Tax News Nr. 01/2020 Februar - Rabel & Partner

Die Seite wird erstellt Jördis Baier
 
WEITER LESEN
Tax News Nr. 01/2020 Februar - Rabel & Partner
Tax News
Nr. 01/2020                                            Inhalt
Februar
Das Jahr 2020 nimmt langsam Fahrt auf. Die neue        Steuerliche Vorhaben
türkis-grüne Regierung wurde angelobt und hat          gemäß Regierungs-
ein 326 Seiten starkes Regierungsprogramm für die      programm 2020 bis 2024       2
Jahre 2020 bis 2024 vorgelegt. Die darin vorgestell-
ten Vorhaben im Bereich der Steuern sind teilweise     Steuerliche Neuerungen
noch sehr allgemein gehalten. Aber auch bei den        ab 2020                      5
schon sehr konkret formulierten geplanten Ände-
rungen fehlen noch Details.                            Was ändert sich in der
                                                       Lohnverrechnung 2020?        10
Bei der Regierungsklausur am 29. und 30. Jänner
wurden bereits einige konkrete Umsetzungster-          Wich geTermine für
mine vereinbart. Sie finden den aktuellen Stand zu-    Februar und März             14
sammengefasst auf den folgenden Seiten.
                                                       Höchstgerichtliche Ent-
In den vorliegenden Tax News widmen wir uns den        scheidungen                  15
steuerlichen Neuerungen, die ab 2020 gelten. Wir
haben für Sie die wesentlichen Themen ausge-           Einladung zum Business-
wählt und fokussieren uns dabei auf die in der Pra-    frühstück Lohnsteuer-Forum   15
xis wich gen Änderungen, vor allem bei der Lohn-
verrechnung. Die beigeschlossene Übersicht über        Veranstaltungsrückblick      16
die Sozialversicherungswerte für das Jahr 2020 für
Dienstnehmer und Selbstständige wird auch gerne        Sozialversicherungswerte
während des ganzen Jahres zum raschen Nach-            für 2020                     17
schlagen immer wieder zur Hand genommen.

Ihr Rabel & Partner Team

                                                                                         1
Tax News Nr. 01/2020 Februar - Rabel & Partner
Steuerliche Vorhaben gemäß
Regierungsprogramm 2020 bis 2024
Am 7. Jänner 2020 wurde die neue Bundesregie-        grundlage soll auf EUR 100.000 angehoben wer-
rung der Koali on aus ÖVP und Grünen vom Bun-        den, sodass dann ein Gewinnfreibetrag von bis zu
despräsidenten angelobt. In ihrem Regierungs-        EUR 13.000 ohne Inves onserfordernis geltend
programm „Aus Verantwortung für Österreich“          gemacht werden könnte. Umsetzung ab 2022
widmet sich vor allem das Kapitel „Steuerreform
& Entlastung“ den geplanten steuerlichen Ände-            Absenkung der Körperscha steuer von der-
rungen und Neuerungen. Die Ziele der Bundesre-       zeit 25 % auf 21 %, wobei die vorangehende Bun-
gierung sind dabei einerseits eine Entlastung der    desregierung ein Absenken auf 23 % im Jahr 2022
Menschen in Österreich und eine Vereinfachung        und auf 21% im Jahr 2023 geplant ha e. Ob dieser
des Steuersystems, andererseits auch eine öko-       Zeitplan beibehalten wird, bleibt abzuwarten.
logisch-soziale „Umsteuerung“, bei der ökologisch
nachhal ges Verhalten stärker a rak viert und           Befreiung ökologischer bzw. ethischer Inves-
ökologisch schädliches Verhalten einer „stärkeren      onen von der Kapitalertragsteuer.
Kostenwahrheit“ unterworfen werden soll.
                                                          Analog zur Begüns gung der Beteiligung von
In der Regierungsklausur am 29. und 30. Jänner       Mitarbeitern an Kapitalanteilen des Unternehmens
2020 wurde angekündigt, dass eine detaillierte       soll eine Beteiligung am Gewinn begüns gt wer-
Präsenta on der steuerlichen Entlastungsmaßnah-      den. Die derzeit bestehende Begüns gung gemäß
men und des ersten Schri es der Ökologisierung       § 3 Abs 1 Z 15 lit b EStG sieht eine Steuerbefreiung
im Sommer 2020 erfolgen soll. Für einzelne Maß-      für Vorteile aus einer Mitarbeiterbeteiligung bis zu
nahmen wurde die zeitliche Umsetzung konkre -        einer Höhe von EUR 3.000 vor. Umsetzung ab 2022
siert.
                                                          Analog zur bestehenden Regelung für Künstler
Im Folgenden sollen die wesentlichen Punkte kurz     soll auch für Einnahmen- und Ausgabenrechner
dargestellt werden.                                  ein Gewinnrücktrag eingeführt werden. Nach der
                                                     derzei gen Regel des § 37 Abs 9 EStG werden Ein-
                                                     kün e aus selbstständiger künstlerischer Tä gkeit
Steuerentlastung                                     auf Antrag auf drei Jahre verteilt, sodass nicht der
                                                     volle Gewinn im Entstehungsjahr versteuert wer-
Um das Ziel „Steuerentlastung“ zu erreichen, sind    den muss. Dies ist insbesondere bei sporadischen
folgende Maßnahmen geplant:                          oder stark schwankenden selbstständigen Einkünf-
                                                     ten von Vorteil. Umsetzung ab 2022
     Senkung der ersten drei Stufen des Einkom-
mensteuertarifs, und zwar von 25 % auf 20 %, 35 %        Auch für die Landwirtscha ist eine Reihe von
auf 30 % und 42 % auf 40 %. Im Jahr 2021 soll die    Maßnahmen, wie z. B. die Erhöhung der Buchfüh-
erste Stufe des Einkommensteuertarifs auf 20 %       rungsgrenze auf EUR 700.000 oder eine 3-Jahres-
gesenkt werden, die Senkung der zwei nächsten        Verteilung für Gewinne, geplant. Umsetzung ab
Stufen soll 2022 umgesetzt werden.                   2021

     Ausweitung des Gewinnfreibetrags: Derzeit
steht natürlichen Personen gem § 10 Abs 1 Z 3 EStG   Ökosoziale Steuerreform
bis zu einer Bemessungsgrundlage von EUR 30.000
ein Gewinnfreibetrag von bis zu EUR 3.900 ohne       Die Bundesregierung strebt eine umfassende öko-
Inves onserfordernis zu. Diese Bemessungs-           soziale Steuerreform an, die vor allem eine Kos-

Tax News 01/2020, Februar                                                                              2
Tax News Nr. 01/2020 Februar - Rabel & Partner
tenwahrheit für den Ausstoß von CO2-Emissionen        wahrheit dann auch in Sektoren hergestellt wer-
schaffen soll, um die Pariser Klimaziele zu errei-     den, die derzeit nicht dem europäischen Emission
chen und Österreich - mit dem Ziel, spätestens        Trading System unterliegen. Dies könnte z. B. durch
2040 klimaneutral zu sein - zum Klimaschutzvorrei-    CO2-Bepreisung über bestehende Abgaben oder
ter in Europa zu machen. Die ökosoziale Steuerre-     ein na onales Emissionshandelssystem erfolgen.
form gliedert sich in zwei Schri e: der erste Schri
enthält einige punktuelle Maßnahmen, der zweite
beinhaltet weitreichendere Ideen, die aber erst       Steuerstrukturreform und Services
durch eine „Taskforce ökosoziale Steuerreform“ er-
arbeitet werden müssen. Die Umsetzung des zwei-       Das Thema Strukturreform, mit dem sich in den
ten Schri s soll 2022 erfolgen, somit ist mit einer   letzten Jahren die meisten Regierungen beschäf-
raschen Umsetzung der Maßnahmen des ersten              gt haben, dur e natürlich auch in diesem Re-
Schri s zu rechnen.                                   gierungsprogramm nicht fehlen. Beabsich gt sind
                                                      u. a. folgende Maßnahmen:
Der erste Schri enthält folgende Maßnahmen:
                                                          Neukodifizierung des Einkommensteuerge-
     Vereinheitlichung der Flug cketabgabe auf        setzes
EUR 12 pro Flug cket ansta der bisher gestaffel-
ten Abgabentarife (Kurzstrecke EUR 3,50/Mi el-             Vereinfachung der Besteuerung von Perso-
strecke EUR 7,50/Langstrecke EUR 17,50). Umset-       nengesellscha en und des Feststellungsverfah-
zung ab 2021                                          rens

