Swiss Life Protection - Allgemeine Versicherungsbedingungen gültig ab 1. Juli 2017
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Swiss Life Protection Allgemeine Versicherungsbedingungen gültig ab 1. Juli 2017 Swiss Life AVB I EP245
Sehr geehrte Kundin Sehr geehrter Kunde Wir freuen uns, dass Sie sich für unsere Vorsorgelösung «Swiss Life Protection» entschieden haben. Diese bietet Ihnen die Möglichkeit, sich umfassend gegen die finanziellen Folgen von Erwerbsunfähig- keit oder eines Todesfalls zu schützen. In den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) finden Sie alles Wissenswerte zu Ihrer Lebens- versicherung «Swiss Life Protection». Die vom Gesetz vorgesehenen Informationen zu Ihrem Versiche- rungsvertrag haben wir in die Allgemeinen Versicherungsbedingungen sowie in den Antrag und in die Police integriert. Falls Sie Fragen dazu haben, beantworten wir sie Ihnen gerne. Diese Allgemeinen Versicherungsbedingungen gelten sowohl für die gebundene Vorsorge (Säule 3a) als auch für die freie Vorsorge (Säule 3b). Wo gewisse Bestimmungen nur für eine der beiden Vorsor- geformen gelten, ist dies entsprechend vermerkt. Freundliche Grüsse Swiss Life Zur besseren Lesbarkeit erfolgen Personenbezeichnungen grundsätzlich in der Einzahl, auch wenn mehr als eine Person angespro- chen sein könnte. Alle Personen- und Funktionsbezeichnungen beziehen sich in gleicher Weise auf Frauen und Männer. Swiss Life VB I EP245 2 | 17
Übersicht 1 Informationen zu Ihrem Versicherungsvertrag 4 6 Ihr Versicherungsvertrag 13 6.1 Zum Abschluss Ihres Versicherungsvertrages 13 2 Erläuterung wichtiger Begriffe 5 6.2 Beginn und Ende Ihres Versicherungsschutzes 13 3 Ihre Versicherung «Swiss Life Protection» 6 6.3 Rückkauf Ihrer Versicherung 14 3.1 Ihre Vorteile im Überblick 6 6.4 Vorzeitige Auflösung Ihres 3.2 Todesfallversicherungen 6 Versicherungsvertrages 14 3.3 Erwerbsunfähigkeitsversicherungen 6 6.5 Jährliche Bescheinigungen 14 3.4 Wechsel zwischen Säule 3a und Säule 3b 6 6.6 Festlegung der Begünstigungsordnung 14 6.7 Verpfändung und Abtretung Ihrer Versicherungsansprüche 15 4 Unsere Versicherungsleistungen 7 6.8 Mitteilungen und Informationspflicht 15 4.1 Leistungen im Todesfall 7 6.9 Besondere Vereinbarungen 15 4.2 Leistungen bei Erwerbsunfähigkeit 7 6.10 Vertragserfüllung 15 4.3 Deckungsumfang 8 6.11 Datenschutz 16 4.4 Deckungsausschlüsse 9 6.12 Ansprechstellen bei Beschwerden 16 4.5 Überschuss 9 6.13 Anwendbares Recht 16 4.6 Vorgehen im Todesfall 9 6.14 Gerichtsstand für Ansprüche aus Ihrem 4.7 Wie erhalten Sie Ihre Leistungen bei Versicherungsvertrag 16 Erwerbsunfähigkeit? 10 7 Verhältnis im Kriegsfall 17 5 Wissenswertes zu Ihren Versicherungsprämien 11 7.1 Militärdienst 17 5.1 Prämienberechnung nach Risikoklassen 11 7.2 Krieg 17 5.2 Prämiengarantie 11 5.3 Hinweise zu Ihrer Prämienzahlung 11 5.4 Was geschieht, wenn Sie Ihre Prämien nicht rechtzeitig bezahlen? 11 5.5 Prämienfreistellung und ihre Auswirkung 11 5.6 Steuerliche Abzugsberechtigung der Prämien 12 5.7 So verwenden wir Ihre Prämien 12 Swiss Life VB I EP245 3 | 17
1 Informationen zu Ihrem Versicherungsvertrag Das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) sieht vor, dass wir Sie bei Vertragsabschluss über Ihren Ver- tragspartner sowie den wesentlichen Inhalt Ihres Versicherungsvertrages informieren. Ihr Vertragspartner ist Swiss Life. Swiss Life ist eine Lebensversicherungsgesellschaft und bietet als zentrale Geschäftstätigkeit umfassenden Vorsorgeschutz in der beruflichen Vorsorge (2. Säule) und in der privaten Vorsorge (3. Säule) an. Swiss Life ist eine Aktiengesellschaft (AG) schweizerischen Rechts mit Sitz in Zürich. Swiss Life ist im Handelsregister eingetragen als: Swiss Life AG General-Guisan-Quai 40 8002 Zürich In den vorliegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen finden Sie – unter den aufgeführten Zif- fern – die folgenden Informationen: • Umfang des Versicherungsschutzes 4.1, 4.2 • Überschussermittlung und Überschussbeteiligung 4.5 • Pflichten des Versicherungsnehmers 4.6, 4.7 • Beendigung des Versicherungsvertrages 6.4 • Bearbeitung von Personendaten 6.11 Im Antrag oder in der Police finden Sie zusätzlich folgende Informationen: • versicherte Risiken • geschuldete Prämien • Dauer des Versicherungsvertrages • Umwandlungswerte der Versicherung Swiss Life VB I EP245 4 | 17
2 Erläuterung wichtiger Begriffe Im Rahmen des Versicherungsvertrages werden die hier S Sitz erklärten Begriffe einheitlich verwendet und im Text kursiv Der Sitz von Swiss Life befindet sich in Zürich. Für hervorgehoben. Ihre Mitteilungen können Sie sich an folgende Adresse wenden: Mit «Sie» sprechen wir den Versicherungsnehmer an, das Swiss Life AG heisst die Person, die den Versicherungsvertrag mit Postfach Swiss Life abschliesst. Der Versicherungsnehmer ist Ver- 8022 Zürich tragspartner von Swiss Life und damit Träger von Rechten und Pflichten aus dem Versicherungsvertrag. U Umwandlungswert Der Umwandlungswert bezeichnet die Höhe der versi- «Wir» bezieht sich auf Swiss Life, die Versicherungsge- cherten Leistung, nachdem eine Versicherung vor Ab- sellschaft, mit der Sie den Versicherungsvertrag ab- lauf der Prämienzahlungspflicht in eine prämienfreie schliessen. Versicherung umgewandelt worden ist. A Aufschubsdauer V Versicherungsjahr Für eine Rente bei Erwerbsunfähigkeit kann ein Auf- Der Beginn des Versicherungsjahres ist in der Police schub der Versicherungsleistung gewählt werden. ausgewiesen. Während der Aufschubsdauer werden keine Leistun- gen ausbezahlt. W Wartefrist Die Versicherungsleistungen bei Erwerbsunfähigkeit L Leistungsblatt