Orphan Drugs BPI-Positionspapier (Arzneimittel für seltene Leiden) Compassionate Use

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Orphan Drugs BPI-Positionspapier (Arzneimittel für seltene Leiden) Compassionate Use
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                                                                BPI-Positionspapier

                                                                Orphan Drugs
                                                                (Arzneimittel für seltene Leiden)

                                                                Compassionate Use

                                                                Wirtschaftliche Anreize

                                                                Verordnungsfähigkeit zu Lasten der GKV
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                 Inhalt

                 Zusammenfassung                                                          _02

                 1. Einführung                                                            _04

                 2. Wirtschaftlichkeit                                                    _04

                 3. Zwangsabschlag und Festbetragsregelungen konträr
                    zu wirtschaftlicher Privilegierung von Orphan Drugs                   _05

                 4. Regeln für die Förderung der Entwicklung von Orphan Drugs             _06

                 5. Kriterien für Ausweisung als Orphan Drug: Verordnung (EG) 141/2000    _08

                 6. Committee for Orphan Medicinal Products (COMP)                        _08

                 7. Anreize für die Entwicklung von Orphan Drugs                          _09

                 8. Auswirkungen der EG-Kinderarzneimittelverordnung
                    auf die Entwicklung von Orphan Drugs                                  _11

                 9. Compassionate Use und schnelle Verfügbarkeit
                    von Orphan Drugs für Patienten                                        _11

                 10. Orphan Drugs erfüllen im Stadium der klinischen Prüfung
                    per se die Bedingungen für Compassionate Use                          _13

                 11. Verordnungsfähigkeit zu Lasten der GKV: Sozialgesetzbuch V (SGB V)   _13

                 12. Auswirkungen auf die Sozialgesetzgebung (SGB V)                      _14

                 Glossar                                                                  _16

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           Zusammenfassung

                     Zusammenfassung

             Orphan Drugs sind Arzneimittel für seltene Erkrankun-                    In Deutschland ist im Gegensatz zu anderen Mitglied-
           gen, die lebensbedrohlich oder schwerwiegend sind und                    staaten der EU trotz europäischer Vorgaben ein nationales
           für die bisher keine oder keine zufriedenstellenden                      Anreizsystem, das die Entwicklung und die klinische Prü-
           Behandlungsmöglichkeiten bestehen. Meist sind Gende-                     fung im Bereich der Orphan Drugs fördert, nur in Ansätzen
           fekte die Ursache solcher Erkrankungen, so dass überpro-                 vorhanden. Es bedarf hier weiterer Aktivitäten, damit
           portional häufig Kinder und Neugeborene betroffen sind.                  Patienten in Deutschland schnelleren Zugang zu diesen
                                                                                    Arzneimitteln erhalten und deutsche Unternehmen im euro-
             Obwohl sich die technischen Möglichkeiten zur Erfor-                   päischen Wettbewerb gleichberechtigt sind. Das deutsche
           schung von Medikamenten für derartige Erkrankungen                       Anreizsystem sollte Steuererleichterungen für Unterneh-
           gerade in den letzten Jahren enorm verbessert haben und                  men vorsehen, die an Orphan Drugs forschen. Außerdem
           deutlich mehr Forschungsaktivität in diesem wichtigen                    dürfen Orphan Drugs weder unter die Festbetragsregelung
           Bereich in Deutschland möglich wäre, rechnen sich diese                  fallen noch sollen sie der Zwangsabschlagregelung unterlie-
           Entwicklungen wegen der kleinen Marktvolumina unter                      gen. Die Schaffung von Anreizen zur Entwicklung von Or-
           regulären Marktbedingungen für Unternehmen ökonomisch                    phan Drugs ist vor allem für kleine und mittlere Unterneh-
           nicht, eine Amortisierung der Ausgaben für Forschung und                 men von entscheidender Bedeutung. Deren Förderung
           Entwicklung kann unter Marktbedingungen in der Regel                     sowie die Förderung der Forschung im Bereich seltener Lei-
           nicht erreicht werden. Von daher bedarf es für die Entwick-              den stehen nicht erst seit der so genannten Lissabon-Stra-
           lung von Orphan Drugs besonderer Erleichterungen.                        tegie im besonderen Fokus der EU und ihrer Institutionen.

             Im BPI haben sich interessierte Unternehmen zusam-
           mengeschlossen und Vorschläge erarbeitet, um die                         2. Kein Zweitmeinungsverfahren für Orphan Drugs
           Situation für die Entwicklung dieser Arzneimittel weiter zu
           verbessern und die möglichst frühzeitige und hinreichen-                    Orphan Drugs sind von der Anwendung des Zweit-
           de Verfügbarkeit dieser Therapien für Patienten in                       meinungsverfahrens generell auszunehmen.
           Deutschland zu erhalten und wo nötig auszubauen.
                                                                                       Bei Orphan Drugs besteht in der Regel keine
           Folgende Themen sind dabei von besonderer Bedeutung:                     Behandlungsalternative, da das Fehlen einer zufrieden-
                                                                                    stellenden Behandlungsmöglichkeit eine Grundbedin-
                                                                                    gung für die Ausweisung eines Arzneimittels als Orphan
           1. Erhalt des bisherigen EU-Anreizsystems und                            Drug ist. Damit entfällt ein wichtiger Grund für die Über-
           Verbesserung des nationalen Anreizsystems in                             prüfung einer Verordnung eines Orphan Drugs durch
           Deutschland                                                              einen ärztlichen Zweitgutachter.

             Das Anreizsystem, das auf europäischer Ebene für                          Es kommt hinzu, dass die Diagnose einer seltenen
           die Entwicklung von Orphan Drugs mit der Verordnung                      Erkrankung nahezu ausschließlich von spezialisierten
           (EG) 141/2000 geschaffen worden ist, hat sich als sehr                   Ärzten in besonderen Zentren häufig im Umfeld von Uni-
           erfolgreich erwiesen und soll daher für die Zukunft in                   versitätskliniken gestellt wird, so dass bei seltenen
           der bisherigen Form erhalten bleiben.                                    Erkrankungen auch eine Überprüfung der Diagnose
                                                                                    nicht erforderlich ist, da der „Arzt für besondere Arznei-

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        mittel“ - der mögliche Zweitgutachter - in der Regel in                  cherung hinsichtlich der Verordnungsfähigkeit von Or-
        Bezug auf seltene Erkrankungen keine überlegene ärztli-                  phan Drugs im Rahmen des „Compassionate Use“ zu
        che Kompetenz aufweisen wird. Das Einholen einer                         Lasten der GKV erforderlich, damit Arzneimittel bedürfti-
        Zweitmeinung bei Orphan Drugs verursacht einen                           gen Patienten möglichst frühzeitig und in ausreichendem
        zusätzlichen bürokratischen Aufwand, dessen Zweck                        Maß zur Verfügung gestellt werden können. Dies ist auch
        fraglich ist und der in vielen Fällen zu einer verzögerten               deshalb dringend erforderlich, damit die für die Therapie
        Versorgung für den betroffenen Patienten führt.                          von Patienten im Rahmen des „Compassionate Use“
                                                                                 anfallenden Kosten nicht von den gesetzlich krankenver-
                                                                                 sicherten Patienten selbst getragen werden müssen,
        3. Schaffung von verbesserten Rahmenbedin-                               weil entsprechende sozialrechtliche Regelungen fehlen.
        gungen für die Verordnungsfähigkeit von Orphan
        Drugs zu Lasten der GKV                                                     Patienten, die an seltenen Erkrankungen leiden,
                                                                                 benötigen rasche Hilfe, da für sie meist keine Therapieal-
           Der „Compassionate Use“ - also die geduldete                          ternativen bestehen. Die Förderung der Forschung im
        Anwendung eines Arzneimittels vor der Zulassung aus                      Bereich Orphan Drugs ist daher von großem öffentlichen
        humanitären Erwägungen - ist seit dem Inkrafttreten der                  Interesse. Demzufolge ist es erforderlich, dass der
        14. AMG-Novelle auch in Deutschland möglich. Dies                        Gesetzgeber für verlässliche politische Rahmenbedin-
        bedeutet, dass Orphan Drugs bedürftigen Patienten frü-                   gungen im Hinblick auf die Planungssicherheit für phar-
        her als bisher zur Verfügung gestellt werden können. Das                 mazeutische Unternehmen vor dem Hintergrund der lan-
        deutsche Sozialrecht sieht zurzeit aber nur in Ausnah-                   gen Entwicklungszeit eines Arzneimittels sorgt. Nur
        mefällen vor, dass Arzneimittel, die nicht zugelassen                    durch nachhaltige Konzepte kann auch auf Dauer dafür
        sind, zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung                     gesorgt werden, dass die Beforschung von Arzneistof-
        verordnet werden dürfen. Somit sind klare gesetzliche                    fen im Bereich der Orphan Drugs weiterhin attraktiv ist.
        Rahmenbedingungen für den Bereich der Sozialversi-

