Quo vadis Händedesinfektionsmittel: Arzneimittel oder Biozidprodukt? - RKI
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Epidemiologisches Bulletin 17 | 2021 29. April 2021 5 Quo vadis Händedesinfektionsmittel: Arzneimittel oder Biozidprodukt? Der von der Weltgesundheitsorganisation (WHO) Mit dem Inkrafttreten des Biozidrechts und speziell 2009 initiierte „Internationale Tag der Händehy dem Durchführungsbeschluss (EU) 2016/9045 vom giene“ soll alljährlich am 5. Mai die Aufmerksam- 8. Juni 2016 wurden HDM in der gesamten Europä- keit auf die Händehygiene in medizinischen und ischen Union (EU) den Biozidprodukten zugeord- pflegerischen Einrichtungen lenken. In der WHO- net. Dadurch wechselte auch die Zuständigkeit für Kampagne wird besonders die Händedesinfektion HDM in die für Biozidprodukte zuständige Behör- mit alkoholischen Einreibeprodukten als die wirk- de, die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Ar- samste Einzelmaßnahme zur Unterbrechung von beitsmedizin (BAuA). Letzte Unklarheiten hinsicht- Infektionsketten hervorgehoben.1,2 lich der rechtlichen Einordnung beseitigte das Ur- teil des Kölner Verwaltungsgerichts6 im Juli 2020, Im Unterschied zu allen anderen Desinfektions- das besagt: Auch HDM für die chirurgische Hände- mitteln werden Händedesinfektionsmittel (HDM) desinfektion sind Biozidprodukte. auf belebten Oberflächen – der Haut der Anwen- der*innen – eingesetzt. Basis der Anwendung sind Dieses Urteil nehmen wir zum Anlass, die Grund- die „Fünf Momente der Händehygiene“ in denen lagen der Zulassung für beide Rechtskreise sowie die WHO besonders relevante Gelegenheiten für die aktuelle Situation näher zu betrachten. die hygienische Händedesinfektion zusammen- fasst. Dieser Richtschnur folgend ist das medizini- Neu zugelassene Desinfektionsmittel mit der sche und pflegerische Personal aufgefordert, täg- Zweckbestimmung hygienischer oder chirurgischer lich unzählige Händedesinfektionen (bis zu 15 pro Händedesinfektion können seitdem nur noch als Stunde!) durchzuführen.3 Die Compliance des Per- Biozide zugelassen werden. Produkte mit einer be- sonals zur Umsetzung dieser Vorgaben ist ein ent- stehenden Arzneimittelzulassung bleiben hiervon scheidender Faktor bei der Vermeidung nosoko unberührt, da nach § 2 Nr. 2 der Biozid-Verordnung mialer Infektionen und gleichzeitig eine der größ- (EU) Nr. 528/20127 ausgeschlossen ist, dass Arznei- ten Hürden.4 Zudem erfordert die Anwendung am mittel von der Verordnung betroffen sind. Damit Menschen besonders hohe Standards für die Pro- sind Desinfektionsmittel, die bereits über eine Arz- dukte. Die arbeitgeberseitig geforderte Häufigkeit, neimittelzulassung verfügen, weiterhin unter dem Dauer und arbeitslebenslange Anwendung unter- Arzneimittelrecht verkehrsfähig. Das Gericht bestä- streichen diesen Punkt. tigte auch, dass Biozide nicht die Tatbestände eines Präsentationsarzneimittels (z. B. Verhütung von Aus diesen Gründen bedarf die Bewertung und amt- Krankheiten) erfüllen dürfen. Dies bedeutet, dass liche Überwachung von HDM für die Anwendung Desinfektionsmittel, die alleinig oder zusätzlich zur im medizinischen Bereich einer besonderen Sorg- Händedesinfektion Indikationen zur Verhütung falt. In Deutschland wurden HDM für den medizi- von Krankheiten beantragen (z. B. Wundantiseptik), nischen Einsatz daher über Jahrzehnte durch das auch weiterhin nach Arzneimittelrecht geprüft und Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinpro- zugelassen werden. Im oben genannten Urteil wer- dukte (BfArM) als Arzneimittel zugelassen. Damit den der Arzneimittel- und Biozidzulassung viele ist Deutschland einen Weg gegangen, der nicht nur Gemeinsamkeiten, allerdings auch Unterschiede einen nationalen Standard begründet hat, sondern bescheinigt. auch europäische und internationale Standards als führender Markt wesentlich beeinflusst hat.
