Referat für ausländische Studierende Checkliste - ÖH Innsbruck

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Referat für ausländische
      Studierende
       Checkliste
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1. Die Zulassung zum Studium                                   Beglaubigung und Übersetzung von Dokumenten: Zeug-
                                                               nisse aus EU-/EWR-Ländern und folgenden Ländern be-
Unabhängig davon, ob du aus dem EU/EWR-Land oder aus           dürfen keiner Beglaubigung, wenn sie im Original (mit
einem Drittland kommst, musst du dich fürs Studium on-         Amtssiegel oder Amtsstempel versehen) eingereicht
line anmelden. Bei der Online-Anmeldung musst du neben         werden: Bosnien-Herzegowina, Mazedonien, Montene-
den persönlichen Daten auch die erforderlichen Dokumen-        gro, Schweiz und Serbien. Dokumente aus allen anderen
te hochladen. Die Online-Anmeldung findest du unter:           Staaten müssen entweder durch die Apostille beglaubigt
                www.uibk.ac.at/studium/                        werden oder sie benötigen eine Doppeltbeglaubigung (Be-
Anmeldefristen für die Onlinebewerbung: für das Winter-        glaubigung durch eine Inlandsbehörde und durch eine ös-
semester bis zum 05. September und für das Sommerse-           terreichische Auslandsbehörde).
mester bis zum 05. Februar. Eine Besonderheit bei der Be-      Nicht-deutschsprachige Dokumente müssen von einer
werbung der Studienwerber/innen aus Drittstaaten ist der       gerichtlich beeideten Übersetzerin/einem gerichtlich be-
Nachweis der besonderen Universitätsreife „Studienplatz-       eideten Übersetzer ins Deutsche oder Englische übersetzt
nachweis“: Du musst nachweisen, dass du das gewünschte         werden.
Studium auch in dem Land, wo du dein Reifezeugnis bzw.
deinen Studienabschluss gemacht hast, studieren darfst.
Anders gesagt: Du brauchst eine Bestätigung, alle Voraus-
setzungen (Durchschnittsnote, Eintrittsprüfung) zu erfüllen,
um das gleiche Studium im Ausstellungsland deines Reife-
zeugnisses bzw. Studienabschlusses studieren zu dürfen.
Diese Bestätigung kannst du bei einer staatlich anerkannten
Universität im Ausstellungsland deines Reifezeugnisses bzw.
deines Studienabschlusses erhalten.
Allerdings nicht alle Studienbewerber/innen aus Drittstaa-
ten müssen diesen Nachweis „Universitätsreife“ erbringen.
Für detaillierte Informationen bezüglich der Ausnahmen
und erforderlichen Dokumente wende dich an unser Refe-
rat oder direkt an die Studienabteilung.

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2. Antrag und Zulassung zum Studium                          Bis zur Absolvierung des Vorstudienlehrganges werden
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(A2 und B2 Deutschnachweis)                                  zugelassen = sie dürfen noch keine Prüfungen aus dem
(1) Bereits bei der Antragstellung müssen Studienbewer-      Studium ablegen.
ber/innen die Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2 nach-      EU/EWR-Bürger/innen, die über Deutschkenntnisse auf
weisen können. Diese Regelung gilt für alle Bachelor- und    Niveau A2 oder B1 verfügen, werden als außerordent-
Diplomstudien sowie für die meisten Master-/Doktorats-/      liche Studierende zugelassen. Innerhalb von maximal 3
PhD-Studien mit Deutsch als Unterrichtssprache.              Semestern muss man das B2-Zertifikat in Deutsch in der
(2) Für die Zulassung zu ordentlichen Studien ist die be-    Studienabteilung einreichen.
standene Deutschsprachprüfung auf dem Niveau B2 erfor-       Unsere Empfehlung: Kurse am Sprachzentrum der Univer-
derlich.                                                     sität Innsbruck oder bei einem der anderen Deutschkursan-
Englisch (B2-Niveau) ist die Unterrichtssprache lediglich    bieter in Innsbruck.
bei einigen Master-, Doktorats- und PhD-Studiengängen.       Studienbewerber/innen, die Deutschkenntnisse auf
Master: Applied Economics, Anglistik und Amerikanis-         Niveau B2 (oder höher) nachweisen können und alle an-
tik, Atmosphärenwissenschaften, Banking and Finance,         deren Zulassungsvoraussetzungen erfüllen, werden zum
Informatik, Mathematik, Organization Studies, Physik,        ordentlichen Studium zugelassen.
Strategisches Management, Umweltmeteorologie und
Wirtschaftsinformatik. Doktorat/PhD: Atmosphärenwis-         Ausnahme: Fürs Masterstudium Translationswissenschaften
senschaften, Technische Wissenschaften, Informatik, PhD      wird das C1-Niveau in Deutsch vorausgesetzt!
Program Economics, PhD Program Management.                   Welche Zertifikate als Nachweis der deutschen bzw.
Drittstaatsangehörige (Nicht-EU/EWR-Bürger/innen), die       englischen Sprache gelten findest du auf der Universitäts-
ein Visum benötigen und welche die deutsche Sprache          seite:
lediglich auf Niveau A2 oder B1 nachweisen können,                                www.uibk.ac.at
müssen den sogenannten „Vorstudienlehrgang zur Vorbe-        Für das „Ansuchen um Unterstützung für den Deutsch-
reitung auf die Ergänzungsprüfung – Deutsch“ besuchen.       kurs“ am Sprachzentrum der Universität Innsbruck
In den meisten Fällen ist das die einzige Möglichkeit, den   wende dich an das Sozialreferat, an das Referat für
Aufenthaltstitel „Aufenthaltsbewilligung – Student“ zu       ausländische Studierende oder an das Sekretariat der
begründen oder diesen zu verlängern.                         ÖH-Innsbruck.