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           Einführung | Wirtschaftlichkeit

                       1. Einführung                                                                   2. Wirtschaftlichkeit

               Orphan Drugs (sog. Waisenkinder unter den Arznei-                               Die Wirtschaftlichkeit einer Arzneimittelentwicklung
           mitteln) werden Präparate genannt, die der Behandlung                            steht in direktem Bezug zur Marktgröße. Die Investitio-
           seltener und sehr seltener Erkrankungen dienen, die                              nen, die für die Entwicklung eines Arzneimittels - wel-
           lebensbedrohlich oder schwerwiegend sind und für die                             che sich über einen Zeitraum von bis zu 15 Jahren
           es bisher keine oder keine zufriedenstellenden Behand-                           erstrecken kann - aufgebracht werden müssen, belau-
           lungsmethoden gibt.                                                              fen sich auf mehrere Hundert Millionen Euro. Diese
                                                                                            Investitionen können normalerweise am Markt nur
               Dieses betrifft 5.000 bis 8.000 der rund 30.000 bis                          dann wieder erwirtschaftet werden, wenn die Arznei-
           heute bekannten Erkrankungen, wobei das Spektrum                                 mittel für eine große Anzahl von Patienten bestimmt
           Stoffwechselstörungen, bestimmte Krebsformen, Infekti-                           sind, wie dies z. B. bei sogenannten Volkskrankheiten
           onskrankheiten          und       neurologische         Erkrankungen             der Fall ist.
           umfasst. Für viele der Erkrankungen sind die Krankheits-
           ursachen nicht geklärt, so dass weniger als 1.000 der                               Aufgrund der kleinen Märkte von Orphan Drugs ist
           bekannten seltenen Erkrankungen - häufig die mit höchs-                          es unter regulären Bedingungen für Unternehmen
           ter Prävalenz - von einem Minimum an Therapiemaßnah-                             wenig attraktiv, Arzneimittel für seltene Erkrankungen
           men profitieren können. Bei etwa 80 % der Erkrankungen                           zu entwickeln, da eine Amortisierung der Forschungs-
           liegen Gendefekte zugrunde, so dass überproportional                             und Entwicklungsausgaben (F&E-Ausgaben) kaum
           häufig Kinder und Neugeborene betroffen sind.                                    erreicht werden kann. Vor diesem Hintergrund bedarf
                                                                                            es für die Entwicklung von Orphan Drugs besonderer
               Es ist das Recht von Patienten mit seltenen Erkran-                          Erleichterungen.
           kungen gleichermaßen mit wirksamen und sicheren Arz-
           neimitteln versorgt zu werden, wie Patienten, die an einer                          Solche Anreize müssen auch für kleine und mittlere
           weit verbreiteten Krankheit leiden. Für den einzelnen                            Unternehmen (KMU), insbesondere aus der Biotech-
           Patienten ist es nicht relevant, ob seine Erkrankung sel-                        nologie, attraktiv sein. Diese arbeiten bevorzugt in
           ten auftritt. Aus diesem Grund sind Politik, Krankenkas-                         dem genannten Bereich. Die Förderung von KMU
           sen und Pharmaindustrie gefordert, dafür Sorge zu tra-                           steht nicht zuletzt seit der Lissabon-Strategie, die
           gen, dass auch diesen Patienten die notwendigen The-                             Europa bis 2010 zukunftsfähig machen soll, in der EU
           rapien zur Verfügung stehen.                                                     im besonderen Fokus.

                                                                                               Wegen der lang dauernden Entwicklungsprozesse
                                                                                            ist es für pharmazeutische Unternehmen von größter
                                                                                            Bedeutung, sich in einem klaren politischen Umfeld mit
                                                                                            verlässlichen Rahmenbedingungen zu bewegen, da
                                                                                            eine wirtschaftlich zuverlässige Planung sonst kaum
                                                                                            möglich ist.

                                                B P I - P O S I T I O N S PA P I E R   04
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                 3. Zwangsabschlag
                 und Festbetragsregelungen
                 konträr zu wirtschaftlicher
                 Privilegierung von Orphan Drugs

           Die Erhebung eines Zwangsabschlags auf Orphan                           Bei der ärztlichen Verordnung eines Orphan Drug
        Drugs in Deutschland steht - unabhängig von dessen                      ist jedoch das Einholen einer Zweitmeinung nicht sinn-
        Höhe - in deutlichem Widerspruch zur Intention des                      voll und damit entbehrlich. Bei Orphan Drugs besteht
        europäischen Gesetzgebers, Anreize für die Entwick-                     in der Regel keine Behandlungsalternative, da - wie
        lung von Orphan Drugs zu schaffen. Mit einer solchen                    bereits dargestellt - das Fehlen einer zufriedenstellen-
        Regelung wird die wirtschaftliche Privilegierung dieser                 den Behandlungsmöglichkeit eine Grundbedingung
        Arzneimittelgruppe durch das Europäische Gemein-                        für die Ausweisung eines Arzneimittels als Orphan
        schaftsrecht teilweise zunichte gemacht.                                Drug ist. Damit entfällt ein wichtiger Grund für die
                                                                                Überprüfung einer Verordnung eines Orphan Drug
           Ebenso sind Festbetragsregelungen bei Orphan                         durch einen ärztlichen Zweitgutachter.
        Drugs verfehlt. Diese Art von Arzneimitteln kann per se
        nicht in den Anwendungsbereich der Festbetragsrege-                        Das Zweitmeinungsverfahren macht grundsätzlich
        lung fallen, da eine zehnjährige Marktexklusivität                      nur dann Sinn, wenn gleichzeitig ein weiteres Arznei-
        gewährleistet ist. Selbst nach Ablauf dieser Marktex-                   mittel mit geringeren Jahrestherapiekosten zur Verfü-
        klusivität werden sich zur Behandlung eines seltenen                    gung steht, das für die Behandlung ebenfalls geeignet
        Leidens kaum mehrere Arzneimittel finden, die für die                   ist. Wenn aber keine geeignete Therapiealternative
        Behandlung derselben Krankheit zugelassen sind.                         besteht, kann eine zugelassene Therapie dem Patien-
        Sollten mehrere Präparate vorhanden sein, so unter-                     ten nicht vorenthalten werden.
        scheiden sich diese in der Regel durch unterschiedli-
        che therapeutische Ansätze, sind daher nicht aus-                          Weiteres Ziel des im SGB V verankerten Zweitmei-
        tauschbar und für die Bildung von Festbetragsgrup-                      nungsverfahrens ist die Sicherstellung eines indikations-
        pen nicht geeignet.                                                     gerechten Einsatzes hochpreisiger bzw. risikoreicher Arz-
                                                                                neimittel. Dies wird bei Orphan Drugs bereits jedoch durch
           Die Einbeziehung von Orphan Drugs in das Verfah-                     Zuerkennung des besonderen Status sichergestellt, da
        ren zur Verordnung „besonderer Arzneimittel“ („Zweit-                   diese Arzneimittel speziell für die Behandlung einer
        meinungsverfahren“) kann das gesetzgeberische Ziel,                     bestimmten seltenen Erkrankung entwickelt werden.
        die Therapiequalität bei der Anwendung von Spezial-
        präparaten zu verbessern, prinzipiell nicht verwirkli-                     Hinzu kommt, dass die Diagnose einer seltenen
        chen. Das so genannte Zweitmeinungsverfahren wird                       Erkrankung nahezu ausschließlich von spezialisierten
        in § 73d SGB V geregelt. Es besagt, dass der behan-                     Ärzten in besonderen Zentren häufig im Umfeld von
        delnde Arzt bei der Verordnung „besonderer Arznei-                      Universitätskliniken gestellt wird, so dass bei seltenen
        mittel“ einen zweiten Arzt hinzuziehen muss. Der                        Erkrankungen auch eine Überprüfung der Diagnose
        Gesetzgeber definiert „besondere Arzneimittel“ im Sin-                  nicht erforderlich ist, da der „Arzt für besondere Arznei-
        ne des § 73d SGB V als „Spezialpräparate mit hohen                      mittel“ - der potenzielle Zweitgutachter - in der Regel in
        Jahrestherapiekosten oder mit erheblichem Risikopo-                     Bezug auf seltene Erkrankungen keine überlegene
        tential“. Orphan Drugs könnten damit unter die                          ärztliche Kompetenz aufweisen wird.
        Bestimmungen von § 73d SGB V fallen, da diese Arz-
        neimittel infolge der nur geringen Patientenkollektive                     Orphan Drugs sind aus den genannten Grün-
        meist hochpreisig sind.                                                 den von der Anwendung des Zweitmeinungsver-
                                                                                fahrens generell auszunehmen.

