ORGANISATIONSSTATUT WAHLORDNUNG SCHIEDSORDNUNG FINANZORDNUNG - DER SOZIALDEMOKRATISCHEN PARTEI DEUTSCHLANDS
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ORGANISATIONSSTATUT WAHLORDNUNG SCHIEDSORDNUNG FINANZORDNUNG DER SOZIALDEMOKRATISCHEN PARTEI DEUTSCHLANDS Stand: 09.12.2017 SPD.DE
SEITE Inhalt ORGANISATIONSSTATUT (OrgStatut) Präambel 8 § 1 Name, Sitz, Tätigkeitsgebiet 8 § 2 Mitgliedschaft, Mindestalter 8 § 3 Aufnahme 9 § 4 Ende der Mitgliedschaft 10 § 5 Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft 11 § 6 Unvereinbarkeit 12 § 7 Wiederaufnahme 13 § 8 Aufbau der Partei 13 § 9 Aufgaben und Satzungsautonomie der Gliederungen 15 § 10 Arbeitsgemeinschaften, Themenforen, Arbeitskreise 16 und Projektgruppen § 10a Öffnung für Gastmitglieder und Unterstützer / -innen 17 § 11 Funktions- und Mandatsträger, Quotierung 18 § 12 Aufstellung von Kandidaten / -innen 20 § 13 Mitgliederentscheid 21 § 14 Verfahren des Mitgliederentscheids 24 § 15 Parteitag, Zusammensetzung 26 § 16 Parteitag, Konstituierung, Protokoll 27 § 17 Ordentlicher Parteitag, Turnus, Ort 27 § 18 Einberufung des ordentlichen Parteitages 28 § 19 Antragskommission 29 § 20 Aufgaben des Parteitages 29 § 21 Außerordentlicher Parteitag 29 § 22 Fristen des außerordentlichen Parteitages 30 3
SEITE SEITE § 23 Parteivorstand 30 § 10 Nachwahlen 53 § 24 Geschäftsführung der Partei 32 § 11 Wahlanfechtung 54 § 25 Rechte des Parteivorstandes 33 § 12 Nichtigkeit von Wahlen 55 § 26 Kontrollrechte des Parteivorstandes 34 § 13 Verfahren bei Anfechtung und Nichtigkeit 56 § 27 Einsicht in Bücher 35 § 28 Zusammensetzung und Einberufung des Parteikonvents 36 § 29 Aufgaben des Parteikonvents 38 SCHIEDSORDNUNG (SCHO) § 30 Kommunalbeirat 38 § 31 Kontrollkommission 38 § 1 I. Zuständigkeit 58 § 32 Veröffentlichungen 39 § 33 Untersuchungs- und Feststellungsverfahren 39 § 2 II. Bildung von Schiedskommissionen 60 § 34 Schiedskommissionen 40 § 35 Parteiordnungsverfahren 41 § 3 Verbot der Doppelbefassung 60 § 36 Auflösung, Verschmelzung und Ausschluss 43 § 4 Besetzung des Spruchkörpers 60 § 37 Abänderung des Statuts 43 § 5 Besorgnis der Befangenheit 61 § 38 Schlussbestimmungen 44 III. Parteiordnungsverfahren 62 § 6 Einleitung des Parteiordnungsverfahrens 62 WAHLORDNUNG (WO) § 7 Benachrichtigung über Einleitung 64 § 8 Verhandlung, Protokoll, Ladung 64 § 1 Geltungsbereich 45 § 9 Beteiligte, Beigetretene, Beigeladene 65 § 2 Ankündigung der Wahl 45 § 10 Gütliche Streitbeilegung 66 § 3 Allgemeine Grundsätze 46 § 11 Ablauf der Verhandlung, Beweisaufnahme 66 § 4 Verfahren bei Kandidatenaufstellungen 48 § 12 Protokoll 67 § 5 Vorschlagsliste 49 § 13 Verfahrensgrundsätze 68 § 6 Getrennte Wahlgänge 49 § 14 Benachrichtigung über Entscheidungen 69 § 7 Wahl eines Parteiamtes / Einzelwahl 50 § 15 Sanktionen 70 § 8 Wahl gleichartiger Parteiämter / Listenwahl 51 § 16 Zuhörer, Parteiöffentlichkeit 71 § 9 Abberufung aus wichtigem Grund 52 § 17 Verschwiegenheitspflicht 71 4 5
SEITE SEITE IV. Sofortmaßnahmen 72 FINANZORDNUNG § 18 Verhängung von Sofortmaßnahmen 72 § 1 Mitgliedsbeiträge 82 § 19 Parteiordnungsverfahren nach Sofortmaßnahme 72 § 2 Sonderbeiträge 85 § 20 Abmahnung, Austrittsfiktion bei Unvereinbarkeit 74 § 2a Sonderumlagen 86 § 3 Spenden 86 V. Statutenstreitigkeiten 75 § 4 Spendenbestätigungen 90 § 4a Erbschaften und Vermächtnisse 90 § 21 Verfahren bei Statutenstreitigkeiten 75 § 5 Kassenführung 91 § 5a Mittelverwendung 92 VI. Untersuchungs- und Feststellungsverfahren 76 § 6 Revision 92 nach § 33 Organisationsstatut § 7 Wirtschaftsplan 93 § 8 Kreditaufnahmen 95 § 22 Ernennung von Untersuchungskommissionen 76 § 9 Kontoführung 96 § 23 Auftrag und Untersuchungsgegenstand 76 § 10 Pflicht zur Buchführung 97 § 24 Verfahren wie im Parteiordnungsverfahren 76 § 11 Jahresabschluss 98 § 12 Rechenschaftsbericht 98 VII. Berufungsverfahren 77 § 13 Haftung bei Sanktionen 100 § 14 Prüfung des Rechenschaftsberichts 101 § 25 Berufungsverfahren 77 § 15 Schlussbestimmungen 101 § 26 Berufung zur Bundesschiedskommission 78 § 27 Verzicht auf mündliche Verhandlung 79 § 28 Zurücknahme der Berufung 79 § 29 VIII. Zustellung von Schriftstücken 80 § 30 IX. Fristen 80 § 31 X. Kosten 80 6 7
OrgStatut OrgStatut ORGANISATIONSSTATUT (ORGSTATUT) § 3 Aufnahme (1) Über die Aufnahme als Mitglied entscheidet der Vorstand des zuständigen Ortsvereins. Über die Aufnahme neuer Präambel Mitglieder muss der Ortsvereinsvorstand innerhalb eines Monats entscheiden. Lehnt der Ortsvereinsvorstand den Die SPD ist eine demokratische Volkspartei. Sie vereinigt Aufnahmeantrag nicht innerhalb eines Monats ab, so gilt Menschen verschiedener Glaubens- und Denkrichtungen, dies als Annahme des Antrages. die sich zu Frieden, Freiheit, Gerechtigkeit und Solidarität, zur gesellschaftlichen Gleichheit von Mann und Frau und (2) Gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrags kann der zur Bewahrung der natürlichen Umwelt bekennen. Die SPD Bewerber oder die Bewerberin beim Unterbezirksvorstand steht in der Gemeinschaft der Sozialistischen Internationale binnen eines Monats Einspruch erheben. Gegen dessen Ent- und der Sozialdemokratischen Partei Europas. scheidung ist die Anrufung des Bezirksvorstandes gegeben. Die Entscheidung des Bezirksvorstandes ist endgültig. § 1 Name, Sitz, Tätigkeitsgebiet (3) Wird gegen die Mitgliedschaft innerhalb eines Jahres kein (1) Die Partei führt den Namen Sozialdemokratische Partei Einspruch erhoben, so ist sie endgültig. Deutschlands (SPD). (4) Einspruchsrecht hat jedes Mitglied über seinen Ortsver- (2) Ihr Tätigkeitsgebiet ist das Gebiet der Bundesrepublik einsvorstand. Der Einspruch ist zu begründen. Über den Deutschland. Einspruch entscheidet der Unterbezirksvorstand. Gegen dessen Entscheidung ist die Anrufung des Bezirksvor- (3) Sitz der Partei ist Berlin. standes innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zulässig. § 2 Mitgliedschaft, Mindestalter (5) Jedes Parteimitglied gehört grundsätzlich dem Ortsver- Zur Sozialdemokratischen Partei Deutschlands gehört jede ein an, in dessen Zuständigkeitsgebiet es wohnt. Will ein Person, die die Mitgliedschaft erworben hat. Es darf aufge- Mitglied oder ein Beitrittswilliger einem anderen Ortsverein nommen werden, wer sich zu den Grundsätzen der Partei angehören, so hat er dies dem zuständigen Unterbezirksvor- bekennt und das 14. Lebensjahr vollendet hat. stand mitzuteilen, der die (Neu-)Zuordnung vornimmt. 8 9