    Ökologisierung der Normverbrauchsabgabe               Zusammenlegung der selbständigen Einkünf-
(NoVA): Vorgesehen ist eine Erhöhung, Spreizung       te mit den Einkün en aus Gewerbebetrieb
und Überarbeitung der CO2-Formel ohne Decke-
lung. Umsetzung ab 2021                                   Zusammenführung der Sonderausgaben und
                                                      außergewöhnlichen Belastungen unter dem Begriff
    Kampf gegen den Tanktourismus in Österreich;      Abzugsfähige Privatausgaben
diese Maßnahme ist im Regierungsprogramm noch
nicht konkre siert, insbesondere wurde eine Ab-            Prüfung einer Anpassung der Grenzbeträge
schaffung des Dieselprivilegs im Mineralölsteuer-      für die Progressionsstufen auf Basis der Infla on,
gesetz, die laut Medienberichten in den Koali ons-    um der kalten Progression entgegen zu wirken
verhandlungen thema siert wurde, nicht explizit
aufgenommen. Umsetzung ab 2021                            Einführung eines Rechtsanspruchs auf Durch-
                                                      führung einer Betriebsprüfung zur verbesserten
     Ökologisierung der bestehenden LKW-Maut          Planungs- und Rechtssicherheit, soweit es beste-
(z. B. durch stärkere Spreizung nach Euroklassen).    hende Prü apazitäten zulassen
Umsetzung ab 2021
                                                          Einführung klarer Regelungen zur Abgrenzung
     Ökologisierung des Dienstwagenprivilegs für      von Dienst- und Werkverträgen
neue Dienstwagen, sodass stärkere Anreize für
CO2-freie Dienstwagen geschaffen werden. Öko-              Modernisierung der Bundesagabenordnung
logisierung und Erhöhung des Pendlerpauschales.
Umsetzung ab 2021                                         Ausbau der digitalen Services im Bereich der
                                                      Finanzverwaltung
Für den zweiten Schri soll die Task Force konkrete
Maßnahmen zur Herstellung der Kostenwahrheit               Schaffung der Möglichkeit einer freiwilligen di-
für CO2-Emissionen entwickeln. Unter anderem          gitalen Übermi lung der Daten des Rechnungswe-
sollen zunächst die volkswirtscha lichen Kosten       sens an die Finanzverwaltung
von Emissionen ermi elt werden und die Kosten-

Tax News 01/2020, Februar                                                                               3
Tax News Nr. 01/2020 Februar - Rabel & Partner
Rechtssicherheit und Entlastung                          Prüfung der Entbürokra sierung der Regelung
für Selbstständige und KMU                          zur Einlagenrückzahlung

     Ausweitung der steuerlichen Absetzbarkeit         Prüfung der Potenziale zur Senkung der Lohn-
von Arbeitszimmern im Wohnungsverband (antei-       nebenkosten ohne Leistungsreduk on
lig am Gesamtwohnraum); insbesondere die Erfor-
dernisse der ausschließlichen beruflichen Nutzung       Verkürzung des Vorsteuerberich gungszeit-
und Mi elpunkt der Erwerbstä gkeit sollen ver-      raums vom 20 auf 10 Jahre beim Erwerb von Miet-
einfacht und an die heu ge Arbeitswelt angepasst    wohnungen mit Kaufop on
werden.
                                                        Erhöhung bzw. Schaffung neuer Abschrei-
    Erhöhung der Freigrenze für geringwer ge        bungsmöglichkeiten für Neubauten und Sanie-
Wirtscha sgüter auf EUR 1.000 mit dem Ziel, ei-     rung unter höchsten ökologischen Aspekten
ner weiteren Erhöhung auf EUR 1.500 für GWG mit
besonderer Energieeffizienzklasse. Umsetzung ab            (Wieder-)Einführung einer Kapitalertragsteu-
2022                                                erbefreiung für Kursgewinne bei Wertpapieren
                                                    und Fondsprodukten ab einer bes mmten Behal-
     Modernisierung der Gewinnermi lung, durch      tefrist
u. a. stärkere Zusammenführung der Steuerbilanz
und der UGB Bilanz                                      Prüfung einer steuerlichen Absetzbarkeit von
                                                    Anschub- und Wachstumsfinanzierungen für in-
                                                    nova ve Start-Ups und KMU mit Obergrenze pro
Weitere Einzelmaßnahmen                             Investment (z. B. EUR 100.000 über 5 Jahre)

    Erhöhung des Familienbonus von derzeit               Anhebung der Zuverdienstgrenze bei der Fa-
EUR 1.500 auf EUR 1.750 sowie der Untergrenze       milienbeihilfe für Studierende auf EUR 15.000
von EUR 250 auf EUR 350. Umsetzung ab 2022

    Prüfung einer Ausweitung der Spendenab-
setzbarkeit auf weitere gemeinnützige Organisa-
 onen

    Einführung eines Steueranreizmodells für die
österreichische Filmproduk on

    Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Damen-
hygienear kel

    Forcierung umwel reundlicher betrieblicher
Mobilität von Mitarbeitern durch steuerliche Be-
güns gung von Unterstützungsleistungen

    Nachhal ge Besteuerung im Bereich der Ta-
baksteuer

    Abschaffung der Mindestkörperscha steuer
                                                                    Als Ansprechpartner stehen
    Abschaffung der Schaumweinsteuer                                 Ihnen unsere Experten in
                                                                    Graz und Klagenfurt zur Ver-
                                                                    fügung.

Tax News 01/2020, Februar                                                                          4
Steuerliche Neuerungen ab 2020
Trotz der poli schen Turbu-     Neues bei der Einkommensteuer
lenzen im vergangenen Jahr
und der langandauernden
Gespräche zur Bildung einer     Anhebung der Grenze für geringwer ge
Koali onsregierung nach der     Wirtscha sgüter auf EUR 800
Na onalratswahl 2019 wur-
den doch eine Reihe von Ge-     Mit Wirkung für Wirtscha sjahre, die nach dem 31. Dezember 2019 be-
setzesvorhaben umgesetzt.       ginnen, wurde der Grenzbetrag für die Sofortabschreibung von gering-
Obwohl wir über die Ände-       wer gen Wirtscha sgütern auf EUR 800 erhöht. Ist der Unternehmer
rungen laufend berichtet ha-    zum Vorsteuerabzug berech gt, ist dieser Grenzbetrag ne o zu verste-
ben, finden Sie nachstehend     hen. Bei mangelndem Vorsteuerabzug versteht sich der Grenzbetrag
einen Überblick über die        bru o (inklusive Umsatzsteuer). Im Bereich der Werbungskosten gilt
wich gsten Neuerungen, mit      der erhöhte Betrag erstmals für die Veranlagung 2020.
denen Sie sich ab 2020 befas-
sen müssen.
                                Neue pauschale Gewinnermi lung
                                für Kleinunternehmer

                                Die neue pauschale Gewinnermi lung kann von Einnahmen-Ausgaben-
                                Rechnern für Einkün e aus selbständiger Arbeit oder gewerblicher
                                Tä gkeit in Anspruch genommen werden. Ausgenommen sind aber Ge-
                                sellscha er-Geschä sführer, Aufsichtsräte und S ungsvorstände.

                                Voraussetzung ist, dass die Umsätze eines Kalenderjahres aus allen Be-
                                trieben zusammen nicht mehr als EUR 35.000 betragen. Umsätze aus
                                Entnahmen bleiben unberücksich gt. Wenn die Umsätze eines Jahres
                                nicht mehr als EUR 40.000 betragen, kann die Pauschalierung trotz-
                                dem angewandt werden, wenn der Umsatz im Vorjahr die Grenze von
                                EUR 35.000 nicht überschri en hat.

                                Diese Kleinunternehmer können die Betriebsausgaben pauschal mit
                                45 % bzw. bei Dienstleistungsbetrieben mit 20 % des Ne oumsat-
                                zes ansetzen. Bei gemischten Betrieben ist für die Anwendung des
                                Pauschalsatzes die Tä gkeit maßgeblich, aus der der höhere Umsatz
                                stammt. Daneben können nur mehr Sozialversicherungsbeiträge abge-
                                zogen werden. Der Gewinngrundfreibetrag steht ebenfalls zu.

                                Bei Mitunternehmerscha en sind die Umsätze der Mitunternehmer-
                                scha maßgeblich. Die pauschale Gewinnermi lung kann nur einheit-
                                lich in Anspruch genommen werden. Keiner der Mitunternehmer darf
                                außerhalb der Mitunternehmerscha für einen anderen Betrieb oder
                                für eine Beteiligung an einer anderen Mitunternehmerscha die Pau-
                                schalierung in Anspruch nehmen. Sonderbetriebseinnahmen und Son-
                                derbetriebsausgaben der einzelnen Mitunternehmer sind beim jeweili-
                                gen Mitunternehmer in tatsächlicher Höhe zu berücksich gen.