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           Zwangsabschlag | Regeln für die Förderung der Entwicklung

                                                                                                     4. Regeln für die Förderung der
                                                                                                     Entwicklung von Orphan Drugs

                                                                                              Um den wirtschaftlichen Nachteil der Orphan Drugs
                   Zwangsabschläge, Diskussionen zu Fest-                                   zu kompensieren, haben das Europäische Parlament
               beträgen und zur Anwendung des Zweitmei-                                     und der Rat die Verordnung (EG) 141/2000 für Orphan
               nungsverfahrens auf Orphan Drugs oder ähn-                                   Drugs erlassen. Diese verfolgt das Ziel, Anreize für die
               liche Eingriffe in den Markt gefährden nicht nur                             Erforschung, Entwicklung und das Inverkehrbringen
               die Versorgung der Patienten, sondern auch                                   von Arzneimitteln für seltene Leiden zu schaffen und
               innovative Ansätze von Pharma- und Biotech-                                  ein Gemeinschaftsverfahren für die Ausweisung von
               unternehmen, die auf diesem Feld tätig sind.                                 Arzneimitteln als Orphan Drug festzulegen.
               Solche nationalen Regelungen stellen die Ver-
               sorgung der Patienten in Deutschland mit inno-                                 Seit Januar 2000 ist diese Verordnung direkt in allen
               vativen Orphan Drugs in Frage, nehmen den                                    Mitgliedstaaten rechtlich wirksam. Mit der Verordnung
               Pharma- und Biotechunternehmen in Deutsch-                                   wurden in der EU für pharmazeutische Unternehmen
               land die Möglichkeit, sich auch zukünftig auf                                in etwa vergleichbare Anreize geschaffen, wie sie sich
               diesem Gebiet zu engagieren und benachteili-                                 im internationalen Umfeld schon lange bewährt hatten
               gen sie gegenüber Unternehmen in anderen                                     und dort auch Forschung & Entwicklung für Orphan
               EU-Mitgliedstaaten.                                                          Drugs vorangebracht haben:

              Solche Regelungen konterkarieren zudem die                                    • US: „Orphan Drug Act“ 1983
           Absichten der Lissabon-Strategie, die im März 2005                               • Japan: „Orphan Drug Legislation“ 1993
           vom Europäischen Rat neu belebt worden ist und nun                               • Singapore: „Orphan Legislation“ 1997
           noch stärker als bisher auf die Bereiche Wachstum                                • Australien: „Orphan Legislation“ 1998
           und Beschäftigung fokussiert.

                                                             Status von Anträgen auf Ausweisung als Orphan Drug bei der EMEA - Stand: Juli 2008

                                                 2000         2001         2002         2003      2004     2005    2006     2007    2008     Total

                        Eingereichte Anträge        72            83          80            87     108      118     104      125      54      831

            Positive COMP Stellungnahmen            26            64          43            54       75      88      81       97      45      573

                    Ausweisungen durch die          14            64          49            55       72      88      80       98      32      552
                             EU-Kommission

                         Endgültige negative          0             1              3         1        4       0        2       1       0        12
                     COMP Stellungnahmen

                   Zurückgezogene Anträge             6           27          30            41       22      30      20       19      20      215

                                                                                                                                            Quelle: EMEA

                                            B P I - P O S I T I O N S PA P I E R       06
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                                                                                                              Regeln für die Förderung der Entwicklung

             Mit dieser europäischen Verordnung über Arzneimit-                          Die einzelnen Mitgliedstaaten der EU sind darüber
        tel für seltene Leiden wurden die ersten wichtigen                             hinaus aufgefordert, spezifische nationale Anreize für
        positiven Schritte getan, um den industriepolitischen                          die Entwicklung von Orphan Drugs zu schaffen. Der
        Standortnachteil für die europäische pharmazeutische                           COMP hat dazu Ansätze vorgeschlagen wie:
        Industrie im Bereich der Beforschung seltener Erkran-
        kungen zu reduzieren.                                                          • Gebührenverzicht,
                                                                                       • Forschungsförderung,
             Dieses kommt den Patienten in den europäischen                            • Steuernachlässe,
        Mitgliedstaaten unmittelbar zugute, weil auf diesem                            • unterstützende Politik bei der Preisfindung
        Weg wirksame Arzneimittel gegen ihre Leiden von der                              und Kostenübernahme sowie
        Industrie gezielter entwickelt werden können.                                  • Gründung eines nationalen Präsidiums für Orphan
                                                                                         Drugs, um die zum Teil mangelhafte Vernetzung
             Industrie und Universitäten haben diesen neuen                              zwischen behandelnden Ärzten, Kliniken und
        Ansatz positiv aufgegriffen: Inzwischen liegen 552                               Forschungseinrichtungen zu verbessern.
        Ausweisungen (Designations) und 46 Zulassungen für
        Orphan Drugs vor (Stand: Juli 2008). Die überwiegen-                             Da Steuernachlässe, wie sie z. B. in den USA
        de Mehrheit der als Orphan Drug ausgewiesenen Arz-                             gewährt werden, wegen der Zuständigkeit der einzel-
        neimittel betrifft die folgenden Therapiegebiete:                              nen Mitgliedstaaten auf Ebene der EU nicht möglich
                                                                                       sind, ist hier in Deutschland eher an steuerliche Anrei-
        • Krebs (36 %)                                                                 ze zu denken, aber auch an weitere Maßnahmen, wie
        • Stoffwechselstörungen (21 %)                                                 beispielsweise eine Verbesserung bzw. Vereinfachung
        • Immunsystemstörungen (11 %)                                                  der Kostenübernahme durch die gesetzliche Kranken-
        • Herz-Kreislauf- und Atemwegserkrankungen (12 %)                              versicherung.
                                1
        (Stand: April 2005)

        1
            Commission Staff Working Document on the experience acquired as

        a result of the application of Regulation (EC) No 141/2000 on orphan

        medicinal products and account of the public health benefits obtained
        Document on the basis of Article 10 of Regulation (EC) No 141/2000.

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           Kriterien | COMP

                      5. Kriterien für Ausweisung als                                        6. Committee for Orphan
                      Orphan Drug: Verordnung (EG)                                           Medicinal Products (COMP)
                      141/2000

