Neue Regeln für den Schweizer Finanzplatz durch FIDLEG und FINIG - www.pwc.ch
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Hintergrund Regulierung ist in den letzten Jahren zu einer So wurde zunächst die für den Retailfondsbereich zentralen strategischen Dimension für Finanz- relevante Richtlinie über Organismen für gemein- intermediäre in einer zunehmend vernetzten Welt same Anlagen in Wertpapiere, die sogenannte geworden. Komplexität und Interkonnektivität der OGAW- bzw. UCITS-Richtlinie, in ihrer dritten und einzelnen Regulierungsinitiativen nehmen dabei vierten Fassung ins Schweizer Kollektivanlagen- stetig zu, die Anforderungen und Kosten für die gesetz (KAG) überführt. Ebenso wurden die Kern- Marktteilnehmer steigen, während der strategische prinzipien der EU-Richtlinie über die Verwalter Handlungsspielraum zunehmend kleiner wird. alternativer Investmentfonds, besser bekannt als AIFM-Richtlinie, ins KAG überführt. All diese Im Gefolge der jüngsten Finanzkrise wurden Massnahmen waren möglich, ohne dass die über insbesondere die Europäische Union (EU) und die Jahrzehnte gewachsene, prinzipien-basierte Vereinigten Staaten von Amerika die weltweit fak- Schweizer Finanzmarktregulierung mit ihren tisch bestimmenden Taktgeber bei der Verdichtung verschiedenen und mehrheitlich bedarfsgerecht der Spielregeln und der Etablierung verbindlicher auf einzelne Sektoren massgeschneiderten Spezial- Standards für die internationalen Finanzmärkte, gesetzen per se infrage gestellt wurde. Um auch wobei sich die Kadenz der lancierten Regulierungs- die nächsten grossen EU-Initiativen, konkret die initiativen zunehmend erhöht. Obgleich nicht in EU-Verordnung über die europäische Marktinfra- den harmonisierten Markt der EU integriert, konnte struktur (EMIR) und die Neuauflage der MiFID – sich auch die Schweiz dieser Entwicklung nicht die sogenannte MiFID II –, zum Teil des Schweizer verschliessen. War es noch möglich, die Transponie- Rechtsbestandes zu machen, hat man sich zu einer rung der für die Finanzmarktregulierung des konzeptionellen Neugestaltung der Leitplanken EU-Raumes zentralen Richtlinie über Märkte für des Finanzplatzes entschlossen. Dabei sollen die Finanzinstrumente, die sogenannte MiFID, welche Kerninhalte der EMIR durch ein neues Finanz- 2007 EU-weit Gültigkeit erlangte, zu vermeiden, marktinfrastrukturgesetz (FinfraG) und die MiFID- hat die Eidgenossenschaft seither einen Weg der Prinzipien durch ein ebenfalls neu zu schaffendes Harmonisierung ihres Regelwerkes mit EU- Finanzdienstleistungsgesetz (FIDLEG) überführt Standards eingeschlagen. Hauptbeweggrund war werden. Zusätzlich sollen durch ein neues Finanz- dabei die Absicht, den Anlegerschutz zu verbes- institutsgesetz (FINIG) sektorenübergreifend die sern sowie die Grundlagen für einen Zugang zum Bewilligungsvoraussetzungen und die weiteren EU-Markt für Schweizer Finanzintermediäre als organisatorischen Anforderungen für Finanz- Drittstaatenanbieter auf Basis einer als äquivalent institute in der Schweiz neu geregelt werden. anerkannten Regulierung zu ermöglichen. Am 13. Dezember 2013 eröffnete der Bundesrat die Vernehmlassung zum FinfraG, die bis zum 31. März 2014 dauerte. Am 27. Juni 2014 hat der Bundesrat zudem die Vernehmlassung zum FIDLEG und FINIG eröffnet, welche bis zum 17. Oktober 2014 dauert. Bei gesamthafter Betrachtung bedeu- ten diese Initiativen ein Abgehen vom bisherigen Säulenmodel der Schweizer Finanzmarktregulie- rung (Abb. 1) zugunsten einer konzeptionell auf Regulierungsebenen aufbauenden Systematik. Dabei werden insbesondere die bisher vom Banken- gesetz (BankG), vom Börsengesetz (BEHG) und vom KAG abgedeckten Normierungsgebiete betref- fend die Regulierung der Finanzinstitute auf die neuen Gesetze übertragen. PwC Schweiz 3
