Swiss Life Protection - Allgemeine Versicherungsbedingungen gültig ab 1. Juli 2017

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Swiss Life Protection
Allgemeine Versicherungsbedingungen
gültig ab 1. Juli 2017

Swiss Life AVB I EP245
Sehr geehrte Kundin
Sehr geehrter Kunde

Wir freuen uns, dass Sie sich für unsere Vorsorgelösung «Swiss Life Protection» entschieden haben.
Diese bietet Ihnen die Möglichkeit, sich umfassend gegen die finanziellen Folgen von Erwerbsunfähig-
keit oder eines Todesfalls zu schützen.

In den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) finden Sie alles Wissenswerte zu Ihrer Lebens-
versicherung «Swiss Life Protection». Die vom Gesetz vorgesehenen Informationen zu Ihrem Versiche-
rungsvertrag haben wir in die Allgemeinen Versicherungsbedingungen sowie in den Antrag und in die
Police integriert. Falls Sie Fragen dazu haben, beantworten wir sie Ihnen gerne.

Diese Allgemeinen Versicherungsbedingungen gelten sowohl für die gebundene Vorsorge (Säule 3a)
als auch für die freie Vorsorge (Säule 3b). Wo gewisse Bestimmungen nur für eine der beiden Vorsor-
geformen gelten, ist dies entsprechend vermerkt.

Freundliche Grüsse
Swiss Life

Zur besseren Lesbarkeit erfolgen Personenbezeichnungen grundsätzlich in der Einzahl, auch wenn mehr als eine Person angespro-
chen sein könnte. Alle Personen- und Funktionsbezeichnungen beziehen sich in gleicher Weise auf Frauen und Männer.

Swiss Life VB I EP245                                                                                                      2 | 17
Übersicht

1   Informationen zu Ihrem Versicherungsvertrag       4   6   Ihr Versicherungsvertrag                         13
                                                              6.1 Zum Abschluss Ihres Versicherungsvertrages   13
2   Erläuterung wichtiger Begriffe                    5       6.2 Beginn und Ende Ihres
                                                                   Versicherungsschutzes                       13
3   Ihre Versicherung «Swiss Life Protection»         6       6.3 Rückkauf Ihrer Versicherung                  14
    3.1 Ihre Vorteile im Überblick                    6       6.4 Vorzeitige Auflösung Ihres
    3.2 Todesfallversicherungen                       6            Versicherungsvertrages                      14
    3.3 Erwerbsunfähigkeitsversicherungen             6       6.5 Jährliche Bescheinigungen                    14
    3.4 Wechsel zwischen Säule 3a und Säule 3b        6       6.6 Festlegung der Begünstigungsordnung          14
                                                              6.7 Verpfändung und Abtretung Ihrer
                                                                   Versicherungsansprüche                      15
4   Unsere Versicherungsleistungen                    7
                                                              6.8 Mitteilungen und Informationspflicht         15
    4.1 Leistungen im Todesfall                       7
                                                              6.9 Besondere Vereinbarungen                     15
    4.2 Leistungen bei Erwerbsunfähigkeit             7
                                                              6.10 Vertragserfüllung                           15
    4.3 Deckungsumfang                                8
                                                              6.11 Datenschutz                                 16
    4.4 Deckungsausschlüsse                           9
                                                              6.12 Ansprechstellen bei Beschwerden             16
    4.5 Überschuss                                    9
                                                              6.13 Anwendbares Recht                           16
    4.6 Vorgehen im Todesfall                         9
                                                              6.14 Gerichtsstand für Ansprüche aus Ihrem
    4.7 Wie erhalten Sie Ihre Leistungen bei
                                                                   Versicherungsvertrag                        16
        Erwerbsunfähigkeit?                          10

                                                          7   Verhältnis im Kriegsfall                         17
5   Wissenswertes zu Ihren Versicherungsprämien      11
                                                              7.1 Militärdienst                                17
    5.1 Prämienberechnung nach Risikoklassen         11
                                                              7.2 Krieg                                        17
    5.2 Prämiengarantie                              11
    5.3 Hinweise zu Ihrer Prämienzahlung             11
    5.4 Was geschieht, wenn Sie Ihre Prämien nicht
        rechtzeitig bezahlen?                        11
    5.5 Prämienfreistellung und ihre Auswirkung      11
    5.6 Steuerliche Abzugsberechtigung der Prämien   12
    5.7 So verwenden wir Ihre Prämien                12

Swiss Life VB I EP245                                                                                      3 | 17
1 Informationen zu Ihrem Versicherungsvertrag

Das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) sieht vor, dass wir Sie bei Vertragsabschluss über Ihren Ver-
tragspartner sowie den wesentlichen Inhalt Ihres Versicherungsvertrages informieren.

Ihr Vertragspartner ist Swiss Life. Swiss Life ist eine Lebensversicherungsgesellschaft und bietet als
zentrale Geschäftstätigkeit umfassenden Vorsorgeschutz in der beruflichen Vorsorge (2. Säule) und in
der privaten Vorsorge (3. Säule) an.

Swiss Life ist eine Aktiengesellschaft (AG) schweizerischen Rechts mit Sitz in Zürich. Swiss Life ist im
Handelsregister eingetragen als:
Swiss Life AG
General-Guisan-Quai 40
8002 Zürich

In den vorliegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen finden Sie – unter den aufgeführten Zif-
fern – die folgenden Informationen:
•   Umfang des Versicherungsschutzes                         4.1, 4.2
•   Überschussermittlung und Überschussbeteiligung           4.5
•   Pflichten des Versicherungsnehmers                       4.6, 4.7
•   Beendigung des Versicherungsvertrages                    6.4
•   Bearbeitung von Personendaten                            6.11

Im Antrag oder in der Police finden Sie zusätzlich folgende Informationen:
• versicherte Risiken
• geschuldete Prämien
• Dauer des Versicherungsvertrages
• Umwandlungswerte der Versicherung

Swiss Life VB I EP245                                                                                4 | 17
2 Erläuterung wichtiger Begriffe

Im Rahmen des Versicherungsvertrages werden die hier           S   Sitz
erklärten Begriffe einheitlich verwendet und im Text kursiv        Der Sitz von Swiss Life befindet sich in Zürich. Für
hervorgehoben.                                                     Ihre Mitteilungen können Sie sich an folgende Adresse
                                                                   wenden:
Mit «Sie» sprechen wir den Versicherungsnehmer an, das             Swiss Life AG
heisst die Person, die den Versicherungsvertrag mit                Postfach
Swiss Life abschliesst. Der Versicherungsnehmer ist Ver-           8022 Zürich
tragspartner von Swiss Life und damit Träger von Rechten
und Pflichten aus dem Versicherungsvertrag.                    U   Umwandlungswert
                                                                   Der Umwandlungswert bezeichnet die Höhe der versi-
«Wir» bezieht sich auf Swiss Life, die Versicherungsge-            cherten Leistung, nachdem eine Versicherung vor Ab-
sellschaft, mit der Sie den Versicherungsvertrag ab-               lauf der Prämienzahlungspflicht in eine prämienfreie
schliessen.                                                        Versicherung umgewandelt worden ist.