Epidemiologisches Bulletin 17 | 2021 29. April 2021 6 Definition men allerdings auch Biozidprodukte auf den Markt, HDM werden im medizinischen Bereich zur hygie- die im Wesentlichen auf anderen Wirkstoffen wie nischen und/oder chirurgischen Händedesinfek Aktivchlor aus Natriumhypochlorit oder Hypochlo- tion angewendet (s. T ab. 1). Arzneimittel besitzen riger Säure bzw. quartären Ammoniumverbindun- häufig beide Indikationen. Die hygienische Hände- gen oder Milchsäure basieren und als alkoholfreie desinfektion richtet sich gegen die transiente, d. h. Produkte beworben werden. Vor dem Hintergrund von außen erworbene mikrobiologische Flora („An- der geringeren Erfahrungen mit diesen Wirkstoffen flugflora“). und der teilweise bekannten schlechteren Hautver- träglichkeit, sollte der Einsatz dieser Wirkstoffe in Die chirurgische Händedesinfektion richtet sich ge- HDM kritisch betrachtet werden. Zu Aktivchlorpro- gen die residente – körpereigene – Flora. Aus beiden dukten verweisen wir auf die Mitteilungen des Ver- Zwecken resultieren unterschiedliche Anwendungs- bunds für angewandte Hygiene (VAH)11,12 bedingungen wie z. B. die Einwirkzeiten. Diese bei- den Anwendungsbereiche können auch für Biozid- produkte deklariert werden. Bei der Zulassung von Verkehrsfähigkeit Bioziden wird zusätzlich auch der Anwenderkreis Nach § 21 Abs. 1 Arzneimittelgesetz (AMG)13 dürfen festgelegt, so dass neben der professionellen Anwen- Arzneimittel erst nach Abschluss des Zulassungs- dung im medizinischen Bereich auch private Ver- verfahrens vermarktet werden. Somit weisen alle braucher*innen genannt werden können. verfügbaren HDM, die als Arzneimittel auf dem Markt sind, eine gültige Zulassung auf und sind durch die zuständige Behörde, das BfArM, umfang- Zusammensetzung reich hinsichtlich Wirksamkeit, Qualität und Sicher- HDM enthalten neben den Wirkstoffen und Wasser heit geprüft. Bei Biozidprodukten ist die Lage an- in der Regel weitere Bestandteile wie „Rückfetter“, ders – nur wenige Biozidprodukte verfügen bereits Farb- und/oder Duftstoffe und ggf. Verdickungsmit- über eine Biozidzulassung und die Mehrzahl der tel (Gele). Die wichtigsten Wirkstoffe sind Alkohole – Produkte ist vorläufig ohne eine Bewertung ver- vorrangig Propanol-2, Ethanol und Propanol-1.8 Sie kehrsfähig. Anders als bei Arzneimitteln werden da- haben sich seit Jahrzehnten bewährt und weisen her Mittel schon vermarktet, bevor eine Zulassung eine gute Verträglichkeit und Wirksamkeit auf.9,10 vorliegt. Seltener und nur für besondere Anwendungen wer- den auch Halogenverbindungen wie PVP-Jod oder Die Ursachen liegen in den Übergangsregelungen Chloramin T in Arzneimitteln mit der Indikation der für Biozidprodukte mit sogenannten Altwirkstoffen Händedesinfektion verwendet. In letzter Zeit kom- und dem Ablauf des Biozidverfahrens. Chirurgische Händedesinfektion (CHD) Hygienische Händedesinfektion (HHD) Anwendungsziele Vermeidung nosokomialer Infektionen/postoperativer Vermeidung nosokomialer Infektionen, Personalschutz Wundinfektionen Wirksamkeit gegen transiente und residente Hautflora transiente Hautflora Nachweis der Wirksamkeit Phase 2, Stufe 1 Bakterizidie: DIN EN 1372720 (quantitative Suspensions- Levurozidie/Fungizidie: DIN EN 1362421 versuche in vitro) Viruzidie: DIN EN 1447624 + DVV/RKI Leitlinie zur Prüfung von chemischen Desinfektionsmitteln auf Wirksamkeit gegen Viren in der Humanmedizin28 Mykobakterizidie: DIN EN 1434825 Phase 2, Stufe 2 DIN EN 1279123 (körpereigene Flora) DIN EN 150022 (Kontamination mit Escherichia coli) (praxisnahe Tests mit Proband*innen) Anwendungshäufigkeit Ø 3-4-mal/Schicht Ø 80-mal/Schicht Tab. 1 | Aufgaben und Arten der Händedesinfektion
Epidemiologisches Bulletin 17 | 2021 29. April 2021 7 Die Zulassung der Biozidprodukte erfolgt in einem Qualität der Produkte beurteilt. Hierbei erfolgt die zweistufigen Verfahren. In der ersten Stufe werden Bewertung grundsätzlich bezogen auf das einzelne die Wirkstoffe genehmigt. Die sogenannten Alt- Fertigarzneimittel. Wirksamkeit, Unbedenklichkeit wirkstoffe, die am Stichtag 14. Mai 2000 in Produk- und Qualität werden grundsätzlich auch bei Biozid- ten verwendet wurden, unterliegen dem Genehmi- produkten gemäß Anhang III der Biozid-Verord- gungsverfahren gemäß Review-Verordnung (Ver- nung (BPR)7 beurteilt. Allerdings erfolgt die Prüfung ordnung (EU) Nr. 1062/2014).14 Die Bewertung soll der Unbedenklichkeit und Qualität von Bioziden bis Ende 2024 abgeschlossen werden. Ein Teil der hauptsächlich auf Basis der Einzelbestandteile und in HDM