OrgStatut OrgStatut Dem Antrag soll gefolgt werden, wenn das Mitglied und Projektgruppen mitarbeiten. Über Ausnahmen nachvollziehbare Gründe vorträgt und überwiegende entscheidet der zuständige Gliederungsvorstand. Organisationsinteressen nicht entgegenstehen. Betrifft die Ausnahme vom Wohnortprinzip zwei Unterbezirke, so müssen beide eine Ausnahmegenehmigung erteilen. Für § 5 Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft die Erteilung der Ausnahmegenehmigung gilt Abs. 1 S. 3 entsprechend mit der Maßgabe, dass der Antrag nach zwei (1) Jedes Mitglied hat das Recht, sich im Rahmen der Statuten Monaten als beschieden gilt. Ausnahmegenehmigungen an der politischen Willensbildung, den Wahlen und Abstim- sind widerruflich. Doppelmitgliedschaften sind unzulässig. mungen zu beteiligen, und die Pflicht, die Ziele der Sozial- demokratischen Partei zu unterstützen. Es hat Antrags- und (6) Die Stellung von Parteimitgliedern und Beitrittswilligen, Stimmrecht in der Mitgliederversammlung des Ortsvereins. die ihren Lebensmittelpunkt im Ausland haben, und die Die Mitgliederversammlung soll regelmäßig und mindes- Bildung von Auslandsortsvereinen regelt der Parteivorstand tens halbjährlich stattfinden. durch Richtlinie. (2) Mitglieder werden für langjährige Mitgliedschaft geehrt. Der Parteivorstand kann Richtlinien zur Anrechnung von § 4 Ende der Mitgliedschaft Mitgliedszeiten und zur Ehrung von Mitgliedern erlassen. (1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Aus- (3) Bei der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbe- schluss. zogener Daten für die Parteiarbeit wird der Datenschutz entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen sowie der (2) Der Austritt ist schriftlich zu erklären. Die Rückgabe des SPD-Datenschutzrichtlinie und den Vereinbarungen in der Mitgliedsbuches gilt als Austrittserklärung. Partei gewährleistet. Die Erhebung, Verarbeitung und Nut- zung der personenbezogenen Daten erfolgt unter Einsatz (3) Mit Beendigung der Mitgliedschaft verliert das frühere von Datenverarbeitungsanlagen (EDV) durch hauptamtliche Parteimitglied jedes Recht, das es etwa gegen die Partei, Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen. Insbesondere der/dem gegen den Parteivorstand, gegen die Kontrollkommission Vorsitzenden, dem/der finanzverantwortlichen Kassier/in, oder gegen einzelne Parteimitglieder aus seiner Parteimit- dem/der Schriftführer/in und dem/der Vorsitzenden der gliedschaft erworben hat. Es darf nicht länger in Gliederun- Arbeitsgemeinschaften der jeweiligen Gliederungsebene gen, Arbeitsgemeinschaften, Themenforen, Arbeitskreisen werden zur Erfüllung ihrer satzungsgemäßen Aufgaben 10 11
OrgStatut OrgStatut Mitgliederlisten als Datei oder in gedruckter Form zur Verar- § 7 Wiederaufnahme beitung und Nutzung in der Art und dem Umfang über- lassen, soweit deren Funktion dies erfordert. Das Nähere (1) Der Antrag auf Wiederaufnahme einer aus der Partei regelt eine von dem/der Generalsekretär/in zu erlassende ausgeschlossenen Person ist an den Vorstand des für ihren Datenschutzrichtlinie. Wohnsitz zuständigen Bezirks zu richten. Vor der Entschei- dung ist die Organisationsgliederung, die den Ausschluss (4) Gremiensitzungen der SPD können parteiöffentlich tagen. beantragt hatte, zu hören. Gegen diese Entscheidung steht sowohl dem Antragsteller oder der Antragstellerin als auch (5) Jedes Mitglied hat satzungsgemäße Beiträge zu zahlen. Das der Organisationsgliederung, die den Ausschluss beantragt Nähere regelt die Finanzordnung. hat, binnen sechs Wochen Berufung an den Parteivorstand zu. Die Frist beginnt mit der Bekanntgabe der Entscheidung zu laufen. § 6 Unvereinbarkeit (2) Wird in einem Parteiordnungsverfahren auf Ausschluss (1) Unvereinbar mit der Mitgliedschaft in der SPD ist die erkannt und tritt der Antragsgegner vor Rechtskraft dieser a) gleichzeitige Mitgliedschaft in einer anderen konkurrieren- Entscheidung aus der Partei aus, so findet Abs. 1 sinngemäß den politischen Partei oder Wählervereinigung, Anwendung. b) Tätigkeit, Kandidatur oder Unterschriftsleistung für eine andere konkurrierende politische Partei oder Wählerverei- nigung, § 8 Aufbau der Partei c) Kandidatur gegen die von der zuständigen Parteigliederung bereits beschlossene Nominierung für ein öffentliches Amt (1) Die SPD gliedert sich in Ortsvereine, Unterbezirke und oder Mandat. Bezirke. In dieser Gliederung vollzieht sich die politische Wil- lensbildung der Partei von unten nach oben. Die Satzungen (2) Entsprechendes gilt für Vereinigungen, die gegen die SPD der Bezirke können abweichende Bezeichnungen regeln. wirken. Die Feststellung der Unvereinbarkeit trifft der Parteivorstand. Er kann die Feststellung wieder aufheben. (2) Grundlage der Organisation ist der Bezirk, der vom Parteivor- Diese Feststellung bindet auch die Schiedskommissionen. stand nach politischer und wirtschaftlicher Zweckmäßigkeit abgegrenzt wird. Nach den gleichen Grundsätzen erfolgt die (3) Das Verfahren richtet sich nach § 20 SchO. Abgrenzung der Unterbezirke durch die Bezirksvorstände 12 13
OrgStatut OrgStatut und der Ortsvereine durch die Unterbezirksvorstände. Vor (6) Die Ortsvereine können freiwillig Gemeinde-, Samt- Neuabgrenzungen ist den betroffenen Gliederungen Gele- gemeinde- oder Stadtverbände bilden und ihnen kommu- genheit zur Äußerung zu geben. Der abgrenzende Vorstand nalpolitische und organisatorische Aufgaben übertragen. regelt die unverzügliche Neukonstituierung der von der Sie haben Antragsrecht auf allen Gliederungsebenen der Neuabgrenzung betroffenen Gliederungen. Partei. Bezirkssatzungen können bestimmen, dass die Bildung dieser Zusammenschlüsse verpflichtend ist. Die (3) In Ländern mit mehr als einem Bezirk können nach politi- Ortsvereine sind verpflichtet, ihnen die für die Erfüllung scher Zweckmäßigkeit Landesverbände als regionale Zusam- der übertragenen Aufgaben erforderlichen finanziellen, menschlüsse gebildet werden, wenn alle Bezirke des Landes organisatorischen und personellen Voraussetzungen zu zustimmen. Durch die Bildung eines Landesverbandes wird verschaffen. Erfolgt der Zusammenschluss freiwillig, so die Eigenschaft der Bezirke als Grundlage der Organisation muss der Fall des Austritts eines Ortsvereins satzungs- nicht berührt. Diese Landesverbände haben die landespoli- mäßig geregelt werden. tischen und die von allen Bezirken übertragenen Aufgaben zu erfüllen. Die Bezirke sind verpflichtet, dem Landesver- (7) Ortsvereine können Distrikte bzw. Ortsabteilungen bilden. band die für die Erfüllung seiner und der ihm übertragenen Die Mitwirkungsrechte der Mitglieder im Ortsverein und Aufgaben erforderlichen finanziellen, organisatorischen und dessen statutengemäße Pflichten bleiben davon unberührt. personellen Voraussetzungen zu