werden frühestens nach Ablauf einer ab Eintritt der Er- Das Leistungsblatt ist eine jährliche Bescheinigung, werbsunfähigkeit gerechneten Wartefrist ausgerichtet. die Sie zu Beginn jedes Versicherungsjahres erhalten. Die anwendbare Wartefrist wird in Ihrer Police ausge- Auf dem Leistungsblatt sind die Versicherungsleistun- wiesen. gen und die Überschussbeteiligung ausgewiesen. P Police Die Police bildet denjenigen Vertragsbestandteil, der unsere Versicherungsleistungen und die Höhe Ihrer Prämien dokumentiert. Prämie Die Prämie setzt sich zusammen aus den in der Police ausgewiesenen Beiträgen, die Sie zur Finanzierung der versicherten Leistungen bezahlen. R Rechnungsgrundlagen Die Rechnungsgrundlagen enthalten die Faktoren, die zur Berechnung der Prämien und Leistungen verwen- det werden. Zu den Rechnungsgrundlagen gehören die statistischen Angaben in den Sterbe- und Erwerbs- unfähigkeitstafeln, in denen die Wahrscheinlichkeit für den Eintritt des versicherten Ereignisses enthalten ist. Wird in der Berechnung ein technischer Zins verwen- det, ist auch dieser Bestandteil der Rechnungsgrund- lagen. Der technische Zins und die Bezeichnungen der Sterbe- und Erwerbsunfähigkeitstafeln werden in der Police ausgewiesen. Swiss Life VB I EP245 5 | 17
3 Ihre Versicherung «Swiss Life Protection» 3.1 Ihre Vorteile im Überblick 3.4 Wechsel zwischen Säule 3a und Säule 3b «Swiss Life Protection» ist eine flexible Risiko-Lebens- Der Abschluss der Versicherung «Swiss Life Protection» er- versicherung zum Schutz gegen die finanziellen Folgen folgt entweder in der gebundenen Vorsorge (Säule 3a) o- bei Erwerbsunfähigkeit und im Todesfall. der in der freien Vorsorge (Säule 3b). Unter Berücksichti- gung der gesetzlichen Rahmenbedingungen der Säule 3a Der modulare Aufbau des Produkts erlaubt eine auf Ihre haben Sie während der Vertragsdauer die Möglichkeit, individuellen Bedürfnisse abgestimmte, massgeschnei- den Wechsel von der Säule 3b in die Säule 3a und umge- derte Absicherung der Risiken. Die verschiedenen Mög- kehrt ohne Anpassung der Rechnungsgrundlagen und lichkeiten einer Absicherung der Risiken Erwerbsunfähig- ohne Kostenfolge vorzunehmen. Dies garantiert Ihnen die keit und Tod können miteinander kombiniert werden. Aufrechterhaltung des bei Vertragsabschluss festgelegten Versicherungsschutzes über die gesamte Vertragsdauer. 3.2 Todesfallversicherungen Bei einem Wechsel von der Säule 3a in die Säule 3b und Zur Absicherung der finanziellen Folgen im Todesfall bie- umgekehrt wird der bestehende Versicherungsvertrag in ten wir folgende Leistungsvarianten an: der einen Säule durch einen neuen Versicherungsvertrag • Konstantes Todesfallkapital in der anderen Säule abgelöst. • Jährlich abnehmendes Todesfallkapital • Hinterbliebenenzeitrente Ein Wechsel von der Säule 3b zur Säule 3a ist nur mög- • Zusätzliches Kapital bei Tod infolge eines Unfalls lich, wenn der Versicherungsvertrag in der Säule 3b die gesetzlichen Rahmenbedingungen der Säule 3a erfüllt. Ein konstantes oder jährlich abnehmendes Todesfallkapi- tal kann auch auf zwei Leben abgeschlossen werden. Da- Insbesondere bei den Todesfallversicherungen auf zwei mit sichern Sie und eine weitere Person sich gegenseitig Leben ist kein Wechsel von der Säule 3b in die Säule 3a ab. möglich. 3.3 Erwerbsunfähigkeitsversicherungen Zur Absicherung der finanziellen Folgen bei Erwerbsunfä- higkeit bieten wir folgende Leistungsvarianten an: • Rente bei Erwerbsunfähigkeit • Aufgeschobene Rente bei Erwerbsunfähigkeit • Kurze Rente bei Erwerbsunfähigkeit • Prämienbefreiung bei Erwerbsunfähigkeit Bei den Renten gibt es jeweils zwei Ausprägungen: • Rente bei Erwerbsunfähigkeit infolge einer Krankheit o- der eines Unfalls • Rente bei Erwerbsunfähigkeit infolge einer Krankheit Swiss Life VB I EP245 6 | 17
4 Unsere Versicherungsleistungen 4.1 Leistungen im Todesfall Stirbt eine der versicherten Personen vor Ablauf der Versi- cherungsdauer, zahlen wir das versicherte Kapital aus Stirbt die versicherte Person vor Ablauf der Versicherungs- und der Versicherungsschutz für die überlebende versi- dauer, zahlen wir die versicherten Leistungen aus. cherte Person endet. Beim gleichzeitigen Ableben beider versicherten Personen wird das Kapital einmal ausbezahlt. Versicherbare Leistungen im Todesfall Die nachfolgend beschriebenen Risiken sind versichert, Die Todesfallversicherungen auf zwei Leben können nur wenn die betreffenden Leistungen in der Police aufgeführt mit einer Prämienbefreiung bei Erwerbsunfähigkeit kombi- sind. niert werden. Versicherung im Todesfall infolge von Krankheit oder 4.2 Leistungen bei Erwerbsunfähigkeit Unfall mit konstanter Leistung Als Versicherungsleistung ist ein konstantes Todesfallka- Versicherbare Leistungen bei Erwerbsunfähigkeit pital versichert. Stirbt die versicherte Person vor Ablauf Die nachfolgend beschriebenen Risiken sind versichert, der Versicherungsdauer zahlen wir das garantierte Todes- wenn die betreffenden Leistungen in der Police aufgeführt fallkapital aus. sind. Versicherung im Todesfall infolge von Krankheit oder Rente bei Erwerbsunfähigkeit Unfall mit jährlich abnehmender Leistung Je nach Grad der Erwerbsunfähigkeit der versicherten Als Versicherungsleistung ist ein jährlich abnehmendes Person erfolgt nach Ablauf der Wartefrist die ganze oder Todesfallkapital versichert, das beim Tod der versicherten teilweise Auszahlung der vereinbarten Rente. Person innerhalb der vereinbarten Versicherungsdauer ausbezahlt wird. Eintritt der Erwerbsunfähigkeit Hinterbliebenenzeitrente im Todesfall infolge von Erwerbsfähigkeit Erwerbsunfähigkeit Krankheit oder