verwendeten Wirkstoffe ist daher noch in geringerem Maße für das fertige Biozidprodukt. nicht abschließend bewertet. Das betrifft z. B. den in Gemeinsamkeiten und Unterschiede der beiden HDM häufig verwendeten Wirkstoff Ethanol. In der Zulassungsverfahren sind in Tabelle 2 dargestellt. Zwischenzeit müssen in Deutschland alle Produkte, die diese Altwirkstoffe enthalten, gemäß der Melde- verordnung15 registriert werden. Die hiervon betrof- Wirksamkeit fenen Biozidprodukte erhalten eine sogenannte Zur Bewertung der Wirksamkeit werden sowohl für BAuA-Registrierungsnummer, mit welcher sie ohne Arzneimittel als auch für Biozide die europäischen eine reguläre Form der Bewertung in Deutschland Normen20 – 26 und in Deutschland auch die entspre- im Rahmen von Übergangsregelungen bis zum Ab- chenden Methoden des VAH27 sowie die Leitlinie schluss des Genehmigungverfahrens der enthalte- der Deutschen Vereinigung zur Bekämpfung der nen Wirkstoffe bzw. bis zum Abschluss des an- Viruskrankheiten (DVV) e. V. und des Robert Koch- schließenden Zulassungsverfahrens des Biozidpro- Instituts (RKI)28 zugrunde gelegt. Die Wirksamkeit duktes ohne Zulassung in den Verkehr gebracht der Produkte muss in in vitro Suspensionstests (eu- und verwendet werden dürfen. ropäische Normung (EN): Phase 2, Stufe 1) und pra- xisnahen Prüfungen mit Proband*innen (EN: Phase Wenn ein Wirkstoff in der ersten Stufe des Verfah- 2, Stufe 2) belegt werden.10 Die Mindestanforderun- rens positiv bewertet wurde, wird er in die „Unions- gen für HDM beinhalten Suspensionstests mit vor- liste“16 aufgenommen. Produkte, die genehmigte gegebenen Bakterien und Hefen (Wirkbereich: bak- Wirkstoffe enthalten, müssen in der zweiten Stufe terizid und levurozid)20,21,27 und je nach Indikation des Biozidzulassungsverfahrens bis zu einer in der den entsprechenden praxisnahen Test für die hygie Unionsliste festgelegten Frist die Zulassung bei ei- nische22,27 oder die chirurgische Händedesinfek ner europäischen Behörde beantragen. Propanol-1 tion.23,27 Weitere Wirkbereiche wie z. B. begrenzt und Propanol-2 als häufige Wirkstoffe in HDM wur- viruzid, begrenzt viruzid PLUS, viruzid29 oder tuber- den bereits 2019 bzw. 2016 genehmigt und fallen in kulozid25 können zusätzlich deklariert werden; die diese Kategorie. Enthält ein Produkt zusätzlich ei- Wirksamkeit gegen behüllte Viren wird gegenwärtig nen noch nicht genehmigten Wirkstoff, wie z. B. als weitere Mindestanforderung diskutiert. Die An- Ethanol, ist das Produkt weiterhin ohne Zulassung forderungen an in vitro und in vivo Tests für den Be- nach den Übergangsregelungen verkehrsfähig. Eine leg des Wirkspektrums für Arzneimittel und Biozi- Übersicht der im Zulassungsverfahren befindliche de stimmen weitestgehend überein. Produkte veröffentlicht die deutsche Zulassungsbe- hörde für Biozidprodukte, die BAuA, auf ihrer Der wesentlichste Unterschied im Bereich Wirk- Homepage.17 Jeweils aktuelle Übersichten zu den samkeit zwischen dem Arzneimittelzulassungsver- zugelassenen18 und den nach Meldeverordnung ge- fahren und Biozidverfahren besteht in der Anzahl mäß den Übergangsregelungen verkehrsfähigen der vorzulegenden Gutachten für den jeweiligen Produkten19 sind ebenfalls dort zu finden. Wirkbereich. Für Arzneimittel sind mindestens zwei unabhängige Gutachten von unterschiedlichen akkreditierten Labors gefordert und die Gutachten Kriterien für die Zulassung müssen jeweils in Doppeltestung durchgeführt wor- Bei der Zulassung von HDM als Arzneimittel wer- den sein (das heißt zwei unabhängige Gutachten den die Wirksamkeit, die Unbedenklichkeit und die mit je zwei Testdurchläufen, entsprechend insge-
Epidemiologisches Bulletin 17 | 2021 29. April 2021 8 Arzneimittel Biozidprodukt Gesetzliche Grundlage ▶▶ Arzneimittelgesetz13 ▶▶ Biozid-Verordnung7 Wirkstoffbasis ▶▶ Alkohole (Chloramin T, PVP-Jod) ▶▶ Alkohole, Milchsäure, Aktivchlor aus Natrium hypochlorit, QAV Prüfung der Wirksamkeit ▶▶ Individuelle Produktprüfung ▶▶ Gruppenprüfung möglich ▶▶ Europäische Normen/VAH-Methoden – ▶▶ Europäische Normen – Suspensionstest und Suspensionstest und praxisnaher Test praxisnaher Test Replikationen bei der Prüfung ▶▶ 2 Gutachten mit jeweils einer Wiederholung ▶▶ Keine Vorgaben (insgesamt 4 Testreihen) ▶▶ Einzelgutachten bzw. einzelner Test genügt Anforderungen an Prüflabore ▶▶ Akkreditierung gemäß ISO/IEC 17025 ▶▶ Akkreditierung nicht vorgeschrieben Unbedenklichkeit ▶▶ Bewertung der Toxizität des Produkts als Ganzes ▶▶ Bewertung der Toxizität des Wirkstoffs bzw. ▶▶ Prüfkonzept abhängig von