Richtlinien Bildungszuschuss - 1 Allgemeines
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Richtlinien Bildungszuschuss § 1 Allgemeines (4) Hobbykurse aller Art sind von einer Förderung prinzipiell ausgeschlossen. (1) Das Land Vorarlberg als Träger von Privat- rechten, die Arbeiterkammer Vorarlberg, die (5) Studien an Universitäten, Hoch- und Fach- Wirtschaftskammer Vorarlberg sowie der Bund, hochschulen werden nicht gefördert. vertreten durch das Arbeitsmarktservice Öster- reich, fördern – nach Maßgabe der zur Verfü- (6) Im Rahmen der Aktion Bildungszuschuss kann gung stehenden Mittel – Personen unter dem grundsätzlich pro Ausbildungsjahr nur eine Gesichtspunkt der Qualifikationserweiterung. der unter § 2 aufgelisteten Fördermaßnahmen in Anspruch genommen werden. (2) Ziel der Fördermaßnahmen ist der Erwerb arbeitsmarktrelevanter Bildungsabschlüsse von (7) Ein allfälliger Zuschuss des Bundes oder des anerkannten Bildungseinrichtungen zur Absi- Landes ist bei der Bemessung der Förderungs- cherung der Beschäftigungsfähigkeit in gegen- höhe zu berücksichtigen – davon ausgenommen wärtigen und künftigen Tätigkeitsfeldern. ist die Schulbeihilfe. Ein allfälliger Zuschuss des Dabei wird auf eine enge Zusammenarbeit und Bundes, des Landes oder einer sonstigen öf- Koordination mit dem Arbeitsmarktservice fentlichen Stelle ist bei der Bemessung zu be- Vorarlberg Wert gelegt, sodass die unterschied- rücksichtigen. liche Behandlung von Arbeitssuchenden und in Beschäftigung befindlichen Personen im (8) Das Ansuchen ist bei der Arbeiterkammer unter Hinblick auf Weiterbildungsgrundsätze besei- Verwendung des aufgelegten Formulars schrift- tigt wird, sofern diese nicht im Widerspruch zu lich einzubringen. Es können nur Anträge den Bestimmungen des Arbeitslosenversiche- behandelt werden, die genau ausgefüllt sind und rungsgesetzes stehen. bei denen keine Bestätigung und Beilage fehlt. Wenn trotz schriftlicher Aufforderung der (3) Der Besuch von Bildungsveranstaltungen bei Arbeiterkammer die fehlenden Unterlagen anerkannten Bildungseinrichtungen außerhalb nicht innerhalb von drei Monaten nachgereicht Vorarlbergs wird nur gefördert, wenn es in werden oder keine Rückmeldung seitens Vorarlberg keine gleichwertige Ausbildung gibt der Antragstellerin/des Antragstellers erfolgt, und die Ausbildung im arbeitsmarktpolitischen erlischt der Anspruch auf Behandlung des Interesse liegt. Antrags und gilt dieser als nicht eingebracht. 1
(9) Auf die Gewährung einer Förderung besteht (3) Die Förderhöhe wird nach allfälligen Kurs- kein Rechtsanspruch. kosten gestaffelt und hängt auch davon ab, ob der/die Förderwerber/in während der Aus- bildung Taschengeld oder Praktikumsentgelt erhält. Sie beträgt zwischen 120,– und § 2 Fördermaßnahmen 300,– Euro pro Monat und wird – je nach Dauer der Ausbildung – für maximal zehn 2.1 Bildungskonto Monate pro Jahr gewährt. Für Lehrverhältnisse ist die Förderung für 12 Monate pro Jahr mög- (1) Diese Förderung richtet sich an Förderungs- lich. Die Auszahlung erfolgt in einem Betrag werber/innen, die ihren Hauptwohnsitz in Vor- für das gesamte Ausbildungsjahr. arlberg haben und vor Beginn der Ausbildung 6 Monate in Vorarlberg über der Geringfügig- (4) Eine Förderung wird nur gewährt, wenn das keitsgrenze beschäftigt waren, eine zumindest letzte vor Beginn der Ausbildungsmaßnahme einjährige Berufstätigkeit in einem oder meh- vollentlohnte Monatsbruttoeinkommen des reren vollversicherungspflichtigen Dienst- Förderungswerbers/der Förderungswerberin verhältnissen im