Regional einkaufen - Gemeinde Bempflingen

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Regional einkaufen - Gemeinde Bempflingen
Altenriet                  Neckar-      Neckar-
             Altdorf                   Bempflingen   tailfingen   tenzlingen   Schlaitdorf

57. Jahrgang · Nummer 27                                                                     Freitag, 3. Juli 2020

                                   Regional einkaufen

                                                         www.pixabay.de

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  regional eingekauft haben und unsere Einzelhändler vor Ort
  unterstützen. Bitte denken Sie auch weiterhin an das tolle
  Angebot in Ihrer Nähe.
Regional einkaufen - Gemeinde Bempflingen
Sonderveranstaltungen   GVV Neckartenzlingen · Nr. 27 · 3.7.2020   2
Regional einkaufen - Gemeinde Bempflingen
3    GVV Neckartenzlingen · Nr. 27 · 3.7.2020                                                                         Gemeindeverwaltungsverband

    Gemeindeverwaltungsverband Neckartenzlingen

 Notdienste                                                                      Apotheken-Bereitschaftsdienst
                                                                                 Notdienst außerhalb der normalen Öffnungszeiten
                                                                                 Täglicher Wechsel um 8.30 Uhr
Ärztlicher Notfalldienst (falls Hausarzt nicht                                   04.07. Apotheke Rossdorf im Ladenzentrum, Dürerplatz 8, 72622 Nürtin-
                                                                                          gen, Tel.: 07022-43333
erreichbar)                                                                               Steinach-Apotheke Betzingen, Steinachstraße 23, 72770 Reutlin-
Werktags von 19.00 bis 07.00 Uhr, an Wochenenden und Feiertagen                           gen, Tel.: 07121-54791
auch tagsüber.                                                                   05.07. Central-Apotheke Wernau, Kirchheimer Straße 98, 73249 Wernau
Ohne Voranmeldung:                                                                        a. N., Tel.: 07153-31719
Notfallpraxis in der medius Klinik Nürtingen                                              Sonnen-Apotheke Großbettlingen, Nürtinger Straße 58, 72633
Auf dem Säer 1, 72622 Nürtingen                                                           Großbettlingen, Tel.: 07022-44644
Für nicht gehfähige Patienten: Telefon 07022-78-0                                         Leinsbach-Apotheke Eningen, Bahnhofstraße 19, 72800 Eningen,
Ärztlicher Bereitschaftsdienst an den Wochenenden und Feiertagen                          Tel.: 07121-880151
und außerhalb der Sprechstundenzeiten:                                           06.07. Braike-Apotheke, Neuffener Straße 134, 72622 Nürtingen,
                                                                                          Tel.: 07022-33252
Kostenfreie Rufnummer 116117                                                              Stadt-Apotheke Metzingen, Hindenburgstraße 1, 72555 Metzingen,
Montag bis Freitag 9 bis 19 Uhr: docdirekt - Kostenfreie Onlinesprechstunde               Tel.: 07123-1342
von niedergelassenen Haus- und Kinderärzten, nur für gesetzlich Versicherte               Mittelstadt, Neckartenzlinger Straße 42, 72766 Reutlingen,
unter 0711 – 96589700 oder docdirekt.de                                                   Tel.: 07127-71166
                                                                                 07.07. Apotheke Linsenhofen, Steinachstraße 2, 72636 Frickenhausen-
Kinderärztlicher Bereitschaftsdienst für Kinder                                           Linsenhofen, Tel.: 07025-7641
und Jugendliche                                                                           Sonnen-Apotheke Dettingen, Uracher Straße 23, 72581 Dettingen/
                                                                                          Erms, Tel.: 07123-97330
Montag bis Freitag:                                 19:00 – 22:00 Uhr
                                                                                 08.07. Rathaus-Apotheke Wendlingen, Uracher Straße 4, 73240 Wendlin-
Samstag, Sonn- und Feiertag:                         9:00 – 21:00 Uhr
                                                                                          gen, Tel.: 07024-2230
Zuständig ist die zentrale kinder- und jugendärztliche Notfallpraxis und die
                                                                                          Birken-Apotheke Sondelfingen, Römersteinstraße 4, 72766 Reut-
Notaufnahme für Kinder und Jugendliche am Klinikum Esslingen, Hirschland-
                                                                                          lingen, Tel.: 07121-493920
straße 97, 73730 Esslingen.
                                                                                 09.07. Aichtal-Apotheke, Waldenbucher Straße 38, 72631 Aichtal (Aich),
Zu den angegebenen Zeiten können Patienten ohne Voranmeldung in die Klinik
                                                                                          Tel.: 07127-50172
kommen, dort ist ständig ein Arzt anwesend.
                                                                                          Hirsch-Apotheke Reutlingen, Wilhelmstraße 53, 72764 Reutlin-
Der ärztliche Bereitschaftsdienst für Kinder und Jugendliche ist unter                    gen, Tel.: 07121-334937
der zentralen Rufnummer 0180-6071100 zu erreichen.                               10.07. Postplatz-Apotheke, Max-Eyth-Straße 1, 73230 Kirchheim unter
                                                                                          Teck, Tel.: 07021-979222
Allgemeiner Notfalldienst - Klinikum Esslingen                                            Burkhardt´sche-Apotheke Eningen, Hauptstraße 59, 72800 Enin-
Montag bis Donnerstag:                               19:00 – 22:00 Uhr                    gen u. A., Tel.: 07121-81148
Freitag:                                             16:00 – 23:00 Uhr
Samstag, Sonn- und Feiertag:                         08:00 – 23:00 Uhr

