Neue Regeln für den Schweizer Finanzplatz durch FIDLEG und FINIG - www.pwc.ch

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              Neue Regeln für den
              Schweizer Finanz-
              platz durch FIDLEG
              und FINIG

August 2014
Neue Regeln für den Schweizer Finanzplatz durch FIDLEG und FINIG - www.pwc.ch
2   Neue Regeln für den Schweizer Finanzplatz durch FIDLEG und FINIG
Neue Regeln für den Schweizer Finanzplatz durch FIDLEG und FINIG - www.pwc.ch
Hintergrund

Regulierung ist in den letzten Jahren zu einer        So wurde zunächst die für den Retailfondsbereich
zentralen strategischen Dimension für Finanz-         relevante Richtlinie über Organismen für gemein-
intermediäre in einer zunehmend vernetzten Welt       same Anlagen in Wertpapiere, die sogenannte
geworden. Komplexität und Interkonnektivität der      OGAW- bzw. UCITS-Richtlinie, in ihrer dritten und
einzelnen Regulierungsinitiativen nehmen dabei        vierten Fassung ins Schweizer Kollektivanlagen-
stetig zu, die Anforderungen und Kosten für die       gesetz (KAG) überführt. Ebenso wurden die Kern-
Marktteilnehmer steigen, während der strategische     prinzipien der EU-Richtlinie über die Verwalter
Handlungsspielraum zunehmend kleiner wird.            alternativer Investmentfonds, besser bekannt als
                                                      AIFM-Richtlinie, ins KAG überführt. All diese
Im Gefolge der jüngsten Finanzkrise wurden            Massnahmen waren möglich, ohne dass die über
insbesondere die Europäische Union (EU) und die       Jahrzehnte gewachsene, prinzipien-basierte
Vereinigten Staaten von Amerika die weltweit fak-     Schweizer Finanzmarktregulierung mit ihren
tisch bestimmenden Taktgeber bei der Verdichtung      verschiedenen und mehrheitlich bedarfsgerecht
der Spielregeln und der Etablierung verbindlicher     auf einzelne Sektoren massgeschneiderten Spezial-
Standards für die internationalen Finanzmärkte,       gesetzen per se infrage gestellt wurde. Um auch
wobei sich die Kadenz der lancierten Regulierungs-    die nächsten grossen EU-Initiativen, konkret die
initiativen zunehmend erhöht. Obgleich nicht in       EU-Verordnung über die europäische Marktinfra-
den harmonisierten Markt der EU integriert, konnte    struktur (EMIR) und die Neuauflage der MiFID –
sich auch die Schweiz dieser Entwicklung nicht        die sogenannte MiFID II –, zum Teil des Schweizer
verschliessen. War es noch möglich, die Transponie-   Rechtsbestandes zu machen, hat man sich zu einer
rung der für die Finanzmarktregulierung des           konzeptionellen Neugestaltung der Leitplanken
EU-Raumes zentralen Richtlinie über Märkte für        des Finanzplatzes entschlossen. Dabei sollen die
Finanzinstrumente, die sogenannte MiFID, welche       Kerninhalte der EMIR durch ein neues Finanz-
2007 EU-weit Gültigkeit erlangte, zu vermeiden,       marktinfrastrukturgesetz (FinfraG) und die MiFID-
hat die Eidgenossenschaft seither einen Weg der       Prinzipien durch ein ebenfalls neu zu schaffendes
Harmonisierung ihres Regelwerkes mit EU-              Finanzdienstleistungsgesetz (FIDLEG) überführt
Standards eingeschlagen. Hauptbeweggrund war          werden. Zusätzlich sollen durch ein neues Finanz-
dabei die Absicht, den Anlegerschutz zu verbes-       institutsgesetz (FINIG) sektorenübergreifend die
sern sowie die Grundlagen für einen Zugang zum        Bewilligungsvoraussetzungen und die weiteren
EU-Markt für Schweizer Finanzintermediäre als         organisatorischen Anforderungen für Finanz-
Drittstaatenanbieter auf Basis einer als äquivalent   institute in der Schweiz neu geregelt werden.
anerkannten Regulierung zu ermöglichen.
                                                      Am 13. Dezember 2013 eröffnete der Bundesrat
                                                      die Vernehmlassung zum FinfraG, die bis zum
                                                      31. März 2014 dauerte. Am 27. Juni 2014 hat der
                                                      Bundesrat zudem die Vernehmlassung zum FIDLEG
                                                      und FINIG eröffnet, welche bis zum 17. Oktober
                                                      2014 dauert. Bei gesamthafter Betrachtung bedeu-
                                                      ten diese Initiativen ein Abgehen vom bisherigen
                                                      Säulenmodel der Schweizer Finanzmarktregulie-
                                                      rung (Abb. 1) zugunsten einer konzeptionell auf
                                                      Regulierungsebenen aufbauenden Systematik.
                                                      Dabei werden insbesondere die bisher vom Banken-
                                                      gesetz (BankG), vom Börsengesetz (BEHG) und
                                                      vom KAG abgedeckten Normierungsgebiete betref-
                                                      fend die Regulierung der Finanzinstitute auf die
                                                      neuen Gesetze übertragen.