klinischer Anwendung risikorelevanter Stoffe einzeln ▶▶ akute Toxizität ▶▶ Hierarchisches, weitgehend festes Prüfkonzept ▶▶ chronische Toxizität ▶▶ akute Toxizität (auch Biozidprodukt) ▶▶ Reizung, Sensibilisierung ▶▶ Toxizität nach wiederholter Gabe ▶▶ Mutagenität, Kanzerogenität, ▶▶ Reizung, Sensibilisierung (auch Biozidprodukt) ▶▶ Reproduktionstoxikologie ▶▶ Mutagenität, Kanzerogenität, ▶▶ Pharmakokinetik/Metabolismus für Wirkstoffe ▶▶ Reproduktionstoxikologie und Produkt ▶▶ Pharmakokinetik/Metabolismus ausschließlich ▶▶ in-vitro/ex-vivo Modelle für Wirkstoffe bzw. risikorelevanter Stoffe ▶▶ tierexperimentelle Studien und/oder klinische ▶▶ in-vitro/ex-vivo Modelle Untersuchungen am Menschen möglich ▶▶ tierexperimentelle Studien in Ausnahmefällen, keine klinischen Untersuchungen am Menschen Überwachung nach Zulassung ▶▶ Pharmakovigilanz ▶▶ Kein vergleichbares System Qualität der Herstellung ▶▶ GMP-konforme Herstellung ▶▶ Keine Vorgaben Kontrolle des Fertigproduktes ▶▶ Beschreibung und Zusammensetzung des ▶▶ Angabe aller Wirkstoffe und nicht wirksamen Fertigarzneimittels (inkl. Hilfsstoffe) Stoffe, die dem Biozidprodukt absichtlich ▶▶ begründete Spezifikation, Prüfverfahren, hinzugefügt werden Chargenergebnisse ▶▶ Wirkstoffspezifikation (Beistoffe gemäß CLP VO34) ▶▶ Stabilität ▶▶ physikalische, chemische und technische ▶▶ Packmittel Eigenschaften ▶▶ mikrobiologische Reinheit ▶▶ Stabilität (Haltbarkeit) ▶▶ Sporenfreiheit (chirurgische HDM) ▶▶ Packmittel (Kompatibilität) Tab. 2 | Zulassungsverfahren für Händedesinfektionsmittel Bewertung der Wirksamkeit, Qualität und Sicherheit von Händedesinfektionsmitteln samt vier Testreihen). Für Biozide genügt ein einzel- Unbedenklichkeit ner Test. Die deutsche Forderung nach Replikaten Vergleicht man die Anforderungen an die Unbe- für den Wirksamkeitsnachweis im medizinischen denklichkeitsprüfungen bei Arzneimittel- und Bio- Bereich auch für Biozidprodukte hat zuletzt keine zidzulassungsverfahren findet man viele Überein- Unterstützung auf europäischer Ebene gefunden. stimmungen. Daten zur akuten und chronischen Ein weiterer Unterschied besteht darin, dass die Pro- Toxizität, Reizung, Sensibilisierung, Mutagenität, duktprüfung im Arzneimittelzulassungsverfahren Kanzerogenität, Reproduktionstoxikologie, Pharma- produktspezifisch durchgeführt wird, wohingegen kokinetik/Metabolismus sowie spezielle Daten zu bei den Bioziden Gruppenprüfungen (für Produkt weiteren Bereichen der Toxizität, sofern benötigt familien) möglich sind. Darüber hinaus bestehen (z. B. Neurotoxizität, Phototoxizität, Immunotoxizi- Unterschiede bei den Anforderungen an Prüflabore tät) müssen in beiden Fällen mit entsprechenden für die Wirksamkeitsnachweise. Im Gegensatz zum Studien belegt werden. Die im Biozidverfahren ver- Biozidverfahren, in dem kein Qualitätsnachweis der wendeten OECD Richtlinien (OECD: Organisation Prüflabore vorgeschrieben ist, müssen Prüflabore für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwick- im Arzneimittelverfahren eine Akkreditierung ge- lung) werden grundsätzlich auch bei der Arzneimit- mäß ISO/IEC 1702530 vorweisen. telzulassung akzeptiert und sind maßgeblicher
Epidemiologisches Bulletin 17 | 2021 29. April 2021 9 estandteil der für die Arzneimittelzulassung rele- B sicherheitsrelevante Schritte in Form von Warnun- vanten EMA/ICH Richtlinien (EMA: Europäische gen und/oder anderen Maßnahmen zeitnah einge- Arzneimittel-Agentur; ICH: International Council leitet werden können. Ein ähnliches System besteht for Harmonisation of Technical Requirements for im Biozidsektor nicht. Pharmaceuticals for Human Use).31 Der größte Unterschied zwischen den beiden Zulas- Qualität sungsverfahren im Bereich Unbedenklichkeit ist, Die Qualität der Produkte wird maßgeblich durch dass bei Arzneimitteln die Toxizität des Produkts als die Ausgangsstoffe (chemische Zusammensetzung, Ganzes und bei Bioziden hingegen hauptsächlich mikrobiologische Reinheit), die Packmittel und den die Toxizität des Wirkstoffs bzw. risikorelevanter Herstellungsprozess bestimmt. Stoffe einzeln bewertet werden. Für Biozide gelten für die Durchführung von toxikologischen Tests kla- Im Bereich der Arzneimittel werden Wirkstoff und re Vorgaben. Ein hierarchisches Prüfkonzept auf Fertigarzneimittel, d. h. auch das fertige Produkt der Basis physikochemischer Parameter (z. B. inklusive aller Hilfsstoffe, hinsichtlich Ihrer phar- Dampfdruck des Wirkstoffs) und der möglichen Ex- mazeutischen Qualität bewertet. Alle Wirkstoffe position legt fest, welche