Filderklinik
Freitag:                                             16:00 – 23:00 Uhr
Samstag, Sonn- und Feiertag:                         08:00 – 23:00 Uhr             Amtsblatt des Gemeindeverwaltungsverbandes Neckartenz-
                                                                                   lingen, zugleich Amtsblatt der Gemeinden Altdorf, Altenriet,
medius Klinik Nürtingen                                                            Bempflingen, Neckartailfingen, Neckartenzlingen und Schlait-
Samstag, Sonn- und Feiertag:                         08:00 - 23:00 Uhr             dorf.
                                                                                   Herausgeber: Gemeindeverwaltungsverband Neckartenz-
medius Klinik Kirchheim/Teck                                                       lingen und die Gemeinden Altdorf, Altenriet, Bempflingen,
Samstag, Sonn- und Feiertag:                         08:00 – 23:00 Uhr             Neckartailfingen, Neckartenzlingen und Schlaitdorf.
                                                                                   Verantwortlich für den amtlichen Teil des Gemeindever-
Der ärztliche Bereitschaftsdienst ist nicht mit dem Rettungsdienst zu verwech-
seln, der in medizinischen Notfällen zu rufen ist. Dazu gehören insbesondere       waltungsverbandes: Bürgermeisterin Melanie Braun
Verdacht auf Schlaganfall oder Herzinfarkt, starke Blutungen, Atemnot oder         Verantwortlich für den amtlichen Teil der Gemeinden:
Vergiftungen. In diesen Fällen ist sofort die 112 anzurufen.                       Für Altdorf Bürgermeister Kälberer, für Altenriet Bürger-
(*) 20 Cent/Anruf aus dem deutschen Festnetz, mobil max. 60 Cent/Anruf             meister Müller, für Bempflingen Bürgermeister Welser,
(unabhängig von der Dauer der Verbindung)                                          für Neckartailfingen Bürgermeister Gertitschke, für Neckar-
                                                                                   tenzlingen Bürgermeisterin Braun, für Schlaitdorf Bürgermei-
                                                                                   ster Richter
Augenärztlicher Notfalldienst                                                      Verantwortlich für den übrigen Teil: NAK Neue Anzei-
Patienten wenden sich an die zentrale Augenärztliche Notfallpraxis am Kathari-     gen- und Kommunalblatt GmbH & Co. KG
nenhospital in der Augenklinik, Kriegsbergstraße 60, Haus K, 70174 Stuttgart       Druck und Verlag: NAK Neue Anzeigen- und Kommunal-
oder an die Augenklinik der Uni Tübingen, Elfriede-Aulhorn Straße 7.
Die Notfallpraxis hat geöffnet von Freitag 16 - 22 Uhr und an den Wochenenden      blatt GmbH & Co. KG, Frauenstraße 77, 89073 Ulm, An-
und Feiertagen von 9 - 22 Uhr. Zu den übrigen Zeiten im Notfalldienst ist die      zeigen: Telefon 0 71 23 / 36 88-630, Telefax 0 71 23 / 36 88-
Notaufnahme der Augenklinik zuständig.                                             222. Telefon Redaktion: 0 71 23 / 36 88-511, Homepage:
Sie erreichen den Augenärztlichen Bereitschaftsdienst unter der Telefonnum-        www.nak-verlag.de. E-Mail Text: NAK.Redaktion@swp.de,
mer 116117.                                                                        E-Mail Anzeigen: NAK.Anzeigen@swp.de.
                                                                                   Vertrieb und Zustellung: Tel. 0 71 23 / 3688-639. Bezugs-
HNO-ärztlicher Notfalldienst                                                       preis: 15,00 Euro jährlich.
Der diensthabende HNO-Arzt ist unter der Telefonnummer 0180/6070711
zu erfragen.
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Gemeindeverwaltungsverband                                                                                   GVV Neckartenzlingen · Nr. 27 · 3.7.2020         4
Medikamentenzustelldienst - Deutscher Hilfsdienst                                  FairNetz GmbH
Samstag von 14 bis 23 Uhr, Sonntag von 8 bis 23 Uhr                                (zuständige Tochtergesellschaft der FairEnergie GmbH)
(an Feiertagen entsprechend) Telefon: (07022)3 58 41                               Störungsnummer Strom:
                                                                                   Telefon: 07121/58 25 21 4 (24 Stunden)
Zahnärztlicher Bereitschaftsdienst                                                 Störungsmeldungen für Erdgas:
                                                                                   Telefon: 07121/582-0
Samstag, Sonntag und an Feiertagen von 11 bis 12 und von 17 bis 18 Uhr.
                                                                                   Außerhalb der Geschäftszeiten: 07121/58 23 22 2 (Gespräch wird aufge-
Die diensthabenden Zahnärzte erfahren Sie über
                                                                                   zeichnet)
einen Anrufbeantworter der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Stuttgart
Telefon (0711)7 87 77 55
                                                                                   Netze BW
Einheitliche Notrufnummer 112 für                                                  Störungs-Rufnummern
                                                                                   Strom: 0800 3629-477 (kostenfrei)
Notfallrettung und Feuerwehr                                                       Gas: 0800 3629-447 (kostenfrei)
Notruf Polizei:                                                         110
Notruf Feuerwehr/’Rettungsdienst/Notarzt                                112
Krankentransport                                                     19 222
                                                                                   Sozialer Dienst, SG Nürtingen,
                                                                                   Europastraße 40, 72622 Nürtingen
                                                                                   Telefon:                                             0711/3 90 24-28 70
Notrufnummer des Wasserrettungsdienstes                                            Telefax                                              0711/3 90 25 89 49
DLRG Wasserrettungsdienst                                           Tel. 112       Sprechzeiten:     Montag bis Freitag                  08.00 bis12.00 Uhr
                                                                                                     Montag bis Mittwoch                13.30 bis 15.00 Uhr
DRK – Notfallnachsorgedienst                                                                         Donnerstag                         13.30 bis 18.00 Uhr
Nürtingen-Kirchheim/Teck
in Kooperation mit dem Notfallseelsorgedienst der Kirchen und der Palliative       Sozialberatung für Flüchtlinge – Landkreis
Care im Landkreis Essklingen. 24-Stunden Notruf über die Rettungsleitstelle        Esslingen
Esslingen Telefon (07022)19 222                                                    Herr Schwab – Sozialer Dienst Nürtingen
                                                                                   Hauptstraße 34, 72654 Neckartenzlingen
Das Diakoniecafé, Plochinger Straße 61,                                            Tel.: 0711/3902-43449
donnerstags von 14:30 bis 17:00 Uhr geöffnet.                                      Schwab.Manuel@LRA-ES.de
                                                                                   Sprechzeiten:      Dienstag:                      13:30 Uhr – 15:30 Uhr
                                                                                   Neckartenzlingen, Neckartailfingen, Altdorf, Altenriet, Bempflingen, Schlait-
Telefonische Erreichbarkeit des Polizeipostens                                     dorf und Großbettlingen, Aichtal
Neckartenzlingen                                                                   SOFA – Sozialpsychiatrischer Dienst für alte
Der Polizeiposten Neckartenzlingen, Mühlstraße 2 (Ortsmitte nähe Rathaus,          Menschen
gegenüber Parkhaus) ist werktags während der Dienstzeiten von 07.30 Uhr            Sigmaringer Straße 49, 72622 Nürtingen
bis 17.00 Uhr telefonisch unter der Rufnummer 07127/32261 zu erreichen.            Wir bieten Hilfe für alte Menschen ab 65 Jahre und ihre Angehörigen bei
Nachts, am Wochenende oder wenn die Dienststelle während der üblichen              psychischen Erkrankungen, wie z. B. Depressionen, Wahnerkrankungen,
Bürozeiten nicht besetzt sein sollte, erfolgt eine Rufumleitung zu einem Handy     Suchterkrankungen und Demenz. Sie können sich bei Fragen zur Demenz (z.
oder zum Polizeirevier in Nürtingen (Tel. 07022/9224-0), welches ständig           B. Alzheimer Krankheit) unabhängig vom Lebensalter an uns wenden.
erreichbar ist.                                                                    Wir machen Hausbesuche. Die Inanspruchnahme des Dienstes ist kostenfrei.
Unabhängig von den Öffnungszeiten einzelner Dienststellen ist die Polizei in       Sie erreichen uns telefonisch:
Notfällen immer unter der Notrufnummer 110 rund um die Uhr zu erreichen.
                                                                                   Montag bis Freitag 9.00 bis 12.00 Uhr und 13.00 bis 16.00 Uhr
                                                                                   Mittwochvormittag ist geschlossen.
KompassKirchheim - Psychologische                                                  Telefon: 0711/3902-43330, Telefax: 0711/3902-53330
Beratungsstelle bei sexualisierter Gewalt
Telefon: 07021/6132                                                                Diakoniestation Aich-Erms-Neckartal
Telefonsprechzeiten:                                                               Planstraße 13, 72654 Neckartenzlingen
Montag, Mittwoche und Donnerstag                         09.00 - 12.00 Uhr         Aich Altdorf Altenriet Bempflingen Grötzingen Neckartailfingen Neckartenz-
Monag und Dienstag                                       14.00 - 16.00 Uhr         lingen Neuenhaus Schlaitdorf
E-Mail-Adresse: mail@kompass-kirchheim.de                                          Während unserer Geschäftszeiten
                                                                                   von Montag bis Freitag 07.00 Uhr bis 17.00 Uhr
Allgemeine Gesundheitsberatung                                                     sind wird unter folgenden Telefonnummern für Sie da:
durch Ärzte des Gesundheitsamtes Plochingen, Am Aussichtsturm 5,                   Pflegedienstleitungen                                      07127/32815
Tel. 0711/3902-41600                                                               (Alten- und Krankenpflege)
                                                                                   Einsatzleitung :                                           07127/33817
Stillberatung/Informationen rund ums Stillen                                       (Familienpflege, Hauswirtschaftliche Versorgung und
Charlotte Spieth Hassel, ehrenamtliche Stillberaterin der La Leche Liga Deutsch-   Nachbarschaftshilfe)
land, Tel. 07127-9315080                                                           Telefaxnummer                                            07127/922707
                                                                                   Für Notfälle (z.B. bei verstopftem Katheter) sind wir 24 Stunden unter
                                                                                   folgender Telefonnummer zu erreichen: 07127/32815
AIDS-Beratung, anonymer und kostenloser AIDS-
Test                                                                               Arbeitsgemeinschaft Hospiz Nürtingen
im Gesundheitsamt Esslingen, Pulverwiesen 11                                       Begleitung schwerkranker und sterbender Menschen
Sprechstunde: Donnerstag von 13.30 bis 17.00 Uhr                                   und ihrer Angehörigen, sowohl zu Hause als auch im
Tel. 0711/39650-642                                                                stationären Bereich.                             Tel.: 07022/93277-13

Krisenhilfe /Beratung                                                              Kreisdiakonieverband
Arbeitskreis Leben e.V. – Hilfe in Lebenskrisen und bei Selbsttötungs-             Diakonische BezirksstelleNürtingen – Beratung rund um Schwanger-
gefahr                                                                             schaft, Geburt, Familie, Sozial- und Lebensberatung
Krisentelefon in Nürtingen:                            07022-19298                 Montag – Freitag von 09.00 bis 12.00 Uhr
Montag-Freitag 10-12 Uhr,                                                          Montag – Mittwoch von 14.00 – 16.00 Uhr
Dienstag und Donnerstag 14-17 Uhr                                                  Donnerstag von 14.00 bis 18.00 Uhr
Krisentelefon in Kirchheim/Teck:                       07021-75002                 Termine nach Vereinbarung
Dienstag 9-12 Uhr, Mittwoch 14-17 Uhr                                              Plochinger Straße 61, 72622 Nürtingen
                                                                                   Tel.: 07022/932775
Regional einkaufen - Gemeinde Bempflingen
5    GVV Neckartenzlingen · Nr. 27 · 3.7.2020                                                                            Gemeindeverwaltungsverband

Diakonieladen für Gebrauchtmöbel,                                                 Linsenhofen e.V.
                                                                                  Stuttgarter Straße 93, Nürtingen-Oberensingen, Tel. 07022/3070837
Gebrauchtkleider und Hausrat:                                                     Frau Binder – dorothee.binder@behinderten-foerderung.de
Nürtingen, Plochinger Straße 61 (ehemaliges WLZ-Gebäude)                          Frau Abt – uschi.abt@behinderten-foerderung.de
Telefon 07022/36167, Telefax: 07022-939679                                        Frau Loos – loos@behinderten-foerderung.de
Öffnungszeiten:                                                                   Internet: www.behinderten-foerderung.de
Montag bis Donnerstag                              9.00 bis 18.00 Uhr             • stundenweise Betreuung von Menschen mit Behinderung durch den Fami-
Freitag und Samstag                                9.00 bis 12.00 Uhr                lienentlastenden Dienst
                                                                                  • Beratungsbesuche im Rahmen des Pflegeversicherungsgesetzes
Arbeitskreis Leben (AKL) e.V.                                                     • regelmäßige Gruppen und Treffs zur Freizeitgestaltung für Erwachsene
bietet Hilfe und Begleitung in Lebenskrisen und bei Selbsttötungsgefahr.          • Kindergruppen am Samstag
Krisentelefon 07022/19298                                                         • Ferienprogramme für Kinder und Erwachsene
Krisenberatungsstelle Nürtingen                                                   • Kurzurlaub
Bahnhofstr. 2/1 (Fabrikverkauf Hauber), 72622 Nürtingen                           • Einzelveranstaltungen und Aktionen am Wochenende
Geschäftstelefon 07022/39112                                                      • Angehörigenfrühstück
Sprechzeiten: Montag bis Freitag                                10 – 12 Uhr
               Dienstag und Donnerstag                          14 – 17 Uhr       Tierärztlicher Notdienst – Pliezhausen
AKL-Treff (ein offener Treff für Menschen vor, in oder nach einer Lebenskrise).   Tierarztpraxis Arnd Oberscheid, Greutstraße 8, 72124 Pliezhausen
Jeden Montag 16 – 19 Uhr in Nürtingen, in den Räumen der Katholischen             Tel.: 07127/7427
Kirchengemeinde St. Johannes, Vendelaustr. 28