Unfall Wartefrist Rente nach Wartefrist Als Versicherungsleistung ist eine monatlich oder viertel- jährlich zahlbare Rente versichert, die nach dem Tod der versicherten Person bis zum Ablauf der Versicherungs- dauer ausbezahlt wird. Zusätzliche Versicherung im Todesfall infolge eines Unfalls Versicherungsdauer Als zusätzliche Versicherungsleistung ist ein weiteres To- desfallkapital versichert. Stirbt die versicherte Person an Aufgeschobene Rente bei Erwerbsunfähigkeit den Folgen eines Unfalls innerhalb von zwei Jahren seit Je nach Grad der Erwerbsunfähigkeit der versicherten dem Unfalltag, zahlen wir das garantierte zusätzliche To- Person erfolgt – nach Ablauf der Aufschubsdauer und der desfallkapital aus. Wartefrist – die ganze oder teilweise Auszahlung der ver- einbarten Rente. Bei Eintritt der Erwerbsunfähigkeit wäh- Todesfallversicherungen auf zwei Leben rend der Aufschubsdauer wird die verbleibende Auf- Als Versicherungsleistung ist in der Säule 3b ein konstan- schubsdauer als Wartefrist angerechnet. tes oder jährlich abnehmendes Todesfallkapital infolge Krankheit oder Unfall auf zwei Leben versichert. Damit können Sie und eine weitere Person sich gegenseitig ab- sichern. Swiss Life VB I EP245 7 | 17
Eintritt der Grundlage für die Bestimmung des Grades der Erwerbs- Erwerbsunfähigkeit unfähigkeit ist – je nach Lebensstellung der versicherten Erwerbsfähigkeit Erwerbsunfähigkeit Person – die Tätigkeit, das Erwerbseinkommen oder eine Aufschubsdauer Rente nach Wartefrist Kombination dieser beiden Elemente. Erzielt die versi- und Aufschubsdauer cherte Person ein Einkommen, entspricht der Grad der Wartefrist Einkommenseinbusse in Prozenten ausgedrückt dem Grad der zu gewährenden Leistung. Geht die versicherte Person keiner Erwerbstätigkeit nach, bildet der Betäti- gungsvergleich die Grundlage für die Ermittlung des Er- werbsunfähigkeitsgrades. Versicherungsdauer Bei einem Erwerbsunfähigkeitsgrad von 662/3% oder mehr besteht Anspruch auf die volle Leistung. Ist der Erwerbs- Kurze Rente bei Erwerbsunfähigkeit unfähigkeitsgrad geringer als 25%, besteht kein Anspruch Je nach Grad der Erwerbsunfähigkeit der versicherten auf Leistungen. Person erfolgt nach Ablauf der Wartefrist von drei Mona- ten die ganze oder teilweise Auszahlung der vereinbarten Die ganze oder teilweise Auszahlung der vereinbarten Rente während maximal 21 Monaten. Rente erfolgt nach Ablauf der Wartefrist. Nach wiedererlangter voller Erwerbsfähigkeit beginnt bei Wir verzichten auf die Geltendmachung einer neuen War- einer erneuten Erwerbsunfähigkeit eine neue maximale tefrist, wenn innerhalb von zwölf Monaten nach Wiederer- Leistungsdauer von 21 Monaten, wenn eine der folgenden langen der vollen Erwerbsfähigkeit wegen der gleichen Bedingungen zutrifft: Ursache erneut eine Erwerbsunfähigkeit eintritt. Volle Er- • Erneute Erwerbsunfähigkeit wegen der gleichen Ursa- werbsfähigkeit ist gegeben, wenn die Erwerbsunfähigkeit che, nachdem die versicherte Person in den letzten weniger als 25% beträgt. zwölf Monaten voll erwerbsfähig war. • Erwerbsunfähigkeit wegen einer anderen Ursache. Die Leistung bei Erwerbsunfähigkeit ist eine Schadenver- sicherung, da die Schadenhöhe (Grad der Erwerbsunfä- Prämienbefreiung bei Erwerbsunfähigkeit higkeit) und nicht das Ereignis an sich die Leistungshöhe Die Prämienbefreiung bei Erwerbsunfähigkeit kann als zu- bestimmt. Wir verzichten auf unser Recht auf Geltendma- sätzliche Versicherungsleistung eingeschlossen werden. chung einer allfälligen Überversicherung und der damit verbundenen Kürzung im Leistungsfall. Je nach Grad der Erwerbsunfähigkeit der versicherten Person erfolgt nach Ablauf der Wartefrist die ganze oder Übersicht zur Wartefrist teilweise Befreiung von der Prämienzahlungspflicht. Dabei Erwerbsunfähigkeit werden die künftigen Prämienzahlungen im entsprechen- Erwerbsunfähigkeit Erwerbsfähigkeit mit gleicher Ursache den Umfang von uns übernommen. Wartefrist Rente nach Wartefrist Volle Erwerbs- Rente ohne Wartefrist fähigkeit (weniger Definition der Erwerbsunfähigkeit als 12 Monate) Eine versicherte Person ist erwerbsunfähig, wenn sie we- gen einer medizinisch objektiv feststellbaren Krankheit o- der infolge eines Unfalls ganz oder teilweise ausserstande ist, ihren Beruf oder eine andere zumutbare Erwerbstätig- keit auszuüben und einen Erwerbsausfall erleidet. Zumut- Versicherungsdauer bar ist eine Tätigkeit, die den Fähigkeiten und der Lebens- stellung der versicherten Person entspricht, auch wenn 4.3 Deckungsumfang die hierfür benötigten Kenntnisse und Fähigkeiten erst durch eine Umschulung erworben werden müssen. Weltweite Deckung Der Versicherungsschutz gilt auf der ganzen Welt. Er ist Bis zum 15. Geburtstag gilt eine versicherte Person als nur eingeschränkt, sofern dies ausdrücklich vereinbart erwerbsunfähig, wenn sie infolge medizinisch objektiv wird. feststellbarer Krankheit oder infolge eines Unfalls ausser- stande ist, die Volksschule bzw. eine vergleichbare Institu- tion zu besuchen oder wenn sie hospitalisiert ist. Swiss Life VB I EP245 8 | 17