Tax News 01/2020, Februar                                                                           5
Wird von der pauschalen Gewinnermi lung frei-        Neues bei der Körperscha -
willig auf eine andere Form der Gewinnermi lung      steuer - Umgründungen
übergegangen, kann erst nach Ablauf von drei Jah-
ren die pauschale Gewinnermi lung wieder in An-
spruch genommen werden.                              Sondervorschri en für hybride Gestaltungen

                                                     Die neu geschaffene Sonderbes mmung des
Sons ge Neuerungen                                   § 14 KStG regelt, wie sogenannte Steuerdiskre-
                                                     panzen, die aus einer hybriden Gestaltung resul e-
     Adap erung der                                  ren, steuerlich wieder zu neutralisieren sind. Steu-
     Zuschreibungsverpflichtung                      erdiskrepanzen können sich daraus ergeben, wenn
Im Jahresabschluss müssen (auch steuerlich wirk-
same) Zuschreibungen bis maximal zur Höhe der            Aufwendungen in einem Staat abzugsfähig
ursprünglichen Anschaffungskosten vorgenommen         sind und die korrespondierenden Erträge in kei-
werden, wenn die Gründe, die für eine frühere        nem anderen Staat steuerlich erfasst werden
außerordentliche Abschreibung ausschlaggebend
waren, weggefallen sind. Um zu verhindern, dass          die selben Aufwendungen in mehr als einem
Zuschreibungen gezielt durch Umgründungen            Staat doppelt abzugsfähig sind.
vermieden werden, wurde § 6 Z 13 EStG geän-
dert, sodass bei Vorliegen einer entsprechenden      Eine derar ge Steuerdiskrepanz soll aber nur dann
Werterholung steuerlich stets eine Zuschreibung      zu steuerlichen Konsequenzen führen, wenn die
bis zu den ursprünglichen vor der Umgründung         hybride Gestaltung zwischen verbundenen Unter-
maßgeblichen Anschaffungskosten vorzunehmen           nehmen bzw. in Verbindung mit Betriebsstä en
ist. Die Regelung ist erstmals für Zuschreibungen    eingesetzt wird oder es liegt eine strukturierte Ge-
nach Umgründungen anzuwenden, die nach dem           staltung zwischen fremden Unternehmen vor, bei
30. April 2019 beschlossen oder vertraglich unter-   der – vereinfacht ausgedrückt – die beteiligten Ge-
fer gt wurden.                                       sellscha en am Steuervorteil beteiligt werden.

    Festlegung der Tä gkeit von                      Die Steuerdiskrepanz soll in erster Linie dadurch
    Vertretungsärzten als Freiberufler               neutralisiert werden, dass die Aufwendungen im
Um alle Zweifel zu besei gen, wurden nun Vertre-     Inland nicht abgezogen werden können.
tungsärzte (gemäß § 47a Abs 4 Ärztegesetz) in den
Katalog der Freiberufler des EStG aufgenommen.       Mit dieser Sonderbes mmung, die mit 1. Jänner
Diese Tä gkeit soll nach den erläuternden Bemer-     2020 in Kra getreten ist, wird die An -Tax-Avoi-
kungen stets eine freiberufliche sein und damit      dance-Direc ve (ATAD II) umgesetzt. Die bereits
auch keine Pflichtversicherung nach dem ASVG be-     jetzt bestehenden Bes mmungen im Körperscha -
gründen können.                                      steuerrecht, die bes mmte Gestaltungen bei hyb-
                                                     riden Finanzinstrumenten durch ein Abzugsverbot
     Verlängerung der Beibehaltung                   der Aufwendungen oder eine steuerpflich ge Er-
     der Zuschreibungsrücklage                       fassung von Beteiligungserträgen neutralisieren,
Die bes mmten Kredi ns tuten eingeräumte             bleiben daneben aber bestehen.
Möglichkeit, die im Geschä sjahr 2016 aus der
Auflösung von Einzelwertberich gungen gebildete
Zuschreibungsrücklage fortzuführen, wurde nun-       Exporteinbringung von Kapitalanteilen
mehr bis zur Veranlagung 2020 erstreckt. Ab der
Veranlagung 2021 ist diese Zuschreibungsrücklage     Der persönliche Anwendungsbereich für einen
jährlich um ein Fün el steuerwirksam aufzulösen.     Steueraufschub bei Exporteinbringung von Kapital-
                                                     anteilen (Anteilstausch) wird auf natürliche Perso-
                                                     nen und beschränkt Steuerpflich ge erweitert. Als
                                                     übernehmende Körperscha en können zusätzlich

Tax News 01/2020, Februar                                                                              6
zu EU-Gesellscha en im EWR ansässige Gesell-         Neuerungen bei der Umsatzsteuer
scha en fungieren. Diese durch die Judikatur des
EuGH ausgelösten Änderungen sind erstmals auf
Einbringungen, die nach dem 31. Dezember 2019        Kleinunternehmerregelung
beschlossen werden, anzuwenden.
                                                     Die Umsatzgrenze für Kleinunternehmer wurde
                                                     von bisher EUR 30.000 auf EUR 35.000 erhöht.
Digitalsteuergesetz 2020 (DiStG 2020)                Damit wurde die nach EU-Recht maximal mög-
                                                     liche Kleinunternehmergrenze ausgeschöp .
Für Onlinewerbeleistungen interna onal tä -          Auch für die neue Kleinunternehmergrenze wird
ger Onlinewerbeleister im Inland, die nach dem       die bisherige Rechtsprechung des VwGH, wonach
31. Dezember 2019 erbracht werden, wird eine         sie ohne fik ven Ansatz der darauf en allenden
5 %ige Digitalsteuer vom Entgelt für die Online-     Umsatzsteuer zu betrachten ist, weiterhin gelten
werbung geschuldet. Onlinewerbeleister sind Un-      (siehe auch Rz 995ff UStR). Gleichzei g wurde die
ternehmen, die einen weltweiten Umsatz von zu-       Grenze, bis zu der Kleinunternehmer von der Ab-
mindest EUR 750 Mio und im Inland einen Umsatz       gabe einer Umsatzsteuererklärung befreit sind, auf
von zumindest EUR 25 Mio aus der Durchführung        EUR 35.000 erhöht.
von Onlinewerbeleistungen erzielen. Bei mul na -
onalen Unternehmensgruppen ist auf den Umsatz
der Gruppe abzustellen. Die Steuerschuld entsteht    Vorsteuerabzug für E-Bikes
mit Ablauf des Monats, in dem die steuerpflich ge
Onlinewerbung erbracht wurde. Der Steuerschuld-      Für Kra räder mit einem CO2-Emissionswert von
ner hat die Steuer selbst zu berechnen und bis zum   0 Gramm pro Kilometer (z. B. Motorfahrräder, Mo-
15. des zwei olgenden Monats nach Entstehen der      torräder mit Beiwagen, Quads, Elektrofahrräder
Steuerschuld an das für die Erhebung der Umsatz-     und Selbstbalance-Roller mit ausschließlich elek-
steuer zuständige Finanzamt abzuführen.              trischem oder elektrohydraulischem Antrieb) ist ab
                                                     1. Jänner 2020 nun der Vorsteuerabzug möglich.