Verabreichungsform in und das Fertigarzneimittel müssen gemäß der gu- den Studien auszuwählen ist (z. B. Toxizität bei wie- ten Herstellungspraxis (GMP) hergestellt, charak- derholter Applikation, i. d. R. oral). Hingegen gilt bei terisiert, hinsichtlich Identität, Reinheit, physiko- Toxizitätsstudien für Arzneimittel, dass Dosierungs- chemischen Eigenschaften und Gehalt mit validen schema, Verabreichungsform und Applikationsweg Prüfverfahren und begründeten Akzeptanzkriterien basierend auf der beabsichtigten klinischen Anwen- geprüft werden. Die mikrobiologischen Eigenschaf- dung zu wählen sind. Während die Unbedenklich- ten des Fertigarzneimittels und erforderlichenfalls keitsprüfungen für Biozidprodukte vor allem mit- der Wirkstoffe werden geprüft. Die Ergebnisse der tels etablierter in vitro/ex vivo Tests, und nur in Aus- Chargenprüfung der Wirkstoffe und des Fertigarz- nahmefällen in vivo Tests, erfolgt, schließen die Prü- neimittels sind vorzulegen. Das Herstellungsver- fungen im Rahmen der Arzneimittelzulassung fahren der Wirkstoffe und des Fertigarzneimittels tierexperimentelle Studien und/oder klinische Un- ist zu beschreiben, und deren Eignung darzulegen. tersuchungen am Menschen ein. Die Prüfung auf Weiterhin ist die Stabilität der Wirkstoffe und des Hautsensibilisierung erfolgt jedoch auch bei der Fertigarzneimittels zu belegen. Hilfsstoffe und Pri- Biozidzulassung von HDM durch in vivo Tests (Tier- märpackmittel werden mit begründeten Spezifika- studien). Weiterhin dürfen für Biozide keine Studi- tionen kontrolliert, und geeignete Prüfverfahren en an Menschen durchgeführt werden, so dass hier- sind zu beschreiben. Weiterhin muss die pharma- für nur auf Studien aus der Arzneimittelzulassung zeutische Entwicklung des Fertigarzneimittels dar- für ähnlich formulierte Produkte zurückgegriffen gelegt werden (Wirk- und Hilfsstoffauswahl, auch werden kann. Für Wirkstoffe wie z. B. Aktivchlor aus im Hinblick auf indizierte Patient*innengruppen, Natriumhypochlorit können solche Daten aber Formulierungsentwicklung, die Überprüfung der nicht herangezogen werden, da keine Arzneimittel Vergleichbarkeit der Zusammensetzung und Appli- auf dieser Wirkstoffbasis zugelassen sind (s. T ab. 2). kation der Chargen aus der klinischen Entwicklung Damit ist auch offenkundig, dass toxikologische und den Chargen für die Vermarktung, Herstel- Untersuchungen auf Basis von Einzelanwendun- lungsentwicklung, sowie Auswahl, Kompatibilität gen (z. B. Dermatest), welche von einigen Firmen und Unbedenklichkeit der Primärpackmittel). Bei den Anwendern zum Nachweis der Verträglichkeit Arzneimitteln für die chirurgische Händedesinfek- vorgelegt werden, eine solche Bewertung nicht er- tion wird die Abwesenheit von Sporen vorausge- setzen können. Ein wesentlicher Aspekt ist weiter- setzt. Als Mindeststandard gilt hier weniger als eine hin, dass durch die im Arzneimittelbereich etablier- Spore in 10 ml eines Arzneimittels. Auch für Pro- te Pharmakovigilanz, eingehende Meldungen zu dukte zur hygienischen Händedesinfektion muss Nebenwirkungen dokumentiert und periodisch durch den Herstellungsprozess gewährleistet wer- ausgewertet werden, wodurch auch nach Zulassung den, dass die mikrobiologischen Anforderungen an
Epidemiologisches Bulletin 17 | 2021 29. April 2021 10 das Fertigarzneimittel eingehalten werden. Ebenso Gewährleistung der mikrobiologischen Reinheit muss die mikrobielle Reinheit der Primärpackmit- nicht empfohlen und Zuwiderhandeln hat in der tel nachgewiesen werden. Die Bewertung richtet Vergangenheit bereits zu juristischen Konsequen- sich nach den relevanten EMA/ICH Qualität-Richt- zen geführt.35 Für Biozidprodukte gibt es vorerst kei- linien.32,33 ne derartigen Vorgaben. Somit enthalten die Be- scheide (SPC = summary of product characteristics) Bei Biozidprodukten erfolgt die Prüfung maßgeb- der wenigen zugelassen HDM nur Arbeitsschutz- lich auf Basis der vom Antragsteller eingereichten hinweise zum Umfüllen. Solche Biozidprodukte Spezifikation. Hierbei muss der Wirkstoff den An- können laut SPC aber in sehr großen Gebinden – forderungen der Spezifikation aus der Wirkstoffge- bis 1.000 l – in den Verkehr gebracht werden. Es ist nehmigung genügen; für alle Beistoffe werden alle ratsam für das Umfüllen von Biozidprodukten kon- Bestandteile gemäß der Verordnung über die Ein- krete Anforderungen zu formulieren, um die Ge- stufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stof- fahr zu minimieren, verunreinigte Produkte durch fen und Gemischen (Verordnung (EG) Nr. 1272/ das Abfüllen aus großen Gebinden zu erhalten. 