Quotenbildung aus richterlicher Sicht Zielbaumverfahren in der Rechtsprechung "technische" und "rechtliche" Quote richterliche Erwartungen an ...

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Quotenbildung aus richterlicher Sicht

Zielbaumverfahren in der Rechtsprechung

„technische“ und „rechtliche“ Quote

richterliche Erwartungen an Zielbaumverfahren
Zielbaumverfahren in Literatur

Werner/Pastor: Bauprozess (RZ 2510)
„Schematisierungen“ wie Aurnhammer u. Kamphausen scheitern an Varianz der
Einzelfälle (?)

seitenlange unstrukturierte Aufzählung von Einzelfällen
Ursache für geringe Adaption

Keine Tradition i. Ausbildung und Rechtsprechung

Begründungsaufwand steigt durch teilquantifizierte Wertungen

Detailwertung lädt u.U. zu Detailangriffen ein
Mögl. Entwicklung

Zunahme von Beweisfragen nach „Haftungsverteilung“
oder „technischer“ Quote, bes. in OH-Verfahren

Zulässige Beweisfrage, § 485 II 2 ZPO >Ursache eines Mangels<

Zunehmende Auseinandersetzung in Urteilen mit dieser Frage, soweit zB
Sachverständiger im OH-Verfahren Zielbaumverfahren angewendet hat
Quotisierung Grundstruktur

Ebene 1: Ursachenbeiträge

Ebene 2:       Verschuldensbeiträge/Vorwerfbarkeit

Ebene 3:       Synthese; Wertung mit Gesamtquote
„Technische“ Quote

Ursachen
Technische Befunderhebung mit Dokumentation

Gewichtung der Ursachenanteile
mit verbalisierter Begründung
Abgrenzung der Verantwortungsbereiche,
evtl probl., Vertragssoll nicht klar, zB: Bodengutachter, Statiker, Planer ; §§ 404 a; 407 a ZPO)
Delta „technische“ und „rechtliche“ Quote

„rechtliche“ Quote ist evtl. Korrektur der Ursachengewichtung
aufgrund subj. Vorwerfbarkeit

Liegt die subjektive Vorwerfbarkeit im „Normalbereich“, erweist sie sich als nicht
oder wenig wertungsrelevant

Je weiter die Vorwerfbarkeit von der „Normalzone“ abweicht, umso
wertungsrelevanter wird sie

Vorsatz oder besonders grobe Fahrlässigkeit rechtfertigen für sich nicht die
Alleinhaftung
„Rechtliche“ Quote

Trockenbauer verwendet bei Herstellung raumseitiger Dampfbremse
vorsätzlich nicht zugelassenes und ungeeignetes Klebeband.
Folge:    Kondensatbildung mit Schäden in der Dachkonstruktion.

Wesentliche Ursache für Schäden sind jedoch fahrlässige Fehler
des Dachdeckers bei Herstellung der Dachkonstruktion (Wassereintritt, flüssig)

Warum sollte T. allein haften ? Haftungsanteil jedoch über gewichtetem Ursachenanteil
Vorwerfbarkeit: Verzahnung Tatsachen- und Rechtsfrage

Feststellung verschuldensrelevanter Tatsachen
ist Sachverständigenaufgabe

(z.B. § 4 Nr. 3 VOB welche Kenntnisse waren objektiv bei Auftragnehmer vorauszusetzen, (Überlagerung mit Haftung d. Grunde nach)
Was leisten Zielbaumverfahren ?

Vollständiges Erfassen wertungsrelevanter technischer Kriterien

Verhindern Überwertung einzelner Umstände

Verhindern Übergehen einzelner Umstände
Subjektive Wertung bleibt subjektive Wertung

            auch die Mikrowertungen

                selbst die Nanowertungen

       bleiben subjektive Wertungen
Die überlegene Methode ?

keine Verifizierungsmöglichkeit

Empirische Kontrolle: nicht möglich
Beurteilung wieder wertungsabhängig
Gerichtl. Erwartung an Zielbaumverfahren („technische“ Quote)

Ursachen darstellen mit befundorientierter Dokumentation
            P1 : Grundwasserbemessungsstand nicht beachtet
            U1 : KMB fehlerhaft ausgeführt

Gewichtung der Ursachen (verbalisiert, nicht nur Tabelleneintrag)
            P1:          x %, denn …
            U1 :         y % ….