verschaffen. (4) Erfolgt die Bildung eines Landesverbandes nicht gem. § 9 Aufgaben und Satzungsautonomie der Gliederungen Abs. 3, so kann der Parteivorstand die Bildung von Landes- verbänden durch Richtlinien regeln. (1) Die Gliederungen sichern die Teilhabe ihrer Mitglieder an der politischen Willensbildung. Sie eröffnen ihren Mitglie- (5) In Ländern mit einem Bezirk (Landesbezirk) können durch dern Zugang zu politischen Informationen und Qualifizie- Bezirkssatzung regionale Zusammenschlüsse von mehre- rungsmaßnahmen. ren Unterbezirken gebildet werden. Diesen regionalen Zusammenschlüssen kann durch die (2) Gliederungen und regionale Zusammenschlüsse regeln ihre Bezirkssatzung die Wahl von Delegierten zum Parteitag und Angelegenheiten durch eigene Satzungen, soweit die Sat- Parteikonvent übertragen werden; außerdem können sie zung der nächst höheren Gliederung hierüber keine Vor- das Recht erhalten, Anträge an den Parteitag zu stellen. schriften enthält. Die Satzungen der Gliederungen dürfen nicht im Widerspruch zu höherrangigen Satzungen stehen. 14 15
OrgStatut OrgStatut § 10 Arbeitsgemeinschaften, Themenforen, Arbeitskreise § 10a Öffnung für Gastmitglieder und Unterstützer / -innen und Projektgruppen (1) Wer die Grundwerte der SPD anerkennt, kann ohne Mit- (1) Für besondere Aufgaben können auf Beschluss des glied der SPD zu werden, den Status eines Gastmitglieds Parteivorstandes innerhalb der Partei Arbeitsgemeinschaf- erhalten. Gastmitglieder können an allen Mitglieder- ten gebildet werden. Die Tätigkeit der Arbeitsgemein- versammlungen der Partei teilnehmen. Sie haben dort schaften erfolgt nach vom Parteivorstand hierfür beschlos- Rede-, Antrags- und Personalvorschlagsrecht. Das Recht senen Grundsätzen. Diese Arbeitsgemeinschaften haben an Wahlen und Abstimmungen teilzunehmen sowie ge- das Antrags- und Rederecht für den Parteitag auf der wählten Gremien anzugehören ist für Gastmitglieder auf jeweiligen Ebene. Die Mitarbeit von Personen, die nicht Projektgruppen beschränkt. Mitglied der Partei sind, ist möglich. (2) Der Antrag auf Gastmitgliedschaft ist schriftlich zu stellen (2) Von den Vorständen der Partei können Arbeitskreise, und mit der Anerkennung der Schiedsgerichtsbarkeit der Projektgruppen und Themenforen, in denen auch Nichtmit- Partei verbunden. Die Gastmitgliedschaft gilt für ein Jahr. glieder mitarbeiten können, eingerichtet werden. Arbeits- Sie kann längstens um ein weiteres Jahr verlängert werden. kreisen und Themenforen steht das Antrags- und Rederecht §§ 3 bis 7 Organisationsstatut gelten sinngemäß. für den Parteitag auf der jeweiligen Ebene zu. Die Tätigkeit der Themenforen und Arbeitskreise erfolgt nach vom (3) Interessierte können ohne Mitglied der SPD zu werden, Parteivorstand hierfür beschlossenen Grundsätzen. den Status einer Unterstützerin oder eines Unterstützers erhalten. Unterstützerinnen und Unterstützer können in (3) Die Satzungen der Gliederungen können vorsehen, dass einer Arbeitsgemeinschaft oder einem Themenforum die Arbeitsgemeinschaften, Arbeitskreise, Betriebsgruppen und vollen Mitgliedsrechte wahrnehmen. Vertreterinnen und Themenforen stimmberechtigte Delegierte zu Parteitagen Vertreter dieser Arbeitsgemeinschaft in Gremien der entsenden dürfen. Die Zahl der nicht von den Gebietsver- Partei müssen Parteimitglied sein. Der Unterstützerantrag bänden gewählten Delegierten (Vorstandsmitglieder mit ist schriftlich zu stellen und mit der Anerkennung der Stimmrecht, Delegierte von Arbeitsgemeinschaften, Schiedsgerichtsbarkeit der Partei verbunden. Arbeitskreisen, Betriebsgruppen und Themenforen) darf jedoch insgesamt nicht mehr als ein Fünftel der satzungs- (4) Der Parteivorstand erlässt Richtlinien zur Öffnung der mäßigen Gesamtzahl der Versammlungsmitglieder mit Partei für Nichtmitglieder, Gastmitglieder und Unterstüt- Stimmrecht ausmachen. zerinnen und Unterstützer. 16 17
OrgStatut OrgStatut (5) Die Mitarbeit von Nichtmitgliedern ist ausdrücklich (3) Ein Funktionsträger oder eine Funktionsträgerin verliert erwünscht. seine bzw. ihre Funktion durch a) turnusmäßige Neuwahl, Erlöschen der Funktion oder (6) Wer Mitglied ist oder war, kann kein Gastmitglied oder Ablauf der satzungsmäßigen Amtszeit, Unterstützerin und Unterstützer werden. Ein Gastmitglied b) Niederlegung, kann nicht gleichzeitig Unterstützer bzw. Unterstützerin c) Aberkennung der Fähigkeit, eine Funktion zu bekleiden, sein und umgekehrt. d) Abberufung aus wichtigem Grund (§ 9 der Wahlordnung) e) Verlust der Mitgliedschaft (§ 4), f) durch Annahme einer anderen mit seiner bisherigen § 11 Funktions- und Mandatsträger, Quotierung Funktion satzungsmäßig unverträglichen Funktion, g) Verlust der Mitgliedschaft in einem Parteiorgan, von dem (1) Funktionsträgerin oder Funktionsträger im Sinne dieses die Funktion abhängig ist. Statuts ist, wer von der zuständigen Parteikörperschaft für eine bestimmte Funktion der Partei, ihrer Arbeitsgemein- (4) Gehören einem Vorstand nicht mindestens drei gewählte schaften und Projektgruppen gewählt oder für ein Mandat Mitglieder an, so hat der Vorstand der nächst höheren oder öffentliches Wahlamt nominiert worden ist. Mandats- Gliederung unverzüglich Neuwahlen anzukündigen. Er muss trägerin oder Mandatsträger im Sinne dieses Statuts ist, wer die Rechte des handlungsunfähigen Vorstandes wahrnehmen als Parteimitglied ein Mandat oder öffentliches Wahlamt oder Dritte mit der Wahrnehmung dieser Rechte kommissa- inne hat. risch beauftragen. Kommt es nicht in angemessener Zeit, spätestens aber binnen drei Monaten, zur Wahl eines (2) In den Funktionen und Mandaten der Partei müssen nach handlungsfähigen Vorstandes, kann der Vorstand der Maßgabe dieses Statuts und der Wahlordnung Frauen nächsthöheren Gliederung eine Neuabgrenzung nach § 8 Abs. und Männer mindestens zu je 40 % vertreten sein. Die 2 vornehmen. Geschieht dies nicht in angemessener Zeit, so Pflicht richtet sich an das wählende oder entsendende obliegt diese Pflicht wiederum der nächsthöheren Gliederung. Gremium. Die Quotierung bezieht sich insbesondere auf Wurde der Vorstand nicht in jedem zweiten Kalenderjahr Mehrpersonengremien wie Vorstände, geschäftsführende gewählt, so ist der Vorstand der nächsthöheren Gliederung Vorstände, von Vorständen eingesetzte Gremien und berechtigt, unverzüglich Neuwahlen anzukündigen. Delegationen. (5) Als Vertreter oder Vertreterin der Partei gilt nur, wer durch die Parteiorganisation dazu beauftragt wurde. 18 19
