Richtlinien Bildungszuschuss - 1 Allgemeines

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Richtlinien Bildungszuschuss

§ 1 Allgemeines                                       (4) Hobbykurse aller Art sind von einer Förderung
                                                          prinzipiell ausgeschlossen.
(1) Das Land Vorarlberg als Träger von Privat-
    rechten, die Arbeiterkammer Vorarlberg, die       (5) Studien an Universitäten, Hoch- und Fach-
    Wirtschaftskammer Vorarlberg sowie der Bund,          hochschulen werden nicht gefördert.
    vertreten durch das Arbeitsmarktservice Öster-
    reich, fördern – nach Maßgabe der zur Verfü-      (6) Im Rahmen der Aktion Bildungszuschuss kann
    gung stehenden Mittel – Personen unter dem            grundsätzlich pro Ausbildungsjahr nur eine
    Gesichtspunkt der Qualifikationserweiterung.          der unter § 2 aufgelisteten Fördermaßnahmen
                                                          in Anspruch genommen werden.
(2) Ziel der Fördermaßnahmen ist der Erwerb
    arbeitsmarktrelevanter Bildungsabschlüsse von     (7) Ein allfälliger Zuschuss des Bundes oder des
    anerkannten Bildungseinrichtungen zur Absi-           Landes ist bei der Bemessung der Förderungs-
    cherung der Beschäftigungsfähigkeit in gegen-         höhe zu berücksichtigen – davon ausgenommen
    wärtigen und künftigen Tätigkeitsfeldern.             ist die Schulbeihilfe. Ein allfälliger Zuschuss des
    Dabei wird auf eine enge Zusammenarbeit und           Bundes, des Landes oder einer sonstigen öf-
    Koordination mit dem Arbeitsmarktservice              fentlichen Stelle ist bei der Bemessung zu be-
    Vorarlberg Wert gelegt, sodass die unterschied-       rücksichtigen.
    liche Behandlung von Arbeitssuchenden und
    in Beschäftigung befindlichen Personen im         (8) Das Ansuchen ist bei der Arbeiterkammer unter
    Hinblick auf Weiterbildungsgrundsätze besei-          Verwendung des aufgelegten Formulars schrift-
    tigt wird, sofern diese nicht im Widerspruch zu       lich einzubringen. Es können nur Anträge
    den Bestimmungen des Arbeitslosenversiche-            behandelt werden, die genau ausgefüllt sind und
    rungsgesetzes stehen.                                 bei denen keine Bestätigung und Beilage fehlt.
                                                          Wenn trotz schriftlicher Aufforderung der
(3) Der Besuch von Bildungsveranstaltungen bei            Arbeiterkammer die fehlenden Unterlagen
    anerkannten Bildungseinrichtungen außerhalb           nicht innerhalb von drei Monaten nachgereicht
    Vorarlbergs wird nur gefördert, wenn es in            werden oder keine Rückmeldung seitens
    Vorarlberg keine gleichwertige Ausbildung gibt        der Antragstellerin/des Antragstellers erfolgt,
    und die Ausbildung im arbeitsmarktpolitischen         erlischt der Anspruch auf Behandlung des
    Interesse liegt.                                      Antrags und gilt dieser als nicht eingebracht.