EU-Meldepflichtgesetz (EU-MPfG)
                                                     Steuersatz für E-Books
Das EU-MPfG wird mit 1. Juli 2020 in Kra tre-
ten und enthält eine Pflicht zur Meldung von be-     Für elektronische Publika onen im Sinne der An-
s mmten grenzüberschreitenden Gestaltungen           lage 1 Z 33 UStG, die nicht vollständig oder im
an die österreichischen Finanzbehörden, und zwar     Wesentlichen aus Video- oder Musikinhalten be-
von Gestaltungen, die zumindest zwei EU-Mit-         stehen bzw. Werbezwecken dienen, wurde der
gliedstaaten oder einen EU-Mitgliedstaat und ein     Umsatzsteuersatz auf 10 % gesenkt.
Dri land umfassen und auf ein Risiko der Steuer-
vermeidung, der Umgehung des gemeinsamen
Meldestandard Gesetzes oder der Verhinderung         Reihengeschä e
der Iden fizierung des wirtscha lichen Eigentü-
mers hindeuten (etwa eine intransparente Ke e        Für die Beurteilung von Reihengeschä en bzw. Zu-
an rechtlichen oder wirtscha lichen Eigentümern,     ordnung der bewegten Lieferung ist ab 2020 eine
Verrechnungspreisgestaltungen mit „schwer zu         EU-weit einheitliche Regelung vorgesehen. Dem-
bewertenden immateriellen Vermögenswerten“,          nach liegt ein Reihengeschä vor, wenn dieselben
zirkuläre Vermögensverschiebungen mithilfe von       Gegenstände nacheinander geliefert werden und
zwischengeschalteten Unternehmen ohne primäre        diese Gegenstände unmi elbar vom ersten Liefe-
wirtscha liche Funk on).                             rer bis zum letzten Abnehmer (Empfänger) in der
                                                     Reihe befördert oder versandt werden. Für die
                                                     Frage, wer die Gegenstände versendet oder be-
                                                     fördert, ist in unionsrechtskonformer Interpreta-

Tax News 01/2020, Februar                                                                            7
on grundsätzlich darauf abzustellen, auf wessen     den, wenn das Versäumnis hinreichend begründet
Rechnung die Versendung oder Beförderung pas-         und die ZM entsprechend berich gt wird.
siert. Beau ragt allerdings ein Unternehmer eine
andere Person in der Reihe, die Gegenstände auf       Wird die UID erst nachträglich mitgeteilt, ist eine
Rechnung des Unternehmers zu befördern oder zu        Rechnungsberich gung möglich. Der Erwerber
versenden, ist die Beförderung oder Versendung        muss dem Lieferanten aber nachweisen, dass er
der beau ragten Person zuzuschreiben.                 zum Zeitpunkt des Erwerbes Unternehmer war.

Konsigna onslager                                     Aufzeichnungspflichten für Online-
                                                      Pla ormen und Marktplätze
Das sind Lager, die ein Verkäufer in einem ande-
ren Mitgliedstaat unterhält und aus dem Käufer        Ab 1. Jänner 2020 wurden bes mmte Aufzeich-
bei Bedarf Waren entnehmen. Der Käufer wird           nungspflichten für Online-Pla ormen und Markt-
erst im Zeitpunkt der Entnahme Eigentümer der         plätze (z. B. Amazon und AirBnB), die zwar nicht
Waren. Nach bisheriger Rechtslage führte die Ein-     selbst Umsätze ausführen, aber Umsätze im Inland
lagerung im Konsigna onslager zu einem innerge-       unterstützen bzw. vermi eln, eingeführt. Die Auf-
meinscha lichen Verbringen durch den Verkäufer        zeichnungspflichten wurden mit Verordnung des
und die anschließende Entnahme zu einem steuer-       BMF im Detail festgelegt und umfassen die für die
pflich gen Umsatz in dem Mitgliedstaat, in dem        Abgabenerhebung relevanten Informa onen.
das Konsigna onslager lag. Seit 1. Jänner 2020 füh-
ren die Warenverbringungen in das Konsigna ons-       Unterstützt eine Pla orm die Vermietung von
lager nicht mehr zu einem innergemeinscha lichen      Grundstücken für Wohn- und Campingzwecke
Verbringen. Dafür liegt nunmehr bei der Entnahme      oder die Beherbergung in eingerichteten Wohn-
der Waren aus dem Konsigna onslager eine inner-       und Schlafräumen, sind auch die Postadresse des
gemeinscha liche Lieferung durch den Verkäufer        Grundstücks, die Aufenthalts- bzw Mietdauer und
vor. Bes mmte Meldungen und Eintragungen in           die Anzahl der Personen, die übernachten bzw. –
ein Register sind erforderlich. Außerdem muss die     falls nicht erhältlich – die Anzahl und Art der ge-
Entnahme aus dem Konsigna onslager innerhalb          buchten Be en anzugeben.
von 12 Monaten erfolgen, widrigenfalls ein inner-
gemeinscha liches Verbringen vorliegt.                Gleichzei g mit den Aufzeichnungspflichten wur-
                                                      de auch eine Ha ung der Online-Pla ormen und
                                                      Marktplätze für die mit den vermi elten Umsät-
Innergemeinscha liche Lieferungen                     zen einhergehende Umsatzsteuer normiert. Die
                                                      Ha ung wird schlagend, wenn die Pla orm ihren
Ab 1. Jänner 2020 wurden die materiell-rechtlichen    Aufzeichnungs- und Meldeverpflichtungen nicht
Voraussetzungen bezüglich Steuerfreiheit von in-      oder nicht rechtzei g nachkommt. Die Meldungen
nergemeinscha lichen Lieferungen ausgeweitet:         der Pla ormen haben über FinanzOnline ent-
Für die Steuerbefreiung von innergemeinscha li-       weder über ihren Parteienvertreter, über ihren
chen Lieferungen soll es neben den bisherigen Vor-    eigenen Zugang oder über ein für diese Meldever-
aussetzungen zusätzlich notwendig sein, dass dem      pflichtungen eigens eingerichtetes Onlineverfah-
Lieferer die Umsatzsteuer Iden fika onsnummer         ren zu erfolgen.
(UID) des Abnehmers, die von einem anderen Mit-
gliedstaat erteilt wurde, mitgeteilt wurde und der
Lieferer seiner Verpflichtung zur Abgabe einer Zu-
sammenfassenden Meldung (ZM) nachgekommen
ist. Wird keine oder nur eine unvollständige oder
unrich ge ZM für diese Lieferung abgegeben, ist
die innergemeinscha liche Lieferung steuerpflich-
  g. Die Steuerbefreiung kann aber gewährt wer-

Tax News 01/2020, Februar                                                                              8
Neuerungen in der Bundes-                             Änderungen im Finanzstrafgesetz
abgabenordnung (BAO)

                                                      Finanzordnungswidrigkeiten
Mit dem Finanz-Organisa onsreformgesetz (FORG)        nach dem EU-Meldepflichtgesetz
wurde nicht nur ein Bundesgesetz über die Schaf-
fung eines Amts für Betrugsbekämpfung (ABBG)          Werden die nach dem EU-MPfG vorgeschriebenen
normiert, sondern auch weite Teile der BAO geän-      Meldungen vorsätzlich überhaupt nicht, nicht voll-
dert. Gleichzei g wurde das Abgabenverwaltungs-       ständig, nicht fristgerecht oder unrich g ersta et,
organisa onsgesetz 2010 außer Kra gesetzt. Alle       liegt ab 1. Juli 2020 eine Finanzordnungswidrig-
diese Änderungen treten erst mit 1. Juli 2020 in      keit vor, die mit Geldstrafe bis zu EUR 50.000 be-
Kra . Die wesentlichen Änderungen der BAO sind        stra wird. Bei grob fahrlässiger Begehung beträgt
dabei folgende:                                       die Höchststrafe EUR 25.000. Eine stra efreiende
                                                      Selbstanzeige nach § 29 FinStrG ist ausgeschlossen.
Als Behörden der Bundesfinanzverwaltung gelten        Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.
kün ig das BMF, das Finanzamt Österreich, das Fi-
nanzamt für Großbetriebe, das Zollamt Österreich,
das Amt für Betrugsbekämpfung und den Prüf-           Finanzordnungswidrigkeiten für Melde-
dienst für lohnabhängige Abgaben und Beiträge.        pflichtverletzungen von elektronischen
Das Finanzamt für Großbetriebe ist für Betriebe       Pla ormen, Marktplätzen
mit einem Umsatz von mehr als EUR 10 Mio in den
letzten zwei Jahresabschlüssen bzw. Steuererklä-      Werden die nach § 18 Abs 11 und 12 UStG vorge-
rungen zuständig. Daneben werden u. a. Privats f-     schriebenen Pflichten zur Führung, Au ewahrung
tungen, gemeinnützige S ungen und Fonds sowie         oder Übermi lung von Aufzeichnungen vorsätzlich
gemeinnützige Bauvereinigungen dem Finanzamt          verletzt, wird dies ab 1. Jänner 2020 als Finanz-
für Großbetriebe zugeordnet. Ein Finanzamt oder       ordnungswidrigkeit mit maximal EUR 50.000 be-
auch ein Abgabepflich ger kann eine Übertragung       stra . Bei grob fahrlässiger Begehung beträgt die
der Zuständigkeit auf ein anderes Finanzamt (z. B.    Höchststrafe ebenfalls EUR 25.000. Auch bei dieser
vom Finanzamt Österreich an das Finanzamt für         Finanzordnungswidrigkeit beträgt die Verjährungs-
Großbetriebe) verfügen bzw. beantragen, wenn          frist drei Jahre.
z. B. wahrscheinlich ist, dass das andere Finanzamt
zu einem späteren Zeitpunkt zuständig werden
wird.