Grobfahrlässigkeit Insbesondere die Erträge aus den Kapitalanlagen und der Wir verzichten auf eine Leistungskürzung, wenn der Risikoverlauf sind Schwankungen unterworfen. Die künf- Schadenfall grobfahrlässig herbeigeführt wird. tige Überschussbeteiligung kann daher nicht garantiert werden. Gefahrserhöhung Gefahrserhöhungen nach Unterzeichnung des Antrages Überschussfonds sind gedeckt. Am Ende des Geschäftsjahres bestimmen wir den Teil des positiven Ergebnisses, den wir dem Überschussfonds zu- 4.4 Deckungsausschlüsse weisen. Der Überschussfonds erlaubt uns bis zu einem gewissen Punkt, jährliche Schwankungen bei der Über- Todesfall infolge Selbsttötung schusszuteilung aufzufangen. Bei Selbsttötung der versicherten Person innerhalb von drei Jahren nach Beginn der Versicherung besteht kein Modalitäten der Überschusszuteilung Versicherungsschutz im Todesfall. Wir zahlen lediglich Wir setzen jährlich den Betrag fest, den wir dem Über- den Rückkaufswert der Versicherung aus. Wird der Todes- schussfonds entnehmen und unseren Kunden zuteilen. fallschutz erhöht, beginnt für diese Erhöhung eine neue Die Höhe der Überschusszuteilung zu Ihrem Versiche- dreijährige Frist zu laufen. rungsvertrag berücksichtigt die spezifischen Eigenschaf- ten des Versicherungsvertrages, insbesondere die Höhe Diese Bestimmungen gelten auch, wenn die versicherte der Garantien, Form der Prämienzahlung und die Art der Person im Zustand der Urteilsunfähigkeit oder der vermin- versicherten Risiken. Der Überschuss setzt sich aus Ri- derten Urteilsfähigkeit gehandelt hat. siko-, Kosten- und Zinsüberschüssen zusammen. Nach Ablauf der dreijährigen Frist besteht bei Selbsttötung Ab dem ersten Versicherungsjahr werden Risikoüber- der versicherten Person voller Versicherungsschutz. schüsse zu Beginn und Kosten- sowie Zinsüberschüsse am Ende des Versicherungsjahres zugeteilt. Einschränkungen bei Erwerbsunfähigkeit Kein Anspruch auf Leistungen besteht, wenn die Erwerbs- Dem Versicherungsvertrag zugeteilte Überschüsse kön- unfähigkeit auf absichtliche Selbstverletzung oder aktive nen nicht reduziert werden. Teilnahme an einem Krieg, an kriegsähnlichen Handlun- gen oder an Unruhen zurückzuführen ist. Jährliche Information und Änderungsklausel Wir informieren Sie jährlich über die Überschusszuteilung. Einschränkungen bei Tod Kein Versicherungsschutz besteht, wenn der Tod auf eine An den Modalitäten der Überschusszuteilung und am aktive Teilnahme an einem Krieg, an kriegsähnlichen Überschussverwendungssystem können wir während der Handlungen oder an Unruhen zurückzuführen ist. Wir Laufzeit Ihres Versicherungsvertrages Änderungen vor- zahlen lediglich den Rückkaufswert der Versicherung aus. nehmen, müssen diese aber Ihnen und der Aufsichtsbe- hörde vorgängig mitteilen. 4.5 Überschuss 4.6 Vorgehen im Todesfall Garantie und Überschuss Charakteristisch für Lebensversicherungen sind langfris- Der Tod einer versicherten Person oder des Versicherungs- tige Garantien. Wir garantieren Ihnen über lange Vertrags- nehmers ist uns so schnell wie möglich mitzuteilen. Die zu- laufzeiten hinweg die vereinbarten Versicherungsleistungen sätzlich zur Police und zum amtlichen Todesschein benötig- bei gleich bleibenden Prämien; nicht garantiert ist die Prä- ten Formulare stellen wir zur Verfügung. mie für Renten bei Erwerbsunfähigkeit. Wir sind berechtigt, weitere Abklärungen, Belege und Gut- Damit die garantierten Leistungen auch bei ungünstigen achten zu verlangen, die wir für die Prüfung und Beurtei- Entwicklungen erbracht werden können, müssen wir un- lung des Leistungsumfanges als notwendig erachten. Zur sere Prämien auf der Basis von vorsichtigen Annahmen Feststellung der Anspruchsberechtigung können wir Ko- zu Kapitalerträgen und Risiko- und Kostenverlauf berech- pien des Testamentes, des Familienscheines, der Erbbe- nen. Dank dieser vorsichtigen Annahmen können positive scheinigung oder weiterer Dokumente verlangen. Ergebnisse entstehen, an denen wir Sie in Form von Überschüssen beteiligen. Swiss Life VB I EP245 9 | 17
Nach Abschluss unserer Abklärungen zahlen wir die Leis- tungen an die Anspruchsberechtigten aus. 4.7 Wie erhalten Sie Ihre Leistungen bei Erwerbsunfähigkeit? Die Erwerbsunfähigkeit muss spätestens einen Monat nach Ablauf der Wartefrist bei uns angemeldet werden. Wird die Erwerbsunfähigkeit verspätet mitgeteilt, kann der Leistungsanspruch nur ab dem Datum der Anmeldung geltend gemacht werden. Während der Abklärung des Anspruchs auf Erwerbsunfä- higkeitsleistungen bleiben die Prämien vollumfänglich ge- schuldet. Bei Anerkennung des Anspruchs auf Erwerbsun- fähigkeitsleistungen erstatten wir die von Ihnen zu viel be- zahlten Prämien zurück. Wir behalten uns vor, ärztliche Untersuchungen anzuord- nen oder bei der versicherten Person oder bei Dritten wei- tere Auskünfte einzuholen. Dabei sind Sie verpflichtet, uns die notwendigen Informationen zu liefern oder uns deren Beschaffung zu ermöglichen. Eine Änderung des Grades der Erwerbsunfähigkeit oder ein Wechsel der beruflichen Tätigkeit, während Sie eine Rente beziehen oder während der Dauer einer Prämien- befreiung, müssen Sie uns sofort mitteilen. Wir behalten uns vor, die Erwerbsunfähigkeit jederzeit zu überprüfen. Zu viel oder zu Unrecht bezogene Leistungen müssen zu- rückerstattet werden. Swiss Life VB I EP245 10 | 17