Abbildung 1: Bisherige Schweizer Finanzmarktregulierungsarchitektur NBG (2003) FINMAG (2007) VAG (2004)/VVG (1908) BankG (1934) BEHG (1995) KAG (1995) (1930) PfG (1930) GwG (1997) Insbesondere weil die prudentielle Aufsicht auch werden sollen, empfiehlt es sich, sich frühzeitig weit auf bisher nur indirekt im Wege der Selbst- mit diesen neuen Regulierungsinitiativen zu regulierung beaufsichtigte Bereiche ausgedehnt beschäftigen. Im Anschluss bieten wir Ihnen einen und verdichtet wird (Abb. 3) und gleichzeitig aus ersten Überblick über die wichtigsten Neuerungen dem EU-Raum rezipierte Regeln mit voraussicht- aus den beiden in Vernehmlassung begebenen lich erheblichem Einfluss auf historisch gewachse- Finanzmarktgesetzen (im Folgenden E-FIDLEG ne Geschäftsmodelle praktisch sämtlicher Arten bzw. E-FINIG). von Schweizer Finanzintermediären implementiert Abbildung 2: Inskünftige Schweizer Finanzmarktregulierungsarchitektur NBG (2003) FINMAG Finanzdienstleistungsgesetz (FIDLEG) (1.1.2017) Finanzmarktinfrastrukturgesetz (FINFRAG) (1.7.2015) Finanzinstitutsgesetz (FINIG) (1.1.2017) PfG (1930) BankG BEHG GwG (1997) VAG/ KAG VVG PfG 4 Neue Regeln für den Schweizer Finanzplatz durch FIDLEG und FINIG
Finanzinstitutsgesetz (FINIG) Der Zweck des FINIG ist die einheitliche Regelung In Art. 5 E-FINIG wird eine konsequente Hierarchie der Aufsicht über alle Finanzdienstleister, die in der einzelnen Bewilligungsstatus eingeführt. irgendeiner Form das Vermögensverwaltungs- Dabei umfasst die jeweils mit höheren Anforderun- geschäft betreiben. Sowohl aus rein wettbewerbs- gen behaftete Bewilligung die Erlaubnis zur Aus- rechtlichen Gründen als auch unter Berücksichti- übung der Aktivitäten einer untergeordneten gung des Regulierungsgefälles im Vergleich zu Bewilligung. Dies führt dazu, dass eine Bank nicht den umliegenden Ländern wurde seit Jahren in mehr wie heute zusätzlich eine Effektenhändler- Expertenkommissionen, in parlamentarischen bewilligung (oder, wie sie neu heisst, Bewilligung Vorstössen, aber auch in der Lehre das Thema der als Wertpapierhaus) benötigt, wenn sie – was aktuell Unterstellungspflicht der Vermögensverwalter in über 95 % der bewilligten Banken der Fall ist – diskutiert. Das E-FINIG schlägt nun den Einbe- auch den Kundenhandel oder eine andere Effekten- zug der Vermögensverwalter in die vorgesehene handelstätigkeit ausübt. Nicht in die Bewilligungs- «Bewilligungskaskade» vor. Die Einführung einer kaskade einbezogen ist die Fondsleitungsbewilli- prudentiellen und damit umfassenden Aufsicht gung. Dies gründet einerseits auf der sehr speziali- über die einfachen Vermögensverwalter ist als die sierten Tätigkeit einer Fondsleitung, ist jedoch wesentlichste Neuerung des FINIG für den Finanz- vor allem auch davon beeinflusst, dass die Fonds- markt zu beurteilen. leitungstätigkeit nicht mit der Bank- oder Effekten- handelstätigkeit vereinbar ist. Abbildung 3: Ausdehnung der prudentiellen Aufsicht und Bewilligungskaskade Prudentielle Aufsicht Banken Aufsichts- Regulierungs- intensität anforderungen Effektenhändler (Fondsleitungen) Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen Einfache Vermögensverwalter Standes-/ Verhaltensregeln Anlageberater, Vertriebsträger, Makler, etc... Selbstregulierung/ Indirekte Aufsicht? PwC Schweiz 5
Die Ausnahme von der Bewilligungspflicht im Rahmen der Bewilligungskaskade befreit jedoch nicht von der Erfüllung der Anforderungen an die zusätzlich ausgeübte Tätigkeit. Die Prüfung der Einhaltung dieser Voraussetzungen erfolgt einzig nicht mehr im Rahmen eines zeitraubenden vorgän- gigen Bewilligungsverfahrens, sondern nach der Aufnahme der Tätigkeit während der jährlichen aufsichtsrechtlichen Prüfung. Die Prüfgesellschaft wird unter Berücksichtigung ihrer Risikoanalyse die neuen Aktivitäten in ihrem Prüfprogramm angemessen zu berücksichtigen haben (siehe dazu die Bestimmungen gemäss FINMA-RS 13/3 «Prüfwesen»). 6 Neue Regeln für den Schweizer Finanzplatz durch FIDLEG und FINIG