Unter anderem wurde auch die Möglichkeit zur
Weiterleitung bes mmter von Online-Pla ormen
übermi elter Aufzeichnungen an die Abgabenbe-
hörden der Länder und Gemeinden zur Erhebung
von Abgaben auf die Näch gungen gesetzlich ge-
regelt. Die Buchhaltungsagentur des Bundes wird
verpflichtet, Kontrollmi eilungen betreffend Ge-
bühren von Sachverständigen dem BMF auf elekt-
ronischem Weg zu übermi eln. Auszahlungen, die
im Jahr 2019 sta gefunden haben, sind bis zum
30. Juni 2020 dem BMF nachzuliefern.

                                                                      Als Ansprechpartner stehen
                                                                      Ihnen unsere Experten in
                                                                      Graz und Klagenfurt zur Ver-
                                                                      fügung.

Tax News 01/2020, Februar                                                                              9
Was ändert sich in der
Lohnverrechnung 2020?
Mit Beginn jeden Jahres tre-   Änderungen in der Sozialversicherung
ten viele Neuerungen in der
Lohnverrechnung oder bei       Eine Übersicht über die aktuellen Sozialversicherungswerte finden Sie
der Arbeitnehmerveranlagung    als ab Seite 17. Hervorzuheben ist, dass ab 1. Jänner 2020 der Zuschlag
in Kra . Die folgende Zusam-   nach dem IESG von 0,35 % auf 0,20 % gesenkt und der Nachtschwerar-
menstellung aller wich gen     beitsbeitrag von 3,40 % auf 3,80 % anges egen ist.
Änderungen soll Ihnen hel-
fen, den Überblick zu bewah-   Bei Zusammentreffen einer Pflichtversicherung nach dem ASVG und
ren.                           GSVG/BSVG ist ab 1. Jänner2020 die Differenzvorschreibung von Amts
                               wegen vorzunehmen, wenn vorhersehbar ist, dass die Beitragsgrund-
                               lagen die Höchstbeitragsgrundlagen überschreiten werden. Auch eine
                               allfällige Beitragsrückersta ung wegen Überschreitens der Höchstbei-
                               tragsgrundlagen ist nunmehr von Amts wegen bis zum 30. Juni des Fol-
                               gejahres durchzuführen.

                               Sachbezugswerte für Dienst-
                               wohnungen ab 1. Jänner 2020

                                           Burgen-                           Salz-   Steier-           Vorarl-
                                €/m2        land
                                                     Kärnten   NÖ     OÖ
                                                                             burg     mak
                                                                                               Tirol
                                                                                                        berg
                                                                                                                 Wien

                                ab 2020    5,30      6,80      5,96   6,29   8,03    8,02      7,09    8,92      5,81
                                bis 2019   5,09      6,53      5,72   6,05   7,71    7,70      6,81    8,57      5,58

                               Privatnutzung des arbeitgeber-
                               eigenen KFZ oder Fahrrads

                               Bei der Berechnung der Anschaffungskosten von KFZ sind folgende Än-
                               derungen ab 1. Jänner 2020 zu beachten:

                                   Bei Vorführkra fahrzeugen, die ein KFZ-Händler seinen Arbeitneh-
                               mern zur privaten Verwendung überlässt, sind die um 15 % (bisher 20 %)
                               erhöhten tatsächlichen Anschaffungskosten zuzüglich Umsatzsteuer
                               und Normverbrauchsabgabe für die Berechnung des Sachbezugswertes
                               anzusetzen (gilt für Neuzulassungen ab dem 1. Jänner 2020).

                                    Kostenbeiträge des Arbeitnehmers mindern den Sachbezugswert
                               wie folgt: In der geänderten Sachbezugswerte-Verordnung ist nunmehr
                               (mit Wirkung ab 1. November 2019) eine ausdrückliche Regelung ent-
                               halten, die die bisherige Ansicht der Finanzverwaltung, wonach laufen-
                               de Kostenbeiträge des Arbeitnehmers vor Berücksich gung der Sach-
                               bezugshöchstbeträge abzuziehen sind, festschreibt. Damit reagiert die

Tax News 01/2020, Februar                                                                                   10
Finanzverwaltung auf eine Entscheidung des BFG,           Tari es mmungen
die eine für den Steuerpflich gen güns gere Lö-
sung vorsah, nämlich dass laufende Kostenbeiträge              Der Familienbonus Plus steht einem unbe-
des Dienstnehmers auch dann, wenn die Anschaf-            schränkt Steuerpflich gen zu, solange für ein
fungskosten des PKW EUR 48.000 übersteigen, erst          Kind Familienbeihilfe bezogen wird. Anspruchs-
vom höchstmöglichen Sachbezugswert abzuzie-               berech gt sind der Familienbeihilfenberech gte
hen sind. Gegen die Entscheidung des BFG wurde            und der (Ehe-)Partner (sofern die Lebensgemein-
Amtsrevision eingebracht.                                 scha mehr als 6 Monate im Jahr besteht). Neu ist,
                                                          dass die Mindes rist von sechs Monaten nicht gilt,
Einmalkostenbeiträge sind wie bisher zuerst von           wenn dem (Ehe-)Partner in den restlichen Mona-
den tatsächlichen Anschaffungskosten abzuziehen,           ten des Kalenderjahres, in denen keine Lebensge-
davon ist dann der Sachbezugswert zu berechnen            meinscha mehr besteht, der Unterhaltsabsetzbe-
(1,5 % oder 2 %) und erst dann ist der Maximalbe-         trag zusteht. Dies gilt bereits rückwirkend ab dem
trag zu berücksich gen.                                   Kalenderjahr 2019. Für besondere Fälle und bei
                                                          einer 90 % zu 10 %-Au eilung gibt es ein eigenes
     Die Einstufung nach den CO2-Emissions-Grenz-         Formular L1k-bF.
werten bis zum 31. März 2020 und nach den neuen
WLTP-Werten ab dem 1. April 2020 sind der unten                Zuschläge zu Absetzbeträgen/Nega vsteuer
stehenden Tabelle zu entnehmen. Dieser Sach-              Ab heuer wird ein Zuschlag zum (erhöhten) Ver-
bezugswert gilt für das jeweilige KFZ auch in den         kehrsabsetzbetrag von bis zu EUR 300 gewährt.
Folgejahren. Die Werte gelten für KFZ, Hybridfahr-        Bis zu einem Einkommen von EUR 15.500 im Ka-
zeuge und Kra räder und sind im Zulassungsschein          lenderjahr wirkt sich der Zuschlag zur Gänze aus.
auszuweisen. Für „auslaufende Serien“ bleibt die          Bei einem Einkommen zwischen EUR 15.500 und
„alte“ NEFZ-Werte Regelung aufrecht.                      EUR 21.500 wird der Zuschlag gleichmäßig auf null
                                                          eingeschliffen. Für Pensionisten wird der (erhöhte)
     Aus ökologischen Erwägungen ist – wie bei            Pensionistenabsetzbetrag um EUR 200 erhöht und
den Elektroautos - kein Sachbezug anzusetzen,             beträgt kün ig EUR 600 bzw. EUR 964. Um Rück-
wenn der Arbeitgeber Fahrräder und elektrisch an-         forderungen bei mehreren Dienstverhältnissen zu
getriebene Kra räder wie Motorfahrrad, Motorrad           vermeiden, wird der Zuschlag im Rahmen der Ver-
mit Beiwagen, Quad, E-Fahrrad und Selbstbalance-          anlagung berücksich gt.
Roller zur Privatnutzung zur Verfügung stellt.

