Psychische Belastungen vs. Beanspruchung - Deutsche ...

 
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Psychische Belastungen vs. Beanspruchung, 11.04.2012
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Psychische Belastungen vs. Beanspruchung

Die Bedeutung und der Einfluss von Arbeit auf die Gesundheit wurden in verschiedenen
wissenschaftlichen Untersuchungen nachgewiesen. Einerseits bietet sie zwar die Möglichkeit
zur Selbstentfaltung sowie zur fachlichen und persönlichen Weiterentwicklung. Andererseits
birgt die Arbeitswelt durch körperliche und mentale Belastungen jedoch gewisse
Gesundheitsrisiken.

Aufgrund der Entwicklungen der Arbeitswelt in den letzten Jahren haben gerade mentale
Stressbelastungen deutlich zugenommen. Die Motivation, Produktivität und
Leistungsfähigkeit der Mitarbeiter ist stark von deren Gesundheit und Wohlbefinden
abhängig. Zu den großen Veränderungen der Arbeitswelt der letzten Jahre zählt die
Globalisierung. Sie verlangt den Unternehmen durch die beschleunigten
Marktveränderungen und verschärften Konkurrenzverhältnissen vor allem ein hohes Maß an
Schnelligkeit und Flexibilität ab (vgl. Lenhardt & Rosenbrock, 2009, S. 297). Diese Flexibilität
und Schnelligkeit wird auch von den Mitarbeitern gefordert und hat vor allem eine hohe
psychische Belastung durch erhöhten Zeitdruck, ständig wechselnde Arbeitsanforderungen
und einer Arbeitsverdichtung zur Folge. Insgesamt ist eine Schwerpunktverlagerung der
Belastungen am Arbeitsplatz festzustellen. Nahmen früher vorrangig physikalische Faktoren,
wie Lärm, Hitze und Staub einen Großteil der Aufmerksamkeit gesundheitsförderlicher
Bestrebungen ein, so stellen heute vor allem psychische Stressbelastungen ein hohes
Gesundheitsrisiko dar.
Ein Grund für diese Belastungsverschiebung ist auch die „Deregulierung und
Entstandardisierung von Beschäftigungs- und Leistungsbedingungen“ (vgl. Lenhardt &
Rosenbrock, 2009, S. 297). Die damit einhergehenden flexiblen Arbeitsformen, z.B. Gruppen-
und Projektarbeit oder nachfrageorientierte Arbeitszeiten (z. B. ständige Erreichbarkeit)
führen zu hohen Anforderungen an die Selbstregulierungsfähigkeit der Beschäftigten und zu
einer wachsenden Unsicherheit aufgrund der verringerten Strukturierung der Arbeit.

Die meisten erwachsenen Menschen verbringen täglich mehr Zeit mit der Arbeit als mit der
Familie. Die Arbeit hat dementsprechend einen starken Einfluss auf Werte, Einstellungen,
Verhalten, Kompetenzen aber auch auf Krankheit und Gesundheit des einzelnen
Beschäftigten. Die Auswirkungen und der Einfluss der Arbeitswelt auf die
Psyche des Menschen ist allein vor diesem Hintergrund ein höchst relevantes Thema.

Psychische Belastung: Definition und rechtliche Einordnung

Wird von mentaler, psychischer, psychomentaler, psychoemotionaler, psychosozialer oder
geistiger Belastung gesprochen, ist im Allgemeinen Stress das übergreifende Stichwort.
Psychische Belastung ist demnach ein Synonym für Stress. Um eine nationale und
internationale als Verständigungsgrundlage zu schaffen, wurde die Norm DIN EN ISO 10075
„Ergonomische Grundlagen bezüglich psychischer Arbeitsbelastung“ eingeführt.

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Definition nach der DIN EN ISO 10075 – 1 (1a):
„Psychische Belastung ist die Gesamtheit aller erfassbaren Einflüsse, die von außen auf den
Menschen zukommen und psychisch auf ihn einwirken.“

Die nachfolgenden Auszüge aus den Definitionen der Weltgesundheitsorganisation (WHO),
dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), der Maschinenrichtlinie (MRL) bzw. 9. Verordnung zum
Gerätesicherheitsgesetz, der Bildschirmarbeitsverordnung (BildscharbV) sowie dem
Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) geben einen Überblick über die bereits vorhandene
rechtliche Verankerung des Themas psychischer Belastungen.

