Ortsgemeinde Scharfbillig Bebauungsplan "Wolfsgalgen"

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Ortsgemeinde Scharfbillig Bebauungsplan "Wolfsgalgen"
Ortsgemeinde Scharfbillig

                      Bebauungsplan „Wolfsgalgen“

                                                Begründung
                                         Entwurf zur Offenlage
                                                10. Februar 2022

erstellt von:              Karlheinz Fischer Landschaftsarchitekt BDLA
                           Langwies 20, 54296 Trier
                           Tel.: (0651) 16038, Fax: 10686
                           E-Mail: fischer-kh@t-online.de
Bearbeitung:               Dipl. Ing. Claudia Struth
                           Dipl. Ing. Birgit Polzer
Techn. Bearbeitung: Claudia Schröder

Projektnummer 2 215 1 - Entwurf – 10. Februar 2022
Ortsgemeinde Scharfbillig Bebauungsplan "Wolfsgalgen"
OG Scharfbillig – B-Plan „Wolfsgalgen“ und 2. Änderung B-Plan „Brühl“                                 Begründung                      2

Inhaltsverzeichnis

1         Anlass und Ziel der Planung, Planungserfordernis ....................................... 4

2         Verfahren ........................................................................................................... 4

3         Plangebiet .......................................................................................................... 5
3.1       Lage und Geltungsbereich ............................................................................................ 5
3.2       Nutzung und Topographie ............................................................................................ 7

4         Planungskonzeption ......................................................................................... 7
4.1       Geplante Bebauung und Nutzung ................................................................................. 7
4.2       Verkehrliche Erschließung ............................................................................................ 8
4.3       Ver- und Entsorgung..................................................................................................... 8
4.4       Grünordnung ................................................................................................................ 9

5         Planungsalternativen ...................................................................................... 10

6         Anpassung an die Ziele und Grundsätze der Raumordnung ...................... 10
6.1       Landesentwicklungsprogramm (LEP) IV ..................................................................... 10
6.2       Raumordnungsplan Region Trier 1985 / 1995 ............................................................ 11
6.3       Raumordnungsplan Region Trier Entwurf ROPneu 2014 ............................................ 12
6.4       Flächennutzungsplan der Verbandsgemeinde Bitburger Land, Teil-
          Flächennutzungsplan Bitburg-Land ............................................................................ 12

7         Berücksichtigung der Umweltbelange .......................................................... 14
7.1       Umweltbelange - Umweltbericht ................................................................................. 14
7.2       Umsetzung bzw. Abweichung von den landespflegerischen Zielvorstellungen ........... 15

8         Begründung der einzelnen Festsetzungen ................................................... 16
8.1       Art der baulichen Nutzung .......................................................................................... 16
8.2       Maß der baulichen Nutzung ........................................................................................ 16
8.3       Bauweise, überbaubare Grundstücksflächen und Stellung der baulichen Anlagen ..... 18
8.4       Flächen für Garagen, Stellplätze und Nebenanlagen .................................................. 18
8.5       Höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden .......................................... 19
8.6       Verkehrsflächen .......................................................................................................... 19
8.7       Grünordnerische Festsetzungen - Kompensation ....................................................... 20
8.8       Flächen zur Erhaltung und zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen
          Bepflanzungen............................................................................................................ 21
8.9       Wasserwirtschaftliche Festsetzungen ......................................................................... 22
8.10      Festsetzungen zu artenschutzrechtlichen Maßnahmen .............................................. 22
8.11      Zeitliche Zuordnung der Maßnahmen ......................................................................... 22

Projektnummer 2 215 1 – Entwurf – 10. Februar 2022
Ortsgemeinde Scharfbillig Bebauungsplan "Wolfsgalgen"
OG Scharfbillig – B-Plan „Wolfsgalgen“ und 2. Änderung B-Plan „Brühl“                                 Begründung                     3

9         Örtliche Bauvorschriften gemäß § 88 Landesbauordnung Rheinland-Pfalz
          .......................................................................................................................... 23
9.1       Äußere Gestaltung baulicher Anlagen ........................................................................ 23
9.2       Gestaltung der nicht überbauten Grundstücksflächen bebauter Grundstücke ............. 24
9.3       Zahl der notwendigen Stellplätze ................................................................................ 25

10        Nachrichtliche Übernahme ............................................................................ 25

11        Hinweise auf sonstige zu beachtende Vorschriften und Richtlinien .......... 25

12        Kosten .............................................................................................................. 26

13        Maßnahmen zur Verwirklichung der Planung .............................................. 26

Projektnummer 2 215 1 – Entwurf – 10. Februar 2022
Ortsgemeinde Scharfbillig Bebauungsplan "Wolfsgalgen"
OG Scharfbillig – B-Plan „Wolfsgalgen“                                                          Begründung                 4

1           Anlass und Ziel der Planung, Planungserfordernis
Die Ortsgemeinde Scharfbillig möchte den Anfragen nach Baugrundstücken in ihrer Ortsge-
meinde entgegenkommen und ein neues Baugebiet entwickeln. Das Baugebiet „Im Brühl“, des-
sen Bebauungsplan 2009 (1. Änderung 2017) in Kraft getreten ist, ist mittlerweile vollständig be-
baut.
Der Flächennutzungsplan der Verbandsgemeinde Bitburger Land, räumlicher Teilflächennut-
zungsplan Bitburg-Land, sachlicher Teilflächennutzungsplan Wohnen und Gewerbe aus dem
Jahr 2006 (FNP) stellt eine Erweiterung des Baugebietes „Brühl“ für den Bedarf ab 2020 dar,
sofern das Gebiet bis dahin vollständig entwickelt ist. Dies war 2020 bereits der Fall, die letzten
Wohnhäuser stehen vor der Fertigstellung. Folglich könnte die dargestellte Erweiterungsfläche in
die verbindliche Bauleitplanung zur weiteren städtebaulichen Entwicklung der Ortsgemeinde im
Rahmen der im FNP 2006 zugeordneten Möglichkeiten begonnen werden.
Da sich die im Flächennutzungsplan dargestellte und für die Erweiterung ab 2020 vorgesehene
Baufläche südlich der bereits entwickelten Fläche bis auf Weiteres aufgrund der vorliegenden
Eigentumsverhältnisse nicht verwirklichen lässt, sieht die Ortsgemeinde zur Deckung des ange-
fragten Bedarfs an Baustellen die Ausweisung eines neuen Baugebietes an anderer Stelle –ge-
genüber dem Baugebiet „Brühl“- vor.
Das Plangebiet befindet sich am Rand der Ortsgemeinde Scharfbillig und damit im bauplanungs-
rechtlichen Außenbereich. Die vorliegende Planung hat somit das Ziel, die bauplanungsrechtli-
chen Voraussetzungen zur Verwirklichung des städtebaulich-gestalterischen Konzeptes unter
Wahrung der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung gemäß § 1 Abs. 3 BauGB zu schaffen.
Um das Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 BauGB zu erfüllen ist parallel zur Aufstellung des Be-
bauungsplanes die Änderung des Flächennutzungsplanes der Verbandsgemeinde Bitburger
Land erforderlich.