OrgStatut OrgStatut § 12 Aufstellung von Kandidaten / -innen (5) Landeswahlvorschläge für die Bundestagswahl werden von den Bezirken des Landes oder dem Landesverband im (1) Kandidaten und Kandidatinnen für Gemeindevertretun- Benehmen mit dem Parteivorstand aufgestellt. gen und das Direktwahlamt der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters werden von den Ortsvereinen aufgestellt. (6) Die Abstimmung über Wahlvorschläge für öffentliche Bestehen in einer Gemeinde mehrere Ortsvereine, so Ämter und Mandate ist geheim. Das Nähere regelt die werden die Kandidaten und Kandidatinnen durch Wahlordnung. Delegierte der zur Gemeinde gehörenden Ortsvereine aufgestellt. (7) Die jeweils zuständigen Vorstände können, soweit die Wahlgesetze und Satzungen nicht entgegenstehen, (2) Kandidaten und Kandidatinnen für die Kreistage oder das Richtlinien über das Verfahren zur Kandidatenaufstellung, Direktwahlamt des Landrates oder der Landrätin oder das z.B. über Fristen, Delegiertenschlüssel oder die Anwendung der Oberbürgermeisterin oder des Oberbürgermeisters des Vollversammlungsprinzips, erlassen. Können mehrere werden durch Delegierte der zu der Gebietskörperschaft betroffene Gliederungen keine Einigung über das Verfahren gehörenden Ortsvereine aufgestellt. Dazu können Bezirke der Kandidatenaufstellung erzielen, so entscheidet der und Landesbezirke abweichende Regelungen in ihren nächst höhere Vorstand im Rahmen der Wahlgesetze und Satzungen festlegen. des Satzungsrechts. (3) Wahlkreisvorschläge für Bundestag und Landtage werden § 13 Mitgliederentscheid durch die örtlich zuständigen Organisationsgliederungen im Benehmen mit dem Bezirks- bzw. Parteivorstand (1) Ein Mitgliederentscheid kann den Beschluss eines Organs beschlossen. ändern, aufheben oder einen solchen Beschluss anstelle eines Organs fassen. Der Kanzlerkandidat oder die Kanzler- (4) Soweit die Wahlgesetze und Satzungen nicht entgegenste- kandidatin der SPD kann durch Mitgliederentscheid hen, können die zuständigen Vorstände beschließen, dass bestimmt werden. Kandidatinnen und Kandidaten für Gemeindevertretungen, ein Direktwahlamt oder Parlamente von Vollversammlun- (2) Gegenstand eines Entscheids können nur solche Beschlüsse gen aufgestellt werden. sein, die nicht durch Parteigesetz oder durch andere Gesetze ausschließlich einem Organ vorbehalten sind. Darüber hinaus können nicht Gegenstand eines Entscheids sein: 20 21
OrgStatut OrgStatut a) Fragen der Beitragsordnung, auch wenn sie in der Finanz- (6) Durch den Mitgliederentscheid wird eine verbindliche ordnung der Partei bzw. den entsprechenden Statuten oder Entscheidung gegenüber dem Organ getroffen, an das der Satzungen der Gliederungen nicht ausdrücklich und Mitgliederentscheid gerichtet ist. Der Entscheid ist wirksam, ausschließlich einem Organ zugewiesen sind, wenn die Mehrheit der Abstimmenden zugestimmt und b) die Beschlussfassung über die Wirtschaftspläne der Partei mindestens ein Fünftel der Stimmberechtigten sich an der und ihrer Gliederungen, Abstimmung beteiligt haben. Innerhalb von zwei Jahren c) die Beschlussfassung über Änderungen des Organisations- nach dem Mitgliederentscheid kann der Parteitag mit statuts, der Wahl-, Schieds- und Finanzordnung sowie der 2/3-Mehrheit eine andere Entscheidung treffen, danach entsprechenden Statuten, Satzungen oder Ordnungen der genügt die einfache Mehrheit. Gliederungen. (7) Der Parteivorstand beschließt eine Verfahrensrichtlinie zur (3) Ein Mitgliederentscheid findet aufgrund eines Mitgliederbe- Durchführung des Begehrens und des Entscheids. Verant- gehrens statt. Das Mitgliederbegehren muss einen konkreten wortlich für die Durchführung des Mitgliederbegehrens Entscheidungsvorschlag enthalten und mit Gründen versehen sind die Initiatoren. Der Parteivorstand unterstützt die sein. Es kommt zustande, wenn es binnen einer Frist von drei Durchführung gemäß der vom Parteivorstand beschlosse- Monaten von 10 Prozent der Mitglieder unterstützt wird. nen Verfahrensrichtlinie und unter Einhaltung der Daten- schutzrichtlinie der SPD. (4) Ein Mitgliederentscheid findet ferner statt, wenn es (8) Gegen den Beschluss des Vorstandes über das rechtswirksa- a) der Parteitag mit einfacher Mehrheit oder me Zustandekommen des Mitgliederbegehrens können die b) der Parteivorstand mit Dreiviertelmehrheit beschließt Initiatoren des Begehrens unmittelbar die zuständige c) oder wenn es mindestens zwei Fünftel der Bezirksvorstände Schiedskommission anrufen. Die Vorschriften über beantragen. Statutenstreitverfahren gelten sinngemäß. Diese Beschlüsse oder Anträge müssen einen Entschei- (9) Ein Mitgliederentscheid kann auf allen Ebenen der Partei dungsvorschlag enthalten und mit Gründen versehen sein. durchgeführt werden. Zur Durchführung einer Urwahl zur Bestimmung einer Spitzenkandidatur in den Gliederun- (5) In den Fällen des Mitgliederbegehrens und im Fall des gen, bedarf es einer Ermächtigungsgrundlage in der Unterabsatzes 4 c) kann der Parteivorstand einen eigenen Satzung dieser Gliederung. Die Verfahrensrichtlinie der Vorschlag zur Abstimmung vorlegen. jeweiligen Gliederungen darf zu den Satzungen und 22 23
OrgStatut OrgStatut Richtlinien höherrangiger Gliederungen nicht im Wider- den Abstimmungsvorgang protokollieren und das Ergebnis spruch stehen. mitsamt den Stimmzetteln und Abstimmungsprotokollen unverzüglich an die Bezirke weiterleiten. § 14 Verfahren des Mitgliederentscheids (6) Die Stimmabgabe ist auch durch Briefwahl möglich. (1) Der Parteivorstand setzt Tag und Zeit der Abstimmung fest. Briefwahlunterlagen sind einem Mitglied, auf schriftliche Die Abstimmung muss innerhalb von drei Monaten oder telefonische Anfrage hin, zuzusenden. durchgeführt werden. (7) Die Bezirke teilen das zusammengefasste Abstimmungser- (2) Termin und Gegenstand sind spätestens zwei Wochen vor gebnis dem Parteivorstand mit. Stimmzettel und Abstim- dem Abstimmungstag zu veröffentlichen. mungsprotokolle sind bei den Bezirken für die Dauer eines Jahres aufzubewahren. (3) Die Abstimmung wird innerhalb der Ortsvereine in unmittelbarer und geheimer Form vorgenommen. Jedes (8) Der Parteivorstand fasst die Abstimmungsergebnisse der Mitglied hat eine Stimme. Es finden einheitliche Stimmzet- Bezirke zusammen und veröffentlicht das Gesamtergebnis tel Verwendung, die den Abstimmungsgegenstand so der Abstimmung. darstellen, dass eine Beantwortung mit „Ja“ oder „Nein“ möglich ist. (9) Bei der Bestimmung des Kanzlerkandidaten oder der Kanzlerkandidatin durch Mitgliederentscheid ist gewählt, (4) Der Parteivorstand ist für die rechtzeitige Veröffentlichung wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen sowie für die Herstellung der Stimmzettel und deren erhalten hat. Hat kein Kandidat oder keine Kandidatin diese Verteilung an die Bezirke verantwortlich. Die Bezirke leiten Mehrheit erhalten, so findet zwischen den beiden Bestplat- die Stimmzettel an die Ortsvereinsvorstände weiter. zierten eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt. (5) Die Ortsvereinsvorstände sind für die Durchführung der Abstimmung verantwortlich. Insbesondere müssen sie den (10) Im Vorfeld der Aufstellung von Kandidatinnen und Mitgliedern Abstimmungszeit, Abstimmungslokal und Kandidaten und Spitzenkandidaturen zu öffentlichen Gegenstand der Abstimmung in geeigneter Weise bekannt Wahlen können wie bisher auch Nichtmitglieder beteiligt geben, für die geheime Abstimmung Vorkehrungen treffen, werden. Der Parteivorstand beschließt hierzu eine Verfah- über die Gültigkeit der abgegebenen Stimmen entscheiden, rensrichtlinie. 24 25