Abbildung 4: E-FINIG Gliederung Artikel Inhalt Herkunft Wesentliche Neuerungen 1–3 Gegenstand und – Konzernobergesellschaften und Geltungsbereich wesentliche Gruppengesellschaften gemäss neuem Art. 2bis BankG (eingeführt durch FinfraG) 4–16 Gemeinsame Anforderungen an pruden- Pflicht zur Steuerkonformität der Bestimmungen für tiell beaufsichtigte Institute Vermögenswerte alle Finanzinstitute gemäss BankG, BEHG, KAG 17–20 Einfache Vermögens – Vollständig neue Regulierung verwalter 21–27 Qualifizierte Definition und Anforderun- – Vermögensverwalter gen an Vermögensverwalter von kollektiven Kapital- anlagen gemäss KAG 28–37 Fondsleitungen Definition und Anforde- – rungen an Fondsleitungen gemäss KAG 38–41 Wertpapierhäuser Definition gemäss BEHG Umbenennung in Wertpapierhaus (Angleichung an international gebräuchliche Bezeichnung) 42–51 Banken Begriff und grundsätzliche – Anforderungen an Banken sowie spezifische Anforde- rungen an systemrelevante Banken gemäss BankG 52–72 Anforderungen an Anforderungen gemäss – Banken und Wert- BankG und BEHG papierhäuser sowie Finanzgruppen 73–81 Zweigniederlassungen Bewilligungspflicht für Aufnahme der Möglichkeit einer und Vertretungen Zweigniederlassung und Ausnahme von der Bewilligungs- Vertretungen gemäss pflicht basierend auf Staatsverträgen BankG und BEHG 82–86 Aufsicht über die Aufsicht gemäss FINMAG, Variante für die Aufsicht der ein- Finanzinstitute BankG, BEHG und KAG fachen Vermögensverwalter durch eine Aufsichtsorganisation 87–115 Insolvenzrechtliche Bestimmungen gemäss – Massnahmen BankG 116–117 Nachrichtenlose Kürzlich aufgenommene – Vermögen Regelung des BankG 118 Verantwortlichkeit Regelung der Verantwort- Ausdehnung auf alle Finanzinstitute lichkeit mit Exkulpations beweis, wie bereits in Art. 145 KAG vorgesehen 119–122 Strafbestimmungen Strafbestimmungen gemäss – den bisherigen Aufsichts gesetzen 123–126 Schlussbestimmungen – Übergangsfristen sowie Aufhebung von BankG und BEHG PwC Schweiz 7
Anforderungen an Finanzinstitute Einfache Vermögensverwalter Die Bewilligungskaskade beinhaltet gleichzeitig Der neuen Bewilligungspflicht für Vermögensver- auch ein Ansteigen der Aufsichtsintensität und der walter unterliegt, «wer gestützt auf einen Auftrag Regulierungsanforderungen, je höher der relevante gewerbsmässig im Namen und für Rechnung der Status ist. Dies entspricht den aktuellen Bestim- Kundinnen und Kunden Vermögenswerte verwal- mungen sowie der Praxis der FINMA betreffend die tet oder auf andere Weise über Vermögenswerte Banken, Effektenhändler und weitere prudentiell von Kundinnen und Kunden verfügen kann» regulierte Finanzinstitute. Durch die Konsolidie- (Art. 17 E-FINIG). Der Vermögensverwalter kann rung in einem Gesetz werden jedoch bestehen- dabei insbesondere die individuelle Verwaltung de, materiell nicht gerechtfertigte Unterschiede einzelner Portfolios, die Anlageberatung, die beseitigt. Als Beispiel kann die Ausgestaltung der Portfolioanalyse und den Vertrieb von Finanzinst- Genehmigungs- und Meldepflichten bei Verän- rumenten ausüben (Art. 19 E-FINIG). derungen bewilligter Finanzinstitute genannt werden, bei denen bisher erhebliche Unterschiede Damit müssen die Vermögensverwalter Anforde- zwischen den älteren und den neueren Gesetzen rungen an die Organisation erfüllen, finanzielle bestehen (BankG vs. KAG). Garantien sicherstellen und sowohl selbst als auch hinsichtlich ihrer qualifiziert Beteiligten und Seit mehreren Jahren beschäftigt die Vermögens- der mit der Verwaltung und Geschäftsführung verwaltungsbranche das Thema der Steuerkon- betrauten Personen die Gewährsanforderungen formität der verwalteten Vermögen. Eine explizite einhalten. Für die Konkretisierung der Anforde- Regulierung bestand bisher nicht, und die Proble- rungen müssen die Ausführungsbestimmungen matik wurde einzig durch ein FINMA-Positions- in den Verordnungen abgewartet werden. Unter papier thematisiert, das auf die generellen Anfor- Berücksichtigung der Bewilligungskaskade dürften derungen an Compliance und Risikomanagement die Anforderungen unter jenen an qualifizierte verwies. Ausserdem ist die Anpassung des Bundes- Vermögensverwalter liegen. Es ist zu erwarten, gesetzes über die Bekämpfung der Geldwäscherei dass die Vermögensverwalter zumindest ein ange- und der Terrorismusfinanzierung im Finanzsektor messenes IKS, eine Risikomanagement- sowie eine (GwG) mit der Aufnahme der Steuerdelikte als Compliance-Funktion, Funktionentrennungen und Vortaten zur Geldwäscherei in Diskussion. Das Prozesse zur Sicherstellung der Steuerkonformität E-FINIG schlägt mit Art. 11 die Einführung einer implementieren werden müssen. expliziten, aufsichtsrechtlich verpflichtenden «Weissgeldstrategie» vor, indem bei der Annahme Die Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Vermögenswerte