Quotenbildung aus richterlicher Sicht Zielbaumverfahren in der Rechtsprechung "technische" und "rechtliche" Quote richterliche Erwartungen an ...
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Quotenbildung aus richterlicher Sicht Zielbaumverfahren in der Rechtsprechung „technische“ und „rechtliche“ Quote richterliche Erwartungen an Zielbaumverfahren
Zielbaumverfahren in Literatur Werner/Pastor: Bauprozess (RZ 2510) „Schematisierungen“ wie Aurnhammer u. Kamphausen scheitern an Varianz der Einzelfälle (?) seitenlange unstrukturierte Aufzählung von Einzelfällen
Ursache für geringe Adaption Keine Tradition i. Ausbildung und Rechtsprechung Begründungsaufwand steigt durch teilquantifizierte Wertungen Detailwertung lädt u.U. zu Detailangriffen ein
Mögl. Entwicklung Zunahme von Beweisfragen nach „Haftungsverteilung“ oder „technischer“ Quote, bes. in OH-Verfahren Zulässige Beweisfrage, § 485 II 2 ZPO >Ursache eines Mangels< Zunehmende Auseinandersetzung in Urteilen mit dieser Frage, soweit zB Sachverständiger im OH-Verfahren Zielbaumverfahren angewendet hat
Quotisierung Grundstruktur Ebene 1: Ursachenbeiträge Ebene 2: Verschuldensbeiträge/Vorwerfbarkeit Ebene 3: Synthese; Wertung mit Gesamtquote
„Technische“ Quote Ursachen Technische Befunderhebung mit Dokumentation Gewichtung der Ursachenanteile mit verbalisierter Begründung Abgrenzung der Verantwortungsbereiche, evtl probl., Vertragssoll nicht klar, zB: Bodengutachter, Statiker, Planer ; §§ 404 a; 407 a ZPO)
Delta „technische“ und „rechtliche“ Quote „rechtliche“ Quote ist evtl. Korrektur der Ursachengewichtung aufgrund subj. Vorwerfbarkeit Liegt die subjektive Vorwerfbarkeit im „Normalbereich“, erweist sie sich als nicht oder wenig wertungsrelevant Je weiter die Vorwerfbarkeit von der „Normalzone“ abweicht, umso wertungsrelevanter wird sie Vorsatz oder besonders grobe Fahrlässigkeit rechtfertigen für sich nicht die Alleinhaftung
„Rechtliche“ Quote Trockenbauer verwendet bei Herstellung raumseitiger Dampfbremse vorsätzlich nicht zugelassenes und ungeeignetes Klebeband. Folge: Kondensatbildung mit Schäden in der Dachkonstruktion. Wesentliche Ursache für Schäden sind jedoch fahrlässige Fehler des Dachdeckers bei Herstellung der Dachkonstruktion (Wassereintritt, flüssig) Warum sollte T. allein haften ? Haftungsanteil jedoch über gewichtetem Ursachenanteil
Vorwerfbarkeit: Verzahnung Tatsachen- und Rechtsfrage Feststellung verschuldensrelevanter Tatsachen ist Sachverständigenaufgabe (z.B. § 4 Nr. 3 VOB welche Kenntnisse waren objektiv bei Auftragnehmer vorauszusetzen, (Überlagerung mit Haftung d. Grunde nach)
Was leisten Zielbaumverfahren ? Vollständiges Erfassen wertungsrelevanter technischer Kriterien Verhindern Überwertung einzelner Umstände Verhindern Übergehen einzelner Umstände
Subjektive Wertung bleibt subjektive Wertung auch die Mikrowertungen selbst die Nanowertungen bleiben subjektive Wertungen
Die überlegene Methode ? keine Verifizierungsmöglichkeit Empirische Kontrolle: nicht möglich Beurteilung wieder wertungsabhängig
Gerichtl. Erwartung an Zielbaumverfahren („technische“ Quote) Ursachen darstellen mit befundorientierter Dokumentation P1 : Grundwasserbemessungsstand nicht beachtet U1 : KMB fehlerhaft ausgeführt Gewichtung der Ursachen (verbalisiert, nicht nur Tabelleneintrag) P1: x %, denn … U1 : y % …. Vorwerfbarkeit ? (verbalisiert) Gehört nicht unmittelbar zur technischen Quote Offen legen, was Sachverständiger unter „Techn. Fahrlässigkeit“ o.ä. versteht
Technische Quote Ausblick Nachteil (mögl.) Überbewertung der Quote iS eines „rechnerisch“ festgestellten Ergebnisses, Scheingenauigkeit , rechnerische Quoten zT unter 5 %, eigentl. unter 20 % probl. Vorteil (erhebl.) Zielbaumverfahren verbessern gerichtl . Quotenbildung
Anhörung Übersicht Prozessuale Randbedingungen f. den Sachverständigen Vorbereitung auf den Termin Interessenlagen im Termin, Erwartungen des Gerichtes Ausblick auf zukünftige Entwicklung
Ausgangsfragen Muss der Sachverständige jede Frage d. Partei, Parteivertreter und des Gerichtes beantworten ? Hat er ein Recht, die Fragen vorher einzusehen ? Darf er Fragen aus dem Beweisbeschluss abändern, damit technisch richtige Beantwortung möglich ist ? Antwort: ja; ja; nein
unsinnige Beweisfragen Beweisbeschluss begrenzt Tätigkeit des Sachverständigen Sonstiges Wissen und Einschätzungen sind ungefragt nicht Verfahrensgegenstand