A   Aufschubsdauer                                             V   Versicherungsjahr
    Für eine Rente bei Erwerbsunfähigkeit kann ein Auf-            Der Beginn des Versicherungsjahres ist in der Police
    schub der Versicherungsleistung gewählt werden.                ausgewiesen.
    Während der Aufschubsdauer werden keine Leistun-
    gen ausbezahlt.
                                                               W Wartefrist
                                                                   Die Versicherungsleistungen bei Erwerbsunfähigkeit
L   Leistungsblatt                                                 werden frühestens nach Ablauf einer ab Eintritt der Er-
    Das Leistungsblatt ist eine jährliche Bescheinigung,           werbsunfähigkeit gerechneten Wartefrist ausgerichtet.
    die Sie zu Beginn jedes Versicherungsjahres erhalten.          Die anwendbare Wartefrist wird in Ihrer Police ausge-
    Auf dem Leistungsblatt sind die Versicherungsleistun-          wiesen.
    gen und die Überschussbeteiligung ausgewiesen.

P   Police
    Die Police bildet denjenigen Vertragsbestandteil, der
    unsere Versicherungsleistungen und die Höhe Ihrer
    Prämien dokumentiert.

    Prämie
    Die Prämie setzt sich zusammen aus den in der Police
    ausgewiesenen Beiträgen, die Sie zur Finanzierung
    der versicherten Leistungen bezahlen.

R   Rechnungsgrundlagen
    Die Rechnungsgrundlagen enthalten die Faktoren, die
    zur Berechnung der Prämien und Leistungen verwen-
    det werden. Zu den Rechnungsgrundlagen gehören
    die statistischen Angaben in den Sterbe- und Erwerbs-
    unfähigkeitstafeln, in denen die Wahrscheinlichkeit für
    den Eintritt des versicherten Ereignisses enthalten ist.
    Wird in der Berechnung ein technischer Zins verwen-
    det, ist auch dieser Bestandteil der Rechnungsgrund-
    lagen. Der technische Zins und die Bezeichnungen
    der Sterbe- und Erwerbsunfähigkeitstafeln werden in
    der Police ausgewiesen.

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3 Ihre Versicherung «Swiss Life Protection»

3.1     Ihre Vorteile im Überblick                          3.4    Wechsel zwischen Säule 3a und Säule 3b

 «Swiss Life Protection» ist eine flexible Risiko-Lebens-   Der Abschluss der Versicherung «Swiss Life Protection» er-
versicherung zum Schutz gegen die finanziellen Folgen       folgt entweder in der gebundenen Vorsorge (Säule 3a) o-
bei Erwerbsunfähigkeit und im Todesfall.                    der in der freien Vorsorge (Säule 3b). Unter Berücksichti-
                                                            gung der gesetzlichen Rahmenbedingungen der Säule 3a
Der modulare Aufbau des Produkts erlaubt eine auf Ihre      haben Sie während der Vertragsdauer die Möglichkeit,
individuellen Bedürfnisse abgestimmte, massgeschnei-        den Wechsel von der Säule 3b in die Säule 3a und umge-
derte Absicherung der Risiken. Die verschiedenen Mög-       kehrt ohne Anpassung der Rechnungsgrundlagen und
lichkeiten einer Absicherung der Risiken Erwerbsunfähig-    ohne Kostenfolge vorzunehmen. Dies garantiert Ihnen die
keit und Tod können miteinander kombiniert werden.          Aufrechterhaltung des bei Vertragsabschluss festgelegten
                                                            Versicherungsschutzes über die gesamte Vertragsdauer.
3.2     Todesfallversicherungen
                                                            Bei einem Wechsel von der Säule 3a in die Säule 3b und
Zur Absicherung der finanziellen Folgen im Todesfall bie-   umgekehrt wird der bestehende Versicherungsvertrag in
ten wir folgende Leistungsvarianten an:                     der einen Säule durch einen neuen Versicherungsvertrag
• Konstantes Todesfallkapital                               in der anderen Säule abgelöst.
• Jährlich abnehmendes Todesfallkapital
• Hinterbliebenenzeitrente                                  Ein Wechsel von der Säule 3b zur Säule 3a ist nur mög-
• Zusätzliches Kapital bei Tod infolge eines Unfalls        lich, wenn der Versicherungsvertrag in der Säule 3b die
                                                            gesetzlichen Rahmenbedingungen der Säule 3a erfüllt.
Ein konstantes oder jährlich abnehmendes Todesfallkapi-
tal kann auch auf zwei Leben abgeschlossen werden. Da-      Insbesondere bei den Todesfallversicherungen auf zwei
mit sichern Sie und eine weitere Person sich gegenseitig    Leben ist kein Wechsel von der Säule 3b in die Säule 3a
ab.                                                         möglich.

3.3     Erwerbsunfähigkeitsversicherungen

Zur Absicherung der finanziellen Folgen bei Erwerbsunfä-
higkeit bieten wir folgende Leistungsvarianten an:
• Rente bei Erwerbsunfähigkeit
• Aufgeschobene Rente bei Erwerbsunfähigkeit
• Kurze Rente bei Erwerbsunfähigkeit
• Prämienbefreiung bei Erwerbsunfähigkeit

Bei den Renten gibt es jeweils zwei Ausprägungen:
• Rente bei Erwerbsunfähigkeit infolge einer Krankheit o-
  der eines Unfalls
• Rente bei Erwerbsunfähigkeit infolge einer Krankheit

Swiss Life VB I EP245                                                                                            6 | 17
4 Unsere Versicherungsleistungen

4.1     Leistungen im Todesfall                               Stirbt eine der versicherten Personen vor Ablauf der Versi-
                                                              cherungsdauer, zahlen wir das versicherte Kapital aus
Stirbt die versicherte Person vor Ablauf der Versicherungs-   und der Versicherungsschutz für die überlebende versi-
dauer, zahlen wir die versicherten Leistungen aus.            cherte Person endet. Beim gleichzeitigen Ableben beider
                                                              versicherten Personen wird das Kapital einmal ausbezahlt.
Versicherbare Leistungen im Todesfall
Die nachfolgend beschriebenen Risiken sind versichert,        Die Todesfallversicherungen auf zwei Leben können nur
wenn die betreffenden Leistungen in der Police aufgeführt     mit einer Prämienbefreiung bei Erwerbsunfähigkeit kombi-
sind.                                                         niert werden.

Versicherung im Todesfall infolge von Krankheit oder          4.2     Leistungen bei Erwerbsunfähigkeit
Unfall mit konstanter Leistung
Als Versicherungsleistung ist ein konstantes Todesfallka-     Versicherbare Leistungen bei Erwerbsunfähigkeit
pital versichert. Stirbt die versicherte Person vor Ablauf    Die nachfolgend beschriebenen Risiken sind versichert,
der Versicherungsdauer zahlen wir das garantierte Todes-      wenn die betreffenden Leistungen in der Police aufgeführt
fallkapital aus.                                              sind.