             Um Missbrauch dieser Verordnung auszuschließen,                          Innerhalb der EMEA wurde ein Ausschuss für Arz-
           wurden in Europa spezifische Kriterien für die Auswei-                   neimittel für seltene Leiden (COMP) eingerichtet, der
           sung eines Arzneimittels als Orphan Drug angelegt, die                   dafür verantwortlich ist, die Anträge für eine Auswei-
           wissenschaftlich zu belegen sind.                                        sung als Orphan Drug zu überprüfen und gemäß der
                                                                                    Verordnung (EG) 141/2000 ein Gutachten zu erstellen,
             So muss der Ansatz für eine Entwicklung medizi-                        aufgrund dessen die EU-Kommission die Ausweisung
           nisch plausibel sein und es muss sich um eine lebens-                    als Orphan Drug erteilen kann.
           rettende oder eine dauerhafte Behinderung vermin-
           dernde Maßnahme handeln. Hinzu kommt, dass nicht                           Dieser Ausschuss umfasst pro Mitgliedstaat ein Mit-
           eine bereits zufriedenstellende Therapie in der EU                       glied, insgesamt derzeit 39 Mitglieder und einen Vor-
           bestehen darf bzw. dass der Nachweis erbracht wer-                       sitzenden sowie einen Stellvertreter. Darunter sind
           den muss, dass das neue Arzneimittel den betroffenen                     auch zwei Vertreter von Patientenorganisationen, die
           Patienten einen erheblichen Nutzen (significant bene-                    von der EU-Kommission benannt werden, ein Vertreter
           fit) bringt. Dies ist eine Forderung, die es in den USA in               der Europäischen Kommission, zwei nicht abstim-
           dieser Form nicht gibt.                                                  mungsberechtigte Mitglieder, die durch EWR-Mitglied-
                                                                                    staaten nominiert werden, drei von der EU-Kommissi-
             Als epidemiologisches Kriterium für die EU gilt, dass                  on auf Empfehlung der EMEA benannte Mitglieder,
           eine Prävalenz von höchstens fünf Patienten von                          sowie vier allgemeine Beobachter.
           10.000 Personen gefordert wird, d. h. in der EU dürfen
           zur gleichen Zeit nicht mehr als fünf von 10.000 EU-                       Über seine oben angegebene Aufgabe hinaus ist
           Bürgern von der Krankheit betroffen sein.                                der COMP aber auch mit wissenschaftlichen und poli-
                                                                                    tischen Aufgaben betraut: So wirkt er beratend für die
             Darüber hinaus können auch wirtschaftliche Krite-                      EU-Kommission, wie z. B. bei der Weiterentwicklung
           rien, wie die fehlende Möglichkeit mit dem betreffen-                    von detaillierten Leit- und Richtlinien oder bei Verein-
           den Arzneimittel aufgrund zu geringer Patientenzahlen                    barungen mit Patienten- und anderen Gruppen, und
           eine ausreichende Rendite (return on investment) zu                      baut internationale Kooperationen auf.
           erwirtschaften, bei der Entscheidung über den Orphan
           Drug-Status Berücksichtigung finden, wenn die Präva-
           lenzzahlen überschritten sind.

             Seit November 2007 können Antragsteller, die eine
           Ausweisung als Orphan Drug sowohl in Europa als
           auch in Amerika beabsichtigen, einen gemeinsamen
           Antrag bei EMEA und der US-amerikanischen Zulas-
           sungsbehörde FDA stellen, der jedoch durch beide
           Einrichtungen unabhängig voneinander bewertet wird.

                                        B P I - P O S I T I O N S PA P I E R   08
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                      7. Anreize für die Entwicklung
                      von Orphan Drugs

        Angebote von Seiten der EU                                                       • Genehmigung vorbehaltlich der Verpflichtung des
                                                                                              Antragstellers zur Schaffung von Verfahren, die die
           Die Liste der Anreize umfasst unter anderem die fol-                               Sicherheit des Arzneimittels, die Information der
        genden Punkte (z. T. nicht spezifisch für Orphan Drugs):                              zuständigen Behörde über alle Zwischenfälle im
                                                                                              Zusammenhang mit der Verwendung und die zu
        • Seit November 2005 ist die zentrale Zulassung                                       ergreifenden Maßnahmen betreffen („authorisation
           verbindlich für Orphan Drugs                                                       under exceptional circumstances“), gemäß der
        • Zehn Jahre Marktexklusivität (12 Jahre bei Orphan                                   Verordnung (EG) 726/2004, Art. 14 (8)4
           Drugs, die auch Kinderarzneimittel sind)*
        • Unterstützung bei der Erstellung des Prüfplans und
                                                                                         2
           des Zulassungsantrags, z. B. Scientific advice und                                Artikel 14 (9) der Verordnung (EG) 726/2004: Für Humanarzneimittel,

           Protokoll-Assistenz, ohne dass Gebühren erhoben                               die für die öffentliche Gesundheit und insbesondere unter dem Gesichts-

           werden                                                                        punkt der therapeutischen Innovation von hohem Interesse sind, kann

        • Reduzierte Gebühren für Antragstellung sowie für                               der Antragsteller bei Einreichen des Antrags auf Erteilung der Genehmi-

           Maßnahmen vor und nach der Zulassung z. B.                                    gung für das Inverkehrbringen ein beschleunigtes Beurteilungsverfahren

           Inspektionen und jährliche Gebühren (nur für kleine                           beantragen. Dieser Antrag ist gebührend zu begründen. Kommt der

           und mittlere Unternehmen möglich)                                             Ausschuss für Humanarzneimittel diesem Antrag nach, so verkürzt sich

        • Direkte Forschungsförderung aus dem                                            die in Artikel 6 (3) Unterabsatz 1 vorgesehene Frist auf 150 Tage.

           7. FRP (2007 - 2013)
                                                                                         3
        • Beschleunigtes Beurteilungsverfahren (Fast Track                                   Artikel 14 (7) der Verordnung (EG) 726/2004: Nach Konsultation des
           Procedure), gemäß der Verordnung (EG) 726/2004,                               Antragstellers kann eine Genehmigung vorbehaltlich besonderer Bedin-
                          2
           Art. 14 (9)                                                                   gungen erteilt werden, die jährlich von der Agentur neu beurteilt werden.

        • Genehmigung vorbehaltlich besonderer Bedin-                                    Die Liste dieser Bedingungen wird öffentlich zugänglich gemacht. Ab-

           gungen („conditional marketing authorisation“),                               weichend von Absatz 1 ist diese Genehmigung ein Jahr gültig und ver-
                                                                            3
           gemäß Verordnung (EG) 726/2004, Art. 14 (7)                                   längerbar. Die Kommission erlässt die Durchführungsbestimmungen für

                                                                                         die Erteilung dieser Genehmigung in einer Verordnung nach dem in Arti-

                                                                                         kel 87 Absatz 2 genannten Verfahren.

                                                                                         4
        * Artikel 8   (2) der Orphan Drugs-Verordnung ermöglicht es, Bedingun-               Artikel 14 (8) der Verordnung (EG) 726/2004: In Ausnahmefällen und

        gen festzulegen, unter denen die ursprünglich gewährte Marktexklusivi-           nach Konsultation des Antragstellers kann eine Genehmigung vorbe-

        tät von zehn Jahren nach dem Ablauf des fünften Jahres auf sechs                 haltlich der Verpflichtung des Antragstellers erteilt werden, besondere

        Jahre reduziert werden kann. Mit dem Entwurf einer Guideline zur Redu-           Verfahren zu schaffen, die insbesondere die Sicherheit des Arzneimit-

        zierung der Marktexklusivität gemäß Artikel 8 der Orphan Drug-Verord-            tels, die Information der zuständigen Behörden über alle Zwischenfälle

        nung hat die EU-Kommission diese Möglichkeit der Orphan Drug-Ver-                im Zusammenhang mit seiner Verwendung und die zu ergreifenden

        ordnung genutzt. Es wird festgelegt, dass, wenn das Kriterium für die            Maßnahmen betreffen. Diese Genehmigung kann nur aus objektiven

        Gewährung der Ausweisung als Orphan Drug die Prävalenz gewesen ist,              und nachprüfbaren Gründen erteilt werden und muss auf einem der in

        auch nur eine Erhöhung der Prävalenz ein mögliches Kriterium sein kann,          Anhang I der Richtlinie 2001/83/EG genannten Motive beruhen. Die

        um die Marktexklusivität von zehn auf sechs Jahre zu reduzieren. Wirt-           Aufrechterhaltung der Genehmigung ist von der jährlichen Neubeurtei-

        schaftliche Aspekte dürfen in diesem Fall keine Rolle spielen.                   lung dieser Bedingungen abhängig.