2008)34 ab Einstufungsgrenze sowie die quantitati- ve Zusammensetzung, die physikalischen, chemi- schen und technischen Eigenschaften des Biozid- Besonderheiten des Biozidzulassungs- produkts, einschließlich der Lagerstabilität und des verfahrens Einflusses des Behältermaterials auf das Biozidpro- Anders als in den bisher in Deutschland üblichen dukt überprüft. Erfreulicherweise konnte die BAuA, Wirksamkeitsbewertungen kann für Biozidproduk- bei der Genehmigung von Propanol-1 und Propa- te auch die Zulassung einer Produktfamilie bean- nol-2 die erhöhten Anforderungen der pharmazeu- tragt werden. Das bedeutet, dass eine Reihe von Pro- tischen Qualität für die Produktart 1 (PT 1, Produkte dukten, die denselben Wirkstoff enthalten, in einer für die menschliche Hygiene) verankern. In weiten Familie zusammengefasst werden dürfen und nicht Bereichen gelten daher für die Prüfung der Qualität einzeln, sondern als Gruppe zugelassen werden. Im von HDM-Biozidprodukten ähnliche Anforderun- Gegensatz zur Arzneimittelzulassung muss daher gen wie im Arzneimittelbereich. Allerdings erfolgt nicht für jedes einzelne Produkt der Familie die bei der Biozidzulassung keine Überprüfung des Wirksamkeit, Qualität und Sicherheit nachgewiesen Herstellungsprozesses. Ebenso bestehen mikrobio- werden. Mögliche Auswirkungen der individuell logische Anforderungen an HDM nur für Arznei- unterschiedlichen Formulierung oder der Zusam- mittel, da das Biozidrecht keine solchen Vorgaben mensetzung auf die Wirksamkeit werden somit enthält. Gesonderte Begründungen für die Wirk- nicht gesondert untersucht. Bei Desinfektionsmit- und Hilfsstoffauswahl müssen darüber hinaus für teln können jedoch schon geringfügige Änderun- Arzneimittel vorgelegt werden. Für Wirkstoffe, die gen der Formulierung die Wirksamkeit stark beein- noch nicht in der ersten Stufe des Biozidzulas- flussen, so dass mit diesem Ansatz die Wirksamkeit sungsverfahrens genehmigt wurden, steht eine nicht in jedem Fall gesichert ist. Entscheidung zu den Zulassungsanforderungen an die Qualität auf Basis der Produktarten noch aus. Fazit Aus Gründen der mikrobiologischen Qualität sollen Die Änderung der Rechtsgrundlage hin zum Biozid- HDM möglichst nicht aus größeren Gebinden um- recht markiert eine erhebliche Veränderung der Zu- gefüllt werde. Die Kommission für Krankenhaushy- lassung von HDM. Anwender*innen und Patient*in giene und Infektionsprävention (KRINKO) be- nen in Deutschland konnten sich bisher auf die ho- schreibt deshalb in ihrer Empfehlung zur Händehy- hen, durch das AMG gesicherten Standards für die giene detailliert die Anforderungen und Probleme Wirksamkeit, Qualität und Unbedenklichkeit von für die mikrobiologische Qualität.35 Für Arzneimit- HDM verlassen. Nach dem Urteil des Kölner Ver- tel gilt das Umfüllen als Herstellungsprozess und waltungsgerichts sind auch chirurgische HDM auf wird durch § 4 Absatz 14 des AMG geregelt. Ein Um- Basis eines EU-Durchführungsbeschlusses Biozid- füllen wird schon wegen des hohen Aufwandes zur produkte. Mit dieser Entscheidung geht die Sorge
Epidemiologisches Bulletin 17 | 2021 29. April 2021 11 einher, dass die sinnvolle und begrüßenswerte eu- und fokussiert deshalb vorrangig auf die Anwen- ropäische Harmonisierung zu einer Absenkung der dung von Chemikalien. Die Zulassung von HDM bekannten und erwarteten Standards in Deutsch- als Arzneimittel berücksichtigt dagegen überwie- land und dem Europäischen Binnenmarkt insge- gend den Zweck der Anwendung als wesentliche samt führen oder zu Lasten der Patient*innen und Maßnahme der Hygiene und bezieht deshalb auch Anwender*innen gehen könnte. Die erwarteten ho- die mikrobiologische Qualität mit ein. Den Beden- hen Standards spielen für die Compliance der An- ken, dass das Biozidzulassungsverfahren den hohen wender*innen eine große Rolle. Nur Produkte, die Qualitätsansprüchen an HDM nicht gerecht werden die Haut nicht beeinträchtigen, werden mit der er- könnte, begegnet das Gericht in seiner Urteilsbe- forderlichen Häufigkeit entsprechend der „Fünf gründung mit dem Hinweis, dass über Artikel 17 Momente der Händehygiene“ angewendet und er- der Biozid-Verordnung7 oder eine zu erstellende füllen damit den Zweck ihres Einsatzes – nosoko Rechtsverordnung gemäß Chemikaliengesetz miale Infektionen zu vermeiden. Aus diesem Grund § 12h,36 weitere Maßnahmen ergriffen werden kön- werden in beiden Zulassungsverfahren hohe An- nen, um die hohen Anforderungen für HDM aus forderungen gestellt. In beiden