OrgStatut OrgStatut (11) Im Vorfeld von parteiinternen Vorstandswahlen können § 16 Parteitag, Konstituierung, Protokoll Mitgliederbefragungen durchgeführt werden. Der Partei- vorstand beschließt hierzu eine Verfahrensrichtlinie. (1) Der Parteitag prüft die Legitimation der Teilnehmer und Teilnehmerinnen, wählt die Leitung und bestimmt die § 15 Parteitag, Zusammensetzung Geschäftsordnung. Der Parteitag ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Stimmberechtigten anwesend sind. (1) Der Parteitag ist das oberste Organ der Partei. Er setzt sich Die Beschlussunfähigkeit wird nur auf Antrag festgestellt. zusammen: Solange die Beschlussunfähigkeit nicht festgestellt ist, gilt 1. Aus 600 von den Bezirksparteitagen in geheimer Abstim- der Parteitag als beschlussfähig. mung gewählten Delegierten. Dabei erhält jeder Bezirk vorab zwei Grundmandate. Die weiteren Delegierten- (2) Über die Verhandlungen des Parteitages wird ein Wort- mandate werden nach dem Verhältnis der abgerechneten protokoll angefertigt. Das Protokoll ist vom Parteivorstand Mitgliederzahlen des letzten Kalenderjahres vor Einberu- zu veröffentlichen und den Delegierten auf Anforderung fung des Parteitags auf die Bezirke verteilt. Bezirkssatzun- zuzusenden. Beschlüsse sind durch zwei Mitglieder des gen können bestimmen, dass die Wahl der auf den Bezirk Präsidiums des Parteitags zu beurkunden. entfallenden Delegierten ganz oder teilweise durch die Unterbezirksparteitage erfolgt; dabei ist sicherzustellen, dass Frauen und Männer in der Delegation eines jeden § 17 Ordentlicher Parteitag, Turnus, Ort Bezirkes mindestens zu je 40 % vertreten sind. 2. Aus den Mitgliedern des Parteivorstandes. Alle zwei Jahre findet ein Parteitag statt, der vom Parteivorstand einzuberufen ist. Die Funktionsperiode (2) Mit beratender Stimme nehmen am Parteitag teil: des Vorstandes kann aus sachlichen Gründen über oder 1. Die beratenden Mitglieder des Parteivorstandes; unterschritten werden. Der ordentliche Parteitag hat 2. die Mitglieder der Kontrollkommission und der; jedoch spätestens vor Ablauf des übernächsten Kalender- Bundesschiedskommission; jahres, gerechnet vom vorangegangenen ordentlichen 3. ein Zehntel der Bundestagsfraktion; Parteitag, zu erfolgen. 4. ein Zehntel der Gruppe der SPD-Abgeordneten im Europaparlament; 5. jeweils ein/e Delegierter/e der Arbeitsgemeinschaften, Themenforen und Arbeitskreise auf Bundesebene. 26 27
OrgStatut OrgStatut § 18 Einberufung des ordentlichen Parteitages § 19 Antragskommission (1) Die Einberufung des Parteitages soll spätestens drei Die Antragskommission besteht aus je einem oder einer Monate vorher mit der vorläufigen Tagesordnung veröffent- Delegierten der Bezirke und acht vom Parteivorstand zu licht werden. Die Veröffentlichung der Tagesordnung soll benennenden Mitgliedern. Sie ist durch den Parteivorstand mindestens einmal in angemessener Zeit wiederholt einzuladen. werden. (2) Anträge von Organisationsgliederungen, Arbeitsgemein- § 20 Aufgaben des Parteitages schaften, Arbeitskreisen und Themenforen auf Bundesebe- ne und Wahlvorschläge für den Parteitag sind zwei Monate Zu den Aufgaben des Parteitages gehören: vorher dem Parteivorstand einzureichen. Für Anträge des Parteivorstandes gilt dieselbe Frist. Die Anträge sind den 1. Entgegennahme des Berichtes über die Tätigkeit des Delegierten, Bezirken, Unterbezirken und den Antragstel- Parteivorstandes, der Kontrollkommission und der lenden mit einer Stellungnahme der Antragskommission Bundestagsfraktion sowie des Rechenschaftsberichtes zwei Wochen vor dem Parteitag zuzusenden. Ortsvereine, gem. § 23 PartG; die keinen Antrag gestellt haben, ist auf Anforderung 2. die Wahl des Parteivorstandes, der Kontrollkommission, ebenfalls ein Exemplar der Anträge zuzusenden. der Bundesschiedskommission und der Delegierten zum alle 2 Jahre stattfindenden Kongress der SPE; (3) Der Parteivorstand bittet nahe stehende Organisationen 3. die Beschlussfassung über die Berichte nach Ziffer 1, über um Stellungnahmen und inhaltliche Anträge. Es gilt die die Parteiorganisation und alle das Parteileben berühren- Antragsfrist des Abs. 2. den Fragen; 4. die Beschlussfassung über die eingegangenen Anträge. (4) Anträge aus der Mitte des Parteitages (Initiativanträge) werden behandelt, soweit der Parteitag dem zustimmt. Änderungsanträge sind nach Ablauf der Antragsfrist des § 21 Außerordentlicher Parteitag Abs. 2 nur zulässig, wenn sie von stimmberechtigten Parteitagsdelegierten mündlich begründet werden und sich Ein außerordentlicher Parteitag ist einzuberufen: auf den Text behandelter Anträge beziehen. Das Nähere bestimmt die Geschäftsordnung. 1. auf Beschluss des Parteitages; 28 29
OrgStatut OrgStatut 2. auf mit Dreiviertelmehrheit gefassten Beschluss des a) dem oder der Vorsitzenden, Parteivorstandes; b) sechs stellvertretenden Vorsitzenden, 3. auf einstimmigen Beschluss der Kontrollkommission; c) dem Generalsekretär oder der Generalsekretärin, 4. auf Antrag von mindestens zwei Fünfteln der Bezirks- d) dem Kassierer oder der Kassiererin (Schatzmeister bzw. vorstände. Schatzmeisterin), e) dem oder der Verantwortlichen des Parteivorstandes für die Europäische Union und § 22 Fristen des außerordentlichen Parteitages f) einer vom Parteitag festzusetzenden Zahl weiterer Mitglieder. (1) Die Einberufung des außerordentlichen Parteitages muss Die Zahl der Mitglieder des Parteivorstandes darf insgesamt spätestens einen Monat vorher veröffentlicht werden. nicht mehr als 45 betragen. Unter den in Einzelwahl zu Mit der Einberufung setzt der Parteivorstand die Antrags- wählenden Mitgliedern sollen, unter den Mitgliedern des frist fest. Parteivorstandes insgesamt müssen Männer und Frauen mindestens zu 40 % vertreten sein. Die