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(9) Auf die Gewährung einer Förderung besteht          (3) Die Förderhöhe wird nach allfälligen Kurs-
    kein Rechtsanspruch.                                   kosten gestaffelt und hängt auch davon ab, ob
                                                           der/die Förderwerber/in während der Aus-
                                                           bildung Taschengeld oder Praktikumsentgelt
                                                           erhält. Sie beträgt zwischen 120,– und
§ 2 Fördermaßnahmen                                        300,– Euro pro Monat und wird – je nach
                                                           Dauer der Ausbildung – für maximal zehn
2.1 Bildungskonto                                          Monate pro Jahr gewährt. Für Lehrverhältnisse
                                                           ist die Förderung für 12 Monate pro Jahr mög-
(1) Diese Förderung richtet sich an Förderungs-            lich. Die Auszahlung erfolgt in einem Betrag
    werber/innen, die ihren Hauptwohnsitz in Vor-          für das gesamte Ausbildungsjahr.
    arlberg haben und vor Beginn der Ausbildung
    6 Monate in Vorarlberg über der Geringfügig-       (4) Eine Förderung wird nur gewährt, wenn das
    keitsgrenze beschäftigt waren, eine zumindest          letzte vor Beginn der Ausbildungsmaßnahme
    einjährige Berufstätigkeit in einem oder meh-          vollentlohnte Monatsbruttoeinkommen des
    reren vollversicherungspflichtigen Dienst-             Förderungswerbers/der Förderungswerberin
    verhältnissen im EWR-Raum nachweisen                   3.700,– Euro nicht übersteigt. Bei der Berech-
    können, durch die Ausbildung ihre berufliche           nung des Bruttoeinkommens werden Sonder-
    Tätigkeit stark einschränken bzw. aufgeben             zahlungen, Überstunden – sofern es sich um
    und damit einen erheblichen Einkommensver-             keine Überstundenpauschale handelt – und die
    lust hinnehmen müssen. Zudem werden nur                Familienbeihilfe nicht berücksichtigt. Das Ein-
    Personen gefördert, die keine höhere Qualifi-          kommen des Ehepartners/der Ehepartnerin
    kation als die Reifeprüfung aufweisen. Für die         bzw. des Lebensgefährten/der Lebensgefährtin
    einjährige Berufstätigkeit werden Arbeitslosen-        wird nicht berücksichtigt. Bei der Bemessung
    zeiten und Zeiten des Präsenz- bzw. Zivildien-         des Einkommens wird für Unterhaltsberech-
    stes nicht berücksichtigt. Für jene Zeiträume,         tigte ein Freibetrag von je 550,– Euro gewährt.
    in denen Leistungen aus der Arbeitslosenversi-
    cherung bezogen werden, wird keine Unter-          (5) Das Förderungsansuchen kann nach Ausbil-
    stützung im Rahmen des Bildungskontos                  dungsbeginn gestellt werden. Die Einreichfrist
    gewährt.                                               endet drei Monate nach Ende des jeweiligen
                                                           Ausbildungsjahres, bei kürzeren Ausbildungen
(2) Gefördert werden nur Vollzeitausbildungen mit          spätestens drei Monate nach Ende der Aus-
    einer Dauer von mindestens vier Monaten                bildung.
    unter der Voraussetzung, dass eine Beihilfe des
    Arbeitsmarktservice nicht möglich ist. Als Voll-
    zeitausbildung gilt eine Unterrichts- bzw. Prak-   2.2 Bildungsprämie für
    tikumszeit von mindestens 30 Stunden an                Arbeitnehmer/innen
    zumindest vier Tagen pro Woche und auch ein
    Lehrverhältnis in Vorarlberg, sofern nach der      (1) Diese Förderung richtet sich an Förderungs-
    kollektivvertraglich geregelten Lehrlingsent-          werber/innen, die berufsbegleitend eine Aus-
    schädigung entlohnt wird. Tageskurse für die           bildung absolvieren, in Vorarlberg über der
    Vorbereitung zur Berufsreifeprüfung sind aus-          Geringfügigkeitsgrenze beschäftigt sind und
    genommen, da es für die Absolvierung der Be-           eine zumindest einjährige Berufstätigkeit in
    rufsreife- bzw. Studienberechtigungsprüfung            einem oder mehreren vollversicherungspflich-
    eine gesonderte Förderung unter 2.6 gibt.              tigen Dienstverhältnissen im EWR-Raum
                                                           nachweisen können oder sich in einem auf-
                                                           rechten Lehrverhältnis befinden. Es werden