5 Wissenswertes zu Ihren Versicherungsprämien 5.1 Prämienberechnung nach Risikoklassen 5.4 Was geschieht, wenn Sie Ihre Prämien nicht rechtzeitig bezahlen? Die Prämien für Ihre versicherten Leistungen werden auf- grund der Rechnungsgrundlagen und der für die versicherte Erstprämie Person anwendbaren Risikoklasse berechnet. Wenn Sie die Erstprämie nicht rechtzeitig bezahlen, stel- len wir Ihnen eine Mahnung zu. Wird die Prämie auch nach Bei den Todesfallversicherungen unterscheiden wir die Ablauf der in der Mahnung erwähnten Zahlungsfrist von zwei Risikoklassen «Raucher» und «Nichtraucher». Als 14 Tagen nicht bezahlt, erlischt der Versicherungsvertrag. Nichtraucher gilt eine Person, die während den letzten 12 Monaten keine Zigaretten und pro Woche höchstens zwei Folgeprämie andere Raucherwaren konsumiert hat. Wenn Sie eine Folgeprämie nicht termingerecht bezahlen, stellen wir Ihnen eine Mahnung zu. Wird die Prämie auch Bei den Erwerbsunfähigkeitsrenten unterscheiden wir vier nach Ablauf der in der Mahnung erwähnten Zahlungsfrist Risikoklassen. Die Einteilung in eine Risikoklasse erfolgt von 14 Tagen nicht bezahlt, stellen wir den Versicherungs- aufgrund des ausgeübten Berufs, der abgeschlossenen vertrag prämienfrei oder lösen ihn auf, wenn kein Um- Ausbildung und der Erwerbsart der versicherten Person. wandlungswert besteht. Die bei Vertragsabschluss anwendbare Risikoklasse gilt 5.5 Prämienfreistellung und ihre Auswirkung für die gesamte Vertragsdauer. Bei einer Leistungserhö- hung oder einem Einschluss einer zusätzlichen Leistung Sie können verlangen, dass Ihre Todesfallversicherung in während der Vertragsdauer wird die aktuelle Risikoklasse eine prämienfreie Versicherung umgewandelt wird, sofern im Zeitpunkt der Erhöhung oder des Einschlusses ange- sie einen Umwandlungswert aufweist. Die Prämienfreistel- wendet. lung erfolgt ab dem nächsten Fälligkeitsdatum der Prä- mie. Wird im Gesuch ein späterer Zeitpunkt gewünscht, 5.2 Prämiengarantie erfolgt die Prämienfreistellung ab diesem Datum oder ab dem darauf folgenden Fälligkeitsdatum der Prämie. Die bei Vertragsabschluss vereinbarten Prämien für To- desfallversicherungen sind während der ganzen Versiche- Die Prämienfreistellung erfolgt auch dann, wenn eine fäl- rungsdauer garantiert. Prämien zur Finanzierung von lige Prämie nach Ablauf der in der Mahnung gewährten Renten bei Erwerbsunfähigkeit sind nicht garantiert und Zahlungsfrist von 14 Tagen nicht bei uns eingegangen ist können jährlich dem Schadenverlauf angepasst werden. und sofern die Versicherung einen Umwandlungswert auf- Während des Bezugs von Renten bei Erwerbsunfähigkeit weist. können die Prämien nicht angepasst werden. Folgen der Prämienfreistellung 5.3 Hinweise zu Ihrer Prämienzahlung Die Leistungen der Todesfallversicherungen werden her- abgesetzt. Wenn bei Prämienfreistellung Anspruch auf «Swiss Life Protection» wird mit jährlichen, halbjährlichen, weitere Ausrichtung von Rentenleistungen bei Erwerbsun- vierteljährlichen oder monatlichen Prämien finanziert. Die fähigkeit besteht, wird die Rente weiter ausbezahlt. Eine Höhe Ihrer Prämien ist aus Ihrer Police und aus Ihrem neue Ursache gibt weder Anspruch auf Erwerbsunfähig- Leistungsblatt ersichtlich. keitsleistungen noch auf Erhöhung der Erwerbsunfähig- keitsleistungen. Die Erwerbsunfähigkeitsleistungen kön- Die Erstprämie ist mit dem Abschluss Ihrer Versicherung nen angepasst werden infolge Reduktion des Erwerbsun- fällig. Die Folgeprämien können Sie mit Lastschriftverfah- fähigkeitsgrades. ren über Ihre Bank oder die Post begleichen. Alternativ können Sie Ihre Prämien über ein Prämiendepot finanzie- Für die Erwerbsunfähigkeitsrente erlischt eine allfällige ren. Überschussberechtigung. Der Anspruch auf Erwerbsunfä- higkeitsleistungen erlischt, sobald der Erwerbsunfähigkeits- Eine Prämie gilt erst dann als bezahlt, wenn alle früher grad weniger als 25% beträgt, spätestens aber am Ende fällig gewordenen Prämien vollständig bezahlt sind. der vertraglich vereinbarten Leistungsdauer. Swiss Life VB I EP245 11 | 17
5.6 Steuerliche Abzugsberechtigung der Prämien In der Säule 3a Bei den direkten Steuern von Bund, Kantonen und Ge- meinden können Arbeitnehmer und Selbständigerwer- bende ihre Prämien an die gebundene Vorsorge (Säule 3a) bis zu den gesetzlich vorgesehenen Höchstbeträgen von ihrem Einkommen abziehen. Prämien an die gebundene Vorsorge können längstens bis fünf Jahre nach Erreichen des ordentlichen Rentenal- ters der AHV geleistet werden, vorausgesetzt, Sie erbrin- gen den Nachweis, dass Sie weiterhin erwerbstätig sind. In der Säule 3b In der Säule 3b können die Versicherungsprämien im Rahmen des Pauschalabzugs steuerlich geltend gemacht werden. 5.7 So verwenden wir Ihre Prämien Ihre Prämien dienen zur Finanzierung der Kosten für den Versicherungsschutz bei Erwerbsunfähigkeit oder im To- desfall sowie der Aufwendungen für Beratung, Vertrags- abschluss und Vertragsführung. Swiss Life VB I EP245 12 | 17
6 Ihr Versicherungsvertrag Am Versicherungsvertrag beteiligte Personen Widerruf des Antrags Die nachfolgend definierten Personen können in un- Treten Sie innerhalb von 14 Tagen nach Unterzeichnung terschiedlicher Funktion am Versicherungsvertrag be- des Antrags schriftlich vom Versicherungsvertrag zurück, teiligt sein. sind Sie frei von jeglicher Verpflichtung uns gegenüber und der Versicherungsvertrag ist nicht zustande gekom- Versicherungsnehmer sind Sie. Als Versicherungs- men. nehmer schliessen Sie den Versicherungsvertrag mit uns ab. Ihnen kommen die mit dem Versicherungsver- Mit dem Absenden Ihrer Widerrufserklärung erlischt der trag verbundenen Rechte und Pflichten zu. Versicherungsschutz. Versicherte Person ist die Person, auf deren Leben Voraussetzungen für einen Vertragsabschluss in der der Versicherungsvertrag abgeschlossen ist. Säule 3a Der Abschluss eines Versicherungsvertrages der Säule 3a Bei Verträgen in der gebundenen Vorsorge (Säule 3a) ist ausschliesslich für Arbeitnehmende und Selbständiger- sind Versicherungsnehmer und versicherte Person werbende möglich. identisch. Ehegatten oder eingetragene Partner können je nur für Prämienzahler sind Sie als Versicherungsnehmer, sich eine gebundene Selbstvorsorge aufbauen. Für jeden sofern Sie nicht eine andere Person als Prämienzah- erwerbstätigen Ehegatten oder Partner muss daher ein ei- ler bezeichnen. gener Versicherungsvertrag der Säule 3a abgeschlossen werden. Somit sind in der Säule 3a keine Todesfallversi- Begünstigte sind diejenigen Personen, die Anspruch cherungen auf zwei Leben möglich. auf die Versicherungsleistungen haben. Die Begüns- tigten können von Ihnen bestimmt werden. Versicherungsverträge der Säule 3a dürfen keine Versi- cherung des Taggelds bei Spitalaufenthalt umfassen. 