Prüfansatz Arbeitszeitnachweise EU-Verordnung 1046/2018 - ESF-OP / BAP 2014 2020
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ESF-OP / BAP 2014 - 2020 Prüfansatz Arbeitszeitnachweise EU-Verordnung 1046/2018 „Europa nach Tisch“ 25.10.2018
TOP 1: Weitere Informationen zur neuen ESF- Förderperiode 2021 bis 2027 „Europa nach Tisch“ - 25.10.2018
3 Zur Erinnerung: Infos Europa nach Tisch vom 30.08.2018 • Es wird eine neue Förderperiode für den ESF geben • Seit Mai 2018 gibt es neue Verordnungsentwürfe der KOM für die Allgemeine VO und die „ESF+“-VO • Spezifische Ziele für den „ESF+“ wurden noch nicht konkretisiert • Das „+“ bezieht sich auf Erweiterung um z.B. Gesundheit und Nahrungsmittel, die zukünftig zum ESF gehören werden • Die Umsetzung und Mittelverteilung (z.B. Bund / Länder) ist noch nicht geregelt, aber: • DE erhält auch zukünftig ESF-Mittel
4 • Am 16./17.10.2018 fand ein weiteres Bund-/Länder-Treffen mit der GD Beschäftigung der KOM zur Förderperiode 2021 bis 2017 statt. • Es erfolgten leider noch keine über den bisherigen Kenntnisstand hinaus gehenden Konkretisierungen. • Das voraussichtlich für Bremen zu erwartende Mittelvolumen ist daher weiter unbekannt. • Seitens des Landes werden wir voraussichtlich ab Mitte 2019 mit den Planungen beginnen können.
TOP 2: Veränderte Prüfansätze bei der Prüfung der Arbeitszeitnachweise „Europa nach Tisch“ - 25.10.2018
6 Prüfansatz für ausschließlich im ESF-Projekt eingesetztes Personal Erste Änderung: Ab sofort und mit rückwirkender Wirkung auch für laufende bzw. beendete, aber noch nicht end-abgerechnete Projekte wird bei bis zu 100% (Vollzeit oder Teilzeit) im ESF-Projekt eingesetztem Personal auf die Prüfung von Arbeitszeitnach- weisen verzichtet. Dies geht zurück auf die Prüfergebnisse der KOM im Juli 2018 und wurde mit der Prüfbehörde vereinbart. 09.10.2018
7 Prüfansatz für ausschließlich im ESF-Projekt eingesetztes Personal Was fällt weg? Es entfällt für das ausschließlich in Vollzeit oder Teilzeit im ESF-Projekt eingesetzte Personal die Pflicht der Erstellung eines Arbeitszeitnachweises: 1. Damit entfallen die bislang üblichen Cross-checks, die auf der Basis der stundengenauen Tätigkeitsnachweise im AZN bislang durchgeführt wurden. 09.10.2018
8 Prüfansatz für ausschließlich im ESF-Projekt eingesetztes Personal 2. Die Prüfung von Mehr- oder Minderstunden im Monat entfällt. 3. Die Überprüfung der täglichen Einhaltung der Pausen entfällt. Hinweis: • Ist im Projekt ein Personalschlüssel hinterlegt (bspw. bei Flankierungsprojekten) wird die ausschließlich im Projekt eingesetzte Person entsprechend ihres Anteils (Vollzeit/ Teilzeit) in den Personalschlüssel eingerechnet. 09.10.2018
9 Prüfansatz bei anteilig im ESF Projekt eingesetztem Personal ABER: Bei anteilig im Projekt eingesetztem Personal müssen weiterhin Arbeitszeitnachweise erstellt werden (- also keine Änderung zum bisherigen Verfahren). Hier sieht die KOM ein größeres Betrugsrisiko, da das Personal i.d.R. über zwei Arbeitsverträge beim Träger verfügt. 09.10.2018
10 Prüfansatz bei anteilig im ESF Projekt eingesetztem Personal Zweite Änderung Was fällt weg: 1. Prüfung der Einhaltung der täglichen Pausenzeiten 2. Prüfung von Mehr- oder Minderstunden im Monat Hinweis: Werden systematische Verstöße gegen die gesetzlichen Arbeits- zeitregelungen oder die gegen die Einhaltung der vereinbarten Arbeitszeit festgestellt, wird dies mit dem arbeitsmarktpoliti- schen Dienstleister besprochen und das Ergebnis dokumentiert. 09.10.2018
TOP 3: Änderungen beim Formular „Auszahlantrag“ Geplanter Termin für das Update: 01.11.2018 „Europa nach Tisch“ - 25.10.2018
Update des VERA online AZA Anlass für die beauftragten Änderungen: • Der aktuelle AZA enthält Fehler • Die Höhe der anerkannten Gesamtausgaben / Refinan- zierungen war dem aktuellen AZA nicht in jedem Fall zu entnehmen • Der Sachbearbeitung fehlten Informationen für die (bei Erhalt des AZA geforderte) Plausibilitätsprüfung.
