Regional einkaufen - Gemeinde Bempflingen
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Altenriet Neckar- Neckar- Altdorf Bempflingen tailfingen tenzlingen Schlaitdorf 57. Jahrgang · Nummer 27 Freitag, 3. Juli 2020 Regional einkaufen www.pixabay.de Vielen Dank, dass Sie auch in den vergangenen Wochen regional eingekauft haben und unsere Einzelhändler vor Ort unterstützen. Bitte denken Sie auch weiterhin an das tolle Angebot in Ihrer Nähe.
3 GVV Neckartenzlingen · Nr. 27 · 3.7.2020 Gemeindeverwaltungsverband Gemeindeverwaltungsverband Neckartenzlingen Notdienste Apotheken-Bereitschaftsdienst Notdienst außerhalb der normalen Öffnungszeiten Täglicher Wechsel um 8.30 Uhr Ärztlicher Notfalldienst (falls Hausarzt nicht 04.07. Apotheke Rossdorf im Ladenzentrum, Dürerplatz 8, 72622 Nürtin- gen, Tel.: 07022-43333 erreichbar) Steinach-Apotheke Betzingen, Steinachstraße 23, 72770 Reutlin- Werktags von 19.00 bis 07.00 Uhr, an Wochenenden und Feiertagen gen, Tel.: 07121-54791 auch tagsüber. 05.07. Central-Apotheke Wernau, Kirchheimer Straße 98, 73249 Wernau Ohne Voranmeldung: a. N., Tel.: 07153-31719 Notfallpraxis in der medius Klinik Nürtingen Sonnen-Apotheke Großbettlingen, Nürtinger Straße 58, 72633 Auf dem Säer 1, 72622 Nürtingen Großbettlingen, Tel.: 07022-44644 Für nicht gehfähige Patienten: Telefon 07022-78-0 Leinsbach-Apotheke Eningen, Bahnhofstraße 19, 72800 Eningen, Ärztlicher Bereitschaftsdienst an den Wochenenden und Feiertagen Tel.: 07121-880151 und außerhalb der Sprechstundenzeiten: 06.07. Braike-Apotheke, Neuffener Straße 134, 72622 Nürtingen, Tel.: 07022-33252 Kostenfreie Rufnummer 116117 Stadt-Apotheke Metzingen, Hindenburgstraße 1, 72555 Metzingen, Montag bis Freitag 9 bis 19 Uhr: docdirekt - Kostenfreie Onlinesprechstunde Tel.: 07123-1342 von niedergelassenen Haus- und Kinderärzten, nur für gesetzlich Versicherte Mittelstadt, Neckartenzlinger Straße 42, 72766 Reutlingen, unter 0711 – 96589700 oder docdirekt.de Tel.: 07127-71166 07.07. Apotheke Linsenhofen, Steinachstraße 2, 72636 Frickenhausen- Kinderärztlicher Bereitschaftsdienst für Kinder Linsenhofen, Tel.: 07025-7641 und Jugendliche Sonnen-Apotheke Dettingen, Uracher Straße 23, 72581 Dettingen/ Erms, Tel.: 07123-97330 Montag bis Freitag: 19:00 – 22:00 Uhr 08.07. Rathaus-Apotheke Wendlingen, Uracher Straße 4, 73240 Wendlin- Samstag, Sonn- und Feiertag: 9:00 – 21:00 Uhr gen, Tel.: 07024-2230 Zuständig ist die zentrale kinder- und jugendärztliche Notfallpraxis und die Birken-Apotheke Sondelfingen, Römersteinstraße 4, 72766 Reut- Notaufnahme für Kinder und Jugendliche am Klinikum Esslingen, Hirschland- lingen, Tel.: 07121-493920 straße 97, 73730 Esslingen. 09.07. Aichtal-Apotheke, Waldenbucher Straße 38, 72631 Aichtal (Aich), Zu den angegebenen Zeiten können Patienten ohne Voranmeldung in die Klinik Tel.: 07127-50172 kommen, dort ist ständig ein Arzt anwesend. Hirsch-Apotheke Reutlingen, Wilhelmstraße 53, 72764 Reutlin- Der ärztliche Bereitschaftsdienst für Kinder und Jugendliche ist unter gen, Tel.: 07121-334937 der zentralen Rufnummer 0180-6071100 zu erreichen. 10.07. Postplatz-Apotheke, Max-Eyth-Straße 1, 73230 Kirchheim unter Teck, Tel.: 07021-979222 Allgemeiner Notfalldienst - Klinikum Esslingen Burkhardt´sche-Apotheke Eningen, Hauptstraße 59, 72800 Enin- Montag bis Donnerstag: 19:00 – 22:00 Uhr gen u. A., Tel.: 07121-81148 Freitag: 16:00 – 23:00 Uhr Samstag, Sonn- und Feiertag: 08:00 – 23:00 Uhr Filderklinik Freitag: 16:00 – 23:00 Uhr Samstag, Sonn- und Feiertag: 08:00 – 23:00 Uhr Amtsblatt des Gemeindeverwaltungsverbandes Neckartenz- lingen, zugleich Amtsblatt der Gemeinden Altdorf, Altenriet, medius Klinik Nürtingen Bempflingen, Neckartailfingen, Neckartenzlingen und Schlait- Samstag, Sonn- und Feiertag: 08:00 - 23:00 Uhr dorf. Herausgeber: Gemeindeverwaltungsverband Neckartenz- medius Klinik Kirchheim/Teck lingen und die Gemeinden Altdorf, Altenriet, Bempflingen, Samstag, Sonn- und Feiertag: 08:00 – 23:00 Uhr Neckartailfingen, Neckartenzlingen und Schlaitdorf. Verantwortlich für den amtlichen Teil des Gemeindever- Der ärztliche Bereitschaftsdienst ist nicht mit dem Rettungsdienst zu verwech- seln, der in medizinischen Notfällen zu rufen ist. Dazu gehören insbesondere waltungsverbandes: Bürgermeisterin Melanie Braun Verdacht auf Schlaganfall oder Herzinfarkt, starke Blutungen, Atemnot oder Verantwortlich für den amtlichen Teil der Gemeinden: Vergiftungen. In diesen Fällen ist sofort die 112 anzurufen. Für Altdorf Bürgermeister Kälberer, für Altenriet Bürger- (*) 20 Cent/Anruf aus dem deutschen Festnetz, mobil max. 60 Cent/Anruf meister Müller, für Bempflingen Bürgermeister Welser, (unabhängig von der Dauer der Verbindung) für Neckartailfingen Bürgermeister Gertitschke, für Neckar- tenzlingen Bürgermeisterin Braun, für Schlaitdorf Bürgermei- ster Richter Augenärztlicher Notfalldienst Verantwortlich für den übrigen Teil: NAK Neue Anzei- Patienten wenden sich an die zentrale Augenärztliche Notfallpraxis am Kathari- gen- und Kommunalblatt GmbH & Co. KG nenhospital in der Augenklinik, Kriegsbergstraße 60, Haus K, 70174 Stuttgart Druck und Verlag: NAK Neue Anzeigen- und Kommunal- oder an die Augenklinik der Uni Tübingen, Elfriede-Aulhorn Straße 7. Die Notfallpraxis hat geöffnet von Freitag 16 - 22 Uhr und an den Wochenenden blatt GmbH & Co. KG, Frauenstraße 77, 89073 Ulm, An- und Feiertagen von 9 - 22 Uhr. Zu den übrigen Zeiten im Notfalldienst ist die zeigen: Telefon 0 71 23 / 36 88-630, Telefax 0 71 23 / 36 88- Notaufnahme der Augenklinik zuständig. 222. Telefon Redaktion: 0 71 23 / 36 88-511, Homepage: Sie erreichen den Augenärztlichen Bereitschaftsdienst unter der Telefonnum- www.nak-verlag.de. E-Mail Text: NAK.Redaktion@swp.de, mer 116117. E-Mail Anzeigen: NAK.Anzeigen@swp.de. Vertrieb und Zustellung: Tel. 0 71 23 / 3688-639. Bezugs- HNO-ärztlicher Notfalldienst preis: 15,00 Euro jährlich. Der diensthabende HNO-Arzt ist unter der Telefonnummer 0180/6070711 zu erfragen.