EWR-Raum nachweisen 3.700,– Euro nicht übersteigt. Bei der Berech- können, durch die Ausbildung ihre berufliche nung des Bruttoeinkommens werden Sonder- Tätigkeit stark einschränken bzw. aufgeben zahlungen, Überstunden – sofern es sich um und damit einen erheblichen Einkommensver- keine Überstundenpauschale handelt – und die lust hinnehmen müssen. Zudem werden nur Familienbeihilfe nicht berücksichtigt. Das Ein- Personen gefördert, die keine höhere Qualifi- kommen des Ehepartners/der Ehepartnerin kation als die Reifeprüfung aufweisen. Für die bzw. des Lebensgefährten/der Lebensgefährtin einjährige Berufstätigkeit werden Arbeitslosen- wird nicht berücksichtigt. Bei der Bemessung zeiten und Zeiten des Präsenz- bzw. Zivildien- des Einkommens wird für Unterhaltsberech- stes nicht berücksichtigt. Für jene Zeiträume, tigte ein Freibetrag von je 550,– Euro gewährt. in denen Leistungen aus der Arbeitslosenversi- cherung bezogen werden, wird keine Unter- (5) Das Förderungsansuchen kann nach Ausbil- stützung im Rahmen des Bildungskontos dungsbeginn gestellt werden. Die Einreichfrist gewährt. endet drei Monate nach Ende des jeweiligen Ausbildungsjahres, bei kürzeren Ausbildungen (2) Gefördert werden nur Vollzeitausbildungen mit spätestens drei Monate nach Ende der Aus- einer Dauer von mindestens vier Monaten bildung. unter der Voraussetzung, dass eine Beihilfe des Arbeitsmarktservice nicht möglich ist. Als Voll- zeitausbildung gilt eine Unterrichts- bzw. Prak- 2.2 Bildungsprämie für tikumszeit von mindestens 30 Stunden an Arbeitnehmer/innen zumindest vier Tagen pro Woche und auch ein Lehrverhältnis in Vorarlberg, sofern nach der (1) Diese Förderung richtet sich an Förderungs- kollektivvertraglich geregelten Lehrlingsent- werber/innen, die berufsbegleitend eine Aus- schädigung entlohnt wird. Tageskurse für die bildung absolvieren, in Vorarlberg über der Vorbereitung zur Berufsreifeprüfung sind aus- Geringfügigkeitsgrenze beschäftigt sind und genommen, da es für die Absolvierung der Be- eine zumindest einjährige Berufstätigkeit in rufsreife- bzw. Studienberechtigungsprüfung einem oder mehreren vollversicherungspflich- eine gesonderte Förderung unter 2.6 gibt. tigen Dienstverhältnissen im EWR-Raum nachweisen können oder sich in einem auf- rechten Lehrverhältnis befinden. Es werden 2
zudem nur Personen gefördert, die keine hö- allfälligen Pauschale für das Prüfungs- here Qualifikation als die Reifeprüfung auf- material, maximal 2.500,– Euro weisen. Für die einjährige Berufstätigkeit c) Abs. 1 lit. f bis zu einem Viertel der werden Arbeitslosenzeiten und Zeiten des Prä- Kurs- und Prüfungsgebühren, maximal senz- bzw. Zivildienstes nicht berücksichtigt. 2.500,– Euro Im Falle einer Arbeitslosigkeit zu Ausbildungs- beginn wird die Bildungsprämie nur gewährt, (3) Eine Förderung wird nur gewährt, wenn das wenn der/die Förderwerber/in vom Arbeits- letzte vor Beginn der Ausbildungsmaßnahme marktservice keine Beihilfen zu den Ausbil- vollentlohnte Monatsbruttoeinkommen des dungskosten erhält und während der Ein- Förderungswerbers/der Förderungswerberin reichfrist gem. Abs. 4 ein vollversicherungs- 3.700,– Euro nicht übersteigt. Bei der Berech- pflichtiges oder mehrere vollversicherungs- nung des Bruttoeinkommens werden Sonder- pflichtige Dienstverhältnis/se in Vorarlberg zahlungen, Überstunden – sofern es sich um nachweisen kann. Die Bildungsprämie wird zu- keine Überstundenpauschale handelt – und die sätzlich zu einem Weiterbildungsgeld während Familienbeihilfe nicht berücksichtigt. Das Ein- einer