Vorwerfbarkeit ? (verbalisiert)
Gehört nicht unmittelbar zur technischen Quote
Offen legen, was Sachverständiger unter „Techn. Fahrlässigkeit“ o.ä. versteht
Technische Quote Ausblick

Nachteil
(mögl.) Überbewertung   der Quote iS eines „rechnerisch“
festgestellten Ergebnisses, Scheingenauigkeit ,

rechnerische Quoten zT unter 5 %, eigentl. unter 20 % probl.

Vorteil (erhebl.)
Zielbaumverfahren verbessern gerichtl . Quotenbildung
Anhörung Übersicht

Prozessuale Randbedingungen f. den Sachverständigen

Vorbereitung auf den Termin

Interessenlagen im Termin, Erwartungen des Gerichtes

Ausblick auf zukünftige Entwicklung
Ausgangsfragen

Muss der Sachverständige jede Frage d. Partei, Parteivertreter und des
Gerichtes beantworten ?

Hat er ein Recht, die Fragen vorher einzusehen ?

Darf er Fragen aus dem Beweisbeschluss abändern, damit technisch richtige
Beantwortung möglich ist ?

Antwort: ja; ja; nein
unsinnige Beweisfragen

Beweisbeschluss begrenzt
Tätigkeit des Sachverständigen

Sonstiges Wissen und Einschätzungen sind
ungefragt nicht Verfahrensgegenstand
Die Wirklichkeit ist nicht Entscheidungsgrundlage

Filter 0         „Wirklichkeit“ / Parteivortrag

Filter 1         Beweisfrage des Beweisbeschlusses

Filter 2         Frage im Anhörungstermin
                 Jede vom Gericht zugelassene Frage, gleich wer sie stellt, ist zu
                 beantworten
                 Zugelassene Frage im Termin entspricht Beweisfrage i.
                 Beweisbeschluss und begrenzt Tätigkeit d. Sachverständigen

Korrektur        Technisch „richtige“ Frage ist unaufgefordert sehr problematisch
Ladung zur Anhörung, Hintergrund

(nur)   Gericht sieht Erläuterungsbedarf

Partei(en) stellen Antrag
Gericht hat dem zu entsprechen,
unerheblich, ob Partei Einwendungen erhebt oder nicht
unerheblich, ob Gericht Erörterungsbedarf hat
kein Anspruch auf „Fragenkatalog“
Vorbereitung auf Termin

Eigenes GA rekapitulieren

Ladung ohne Einwendungen

Anfrage bei Gericht ob EW vorliegen, ggfls. Akten erfordern (rechtzeitig 3 Wo)
Gericht und Sachverständige haben keinen Anspruch auf Fragenkatalog
Vorbereitung

Einwendungen mitgeteilt

Umfangr. Schriftsätze ohne gerichtliche Vorgaben, oft mit rechtl., tatsächl. u.
technischen Ausführungen

„Outsourcing“ Sachverständiger soll über Relevanz entscheiden

(eigentl.) Anfrage   bei Gericht § 407 a III ZPO Kommunikationspflicht

Was ist zu tun?
Anfrage enthält u.U. Hinweis auf Defizit in gerichtl. Bearbeitung
Vorbereitung Antizipation

Versuch, Angriffe gegen GA zu antizipieren

                             Wie ?

