Prüfansatz Arbeitszeitnachweise EU-Verordnung 1046/2018 - ESF-OP / BAP 2014 2020

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Prüfansatz Arbeitszeitnachweise EU-Verordnung 1046/2018 - ESF-OP / BAP 2014 2020
ESF-OP / BAP 2014 - 2020

Prüfansatz Arbeitszeitnachweise
   EU-Verordnung 1046/2018

        „Europa nach Tisch“
            25.10.2018
Prüfansatz Arbeitszeitnachweise EU-Verordnung 1046/2018 - ESF-OP / BAP 2014 2020
TOP 1:
Weitere Informationen zur neuen ESF-
Förderperiode 2021 bis 2027

„Europa nach Tisch“ - 25.10.2018
Prüfansatz Arbeitszeitnachweise EU-Verordnung 1046/2018 - ESF-OP / BAP 2014 2020
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       Zur Erinnerung: Infos Europa nach Tisch vom 30.08.2018

    • Es wird eine neue Förderperiode für den ESF geben
    • Seit Mai 2018 gibt es neue Verordnungsentwürfe der KOM
      für die Allgemeine VO und die „ESF+“-VO
    • Spezifische Ziele für den „ESF+“ wurden noch nicht
      konkretisiert
    • Das „+“ bezieht sich auf Erweiterung um z.B. Gesundheit und
      Nahrungsmittel, die zukünftig zum ESF gehören werden
    • Die Umsetzung und Mittelverteilung (z.B. Bund / Länder)
      ist noch nicht geregelt, aber:
    • DE erhält auch zukünftig ESF-Mittel
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    • Am 16./17.10.2018 fand ein weiteres Bund-/Länder-Treffen
      mit der GD Beschäftigung der KOM zur Förderperiode 2021
      bis 2017 statt.
    • Es erfolgten leider noch keine über den bisherigen
      Kenntnisstand hinaus gehenden Konkretisierungen.
    • Das voraussichtlich für Bremen zu erwartende Mittelvolumen
      ist daher weiter unbekannt.
    • Seitens des Landes werden wir voraussichtlich ab Mitte 2019
      mit den Planungen beginnen können.
TOP 2:
Veränderte Prüfansätze bei der Prüfung der
Arbeitszeitnachweise

„Europa nach Tisch“ - 25.10.2018
6   Prüfansatz für ausschließlich im ESF-Projekt eingesetztes Personal

         Erste Änderung:

         Ab sofort und mit rückwirkender Wirkung auch für laufende
         bzw. beendete, aber noch nicht end-abgerechnete Projekte
         wird bei bis zu 100% (Vollzeit oder Teilzeit) im ESF-Projekt
         eingesetztem Personal auf die Prüfung von Arbeitszeitnach-
         weisen verzichtet.

         Dies geht zurück auf die Prüfergebnisse der KOM im Juli 2018
         und wurde mit der Prüfbehörde vereinbart.

                                                              09.10.2018
7   Prüfansatz für ausschließlich im ESF-Projekt eingesetztes Personal

         Was fällt weg?

         Es entfällt für das ausschließlich in Vollzeit oder Teilzeit im
         ESF-Projekt eingesetzte Personal die Pflicht der Erstellung
         eines Arbeitszeitnachweises:

         1. Damit entfallen die bislang üblichen Cross-checks, die auf
            der Basis der stundengenauen Tätigkeitsnachweise im
            AZN bislang durchgeführt wurden.

                                                              09.10.2018
8   Prüfansatz für ausschließlich im ESF-Projekt eingesetztes Personal

    2. Die Prüfung von Mehr- oder Minderstunden im Monat
       entfällt.
    3. Die Überprüfung der täglichen Einhaltung der Pausen
       entfällt.

    Hinweis:
    • Ist im Projekt ein Personalschlüssel hinterlegt (bspw. bei
      Flankierungsprojekten) wird die ausschließlich im Projekt
      eingesetzte Person entsprechend ihres Anteils (Vollzeit/
      Teilzeit) in den Personalschlüssel eingerechnet.

                                                              09.10.2018
9   Prüfansatz bei anteilig im ESF Projekt eingesetztem Personal

    ABER:

    Bei anteilig im Projekt eingesetztem Personal müssen weiterhin
    Arbeitszeitnachweise erstellt werden (- also keine Änderung zum
    bisherigen Verfahren).

    Hier sieht die KOM ein größeres Betrugsrisiko, da das Personal
    i.d.R. über zwei Arbeitsverträge beim Träger verfügt.

                                                    09.10.2018
10   Prüfansatz bei anteilig im ESF Projekt eingesetztem Personal

     Zweite Änderung

     Was fällt weg:
     1. Prüfung der Einhaltung der täglichen Pausenzeiten
     2. Prüfung von Mehr- oder Minderstunden im Monat

     Hinweis:
     Werden systematische Verstöße gegen die gesetzlichen Arbeits-
     zeitregelungen oder die gegen die Einhaltung der vereinbarten
     Arbeitszeit festgestellt, wird dies mit dem arbeitsmarktpoliti-
     schen Dienstleister besprochen und das Ergebnis dokumentiert.