Bildungskarenz bzw. Bildungsteilzeit kommen des Ehepartners/der Ehepartnerin gemäß § 11 AVRAG gewährt. bzw. des Lebensgefährten/der Lebensgefährtin wird nicht berücksichtigt. Bei der Bemessung Die geförderte Ausbildung muss im arbeits- des Einkommens wird für Unterhaltsberech- marktpolitischen Interesse liegen und eine er- tigte ein Freibetrag von je 550,– Euro gewährt. hebliche Qualifikationsverbesserung zur Folge haben. Förderbar sind: (4) Das Förderungsansuchen kann nach Aus- a) Vorbereitungskurse auf die Meister- oder bildungsbeginn eingereicht werden. Die Ein- Befähigungsprüfung reichfrist endet drei Monate nach erfolg- b) Vorbereitungslehrgänge für die reichem Abschluss der Bildungsmaßnahme. Lehrabschlussprüfung c) Universitäts- bzw. Fachhochschullehrgänge d) WIFI-Fachakademien 2.3 Bildungsprämie für e) Werkmeisterschule Unternehmer/innen f ) berufsbildende Fachkurse mit einem Mindeststundenausmaß von 80 Unter- (1) Diese Förderung richtet sich an Förderungs- richtsstunden. Die Bildungsmaßnahme werber/innen, deren Unternehmen den Sitz in muss in einem erkennbaren fachlichen Vorarlberg hat. Es werden Einzelunterneh- Zusammenhang mit der ausgeübten mer/innen, voll haftende Gesellschafter/innen Tätigkeit stehen. Ist dies nicht der Fall, von Personengesellschaften sowie mit mehr als entscheidet der Vorstand nach Bewertung 25 % an der Gesellschaft beteiligte handels- der von der Antragstellerin/vom Antrag- rechtliche Geschäftsführer/innen von Kapital- steller vorgebrachten Argumente über die gesellschaften gefördert, die keine höhere Vergabe der Förderung. Qualifikation als die Reifeprüfung aufweisen und die berufsbegleitend eine Ausbildung (2) Die Förderung beträgt für Maßnahmen gemäß gemäß 2.2 Abs. 1 lit. a-e absolvieren. Unter- a) Abs. 1 lit. a-b bis zu 40 % der Kurs- und nehmensbezogene Fachkurse nach lit. f sind Prüfungsgebühren inklusive einer all- nur förderbar, wenn sie ein Mindeststunden- fälligen Pauschale für das Prüfungsmaterial, ausmaß von 80 Unterrichtsstunden aufweisen. maximal 2.500,– Euro Die Ausbildung muss eine erhebliche Quali- b) Abs. 1 lit. c-e bis zu einem Drittel der Kurs- fikationsverbesserung in der ausgeübten und Prüfungsgebühren inklusive einer Erwerbstätigkeit zur Folge haben. 3
(2) Die Förderung beträgt für Maßnahmen gemäß Ausgenommen sind Personen, die bei Ausbil- a) 2.2 Abs. 1 lit. a-b bis zu 40 % der Kurs- dungsbeginn noch ein Rückkehrrecht zu ihrem und Prüfungsgebühren inklusive einer Arbeitsplatz haben. Für diese Zielgruppe trifft allfälligen Pauschale für das Prüfungs- der Förderbereich „Bildungsprämie für Arbeit- material, maximal 2.500,– Euro nehmer/innen“ zu. b) 2.2 Abs. 1 lit. c-e bis zu einem Drittel der Kurs- und Prüfungsgebühren inklusive Ebenso sind Personen ausgenommen, die beim einer allfälligen Pauschale für das AMS gemeldet sind und von diesem Leistun- Prüfungsmaterial, maximal 2.500,– Euro gen erhalten. c) für unternehmensbezogene Fachkurse bis zu einem Viertel der Kurs- und Prüfungs- (2) Förderbar sind berufsspezifische Aus- oder gebühren, maximal 2.500,– Euro. Weiterbildungen mit einer Mindestdauer von 50 Unterrichtsstunden. Von dieser Mindest- (3) Eine Bildungsprämie für Unternehmer/innen dauer ausgenommen sind Vorbereitungskurse wird nur gewährt, wenn das letzte durch rechts- auf die Lehrabschlussprüfung bzw. auf die kräftigen Steuerbescheid nachgewiesene Ein- Meister- oder Befähigungsprüfung. kommen im Jahr vor Ausbildungsbeginn 51.800,– Euro nicht übersteigt. Die Einkünfte (3) Die Förderung beträgt bis zu 50 % der Kurs- müssen jedoch mindestens so hoch sein, wie kosten und Prüfungsgebühren, maximal der monatliche Wert der Geringfügigkeits- 5.000,– Euro. grenze des betreffenden Jahres x 14. Bei der Berechnung des Bruttoeinkommens (4) Das Förderungsansuchen kann nach Aus- wird die Familienbeihilfe nicht berücksichtigt. bildungsbeginn eingereicht werden. Die Bei der Bemessung des Einkommens wird für Einreichfrist endet drei Monate nach erfolg- Unterhaltsberechtigte ein Freibetrag von je reichem Abschluss der Bildungsmaßnahme. 