Angebote der Caritas                                                               Die gute Ecke
Auskunft und Beratung                                 Tel. 0711/396954-0
73728 Esslingen, Neckarstraße 21
                                                                                  zu verschenken:
                                                                                  5 Innen-Jalousien (1x 99,5cmx177,5cm /
Hand in Hand                                                                      2x 88,5cmx177,5cm / 1x 48cmx177,5cm /
Katholische Familienpflege –- bei uns in guten Händen                             1x 70,5cmx129cm),                                   Tel.: 07127-34104
Was tun wenn die Mutter erkrankt, zur Kur oder Reha geht, sich erneuter           Kindersportwagen (Hartan), beigeblau, gut erhalten, Tel.: 07123-35885
Nachwuchs ankündigt usw.? Es gibt viele Gründe, warum eine Familie zeitweise      Eck-Einbauküche 245cm x 205cm, weiß, mit Kühl-
Hilfe im Alltag bei der Versorgung der Kinder und des Haushalts benötigt. In      Gefrierschrank, E-Herd mit Backofen, Dunstabzugs-
diesen Fällen unterstützen wir Sie mit unseren qualifizierten Familienpflege-     haube (Umluft), Spüle, Spülmaschine, diversen Schrän-
rinnen gerne. Unsere Leistung wird nach ärztlicher Bescheinigung von der          ken, Arbeitsplatten, ca. 20 Jahre alt aber kaum ge-
Krankenkasse übernommen. Bei Fragen rufen Sie uns einfach an!                     bracht, alles funktionstüchtig, Zum Selbstabholen, Tel: 07123-959909
Kontakt: Katholische Familienpflege im Dekanat Esslingen-Nürtingen                Stahlrohrstühle, stapelbar, Holz (50 Stück),        Tel: 07127-923140
Frau Bettina Betzner, Werastraße 20, 72622 Nürtingen                              Aktenordner,                                        Tel.: 07123-367199
Tel. 07022-38515 oder Esslingen: Tel. 0711-794187-15
                                                                                  Gesucht werden:
E- Mail: Familienpflege.NT@t-online.de
                                                                                  Mülltonne aus verzinktem Stahl (wie früher) 35,
Bürozeiten: Mo. – Do. 8:00 – 16:00 Uhr, Fr. 8:00 – 15:30 Uhr
                                                                                  50 oder 65 Liter,                                  Tel.: 0179-5060526
Weitere Infos sind auch zu finden auf unserer Homepage:
                                                                                  Gemeinde Altenriet sucht eine gebrauchte, gut
www.familienpflege-nuertingen.zukunft-familie.info
                                                                                  erhaltene Waschmaschine,
                                                                                  Gerät wird vom Bauhof abgeholt,                    Tel.: 07127-977649-0
Psychologische Beratung                                                           Esstisch, 140x80cm ausziehbar (Buche oder Eiche
72622 Nürtingen, Kirchstraße 16 Zugang nur über Am Obertor 29,                    hell), Schaukelbrett für eine Kinderschaukel,      Tel.: 07127-23310
Tel. 0711-3902-42828
                                                                                  Wer gebrauchte Gegenstände zu verschenken hat, kann dies dem Bürgermei-
Psychologische Beratungsstelle für Eltern, Kinder und Jugendliche
                                                                                  steramt Neckartenzlingen, Telefon 07127/1801-11 (Frau Geyer) mitteilen.
-für Ehe-, Familien- und Lebensfragen (Diözese Rottenburg/Stuttgart).
                                                                                  Die angebotenen Gegenstände werden mit der Telefonnummer bis zu dreimal
-Schwangerschaftsberatung und Beratung für allein erziehende Frauen
                                                                                  veröffentlicht. Ebenfalls können Suchanzeigen aufgegeben werden. Falls der
 (Sozialdienst kath. Frauen)
                                                                                  betreffende Gegenstand vor Ablauf der 3 Wochen vergeben bzw. gefunden
                                                                                  wird, teilen Sie dies bitte mit.
Migrationsberatung:
Tel. 0711/39695423           Termin nach Vereinbarung

CARIsatt – Nürtinger Tafel
Tel. 07022/302365
Frische Lebensmittel für Menschen mit geringem Einkommen
72622 Nürtingen, Mönchstraße 10
Öffnungszeiten: Montag bis Freitag 9.30 bis 12.30 Uhr und
Donnerstagnachmittag 13.30 – 15.00 Uhr

DaCapo Gebrauchtwarenhaus:
Tel. 07121/337039
oder Tel. 07121/321230
Reutlingen, Emil-Adolf-Straße 14
Öffnungszeiten: Dienstag, Mittwoch Donnerstag:                13 bis 18 Uhr
                Freitag                                       10 bis 19 Uhr
                Samstag                                       10 bis 15 Uhr

Familienentlastender Dienst / Offene Hilfen
der Behinderten-Förderung-Linsenhofen e.V.
Stattmannstr. 31, 72644 Oberboihingen
Tel. 07022/96366-28 (Frau Binder, Frau Abt)

Angebote für Menschen mit Behinderung und
ihre Angehörigen
Offene Hilfen/Familienentlastender Dienst der Behinderten-Förderung-
Regional einkaufen - Gemeinde Bempflingen
Gemeindeverwaltungsverband                                                                                       GVV Neckartenzlingen · Nr. 27 · 3.7.2020      6
                                                                                     -      Neue Erfahrungen sammeln und deine sozialen Kompetenzen stärken
 Gemeinsame Bekanntmachungen                                                                willst
                                                                                     Dann mach doch ein FSJ in BoB oder Kindergarten
                                                                                     Das solltest du mitbringen...
                                                                                     1 - Eine abgeschlossene Schulausbildung,
                                                                                     2 - Freude im Umgang mit Kinder
                                                                                     3 - Flexibilität, Engagement und Aufgeschlossenheit gegenüber Neuem.
                                                                                     Die Wochenarbeitszeit beträgt 39 Stunden. Die Gestaltung der Arbeitszeit
                                                                                     richtet sich nach dem Arbeitsablauf und wird mit dir abgesprochen.
  Die Gemeinde Neckartenzlingen sucht zur Unterstützung der
                                                                                     Du bekommst ein Taschengeld, alle Sozialversicherungsleistungen, Urlaub
  Kindertageseinrichtungen zum nächstmöglichen Zeitpunkt
                                                                                     während der Weihnachts- und Sommerferien.
        Erzieher, Kinderpfleger oder päd. Fachkräfte (m/w/d)                         Bitte bewirb dich mit Lebenslauf, Lichtbild und einer Kopie des letzten Zeug-
                          gemäß § 7 KiTaG                                            nisses bei
                                                                                     Tanja Schwab (Leitung BoB)
  in Voll- und Teilzeit sowie Vertretungskräfte.
                                                                                     Email: leitung-bob-bempflingen@web.de
  Sie verfügen über eine abgeschlossene staatlich anerkannte                         Tel:017630102403
  Ausbildung, haben Freude an der Arbeit mit Kindern und Eltern und                  Ilona Forman (Leitung Kiga)
  streben eine gute Zusammenarbeit mit dem Kindergartenträger an. Sie                Email: leitung-hanflandweg@online.de
  besitzen Kreativität, Engagement und die Fähigkeit zum selbständigen               Tel:07123/736627
  und umsichtigen Arbeiten. Dann suchen wir Sie!
  Wir bieten Ihnen ein unbefristetes Arbeitsverhältnis mit leistungsge-
  rechter Bezahlung mit den im öffentlichen Dienst üblichen Leistungen,
  ein gutes Arbeitsklima, persönliche und fachliche Fort- u. Weiterbildungs-
  möglichkeiten und Raum für persönliche Mitgestaltung. Chancengleich-
  heit, Vielfalt und Inklusion sind in unserer Gemeinde selbstverständlich.
  Daher begrüßen wir Bewerbungen unabhängig von Geschlecht, Alter,
  Behinderung, Herkunft, Religion und sexueller Orientierung.
  Ihre Bewerbung mit den üblichen Unterlagen (Lebenslauf, Zeugnisse)
  richten Sie bitte an das Bürgermeisteramt, Planstr. 2, 72654 Neckartenz-
  lingen oder auch gerne an bewerbung@neckartenzlingen.de.
  Für Rückfragen steht Ihnen Frau Teschner unter Tel. 07127/180116 ger-
  ne zur Verfügung. Bitte senden Sie uns nur Kopien, da keine Rücksendung
  der Bewerbungsunterlagen erfolgt. Nach Abschluss des Auswahlverfah-
  rens werden alle Unterlagen vernichtet.

FSJ-Stellen in Bempflingen
Die Betreuung der Grundschule (BoB)und der Kindergarten Hanf-
landweg in Bempflingen bieten für das kommende Schuljahr vom
1.9.2020 – 31.8.2021 zwei FSJ-Stellen an.
Wenn du
-  dir vorstellen kannst Grundschüler über den Tag zu begleiten und sie
   während des Mittagessens, in der Freizeit und bei den Hausaufgaben zu
   betreuen und unterstützen
-  Freude daran hast, Bewegungs-, Spiel-,und Bastelangebote für Kinder zu
   übernehmen

                       Coronasprechzeiten: Raumschaft Reichenbach/Fils
                       NUR MIT TERMIN        NUR MIT TERMIN             NUR MIT TERMIN        NUR MIT TERMIN       NUR MIT TERMIN

                       Das Integrationsmanagement steht Ihnen persönlich zu folgenden Zeiten zur Verfügung:

                        Tag            Einsatzort                                        Öffnungszeiten              Ansprechpartner

                                       Neckartenzlingen, Planstr. 9 (Rathaus)            08:30 Uhr – 12 Uhr          Frau Reger
                        Dienstag
                                       Altdorf, Spitalhof 1 (Rathaus)                    13:00 Uhr – 16:00 Uhr       Frau Michaely

                        Mittwoch                    Dokumentation, Schulung, Einzelgespräche, Hausbesuche

                        Donnerstag     Bempflingen, Metzinger Str. 3 (Rathaus)           09:00 Uhr – 12 Uhr          Frau Michaely

                       In dringenden Fällen können weitere persönliche Termine unter Einhaltung der Schutzmaßnahmen vereinbart werden!
Regional einkaufen - Gemeinde Bempflingen
7     GVV Neckartenzlingen · Nr. 27 · 3.7.2020                                                                          Gemeindeverwaltungsverband