                                               CO2-Wert zum Zeitpunkt der Erstzulassung         EUR max.
 Sachbezug          Fahrzeugtyp
                                                nach NEFZ                NEU: nach WLTP           pm

                   alle PKW und
    2%                                       über 118 g/km                über 141 g/km          EUR 960
                  Hybridfahrzeuge
                                           bei Erstzulassung bis       bei Erstzulassung ab
                                            2016: bis 130 g/km       1.4.2020: bis 141 g/km
                                            2017: bis 127 g/km         2021: bis 138 g/km
               ökologische PKW und
   1,5 %                                    2018: bis 124 g/km         2022: bis 135 g/km        EUR 720
                 Hybridfahrzeuge
                                            2019: bis 121 g/km         2023: bis 132 g/km
                                         31.3.2020: bis 118 g/km       2024: bis 129 g/km
                                                                       2025: bis 126 g/km
    0%             Elektroautos                  0 g/km                      0 g/km               EUR 0
    0%                E-Bikes                    0 g/km                      0 g/km               EUR 0

Tax News 01/2020, Februar                                                                                  11
Die Rückvergütung von Sozialversicherungsbeiträ-         Pendlerrechner
gen (SV-Rückersta ung) – o mit dem Schlagwort       Zur Berücksich gung des Pendlerpauschales ist die
„Nega vsteuer“ bezeichnet – bringt ak ven Arbeit-   Vorlage eines Ausdruckes (oder elektronisch) des
nehmern 50 % der SV-Beiträge maximal EUR 400        Pendlerrechners (L 34 EDV) erforderlich. Der im
oder bei Anspruch auf das Pendlerpauschlage (PP)    Pendlerrechner abgefragte Tag muss repräsenta v
maximal EUR 500. Dieser Betrag erhöht sich um bis   sein und nicht an einem Tag, wo der Dienstnehmer
zu EUR 300 bei Vorliegen der Voraussetzungen für    grundsätzlich nicht arbeitet (z. B. Wochenende).
den erhöhten Verkehrsabsetzbetrag. Somit können
insgesamt bis zu EUR 700 (bzw. EUR 800 mit PP)
rückersta et werden.                                Außergewöhnliche Belastung
Für Pensionisten sind 75 % (bisher 50 %) der SV-         Begräbniskosten können als außergewöhnli-
Beiträge, maximal EUR 300 (bisher EUR 110) zu       che Belastung abgesetzt werden. Bundeseinheit-
ersta en.                                           lich betragen die Kosten für ein würdiges Begräbnis
                                                    (inklusive Grabmal) erfahrungsgemäß insgesamt
     Aufrollung Jahressechstel                      höchstens EUR 10.000 (bisher EUR 5.000). Dabei
Für Lohnzahlungszeiträume nach dem 31. Dezem-       sind das Nachlassvermögen, Versicherungsleistun-
ber 2019 gilt Folgendes: Werden im laufenden        gen und freiwillige Kostenbeiträge des Arbeitge-
Kalenderjahr 2020 insgesamt mehr als ein Sechs-     bers vorher in Abzug zu bringen.
tel der zugeflossenen laufenden Bezüge mit dem
festen Steuersatz begüns gt versteuert, muss der         Bei der Berücksich gung von Krankheitskosten
Arbeitgeber bei Auszahlung des letzten laufenden    als außergewöhnliche Belastung ist Folgendes zu
Bezuges im Kalenderjahr (Dezember oder im Been-     beachten: Aufzahlungen für die Sonderklasse bei
digungsmonat) die übersteigenden Beträge durch      Krankenhausaufenthalten sollen nur mehr dann
Aufrollung nach Tarif versteuern. Ausnahmen be-     absetzbar sein, wenn tri ige medizinische Gründe
stehen lediglich im Falle einer unterjährigen El-   vorliegen. Bei Anspruch eines Behindertenabsetz-
ternkarenz. Das BMF hat dazu kürzlich eine um-      betrages können Krankheitskosten, welche als un-
fassende Info zu Fragen in Zusammenhang mit der     mi elbare Folge aus einer Behinderung vorliegen,
Berechnung des “Kontrollsechstels“ veröffentlicht.   sogar ohne Selbstbehalt berücksich gt werden.

                                                    Sons ge Neuerungen
Ihre Ansprechpartnerin
zum Thema                                               Für beschränkt steuerpflich ge Personen be-
                                                    steht ein Pflichtveranlagungstatbestand, wenn zu-
                                                    mindest zwei Dienstverhältnisse vorliegen.

                                                       Die Steuerbefreiung für Ausgleichszulagen
                                                    en ällt.

                                                        Die Steuerbefreiung für geringfügig beschäf-
                                                     gte Aushilfskrä e ist mit Ende 2019 ausgelaufen.

Dr.in                                                   Ausländische Arbeitgeber ohne Betriebs-
Irina Prinz                                         stä e in Österreich müssen für unbeschränkt
irina.prinz@rabelpartner.at
                                                    steuerpflich ge Dienstnehmer für die von diesen
+43 316 3171-350
                                                    in Österreich ausgeübte Tä gkeit Lohnsteuer ein-
und das gesamte Lohn-                               behalten und derzeit an das Finanzamt Graz-Stadt
verrechnungsteam in                                 abführen.
Graz und Klagenfurt.

Tax News 01/2020, Februar                                                                           12
Nützliche Übersicht von Lohnverrechnungswerten

  Pendlerpauschale (PP) gilt unverändert

                                kleines Pendlerpauschale                    großes Pendlerpauschale
       En ernung              jährlich             monatlich             jährlich           monatlich
        2 - 20 km             en ällt               en ällt            EUR 372,00           EUR 31,00
       20 - 40 km           EUR 696,00             EUR 58,00          EUR 1.476,00          EUR 123,00
       40 - 60 km           EUR 1.356,00           EUR 113,00         EUR 2.568,00          EUR 214,00
       über 60 km           EUR 2.016,00           EUR 168,00         EUR 3.672,00          EUR 306,00

  Pendlereuro: pro Kilometer einfacher Fahrtstrecke bei Anspruch auf Pendlerpauschale: EUR 2,00

   Anzahl der Fahrten/Monat zum Arbeitsplatz            4 - 7 Tage          8 - 10 Tage       > 11 Tage
   aliquoter Anspruch auf Pendlerpauschale                 1/3                 2/3              3/3

  Wird dem Arbeitnehmer ein Dienstauto zur Verfügung gestellt und dessen Privatnutzung als Sachbezug ver-
  steuert, steht kein Pendlerpauschale zu.

  Dienstreise

        Taggeld - Inland            Dauer > 3 Stunden bis 12 Stunden aliquot ein Zwöl el        EUR 26,40
    Näch gungsgeld - Inland                 pauschal anstelle Beleg für Übernachtung            EUR 15,00

  Kilometergeld

         PKW/Kombi               Mitbeförderung                  Motorrad                  Fahrrad
          EUR 0,42                      EUR 0,05                 EUR 0,24                  EUR 0,38

Tax News 01/2020, Februar                                                                               13
Wich geTermine für
Februar und März
15. Februar 2020                                     Regelung zielt auf die Erfassung von Zahlungen ab,
Registrierkassa                                      unabhängig davon, ob an unbeschränkt oder be-
                                                     schränkt Steuerpflich ge bzw ob eine Freistellung
Bis zum 15. Februar 2020 muss der Jahresendbe-       durch ein DBA vorliegt. Die Mi eilung kann unter-
leg 2019 (= Dezember Monatsbeleg) mi els Beleg-      bleiben, wenn die Zahlung an den einzelnen aus-
check-App und individuellem Authen fizierungs-       ländischen Leistungserbringer EUR 100.000 nicht
code geprü werden. Mit Erscheinen des grünen         übersteigt, ein Steuerabzug bei beschränkt Steuer-
Häkchens ist die Ordnungsmäßigkeit dokumen ert       pflich gen erfolgte oder die Zahlung an eine aus-
und auf FinanzOnline zu sehen.                       ländische Körperscha geleistet wurde, die einem
                                                     zumindest 15 %igen Steuersatz unterliegt. Bei vor-
                                                     sätzlicher Nichterfüllung droht eine Geldstrafe von
29. Februar 2020                                     bis zu 10 % des zu meldenden Betrags.
Einreichung Jahreslohnze el
und weiterer Meldungen für
Zahlungen 2019                                       Meldungen für den Sonder-
                                                     ausgabenabzug von Spenden,
Unternehmer müssen neben den Jahreslohnzet-          Kirchen- und Pensionsver-
teln 2019 (Formular L 16) für ihre Dienstnehmer      sicherungsbeiträgen
auch Zahlungen an andere Personen für bes mm-
te Leistungen, die außerhalb eines Dienstverhält-    Um die automa sche Erfassung als Sonderausgabe
nisses gezahlt werden, elektronisch über ELDA        in den Steuererklärungen bzw Arbeitnehmerver-
(www.elda.at) melden. Die Übermi lung für Groß-      anlagungen zu erlangen, sind bis zum 29. Februar
arbeitgeber über ÖSTAT (Sta s k Austria) ist ab      2020 Zahlungen des Jahrs 2019 durch die Emp-
2020 nicht mehr möglich. Das sind die Meldungen      fängerorganisa on an das Finanzamt zu melden.
gem §§ 109 a und b EStG.                             Dies betri nur Organisa onen mit fester örtlicher
                                                     Einrichtung im Inland. Spender, die ihre Iden fika-
     Eine Meldung nach § 109a EStG (z. B. Auf-         onsdaten (Vorname und Zuname lt. Meldeze el
sichtsräte, S ungsvorstände, Vortragende oder        und Geburtsdatum) bei der Einzahlung bekannt
Leistungen im Rahmen eines freien Dienstverhält-     geben, s mmen grundsätzlich der Datenübermi -
nisses) kann unterbleiben, wenn das Gesamtent-       lung zu. Auf Basis dieser Iden fika onsdaten muss
gelt (inklusive Reisekostenersätze) für ein Kalen-   dann von der Spendenorganisa on das verschlüs-
derjahr ne o nicht mehr als EUR 900/Person bzw.      selte bereichsspezifische Personenkennzeichen für
Personenvereinigung beträgt. Das Entgelt für jede    Steuern und Abgaben (vbPK-SA) elektronisch über-
einzelne Leistung darf EUR 450 nicht übersteigen.    mi elt werden.

