Rheinischer Unternehmertag 12. Juli 2011 - Der notwendige Datenschutz nicht nur in Großunternehmen

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Rheinischer Unternehmertag 12. Juli 2011 - Der notwendige Datenschutz nicht nur in Großunternehmen
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Der notwendige Datenschutz
nicht nur in Großunternehmen

Rheinischer Unternehmertag
12. Juli 2011
Rheinischer Unternehmertag 12. Juli 2011 - Der notwendige Datenschutz nicht nur in Großunternehmen
Agenda

1.     Gesellschaft und Politik messen dem Thema Datenschutz mehr
       Bedeutung zu
2. Datenschutz ist im Mittelstand ebenso wichtig wie in
   Großunternehmen
3. Was Sie über Datenschutz wissen sollten
4. Wie sich Datenschutz im Unternehmen organisieren lässt

Der notwendige Datenschutz nicht nur in Großunternehmen
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Rheinischer Unternehmertag 12. Juli 2011 - Der notwendige Datenschutz nicht nur in Großunternehmen
Gesellschaft und Politik messen dem
Datenschutz mehr Bedeutung zu

Der notwendige Datenschutz nicht nur in Großunternehmen
PwC                                                       3
Rheinischer Unternehmertag 12. Juli 2011 - Der notwendige Datenschutz nicht nur in Großunternehmen
Datenschutz – im Fokus der Öffentlichkeit

Der notwendige Datenschutz nicht nur in Großunternehmen
PwC                                                       4
Rheinischer Unternehmertag 12. Juli 2011 - Der notwendige Datenschutz nicht nur in Großunternehmen
Die Politik reagiert mit immer strikteren Gesetzen
zum Schutz personenbezogener Daten in
Unternehmen

                                                • Strengere Bußgeldvorschriften
  Seit 2009 sind verschärfte • Verschärfte Anforderungen an die Auftragsdatenverarbeitung
         Regeln des            (ADV)
 Bundesdatenschutzgesetzes • Klare Vorschriften für den Datenschutzbeauftragten (DSB)
       (BDSG) in Kraft.      • Informationspflicht bei Datenschutzpannen
                                                • Erweiterung der Befugnisse der Aufsichtsbehörde

        Ein weiterer                            • „Googeln“ von Bewerbern
                                                • Compliance
    Gesetzesentwurf zur
                                                • keine heimliche Videoüberwachung
     Verschärfung des
                                                • Informationspflicht bei Sicherheitsvorfällen
 Beschäftigtendatenschutzes                     • Einwilligung als Erlaubnistatbestand auf gesetzlich normierte
  von der Bundesregierung                         Ausnahmefälle beschränkt
          liegt vor.                            • Konzerninterner Datentransfer

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Rheinischer Unternehmertag 12. Juli 2011 - Der notwendige Datenschutz nicht nur in Großunternehmen
Datenschutz ist im Mittelstand ebenso
wichtig wie in Großunternehmen

Der notwendige Datenschutz nicht nur in Großunternehmen
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Für den Datenschutz im Mittelstand gelten die
selben Regeln wie für Großunternehmen

   1. Das Gesetz unterscheidet nicht • Sobald mehr als neun Personen mit der Verarbeitung
     zwischen Großunternehmen und personenbezogener       Daten beauftragt sind, ist das
                                       Unternehmen verpflichtet, einen
            dem Mittelstand.           Datenschutzbeauftragten bestellen.

   2. Aufsichtsbehörden weiten ihre
       Aktivitäten verstärkt auch auf                • In Hamburg verteilte die Aufsichtsbehörde
                                                       beispielsweise im Januar 2011 zur flächendeckenden
      kleinere Unternehmen aus und                     Überprüfung ein Datenschutzformular unter
      überprüfen die Einhaltung der                    Hamburgs Spediteuren.
                  Gesetze.

      3. Unter mittelständischen    • Effektives Datenschutzmanagement schafft nicht nur
      Unternehmen kann der bessere    vertrauensvolle Geschäftsbeziehungen, sondern trägt
      Datenschutz der entscheidende   ebenso zur Wahrung von Geschäftsgeheimnissen bei
         Wettbewerbsvorteil sein.     und verbessert die Datenintegrität und –qualität.