Virtueller Rollenwechsel
Vorstellung, Sie wären im Parteiauftrag im Termin

Welche Fragen würden Sie dem Gerichtsgutachter stellen ?
Typische Einwendungen im Termin

Befunde nicht vollständig erhoben,

Von Symptomen auf Ursachen geschlossen ohne nähere Befundung

Sanierungskosten nicht kalkuliert, sondern grob geschätzt   (KV mit Delta im Termin)

Nur eine von mehreren Sanierungsmethoden kalkuliert

Sowiekosten (erstmals im Termin diskutiert)
Anhörung

    Optimale Anhörung

    kein Delta gegenüber schriftl. GA
    bisherige Vorbereitung bleibt verwertbar

    Supoptimale Anhörung

    erhebl. Delta zwischen schr. GA und Erläuterung
    Würdigung evtl. schwieriger
.   uU. Anspruch d. Parteien auf beweiswürdigende Schriftsätze
Anhörungstermin Interessen      (Sachebene und Sonstiges)

Gericht:                   „richtige“ Entscheidung
                           Erledigung; Ende d. Instanz

GerichtsGA                 „richtige“ Entscheidung
                           Verteidigung eigener Kompetenz

Privatgutachter            „richtige“ Entscheidung
                           eigene Kompetenz
                           Interessen Auftraggeber

Partei/RA                  offensichtlich
Interessen

Gericht:
(idR) Erledigung, d.h., endkräftige Antworten, um Instanz abzuschließen

Erwartung, dass u. U. auch technisch kaum vertretbare Einschätzungen, insbes. zu
Sanierungskosten, gegeben oder Ursachenvermutungen geäußert werden

z.B.: Im Termin Kostenvoranschlag vorgelegt, höhere Kosten,
      spontane Einschätzung erwartet,
Privatgutachten: Erkenntnisquelle oder Störfaktor ?

Aufwertung von Privatgutachten
Gericht darf nicht allein auf GerichtsGA abstellen,
Auseinandersetzung mit Privatgutachten erforderl., soweit Delta

Aufwertung der Privatgutachter

Stärkung seiner prozessualen Stellung,
 Verhinderung d. Privatgutachters i. Termin ist zwing. Verlegungsgrund
(zT: Ladung vAw.)
Gerichtsgutachter und Privatgutachter i. Termin

Fragerecht § 397 ZPO

z. Zt. ungewiss, ob direkte Befragung durch Privatgutachter vom Gericht
gestattet wird, Rechtsprechung uneinheitlich

Befragung des GerichtsGA durch Privatgutachter jeder Partei
Anhörungstermin: Interaktionen

                         § 397 ZPO GerGA im „Kreuzverhör“

                             Gerichtssachverständiger

                                   Gericht

Privatgutachter Kläger                                      Privatgutachter Beklagte
Privatgutachten

Gericht zu inhaltlicher, nicht nur floskelhafter Auseinandersetzung mit abw.
Privatgutachten verpflichtet.

Keine leichte Aufgabe nach den bei Richtern objektiv vorauszusetzenden
technischen Kenntnissen

Der Blinde soll kontrollieren, ob der Sehende richtig gesehen hat !        (Ulrich)
Der Ball kommt zurück:         ( 2 Privatgutachten )

Der Blinde (Richter) überlässt einem der Sehenden (GerichtsGA) die Entscheidung:

          > Wer von den Sehenden sieht am besten <

                                    „Ich“

Gericht folgt diesem Votum in der Regel,
die „eigene“ richterliche Auseinandersetzung reduziert sich auf eine „eigene“
Delegationsleistung
Fazit

„Übersetzungstätigkeit“ verstärkt gefragt
neue technische Aspekte im Termin, Erklärungsbedarf d. Gerichtes

Geduld ggü Gericht und anderen Fragestellern
auch bei wiederholten und/oder technisch zweifelhaften Fragen
Ausblick

Die schlechte Nachricht:
Anforderungen an Gerichtssachverständige werden steigen
Fragesteller im Termin vielfältiger
Fragen tendenziell qualifizierter

Die gute Nachricht:
Prozessuales Aufrüsten d. Parteien
dürfte Nachfrage nach (Privat-)Gutachten erhöhen
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