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3.Aufenthaltsbewilligung „Student“                             Die Aufenthaltsbewilligung „Student“ wird an Drittstaats-
                                                               angehörige immer für die Dauer von einem Jahr ausge-
(Erstantrag)                                                   stellt. Ausnahme: Teilnehmer/innen an Unions- oder mul-
Um als Nicht-EWR-Staatsbürger/in (Drittstaatsangehöri-         tilateralen Programmen mit Mobilitätsmaßnahmen oder
ge/r) den Aufenthaltstitel „Student“ in Österreich zu er-      im Falle einer Vereinbarung zwischen zwei oder mehreren
halten, muss bei der zuständigen Vertretungsbehörde in         Hochschuleinrichtungen. Die Antragsstellung kostet ins-
Österreich der sogenannte Erstantrag persönlich gestellt       gesamt € 140.
werden. Das Antragsformular findest du um Büro für Auf-
enthaltsangelegenheiten, Maria-Theresien-Straße 18 oder        4. Verlängerung der Aufenthaltsbewilli-
im Internet unter:                                             gung „Student“
                    www.help.gv.at
                                                               Der Verlängerungsantrag ist unbedingt vor dem Ablauf
Die zuständigen Beamt/innen empfehlen mündlich, die
                                                               des Aufenthaltstitels zu stellen, spätestens aber 1 Monat
verkürzte Version des Formulars vorab abzuholen. Welche
                                                               vor Ablauf. Was andere Unterlagen anbelangt, ist der Stu-
Unterlagen dem Erstantrag beigelegt werden müssen, fin-
                                                               dienerfolgsnachweis von sehr großer Bedeutung: nachzu-
dest du unter:
                                                               weisen sind jedenfalls mindestens 16 ECTS bzw. 8 Semes-
                 www.oesterreich.gv.at
                                                               terwochenstunden im Zeitraum zwischen 1. Oktober bis
Gesicherter Lebensunterhalt: als gesichert gilt der Le-        30. September des vergangenen Studienjahres.
bensunterhalt im Jahr 2020 für Personen unter 24 Jahren
                                                               Wenn diese Anzahl an ECTS-Punkten bzw. Semester-
monatlich mindestens € 533,85 (min. € 6.406,20 pro Jahr)
                                                               wochenstunden nicht erreicht wurde (z.B. aufgrund von
und bei Personen ab 24 Jahren monatlich mindestens €
                                                               Krankheit oder Schwangerschaft), kommt es höchstwahr-
966,65 (min. € 11.599,80 pro Jahr). Für weitere Möglich-
                                                               scheinlich nicht zu einer Verlängerung, da in Bezug auf
keiten zum Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts
                                                               den vorgegebenen Studienerfolg grundsätzlich kaum Aus-
wende dich an unser Referat für ausländische
                                                               nahmen gemacht werden.
Studierende.
Unsere Empfehlung: Die Antragstellung ist grundsätzlich an     Unsere Empfehlung: Im Falle, dass du dich mal in dieser Si-
keine Fristen gebunden, jedenfalls raten wir, den Erstantrag   tuation befinden solltest, sollst du um die rechtliche Hilfe bei
direkt nach der Inskription einzureichen.                      der NGO „Helping Hands“ ansuchen.
                                                                                  www.helpinghands.at

