ORGANISATIONSSTATUT WAHLORDNUNG SCHIEDSORDNUNG FINANZORDNUNG - DER SOZIALDEMOKRATISCHEN PARTEI DEUTSCHLANDS

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ORGANISATIONSSTATUT
WAHLORDNUNG
SCHIEDSORDNUNG
FINANZORDNUNG
DER SOZIALDEMOKRATISCHEN PARTEI DEUTSCHLANDS

Stand: 09.12.2017

SPD.DE
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        Inhalt

        ORGANISATIONSSTATUT (OrgStatut)

      Präambel                                                  8
§ 1   Name, Sitz, Tätigkeitsgebiet                              8
§ 2   Mitgliedschaft, Mindestalter                              8
§ 3   Aufnahme                                                  9
§ 4   Ende der Mitgliedschaft                                  10
§ 5   Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft              11
§ 6   Unvereinbarkeit                                          12
§ 7   Wiederaufnahme                                           13
§ 8   Aufbau der Partei                                        13
§ 9   Aufgaben und Satzungsautonomie der Gliederungen          15
§ 10  Arbeitsgemeinschaften, Themenforen, Arbeitskreise        16
      und Projektgruppen
§ 10a Öffnung für Gastmitglieder und Unterstützer  /  -innen   17
§ 11 Funktions- und Mandatsträger, Quotierung                  18
§ 12 Aufstellung von Kandidaten  /  -innen                     20
§ 13 Mitgliederentscheid                                       21
§ 14 Verfahren des Mitgliederentscheids                        24
§ 15 Parteitag, Zusammensetzung                                26
§ 16 Parteitag, Konstituierung, Protokoll                      27
§ 17 Ordentlicher Parteitag, Turnus, Ort                       27
§ 18 Einberufung des ordentlichen Parteitages                  28
§ 19 Antragskommission                                         29
§ 20 Aufgaben des Parteitages                                  29
§ 21 Außerordentlicher Parteitag                               29
§ 22 Fristen des außerordentlichen Parteitages                 30

                                                                 3
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§   23   Parteivorstand                                       30      §   10   Nachwahlen                                 53
§   24   Geschäftsführung der Partei                          32      §   11   Wahlanfechtung                             54
§   25   Rechte des Parteivorstandes                          33      §   12   Nichtigkeit von Wahlen                     55
§   26   Kontrollrechte des Parteivorstandes                  34      §   13   Verfahren bei Anfechtung und Nichtigkeit   56
§   27   Einsicht in Bücher                                   35
§   28   Zusammensetzung und Einberufung des Parteikonvents   36
§   29   Aufgaben des Parteikonvents                          38               SCHIEDSORDNUNG (SCHO)
§   30   Kommunalbeirat                                       38
§   31   Kontrollkommission                                   38      §   1    I. Zuständigkeit                           58
§   32   Veröffentlichungen                                   39
§   33   Untersuchungs- und Feststellungsverfahren            39      §   2    II. Bildung von Schiedskommissionen        60
§   34   Schiedskommissionen                                  40
§   35   Parteiordnungsverfahren                              41      §   3    Verbot der Doppelbefassung                 60
§   36   Auflösung, Verschmelzung und Ausschluss              43      §   4    Besetzung des Spruchkörpers                60
§   37   Abänderung des Statuts                               43      §   5    Besorgnis der Befangenheit                 61
§   38   Schlussbestimmungen                                  44
                                                                               III. Parteiordnungsverfahren               62

                                                                      §    6   Einleitung des Parteiordnungsverfahrens    62
         WAHLORDNUNG (WO)                                             §    7   Benachrichtigung über Einleitung           64
                                                                      §    8   Verhandlung, Protokoll, Ladung             64
§   1    Geltungsbereich                                      45      §    9   Beteiligte, Beigetretene, Beigeladene      65
§   2    Ankündigung der Wahl                                 45      §   10   Gütliche Streitbeilegung                   66
§   3    Allgemeine Grundsätze                                46      §   11   Ablauf der Verhandlung, Beweisaufnahme     66
§   4    Verfahren bei Kandidatenaufstellungen                48      §   12   Protokoll                                  67
§   5    Vorschlagsliste                                      49      §   13   Verfahrensgrundsätze                       68
§   6    Getrennte Wahlgänge                                  49      §   14   Benachrichtigung über Entscheidungen       69
§   7    Wahl eines Parteiamtes  /  Einzelwahl                50      §   15   Sanktionen                                 70
§   8    Wahl gleichartiger Parteiämter  /  Listenwahl        51      §   16   Zuhörer, Parteiöffentlichkeit              71
§   9    Abberufung aus wichtigem Grund                       52      §   17   Verschwiegenheitspflicht                   71

4                                                                                                                           5
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         IV. Sofortmaßnahmen                               72                FINANZORDNUNG

§ 18     Verhängung von Sofortmaßnahmen                    72      §    1    Mitgliedsbeiträge                    82
§ 19     Parteiordnungsverfahren nach Sofortmaßnahme       72      §    2    Sonderbeiträge                       85
§ 20     Abmahnung, Austrittsfiktion bei Unvereinbarkeit   74      §    2a   Sonderumlagen                        86
                                                                   §    3    Spenden                              86
         V. Statutenstreitigkeiten                         75      §    4    Spendenbestätigungen                 90
                                                                   §    4a   Erbschaften und Vermächtnisse        90
§ 21     Verfahren bei Statutenstreitigkeiten              75      §    5    Kassenführung                        91
                                                                   §    5a   Mittelverwendung                     92
         VI. Untersuchungs- und Feststellungsverfahren     76      §    6    Revision                             92
         nach § 33 Organisationsstatut                             §    7    Wirtschaftsplan                      93
                                                                   §    8    Kreditaufnahmen                      95
§ 22     Ernennung von Untersuchungskommissionen           76      §    9    Kontoführung                         96
§ 23     Auftrag und Untersuchungsgegenstand               76      §   10    Pflicht zur Buchführung              97
§ 24     Verfahren wie im Parteiordnungsverfahren          76      §   11    Jahresabschluss                      98
                                                                   §   12    Rechenschaftsbericht                 98
         VII. Berufungsverfahren                           77      §   13    Haftung bei Sanktionen              100
                                                                   §   14    Prüfung des Rechenschaftsberichts   101
§   25   Berufungsverfahren                                77      §   15    Schlussbestimmungen                 101
§   26   Berufung zur Bundesschiedskommission              78
§   27   Verzicht auf mündliche Verhandlung                79
§   28   Zurücknahme der Berufung                          79

§ 29     VIII. Zustellung von Schriftstücken               80

§ 30     IX. Fristen                                       80

§ 31     X. Kosten                                         80

6                                                                                                                   7
OrgStatut

                                                                                                                                                     OrgStatut
           ORGANISATIONSSTATUT (ORGSTATUT)                                        § 3    Aufnahme

                                                                                   (1)   Über die Aufnahme als Mitglied entscheidet der Vorstand
                                                                                         des zuständigen Ortsvereins. Über die Aufnahme neuer
           Präambel                                                                      Mitglieder muss der Ortsvereinsvorstand innerhalb eines
                                                                                         Monats entscheiden. Lehnt der Ortsvereinsvorstand den
           Die SPD ist eine demokratische Volkspartei. Sie vereinigt                     Aufnahmeantrag nicht innerhalb eines Monats ab, so gilt
           Menschen verschiedener Glaubens- und Denkrichtungen,                          dies als Annahme des Antrages.
           die sich zu Frieden, Freiheit, Gerechtigkeit und Solidarität,
           zur gesellschaftlichen Gleichheit von Mann und Frau und                 (2)   Gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrags kann der
           zur Bewahrung der natürlichen Umwelt bekennen. Die SPD                        Bewerber oder die Bewerberin beim Unterbezirksvorstand
           steht in der Gemeinschaft der Sozialistischen Internationale                  binnen eines Monats Einspruch erheben. Gegen dessen Ent-
           und der Sozialdemokratischen Partei Europas.                                  scheidung ist die Anrufung des Bezirksvorstandes gegeben.
                                                                                         Die Entscheidung des Bezirksvorstandes ist endgültig.
    § 1    Name, Sitz, Tätigkeitsgebiet
                                                                                   (3)   Wird gegen die Mitgliedschaft innerhalb eines Jahres kein
     (1)   Die Partei führt den Namen Sozialdemokratische Partei                         Einspruch erhoben, so ist sie endgültig.
           Deutschlands (SPD).
                                                                                   (4)   Einspruchsrecht hat jedes Mitglied über seinen Ortsver-
     (2)   Ihr Tätigkeitsgebiet ist das Gebiet der Bundesrepublik                        einsvorstand. Der Einspruch ist zu begründen. Über den
           Deutschland.                                                                  Einspruch entscheidet der Unterbezirksvorstand. Gegen
                                                                                         dessen Entscheidung ist die Anrufung des Bezirksvor-
     (3)   Sitz der Partei ist Berlin.                                                   standes innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der
                                                                                         Entscheidung zulässig.
    § 2    Mitgliedschaft, Mindestalter
                                                                                   (5)   Jedes Parteimitglied gehört grundsätzlich dem Ortsver-
           Zur Sozialdemokratischen Partei Deutschlands gehört jede                      ein an, in dessen Zuständigkeitsgebiet es wohnt. Will ein
           Person, die die Mitgliedschaft erworben hat. Es darf aufge-                   Mitglied oder ein Beitrittswilliger einem anderen Ortsverein
           nommen werden, wer sich zu den Grundsätzen der Partei                         angehören, so hat er dies dem zuständigen Unterbezirksvor-
           bekennt und das 14. Lebensjahr vollendet hat.                                 stand mitzuteilen, der die (Neu-)Zuordnung vornimmt.