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           Anreize

           Übersicht der Anreize in den EU-Mitgliedstaaten
                                                                                      Da in vielen Mitgliedstaaten der EU bereits
             Bisher haben die einzelnen Mitgliedstaaten in unter-                  nationale Anreizsysteme für die Entwicklung
           schiedlicher Form auf die in der Orphan Drug-Verord-                    von Orphan Drugs gewährt werden, sollten
           nung enthaltene Aufforderung reagiert, spezifische                      auch in Deutschland solche Instrumente zur
           Anreize für die Forschung und Entwicklung von Or-                       Verfügung stehen. Steuerliche Anreize für For-
           phan Drugs zu schaffen, so dass es inzwischen in den                    schungs- und Entwicklungsaktivitäten einer-
           einzelnen Mitgliedstaaten der EU - trotz einheitlicher                  seits sowie die Reduzierung der Gebühren für
           Verordnung - für Unternehmen, die Orphan Drugs ent-                     die Beantragung von klinischen Prüfungen für
           wickeln und vermarkten, spezifische Vor- und Nachtei-                   ein als Orphan Drug ausgewiesenes Arznei-
           le gibt. Auch der Zugang von Patienten zur dringend                     mittel bei den deutschen Bundesoberbehör-
           notwendigen Therapien ist EU-weit uneinheitlich.                        den andererseits stellen beispielsweise geeig-
                                                                                   nete Instrumente dafür dar.
             Einige Mitgliedstaaten gewähren steuerliche Vorteile
           für die Forschung und die Industrie, wie z. B. Frankreich
           und die Niederlande für Start-up-Unternehmen. Außer-
           dem wurden auf nationaler Ebene in vielen EU-Mitglied-
           staaten Förderprogramme für die Forschung an selte-
           nen Erkrankungen eingerichtet sowie Netzwerke, die
           Expertenwissen und Ressourcen koordinieren z. B.
           E-RARE, an dem auch Deutschland beteiligt ist.

             In vielen EU-Mitgliedstaaten wurden klinische Exzel-
           lenzzentren für seltene Erkrankungen geschaffen. In
           diesem Zusammenhang ist auch die europäische
           Online-Datenbank seltener Erkrankungen ORPHANET
           zu erwähnen. In einigen Mitgliedstaaten (z. B. Nieder-
           lande und UK) findet eine Förderung von Patientenor-
           ganisationen statt. Die Beantragung von klinischen
           Studien mit Orphan Drugs ist in Schweden für
           bestimmte Sponsoren von Gebühren ausgenommen.

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                      8. Auswirkungen der                                                               9. Compassionate Use und
                      EG-Kinderarzneimittelver-                                                         schnelle Verfügbarkeit von
                      ordnung auf die Entwicklung                                                       Orphan Drugs für Patienten
                      von Orphan Drugs

             Etwa 50 % der bekannten seltenen Erkrankungen                                      Nach der Definition in Artikel 83 Absatz 2 der Verord-
                                      5
        treten bei Kindern auf . Bei den Betroffenen handelt es                           nung (EG) 726/2004 bedeutet „Compassionate Use“,
        sich vielfach um Kinder, die das Erwachsenenalter nicht                           dass ein nicht zugelassenes Arzneimittel aus humanitä-
        erreichen. Daher besteht im Bereich der Orphan Drugs                              ren Erwägungen einer Gruppe von Patienten zur Verfü-
        ein besonderer Bedarf für diese Patientengruppe.                                  gung gestellt wird, die an einer zur Invalidität führenden
                                                                                          chronischen oder schweren Krankheit leiden, oder deren
             Die Europäische Union ist dem besonderen Bedarf                              Krankheit als lebensbedrohend gilt. Weitere Vorausset-
        nach Arzneimitteln für Kinder mit der Verordnung (EG)                             zung ist, dass diese Patienten mit einem bereits geneh-
        1901/2006, die am 26. Januar 2007 in Kraft getreten                               migten Arzneimittel nicht zufriedenstellend behandelt
        ist, begegnet. Diese Verordnung enthält in Artikel 37                             werden können. Für das betreffende Arzneimittel muss
        einen zusätzlichen Anreiz für die Entwicklung von Or-                             darüber hinaus entweder ein Zulassungsantrag vorlie-
        phan Drugs für Kinder in Form der Erweiterung der                                 gen, oder es muss Gegenstand einer noch nicht abge-
        Marktexklusivität von zehn auf 12 Jahre bei der Durch-                            schlossenen klinischen Prüfung sein.
        führung von klinischen Prüfungen mit Kindern in Über-
        einstimung mit einem vorher festzulegenden pädiatri-
        schen Prüfplan (PIP)6. Aus einem Bericht der Europäi-
        schen Kommission ist zu entnehmen, dass allein in
        den ersten fünf Jahren seit dem Inkrafttreten der Or-
        phan Drugs-Verordnung 54 % der Orphan Drug-Aus-
        weisungen potenzielle Arzneimittel für Kinder betrafen:
                                                                                          5,7
        davon waren 11 % ausschließlich für Kinder und 43 %                                     Commission Staff Working Document on the experience acquired as
                                                                           7
        für Erwachsene und Kinder (Stand: April 2005) .                                   a result of the application of Regulation (EC) No 141/2000 on orphan

                                                                                          medicinal products and account of the public health benefits obtained

                                                                                          Document on the basis of Article 10 of Regulation (EC) No 141/2000.

        6                                                                                 8
            Artikel 37 der Verordnung (EG) Nr. 1901/2006: Wird ein Genehmigungs-              § 21 Abs. 2 AMG: Einer Zulassung bedarf es nicht für Arzneimittel, die

        antrag für ein Arzneimittel gestellt, das nach der Verordnung (EG) Nr.            […] 6. unter den in Artikel 83 der Verordnung (EG) Nr. 726/2004

        141/2000 als Arzneimittel für seltene Leiden ausgewiesen ist, und bein-           genannten Voraussetzungen für eine Anwendung bei Patienten zur

        haltet dieser Antrag die Ergebnisse aller Studien, die entsprechend einem         Verfügung gestellt werden, die an einer zu einer schweren Behinderung

        gebilligten pädiatrischen Prüfkonzept durchgeführt wurden, und wird die           führenden Erkrankung leiden oder deren Krankheit lebensbedrohend

        Erklärung nach Artikel 28 Absatz 3 anschließend in die gewährte Geneh-            ist, und die mit einem zugelassenen Arzneimittel nicht zufriedenstellend

        migung aufgenommen, so wird die zehnjährige Frist nach Artikel 8 Absatz           behandelt werden können; Verfahrensregelungen werden in einer

        1 der Verordnung (EG) Nr. 141/2000 auf zwölf Jahre verlängert.                    Rechtsverordnung nach § 80 bestimmt.

        Absatz 1 gilt auch, wenn die Ausführung des gebilligten pädiatrischen             Auszug aus der Gesetzesbegründung zu § 21 Abs. 2: Bei Arzneimitteln

        Prüfkonzepts nicht zur Genehmigung einer pädiatrischen Indikation                 zur Behandlung seltener Erkrankungen, die im Rahmen des entspre-

        führt, die Studienergebnisse jedoch in der Zusammenfassung der                    chenden Verfahrens der Europäischen Arzneimittel-Agentur den Status

        Merkmale des Arzneimittels und gegebenenfalls in der Packungsbeila-               als „Orphan Drug“ erlangt haben, ist dies bei den Regelungen zum

        ge des betreffenden Arzneimittels wiedergegeben werden.                           „Compassionate Use“ entsprechend zu berücksichtigen.

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           Compassionate Use