    Mi eilungen bei Auslandszahlungen gemäß
§ 109b EStG (Formular E 109b) betreffen Zahlun-       31. März 2020
gen ins Ausland für Leistungen aus selbständiger     Einreichung der Jahreserklärungen 2019
Arbeit, die im Inland ausgeübt wurden. Weiters       für Kommunalsteuer und Dienstgeber-
sind Zahlungen bei Vermi lungsleistungen, die        abgabe (Wiener U-Bahnsteuer)
von unbeschränkt Steuerpflich gen erbracht wer-
den oder sich auf das Inland beziehen, sowie bei
kaufmännischer und technischer Beratung im In-
land (z. B. Konsulententä gkeit) zu melden. Diese

Tax News 01/2020, Februar                                                                            14
Höchstgerichtliche Entscheidungen
Energieabgabenvergütung: VwGH-Ent-                        befasst, Klarheit über diverse Fragen im Zusam-
scheidung zum Thema Energieabgaben-                       menhang mit der Energieabgabenvergütung und
vergütung für Dienstleistungsbetriebe                     deren Einschränkung auf Produk onsbetriebe zu
                                                          schaffen. Zuletzt oblag es dem EuGH zu entschei-
Durch die Neufassung des § 2 Abs 1 Energieabga-           den, ob die Einschränkung des Anspruchs auf die
benvergütungsgesetzes (EnAbgVergG) im Rahmen              Vergütung von Energieabgaben auf Produk onsbe-
des Budgetbegleitgesetzes 2011 wurde die Mög-             triebe unionsrechtliche Deckung findet.
lichkeit zur Beantragung der Energieabgabenvergü-
tung auf Produk onsbetriebe beschränkt. Folglich          In seinem Urteil vom 14. November 2019, C-585/17,
konnten Dienstleistungsbetriebe keine Energieab-          Dilly’s Wellnesshotel, bestä gte der EuGH schließ-
gabenvergütung mehr geltend machen.                       lich, dass die Vorgehensweise des österreichischen
                                                          Gesetzgebers mit EU-Recht vereinbar ist. Diese
Nach Abweisung des Antrags auf Energieabgaben-            Entscheidung hat der VwGH in seinem Urteil vom
vergütung durch das zuständige Finanzamt erhob            18. Dezember 2019, Ro 2016/15/0041-17 umge-
jedoch ein Hotelbetrieb (Dienstleistungsbetrieb)          setzt. Demnach steht nach geltender Rechtslage
gegen die Abweisung Beschwerde. In den darauf             Dienstleistungsbetrieben die Vergütung von Ener-
folgenden Jahren waren mehrere Gerichte damit             gieabgaben ab Februar 2011 nicht mehr zu.

   Einladung zum Business-
   frühstück Lohnsteuer-Forum
   WANN: 6. März 2020               Neue Gesetze, die Rechtsprechung der Höchstgerichte und Erlässe
         8 -10 Uhr                  des Bundesministeriums für Finanzen führen jedes Jahr zu gravie-
   WO: Rabel & Partner              renden Änderungen bei der Lohnsteuer.
         Hallerschloßstraße 1
         8010 Graz                  Dr.in Irina Prinz wird Sie über

   Anmeldungen bi e per                 neue Gesetze und Veränderungen im Bereich der Lohnsteuer
   Mail bis spätestens 2. März          sowie den neuen Lohnsteuerrichtlinien-Wartungerlass des
   an events@rabelpartner.at.           Bundesministeriums für Finanzen
                                        die aktuelle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
                                        sowie des Bundesfinanzgerichts informieren und
                                        ausgewählte Beispiele aus der Verwaltungs- und Abrechnungs-
                                        praxis präsen eren.

                                    Selbstverständlich stehen Ihnen unsere ExpertenInnen auch für
                                    Fragen und persönliche Gespräche zur Verfügung.

Tax News 01/2020, Februar                                                                                15
Veranstaltungsrückblick
Lohnsteuer-Forum 2019

Das „Lohnsteuer-Forum 2019“ in Klagenfurt, wel-
ches Rabel & Partner in Koopera on mit der Wirt-
scha skammer Kärnten veranstaltete, war ein
großar ger Erfolg.

Mehr als 100 Teilnehmer informierten sich über
Neuerungen zur Lohn- und Gehaltsverrechnung,
die von Dr.in Irina Prinz und Mag. Klemens Nenning
(BMF, Bundesweiter Fachbereich Lohnsteuer) auch
anhand zahlreicher Beispiele aus der Praxis erläu-
tert wurden. Im Anschluss stand unser Kärntner
Team um Mag. Walter Zenkl für weitere Fragen zur
Verfügung.

                                                     13. Jahreskonferenz der EACVA

                                                     Am 5. und 6. Dezeber 2019 fand in Berlin die Jahres-
                                                     konferenz der EACVA mit über 370 Bewertungs-Pro-
                                                     fessionals aus 20 Ländern sta . Univ.-Prof. Dr. Klaus
                                                     Rabel moderierte mehrere Vorträge. MMag. Ale-
                                                     xander Enzinger hielt Vorträge zu den Themen
                                                     APV-Verfahren und Debt-Beta bzw. IDW-Praxishin-
                                                     weis 2/2018 zur Berücksich gung des Verschul-
                                                     dungsgrads bei der Bewertung von Unternehmen.

ICONS Innova onswe bewerb

Am 17. Jänner 2020 traten mehrere Teilneh-
mer in 2er-Teams für eine Aufgabenstellung von
Rabel & Partner beim Innova onswe bewerb von
ICONS, Österreichs größter studen scher Unter-
nehmensberatung, an und präsen erten zahlrei-
che spannende Ideen zur Automa sierung und Di-
gitalisierung im Bereich Unternehmensbewertung.
Aus den ausgezeichneten Präsenta onen wurde
schlussendlich das Siegerteam ermi elt, das sich
über den Gewinn eines Wellness-Wochenendes
freuen dur e!

Tax News 01/2020, Februar                                                                              16
Sozialversicherungswerte für 2020
Dienstnehmer (ASVG)

Höchstbeitragsgrundlage in EUR                  jährlich          monatlich                täglich
laufende Bezüge                                    -               5.370,00                179,00
Sonderzahlungen (1)                            10.740,00               .                     -
Freie Dienstnehmer ohne Sonderzahlungen            -               6.265,00                  -
Geringfügigkeitsgrenze                              -               460,66                     -

                                                                Dienstgeber-          Dienstnehmer-
Beitragssätze je Beitragsgruppe                 gesamt
                                                                   Anteil                 Anteil
Arbeiter/Angestellte
   Unfallversicherung                            1,20 %           1,20 % (3)                   -
   Krankenversicherung                           7,65 %             3,78 %                  3,87 %
   Pensionsversicherung                        22,80 % (6)         12,55 %                 10,25 %
   Sons ge (AV- KU, WF, IE)                      7,70 %             3,70 %                4,00 % (2)
Gesamt                                          39,35 %            21,23 %                 18,12 %
BV-Beitrag (ohne Höchstbeitragsgrundlage)        1,53 %             1,53 %                     -
Freie Dienstnehmer
   Unfallversicherung                             1,20 %          1,20 % (3)                   -
   Krankenversicherung                            7,65 %           3,78 %                   3,87 %
   Pensionsversicherung                        22,80 % (6)         12,55 %                 10,25 %
   Sons ge (AV- KU, WF, IE)                       6,70 %            3,20 %                3,50 % (2)
Gesamt                                           38,35 %           20,73 %                 17,62 %
BV-Beitrag (ohne Höchstbeitragsgrundlage          1,53 %            1,53 %                     -
Auflösungsabgabe                              Letztmalig im
                                                                        -                      -
bei DG-Kündigung/einvernehmlicher Auflösung     Jahr 2019
Pensionisten
                                                 5,10 %                 -                   5,10 %
Krankenversicherung = gesamt
                                                              bei Überschreiten      bei Überschreiten
                                                              der 1,5-fachen Ge-     der Geringfügigkeits-
Geringfügig Beschä igte                                       ringfügigkeitsgrenze   grenze aus mehreren
                                                              iHv EUR 690,99 (4)     Dienstverhältnissen (5)