Die Wirklichkeit ist nicht Entscheidungsgrundlage Filter 0 „Wirklichkeit“ / Parteivortrag Filter 1 Beweisfrage des Beweisbeschlusses Filter 2 Frage im Anhörungstermin Jede vom Gericht zugelassene Frage, gleich wer sie stellt, ist zu beantworten Zugelassene Frage im Termin entspricht Beweisfrage i. Beweisbeschluss und begrenzt Tätigkeit d. Sachverständigen Korrektur Technisch „richtige“ Frage ist unaufgefordert sehr problematisch
Ladung zur Anhörung, Hintergrund (nur) Gericht sieht Erläuterungsbedarf Partei(en) stellen Antrag Gericht hat dem zu entsprechen, unerheblich, ob Partei Einwendungen erhebt oder nicht unerheblich, ob Gericht Erörterungsbedarf hat kein Anspruch auf „Fragenkatalog“
Vorbereitung auf Termin Eigenes GA rekapitulieren Ladung ohne Einwendungen Anfrage bei Gericht ob EW vorliegen, ggfls. Akten erfordern (rechtzeitig 3 Wo) Gericht und Sachverständige haben keinen Anspruch auf Fragenkatalog
Vorbereitung Einwendungen mitgeteilt Umfangr. Schriftsätze ohne gerichtliche Vorgaben, oft mit rechtl., tatsächl. u. technischen Ausführungen „Outsourcing“ Sachverständiger soll über Relevanz entscheiden (eigentl.) Anfrage bei Gericht § 407 a III ZPO Kommunikationspflicht Was ist zu tun? Anfrage enthält u.U. Hinweis auf Defizit in gerichtl. Bearbeitung
Vorbereitung Antizipation Versuch, Angriffe gegen GA zu antizipieren Wie ? Virtueller Rollenwechsel Vorstellung, Sie wären im Parteiauftrag im Termin Welche Fragen würden Sie dem Gerichtsgutachter stellen ?
Typische Einwendungen im Termin Befunde nicht vollständig erhoben, Von Symptomen auf Ursachen geschlossen ohne nähere Befundung Sanierungskosten nicht kalkuliert, sondern grob geschätzt (KV mit Delta im Termin) Nur eine von mehreren Sanierungsmethoden kalkuliert Sowiekosten (erstmals im Termin diskutiert)
Anhörung Optimale Anhörung kein Delta gegenüber schriftl. GA bisherige Vorbereitung bleibt verwertbar Supoptimale Anhörung erhebl. Delta zwischen schr. GA und Erläuterung Würdigung evtl. schwieriger . uU. Anspruch d. Parteien auf beweiswürdigende Schriftsätze
Anhörungstermin Interessen (Sachebene und Sonstiges) Gericht: „richtige“ Entscheidung Erledigung; Ende d. Instanz GerichtsGA „richtige“ Entscheidung Verteidigung eigener Kompetenz Privatgutachter „richtige“ Entscheidung eigene Kompetenz Interessen Auftraggeber Partei/RA offensichtlich
Interessen Gericht: (idR) Erledigung, d.h., endkräftige Antworten, um Instanz abzuschließen Erwartung, dass u. U. auch technisch kaum vertretbare Einschätzungen, insbes. zu Sanierungskosten, gegeben oder Ursachenvermutungen geäußert werden z.B.: Im Termin Kostenvoranschlag vorgelegt, höhere Kosten, spontane Einschätzung erwartet,
Privatgutachten: Erkenntnisquelle oder Störfaktor ? Aufwertung von Privatgutachten Gericht darf nicht allein auf GerichtsGA abstellen, Auseinandersetzung mit Privatgutachten erforderl., soweit Delta Aufwertung der Privatgutachter Stärkung seiner prozessualen Stellung, Verhinderung d. Privatgutachters i. Termin ist zwing. Verlegungsgrund (zT: Ladung vAw.)
Gerichtsgutachter und Privatgutachter i. Termin Fragerecht § 397 ZPO z. Zt. ungewiss, ob direkte Befragung durch Privatgutachter vom Gericht gestattet wird, Rechtsprechung uneinheitlich Befragung des GerichtsGA durch Privatgutachter jeder Partei
Anhörungstermin: Interaktionen § 397 ZPO GerGA im „Kreuzverhör“ Gerichtssachverständiger Gericht Privatgutachter Kläger Privatgutachter Beklagte
Privatgutachten Gericht zu inhaltlicher, nicht nur floskelhafter Auseinandersetzung mit abw. Privatgutachten verpflichtet. Keine leichte Aufgabe nach den bei Richtern objektiv vorauszusetzenden technischen Kenntnissen Der Blinde soll kontrollieren, ob der Sehende richtig gesehen hat ! (Ulrich)
Der Ball kommt zurück: ( 2 Privatgutachten ) Der Blinde (Richter) überlässt einem der Sehenden (GerichtsGA) die Entscheidung: > Wer von den Sehenden sieht am besten < „Ich“ Gericht folgt diesem Votum in der Regel, die „eigene“ richterliche Auseinandersetzung reduziert sich auf eine „eigene“ Delegationsleistung
Fazit „Übersetzungstätigkeit“ verstärkt gefragt neue technische Aspekte im Termin, Erklärungsbedarf d. Gerichtes Geduld ggü Gericht und anderen Fragestellern auch bei wiederholten und/oder technisch zweifelhaften Fragen
Ausblick Die schlechte Nachricht: Anforderungen an Gerichtssachverständige werden steigen Fragesteller im Termin vielfältiger Fragen tendenziell qualifizierter Die gute Nachricht: Prozessuales Aufrüsten d. Parteien dürfte Nachfrage nach (Privat-)Gutachten erhöhen
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