Versicherung im Todesfall infolge von Krankheit oder          Rente bei Erwerbsunfähigkeit
Unfall mit jährlich abnehmender Leistung                      Je nach Grad der Erwerbsunfähigkeit der versicherten
Als Versicherungsleistung ist ein jährlich abnehmendes        Person erfolgt nach Ablauf der Wartefrist die ganze oder
Todesfallkapital versichert, das beim Tod der versicherten    teilweise Auszahlung der vereinbarten Rente.
Person innerhalb der vereinbarten Versicherungsdauer
ausbezahlt wird.                                                              Eintritt der
                                                                          Erwerbsunfähigkeit

Hinterbliebenenzeitrente im Todesfall infolge von              Erwerbsfähigkeit       Erwerbsunfähigkeit

Krankheit oder Unfall                                                               Wartefrist     Rente nach Wartefrist
Als Versicherungsleistung ist eine monatlich oder viertel-
jährlich zahlbare Rente versichert, die nach dem Tod der
versicherten Person bis zum Ablauf der Versicherungs-
dauer ausbezahlt wird.

Zusätzliche Versicherung im Todesfall infolge eines
Unfalls                                                       Versicherungsdauer
Als zusätzliche Versicherungsleistung ist ein weiteres To-
desfallkapital versichert. Stirbt die versicherte Person an
                                                              Aufgeschobene Rente bei Erwerbsunfähigkeit
den Folgen eines Unfalls innerhalb von zwei Jahren seit
                                                              Je nach Grad der Erwerbsunfähigkeit der versicherten
dem Unfalltag, zahlen wir das garantierte zusätzliche To-
                                                              Person erfolgt – nach Ablauf der Aufschubsdauer und der
desfallkapital aus.
                                                              Wartefrist – die ganze oder teilweise Auszahlung der ver-
                                                              einbarten Rente. Bei Eintritt der Erwerbsunfähigkeit wäh-
Todesfallversicherungen auf zwei Leben
                                                              rend der Aufschubsdauer wird die verbleibende Auf-
Als Versicherungsleistung ist in der Säule 3b ein konstan-
                                                              schubsdauer als Wartefrist angerechnet.
tes oder jährlich abnehmendes Todesfallkapital infolge
Krankheit oder Unfall auf zwei Leben versichert. Damit
können Sie und eine weitere Person sich gegenseitig ab-
sichern.

Swiss Life VB I EP245                                                                                                      7 | 17
Eintritt der                                              Grundlage für die Bestimmung des Grades der Erwerbs-
        Erwerbsunfähigkeit                                           unfähigkeit ist – je nach Lebensstellung der versicherten
 Erwerbsfähigkeit       Erwerbsunfähigkeit                           Person – die Tätigkeit, das Erwerbseinkommen oder eine
                        Aufschubsdauer       Rente nach Wartefrist   Kombination dieser beiden Elemente. Erzielt die versi-
                                             und Aufschubsdauer      cherte Person ein Einkommen, entspricht der Grad der
                        Wartefrist                                   Einkommenseinbusse in Prozenten ausgedrückt dem
                                                                     Grad der zu gewährenden Leistung. Geht die versicherte
                                                                     Person keiner Erwerbstätigkeit nach, bildet der Betäti-
                                                                     gungsvergleich die Grundlage für die Ermittlung des Er-
                                                                     werbsunfähigkeitsgrades.
 Versicherungsdauer
                                                                     Bei einem Erwerbsunfähigkeitsgrad von 662/3% oder mehr
                                                                     besteht Anspruch auf die volle Leistung. Ist der Erwerbs-
Kurze Rente bei Erwerbsunfähigkeit
                                                                     unfähigkeitsgrad geringer als 25%, besteht kein Anspruch
Je nach Grad der Erwerbsunfähigkeit der versicherten
                                                                     auf Leistungen.
Person erfolgt nach Ablauf der Wartefrist von drei Mona-
ten die ganze oder teilweise Auszahlung der vereinbarten
                                                                     Die ganze oder teilweise Auszahlung der vereinbarten
Rente während maximal 21 Monaten.
                                                                     Rente erfolgt nach Ablauf der Wartefrist.
Nach wiedererlangter voller Erwerbsfähigkeit beginnt bei
                                                                     Wir verzichten auf die Geltendmachung einer neuen War-
einer erneuten Erwerbsunfähigkeit eine neue maximale
                                                                     tefrist, wenn innerhalb von zwölf Monaten nach Wiederer-
Leistungsdauer von 21 Monaten, wenn eine der folgenden
                                                                     langen der vollen Erwerbsfähigkeit wegen der gleichen
Bedingungen zutrifft:
                                                                     Ursache erneut eine Erwerbsunfähigkeit eintritt. Volle Er-
• Erneute Erwerbsunfähigkeit wegen der gleichen Ursa-
                                                                     werbsfähigkeit ist gegeben, wenn die Erwerbsunfähigkeit
  che, nachdem die versicherte Person in den letzten
                                                                     weniger als 25% beträgt.
  zwölf Monaten voll erwerbsfähig war.
• Erwerbsunfähigkeit wegen einer anderen Ursache.
                                                                     Die Leistung bei Erwerbsunfähigkeit ist eine Schadenver-
                                                                     sicherung, da die Schadenhöhe (Grad der Erwerbsunfä-
Prämienbefreiung bei Erwerbsunfähigkeit
                                                                     higkeit) und nicht das Ereignis an sich die Leistungshöhe
Die Prämienbefreiung bei Erwerbsunfähigkeit kann als zu-
                                                                     bestimmt. Wir verzichten auf unser Recht auf Geltendma-
sätzliche Versicherungsleistung eingeschlossen werden.
                                                                     chung einer allfälligen Überversicherung und der damit
                                                                     verbundenen Kürzung im Leistungsfall.
Je nach Grad der Erwerbsunfähigkeit der versicherten
Person erfolgt nach Ablauf der Wartefrist die ganze oder
                                                                     Übersicht zur Wartefrist
teilweise Befreiung von der Prämienzahlungspflicht. Dabei
                                                                                                                             Erwerbsunfähigkeit
werden die künftigen Prämienzahlungen im entsprechen-                 Erwerbsunfähigkeit                Erwerbsfähigkeit
                                                                                                                             mit gleicher Ursache
den Umfang von uns übernommen.
                                                                     Wartefrist Rente nach Wartefrist   Volle Erwerbs-       Rente ohne Wartefrist
                                                                                                        fähigkeit (weniger
Definition der Erwerbsunfähigkeit                                                                       als 12 Monate)

Eine versicherte Person ist erwerbsunfähig, wenn sie we-
gen einer medizinisch objektiv feststellbaren Krankheit o-
der infolge eines Unfalls ganz oder teilweise ausserstande
ist, ihren Beruf oder eine andere zumutbare Erwerbstätig-
keit auszuüben und einen Erwerbsausfall erleidet. Zumut-              Versicherungsdauer

bar ist eine Tätigkeit, die den Fähigkeiten und der Lebens-
stellung der versicherten Person entspricht, auch wenn               4.3      Deckungsumfang
die hierfür benötigten Kenntnisse und Fähigkeiten erst
durch eine Umschulung erworben werden müssen.                        Weltweite Deckung
                                                                     Der Versicherungsschutz gilt auf der ganzen Welt. Er ist
Bis zum 15. Geburtstag gilt eine versicherte Person als              nur eingeschränkt, sofern dies ausdrücklich vereinbart
erwerbsunfähig, wenn sie infolge medizinisch objektiv                wird.
feststellbarer Krankheit oder infolge eines Unfalls ausser-
stande ist, die Volksschule bzw. eine vergleichbare Institu-
tion zu besuchen oder wenn sie hospitalisiert ist.