6.1 Zum Abschluss Ihres Versicherungsvertrages 6.2 Beginn und Ende Ihres Versicherungsschutzes Wir prüfen den uns eingereichten Antrag und teilen Ihnen unseren Entscheid schriftlich mit. Mit der Annahme des Provisorischer Versicherungsschutz im Todesfall Antrages kommt der Versicherungsvertrag zustande. Die Der provisorische Versicherungsschutz im Todesfall be- Ausstellung der Police ist gleichbedeutend mit der An- ginnt mit dem Eingang des Antrags an unserem Sitz in nahme des Antrages. Zürich, frühestens jedoch am Tag des beantragten Versi- cherungsbeginns. Anzeigepflicht Beim Abschluss der Versicherung, beim Einschluss zu- Wir gewähren keinen provisorischen Versicherungs- sätzlicher Leistungen, bei Erhöhung der Leistungen, bei schutz, wenn die versicherte Person Wiederaufnahme der Prämienzahlung sowie bei Verkür- • vor dem beantragten Versicherungsbeginn stirbt, oder zung der Wartefrist müssen Sie unsere schriftlich gestell- • zum Zeitpunkt der Antragstellung oder in den vorange- ten Fragen vollständig und wahrheitsgetreu beantworten. gangenen sechs Monaten in ärztlicher Behandlung war, oder Beantworten Sie eine schriftlich gestellte Frage falsch o- • zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht voll arbeitsfähig der unvollständig, können wir innert vier Wochen seit war. Kenntnis dieser Anzeigepflichtverletzung den Versiche- rungsvertrag kündigen. Der provisorische Versicherungsschutz dauert längstens 60 Tage und erlischt mit der Annahme oder Ablehnung des Antrags. Swiss Life VB I EP245 13 | 17
Der Umfang des provisorischen Versicherungsschutzes 6.5 Jährliche Bescheinigungen für eine Person ist auf den Betrag von CHF 300 000 beschränkt. Zu Beginn jedes Kalenderjahres erhalten Sie von uns als Beilage für Ihre Steuererklärung Bescheinigungen über: Definitiver Versicherungsschutz • Die Höhe der in die Säule 3a einbezahlten Prämien. Der definitive Versicherungsschutz beginnt, sobald Ihr • Im Vorjahr bezogene Erwerbsunfähigkeitsrenten aus der Versicherungsvertrag zustande gekommen ist, frühestens Säule 3a und der Säule 3b. jedoch am Tag des beantragten Versicherungsbeginns. Zudem stellen wir Ihnen jährlich zu Beginn eines neuen Der definitive Versicherungsschutz endet Versicherungsjahres eine Übersicht über die versicherten • bei Erleben des Vertragsablaufs; Leistungen und die Höhe der Überschussbeteiligung in • mit dem Tod einer versicherten Person; Form eines Leistungsblatts zu. • bei vorzeitiger Vertragsauflösung. 6.6 Festlegung der Begünstigungsordnung 6.3 Rückkauf Ihrer Versicherung Sie können für die gesamten versicherten Leistungen Ihre Versicherung «Swiss Life Protection» weist keinen oder einen Teil davon Dritte als Begünstigte bezeichnen. Rückkaufswert auf. Sie kann nicht zurückgekauft werden. Damit legen Sie fest, wem die Leistungen aus Ihrem Ver- sicherungsvertrag zustehen sollen. 6.4 Vorzeitige Auflösung Ihres Versicherungsvertrages Wir zahlen die Leistungen an die von Ihnen bezeichneten begünstigten Personen aus. Sie können eine bei Ver- Sie können den Versicherungsvertrag jederzeit kündigen. tragsbeginn errichtete Begünstigung während der Ver- Wir lösen Ihren Versicherungsvertrag auf den von Ihnen tragsdauer jederzeit ändern oder widerrufen. Vorbehalten gewünschten Termin hin auf, frühestens aber auf den bleibt eine unwiderrufliche Begünstigung in der Säule 3b. Zeitpunkt des Eingangs Ihrer schriftlichen Kündigung an unserem Sitz in Zürich. Wird der Versicherungsvertrag Begünstigung in der Säule 3a nach Ablauf des ersten Versicherungsjahres aufgelöst, er- In der Säule 3a sind gemäss gesetzlicher Vorschrift fol- statten wir Ihnen nicht verbrauchte Prämienanteile zurück. gende Personen als Begünstigte vorgesehen: a. Im Erlebensfall Sie als Vorsorge- / Versicherungsneh- Wenn bei Auflösung des Versicherungsvertrages An- mer. spruch auf weitere Ausrichtung von Hinterbliebenen-Zeit- b. Nach Ihrem Ableben die folgenden Personen in nach- renten besteht, wird die Rente weiter ausbezahlt. stehender Reihenfolge: 1. der überlebende Ehegatte oder die überlebende einge- Wenn bei Auflösung des Versicherungsvertrages An- tragene Partnerin oder der überlebende eingetragene spruch auf weitere Ausrichtung von Rentenleistungen bei Partner, bei dessen/deren Fehlen Erwerbsunfähigkeit besteht, wird die Rente weiter ausbe- 2. die direkten Nachkommen sowie die natürlichen Perso- zahlt. Eine neue Ursache gibt weder Anspruch auf Er- nen, die von der verstorbenen Person in erheblichem werbsunfähigkeitsleistungen noch auf Erhöhung der Er- Masse unterstützt worden sind, oder die Person, die mit werbsunfähigkeitsleistungen. Die Erwerbsunfähigkeitsleis- dieser in den letzten fünf Jahren bis zu ihrem Tod unun- tungen können angepasst werden infolge Reduktion des terbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt hat oder Erwerbsunfähigkeitsgrades. die Person, die für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen muss, bei deren Feh- Für die Erwerbsunfähigkeitsrente erlischt eine allfällige len Überschussberechtigung. Der Anspruch auf Erwerbsunfä- 3. die Eltern, bei deren Fehlen higkeitsleistungen erlischt, sobald der Erwerbsunfähig- 4. die Geschwister, bei deren Fehlen keitsgrad weniger als 25% beträgt, spätestens aber am 5. die übrigen Erben. Ende der vertraglich vereinbarten Leistungsdauer. Sie können eine oder mehrere der unter Buchstabe b Zif- fer 2 genannten Personen als Begünstigte bestimmen und deren Ansprüche näher bezeichnen. Swiss Life VB I EP245 14 | 17