Haushaltssatzung des                                                                      Verordnung über den Betrieb
Gemeindeverwaltungsverbands Neckartenzlingen                                           der Kindertageseinrichtungen und
für das Haushaltsjahr 2020                                                               Kindertagespflegestellen unter
Auf Grund von § 79 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in Ver-                         Pandemiebedingungen
bindung mit § 18 des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit hat die            (Corona-Verordnung Kita - Corona-VO-Kita)
Verbandsversammlung am 17. Juni 2020 folgende Haushaltssatzung für das
                                                                                                           Vom 29. Juni 2020
Haushaltsjahr 2020 beschlossen:
                                                                               Auf Grund von § 32 in Verbindung mit den § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 des In-
               § 1 Ergebnishaushalt und Finanzhaushalt
                                                                               fektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch
Der Haushaltsplan wird festgesetzt                                             Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018) geändert worden
                                                                               ist, in Verbin-dung mit § 16 Absatz 1 der Corona-Verordnung vom 23. Juni
1.     im Ergebnishaushalt mit den folgenden Beträgen EUR
                                                                               2020 (notverkündet gemäß § 4 des Verkündungsgesetzes und abrufbar un-
1.1    Gesamtbetrag der ordentlichen Erträge von              1.272.500
                                                                               ter http://www.baden-wuerttemberg.de/corona-verordnung) wird verordnet:
1.2    Gesamtbetrag der ordentlichen Aufwendungen von         1.272.500
1.3    Veranschlagtes ordentliches Ergebnis (Saldo aus 1.1.                                                        §1
       und 1.2) von                                                   0                                 Umfang der Betreuung
1.4    Gesamtbetrag der außerordentlichen Erträge von                 0        (1) An den Kindertageseinrichtungen ist ein Regelbetrieb nach Maßgabe
1.5    Gesamtbetrag der außerordentlichen Aufwendungen von            0            dieser Verordnung gestattet. Die Betreuung erfolgt in der Einrichtung, die
1.6    Veranschlagtes Sonderergebnis (Saldo aus 1.4 und 1.5) von      0            das Kind bisher besucht hat, in möglichst konstant zusammengesetzten
1.7    Veranschlagtes Gesamtergebnis (Summe aus 1.3 und 1.6) von      0            Gruppen.
                                                                               (2) Zwischen den in der Einrichtung tätigen sowie zu anderen in der Einrich-
2.    im Finanzhaushalt mit den folgenden Beträgen
                                                                                   tung an-wesenden volljährigen Personen ist ein Abstand von mindestens
2.1   Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender
                                                                                   1,5 Metern zu wahren. Zu den und zwischen den in der Einrichtung
      Verwaltungstätigkeit von                                1.252.500
                                                                                   betreuten Kindern gilt das Ab-standsgebot nach Satz 1 nicht.
2.2 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender
                                                                               (3) Die Entscheidung, ob und in welchem Umfang ein Kind wieder am Betrieb
      Verwaltungstätigkeit von                                1.252.500
                                                                                   der Einrichtung teilnehmen kann, trifft deren Leitung. Der Betreuungs-
"2.3 Zahlungsmittelüberschuss /-bedarf aus laufender
                                                                                   umfang kann hinter den betriebserlaubten Zeiten zurückbleiben.
      Verwaltungstätigkeit (Saldo aus 2.1 und 2.2) von"               0
2.4 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Investitions-                                                                §2
      tätigkeit von                                             213.000                                Mindestpersonalschlüssel
2.5 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Investitions-                            (1) Steht die sich aus dem Mindestpersonalschlüssel der Kindertagesstätten-
      tätigkeit von                                             213.000            verordnung in der jeweils geltenden Fassung ergebende Mindestperso-
"2.6 Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss /-bedarf                         nalanzahl pandemiebedingt nicht zur Verfügung, kann diese um bis zu
      aus Investitionstätigkeit (Saldo aus 2.4 und 2.5) von"          0            20 vom Hundert unterschritten werden, sofern die Wahrnehmung der
"2.7 Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss /-bedarf                         Aufsichtspflicht dennoch uneingeschränkt möglich ist. Wird die Mindest-
      (Saldo aus 2.3 und 2.6) von"                                    0            personalanzahl um mehr als 20 vom Hundert unterschritten, ist insoweit
2.8 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Finanzierungstätig-                          Ersatz durch eine geeignete Erziehungs- und Betreuungsperson erforder-
      keit von                                                        0            lich.
2.9 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Finanzierungstätig-                      (2) Die Unterschreitung des Mindestpersonalschlüssels ist dem Kommunal-
      keit von                                                        0            verband für Jugend und Soziales Baden-Württemberg (KVJS) anzuzeigen.
"2.10 Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss /-bedarf                        Darüber hinaus kann mit Zustimmung des KVJS von den Höchstgruppen-
      aus Finanzierungstätigkeit (Saldo aus 2.8 und 2.9) von"         0            größen abgewichen werden.
"2.11 Veranschlagte Änderung des Finanzierungsmittel-
                                                                                                                    §3
      bestands, Saldo des Finanzhaushalts (Saldo aus 2.7
                                                                                                    Nutzung anderer Räumlichkeiten
      und 2.10) von"                                                  0
                                                                               Der Betrieb von Teilen der Einrichtung ist in anderen als den im Antrag auf
                          § 2 Kreditermächtigung                               Erteilung der Betriebserlaubnis genannten Räumlichkeiten zulässig, sofern der
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für                          Träger gegenüber dem KVJS erklärt, dass von den baulichen Gegebenheiten
Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Kredit-                     und der Ausstattung der Räume keine Gefährdungen für die Kinder ausgehen.
ermächtigung) wird festgesetzt auf                                    0 €.
                                                                                                                    §4
                    § 3 Verpflichtungsermächtigung                                                    Betrieb der Kindertagespflege
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen zum                           Der Betrieb der Kindertagespflegestellen ist gestattet, sofern
Eingehen von Verpflichtungen, die künftige Haushaltsjahre mit                  1. die Schutzhinweise gemäß § 5 in ihrer jeweils gültigen Fassung umgesetzt
Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaß-                       werden
nahmen belasten (Verpflichtungsermächtigungen), wird festge-                   und
setzt auf                                                             0 €.     2. zwischen den in der Einrichtung anwesenden volljährigen Personen, so-
                                                                                    weit sie nicht zum gleichen Haushalt gehören, ein Abstand von mindestens
                          § 4 Kassenkredite
                                                                                    1,5 Metern gewährleistet ist.
Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird festgesetzt auf          50.000 €.
                                                                                                                   §5
                        § 5 Verbandsumlagen
                                                                                                             Schutzhinweise
Die Verbandsumlagen betragen
                                                                               Die gemeinsamen Schutzhinweise für die Betreuung in Kindertagespflege
                                                                               und Kindertageseinrichtungen während der Coronapandemie des KVJS, der
1. Betriebskostenumlage                                         810.600 €.
                                                                               Unfallkasse Baden-Württemberg und des Landesgesundheitsamtes in ihrer
2. Kapitalumlage                                                213.000 €.
                                                                               jeweils gültigen Fassung sind umzusetzen.
Neckartenzlingen, den 01.07.2020
                                                                                                                   §6
Melanie B r a u n                                                                         Ausschluss von der Teilnahme, Betretungsverbot
Verbandsvorsitzende                                                            (1) Ausgeschlossen von der Teilnahme an dem Betrieb der Kindertagesein-
Das Landratsamt Esslingen hat mit Erlass vom 29.06.2020 die Gesetzmä-              richtungen und Kindertagespflegestellen sind Kinder,
ßigkeit bestätigt. Haushaltssatzung und Haushaltsplan liegen in der Zeit vom       1. die in Kontakt zu einer infizierten Person stehen oder standen, wenn
06.07.2020 - 14.07.2020 auf dem Rathaus Neckartenzlingen, Planstrasse 2                 seit dem Kontakt mit einer infizierten Person noch nicht 14 Tage
(Zimmer 2, 1. OG) öffentlich aus.                                                       vergangen sind, oder
                                                                                   2. die Symptome eines Atemwegsinfekts oder erhöhte Temperatur
                                                                                        oder Störungen des Geruchs- und Geschmackssinns aufweisen, oder
                                                                                   3. deren Erziehungsberechtigte entgegen der Aufforderung der Ein-
                                                                                        richtung oder Kindertagespflegestelle die Erklärung nach Absatz 2
                                                                                        nicht vorgelegt haben.
                                                                               (2) Die Erziehungsberechtigten, deren Kind eine Kindertageseinrichtung oder
                                                                                   Kindertagespflegestelle besuchen, geben nach Aufforderung durch die
Regional einkaufen - Gemeinde Bempflingen
Gemeindeverwaltungsverband                                                                                 GVV Neckartenzlingen · Nr. 27 · 3.7.2020         8
    Einrichtung eine Erklärung ab, dass                                             Datenerhebung nach § 6 CoronaVO durchzuführen. Es gilt ein Zutritts-
    1. nach ihrer Kenntnis ein Ausschlussgrund nach Absatz 1 Nummern 1              und Teilnahmeverbot nach § 7 CoronaVO. Beim Abhalten des Unterrichts
         und 2 nicht vorliegt,                                                      sind die Arbeitsschutzanforderungen nach § 8 CoronaVO einzuhalten.
    2. sie die Einrichtung oder Kindertagespflegestelle umgehend informie-      (2) Gruppenunterricht ist bis zu einer Teilnehmerzahl von höchstens 20
         ren, sofern sie davon Kenntnis erhalten, dass solche Ausschlussgrün-       Personen zulässig.
         de nachträglich eingetreten sind, und                                  (3) Für den Unterricht in Gesang und an Blasinstrumenten gelten folgende
    3. sie ihr Kind bei Auftreten von Krankheitsanzeichen während der Be-           Maßgaben:
         treuung umgehend aus der Einrichtung oder Kindertagespflegestelle          1. es ist zu gewährleisten, dass
         abholen.                                                                   a) während der gesamten Unterrichtszeit ein Abstand von mindestens
         Die Einrichtungen und Kindertagespflegestellen fordern diese Erklä-           2 Metern zu Personen, die nicht unter § 9 Absatz 2 CoronaVO fallen,
         rung vor dem Zeitpunkt der Aufnahme des Betriebs ohne Abstands-               eingehalten wird;
         gebot sowie nach Ferientagen ein.                                          b) Schülerinnen und Schüler sowie Lehrkräfte nicht im direkten Luftstrom
(3) Kinder, denen die Teilnahme am Betrieb durch die Einrichtung oder                  einer anderen Person stehen; empfohlen wird die Installation einer
    Tagespflegestelle noch nicht wieder gestattet wurde, unterliegen einem             durchsichtigen Schutzwand (mindestens 1,8 Meter x 0,9 Meter) zwi-
    Betretungsverbot. Die Erziehungsberechtigten haben für die Beachtung              schen jeder Schülerin beziehungsweise jedem Schüler und der Lehrkraft;
    der Betretungsverbote zu sorgen.                                                2. bei Unterricht an Blasinstrumenten ist zusätzlich zu den unter
                                                                                       Nummer 1 genannten Auflagen zu gewährleisten, dass
                                    §7
                                                                                       a) kein Durchblasen oder Durchpusten stattfindet,
                              Inkrafttreten
                                                                                       b) häufiges Kondensatablassen in ein mit Folie ausgekleidetes, ver-
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2020 in Kraft.
                                                                                           schließbares Gefäß erfolgt, das nach jeder Unterrichtseinheit ge-
Stuttgart, den 29. Juni 2020                                                               leert wird, und Kondensatreste am Boden durch Einmaltücher
                                                                                           aufgenommen werden, die direkt entsorgt werden, und
gez. Dr. Eisenmann
                                                                                       c) von den Schülerinnen und Schülern sowie der Lehrkraft verwendete
                                                                                           Instrumente und Schlägel, Mundstücke, Werkzeuge, Mediengeräte
          Verordnung des Sozialministeriums                                                und Arbeitsflächen vor der Weitergabe an eine andere Person mit
         zur Änderung der Corona-Verordnung                                                einem geeigneten Reinigungsmittel gereinigt oder desinfiziert wer-
                 Einreise-Quarantäne                                                       den; hierzu muss ausreichend Pausenzeit eingeplant werden.
                            Vom 29. Juni 2020                                   (4) Die Absätze 2 bis 3 gelten auch für entsprechender Angebote der son-
                                                                                    stigen Bildungseinrichtungen und -angebote jeglicher Art nach § 14 Satz
Auf Grund von § 32 Sätze 1 und 2 in Verbindung mit §§ 28, 29, 30 Absatz             1 Nummer 6 CoronaVO.
1 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S.
1045), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S.                                        §3
1018) geändert worden ist, in Verbindung mit § 3a der Corona-Verordnung                                        Inkrafttreten
(CoronaVO) vom 9. Mai 2020 (GBl. S. 266), die zuletzt durch Verordnung vom      Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2020 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Corona-
16. Juni 2020 (notverkündet gemäß § 4 Satz 1 des Verkündungsgesetzes und        Verordnung Musik- und Jugendkunstschulen vom 22. Mai 2020 (GBl. S. 314),
abrufbar unter https://www.baden-wuerttemberg.de/corona-verordnung) ge-         die durch Verordnung vom 4. Juni 2020 (GBl. S. 386) geändert worden ist,
ändert worden ist, wird verordnet:                                              außer Kraft.