Swiss Life VB I EP245                                                                                                                         8 | 17
Grobfahrlässigkeit                                             Insbesondere die Erträge aus den Kapitalanlagen und der
Wir verzichten auf eine Leistungskürzung, wenn der             Risikoverlauf sind Schwankungen unterworfen. Die künf-
Schadenfall grobfahrlässig herbeigeführt wird.                 tige Überschussbeteiligung kann daher nicht garantiert
                                                               werden.
Gefahrserhöhung
Gefahrserhöhungen nach Unterzeichnung des Antrages             Überschussfonds
sind gedeckt.                                                  Am Ende des Geschäftsjahres bestimmen wir den Teil des
                                                               positiven Ergebnisses, den wir dem Überschussfonds zu-
4.4     Deckungsausschlüsse                                    weisen. Der Überschussfonds erlaubt uns bis zu einem
                                                               gewissen Punkt, jährliche Schwankungen bei der Über-
Todesfall infolge Selbsttötung                                 schusszuteilung aufzufangen.
Bei Selbsttötung der versicherten Person innerhalb von
drei Jahren nach Beginn der Versicherung besteht kein          Modalitäten der Überschusszuteilung
Versicherungsschutz im Todesfall. Wir zahlen lediglich         Wir setzen jährlich den Betrag fest, den wir dem Über-
den Rückkaufswert der Versicherung aus. Wird der Todes-        schussfonds entnehmen und unseren Kunden zuteilen.
fallschutz erhöht, beginnt für diese Erhöhung eine neue        Die Höhe der Überschusszuteilung zu Ihrem Versiche-
dreijährige Frist zu laufen.                                   rungsvertrag berücksichtigt die spezifischen Eigenschaf-
                                                               ten des Versicherungsvertrages, insbesondere die Höhe
Diese Bestimmungen gelten auch, wenn die versicherte           der Garantien, Form der Prämienzahlung und die Art der
Person im Zustand der Urteilsunfähigkeit oder der vermin-      versicherten Risiken. Der Überschuss setzt sich aus Ri-
derten Urteilsfähigkeit gehandelt hat.                         siko-, Kosten- und Zinsüberschüssen zusammen.

Nach Ablauf der dreijährigen Frist besteht bei Selbsttötung    Ab dem ersten Versicherungsjahr werden Risikoüber-
der versicherten Person voller Versicherungsschutz.            schüsse zu Beginn und Kosten- sowie Zinsüberschüsse
                                                               am Ende des Versicherungsjahres zugeteilt.
Einschränkungen bei Erwerbsunfähigkeit
Kein Anspruch auf Leistungen besteht, wenn die Erwerbs-        Dem Versicherungsvertrag zugeteilte Überschüsse kön-
unfähigkeit auf absichtliche Selbstverletzung oder aktive      nen nicht reduziert werden.
Teilnahme an einem Krieg, an kriegsähnlichen Handlun-
gen oder an Unruhen zurückzuführen ist.                        Jährliche Information und Änderungsklausel
                                                               Wir informieren Sie jährlich über die Überschusszuteilung.
Einschränkungen bei Tod
Kein Versicherungsschutz besteht, wenn der Tod auf eine        An den Modalitäten der Überschusszuteilung und am
aktive Teilnahme an einem Krieg, an kriegsähnlichen            Überschussverwendungssystem können wir während der
Handlungen oder an Unruhen zurückzuführen ist. Wir             Laufzeit Ihres Versicherungsvertrages Änderungen vor-
zahlen lediglich den Rückkaufswert der Versicherung aus.       nehmen, müssen diese aber Ihnen und der Aufsichtsbe-
                                                               hörde vorgängig mitteilen.
4.5     Überschuss
                                                               4.6    Vorgehen im Todesfall
Garantie und Überschuss
Charakteristisch für Lebensversicherungen sind langfris-       Der Tod einer versicherten Person oder des Versicherungs-
tige Garantien. Wir garantieren Ihnen über lange Vertrags-     nehmers ist uns so schnell wie möglich mitzuteilen. Die zu-
laufzeiten hinweg die vereinbarten Versicherungsleistungen     sätzlich zur Police und zum amtlichen Todesschein benötig-
bei gleich bleibenden Prämien; nicht garantiert ist die Prä-   ten Formulare stellen wir zur Verfügung.
mie für Renten bei Erwerbsunfähigkeit.
                                                               Wir sind berechtigt, weitere Abklärungen, Belege und Gut-
Damit die garantierten Leistungen auch bei ungünstigen         achten zu verlangen, die wir für die Prüfung und Beurtei-
Entwicklungen erbracht werden können, müssen wir un-           lung des Leistungsumfanges als notwendig erachten. Zur
sere Prämien auf der Basis von vorsichtigen Annahmen           Feststellung der Anspruchsberechtigung können wir Ko-
zu Kapitalerträgen und Risiko- und Kostenverlauf berech-       pien des Testamentes, des Familienscheines, der Erbbe-
nen. Dank dieser vorsichtigen Annahmen können positive         scheinigung oder weiterer Dokumente verlangen.
Ergebnisse entstehen, an denen wir Sie in Form von
Überschüssen beteiligen.

Swiss Life VB I EP245                                                                                                9 | 17
Nach Abschluss unserer Abklärungen zahlen wir die Leis-
tungen an die Anspruchsberechtigten aus.

4.7     Wie erhalten Sie Ihre Leistungen bei
        Erwerbsunfähigkeit?

Die Erwerbsunfähigkeit muss spätestens einen Monat
nach Ablauf der Wartefrist bei uns angemeldet werden.
Wird die Erwerbsunfähigkeit verspätet mitgeteilt, kann der
Leistungsanspruch nur ab dem Datum der Anmeldung
geltend gemacht werden.

Während der Abklärung des Anspruchs auf Erwerbsunfä-
higkeitsleistungen bleiben die Prämien vollumfänglich ge-
schuldet. Bei Anerkennung des Anspruchs auf Erwerbsun-
fähigkeitsleistungen erstatten wir die von Ihnen zu viel be-
zahlten Prämien zurück.

Wir behalten uns vor, ärztliche Untersuchungen anzuord-
nen oder bei der versicherten Person oder bei Dritten wei-
tere Auskünfte einzuholen. Dabei sind Sie verpflichtet, uns
die notwendigen Informationen zu liefern oder uns deren
Beschaffung zu ermöglichen.

Eine Änderung des Grades der Erwerbsunfähigkeit oder
ein Wechsel der beruflichen Tätigkeit, während Sie eine
Rente beziehen oder während der Dauer einer Prämien-
befreiung, müssen Sie uns sofort mitteilen. Wir behalten
uns vor, die Erwerbsunfähigkeit jederzeit zu überprüfen.
Zu viel oder zu Unrecht bezogene Leistungen müssen zu-
rückerstattet werden.