6.600,– Euro gewährt. (4) Das Förderungsansuchen kann nach Aus- 2.5 Wohnzuschuss für Lehrlinge bildungsbeginn eingereicht werden. Die Einreichfrist endet drei Monate nach erfolg- (1) Diese Förderung richtet sich an Lehrlinge, die reichem Abschluss der Bildungsmaßnahme. ihre Lehre in Vorarlberg absolvieren, aufgrund des Lehrverhältnisses auf ein Privatquartier oder einen Heimplatz angewiesen sind und 2.4 Startkapital denen dadurch zusätzliche Kosten entstehen. Förderbar sind: (1) Diese Förderung richtet sich an Förderungs- • Unterkunftskosten für einen Zweitwohn- werber/innen, die ihren Hauptwohnsitz in sitz, der aus Gründen der weiten Ent- Vorarlberg haben und nach bzw. während den fernung, der Art des Dienstverhältnisses Jahren der Kindererziehung und Haushalts- oder der Verkehrsverhältnisse (fehlende führung wieder ins Berufsleben eintreten wol- bzw. mangelhafte öffentliche Verkehrs- len, deren Anforderungen an die Qualifikation verbindungen) notwendig ist. sich jedoch aufgrund der technischen und wirtschaftlichen Entwicklung verändert hat. Wenn der Lehrling für den Zweitwohnsitz eine Die geförderte Ausbildung muss im arbeits- Wohnbeihilfe oder Sozialhilfe erhält, wird kein marktpolitischen Interesse liegen und eine er- Wohnzuschuss gewährt. hebliche Qualifikationsverbesserung zur Folge haben. 4
(2) Die Förderung beträgt bis zu 50 % der § 3 Vorstand Unterkunftskosten, maximal 2.500,– Euro jährlich. (1) Zur Beratung und Entscheidung über die Gewährung einer Förderung nach diesen (3) Das Förderungsansuchen kann frühestens Richtlinien wird eine Kommission (Vorstand) nach Bezug des Zweitwohnsitzes eingereicht eingerichtet. werden. Die Einreichfrist endet im Falle eines Zweitwohnsitzes Ende März für das vorange- (2) Der Vorstand besteht aus je einem Vertreter gangene Jahr bzw. 3 Monate nach Beendigung des Landes Vorarlberg, der Arbeiterkammer des Lehrverhältnisses. Vorarlberg, der Wirtschaftskammer Vorarlberg und des AMS Österreich, vertreten durch das AMS Vorarlberg. Den Vorsitz führt das Land 2.6 Förderung der Berufsreife- bzw. Vorarlberg. Für jedes Mitglied kann von Studienberechtigungsprüfung derjeweiligen Institution ein Ersatzmitglied bestellt werden, welches das betreffende Mit- (1) Die Absolvierung von kostenpflichtigen glied im Verhinderungsfalle zu vertreten hat. Kursen für die Berufsreife- bzw. der Studien- berechtigungsprüfung wird pauschal gefördert. (3) Ein Mitglied des Vorstands scheidet aus durch: a) Tod (2) Bei erfolgreicher Absolvierung der Berufs- b) Abberufung durch die entsendungs- reife- bzw. der Studienberechtigungsprüfung berechtigte Institution vor Vollendung des 25. Lebensjahres beträgt c) Verzicht auf die Mitgliedschaft die pauschale Förderung 2.100,– Euro. Für Die Abberufung und der Verzicht ist dem Personen, die beim positiven Abschluss Vorsitzenden des Vorstands schriftlich zu älter als 25 Jahre sind, wird die pauschale erklären. Scheidet ein Mitglied aus, so ist Unterstützung mit 1.200,– Euro festgesetzt, für den Rest der Amtsdauer