2           Verfahren
Im Vorfeld zum Aufstellungsbeschluss des Bebauungsplanes ist zur erforderlichen Änderung des
Flächennutzungsplanes die Landesplanerische Stellungnahme gemäß § 20 Landesplanungsge-
setz (LPlG) eingeholt worden. Die Ergebnisse1 liegen mittlerweile vor und sind sowohl in die pa-
rallele Änderung des Flächennutzungsplanes als auch in den vorliegenden Bebauungsplan ein-
geflossen. Im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB und der Be-
hörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB sind keine Anregun-
gen eingegangen, die die Änderung des Flächennutzungsplanes in Frage stellen.
In seiner Sitzung am 20. Juli 2021 hat der Rat der Ortsgemeinde Scharfbillig die Aufstellung des
Bebauungsplanes „Wolfsgalgen“ beschlossen. In gleicher Sitzung ist der Vorentwurf zur Beteili-
gung nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB zur Kenntnis genommen und die Einleitung des
Verfahrens beschlossen worden.

1
     Kreisverwaltung des Eifelkreises Bitburg-Prüm –Untere Landesplanungsbehörde- Landesplanerische Stellungnahme gemäß § 20
     Landesplanungsgesetz (LPIG) zur Ausweisung von Wohnbauflächen "Wolfsgalgen" in der Ortsgemeinde Scharfbillig mit gleich-
     zeitiger Änderung des Flächennutzungsplanes (FNP) für den Bereich der ehemaligen VG Bitburger Land sowie der Aufstellung
     eines Bebauungsplanes, Bitburg, 20. Mai 2021

    Projektnummer 2 215 1 – Entwurf – 10. Februar 2022
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OG Scharfbillig – B-Plan „Wolfsgalgen“                                                          Begründung                    5

Die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) wurde vom
11.10.2021 bis zum 10.11.2021 durchgeführt. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher
Belange sowie die Nachbargemeinden wurden gemäß § 4 Absatz 1 bzw. § 2 Abs. 2 Baugesetz-
buch (BauGB) mit Schreiben vom 07.10.2021 um Abgabe einer Stellungnahme gebeten. Die Er-
gebnisse dieses Beteiligungsschrittes sind in die Planung eingeflossen.
Der Rat der Ortsgemeinde Scharfbillig hat in seiner Sitzung am 08. Februar 2022 den Entwurf
zur Offenlage der Planung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB und der Beteiligung der Behörden und Trä-
ger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB beschlossen.

3           Plangebiet

3.1         Lage und Geltungsbereich
Die Ortsgemeinde Scharfbillig liegt südlich des Flugplatzes Bitburg und unmittelbar östlich der
Bundesstraße B 51. In kurzer Entfernung benachbart liegen östlich bzw. südöstlich die Ortsge-
meinden Röhl und Sülm.

Abb. 1:       Auszug aus der Topographischen Karte2, Kennzeichnung des Plangebietes in rot, unmaßstäblicher
              Ausschnitt.

Die für eine städtebauliche Entwicklung vorgesehene Fläche befindet sich gegenüber des Bau-
gebietes „Im Brühl“ (in der topographischen Karte noch nicht dargestellt), auf der Nordostseite
der zukünftig beide Gebiete erschließenden Hauptstraße. Der Geltungsbereich umfasst
       •    in der Gemarkung Scharfbillig, Flur 1, Flurstück Nr. 94, teilweise

2
      MINISTERIUM FÜR UMWELT, ENERGIE, ERNÄHRUNG UND FORSTEN RHEINLAND-PFALZ: Landschaftsinformationssystem der Natur-
      schutzverwaltung (LANIS), Kartenserver, unter https://geodaten.naturschutz.rlp.de/kartendienste_naturschutz/ (Abfrage
      02. März 2021) - bearbeitet.

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OG Scharfbillig – B-Plan „Wolfsgalgen“                                                  Begründung                 6

Dieses Flurstück steht für die Bebauung und die zugehörigen Ausgleichsflächen vollständig zur
Verfügung. Die Abgrenzung des in Anspruch zu nehmenden Flächenanteils nach Nordosten
ergibt sich auf der Grundlage des ermittelten Ausgleichsbedarfs.
Im Geltungsbereich umfasst weiterhin Flurstücke, die im Geltungsbereich des Bebauungsplanes
„Brühl“ liegen, und zwar
       •
       Gemarkung Scharfbillig, Flur 1, die Flurstücke Nr. 58/5 und 58/4, Hauptstraße, jeweils
       teilweise.
Der Bebauungsplan „Brühl“ wird in diesem Bereich durch die Aufstellung des Bebauungsplanes
„Wolfsgalgen“ geändert.

Abb. 2:       Auszug aus der Topographischen Karte3, Kennzeichnung des Plangebietes in rot, unmaßstäblicher
              Ausschnitt.

Der Geltungsbereich hat eine Größe von rd. 2,5 ha und wird wie folgt umgrenzt:
Im Südwesten                    durch den bereits ausgebauten Teil der örtlichen Hauptstraße
Im Nordwesten                   durch das angrenzende Flurstück Nr. 93, Flur 1
Im Nordosten                    durch den verbleibenden Teil des überplanten Flurstücks Nr. 94
Im Südosten                     durch den Wirtschaftsweg, Flurstück Nr. 154, Flur 1.
Im Nordwesten und Südosten wirken jeweils große Feldgehölze, die sich innerhalb des Geltungs-
bereiches befinden, begrenzend. Im Südwesten schließt sich –mit etwas Abstand- die lockere
Bebauung der im Zusammenhang bebauten Ortslage an. Eine unmittelbare Verbindung zum

3
      LANDESAMT FÜR VERMESSUNG UND GEOBASISINFORMATION RHEINLAND-PFALZ (2021) - ©GeoBasis-DE / LVermGeoRP 2021 –
      lvermgeo.rlp.de - Digitale Topografische Karte 1:25.000 - bearbeitet.

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Siedlungskörper besteht nur i.V. mit dem Neubaugebiet „Brühl“. Siehe weitere Ausführungen un-
ter dem Punkt 5, Planungsalternativen.
Gegenüber dem Zuschnitt im Vorentwurf hat sich der Geltungsbereich leicht vergrößert: Aufgrund
des Ergebnisses der Bilanzierung der Eingriffe in Naturhaushalt und Landschaftsbild und der ent-
sprechend erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen im Umweltbericht mit integrierten Landespfle-
gerischen Begleitplan hat sich ein etwas größerer Ausgleichsbedarf als zum Stand des Vorent-
wurfs ergeben Der Geltungsbereich ist in Richtung Nordosten erweitert worden.

3.2     Nutzung und Topographie
Das Plangebiet neigt sich gleichmäßig leicht von Nordosten nach Südwesten. Derzeit werden die
Flächen landwirtschaftlich genutzt (Grünland).