8                                                                                                                                                      9
OrgStatut

                                                                                                                                                       OrgStatut
            Dem Antrag soll gefolgt werden, wenn das Mitglied                               und Projektgruppen mitarbeiten. Über Ausnahmen
            nachvollziehbare Gründe vorträgt und überwiegende                               entscheidet der zuständige Gliederungsvorstand.
            Organisa­tionsinteressen nicht entgegenstehen. Betrifft
            die Ausnahme vom Wohnortprinzip zwei Unterbezirke, so
            müssen beide eine Ausnahmegenehmigung erteilen. Für                      § 5    Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft
            die Erteilung der Ausnahmegenehmigung gilt Abs. 1 S. 3
            entsprechend mit der Maßgabe, dass der Antrag nach zwei                   (1)   Jedes Mitglied hat das Recht, sich im Rahmen der Statuten
            Monaten als beschieden gilt. Ausnahmegenehmigungen                              an der politischen Willensbildung, den Wahlen und Abstim-
            sind widerruflich. Doppelmitgliedschaften sind unzulässig.                      mungen zu beteiligen, und die Pflicht, die Ziele der Sozial-
                                                                                            demokratischen Partei zu unterstützen. Es hat Antrags- und
      (6)   Die Stellung von Parteimitgliedern und Beitrittswilligen,                       Stimmrecht in der Mitgliederversammlung des Ortsvereins.
            die ihren Lebensmittelpunkt im Ausland haben, und die                           Die Mitgliederversammlung soll regelmäßig und mindes-
            Bildung von Auslandsortsvereinen regelt der Parteivorstand                      tens halbjährlich stattfinden.
            durch Richtlinie.
                                                                                      (2)   Mitglieder werden für langjährige Mitgliedschaft geehrt.
                                                                                            Der Parteivorstand kann Richtlinien zur Anrechnung von
     § 4    Ende der Mitgliedschaft                                                         Mitgliedszeiten und zur Ehrung von Mitgliedern erlassen.

      (1)   Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Aus-                    (3)   Bei der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbe-
            schluss.                                                                        zogener Daten für die Parteiarbeit wird der Datenschutz
                                                                                            entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen sowie der
      (2)   Der Austritt ist schriftlich zu erklären. Die Rückgabe des                      SPD-Datenschutzrichtlinie und den Vereinbarungen in der
            Mitgliedsbuches gilt als Austrittserklärung.                                    Partei gewährleistet. Die Erhebung, Verarbeitung und Nut-
                                                                                            zung der personenbezogenen Daten erfolgt unter Einsatz
      (3)   Mit Beendigung der Mitgliedschaft verliert das frühere                          von Datenverarbeitungsanlagen (EDV) durch hauptamtliche
            Parteimitglied jedes Recht, das es etwa gegen die Partei,                       Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen. Insbesondere der/dem
            gegen den Parteivorstand, gegen die Kontrollkommission                          Vorsitzenden, dem/der finanzverantwortlichen Kassier/in,
            oder gegen einzelne Parteimitglieder aus seiner Parteimit-                      dem/der Schriftführer/in und dem/der Vorsitzenden der
            gliedschaft erworben hat. Es darf nicht länger in Gliederun-                    Arbeitsgemeinschaften der jeweiligen Gliederungsebene
            gen, Arbeitsgemeinschaften, Themenforen, Arbeitskreisen                         werden zur Erfüllung ihrer satzungsgemäßen Aufgaben

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OrgStatut

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            Mitgliederlisten als Datei oder in gedruckter Form zur Verar-           § 7    Wiederaufnahme
            beitung und Nutzung in der Art und dem Umfang über-
            lassen, soweit deren Funktion dies erfordert. Das Nähere                 (1)   Der Antrag auf Wiederaufnahme einer aus der Partei
            regelt eine von dem/der Generalsekretär/in zu erlassende                       ausgeschlossenen Person ist an den Vorstand des für ihren
            Datenschutzrichtlinie.                                                         Wohnsitz zuständigen Bezirks zu richten. Vor der Entschei-
                                                                                           dung ist die Organisationsgliederung, die den Ausschluss
      (4)   Gremiensitzungen der SPD können parteiöffentlich tagen.                        beantragt hatte, zu hören. Gegen diese Entscheidung steht
                                                                                           sowohl dem Antragsteller oder der Antragstellerin als auch
      (5)   Jedes Mitglied hat satzungsgemäße Beiträge zu zahlen. Das                      der Organisationsgliederung, die den Ausschluss beantragt
            Nähere regelt die Finanzordnung.                                               hat, binnen sechs Wochen Berufung an den Parteivorstand
                                                                                           zu. Die Frist beginnt mit der Bekanntgabe der Entscheidung
                                                                                           zu laufen.
     § 6    Unvereinbarkeit
                                                                                     (2)   Wird in einem Parteiordnungsverfahren auf Ausschluss
      (1)   Unvereinbar mit der Mitgliedschaft in der SPD ist die                          erkannt und tritt der Antragsgegner vor Rechtskraft dieser
       a)   gleichzeitige Mitgliedschaft in einer anderen konkurrieren-                    Entscheidung aus der Partei aus, so findet Abs. 1 sinngemäß
            den politischen Partei oder Wählervereinigung,                                 Anwendung.
      b)    Tätigkeit, Kandidatur oder Unterschriftsleistung für eine
            andere konkurrierende politische Partei oder Wählerverei-
            nigung,                                                                 § 8    Aufbau der Partei
       c)   Kandidatur gegen die von der zuständigen Parteigliederung
            bereits beschlossene Nominierung für ein öffentliches Amt                (1)   Die SPD gliedert sich in Ortsvereine, Unterbezirke und
            oder Mandat.                                                                   Bezirke. In dieser Gliederung vollzieht sich die politische Wil-
                                                                                           lensbildung der Partei von unten nach oben. Die Satzungen
      (2)   Entsprechendes gilt für Vereinigungen, die gegen die SPD                       der Bezirke können abweichende Bezeichnungen regeln.
            wirken. Die Feststellung der Unvereinbarkeit trifft der
            Parteivorstand. Er kann die Feststellung wieder aufheben.                (2)   Grundlage der Organisation ist der Bezirk, der vom Parteivor-
            Diese Feststellung bindet auch die Schiedskommissionen.                        stand nach politischer und wirtschaftlicher Zweckmäßigkeit
                                                                                           abgegrenzt wird. Nach den gleichen Grundsätzen erfolgt die
      (3)   Das Verfahren richtet sich nach § 20 SchO.                                     Abgrenzung der Unterbezirke durch die Bezirksvorstände

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OrgStatut

                                                                                                                                                     OrgStatut
           und der Ortsvereine durch die Unterbezirksvorstände. Vor              (6)   Die Ortsvereine können freiwillig Gemeinde-, Samt-
           Neuabgrenzungen ist den betroffenen Gliederungen Gele-                      gemeinde- oder Stadtverbände bilden und ihnen kommu-
           genheit zur Äußerung zu geben. Der abgrenzende Vorstand                     nalpolitische und organisatorische Aufgaben übertragen.
           regelt die unverzügliche Neukonstituierung der von der                      Sie haben Antragsrecht auf allen Gliederungsebenen der
           Neuabgrenzung betroffenen Gliederungen.                                     Partei. Bezirkssatzungen können bestimmen, dass die
                                                                                       Bildung dieser Zusammenschlüsse verpflichtend ist. Die
     (3)   In Ländern mit mehr als einem Bezirk können nach politi-                    Ortsvereine sind verpflichtet, ihnen die für die Erfüllung
           scher Zweckmäßigkeit Landesverbände als regionale Zusam-                    der übertragenen Aufgaben erforderlichen finanziellen,
           menschlüsse gebildet werden, wenn alle Bezirke des Landes                   organisatorischen und personellen Voraussetzungen zu
           zustimmen. Durch die Bildung eines Landesverbandes wird                     verschaffen. Erfolgt der Zusammenschluss freiwillig, so
           die Eigenschaft der Bezirke als Grundlage der Organisation                  muss der Fall des Austritts eines Ortsvereins satzungs-
           nicht berührt. Diese Landesverbände haben die landespoli-                   mäßig geregelt werden.
           tischen und die von allen Bezirken übertragenen Aufgaben
           zu erfüllen. Die Bezirke sind verpflichtet, dem Landesver-            (7)   Ortsvereine können Distrikte bzw. Ortsabteilungen bilden.
           band die für die Erfüllung seiner und der ihm übertragenen                  Die Mitwirkungsrechte der Mitglieder im Ortsverein und
           Aufgaben erforderlichen finanziellen, organisatorischen und                 dessen statutengemäße Pflichten bleiben davon unberührt.
           personellen Voraussetzungen zu verschaffen.