Gemeindeverwaltungsverband GVV Neckartenzlingen · Nr. 27 · 3.7.2020 4 Medikamentenzustelldienst - Deutscher Hilfsdienst FairNetz GmbH Samstag von 14 bis 23 Uhr, Sonntag von 8 bis 23 Uhr (zuständige Tochtergesellschaft der FairEnergie GmbH) (an Feiertagen entsprechend) Telefon: (07022)3 58 41 Störungsnummer Strom: Telefon: 07121/58 25 21 4 (24 Stunden) Zahnärztlicher Bereitschaftsdienst Störungsmeldungen für Erdgas: Telefon: 07121/582-0 Samstag, Sonntag und an Feiertagen von 11 bis 12 und von 17 bis 18 Uhr. Außerhalb der Geschäftszeiten: 07121/58 23 22 2 (Gespräch wird aufge- Die diensthabenden Zahnärzte erfahren Sie über zeichnet) einen Anrufbeantworter der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Stuttgart Telefon (0711)7 87 77 55 Netze BW Einheitliche Notrufnummer 112 für Störungs-Rufnummern Strom: 0800 3629-477 (kostenfrei) Notfallrettung und Feuerwehr Gas: 0800 3629-447 (kostenfrei) Notruf Polizei: 110 Notruf Feuerwehr/’Rettungsdienst/Notarzt 112 Krankentransport 19 222 Sozialer Dienst, SG Nürtingen, Europastraße 40, 72622 Nürtingen Telefon: 0711/3 90 24-28 70 Notrufnummer des Wasserrettungsdienstes Telefax 0711/3 90 25 89 49 DLRG Wasserrettungsdienst Tel. 112 Sprechzeiten: Montag bis Freitag 08.00 bis12.00 Uhr Montag bis Mittwoch 13.30 bis 15.00 Uhr DRK – Notfallnachsorgedienst Donnerstag 13.30 bis 18.00 Uhr Nürtingen-Kirchheim/Teck in Kooperation mit dem Notfallseelsorgedienst der Kirchen und der Palliative Sozialberatung für Flüchtlinge – Landkreis Care im Landkreis Essklingen. 24-Stunden Notruf über die Rettungsleitstelle Esslingen Esslingen Telefon (07022)19 222 Herr Schwab – Sozialer Dienst Nürtingen Hauptstraße 34, 72654 Neckartenzlingen Das Diakoniecafé, Plochinger Straße 61, Tel.: 0711/3902-43449 donnerstags von 14:30 bis 17:00 Uhr geöffnet. Schwab.Manuel@LRA-ES.de Sprechzeiten: Dienstag: 13:30 Uhr – 15:30 Uhr Neckartenzlingen, Neckartailfingen, Altdorf, Altenriet, Bempflingen, Schlait- Telefonische Erreichbarkeit des Polizeipostens dorf und Großbettlingen, Aichtal Neckartenzlingen SOFA – Sozialpsychiatrischer Dienst für alte Der Polizeiposten Neckartenzlingen, Mühlstraße 2 (Ortsmitte nähe Rathaus, Menschen gegenüber Parkhaus) ist werktags während der Dienstzeiten von 07.30 Uhr Sigmaringer Straße 49, 72622 Nürtingen bis 17.00 Uhr telefonisch unter der Rufnummer 07127/32261 zu erreichen. Wir bieten Hilfe für alte Menschen ab 65 Jahre und ihre Angehörigen bei Nachts, am Wochenende oder wenn die Dienststelle während der üblichen psychischen Erkrankungen, wie z. B. Depressionen, Wahnerkrankungen, Bürozeiten nicht besetzt sein sollte, erfolgt eine Rufumleitung zu einem Handy Suchterkrankungen und Demenz. Sie können sich bei Fragen zur Demenz (z. oder zum Polizeirevier in Nürtingen (Tel. 07022/9224-0), welches ständig B. Alzheimer Krankheit) unabhängig vom Lebensalter an uns wenden. erreichbar ist. Wir machen Hausbesuche. Die Inanspruchnahme des Dienstes ist kostenfrei. Unabhängig von den Öffnungszeiten einzelner Dienststellen ist die Polizei in Sie erreichen uns telefonisch: Notfällen immer unter der Notrufnummer 110 rund um die Uhr zu erreichen. Montag bis Freitag 9.00 bis 12.00 Uhr und 13.00 bis 16.00 Uhr Mittwochvormittag ist geschlossen. KompassKirchheim - Psychologische Telefon: 0711/3902-43330, Telefax: 0711/3902-53330 Beratungsstelle bei sexualisierter Gewalt Telefon: 07021/6132 Diakoniestation Aich-Erms-Neckartal Telefonsprechzeiten: Planstraße 13, 72654 Neckartenzlingen Montag, Mittwoche und Donnerstag 09.00 - 12.00 Uhr Aich Altdorf Altenriet Bempflingen Grötzingen Neckartailfingen Neckartenz- Monag und Dienstag 14.00 - 16.00 Uhr lingen Neuenhaus Schlaitdorf E-Mail-Adresse: mail@kompass-kirchheim.de Während unserer Geschäftszeiten von Montag bis Freitag 07.00 Uhr bis 17.00 Uhr Allgemeine Gesundheitsberatung sind wird unter folgenden Telefonnummern für Sie da: durch Ärzte des Gesundheitsamtes Plochingen, Am Aussichtsturm 5, Pflegedienstleitungen 07127/32815 Tel. 0711/3902-41600 (Alten- und Krankenpflege) Einsatzleitung : 07127/33817 Stillberatung/Informationen rund ums Stillen (Familienpflege, Hauswirtschaftliche Versorgung und Charlotte Spieth Hassel, ehrenamtliche Stillberaterin der La Leche Liga Deutsch- Nachbarschaftshilfe) land, Tel. 07127-9315080 Telefaxnummer 07127/922707 Für Notfälle (z.B. bei verstopftem Katheter) sind wir 24 Stunden unter folgender Telefonnummer zu erreichen: 07127/32815 AIDS-Beratung, anonymer und kostenloser AIDS- Test Arbeitsgemeinschaft Hospiz Nürtingen im Gesundheitsamt Esslingen, Pulverwiesen 11 Begleitung schwerkranker und sterbender Menschen Sprechstunde: Donnerstag von 13.30 bis 17.00 Uhr und ihrer Angehörigen, sowohl zu Hause als auch im Tel. 0711/39650-642 stationären Bereich. Tel.: 07022/93277-13 Krisenhilfe /Beratung Kreisdiakonieverband Arbeitskreis Leben e.V. – Hilfe in Lebenskrisen und bei Selbsttötungs- Diakonische BezirksstelleNürtingen – Beratung rund um Schwanger- gefahr schaft, Geburt, Familie, Sozial- und Lebensberatung Krisentelefon in Nürtingen: 07022-19298 Montag – Freitag von 09.00 bis 12.00 Uhr Montag-Freitag 10-12 Uhr, Montag – Mittwoch von 14.00 – 16.00 Uhr Dienstag und Donnerstag 14-17 Uhr Donnerstag von 14.00 bis 18.00 Uhr Krisentelefon in Kirchheim/Teck: 07021-75002 Termine nach Vereinbarung Dienstag 9-12 Uhr, Mittwoch 14-17 Uhr Plochinger Straße 61, 72622 Nürtingen Tel.: 07022/932775
5 GVV Neckartenzlingen · Nr. 27 · 3.7.2020 Gemeindeverwaltungsverband Diakonieladen für Gebrauchtmöbel, Linsenhofen e.V. Stuttgarter Straße 93, Nürtingen-Oberensingen, Tel. 07022/3070837 Gebrauchtkleider und Hausrat: Frau Binder – dorothee.binder@behinderten-foerderung.de Nürtingen, Plochinger Straße 61 (ehemaliges WLZ-Gebäude) Frau Abt – uschi.abt@behinderten-foerderung.de Telefon 07022/36167, Telefax: 07022-939679 Frau Loos – loos@behinderten-foerderung.de Öffnungszeiten: Internet: www.behinderten-foerderung.de Montag bis Donnerstag 9.00 bis 18.00 Uhr • stundenweise Betreuung von Menschen mit Behinderung durch den Fami- Freitag und Samstag 9.00 bis 12.00 Uhr lienentlastenden Dienst • Beratungsbesuche im Rahmen des Pflegeversicherungsgesetzes Arbeitskreis Leben (AKL) e.V. • regelmäßige Gruppen und Treffs zur Freizeitgestaltung für Erwachsene bietet Hilfe und Begleitung in Lebenskrisen und bei Selbsttötungsgefahr. • Kindergruppen am Samstag Krisentelefon 07022/19298 • Ferienprogramme für Kinder und Erwachsene Krisenberatungsstelle Nürtingen • Kurzurlaub Bahnhofstr. 2/1 (Fabrikverkauf Hauber), 72622 Nürtingen • Einzelveranstaltungen und Aktionen am Wochenende Geschäftstelefon 07022/39112 • Angehörigenfrühstück Sprechzeiten: Montag bis Freitag 10 – 12 Uhr Dienstag und Donnerstag 14 – 17 Uhr Tierärztlicher Notdienst – Pliezhausen AKL-Treff (ein offener Treff für Menschen vor, in oder nach einer Lebenskrise). Tierarztpraxis Arnd Oberscheid, Greutstraße 8, 72124 Pliezhausen Jeden Montag 16 – 19 Uhr in Nürtingen, in den Räumen der Katholischen Tel.: 07127/7427 Kirchengemeinde St. Johannes, Vendelaustr. 