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zudem nur Personen gefördert, die keine hö-                allfälligen Pauschale für das Prüfungs-
    here Qualifikation als die Reifeprüfung auf-               material, maximal 2.500,– Euro
    weisen. Für die einjährige Berufstätigkeit              c) Abs. 1 lit. f bis zu einem Viertel der
    werden Arbeitslosenzeiten und Zeiten des Prä-              Kurs- und Prüfungsgebühren, maximal
    senz- bzw. Zivildienstes nicht berücksichtigt.             2.500,– Euro
    Im Falle einer Arbeitslosigkeit zu Ausbildungs-
    beginn wird die Bildungsprämie nur gewährt,         (3) Eine Förderung wird nur gewährt, wenn das
    wenn der/die Förderwerber/in vom Arbeits-               letzte vor Beginn der Ausbildungsmaßnahme
    marktservice keine Beihilfen zu den Ausbil-             vollentlohnte Monatsbruttoeinkommen des
    dungskosten erhält und während der Ein-                 Förderungswerbers/der Förderungswerberin
    reichfrist gem. Abs. 4 ein vollversicherungs-           3.700,– Euro nicht übersteigt. Bei der Berech-
    pflichtiges oder mehrere vollversicherungs-             nung des Bruttoeinkommens werden Sonder-
    pflichtige Dienstverhältnis/se in Vorarlberg            zahlungen, Überstunden – sofern es sich um
    nachweisen kann. Die Bildungsprämie wird zu-            keine Überstundenpauschale handelt – und die
    sätzlich zu einem Weiterbildungsgeld während            Familienbeihilfe nicht berücksichtigt. Das Ein-
    einer Bildungskarenz bzw. Bildungsteilzeit              kommen des Ehepartners/der Ehepartnerin
    gemäß § 11 AVRAG gewährt.                               bzw. des Lebensgefährten/der Lebensgefährtin
                                                            wird nicht berücksichtigt. Bei der Bemessung
    Die geförderte Ausbildung muss im arbeits-              des Einkommens wird für Unterhaltsberech-
    marktpolitischen Interesse liegen und eine er-          tigte ein Freibetrag von je 550,– Euro gewährt.
    hebliche Qualifikationsverbesserung zur Folge
    haben. Förderbar sind:                              (4) Das Förderungsansuchen kann nach Aus-
    a) Vorbereitungskurse auf die Meister- oder             bildungsbeginn eingereicht werden. Die Ein-
        Befähigungsprüfung                                  reichfrist endet drei Monate nach erfolg-
    b) Vorbereitungslehrgänge für die                       reichem Abschluss der Bildungsmaßnahme.
        Lehrabschlussprüfung
    c) Universitäts- bzw. Fachhochschullehrgänge
    d) WIFI-Fachakademien                               2.3 Bildungsprämie für
    e) Werkmeisterschule                                    Unternehmer/innen
    f ) berufsbildende Fachkurse mit einem
        Mindeststundenausmaß von 80 Unter-              (1) Diese Förderung richtet sich an Förderungs-
        richtsstunden. Die Bildungsmaßnahme                 werber/innen, deren Unternehmen den Sitz in
        muss in einem erkennbaren fachlichen                Vorarlberg hat. Es werden Einzelunterneh-
        Zusammenhang mit der ausgeübten                     mer/innen, voll haftende Gesellschafter/innen
        Tätigkeit stehen. Ist dies nicht der Fall,          von Personengesellschaften sowie mit mehr als
        entscheidet der Vorstand nach Bewertung             25 % an der Gesellschaft beteiligte handels-
        der von der Antragstellerin/vom Antrag-             rechtliche Geschäftsführer/innen von Kapital-
        steller vorgebrachten Argumente über die            gesellschaften gefördert, die keine höhere
        Vergabe der Förderung.                              Qualifikation als die Reifeprüfung aufweisen
                                                            und die berufsbegleitend eine Ausbildung
(2) Die Förderung beträgt für Maßnahmen gemäß               gemäß 2.2 Abs. 1 lit. a-e absolvieren. Unter-
    a) Abs. 1 lit. a-b bis zu 40 % der Kurs- und            nehmensbezogene Fachkurse nach lit. f sind
       Prüfungsgebühren inklusive einer all-                nur förderbar, wenn sie ein Mindeststunden-
       fälligen Pauschale für das Prüfungsmaterial,         ausmaß von 80 Unterrichtsstunden aufweisen.
       maximal 2.500,– Euro                                 Die Ausbildung muss eine erhebliche Quali-
    b) Abs. 1 lit. c-e bis zu einem Drittel der Kurs-       fikationsverbesserung in der ausgeübten
       und Prüfungsgebühren inklusive einer                 Erwerbstätigkeit zur Folge haben.