                                                                                    PwC Schweiz       3
Abbildung 1: Bisherige Schweizer Finanzmarktregulierungsarchitektur

    NBG (2003)

    FINMAG (2007)

                                                                                 VAG (2004)/VVG (1908)
                              BankG (1934)

                                               BEHG (1995)

                                                                  KAG (1995)

                                                                                                             (1930)
                                                                                                         PfG (1930)
    GwG (1997)

Insbesondere weil die prudentielle Aufsicht auch             werden sollen, empfiehlt es sich, sich frühzeitig
weit auf bisher nur indirekt im Wege der Selbst-             mit diesen neuen Regulierungsinitiativen zu
regulierung beaufsichtigte Bereiche ausgedehnt               beschäftigen. Im Anschluss bieten wir Ihnen einen
und verdichtet wird (Abb. 3) und gleichzeitig aus            ersten Überblick über die wichtigsten Neuerungen
dem EU-Raum rezipierte Regeln mit voraussicht-               aus den beiden in Vernehmlassung begebenen
lich erheblichem Einfluss auf historisch gewachse-           Finanzmarktgesetzen (im Folgenden E-FIDLEG
ne Geschäftsmodelle praktisch sämtlicher Arten               bzw. E-FINIG).
von Schweizer Finanzintermediären implementiert

Abbildung 2: Inskünftige Schweizer Finanzmarktregulierungsarchitektur

    NBG (2003)

    FINMAG

    Finanzdienstleistungsgesetz (FIDLEG) (1.1.2017)

    Finanzmarktinfrastrukturgesetz (FINFRAG) (1.7.2015)

    Finanzinstitutsgesetz (FINIG) (1.1.2017)
                                                                                                         PfG (1930)
                              BankG

                                               BEHG

    GwG (1997)
                                                                               VAG/
                                                                  KAG

                                                                               VVG

                                                                                                         PfG

4       Neue Regeln für den Schweizer Finanzplatz durch FIDLEG und FINIG
Finanzinstitutsgesetz (FINIG)

Der Zweck des FINIG ist die einheitliche Regelung     In Art. 5 E-FINIG wird eine konsequente Hierarchie
der Aufsicht über alle Finanzdienstleister, die in    der einzelnen Bewilligungsstatus eingeführt.
irgendeiner Form das Vermögensverwaltungs-            Dabei umfasst die jeweils mit höheren Anforderun-
geschäft betreiben. Sowohl aus rein wettbewerbs-      gen behaftete Bewilligung die Erlaubnis zur Aus-
rechtlichen Gründen als auch unter Berücksichti-      übung der Aktivitäten einer untergeordneten
gung des Regulierungsgefälles im Vergleich zu         Bewilligung. Dies führt dazu, dass eine Bank nicht
den umliegenden Ländern wurde seit Jahren in          mehr wie heute zusätzlich eine Effektenhändler-
Expertenkommissionen, in parlamentarischen            bewilligung (oder, wie sie neu heisst, Bewilligung
Vorstössen, aber auch in der Lehre das Thema der      als Wertpapierhaus) benötigt, wenn sie – was aktuell
Unterstellungspflicht der Vermögensverwalter          in über 95 % der bewilligten Banken der Fall ist –
diskutiert. Das E-FINIG schlägt nun den Einbe-        auch den Kundenhandel oder eine andere Effekten-
zug der Vermögensverwalter in die vorgesehene         handelstätigkeit ausübt. Nicht in die Bewilligungs-
«Bewilligungskaskade» vor. Die Einführung einer       kaskade einbezogen ist die Fondsleitungsbewilli-
prudentiellen und damit umfassenden Aufsicht          gung. Dies gründet einerseits auf der sehr speziali-
über die einfachen Vermögensverwalter ist als die     sierten Tätigkeit einer Fondsleitung, ist jedoch
wesentlichste Neuerung des FINIG für den Finanz-      vor allem auch davon beeinflusst, dass die Fonds-
markt zu beurteilen.                                  leitungstätigkeit nicht mit der Bank- oder Effekten-
                                                      handelstätigkeit vereinbar ist.

Abbildung 3: Ausdehnung der prudentiellen Aufsicht und Bewilligungskaskade

  Prudentielle
  Aufsicht
                                                           Banken
                                Aufsichts-                                      Regulierungs-
                                intensität                                      anforderungen
                                                      Effektenhändler
                                                      (Fondsleitungen)

                                                   Vermögensverwalter
                                                kollektiver Kapitalanlagen

                                              Einfache Vermögensverwalter

  Standes-/
  Verhaltensregeln                   Anlageberater, Vertriebsträger, Makler, etc...
  Selbstregulierung/
  Indirekte Aufsicht?

                                                                                      PwC Schweiz       5
Die Ausnahme von der Bewilligungspflicht im
                                                      Rahmen der Bewilligungskaskade befreit jedoch
                                                      nicht von der Erfüllung der Anforderungen an die
                                                      zusätzlich ausgeübte Tätigkeit. Die Prüfung der
                                                      Einhaltung dieser Voraussetzungen erfolgt einzig
                                                      nicht mehr im Rahmen eines zeitraubenden vorgän-
                                                      gigen Bewilligungsverfahrens, sondern nach der
                                                      Aufnahme der Tätigkeit während der jährlichen
                                                      aufsichtsrechtlichen Prüfung. Die Prüfgesellschaft
                                                      wird unter Berücksichtigung ihrer Risikoanalyse
                                                      die neuen Aktivitäten in ihrem Prüfprogramm
                                                      angemessen zu berücksichtigen haben (siehe
                                                      dazu die Bestimmungen gemäss FINMA-RS 13/3
                                                      «Prüfwesen»).