     (4)   Erfolgt die Bildung eines Landesverbandes nicht gem.                 § 9    Aufgaben und Satzungsautonomie der Gliederungen
           Abs. 3, so kann der Parteivorstand die Bildung von Landes-
           verbänden durch Richtlinien regeln.                                   (1)   Die Gliederungen sichern die Teilhabe ihrer Mitglieder an
                                                                                       der politischen Willensbildung. Sie eröffnen ihren Mitglie-
     (5)   In Ländern mit einem Bezirk (Landesbezirk) können durch                     dern Zugang zu politischen Informationen und Qualifizie-
           Bezirkssatzung regionale Zusammenschlüsse von mehre-                        rungsmaßnahmen.
           ren Unterbezirken gebildet werden.
           Diesen regionalen Zusammenschlüssen kann durch die                    (2)   Gliederungen und regionale Zusammenschlüsse regeln ihre
           Bezirkssatzung die Wahl von Delegierten zum Parteitag und                   Angelegenheiten durch eigene Satzungen, soweit die Sat-
           Parteikonvent übertragen werden; außerdem können sie                        zung der nächst höheren Gliederung hierüber keine Vor-
           das Recht erhalten, Anträge an den Parteitag zu stellen.                    schriften enthält. Die Satzungen der Gliederungen dürfen
                                                                                       nicht im Widerspruch zu höherrangigen Satzungen stehen.

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 § 10      Arbeitsgemeinschaften, Themenforen, Arbeitskreise                     § 10a   Öffnung für Gastmitglieder und Unterstützer  /  -innen
           und Projektgruppen
                                                                                   (1)   Wer die Grundwerte der SPD anerkennt, kann ohne Mit-
     (1)   Für besondere Aufgaben können auf Beschluss des                               glied der SPD zu werden, den Status eines Gastmitglieds
           Parteivorstandes innerhalb der Partei Arbeitsgemeinschaf-                     erhalten. Gastmitglieder können an allen Mitglieder-
           ten gebildet werden. Die Tätigkeit der Arbeitsgemein-                         versammlungen der Partei teilnehmen. Sie haben dort
           schaften erfolgt nach vom Parteivorstand hierfür beschlos-                    Rede-, Antrags- und Personalvorschlagsrecht. Das Recht
           senen Grundsätzen. Diese Arbeitsgemeinschaften haben                          an Wahlen und Abstimmungen teilzunehmen sowie ge-
           das Antrags- und Rederecht für den Parteitag auf der                          wählten Gremien anzugehören ist für Gastmitglieder auf
           jeweiligen Ebene. Die Mitarbeit von Personen, die nicht                       Projektgruppen beschränkt.
           Mitglied der Partei sind, ist möglich.
                                                                                   (2)   Der Antrag auf Gastmitgliedschaft ist schriftlich zu stellen
     (2)   Von den Vorständen der Partei können Arbeitskreise,                           und mit der Anerkennung der Schiedsgerichtsbarkeit der
           Projektgruppen und Themenforen, in denen auch Nichtmit-                       Partei verbunden. Die Gastmitgliedschaft gilt für ein Jahr.
           glieder mitarbeiten können, eingerichtet werden. Arbeits-                     Sie kann längstens um ein weiteres Jahr verlängert werden.
           kreisen und Themenforen steht das Antrags- und Rederecht                      §§ 3 bis 7 Organisationsstatut gelten sinngemäß.
           für den Parteitag auf der jeweiligen Ebene zu. Die Tätigkeit
           der Themenforen und Arbeitskreise erfolgt nach vom                      (3)   Interessierte können ohne Mitglied der SPD zu werden,
           Parteivorstand hierfür beschlossenen Grundsätzen.                             den Status einer Unterstützerin oder eines Unterstützers
                                                                                         erhalten. Unterstützerinnen und Unterstützer können in
     (3)   Die Satzungen der Gliederungen können vorsehen, dass                          einer Arbeitsgemeinschaft oder einem Themenforum die
           Arbeitsgemeinschaften, Arbeitskreise, Betriebsgruppen und                     vollen Mitgliedsrechte wahrnehmen. Vertreterinnen und
           Themenforen stimmberechtigte Delegierte zu Parteitagen                        Vertreter dieser Arbeitsgemeinschaft in Gremien der
           entsenden dürfen. Die Zahl der nicht von den Gebietsver-                      Partei müssen Parteimitglied sein. Der Unterstützerantrag
           bänden gewählten Delegierten (Vorstandsmitglieder mit                         ist schriftlich zu stellen und mit der Anerkennung der
           Stimmrecht, Delegierte von Arbeitsgemeinschaften,                             Schiedsgerichtsbarkeit der Partei verbunden.
           Arbeitskreisen, Betriebsgruppen und Themenforen) darf
           jedoch insgesamt nicht mehr als ein Fünftel der satzungs-               (4)   Der Parteivorstand erlässt Richtlinien zur Öffnung der
           mäßigen Gesamtzahl der Versammlungsmitglieder mit                             Partei für Nichtmitglieder, Gastmitglieder und Unterstüt-
           Stimmrecht ausmachen.                                                         zerinnen und Unterstützer.

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OrgStatut

                                                                                                                                                       OrgStatut
     (5)   Die Mitarbeit von Nichtmitgliedern ist ausdrücklich                   (3)   Ein Funktionsträger oder eine Funktionsträgerin verliert
           erwünscht.                                                                  seine bzw. ihre Funktion durch
                                                                                 a)    turnusmäßige Neuwahl, Erlöschen der Funktion oder
     (6)   Wer Mitglied ist oder war, kann kein Gastmitglied oder                      Ablauf der satzungsmäßigen Amtszeit,
           Unterstützerin und Unterstützer werden. Ein Gastmitglied              b)    Niederlegung,
           kann nicht gleichzeitig Unterstützer bzw. Unterstützerin              c)    Aberkennung der Fähigkeit, eine Funktion zu bekleiden,
           sein und umgekehrt.                                                   d)    Abberufung aus wichtigem Grund (§ 9 der Wahlordnung)
                                                                                 e)    Verlust der Mitgliedschaft (§ 4),
                                                                                 f)    durch Annahme einer anderen mit seiner bisherigen
 § 11      Funktions- und Mandatsträger, Quotierung                                    Funktion satzungsmäßig unverträglichen Funktion,
                                                                                 g)    Verlust der Mitgliedschaft in einem Parteiorgan, von dem
     (1)   Funktionsträgerin oder Funktionsträger im Sinne dieses                      die Funktion abhängig ist.
           Statuts ist, wer von der zuständigen Parteikörperschaft für
           eine bestimmte Funktion der Partei, ihrer Arbeitsgemein-              (4)   Gehören einem Vorstand nicht mindestens drei gewählte
           schaften und Projektgruppen gewählt oder für ein Mandat                     Mitglieder an, so hat der Vorstand der nächst höheren
           oder öffentliches Wahlamt nominiert worden ist. Mandats-                    Gliederung unverzüglich Neuwahlen anzukündigen. Er muss
           trägerin oder Mandatsträger im Sinne dieses Statuts ist, wer                die Rechte des handlungsunfähigen Vorstandes wahrnehmen
           als Parteimitglied ein Mandat oder öffentliches Wahlamt                     oder Dritte mit der Wahrnehmung dieser Rechte kommissa-
           inne hat.                                                                   risch beauftragen. Kommt es nicht in angemessener Zeit,
                                                                                       spätestens aber binnen drei Monaten, zur Wahl eines
     (2)   In den Funktionen und Mandaten der Partei müssen nach                       handlungsfähigen Vorstandes, kann der Vorstand der
           Maßgabe dieses Statuts und der Wahlordnung Frauen                           nächsthöheren Gliederung eine Neuabgrenzung nach § 8 Abs.
           und Männer mindestens zu je 40 % vertreten sein. Die                        2 vornehmen. Geschieht dies nicht in angemessener Zeit, so
           Pflicht richtet sich an das wählende oder entsendende                       obliegt diese Pflicht wiederum der nächsthöheren Gliederung.
           Gremium. Die Quotierung bezieht sich insbesondere auf                       Wurde der Vorstand nicht in jedem zweiten Kalenderjahr
           Mehrpersonengremien wie Vorstände, geschäftsführende                        gewählt, so ist der Vorstand der nächsthöheren Gliederung
           Vorstände, von Vorständen eingesetzte Gremien und                           berechtigt, unverzüglich Neuwahlen anzukündigen.
           Delegationen.
                                                                                 (5)   Als Vertreter oder Vertreterin der Partei gilt nur, wer durch
                                                                                       die Parteiorganisation dazu beauftragt wurde.

