_22.01.2020
Ergebnisse Messungen am 14.01.2020 in Köllitsch Messpunkt 3 Aufbauweg Grenzwert 61: V/m BürgerInfo zu 5 G_Köllitsch_22.01.2020
Ergebnisse Messungen am 14.01.2020 in Köllitsch Messpunkt 4 Talstraße BürgerInfo zu 5 G_Köllitsch_22.01.2020
Ergebnisse Messungen am 14.01.2020 in Köllitsch Messpunkt 5 Straße des Friedens BürgerInfo zu 5 G_Köllitsch_22.01.2020
EMF-Messprogramm Ergebnisse der Messungen am 14.1.2020 bilden wichtige Beurteilungs- und Vergleichgrundlage hinsichtlich möglicher Auswirkungen des geplanten 5G Experimentierfelds durch hochfrequente elektromagnetische Felder auf benachbarte Wohngebiete. mit dem Start des 5G Experimentierfelds sollen an repräsentativen Standorten hochfrequente elektromagnetische Felder im Umfeld der Antennenstandorte über einen längeren Zeitraum gemessen werden. Ergebnisse der Messungen werden im Internet veröffentlicht. Referat 52 des LfULG wird Messprogramm fachlich intensiv begleiten. Bei Fragen zu Mobilfunk und Gesundheit werden wir durch das Bundesamt für Strahlenschutz unterstützt. BürgerInfo zu 5 G_Köllitsch_22.01.2020
Was gilt für Mobiltelefone? BürgerInfo zu 5 G_Köllitsch_22.01.2020
Was gilt für Mobiltelefone DIN EN 50360 vom März 2019 maximale Emission -> SAR-Wert max. 2W/kg Richtlinie 2014/53/EU Regelt EU-weit das Inverkehrbringen von Geräten -> es dürfen nur solche Geräte auf den Markt gebracht werden, die den Anforderungen der Richtlinie (u.a. Einhaltung der Norm EN 50360) entsprechen -> Nachweis durch CE-Kennzeichen Funkanlagengesetz vom 27.06.2017 Einhaltung EN 50360 und Nachweis durch CE-Kennzeichnung BürgerInfo zu 5 G_Köllitsch_22.01.2020
Was gilt für Mobiltelefone? DIN EN 50360 vom März 2019 maximale Emission -> SAR-Wert 2 Watt/kg Richtlinie 2014/53/EU Regelt EU-weit das Inverkehrbringen von Geräten -> es dürfen nur solche Geräte auf den Markt, die den Anforderungen der Richtlinie (u.a. Einhaltung der Norm EN 50360) entsprechen -> Nachweis durch CE-Kennzeichen Funkanlagengesetz (FuAG) vom 27.06.2017 Einhaltung EN 50360 und Nachweis durch BürgerInfo zu 5 G_Köllitsch_22.01.2020 CE-Kennzeichnung
Was gilt für Mobiltelefone? DIN EN 50360 vom März 2019 maximale Emission -> SAR-Wert 2 Watt/kg Richtlinie 2014/53/EU Regelt EU-weit das Inverkehrbringen von Geräten -> es dürfen nur solche Geräte auf den Markt, die den Anforderungen der Richtlinie (u.a. Einhaltung der Norm EN 50360) entsprechen -> Nachweis durch CE-Kennzeichen Funkanlagengesetz (FTEG) vom 27.06.2017 Einhaltung EN 50360 und Nachweis durch BürgerInfo zu 5 G_Köllitsch_22.01.2020 CE-Kennzeichnung
Was gilt für Mobiltelefone? Die Ermittlung der SAR-Werte für handies erfolgt bei maximaler Sendeleistung, die die Geräte im Alltagsgebrauch kaum je erreichen. Rund 96% der Mobilfunk- und verwandten Strahlung, die das Gehirn abbekommt, stammt aus „körpernahen Quellen“ und hier insbesondere „das Handy am Ohr.“ Stiftung Warentest Was kann ich daher selbst tun, um meine Strahlenbelastung zu reduzieren? BürgerInfo zu 5 G_Köllitsch_22.01.2020
Was gilt für Mobiltelefone? Die Ermittlung der SAR-Werte für handies erfolgt bei maximaler Sendeleistung, die die Geräte im Alltagsgebrauch kaum je erreichen. Rund 96% der Mobilfunk- und verwandten Strahlung, die das Gehirn abbekommt, stammt aus „körpernahen Quellen“ und hier insbesondere „das Handy am Ohr.“ Stiftung Warentest Was kann ich daher selbst tun, um meine Strahlenbelastung zu reduzieren? auf guten Empfang achten mehr Abstand zum Mobiltelefon (Headset, Bluetooth usw.) Zeiten mit „Handy am Ohr“ beschränken beim Kauf auf SAR-Wert achten … BürgerInfo zu 5 G_Köllitsch_22.01.2020
Was sagt die Forschung zu Gesundheitsgefahren? BürgerInfo zu 5 G_Köllitsch_22.01.2020
Weitergehende Informationen www.emf- forschungsprojekt.de www.ssk.de ec.europa.eu/health/scientific _committees/emerging_en www.bfs.de www.who.int www.emf-portal.org … BürgerInfo zu 5 G_Köllitsch_22.01.2020
Wesentliche Aussagen bzw. Erkenntnisse (1) Verschiedene anerkannte nationale wie internationale interdisziplinär besetzte Expertengremien recherchieren und bewerten kontinuierlich neue Forschungsergebnisse zu Mobilfunk - Gesundheit. Wirkungen elektromagnetischer Felder auf den Menschen sind in den letzten Jahr(zehnt)en umfassend erforscht worden. Es gibt ca. 6.000 Studien alleine zur Wirkung hochfrequenter elektromagnetischer Felder auf den Menschen. Zu den größten und bedeutendsten Studien zählen dabei die „Reflex-Studie“, die „Interphone-Studie“ sowie das „Deutsche Mobilfunkforschungsprogramm – DMF“. Eindeutiges Fazit der maßgeblichen Expertengremien: Bei Einhaltung der derzeit geltenden Grenzwerte der 26. BImSchV gibt es bis heute keine wissenschaftlich bestätigten Belege für eine gesundheitliche Gefährdung durch Mobilfunk. Das schließt auch sog. athermische Effekte mit ein. BürgerInfo zu 5 G_Köllitsch_22.01.2020