Swiss Life VB I EP245                                          10 | 17
5 Wissenswertes zu Ihren Versicherungsprämien

5.1     Prämienberechnung nach Risikoklassen                   5.4    Was geschieht, wenn Sie Ihre Prämien
                                                                      nicht rechtzeitig bezahlen?
Die Prämien für Ihre versicherten Leistungen werden auf-
grund der Rechnungsgrundlagen und der für die versicherte      Erstprämie
Person anwendbaren Risikoklasse berechnet.                     Wenn Sie die Erstprämie nicht rechtzeitig bezahlen, stel-
                                                               len wir Ihnen eine Mahnung zu. Wird die Prämie auch nach
Bei den Todesfallversicherungen unterscheiden wir die          Ablauf der in der Mahnung erwähnten Zahlungsfrist von
zwei Risikoklassen «Raucher» und «Nichtraucher». Als           14 Tagen nicht bezahlt, erlischt der Versicherungsvertrag.
Nichtraucher gilt eine Person, die während den letzten 12
Monaten keine Zigaretten und pro Woche höchstens zwei          Folgeprämie
andere Raucherwaren konsumiert hat.                            Wenn Sie eine Folgeprämie nicht termingerecht bezahlen,
                                                               stellen wir Ihnen eine Mahnung zu. Wird die Prämie auch
Bei den Erwerbsunfähigkeitsrenten unterscheiden wir vier       nach Ablauf der in der Mahnung erwähnten Zahlungsfrist
Risikoklassen. Die Einteilung in eine Risikoklasse erfolgt     von 14 Tagen nicht bezahlt, stellen wir den Versicherungs-
aufgrund des ausgeübten Berufs, der abgeschlossenen            vertrag prämienfrei oder lösen ihn auf, wenn kein Um-
Ausbildung und der Erwerbsart der versicherten Person.         wandlungswert besteht.

Die bei Vertragsabschluss anwendbare Risikoklasse gilt         5.5    Prämienfreistellung und ihre Auswirkung
für die gesamte Vertragsdauer. Bei einer Leistungserhö-
hung oder einem Einschluss einer zusätzlichen Leistung         Sie können verlangen, dass Ihre Todesfallversicherung in
während der Vertragsdauer wird die aktuelle Risikoklasse       eine prämienfreie Versicherung umgewandelt wird, sofern
im Zeitpunkt der Erhöhung oder des Einschlusses ange-          sie einen Umwandlungswert aufweist. Die Prämienfreistel-
wendet.                                                        lung erfolgt ab dem nächsten Fälligkeitsdatum der Prä-
                                                               mie. Wird im Gesuch ein späterer Zeitpunkt gewünscht,
5.2     Prämiengarantie                                        erfolgt die Prämienfreistellung ab diesem Datum oder ab
                                                               dem darauf folgenden Fälligkeitsdatum der Prämie.
Die bei Vertragsabschluss vereinbarten Prämien für To-
desfallversicherungen sind während der ganzen Versiche-        Die Prämienfreistellung erfolgt auch dann, wenn eine fäl-
rungsdauer garantiert. Prämien zur Finanzierung von            lige Prämie nach Ablauf der in der Mahnung gewährten
Renten bei Erwerbsunfähigkeit sind nicht garantiert und        Zahlungsfrist von 14 Tagen nicht bei uns eingegangen ist
können jährlich dem Schadenverlauf angepasst werden.           und sofern die Versicherung einen Umwandlungswert auf-
Während des Bezugs von Renten bei Erwerbsunfähigkeit           weist.
können die Prämien nicht angepasst werden.
                                                               Folgen der Prämienfreistellung
5.3     Hinweise zu Ihrer Prämienzahlung                       Die Leistungen der Todesfallversicherungen werden her-
                                                               abgesetzt. Wenn bei Prämienfreistellung Anspruch auf
«Swiss Life Protection» wird mit jährlichen, halbjährlichen,   weitere Ausrichtung von Rentenleistungen bei Erwerbsun-
vierteljährlichen oder monatlichen Prämien finanziert. Die     fähigkeit besteht, wird die Rente weiter ausbezahlt. Eine
Höhe Ihrer Prämien ist aus Ihrer Police und aus Ihrem          neue Ursache gibt weder Anspruch auf Erwerbsunfähig-
Leistungsblatt ersichtlich.                                    keitsleistungen noch auf Erhöhung der Erwerbsunfähig-
                                                               keitsleistungen. Die Erwerbsunfähigkeitsleistungen kön-
Die Erstprämie ist mit dem Abschluss Ihrer Versicherung        nen angepasst werden infolge Reduktion des Erwerbsun-
fällig. Die Folgeprämien können Sie mit Lastschriftverfah-     fähigkeitsgrades.
ren über Ihre Bank oder die Post begleichen. Alternativ
können Sie Ihre Prämien über ein Prämiendepot finanzie-        Für die Erwerbsunfähigkeitsrente erlischt eine allfällige
ren.                                                           Überschussberechtigung. Der Anspruch auf Erwerbsunfä-
                                                               higkeitsleistungen erlischt, sobald der Erwerbsunfähigkeits-
Eine Prämie gilt erst dann als bezahlt, wenn alle früher       grad weniger als 25% beträgt, spätestens aber am Ende
fällig gewordenen Prämien vollständig bezahlt sind.            der vertraglich vereinbarten Leistungsdauer.

Swiss Life VB I EP245                                                                                                11 | 17
5.6     Steuerliche Abzugsberechtigung der
        Prämien

In der Säule 3a
Bei den direkten Steuern von Bund, Kantonen und Ge-
meinden können Arbeitnehmer und Selbständigerwer-
bende ihre Prämien an die gebundene Vorsorge (Säule
3a) bis zu den gesetzlich vorgesehenen Höchstbeträgen
von ihrem Einkommen abziehen.

Prämien an die gebundene Vorsorge können längstens
bis fünf Jahre nach Erreichen des ordentlichen Rentenal-
ters der AHV geleistet werden, vorausgesetzt, Sie erbrin-
gen den Nachweis, dass Sie weiterhin erwerbstätig sind.

In der Säule 3b
In der Säule 3b können die Versicherungsprämien im
Rahmen des Pauschalabzugs steuerlich geltend gemacht
werden.

5.7     So verwenden wir Ihre Prämien

Ihre Prämien dienen zur Finanzierung der Kosten für den
Versicherungsschutz bei Erwerbsunfähigkeit oder im To-
desfall sowie der Aufwendungen für Beratung, Vertrags-
abschluss und Vertragsführung.

Swiss Life VB I EP245                                       12 | 17
6 Ihr Versicherungsvertrag

   Am Versicherungsvertrag beteiligte Personen               Widerruf des Antrags
   Die nachfolgend definierten Personen können in un-        Treten Sie innerhalb von 14 Tagen nach Unterzeichnung
   terschiedlicher Funktion am Versicherungsvertrag be-      des Antrags schriftlich vom Versicherungsvertrag zurück,
   teiligt sein.                                             sind Sie frei von jeglicher Verpflichtung uns gegenüber
                                                             und der Versicherungsvertrag ist nicht zustande gekom-
   Versicherungsnehmer sind Sie. Als Versicherungs-          men.
   nehmer schliessen Sie den Versicherungsvertrag mit
   uns ab. Ihnen kommen die mit dem Versicherungsver-        Mit dem Absenden Ihrer Widerrufserklärung erlischt der
   trag verbundenen Rechte und Pflichten zu.                 Versicherungsschutz.