Sie haben zudem das Recht, die Reihenfolge der Begüns- Besonderheiten bei der Säule 3a tigten unter Buchstabe b Ziffern 3 bis 5 zu ändern und de- Ansprüche auf Leistungen aus Versicherungsverträ- ren Ansprüche näher zu bezeichnen. gen der Säule 3a können weder verpfändet noch ab- getreten werden, ausser in den folgenden Fällen: Begünstigung in der Säule 3b • Sie können den Anspruch auf Vorsorgeleistungen zum In der Säule 3b sind Sie bei der Festlegung einer Begüns- Erwerb von selbstgenutztem Wohneigentum und zum tigung an keine Einschränkungen gebunden. Wenn Sie Aufschub der Amortisation von Hypothekardarlehen auf die Festlegung einer Begünstigung verzichten, sind im verpfänden. Dabei gelten Art. 30b BVG, Art. 331d OR Erlebensfall Sie als Versicherungsnehmer beziehungs- und Art. 8 bis 10 WEFV sinngemäss. weise in Ihrem Todesfall Ihre Erben anspruchsberechtigt. • Ihre Ansprüche auf Altersleistungen können Ihrem Ehegatten ganz oder teilweise von Ihnen abgetreten Wurde die Versicherung auf das Leben eines Dritten ab- oder vom Gericht zugesprochen werden, wenn der geschlossen, sind Sie bei Fehlen einer Begünstigung im Güterstand anders als durch Tod aufgelöst wird. Wir Todesfalle der versicherten Person anspruchsberechtigt. haben den zu übertragenden Betrag an eine von Ih- rem Ehegatten bezeichnete Einrichtung nach Artikel Anspruchsberechtigung bei Todesfallversicherungen 1 Absatz 1 BVV 3 oder eine Vorsorgeeinrichtung der auf zwei Leben zweiten Säule zu überweisen, wobei Artikel 3 BVV 3 Haben Sie eine Todesfallversicherung auf zwei Leben ab- geschlossen und auf die Festlegung einer Begünstigung vorbehalten bleibt. Dies gilt sinngemäss auch bei verzichtet, so hängt die Anspruchsberechtigung davon ab, der gerichtlichen Auflösung einer eingetragenen welche versicherte Person zuerst stirbt. Sterben Sie als Partnerschaft, wenn die beiden Partnerinnen oder alleiniger Versicherungsnehmer und versicherte Person Partner vereinbart haben, dass das Vermögen ge- zuerst, haben Ihre Erben Anspruch auf das versicherte mäss den güterrechtlichen Bestimmungen über die Todesfallkapital. Stirbt die andere versicherte Person zu- Errungenschaftsbeteiligung geteilt wird. erst, sind Sie als alleiniger Versicherungsnehmer an- spruchsberechtigt. Im Falle eines gleichzeitigen Ablebens beider versicherter Personen, haben Ihre Erben Anspruch 6.8 Mitteilungen und Informationspflicht auf das versicherte Todesfallkapital. Unwiderrufliche Begünstigung Mitteilungen an uns sind schriftlich an folgende Adresse In der Säule 3b können Sie auch eine unwiderrufliche Be- zu richten: günstigung errichten. Diese muss auf der Police vermerkt Swiss Life AG und von Ihnen unterzeichnet sein. Ausserdem sind Sie Postfach dazu verpflichtet, uns über die unwiderrufliche Begünsti- 8022 Zürich gung zu informieren und die Police der unwiderruflich be- günstigten Person zu übergeben. Eine unwiderrufliche Mitteilungen an Sie schicken wir an die uns zuletzt ange- Begünstigung können Sie ohne Einwilligung der begüns- gebene Adresse. tigten Person nicht mehr aufheben. Sie sind verpflichtet, uns sämtliche Änderungen der Ver- 6.7 Verpfändung und Abtretung Ihrer tragsangaben (beispielsweise bezüglich Ihres Namens, Versicherungsansprüche Ihrer Wohn- oder Korrespondenzadresse, der Kontrollin- haber von juristischen Personen oder der wirtschaftlich Ansprüche aus Versicherungsverträgen können an Dritte Berechtigten) umgehend mitzuteilen. verpfändet und abgetreten werden. Die Verpfändung und die Abtretung bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform, 6.9 Besondere Vereinbarungen der Übergabe der Police an den Dritten und der schriftli- chen Mitteilung an uns. Besondere Vereinbarungen gelten nur, wenn sie von un- serem Sitz in Zürich schriftlich bestätigt worden sind. 6.10 Vertragserfüllung Der Versicherungsvertrag ist am schweizerischen Wohn- sitz der anspruchsberechtigten Person zu erfüllen. Fehlt ein schweizerischer Wohnsitz, so befindet sich der Erfül- lungsort an unserem Sitz in Zürich. Swiss Life VB I EP245 15 | 17
6.11 Datenschutz Speicherung der Daten Wir speichern die aus der Antrags- und Vertragsbearbei- Allgemeines tung anfallenden Daten in Kundendateien sowie in Ver- Wir behandeln Ihre Daten streng vertraulich und bearbei- tragsverwaltungs- und Leistungssystemen. ten diese unter Beachtung der Schweizerischen Daten- schutzgesetzgebung. Dementsprechend ist eine Datenbe- Vertragsdaten und Geschäftskorrespondenz werden min- arbeitung dann zulässig, wenn das Datenschutzrecht oder destens zehn Jahre ab Vertragsauflösung aufbewahrt. andere Rechtsvorschriften es erlauben oder wenn Sie dazu Schadendaten müssen von Gesetzes wegen mindestens ausdrücklich eingewilligt haben. bis zehn Jahre nach Erledigung des Schadenfalls aufbe- wahrt werden. Die Bearbeitung Ihrer Personendaten bildet die Grundlage für die Antragsbearbeitung (biometrische und medizini- Recht auf Auskunft und Berichtigung sche Risikoprüfung), die Prämienberechnung, die Verwal- Sie und die versicherte Person haben das Recht, darüber tung des Versicherungsvertrags (einschliesslich Prämi- Auskunft zu verlangen, welche Daten bei uns bearbeitet eninkasso) sowie die Leistungsbearbeitung bei Eintritt des werden. Weiter haben Sie und die versicherten Personen versicherten Ereignisses. das Recht, unrichtige Daten berichtigen oder vernichten zu lassen oder die Weitergabe an Dritte zu untersagen. Datenbearbeitung Die Datenbearbeitung