             Der Leidensdruck von Patienten mit seltenen und                       Die Neuregelung gilt für die in der EG-Verordnung auf-
           schweren Erkrankungen - und bei Kindern und Neuge-                      geführten Kriterien. In einer Rechtsverordnung nach
           borenen auch von deren Eltern - ist sehr hoch, solange                  § 80 AMG sollen zur näheren Ausgestaltung Verfah-
           es noch keine zugelassenen Arzneimittel für die jeweili-                rensregelungen festgelegt werden. Da bisher keine
           gen Erkrankungen gibt. Bei diesen Patienten besteht                     Rechtsverordnung nach § 80 AMG vorliegt, hat das
           daher ein besonderes Interesse, dass sie schon vor der                  Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte
           Zulassung und ggf. auch außerhalb laufender klinischer                  (BfArM) zurzeit keine Rechtsbefugnis über "Compas-
           Prüfungen von Orphan Drugs mit diesen für sie wichti-                   sionate Use"-Programme zu entscheiden.
           gen Präparaten versorgt werden.
                                                                                     Folgende Kriterien sollten gemäß einer Veröffentli-
             Für diese Fälle haben bereits eine Reihe von Mitglied-                chung des BfArM auf der Website des Instituts vor der
           staaten spezifische nationale Programme aufgestellt,                    Durchführung eines „Compassionate Use“-Programms
           um Entwicklungsprodukte, die sich noch in der klini-                    erfüllt sein:
           schen Erprobung befinden, unter bestimmten Voraus-
           setzungen den bedürftigen Patienten vor der Zulas-                      1. Vorliegen eines Nachweises, dass die Patienten an
           sung zur Verfügung stellen zu können. Solche nationa-                     einer lebensbedrohenden oder zu einer schweren
           len „Compassionate Use“-Programme stellen in den                          Behinderung führenden Krankheit leiden.
           jeweiligen Staaten auf unterschiedlichen Wegen sicher,                  2. Vorliegen eines Nachweises, dass es keine zufrie-
           dass bestimmte Patienten, entweder auf „named                             denstellende alternative Therapiemöglichkeit mit
           patient“-Basis oder auf „cohort of patient“-Basis                         einem in der EU zugelassenen Arzneimittel gibt.
           Zugang zu neuen, vielversprechenden Arzneimitteln                       3. Vorliegen eines Nachweises, dass das betreffende
           vor der Zulassung haben, wie es in den USA bereits seit                   Arzneimittel entweder Gegenstand eines
           1987 der Fall ist.                                                        Zulassungsantrags oder Gegenstand einer noch
                                                                                     nicht abgeschlossenen klinischen Prüfung ist.
             Der „Compassionate Use“ war in der Vergangenheit                      4. Berücksichtigung der "Guideline on Compassionate
           bis zur 14. AMG-Novelle im deutschen Arzneimittelge-                      Use of Medicinal Products, Pursuant to Article 83 of
           setz (AMG) nicht geregelt. Eine Anwendung nicht zuge-                     Regulation (EC) No 726/2004".
           lassener Arzneimittel in Deutschland war nur im Rah-                    5. Zum Nachweis einer Wirksamkeit in der vorgese-
           men einer klinischen Prüfung oder eines gesetzlichen                      henen Indikation und Sicherheit der Behandlung -
           Notstandes möglich. Mit der 14. Novelle zum Arznei-                       Vorhandensein geeigneter Dokumente, z. B. aktuelle
           mittelgesetz erfolgte die Einführung des „Compassio-                      "Investigator's Brochure" (Prüferinformation) mit den
           nate Use“ in das deutsche Arzneimittelrecht. Unter                        für die Anwendung relevanten klinischen und nicht-
           Umsetzung der Bestimmungen des europäischen                               klinischen Daten (Studiendaten).
           Rechts in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG)                       6. Definition von Ein- und Ausschlusskriterien sowie
           726/2004 wurden in § 21 Abs. 2 Ziffer 6 AMG die recht-                    ggf. Abbruchkriterien für das "Compassionate Use"-
           lichen Voraussetzungen für Sonderregelungen zur vor-                      Programm.
           zeitig geduldeten Anwendung eines noch nicht zuge-                      7. Maßnahmen zur Pharmakovigilanz im
           lassenen Arzneimittels aus humanitären Erwägungen                         "Compassionate Use"-Programm.
                                                    8
           („Compassionate Use“) geschaffen (siehe Seite 11).

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                 10. Orphan Drugs erfüllen im                                            11. Verordnungsfähigkeit zu
                 Stadium der klinischen Prüfung                                          Lasten der GKV: Sozialgesetz-
                 per se die Bedingungen für                                              buch V (SGB V)
                 Compassionate Use

          Die Definition der Bedingungen für den „Compas-                         Die Verordnungsfähigkeit von nicht zugelassenen
        sionate Use“ in der Verordnung (EG) 726/2004 und der                    oder in der jeweiligen Indikation nicht zugelassenen
        Bedingungen zur Erlangung der Ausweisung als Or-                        Arzneimitteln zu Lasten der GKV ist derzeit im SGB V
        phan Drug gemäß der Verordnung (EG) 141/2000 sind                       nicht hinreichend geregelt. Als nicht zugelassen kom-
        - bis auf die Festlegung einer Höchstgrenze der von                     men Arzneimittel in Frage, die
        der Krankheit betroffenen Menschen auf weniger als
        fünf von 10.000 Bürgern der EU im Falle von Orphan                      • im Rahmen des „Compassionate Use“ eingesetzt
        Drugs - identisch.                                                        werden (seit Verabschiedung der 14. AMG-Novelle
                                                                                  gemäß § 21 Abs. 2 Ziff. 6); siehe auch Kapitel 9 und 10,
               Aus diesem Grund sollte in den Fällen, in                        • als Einzelimporte gemäß § 73 Abs. 3 AMG
            denen der bei der Europäischen Arzneimit-                             eingeführt werden,
            telagentur angesiedelte Ausschuss für Arz-                          • im Off-Label-Use verwendet werden, d. h. außerhalb
            neimittel für seltene Leiden Committee for                            einer bereits zugelassenen Indikation eingesetzt
            Medicinal Products for Human Use (COMP)                               werden.
            die Ausweisung als Orphan Drug erteilt hat,
            gleichzeitig ohne eine weitere Prüfung durch                          Die Behandlung eines Patienten mit einem nicht
            den CHMP oder durch eine nationale Behör-                           zugelassenen Arzneimittel in klinischen Prüfungen
            de eines Mitgliedstaates, zumindest aber                            dient vorwiegend der Forschung; dagegen dient die
            mittels eines deutlich vereinfachten Verfah-                        Anwendung eines Arzneimittels im Off-Label-Use und
            rens, ein „Compassionate Use“ auf nationa-                          beim „Compassionate Use“ - aber auch bei Einzelim-
            ler Ebene bewilligt werden.                                         porten - der Therapie von Patienten.

          Für die Erlangung einer Ausweisung als Orphan                           Beim Einsatz eines Medikaments im Rahmen des
        Drug sind bereits umfassende Unterlagen vorzulegen,                     „Compassionate Use“ handelt es sich um die Behand-
        dabei ist auch immer nachzuweisen, dass das Arznei-                     lung eines Patienten mit einem Arzneimittel, das ent-
        mittel zur Diagnose, Verhütung oder Behandlung eines                    weder in der klinischen Prüfung angewendet wird oder
        Leidens bestimmt ist, das lebensbedrohend ist oder                      für das bereits ein Zulassungsantrag gestellt wurde.
        eine chronische Invalidität nach sich zieht. Der Einsatz
        muss medizinisch plausibel und ein therapeutischer                        Bei der Behandlung von Patienten mit seltenen Lei-
        (Mehr-)Nutzen muss zu erwarten sein.                                    den sind ein „Compassionate Use“, Einzelimporte und
                                                                                Off-Label-Use von besonderer Bedeutung, weil die
          Somit sind alle Punkte, die zur Erlangung des „Com-                   Erkrankungen lebensbedrohlich oder schwerwiegend
        passionate Use“-Status zu erfüllen sind, im Rahmen                      sind, und anderweitig nicht oder nicht zufriedenstel-
        des Verfahrens zur Erteilung der Ausweisung als Orp-                    lend behandelbar sind. Auch für diese bei ihr versi-
        han Drug bereits vom COMP geprüft worden. Doppel-                       cherten Patienten hat die gesetzliche Krankenversi-
        prüfungen der Antragsgrundlagen sind überflüssig, da                    cherung (GKV) die Aufgabe, die Gesundheit zu erhal-
        sie keine neuen Erkenntnisse bringen und den Zugang                     ten, wiederherzustellen oder ihren Gesundheitszu-
        der betroffenen Patienten zu der dringend benötigten                    stand zu verbessern (§ 1 SGB V). Dabei ist zwar
        Therapie verzögern.                                                     einerseits das Wirtschaftlichkeitsgebot zu beachten,

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           Verordnungsfähigkeit | Auswirkungen auf die Sozialgesetzgebung