Tabelle 1: rechtliche Einordnung "psychischer Belastung" (Quelle: Bundesanstalt für
Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin, 2010)

   Gesetz/
 Definition/                      Auszüge                                     Bemerkungen
 Verordnung
WHO             Gesundheit als ein Zustand des vollkommenen     Auf diesem Verständnis von Gesundheit
                körperlichen, sozialen und geistigen            baut u. a. die Richtlinie des über die
                Wohlbefindens und nicht nur des Freiseins von   Durchführung von Maßnahmen zur
                Krankheiten und Gebrechen (Definition: 1946)    Verbesserung der Sicherheit und des
                                                                Gesundheits-schutzes der Arbeitnehmer
                                                                bei der Arbeit auf.

§2              Zu veranlassen sind: ›Maßnahmen zur             Mit dem Arbeitsschutzgesetz vom
                Verhütung von Unfällen bei der Arbeit und       7.8.1996 wurde der aus dem EG-Recht
ArbSchG
                arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren            resultierende umfassende
                einschließlich Maßnahmen der                    Arbeitsschutzansatz auf der Basis des
                menschengerechten Gestaltung der Arbeit‹.       Gesundheitsverständnisses der WHO in
                                                                deutsches Recht umgesetzt.

§4              Der Arbeitgeber hat bei Maßnahmen des           Ein solches ganzheitliches
                Arbeitsschutzes von folgenden allgemeinen       Arbeitsschutzverständnis, mit dem Ziel
ArbSchG
                Grundsätzen auszugehen:                         der menschengerechten Gestaltung der
                1. Die Arbeit ist so zu gestalten, dass eine    Arbeit, bezieht in jedem Fall psychische
                Gefährdung für Leben und Gesundheit             Belastung in die Gesamtbetrachtung ein.
                möglichst vermieden und die verbleibende
                Gefährdung möglichst gering gehalten wird;
                2. Maßnahmen sind mit dem Ziel zu planen,
                Technik, Arbeitsorganisation, sonstige
                Arbeitsbedingungen, soziale Beziehungen und
                Einfluss der Umwelt auf den Arbeitsplatz
                sachgerecht zu verknüpfen.

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Gesetz/
Definition/
              Auszüge                                             Bemerkungen
Verordnung

§ 5, 1        Der Arbeitgeber hat durch eine Beurteilung          Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich
              der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit          eine Gefährdung nicht nur durch die
ArbSchG
              verbundenen Gefährdung zu ermitteln,                ›klassischen‹ Unfall- und
              welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes                Gesundheitsfaktoren ergeben kann,
              erforderlich sind.                                  sondern auch durch die in Absatz 3
                                                                  angeführten Faktoren.

§ 5, 3        Eine Gefährdung kann sich insbesondere              Zumindest mittelbar haben all diese
              ergeben durch                                       Faktoren einen Einfluss auf die psychische
ArbSchG
                                                                  Belastungssituation am Arbeitsplatz.
              1. die Gestaltung und die Einrichtung der
              Arbeitsstätte und des Arbeitsplatzes,
              2. physikalische, chemische und biologische
              Einwirkungen,
              3. die Gestaltung, die Auswahl und den Einsatz
              von Arbeitsmitteln, insbesondere von
              Arbeitsstoffen, Maschinen, Geräten und
              Anlagen sowie den Umgang damit,
              4. die Gestaltung von Arbeits- und
              Fertigungsverfahren, Arbeitsabläufen und -zeit
              und deren Zusammenwirken, unzureichende
              Qualifikation und Unterweisung der
              Beschäftigten.