6   Neue Regeln für den Schweizer Finanzplatz durch FIDLEG und FINIG
Abbildung 4: E-FINIG Gliederung

Artikel        Inhalt                 Herkunft                         Wesentliche Neuerungen
1–3            Gegenstand und         –                                Konzernobergesellschaften und
               Geltungsbereich                                         wesentliche Gruppengesellschaften
                                                                       gemäss neuem Art. 2bis BankG
                                                                       (eingeführt durch FinfraG)

4–16           Gemeinsame             Anforderungen an pruden-         Pflicht zur Steuerkonformität der
               Bestimmungen für       tiell beaufsichtigte Institute   Vermögenswerte
               alle Finanzinstitute   gemäss BankG, BEHG, KAG

17–20          Einfache Vermögens­    –                                Vollständig neue Regulierung
               verwalter

21–27          Qualifizierte          Definition und Anforderun-       –
               Vermögensverwalter     gen an Vermögensverwalter
                                      von kollektiven Kapital-
                                      anlagen gemäss KAG

28–37          Fondsleitungen         Definition und Anforde-          –
                                      rungen an Fondsleitungen
                                      gemäss KAG

38–41          Wertpapierhäuser       Definition gemäss BEHG           Umbenennung in Wertpapierhaus
                                                                       (Angleichung an international
                                                                       gebräuchliche Bezeichnung)

42–51          Banken                 Begriff und grundsätzliche       –
                                      Anforderungen an Banken
                                      sowie spezifische Anforde-
                                      rungen an systemrelevante
                                      Banken gemäss BankG

52–72          Anforderungen an       Anforderungen gemäss             –
               Banken und Wert-       BankG und BEHG
               papierhäuser sowie
               Finanzgruppen

73–81          Zweigniederlassungen   Bewilligungspflicht für          Aufnahme der Möglichkeit einer
               und Vertretungen       Zweigniederlassung und           Ausnahme von der Bewilligungs-
                                      Vertretungen gemäss              pflicht basierend auf Staatsverträgen
                                      BankG und BEHG

82–86          Aufsicht über die      Aufsicht gemäss FINMAG,          Variante für die Aufsicht der ein-
               Finanz­institute       BankG, BEHG und KAG              fachen Vermögensverwalter durch
                                                                       eine Aufsichtsorganisation

87–115         Insolvenzrechtliche    Bestimmungen gemäss              –
               Massnahmen             BankG

116–117        Nachrichtenlose        Kürzlich aufgenommene            –
               Vermögen               Regelung des BankG

118            Verantwortlichkeit     Regelung der Verantwort-         Ausdehnung auf alle Finanzinstitute
                                      lichkeit mit Exkulpations­
                                      beweis, wie bereits in
                                      Art. 145 KAG vorgesehen

119–122        Strafbestimmungen      Strafbestimmungen gemäss         –
                                      den bisherigen Aufsichts­
                                      gesetzen

123–126        Schlussbestimmungen    –                                Übergangsfristen sowie Aufhebung
                                                                       von BankG und BEHG

                                                                                        PwC Schweiz            7
Anforderungen an Finanzinstitute                         Einfache Vermögensverwalter
Die Bewilligungskaskade beinhaltet gleichzeitig          Der neuen Bewilligungspflicht für Vermögensver-
auch ein Ansteigen der Aufsichtsintensität und der       walter unterliegt, «wer gestützt auf einen Auftrag
Regulierungsanforderungen, je höher der relevante        gewerbsmässig im Namen und für Rechnung der
Status ist. Dies entspricht den aktuellen Bestim-        Kundinnen und Kunden Vermögenswerte verwal-
mungen sowie der Praxis der FINMA betreffend die         tet oder auf andere Weise über Vermögenswerte
Banken, Effektenhändler und weitere prudentiell          von Kundinnen und Kunden verfügen kann»
regulierte Finanzinstitute. Durch die Konsolidie-        (Art. 17 E-FINIG). Der Vermögensverwalter kann
rung in einem Gesetz werden jedoch bestehen-             dabei insbesondere die individuelle Verwaltung
de, materiell nicht gerechtfertigte Unterschiede         einzelner Portfolios, die Anlageberatung, die
beseitigt. Als Beispiel kann die Ausgestaltung der       Portfolioanalyse und den Vertrieb von Finanzinst-
Genehmigungs- und Meldepflichten bei Verän-              rumenten ausüben (Art. 19 E-FINIG).
derungen bewilligter Finanzinstitute genannt
werden, bei denen bisher erhebliche Unterschiede         Damit müssen die Vermögensverwalter Anforde-
zwischen den älteren und den neueren Gesetzen            rungen an die Organisation erfüllen, finanzielle
bestehen (BankG vs. KAG).                                Garantien sicherstellen und sowohl selbst als
                                                         auch hinsichtlich ihrer qualifiziert Beteiligten und
Seit mehreren Jahren beschäftigt die Vermögens-          der mit der Verwaltung und Geschäftsführung
verwaltungsbranche das Thema der Steuerkon-              betrauten Personen die Gewährsanforderungen
formität der verwalteten Vermögen. Eine explizite        einhalten. Für die Konkretisierung der Anforde-
Regulierung bestand bisher nicht, und die Proble-        rungen müssen die Ausführungsbestimmungen
matik wurde einzig durch ein FINMA-Positions-            in den Verordnungen abgewartet werden. Unter
papier thematisiert, das auf die generellen Anfor-       Berücksichtigung der Bewilligungskaskade dürften
derungen an Compliance und Risikomanagement              die Anforderungen unter jenen an qualifizierte
verwies. Ausserdem ist die Anpassung des Bundes-         Vermögensverwalter liegen. Es ist zu erwarten,
gesetzes über die Bekämpfung der Geldwäscherei           dass die Vermögensverwalter zumindest ein ange-
und der Terrorismusfinanzierung im Finanzsektor          messenes IKS, eine Risikomanagement- sowie eine
(GwG) mit der Aufnahme der Steuerdelikte als             Compliance-Funktion, Funktionentrennungen und
Vortaten zur Geldwäscherei in Diskussion. Das            Prozesse zur Sicherstellung der Steuerkonformität
E-FINIG schlägt mit Art. 11 die Einführung einer         implementieren werden müssen.
expliziten, aufsichtsrechtlich verpflichtenden
«Weissgeldstrategie» vor, indem bei der Annahme          Die Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften
der Vermögenswerte eine Prüfpflicht hinsichtlich         kommt bei Finanzdienstleistern, die gemäss FINIG
des Risikos für nicht korrekt versteuerte Gelder         einer prudentiellen Aufsicht unterstehen, grund-
vorgesehen ist. Dies würde unseres Erachtens klar        sätzlich der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht
über die Anforderung der Änderung des Geld-              (FINMA) zu. Die aktuelle Vernehmlassungsvorlage
wäschereigesetzes hinausgehen und nicht nur die          stellt diesbezüglich allerdings für die bisher nicht
Steuerstraftaten unter gewissen Voraussetzungen          beaufsichtigten Vermögensverwalter in Art. 82 ff.
erfassen. Gleichzeitig wird im Entwurf jedoch            E-FINIG auch eine neu zu schaffende «Aufsichts-
auch den Entwicklungen auf internationaler Ebene         organisation» mit Selbstregulierungscharakter
Rechnung getragen und die Reduktion der Risiken          zur Diskussion. Gemäss Erläuterungsbericht zur
in diesem Bereich aufgrund von Abkommen zum              Vernehmlassungsvorlage geht man davon aus, dass
automatischen Informationsaustausch (gedacht             die Gerichte die Verhaltens- und Organisations-
wird insbesondere an den Common Reporting                pflichten des FIDLEG zum zivilrechtlichen Standard
Standard der OECD) berücksichtigt. Gemäss                erklären werden und Verstösse gegen die Verhal-
Vernehmlassungsbericht vom 25. Juni 2014 ist             tenspflichten auch gegenüber nicht gemäss FINIG
ein Inkraftsetzen dieser Bestimmung abgestimmt           beaufsichtigten Finanzdienstleistern (bspw. reine
auf die Übernahme des automatischen Informa-             Anlageberater) strafrechtlich sanktioniert werden
tionsaustausches vorgesehen. Dies erscheint              können.
insbesondere unter Berücksichtigung des Imple-
mentierungsaufwandes für die Finanzinstitute
als angemessen.