28 Angebote der Caritas Die gute Ecke Auskunft und Beratung Tel. 0711/396954-0 73728 Esslingen, Neckarstraße 21 zu verschenken: 5 Innen-Jalousien (1x 99,5cmx177,5cm / Hand in Hand 2x 88,5cmx177,5cm / 1x 48cmx177,5cm / Katholische Familienpflege –- bei uns in guten Händen 1x 70,5cmx129cm), Tel.: 07127-34104 Was tun wenn die Mutter erkrankt, zur Kur oder Reha geht, sich erneuter Kindersportwagen (Hartan), beigeblau, gut erhalten, Tel.: 07123-35885 Nachwuchs ankündigt usw.? Es gibt viele Gründe, warum eine Familie zeitweise Eck-Einbauküche 245cm x 205cm, weiß, mit Kühl- Hilfe im Alltag bei der Versorgung der Kinder und des Haushalts benötigt. In Gefrierschrank, E-Herd mit Backofen, Dunstabzugs- diesen Fällen unterstützen wir Sie mit unseren qualifizierten Familienpflege- haube (Umluft), Spüle, Spülmaschine, diversen Schrän- rinnen gerne. Unsere Leistung wird nach ärztlicher Bescheinigung von der ken, Arbeitsplatten, ca. 20 Jahre alt aber kaum ge- Krankenkasse übernommen. Bei Fragen rufen Sie uns einfach an! bracht, alles funktionstüchtig, Zum Selbstabholen, Tel: 07123-959909 Kontakt: Katholische Familienpflege im Dekanat Esslingen-Nürtingen Stahlrohrstühle, stapelbar, Holz (50 Stück), Tel: 07127-923140 Frau Bettina Betzner, Werastraße 20, 72622 Nürtingen Aktenordner, Tel.: 07123-367199 Tel. 07022-38515 oder Esslingen: Tel. 0711-794187-15 Gesucht werden: E- Mail: Familienpflege.NT@t-online.de Mülltonne aus verzinktem Stahl (wie früher) 35, Bürozeiten: Mo. – Do. 8:00 – 16:00 Uhr, Fr. 8:00 – 15:30 Uhr 50 oder 65 Liter, Tel.: 0179-5060526 Weitere Infos sind auch zu finden auf unserer Homepage: Gemeinde Altenriet sucht eine gebrauchte, gut www.familienpflege-nuertingen.zukunft-familie.info erhaltene Waschmaschine, Gerät wird vom Bauhof abgeholt, Tel.: 07127-977649-0 Psychologische Beratung Esstisch, 140x80cm ausziehbar (Buche oder Eiche 72622 Nürtingen, Kirchstraße 16 Zugang nur über Am Obertor 29, hell), Schaukelbrett für eine Kinderschaukel, Tel.: 07127-23310 Tel. 0711-3902-42828 Wer gebrauchte Gegenstände zu verschenken hat, kann dies dem Bürgermei- Psychologische Beratungsstelle für Eltern, Kinder und Jugendliche steramt Neckartenzlingen, Telefon 07127/1801-11 (Frau Geyer) mitteilen. -für Ehe-, Familien- und Lebensfragen (Diözese Rottenburg/Stuttgart). Die angebotenen Gegenstände werden mit der Telefonnummer bis zu dreimal -Schwangerschaftsberatung und Beratung für allein erziehende Frauen veröffentlicht. Ebenfalls können Suchanzeigen aufgegeben werden. Falls der (Sozialdienst kath. Frauen) betreffende Gegenstand vor Ablauf der 3 Wochen vergeben bzw. gefunden wird, teilen Sie dies bitte mit. Migrationsberatung: Tel. 0711/39695423 Termin nach Vereinbarung CARIsatt – Nürtinger Tafel Tel. 07022/302365 Frische Lebensmittel für Menschen mit geringem Einkommen 72622 Nürtingen, Mönchstraße 10 Öffnungszeiten: Montag bis Freitag 9.30 bis 12.30 Uhr und Donnerstagnachmittag 13.30 – 15.00 Uhr DaCapo Gebrauchtwarenhaus: Tel. 07121/337039 oder Tel. 07121/321230 Reutlingen, Emil-Adolf-Straße 14 Öffnungszeiten: Dienstag, Mittwoch Donnerstag: 13 bis 18 Uhr Freitag 10 bis 19 Uhr Samstag 10 bis 15 Uhr Familienentlastender Dienst / Offene Hilfen der Behinderten-Förderung-Linsenhofen e.V. Stattmannstr. 31, 72644 Oberboihingen Tel. 07022/96366-28 (Frau Binder, Frau Abt) Angebote für Menschen mit Behinderung und ihre Angehörigen Offene Hilfen/Familienentlastender Dienst der Behinderten-Förderung-
Gemeindeverwaltungsverband GVV Neckartenzlingen · Nr. 27 · 3.7.2020 6 - Neue Erfahrungen sammeln und deine sozialen Kompetenzen stärken Gemeinsame Bekanntmachungen willst Dann mach doch ein FSJ in BoB oder Kindergarten Das solltest du mitbringen... 1 - Eine abgeschlossene Schulausbildung, 2 - Freude im Umgang mit Kinder 3 - Flexibilität, Engagement und Aufgeschlossenheit gegenüber Neuem. Die Wochenarbeitszeit beträgt 39 Stunden. Die Gestaltung der Arbeitszeit richtet sich nach dem Arbeitsablauf und wird mit dir abgesprochen. Die Gemeinde Neckartenzlingen sucht zur Unterstützung der Du bekommst ein Taschengeld, alle Sozialversicherungsleistungen, Urlaub Kindertageseinrichtungen zum nächstmöglichen Zeitpunkt während der Weihnachts- und Sommerferien. Erzieher, Kinderpfleger oder päd. Fachkräfte (m/w/d) Bitte bewirb dich mit Lebenslauf, Lichtbild und einer Kopie des letzten Zeug- gemäß § 7 KiTaG nisses bei Tanja Schwab (Leitung BoB) in Voll- und Teilzeit sowie Vertretungskräfte. Email: leitung-bob-bempflingen@web.de Sie verfügen über eine abgeschlossene staatlich anerkannte Tel:017630102403 Ausbildung, haben Freude an der Arbeit mit Kindern und Eltern und Ilona Forman (Leitung Kiga) streben eine gute Zusammenarbeit mit dem Kindergartenträger an. Sie Email: leitung-hanflandweg@online.de besitzen Kreativität, Engagement und die Fähigkeit zum selbständigen Tel:07123/736627 und umsichtigen Arbeiten. Dann suchen wir Sie! Wir bieten Ihnen ein unbefristetes Arbeitsverhältnis mit leistungsge- rechter Bezahlung mit den im öffentlichen Dienst üblichen Leistungen, ein gutes Arbeitsklima, persönliche und fachliche Fort- u. Weiterbildungs- möglichkeiten und Raum für persönliche Mitgestaltung. Chancengleich- heit, Vielfalt und Inklusion sind in unserer Gemeinde selbstverständlich. Daher begrüßen wir Bewerbungen unabhängig von Geschlecht, Alter, Behinderung, Herkunft, Religion und sexueller Orientierung. Ihre Bewerbung mit den üblichen Unterlagen (Lebenslauf, Zeugnisse) richten Sie bitte an das Bürgermeisteramt, Planstr. 2, 72654 Neckartenz- lingen oder auch gerne an bewerbung@neckartenzlingen.de. Für Rückfragen steht Ihnen Frau Teschner unter Tel. 07127/180116 ger- ne zur Verfügung. Bitte senden Sie uns nur Kopien, da keine Rücksendung der Bewerbungsunterlagen erfolgt. Nach Abschluss des Auswahlverfah- rens werden alle Unterlagen vernichtet. FSJ-Stellen in Bempflingen Die Betreuung der Grundschule (BoB)und der Kindergarten Hanf- landweg in Bempflingen bieten für das kommende Schuljahr vom 1.9.2020 – 31.8.2021 zwei FSJ-Stellen an. Wenn du - dir vorstellen kannst Grundschüler über den Tag zu begleiten und sie während des Mittagessens, in der Freizeit und bei den Hausaufgaben zu betreuen und unterstützen - Freude daran hast, Bewegungs-, Spiel-,und Bastelangebote für Kinder zu übernehmen Coronasprechzeiten: Raumschaft Reichenbach/Fils NUR MIT TERMIN NUR MIT TERMIN NUR MIT TERMIN NUR MIT TERMIN NUR MIT TERMIN Das Integrationsmanagement steht Ihnen persönlich zu folgenden Zeiten zur Verfügung: Tag Einsatzort Öffnungszeiten Ansprechpartner Neckartenzlingen, Planstr. 9 (Rathaus) 08:30 Uhr – 12 Uhr Frau Reger Dienstag Altdorf, Spitalhof 1 (Rathaus) 13:00 Uhr – 16:00 Uhr Frau Michaely Mittwoch Dokumentation, Schulung, Einzelgespräche, Hausbesuche Donnerstag Bempflingen, Metzinger Str. 3 (Rathaus) 09:00 Uhr – 12 Uhr Frau Michaely In dringenden Fällen können weitere persönliche Termine unter Einhaltung der Schutzmaßnahmen vereinbart werden!
