Rheinischer Unternehmertag 12. Juli 2011 - Der notwendige Datenschutz nicht nur in Großunternehmen
←
→
Transkription von Seiteninhalten
Wenn Ihr Browser die Seite nicht korrekt rendert, bitte, lesen Sie den Inhalt der Seite unten
www.pwc.de Der notwendige Datenschutz nicht nur in Großunternehmen Rheinischer Unternehmertag 12. Juli 2011
Agenda 1. Gesellschaft und Politik messen dem Thema Datenschutz mehr Bedeutung zu 2. Datenschutz ist im Mittelstand ebenso wichtig wie in Großunternehmen 3. Was Sie über Datenschutz wissen sollten 4. Wie sich Datenschutz im Unternehmen organisieren lässt Der notwendige Datenschutz nicht nur in Großunternehmen PwC 2
Gesellschaft und Politik messen dem Datenschutz mehr Bedeutung zu Der notwendige Datenschutz nicht nur in Großunternehmen PwC 3
Datenschutz – im Fokus der Öffentlichkeit Der notwendige Datenschutz nicht nur in Großunternehmen PwC 4
Die Politik reagiert mit immer strikteren Gesetzen zum Schutz personenbezogener Daten in Unternehmen • Strengere Bußgeldvorschriften Seit 2009 sind verschärfte • Verschärfte Anforderungen an die Auftragsdatenverarbeitung Regeln des (ADV) Bundesdatenschutzgesetzes • Klare Vorschriften für den Datenschutzbeauftragten (DSB) (BDSG) in Kraft. • Informationspflicht bei Datenschutzpannen • Erweiterung der Befugnisse der Aufsichtsbehörde Ein weiterer • „Googeln“ von Bewerbern • Compliance Gesetzesentwurf zur • keine heimliche Videoüberwachung Verschärfung des • Informationspflicht bei Sicherheitsvorfällen Beschäftigtendatenschutzes • Einwilligung als Erlaubnistatbestand auf gesetzlich normierte von der Bundesregierung Ausnahmefälle beschränkt liegt vor. • Konzerninterner Datentransfer Der notwendige Datenschutz nicht nur in Großunternehmen PwC 5
Datenschutz ist im Mittelstand ebenso wichtig wie in Großunternehmen Der notwendige Datenschutz nicht nur in Großunternehmen PwC 6
Für den Datenschutz im Mittelstand gelten die selben Regeln wie für Großunternehmen 1. Das Gesetz unterscheidet nicht • Sobald mehr als neun Personen mit der Verarbeitung zwischen Großunternehmen und personenbezogener Daten beauftragt sind, ist das Unternehmen verpflichtet, einen dem Mittelstand. Datenschutzbeauftragten bestellen. 2. Aufsichtsbehörden weiten ihre Aktivitäten verstärkt auch auf • In Hamburg verteilte die Aufsichtsbehörde beispielsweise im Januar 2011 zur flächendeckenden kleinere Unternehmen aus und Überprüfung ein Datenschutzformular unter überprüfen die Einhaltung der Hamburgs Spediteuren. Gesetze. 3. Unter mittelständischen • Effektives Datenschutzmanagement schafft nicht nur Unternehmen kann der bessere vertrauensvolle Geschäftsbeziehungen, sondern trägt Datenschutz der entscheidende ebenso zur Wahrung von Geschäftsgeheimnissen bei Wettbewerbsvorteil sein. und verbessert die Datenintegrität und –qualität. Der notwendige Datenschutz nicht nur in Großunternehmen PwC 7
Ausgangslage Unsere Beweggründe This placeholder text für die Studie: Vor welchen (20pt Georgia regular) • Datenskandale in der Heraus- is intended to show Öffentlichkeit forderungen the correct position • Novellierung BDSG im and size of the real text September 2009 stehen die used in this location. Unternehmen? To ensure that you Ziele der Studie: have the correct size, • Ermittlung eines colour and location of Stimmungsbild zum the text, it is Thema Datenschutz in recommended that der deutschen Wirtschaft you select. Overtype • Aufzeigen von Trends, this placeholder text. Defiziten und aktuellen Herausforderungen Der notwendige Datenschutz nicht nur in Großunternehmen PwC 8