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OrgStatut

                                                                                                                                              OrgStatut
 § 12      Aufstellung von Kandidaten  /  -innen                              (5)   Landeswahlvorschläge für die Bundestagswahl werden von
                                                                                    den Bezirken des Landes oder dem Landesverband im
     (1)   Kandidaten und Kandidatinnen für Gemeindevertretun-                      Benehmen mit dem Parteivorstand aufgestellt.
           gen und das Direktwahlamt der Bürgermeisterin oder des
           Bürgermeisters werden von den Ortsvereinen aufgestellt.            (6)   Die Abstimmung über Wahlvorschläge für öffentliche
           Bestehen in einer Gemeinde mehrere Ortsvereine, so                       Ämter und Mandate ist geheim. Das Nähere regelt die
           werden die Kandidaten und Kandidatinnen durch                            Wahlordnung.
           Delegierte der zur Gemeinde gehörenden Ortsvereine
           aufgestellt.                                                       (7)   Die jeweils zuständigen Vorstände können, soweit die
                                                                                    Wahlgesetze und Satzungen nicht entgegenstehen,
     (2)   Kandidaten und Kandidatinnen für die Kreistage oder das                  Richtlinien über das Verfahren zur Kandidatenaufstellung,
           Direktwahlamt des Landrates oder der Landrätin oder das                  z.B. über Fristen, Delegiertenschlüssel oder die Anwendung
           der Oberbürgermeisterin oder des Oberbürgermeisters                      des Vollversammlungsprinzips, erlassen. Können mehrere
           werden durch Delegierte der zu der Gebietskörperschaft                   betroffene Gliederungen keine Einigung über das Verfahren
           gehörenden Ortsvereine aufgestellt. Dazu können Bezirke                  der Kandidatenaufstellung erzielen, so entscheidet der
           und Landesbezirke abweichende Regelungen in ihren                        nächst höhere Vorstand im Rahmen der Wahlgesetze und
           Satzungen festlegen.                                                     des Satzungsrechts.

     (3)   Wahlkreisvorschläge für Bundestag und Landtage werden             § 13   Mitgliederentscheid
           durch die örtlich zuständigen Organisationsgliederungen
           im Benehmen mit dem Bezirks- bzw. Parteivorstand                   (1)   Ein Mitgliederentscheid kann den Beschluss eines Organs
           beschlossen.                                                             ändern, aufheben oder einen solchen Beschluss anstelle
                                                                                    eines Organs fassen. Der Kanzlerkandidat oder die Kanzler-
     (4)   Soweit die Wahlgesetze und Satzungen nicht entgegenste-                  kandidatin der SPD kann durch Mitgliederentscheid
           hen, können die zuständigen Vorstände beschließen, dass                  bestimmt werden.
           Kandidatinnen und Kandidaten für Gemeindevertretungen,
           ein Direktwahlamt oder Parlamente von Vollversammlun-              (2)   Gegenstand eines Entscheids können nur solche Beschlüsse
           gen aufgestellt werden.                                                  sein, die nicht durch Parteigesetz oder durch andere Gesetze
                                                                                    ausschließlich einem Organ vorbehalten sind. Darüber
                                                                                    hinaus können nicht Gegenstand eines Entscheids sein:

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OrgStatut

                                                                                                                                                   OrgStatut
     a)    Fragen der Beitragsordnung, auch wenn sie in der Finanz-               (6)   Durch den Mitgliederentscheid wird eine verbindliche
           ordnung der Partei bzw. den entsprechenden Statuten oder                     Entscheidung gegenüber dem Organ getroffen, an das der
           Satzungen der Gliederungen nicht ausdrücklich und                            Mitgliederentscheid gerichtet ist. Der Entscheid ist wirksam,
           ausschließlich einem Organ zugewiesen sind,                                  wenn die Mehrheit der Abstimmenden zugestimmt und
     b)    die Beschlussfassung über die Wirtschaftspläne der Partei                    mindestens ein Fünftel der Stimmberechtigten sich an der
           und ihrer Gliederungen,                                                      Abstimmung beteiligt haben. Innerhalb von zwei Jahren
      c)   die Beschlussfassung über Änderungen des Organisations-                      nach dem Mitgliederentscheid kann der Parteitag mit
           statuts, der Wahl-, Schieds- und Finanzordnung sowie der                     2/3-Mehrheit eine andere Entscheidung treffen, danach
           entsprechenden Statuten, Satzungen oder Ordnungen der                        genügt die einfache Mehrheit.
           Gliederungen.
                                                                                  (7)   Der Parteivorstand beschließt eine Verfahrensrichtlinie zur
     (3)   Ein Mitgliederentscheid findet aufgrund eines Mitgliederbe-                  Durchführung des Begehrens und des Entscheids. Verant-
           gehrens statt. Das Mitgliederbegehren muss einen konkreten                   wortlich für die Durchführung des Mitgliederbegehrens
           Entscheidungsvorschlag enthalten und mit Gründen versehen                    sind die Initiatoren. Der Parteivorstand unterstützt die
           sein. Es kommt zustande, wenn es binnen einer Frist von drei                 Durchführung gemäß der vom Parteivorstand beschlosse-
           Monaten von 10 Prozent der Mitglieder unterstützt wird.                      nen Verfahrensrichtlinie und unter Einhaltung der Daten-
                                                                                        schutzrichtlinie der SPD.
     (4)   Ein Mitgliederentscheid findet ferner statt, wenn es
                                                                                  (8)   Gegen den Beschluss des Vorstandes über das rechtswirksa-
     a)    der Parteitag mit einfacher Mehrheit oder                                    me Zustandekommen des Mitgliederbegehrens können die
     b)    der Parteivorstand mit Dreiviertelmehrheit beschließt                        Initiatoren des Begehrens unmittelbar die zuständige
     c)    oder wenn es mindestens zwei Fünftel der Bezirksvorstände                    Schiedskommission anrufen. Die Vorschriften über
           beantragen.                                                                  Statutenstreitverfahren gelten sinngemäß.

           Diese Beschlüsse oder Anträge müssen einen Entschei-                   (9)   Ein Mitgliederentscheid kann auf allen Ebenen der Partei
           dungsvorschlag enthalten und mit Gründen versehen sein.                      durchgeführt werden. Zur Durchführung einer Urwahl zur
                                                                                        Bestimmung einer Spitzenkandidatur in den Gliederun-
     (5)   In den Fällen des Mitgliederbegehrens und im Fall des                        gen, bedarf es einer Ermächtigungsgrundlage in der
           Unterabsatzes 4 c) kann der Parteivorstand einen eigenen                     Satzung dieser Gliederung. Die Verfahrensrichtlinie der
           Vorschlag zur Abstimmung vorlegen.                                           jeweiligen Gliederungen darf zu den Satzungen und

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OrgStatut

                                                                                                                                                     OrgStatut
           Richtlinien höherrangiger Gliederungen nicht im Wider-                        den Abstimmungsvorgang protokollieren und das Ergebnis
           spruch stehen.                                                                mitsamt den Stimmzetteln und Abstimmungsprotokollen
                                                                                         unverzüglich an die Bezirke weiterleiten.
 § 14      Verfahren des Mitgliederentscheids
                                                                                   (6)   Die Stimmabgabe ist auch durch Briefwahl möglich.
     (1)   Der Parteivorstand setzt Tag und Zeit der Abstimmung fest.                    Briefwahlunterlagen sind einem Mitglied, auf schriftliche
           Die Abstimmung muss innerhalb von drei Monaten                                oder telefonische Anfrage hin, zuzusenden.
           durchgeführt werden.
                                                                                   (7)   Die Bezirke teilen das zusammengefasste Abstimmungser-
     (2)   Termin und Gegenstand sind spätestens zwei Wochen vor                         gebnis dem Parteivorstand mit. Stimmzettel und Abstim-
           dem Abstimmungstag zu veröffentlichen.                                        mungsprotokolle sind bei den Bezirken für die Dauer eines
                                                                                         Jahres aufzubewahren.
     (3)   Die Abstimmung wird innerhalb der Ortsvereine in
           unmittelbarer und geheimer Form vorgenommen. Jedes                      (8)   Der Parteivorstand fasst die Abstimmungsergebnisse der
           Mitglied hat eine Stimme. Es finden einheitliche Stimmzet-                    Bezirke zusammen und veröffentlicht das Gesamtergebnis
           tel Verwendung, die den Abstimmungsgegenstand so                              der Abstimmung.
           darstellen, dass eine Beantwortung mit „Ja“ oder „Nein“
           möglich ist.                                                            (9)   Bei der Bestimmung des Kanzlerkandidaten oder der
                                                                                         Kanzlerkandidatin durch Mitgliederentscheid ist gewählt,
     (4)   Der Parteivorstand ist für die rechtzeitige Veröffentlichung                  wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen
           sowie für die Herstellung der Stimmzettel und deren                           erhalten hat. Hat kein Kandidat oder keine Kandidatin diese
           Verteilung an die Bezirke verantwortlich. Die Bezirke leiten                  Mehrheit erhalten, so findet zwischen den beiden Bestplat-
           die Stimmzettel an die Ortsvereinsvorstände weiter.                           zierten eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann, wer die
                                                                                         meisten Stimmen auf sich vereinigt.
     (5)   Die Ortsvereinsvorstände sind für die Durchführung der
           Abstimmung verantwortlich. Insbesondere müssen sie den                 (10)   Im Vorfeld der Aufstellung von Kandidatinnen und
           Mitgliedern Abstimmungszeit, Abstimmungslokal und                             Kandidaten und Spitzenkandidaturen zu öffentlichen
           Gegenstand der Abstimmung in geeigneter Weise bekannt                         Wahlen können wie bisher auch Nichtmitglieder beteiligt
           geben, für die geheime Abstimmung Vorkehrungen treffen,                       werden. Der Parteivorstand beschließt hierzu eine Verfah-
           über die Gültigkeit der abgegebenen Stimmen entscheiden,                      rensrichtlinie.