Geschlechterquote (2) Die Anträge sind den Delegierten, Bezirken, Unterbezirken soll auch bei der Wahl der Stellvertreter / -innen Berücksich- und Antragstellenden mit einer Stellungnahme der tigung finden. Antragskommission unverzüglich zuzusenden. (2) Zur Durchführung der Parteivorstandsbeschlüsse und zur (3) Der Parteivorstand bittet nahestehende Organisationen um laufenden politischen und organisatorischen Geschäftsfüh- Stellungnahmen und inhaltliche Anträge. Es gilt die rung der Partei wählt der Parteivorstand aus seiner Mitte Antragsfrist des Abs. 1. den geschäftsführenden Vorstand (Parteipräsidium). Dem Präsidium gehören die Parteivorstandsmitglieder nach Abs. (4) Im Übrigen gelten für die außerordentlichen Parteitage die 1 lit. a-e sowie eine vom Parteivorstand festzulegende Zahl §§ 15 und 16 entsprechend. weiterer Mitglieder an. Männer und Frauen müssen paritätisch vertreten sein; bei einer ungeraden Anzahl darf der Unterschied zwischen Männern und Frauen nicht mehr § 23 Parteivorstand als 1 betragen. (1) Die Leitung der Partei obliegt dem Parteivorstand. (3) Die Wahl des Parteivorstandes erfolgt durch den Parteitag Er besteht aus in getrennten Wahlgängen in der Reihenfolge der Nennung 30 31
OrgStatut OrgStatut in Abs. 1. Die Wahlen zu a) bis e) erfolgen in Einzelwahl, zu der Vorsitzenden und dem Parteivorstand auf der Grund- f) in Listenwahl. lage der Beschlüsse der Partei. Der Generalsekretär oder die Generalsekretärin koordiniert die Parteiarbeit, leitet die (4) Im ersten Wahlgang ist die absolute Mehrheit der Parteizentrale und ist für die Vorbereitung und Durchfüh- abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. rung der Bundestagswahlkämpfe zuständig. (5) Der amtierende Vorstand soll zwei Wochen vor dem Der Generalsekretär oder die Generalsekretärin bestellt im Parteitag den Delegierten einen Vorschlag zur Wahl des Vor- Einvernehmen mit dem Parteivorstand den Bundesge- standes unterbreiten. schäftsführer/die Bundesgeschäftsführerin. (6) Aus den Reihen des Parteitages können zusätzliche (2) Dem Schatzmeister oder der Schatzmeisterin obliegt die Vorschläge unterbreitet werden. Finanz- und Vermögensverwaltung und die Haushaltsbe- wirtschaftung der Partei. Der Schatzmeister oder die (7) Der ergänzte Wahlvorschlag soll die Namen der Kandidie- Schatzmeisterin ist verantwortlich für die öffentliche renden in alphabetischer Folge aufführen und am Morgen Rechenschaftslegung nach § 23 des Parteiengesetzes. des Wahltages den Delegierten vorliegen. (3) Der Parteivorstand führt innerhalb der Gesamtpartei im (8) Der Parteivorstand bleibt bis zur Konstituierung des neu Einvernehmen mit den Bezirken einen Finanzausgleich durch. gewählten Parteivorstandes im Amt. (9) Der oder die Vorsitzende der Kontrollkommission nimmt an § 25 Rechte des Parteivorstandes den Sitzungen des Parteivorstandes mit beratender Stimme teil. Beratende Vorstandsmitglieder sind nicht Parteivorstands- (1) Der jeweilige Parteivorstand ist Eigentümer aller vorhan- mitglieder im Sinne des § 11 Abs. 2 des Parteiengesetzes. denen Gelder und sonstigen Vermögensstücke. Er ist insbesondere berechtigt, in eigenem Namen und aus eigenem Recht alle der Sozialdemokratischen Partei § 24 Geschäftsführung der Partei zustehenden Ansprüche gegen Schuldner und Schuldne- rinnen geltend zu machen. Der Parteivorstand vertritt die (1) Der Generalsekretär oder die Generalsekretärin führt die Partei gerichtlich und außergerichtlich. Gerichtsstand politischen Geschäfte der Partei im Einvernehmen mit dem/ ist Berlin. 32 33
OrgStatut OrgStatut (2) Dem für die Finanzangelegenheiten zuständigen Vorstands- schaften kontrollieren, Aufschlüsse anfordern und Abrech- mitglied des Parteivorstandes (Schatzmeister/in) obliegt nungen verlangen. Er hat das Recht, an allen des Weiteren die Wahrnehmung der dem Parteivorstand in Zusammenkünften aller Parteikörperschaften und Abs. 1 übertragenen Rechte. Das Recht der/des Vorsitzen- Arbeitsgemeinschaften beratend teilzunehmen. den, der stellvertretenden Vorsitzenden sowie der/des Generalsekretärin/Generalsekretärs, die Partei gerichtlich (2) Der Parteivorstand hat darauf hinzuwirken, dass jeder und außergerichtlich gemäß der hierfür vom Parteivorstand Vorstand einer Gliederung (Landesverband, Bezirk, erteilten Vollmacht zu vertreten, bleibt davon unberührt. Unterbezirk, Ortsverein) die Pflicht zur öffentlichen Rechenschaftslegung erfüllt. Für sonstige Organisationsfor- (3) Er ist ermächtigt, die sonst nicht übertragbaren Persönlich- men der Partei mit eigenständiger Kassenführung gilt Satz keitsrechte der Partei als einer Körperschaft, insbesondere 1 entsprechend. das Namensrecht, in eigenem Namen geltend zu machen. . (3) Jährlich, spätestens mit Ablauf des ersten Quartals des (4) Der Parteivorstand erlässt Richtlinien über Abstimmungsver- neuen Jahres, erstatten die Bezirksvorstände Bericht an den fahren, einschließlich der Willensbildung unter Abwesenden. Parteivorstand über ihre Tätigkeit, die politische und wirtschaftliche Lage, über Einnahmen und Ausgaben im (5) Die Delegierten zum alle 2 Jahre stattfindenden Kongress Bezirk und die Verwendung der vom Parteivorstand der SPE werden auf dem Bundesparteitag gewählt. Der überwiesenen Materialien. SPD-Parteivorstand hat bei seinem Vorschlag die Geschlech- terquote zu berücksichtigen und auf die Berücksichtigung (4) Der Parteivorstand beschließt nähere Bestimmungen über der Bezirke/Landesverbände zu achten. Die Bezirke/ die mit der Wahrnehmung von Funktionen und Mandaten Landesverbände schlagen dafür dem Parteivorstand sowohl verbundenen Verpflichtungen (Verhaltensregeln). Frauen als auch Männer in der gleichen Anzahl entspre- chend ihrer Mitgliederstärke vor. (5) Die Bezirke können vorstehende Rechte in ihrem jeweiligen Organisationsbereich entsprechend wahrnehmen. § 26 Kontrollrechte des Parteivorstandes § 27 Einsicht in Bücher (1) Der Parteivorstand kann jederzeit die Organisationsgliede- rungen und deren Unternehmungen sowie Arbeitsgemein- (1) Kein Parteimitglied hat ohne ausdrücklichen Beschluss des 34 35