                                  Artikel 1                                                                        §4
In § 6 Satz 2 der Corona-Verordnung Einreise-Quarantäne vom 15. Juni 2020                                  Außerkrafttreten
(notverkündet gemäß § 4 Satz 1 des Verkündungsgesetzes und abrufbar un-         Diese Verordnung tritt am 31. August 2020 außer Kraft.
ter https://sozialministe-rium.baden-wuerttemberg.de/de/gesundheit-pflege/      Stuttgart, den 25. Juni 2020
gesundheitsschutz/infektionsschutz-hy-giene/informationen-zu-coronavirus/
verordnungen/), wird die Angabe „30. Juni 2020“ durch die Angabe „14.           Dr. Eisenmann                   Lucha
Juli 2020“ ersetzt.
                                                                                        Verordnung des Sozialministeriums
                                Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
                                                                                     zur Eindämmung von Übertragungen des
                                                                                  Virus SARS-CoV-2 (Coronavirus) bei Angeboten
Stuttgart, den 29. Juni 2020
                                                                                        der Kinder- und Jugendarbeit sowie
Lucha                                                                                 Jugendsozialarbeit (Corona-Verordnung
                                                                                    Angebote Kinder- und Jugendarbeit sowie
       Verordnung des Kultusministeriums                                             Jugendsozialarbeit – CoronaVO Angebote
      und des Sozialministeriums über den                                                 Kinder- und Jugendarbeit sowie
   Betrieb von Musikschulen, Kunstschulen und                                                   Jugendsozialarbeit)
    Jugendkunstschulen (Corona-Verordnung                                                                   Vom 26. Juni 2020
    Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen –                                     Auf Grund von § 32 Sätze 1 und 2 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 Sätze
          CoronaVO Musik-, Kunst- und                                           1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S.
               Jugendkunstschulen)                                              1045), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S.
                            Vom 25. Juni 2020                                   1018) geändert worden ist, in Verbindung mit § 16 Absatz 3 Nummer 6 der
                                                                                Corona-Verordnung (CoronaVO) vom 23. Juni 2020 (notverkündet gemäß §
Auf Grund von § 32 Sätze 1 und 2 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 Sätze          4 Satz 1 des Verkündungsgesetzes und abrufbar unter https://www.baden-
1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045),       wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zucorona/corona-verordnung-ab-
das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S.           1-juli-2020/), wird verordnet:
1018) geändert worden ist, in Verbindung mit § 16 Absatz 5 Nummer 3 der
Corona-Verordnung (CoronaVO) vom 23. Juni 2020 (notverkündet gemäß §                                                §1
4 Satz 1 des Verkündungsgesetzes und abrufbar unter https://www.baden-                                     Anwendungsbereich
wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zucorona/corona-verordnung-ab-        Diese Verordnung gilt für Angebote der Kinder- und Jugendarbeit sowie der
1-juli-2020/), wird verordnet:                                                  Jugendsozialarbeit im Sinne des § 16 Absatz 3 Nummer 6 CoronaVO.

                                   §1                                                                               §2
                          Anwendungsbereich                                                       Verweise auf die Corona-Verordnung
Diese Verordnung gilt für Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen. Dazu           (1) Wenn für die Dauer des Angebots im öffentlichen Raum, im halböffent-
gehören auch die freien Musikschulen sowie die freien Jugendkunstschulen.           lichen und im privaten Raum die Teilnehmerinnen und Teilnehmer festste-
                                                                                    hen, müssen die Hygieneanforderungen nach § 4 CoronaVO eingehalten,
                                  §2                                                zuvor ein Hygienekonzept nach Maßgabe von § 5 CoronaVO erstellt und
                          Unterrichtsbetrieb                                        eine Datenerhebung nach § 6 CoronaVO durchgeführt werden. Es gilt ein
(1) Wer eine Musikschule oder Jugendkunstschule im Sinne des § 1 betreibt,          Zutritts- und Teilnahmeverbot nach § 7 CoronaVO. Bei der Durchführung
    hat die Hygieneanforderungen nach § 4 CoronaVO einzuhalten, zuvor ein           des Angebots sind die Arbeitsschutzanforderungen nach § 8 CoronaVO
    Hygienekonzept nach Maßgabe von § 5 CoronaVO zu erstellen und eine              einzuhalten. Für gemeinsame An- und Abreisen gilt die Regelung zum
Regional einkaufen - Gemeinde Bempflingen
9     GVV Neckartenzlingen · Nr. 27 · 3.7.2020                                                                               Gemeindeverwaltungsverband

    Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nach § 3 CoronaVO. Die zulässige                                                §1
    Teilnehmerzahl richtet sich nach § 10 Absatz 3 CoronaVO. Ab dem 1.                                        Anwendungsbereich
    August 2020 werden abweichend von § 10 Absatz 3 Satz 3 CoronaVO               Alle öffentlichen und privaten Sportanlagen und Sportstätten, insbesondere
    Beschäftigte und sonstige Mitwirkende an dem Angebot bei der Bemes-           Fitness-studios und Yogastudios sowie Tanzschulen und ähnliche Einrichtungen
    sung der Teilnehmerzahl berücksichtigt. Die Sätze 1 bis 6 gelten auch für     dürfen zu Trainings- und Übungszwecken nach Maßgabe der §§ 2 und 3
    gemeinsame Ausflüge während des Angebots.                                     und zur Durchführung von Sportwettkämpfen und Sportwettbewerben nach
(2) Wenn zu Beginn und während der Dauer des Angebots die Teilneh-                Maßgabe der §§ 2 und 4 betrie-ben werden. Der erlaubte Betrieb umfasst
    merinnen und Teilnehmer nicht feststehen, gelten die Regelungen für           auch Nebenanlagen, die untergeordnet und für den Betrieb notwendig sind,
    Ansammlungen nach § 9 CoronaVO.                                               insbesondere Sekretariate und Toiletten.
(3) Bei Angeboten, an denen mehr als 100 Personen teilnehmen, sind aus den
                                                                                                                        §2
    Teilnehmerinnen und Teilnehmern feste Gruppen von bis zu 30 Personen
                                                                                                              Allgemeine Vorgaben
    zu bilden.
                                                                                  (1) Wer eine öffentliche oder private Sportanlage oder Sportstätte betreibt,
    Zwischen diesen festen Gruppen gilt die Abstandsempfehlung des § 2
                                                                                      hat die Hygieneanforderungen nach § 4 CoronaVO einzuhalten, zuvor
    Absatz 1 CoronaVO. Während des Aufenthalts im öffentlichen Raum gilt
                                                                                      ein Hygienekonzept nach Maßgabe von § 5 CoronaVO zu erstellen und
    die Abstandsregel des § 2 Absatz 2 CoronaVO für das gesamte Angebot.
                                                                                      eine Datenerhebung nach § 6 CoronaVO durchzuführen. Es gilt ein
(4) Beim Betrieb von Einrichtungen der Kinder- und Jugendarbeit sowie der
                                                                                      Zutritts- und Teilnahmeverbot nach § 7 CoronaVO. Beim Abhalten der
    Jugendsozialarbeit sind die Hygieneanforderungen nach § 4 CoronaVO
                                                                                      Veranstaltung sind die Arbeitsschutzanforderungen nach § 8 CoronaVO
    einzuhalten und ein Hygienekonzept nach Maßgabe von § 5 CoronaVO zu-
                                                                                      einzuhalten. Der Betreiber kann diese Pflichten an Dritte, insbesondere
    vor zu erstellen. Beim Betrieb von Einrichtungen der Kinder- und Jugend-
                                                                                      an weitere Sportanbieter, übertragen; seine Verantwortung für die ord-
    arbeit sowie der Jugendsozialarbeit mit Übernachtungsmöglichkeiten ist
                                                                                      nungsgemäße Erfüllung der Vorgaben nach Sätze 1 bis 3 bleibt davon
    außerdem eine Datenerhebung nach § 6 CoronaVO durchzuführen.
                                                                                      unberührt.
                                       §3                                         (2) Abseits des Sportbetriebs ist, wo immer möglich, ein Abstand von
                 Mehrtägige Angebote mit Übernachtung                                 mindestens 1,5 Metern zu anderen Personen einzuhalten, sofern nicht
                        außerhalb des eigenen Haushalts                               § 2 Absatz 2 in Verbindung mit § 9 CoronaVO etwas anderes zulässt.
(1)   Bei Angeboten nach § 2 Absatz 1 mit Übernachtung soll die Zusammen-             Falls Räumlichkeiten die Einhaltung des Mindestabstands nicht zulassen,
      setzung der Belegung eines Übernachtungsraums über den Zeitraum des             sind sie zeitlich versetzt zu betreten und zu verlas-sen. Körperkontakt,
      Angebots möglichst nicht verändert werden.                                      insbesondere Händeschütteln oder Umarmen, ist zu vermeiden.
(2)   Bei Übernachtungen in fliegenden Bauten, beispielsweise Zelten, kann        (3) Der Aufenthalt in Toiletten, Duschen und Umkleiden ist so zu begrenzen,
      für die Schlafzeit von den Vorgaben des § 2 Absatz 1 der CoronaVO               dass ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen den Nutzerinnen und
      abgewichen werden.                                                              Nutzern eingehalten werden kann. Der Aufenthalt in Duschen und Um-
      Durch geeignete Vorkehrungen, wie beispielsweise von den Teilnehmerin-          kleiden ist zeitlich auf das unbedingt erforderliche Maß zu begrenzen.
      nen und Teilnehmern selbst mitgebrachte Zelte oder die Bereitstellung
                                                                                                                          §3
      von zusätzlichen Zelten, soll die Anzahl von Personen, die zur Schlafzeit
                                                                                                          Trainings- und Übungsbetrieb
      fliegende Bauten gemeinsam nutzen, möglichst reduziert werden.
                                                                                  (1)    Für die Durchführung eines Trainings- und Übungsbetriebs gelten neben
(3)   Fliegende Bauten, die für die Schlafzeit genutzt werden, sollen tagsüber
                                                                                         den Maßgaben des § 2 zusätzlich die Maßgaben der Absätze 2 bis 4 sowie
      gelüftet und möglichst nicht zu Aufenthalts- und Aktivitätszwecken ge-
                                                                                         § 9 CoronaVO.
      nutzt werden. Auf dem Gelände eines Angebots sind Flächen für Aufent-
                                                                                  (2)    Während der gesamten Trainings- und Übungseinheiten soll ein Abstand
      halts- und Aktivitätszwecke durch geeignete Vorkehrungen wie Planen,
                                                                                         von mindestens 1,5 Metern zwischen sämtlichen anwesenden Personen
      Segel, Pavillons oder Zelte ohne Wände zu überdachen.
                                                                                         eingehalten werden; davon ausgenommen sind für das Training oder die
(4)   Eine Selbstversorgung ist während der Angebote mit Übernachtung in
                                                                                         Übungseinheit übliche Sport-, Spiel- und Übungssituationen.
      fliegenden Bauten möglich. Die allgemeinen Hygienevorschriften bei
                                                                                  (3)    Sofern der Trainings- und Übungsbetrieb in Gruppen stattfindet, soll eine
      der Zubereitung und dem Reichen von Speisen und Getränken sind zu
                                                                                         Durchmischung der Gruppen vermieden werden.
      beachten.
                                                                                  (4)    Soweit durchgängig oder über einen längeren Zeitraum ein unmittelbarer
                                                                                         Körperkontakt erforderlich ist, sind in jedem Training oder jeder Übungs-
                                    §4                                                   einheit möglichst feste Trainings- oder Übungspaare zu bilden.
               Präventions- und Ausbruchsmanagement                               (5)   Die vorstehenden Absätze gelten auch für entsprechende Angebote der
(1) Die Träger, die Leistungen im Bereich der Kinder- und Jugendarbeit sowie             sonstigen Bildungseinrichtungen und -angebote jeglicher Art nach § 14
    der Jugendsozialarbeit außerhalb der einzelfallbezogenen Aufgaben-                   Absatz 1 Ziffer 6 CoronaVO.
    wahrnehmung im Bereich der operativ tätigen Kinder- und Jugendhilfe
    erbringen, haben bei mehrtägigen Angeboten mit Übernachtung außer-
                                                                                                                       §4
    halb des eigenen Haushalts die nach § 5 CoronaVO vorgeschriebenen
                                                                                     Durchführung von Sportwettkämpfen und Sportwettbewerben
    Hygienekonzepte um ein Präventions- und Ausbruchsmanagement zu
                                                                                  (1) Für die Durchführung von Sportwettkämpfen und Sportwettbewerben
    erweitern.
                                                                                      gelten neben den Maßgaben des § 2 zusätzlich die Maßgaben der Absätze
(2) Das Konzept muss den zuständigen Behörden auf Verlangen vorgelegt
                                                                                      2 bis 4.
    werden.
                                                                                  (2) Abweichend von § 2 Absatz 1 Satz 1 hat im Falle eines Ligabetriebs
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2020 in Kraft. Sie tritt am 31. August 2020         oder einer Wettkampfserie der jeweilige Veranstalter ein über die Ver-
außer Kraft.                                                                          anstaltungsreihe übergreifendes Hygienekonzept zu erstellen. Dieses ist
                                                                                      vom Betreiber der öffentlichen oder privaten Sportanlagen, in denen
Stuttgart, den 26. Juni 2020
                                                                                      die einzelnen Veranstaltungen durchgeführt werden, an die spezifischen
Lucha                                                                                 Bedingungen vor Ort anzupassen. Diese Pflicht kann an einen Dritten
                                                                                      übertragen werden; die Verantwortung des Betreibers für die Einhaltung
                                                                                      der Vorgaben von Satz 1 bleibt davon unberührt.
                                                                                  (3) Untersagt sind Sportwettkämpfe und Sportwettbewerbe
        Verordnung des Kultusministeriums                                             1. mit über 100 Sportlerinnen und Sportlern und über 100 Zuschaue-
            und des Sozialministeriums                                                    rinnen und Zuschauern bis einschließlich 31. Juli 2020;
                                                                                      2. mit insgesamt über 500 Sportlerinnen und Sportlern sowie Zuschau-
              über die Sportausübung                                                      erinnen und Zuschauern bis einschließlich 31. Oktober 2020.
    (Corona-Verordnung Sport – CoronaVO Sport)                                        Die zulässige Zuschauerzahl erhöht sich bis einschließlich 31. Juli 2020
                             Vom 25. Juni 2020                                        auf 250 Zuschauerinnen und Zuschauer, wenn zusätzlich
                                                                                      1. den Zuschauerinnen und Zuschauern für die gesamte Dauer der Ver-