7 GVV Neckartenzlingen · Nr. 27 · 3.7.2020 Gemeindeverwaltungsverband Haushaltssatzung des Verordnung über den Betrieb Gemeindeverwaltungsverbands Neckartenzlingen der Kindertageseinrichtungen und für das Haushaltsjahr 2020 Kindertagespflegestellen unter Auf Grund von § 79 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in Ver- Pandemiebedingungen bindung mit § 18 des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit hat die (Corona-Verordnung Kita - Corona-VO-Kita) Verbandsversammlung am 17. Juni 2020 folgende Haushaltssatzung für das Vom 29. Juni 2020 Haushaltsjahr 2020 beschlossen: Auf Grund von § 32 in Verbindung mit den § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 des In- § 1 Ergebnishaushalt und Finanzhaushalt fektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Der Haushaltsplan wird festgesetzt Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018) geändert worden ist, in Verbin-dung mit § 16 Absatz 1 der Corona-Verordnung vom 23. Juni 1. im Ergebnishaushalt mit den folgenden Beträgen EUR 2020 (notverkündet gemäß § 4 des Verkündungsgesetzes und abrufbar un- 1.1 Gesamtbetrag der ordentlichen Erträge von 1.272.500 ter http://www.baden-wuerttemberg.de/corona-verordnung) wird verordnet: 1.2 Gesamtbetrag der ordentlichen Aufwendungen von 1.272.500 1.3 Veranschlagtes ordentliches Ergebnis (Saldo aus 1.1. §1 und 1.2) von 0 Umfang der Betreuung 1.4 Gesamtbetrag der außerordentlichen Erträge von 0 (1) An den Kindertageseinrichtungen ist ein Regelbetrieb nach Maßgabe 1.5 Gesamtbetrag der außerordentlichen Aufwendungen von 0 dieser Verordnung gestattet. Die Betreuung erfolgt in der Einrichtung, die 1.6 Veranschlagtes Sonderergebnis (Saldo aus 1.4 und 1.5) von 0 das Kind bisher besucht hat, in möglichst konstant zusammengesetzten 1.7 Veranschlagtes Gesamtergebnis (Summe aus 1.3 und 1.6) von 0 Gruppen. (2) Zwischen den in der Einrichtung tätigen sowie zu anderen in der Einrich- 2. im Finanzhaushalt mit den folgenden Beträgen tung an-wesenden volljährigen Personen ist ein Abstand von mindestens 2.1 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender 1,5 Metern zu wahren. Zu den und zwischen den in der Einrichtung Verwaltungstätigkeit von 1.252.500 betreuten Kindern gilt das Ab-standsgebot nach Satz 1 nicht. 2.2 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender (3) Die Entscheidung, ob und in welchem Umfang ein Kind wieder am Betrieb Verwaltungstätigkeit von 1.252.500 der Einrichtung teilnehmen kann, trifft deren Leitung. Der Betreuungs- "2.3 Zahlungsmittelüberschuss /-bedarf aus laufender umfang kann hinter den betriebserlaubten Zeiten zurückbleiben. Verwaltungstätigkeit (Saldo aus 2.1 und 2.2) von" 0 2.4 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Investitions- §2 tätigkeit von 213.000 Mindestpersonalschlüssel 2.5 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Investitions- (1) Steht die sich aus dem Mindestpersonalschlüssel der Kindertagesstätten- tätigkeit von 213.000 verordnung in der jeweils geltenden Fassung ergebende Mindestperso- "2.6 Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss /-bedarf nalanzahl pandemiebedingt nicht zur Verfügung, kann diese um bis zu aus Investitionstätigkeit (Saldo aus 2.4 und 2.5) von" 0 20 vom Hundert unterschritten werden, sofern die Wahrnehmung der "2.7 Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss /-bedarf Aufsichtspflicht dennoch uneingeschränkt möglich ist. Wird die Mindest- (Saldo aus 2.3 und 2.6) von" 0 personalanzahl um mehr als 20 vom Hundert unterschritten, ist insoweit 2.8 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Finanzierungstätig- Ersatz durch eine geeignete Erziehungs- und Betreuungsperson erforder- keit von 0 lich. 2.9 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Finanzierungstätig- (2) Die Unterschreitung des Mindestpersonalschlüssels ist dem Kommunal- keit von 0 verband für Jugend und Soziales Baden-Württemberg (KVJS) anzuzeigen. "2.10 Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss /-bedarf Darüber hinaus kann mit Zustimmung des KVJS von den Höchstgruppen- aus Finanzierungstätigkeit (Saldo aus 2.8 und 2.9) von" 0 größen abgewichen werden. "2.11 Veranschlagte Änderung des Finanzierungsmittel- §3 bestands, Saldo des Finanzhaushalts (Saldo aus 2.7 Nutzung anderer Räumlichkeiten und 2.10) von" 0 Der Betrieb von Teilen der Einrichtung ist in anderen als den im Antrag auf § 2 Kreditermächtigung Erteilung der Betriebserlaubnis genannten Räumlichkeiten zulässig, sofern der Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Träger gegenüber dem KVJS erklärt, dass von den baulichen Gegebenheiten Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Kredit- und der Ausstattung der Räume keine Gefährdungen für die Kinder ausgehen. ermächtigung) wird festgesetzt auf 0 €. §4 § 3 Verpflichtungsermächtigung Betrieb der Kindertagespflege Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen zum Der Betrieb der Kindertagespflegestellen ist gestattet, sofern Eingehen von Verpflichtungen, die künftige Haushaltsjahre mit 1. die Schutzhinweise gemäß § 5 in ihrer jeweils gültigen Fassung umgesetzt Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaß- werden nahmen belasten (Verpflichtungsermächtigungen), wird festge- und setzt auf 0 €. 2. zwischen den in der Einrichtung anwesenden volljährigen Personen, so- weit sie nicht zum gleichen Haushalt gehören, ein Abstand von mindestens § 4 Kassenkredite 1,5 Metern gewährleistet ist. Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird festgesetzt auf 50.000 €. §5 § 5 Verbandsumlagen Schutzhinweise Die Verbandsumlagen betragen Die gemeinsamen Schutzhinweise für die Betreuung in Kindertagespflege und Kindertageseinrichtungen während der Coronapandemie des KVJS, der 1. Betriebskostenumlage 810.600 €. Unfallkasse Baden-Württemberg und des Landesgesundheitsamtes in ihrer 2. Kapitalumlage 213.000 €. jeweils gültigen Fassung sind umzusetzen. Neckartenzlingen, den 01.07.2020 §6 Melanie B r a u n Ausschluss von der Teilnahme, Betretungsverbot Verbandsvorsitzende (1) Ausgeschlossen von der Teilnahme an dem Betrieb der Kindertagesein- Das Landratsamt Esslingen hat mit Erlass vom 29.06.2020 die Gesetzmä- richtungen und Kindertagespflegestellen sind Kinder, ßigkeit bestätigt. Haushaltssatzung und Haushaltsplan liegen in der Zeit vom 1. die in Kontakt zu einer infizierten Person stehen oder standen, wenn 06.07.2020 - 14.07.2020 auf dem Rathaus Neckartenzlingen, Planstrasse 2 seit dem Kontakt mit einer infizierten Person noch nicht 14 Tage (Zimmer 2, 1. OG) öffentlich aus. vergangen sind, oder 2. die Symptome eines Atemwegsinfekts oder erhöhte Temperatur oder Störungen des Geruchs- und Geschmackssinns aufweisen, oder 3. deren Erziehungsberechtigte entgegen der Aufforderung der Ein- richtung oder Kindertagespflegestelle die Erklärung nach Absatz 2 nicht vorgelegt haben. (2) Die Erziehungsberechtigten, deren Kind eine Kindertageseinrichtung oder Kindertagespflegestelle besuchen, geben nach Aufforderung durch die