8      Neue Regeln für den Schweizer Finanzplatz durch FIDLEG und FINIG
Abbildung 5: Anforderungen an Vermögensverwalter

                                       Gewähr
                                       • qualifiziert Beteiligte
                                       • Verwaltungsrat
                                       • Geschäftsleitung
                                       • Ort der Leitung

      Weitere Voraussetzungen
                                                                   Finanzielle Garantie
      • periodische Prüfung
                                                                   oder Berufshaftpflicht-
      • Meldung von Änderungen                                     versicherung
      • Meldung Auslandgeschäft

                                Organisation
                                • angemessene Regeln zur
                                  Unternehmensführung
                                • Erfüllung der gesetzlichen Pflichten
                                • IKS
                                • Risikomanagement
                                • Compliance
                                • Steuerkonformität
                                • Anforderung an Auslagerung

Aufgrund verschiedener Studien ist bekannt, dass      Unserer Auffassung nach besteht einiges Potenzial
ein erheblicher Teil der Vermögensverwalter über      für Zusammenschlüsse in der Vermögensverwalter-
lediglich einen oder wenige Mitarbeitende verfügt     branche. Das E-FINIG gewährt jedoch neben den
und Vermögenswerte in der Höhe von wenigen            Übergangsfristen auch eine wesentliche Ausnahme
Millionen verwaltet. Oft handelt es sich um ehema-    für etablierte Vermögensverwalter, die lediglich
lige Kundenberater von Banken, die sich selbständig   ihre bestehenden Kunden weiterbetreuen möchten.
gemacht haben. Insbesondere für die kleinen Ver-      Gemäss Art. 125 Abs. 3 E-FINIG können einfache
mögensverwalter wird die Einführung der neuen         Vermögensverwalter, die seit mindestens 15 Jahren
Bewilligungspflicht erhebliche Auswirkungen           aktiv sind und keine neuen Kunden akquirieren,
haben. Die Erfüllung der aufsichtsrechtlichen         ihre Tätigkeit bewilligungsfrei weiterführen.
Anforderungen bringt zweifellos erhöhte Kosten
mit sich. Wird dies zu einer Zwangsbereinigung
oder einem Zusammenschluss dieser Vermögens-
verwalter bzw. zu einer Aufwärtskonsolidierung
führen?