4       Planungskonzeption

4.1     Geplante Bebauung und Nutzung
Der städtebauliche Entwurf greift den Bebauungsplan „Brühl“ auf. Aufgrund der vorgefundenen
Rahmenbedingungen kann auch die Erschließung des „Wolfsgalgens“ nur durch eine Stichstraße
erfolgen. Die Baustruktur soll sich ebenfalls an der dort bis 2020 entwickelten Bebauung orientie-
ren, die Festsetzungen lehnen sich darum an die Festsetzungen des im Bereich „Brühl“ ermittel-
ten Bedarfs –insbesondere auch den Festsetzungen zur dortigen 1. Änderung- an.
Durch Abknicken der Stichstraße im östlichen Verlauf ergibt sich die Möglichkeit, das für die Über-
planung zur Verfügung stehende Flurstück auch in der Breite günstig auszunutzen. Gegenüber
den zeichnerischen Festsetzungen des Vorentwurfes ist die entlang der nordwestlichen Grenze
festgesetzte Fläche zur Erhaltung von Bäumen und Sträuchern um 2,0 m, von 8,0 auf 10,0 m,
verbreitert worden. Damit rücken die Wohnbauflächen und die Festsetzungen der überbaubaren
Grundstücksflächen ebenfalls jeweils um 2,0 m weiter nach Südosten. Dadurch sollen eine bes-
sere Belichtung und Besonnung gewährleistet werden. In der Folge rücken auch alle weiteren
Flächenfestsetzungen nach Südosten. Die 2,0 m werden letztlich in der Fläche für die Regen-
rückhaltung aufgefangen, diese wird gegenüber den Festsetzungen des Vorentwurfes schmaler
und wird darum in der Planzeichnung mit entsprechend größerer Längenausdehnung festgesetzt.
Das Abknicken der Stichstraße dient auch der Gestaltung des Ortsrandes: Damit wird zum einen
ein „Zuwenden“ zur Ortslage erreicht, zum anderen entstehen, auch in Verbindung mit der leicht
von Nordosten nach Südwesten geneigten Topographie, Grundstücke mit einer optimalen Expo-
sition nach Süden. Vergleichbar des Gebietes „Brühl“ gruppieren sich im Osten überbaubare
Grundstücksflächen um die erforderliche Wendeanlage und gehen mit unregelmäßiger rückwär-
tiger Grenze in den umgebenden Grünbereich über, was eine Auflockerung am Ortsrand schaffen
soll. Durch die Straßenführung und Anordnung der überbaubaren Grundstücksflächen wird ver-
mieden, dass die Wohnbauflächen sich weiter Richtung Flugplatz entwickeln als mit dem Bereich
„Brühl“ quasi vorgegeben.
Aufgrund des Flächenzuschnitts und der Anforderung zur Erhaltung der Gehölze verbleiben im
Umfeld der Bebauung Grünflächen, die Spielraum geben zur Anlage des Regenrückhaltebeckens
und um Maßnahmen zum Ausgleich des durch die Bebauung zu erwartenden Eingriffs aufneh-
men zu können.

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Entsprechend des örtlichen Bedarfs wird das Gebiet als Allgemeines Wohngebiet festgesetzt.

4.2         Verkehrliche Erschließung
Um eine Verbindung zwischen den Baugebieten „Brühl“ und „Wolfsgalgen“ zu schaffen wird ein
Kreuzungsbereich angelegt, an dem die Stichstraßen jeweils auf die Hauptstraße treffen, die in
Richtung Südosten zur Ortsmitte, in Richtung Nordwesten als Wirtschaftsweg in die freie Land-
schaft – zumindest bis zur Grenze des Geländes des Flughafens Bitburg - führt.
Die Hauptstraße, die mittlerweile auch bis zur Einmündung Im Brühl ausgebaut ist, kann den
zusätzlich zu erwartenden Verkehr aufnehmen. Sie erschließt im weiteren Verlauf die nordwest-
lich angrenzenden landwirtschaftlichen Nutzflächen als Wirtschaftsweg.

4.3         Ver- und Entsorgung

4.3.1       Schmutz- und Niederschlagswasser
Der Planung liegt ein Erschließungs- und Entwässerungskonzept zugrunde4.
Das Schmutzwasser aus dem geplanten Baugebiet soll über separate Kanäle und Hausan-
schlüsse gesammelt und mittels einer Verbindungsleitung entlang der geplanten Erschließungs-
straße und im weiteren Verlauf parallel zur Hauptstraße innerhalb der in der Südspitze des Gel-
tungsbereichs festgesetzten Grünfläche in den vorhandenen Schmutzwasserkanal der Ortslage
eingeleitet werden. Dieser liegt in der Hauptstraße im Einmündungsbereich des vorhanden Wirt-
schaftsweges. Die Ableitung erfolgt in die Gruppenkläranlage Sülm (Baujahr 1996). Deren Auf-
nahmekapazität für die zusätzlich zu erwartende Schmutzwasserfracht ist gemäß Abstimmung
mit den Verbandsgemeindewerken ausreichend. Die Leistungen des in der Ortsgemeinde Scharf-
billig vorhandenen Pumpwerks sind im Rahmen der Erstellung des Entwässerungskonzeptes zu
prüfen. Eine ggf. erforderliche Erweiterung des Pumpwerks ist umsetzbar und steht der Entwick-
lung des Baugebietes nicht entgegen.
Aufgrund der vorkommenden bindigen Böden5 ist eine dezentrale Versickerung des anfallenden
Oberflächenwassers nahezu nicht möglich. Auch die dezentrale Rückhaltung auf den privaten
Baugrundstücken und gedrosselte Abgabe empfiehlt sich aufgrund des damit verbundenen Auf-
wands nicht.
Das anfallende Niederschlagswasser der privaten Baumaßnahmen und der Verkehrsflächen soll
über einen Regenwasser-Verbindungskanal entlang der geplanten Erschließungsstraße und im
weiteren Verlauf parallel zur Hauptstraße in der festgesetzten Grünfläche in das zentrale Regen-
rückhaltebecken eingeleitet werden, das auf einer Fläche im Süden des Erschließungsgebietes
vorgesehen ist. Das Rückhaltevolumen der Anlage soll ca. 260 m³ betragen. Der Ablauf erfolgt
gedrosselt über einen neu herzustellenden Durchlass DN 400 durch den Wirtschaftsweg und
weiter über den vorhandenen Durchlass DN 400 durch die Hauptstraße über einen offenen Gra-
ben in Richtung des Brückengrabens. Der Brückengraben verläuft von der Grenze des

4     Ing.Büro Scherf GbR: Erschließung des Teilgebiets „Wolfsgalgen“ in der Ortsgemeinde Scharfbillig, Proj.Nr. 5064, Trierweiler,
      April 2021 / Januar 2022
5
      Lübeck, Grundbautechnisches Büro Ing.Ges. mbH, Trier, Projekt Nr. 10122: Geotechnischer Bericht zur Erschließung des Neu-
      baugebietes „Wolfsgalgen“ in Scharfbillig, Trier, 26. Mai 2021, Punkt 4

    Projektnummer 2 215 1 – Entwurf – 10. Februar 2022
OG Scharfbillig – B-Plan „Wolfsgalgen“                                            Begründung              9

Flugplatzgeländes ausgehend an der Westseite der Ortsgemeinde Scharfbillig entlang und mün-
det südlich der Ortslage in den Talbach.
Auch das Niederschlagswasser aus den dem Baugebiet „Brühl“ zugeordneten Rückhaltebecken
wird gedrosselt in den Brückengraben abgegeben.
Für das Rückhaltebecken bedarf es einer Genehmigung nach § 62 LWG, für die Einleitung in den
"Brückengraben" einer wasserrechtlichen Erlaubnis, die jeweils bei der zuständigen Wasserbe-
hörde zu beantragen sind.
Zur Aufnahme und Ableitung des Außengebietswassers ist ein gesonderter Graben im Umfeld
der Flächen des Baugebiets vorgesehen. Dieser wird nicht in das Rückhaltebecken entwässern,
sondern an diesem vorbei unmittelbar in den Regenwasserkanal geführt.

Abb. 3:    Ing.Büro Scherf GbR: Erschließung des Teilgebiets „Wolfsgalgen“ in der Ortsgemeinde Scharfbillig,
           Proj.Nr. 5064, Trierweiler, Entwässerungskonzept Lageplan - Vorabzug, Januar 2022

4.3.2     Wasserversorgung, Strom, Telekommunikation
Die Versorgung von Wasser, Strom, Telekommunikation erfolgt durch Anschluss an die in der
Hauptstraße vorhandenen Systeme.