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Ausgangslage

Unsere Beweggründe                                          This placeholder text
für die Studie:
                                             Vor welchen    (20pt Georgia regular)
• Datenskandale in der                       Heraus-        is intended to show
  Öffentlichkeit
                                             forderungen    the correct position
• Novellierung BDSG im                                      and size of the real text
  September 2009                             stehen die     used in this location.
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  der deutschen Wirtschaft
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  Defiziten und aktuellen
  Herausforderungen
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Wesentliche Erkenntnisse

„Die häufigsten Ursachen für
Datenschutzverletzungen: Unachtsamkeit
und Unwissenheit der Mitarbeiter.“
Auszug PwC Studie „Daten schützen“

Der notwendige Datenschutz nicht nur in Großunternehmen
PwC
                                                          2011
                                                             9
Jedoch zeigt die PwC Studie „Daten schützen“ das
kleinere Unternehmen oft schlechter aufgestellt
sind
PwC hat 2011 zum zweiten Mal eine Studie zum Stand des Datenschutzes in deutschen
Großunternehmen durchgeführt 252 Interviews mit Datenschutzbeauftragten wurden ausgewertet.

Die wichtigsten Ergebnisse für den Mittelstand:
 • Die häufigsten Ursachen für Datenschutzverletzungen bleiben
   Unachtsamkeit und Unwissenheit der Mitarbeiter.
   Schulungskonzepte sind oft nicht ausreichend entwickelt.
 • In 75% der Unternehmen mit Umsatz unter 500 Mio. Euro
   fordert die Geschäftsführung nie oder nur unregelmäßig einen
   Bericht des DSB an.
 • In mehr als der Hälfte der Unternehmen mit weniger als 5000
   Mitarbeitern beurteilen die Datenschutzbeauftragten ihre
   personellen Ressourcen als zu gering.
 • Nur 50% der Unternehmen mit weniger als 5000 Mitarbeitern
   aktualisieren ihr Verfahrensverzeichnis in einem
   Standardprozess.

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Was Sie über Datenschutz wissen
sollten

                                  12 Juli 2011
PwC
Sind Sie fit im Datenschutz? – Sechs Fragen zum
Stand des Datenschutzes in Ihrem Unternehmen

              1. Gibt es einen schriftlich bestellten Datenschutzbeauftragten im Unternehmen?

              2. Werden alle Mitarbeiter im Zuge eines angemessenen Schulungskonzepts
                 sensibilisiert?

              3. Liegen in allen Fällen aktuelle Verträge zur Auftragsdatenverarbeitung vor und wird die
                 Prüfungspflicht wahrgenommen?

              4. Gibt es ein Löschkonzept für personenbezogene Daten?

              5. Gibt es einen Notfallplan bei Datenschutzpannen nach § 42 a BDSG?

              6. Wird das gesetzlich vorgeschriebene Verfahrensverzeichnis geführt?

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Gesetzliche Grundlagen 1/3

 Datenschutzbeauftragter

        • Jedes Unternehmen in dem mehr als 9 Personen mit der automatisierten Verarbeitung
          personenbezogener Daten vertraut sind, hat einen Datenschutzbeauftragten schriftlich zu
          bestellen.

 Schulungskonzept

        • Der Datenschutzbeauftragte hat“ die bei der Verarbeitung personenbezogener Daten tätigen
          Personen durch geeignete Maßnahmen mit den Vorschriften dieses Gesetzes sowie anderen
          Vorschriften über den Datenschutz und mit den jeweiligen besonderen Erfordernissen des
          Datenschutzes vertraut zu machen.“ (§ 4 g Abs. 1 Nr. 2 BDSG)

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Gesetzliche Grundlagen 2/3

 Auftragsdatenverarbeitung
        • Auftraggeber bleibt „Herr der Daten“ und ist verantwortlich für die Einhaltung
          datenschutzrechtlicher Vorschriften
        • Der Gesetzestext konkretisiert die (zehn) Mindestinhalte eines ADV-Vertrages (auch Altverträge sind
          anzupassen)
        • Auftraggeber hat sich von der Einhaltung des Datenschutzes vor und in regelmäßigen Abständen
          auch während der Vertragsdurchführung zu überzeugen

 Löschkonzept
        Personenbezogene Daten sind zu löschen, wenn
        1. ihre Speicherung unzulässig ist,
        2. es sich um (besonders schützenswerte Daten) handelt, und ihre Richtigkeit von der verantwortlichen
           Stelle nicht bewiesen werden kann,
        3. sie für eigene Zwecke verarbeitet werden, sobald ihre Kenntnis für die Erfüllung des Zwecks der
           Speicherung nicht mehr erforderlich ist, oder
        4. sie geschäftsmäßig zum Zweck der Übermittlung verarbeitet werden und eine (…) ergibt, dass eine
           länger währende Speicherung nicht erforderlich ist.