                                                              09.10.2018
TOP 3:
Änderungen beim Formular
„Auszahlantrag“
Geplanter Termin für das Update: 01.11.2018

„Europa nach Tisch“ - 25.10.2018
Update des VERA online AZA

Anlass für die beauftragten Änderungen:

• Der aktuelle AZA enthält Fehler
• Die Höhe der anerkannten Gesamtausgaben / Refinan-
  zierungen war dem aktuellen AZA nicht in jedem Fall zu
  entnehmen
• Der Sachbearbeitung fehlten Informationen für die
  (bei Erhalt des AZA geforderte) Plausibilitätsprüfung.
Update des VERA online AZA

Änderungen, die am 01.11.2018 wirksam werden

Das Deckblatt

• wurde neu gestaltet. Gesamtausgaben stehen jetzt vor der
  Projektfinanzierung
• wurde um die Darstellung in VERA erfassten „Prüffest-
  stellungen“ erweitert.
  (Ergebnis von Prüfungen außerhalb der AZA Prüfung)
Update des VERA online AZA

 in der (noch) aktuellen Version
15   Update des VERA online AZA

       in der neuen Version
Update des VERA online AZA

Fußzeile 1
erläutert die „nachträgliche Reduzierung“:

Die nachträglich aberkannten Beträge werden in den Tabellen
der folgenden Seiten, aber nicht in der Belegliste aufgeführt.
Dabei handelt es sich um nach Abschluss der Belegliste erfolgte
Korrekturen durch die ESF-ZGS, ESF-VB, ESF-BB oder die ESF-PB.
Update des VERA online AZA

Fußzeile 2
erläutert den „Ausschöpfungsgrad“:

Der Ausschöpfungsgrad weist grundsätzlich nur das Verhältnis
zwischen
• bewilligten Ausgaben / Refinanzierungen und
• nachgewiesenen (bereits anerkannten + noch ungeprüften)
  Belegen
aus und dient der Bewertung des Projektfortschrittes.
Update des VERA online AZA

Die Tabellen wurden

• dynamisch gestaltet. Sie enthalten nur noch die Positionen
  der bewilligten Mittel.
• ausdifferenziert. Die bei der AZA Prüfung sowie die nach der
  AZA Prüfung an- und aberkannten Beträge werden separat
  aufgeführt.
Update des VERA online AZA

in der (noch) aktuellen Version

                             Update des VERA online AZA
Update des VERA online AZA

in der neuen Version
Update des VERA online AZA

in der neuen Version
Update des VERA online AZA

Das Unterschriftsblatt wurde

•   auf ein separates Blatt verschoben,
•   geringfügig erweitert,
•   in einigen (wenigen) Formulierungen geändert,
•   enthält jetzt die (bislang auf dem Deckblatt aufgeführte)
    „Bemerkung“, die beim Absenden des AZA erfasst wurde.
Update des VERA online AZA

   in der neuen Version

                             Update des VERA online AZA
Update des VERA online AZA

Der geänderte Bestätigungstext lautet:

„Ich/wir bestätige/n, dass sämtliche im Rahmen des Projektes
entstandenen Einnahmen, Erstattungen und getätigten
Ausgaben in der Belegliste vollständig dargestellt sind. Ich/wir
beantrage/n die Auszahlung des im Zuge der Prüfung dieses
Antrages zu ermittelnden Auszahlbetrages.“
Update des VERA online AZA

Die mit dem AZA ausgedruckte Belegliste wurde

• auf die mit diesem AZA neu abgeschickten Belege reduziert
  (bisher wurden auch alle Belege aus vorherigen AZA
  ausgedruckt)
• enthält keine Spalten mehr zur Darstellung der Prüfergebnisse
• enthält keine aggregierten Daten mehr
Update des VERA online AZA

in der (noch) aktuellen Version

                               c

                                   Update des VERA online AZA
Update des VERA online AZA

in der neuen Version

                               c

                                   Update des VERA online AZA
TOP 4:
Informationen zur neuen
EU-Verordnung 1046/2018
(seit 18.07.2018)

„Europa nach Tisch“ - 25.10.2018
29

     Warum diese Präsentation?

      Seit dem 18.07.2018 ist die neue EU-VO 1046 in Kraft.
      Sie ändert einige Passagen der bisher geltenden
       VO (EU) 1303/2013 und 1304/2013
       (und andere VO, die für den ESF nicht gelten).