                                                                                                     12. Auswirkungen auf die
                                                                                                     Sozialgesetzgebung (SGB V)

           d. h. die Leistungen müssen ausreichend, zweckmä-                                  Gerade für Orphan Drugs, die definitionsgemäß der
           ßig und wirtschaftlich sein (§ 12 SGB V), andererseits                           Behandlung seltener und sehr seltener lebensbedroh-
           ist aber auch das Humanitätsgebot des § 70 SGB V zu                              licher und anderer sehr schwerer Erkrankungen die-
                                                                                  9
           berücksichtigen. Das Bundesverfassungsgericht hat                                nen, sind sowohl der Einsatz im Rahmen des „Com-
           aus den Grundrechten hergeleitet, dass ein Patient                               passionate Use“ als auch die Verordnungsfähigkeit zu
           nicht von einer bestimmten Behandlungsmethode                                    Lasten der GKV vor der Zulassung von großer Bedeu-
           durch die GKV ausgeschlossen werden darf,                                        tung. Wie bereits aufgeführt, erfüllen Orphan Drugs die
                                                                                            Voraussetzung des „Compassionate Use“. Sie sollten
           • wenn er an einer lebensbedrohlichen oder sogar                                 den betroffenen Patienten frühestmöglich zur Verfü-
                regelmäßig tödlichen Erkrankung leidet und                                  gung gestellt werden, um einen möglichst raschen
           • keine schulmedizinische Behandlung vorliegt und                                Therapiebeginn zu gewährleisten.
           • die gewählte Behandlungsmethode eine auf Indizien
                gestützte und nicht ganz fernliegende Aussicht auf                            Seit dem Inkrafttreten der 14. AMG-Novelle können
                Heilung oder                                                                noch nicht zugelassene Arzneimittel im Rahmen des
           • die gewählte Behandlungsmethode wenigstens eine                                „Compassionate Use“ in der Therapie eingesetzt werden.
                spürbar positive Einwirkung auf den Krankheitsver-                          Auf der Grundlage des Beschlusses des Bundesverfas-
                lauf verspricht.                                                            sungsgerichts und der Folgeentscheidungen des BSG
                                                                                            müssen Patienten, die in der gesetzlichen Krankenversi-
                Diese Ansicht wird vom Bundessozialgericht (BSG)                            cherung versichert sind, die Kosten für das Arzneimittel
                                         10
           dahingehend modifiziert , dass unter Berufung auf einen                          jedoch vielfach selbst tragen, soweit nicht im Einzelfall
           Einzelfall kein Recht begründet werden könne, welches                            die besonderen Voraussetzungen im Sinne der derzeiti-
           der GKV durch „konsequente Ausnutzung der Leistungs-                             gen höchstrichterlichen Rechtsprechung vorliegen.
           berechtigten“ unverhältnismäßig hohe Kosten aufbürdet.
                                                                                                    Zukünftig ist es daher von Bedeutung,
                Für den Versicherten bedeutet dies, dass zwar im                                dass der Gesetzgeber im SGB V die gesetzli-
           Einzelfall letztlich eine bestimmte Therapie zu Lasten                               che Grundlage für eine generelle Verord-
           der GKV beansprucht werden kann, jedoch muss er                                      nungsfähigkeit von Orphan Drugs im Rah-
           dies zumeist im Klageweg und vor dem Hintergrund                                     men des „Compassionate Use“ zu Lasten
           uneinheitlicher Rechtsprechung erstreiten. Eine ver-                                 der GKV verankert.
           lässliche rechtliche Situation ist für den Patienten vor
           diesem Hintergrund nicht gegeben.                                                  Für die Patienten und Unternehmen ist es wichtig
                                                                                            und erforderlich, die Möglichkeit der Refinanzierung
                                                                                            der Entwicklungskosten sicher zu stellen, da nur dann
                                                                                            weitere Forschungsvorhaben in diesem Bereich reali-
                                                                                            siert werden können. Eine Kostenerstattung auf
           9
               Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 06.12.2005,                      gesetzlicher Grundlage ist aus den genannten Grün-
           Az.: 1 BvR 347/98.                                                               den eine wichtige Voraussetzung für den zukünftigen
                                                                                            Einsatz von Orphan Drugs im Rahmen von „Compas-
           10
                vgl. BSG, NSZ 2007, 144, 146.                                               sionate Use“-Programmen in Deutschland.

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        Auch aus wirtschaftlichen Erwägungen ist eine mög-                      verankert wurde, muss nun gerade im Hinblick auf den
        lichst frühzeitige Behandlung von Patienten mit selte-                  Verfassungsrang des Anspruchs auf die medizinische
        nen Leiden im Rahmen des „Compassionate Use“                            Versorgung in besonderen Fällen zur Klarstellung eine
        sinnvoll, da dadurch in der Regel Folgekosten redu-                     Regelung im SGB V erfolgen, um den Weg für die Ver-
        ziert werden können.                                                    ordnungsfähigkeit von Orphan Drugs im Rahmen des
                                                                                „Compassionate Use“ zu Lasten der GKV für die
        Der Bundesverband der Pharmazeutischen Industrie                        Zukunft zu gewährleisten. Die betroffen Patienten pro-
        (BPI) e. V. sieht unter Bezug auf die Bestimmungen des                  fitieren besonders von einem konfliktfreien frühzeitigen
        SGB V und die vorliegende Rechtsprechung die Krite-                     Beginn ihrer Behandlung. Ein positiver Nebeneffekt in
        rien für eine Erstattung von Orphan Drugs im Rahmen                     Form der Reduzierung der Gesamtkosten für das
        des „Compassionate Use“ als begründet an. Da der                        gesamte Behandlungsregime kann dadurch ebenfalls
        Compassionate Use mit der 14. AMG-Novelle im AMG                        erzielt werden.

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           Glossar

                        Glossar

             CHMP - Committee for Medicinal Products for                             „Compassionate Use“: Der Begriff bezeichnet die
           Human Use: Dies ist der bei der Europäischen Arznei-                    Anwendung eines Arzneimittels bereits vor der Zulas-
           mittelagentur (EMEA) in London eingerichtete Aus-                       sung aus humanitären Erwägungen. Er ist beschränkt
           schuss für Humanarzneimittel. Aufgabe des Aus-                          auf die Anwendung bei Patienten, die an einer zu einer
           schusses ist die Bewertung der Zulassungsanträge für                    schweren Behinderung führenden Erkrankung leiden
           alle Humanarzneimittel, die über das zentrale Verfah-                   oder deren Erkrankung lebensbedrohend ist, und die
           ren zugelassen werden. Außerdem wird der Aus-                           mit einem zugelassenen Arzneimittel nicht zufrieden-
           schuss eingeschaltet, wenn sich die Mitgliedstaaten                     stellend behandelt werden können. Beispiele für den
           im Falle eines Verfahrens der gegenseitigen Anerken-                    Einsatz eines Arzneimittels im Rahmen eines „Com-
           nung sowie des dezentralen Verfahrens nicht auf eine                    passionate Use“ sind Anwendungen bei Patienten, die
           gemeinsame Position einigen können. Auch die Ver-                       aufgrund ihrer individuellen Krankengeschichte nicht in
           fassung von Gutachten zu wissenschaftlichen Fragen                      klinische Studien eingeschlossen werden können,
           im Zusammenhang mit Humanarzneimitteln, z. B. bei                       oder die Weiterbehandlung von Patienten aus klini-
           Fragen der Pharmakovigilanz, fällt in den Aufgabenbe-                   schen Studien nach deren Beendigung bis zur Zulas-
           reich des Ausschusses sowie die Erstellung von Leitli-                  sung. Der „Compassionate Use“ ist mit der 14. AMG-
           nien zu Themen von übergeordnetem Interesse.                            Novelle im Arzneimittelgesetz verankert worden. Der
                                                                                   Einsatz eines Arzneimittels im Rahmen des „Compas-
                                                                                   sionate Use“ dient der Therapie eines Patienten. Eine
             cohort basis: Der Begriff beschreibt eine Patien-                     Erstattung durch die gesetzliche Krankenversicherung
           tenkohorte, die bereits vor der eigentlichen Zulassung                  (GKV) ist daher begründet. Das AMG sieht in Überein-
           des Arzneimittels mit einem neuen Arzneimittel behan-                   stimmung mit EU-Recht vor, dass die betreffenden
           delt werden darf.                                                       Arzneimittel entweder Gegenstand eines Antrags auf
                                                                                   Zulassung oder Gegenstand einer noch nicht abge-
                                                                                   schlossenen klinischen Prüfung an Patienten sein
             COMP - Committee for Orphan Medicinal Pro-                            müssen. Nach ihrer Zweckbestimmung ist die Rege-
           ducts: Dies ist der bei der Europäischen Arzneimittel-                  lung zum „Compassionate Use“ auf Arzneimittel
           agentur (EMEA) in London eingerichtete Ausschuss für                    beschränkt, für die die klinische Erprobung so weit
           Arzneimittel für seltene Leiden. Aufgabe des Aus-                       fortgeschritten ist, dass seitens des Herstellers ausrei-
           schusses ist es, die Anträge zur Gewährung einer Aus-                   chende Unterlagen zur Dokumentation von Wirksam-
           weisung eines Arzneimittels als Arzneimittel für seltene                keit, Sicherheit und zur Qualität des Arzneimittels vor-
           Leiden zu bewerten und ein Gutachten zu erstellen,                      liegen.
           auf dessen Basis dann die Ausweisung als Orphan
           Drug (Designation) erteilt werden kann. Außerdem fällt
           die Aufgabe der Beratung der EU-Kommission in Fra-
           gen zu Orphan Drugs und die Erarbeitung von Guide-
           lines (Leitlinien) zu diesem Themenkomplex in den
           Zuständigkeitsbereich dieses Ausschusses. Die
           Bewertung im Rahmen der Zulassung von Orphan
           Drugs fällt dagegen in den Aufgabenbereich des
           CHMP.