   Versicherte Person ist die Person, auf deren Leben        Voraussetzungen für einen Vertragsabschluss in der
   der Versicherungsvertrag abgeschlossen ist.               Säule 3a
                                                             Der Abschluss eines Versicherungsvertrages der Säule 3a
   Bei Verträgen in der gebundenen Vorsorge (Säule 3a)       ist ausschliesslich für Arbeitnehmende und Selbständiger-
   sind Versicherungsnehmer und versicherte Person           werbende möglich.
   identisch.
                                                             Ehegatten oder eingetragene Partner können je nur für
   Prämienzahler sind Sie als Versicherungsnehmer,           sich eine gebundene Selbstvorsorge aufbauen. Für jeden
   sofern Sie nicht eine andere Person als Prämienzah-       erwerbstätigen Ehegatten oder Partner muss daher ein ei-
   ler bezeichnen.                                           gener Versicherungsvertrag der Säule 3a abgeschlossen
                                                             werden. Somit sind in der Säule 3a keine Todesfallversi-
   Begünstigte sind diejenigen Personen, die Anspruch        cherungen auf zwei Leben möglich.
   auf die Versicherungsleistungen haben. Die Begüns-
   tigten können von Ihnen bestimmt werden.                  Versicherungsverträge der Säule 3a dürfen keine Versi-
                                                             cherung des Taggelds bei Spitalaufenthalt umfassen.
6.1     Zum Abschluss Ihres
        Versicherungsvertrages                               6.2    Beginn und Ende Ihres
                                                                    Versicherungsschutzes
Wir prüfen den uns eingereichten Antrag und teilen Ihnen
unseren Entscheid schriftlich mit. Mit der Annahme des       Provisorischer Versicherungsschutz im Todesfall
Antrages kommt der Versicherungsvertrag zustande. Die        Der provisorische Versicherungsschutz im Todesfall be-
Ausstellung der Police ist gleichbedeutend mit der An-       ginnt mit dem Eingang des Antrags an unserem Sitz in
nahme des Antrages.                                          Zürich, frühestens jedoch am Tag des beantragten Versi-
                                                             cherungsbeginns.
Anzeigepflicht
Beim Abschluss der Versicherung, beim Einschluss zu-         Wir gewähren keinen provisorischen Versicherungs-
sätzlicher Leistungen, bei Erhöhung der Leistungen, bei      schutz, wenn die versicherte Person
Wiederaufnahme der Prämienzahlung sowie bei Verkür-          • vor dem beantragten Versicherungsbeginn stirbt, oder
zung der Wartefrist müssen Sie unsere schriftlich gestell-   • zum Zeitpunkt der Antragstellung oder in den vorange-
ten Fragen vollständig und wahrheitsgetreu beantworten.        gangenen sechs Monaten in ärztlicher Behandlung war,
                                                               oder
Beantworten Sie eine schriftlich gestellte Frage falsch o-   • zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht voll arbeitsfähig
der unvollständig, können wir innert vier Wochen seit          war.
Kenntnis dieser Anzeigepflichtverletzung den Versiche-
rungsvertrag kündigen.                                       Der provisorische Versicherungsschutz dauert längstens
                                                             60 Tage und erlischt mit der Annahme oder Ablehnung
                                                             des Antrags.

Swiss Life VB I EP245                                                                                             13 | 17
Der Umfang des provisorischen Versicherungsschutzes          6.5    Jährliche Bescheinigungen
für eine Person ist auf den Betrag von
CHF 300 000 beschränkt.                                      Zu Beginn jedes Kalenderjahres erhalten Sie von uns als
                                                             Beilage für Ihre Steuererklärung Bescheinigungen über:
Definitiver Versicherungsschutz                              • Die Höhe der in die Säule 3a einbezahlten Prämien.
Der definitive Versicherungsschutz beginnt, sobald Ihr       • Im Vorjahr bezogene Erwerbsunfähigkeitsrenten aus der
Versicherungsvertrag zustande gekommen ist, frühestens         Säule 3a und der Säule 3b.
jedoch am Tag des beantragten Versicherungsbeginns.
                                                             Zudem stellen wir Ihnen jährlich zu Beginn eines neuen
Der definitive Versicherungsschutz endet                     Versicherungsjahres eine Übersicht über die versicherten
• bei Erleben des Vertragsablaufs;                           Leistungen und die Höhe der Überschussbeteiligung in
• mit dem Tod einer versicherten Person;                     Form eines Leistungsblatts zu.
• bei vorzeitiger Vertragsauflösung.
                                                             6.6    Festlegung der Begünstigungsordnung
6.3     Rückkauf Ihrer Versicherung
                                                             Sie können für die gesamten versicherten Leistungen
Ihre Versicherung «Swiss Life Protection» weist keinen       oder einen Teil davon Dritte als Begünstigte bezeichnen.
Rückkaufswert auf. Sie kann nicht zurückgekauft werden.      Damit legen Sie fest, wem die Leistungen aus Ihrem Ver-
                                                             sicherungsvertrag zustehen sollen.
6.4     Vorzeitige Auflösung Ihres
        Versicherungsvertrages                               Wir zahlen die Leistungen an die von Ihnen bezeichneten
                                                             begünstigten Personen aus. Sie können eine bei Ver-
Sie können den Versicherungsvertrag jederzeit kündigen.      tragsbeginn errichtete Begünstigung während der Ver-
Wir lösen Ihren Versicherungsvertrag auf den von Ihnen       tragsdauer jederzeit ändern oder widerrufen. Vorbehalten
gewünschten Termin hin auf, frühestens aber auf den          bleibt eine unwiderrufliche Begünstigung in der Säule 3b.
Zeitpunkt des Eingangs Ihrer schriftlichen Kündigung an
unserem Sitz in Zürich. Wird der Versicherungsvertrag        Begünstigung in der Säule 3a
nach Ablauf des ersten Versicherungsjahres aufgelöst, er-    In der Säule 3a sind gemäss gesetzlicher Vorschrift fol-
statten wir Ihnen nicht verbrauchte Prämienanteile zurück.   gende Personen als Begünstigte vorgesehen:
                                                             a. Im Erlebensfall Sie als Vorsorge- / Versicherungsneh-
Wenn bei Auflösung des Versicherungsvertrages An-            mer.
spruch auf weitere Ausrichtung von Hinterbliebenen-Zeit-     b. Nach Ihrem Ableben die folgenden Personen in nach-
renten besteht, wird die Rente weiter ausbezahlt.            stehender Reihenfolge:
                                                             1. der überlebende Ehegatte oder die überlebende einge-
Wenn bei Auflösung des Versicherungsvertrages An-               tragene Partnerin oder der überlebende eingetragene
spruch auf weitere Ausrichtung von Rentenleistungen bei         Partner, bei dessen/deren Fehlen
Erwerbsunfähigkeit besteht, wird die Rente weiter ausbe-     2. die direkten Nachkommen sowie die natürlichen Perso-
zahlt. Eine neue Ursache gibt weder Anspruch auf Er-            nen, die von der verstorbenen Person in erheblichem
werbsunfähigkeitsleistungen noch auf Erhöhung der Er-           Masse unterstützt worden sind, oder die Person, die mit
werbsunfähigkeitsleistungen. Die Erwerbsunfähigkeitsleis-       dieser in den letzten fünf Jahren bis zu ihrem Tod unun-
tungen können angepasst werden infolge Reduktion des            terbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt hat oder
Erwerbsunfähigkeitsgrades.                                      die Person, die für den Unterhalt eines oder mehrerer
                                                                gemeinsamer Kinder aufkommen muss, bei deren Feh-
Für die Erwerbsunfähigkeitsrente erlischt eine allfällige       len
Überschussberechtigung. Der Anspruch auf Erwerbsunfä-        3. die Eltern, bei deren Fehlen
higkeitsleistungen erlischt, sobald der Erwerbsunfähig-      4. die Geschwister, bei deren Fehlen
keitsgrad weniger als 25% beträgt, spätestens aber am        5. die übrigen Erben.
Ende der vertraglich vereinbarten Leistungsdauer.
                                                             Sie können eine oder mehrere der unter Buchstabe b Zif-
                                                             fer 2 genannten Personen als Begünstigte bestimmen und
                                                             deren Ansprüche näher bezeichnen.