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(2) Die Förderung beträgt für Maßnahmen gemäß             Ausgenommen sind Personen, die bei Ausbil-
    a) 2.2 Abs. 1 lit. a-b bis zu 40 % der Kurs-          dungsbeginn noch ein Rückkehrrecht zu ihrem
       und Prüfungsgebühren inklusive einer               Arbeitsplatz haben. Für diese Zielgruppe trifft
       allfälligen Pauschale für das Prüfungs-            der Förderbereich „Bildungsprämie für Arbeit-
       material, maximal 2.500,– Euro                     nehmer/innen“ zu.
    b) 2.2 Abs. 1 lit. c-e bis zu einem Drittel der
       Kurs- und Prüfungsgebühren inklusive               Ebenso sind Personen ausgenommen, die beim
       einer allfälligen Pauschale für das                AMS gemeldet sind und von diesem Leistun-
       Prüfungsmaterial, maximal 2.500,– Euro             gen erhalten.
    c) für unternehmensbezogene Fachkurse bis
       zu einem Viertel der Kurs- und Prüfungs-       (2) Förderbar sind berufsspezifische Aus- oder
       gebühren, maximal 2.500,– Euro.                    Weiterbildungen mit einer Mindestdauer von
                                                          50 Unterrichtsstunden. Von dieser Mindest-
(3) Eine Bildungsprämie für Unternehmer/innen             dauer ausgenommen sind Vorbereitungskurse
    wird nur gewährt, wenn das letzte durch rechts-       auf die Lehrabschlussprüfung bzw. auf die
    kräftigen Steuerbescheid nachgewiesene Ein-           Meister- oder Befähigungsprüfung.
    kommen im Jahr vor Ausbildungsbeginn
    51.800,– Euro nicht übersteigt. Die Einkünfte     (3) Die Förderung beträgt bis zu 50 % der Kurs-
    müssen jedoch mindestens so hoch sein, wie            kosten und Prüfungsgebühren, maximal
    der monatliche Wert der Geringfügigkeits-             5.000,– Euro.
    grenze des betreffenden Jahres x 14.
    Bei der Berechnung des Bruttoeinkommens           (4) Das Förderungsansuchen kann nach Aus-
    wird die Familienbeihilfe nicht berücksichtigt.       bildungsbeginn eingereicht werden. Die
    Bei der Bemessung des Einkommens wird für             Einreichfrist endet drei Monate nach erfolg-
    Unterhaltsberechtigte ein Freibetrag von je           reichem Abschluss der Bildungsmaßnahme.
    6.600,– Euro gewährt.