Auf Grund von § 32 Sätze 1 und 2 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 Sätze                    anstaltung feste Sitzplätze zugewiesen werden und
1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045),             2. die Veranstaltung einem im Vorhinein festgelegten Programm folgt.
das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018)           Bei der Bemessung der Zuschauerzahl bleiben die Beschäftigten und
geändert worden ist, in Verbindung mit § 16 Absatz 5 Nummer 1 der Corona-             sonstigen Mitwirkenden an der Veranstaltung wie Trainerinnen und
Verordnung (CoronaVO) vom 23. Juni 2020 (notverkündet gemäß § 4 Satz                  Trainer, Betreuerinnen und Betreuer, Schieds- und Kampfrichterinnen
1 des Verkündungsgesetzes und abrufbar https://www.baden-wuerttemberg.                und -richter sowie weiteres Funktionspersonal außer Betracht. Unter den
de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/corona-ver-ordnung-ab-1-juli-2020/),           Zuschauerinnen und Zuschauern ist ein Mindestabstand von 1,5 Metern
wird verordnet:
Regional einkaufen - Gemeinde Bempflingen
Gemeindeverwaltungsverband                                                                              GVV Neckartenzlingen · Nr. 27 · 3.7.2020          10
     einzuhalten, sofern nicht § 2 Absatz 2 in Verbindung mit § 9 CoronaVO      (3) Ist das Infektionsgeschehen im Sinne des Absatz 1 auf einen örtlich
     etwas anderes zulässt.                                                         abgrenzbaren Bereich innerhalb einer Gemeinde oder Stadt begrenzt,
(4) Sportwettkämpfe und Sportwettbewerbe, die ganz oder teilweise auf               kann die zuständige Ortspolizeibehörde des Zielorts im Benehmen mit
     öffentlichen Straßen und Wegen, auf oder in öffentlichen Gewässern,            dem Gesundheitsamt des Zielorts für Personen außerhalb dieses örtlich
     im öffentlichen Luftraum oder im öffentlichen Gelände durchgeführt             abgrenzbaren Bereichs Befreiungen von dem Beherbergungsverbot im
     werden, können von den zuständigen Behörden unter den Maßgaben                 Sinne des Absatz 1 erteilen, sofern dies unter Abwägung aller betroffenen
     des Absatzes 1 genehmigt werden. Davon ausgenommen ist die Pflicht             Belange vertretbar ist.
     zur Datenerhebung nach § 6 CoronaVO außerhalb der vom Veranstalter
                                                                                                                   §2
     ausgewiesenen Zuschauerbereiche.
                                                                                                    Inkrafttreten, Außerkrafttreten
                                   §5                                           Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Sie tritt am
    Gastronomische Angebote und Betrieb weiterer Einrichtungen                  31. August 2020 außer Kraft.
Die Zulässigkeit und Ausgestaltung
                                                                                Stuttgart, den 25. Juni 2020
1. des gastronomischen Angebots einschließlich der Ausgabe von Getränken
     und Speisen zum sofortigen Verzehr,                                        Dr. Hoffmeister-Kraut                      Lucha
2. des Betriebs von angegliederten Einrichtungen und Dienstleistungen,
     insbesondere Kosmetik, Massagen und Saunabereiche,                                 Verordnung des Kultusministeriums
3. des Betriebs von weiteren Einrichtungen, insbesondere Einzelhandel und                   und des Sozialministeriums
     Souvenirgeschäfte
     richten sich nach den für diese Angebote geltenden Vorschriften der                      über Bäder und Saunen
     CoronaVO sowie nach den aufgrund der CoronaVO erlassenen Rechts-                 (Corona-Verordnung Bäder und Saunen –
     verordnungen.                                                                         CoronaVO Bäder und Saunen)
                                    §6                                                                      Vom 25. Juni 2020
                               Inkrafttreten                                    Auf Grund von § 32 Sätze 1 und 2 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 Sätze
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2020 in Kraft. Gleichzeitig treten            1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S.
1. die Corona-Verordnung Spitzensport vom 10. April 2020 (GBl. S. 184),         1045), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S.
     die zuletzt durch Verordnung vom 4. Juni 2020 (GBl. S. 385) geändert       1018) geändert worden ist, in Verbindung mit § 16 Absatz 5 Nummer 2 der
     worden ist,                                                                Corona-Verordnung (CoronaVO) vom 23. Juni 2020 (notverkündet gemäß §
2. die Corona-Verordnung Sportstätten vom 4. Juni 2020 (GBl. S. 381) und        4 Satz 1 des Verkündungsgesetzes und abrufbar unter https://www.baden-
3. die Corona-Verordnung Sportwettkämpfe vom 10. Juni 2020 (GBl. S.             wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/corona-verordnung-
     393). außer Kraft.                                                         ab-1-juli-2020/) wird verordnet:
                                       §7                                       Teil 1 – Regelungen für Bäder und Badeseen mit kontrolliertem
                               Außerkrafttreten                                          Zugang
§ 4 tritt hinsichtlich Veranstaltungen nach § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 am
31. Oktober 2020 außer Kraft. Im Übrigen tritt diese Verordnung am 31.                                              §1
August 2020 außer Kraft.                                                             Betrieb von Schwimm- und Hallenbädern sowie Thermal- und
                                                                                   Spaßbädern, einschließlich Badeseen mit kontrolliertem Zugang
Stuttgart, den 25. Juni 2020                                                    Schwimm- und Hallenbäder sowie Thermal- und Spaßbäder, einschließlich
Dr. Eisenmann                  Lucha                                            Badeseen mit kontrolliertem Zugang (Bäder), dürfen nach Maßgabe der §§ 2
                                                                                bis 3 sowie der §§ 8 bis 14 betrieben werden. Der erlaubte Betrieb umfasst
     Verordnung des Wirtschaftsministeriums                                     auch Nebenanlagen, die untergeordnet und für den Betrieb notwendig sind,
                                                                                insbesondere Sekretariat und Toiletten.
  und des Sozialministeriums zur Eindämmung
       von Übertragungen des Corona-Virus                                                                            §2
                                                                                                   Grundsätze des Infektionsschutzes
    (SARS-CoV-2) durch Beherbergungsverbote                                     Voraussetzung für den Betrieb von Bädern im Sinne des § 1 Satz 1 ist die
   (Corona-Verordnung Beherbergungsverbot –                                     Wahrung folgender Grundsätze des Infektionsschutzes:
         CoronaVO Beherbergungsverbot)                                          1. die Anzahl der am Badebetrieb teilnehmenden Personen ist durch geeig-
                            Vom 25. Juni 2020                                       nete Maßnahmen zu beschränken;
                                                                                    a) in Schwimmerbecken errechnet sich die maximal zulässige Anzahl
Auf Grund von § 32 Sätze 1 und 2 und § 28 Absatz 1 Sätze 1 und 2 des In-                 an Personen, die sich gleichzeitig im Becken aufhalten dürfen, aus
fektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch            der Wasserfläche mit 10 Quadratmetern pro Person; abweichend
Artikel 1 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587) geändert worden                hiervon kann die Wasserfläche in einzelne Bahnen, möglichst mit
ist, in Verbindung mit § 16 Absatz 7 Nummer 2 der Corona-Verordnung (Coro-               Leinen oder anderen geeigneten Markierungen, unterteilt werden;
naVO) vom 23. Juni 2020 (notverkündet gemäß § 4 des Verkündungsgesetzes                  innerhalb der Bahnen ist ein Einbahnsystem einzuführen; dabei kann
und abrufbar unter https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-                jede Bahn auf einer Bahnlänge von 50 Metern von maximal zehn
infos-zu-corona/corona-verordnung-ab-1-juli-2020/), wird verordnet:                      Personen gleichzeitig genutzt werden; es ist darauf zu achten, dass
                                     §1                                                  kein Aufschwimmen oder Überholen stattfin-det;
                           Beherbergungsverbot                                      b) in Nichtschwimmerbecken errechnet sich die maximal zulässige An-
(1) Es ist untersagt, in Beherbergungsbetrieben, wie z. B. Hotels, Gasthöfen             zahl an Personen, die sich gleichzeitig im Becken aufhalten dürfen,
    und Pensionen, Ferienwohnungen, auf Campingplätzen und Wohnmobil-                    aus der Wasserfläche mit 4 Quadratmetern pro Person;
    stellplätzen sowie in vergleichbaren Einrichtungen Personen zu beherber-        c) in ausgewiesenen Therapiebecken errechnet sich die maximal zuläs-
    gen, die aus einem Land- oder Stadtkreis innerhalb der Bundesrepublik                sige Anzahl an Personen, die sich gleichzeitig im Becken aufhalten
    Deutschland anreisen oder darin ihren Wohnsitz haben, in dem in den                  dürfen, aus der Wasserfläche mit 4,5 Quadratmetern pro Person
    letzten sieben Tagen vor der Anreise die Zahl der Neuinfektionen laut                bei Schwimmerbecken und mit 2,7 Quadratmetern pro Person bei
    der Veröffentlichung des Robert-Koch-Institut pro 100.000 Einwohner                  Nichtschwimmerbecken;
    höher als 50 ist.                                                               d) Außerhalb der Schwimmbecken finden die Vorschriften des § 2 und
(2) Absatz 1 gilt nicht für Personen, die über ein ärztliches Zeugnis in                 des § 9 CoronaVO Anwendung;
    deutscher oder in englischer Sprache verfügen, welches bestätigt, dass          e) für Liegewiesen und Liegeflächen errechnet sich die maximal zuläs-
    keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Infektion mit dem Corona-                sige Anzahl an Personen, die sich gleichzeitig auf diesen niederlassen
    virus SARS-CoV-2 vorhanden sind, und dieses der zuständigen Behörde                  dürfen, aus der Liegefläche mit 10 Quadratmetern pro Person;
    auf Verlangen unverzüglich vorlegen. Das ärztliche Zeugnis nach Satz            f) für die Bestimmung der maximal zulässigen Personenzahl in den Bä-
    1 muss sich auf eine molekularbiologische Testung auf das Vorliegen                  dern insgesamt sind sowohl die Wasserfläche als auch die Liegefläche
    einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 stützen, die in einem                 heranzuziehen;
    Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem sonstigen durch das         2. Zu- und Ausstiege aus den Becken sind räumlich voneinander zu trennen;
    Robert Koch-Institut veröffentlichten Staat durchgeführt und höchstens          sofern dies nicht möglich ist, ist auf andere Weise sicherzustellen, dass
    48 Stunden vor Einreise in das Land Baden-Württemberg vorgenommen               der Min-destabstand beim Betreten und Verlassen der Becken eingehalten
    worden ist. Das ärztliche Zeugnis nach Satz 1 ist für mindestens 14 Tage        werden kann; die Betreiber haben darauf hinzuwirken, dass im Rahmen
    nach Einreise aufzubewahren.                                                    der örtlichen Gegebenheiten der Zutritt zu Sprungtürmen, Wasserrut-
11      GVV Neckartenzlingen · Nr. 27 · 3.7.2020                                                                              Gemeindeverwaltungsverband