eine Prüfpflicht hinsichtlich kommt bei Finanzdienstleistern, die gemäss FINIG des Risikos für nicht korrekt versteuerte Gelder einer prudentiellen Aufsicht unterstehen, grund- vorgesehen ist. Dies würde unseres Erachtens klar sätzlich der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die Anforderung der Änderung des Geld- (FINMA) zu. Die aktuelle Vernehmlassungsvorlage wäschereigesetzes hinausgehen und nicht nur die stellt diesbezüglich allerdings für die bisher nicht Steuerstraftaten unter gewissen Voraussetzungen beaufsichtigten Vermögensverwalter in Art. 82 ff. erfassen. Gleichzeitig wird im Entwurf jedoch E-FINIG auch eine neu zu schaffende «Aufsichts- auch den Entwicklungen auf internationaler Ebene organisation» mit Selbstregulierungscharakter Rechnung getragen und die Reduktion der Risiken zur Diskussion. Gemäss Erläuterungsbericht zur in diesem Bereich aufgrund von Abkommen zum Vernehmlassungsvorlage geht man davon aus, dass automatischen Informationsaustausch (gedacht die Gerichte die Verhaltens- und Organisations- wird insbesondere an den Common Reporting pflichten des FIDLEG zum zivilrechtlichen Standard Standard der OECD) berücksichtigt. Gemäss erklären werden und Verstösse gegen die Verhal- Vernehmlassungsbericht vom 25. Juni 2014 ist tenspflichten auch gegenüber nicht gemäss FINIG ein Inkraftsetzen dieser Bestimmung abgestimmt beaufsichtigten Finanzdienstleistern (bspw. reine auf die Übernahme des automatischen Informa- Anlageberater) strafrechtlich sanktioniert werden tionsaustausches vorgesehen. Dies erscheint können. insbesondere unter Berücksichtigung des Imple- mentierungsaufwandes für die Finanzinstitute als angemessen. 8 Neue Regeln für den Schweizer Finanzplatz durch FIDLEG und FINIG
Abbildung 5: Anforderungen an Vermögensverwalter Gewähr • qualifiziert Beteiligte • Verwaltungsrat • Geschäftsleitung • Ort der Leitung Weitere Voraussetzungen Finanzielle Garantie • periodische Prüfung oder Berufshaftpflicht- • Meldung von Änderungen versicherung • Meldung Auslandgeschäft Organisation • angemessene Regeln zur Unternehmensführung • Erfüllung der gesetzlichen Pflichten • IKS • Risikomanagement • Compliance • Steuerkonformität • Anforderung an Auslagerung Aufgrund verschiedener Studien ist bekannt, dass Unserer Auffassung nach besteht einiges Potenzial ein erheblicher Teil der Vermögensverwalter über für Zusammenschlüsse in der Vermögensverwalter- lediglich einen oder wenige Mitarbeitende verfügt branche. Das E-FINIG gewährt jedoch neben den und Vermögenswerte in der Höhe von wenigen Übergangsfristen auch eine wesentliche Ausnahme Millionen verwaltet. Oft handelt es sich um ehema- für etablierte Vermögensverwalter, die lediglich lige Kundenberater von Banken, die sich selbständig ihre bestehenden Kunden weiterbetreuen möchten. gemacht haben. Insbesondere für die kleinen Ver- Gemäss Art. 125 Abs. 3 E-FINIG können einfache mögensverwalter wird die Einführung der neuen Vermögensverwalter, die seit mindestens 15 Jahren Bewilligungspflicht erhebliche Auswirkungen aktiv sind und keine neuen Kunden akquirieren, haben. Die Erfüllung der aufsichtsrechtlichen ihre Tätigkeit bewilligungsfrei weiterführen. Anforderungen bringt zweifellos erhöhte Kosten mit sich. Wird dies zu einer Zwangsbereinigung oder einem Zusammenschluss dieser Vermögens- verwalter bzw. zu einer Aufwärtskonsolidierung führen? PwC Schweiz 9
Finanzdienstleistungsgesetz (FIDLEG) – wesentliche Neuerungen Präzisierung der Begriffe «Finanz- Informationsaustauschvereinbarung mit der dienstleister» und «Finanzdienst- relevanten ausländischen Aufsichtsbehörde leistung» bei Ausdehnung der abhängig gemacht. Mit der neuen Anforderung ist Bewilligungspflicht für Tätigkeits- zudem eine Registrierungspflicht der Kunden- entfaltung in der Schweiz aus dem berater gemäss Art. 29 E-FIDLEG verbunden. Ausland Die neue Registrierungspflicht gleicht unseres Das E-FIDLEG definiert in seinem Art. 3 als Finanz- Erachtens zumindest teilweise den Wettbewerbs- dienstleister alle Personen, die «gewerbsmässig nachteil der schweizerischen Finanzinstitute im Finanzdienstleistungen in der Schweiz oder für internationalen Geschäft aus