§ 3, 1        Der Arbeitgeber ist verpflichtet ... die            Der gesamte betriebliche Prozess ist somit
              Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit zu                   auf eine andauernde und dynamische
ArbSchG
              überprüfen und erforderlichenfalls sich             Verbesserung von Sicherheit und
              ändernden Gegebenheiten anzupassen…                 Gesundheit der Beschäftigten
                                                                  ausgerichtet.

§ 3, 2        ... für eine geeignete Organisation zu sorgen       Das Arbeitsschutzgesetz fordert mit
              und die erforderlichen Mittel bereitzustellen ...   seinem systematischen, auf
ArbSchG
                                                                  Nachhaltigkeit angelegten Ansatz eine
                                                                  geeignete betriebliche
                                                                  Organisationsstruktur aufzubauen.
                                                                  Hierdurch sollen die vom Arbeitgeber
                                                                  formulierten Ziele zum Arbeitsschutz
                                                                  einschließlich des Aspektes ›Psychische
                                                                  Fehlbelastung‹ wirksam in die Tat
                                                                  umgesetzt werden.

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    Gesetz/
  Definition/                     Auszüge                                      Bemerkungen
  Verordnung
MRL Anhang      …bei bestimmungsgemäßer Verwendung              Nach der Maschinenrichtlinie sollte
                müssen Belästigung, Ermüdung und                vorbeugend nicht nur durch den
I, 1.1.2. d
                psychische Belastung (Stress) des               betrieblichen Arbeitsschutz, sondern
                Bedienungspersonals unter Berücksichtigung      bereits bei der sicherheitstechnischen und
                der ergonomischen Prinzipien auf das            ergonomischen Gestaltung einer
                mögliche Mindestmaß reduziert werden…           Maschine oder eines Gerätes psychische
                                                                Fehlbelastung vermieden werden.

BildscharbV     Bei der Beurteilung der Arbeitsbedingungen      ›Psychische Belastung‹ ist eines der
                nach § 5 des Arbeitsschutzgesetzes hat der      Kriterien für die Beurteilung der
§3
                Arbeitgeber bei Bildschirmarbeitsplätzen die    Arbeitsbedingungen nach der
                Sicherheits- und Gesundheitsbedingungen         Bildschirmarbeitsverordnung.
                insb. hinsichtlich einer möglichen Gefährdung
                des Sehvermögens sowie körperlicher
                Probleme und psychischer Belastungen zu
                ermitteln und zu beurteilen.

BildscharbV     Grundsätze der Ergonomie sind insbesondere      Die Kriterien der Software-Ergonomie
                auf die Verarbeitung von Informationen durch    (Gebrauchstauglichkeit von Software)
Anhang
                den Menschen anzuwenden.                        nach DIN EN ISO 9241 sind zu
                                                                berücksichtigen:
                                                                1. Aufgabenangemessenheit
                                                                2. Selbstbeschreibungsfähigkeit
                                                                3. Steuerbarkeit
                                                                4. Erwartungskonformität
                                                                5. Fehlertoleranz
                                                                6. Individualisierbarkeit
                                                                7. Lernförderlichkeit.

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    Gesetz/
  Definition/                      Auszüge                                     Bemerkungen
  Verordnung
BetrVG          Der Betriebsrat hat sich dafür einzusetzen,       Arbeitsschutz ist nach dem
                dass die Vorschriften über den Arbeitsschutz      Betriebsverfassungsgesetz ein
§ 89, 1
                und die Unfallverhütung im Betrieb sowie          wesentliches Betätigungsfeld des
                über den betrieblichen Umweltschutz               Betriebsrates.
                durchgeführt werden. …

§ 90,1          Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat über die      Bereits bei der Planung vorgesehener
                Planung                                           Maßnahmen ist der Betriebsrat
                                                                  einzubeziehen.
                1. von Neu-, Um- und Erweiterungsbauten von
                Fabrikations-, Verwaltungs- und sonstigen
                betrieblichen Räumen,
                2. von technischen Anlagen,
                3. von Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufen
                oder
                4. der Arbeitsplätze rechtzeitig unter Vorlage
                der erforderlichen Unterlagen zu unterrichten.