Update des VERA online AZA Änderungen, die am 01.11.2018 wirksam werden Das Deckblatt • wurde neu gestaltet. Gesamtausgaben stehen jetzt vor der Projektfinanzierung • wurde um die Darstellung in VERA erfassten „Prüffest- stellungen“ erweitert. (Ergebnis von Prüfungen außerhalb der AZA Prüfung)
Update des VERA online AZA in der (noch) aktuellen Version
15 Update des VERA online AZA in der neuen Version
Update des VERA online AZA Fußzeile 1 erläutert die „nachträgliche Reduzierung“: Die nachträglich aberkannten Beträge werden in den Tabellen der folgenden Seiten, aber nicht in der Belegliste aufgeführt. Dabei handelt es sich um nach Abschluss der Belegliste erfolgte Korrekturen durch die ESF-ZGS, ESF-VB, ESF-BB oder die ESF-PB.
Update des VERA online AZA Fußzeile 2 erläutert den „Ausschöpfungsgrad“: Der Ausschöpfungsgrad weist grundsätzlich nur das Verhältnis zwischen • bewilligten Ausgaben / Refinanzierungen und • nachgewiesenen (bereits anerkannten + noch ungeprüften) Belegen aus und dient der Bewertung des Projektfortschrittes.
Update des VERA online AZA Die Tabellen wurden • dynamisch gestaltet. Sie enthalten nur noch die Positionen der bewilligten Mittel. • ausdifferenziert. Die bei der AZA Prüfung sowie die nach der AZA Prüfung an- und aberkannten Beträge werden separat aufgeführt.
Update des VERA online AZA in der (noch) aktuellen Version Update des VERA online AZA
Update des VERA online AZA in der neuen Version
Update des VERA online AZA in der neuen Version
Update des VERA online AZA Das Unterschriftsblatt wurde • auf ein separates Blatt verschoben, • geringfügig erweitert, • in einigen (wenigen) Formulierungen geändert, • enthält jetzt die (bislang auf dem Deckblatt aufgeführte) „Bemerkung“, die beim Absenden des AZA erfasst wurde.
Update des VERA online AZA in der neuen Version Update des VERA online AZA
Update des VERA online AZA Der geänderte Bestätigungstext lautet: „Ich/wir bestätige/n, dass sämtliche im Rahmen des Projektes entstandenen Einnahmen, Erstattungen und getätigten Ausgaben in der Belegliste vollständig dargestellt sind. Ich/wir beantrage/n die Auszahlung des im Zuge der Prüfung dieses Antrages zu ermittelnden Auszahlbetrages.“
Update des VERA online AZA Die mit dem AZA ausgedruckte Belegliste wurde • auf die mit diesem AZA neu abgeschickten Belege reduziert (bisher wurden auch alle Belege aus vorherigen AZA ausgedruckt) • enthält keine Spalten mehr zur Darstellung der Prüfergebnisse • enthält keine aggregierten Daten mehr
Update des VERA online AZA in der (noch) aktuellen Version c Update des VERA online AZA
Update des VERA online AZA in der neuen Version c Update des VERA online AZA
TOP 4: Informationen zur neuen EU-Verordnung 1046/2018 (seit 18.07.2018) „Europa nach Tisch“ - 25.10.2018
29 Warum diese Präsentation? Seit dem 18.07.2018 ist die neue EU-VO 1046 in Kraft. Sie ändert einige Passagen der bisher geltenden VO (EU) 1303/2013 und 1304/2013 (und andere VO, die für den ESF nicht gelten). Die für Zuwendungsempfangende in Bremen wesentlichsten Änderungen sind hier zusammengefasst.