Wesentliche Erkenntnisse „Die häufigsten Ursachen für Datenschutzverletzungen: Unachtsamkeit und Unwissenheit der Mitarbeiter.“ Auszug PwC Studie „Daten schützen“ Der notwendige Datenschutz nicht nur in Großunternehmen PwC 2011 9
Jedoch zeigt die PwC Studie „Daten schützen“ das kleinere Unternehmen oft schlechter aufgestellt sind PwC hat 2011 zum zweiten Mal eine Studie zum Stand des Datenschutzes in deutschen Großunternehmen durchgeführt 252 Interviews mit Datenschutzbeauftragten wurden ausgewertet. Die wichtigsten Ergebnisse für den Mittelstand: • Die häufigsten Ursachen für Datenschutzverletzungen bleiben Unachtsamkeit und Unwissenheit der Mitarbeiter. Schulungskonzepte sind oft nicht ausreichend entwickelt. • In 75% der Unternehmen mit Umsatz unter 500 Mio. Euro fordert die Geschäftsführung nie oder nur unregelmäßig einen Bericht des DSB an. • In mehr als der Hälfte der Unternehmen mit weniger als 5000 Mitarbeitern beurteilen die Datenschutzbeauftragten ihre personellen Ressourcen als zu gering. • Nur 50% der Unternehmen mit weniger als 5000 Mitarbeitern aktualisieren ihr Verfahrensverzeichnis in einem Standardprozess. Der notwendige Datenschutz nicht nur in Großunternehmen PwC 10
Was Sie über Datenschutz wissen sollten 12 Juli 2011 PwC
Sind Sie fit im Datenschutz? – Sechs Fragen zum Stand des Datenschutzes in Ihrem Unternehmen 1. Gibt es einen schriftlich bestellten Datenschutzbeauftragten im Unternehmen? 2. Werden alle Mitarbeiter im Zuge eines angemessenen Schulungskonzepts sensibilisiert? 3. Liegen in allen Fällen aktuelle Verträge zur Auftragsdatenverarbeitung vor und wird die Prüfungspflicht wahrgenommen? 4. Gibt es ein Löschkonzept für personenbezogene Daten? 5. Gibt es einen Notfallplan bei Datenschutzpannen nach § 42 a BDSG? 6. Wird das gesetzlich vorgeschriebene Verfahrensverzeichnis geführt? Der notwendige Datenschutz nicht nur in Großunternehmen PwC 12
Gesetzliche Grundlagen 1/3 Datenschutzbeauftragter • Jedes Unternehmen in dem mehr als 9 Personen mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten vertraut sind, hat einen Datenschutzbeauftragten schriftlich zu bestellen. Schulungskonzept • Der Datenschutzbeauftragte hat“ die bei der Verarbeitung personenbezogener Daten tätigen Personen durch geeignete Maßnahmen mit den Vorschriften dieses Gesetzes sowie anderen Vorschriften über den Datenschutz und mit den jeweiligen besonderen Erfordernissen des Datenschutzes vertraut zu machen.“ (§ 4 g Abs. 1 Nr. 2 BDSG) Der notwendige Datenschutz nicht nur in Großunternehmen PwC 13
Gesetzliche Grundlagen 2/3 Auftragsdatenverarbeitung • Auftraggeber bleibt „Herr der Daten“ und ist verantwortlich für die Einhaltung datenschutzrechtlicher Vorschriften • Der Gesetzestext konkretisiert die (zehn) Mindestinhalte eines ADV-Vertrages (auch Altverträge sind anzupassen) • Auftraggeber hat sich von der Einhaltung des Datenschutzes vor und in regelmäßigen Abständen auch während der Vertragsdurchführung zu überzeugen Löschkonzept Personenbezogene Daten sind zu löschen, wenn 1. ihre Speicherung unzulässig ist, 2. es sich um (besonders schützenswerte Daten) handelt, und ihre Richtigkeit von der verantwortlichen Stelle nicht bewiesen werden kann, 3. sie für eigene Zwecke verarbeitet werden, sobald ihre Kenntnis für die Erfüllung des Zwecks der Speicherung nicht mehr erforderlich ist, oder 4. sie geschäftsmäßig zum Zweck der Übermittlung verarbeitet werden und eine (…) ergibt, dass eine länger währende Speicherung nicht erforderlich ist. Der notwendige Datenschutz nicht nur in Großunternehmen PwC 14