Gemeindeverwaltungsverband GVV Neckartenzlingen · Nr. 27 · 3.7.2020 8 Einrichtung eine Erklärung ab, dass Datenerhebung nach § 6 CoronaVO durchzuführen. Es gilt ein Zutritts- 1. nach ihrer Kenntnis ein Ausschlussgrund nach Absatz 1 Nummern 1 und Teilnahmeverbot nach § 7 CoronaVO. Beim Abhalten des Unterrichts und 2 nicht vorliegt, sind die Arbeitsschutzanforderungen nach § 8 CoronaVO einzuhalten. 2. sie die Einrichtung oder Kindertagespflegestelle umgehend informie- (2) Gruppenunterricht ist bis zu einer Teilnehmerzahl von höchstens 20 ren, sofern sie davon Kenntnis erhalten, dass solche Ausschlussgrün- Personen zulässig. de nachträglich eingetreten sind, und (3) Für den Unterricht in Gesang und an Blasinstrumenten gelten folgende 3. sie ihr Kind bei Auftreten von Krankheitsanzeichen während der Be- Maßgaben: treuung umgehend aus der Einrichtung oder Kindertagespflegestelle 1. es ist zu gewährleisten, dass abholen. a) während der gesamten Unterrichtszeit ein Abstand von mindestens Die Einrichtungen und Kindertagespflegestellen fordern diese Erklä- 2 Metern zu Personen, die nicht unter § 9 Absatz 2 CoronaVO fallen, rung vor dem Zeitpunkt der Aufnahme des Betriebs ohne Abstands- eingehalten wird; gebot sowie nach Ferientagen ein. b) Schülerinnen und Schüler sowie Lehrkräfte nicht im direkten Luftstrom (3) Kinder, denen die Teilnahme am Betrieb durch die Einrichtung oder einer anderen Person stehen; empfohlen wird die Installation einer Tagespflegestelle noch nicht wieder gestattet wurde, unterliegen einem durchsichtigen Schutzwand (mindestens 1,8 Meter x 0,9 Meter) zwi- Betretungsverbot. Die Erziehungsberechtigten haben für die Beachtung schen jeder Schülerin beziehungsweise jedem Schüler und der Lehrkraft; der Betretungsverbote zu sorgen. 2. bei Unterricht an Blasinstrumenten ist zusätzlich zu den unter Nummer 1 genannten Auflagen zu gewährleisten, dass §7 a) kein Durchblasen oder Durchpusten stattfindet, Inkrafttreten b) häufiges Kondensatablassen in ein mit Folie ausgekleidetes, ver- Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2020 in Kraft. schließbares Gefäß erfolgt, das nach jeder Unterrichtseinheit ge- Stuttgart, den 29. Juni 2020 leert wird, und Kondensatreste am Boden durch Einmaltücher aufgenommen werden, die direkt entsorgt werden, und gez. Dr. Eisenmann c) von den Schülerinnen und Schülern sowie der Lehrkraft verwendete Instrumente und Schlägel, Mundstücke, Werkzeuge, Mediengeräte Verordnung des Sozialministeriums und Arbeitsflächen vor der Weitergabe an eine andere Person mit zur Änderung der Corona-Verordnung einem geeigneten Reinigungsmittel gereinigt oder desinfiziert wer- Einreise-Quarantäne den; hierzu muss ausreichend Pausenzeit eingeplant werden. Vom 29. Juni 2020 (4) Die Absätze 2 bis 3 gelten auch für entsprechender Angebote der son- stigen Bildungseinrichtungen und -angebote jeglicher Art nach § 14 Satz Auf Grund von § 32 Sätze 1 und 2 in Verbindung mit §§ 28, 29, 30 Absatz 1 Nummer 6 CoronaVO. 1 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. §3 1018) geändert worden ist, in Verbindung mit § 3a der Corona-Verordnung Inkrafttreten (CoronaVO) vom 9. Mai 2020 (GBl. S. 266), die zuletzt durch Verordnung vom Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2020 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Corona- 16. Juni 2020 (notverkündet gemäß § 4 Satz 1 des Verkündungsgesetzes und Verordnung Musik- und Jugendkunstschulen vom 22. Mai 2020 (GBl. S. 314), abrufbar unter https://www.baden-wuerttemberg.de/corona-verordnung) ge- die durch Verordnung vom 4. Juni 2020 (GBl. S. 386) geändert worden ist, ändert worden ist, wird verordnet: außer Kraft. Artikel 1 §4 In § 6 Satz 2 der Corona-Verordnung Einreise-Quarantäne vom 15. Juni 2020 Außerkrafttreten (notverkündet gemäß § 4 Satz 1 des Verkündungsgesetzes und abrufbar un- Diese Verordnung tritt am 31. August 2020 außer Kraft. ter https://sozialministe-rium.baden-wuerttemberg.de/de/gesundheit-pflege/ Stuttgart, den 25. Juni 2020 gesundheitsschutz/infektionsschutz-hy-giene/informationen-zu-coronavirus/ verordnungen/), wird die Angabe „30. Juni 2020“ durch die Angabe „14. Dr. Eisenmann Lucha Juli 2020“ ersetzt. Verordnung des Sozialministeriums Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. zur Eindämmung von Übertragungen des Virus SARS-CoV-2 (Coronavirus) bei Angeboten Stuttgart, den 29. Juni 2020 der Kinder- und Jugendarbeit sowie Lucha Jugendsozialarbeit (Corona-Verordnung Angebote Kinder- und Jugendarbeit sowie Verordnung des Kultusministeriums Jugendsozialarbeit – CoronaVO Angebote und des Sozialministeriums über den Kinder- und Jugendarbeit sowie Betrieb von Musikschulen, Kunstschulen und Jugendsozialarbeit) Jugendkunstschulen (Corona-Verordnung Vom 26. Juni 2020 Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen – Auf Grund von § 32 Sätze 1 und 2 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 Sätze CoronaVO Musik-, Kunst- und 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. Jugendkunstschulen) 1045), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. Vom 25. Juni 2020 1018) geändert worden ist, in Verbindung mit § 16 Absatz 3 Nummer 6 der Corona-Verordnung (CoronaVO) vom 23. Juni 2020 (notverkündet gemäß § Auf Grund von § 32 Sätze 1 und 2 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 Sätze 4 Satz 1 des Verkündungsgesetzes und abrufbar unter https://www.baden- 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zucorona/corona-verordnung-ab- das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1-juli-2020/), wird verordnet: 1018) geändert worden ist, in Verbindung mit § 16 Absatz 5 Nummer 3 der Corona-Verordnung (CoronaVO) vom 23. Juni 2020 (notverkündet gemäß § §1 4 Satz 1 des Verkündungsgesetzes und abrufbar unter https://www.baden- Anwendungsbereich wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zucorona/corona-verordnung-ab- Diese Verordnung gilt für Angebote der Kinder- und Jugendarbeit sowie der 1-juli-2020/), wird verordnet: Jugendsozialarbeit im Sinne des § 16 Absatz 3 Nummer 6 CoronaVO. §1 §2 Anwendungsbereich Verweise auf die Corona-Verordnung Diese Verordnung gilt für Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen. Dazu (1) Wenn für die Dauer des Angebots im öffentlichen Raum, im halböffent- gehören auch die freien Musikschulen sowie die freien Jugendkunstschulen. lichen und im privaten Raum die Teilnehmerinnen und Teilnehmer festste- hen, müssen die Hygieneanforderungen nach § 4 CoronaVO eingehalten, §2 zuvor ein Hygienekonzept nach Maßgabe von § 5 CoronaVO erstellt und Unterrichtsbetrieb eine Datenerhebung nach § 6 CoronaVO durchgeführt werden. Es gilt ein (1) Wer eine Musikschule oder Jugendkunstschule im Sinne des § 1 betreibt, Zutritts- und Teilnahmeverbot nach § 7 CoronaVO. Bei der Durchführung hat die Hygieneanforderungen nach § 4 CoronaVO einzuhalten, zuvor ein des Angebots sind die Arbeitsschutzanforderungen nach § 8 CoronaVO Hygienekonzept nach Maßgabe von § 5 CoronaVO zu erstellen und eine einzuhalten. Für gemeinsame An- und Abreisen gilt die Regelung zum
9 GVV Neckartenzlingen · Nr. 27 · 3.7.2020 Gemeindeverwaltungsverband Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nach § 3 CoronaVO. Die zulässige §1 Teilnehmerzahl richtet sich nach § 10 Absatz 3 CoronaVO. Ab dem 1. Anwendungsbereich August 2020 werden abweichend von § 10 Absatz 3 Satz 3 CoronaVO Alle öffentlichen und privaten Sportanlagen und Sportstätten, insbesondere Beschäftigte und sonstige Mitwirkende an dem Angebot bei der Bemes- Fitness-studios und Yogastudios sowie Tanzschulen und ähnliche Einrichtungen sung der Teilnehmerzahl berücksichtigt. Die Sätze 1 bis 6 gelten auch für dürfen zu Trainings- und Übungszwecken nach Maßgabe der §§ 2 und 3 gemeinsame Ausflüge während des Angebots. und zur Durchführung von Sportwettkämpfen und Sportwettbewerben nach (2) Wenn zu Beginn und während der Dauer des Angebots die Teilneh- Maßgabe der §§ 2 und 4 betrie-ben werden. Der erlaubte Betrieb umfasst merinnen und Teilnehmer nicht feststehen, gelten die Regelungen für auch Nebenanlagen, die untergeordnet und für den Betrieb notwendig sind, Ansammlungen nach § 9 CoronaVO. insbesondere Sekretariate und Toiletten. (3) Bei Angeboten, an denen mehr als 100 Personen teilnehmen, sind aus den §2 Teilnehmerinnen und Teilnehmern feste Gruppen von bis zu 30 Personen Allgemeine Vorgaben zu bilden. (1) Wer eine öffentliche oder private Sportanlage oder Sportstätte betreibt, Zwischen diesen festen Gruppen gilt die Abstandsempfehlung des § 2 hat die Hygieneanforderungen nach § 4 CoronaVO einzuhalten, zuvor