   Arbeiter/Angestellte/Freie Dienstnehmer                         17,60 %               14,12 %
   BV-Beitrag ("Abfer gung neu")                                    1,53 %                   -
   Selbstversicherung (Op ng In)                                       -               EUR 65,03 pm

Tax News 01/2020, Februar                                                                                17
(1) Für Sonderzahlungen verringern sich die Beitragssätze bei Arbeitern und Angestellten um 1 % (DN-Anteil)
bzw 0,5 % (DG-Anteil), bei freien Dienstnehmern nur der DN-Anteil um 0,5 %.
(2) Der 3 %ige Arbeitslosenversicherungsbeitrag (AV) beträgt für Dienstnehmer mit einem Monatsbezug bis
EUR 1.733: Null, über EUR 1.733 bis EUR 1.891 €: 1 % und über EUR 1.891 bis EUR 2.049: 2 %.
(3) en ällt bei über 60-jährigen Beschä igten
(4) UV 1,2 % (en ällt bei über 60-jährigen geringfügig Beschä igten) zuzüglich pauschale Dienstgeberabgabe
16,4 %
(5) zuzüglich 0,5 % Arbeiterkammerumlage
(6) Der Beitragssatz zur Pension halbiert sich für Dienstnehmer, die bereits Anspruch auf Alterspension haben,
diese aber nicht beanspruchen. Die Halbierung erfolgt bei Frauen zwischen dem 60. und 63. Lebensjahr, bei
Männern zwischen 65. und 68. Lebensjahr.

 Höchstbeiträge (ohne BV-Beitrag) in EUR                   gesamt              Dienstgeber      Dienstnehmer
 Arbeiter/Angestellte
    monatlich                                            2.113,09               1.140,05          973,04
    jährlich (inklusive Sonderzahlungen)                29.422,17               15.907,00        13.515,17
 Freie Dienstnehmer
    monatlich                                           2.402,62                1.298,73          1.103,89
    jährlich (inklusive Sonderzahlungen)                28.831,44               15.584,76        13.246,68

Sozialversicherungswerte für 2020
Gewerbetreibende/Sons ge Selbständige (GSVG/FSVG)

                                               vorläufige und endgül ge             vorläufige und endgül ge
 Mindest- und Höchstbeitrags-                  Mindnestbeitragsgrundlage            Höchstbeitragsgrundlage
 grundlagen in EUR
                                                monatlich           jährlich        monatlich       jährlich
 Gewerbetreibende
   Neuzugänger im 1. bis 2. Jahr - KV (1)         460,66         5.527,92               -              -
   Neuzugänger im 1. bis 2. Jahr - PV             574,36         6.892,32           6.265,00       75.180,00
   ab dem 3. Jahr - KV                            460,66         5.527,92           6.265,00       75.180,00
   ab dem 3. Jahr - PV                            574,36         6.892,32           6.265,00       75.180,00
 Sons ge Selbständige
   mit und ohne andere Einkün e (2)               460,66         5.527,92           6.265,00       75.180,00

Berechnung der vorläufigen monatlichen                 Einkün e aus versicherungspflich ger Tä gkeit lt.
Beitragsgrundlage (bis zum Vorliegen des               Steuerbescheid 2017
Steuerbescheides für 2020):                            + in 2017 vorgeschriebene KV- und PV-Beiträge
                                                       = Summe
                                                       x 1,082 (Infla onsbereinigung)
                                                       : Anzahl der Pflichtversicherungsmonate

Tax News 01/2020, Februar                                                                                      18
Gewerbe-                                 Sons ge
Beitragssätze                                                                 FSVG
                                                        treibende                              Selbständige
Unfallversicherung pro Monat                            EUR 10,09           EUR 10,09           EUR 10,09
Krankenversicherung                                        6,8 %                 -                 6,8 %
Pensionsversicherung                                    18,50 % (3)           20 % (3)          18,50 % (3)
Gesamt                                                   25,30 %              20,00 %            25,30 %
BV-Betrag (bis Beitragsgrundlage)                         1,53 %             freiwillig           1,53 %

Mindest- und Höchstbeiträge in                     vorläufige Mindest-           vorläufige und endgül ge
Absolutbeträgen (inklusive UV)                      beitragsgrundlage            Höchstbeitragsgrundlage
in EUR (ohne BV-Beitrag)                         monatlich      jährlich         monatlich       jährlich
Gewerbetreibende
  Neuzugänger im 1. bis 2. Jahr (1)               147,67         1.772,04         1.200,44          14.405,28
  ab dem 3. Jahr - KV                             147,67         1.772,04         1.595,14          19.141,68
Sons ge Selbständige
  mit und ohne andere Einkün e                    126,63         1.519,56         1.595,14          19.141,68
(1) Wenn   innerhalb der letzten 120 Kalendermonate keine Kranken- bzw Pensionsversicherung in der GSVG
bestanden hat, bleibt die Beitragsgrundlage iHv EUR 460,66 pm fix, d. h. es erfolgt keine Nachbemessung.
(2) Die große Versicherungsgrenze, wenn keine Nebentä gkeit ausgeübt wird, en ällt seit 2016.
(3) Der Beitragssatz zur Pension halbiert sich für Personen, die bereits Anspruch auf Alterspension haben,
diese aber nicht beanspruchen. Die Halbierung erfolgt bei Frauen zwischen dem 60. und 63. Lebensjahr, bei
Männern zwischen 65. und 68. Lebensjahr.

Kammerumlage 2
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag

  Steier-    Burgen-                                                                      Vorarl-
                         Salzburg        Tirol       NÖ         Wien        Kärnten                     OÖ
   mark       land                                                                         berg
  0,37 %        0,42 %    0,39 %        0,41 %      0,38 %     0,38 %       0,39 %        0,37 %       0,34 %

Ausgleichstaxe 2020

Dienstgeber sind nach dem Behinderteneinstellungsgesetz verpflichtet, auf je 25 Dienstnehmer mindestens
einen begüns gten Behinderten einzustellen oder eine Ausgleichstaxe zu bezahlen. Diese beträgt für jeden
begüns gten Behinderten, der zu beschä igen wäre:

                                  25 bis 99                   100 bis 399                    ab 400
                                Dienstnehmer                 Dienstnehmer                 Dienstnehmer
  pm/25 Dienstnehmer                  EUR 267                   EUR 375                      EUR 398

Tax News 01/2020, Februar                                                                                       19
Tax News                                      Diese Tax News wurden mit Sorgfalt erstellt, sind aber allgemein gehalten und können
                                              daher nur als erste allgemeine Informa on angesehen werden. Sie sind somit nicht ge-
                                              eignet, konkreten Beratungsbedarf abzudecken, sodass Sie die hier enthaltenen Infor-

Nr. 01/2020                                   ma onen nicht verwerten sollten, ohne zusätzlichen professionellen Rat einzuholen.
                                              Bi e wenden Sie sich an die zuständigen Mitarbeiter der Rabel & Partner GmbH, um

Februar                                       die hier erörterten Themen unter Bedachtnahme auf Ihre spezifische Beratungssitua-
                                               on zu besprechen. Rabel & Partner GmbH, deren Partner, Angestellte, Mitarbeiter und
                                              Vertreter übernehmen keinerlei Ha ung oder Verantwortung für Schäden, die sich aus
                                              einem Handeln oder Unterlassen im Vertrauen auf die hier enthaltenen Informa onen
                                              oder darauf gestützte Entscheidungen ergeben.

                                              Fotos: Marija Kanizaj, Rabel & Partner

Rabel & Partner GmbH        Rabel Audit             Rabel & Partner            Rabel & Partner Kärnten GmbH
Wirtscha sprüfungs- und     Wirtscha sprüfungs-     Financial Advisory GmbH    Wirtscha sprüfungs- und
Steuerberatungsgesellscha   gesellscha mbH          Universitätsstraße 10      Steuerberatungsgesellscha
Hallerschloßstraße 1        Hallerschloßstraße 1    1090 Wien                  Völkermarkter Ring 1
8010 Graz                   8010 Graz                                          9020 Klagenfurt                                 20
Sie können auch lesen