umfasst jeden Umgang mit Perso- 6.12 Ansprechstellen bei Beschwerden nendaten. Ihre Daten bzw. die Daten der versicherten Personen werden unter Beachtung der massgebenden Bei Beschwerden stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. gesetzlichen Vorschriften elektronisch oder physisch ge- führt und archiviert. Wir bearbeiten Ihre Daten aus Versi- Sie können sich zudem unentgeltlich an die Stiftung Om- cherungsverträgen, aus Versicherungsanträgen und aus budsman der Privatversicherung und der SUVA wenden: Schadenmeldungen. • Stiftung Ombudsman der Privatversicherung und der SUVA, Postfach 2646, 8022 Zürich Im Zusammenhang mit Antragsbearbeitung und Leis- • Ombudsman de l'assurance privée et de la SUVA, case tungsprüfung werden auch Ihre Gesundheitsdaten erho- postale 2608, 1002 Lausanne ben und durch unseren medizinischen Dienst bearbeitet. • Ombudsman dell'assicurazione privata e della SUVA, Wir beachten in jedem Fall die berufliche Schweigepflicht Casella postale 10, 6903 Lugano der Ärzte bezüglich der am Versicherungsvertrag beteilig- ten Personen. Beachten Sie, dass die Stiftung Ombudsman der Privat- versicherung und der SUVA keine Versicherungsberatun- Einwilligung zur Datenverwendung gen vornimmt. Mit Unterzeichnung des Antrags ermächtigen Sie uns, die zur Antragsprüfung und Vertragsdurchführung erforderli- 6.13 Anwendbares Recht chen Daten zu sammeln, zu bearbeiten, zu speichern und falls notwendig Rücksprache mit Dritten (z. B. Vorversi- Ihr Versicherungsvertrag untersteht schweizerischem cherer, Amtsstellen, Ärzte, Spitäler) zu nehmen. Weiter er- Recht. In der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a) gilt mächtigen Sie uns, Ihre Daten für statistische Auswertun- insbesondere die Verordnung über die steuerliche Ab- gen und Marketingzwecke innerhalb der Swiss Life- zugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgefor- Gruppe zu verwenden. men (BVV 3). Datenaustausch 6.14 Gerichtsstand für Ansprüche aus Ihrem Im Interesse sämtlicher Versicherungsnehmer kann ein Versicherungsvertrag Datenaustausch mit Vor- und Rückversicherungsgesell- schaften im In- und Ausland stattfinden. Dieser Datenaus- Klagen aus oder im Zusammenhang mit diesem Versiche- tausch dient den Anliegen des Risikoausgleichs und der rungsvertrag sind an unserem Sitz in Zürich oder an Ih- Festsetzung gerechter Prämien. Ein solcher Datenaus- rem schweizerischen Wohnsitz oder am schweizerischen tausch kann auch mit unseren Tochtergesellschaften und Wohnsitz des Anspruchsberechtigten anzubringen. Niederlassungen stattfinden. Swiss Life VB I EP245 16 | 17
7 Verhältnis im Kriegsfall Die Bestimmungen gelten für Todesfallversicherungen al- Nimmt der Versicherte an einem Krieg oder an kriegsähn- ler in der Schweiz tätigen Lebensversicherer. lichen Handlungen teil, ohne dass die Schweiz selbst Krieg führt oder in kriegsähnliche Handlungen hineingezo- 7.1 Militärdienst gen ist, und stirbt der Versicherte während eines solchen Krieges oder binnen sechs Monaten nach Friedens- Aktiver Dienst zur Wahrung der schweizerischen Neutra- schluss, beziehungsweise nach Beendigung der Feindse- lität sowie zur Handhabung von Ruhe und Ordnung im ligkeiten, so schuldet Swiss Life das auf den Todestag be- Innern, beides ohne kriegerische Handlungen, gilt als rechnete Deckungskapital, jedoch höchstens die für den Militärdienst in Friedenszeiten und ist als solcher im Todesfall versicherte Leistung. Sind Überlebensrenten Rahmen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen versichert, so treten an Stelle des Deckungskapitals die ohne weiteres in die Versicherung eingeschlossen. Renten, die dem auf den Todestag berechneten De- ckungskapital entsprechen, höchstens jedoch die versi- 7.2 Krieg cherten Renten. Führt die Schweiz einen Krieg oder wird sie in kriegsähnli- Swiss Life behält sich vor, die Bestimmungen dieses Arti- che Handlungen hineingezogen, so wird von Kriegsbeginn kels im Einverständnis mit der schweizerischen Aufsichts- an ein einmaliger Kriegsumlagebeitrag geschuldet, der ein behörde auch mit Wirkung für diese Versicherung abzuän- Jahr nach Kriegsschluss fällig wird. Ob der Versicherte dern. Ausserdem bleiben gesetzliche und behördliche, im am Krieg teilnimmt oder nicht und ob er sich in der Zusammenhang mit einem Krieg erlassene Massnah- Schweiz oder im Ausland aufhält, ist unerheblich. men, insbesondere solche über den Rückkauf der Versi- cherung, ausdrücklich vorbehalten. Der Kriegsumlagebeitrag dient zur Deckung der durch den Krieg mittelbar und unmittelbar verursachten Schä- den, soweit sie Versicherungen betreffen, für welche diese Bedingungen gelten. Die Feststellung dieser Kriegs- schäden und der verfügbaren Deckungsmittel sowie die Festsetzung des Kriegsumlagebeitrags und dessen Til- gungsmöglichkeiten – gegebenenfalls durch Kürzung der Versicherungsleistungen – erfolgen durch Swiss Life im Einverständnis mit der schweizerischen Aufsichtsbehörde. Werden vor der Festsetzung des Kriegsumlagebeitrags Leistungen aus der Versicherung fällig, so ist Swiss Life befugt, für einen angemessenen Teil die Zahlung bis ein Jahr nach Kriegsschluss aufzuschieben. Der aufzuschie- bende Teil der Leistung und der Zinsfuss, zu welchem die- ser Teil zu verzinsen ist, werden durch Swiss Life im Ein- verständnis mit der schweizerischen Aufsichtsbehörde be- stimmt. Die Tage, die als Kriegsbeginn und als Kriegsschluss im Sinne oben stehender Bestimmungen zu gelten haben, werden von der schweizerischen Aufsichtsbehörde festge- legt. Swiss Life VB I EP245 17 | 17
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