und erlaubt der Kundinnen und Kunden in der Schweiz erbringen», Aufsichtsbehörde einen Überblick über die bisher und als Finanzdienstleistung die folgenden für Kundinnen und Kunden erbrachten Tätigkeiten: vollständig unkontrollierten grenzüberschreiten- den Angebote von Finanzdienstleistungen in die • Erwerb oder Veräusserung von Finanzinstru- Schweiz. menten, • Annahme und Übermittlung von Aufträgen, Neue Kundensegmentierungs- die Finanzinstrumente zum Gegenstand haben, systematik • Verwaltung von Vermögenswerten (Vermögensverwaltung), Das E-FIDLEG bringt in offenkundiger Anlehnung an MiFID-Vorgaben mit seiner in Art. 4 vorgeschla- • Erteilung von persönlichen Empfehlungen, die sich auf Geschäfte mit Finanzinstrumenten genen Unterteilung der Kunden in institutionelle beziehen (Anlageberatung), und professionelle Kunden sowie vermögende Privatkunden und übrige Privatkunden eine neue • Verwahrung von Vermögenswerten für Segmentierung mit der aus dem teilrevidierten KAG Rechnung von Kunden, bekannten Opting-in- und Opting-out-Systematik. • Führen von Konten, Letztere dient innerhalb dieser Klassifizierungen • Gewährung von Krediten für die Durchführung der individuellen Erhöhung bzw. Verringerung der von Geschäften mit Finanzinstrumenten. resultierenden Schutzbedürftigkeit. Die letztendli- che Qualifikation hat unterschiedliche Informations- Das schweizerische Aufsichtsrecht ist – entgegen und Aufklärungspflichten seitens des Finanzdienst- dem Aufsichtskonzept der meisten europäischen leisters zur Folge. Gemäss aktuellem Vorschlag Länder – bisher konsequent auf Aktivitäten aus- sollen als professionelle Kunden beaufsichtigte gerichtet, die in der Schweiz ausgeübt werden. Finanzintermediäre, Versicherungsunternehmen, Dies lässt ausländischen Finanzinstituten viele ausländische Kundinnen und Kunden, die einer Freiheiten bei der Kundenakquisition und -betreu- gleichwertigen prudentiellen Aufsicht unterstehen, ung in der Schweiz. Erst mit der effektiven oder Zentralbanken, öffentlich-rechtliche Körperschaften faktischen Errichtung einer Präsenz in der Schweiz mit professioneller Tresorerie, Vorsorgeeinrichtun- (Vertretung, Zweigniederlassung oder Tochterge- gen mit professioneller Tresorerie und Unternehmen sellschaft) wird eine Bewilligung notwendig. mit professioneller Tresorerie gelten. Dieser Katalog der professionellen Anleger wird zur Bestimmung Neu schlägt das E-FIDLEG eine Registrierungs- der institutionellen Anleger im Wesentlichen pflicht, wenn auch keine laufende Aufsicht für um Vorsorgeeinrichtungen mit professioneller ausländische Finanzinstitute vor (Art. 34 bis Tresorerie und Unternehmen mit professioneller 36 E-FIDLEG). Die Registrierung wird von der Tresorerie gekürzt. Als Privatkundinnen und Bewilligung und gleichwertigen Aufsicht im -kunden gelten Kundinnen und Kunden, die originär Ausland, einer Berufshaftpflichtversicherung oder keine professionellen Kunden sind oder im Opting- gleichwertigen finanziellen Sicherheit sowie der in-Weg erklärt haben, nicht als professionelle Auskunftspflicht und einer Zusammenarbeits- und Kunden gelten zu wollen. 10 Neue Regeln für den Schweizer Finanzplatz durch FIDLEG und FINIG
Unabhängigkeit und Retrozessionen Verdichtete Offenlegungs-, Dokumen- Die Vorgaben zur Bezeichnung als unabhängiges tations- und Ab- bzw. Aufklärungs- Finanzinstitut sind dem schweizerischen Recht pflichten für Finanzdienstleister neu und basieren auf entsprechenden Vorschriften Gemäss Art. 10 E-FIDLEG sollen Vermögensver- der MiFID. Art. 9 E-FIDLEG sieht vor, dass eine walter und Anlageberater inskünftig verpflichtet ausreichende Anzahl auf dem Markt angebotener sein, bei Privatkunden eine Eignungsprüfung Finanzprodukte zu berücksichtigen sind (open (Art. 10) und eine Angemessenheitsprüfung (Art. architecture) und keine Vorteile angenommen 11) durchzuführen. Erstere erfordert, dass sich werden dürfen bzw. diese an die Kunden weiterge- der Finanzdienstleister einen Überblick über die geben werden müssen. Während die Möglichkeit finanziellen Verhältnisse und Anlageziele des Kun- der internen Differenzierung von unabhängig und den verschafft, zweitere, dass er sich über deren nicht