(4) Das Förderungsansuchen kann nach Aus-             2.5 Wohnzuschuss für Lehrlinge
    bildungsbeginn eingereicht werden. Die
    Einreichfrist endet drei Monate nach erfolg-      (1) Diese Förderung richtet sich an Lehrlinge, die
    reichem Abschluss der Bildungsmaßnahme.               ihre Lehre in Vorarlberg absolvieren, aufgrund
                                                          des Lehrverhältnisses auf ein Privatquartier
                                                          oder einen Heimplatz angewiesen sind und
2.4 Startkapital                                          denen dadurch zusätzliche Kosten entstehen.
                                                          Förderbar sind:
(1) Diese Förderung richtet sich an Förderungs-           • Unterkunftskosten für einen Zweitwohn-
    werber/innen, die ihren Hauptwohnsitz in                 sitz, der aus Gründen der weiten Ent-
    Vorarlberg haben und nach bzw. während den               fernung, der Art des Dienstverhältnisses
    Jahren der Kindererziehung und Haushalts-                oder der Verkehrsverhältnisse (fehlende
    führung wieder ins Berufsleben eintreten wol-            bzw. mangelhafte öffentliche Verkehrs-
    len, deren Anforderungen an die Qualifikation            verbindungen) notwendig ist.
    sich jedoch aufgrund der technischen und
    wirtschaftlichen Entwicklung verändert hat.           Wenn der Lehrling für den Zweitwohnsitz eine
    Die geförderte Ausbildung muss im arbeits-            Wohnbeihilfe oder Sozialhilfe erhält, wird kein
    marktpolitischen Interesse liegen und eine er-        Wohnzuschuss gewährt.
    hebliche Qualifikationsverbesserung zur Folge
    haben.

                                                                                                       4
(2) Die Förderung beträgt bis zu 50 % der              § 3 Vorstand
    Unterkunftskosten, maximal 2.500,– Euro
    jährlich.                                          (1) Zur Beratung und Entscheidung über die
                                                           Gewährung einer Förderung nach diesen
(3) Das Förderungsansuchen kann frühestens                 Richtlinien wird eine Kommission (Vorstand)
    nach Bezug des Zweitwohnsitzes eingereicht             eingerichtet.
    werden. Die Einreichfrist endet im Falle eines
    Zweitwohnsitzes Ende März für das vorange-         (2) Der Vorstand besteht aus je einem Vertreter
    gangene Jahr bzw. 3 Monate nach Beendigung             des Landes Vorarlberg, der Arbeiterkammer
    des Lehrverhältnisses.                                 Vorarlberg, der Wirtschaftskammer Vorarlberg
                                                           und des AMS Österreich, vertreten durch das
                                                           AMS Vorarlberg. Den Vorsitz führt das Land
2.6 Förderung der Berufsreife- bzw.                        Vorarlberg. Für jedes Mitglied kann von
    Studienberechtigungsprüfung                            derjeweiligen Institution ein Ersatzmitglied
                                                           bestellt werden, welches das betreffende Mit-
(1) Die Absolvierung von kostenpflichtigen                 glied im Verhinderungsfalle zu vertreten hat.
    Kursen für die Berufsreife- bzw. der Studien-
    berechtigungsprüfung wird pauschal gefördert.      (3) Ein Mitglied des Vorstands scheidet aus durch:
                                                           a) Tod
(2) Bei erfolgreicher Absolvierung der Berufs-             b) Abberufung durch die entsendungs-
    reife- bzw. der Studienberechtigungsprüfung                berechtigte Institution
    vor Vollendung des 25. Lebensjahres beträgt            c) Verzicht auf die Mitgliedschaft
    die pauschale Förderung 2.100,– Euro. Für                  Die Abberufung und der Verzicht ist dem
    Personen, die beim positiven Abschluss                     Vorsitzenden des Vorstands schriftlich zu
    älter als 25 Jahre sind, wird die pauschale                erklären. Scheidet ein Mitglied aus, so ist
    Unterstützung mit 1.200,– Euro festgesetzt,                für den Rest der Amtsdauer ein neues
    sofern die Kosten mindestens so hoch sind                  Mitglied zu entsenden.
    wie die jeweilige Pauschale. Eine Antragstellung
    ist jedoch auch bei niedrigeren Kosten möglich.    (4) Der Vorstand hat bei seinen Entscheidungen
                                                           die aktuelle Arbeitsmarktlage zu berücksichti-
    Ein allfälliger Zuschuss von einer anderen             gen.
    öffentlichen Stelle ist bei der Förderhöhe zu
    berücksichtigen.                                   (5) Der Vorstand kann zur Definition bildungs-
                                                           politischer Grundsätze und Ziele einen Beirat
(3) Förderbar sind Personen, die den Hauptwohn-            einrichten.
    sitz in Vorarlberg haben und keine Pensions-
    bezieher/innen sind.                               (6) Der Vorstand hat die Förderungsrichtlinien
                                                           laufend zu überprüfen und unter Berücksichti-
(4) Das Förderungsansuchen kann nach Aus-                  gung der Erfahrungen, der Empfehlungen des
    bildungsbeginn eingereicht werden. Die                 Beirats sowie in Anbetracht veränderter wirt-
    Einreichfrist endet drei Monate nach erfolg-           schaftlicher, budgetärer und sozialer Rahmen-
    reichem Abschluss der Berufsreife- bzw.                bedingungen Änderungen vorzuschlagen.
    Studienberechtigungsprüfung.                           Dies umfasst insbesondere auch die Festlegung
                                                           von Ausbildungsschwerpunkten in enger
                                                           Zusammenarbeit mit dem AMS.