OrgStatut OrgStatut Parteitages das Recht, die Geschäftsbücher oder Papiere des und Ministerpräsidentinnen der Länder, Parteivorstandes, der Kontrollkommission oder der Partei f) die sozialdemokratischen Mitglieder der Bundesregierung, einzusehen oder sich aus ihnen Abschriften oder Auszüge an- g) der oder die Vorsitzende des Seniorenrats, zufertigen oder eine Auskunft oder Übersicht über den Stand h) der oder die Vorsitzende des Gewerkschaftsrats, des Parteivermögens zu verlangen. Hierdurch wird das Recht i) die Vorsitzenden der Arbeitsgemeinschaften auf Bundes- der Delegierten, während der Tagung Einsicht ebene, in die Bücher zu nehmen, nicht berührt. j) der oder die Vorsitzende der SJD – Die Falken und der AWO, k) ein/e von den Betriebsräten der Landesverbände und Bezirke zu benennende/r Arbeitnehmervertreter/in, § 28 Zusammensetzung und Einberufung des Parteikonvents l) der oder die Vorsitzende oder im Verhinderungsfalle einer/e der Stellvertreter/innen der Bundesschiedskommission. (1) Der Parteikonvent setzt sich zusammen: (2) Der Parteikonvent wird durch den Parteivorstand zwei 1. Stimmberechtigte Mitglieder: Monate vorher unter Angabe der Tagesordnung einberufen. a) 200 von den Parteitagen der Bezirke in geheimer Abstim- Findet in einem Kalenderjahr kein Parteitag statt, wird der mung zu wählenden Delegierten. Dabei erhält jeder Bezirk Parteikonvent zweimal jährlich einberufen; in den übrigen vorab ein Grundmandat. Die weiteren Mandate werden nach Jahren einmal jährlich. dem Schlüssel für die Errechnung der Delegiertenzahlen auf den Bundesparteitagen auf die Bezirke verteilt. (3) Mit der Einberufung setzt der Parteivorstand die Antrags- b) Die stimmberechtigten Mitglieder des Parteivorstandes. frist fest. Es gelten die Antragsberechtigungen des Parteita- ges entsprechend. 2. Beratende Mitglieder a) der oder die Vorsitzende der Kontrollkommission, (4) Die Anträge sind den Delegierten, Bezirken, Unterbezirken b) die Vorsitzenden der Landesverbände in den Ländern mit und den Antragstellern mit einer Stellungnahme der mehr als einem Bezirk, Antragskommission unverzüglich zuzusenden. c) der oder die Vorsitzende der Bundestagsfraktion, d) der Vorsitzende oder die Vorsitzende der Gruppe der (5) Auf Antrag von eines Viertels seiner Mitglieder oder vier SPD-Abgeordneten im Europaparlament, Bezirken aus drei Ländern ist durch den Parteivorstand eine e) die sozialdemokratischen Ministerpräsidenten und Minister- außerordentliche Sitzung unverzüglich einzuberufen. In präsidentinnen bzw. stellvertretenden Ministerpräsidenten dem Antrag sind die Tagesordnungspunkte zu nennen. Der 36 37
OrgStatut OrgStatut Parteivorstand besitzt ein eigenes Einberufungsrecht. sowie hauptamtlich tätige Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen Absatz 4 gilt entsprechend. der Partei können der Kontrollkommission nicht angehören. (6) Der Parteikonvent gibt sich eine Geschäftsordnung. Er kann (3) Zur Leitung ihrer Geschäfte wählt die Kontrollkommission auf Antrag die nichtöffentliche Tagung beschließen. eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden aus ihrer Mitte. (4) Die Kontrolle muss mindestens vierteljährlich einmal § 29 Aufgaben des Parteikonvents stattfinden. (1) Der Parteikonvent ist zuständig für alle politischen und (5) Alle Einsendungen für die Kontrollkommission sind an den organisatorischen Fragen und fasst Beschlüsse soweit sie Vorsitzenden oder die Vorsitzende derselben zu richten, der nicht einem anderen Organ durch Gesetz oder Satzung oder die seine bzw. ihre Adresse in geeigneter Weise vorbehalten sind. bekannt zu geben hat. (2) Der Parteikonvent beschließt über die vom Bundesparteitag (6) Auf Antrag der Kontrollkommission oder des Parteivorstan- überwiesenen Anträge. des finden gemeinsame Sitzungen statt. (7) Die Mitglieder der Kontrollkommission erfüllen die § 30 Kommunalbeirat Aufgaben der Rechnungsprüfer oder Rechnungsprüferinnen Der Parteivorstand beruft einen Kommunalbeirat ein. Dem gemäß § 9 Abs. 5 PartG. Kommunalbeirat steht das Rede- und Antragsrecht zum Bundesparteitag zu, er legt dem Parteitag einen Bericht vor. § 32 Veröffentlichungen § 31 Kontrollkommission Veröffentlichungen erfolgen in einem Medium, das die Vorstände aller Gliederungen erreicht. (1) Zur Kontrolle des Parteivorstandes sowie für die Behand- lung von Beschwerden über den Parteivorstand wählt der Parteitag eine Kontrollkommission von neun Mitgliedern. § 33 Untersuchungs- und Feststellungsverfahren (2) Mitglieder des Parteivorstandes oder des Parteikonvents (1) Bei Streitigkeiten und Unstimmigkeiten können die 38 39
OrgStatut OrgStatut Organisationsgliederungen (§ 8) Untersuchungskommissio- a) ein Vorsitzender oder eine Vorsitzende, nen einsetzen, sofern Beweise im Parteiinteresse zu sichern b) zwei Stellvertreter oder Stellvertreterinnen sowie sind oder ein Sachverhalt, der zu einem Parteiordnungsver- c) vier weitere Mitglieder gewählt. fahren führen kann, aufzuklären ist. Die Untersuchungskom- Unter den Mitgliedern nach Buchstaben a) und b) müssen missionen haben nur tatsächliche Feststellungen zu treffen. beide Geschlechter vertreten sein. Sie haben der auftraggebenden Organisationsgliederung zu berichten. (4) Die Schiedskommissionen entscheiden in der Besetzung mit einem oder einer Vorsitzenden und zwei Beisitzerinnen oder (2) Das Nähere regelt die Schiedsordnung. Beisitzern (§ 4 Schiedsordnung). (5) Die Mitglieder der Schiedskommissionen werden von § 34 Schiedskommissionen Parteitagen gewählt. § 17 S. 2 des Organisationsstatuts gilt sinngemäß. (1) Schiedskommissionen werden bei den Unterbezirken, den Bezirken und dem Parteivorstand gebildet. Bei Bedarf (6) Die Mitglieder der Schiedskommissionen dürfen weder dem können mehrere Kommissionen gebildet werden, deren Vorstand einer Gliederung oder eines regionalen Zusam- Zuständigkeit durch den Satzungsgeber mindestens für die menschlusses der Partei (§ 8) noch dem Parteivorstand (§ Dauer ihrer Amtszeit im Voraus festzulegen ist. 23) angehören, noch in einem Dienstverhältnis zur Partei stehen oder von ihr regelmäßige Einkünfte beziehen. (2) Schiedskommissionen sind zuständig für Entscheidungen in: 1. Parteiordnungsverfahren, (7) Das Verfahren der Schiedskommissionen regelt die Schieds- 2. Streitigkeiten über die Anwendung und Auslegung des ordnung. Organisationsstatuts und der Satzungen sowie der Grundsätze (§ 10) und Arbeitsrichtlinien der Arbeits- gemeinschaften, § 35 Parteiordnungsverfahren 3. Verfahren bei Wahlanfechtung oder Nichtigkeit von Wahlen. (1) Gegen ein Mitglied, das gegen 1. die Statuten oder (3) Für jede Schiedskommission werden 2. die Grundsätze oder 3. die Ordnung der Partei verstößt, 40 41