ein neues sofern die Kosten mindestens so hoch sind Mitglied zu entsenden. wie die jeweilige Pauschale. Eine Antragstellung ist jedoch auch bei niedrigeren Kosten möglich. (4) Der Vorstand hat bei seinen Entscheidungen die aktuelle Arbeitsmarktlage zu berücksichti- Ein allfälliger Zuschuss von einer anderen gen. öffentlichen Stelle ist bei der Förderhöhe zu berücksichtigen. (5) Der Vorstand kann zur Definition bildungs- politischer Grundsätze und Ziele einen Beirat (3) Förderbar sind Personen, die den Hauptwohn- einrichten. sitz in Vorarlberg haben und keine Pensions- bezieher/innen sind. (6) Der Vorstand hat die Förderungsrichtlinien laufend zu überprüfen und unter Berücksichti- (4) Das Förderungsansuchen kann nach Aus- gung der Erfahrungen, der Empfehlungen des bildungsbeginn eingereicht werden. Die Beirats sowie in Anbetracht veränderter wirt- Einreichfrist endet drei Monate nach erfolg- schaftlicher, budgetärer und sozialer Rahmen- reichem Abschluss der Berufsreife- bzw. bedingungen Änderungen vorzuschlagen. Studienberechtigungsprüfung. Dies umfasst insbesondere auch die Festlegung von Ausbildungsschwerpunkten in enger Zusammenarbeit mit dem AMS. 5
(7) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle (2) Der Nachweis über die erfolgreiche Absol- Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden vierung der Weiterbildung muss jedoch bis und der Vorsitzende oder sein Stellvertreter spätestens 6 Monate nach dem in Antrag an- und mindestens zwei weitere Mitglieder gegebenen Ausbildungsende bei der Arbeiter- anwesend sind. Für Beschlüsse ist die einfache kammer einlangen, ansonsten verliert die Mehrheit der Anwesenden erforderlich. Bei Zusage ihre Gültigkeit. Stimmengleichheit hat der Vorsitzende das Dirimierungsrecht. (3) Die gewährten Zuschüsse sind zu widerrufen und vom/von der Förderungsempfänger/in (8) Die administrativen Aufgaben werden von unverzüglich zurückzuerstatten, wenn die För- der Arbeiterkammer Vorarlberg organisiert derung zu Unrecht oder aufgrund unrichtiger und abgewickelt. oder unvollständiger Angaben erlangt worden ist. Der Vorstand kann in begründeten Fällen (9) Den Sach- und Personalaufwand mit Aus- auf die Rückforderung verzichten. nahme der Mietkosten tragen anteilig die Träger der Aktion Bildungszuschuss. (10) Zur Regelung der Details der Abwicklung § 6 Schlussbestimmungen der Förderungsaktion kann vom Vorstand eine Geschäftsordnung erlassen werden. (1) Diese Richtlinien treten am 1.1.2020 in Kraft und gelten bis 31.12.2021. Alle Anträge, die (11) Bei Vorliegen besonders berücksichtigungs- zwischen dem 1.1.2020 und dem 31.12.2021 würdiger sozialer Umstände kann vom Vor- eintreffen, werden auf Grundlage dieser Richt- stand in Ausnahmefällen eine Abweichung linien entschieden von den Richtlinien beschlossen werden. (2) Die Richtlinien, Antragsformulare und nähere Informationen zum Bildungszuschuss sind auf der Website www.bildungszuschuss.at abrufbar. § 4 Evaluierung Es wird eine regelmäßige Evaluierung durchgeführt, um die Effektivität der bisherigen Fördermaß- nahmen zu beurteilen und um wesentliche Steuerungsparameter für Adaptierungen oder auch für einen möglichen Ausbau der Förderinstrumente zu erheben. § 5 Widerruf der Förderung (1) Sofern nicht bereits bei der Antragstellung eine Bestätigung über den erfolgreichen Besuch der Bildungsveranstaltung vorgelegt wurde, ist diese innerhalb von drei Monaten nach Abschluss der Bildungsveranstaltung der Arbeiterkammer vorzulegen. 6
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