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OrgStatut

                                                                                                                                                         OrgStatut
     (11)   Im Vorfeld von parteiinternen Vorstandswahlen können                    § 16   Parteitag, Konstituierung, Protokoll
            Mitgliederbefragungen durchgeführt werden. Der Partei-
            vorstand beschließt hierzu eine Verfahrensrichtlinie.                    (1)   Der Parteitag prüft die Legitimation der Teilnehmer und
                                                                                           Teilnehmerinnen, wählt die Leitung und bestimmt die
 § 15       Parteitag, Zusammensetzung                                                     Geschäftsordnung. Der Parteitag ist beschlussfähig, wenn
                                                                                           mehr als die Hälfte der Stimmberechtigten anwesend sind.
      (1)   Der Parteitag ist das oberste Organ der Partei. Er setzt sich                  Die Beschlussunfähigkeit wird nur auf Antrag festgestellt.
            zusammen:                                                                      Solange die Beschlussunfähigkeit nicht festgestellt ist, gilt
            1. Aus 600 von den Bezirksparteitagen in geheimer Abstim-                      der Parteitag als beschlussfähig.
              mung gewählten Delegierten. Dabei erhält jeder Bezirk
              vorab zwei Grundmandate. Die weiteren Delegierten-                     (2)   Über die Verhandlungen des Parteitages wird ein Wort-
              mandate werden nach dem Verhältnis der abgerechneten                         protokoll angefertigt. Das Protokoll ist vom Parteivorstand
              Mitgliederzahlen des letzten Kalenderjahres vor Einberu-                     zu veröffentlichen und den Delegierten auf Anforderung
              fung des Parteitags auf die Bezirke verteilt. Bezirkssatzun-                 zuzusenden. Beschlüsse sind durch zwei Mitglieder des
              gen können bestimmen, dass die Wahl der auf den Bezirk                       Präsidiums des Parteitags zu beurkunden.
              entfallenden Delegierten ganz oder teilweise durch die
              Unterbezirksparteitage erfolgt; dabei ist sicherzustellen,
              dass Frauen und Männer in der Delegation eines jeden                  § 17   Ordentlicher Parteitag, Turnus, Ort
              Bezirkes mindestens zu je 40 % vertreten sind.
            2. Aus den Mitgliedern des Parteivorstandes.                                   Alle zwei Jahre findet ein Parteitag statt, der vom
                                                                                           Parteivorstand einzuberufen ist. Die Funktionsperiode
      (2)   Mit beratender Stimme nehmen am Parteitag teil:                                des Vorstandes kann aus sachlichen Gründen über oder
            1. Die beratenden Mitglieder des Parteivorstandes;                             unterschritten werden. Der ordentliche Parteitag hat
            2. die Mitglieder der Kontrollkommission und der;                              jedoch spätestens vor Ablauf des übernächsten Kalender-
              Bundesschiedskommission;                                                     jahres, gerechnet vom vorangegangenen ordentlichen
            3. ein Zehntel der Bundestagsfraktion;                                         Parteitag, zu erfolgen.
            4. ein Zehntel der Gruppe der SPD-Abgeordneten im
              Europaparlament;
            5. jeweils ein/e Delegierter/e der Arbeitsgemeinschaften,
              Themenforen und Arbeitskreise auf Bundesebene.

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OrgStatut

                                                                                                                                                  OrgStatut
 § 18      Einberufung des ordentlichen Parteitages                             § 19   Antragskommission

     (1)   Die Einberufung des Parteitages soll spätestens drei                        Die Antragskommission besteht aus je einem oder einer
           Monate vorher mit der vorläufigen Tagesordnung veröffent-                   Delegierten der Bezirke und acht vom Parteivorstand zu
           licht werden. Die Veröffentlichung der Tagesordnung soll                    benennenden Mitgliedern. Sie ist durch den Parteivorstand
           mindestens einmal in angemessener Zeit wiederholt                           einzuladen.
           werden.

     (2)    Anträge von Organisationsgliederungen, Arbeitsgemein-               § 20   Aufgaben des Parteitages
           schaften, Arbeitskreisen und Themenforen auf Bundesebe-
           ne und Wahlvorschläge für den Parteitag sind zwei Monate                    Zu den Aufgaben des Parteitages gehören:
           vorher dem Parteivorstand einzureichen. Für Anträge des
           Parteivorstandes gilt dieselbe Frist. Die Anträge sind den                  1. Entgegennahme des Berichtes über die Tätigkeit des
           Delegierten, Bezirken, Unterbezirken und den Antragstel-                      Parteivorstandes, der Kontrollkommission und der
           lenden mit einer Stellungnahme der Antragskommission                          Bundestagsfraktion sowie des Rechenschaftsberichtes
           zwei Wochen vor dem Parteitag zuzusenden. Ortsvereine,                        gem. § 23 PartG;
           die keinen Antrag gestellt haben, ist auf Anforderung                       2. die Wahl des Parteivorstandes, der Kontrollkommission,
           ebenfalls ein Exemplar der Anträge zuzusenden.                                der Bundesschiedskommission und der Delegierten zum
                                                                                         alle 2 Jahre stattfindenden Kongress der SPE;
     (3)   Der Parteivorstand bittet nahe stehende Organisationen                      3. die Beschlussfassung über die Berichte nach Ziffer 1, über
           um Stellungnahmen und inhaltliche Anträge. Es gilt die                        die Parteiorganisation und alle das Parteileben berühren-
           Antragsfrist des Abs. 2.                                                      den Fragen;
                                                                                       4. die Beschlussfassung über die eingegangenen Anträge.
     (4)   Anträge aus der Mitte des Parteitages (Initiativanträge)
           werden behandelt, soweit der Parteitag dem zustimmt.
           Änderungsanträge sind nach Ablauf der Antragsfrist des               § 21   Außerordentlicher Parteitag
           Abs. 2 nur zulässig, wenn sie von stimmberechtigten
           Parteitagsdelegierten mündlich begründet werden und sich                    Ein außerordentlicher Parteitag ist einzuberufen:
           auf den Text behandelter Anträge beziehen. Das Nähere
           bestimmt die Geschäftsordnung.                                              1. auf Beschluss des Parteitages;