                                                                                                 www.oeh.cc
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5. Arbeit für EU, nicht-EU und kroatische                     AK Beihilfe für Studierende (unabhängig von
Studierende + AK-Stipendium                                   der Staatsangehörigkeit)
Bürger/innen aus den EU-Mitgliedstaaten (Ausnahme:            Studierende, die mindestens 6 Monate arbeiterkammerum-
Kroatien) und den EWR-Staaten Island, Norwegen und            lagepflichtig beschäftigt sind (alle, die über der Geringfü-
Liechtenstein haben freien Zugang zum österreichischen        gigkeitsgrenze beschäftigt sind) oder in den letzten 4 Jah-
Arbeitsmarkt und benötigen keine arbeitsmarktbehördli-        ren mindestens 2 Jahre in Tirol beschäftigt waren, können
che Berechtigung zur Arbeitsaufnahme.                         sich um die AK-Beihilfe für Studierende bewerben. Dies
                                                              gilt auch für Studierende, dessen zumindest ein Elternteil
Drittstaatsangehörige dürfen grundsätzlich bis zu maxi-       zum Zeitpunkt der Antragstellung AK-Umlage in Tirol be-
mal 20 Wochenstunden arbeiten, jedoch unter Erfüllung         zahlen muss oder als AK-Mitglied in den letzten 4 Jahren
einiger Voraussetzungen. Wenn du mehr als 20 Wochen-          2 Jahre AK Umlage in Tirol bezahlt hat. Die Beihilfenhö-
stunden arbeiten möchtest, so sind hier einige Punkte zu      he beträgt zwischen € 300 und € 690 pro Ausbildungsjahr.
beachten. Gerne kannst du dich mit deinen Fragen an uns       Antragsfrist: 1. September bis 31. August des betreffenden
wenden.                                                       Ausbildungsjahres.
Dein 1. Schritt besteht darin eine/n Arbeitgeber/in zu fin-                      tirol.arbeiterkammer.at
den, die/der dich einstellen möchte.
                                                              6. Meldepflicht beim Stadtmagistrat
Der 2. Schritt: der/die zukünftige/r Arbeitgeber/in muss
vorab beim AMS den Antrag auf die Beschäftigungsbewil-        Sobald du in Österreich eine Unterkunft mietest, bist du
ligung stellen.                                               verpflichtet, dich bei der zuständigen Meldebehörde zu
                                                              melden. Eine Meldung ist in folgenden Fällen notwendig:
Erst nach der Genehmigung der Beschäftigungsbewilli-          erstmaliger Bezug einer Unterkunft in Österreich, Umzug
gung darfst du zu arbeiten beginnen. Bei Jobs bis zu ma-      innerhalb Österreichs, Gründung eines weiteren Wohnsit-
ximal 20 Wochenstunden werden die Anträge in der Regel        zes oder eines Nebenwohnsitzes.
genehmigt. Erforderliche Unterlagen findest du unter:         Die Meldung muss innerhalb von 3 Tagen nach dem Bezug
                      www.ams.at                              der Unterkunft erfolgen. Falls du der Meldepflicht nicht
                                                              nachkommst, besonders bei der An- und Abmeldung, kann
Studierende aus Kroatien                                      eine Geldstrafe verhängt werden. Die Meldung ist bei der
Für Studierende aus Kroatien muss auch eine Beschäfti-        zuständigen Meldebehörde in Österreich zu machen.
gungsbewilligung beantragt werden (auch für geringfügi-       Zuständige Behörde in Innsbruck ist das Stadtmagistrat
ge Beschäftigung). Ab 1. Juli 2020 entfällt diese Beschrän-   (Maria-Theresien-Straße 18, 6020 Innsbruck).
kung.