                                                                                    PwC Schweiz      9
Finanzdienstleistungsgesetz (FIDLEG) –
wesentliche Neuerungen

Präzisierung der Begriffe «Finanz-                        Informationsaustauschvereinbarung mit der
dienstleister» und «Finanzdienst-                         relevanten ausländischen Aufsichtsbehörde
leistung» bei Ausdehnung der                              abhängig gemacht. Mit der neuen Anforderung ist
Bewilligungspflicht für Tätigkeits-                       zudem eine Registrierungspflicht der Kunden-
entfaltung in der Schweiz aus dem                         berater gemäss Art. 29 E-FIDLEG verbunden.
Ausland
                                                          Die neue Registrierungspflicht gleicht unseres
Das E-FIDLEG definiert in seinem Art. 3 als Finanz-
                                                          Erachtens zumindest teilweise den Wettbewerbs-
dienstleister alle Personen, die «gewerbsmässig
                                                          nachteil der schweizerischen Finanzinstitute im
Finanzdienstleistungen in der Schweiz oder für
                                                          internationalen Geschäft aus und erlaubt der
Kundinnen und Kunden in der Schweiz erbringen»,
                                                          Aufsichtsbehörde einen Überblick über die bisher
und als Finanzdienstleistung die folgenden für
Kundinnen und Kunden erbrachten Tätigkeiten:              vollständig unkontrollierten grenzüberschreiten-
                                                          den Angebote von Finanzdienstleistungen in die
• Erwerb oder Veräusserung von Finanzinstru-              Schweiz.
  menten,
• Annahme und Übermittlung von Aufträgen,                 Neue Kundensegmentierungs-
  die Finanzinstrumente zum Gegenstand haben,             systematik
• Verwaltung von Vermögenswerten
  (Vermögensverwaltung),                                  Das E-FIDLEG bringt in offenkundiger Anlehnung
                                                          an MiFID-Vorgaben mit seiner in Art. 4 vorgeschla-
• Erteilung von persönlichen Empfehlungen,
  die sich auf Geschäfte mit Finanzinstrumenten           genen Unterteilung der Kunden in institutionelle
  beziehen (Anlageberatung),                              und professionelle Kunden sowie vermögende
                                                          Privatkunden und übrige Privatkunden eine neue
• Verwahrung von Vermögenswerten für
                                                          Segmentierung mit der aus dem teilrevidierten KAG
  Rechnung von Kunden,
                                                          bekannten Opting-in- und Opting-out-Systematik.
• Führen von Konten,                                      Letztere dient innerhalb dieser Klassifizierungen
• Gewährung von Krediten für die Durchführung             der individuellen Erhöhung bzw. Verringerung der
  von Geschäften mit Finanzinstrumenten.                  resultierenden Schutzbedürftigkeit. Die letztendli-
                                                          che Qualifikation hat unterschiedliche Informations-
Das schweizerische Aufsichtsrecht ist – entgegen          und Aufklärungspflichten seitens des Finanzdienst-
dem Aufsichtskonzept der meisten europäischen             leisters zur Folge. Gemäss aktuellem Vorschlag
Länder – bisher konsequent auf Aktivitäten aus-           sollen als professionelle Kunden beaufsichtigte
gerichtet, die in der Schweiz ausgeübt werden.            Finanzintermediäre, Versicherungsunternehmen,
Dies lässt ausländischen Finanzinstituten viele           ausländische Kundinnen und Kunden, die einer
Freiheiten bei der Kundenakquisition und -betreu-         gleichwertigen prudentiellen Aufsicht unterstehen,
ung in der Schweiz. Erst mit der effektiven oder          Zentralbanken, öffentlich-rechtliche Körperschaften
faktischen Errichtung einer Präsenz in der Schweiz        mit professioneller Tresorerie, Vorsorgeeinrichtun-
(Vertretung, Zweigniederlassung oder Tochterge-           gen mit professioneller Tresorerie und Unternehmen
sellschaft) wird eine Bewilligung notwendig.              mit professioneller Tresorerie gelten. Dieser Katalog
                                                          der professionellen Anleger wird zur Bestimmung
Neu schlägt das E-FIDLEG eine Registrierungs-             der institutionellen Anleger im Wesentlichen
pflicht, wenn auch keine laufende Aufsicht für            um Vorsorgeeinrichtungen mit professioneller
ausländische Finanzinstitute vor (Art. 34 bis             Tresorerie und Unternehmen mit professioneller
36 E-FIDLEG). Die Registrierung wird von der              Tresorerie gekürzt. Als Privatkundinnen und
Bewilligung und gleichwertigen Aufsicht im                -kunden gelten Kundinnen und Kunden, die originär
Ausland, einer Berufshaftpflichtversicherung oder         keine professionellen Kunden sind oder im Opting-
gleichwertigen finanziellen Sicherheit sowie der          in-Weg erklärt haben, nicht als professionelle
Auskunftspflicht und einer Zusammenarbeits- und           Kunden gelten zu wollen.