      schen und ähnlichen At-traktionen gesteuert wird und Warteschlangen              kleiden ist zeitlich auf das unbe-dingt erforderliche Maß zu begrenzen.
      vermieden werden;                                                            (4) Außerhalb der Saunen ist, wo immer möglich, ein Abstand zu allen
3.    Ansammlungen im Eingangsbereich sind untersagt; die Betreiber haben              Anwesen-den, die nicht unter § 9 Absatz 2 CoronaVO fallen, von minde-
      darauf hinzuwirken, dass im Rahmen der örtlichen Gegebenheiten und des           stens 1,5 Metern einzu-halten, wenn nicht ein anderweitiger mindestens
      Notwendigen der Zutritt zu den Bädern gesteuert wird und Warteschlan-            gleichwertiger baulicher Schutz besteht. Körperkontakt, insbesondere
      gen vermieden werden, insbesondere durch vorherige Reservierung oder             Händeschütteln oder Umarmen, ist zu vermeiden.
      Ticketbuchung;                                                               (5) Bei der Nutzung der Saunen ist die Einhaltung eines Mindestabstands
4.    es dürfen ausschließlich persönliche Schwimm- und Trainingsutensilien,           von 1,5 Metern in jede Richtung zwischen den Nutzerinnen und Nutzern,
      insbesondere Schwimmflügel und Schwimmbrillen, verwendet werden,                 insbesondere durch eine entsprechende Begrenzung der Anzahl der
      sofern diese in der Badeordnung zugelassen sind;                                 gleichzeitig anwesenden Nutzerinnen und Nutzer und versetztes Sitzen,
5.    der Aufenthalt in Toiletten, Duschen und Umkleiden ist so zu begrenzen,          zu gewährleisten.
      dass ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen den Nutzerinnen und
                                                                                                                           §7
      Nutzern eingehalten werden kann; der Aufenthalt in Duschen und Um-
                                                                                                                      Hygieneregeln
      kleiden ist zeitlich auf das unbedingt erforderliche Maß zu begrenzen;
                                                                                   (1)   Auf die Einhaltung der allgemeinen Hygieneregeln ist in besonderem Maße
6.    Textilien, insbesondere Handtücher und Bademäntel, die an die Nut-
                                                                                         zu achten.
      zerinnen oder Nutzer ausgegeben werden, sind nach jeder Nutzung
                                                                                   (2)   Sitz- und Liegemöglichkeiten außerhalb der Saunen sind durch Textilien,
      auszutauschen;
                                                                                         insbe-sondere Handtücher, so abzudecken, dass kein Hautkontakt zu der
7.    die Betreiberinnen und Betreiber der Bäder müssen gewährleisten, dass
                                                                                         Sitz- oder Liegefläche entsteht.
      die er-forderlichen Hygiene- und Infektionsschutzmaßnahmen durchge-
                                                                                   (3)   Flächen und Gegenstände außerhalb der Saunen, insbesondere Sitz-
      führt werden können, insbesondere müssen
                                                                                         möglich-keiten und Handkontaktflächen, Haltegriffe, Armaturen sowie
      a) ausreichende Schutzabstände bei der Nutzung von Verkehrswegen
                                                                                         Sanitär- und Ruhe-räume sind in regelmäßigen Abständen, mindestens
           sichergestellt werden;
                                                                                         im Abstand von drei Stunden, mit einem geeigneten Reinigungsmittel zu
      b) ausreichend Hygienemittel wie Seife und Einmalhandtücher zum
                                                                                         reinigen oder zu desinfizieren.
           Händewaschen zur Verfügung stehen; sofern dies nicht gewähr-
                                                                                   (4)   Für Nutzerinnen und Nutzer müssen ausreichend Reinigungsmöglich-
           leistet ist, müssen Handdesinfektionsmittel zur Verfügung gestellt
                                                                                         keiten für die Hände zur Verfügung gestellt werden. Es ist darauf zu
           werden;
                                                                                         achten, dass ausreichend Seife und nicht wiederverwendbare Papierhand-
      c) Sitz- und Liegeflächen sowie Barfuß- und Sanitärbereiche täglich
                                                                                         tücher zur Verfügung stehen. Sofern dies nicht gewährleistet ist, müssen
           gereinigt werden; Handläufe an Beckenleitern, Wasserrutschen und
                                                                                         Handdesinfektionsmittel zur Verfügung gestellt werden.
           Sprunganlagen sind mehrmals täglich zu reinigen;
                                                                                   (5)   Die Durchlüftung aller geschlossenen Räumlichkeiten außerhalb der Sau-
      d) alle geschlossenen Räumlichkeiten, die dem Aufenthalt von Nutze-
                                                                                         nen, die dem Aufenthalt von Nutzerinnen und Nutzern dienen, ist soweit
           rinnen und Nutzern dienen, regelmäßig und ausreichend gelüftet
                                                                                         möglich sicherzu-stellen.
           werden.
                                                                                   (6)   Für die Nutzung von Tauch- und Abkühlbecken errechnet sich die maximal
                                  §3                                                     zulässige Anzahl an Personen, die sich gleichzeitig im Becken aufhalten
               Schwimmkurse und Schwimmunterricht                                        dürfen, aus der Wasserfläche mit 10 Quadratmetern pro Person. Zu- und
(1) Schwimmkurse und Schwimmunterricht, einschließlich Trainingsein-                     Ausstiege aus den Becken sind räumlich voneinander zu trennen. Sofern
    heiten und Angebote von Sportvereinen, dürfen ausschließlich individuell             dies nicht möglich ist, ist auf andere Weise sicherzustellen, dass der Min-
    oder in Gruppen von maximal zwanzig Personen erfolgen.                               destabstand beim Betreten und Verlassen der Becken eingehalten werden
(2) Schwimmunterricht findet in möglichst mit Leinen getrennten Bah-                     kann.
    nen statt. Dabei kann jede Bahn auf einer Bahnlänge von 50 Metern              (7)   Alle Angebote, bei denen Oberflächen oder Objekte durch unterschiedliche
    von maximal zehn Personen gleichzeitig genutzt werden. Es ist darauf                 Personen berührt werden, insbesondere Eisbrunnen oder Salzpeelings,
    zu achten, dass kein Aufschwimmen oder Überholen stattfindet. Bei                    sind untersagt.
    Schwimmkursen errechnet sich die maximale Anzahl der Teilnehmerinnen           (8)   Die Benutzung von Trinkbrunnen ist untersagt. Die Benutzung von Was-
    und Teilnehmer aus der Wasserfläche mit 10 Quadratmetern pro Person.                 serspendern ist nur bei Verwendung von Trinkgefäßen zulässig, die nicht
(3) Es dürfen ausschließlich persönliche Trainingsutensilien, insbesondere               von mehreren Personen benutzt werden.
    Paddles, Schwimmbretter, Pull Buoys und Schwimmflossen, verwendet              (9)   Textilien, insbesondere Handtücher und Bademäntel, die an die Nut-
    werden.                                                                              zerinnen oder Nutzer ausgegeben werden, sind nach jeder Nutzung
                                                                                         auszutauschen.
Teil 2 – Regelungen für Saunen
                                                                                   Teil 3 – Gemeinsame Regelungen
                                    §4
                           Betrieb von Saunen                                                                           §8
Saunabetriebe und Saunabereiche in anderen Einrichtungen dürfen nach                                             Betretungsverbot
Maßgabe der §§ 5 bis 14 betrieben werden. Der erlaubte Betrieb umfasst             Personen,
auch Nebenanlagen, die untergeordnet und für den Betrieb notwendig sind,           1. die in Kontakt zu einer mit SARS-CoV-2 infizierten Person stehen oder
insbesondere Sekretariate und Toiletten.                                               standen, wenn seit dem letzten Kontakt noch nicht 14 Tage vergangen
                                                                                       sind, oder
                                        §5
                                                                                   2. die typische Symptome einer Infektion mit SARS-CoV-2, namentlich Ge-
                            Benutzung von Saunen
                                                                                       ruchs- und Geschmacksstörungen, Fieber, Husten sowie Halsschmerzen,
(1)   Der Betrieb von Anlagen mit Aerosolbildung, insbesondere Dampfbäder,
                                                                                       aufweisen,
      Dampfsaunen und Warmlufträume, ist untersagt.
                                                                                       dürfen Einrichtungen im Sinne des § 1 Satz 1 und Einrichtungen im Sinne
(2)   Aufgüsse und das Verwedeln der Luft sind unzulässig.
                                                                                       des § 4 Satz 1 nicht betreten.
(3)   Die Sitz- oder Liegefläche jeder Nutzerin und jedes Nutzers muss vollstän-
      dig durch Textilien, insbesondere durch Handtücher, so abgedeckt sein,                                            §9
      dass kein Haut-kontakt zu den Sitz- oder Liegeflächen entsteht.                                         Verantwortliche Person
(4)   Die Sitz- und Liegeflächen sind in regelmäßigen Abständen mit einem          Betreiberinnen und Betreiber von Einrichtungen im Sinne des § 1 Satz 1 haben
      geeigneten Reinigungsmittel zu reinigen oder zu desinfizieren.               für jedes Becken sowie für jede Attraktion eine Person zu bestimmen, die für
(5)   In sämtlichen Saunen ist für einen regelmäßigen Austausch der Raumluft       die Einhaltung der in den vorstehend genannten Regeln verantwortlich ist.
      zu sorgen.                                                                   Satz 1 gilt für Betreiberinnen und Betreiber von Einrichtungen im Sinne des
                                                                                   § 4 Satz 1 entsprechend.
                                    §6
          Personenzahl, Abstandsregelungen, Kontaktverbot                                                              § 10
(1) Die Betreiberinnen und Betreiber haben darauf hinzuwirken, dass im                Gastronomische Angebote und Betrieb weiterer Einrichtungen
    Rahmen der örtlichen Gegebenheiten und des Notwendigen der Zutritt             (1) Die Zulässigkeit und Ausgestaltung des gastronomischen Angebots ein-
    zu den Saunen gesteu-ert wird und Warteschlangen vermieden werden,                 schließlich der Ausgabe von Getränken und Speisen zum sofortigen Ver-
    insbesondere durch vorherige Re-servierung oder Ticketbuchung.                     zehr richten sich nach den für diese Angebote geltenden Vorschriften der
(2) Bei der Nutzung von Verkehrswegen müssen ausreichende Schutzabstän-                Corona-Verordnung so-wie nach den aufgrund der Corona-Verordnung
    de sichergestellt werden.                                                          erlassenen Rechtsverordnungen.
(3) Der Aufenthalt in Toiletten, Duschen und Umkleiden ist so zu begrenzen,        (2) Die Zulässigkeit und Ausgestaltung des Betriebs von angegliederten Ein-
    dass ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen den Nutzerinnen und                rich-tungen und Dienstleistungen, insbesondere Kosmetik und Massagen,
    Nutzern eingehal-ten werden kann. Der Aufenthalt in Duschen und Um-                richten sich nach den für diese Einrichtungen geltenden Vorschriften der
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