4.4       Grünordnung
Aufgrund des Bebauungs- und Erschließungskonzeptes verbleiben nordöstlich und südwestlich
Grundstücksflächen, die zur Eingrünung und als Maßnahmenfläche zum Ausgleich des Eingriffs
genutzt werden können. Das Konzept greift die zum Zeitpunkt der Biotopkartierung aufgenom-
mene und im geltenden Flächennutzungsplan als Entwicklungsziel des Landschaftsplanes dar-
gestellte „Streuobstwiese“ auf und setzt diese im Nordosten als gestalterische Maßnahme zum
Ortsrand, im gesamten Bereich als Ausgleichsmaßnahme für den durch die geplante Bebauung
ermöglichten Eingriff fest. Die zur Anpflanzung festgesetzten Arten ergänzen die bereits vorhan-
denen: Nordöstlich und südwestlich liegt jeweils eine Reihe mit hochgewachsenen Gehölzen, die

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erhalten werden und die Funktion des Sichtschutzes (in Richtung Flugplatz), des Windschutzes
und des Artenschutzes erfüllen.
Die Maßnahmen, die um die Wohnbauflächen festgesetzt werden, werden ergänzt durch die
Durchgrünungsmaßnahmen, die auf den privaten Baugrundstücken möglich sind.
Entlang der Hauptstraße wird der dort bereits vorhandene Grünstreifen übernommen und so breit
festgesetzt, dass die Festsetzung von Baumpflanzungen möglich ist und ein Fußweg angelegt
werden kann.

5           Planungsalternativen
Planungsalternativen gibt es aus den folgenden Gründen nicht:
Die Auswertung des Mediums „Raum+Monitor“6 zeigt zu den Bauflächenreserven in der Ortsge-
meinde folgendes Ergebnis:
       •    2 Entwicklungsbereiche am südöstlichen Ortsrand mit zusammen 7.455 qm, innerhalb der
            Abrundungssatzung – stehen laut Abstimmung mit den Eigentümern nicht zur Verfügung,
            nur eine Teilfläche ist bebaut worden
       •    2 Baulücken mit zusammen 1.565 qm Fläche innerhalb der im Zusammenhang bebauten
            Ortslage (Abrundungssatzung) – stehen laut Abstimmung mit den Eigentümern nicht zur
            Verfügung
Weitere Flächen, die näher an der eigentlichen Ortslage liegen, sind von hoher naturschutzfach-
licher Qualität -teils als ortsrandnahe Streuobstwiesen /-weiden kartiert- (Bereich In Schiffels).
Die Belastung durch aktive landwirtschaftliche Betriebe ist hier ebenfalls eher vorhanden, auch
wenn die Landwirtschaft in den letzten Jahren in der Ortslage selbst zurückgegangen ist (zum
Thema Gerüche siehe die Ausführungen im Umweltbericht).
Somit empfiehlt es sich, den bereits durch das Neubaugebiet „Im Brühl“ erfolgten Neuansatz trotz
Abstand zur Ortslage aufzugreifen und konsequent zu ergänzen / fortzusetzen. Da bei der Aus-
wahl dieser Fläche kein weiterer Ansatz für ein Neubaugebiet an völlig anderer Stelle in der Orts-
lage erfolgt, können auch die ansonsten dörfliche Struktur und der Ortsrand erhalten werden.
Innerörtliche Bausubstanz oder Einzelgrundstücke im Innenbereich gemäß § 34 BauGB –im Zu-
sammenhang bebauter Ortsteil- sind nur in sehr geringer Zahl vorhanden und können für den
Markt derzeit nicht mobilisiert werden, zumindest nicht im Umfang der aktuellen Nachfrage nach
Bauland.
Die durch die vorliegende Planung zu entwickelnden Wohnbauflächen stellen somit die güns-
tigste Entwicklungsalternative für die Ortsgemeinde dar.

6           Anpassung an die Ziele und Grundsätze der Raumordnung

6.1         Landesentwicklungsprogramm (LEP) IV
Das LEP IV verortet Scharfbillig im „Landesweit bedeutsamen Bereich für die Landwirtschaft“ im
Umfeld des Mittelzentrums Bitburg (kooperierend mit Neuerburg). Die landwirtschaftlich

6
      VGV Bitburger Land, Raum+Monitor OG Scharfbillig, Bearbeitung vom 15.04.2019

    Projektnummer 2 215 1 – Entwurf – 10. Februar 2022
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bedeutsamen Flächen sind gemäß Ziel 120 (Z 120) durch die Regionalen Raumordnungspläne
durch die Ausweisung von Vorrang- und Vorbehaltsflächen zu konkretisieren und zu sichern. Ge-
mäß Grundsatz G 121 soll die dauerhafte Inanspruchnahme landwirtschaftlicher Flächen für au-
ßerlandwirtschaftliche Zwecke auf ein Mindestmaß reduziert werden. Aufgrund des Flächen-
tauschs werden durch die Planung die Flächen nur in einem untergeordneten Bereich in Anspruch
genommen, siehe hierzu die Ausführungen zum Raumordnungsplan Region Trier.
Die Stadt Bitburg ist als „Landesweit bedeutsamer Arbeitsmarktschwerpunkt und sonstiger pro-
jektbezogener Entwicklungsschwerpunkt“ ausgewiesen. Die dortige Entwicklung von Gewerbe-
und Industriegebieten, insbesondere im Bereich des Verkehrslandeplatzes Bitburg, bringt auch
die Nachfrage nach Wohnbauland in den umgebenden Ortsgemeinden mit sich. Insofern ist es
geboten, den für die Ortsgemeinde Scharfbillig im FNP 2006 ermittelten Bedarf auch zu mobili-
sieren, wenn auch an anderer Stelle, als 2006 vorgesehen.
Die Planung steht den Zielen und Grundsätzen des LEP IV nicht entgegen.

6.2         Raumordnungsplan Region Trier 1985 / 1995
Der geltende Raumordnungsplan weist für die neu darzustellenden Wohnbauflächen als auch für
die bisher im FNP dargestellten „sehr gut bis gut geeignete landwirtschaftliche Nutzfläche“ aus.
Diese Ausweisung ist im Raumordnungsplan 1985 sehr großzügig und in vielen Fällen bis unmit-
telbar an die Ortslage heran erfolgt. Entsprechend der von der SGD Nord im Nachgang zu einem
Urteil des OVG Rheinland-Pfalz7 ergangenen Verfügung sind diese ausgewiesenen Gebiete im
Einzelfall entsprechend ihrer Bedeutung zu bewerten, die Inanspruchnahme unterliegt – gleich-
sam eines Grundsatzes der Raumordnung – der planerischen Abwägung. Zu Nachteilen für die
Landwirtschaft darf es nicht kommen.
Da im vorliegenden Fall die intensiv genutzte Grünlandfläche vom Eigentümer für die Entwicklung
angeboten worden ist sind –im Gegensatz zur bisher dargestellten Fläche- keine Beeinträchti-
gungen eines landwirtschaftlichen Betriebes zu erwarten. Auch Pachtverhältnisse sind nicht be-
troffen.
Der landwirtschaftlichen Nutzung wird die Fläche auch aufgrund ihrer Größe, ihrer Lage und ihres
Zuschnitts nicht maßgeblich genommen, auch nicht für die Errichtung oder Erweiterung eines
landwirtschaftlichen Betriebes. Die Entwicklung der vorhandenen landwirtschaftlichen Betriebe
wird durch die Umsetzung des Baugebietes nicht weiter eingeschränkt als durch die bisher bereits
in der Ortslage vorhandene Wohn- und gemischte Nutzung. Siehe hierzu auch die Ausführungen
zu den Fragen der Geruchsbelastung im Umweltbericht.
Die Entwicklung des Plangebietes ist den Zielen und Grundsätzen der Raumordnung angepasst,
sie unterstützt bezüglich der Wohnbauflächen die Eigenentwicklung der Ortsgemeinde Scharfbil-
lig. Die der Ortsgemeinde im geltenden Raumordnungsplan sowie im Entwurf (ROPneu 2014)
zugewiesene besondere Funktion L-Landwirtschaft wird durch die Änderung nicht beeinträchtigt.
Zu der Ausweisung im Umfeld der Stadt Bitburg als bestehender landesweit bedeutsamer Ge-
werbestandort gelten die Ausführungen unter Punkt 6.1 zum LEP IV entsprechend.