10      Neue Regeln für den Schweizer Finanzplatz durch FIDLEG und FINIG
Unabhängigkeit und Retrozessionen                         Verdichtete Offenlegungs-, Dokumen-
Die Vorgaben zur Bezeichnung als unabhängiges             tations- und Ab- bzw. Aufklärungs-
Finanzinstitut sind dem schweizerischen Recht             pflichten für Finanzdienstleister
neu und basieren auf entsprechenden Vorschriften
                                                          Gemäss Art. 10 E-FIDLEG sollen Vermögensver-
der MiFID. Art. 9 E-FIDLEG sieht vor, dass eine
                                                          walter und Anlageberater inskünftig verpflichtet
ausreichende Anzahl auf dem Markt angebotener
                                                          sein, bei Privatkunden eine Eignungsprüfung
Finanzprodukte zu berücksichtigen sind (open
                                                          (Art. 10) und eine Angemessenheitsprüfung (Art.
architecture) und keine Vorteile angenommen
                                                          11) durchzuführen. Erstere erfordert, dass sich
werden dürfen bzw. diese an die Kunden weiterge-
                                                          der Finanzdienstleister einen Überblick über die
geben werden müssen. Während die Möglichkeit
                                                          finanziellen Verhältnisse und Anlageziele des Kun-
der internen Differenzierung von unabhängig und
                                                          den verschafft, zweitere, dass er sich über deren
nicht unabhängig erbrachten Finanzdienstleistun-
                                                          Kenntnisse und Erfahrungen in Bezug auf die ange-
gen möglich bleibt, kann lediglich ein die Anfor-
                                                          botenen Finanzinstrumente und -dienstleistungen
derungen von Art. 9 E-FIDLEG erfüllendes Institut
                                                          informiert, bevor er ihnen geeignete Finanz-
sich selbst als unabhängig bezeichnen.
                                                          dienstleistungen und -instrumente empfiehlt. Für
                                                          andere Leistungen als Vermögensverwaltung oder
Mit der Frage der Unabhängigkeit verbunden ist die
                                                          Anlageberatung genügt eine Angemessenheits-
Entgegennahme von Vorteilen durch die Finanz-
                                                          prüfung. Der Finanzdienstleister ist also lediglich
institute. Die in den letzten Jahren mehrfach be-
                                                          verpflichtet, sich vor der Dienstleistungserbringung
kräftigte Auslegung des Auftragsrechts durch das
                                                          über die Kenntnisse und Erfahrungen seiner Kun-
Bundesgericht im Bereich der Vermögensverwal-
                                                          den in Bezug auf die angebotenen Produkte oder
tung wird in Art. 26 E-FIDLEG gesetzlich veran-
                                                          Dienstleistungen zu erkundigen und zu prüfen, ob
kert. Die Entgegennahme von Vorteilen und deren
                                                          diese für die Kundinnen und Kunden angemessen
Einbehalten ist für Finanzintermediäre nur zuläs-
                                                          sind. Im Falle von professionellen Kunden darf ein
sig, wenn die Kunden vorgängig ausdrücklich und
                                                          Finanzdienstleister gemäss Art. 12 E-FIDLEG ohne
im Wissen um die Art und den Umfang der Vorteile
                                                          gegenteilige Anhaltspunkte davon ausgehen, dass
auf deren Herausgabe verzichtet haben. Ist dies
                                                          diese einerseits genügende Kenntnisse und Erfah-
nicht der Fall, hat der Finanzdienstleiter die Vorteile
                                                          rungen zur Beurteilung einer Dienstleistung oder
dem Kunden weiterzugeben. Die vorgeschlagene
                                                          eines Produkts haben und dass für sie andererseits
Bestimmung bezieht sich ausdrücklich auf alle
                                                          die mit der Dienstleistung einhergehenden Anlage-
Finanzdienstleistungen sowie auf alle Leistungen,
                                                          risiken finanziell tragbar sind. Das E-FIDLEG sieht
die dem Finanzdienstleister im Zusammenhang
                                                          bei institutionellen Kunden weder eine Angemes-
mit der Erbringung einer Finanzdienstleistung von
                                                          senheits- noch eine Eignungsprüfung vor. Zudem
Dritten zufliessen. Dabei ist der Begriff der Finanz-
                                                          besteht gemäss Art. 14 E-FIDLEG eine Ausnahme
dienstleistung gemäss Art. 3 lit. d E-FIDLEG breit
                                                          von der Pflicht zur Angemessenheitsprüfung, wenn
gefasst und umfasst unter anderem auch Executi-
                                                          die erbrachte Dienstleistung ausschliesslich im
on-only-Tätigkeiten.
                                                          Führen eines Kontos oder Depots oder in der Aus-
                                                          führung oder Übermittlung von Kundenaufträgen
Während im Bereich der Banken und Effekten-
                                                          besteht und die Dienstleistung auf Veranlassung
händler die Differenzierung heute nur in einzelnen
                                                          des Kunden erbracht wird. Allerdings sind die
Fällen hauptsächlich über die Unabhängigkeit
                                                          Kunden auch in diesen Fällen darüber zu informie-
erfolgt, gilt die Unabhängigkeit für Vermögensver-
                                                          ren, dass vor der Dienstleistungserbringung keine
walter regelmässig als wesentlicher Wettbewerbs-
                                                          Angemessenheits- oder Eignungsprüfung durchge-
faktor. Eine rechtzeitige Analyse der Auswirkungen
                                                          führt wurde.
von Art. 9 E-FIDLEG ist demnach für viele Finanz-
institute ein wichtiger Schritt bei der Umsetzung
                                                          Art. 13 E-FIDLEG bestimmt für Fälle der fehlenden
der neuen Vorgaben im Hinblick auf ein nachhaltig
                                                          Eignung oder Angemessenheit einer Finanzdienst-
zukunftsgerichtetes Geschäftsmodell. Auch die
                                                          leistung oder eines Finanzinstrumentes, dass ein
Erarbeitung retrozessionsfreier Geschäftsmodelle
                                                          Finanzdienstleister seine Kunden vor der Durch-
benötigt einen zeitlichen Vorlauf.
                                                          führung des Geschäfts zu warnen hat. Weiter wird
                                                          angeordnet, dass wenn die Informationen, die ein
                                                          Finanzdienstleister erhält, nicht für eine Eignungs-
                                                          prüfung ausreichen, keine Anlageberatung oder
                                                          Vermögensverwaltung vorgenommen werden