Swiss Life VB I EP245                                                                                             14 | 17
Sie haben zudem das Recht, die Reihenfolge der Begüns-          Besonderheiten bei der Säule 3a
tigten unter Buchstabe b Ziffern 3 bis 5 zu ändern und de-      Ansprüche auf Leistungen aus Versicherungsverträ-
ren Ansprüche näher zu bezeichnen.                              gen der Säule 3a können weder verpfändet noch ab-
                                                                getreten werden, ausser in den folgenden Fällen:
Begünstigung in der Säule 3b                                    • Sie können den Anspruch auf Vorsorgeleistungen zum
In der Säule 3b sind Sie bei der Festlegung einer Begüns-         Erwerb von selbstgenutztem Wohneigentum und zum
tigung an keine Einschränkungen gebunden. Wenn Sie                Aufschub der Amortisation von Hypothekardarlehen
auf die Festlegung einer Begünstigung verzichten, sind im         verpfänden. Dabei gelten Art. 30b BVG, Art. 331d OR
Erlebensfall Sie als Versicherungsnehmer beziehungs-              und Art. 8 bis 10 WEFV sinngemäss.
weise in Ihrem Todesfall Ihre Erben anspruchsberechtigt.        • Ihre Ansprüche auf Altersleistungen können Ihrem
                                                                  Ehegatten ganz oder teilweise von Ihnen abgetreten
Wurde die Versicherung auf das Leben eines Dritten ab-            oder vom Gericht zugesprochen werden, wenn der
geschlossen, sind Sie bei Fehlen einer Begünstigung im            Güterstand anders als durch Tod aufgelöst wird. Wir
Todesfalle der versicherten Person anspruchsberechtigt.           haben den zu übertragenden Betrag an eine von Ih-
                                                                  rem Ehegatten bezeichnete Einrichtung nach Artikel
Anspruchsberechtigung bei Todesfallversicherungen
                                                                  1 Absatz 1 BVV 3 oder eine Vorsorgeeinrichtung der
auf zwei Leben
                                                                  zweiten Säule zu überweisen, wobei Artikel 3 BVV 3
Haben Sie eine Todesfallversicherung auf zwei Leben ab-
geschlossen und auf die Festlegung einer Begünstigung             vorbehalten bleibt. Dies gilt sinngemäss auch bei
verzichtet, so hängt die Anspruchsberechtigung davon ab,          der gerichtlichen Auflösung einer eingetragenen
welche versicherte Person zuerst stirbt. Sterben Sie als          Partnerschaft, wenn die beiden Partnerinnen oder
alleiniger Versicherungsnehmer und versicherte Person             Partner vereinbart haben, dass das Vermögen ge-
zuerst, haben Ihre Erben Anspruch auf das versicherte             mäss den güterrechtlichen Bestimmungen über die
Todesfallkapital. Stirbt die andere versicherte Person zu-        Errungenschaftsbeteiligung geteilt wird.
erst, sind Sie als alleiniger Versicherungsnehmer an-
spruchsberechtigt. Im Falle eines gleichzeitigen Ablebens
beider versicherter Personen, haben Ihre Erben Anspruch       6.8    Mitteilungen und Informationspflicht
auf das versicherte Todesfallkapital.
Unwiderrufliche Begünstigung                                  Mitteilungen an uns sind schriftlich an folgende Adresse
In der Säule 3b können Sie auch eine unwiderrufliche Be-      zu richten:
günstigung errichten. Diese muss auf der Police vermerkt      Swiss Life AG
und von Ihnen unterzeichnet sein. Ausserdem sind Sie          Postfach
dazu verpflichtet, uns über die unwiderrufliche Begünsti-     8022 Zürich
gung zu informieren und die Police der unwiderruflich be-
günstigten Person zu übergeben. Eine unwiderrufliche          Mitteilungen an Sie schicken wir an die uns zuletzt ange-
Begünstigung können Sie ohne Einwilligung der begüns-         gebene Adresse.
tigten Person nicht mehr aufheben.
                                                              Sie sind verpflichtet, uns sämtliche Änderungen der Ver-
6.7     Verpfändung und Abtretung Ihrer
                                                              tragsangaben (beispielsweise bezüglich Ihres Namens,
        Versicherungsansprüche
                                                              Ihrer Wohn- oder Korrespondenzadresse, der Kontrollin-
                                                              haber von juristischen Personen oder der wirtschaftlich
Ansprüche aus Versicherungsverträgen können an Dritte         Berechtigten) umgehend mitzuteilen.
verpfändet und abgetreten werden. Die Verpfändung und
die Abtretung bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform,   6.9    Besondere Vereinbarungen
der Übergabe der Police an den Dritten und der schriftli-
chen Mitteilung an uns.
                                                              Besondere Vereinbarungen gelten nur, wenn sie von un-
                                                              serem Sitz in Zürich schriftlich bestätigt worden sind.

                                                              6.10 Vertragserfüllung

                                                              Der Versicherungsvertrag ist am schweizerischen Wohn-
                                                              sitz der anspruchsberechtigten Person zu erfüllen. Fehlt
                                                              ein schweizerischer Wohnsitz, so befindet sich der Erfül-
                                                              lungsort an unserem Sitz in Zürich.