unabhängig erbrachten Finanzdienstleistun- Kenntnisse und Erfahrungen in Bezug auf die ange- gen möglich bleibt, kann lediglich ein die Anfor- botenen Finanzinstrumente und -dienstleistungen derungen von Art. 9 E-FIDLEG erfüllendes Institut informiert, bevor er ihnen geeignete Finanz- sich selbst als unabhängig bezeichnen. dienstleistungen und -instrumente empfiehlt. Für andere Leistungen als Vermögensverwaltung oder Mit der Frage der Unabhängigkeit verbunden ist die Anlageberatung genügt eine Angemessenheits- Entgegennahme von Vorteilen durch die Finanz- prüfung. Der Finanzdienstleister ist also lediglich institute. Die in den letzten Jahren mehrfach be- verpflichtet, sich vor der Dienstleistungserbringung kräftigte Auslegung des Auftragsrechts durch das über die Kenntnisse und Erfahrungen seiner Kun- Bundesgericht im Bereich der Vermögensverwal- den in Bezug auf die angebotenen Produkte oder tung wird in Art. 26 E-FIDLEG gesetzlich veran- Dienstleistungen zu erkundigen und zu prüfen, ob kert. Die Entgegennahme von Vorteilen und deren diese für die Kundinnen und Kunden angemessen Einbehalten ist für Finanzintermediäre nur zuläs- sind. Im Falle von professionellen Kunden darf ein sig, wenn die Kunden vorgängig ausdrücklich und Finanzdienstleister gemäss Art. 12 E-FIDLEG ohne im Wissen um die Art und den Umfang der Vorteile gegenteilige Anhaltspunkte davon ausgehen, dass auf deren Herausgabe verzichtet haben. Ist dies diese einerseits genügende Kenntnisse und Erfah- nicht der Fall, hat der Finanzdienstleiter die Vorteile rungen zur Beurteilung einer Dienstleistung oder dem Kunden weiterzugeben. Die vorgeschlagene eines Produkts haben und dass für sie andererseits Bestimmung bezieht sich ausdrücklich auf alle die mit der Dienstleistung einhergehenden Anlage- Finanzdienstleistungen sowie auf alle Leistungen, risiken finanziell tragbar sind. Das E-FIDLEG sieht die dem Finanzdienstleister im Zusammenhang bei institutionellen Kunden weder eine Angemes- mit der Erbringung einer Finanzdienstleistung von senheits- noch eine Eignungsprüfung vor. Zudem Dritten zufliessen. Dabei ist der Begriff der Finanz- besteht gemäss Art. 14 E-FIDLEG eine Ausnahme dienstleistung gemäss Art. 3 lit. d E-FIDLEG breit von der Pflicht zur Angemessenheitsprüfung, wenn gefasst und umfasst unter anderem auch Executi- die erbrachte Dienstleistung ausschliesslich im on-only-Tätigkeiten. Führen eines Kontos oder Depots oder in der Aus- führung oder Übermittlung von Kundenaufträgen Während im Bereich der Banken und Effekten- besteht und die Dienstleistung auf Veranlassung händler die Differenzierung heute nur in einzelnen des Kunden erbracht wird. Allerdings sind die Fällen hauptsächlich über die Unabhängigkeit Kunden auch in diesen Fällen darüber zu informie- erfolgt, gilt die Unabhängigkeit für Vermögensver- ren, dass vor der Dienstleistungserbringung keine walter regelmässig als wesentlicher Wettbewerbs- Angemessenheits- oder Eignungsprüfung durchge- faktor. Eine rechtzeitige Analyse der Auswirkungen führt wurde. von Art. 9 E-FIDLEG ist demnach für viele Finanz- institute ein wichtiger Schritt bei der Umsetzung Art. 13 E-FIDLEG bestimmt für Fälle der fehlenden der neuen Vorgaben im Hinblick auf ein nachhaltig Eignung oder Angemessenheit einer Finanzdienst- zukunftsgerichtetes Geschäftsmodell. Auch die leistung oder eines Finanzinstrumentes, dass ein Erarbeitung retrozessionsfreier Geschäftsmodelle Finanzdienstleister seine Kunden vor der Durch- benötigt einen zeitlichen Vorlauf. führung des Geschäfts zu warnen hat. Weiter wird angeordnet, dass wenn die Informationen, die ein Finanzdienstleister erhält, nicht für eine Eignungs- prüfung ausreichen, keine Anlageberatung oder Vermögensverwaltung vorgenommen werden PwC Schweiz 11