Wesentliche Aussagen bzw. Erkenntnisse (2) Es gibt zwar immer wieder einzelne Studien, bei denen Hinweise auf möglicherweise gesundheitsrelevante Effekte auch unterhalb der Basisgrenzwerte gefunden werden. Diese haben aber bis heute keiner wissenschaftlich gesicherten und anerkannten Prüfung standgehalten. Die festgelegten Grenzwerte unterliegen einer permanenten Überprüfung. 5G wird zunächst in Frequenzbereichen eingesetzt, in denen bereits heute Mobilfunk betrieben wird. Die vorliegenden gesicherten wissen- schaftlichen Erkenntnisse zu Wirkungen hochfrequenter elektromag- netischer Felder auf den Menschgen gelten daher auch für 5G. Speziell zu 5G liegen schon über 100 Studienergebnisse vor. Grundlegende neue Erkenntnisse wurden dabei nicht gefunden. 8. Bericht der Bundesregierung zum Thema Mobilfunk – Gesundheit (http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/19/062/1906270.pdf) BürgerInfo zu 5 G_Köllitsch_22.01.2020
Wo werden noch wissenschaftliche Unsicherheiten gesehen? reagieren Kinder, ältere Erwachsene oder Kranke empfindlicher auf hochfrequente elektromagnetische Felder? (andere) gesundheitliche Auswirkungen bei künftig genutzten Frequenzen > 20 GHz („mm-Wellen“, sehr geringe Eindringtiefe) mögliche Langzeitwirkungen (> 15 Jahren) bei intensiver Handynutzung aus diesem Grund hat Int. Krebsforschungsagentur (IARC) der WHO hochfrequente elektromagnetische Felder im Mai 2011 in die Kategorie „begrenzte Hinweise auf eine krebserregende Wirkung“ eingestuft. Die mit dieser Einstufung verbundenen Unsicherheiten beruhen darauf, dass zugrundeliegende Studien keine eindeutigen Schlüsse zulassen) mehr Sender = höhere Belastung? BürgerInfo zu 5 G_Köllitsch_22.01.2020
Wie urteilen Gerichte? BürgerInfo zu 5 G_Köllitsch_22.01.2020
BVerfG vom 28.02.2002 „Art.2 Abs.2 Satz 1 GG verpflichtet den Gesetzgeber nicht dazu, Maßnahmen gegen wissenschaftlich nicht nachgewiesene Gefährdungen zu treffen. Die geltenden Grenzwerte könnten nur dann verfassungsrechtlich beanstandet werden, wenn erkennbar ist, dass sie die menschliche Gesundheit völlig unzureichend schützen. Davon kann derzeit jedoch keine Rede sein. BGH vom 13.02.2004 „Der BGH stellt fest, dass nach § 906 Abs.1 Satz 1 BGB eine Duldungs- pflicht besteht, wenn die von einer Mobilfunksendeanlage ausgehenden Immissionen zu keiner oder nur zu einer unwesentlichen Beeinträchtigung führt. Eine unwesentliche Beeinträchtigung liege in der Regel dann vor, wenn die in der 26. BImSchV festgelegten Grenzwerte nicht überschritten werden. Wissenschaft und Forschung sei bisher nicht der Nachweis gelungen, dass athermische Effekte elektromagnetischer Felder unterhalb der geltenden Grenzwerte BürgerInfo zu zu gesundheitlichen Schäden führen können.“ 5 G_Köllitsch_22.01.2020
BVerwG 20.06.2013 Bei Einhaltung der auf Grundlage der Grenzwerte der Verordnung über elektromagnetische Felder (26. BImSchV) festgelegten Sicherheitsabstände sind keine schädlichen Umwelteinwirkungen zu befürchten. OVG Sachsen vom 30.06.2009 Es liegen derzeit keine … hinreichend gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnisse über eine nachweisliche Gesundheitsgefährdung von Mobilfunkanlagen vor. VG Dresden vom 27.03.2014 Der Gesetzgeber ist seinen verfassungsrechtlichen Schutzpflichten im Rahmen der Novelle der 26. BImSchV im Jahre 2013 nachgekommen. BürgerInfo zu 5 G_Köllitsch_22.01.2020
VG München, Urteil vom 21.07.2015 Bei Einhaltung der Grenzwerte der Verordnung über elektromagnetische Felder (26. BImSchV) werden keine schädlichen Umwelteinwirkungen hervorgerufen. Auf Basis der neueren Forschungsergebnisse kann erneut festgestellt werden, dass durch die geltenden Grenzwerte der 26. BImSchV die Bevölkerung ausreichend vor gesundheitlichen Auswirkungen hochfrequenter elektromagnetischer Felder geschützt ist. BürgerInfo zu 5 G_Köllitsch_22.01.2020
Kurzes Fazit und Ausblick BürgerInfo zu 5 G_Köllitsch_22.01.2020
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Noch Fragen? Dipl.-Ing. Peter Gamer Sächsisches Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie Postfach 54 01 37 01311 Dresden Tel.: 0351 2612 5200 Fax: 5099 Email: Peter.Gamer@smul.sachsen.de BürgerInfo zu 5 G_Köllitsch_22.01.2020
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