OrgStatut OrgStatut kann ein Parteiordnungsverfahren durchgeführt werden. § 36 Auflösung, Verschmelzung und Ausschluss Gegen die Grundsätze der SPD verstößt insbesondere, wer das Gebot der innerparteilichen Solidarität außer Acht lässt (1) Hat der Parteitag die Auflösung der Partei oder ihre oder sich einer ehrlosen Handlung schuldig macht. Gegen Verschmelzung mit einer oder mehreren anderen Parteien die Ordnung der Partei verstößt insbesondere, wer beharrlich beschlossen, so findet eine Urabstimmung statt. Der Beschlüssen des Parteitages oder der Parteiorganisation Beschluss des Parteitages wird durch das Ergebnis der zuwider handelt. Urabstimmung bestätigt oder aufgehoben; er darf nicht vor der Bestätigung durch die Urabstimmung ausgeführt (2) In dem Parteiordnungsverfahren kann erkannt werden auf: werden. Für die Urabstimmung gelten die Vorschriften über 1. die Erteilung einer Rüge, den Mitgliederentscheid sinngemäß. 2. die zeitweilige Aberkennung des Rechts zur Bekleidung einzelner oder aller Funktionen (§ 11 Abs. 1) bis zur Dauer (2) Die Auflösung oder der Ausschluss einer Gliederung ist nur von drei Jahren, wegen anhaltender und schwerwiegender Verstöße gegen 3. das zeitweilige Ruhen einzelner oder aller Rechte aus der die Grundsätze oder die Ordnung der Partei zulässig. Sie Mitgliedschaft bis zur Dauer von drei Jahren, kann nur vom Parteivorstand im Einvernehmen mit dem 4. den Ausschluss aus der Partei. Parteikonvent beschlossen werden. (3) Auf Ausschluss kann nur erkannt werden, wenn das Mitglied vorsätzlich gegen die Statuten oder erheblich § 37 Abänderung des Statuts gegen die Grundsätze oder die Ordnung der Partei versto- ßen hat und dadurch schwerer Schaden für die Partei (1) Das Statut der Partei kann nur von einem Parteitag mit entstanden ist. Wer aus der Partei Zweidrittelmehrheit geändert werden. Wahl-, Finanz- und ausgeschlossen wurde, darf nicht länger in Gliederungen Schiedsordnung sind Bestandteile dieses Statuts. und Arbeitsgemeinschaften mitarbeiten. (2) Anträge auf Abänderung des Statuts können nur beraten (4) Der Antrag auf Durchführung eines Parteiordnungs- werden, wenn sie sechs Wochen vor Beginn des Parteitages verfahrens kann von jeder Gliederung (§ 8 Abs. 1) und veröffentlicht worden sind. Abweichungen müssen dem Parteivorstand bei der Schiedskommission des auf dem Parteitag mit Dreiviertelmehrheit beschlossen Unterbezirks, dem das betroffene Mitglied angehört, werden. gestellt werden. 42 43
WAHLORDNUNG WAHLORDNUNG § 38 Schlussbestimmungen WAHLORDNUNG (WO) (1) Dieses Statut ist am 18. Dezember 1971 in Kraft getreten. Änderungen und Neufassungen werden grundsätzlich mit § 1 Geltungsbereich ihrer Beschlussfassung wirksam. (1) Diese Wahlordnung gilt für alle Versammlungen (Parteitage (2) Der Parteivorstand dokumentiert jede Änderung des und sonstige Versammlungen) der Sozialdemokratischen Satzungsrechts der Bundespartei und deren Motive. Er Partei Deutschlands, ihrer Gliederungen und regionalen gewährt jedem Parteimitglied auf Antrag Einblick in diese Zusammenschlüsse sowie ihrer Arbeitsgemeinschaften. Sie Dokumentation. gilt, vorbehaltlich besonderer Bestimmungen der Wahlge- setze, auch für Versammlungen zur Aufstellung von (3) Im Rahmen eines Modellprojektes können für die Arbeitsge- Kandidatinnen und Kandidaten nach staatlichem Wahlrecht. meinschaft der Jungsozialistinnen und Jungsozialisten folgende Regelungen erprobt werden: (2) Die Wahlordnung gilt für Wahlen in Fraktionen der Partei Unterschreitet bei Wahlen für den Bundesvorstand oder für nur, wenn diese ihre Anwendbarkeit beschlossen haben. Delegationen zum Bundeskongress die Zahl der gewählten Satzungen von Gliederungen können vorsehen, dass die Kandidatinnen einen Anteil von 40 %, so verringert sich die Wahlordnung auch auf Nominierungen Anwendung findet, Größe des Bundesvorstandes bzw. der Delegation so weit, durch die bloße Personalvorschläge zur Besetzung von dass die Zahl der weiblichen Mitglieder des Bundesvorstan- Parteiämtern und zur Aufstellung von Kandidatinnen und des bzw. der Delegation einen Anteil von mindestens 40 % Kandidaten für öffentliche Ämter und Mandate gemacht erreicht. Der Mann bzw. die Männer mit der niedrigsten werden. Stimmenzahl gehört bzw. gehören in diesem Fall dem Bundesvorstand bzw. der Delegation nicht an; bei Stimmen- (3) Versammlungen können nur ergänzende Bestimmungen zu gleichheit entscheidet das Los. dieser Wahlordnung beschließen. § 2 Ankündigung der Wahl (1) Wahlen können nur stattfinden, wenn sie in der vorläufigen Tagesordnung angekündigt worden sind. 44 45
WAHLORDNUNG WAHLORDNUNG Diese Tagesordnung muss den Mitgliedern bzw. c) Zählkommissionen, Delegierten mindestens eine Woche vorher zugehen. d) Antragskommissionen, Die Absendung gilt als rechtzeitig, wenn die Aufgabe zur e) Kontrollkommissionen, Post so frühzeitig erfolgte, dass bei gewöhnlichen Postlauf- f) Revisorinnen und Revisoren. zeiten mit dem rechtzeitigen Zugang gerechnet werden konnte. Elektronische Zusendung ist zulässig. (3) Die für einen Wahlgang verwendeten Stimmzettel müssen einheitlich sein, soweit die vorhandenen technischen (2) Innerparteiliche Nominierungsverfahren von Kandidatinnen Möglichkeiten dies zulassen. Stimmzählgeräte sind zulässig. und Kandidaten für die Wahlen zu kommunalen Vertre- tungskörperschaften und Parlamenten sollen drei Monate (4) Ungültig sind Stimmzettel, die den Willen der oder des vorher parteiöffentlich bekannt gegeben werden. Wählenden nicht zweifelsfrei erkennen lassen. Finden Kontrollmarken Verwendung, so ist eine Stimme nur gültig, wenn der Stimmzettel die zutreffende Kontrollmarke trägt. § 3 Allgemeine Grundsätze (5) Wahlvorschläge müssen die satzungsmäßigen Vorausset- (1) Wahlen sind geheim, soweit satzungsmäßig nicht offen zungen erfüllen. Die Personalvorschläge der Vorstände gewählt werden kann. Geheim sind insbesondere die müssen Frauen und Männer mindestens Wahl von zu je 40 % berücksichtigen, sie sollen Frauen und Männer zu a) Vorständen, je 50 % berücksichtigen. b) Parteiräten und Parteiausschüssen, c) Parteitagsdelegationen, Delegationen zum Parteikonvent (6) Bei Kandidatenaufstellungen zu staatlichen Wahlen ist und zum SPE-Kongress, jeder stimmberechtigte Teilnehmer und jede stimmberech- d) Schiedskommissionen, tigte Teilnehmerin der Versammlung personalvorschlags- e) Kandidatinnen und Kandidaten für öffentliche Wahlämter, berechtigt. Im Übrigen folgt das Personalvorschlagsrecht f) Vertreterinnen und Vertreter zur Aufstellung von Kandida- dem Antragsrecht. Aus den Reihen der Versammlung tinnen und Kandidaten für öffentliche Wahlämter. können zusätzliche Vorschläge unterbreitet werden. Personalvorschläge von Ortsvereinen für das Amt des oder (2) Offen gewählt werden können der Parteivorsitzenden und des Kanzlerkandidaten oder der a) Versammlungsleitungen, Kanzlerkandidatin sind nur gültig, wenn sie von b) Mandatsprüfungskommissionen, mindestens drei Ortsvereinen unterstützt werden. 46 47
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