darf und über diesen Umstand zu informieren ist. darf gegen Kundenberater keine strafrechtliche Ebenso ist zu warnen, wenn eine Angemessen- Verurteilung wegen eines Verstosses gegen die Art. heitsprüfung nicht möglich ist und entsprechend 119–121 oder wegen strafbarer Handlungen gegen nicht beurteilt werden kann, ob eine Finanzdienst- das Vermögen nach den Art. 137–172ter StGB im leistung oder ein Finanzinstrument für den Kunden Strafregister eingetragen sein und für die einzu- angemessen ist. tragende Tätigkeit weder ein Tätigkeitsverbot noch ein Berufsverbot nach FINMAG vorliegen. In weiterer Überführung von MiFID-Standards sol- len Finanzdienstleister gemäss Art. 15 f. E-FIDLEG Produktspezifische inskünftig die mit den Kunden vereinbarten Leis- Dokumentationspflichten tungen und die über sie erhobenen Informationen sowie die ausgesprochenen Warnungen und die Das E-FIDLEG enthält in seinen Art. 37 ff. neue erbrachten Leistungen schriftlich dokumentieren Bestimmungen, die bewirken, dass Effekten, müssen. Ebenso sind Vermögensverwalter und also vereinheitlichte, zum massenweisen Handel Anlageberater inskünftig gehalten, die Bedürfnisse geeignete Wertpapiere, Wertrechte, Derivate und der Kunden sowie die Gründe für jede Empfeh- Bucheffekten, in der Schweiz grundsätzlich nur lung, die zum Erwerb oder zur Veräusserung eines noch dann öffentlich angeboten werden dürfen, Finanzinstruments führt, zu dokumentieren und wenn dafür ein Prospekt nach den Vorgaben des dieses Dokumentarium den Kunden zu übergeben. FIDLEG erstellt und veröffentlicht wird. Dieser Prospekt bedarf der Überprüfung durch eine unab- Art. 16 E-FIDLEG verlangt, dass Finanzdienstleister hängige Prüfstelle. über die erbrachten Dienstleistungen Rechenschaft ablegen müssen. Dies umfasst insbesondere die Gemäss Art. 42 E-FIDLEG muss der Prospekt die ausgeführten Geschäfte, die Zusammensetzung, für einen Entscheid der Anleger wesentlichen Bewertung und Entwicklung des Portfolios und die Angaben enthalten. Hierzu zählen insbesondere mit den Dienstleistungen verbundenen Kosten. Informationen zum Emittenten und zum Garantie- geber wie Verwaltungsrat, Geschäftsleitung, Art. 18 E-FIDLEG verankert eine Präzisierung der Revisionsstelle und weiteren Organen, die letzte Pflicht zur bestmöglichen Ausführung von Kunden- Jahresrechnung oder, wenn noch keine solche aufträgen (best execution), wobei Details hierzu vorliegt, Angaben zu Vermögenswerten und noch vom Bundesrat zu präzisieren sind. Verbindlichkeiten, die Geschäftslage, wesentliche Perspektiven, Risiken und Streitigkeiten. Darüber Neue Ausbildungsanforderungen für hinaus sind Informationen zu den öffentlich angebotenen oder zum Handel auf einem Handels- Kundenberater platz bestimmten Effekten, namentlich die damit In Art. 28 E-FIDLEG wird neu festgeschrieben, dass verbundenen Rechte, Pflichten und Risiken für in der Schweiz tätige Kundenberater über hinrei- die Anlegerinnen und Anleger, zur Verfügung zu chende Kenntnisse über die Verhaltensregeln nach stellen, und hinsichtlich des Angebots müssen die diesem Gesetz sowie über das für ihre Tätigkeit Art der Platzierung und der geschätzte Nettoerlös notwendige Fachwissen verfügen müssen. Art. der Emission indiziert werden. Diese Angaben 29 E-FIDLEG bestimmt weiter, dass inskünftig in müssen in einer Amtssprache oder in Englisch ge- der Schweiz nur als Kundenberater tätig werden macht werden. Darüber hinaus muss der Prospekt darf, wer in das entsprechende (neu zu schaffende) eine Zusammenfassung der wesentlichen Angaben Kundenberaterregister eingetragen ist. Hinsicht- in verständlicher Form enthalten. lich der Voraussetzungen für die Eintragung in das Kundenberaterregister bestimmt Art. 30 E-FIDLEG, Gemäss Art. 58 E-FIDLEG ist für Finanzinstrumen- dass ein Nachweis erforderlich ist, dass eine Be- te, die sich an Privatinvestoren richten, ein Basis- rufshaftpflichtversicherung abgeschlossen oder informationsblatt zu erstellen und den Kunden vor gleichwertige finanzielle Sicherheiten geleistet Vertragsschluss kostenlos zu übergeben. Finanzin- wurden und ein Anschluss an eine Ombudsstelle strumente umfassen dabei nicht nur Effekten, son- gemäss Art. 75 E-FIDLEG erfolgt ist. Soweit die dern unter Umständen auch Anteile an kollektiven Kundenberater als Mitarbeiter bei einem Finanz- Kapitalanlagen und strukturierte Produkte. Keine dienstleister tätig sind, können die Voraussetzun- Pflicht zur Erstellung eines Basisinformationsblatts gen durch diesen erfüllt werden. Darüber hinaus ist für Aktien vorgesehen. 12 Neue Regeln für den Schweizer Finanzplatz durch FIDLEG und FINIG