30 Änderungen der VO 1303/2013 Für Sie relevante Kernänderungen: – Natürliche Personen können wieder Begünstigte sein – Priorisierung der thematischen Ziele in den Bereichen Migration und Asyl – Höhere Anforderung an die Sichtbarmachung des ESF – Höhere Anforderungen an Veröffentlichung des Zusatznutzens des ESF – Pflicht zur Pauschalierung bei Gesamtausgaben unter 100.000 € – Möglichkeit der zusätzlichen Geltendmachung von TN- Gehältern bei der Restkostenpauschale
31 Änderungen der VO 1303/2013 Weitere Änderungen: – bei Programmänderungen / Partnerschaftsvereinbarungen – bei Finanzinstrumenten – bei Lokalen Aktionsgruppen – bei Integrierten territorialen Investitionen – bei Aufgaben von Begleitausschuss und KOM bezogen auf die Sichtbarmachung des ESF – bei Einnahmeschaffenden Vorhaben – bei weiteren Pauschalierungsmöglichkeiten
32 Änderungen der VO 1303/2013 Artikel 2 , Nr. 10 – Begriffsbestimmungen Ein "Begünstigter" darf künftig (wieder) sein: Eine Einrichtung des öffentlichen oder privaten Rechts oder eine natürliche Person, die mit der Einleitung oder mit der Einleitung und Durchführung von Vorhaben betraut ist. – Relevanz für kleine Vorhaben (LOS) – Änderung der Allgemeinen Fördergrundsätze und der Interventionsblätter abwarten
33 Änderungen der VO 1303/2013 Artikel 9 Thematische Ziele Die für jeden ESI-Fonds in den fondsspezifischen Regelungen aufgestellten Prioritäten betreffen insbesondere die angemessene Nutzung jedes einzelnen ESI-Fonds in den Bereichen Migration und Asyl. In diesem Zusammenhang wird gegebenenfalls eine Koordinierung mit dem Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds gemäß Verordnung (EU) Nr. 516/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates sichergestellt.
34 Änderungen der VO 1303/2013 Kommunikation, Information, Sichtbarkeit des ESF • Jährliche Überprüfung der Maßnahmen (Art. 51) • Mehr Maßnahmen, die durch die KOM initiiert werden (Art. 58) • Höhere Verpflichtung zur Bekanntmachung der Rolle und Errungenschaften der Kohäsionspolitik, Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sichtbarkeit der Ergebnisse und Auswirkungen der Programme und Vorhaben (Art. 115) • Verpflichtung der Begünstigten, den ESF sichtbar zu machen und Zusatznutzen der ESF-geförderten Maßnahmen bekannt zu machen.
35 Änderungen der VO 1303/2013 Pauschalierungspflicht bei Maßnahmen bis 100.000 € • Anhebung der „Bagatellgrenze“: Vorhaben, deren gesamte förderfähige Kosten 100.000 EUR nicht überschreiten (Art. 65) • Für ein Projekt, das nicht ausschließlich mit Vergaben arbeitet, „werden Zuschüsse und rückzahlbare Unterstützung, bei denen die öffentliche Unterstützung 100.000 EUR nicht übersteigt, in Form von standardisierten Einheitskosten, Pauschalfinanzierungen oder Pauschalsätzen gewährt“. Bisherige Grenze war 50.000 EUR.
36 Änderungen der VO 1303/2013 TN-Unterhaltsgeld bei Restkostenpauschale möglich • Bei Vorhaben, bei denen eine Restkostenpauschale angewandt wird, können die an die Teilnehmer ausgezahlten Vergütungen und Gehälter auf der Basis der nachgewiesenen Realkosten erstattet werden. (Art. 67) • Dabei werden „Gehälter/Löhne und Unterstützungsgelder, die an Teilnehmer gezahlt werden, als zusätzliche förderfähige Kosten betrachtet, die nicht im Pauschalsatz enthalten sind“. (Art. 68 b) • Der Restkosten-Pauschalsatz wird nicht auf Personalkosten angewendet, die auf der Grundlage eines Pauschalsatzes berechnet wurden. (Art. 68 b)
TOP 5: Klärung von Verfahrensfragen der Zuwendungsempfänger „Europa nach Tisch“ - 25.10.2018
TOP 6: Verschiedenes - Erhöhte Pauschalen für Betreuung (185 €) und Anleitung (145 €) ab 01.01.2019 wurden von der Prüfbehörde freigegeben. - Änderungsbescheide für überjährige Projekte erfolgen von Amts wegen. „Europa nach Tisch“ - 25.10.2018
39 Weitere Fragen oder Anmerkungen?
40 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!
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