Absatz 1 CoronaVO. Während des Aufenthalts im öffentlichen Raum gilt ein Hygienekonzept nach Maßgabe von § 5 CoronaVO zu erstellen und die Abstandsregel des § 2 Absatz 2 CoronaVO für das gesamte Angebot. eine Datenerhebung nach § 6 CoronaVO durchzuführen. Es gilt ein (4) Beim Betrieb von Einrichtungen der Kinder- und Jugendarbeit sowie der Zutritts- und Teilnahmeverbot nach § 7 CoronaVO. Beim Abhalten der Jugendsozialarbeit sind die Hygieneanforderungen nach § 4 CoronaVO Veranstaltung sind die Arbeitsschutzanforderungen nach § 8 CoronaVO einzuhalten und ein Hygienekonzept nach Maßgabe von § 5 CoronaVO zu- einzuhalten. Der Betreiber kann diese Pflichten an Dritte, insbesondere vor zu erstellen. Beim Betrieb von Einrichtungen der Kinder- und Jugend- an weitere Sportanbieter, übertragen; seine Verantwortung für die ord- arbeit sowie der Jugendsozialarbeit mit Übernachtungsmöglichkeiten ist nungsgemäße Erfüllung der Vorgaben nach Sätze 1 bis 3 bleibt davon außerdem eine Datenerhebung nach § 6 CoronaVO durchzuführen. unberührt. §3 (2) Abseits des Sportbetriebs ist, wo immer möglich, ein Abstand von Mehrtägige Angebote mit Übernachtung mindestens 1,5 Metern zu anderen Personen einzuhalten, sofern nicht außerhalb des eigenen Haushalts § 2 Absatz 2 in Verbindung mit § 9 CoronaVO etwas anderes zulässt. (1) Bei Angeboten nach § 2 Absatz 1 mit Übernachtung soll die Zusammen- Falls Räumlichkeiten die Einhaltung des Mindestabstands nicht zulassen, setzung der Belegung eines Übernachtungsraums über den Zeitraum des sind sie zeitlich versetzt zu betreten und zu verlas-sen. Körperkontakt, Angebots möglichst nicht verändert werden. insbesondere Händeschütteln oder Umarmen, ist zu vermeiden. (2) Bei Übernachtungen in fliegenden Bauten, beispielsweise Zelten, kann (3) Der Aufenthalt in Toiletten, Duschen und Umkleiden ist so zu begrenzen, für die Schlafzeit von den Vorgaben des § 2 Absatz 1 der CoronaVO dass ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen den Nutzerinnen und abgewichen werden. Nutzern eingehalten werden kann. Der Aufenthalt in Duschen und Um- Durch geeignete Vorkehrungen, wie beispielsweise von den Teilnehmerin- kleiden ist zeitlich auf das unbedingt erforderliche Maß zu begrenzen. nen und Teilnehmern selbst mitgebrachte Zelte oder die Bereitstellung §3 von zusätzlichen Zelten, soll die Anzahl von Personen, die zur Schlafzeit Trainings- und Übungsbetrieb fliegende Bauten gemeinsam nutzen, möglichst reduziert werden. (1) Für die Durchführung eines Trainings- und Übungsbetriebs gelten neben (3) Fliegende Bauten, die für die Schlafzeit genutzt werden, sollen tagsüber den Maßgaben des § 2 zusätzlich die Maßgaben der Absätze 2 bis 4 sowie gelüftet und möglichst nicht zu Aufenthalts- und Aktivitätszwecken ge- § 9 CoronaVO. nutzt werden. Auf dem Gelände eines Angebots sind Flächen für Aufent- (2) Während der gesamten Trainings- und Übungseinheiten soll ein Abstand halts- und Aktivitätszwecke durch geeignete Vorkehrungen wie Planen, von mindestens 1,5 Metern zwischen sämtlichen anwesenden Personen Segel, Pavillons oder Zelte ohne Wände zu überdachen. eingehalten werden; davon ausgenommen sind für das Training oder die (4) Eine Selbstversorgung ist während der Angebote mit Übernachtung in Übungseinheit übliche Sport-, Spiel- und Übungssituationen. fliegenden Bauten möglich. Die allgemeinen Hygienevorschriften bei (3) Sofern der Trainings- und Übungsbetrieb in Gruppen stattfindet, soll eine der Zubereitung und dem Reichen von Speisen und Getränken sind zu Durchmischung der Gruppen vermieden werden. beachten. (4) Soweit durchgängig oder über einen längeren Zeitraum ein unmittelbarer Körperkontakt erforderlich ist, sind in jedem Training oder jeder Übungs- §4 einheit möglichst feste Trainings- oder Übungspaare zu bilden. Präventions- und Ausbruchsmanagement (5) Die vorstehenden Absätze gelten auch für entsprechende Angebote der (1) Die Träger, die Leistungen im Bereich der Kinder- und Jugendarbeit sowie sonstigen Bildungseinrichtungen und -angebote jeglicher Art nach § 14 der Jugendsozialarbeit außerhalb der einzelfallbezogenen Aufgaben- Absatz 1 Ziffer 6 CoronaVO. wahrnehmung im Bereich der operativ tätigen Kinder- und Jugendhilfe erbringen, haben bei mehrtägigen Angeboten mit Übernachtung außer- §4 halb des eigenen Haushalts die nach § 5 CoronaVO vorgeschriebenen Durchführung von Sportwettkämpfen und Sportwettbewerben Hygienekonzepte um ein Präventions- und Ausbruchsmanagement zu (1) Für die Durchführung von Sportwettkämpfen und Sportwettbewerben erweitern. gelten neben den Maßgaben des § 2 zusätzlich die Maßgaben der Absätze (2) Das Konzept muss den zuständigen Behörden auf Verlangen vorgelegt 2 bis 4. werden. (2) Abweichend von § 2 Absatz 1 Satz 1 hat im Falle eines Ligabetriebs Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2020 in Kraft. Sie tritt am 31. August 2020 oder einer Wettkampfserie der jeweilige Veranstalter ein über die Ver- außer Kraft. anstaltungsreihe übergreifendes Hygienekonzept zu erstellen. Dieses ist vom Betreiber der öffentlichen oder privaten Sportanlagen, in denen Stuttgart, den 26. Juni 2020 die einzelnen Veranstaltungen durchgeführt werden, an die spezifischen Lucha Bedingungen vor Ort anzupassen. Diese Pflicht kann an einen Dritten übertragen werden; die Verantwortung des Betreibers für die Einhaltung der Vorgaben von Satz 1 bleibt davon unberührt. (3) Untersagt sind Sportwettkämpfe und Sportwettbewerbe Verordnung des Kultusministeriums 1. mit über 100 Sportlerinnen und Sportlern und über 100 Zuschaue- und des Sozialministeriums rinnen und Zuschauern bis einschließlich 31. Juli 2020; 2. mit insgesamt über 500 Sportlerinnen und Sportlern sowie Zuschau- über die Sportausübung erinnen und Zuschauern bis einschließlich 31. Oktober 2020. (Corona-Verordnung Sport – CoronaVO Sport) Die zulässige Zuschauerzahl erhöht sich bis einschließlich 31. Juli 2020 Vom 25. Juni 2020 auf 250 Zuschauerinnen und Zuschauer, wenn zusätzlich 1. den Zuschauerinnen und Zuschauern für die gesamte Dauer der Ver- Auf Grund von § 32 Sätze 1 und 2 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 Sätze anstaltung feste Sitzplätze zugewiesen werden und 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), 2. die Veranstaltung einem im Vorhinein festgelegten Programm folgt. das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018) Bei der Bemessung der Zuschauerzahl bleiben die Beschäftigten und geändert worden ist, in Verbindung mit § 16 Absatz 5 Nummer 1 der Corona- sonstigen Mitwirkenden an der Veranstaltung wie Trainerinnen und Verordnung (CoronaVO) vom 23. Juni 2020 (notverkündet gemäß § 4 Satz Trainer, Betreuerinnen und Betreuer, Schieds- und Kampfrichterinnen 1 des Verkündungsgesetzes und abrufbar https://www.baden-wuerttemberg. und -richter sowie weiteres Funktionspersonal außer Betracht. Unter den de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/corona-ver-ordnung-ab-1-juli-2020/), Zuschauerinnen und Zuschauern ist ein Mindestabstand von 1,5 Metern wird verordnet:
Gemeindeverwaltungsverband GVV Neckartenzlingen · Nr. 27 · 3.7.2020 10 einzuhalten, sofern nicht § 2 Absatz 2 in Verbindung mit § 9 CoronaVO (3) Ist das Infektionsgeschehen im Sinne des Absatz 1 auf einen örtlich etwas anderes zulässt. abgrenzbaren Bereich innerhalb einer Gemeinde oder Stadt begrenzt, (4) Sportwettkämpfe und Sportwettbewerbe, die ganz oder teilweise auf kann die zuständige Ortspolizeibehörde des Zielorts im Benehmen mit öffentlichen Straßen und Wegen, auf oder in öffentlichen Gewässern, dem Gesundheitsamt des Zielorts für Personen außerhalb dieses örtlich im öffentlichen Luftraum oder im öffentlichen Gelände durchgeführt abgrenzbaren Bereichs Befreiungen von dem Beherbergungsverbot im werden, können von den zuständigen Behörden unter den Maßgaben Sinne des Absatz 1 erteilen, sofern dies unter Abwägung aller betroffenen des Absatzes 1 genehmigt werden. Davon ausgenommen ist die Pflicht Belange vertretbar ist. zur Datenerhebung nach § 6 CoronaVO außerhalb der vom Veranstalter §2 ausgewiesenen Zuschauerbereiche. Inkrafttreten, Außerkrafttreten §5 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Sie tritt am Gastronomische Angebote und Betrieb weiterer Einrichtungen 31. August 2020 außer Kraft. Die Zulässigkeit und Ausgestaltung Stuttgart, den 25. Juni 2020 1. des gastronomischen Angebots einschließlich der Ausgabe von Getränken und Speisen zum sofortigen Verzehr, Dr. Hoffmeister-Kraut Lucha 2. des Betriebs von angegliederten Einrichtungen und Dienstleistungen, insbesondere Kosmetik, Massagen und Saunabereiche, Verordnung des Kultusministeriums 3. des Betriebs von weiteren Einrichtungen, insbesondere Einzelhandel und und des Sozialministeriums Souvenirgeschäfte richten sich nach den für diese Angebote geltenden Vorschriften der über Bäder und Saunen CoronaVO sowie nach den aufgrund der CoronaVO erlassenen Rechts- (Corona-Verordnung Bäder und Saunen – verordnungen. CoronaVO Bäder und Saunen) §6 Vom 25. Juni 2020 Inkrafttreten Auf Grund von § 32 Sätze 1 und 2 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 Sätze Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2020 in Kraft. Gleichzeitig treten 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1. die Corona-Verordnung Spitzensport vom 10. April 2020 (GBl. S. 184), 1045), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. die zuletzt durch Verordnung vom 4. Juni 2020 (GBl. S. 385) geändert 1018) geändert worden ist, in Verbindung mit § 16 Absatz 5 Nummer 2 der worden ist, Corona-Verordnung (CoronaVO) vom 23. Juni 2020 (notverkündet gemäß § 2. die Corona-Verordnung Sportstätten vom 4. Juni 2020 (GBl. S. 381) und 4 Satz 1 des Verkündungsgesetzes und abrufbar unter https://www.baden- 3. die Corona-Verordnung Sportwettkämpfe vom 10. Juni 2020 (GBl. S. wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/corona-verordnung- 393). außer Kraft. ab-1-juli-2020/) wird verordnet: §7 Teil 1 – Regelungen für Bäder und Badeseen mit kontrolliertem Außerkrafttreten Zugang § 4 tritt hinsichtlich Veranstaltungen nach § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 am 31. Oktober 2020 außer Kraft. Im Übrigen tritt diese Verordnung am 31. §1 August 2020 außer Kraft. Betrieb von Schwimm- und Hallenbädern sowie Thermal- und Spaßbädern, einschließlich Badeseen mit kontrolliertem Zugang Stuttgart, den 25. Juni 2020 Schwimm- und Hallenbäder sowie Thermal- und Spaßbäder, einschließlich Dr. Eisenmann Lucha Badeseen mit kontrolliertem Zugang (Bäder), dürfen nach Maßgabe der §§ 2 bis 3 sowie der §§ 8 bis 14 betrieben werden. Der erlaubte Betrieb umfasst Verordnung des Wirtschaftsministeriums auch Nebenanlagen, die untergeordnet und für den Betrieb notwendig sind, insbesondere Sekretariat und Toiletten. und des Sozialministeriums zur Eindämmung von Übertragungen des Corona-Virus §2 Grundsätze des Infektionsschutzes (SARS-CoV-2) durch Beherbergungsverbote Voraussetzung für den Betrieb von Bädern im Sinne des § 1 Satz 1 ist die (Corona-Verordnung Beherbergungsverbot – Wahrung folgender Grundsätze des Infektionsschutzes: CoronaVO Beherbergungsverbot) 1. die Anzahl der am Badebetrieb teilnehmenden Personen ist durch geeig- Vom 25. Juni 2020 nete Maßnahmen zu beschränken; a) in Schwimmerbecken errechnet sich die maximal zulässige Anzahl Auf Grund von § 32 Sätze 1 und 2 und § 28 Absatz 1 Sätze 1 und 2 des In- an Personen, die sich gleichzeitig im Becken aufhalten dürfen, aus fektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch der Wasserfläche mit 10 Quadratmetern pro Person; abweichend Artikel 1 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587) geändert worden hiervon kann die Wasserfläche in einzelne Bahnen, möglichst mit ist, in Verbindung mit § 16 Absatz 7 Nummer 2 der Corona-Verordnung (Coro- Leinen oder anderen geeigneten Markierungen, unterteilt werden; naVO) vom 23. Juni 2020 (notverkündet gemäß § 4 des Verkündungsgesetzes innerhalb der Bahnen ist ein Einbahnsystem einzuführen; dabei kann und abrufbar unter https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle- jede Bahn auf einer Bahnlänge von 50 Metern von maximal zehn infos-zu-corona/corona-verordnung-ab-1-juli-2020/), wird verordnet: Personen gleichzeitig genutzt werden; es ist darauf zu achten, dass §1 kein Aufschwimmen oder Überholen stattfin-det; Beherbergungsverbot b) in Nichtschwimmerbecken errechnet sich die maximal zulässige An- (1) Es ist untersagt, in Beherbergungsbetrieben, wie z. B. Hotels, Gasthöfen zahl an Personen, die sich gleichzeitig im Becken aufhalten dürfen, und Pensionen, Ferienwohnungen, auf Campingplätzen und Wohnmobil- aus der Wasserfläche mit 4 Quadratmetern pro Person; stellplätzen sowie in vergleichbaren Einrichtungen Personen zu beherber- c) in ausgewiesenen Therapiebecken errechnet sich die maximal zuläs- gen, die aus einem Land- oder Stadtkreis innerhalb der Bundesrepublik sige Anzahl an Personen, die sich gleichzeitig im Becken aufhalten Deutschland anreisen oder darin ihren Wohnsitz haben, in dem in den dürfen, aus der Wasserfläche mit 4,5 Quadratmetern pro Person letzten sieben Tagen vor der Anreise die Zahl der Neuinfektionen laut bei Schwimmerbecken und mit 2,7 Quadratmetern pro Person bei der Veröffentlichung des Robert-Koch-Institut pro 100.000 Einwohner Nichtschwimmerbecken; höher als 50 ist. d) Außerhalb der Schwimmbecken finden die Vorschriften des § 2 und (2) Absatz 1 gilt nicht für Personen, die über ein ärztliches Zeugnis in des § 9 CoronaVO Anwendung; deutscher oder in englischer Sprache verfügen, welches bestätigt, dass e) für Liegewiesen und Liegeflächen errechnet sich die maximal zuläs- keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Infektion mit dem Corona- sige Anzahl an Personen, die sich gleichzeitig auf diesen niederlassen virus SARS-CoV-2 vorhanden sind, und dieses der zuständigen Behörde dürfen, aus der Liegefläche mit 10 Quadratmetern pro Person; auf Verlangen unverzüglich vorlegen. Das ärztliche Zeugnis nach Satz f) für die Bestimmung der maximal zulässigen Personenzahl in den Bä- 1 muss sich auf eine molekularbiologische Testung auf das Vorliegen dern insgesamt sind sowohl die Wasserfläche als auch die Liegefläche einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 stützen, die in einem heranzuziehen; Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem sonstigen durch das 2. Zu- und Ausstiege aus den Becken sind räumlich voneinander zu trennen; Robert Koch-Institut veröffentlichten Staat durchgeführt und höchstens sofern dies nicht möglich ist, ist auf andere Weise sicherzustellen, dass 48 Stunden vor Einreise in das Land Baden-Württemberg vorgenommen der Min-destabstand beim Betreten und Verlassen der Becken eingehalten worden ist. Das ärztliche Zeugnis nach Satz 1 ist für mindestens 14 Tage werden kann; die Betreiber haben darauf hinzuwirken, dass im Rahmen nach Einreise aufzubewahren. der örtlichen Gegebenheiten der Zutritt zu Sprungtürmen, Wasserrut-