§ 90,2          Der Arbeitgeber hat mit dem Betriebsrat die
                vorgesehenen Maßnahmen und ihre
                Auswirkungen auf die Arbeitnehmer,
                insbesondere auf die Art ihrer Arbeit sowie die
                sich daraus ergebenden Anforderungen an die
                Arbeitnehmer so rechtzeitig zu beraten, dass
                Vorschläge und Bedenken des Betriebsrats bei
                der Planung berücksichtigt werden können.
                Arbeitgeber und Betriebsrat sollen dabei auch
                die gesicherten arbeitswissenschaftlichen
                Erkenntnisse über die menschengerechte
                Gestaltung der Arbeit berücksichtigen.

§ 91            Werden die Arbeitnehmer durch Änderung der        Der Betriebsrat kann bei Änderung der
                Arbeitsplätze, des Arbeitsablaufs oder der        Arbeitsbedingungen angemessene
                Arbeitsumgebung, die den gesicherten              Maßnahmen zur Abwendung, Milderung
                arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen über      oder zum Ausgleich entstehender
                die menschengerechte Gestaltung der Arbeit        Belastung verlangen, wenn sie nicht den
                offensichtlich widersprechen, in besonderer       gesicherten arbeitswissenschaftlichen
                Weise belastet, so kann der Betriebsrat           Erkenntnissen entspricht.
                angemessene Maßnahmen zur Abwendung,
                Milderung oder zum Ausgleich der Belastung
                verlangen.

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Psychische Beanspruchung

Definition nach der DIN EN ISO 10075 – 1:
Psychische Beanspruchung ist die unmittelbare (nicht langfristige) Auswirkung der
psychischen Belastung im Individuum in Abhängigkeit von seinen jeweiligen überdauernden
und augenblicklichen Voraussetzungen, einschließlich der individuellen
Bewältigungsstrategien.

Die psychische Beanspruchung wird durch verschiedenste Faktoren wie Merkmale,
Eigenschaften, Verhaltensweisen, Fokussierungen etc. beeinflusst Dabei spielen psychische
Voraussetzungen wie Fähigkeiten und Vertrauen in diese, Erfahrungen, Kenntnisse,
Anspruchsniveau, Motivation, Einstellungen, Bewältigungsstrategien eine wichtige Rolle.
Weitere Faktoren, die die gefühlte Beanspruchung beeinflussen können, sind
Gesundheitszustand, körperliche Konstitution, Alter, Geschlecht, Ernährungsverhalten,
aktuelle Verfassung, soziale Schicht etc..
Demzufolge ist jeder Mensch mit seinen psychischen, körperlichen, genetischen und sozialen
Voraussetzungen unterschiedlich. Diese individuellen Voraussetzungen sind die Ursache
dafür, dass jeder anders empfindet und reagiert.
Gleiche Belastungen können also Individuen unterschiedlich beanspruchen. Das Lesen von
Zeitschriften kann zum Beispiel anstrengend oder entspannend sein. Dabei ist das Lesen als
reine Informationsaufnahme eine neutrale Belastung, die unterschiedliche Reaktionen, bzw.
Emotionen auslösen kann.

Das Belastungs- und Beanspruchungskonzept

Das oben aufgeführte Beispiel macht den Unterschied zwischen der Belastung und der
Beanspruchung deutlich. Rohmert und Rutenfranz (1975) haben daraus das Belastungs-
Beanspruchungs-Konzept entwickelt, das die strategische Basis für die gesamte
arbeitsmedizinische Forschung ist. Vor dem Hintergrund des Konzepts lassen sich
gesundheitsgefährdende Belastungen formulieren. Zudem können gesundheitsfördernde
Maßnahmen, die Belastungen reduzieren, abgeleitet werden.

Belastung:
Unter dem Begriff Belastung werden alle von außen auf den Menschen einwirkenden
Einflussfaktoren subsumiert, welche in der Lage sind, eine Reaktion des Organismus
auszulösen. Bei einer Schichtarbeit muss beispielweise zeitverschoben zur Tagesperiodik
wesentlicher Körperfunktionen gearbeitet werden (=Störung dieser Körperfunktionen).