      Die für Zuwendungsempfangende in Bremen
       wesentlichsten Änderungen sind hier zusammengefasst.
30   Änderungen der VO 1303/2013

         Für Sie relevante Kernänderungen:
         – Natürliche Personen können wieder Begünstigte sein
         – Priorisierung der thematischen Ziele in den Bereichen
           Migration und Asyl
         – Höhere Anforderung an die Sichtbarmachung des ESF
         – Höhere Anforderungen an Veröffentlichung des
           Zusatznutzens des ESF
         – Pflicht zur Pauschalierung bei Gesamtausgaben unter
           100.000 €
         – Möglichkeit der zusätzlichen Geltendmachung von TN-
           Gehältern bei der Restkostenpauschale
31   Änderungen der VO 1303/2013

         Weitere Änderungen:

         – bei Programmänderungen / Partnerschaftsvereinbarungen
         – bei Finanzinstrumenten
         – bei Lokalen Aktionsgruppen
         – bei Integrierten territorialen Investitionen
         – bei Aufgaben von Begleitausschuss und KOM
           bezogen auf die Sichtbarmachung des ESF
         – bei Einnahmeschaffenden Vorhaben
         – bei weiteren Pauschalierungsmöglichkeiten
32   Änderungen der VO 1303/2013

         Artikel 2 , Nr. 10 – Begriffsbestimmungen

         Ein "Begünstigter" darf künftig (wieder) sein:
         Eine Einrichtung des öffentlichen oder privaten Rechts
         oder eine natürliche Person, die mit der Einleitung oder mit
         der Einleitung und Durchführung von Vorhaben betraut ist.

         – Relevanz für kleine Vorhaben (LOS)
         – Änderung der Allgemeinen Fördergrundsätze
           und der Interventionsblätter abwarten
33   Änderungen der VO 1303/2013

         Artikel 9 Thematische Ziele

         Die für jeden ESI-Fonds in den fondsspezifischen Regelungen
         aufgestellten Prioritäten betreffen insbesondere die
         angemessene Nutzung jedes einzelnen ESI-Fonds in den
         Bereichen Migration und Asyl.

         In diesem Zusammenhang wird gegebenenfalls eine
         Koordinierung mit dem Asyl-, Migrations- und
         Integrationsfonds gemäß Verordnung (EU) Nr. 516/2014 des
         Europäischen Parlaments und des Rates sichergestellt.
34   Änderungen der VO 1303/2013

     Kommunikation, Information, Sichtbarkeit des ESF

     • Jährliche Überprüfung der Maßnahmen (Art. 51)
     • Mehr Maßnahmen, die durch die KOM initiiert werden
       (Art. 58)
     • Höhere Verpflichtung zur Bekanntmachung der Rolle und
       Errungenschaften der Kohäsionspolitik, Durchführung von
       Maßnahmen zur Verbesserung der Sichtbarkeit der Ergebnisse
       und Auswirkungen der Programme und Vorhaben (Art. 115)
     • Verpflichtung der Begünstigten, den ESF sichtbar zu machen
       und Zusatznutzen der ESF-geförderten Maßnahmen bekannt
       zu machen.
35   Änderungen der VO 1303/2013

     Pauschalierungspflicht bei Maßnahmen bis 100.000 €

     • Anhebung der „Bagatellgrenze“:
       Vorhaben, deren gesamte förderfähige Kosten 100.000 EUR
       nicht überschreiten (Art. 65)
     • Für ein Projekt, das nicht ausschließlich mit Vergaben arbeitet,
       „werden Zuschüsse und rückzahlbare Unterstützung, bei
       denen die öffentliche Unterstützung 100.000 EUR nicht
       übersteigt, in Form von standardisierten Einheitskosten,
       Pauschalfinanzierungen oder Pauschalsätzen gewährt“.

      Bisherige Grenze war 50.000 EUR.
36   Änderungen der VO 1303/2013

     TN-Unterhaltsgeld bei Restkostenpauschale möglich
     • Bei Vorhaben, bei denen eine Restkostenpauschale
       angewandt wird, können die an die Teilnehmer ausgezahlten
       Vergütungen und Gehälter auf der Basis der nachgewiesenen
       Realkosten erstattet werden. (Art. 67)
     • Dabei werden „Gehälter/Löhne und Unterstützungsgelder, die
       an Teilnehmer gezahlt werden, als zusätzliche förderfähige
       Kosten betrachtet, die nicht im Pauschalsatz enthalten sind“.
       (Art. 68 b)
     • Der Restkosten-Pauschalsatz wird nicht auf Personalkosten
       angewendet, die auf der Grundlage eines Pauschalsatzes
       berechnet wurden. (Art. 68 b)
TOP 5:
Klärung von Verfahrensfragen
der Zuwendungsempfänger

„Europa nach Tisch“ - 25.10.2018
TOP 6:
Verschiedenes

-   Erhöhte Pauschalen für Betreuung (185 €) und
    Anleitung (145 €) ab 01.01.2019 wurden von der
    Prüfbehörde freigegeben.
-   Änderungsbescheide für überjährige Projekte erfolgen
    von Amts wegen.

„Europa nach Tisch“ - 25.10.2018
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     Weitere Fragen oder Anmerkungen?
40

     Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!
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