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(7) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle         (2) Der Nachweis über die erfolgreiche Absol-
    Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden             vierung der Weiterbildung muss jedoch bis
    und der Vorsitzende oder sein Stellvertreter           spätestens 6 Monate nach dem in Antrag an-
    und mindestens zwei weitere Mitglieder                 gegebenen Ausbildungsende bei der Arbeiter-
    anwesend sind. Für Beschlüsse ist die einfache         kammer einlangen, ansonsten verliert die
    Mehrheit der Anwesenden erforderlich. Bei              Zusage ihre Gültigkeit.
    Stimmengleichheit hat der Vorsitzende das
    Dirimierungsrecht.                                 (3) Die gewährten Zuschüsse sind zu widerrufen
                                                           und vom/von der Förderungsempfänger/in
(8) Die administrativen Aufgaben werden von                unverzüglich zurückzuerstatten, wenn die För-
    der Arbeiterkammer Vorarlberg organisiert              derung zu Unrecht oder aufgrund unrichtiger
    und abgewickelt.                                       oder unvollständiger Angaben erlangt worden
                                                           ist. Der Vorstand kann in begründeten Fällen
(9)   Den Sach- und Personalaufwand mit Aus-               auf die Rückforderung verzichten.
      nahme der Mietkosten tragen anteilig die
      Träger der Aktion Bildungszuschuss.

(10) Zur Regelung der Details der Abwicklung           § 6 Schlussbestimmungen
     der Förderungsaktion kann vom Vorstand
     eine Geschäftsordnung erlassen werden.            (1) Diese Richtlinien treten am 1.1.2020 in Kraft
                                                           und gelten bis 31.12.2021. Alle Anträge, die
(11) Bei Vorliegen besonders berücksichtigungs-            zwischen dem 1.1.2020 und dem 31.12.2021
     würdiger sozialer Umstände kann vom Vor-              eintreffen, werden auf Grundlage dieser Richt-
     stand in Ausnahmefällen eine Abweichung               linien entschieden
     von den Richtlinien beschlossen werden.
                                                       (2) Die Richtlinien, Antragsformulare und nähere
                                                           Informationen zum Bildungszuschuss sind auf
                                                           der Website www.bildungszuschuss.at abrufbar.
§ 4 Evaluierung
Es wird eine regelmäßige Evaluierung durchgeführt,
um die Effektivität der bisherigen Fördermaß-
nahmen zu beurteilen und um wesentliche
Steuerungsparameter für Adaptierungen oder auch
für einen möglichen Ausbau der Förderinstrumente
zu erheben.

§ 5 Widerruf der Förderung
(1) Sofern nicht bereits bei der Antragstellung eine
    Bestätigung über den erfolgreichen Besuch
    der Bildungsveranstaltung vorgelegt wurde, ist
    diese innerhalb von drei Monaten nach
    Abschluss der Bildungsveranstaltung der
    Arbeiterkammer vorzulegen.

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