7
      OVG Rheinland-Pfalz vom 31.01.2001 – 8 C 10001/98.OVG

    Projektnummer 2 215 1 – Entwurf – 10. Februar 2022
OG Scharfbillig – B-Plan „Wolfsgalgen“                                                           Begründung                 12

6.3         Raumordnungsplan Region Trier Entwurf ROPneu 2014
Das Plangebiet liegt in einem Bereich, der als landwirtschaftliche Vorbehaltsfläche ausgewiesen
ist. Marginal könnten landwirtschaftliche Vorrangflächen tangiert werden. Die bisher dargestellten
Bauflächen sind mit keiner Aussage zu Vorrang- oder Vorbehaltsflächen belegt, das sie bereits
bei Aufstellung des ROPneu als Bauflächendarstellungen im FNP enthalten waren. Im Umfeld
finden sich landwirtschaftliche Vorbehaltsflächen.
Die Ausweisungen des ROPneu unterliegen der gemeindlichen Abwägung. Es gelten die zum
Raumordnungsplan 1985 angeführten Argumente, siehe oben, Punkt 6.2. Die Ausweisung der
Vorbehaltsflächen sollte begründet hinter den Bedarf an Wohnbauflächen zurückgestellt werden.
Auch die im Entwurf ROPneu 2014 zugewiesene besondere Funktion L-Landwirtschaft wird nicht
beeinträchtigt, siehe ebenfalls Punkt 6.2.
Zur Ausweisung von Wohnbauflächen im Umfeld der Stadt Bitburg als Gewerbestandort mit über-
regionaler Bedeutung gelten die Ausführungen unter Punkt 6.1 zum LEP IV entsprechend.

6.4         Flächennutzungsplan der Verbandsgemeinde Bitburger Land, Teil-Flächennut-
            zungsplan Bitburg-Land
Der geltende Flächennutzungsplan der Verbandsgemeinde Bitburger Land, räumlicher Teilflä-
chennutzungsplan Bitburg-Land, sachlicher Teilflächennutzungsplan Wohnen und Gewerbe aus
dem Jahr 2006 (FNP) stellt für das Plangebiet Flächen für die Landwirtschaft und –im Rahmen
der Integration der Landschaftsplanung- den Erhalt der Streuobstwiese dar (diese ist heute nur
noch marginal, am nordöstlichen Rand des gesamten Flurstücks, vorhanden). Der Bebauungs-
plan ist somit nicht gemäß § 8 Abs. 2 BauGB aus dem Flächennutzungsplan entwickelt.
Die im vorgenannten FNP mit „Priorität 2“ –südlich des Baugebietes „Brühl“ für die weitere Ent-
wicklung der Ortsgemeinde dargestellte Wohnbaufläche befindet sich in Privatbesitz und steht
gemäß Abfrage bei den Eigentümern dem Grundstücksmarkt derzeit nicht zur Verfügung. Da sich
die Flächenalternative „Wolfsgalgen“ im unmittelbaren Umfeld zur kurzfristigen Entwicklung an-
bietet überplant die Ortsgemeinde diese alternativ für ihre Bauflächenentwicklung. Die Verbands-
gemeinde steht diesem Anliegen positiv gegenüber und ändert darum ihren o.g. Teilflächennut-
zungsplan gemäß § 8 Abs. 3 BauGB im Parallelverfahren8.
Da auch die für die Kompensation vorgesehene und der Wohnbauflächendarstellung zugeord-
nete Fläche mit der Bezeichnung K 41.1b nicht für eine Umsetzung zur Verfügung steht wird sie
ebenfalls aus den Darstellungen entnommen und in das Umfeld der neu darzustellenden Wohn-
bauflächen verlagert.

8
      Verbandsgemeinde Bitburger Land, Änderung des räumlichen Teil-Flächennutzungsplanes Bitburg-Land, sachlicher Teil- Flä-
      chennutzungsplan Wohnen und Gewerbe, 2006, Beschluss vom 16. Juli 2021.

    Projektnummer 2 215 1 – Entwurf – 10. Februar 2022
OG Scharfbillig – B-Plan „Wolfsgalgen“                                      Begründung           13

Abb. 4:   Auszug aus dem geltenden Flächennutzungsplan, ohne Maßstab

Abb. 5:   Änderung des Flächennutzungsplanes im Parallelverfahren, Entwurfsfassung, Ausschnitt, ohne
          Maßstab

Projektnummer 2 215 1 – Entwurf – 10. Februar 2022
OG Scharfbillig – B-Plan „Wolfsgalgen“                                                           Begründung                 14

Im Vorfeld der Änderung des FNP ist die Einholung einer Landesplanerischen Stellungnahme
gemäß § 20 Landesplanungsgesetz (LPlG) beantragt worden, die Ergebnisse9 sind in die Pla-
nung mit eingeflossen.
Der Änderung des Flächennutzungsplanes hat der Verbandsgemeinderat zugestimmt. Das Ver-
fahren zur Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 und zur Beteiligung der Behörden und
sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB ist parallel zum entsprechenden
Beteiligungsschritt im Bebauungsplanverfahren durchgeführt worden. Anregungen, die zur Ände-
rung zum Entwurf geführt hätten, sind nicht eingegangen.
Das Änderungsverfahren soll weiterhin parallel zum Bebauungsplanverfahren betrieben werden,
damit der Bebauungsplan bei Bekanntmachung als aus dem Flächennutzungsplan entwickelt
gelten kann und keiner Genehmigung durch die obere Verwaltungsbehörde gemäß § 10 Abs. 2
BauGB bedarf. Eine Bekanntmachung des Bebauungsplanes vor dem Flächennutzungsplan ist
möglich, „wenn nach dem Stand der Planungsarbeiten anzunehmen ist, dass der Bebauungsplan
aus den künftigen Darstellungen des Flächennutzungsplanes entwickelt sein wird“ (§ 8 Abs. 3
S. 2 BauGB – materielle Planreife).

7           Berücksichtigung der Umweltbelange

7.1         Umweltbelange - Umweltbericht
Die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landespflege, wer-
den in der vorliegenden Planung nach aktuellem Kenntnisstand im Umweltbericht festgestellt und
eingeschätzt. Zu berücksichtigen ist, dass eine bereits durch den Flächennutzungsplan für eine
bauliche Nutzung vorbereitete Fläche an anderer Stelle umgesetzt wird. Ein zusätzlicher Eingriff
für diese Planungsebene ist nur aufgrund der aus städtebaulichen Gründen erfolgten Vergröße-
rung der Bauflächen zu erwarten.
Die Festsetzung der Bauflächen ermöglicht Eingriffe in Naturhaushalt und Landschaftsbilds. Da-
raus können mittelbar negative Auswirkungen auf einzelne Schutzgüter und –objekte resultieren.
Durch die Festsetzung
   • der Erhaltungsbindung für vorhandene Gehölzstrukturen
   • einer Kompensationsfläche im Umfeld des Eingriffsbereiches
sowie ergänzend
       •    der Durchgrünung der privaten Baugrundstücke
       •    der Begrünung des Straßenraums entlang der Hauptstraße
wird der Eingriff gemindert und ausgeglichen.
Die Darstellungen der parallel geführten Änderung des Flächennutzungsplanes bereiten dies be-
reits vor.