                                                                                              www.oeh.cc
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7. Versicherung für ausländische Studie-                     Hast du keine Europäische Krankenversicherungskarte
                                                             (keine Pflichtversicherung in der gesetzlichen Kranken-
rende (nicht-EU/EU)                                          versicherung in Österreich oder in deinem Land), dann
Drittstaatsangehörige: Drittstaatsangehörige erhalten nur    kannst du dich auch bei der ÖGK-Tirol versichern lassen
dann einen Aufenthaltstitel, wenn zusätzlich der Nach-       –> Selbstversicherung für Studierende – pro Monat €
weis über eine „alle Risiken abdeckenden Krankenversi-       61,43. Hier hast du alle Voraussetzungen auf einem Blick:
cherung“ erbracht wird. Reisekrankenversicherungen sind                  https://www.gesundheitskasse.at
nur als Überbrückung bis zum Abschluss der oben ge-
nannten Krankenversicherung ausreichend. Ordentliche         Bei weiteren Fragen zum Thema Versicherung melde dich
Studierende an allen Universitäten sowie außerordentliche    beim ÖH-Sozialreferat.
Studierende in Vorstudienlehrgängen können sich bei der
Gebietskrankenkasse selbst versichern - „Selbstversiche-
                                                             8. ArbeitnehmerInnenveranlagung für
rung in der Krankenversicherung für Studierende“. Be-        arbeitende Studierende
sondere Regelungen gelten für Student/innen aus Bosnien
                                                             Hast du neben deinem Studium in Österreich gearbeitet,
und Herzegowina, Mazedonien, Montenegro, Serbien und
                                                             und weniger als ca. € 1.260 brutto pro Monat – ca. € 11.000
der Türkei. Mit diesen Ländern hat Österreich ein Sozial-
                                                             netto - verdient, so kannst du eine Steuergutschrift vom
versicherungsabkommen abgeschlossen.
                                                             Finanzamt bekommen. Schon ab € 11.000 netto pro Jahr
EU/EWR – Bürger/innen: als EU/EWR – Bürger/in kannst         hast du die Pflicht, Steuern zu zahlen. Hast du mehr als
du problemlos bei deiner heimischen Versicherung blei-       € 11.000 netto pro Jahr verdient, so kannst du zusätzlich
ben, wenn du in Österreich studierst. Du brauchst nur eine   sog. Werbungskosten „Bildungsaufwendungen“ von dei-
europäische Versicherungskarte (EHIC), welche du bei dei-    nem Jahreseinkommen abziehen, um weniger Steuern
ner Krankenkasse erhalten kannst. Mit der europäischen       zu zahlen: bis € 11.000 netto pro Jahr sind steuerbefreit.
Krankenversicherungskarte bist du rundum abgesichert.
                                                             Werbungskosten: diese Werbungskosten wirken sich nur
Wenn du bei deinen Eltern mitversichert bist, bleibt die     dann steuermindernd aus, wenn sie jährlich insgesamt
Mitversicherung auch während deines Auslandsstudiums         mehr als € 132 betragen. Beispiele für Werbungskosten
bestehen. Hast du einen Nebenjob in Österreich und ver-      „Bildungsaufwendungen“, die abgezogen werden können:
dienst du über die Geringfügigkeitsgrenze (Stand 2020:       Studiengebühren, Fahrtkosten, Kursgebühren, Studienge-
pro Monat € 460,66) so bist du bei deinem Arbeitgeber        bühren, Kosten für Kursunterlagen, Skripten und Fachlite-
kran-ken- und unfallversichert. Mit einem Einkommen          ratur, Kosten für Computer und Software usw.
aus     der    Erwerbstätigkeit,   das    unter      der     Wichtig - Rechnungen und Belege sind aufzubewahren!
Geringfügigkeitsgrenze liegt, bist du bei deinem
                                                             Für weitere Fragen wende dich an unsere ÖH-Rechtsbera-
Arbeitgeber unfallversichert.
                                                             tung, an unser Referat, an die Arbeiterkammer oder direkt
                                                             an das Finanzamt.

                                                                                            www.oeh.cc
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9. Referate an der ÖH-Innsbruck und
wichtige Anlaufstellen
Das Referat für ausländische Studierende wird auch durch
mehrere Referate der ÖH Innsbruck mit der jeweiligen Ex-
pertise unterstützt. Unsere Referate befinden sich in der Josef-
Hirn-Straße 7 im 2. Stock. Zu unseren Beratungsein-heiten
gehören:
Referat für Studien- und MaturantInnenberatung, Sozial-
referat, Referat für Internationales und ESN-Team, Referat für
PlagiatsCheck, Referat für Heime und Wohnen, Refe-rat für
Frauen, Gleichbehandlung und Queer, Referat für Studieren mit
Beeinträchtigung(en), Referat für Verbund LehrerInnenbildung
West, Rechtsberatung, Referarat für Sport und Gesundheit und
Referat für Umwelt und Nachhaltigkeit.
Bei den jeweiligen Referaten stehen die Beratungszeiten und
Kontaktdaten auf unserer Homepage:
                 www.oehweb.at/beratung
    Referat für ausländische Studierende
    Josef-Hirn-Straße 7
    6020 Innsbruck,
    +43(0)512 50735560
    auslaenderreferat@oeh.cc
    https://www.oehweb.at/beratung/

- Sprachzentrum an der Universität Innsbruck (ISI):
   Innrain 52f, Bruno-Sander-Haus, 1. Stock
- Studienabteilung: Innrain 52d, Erdgeschoß,
   Tel.: +43 (0)512 507-32602 oder 32623
- Österreichische Gesundheitskasse: Klara-Pölt-Weg 2
- Arbeiterkammer Tirol: Maximilianstraße 7
- AMS Tirol Landesgeschäftsstelle,
  Ausländerfachzentrum (AFZ), Amraser Straße 8

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