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OrgStatut

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           2. auf mit Dreiviertelmehrheit gefassten Beschluss des                  a)    dem oder der Vorsitzenden,
             Parteivorstandes;                                                     b)    sechs stellvertretenden Vorsitzenden,
           3. auf einstimmigen Beschluss der Kontrollkommission;                   c)    dem Generalsekretär oder der Generalsekretärin,
           4. auf Antrag von mindestens zwei Fünfteln der Bezirks-                 d)    dem Kassierer oder der Kassiererin (Schatzmeister bzw.
             vorstände.                                                                  Schatzmeisterin),
                                                                                   e)    dem oder der Verantwortlichen des Parteivorstandes für die
                                                                                         Europäische Union und
 § 22      Fristen des außerordentlichen Parteitages                                f)   einer vom Parteitag festzusetzenden Zahl weiterer
                                                                                         Mitglieder.
     (1)   Die Einberufung des außerordentlichen Parteitages muss                        Die Zahl der Mitglieder des Parteivorstandes darf insgesamt
           spätestens einen Monat vorher veröffentlicht werden.                          nicht mehr als 45 betragen. Unter den in Einzelwahl zu
           Mit der Einberufung setzt der Parteivorstand die Antrags-                     wählenden Mitgliedern sollen, unter den Mitgliedern des
           frist fest.                                                                   Parteivorstandes insgesamt müssen Männer und Frauen
                                                                                         mindestens zu 40 % vertreten sein. Die Geschlechterquote
     (2)   Die Anträge sind den Delegierten, Bezirken, Unterbezirken                     soll auch bei der Wahl der Stellvertreter / -innen Berücksich-
           und Antragstellenden mit einer Stellungnahme der                              tigung finden.
           Antragskommission unverzüglich zuzusenden.
                                                                                   (2)   Zur Durchführung der Parteivorstandsbeschlüsse und zur
     (3)   Der Parteivorstand bittet nahestehende Organisationen um                      laufenden politischen und organisatorischen Geschäftsfüh-
           Stellungnahmen und inhaltliche Anträge. Es gilt die                           rung der Partei wählt der Parteivorstand aus seiner Mitte
           Antragsfrist des Abs. 1.                                                      den geschäftsführenden Vorstand (Parteipräsidium). Dem
                                                                                         Präsidium gehören die Parteivorstandsmitglieder nach Abs.
     (4)   Im Übrigen gelten für die außerordentlichen Parteitage die                    1 lit. a-e sowie eine vom Parteivorstand festzulegende Zahl
           §§ 15 und 16 entsprechend.                                                    weiterer Mitglieder an. Männer und Frauen müssen
                                                                                         paritätisch vertreten sein; bei einer ungeraden Anzahl darf
                                                                                         der Unterschied zwischen Männern und Frauen nicht mehr
 § 23      Parteivorstand                                                                als 1 betragen.

     (1)   Die Leitung der Partei obliegt dem Parteivorstand.                      (3)   Die Wahl des Parteivorstandes erfolgt durch den Parteitag
           Er besteht aus                                                                in getrennten Wahlgängen in der Reihenfolge der Nennung

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OrgStatut

                                                                                                                                                        OrgStatut
           in Abs. 1. Die Wahlen zu a) bis e) erfolgen in Einzelwahl, zu                      der Vorsitzenden und dem Parteivorstand auf der Grund-
           f) in Listenwahl.                                                                  lage der Beschlüsse der Partei. Der Generalsekretär oder die
                                                                                              Generalsekretärin koordiniert die Parteiarbeit, leitet die
     (4)   Im ersten Wahlgang ist die absolute Mehrheit der                                   Parteizentrale und ist für die Vorbereitung und Durchfüh-
           abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.                                         rung der Bundestagswahlkämpfe zuständig.

     (5)   Der amtierende Vorstand soll zwei Wochen vor dem                                   Der Generalsekretär oder die Generalsekretärin bestellt im
           Parteitag den Delegierten einen Vorschlag zur Wahl des Vor-                        Einvernehmen mit dem Parteivorstand den Bundesge-
           standes unterbreiten.                                                              schäftsführer/die Bundesgeschäftsführerin.

     (6)   Aus den Reihen des Parteitages können zusätzliche                            (2)   Dem Schatzmeister oder der Schatzmeisterin obliegt die
           Vorschläge unterbreitet werden.                                                    Finanz- und Vermögensverwaltung und die Haushaltsbe-
                                                                                              wirtschaftung der Partei. Der Schatzmeister oder die
     (7)   Der ergänzte Wahlvorschlag soll die Namen der Kandidie-                            Schatzmeisterin ist verantwortlich für die öffentliche
           renden in alphabetischer Folge aufführen und am Morgen                             Rechenschaftslegung nach § 23 des Parteiengesetzes.
           des Wahltages den Delegierten vorliegen.
                                                                                        (3)   Der Parteivorstand führt innerhalb der Gesamtpartei im
     (8)   Der Parteivorstand bleibt bis zur Konstituierung des neu                           Einvernehmen mit den Bezirken einen Finanzausgleich durch.
           gewählten Parteivorstandes im Amt.

     (9)   Der oder die Vorsitzende der Kontrollkommission nimmt an                    § 25   Rechte des Parteivorstandes
           den Sitzungen des Parteivorstandes mit beratender Stimme
           teil. Beratende Vorstandsmitglieder sind nicht Parteivorstands-              (1)   Der jeweilige Parteivorstand ist Eigentümer aller vorhan-
           mitglieder im Sinne des § 11 Abs. 2 des Parteiengesetzes.                          denen Gelder und sonstigen Vermögensstücke. Er ist
                                                                                              insbesondere berechtigt, in eigenem Namen und aus
                                                                                              eigenem Recht alle der Sozialdemokratischen Partei
 § 24      Geschäftsführung der Partei                                                        zustehenden Ansprüche gegen Schuldner und Schuldne-
                                                                                              rinnen geltend zu machen. Der Parteivorstand vertritt die
     (1)   Der Generalsekretär oder die Generalsekretärin führt die                           Partei gerichtlich und außergerichtlich. Gerichtsstand
           politischen Geschäfte der Partei im Einvernehmen mit dem/                          ist Berlin.

32                                                                                                                                                      33
OrgStatut

                                                                                                                                                        OrgStatut
     (2)   Dem für die Finanzangelegenheiten zuständigen Vorstands-                         schaften kontrollieren, Aufschlüsse anfordern und Abrech-
           mitglied des Parteivorstandes (Schatzmeister/in) obliegt                         nungen verlangen. Er hat das Recht, an allen
           des Weiteren die Wahrnehmung der dem Parteivorstand in                           Zusammenkünften aller Parteikörperschaften und
           Abs. 1 übertragenen Rechte. Das Recht der/des Vorsitzen-                         Arbeitsgemeinschaften beratend teilzunehmen.
           den, der stellvertretenden Vorsitzenden sowie der/des
           Generalsekretärin/Generalsekretärs, die Partei gerichtlich                 (2)   Der Parteivorstand hat darauf hinzuwirken, dass jeder
           und außergerichtlich gemäß der hierfür vom Parteivorstand                        Vorstand einer Gliederung (Landesverband, Bezirk,
           erteilten Vollmacht zu vertreten, bleibt davon unberührt.                        Unterbezirk, Ortsverein) die Pflicht zur öffentlichen
                                                                                            Rechenschaftslegung erfüllt. Für sonstige Organisationsfor-
     (3)   Er ist ermächtigt, die sonst nicht übertragbaren Persönlich-                     men der Partei mit eigenständiger Kassenführung gilt Satz
           keitsrechte der Partei als einer Körperschaft, insbesondere                      1 entsprechend.
           das Namensrecht, in eigenem Namen geltend zu machen. .
                                                                                      (3)   Jährlich, spätestens mit Ablauf des ersten Quartals des
     (4)   Der Parteivorstand erlässt Richtlinien über Abstimmungsver-                      neuen Jahres, erstatten die Bezirksvorstände Bericht an den
           fahren, einschließlich der Willensbildung unter Abwesenden.                      Parteivorstand über ihre Tätigkeit, die politische und
                                                                                            wirtschaftliche Lage, über Einnahmen und Ausgaben im
     (5)   Die Delegierten zum alle 2 Jahre stattfindenden Kongress                         Bezirk und die Verwendung der vom Parteivorstand
           der SPE werden auf dem Bundesparteitag gewählt. Der                              überwiesenen Materialien.
           SPD-Parteivorstand hat bei seinem Vorschlag die Geschlech-
           terquote zu berücksichtigen und auf die Berücksichtigung                   (4)   Der Parteivorstand beschließt nähere Bestimmungen über
           der Bezirke/Landesverbände zu achten. Die Bezirke/                               die mit der Wahrnehmung von Funktionen und Mandaten
           Landesverbände schlagen dafür dem Parteivorstand sowohl                          verbundenen Verpflichtungen (Verhaltensregeln).
           Frauen als auch Männer in der gleichen Anzahl entspre-
           chend ihrer Mitgliederstärke vor.                                          (5)   Die Bezirke können vorstehende Rechte in ihrem jeweiligen
                                                                                            Organisationsbereich entsprechend wahrnehmen.