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          Einzelimport: Der Begriff bezeichnet die in § 73                        Festbetragsregelung: Festbeträge nach § 35
        Absatz 3 des Arzneimittelgesetzes (AMG) vorgesehe-                      Sozialgesetzbuch V (SGB V) sind Erstattungshöchst-
        ne Möglichkeit, ein Arzneimittel, das in Deutschland                    beträge für erstattungsfähige Arzneimittel in der
        nicht zugelassen ist, auf Verordnung eines Arztes über                  gesetzlichen Krankenversicherung (GKV). Es gibt
        eine Apotheke im Einzelfall und in geringer Menge                       unterschiedliche Festbetragsgruppen. Das SGB V
        nach Deutschland zu importieren. Der Einzelimport                       unterscheidet Festbetragsgruppen für Präparate
        stellt insofern eine Ausnahme von der Verpflichtung
        des § 21 Absatz 1 AMG dar, nach der es für das In-                      • mit den selben Wirkstoffen,
        Verkehrbringen eines Arzneimittels in Deutschland                       • mit pharmakologisch-therapeutisch vergleichbaren
        einer in Deutschland gültigen Zulassung bedarf. Ein-                      Wirkstoffen, insbesondere mit chemisch
        zelimportierte Arzneimittel sind nur in Ausnahmefällen                    verwandten Stoffen und
        zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung                          • mit therapeutisch vergleichbarer Wirkung,
        (GKV) verordnungsfähig.                                                   insbesondere Arzneimittelkombinationen.

                                                                                  Die Festbetragsgruppen werden vom Gemeinsa-
          EWR: Europäischer Wirtschaftsraum                                     men Bundesausschuss (G-BA) nach Anhörung festge-
                                                                                legt. Die Festbetragshöhe wird seitens des GKV-Spit-
                                                                                zenverbandes nach Anhörung festgelegt.
          E-RARE: Netzwerk von neun Partnern - darunter
        öffentliche Einrichtungen, Ministerien und forschungs-
        koordinierende Stellen - aus acht Staaten, das für die                    FRP: EU-Forschungsrahmenprogramm
        Entwicklung und die Verwaltung von nationalen und
        regionalen Forschungsprogrammen über seltene
        Erkrankungen zuständig ist. E-RARE wird aus Mitteln                       Gesetzliche Krankenversicherung (GKV): Sie
        des 6. Rahmenförderprogramms der EU-Kommission                          dient der finanziellen Absicherung des Versicherten im
        unterstützt. Die Aufgabe des Netzwerks ist es, die For-                 Krankheitsfall. Die GKV ist Bestandteil des deutschen
        schung im Bereich seltener Erkrankungen in Europa zu                    Sozialversicherungssystems. Innerhalb der gesetzli-
        stärken.                                                                chen Krankenversicherung gibt es eine Vielzahl von
                                                                                verschiedenen Krankenkassen, zu denen neben den
                                                                                Allgemeinen Ortskrankenkassen, den Ersatz- und
                                                                                Betriebskrankenkassen auch Innungskrankenkassen
                                                                                sowie weitere berufsbezogene Krankenkassen gehö-
                                                                                ren. Etwa 90 % der deutschen Bevölkerung sind in
                                                                                Krankenkassen der GKV versichert. Neben dem
                                                                                System der gesetzlichen Krankenversicherung gibt es
                                                                                in Deutschland auch die private Krankenversicherung
                                                                                (PKV), die jedoch grundlegend anders organisiert ist.

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           Glossar

             Inzidenz: Anzahl der Neu-Erkrankungsfälle einer                             neimittel außerhalb der zugelassenen Indikationen ein-
           bestimmten Krankheit innerhalb eines bestimmten                               gesetzt, so kann es vom Arzt nur in Ausnahmefällen zu
           Zeitraums.                                                                    Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung verord-
                                                                                         net werden. Beim Bundesinstitut für Arzneimittel und
                                                                                         Medizinprodukte (BfArM) ist eine Expertengruppe
             Marktexklusivität: Der Begriff bezeichnet die                               „Anwendung von Arzneimitteln außerhalb des zuge-
           Schutzfrist, während der es Wettbewerbern verwehrt                            lassenen Indikationsbereiches“ („Off-Label“) einge-
           ist, ein Arzneimittel zu vermarkten, das mit dem durch                        setzt.
           die Marktexklusivität geschützten vergleichbar ist. Es
           gibt jedoch die Möglichkeit, im Falle von Studien, die
           die klinische Überlegenheit des Wettbewerbsarznei-                              Orphan Drug: Mit dem Begriff Orphan Drug werden
           mittels zeigen, trotz bereits erteilter Marktexklusivität                     Arzneimittel für seltene Leiden bezeichnet. In der EU
           des Erstanbieters auch dieses Arzneimittel zuzulas-                           kann bei der Erfüllung bestimmter Voraussetzungen
           sen. Auch die Beforschung einer identischen Indikati-                         eine Ausweisung als Orphan Drug beim zuständigen
           on, aber mit unterschiedlichem Target, wird nicht                             Ausschuss für Arzneimittel für seltene Leiden (COMP)
           durch die Regelungen zur Marktexklusivität behindert.                         der      Europäischen Arzneimittelagentur in London
           Insofern behindert die Marktexklusivität nicht die Wei-                       beantragt werden. Voraussetzungen für die Gewäh-
           terentwicklung und Forschung. Ziel der Marktexklusi-                          rung dieser Ausweisung sind eine sehr kleine mögliche
           vität für Orphan Drugs ist es, dem pharmazeutischen                           Patientenzahl (weniger als fünf Betroffene pro 10.000
           Unternehmer die Möglichkeit zur Refinanzierung der                            EU-Bürger), oder die fehlende Möglichkeit, das Arznei-
           Entwicklungskosten zu ermöglichen, die aufgrund der                           mittel unter Marktbedingungen wirtschaftlich vertrei-
           sehr kleinen Patientenzahlen anderweitig nicht mög-                           ben zu können. Nach einem erfolgreich abgeschlosse-
           lich wäre.                                                                    nen Zulassungsverfahren wird bei vorher erteilter Aus-
                                                                                         weisung als Orphan Drug eine Marktexklusivität von
                                                                                         zehn Jahren für das Arzneimittel gewährt. Die entspre-
             named patient: In einigen EU-Mitgliedstaaten                                chenden arzneimittelrechtlichen Rahmenbedingungen
           gebräuchlicher Terminus, um die Verordnung eines                              regelt die EU-Verordnung (EG) 141/2000.
           Arzneimittels   auf    Einzelverschreibungsbasis                    zu
           beschreiben. Hierbei kann es sich, je nach mitglied-
           staatlicher Regelung, um einen Import oder auch um                              Prävalenz: Epidemiologische Häufigkeit aller Fälle
           einen „Compassionate Use“ handeln.                                            einer bestimmten Krankheit in einer Population zum
                                                                                         Zeitpunkt der Untersuchung.

             Off-Label-Use: Der Begriff bezeichnet die Anwen-
           dung eines zugelassenen Arzneimittels außerhalb der                             Scientific Advice: Der Begriff bezeichnet die Mög-
           zugelassenen Indikation(en). Der Einsatz eines Arznei-                        lichkeit, für bestimmte Fragestellungen, die im Rahmen
           mittels im Off-Label-Use wird durch die ärztliche The-                        der Vorbereitung eines Zulassungsverfahrens auftau-
           rapiefreiheit gedeckt. Vom Off-Label-Use zu unter-                            chen können, wissenschaftliche Hilfestellung durch die
           scheiden ist der „Compassionate Use“. Wird ein Arz-                           jeweilige Zulassungsbehörde zu erhalten. Mögliche Fra-

                                        B P I - P O S I T I O N S PA P I E R        18
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