Swiss Life VB I EP245                                                                                             15 | 17
6.11 Datenschutz                                              Speicherung der Daten
                                                              Wir speichern die aus der Antrags- und Vertragsbearbei-
Allgemeines                                                   tung anfallenden Daten in Kundendateien sowie in Ver-
Wir behandeln Ihre Daten streng vertraulich und bearbei-      tragsverwaltungs- und Leistungssystemen.
ten diese unter Beachtung der Schweizerischen Daten-
schutzgesetzgebung. Dementsprechend ist eine Datenbe-         Vertragsdaten und Geschäftskorrespondenz werden min-
arbeitung dann zulässig, wenn das Datenschutzrecht oder       destens zehn Jahre ab Vertragsauflösung aufbewahrt.
andere Rechtsvorschriften es erlauben oder wenn Sie dazu      Schadendaten müssen von Gesetzes wegen mindestens
ausdrücklich eingewilligt haben.                              bis zehn Jahre nach Erledigung des Schadenfalls aufbe-
                                                              wahrt werden.
Die Bearbeitung Ihrer Personendaten bildet die Grundlage
für die Antragsbearbeitung (biometrische und medizini-        Recht auf Auskunft und Berichtigung
sche Risikoprüfung), die Prämienberechnung, die Verwal-       Sie und die versicherte Person haben das Recht, darüber
tung des Versicherungsvertrags (einschliesslich Prämi-        Auskunft zu verlangen, welche Daten bei uns bearbeitet
eninkasso) sowie die Leistungsbearbeitung bei Eintritt des    werden. Weiter haben Sie und die versicherten Personen
versicherten Ereignisses.                                     das Recht, unrichtige Daten berichtigen oder vernichten
                                                              zu lassen oder die Weitergabe an Dritte zu untersagen.
Datenbearbeitung
Die Datenbearbeitung umfasst jeden Umgang mit Perso-          6.12 Ansprechstellen bei Beschwerden
nendaten. Ihre Daten bzw. die Daten der versicherten
Personen werden unter Beachtung der massgebenden              Bei Beschwerden stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
gesetzlichen Vorschriften elektronisch oder physisch ge-
führt und archiviert. Wir bearbeiten Ihre Daten aus Versi-    Sie können sich zudem unentgeltlich an die Stiftung Om-
cherungsverträgen, aus Versicherungsanträgen und aus          budsman der Privatversicherung und der SUVA wenden:
Schadenmeldungen.                                             • Stiftung Ombudsman der Privatversicherung und der
                                                                SUVA, Postfach 2646, 8022 Zürich
Im Zusammenhang mit Antragsbearbeitung und Leis-              • Ombudsman de l'assurance privée et de la SUVA, case
tungsprüfung werden auch Ihre Gesundheitsdaten erho-            postale 2608, 1002 Lausanne
ben und durch unseren medizinischen Dienst bearbeitet.        • Ombudsman dell'assicurazione privata e della SUVA,
Wir beachten in jedem Fall die berufliche Schweigepflicht       Casella postale 10, 6903 Lugano
der Ärzte bezüglich der am Versicherungsvertrag beteilig-
ten Personen.                                                 Beachten Sie, dass die Stiftung Ombudsman der Privat-
                                                              versicherung und der SUVA keine Versicherungsberatun-
Einwilligung zur Datenverwendung                              gen vornimmt.
Mit Unterzeichnung des Antrags ermächtigen Sie uns, die
zur Antragsprüfung und Vertragsdurchführung erforderli-       6.13 Anwendbares Recht
chen Daten zu sammeln, zu bearbeiten, zu speichern und
falls notwendig Rücksprache mit Dritten (z. B. Vorversi-      Ihr Versicherungsvertrag untersteht schweizerischem
cherer, Amtsstellen, Ärzte, Spitäler) zu nehmen. Weiter er-   Recht. In der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a) gilt
mächtigen Sie uns, Ihre Daten für statistische Auswertun-     insbesondere die Verordnung über die steuerliche Ab-
gen und Marketingzwecke innerhalb der Swiss Life-             zugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgefor-
Gruppe zu verwenden.                                          men (BVV 3).

Datenaustausch                                                6.14 Gerichtsstand für Ansprüche aus Ihrem
Im Interesse sämtlicher Versicherungsnehmer kann ein               Versicherungsvertrag
Datenaustausch mit Vor- und Rückversicherungsgesell-
schaften im In- und Ausland stattfinden. Dieser Datenaus-
                                                              Klagen aus oder im Zusammenhang mit diesem Versiche-
tausch dient den Anliegen des Risikoausgleichs und der
                                                              rungsvertrag sind an unserem Sitz in Zürich oder an Ih-
Festsetzung gerechter Prämien. Ein solcher Datenaus-
                                                              rem schweizerischen Wohnsitz oder am schweizerischen
tausch kann auch mit unseren Tochtergesellschaften und
                                                              Wohnsitz des Anspruchsberechtigten anzubringen.
Niederlassungen stattfinden.

Swiss Life VB I EP245                                                                                            16 | 17
7 Verhältnis im Kriegsfall

Die Bestimmungen gelten für Todesfallversicherungen al-       Nimmt der Versicherte an einem Krieg oder an kriegsähn-
ler in der Schweiz tätigen Lebensversicherer.                 lichen Handlungen teil, ohne dass die Schweiz selbst
                                                              Krieg führt oder in kriegsähnliche Handlungen hineingezo-
7.1     Militärdienst                                         gen ist, und stirbt der Versicherte während eines solchen
                                                              Krieges oder binnen sechs Monaten nach Friedens-
Aktiver Dienst zur Wahrung der schweizerischen Neutra-        schluss, beziehungsweise nach Beendigung der Feindse-
lität sowie zur Handhabung von Ruhe und Ordnung im            ligkeiten, so schuldet Swiss Life das auf den Todestag be-
Innern, beides ohne kriegerische Handlungen, gilt als         rechnete Deckungskapital, jedoch höchstens die für den
Militärdienst in Friedenszeiten und ist als solcher im        Todesfall versicherte Leistung. Sind Überlebensrenten
Rahmen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen               versichert, so treten an Stelle des Deckungskapitals die
ohne weiteres in die Versicherung eingeschlossen.             Renten, die dem auf den Todestag berechneten De-
                                                              ckungskapital entsprechen, höchstens jedoch die versi-
7.2     Krieg                                                 cherten Renten.

Führt die Schweiz einen Krieg oder wird sie in kriegsähnli-   Swiss Life behält sich vor, die Bestimmungen dieses Arti-
che Handlungen hineingezogen, so wird von Kriegsbeginn        kels im Einverständnis mit der schweizerischen Aufsichts-
an ein einmaliger Kriegsumlagebeitrag geschuldet, der ein     behörde auch mit Wirkung für diese Versicherung abzuän-
Jahr nach Kriegsschluss fällig wird. Ob der Versicherte       dern. Ausserdem bleiben gesetzliche und behördliche, im
am Krieg teilnimmt oder nicht und ob er sich in der           Zusammenhang mit einem Krieg erlassene Massnah-
Schweiz oder im Ausland aufhält, ist unerheblich.             men, insbesondere solche über den Rückkauf der Versi-
                                                              cherung, ausdrücklich vorbehalten.
Der Kriegsumlagebeitrag dient zur Deckung der durch
den Krieg mittelbar und unmittelbar verursachten Schä-
den, soweit sie Versicherungen betreffen, für welche
diese Bedingungen gelten. Die Feststellung dieser Kriegs-
schäden und der verfügbaren Deckungsmittel sowie die
Festsetzung des Kriegsumlagebeitrags und dessen Til-
gungsmöglichkeiten – gegebenenfalls durch Kürzung der
Versicherungsleistungen – erfolgen durch Swiss Life im
Einverständnis mit der schweizerischen Aufsichtsbehörde.

Werden vor der Festsetzung des Kriegsumlagebeitrags
Leistungen aus der Versicherung fällig, so ist Swiss Life
befugt, für einen angemessenen Teil die Zahlung bis ein
Jahr nach Kriegsschluss aufzuschieben. Der aufzuschie-
bende Teil der Leistung und der Zinsfuss, zu welchem die-
ser Teil zu verzinsen ist, werden durch Swiss Life im Ein-
verständnis mit der schweizerischen Aufsichtsbehörde be-
stimmt.

Die Tage, die als Kriegsbeginn und als Kriegsschluss im
Sinne oben stehender Bestimmungen zu gelten haben,
werden von der schweizerischen Aufsichtsbehörde festge-
legt.

Swiss Life VB I EP245                                                                                             17 | 17
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