9
      Kreisverwaltung des Eifelkreises Bitburg-Prüm –Untere Landesplanungsbehörde- Landesplanerische Stellungnahme gemäß §
      20 Landesplanungsgesetz (LPIG) zur Ausweisung von Wohnbauflächen "Wolfsgalgen" in der Ortsgemeinde Scharfbillig mit
      gleichzeitiger Änderung des Flächennutzungsplanes (FNP) für den Bereich der ehemaligen VG Bitburger Land sowie der Auf-
      stellung eines Bebauungsplanes, Bitburg, 20. Mai 2021

    Projektnummer 2 215 1 – Entwurf – 10. Februar 2022
OG Scharfbillig – B-Plan „Wolfsgalgen“                                   Begründung           15

Zur ausführlichen Situation siehe die Beschreibung von Bestand der Schutzgüter und Auswirkun-
gen auf diese im Umweltbericht.

7.2       Umsetzung bzw. Abweichung von den landespflegerischen Zielvorstellungen
7.2.1     Entwicklungskonzeption der Landschaftsplanung
Die Abweichungen von den landespflegerischen Zielvorstellungen gemäß Entwicklungskonzep-
tion der Landschaftsplanung10 werden wir folgt begründet:
Die Planung weicht theoretisch von dem in der Landschaftsplanung definierten und in den FNP
integrierten Ziel zur Erhaltung des Streuobstbestandes ab. Faktisch ist dieser -bis auf einen
Baum- aber nicht mehr vorhanden, was die Abweichung begründet. Zudem greift die Planung
dieses Ziel im Rahmen der Festsetzung von Ausgleichsmaßnahmen wieder auf und setzt das
Entwicklungsziel des Landschaftsplanes zumindest teilweise um.

7.2.2     Umweltbezogene Zielvorstellungen aus der Grünordnungsplanung / Umweltbe-
          richt
Die genannten Zielvorstellungen finden sich jeweils unter der Unterschrift zu dem unter Punkt 2.2
des Umweltberichtes beschriebenen Schutzgutes.
Im Rahmen der engmaschigen Abstimmung zwischen städtebaulicher Planung und Grünord-
nungsplanung konnten die Zielvorstellungen durch die getroffenen Festsetzungen weitestgehend
umgesetzt werden.
Die Ziele der Sicherung der Flächen für den Boden- und Wasserhaushalt sowie das Schutzgut
Fläche konnten nicht erreicht werden, da nur durch diese Eingriffe die Umsetzung einer Bebau-
ung möglich ist.
In Bezug auf die Erhaltungsziele im Bereich Arten und Biotope konnten die Zielvorstellungen, die
insbesondere durch die Erhaltung des Gehölzbestandes ermöglicht werden, nahezu vollständig
aufgegriffen werden, Kompensationsmaßnahmen sind entsprechend festgesetzt.
Die Zielvorstellungen zu den übrigen Schutzgütern konnten ebenfalls umgesetzt werden. Die im
Rahmen des Naturschutzrechtlichen Fachbeitrages und der damit verbundenen Bilanzierung von
Eingriff und Ausgleich ermittelten Vermeidungs- und Kompensationsmaßnahmen sind mit einer
Ausnahme vollumfänglich in Planzeichnung und Textliche Festsetzungen eingeflossen: Der an
der südlichen Grenze des Geltungsbereiches vorhandene Baumbestand kann nicht erhalten wer-
den. Dafür sprechen zum Einen technische Gründe: hier ist das Überlaufbauwerk aus dem Rück-
haltebecken zu installieren. Zum Andern liegen praktische Gründe vor: Es gibt Gefahrensituatio-
nen an der Einmündung des Rad- und Wirtschaftsweges wegen der Unübersichtlichkeit. Siehe
hierzu Punkt 8.6.4 – Sichtdreiecke. Ersatzpflanzungen sind im Zusammenhang mit den Maßnah-
men auf den mit M-1 bezeichneten Flächen vorgesehen.

10
     Wie vor

 Projektnummer 2 215 1 – Entwurf – 10. Februar 2022
OG Scharfbillig – B-Plan „Wolfsgalgen“                                   Begründung          16

8         Begründung der einzelnen Festsetzungen

8.1       Art der baulichen Nutzung
Für alle Bauflächen ist nach § 9 Abs.1 Nr.1 BauGB i.V. mit § 4 BauNVO Allgemeines Wohngebiet
festgesetzt. Die Differenzierung nach WA1 bis WA4 betrifft dabei die unterschiedlichen Festset-
zungen zur Höhenlage der Gebäude. Die zulässigen Nutzungen sind für alle Gebiete gleich.
Allgemein zulässig sind
1.        Wohngebäude sowie
2.      die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie
nicht störende Handwerksbetriebe,
um eine sinnvolle Ergänzung des innerörtlichen Bestandes in nördlicher Richtung zu vollziehen.
Ausnahmsweise können die unter § 4 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO aufgeführten Anlagen für kirchliche,
kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke sowie die in § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO aufgeführten
nicht störenden Gewerbebetriebe nach der Prüfung zugelassen werden, so dass der Charakter
eines ruhigen Wohngebietes entwickelt werden kann.
Die aus dem Katalog des § 4 BauNVO entnommenen nicht zulässigen Nutzungen:
1.        Anlagen für Verwaltungen
2.        Gartenbaubetriebe
3.        Tankstellen
4.        Betriebe des Beherbergungsgewerbes
stehen zum einen aufgrund ihres Flächenbedarfs dem Charakter des Wohngebietes entgegen,
zum anderen sind aufgrund des durch sie zu erwartenden Verkehrsaufkommens und der teilwei-
sen Ausübung ihrer Nutzung auch in den Abend- / Nachtstunden zusätzliche Störungen zu er-
warten, die durch den Ausschluss vermieden werden sollen.
Aus den gleichen Gründen sind auch die gemäß § 13 BauNVO im allgemeinen Wohngebiet all-
gemein zulässigen Räume für freie Berufe nur ausnahmsweise zulässig: Im Falle einen entspre-
chenden Bau- bzw. Nutzungsänderungsantrages behält sich die Ortsgemeinde mit dieser Fest-
setzung die Entscheidung im Einzelfall vor.

8.2       Maß der baulichen Nutzung

8.2.1     Grundflächenzahl
Aufgrund der Breite des zu überplanenden Flurstücks sind auf beiden Seiten der Erschließungs-
straße tiefe und damit voraussichtlich auch große Grundstücke zulässig. Die Grundflächenzahl
(GRZ) wird darum mit 0,3 festgesetzt. Damit ist es möglich, innerhalb der festgesetzten überbau-
baren Grundstücksflächen auskömmlich große Hauptgebäude / Wohngebäude zu errichten11.
Einschränkungen gemäß § 19 BauNVO sind aufgrund der vorgenannten überwiegend reduzier-
ten Festsetzung der Grundflächenzahl nicht geregelt, folglich sind die zulässigen

11
     Beispiel: Grundstücksgröße 700 qm x 0,3 = 210 qm Hauptgebäude

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Überschreitungen von maximal 50 v.H. für die dort gelisteten Anlagen (Stellplätze, Garagen, Zu-
fahrten, Nebenanlagen) möglich.