                                                                                          PwC Schweiz       11
darf und über diesen Umstand zu informieren ist.         darf gegen Kundenberater keine strafrechtliche
Ebenso ist zu warnen, wenn eine Angemessen-              Verurteilung wegen eines Verstosses gegen die Art.
heitsprüfung nicht möglich ist und entsprechend          119–121 oder wegen strafbarer Handlungen gegen
nicht beurteilt werden kann, ob eine Finanzdienst-       das Vermögen nach den Art. 137–172ter StGB im
leistung oder ein Finanzinstrument für den Kunden        Strafregister eingetragen sein und für die einzu-
angemessen ist.                                          tragende Tätigkeit weder ein Tätigkeitsverbot noch
                                                         ein Berufsverbot nach FINMAG vorliegen.
In weiterer Überführung von MiFID-Standards sol-
len Finanzdienstleister gemäss Art. 15 f. E-FIDLEG       Produktspezifische
inskünftig die mit den Kunden vereinbarten Leis-
                                                         Dokumentationspflichten
tungen und die über sie erhobenen Informationen
sowie die ausgesprochenen Warnungen und die              Das E-FIDLEG enthält in seinen Art. 37 ff. neue
erbrachten Leistungen schriftlich dokumentieren          Bestimmungen, die bewirken, dass Effekten,
müssen. Ebenso sind Vermögensverwalter und               also vereinheitlichte, zum massenweisen Handel
Anlageberater inskünftig gehalten, die Bedürfnisse       geeignete Wertpapiere, Wertrechte, Derivate und
der Kunden sowie die Gründe für jede Empfeh-             Bucheffekten, in der Schweiz grundsätzlich nur
lung, die zum Erwerb oder zur Veräusserung eines         noch dann öffentlich angeboten werden dürfen,
Finanzinstruments führt, zu dokumentieren und            wenn dafür ein Prospekt nach den Vorgaben des
dieses Dokumentarium den Kunden zu übergeben.            FIDLEG erstellt und veröffentlicht wird. Dieser
                                                         Prospekt bedarf der Überprüfung durch eine unab-
Art. 16 E-FIDLEG verlangt, dass Finanzdienstleister      hängige Prüfstelle.
über die erbrachten Dienstleistungen Rechenschaft
ablegen müssen. Dies umfasst insbesondere die            Gemäss Art. 42 E-FIDLEG muss der Prospekt die
ausgeführten Geschäfte, die Zusammensetzung,             für einen Entscheid der Anleger wesentlichen
Bewertung und Entwicklung des Portfolios und die         Angaben enthalten. Hierzu zählen insbesondere
mit den Dienstleistungen verbundenen Kosten.             Informationen zum Emittenten und zum Garantie-
                                                         geber wie Verwaltungsrat, Geschäftsleitung,
Art. 18 E-FIDLEG verankert eine Präzisierung der         Revisionsstelle und weiteren Organen, die letzte
Pflicht zur bestmöglichen Ausführung von Kunden-         Jahresrechnung oder, wenn noch keine solche
aufträgen (best execution), wobei Details hierzu         vorliegt, Angaben zu Vermögenswerten und
noch vom Bundesrat zu präzisieren sind.                  Verbindlichkeiten, die Geschäftslage, wesentliche
                                                         Perspektiven, Risiken und Streitigkeiten. Darüber
Neue Ausbildungsanforderungen für                        hinaus sind Informationen zu den öffentlich
                                                         angebotenen oder zum Handel auf einem Handels-
Kundenberater
                                                         platz bestimmten Effekten, namentlich die damit
In Art. 28 E-FIDLEG wird neu festgeschrieben, dass       verbundenen Rechte, Pflichten und Risiken für
in der Schweiz tätige Kundenberater über hinrei-         die Anlegerinnen und Anleger, zur Verfügung zu
chende Kenntnisse über die Verhaltensregeln nach         stellen, und hinsichtlich des Angebots müssen die
diesem Gesetz sowie über das für ihre Tätigkeit          Art der Platzierung und der geschätzte Nettoerlös
notwendige Fachwissen verfügen müssen. Art.              der Emission indiziert werden. Diese Angaben
29 E-FIDLEG bestimmt weiter, dass inskünftig in          müssen in einer Amtssprache oder in Englisch ge-
der Schweiz nur als Kundenberater tätig werden           macht werden. Darüber hinaus muss der Prospekt
darf, wer in das entsprechende (neu zu schaffende)       eine Zusammenfassung der wesentlichen Angaben
Kundenberaterregister eingetragen ist. Hinsicht-         in verständlicher Form enthalten.
lich der Voraussetzungen für die Eintragung in das
Kundenberaterregister bestimmt Art. 30 E-FIDLEG,         Gemäss Art. 58 E-FIDLEG ist für Finanzinstrumen-
dass ein Nachweis erforderlich ist, dass eine Be-        te, die sich an Privatinvestoren richten, ein Basis-
rufshaftpflichtversicherung abgeschlossen oder           informationsblatt zu erstellen und den Kunden vor
gleichwertige finanzielle Sicherheiten geleistet         Vertragsschluss kostenlos zu übergeben. Finanzin-
wurden und ein Anschluss an eine Ombudsstelle            strumente umfassen dabei nicht nur Effekten, son-
gemäss Art. 75 E-FIDLEG erfolgt ist. Soweit die          dern unter Umständen auch Anteile an kollektiven
Kundenberater als Mitarbeiter bei einem Finanz-          Kapitalanlagen und strukturierte Produkte. Keine
dienstleister tätig sind, können die Voraussetzun-       Pflicht zur Erstellung eines Basisinformationsblatts
gen durch diesen erfüllt werden. Darüber hinaus          ist für Aktien vorgesehen.

12     Neue Regeln für den Schweizer Finanzplatz durch FIDLEG und FINIG
Durchsetzung von Ansprüchen                          Dem ordentlichen Schlichtungsverfahren, wie es
Ein wesentliches Element der neuen Vorgaben des      im Zivilrecht vorgesehen ist, wird ein spezifisches
FIDLEG umfasst die verschiedenen Bestimmun-          Ombudsverfahren für Finanzdienstleistungen
gen zur Durchsetzung allfälliger Ansprüche der       zur Seite gestellt. Dieses bildet die Basis für die
Kunden von Finanzinstituten. Neben mehreren          Nutzung der beiden vom E-FIDLEG zur Diskussion
Möglichkeiten, die die Durchsetzung berechtigter     gestellten Varianten der Verfahrensschritte. Der
Ansprüche erleichtern sollen, werden auch Varian-    Entwurf verzichtet darauf, eine Entscheidkompe-
ten für den Rechtsweg zur Diskussion gestellt.       tenz der Ombudsstelle vorzusehen.