Gesetzliche Grundlagen 3/3 Notfallplan • Im Falle, dass eine unrechtmäßige Übermittlung oder auf sonstige Weise unrechtmäßige Kenntniserlangung durch Dritte und dadurch die Gefahr von schwerwiegenden Beeinträchtigungen für die Rechte oder schutzwürdigen Interessen der Betroffenen gegeben ist, ist das Unternehmen zu folgenden Handlungen verpflichtet: 1. Unverzügliche Information der Aufsichtsbehörde 2. Direkte Information der Betroffenen oder 3. Information der Öffentlichkeit (Anzeigen in überregionalen Tageszeitungen) Verfahrensverzeichnis • „Dem Beauftragten für den Datenschutz ist von der verantwortlichen Stelle eine Übersicht über die in § 4e Satz 1 genannten Angaben sowie über zugriffsberechtigte Personen zur Verfügung zu stellen. Der Beauftragte für den Datenschutz macht die Angaben nach § 4e Satz 1 Nr. 1 bis 8 auf Antrag jedermann in geeigneter Weise verfügbar.“ § 4 g Abs. 2 BDSG Der notwendige Datenschutz nicht nur in Großunternehmen PwC 15
Wie sich Datenschutz im Unternehmen organisieren lässt 12 Juli 2011 PwC
Der Ansatz spiegelt alle wichtigen Aspekte im Bereich Datenschutz wieder Die PwC Datenschutz-Pyramide besteht aus fünf Ebenen, die alle bestimmte Anforderungen des BDSG beschreiben: 1. Strategie 2. Rollen und Verantwort- lichkeiten 3. Richtlinien und Vereinbarungen 4. Integration in die Unternehmensprozesse 5. Überwachung der Wirksamkeit Der notwendige Datenschutz nicht nur in Großunternehmen PwC 17
Der Ansatz spiegelt alle wichtigen Aspekte im Bereich Datenschutz wieder Die PwC Datenschutz-Pyramide besteht aus fünf Ebenen, die alle bestimmte Anforderungen des BDSG beschreiben: 1. Strategie 4. Integration in Unternehmensprozesse • Festlegung und Kommunikation der 1. • Konzernweite Datenschutz-Vorgaben und Datenschutzstrategie Strategie Standardprozesse • “Tone from the Top” − zum Umgang mit Mitarbeiterdaten 2. Rollen und − zur Mitarbeiterüberwachung (insb. 2. Rollen und Verantwortlichkeiten Verantwort- Massendatenanalysen und • Aufbau und Ausstattung der lichkeiten Videoüberwachung) unternehmensweiten Datenschutzorganisation − zum Umgang mit Kundendaten 3. Richtlinien und Vereinbarungen − zur Datenverarbeitung im Auftrag • Training & Kommunikation − zur Wahrung der Betroffenenrechte • Festlegung von Inhalten der Datenschutz-Berichterstattung 4. Integration in die 5. Überwachung der 3. Richtlinien & Vereinbarungen Unternehmensprozesse Wirksamkeit • Richtlinien, Betriebsverein- • Sicherstellung der Einhaltung barungen, Verzeichnisse etc., der Datenschutzmaßnahmen Prozesse zur Führung eines 5. Überwachung der Wirksamkeit (Datenschutzprüfung) Verfahrensverzeichnisses Der notwendige Datenschutz nicht nur in Großunternehmen PwC 18
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit PricewaterhouseCoopers AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Friedrich-Ebert-Anlage 35-37 60327 Frankfurt am Main Telefon +49 69 9585 – 1066 Mobil +49 1707 865 589 birthe.goertz@de.pwc.com Birthe Görtz Partnerin, WP Governance, Risk & Compliance © 2011 PricewaterhouseCoopers AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft. Alle Rechte vorbehalten. In diesem Dokument bezieht sich "PwC" auf die PricewaterhouseCoopers Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main, die eine Mitgliedsgesellschaft der PricewaterhouseCoopers International Limited (PwCIL) ist. Jede der Mitgliedsgesellschaften der PwCIL ist eine rechtlich und wirtschaftlich selbständige Gesellschaft.
Sie können auch lesen