Zulassungsverfah- der Arzneimittelzulassung ebenfalls für Biozidpro- ren werden die Wirksamkeit, die Unbedenklichkeit dukte zu garantieren. und die Qualität der Produkte auf der Basis um- fangreicher Unterlagen bewertet. Allerdings erge- Daher bietet das Biozidrecht die Basis auf welcher ben sich in einigen Bereichen Unterschiede, die bei Bedarf weitergehende Maßnahmen aufgesetzt sich aus der unterschiedlichen Rechtsgrundlage – werden können, um die bekannten hohen Stan- Biozid-Verordnung gegenüber AMG – ergeben. Die dards für HDM weiter zu garantieren. Biozidzulassung beruht auf dem Chemikalienrecht Literatur 1 WHO: WHO guidelines on hand hygiene in health 5 Durchführungsbeschluss (EU) 2016/904 der care. First Global Patient Safety Challenge Clean Kommission vom 8. Juni 2016 gemäß Artikel 3 Care is Safer Care. 2009 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über 2 Perlitz C, Hübner N-O: Die hygienische Händedes- 2-Propanol-haltige Produkte für die Händedes infektion – ein Beitrag zum Internationalen Tag der infektion Händehygiene am 5.5. Epidemiologisches Bulletin, 2013: p. 139-143 6 OLG Urteil Köln: http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ ovgs/ vg_koeln/j2011/7_K_5708_08urteil20111206. 3 Boyce JM, Polgreen PM, Monsalve M, Macinga DR, html Arbogast JW: Frequency of Use of Alcohol-Based Hand Rubs by Nurses: A Systematic Review. Infect 7 Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Control Hosp Epidemiol. 2017 Feb;38(2):189-195. Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über DOI: 10.1017/ice.2016.247 die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwen- dung von Biozidprodukten. 2012 4 https://www.who.int/gpsc/5may/tools/who_guide- lines-handhygiene_summary.pdf
Epidemiologisches Bulletin 17 | 2021 29. April 2021 12 8 Hübner N-O, Schwebke I, Kramer A: Wirkstoffe der 19 Datenbank der gemeldeten Biozidprodukte: alkoholischen Händedesinfektionsmittel – ein Bei- https://www.baua.de/DE/Biozid-Meldeverordnung/ trag zum Internationalen Tag der Händehygiene. Offen/offen.html Epidemiologisches Bulletin, 2016. 17: p. 143-146 20 DIN EN 13727 Chemische Desinfektionsmittel und 9 Hübner N-O et al.: Aspekte der Hautverträglichkeit, Antiseptika – Quantitativer Suspensionsversuch des Hautschutzes und der Hautpflege. zur Bestimmung der bakteriziden Wirkung im Epidemiologisches Bulletin, 2015. 18: p. 149-152 humanmedizinischen Bereich – Prüfverfahren und Anforderungen (Phase 2, Stufe 1); Deutsche 10 Hübner N-O, Eggers M, Schwebke I, Suchomel M: Fassung EN 13727:2012+A2:2015 Ausgabe 2015-12. Händedesinfektion unter den Bedingungen der Beuth Verlag SARS-CoV-2-Pandemie Epid Bull 2020;19:13-20. DOI: 10.25646/686 21 DIN EN 13624 Chemische Desinfektionsmittel und Antiseptika – Quantitativer Suspensionsversuch 11 Mitteilung der Desinfektionsmittel-Kommission zur Prüfung der fungiziden oder levuroziden im VAH Voraussetzungen zur VAH-Zertifizierung Wirkung im humanmedizinischen Bereich – Prüf- chlorbasierter Händedesinfektionsmittel Hygiene & verfahren und Anforderungen (Phase 2, Stufe 1); Medizin 45: 6/2020 107-108 Deutsche Fassung EN 13624:2013 Ausgabe 2013-12. 12 Mitteilung der Desinfektionsmittel-Kommission Beuth Verlag. im VAH Voraussetzungen zur VAH-Zertifizierung 22 DIN EN 1500 Chemische Desinfektionsmittel und chlorbasierter Händedesinfektionsmittel, Ergän- Antiseptika – Hygienische Händedesinfektion – zende Anforderungen zur Zertifizierung chlor Prüfverfahren und Anforderungen (Phase 2/ basierter Händedesinfektionsmittel Hygiene & Stufe 2); Deutsche Fassung EN 1500:2013 Ausgabe Medizin 45:10/2020 170 2017-10. Beuth Verlag. 13 Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln: http:// 23 DIN EN 12791 Chemische Desinfektionsmittel und www.gesetze-im-internet.de/amg_1976/index.html Antiseptika – Chirurgische Händedesinfektionsmit- 14 Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 der tel – Prüfverfahren und Anforderungen (Phase 2, Kommission vom 4. August 2014: https://eur-lex. Stufe 2); Deutsche Fassung EN 12791:2016+A1:2017 europa.eu/legal-content/de/TXT/?uri=CE- Ausgabe 2018-01. Beuth Verlag. LEX%3A32014R1062 24 DIN EN 14476 Chemische Desinfektionsmittel und 15 Verordnung über die Meldung von Biozid-Produk- Antiseptika – Quantitativer Suspensionsversuch ten nach dem Chemikaliengesetz (Biozid-Meldever- zur Bestimmung der viruziden Wirkung im human- ordnung – ChemBiozidMeldeV): https://www.ge- medizinischen Bereich – Prüfverfahren und setze-im-internet.de/chembiozidmeldev_2011/ Anforderungen (Phase 2, Stufe 1); Deutsche BJNR108500011.html Fassung EN 14476:2013+A2:2019 Ausgabe 2019-10. Beuth Verlag. 