Basis bildet die Herausgabepflicht der Finanz-       Für die rechtskräftige Entscheidung werden zwei
institute hinsichtlich der Kundendossiers und        Varianten vorgesehen: ein spezielles Schiedsgericht
aller den Kunden betreffenden Dokumente. Dies        oder der ordentliche Zivilgerichtsweg, kombiniert
ermöglicht – im Falle von gerechtfertigten An-       mit einer Prozesskostenfinanzierung. Das Schieds-
sprüchen – die Verbesserung der Beweislage in        gericht würde neben dem ordentlichen Zivilgericht
den verschiedenen Verfahren. Verbunden ist die       zur Verfügung stehen, wenn auch in diesem Fall
Herausgabepflicht mit einer Beweislastumkehr         ohne die Möglichkeit der privilegierten, aufsichts-
betreffend die Einhaltung der Informations- und      rechtlichen Prozesskostenfinanzierung.
Aufklärungspflichten gegenüber den Kunden. Dies
führt dazu, dass in einem allfälligen Zivilprozess   Den Vorgaben zur individuellen Rechtsdurchset-
das Finanzinstitut die Folgen zu tragen hat, wenn    zung werden zudem zwei dem schweizerischen
es nicht beweisen kann, dass es seinen Informati-    Finanzmarktaufsichtsrecht neue Elemente der
onspflichten gegenüber dem Kunden angemessen         kollektiven Verfahren zur Seite gestellt (Verbands-
nachgekommen ist. Dies dürfte bei den einzelnen      klage und Gruppenvergleichsverfahren).
Finanzinstituten zum Aufbau eines umfangrei-
chen Dokumentariums führen, allenfalls teilweise
verbunden mit der Anforderung an den Kunden,
Protokolle und Kundenprofile zu unterschreiben.

                                                                                     PwC Schweiz      13
Abbildung 6: Verdichtete Anspruchsdurchsetzung

  Anspruch auf
  Herausgabe von                • umfasst Kundendossier und alle den Kunden betreffenden Dokumente
  Dokumenten                    • erlaubt den Zugang zu beweiskräftigen Dokumenten für die weiteren Verfahren
  (Art. 72 ff. E-FIDLEG)

                                               • Verpflichtung des Finanzinstituts, sich einer Ombudsstelle anzuschliessen
                Zugang zu einer
                                               • unbürokratisches, faires, rasches und kostengünstiges bzw. kostenloses
                Ombudsstelle
                                                 Verfahren für den Kunden
                (Art. 75 ff. E-FIDLEG)
                                               • Beschränkung auf einvernehmliche Lösung oder Vorschlag zur Streitbeilegung

                                                              • Pflicht zur Sicherstellung des Zugangs zu einem Schiedsgericht
                                                              • unabhängiger Präsident und paritätische Vertretung der
                               Variante A:                      Finanzdienstleister und Privatkunden
                               Schiedsgericht
                                                              • kostengünstig oder kostenlos
                               (Art. 85 ff. E-FIDLEG)
                                                              • Schiedsspruch als rechtskräftiger und vollstreckbarer gerichtlicher
                                                                Entscheid

                                                              • Äufnung eines Fonds durch die Finanzdienstleister
                               Variante B:                    • Übernahme der Prozesskosten der Kunden, wenn Ombudsverfahren
                               Prozesskosten                    durchlaufen wurde, Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint,
                               (Art. 85 ff. E-FIDLEG)           der Streitwert CHF 1 Mio. nicht übersteigt und nicht über
                                                                ausserordentlich gute finanzielle Verhältnisse verfügt wird

                                                              • Als Alternative zum Schiedsgericht oder als einziger Gerichtsweg
                               Zivilgerichte                    kombiniert mit den Möglichkeiten des Prozesskostenfonds

      Verbandsklage (Art. 101 ff. E-FIDLEG)

      Gruppenvergleichsverfahren (Art. 105 ff. E-FIDLEG)

Die verschiedenen Elemente der Rechtsdurch-
setzung führen einerseits zu höheren Kosten und
andererseits zu einer wesentlichen Veränderung
der Rechtsrisiken für die Finanzinstitute. Insbe-
sondere die Beweislastumkehr hinsichtlich der
Einhaltung der Informationspflichten zwingt die
Finanzinstitute zu massgeblichen Änderungen
im Rahmen der Dokumentation des Beratungs-
prozesses.

14      Neue Regeln für den Schweizer Finanzplatz durch FIDLEG und FINIG
Regulatory & Compliance Services

   Günther Dobrauz                                                         Michèle Hess
   Director                                                                Senior Manager
   Technical & Markets Leader                                              +41 58 792 46 67
   +41 58 792 14 97                                                        michele.hess@ch.pwc.com
   guenther.dobrauz@ch.pwc.com

Assurance Services

   Alex Astolfi                                                            Thomas Romer
   Partner                                                                 Partner
   +41 58 792 81 95                                                        +41 58 792 24 26
   alex.astolfi@ch.pwc.com                                                 thomas.romer@ch.pwc.com

Tax & Legal Services

   Dieter Wirth                                                            Benjamin De Zordi
   Partner                                                                 Director
   +41 58 792 44 88                                                        +41 58 792 43 17
   dieter.wirth@ch.pwc.com                                                 benjamin.de.zordi@ch.pwc.com

Advisory Services

   Matthias Memminger                                                      Christian Schmitt
   Partner                                                                 Partner
   +41 58 792 13 88                                                        +41 58 792 13 61
   matthias.memminger@ch.pwc.com                                           christian.schmitt@ch.pwc.com

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