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 Beanspruchung:
 Unter Beanspruchung ist jede durch einen äußeren Einflussfaktor hervorgerufene Reaktion
 zu verstehen. Diese kann den gesamten Körper, ein Organsystem, ein einzelnes Körperorgan
 oder eine isolierte Funktion eines Organs betreffen. Die Beanspruchung des Menschen muss
 dennoch als Ganzkörperreaktion und stets als Folge der Belastungen aus allen
 Lebensbereichen gesehen werden.

 Intervenierende Faktoren:
 Individuelle Eigenschaften wie Alter, Persönlichkeit, „Rhythmustyp“, physiologische
 Anpassungsfähigkeit, soziale und häusliche Umstände, Einstellung zur Schichtarbeit oder
 arbeitsbezogene Faktoren (Tätigkeitsbereich, Ausmaß an körperlicher und geistiger
 Belastung, Länge der Arbeitszeit, Typ des Schichtsystems, Umgebungsbedingungen)
 beeinflussen, wie stark ein Mensch von den Belastungsfaktoren tatsächlich beansprucht
 wird.
 Bei dem Beispiel Schichtarbeit kann es also sein, dass sich eine Person X besser an die
 Schichtarbeit anpassen kann als die Person Y. Dementsprechend ist die Person Y stärker
 beansprucht, obwohl die Belastung (Schichtarbeit) dieselbe ist.

 Die folgende Abbildung verdeutlicht die Inhalte und Wirkungsweise des Belastungs-
 Beanspruchungs-Konzepts.

  einwirkende                                      Beanspruchung                          mögliche
  Belastung                                                                               Folgen

- Art und Schwierigkeitsgrad                                                          - subjektive Beschwerden
  der Arbeitsaufgabe                                                                  - Einschränkungen der
- Arbeitsumweltbedingungen                                                              Leistungsfähigkeit
- speziellen Vollzugs-                                                                - Beeinträchtigung der
  bedingungen (z. B. technische      intervenierende       -   persönliche              Gesundheit
  Hilfsmittel, Zeitvorgaben)         Faktoren              -   arbeitsbezogene
- sozialen Beziehungen (im                                 -   umweltbezogene
  Arbeitskontext)                                          -   familiäre

Abbildung 1: Belastungs- Beanspruchungs-Konzept (vgl. Rohmert und Rutenfranz, 1975)

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Psychische Belastungen vs. Beanspruchung, 11.04.2012
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Autor:
Ernest Schüle, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie

Quellen:

Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin - BAuA (2010). Psychische Belastung und
   Beanspruchung im Berufsleben: Erkennen – Gestalten. 5. Auflage, Juli 2010.
   Bönen/Westfalen: Druck Verlag Kettler GmbH.
Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (2007). Arbeitsbedingungen in
   Deutschland – Belastungen, Anforderungen und Gesundheit. Beermann, Dr. B.;
   Brenscheidt, F.; Siefer, A. Zugang unter: www.baua.de/Arbeitsbedingungen
Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (2010). Ratgeber zur
   Gefährdungsbeurteilung. Handbuch für Arbeitsschutzfachleute. 1. Auflage,
   2010. Bremerhaven: Wirtschaftsverlag NW Verlag für neue Wissenschaft GmbH. Zugang
   unter:http://www.baua.de/de/Publikationen/Fachbuchreihe/pdf/
   Gefaehrdungsbeurteilung-1.pdf?__blob=publicationFile&v=2
Lenhardt, U., & Rosenbrock, R. (2009). Prävention und Gesundheitsförderung in Betrieben
   und Behörden. In K. Hurrelmann, T. Klotz, & J. Haisch, Lehrbuch Prävention und
   Gesundheitsförderung (S. 295-305). Bern: Verlag Hans Huber.
Rohmert, W.; Rutenfranz, J. (1975). Arbeitswissenschaftliche Beurteilung der Belastung und
   Beanspruchung an unterschiedlichen indistruellen Arbeitsplätzen. Bonn: Bundesminister
   für Arbeit und Sozialordnung, Referat Öffentlichkeitsarbeit.

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