Durchsetzung von Ansprüchen Dem ordentlichen Schlichtungsverfahren, wie es Ein wesentliches Element der neuen Vorgaben des im Zivilrecht vorgesehen ist, wird ein spezifisches FIDLEG umfasst die verschiedenen Bestimmun- Ombudsverfahren für Finanzdienstleistungen gen zur Durchsetzung allfälliger Ansprüche der zur Seite gestellt. Dieses bildet die Basis für die Kunden von Finanzinstituten. Neben mehreren Nutzung der beiden vom E-FIDLEG zur Diskussion Möglichkeiten, die die Durchsetzung berechtigter gestellten Varianten der Verfahrensschritte. Der Ansprüche erleichtern sollen, werden auch Varian- Entwurf verzichtet darauf, eine Entscheidkompe- ten für den Rechtsweg zur Diskussion gestellt. tenz der Ombudsstelle vorzusehen. Basis bildet die Herausgabepflicht der Finanz- Für die rechtskräftige Entscheidung werden zwei institute hinsichtlich der Kundendossiers und Varianten vorgesehen: ein spezielles Schiedsgericht aller den Kunden betreffenden Dokumente. Dies oder der ordentliche Zivilgerichtsweg, kombiniert ermöglicht – im Falle von gerechtfertigten An- mit einer Prozesskostenfinanzierung. Das Schieds- sprüchen – die Verbesserung der Beweislage in gericht würde neben dem ordentlichen Zivilgericht den verschiedenen Verfahren. Verbunden ist die zur Verfügung stehen, wenn auch in diesem Fall Herausgabepflicht mit einer Beweislastumkehr ohne die Möglichkeit der privilegierten, aufsichts- betreffend die Einhaltung der Informations- und rechtlichen Prozesskostenfinanzierung. Aufklärungspflichten gegenüber den Kunden. Dies führt dazu, dass in einem allfälligen Zivilprozess Den Vorgaben zur individuellen Rechtsdurchset- das Finanzinstitut die Folgen zu tragen hat, wenn zung werden zudem zwei dem schweizerischen es nicht beweisen kann, dass es seinen Informati- Finanzmarktaufsichtsrecht neue Elemente der onspflichten gegenüber dem Kunden angemessen kollektiven Verfahren zur Seite gestellt (Verbands- nachgekommen ist. Dies dürfte bei den einzelnen klage und Gruppenvergleichsverfahren). Finanzinstituten zum Aufbau eines umfangrei- chen Dokumentariums führen, allenfalls teilweise verbunden mit der Anforderung an den Kunden, Protokolle und Kundenprofile zu unterschreiben. PwC Schweiz 13
Abbildung 6: Verdichtete Anspruchsdurchsetzung Anspruch auf Herausgabe von • umfasst Kundendossier und alle den Kunden betreffenden Dokumente Dokumenten • erlaubt den Zugang zu beweiskräftigen Dokumenten für die weiteren Verfahren (Art. 72 ff. E-FIDLEG) • Verpflichtung des Finanzinstituts, sich einer Ombudsstelle anzuschliessen Zugang zu einer • unbürokratisches, faires, rasches und kostengünstiges bzw. kostenloses Ombudsstelle Verfahren für den Kunden (Art. 75 ff. E-FIDLEG) • Beschränkung auf einvernehmliche Lösung oder Vorschlag zur Streitbeilegung • Pflicht zur Sicherstellung des Zugangs zu einem Schiedsgericht • unabhängiger Präsident und paritätische Vertretung der Variante A: Finanzdienstleister und Privatkunden Schiedsgericht • kostengünstig oder kostenlos (Art. 85 ff. E-FIDLEG) • Schiedsspruch als rechtskräftiger und vollstreckbarer gerichtlicher Entscheid • Äufnung eines Fonds durch die Finanzdienstleister Variante B: • Übernahme der Prozesskosten der Kunden, wenn Ombudsverfahren Prozesskosten durchlaufen wurde, Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint, (Art. 85 ff. E-FIDLEG) der Streitwert CHF 1 Mio. nicht übersteigt und nicht über ausserordentlich gute finanzielle Verhältnisse verfügt wird • Als Alternative zum Schiedsgericht oder als einziger Gerichtsweg Zivilgerichte kombiniert mit den Möglichkeiten des Prozesskostenfonds Verbandsklage (Art. 101 ff. E-FIDLEG) Gruppenvergleichsverfahren (Art. 105 ff. E-FIDLEG) Die verschiedenen Elemente der Rechtsdurch- setzung führen einerseits zu höheren Kosten und andererseits zu einer wesentlichen Veränderung der Rechtsrisiken für die Finanzinstitute. Insbe- sondere die Beweislastumkehr hinsichtlich der Einhaltung der Informationspflichten zwingt die Finanzinstitute zu massgeblichen Änderungen im Rahmen der Dokumentation des Beratungs- prozesses. 14 Neue Regeln für den Schweizer Finanzplatz durch FIDLEG und FINIG
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