16 Unionsliste der genehmigten Wirkstoffe: www.re- ach-clp-biozid-helpdesk.de/DE/Biozide/Wirkstoffe/ 25 DIN EN 14348 Chemische Desinfektionsmittel und Genehmigte-Wirkstoffe/Genehmigte-Wirkstoffe_ Antiseptika – Quantitativer Suspensionsversuch node.htm zur Bestimmung der mykobakteriziden Wirkung chemischer Desinfektionsmittel im humanmedizi- 17 Biozidprodukte im Entscheidungsverfahren: nischen Bereich einschließlich der Instrumenten- https://www.baua.de/DE/Themen/Anwendungssi- desinfektionsmittel – Prüfverfahren und Anforde- chere-Chemikalien-und-Produkte/Chemikalien- rungen (Phase 2, Stufe 1); Deutsche Fassung recht/Biozide/pdf/Biozidprodukte-im-Entschei- EN 14348:2005 Ausgabe 2005-04 Beuth Verlag. dungsverfahren.pdf 26 Chemische Desinfektionsmittel und Antiseptika – 18 Datenbank der zugelassenen Boizidprodukte: Quantitativer Suspensionsversuch zur Bestimmung https://www.baua.de/DE/Themen/Anwendungssi- der sporiziden Wirkung im humanmedizinischen chere-Chemikalien-und-Produkte/Chemikalien- Bereich – Prüfverfahren und Anforderungen recht/Biozide/Datenbank-Biozide/Biozide_form.ht- (Phase 2, Stufe 1); Deutsche Fassung ml?nn=8684642&wirkstoff.GROUP=1&prodart. EN 17126:2018 Ausgabe 2019-02 Beuth Verlag. GROUP=1&awkat.GROUP=1
Epidemiologisches Bulletin 17 | 2021 29. April 2021 13 27 Verbund für angewandte Hygiene, Anforderungen 35 Empfehlung der Kommission für Krankenhaus und Methoden zur VAH-Zertifizierung chemischer hygiene und Infektionsprävention (KRINKO) beim Desinfektionsverfahren Stand 15.April 2019. 2019, Robert Koch-Institut (RKI): Händehygiene in MPH-Verlag. Einrichtungen des Gesundheitswesens. (2016) Bundesgesundheitsbl. 59:1189-1220 28 Rabenau HF, Schwebke I, Blümel J, Eggers M, Glebe D, Rapp I, Sauerbrei A, Steinmann E, Stein- 36 Gesetz zum Schutz vor gefährlichen Stoffen mann J, Willkommen H, Wutzler P (2015): Leitlinie (Chemikaliengesetz – ChemG)ChemG Ausferti- der Deutschen Vereinigung zur Bekämpfung der gungsdatum: 16.09.1980 Stand Neugefasst durch Viruskrankheiten (DVV) e. V. und des Robert Bek. v. 28.8.2013 I 3498, 3991; Zuletzt geändert Koch-Instituts (RKI) zur Prüfung von chemischen durch Art. 4 G v. 23.10.2020 I 2232 Desinfektionsmitteln auf Wirksamkeit gegen Viren in der Humanmedizin, Fassung vom 1. Dezember 2014. Bundesgesundheitsbl Gesundheitsforsch Autorinnen und Autoren a) Gesundheitsschutz 58: 493-504 Dr. Nils Lilienthal | a) Anna Baumann | a) Vanessa Respondek | b) Prof. Dr. Nils-Olaf Hübner | 29 Schwebke I et al.: Prüfung und Deklaration der c) Dr. Ingeborg Schwebke Wirksamkeit von Desinfektionsmitteln gegen Viren a) zur Anwendung im human-medizinischen Bereich. BfArM, Fachgebiet Infektiologie/Dermatologie/ Stellungnahme des Arbeitskreises Viruzidie beim Allergologie b) Robert Koch-Institut (RKI), des Fachausschusses Universitätsmedizin Greifswald, Zentralbereich Virusdesinfektion der Deutschen Vereinigung zur Hygiene c) Bekämpfung der Viruskrankheiten (DVV) e. V. und bis 31.1.2021 Robert Koch-Institut, Abt. 1 Infektions- der Gesellschaft für Virologie (GfV) e. V. sowie der krankheiten, FG 14 Angewandte Infektions- u. Kran- Desinfektionsmittelkommission des Verbundes für kenhaushygiene Angewandte Hygiene (VAH) e.V. Bundesgesund- Korrespondenz: Nils.Lilienthal@bfarm.de heitsblatt Gesundheitsforschung Gesundheits- schutz, 2017. 60: p. 353-363. 30 DIN EN ISO/IEC 17025 Allgemeine Anforderungen Vorgeschlagene Zitierweise Lilienthal N, Baumann A, Respondek V, Hübner N-O, an die Kompetenz von Prüf- und Kalibrierlaborato Schwebke I: Quo vadis Händedesinfektionsmittel: rien (ISO/IEC 17025:2017); Deutsche und Englische Arzneimittel oder Biozidprodukt? Fassung EN ISO/IEC 17025:2017 Ausgabe 2018-03 Beuth Verlag. Epid Bull 2021;17:5 -13 | DOI 10.25646/8389 31 EMA Non-clinical: toxicology guidelines https:// www.ema.europa.eu/en/human-regulatory/rese- arch-development/scientific-guidelines/non-clini- Interessenkonflikt cal/non-clinical-toxicology Alle Autorinnen und Autoren geben an, dass kein Interessenkonflikt besteht. 32 ICH quidelines / quality guidelines https://ich.org/ page/quality-guidelines 33 EMA quality guidelines: https://www.ema.europa. eu/en/human-regulatory/research-development/ scientific-guidelines/quality-guidelines 34 VERORDNUNG (EG) Nr. 1272/2008 DES EUROPÄ- ISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeich- nung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006
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