8.2.2      Zahl der Vollgeschosse
In Anlehnung an die innerörtliche Bebauung und die Festsetzungen des Bebauungsplanes
„Brühl“ wäre die Festsetzung „zwingend zwei Vollgeschosse“ für die Hauptbaukörper zu begrün-
den. Es ist jedoch im dörflichen Randbereich auch denkbar, dass Wohngebäude nur eingeschos-
sig errichtet werden, eine inhomogene Entwicklung des Ortsbildes wird dadurch nicht erwartet.
Somit wird lediglich die maximale Zahl der Vollgeschosse vorgegeben.

8.2.3      Höhe der baulichen Anlagen
Kubatur und Gebäudebild sind auch durch die Festsetzung der Höhe der baulichen Anlagen de-
finiert, die wiederum auch mit den Festsetzungen von Dachform und Dachneigung nach Landes-
bauordnung korrespondiert.
Für Hauptbaukörper, für die das geneigte Dach vorgesehen ist, ist die maximale Firsthöhe fest-
gesetzt. Mit maximal 10,00 m wird gewährleistet, dass sich die Gebäude in das vorhandene Orts-
bild einfügen und den Übergang zur freien Landschaft ohne größere Beeinflussung des Land-
schaftsbildes gestalten und dennoch eine optimale Ausnutzung durch die Kubatur ermöglicht
wird.
Zur Steuerung der Kubatur ist neben der Firsthöhe auch die Traufhöhe geregelt.

8.2.4      Höhenlage der baulichen Anlagen
Die vorgenannten Festsetzungen werden ergänzt durch die Festsetzung der Höhenlage der bau-
lichen Anlagen. Damit wird das Einbinden der Baukörper in das vorhandene bzw. das durch die
erforderliche Höhenlage der Verkehrsanlagen geprägte Gelände erreicht. In den Teilgebieten WA
1 und 2 ist die Erdgeschossfußbodenhöhe gleichauf mit der Höhe der angrenzenden Verkehrs-
fläche festgesetzt. Für die Gebäude, die in WA 3 und WA 4 errichtet werden können ist geregelt,
dass diese auch 0,25 m über der Höhe der begrenzenden Straßenverkehrsfläche liegen können,
um bei Starkregenereignissen Schutz zu haben. Da das Gelände auf der Südseite der Erschlie-
ßungsstraße leicht fällt und auf der Nordseite leicht ansteigt wurde zusätzlich –vor allem für Ge-
bäude, die an die rückwärtigen Baugrenzen gebaut werden- eine maximale bzw. minimale Erd-
geschossfußbodenhöhe berücksichtigt. Damit ist es auf der Nordwestseite möglich, die Gebäude
leicht über die Höhe der Straßenbegrenzungslinie anzuordnen, um an der nordwestlichen Bau-
grenze eine „Eingraben“ zu vermeiden. Auf der gegenüberliegenden Seite wird ermöglicht, leicht
in das Erdgeschoss nach unten zu gehen, um an der südöstlichen Grenze auf Geländehöhe an-
zukommen. Siehe hierzu die Schnitte auf der Planzeichnung, die auf der Erschließungsplanung
aufbauen12. Die Lage der Schnitte ist in der Planzeichnung eingetragen. Die Festsetzung ist so
definiert, dass sich die Höhenentwicklung der Bebauung an der in das Gelände eingefügten Ver-
kehrsfläche orientieren und die bisher vorhandene Geländesituation in weiten Teilen aufnehmen
und wiedergeben kann. Dies entspricht der Entwicklung in dörflichen Strukturen. Die Bezugs-
punkte, an denen zu messen ist, sind definiert.

12
     Ing.Büro Scherf GbR: Erschließung des Teilgebiets „Wolfsgalgen“ in der Ortsgemeinde Scharfbillig, Proj.Nr. 5064, Trierweiler,
     Schnitte, Juli 2021

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Anhand von Schnitten im Gelände und i.V. mit der Höhenlage der Straße ist geprüft worden, ob
diese im städtebaulichen Konzept vorgesehene Höhenentwicklung überall möglich ist. Sofern
aufgrund der Topographie und Lage der erschließenden Verkehrsfläche erforderlich sind Modifi-
zierungen vorgenommen worden. Die Systemschnitte dokumentieren die Vorgehensweise und
sind als Erläuterung der Festsetzung auf der Planzeichnung dargestellt.
Die Schnitte zeigen jeweils auf der rechten Seite Beispielgebäude mit maximaler Ausnutzung von
Trauf- und Firsthöhe, auf der linken Seite ist mit eingeschossigen Gebäudetypen aufgezeigt, dass
hier z.B. bei geringerer Traufhöhe die Nutzung des Dachgeschosses durch das Erreichen einer
größeren Dachneigung möglich ist.

8.3     Bauweise, überbaubare Grundstücksflächen und Stellung der baulichen Anlagen

8.3.1   Bauweise
Es ist die offene Bauweise mit Einhaltung der Grenzabstände festgesetzt. Nach Landesrecht in-
nerhalb der Abstandsflächen zulässige Anlagen bleiben zulässig. Die im dörflichen Bereich teil-
weise auch übliche geschlossene Bauweise wurde aufgrund der Lage des Gebietes am Ortsrand
nicht gewählt.

8.3.2   Überbaubare Grundstücksflächen und Stellung der baulichen Anlagen
Die überbaubaren Grundstücksflächen, die sich durch die Festsetzung von Baugrenzen ergeben,
orientieren sich eng an der Führung der Erschließungsstraße und sind auch so angeordnet, dass
sich an der Wendeanlage eine Hofsituation ergeben kann. Im Baugebiet „Brühl“ ist der Abstand
von der Straßenbegrenzungslinie nur mit 3,0 m festgesetzt. Es ist jedoch festzustellen, dass alle
Hauptgebäude mit 5,0 m Abstand errichtet worden sind, so dass dieser Abstand für die vorlie-
gende Planung vorgegeben wird. Um den Straßenraum zu gestalten ist die Tiefe der überbauba-
ren Grundstücksflächen auf 16,0 m begrenzt. Dadurch werden auch die Gartenbereiche im Über-
gang zur freien Landschaft bzw. zu den Grün- und Ausgleichsflächen von massiver Bebauung
freigehalten.
Die Orientierung der Gebäude parallel bzw. senkrecht zur Baugrenze bietet sich im Baugebiet
an. Um diese Ausrichtung aus gestalterischen Gründen auch tatsächlich zu gewährleisten wur-
den die Hauptfirstrichtungen grundsätzlich geregelt, mit der Zulassung von Abweichungen bis
zu 5°. Dies kann insbesondere bei den Grundstückszuschnitten im Bereich der Wendeanlage
teils Vorteile für die Gebäudestellung bringen. Zudem wird die geringe Abweichung das Straßen-
bild nicht stören.

8.4     Flächen für Garagen, Stellplätze und Nebenanlagen
Um die rückwärtigen Grundstücksbereiche weitgehend von Versiegelungen frei zu halten sind
Garagen und überdachte Stellplätze nur bis zur Verlängerung der rückwärtigen Grundstücks-
grenze und damit in den der Erschließungsstraße zugeordneten Grundstücksteilen zulässig. Der
Abstand zur Erschließungsstraße wurde mit 6,0 m festgesetzt, da im Gebiet „Brühl“ mit dem Ab-
stand von 5,0 m festzustellen ist, dass größere Fahrzeuge –insbesondere bei geschlossener Ga-
ragentür- beim Abstellen vor der Garage in die Verkehrsfläche und damit einseitig auch in den
Gehstreifen hineinragen.