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Gesetzliche Grundlagen 3/3

 Notfallplan
        • Im Falle, dass eine unrechtmäßige Übermittlung oder auf sonstige Weise unrechtmäßige
          Kenntniserlangung durch Dritte und dadurch die Gefahr von schwerwiegenden Beeinträchtigungen
          für die Rechte oder schutzwürdigen Interessen der Betroffenen gegeben ist, ist das Unternehmen zu
          folgenden Handlungen verpflichtet:
             1. Unverzügliche Information der Aufsichtsbehörde
             2. Direkte Information der Betroffenen oder
             3. Information der Öffentlichkeit (Anzeigen in überregionalen Tageszeitungen)

 Verfahrensverzeichnis

        • „Dem Beauftragten für den Datenschutz ist von der verantwortlichen Stelle eine Übersicht über die in
          § 4e Satz 1 genannten Angaben sowie über zugriffsberechtigte Personen zur Verfügung zu stellen. Der
          Beauftragte für den Datenschutz macht die Angaben nach § 4e Satz 1 Nr. 1 bis 8 auf Antrag
          jedermann in geeigneter Weise verfügbar.“ § 4 g Abs. 2 BDSG

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Wie sich Datenschutz im
Unternehmen organisieren lässt

                                 12 Juli 2011
PwC
Der Ansatz spiegelt alle wichtigen Aspekte im
Bereich Datenschutz wieder

Die PwC Datenschutz-Pyramide besteht aus fünf Ebenen, die alle bestimmte Anforderungen des
BDSG beschreiben:

                                                                  1.
                                                              Strategie

                                                            2. Rollen und
                                                            Verantwort-
                                                              lichkeiten

                                                          3. Richtlinien und
                                                           Vereinbarungen

                                                      4. Integration in die
                                                     Unternehmensprozesse

                                               5. Überwachung der Wirksamkeit

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Der Ansatz spiegelt alle wichtigen Aspekte im
Bereich Datenschutz wieder

Die PwC Datenschutz-Pyramide besteht aus fünf Ebenen, die alle bestimmte Anforderungen des
BDSG beschreiben:
1. Strategie                                                                   4. Integration in Unternehmensprozesse
•   Festlegung und Kommunikation der                              1.           •   Konzernweite Datenschutz-Vorgaben und
    Datenschutzstrategie                                      Strategie            Standardprozesse
•   “Tone from the Top”                                                                − zum Umgang mit Mitarbeiterdaten
                                                            2. Rollen und              − zur Mitarbeiterüberwachung (insb.
2. Rollen und Verantwortlichkeiten
                                                            Verantwort-                  Massendatenanalysen und
•   Aufbau und Ausstattung der                                lichkeiten
                                                                                         Videoüberwachung)
    unternehmensweiten
    Datenschutzorganisation                                                            − zum Umgang mit Kundendaten
                                                          3. Richtlinien und
                                                           Vereinbarungen              − zur Datenverarbeitung im Auftrag
•   Training & Kommunikation
                                                                                       − zur Wahrung der Betroffenenrechte
•   Festlegung von Inhalten der
    Datenschutz-Berichterstattung
                                                      4. Integration in die                        5. Überwachung der
3. Richtlinien & Vereinbarungen                      Unternehmensprozesse                             Wirksamkeit
•   Richtlinien, Betriebsverein-                                                               •     Sicherstellung der Einhaltung
    barungen, Verzeichnisse etc.,                                                                    der Datenschutzmaßnahmen
    Prozesse zur Führung eines                 5. Überwachung der Wirksamkeit                        (Datenschutzprüfung)
    Verfahrensverzeichnisses

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Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit

                            PricewaterhouseCoopers AG
                            Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
                            Friedrich-Ebert-Anlage 35-37
                            60327 Frankfurt am Main
                            Telefon +49 69 9585 – 1066
                            Mobil +49 1707 865 589
                            birthe.goertz@de.pwc.com

                            Birthe Görtz
                            Partnerin, WP
                            Governance, Risk & Compliance

© 2011 PricewaterhouseCoopers AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft. Alle Rechte
vorbehalten. In diesem Dokument bezieht sich "PwC" auf die PricewaterhouseCoopers
Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main, die eine
Mitgliedsgesellschaft der PricewaterhouseCoopers International Limited (PwCIL) ist. Jede der
Mitgliedsgesellschaften der PwCIL ist eine rechtlich und wirtschaftlich selbständige
Gesellschaft.
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