 § 26      Kontrollrechte des Parteivorstandes
                                                                                     § 27   Einsicht in Bücher
     (1)   Der Parteivorstand kann jederzeit die Organisationsgliede-
           rungen und deren Unternehmungen sowie Arbeitsgemein-                       (1)   Kein Parteimitglied hat ohne ausdrücklichen Beschluss des

34                                                                                                                                                   35
OrgStatut

                                                                                                                                                 OrgStatut
           Parteitages das Recht, die Geschäftsbücher oder Papiere des               und Ministerpräsidentinnen der Länder,
           Parteivorstandes, der Kontrollkommission oder der Partei            f)    die sozialdemokratischen Mitglieder der Bundesregierung,
           einzusehen oder sich aus ihnen Abschriften oder Auszüge an-         g)    der oder die Vorsitzende des Seniorenrats,
           zufertigen oder eine Auskunft oder Übersicht über den Stand         h)    der oder die Vorsitzende des Gewerkschaftsrats,
           des Parteivermögens zu verlangen. Hierdurch wird das Recht           i)   die Vorsitzenden der Arbeitsgemeinschaften auf Bundes-
           der Delegierten, während der Tagung Einsicht                              ebene,
           in die Bücher zu nehmen, nicht berührt.                             j)    der oder die Vorsitzende der SJD – Die Falken und der AWO,
                                                                               k)    ein/e von den Betriebsräten der Landesverbände und
                                                                                     Bezirke zu benennende/r Arbeitnehmervertreter/in,
 § 28      Zusammensetzung und Einberufung des Parteikonvents                   l)   der oder die Vorsitzende oder im Verhinderungsfalle einer/e
                                                                                     der Stellvertreter/innen der Bundesschiedskommission.
     (1)   Der Parteikonvent setzt sich zusammen:
                                                                               (2)   Der Parteikonvent wird durch den Parteivorstand zwei
           1. Stimmberechtigte Mitglieder:                                           Monate vorher unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
     a)    200 von den Parteitagen der Bezirke in geheimer Abstim-                   Findet in einem Kalenderjahr kein Parteitag statt, wird der
           mung zu wählenden Delegierten. Dabei erhält jeder Bezirk                  Parteikonvent zweimal jährlich einberufen; in den übrigen
           vorab ein Grundmandat. Die weiteren Mandate werden nach                   Jahren einmal jährlich.
           dem Schlüssel für die Errechnung der Delegiertenzahlen auf
           den Bundesparteitagen auf die Bezirke verteilt.                     (3)   Mit der Einberufung setzt der Parteivorstand die Antrags-
     b)    Die stimmberechtigten Mitglieder des Parteivorstandes.                    frist fest. Es gelten die Antragsberechtigungen des Parteita-
                                                                                     ges entsprechend.
           2. Beratende Mitglieder
     a)    der oder die Vorsitzende der Kontrollkommission,                    (4)   Die Anträge sind den Delegierten, Bezirken, Unterbezirken
     b)    die Vorsitzenden der Landesverbände in den Ländern mit                    und den Antragstellern mit einer Stellungnahme der
           mehr als einem Bezirk,                                                    Antragskommission unverzüglich zuzusenden.
     c)    der oder die Vorsitzende der Bundestagsfraktion,
     d)    der Vorsitzende oder die Vorsitzende der Gruppe der                 (5)   Auf Antrag von eines Viertels seiner Mitglieder oder vier
           SPD-Abgeordneten im Europaparlament,                                      Bezirken aus drei Ländern ist durch den Parteivorstand eine
     e)    die sozialdemokratischen Ministerpräsidenten und Minister-                außerordentliche Sitzung unverzüglich einzuberufen. In
           präsidentinnen bzw. stellvertretenden Ministerpräsidenten                 dem Antrag sind die Tagesordnungspunkte zu nennen. Der

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OrgStatut

                                                                                                                                                  OrgStatut
           Parteivorstand besitzt ein eigenes Einberufungsrecht.                         sowie hauptamtlich tätige Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen
           Absatz 4 gilt entsprechend.                                                   der Partei können der Kontrollkommission nicht angehören.
     (6)   Der Parteikonvent gibt sich eine Geschäftsordnung. Er kann              (3)   Zur Leitung ihrer Geschäfte wählt die Kontrollkommission
           auf Antrag die nichtöffentliche Tagung beschließen.                           eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden aus ihrer Mitte.

                                                                                   (4)   Die Kontrolle muss mindestens vierteljährlich einmal
 § 29      Aufgaben des Parteikonvents                                                   stattfinden.

     (1)   Der Parteikonvent ist zuständig für alle politischen und                (5)   Alle Einsendungen für die Kontrollkommission sind an den
           organisatorischen Fragen und fasst Beschlüsse soweit sie                      Vorsitzenden oder die Vorsitzende derselben zu richten, der
           nicht einem anderen Organ durch Gesetz oder Satzung                           oder die seine bzw. ihre Adresse in geeigneter Weise
           vorbehalten sind.                                                             bekannt zu geben hat.

     (2)   Der Parteikonvent beschließt über die vom Bundesparteitag               (6)   Auf Antrag der Kontrollkommission oder des Parteivorstan-
           überwiesenen Anträge.                                                         des finden gemeinsame Sitzungen statt.

                                                                                   (7)   Die Mitglieder der Kontrollkommission erfüllen die
 § 30      Kommunalbeirat                                                                Aufgaben der Rechnungsprüfer oder Rechnungsprüferinnen
           Der Parteivorstand beruft einen Kommunalbeirat ein. Dem                       gemäß § 9 Abs. 5 PartG.
           Kommunalbeirat steht das Rede- und Antragsrecht zum
           Bundesparteitag zu, er legt dem Parteitag einen Bericht vor.
                                                                                  § 32   Veröffentlichungen

 § 31      Kontrollkommission                                                            Veröffentlichungen erfolgen in einem Medium, das die
                                                                                         Vorstände aller Gliederungen erreicht.
     (1)   Zur Kontrolle des Parteivorstandes sowie für die Behand-
           lung von Beschwerden über den Parteivorstand wählt der
           Parteitag eine Kontrollkommission von neun Mitgliedern.                § 33   Untersuchungs- und Feststellungsverfahren

     (2)   Mitglieder des Parteivorstandes oder des Parteikonvents                 (1)   Bei Streitigkeiten und Unstimmigkeiten können die

38                                                                                                                                                39
OrgStatut

                                                                                                                                               OrgStatut
           Organisationsgliederungen (§ 8) Untersuchungskommissio-               a)   ein Vorsitzender oder eine Vorsitzende,
           nen einsetzen, sofern Beweise im Parteiinteresse zu sichern           b)   zwei Stellvertreter oder Stellvertreterinnen sowie
           sind oder ein Sachverhalt, der zu einem Parteiordnungsver-            c)   vier weitere Mitglieder gewählt.
           fahren führen kann, aufzuklären ist. Die Untersuchungskom-                 Unter den Mitgliedern nach Buchstaben a) und b) müssen
           missionen haben nur tatsächliche Feststellungen zu treffen.                beide Geschlechter vertreten sein.
           Sie haben der auftraggebenden Organisationsgliederung zu
           berichten.                                                           (4)   Die Schiedskommissionen entscheiden in der Besetzung mit
                                                                                      einem oder einer Vorsitzenden und zwei Beisitzerinnen oder
     (2)   Das Nähere regelt die Schiedsordnung.                                      Beisitzern (§ 4 Schiedsordnung).

                                                                                (5)   Die Mitglieder der Schiedskommissionen werden von
 § 34      Schiedskommissionen                                                        Parteitagen gewählt.
                                                                                      § 17 S. 2 des Organisationsstatuts gilt sinngemäß.
     (1)   Schiedskommissionen werden bei den Unterbezirken, den
           Bezirken und dem Parteivorstand gebildet. Bei Bedarf                 (6)   Die Mitglieder der Schiedskommissionen dürfen weder dem
           können mehrere Kommissionen gebildet werden, deren                         Vorstand einer Gliederung oder eines regionalen Zusam-
           Zuständigkeit durch den Satzungsgeber mindestens für die                   menschlusses der Partei (§ 8) noch dem Parteivorstand (§
           Dauer ihrer Amtszeit im Voraus festzulegen ist.                            23) angehören, noch in einem Dienstverhältnis zur Partei
                                                                                      stehen oder von ihr regelmäßige Einkünfte beziehen.
     (2)   Schiedskommissionen sind zuständig für Entscheidungen in:
           1. Parteiordnungsverfahren,                                          (7)   Das Verfahren der Schiedskommissionen regelt die Schieds-
           2. Streitigkeiten über die Anwendung und Auslegung des                     ordnung.
              Organisationsstatuts und der Satzungen sowie der
              Grundsätze (§ 10) und Arbeitsrichtlinien der Arbeits-
              gemeinschaften,                                                  § 35   Parteiordnungsverfahren
           3. Verfahren bei Wahlanfechtung oder Nichtigkeit von
              Wahlen.                                                           (1)   Gegen ein Mitglied, das gegen
                                                                                      1. die Statuten oder
     (3)   Für jede Schiedskommission werden                                          2. die Grundsätze oder
                                                                                      3. die Ordnung der Partei verstößt,