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Für Nebenanlagen sind keine gesonderten Flächen festgesetzt, sie können auch außerhalb der
überbaubaren Grundstückflächen zulässig sein. In ihrer Größenordnung werden sie jedoch be-
schränkt, um den städtebaulichen Entwurf als solches konsequent umzusetzen und nicht durch
größere Baukörper außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zu stören. Auch durch diese
einschränkende Festsetzung sollen die rückwärtigen Gartenbereiche von einer weiteren umfas-
senden Überbauung frei gehalten werden.
Aufgrund der Nachfragen und Interessen ist in diese Festsetzung die Anlage von Schwimmbe-
cken aufgenommen worden. Da sie nur ohne Überdachung zulässig sind wird das vorgenannte
Ziel auch mit dieser Festsetzung eingehalten.
Nebenanlagen, die der Versorgung des Gebietes dienen, sind nur ausnahmsweise außerhalb der
überbaubaren Grundstücksflächen zulässig. Dadurch wird die Abstimmung mit der Ortsgemeinde
bei der Flächenwahl bestimmt.

8.5       Höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden
Mit der Begrenzung der Zahl der Wohnungen auf zwei pro Wohngebäude soll eine zu große
Verdichtung und das damit in der Regel einhergehende erhöhte Verkehrsaufkommen, vor allem
auch hinsichtlich der auch im dörflichen Bereich bekannten Problematik des ruhenden Verkehrs,
vermieden werden.

8.6       Verkehrsflächen

8.6.1      Erschließungsstraße
Für die Erschließungsstraße ist eine Breite von 6,0 m festgesetzt, basierend auf der Erschlie-
ßungsplanung13. In der Ausbauplanung ist einseitig die Anlage eines 1,25 m breiten sogenannten
„Versorgungsstreifens“ zur Aufnahme der Versorgungsanlagen in gepflasterter Ausführung vor-
gesehen, der, ergänzt um die begleitende Rinne von geplant 0,25 m, als Fußgängerstreifen die-
nen wird. In der Gesamtbreite der Verkehrsflächen verbleiben somit 4,50 m für die eigentliche
Fahrbahn. Diese Breiten sind für das im Allgemeinen Wohngebiet zu erwartenden Ziel- und Quell-
verkehre ausreichend. Die geringe Fahrbahnbreite trägt zur Verkehrsberuhigung bei. Begeg-
nungsverkehr wird durch die Überfahrbarkeit des Pflasterstreifens erleichtert.

8.6.2      Fußweg
Von der Einmündung des Plangebietes in die Hauptstraße bis zum Wirtschaftsweg ist ein stra-
ßenbegleitender Gehweg innerhalb der straßenbegleitenden Grünfläche festgesetzt. In die Plan-
zeichnung ist er nur informell eingetragen, da sich die genaue Lage voraussichtlich erst vor Ort
bei Anlage der Leitungsführung unter Berücksichtigung der Baumpflanzungen und des zu erhal-
tenden Baumes im Rahmen der Ausführungsplanung festlegen lassen wird. Die Breite wird mit
1,50 m definiert, damit zwei Personen gut nebeneinander gehen können.

13
     Ing.Büro Scherf GbR: Erschließung des Teilgebiets „Wolfsgalgen“ in der Ortsgemeinde Scharfbillig, Proj.Nr. 5064, Trierweiler,
     Schnitte, Juli 2021 / Januar 2022

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8.6.3   Wirtschaftsweg
Der Wirtschaftsweg ist als Pflegeweg zum Erreichen des Regenrückhaltebeckens, incl. Wende-
möglichkeit, festgesetzt. Über ihn kann auch die geplante Streuobstwiese zur Durchführung von
Pflegegängen etc. erreicht werden

8.6.4   Sichtdreieck
Im Einfahrtbereich des Wirtschaftsweges zur Hauptstraße sind Sichtdreiecke eingetragen. Sie
liegen teilweise über den hier festgesetzten Grünflächen. Zur Gewährleistung der Anfahrsicht
sind die überlagerten Grünflächen von Bewuchs über 0,80 m Höhe frei zu halten. Dies ist von
Bedeutung, da der vorhandene Bewuchs schon des Öfteren zu Konflikten geführt hat: Der Wirt-
schaftsweg und auch die Hauptstraße sind Teil eines stark frequentierten Radweges. Häufig be-
rücksichtigen Radfahrer die übergeordnete Hauptstraße und den dortigen Verkehr nicht oder nur
mangelhaft und treffen beim Einbiegen häufig unmittelbar auf Kraftfahrzeuge. Da sich die Anzahl
der Konflikte durch das zweite Baugebiet erhöhen kann wird die Ecke südlich des Rückhaltebe-
ckens frei gehalten. Die noch vorhandenen Bäume und Hecken können aufgrund der Anlage der
Abflusseinrichtungen aus dem Rückhaltebecken voraussichtlich auch nicht erhalten werden. Da-
rum sind sie auch von der Festsetzung der Erhaltungsbindung ausgenommen. Der Wirtschafts-
weg wird auch häufig von Landmaschinen befahren, wodurch ein vergleichbarer Konflikt vorliegt,
der durch das Freihalten der Grünfläche vermieden werden soll.

8.7     Grünordnerische Festsetzungen - Kompensation
Grünordnerische Festsetzungen erfolgen sowohl in öffentlichen als auch in privaten Grünflächen.
Mit der Festsetzung dieser Flächen, ergänzt durch die Festsetzung von zugehörigen Maßnah-
men, kann entsprechend der Ermittlung im Umweltbericht die vollumfängliche Kompensation in-
nerhalb des festgesetzten Geltungsbereiches erreicht werden.
Die zugehörigen Zweckbestimmungen sind vorläufig wie folgt festgesetzt:

8.7.1   Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Bo-
        den, Natur und Landschaft
Zum Ausgleich der durch die geplante Wohnbebauung zu erwartenden und ermittelten Eingriffe
sind mehrere Maßnahmen zur Kompensation getroffen worden, die den Ausgleich vollumfänglich
innerhalb des Plangebietes ermöglichen.

8.7.2   M-1 – Flächen für Maßnahmen und Maßnahmen mit der Zweckbestimmung „Ex-
        tensiv genutzte Wiese mit Baumpflanzung“
Diese Festsetzung erstreckt sich vollständig über die nicht durch die Festsetzung von Baugrund-
stücken belegten Teile des Geltungsbereiches – ausgenommen die Flächen, die mit Erhaltungs-
bindung belegt sind. Die bisher intensiv genutzte Wiesenfläche ist durch die Anwendung der noch
festzusetzenden Maßnahmen (Mahd, Beweidung) in eine extensiv genutzte Wiesenfläche umzu-
wandeln. Insbesondere die Eingriffe in den Boden und den Wasserhaushalt können damit aus-
geglichen werden, da die Vermeidung von Düngemitteln und der sich verändernde Aufwuchs die
Bodenstrukturen sowie stofflichen Eintrag in das Grundwasser reduzieren und hinsichtlich des
Artenschutzes Möglichkeiten zur Ansiedlung von Vegetation, die dem faunistischen Artenreich-
tum dient, ermöglicht.

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