11 GVV Neckartenzlingen · Nr. 27 · 3.7.2020 Gemeindeverwaltungsverband schen und ähnlichen At-traktionen gesteuert wird und Warteschlangen kleiden ist zeitlich auf das unbe-dingt erforderliche Maß zu begrenzen. vermieden werden; (4) Außerhalb der Saunen ist, wo immer möglich, ein Abstand zu allen 3. Ansammlungen im Eingangsbereich sind untersagt; die Betreiber haben Anwesen-den, die nicht unter § 9 Absatz 2 CoronaVO fallen, von minde- darauf hinzuwirken, dass im Rahmen der örtlichen Gegebenheiten und des stens 1,5 Metern einzu-halten, wenn nicht ein anderweitiger mindestens Notwendigen der Zutritt zu den Bädern gesteuert wird und Warteschlan- gleichwertiger baulicher Schutz besteht. Körperkontakt, insbesondere gen vermieden werden, insbesondere durch vorherige Reservierung oder Händeschütteln oder Umarmen, ist zu vermeiden. Ticketbuchung; (5) Bei der Nutzung der Saunen ist die Einhaltung eines Mindestabstands 4. es dürfen ausschließlich persönliche Schwimm- und Trainingsutensilien, von 1,5 Metern in jede Richtung zwischen den Nutzerinnen und Nutzern, insbesondere Schwimmflügel und Schwimmbrillen, verwendet werden, insbesondere durch eine entsprechende Begrenzung der Anzahl der sofern diese in der Badeordnung zugelassen sind; gleichzeitig anwesenden Nutzerinnen und Nutzer und versetztes Sitzen, 5. der Aufenthalt in Toiletten, Duschen und Umkleiden ist so zu begrenzen, zu gewährleisten. dass ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen den Nutzerinnen und §7 Nutzern eingehalten werden kann; der Aufenthalt in Duschen und Um- Hygieneregeln kleiden ist zeitlich auf das unbedingt erforderliche Maß zu begrenzen; (1) Auf die Einhaltung der allgemeinen Hygieneregeln ist in besonderem Maße 6. Textilien, insbesondere Handtücher und Bademäntel, die an die Nut- zu achten. zerinnen oder Nutzer ausgegeben werden, sind nach jeder Nutzung (2) Sitz- und Liegemöglichkeiten außerhalb der Saunen sind durch Textilien, auszutauschen; insbe-sondere Handtücher, so abzudecken, dass kein Hautkontakt zu der 7. die Betreiberinnen und Betreiber der Bäder müssen gewährleisten, dass Sitz- oder Liegefläche entsteht. die er-forderlichen Hygiene- und Infektionsschutzmaßnahmen durchge- (3) Flächen und Gegenstände außerhalb der Saunen, insbesondere Sitz- führt werden können, insbesondere müssen möglich-keiten und Handkontaktflächen, Haltegriffe, Armaturen sowie a) ausreichende Schutzabstände bei der Nutzung von Verkehrswegen Sanitär- und Ruhe-räume sind in regelmäßigen Abständen, mindestens sichergestellt werden; im Abstand von drei Stunden, mit einem geeigneten Reinigungsmittel zu b) ausreichend Hygienemittel wie Seife und Einmalhandtücher zum reinigen oder zu desinfizieren. Händewaschen zur Verfügung stehen; sofern dies nicht gewähr- (4) Für Nutzerinnen und Nutzer müssen ausreichend Reinigungsmöglich- leistet ist, müssen Handdesinfektionsmittel zur Verfügung gestellt keiten für die Hände zur Verfügung gestellt werden. Es ist darauf zu werden; achten, dass ausreichend Seife und nicht wiederverwendbare Papierhand- c) Sitz- und Liegeflächen sowie Barfuß- und Sanitärbereiche täglich tücher zur Verfügung stehen. Sofern dies nicht gewährleistet ist, müssen gereinigt werden; Handläufe an Beckenleitern, Wasserrutschen und Handdesinfektionsmittel zur Verfügung gestellt werden. Sprunganlagen sind mehrmals täglich zu reinigen; (5) Die Durchlüftung aller geschlossenen Räumlichkeiten außerhalb der Sau- d) alle geschlossenen Räumlichkeiten, die dem Aufenthalt von Nutze- nen, die dem Aufenthalt von Nutzerinnen und Nutzern dienen, ist soweit rinnen und Nutzern dienen, regelmäßig und ausreichend gelüftet möglich sicherzu-stellen. werden. (6) Für die Nutzung von Tauch- und Abkühlbecken errechnet sich die maximal §3 zulässige Anzahl an Personen, die sich gleichzeitig im Becken aufhalten Schwimmkurse und Schwimmunterricht dürfen, aus der Wasserfläche mit 10 Quadratmetern pro Person. Zu- und (1) Schwimmkurse und Schwimmunterricht, einschließlich Trainingsein- Ausstiege aus den Becken sind räumlich voneinander zu trennen. Sofern heiten und Angebote von Sportvereinen, dürfen ausschließlich individuell dies nicht möglich ist, ist auf andere Weise sicherzustellen, dass der Min- oder in Gruppen von maximal zwanzig Personen erfolgen. destabstand beim Betreten und Verlassen der Becken eingehalten werden (2) Schwimmunterricht findet in möglichst mit Leinen getrennten Bah- kann. nen statt. Dabei kann jede Bahn auf einer Bahnlänge von 50 Metern (7) Alle Angebote, bei denen Oberflächen oder Objekte durch unterschiedliche von maximal zehn Personen gleichzeitig genutzt werden. Es ist darauf Personen berührt werden, insbesondere Eisbrunnen oder Salzpeelings, zu achten, dass kein Aufschwimmen oder Überholen stattfindet. Bei sind untersagt. Schwimmkursen errechnet sich die maximale Anzahl der Teilnehmerinnen (8) Die Benutzung von Trinkbrunnen ist untersagt. Die Benutzung von Was- und Teilnehmer aus der Wasserfläche mit 10 Quadratmetern pro Person. serspendern ist nur bei Verwendung von Trinkgefäßen zulässig, die nicht (3) Es dürfen ausschließlich persönliche Trainingsutensilien, insbesondere von mehreren Personen benutzt werden. Paddles, Schwimmbretter, Pull Buoys und Schwimmflossen, verwendet (9) Textilien, insbesondere Handtücher und Bademäntel, die an die Nut- werden. zerinnen oder Nutzer ausgegeben werden, sind nach jeder Nutzung auszutauschen. Teil 2 – Regelungen für Saunen Teil 3 – Gemeinsame Regelungen §4 Betrieb von Saunen §8 Saunabetriebe und Saunabereiche in anderen Einrichtungen dürfen nach Betretungsverbot Maßgabe der §§ 5 bis 14 betrieben werden. Der erlaubte Betrieb umfasst Personen, auch Nebenanlagen, die untergeordnet und für den Betrieb notwendig sind, 1. die in Kontakt zu einer mit SARS-CoV-2 infizierten Person stehen oder insbesondere Sekretariate und Toiletten. standen, wenn seit dem letzten Kontakt noch nicht 14 Tage vergangen sind, oder §5 2. die typische Symptome einer Infektion mit SARS-CoV-2, namentlich Ge- Benutzung von Saunen ruchs- und Geschmacksstörungen, Fieber, Husten sowie Halsschmerzen, (1) Der Betrieb von Anlagen mit Aerosolbildung, insbesondere Dampfbäder, aufweisen, Dampfsaunen und Warmlufträume, ist untersagt. dürfen Einrichtungen im Sinne des § 1 Satz 1 und Einrichtungen im Sinne (2) Aufgüsse und das Verwedeln der Luft sind unzulässig. des § 4 Satz 1 nicht betreten. (3) Die Sitz- oder Liegefläche jeder Nutzerin und jedes Nutzers muss vollstän- dig durch Textilien, insbesondere durch Handtücher, so abgedeckt sein, §9 dass kein Haut-kontakt zu den Sitz- oder Liegeflächen entsteht. Verantwortliche Person (4) Die Sitz- und Liegeflächen sind in regelmäßigen Abständen mit einem Betreiberinnen und Betreiber von Einrichtungen im Sinne des § 1 Satz 1 haben geeigneten Reinigungsmittel zu reinigen oder zu desinfizieren. für jedes Becken sowie für jede Attraktion eine Person zu bestimmen, die für (5) In sämtlichen Saunen ist für einen regelmäßigen Austausch der Raumluft die Einhaltung der in den vorstehend genannten Regeln verantwortlich ist. zu sorgen. Satz 1 gilt für Betreiberinnen und Betreiber von Einrichtungen im Sinne des § 4 Satz 1 entsprechend. §6 Personenzahl, Abstandsregelungen, Kontaktverbot § 10 (1) Die Betreiberinnen und Betreiber haben darauf hinzuwirken, dass im Gastronomische Angebote und Betrieb weiterer Einrichtungen Rahmen der örtlichen Gegebenheiten und des Notwendigen der Zutritt (1) Die Zulässigkeit und Ausgestaltung des gastronomischen Angebots ein- zu den Saunen gesteu-ert wird und Warteschlangen vermieden werden, schließlich der Ausgabe von Getränken und Speisen zum sofortigen Ver- insbesondere durch vorherige Re-servierung oder Ticketbuchung. zehr richten sich nach den für diese Angebote geltenden Vorschriften der (2) Bei der Nutzung von Verkehrswegen müssen ausreichende Schutzabstän- Corona-Verordnung so-wie nach den aufgrund der Corona-Verordnung de sichergestellt werden. erlassenen Rechtsverordnungen. (3) Der Aufenthalt in Toiletten, Duschen und Umkleiden ist so zu begrenzen, (2) Die Zulässigkeit und Ausgestaltung des Betriebs von angegliederten Ein- dass ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen den Nutzerinnen und rich-tungen und Dienstleistungen, insbesondere Kosmetik und Massagen, Nutzern eingehal-ten werden kann. Der Aufenthalt in Duschen und Um- richten sich nach den für diese Einrichtungen geltenden Vorschriften der
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