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OrgStatut

                                                                                                                                                    OrgStatut
           kann ein Parteiordnungsverfahren durchgeführt werden.                   § 36   Auflösung, Verschmelzung und Ausschluss
           Gegen die Grundsätze der SPD verstößt insbesondere, wer
           das Gebot der innerparteilichen Solidarität außer Acht lässt             (1)   Hat der Parteitag die Auflösung der Partei oder ihre
           oder sich einer ehrlosen Handlung schuldig macht. Gegen                        Verschmelzung mit einer oder mehreren anderen Parteien
           die Ordnung der Partei verstößt insbesondere, wer beharrlich                   beschlossen, so findet eine Urabstimmung statt. Der
           Beschlüssen des Parteitages oder der Parteiorganisation                        Beschluss des Parteitages wird durch das Ergebnis der
           zuwider handelt.                                                               Urabstimmung bestätigt oder aufgehoben; er darf nicht vor
                                                                                          der Bestätigung durch die Urabstimmung ausgeführt
     (2)   In dem Parteiordnungsverfahren kann erkannt werden auf:                        werden. Für die Urabstimmung gelten die Vorschriften über
           1. die Erteilung einer Rüge,                                                   den Mitgliederentscheid sinngemäß.
           2. die zeitweilige Aberkennung des Rechts zur Bekleidung
              einzelner oder aller Funktionen (§ 11 Abs. 1) bis zur Dauer           (2)   Die Auflösung oder der Ausschluss einer Gliederung ist nur
              von drei Jahren,                                                            wegen anhaltender und schwerwiegender Verstöße gegen
           3. das zeitweilige Ruhen einzelner oder aller Rechte aus der                   die Grundsätze oder die Ordnung der Partei zulässig. Sie
              Mitgliedschaft bis zur Dauer von drei Jahren,                               kann nur vom Parteivorstand im Einvernehmen mit dem
           4. den Ausschluss aus der Partei.                                              Parteikonvent beschlossen werden.

     (3)   Auf Ausschluss kann nur erkannt werden, wenn das
           Mitglied vorsätzlich gegen die Statuten oder erheblich                  § 37   Abänderung des Statuts
           gegen die Grundsätze oder die Ordnung der Partei versto-
           ßen hat und dadurch schwerer Schaden für die Partei                      (1)   Das Statut der Partei kann nur von einem Parteitag mit
           entstanden ist. Wer aus der Partei                                             Zweidrittelmehrheit geändert werden. Wahl-, Finanz- und
           ausgeschlossen wurde, darf nicht länger in Gliederungen                        Schiedsordnung sind Bestandteile dieses Statuts.
           und Arbeitsgemeinschaften mitarbeiten.
                                                                                    (2)   Anträge auf Abänderung des Statuts können nur beraten
     (4)   Der Antrag auf Durchführung eines Parteiordnungs-                              werden, wenn sie sechs Wochen vor Beginn des Parteitages
           verfahrens kann von jeder Gliederung (§ 8 Abs. 1) und                          veröffentlicht worden sind. Abweichungen müssen
           dem Parteivorstand bei der Schiedskommission des                               auf dem Parteitag mit Dreiviertelmehrheit beschlossen
           Unterbezirks, dem das betroffene Mitglied angehört,                            werden.
           gestellt werden.

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WAHLORDNUNG

                                                                                                                                                    WAHLORDNUNG
 § 38      Schlussbestimmungen                                                              WAHLORDNUNG (WO)

     (1)   Dieses Statut ist am 18. Dezember 1971 in Kraft getreten.
           Änderungen und Neufassungen werden grundsätzlich mit                      § 1    Geltungsbereich
           ihrer Beschlussfassung wirksam.
                                                                                      (1)   Diese Wahlordnung gilt für alle Versammlungen (Parteitage
     (2)   Der Parteivorstand dokumentiert jede Änderung des                                und sonstige Versammlungen) der Sozialdemokratischen
           Satzungsrechts der Bundespartei und deren Motive. Er                             Partei Deutschlands, ihrer Gliederungen und regionalen
           gewährt jedem Parteimitglied auf Antrag Einblick in diese                        Zusammenschlüsse sowie ihrer Arbeitsgemeinschaften. Sie
           Dokumentation.                                                                   gilt, vorbehaltlich besonderer Bestimmungen der Wahlge-
                                                                                            setze, auch für Versammlungen zur Aufstellung von
     (3)   Im Rahmen eines Modellprojektes können für die Arbeitsge-                        Kandidatinnen und Kandidaten nach staatlichem Wahlrecht.
           meinschaft der Jungsozialistinnen und Jungsozialisten
           folgende Regelungen erprobt werden:                                        (2)   Die Wahlordnung gilt für Wahlen in Fraktionen der Partei
           Unterschreitet bei Wahlen für den Bundesvorstand oder für                        nur, wenn diese ihre Anwendbarkeit beschlossen haben.
           Delegationen zum Bundeskongress die Zahl der gewählten                           Satzungen von Gliederungen können vorsehen, dass die
           Kandidatinnen einen Anteil von 40 %, so verringert sich die                      Wahlordnung auch auf Nominierungen Anwendung findet,
           Größe des Bundesvorstandes bzw. der Delegation so weit,                          durch die bloße Personalvorschläge zur Besetzung von
           dass die Zahl der weiblichen Mitglieder des Bundesvorstan-                       Parteiämtern und zur Aufstellung von Kandidatinnen und
           des bzw. der Delegation einen Anteil von mindestens 40 %                         Kandidaten für öffentliche Ämter und Mandate gemacht
           erreicht. Der Mann bzw. die Männer mit der niedrigsten                           werden.
           Stimmenzahl gehört bzw. gehören in diesem Fall dem
           Bundesvorstand bzw. der Delegation nicht an; bei Stimmen-                  (3)   Versammlungen können nur ergänzende Bestimmungen zu
           gleichheit entscheidet das Los.                                                  dieser Wahlordnung beschließen.

                                                                                     § 2    Ankündigung der Wahl

                                                                                      (1)   Wahlen können nur stattfinden, wenn sie in der vorläufigen
                                                                                            Tagesordnung angekündigt worden sind.

44                                                                                                                                                  45
WAHLORDNUNG

                                                                                                                                                    WAHLORDNUNG
            Diese Tagesordnung muss den Mitgliedern bzw.                             c)    Zählkommissionen,
            Delegierten mindestens eine Woche vorher zugehen.                        d)    Antragskommissionen,
            Die Absendung gilt als rechtzeitig, wenn die Aufgabe zur                 e)    Kontrollkommissionen,
            Post so frühzeitig erfolgte, dass bei gewöhnlichen Postlauf-             f)    Revisorinnen und Revisoren.
            zeiten mit dem rechtzeitigen Zugang gerechnet werden
            konnte. Elektronische Zusendung ist zulässig.                            (3)   Die für einen Wahlgang verwendeten Stimmzettel müssen
                                                                                           einheitlich sein, soweit die vorhandenen technischen
      (2)   Innerparteiliche Nominierungsverfahren von Kandidatinnen                       Möglichkeiten dies zulassen. Stimmzählgeräte sind zulässig.
            und Kandidaten für die Wahlen zu kommunalen Vertre-
            tungskörperschaften und Parlamenten sollen drei Monate                   (4)   Ungültig sind Stimmzettel, die den Willen der oder des
            vorher parteiöffentlich bekannt gegeben werden.                                Wählenden nicht zweifelsfrei erkennen lassen. Finden
                                                                                           Kontrollmarken Verwendung, so ist eine Stimme nur gültig,
                                                                                           wenn der Stimmzettel die zutreffende Kontrollmarke trägt.
     § 3    Allgemeine Grundsätze
                                                                                     (5)   Wahlvorschläge müssen die satzungsmäßigen Vorausset-
      (1)   Wahlen sind geheim, soweit satzungsmäßig nicht offen                           zungen erfüllen. Die Personalvorschläge der Vorstände
            gewählt werden kann. Geheim sind insbesondere die                              müssen Frauen und Männer mindestens
            Wahl von                                                                       zu je 40 % berücksichtigen, sie sollen Frauen und Männer zu
      a)    Vorständen,                                                                    je 50 % berücksichtigen.
      b)    Parteiräten und Parteiausschüssen,
      c)    Parteitagsdelegationen, Delegationen zum Parteikonvent                   (6)   Bei Kandidatenaufstellungen zu staatlichen Wahlen ist
            und zum SPE-Kongress,                                                          jeder stimmberechtigte Teilnehmer und jede stimmberech-
      d)    Schiedskommissionen,                                                           tigte Teilnehmerin der Versammlung personalvorschlags-
      e)    Kandidatinnen und Kandidaten für öffentliche Wahlämter,                        berechtigt. Im Übrigen folgt das Personalvorschlagsrecht
      f)    Vertreterinnen und Vertreter zur Aufstellung von Kandida-                      dem Antragsrecht. Aus den Reihen der Versammlung
            tinnen und Kandidaten für öffentliche Wahlämter.                               können zusätzliche Vorschläge unterbreitet werden.
                                                                                           Personalvorschläge von Ortsvereinen für das Amt des oder
      (2)   Offen gewählt werden können                                                    der Parteivorsitzenden und des Kanzlerkandidaten oder der
       a)   Versammlungsleitungen,                                                         Kanzlerkandidatin sind nur gültig, wenn sie von
       b)   Mandatsprüfungskommissionen,                                                   mindestens drei Ortsvereinen unterstützt werden.

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