Richtlinie betreffend die persönliche Ausrüstung in der Feuerwehr
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ÉTABLISSEMENT CANTONAL D’ASSURANCE DES BÂTIMENTS, FRIBOURG ECAB - Inspection cantonale des sapeurs-pompiers KANTONALE GEBÄUDEVERSICHERUNG, FREIBURG KGV - Kantonales Feuerwehrinspektorat Freiburg, 18. November 2010 Korrektur vom 5.07.2011 Richtlinie betreffend die persönliche Ausrüstung in der Feuerwehr ECAB/Directive-equipement-pers-v14d.doc Kommandoakten, 17. Kapitel Seite 1/11
Inhaltsverzeichnis 1 Allgemeines ................................................................................................................3 1.1 Grundlagen .................................................................................................................3 1.2 Ziele ............................................................................................................................3 1.3 Bekleidungsarten ........................................................................................................4 1.4 Das Tragen der persönlichen Ausrüstung ...................................................................4 2 Persönliche Ausrüstung für Angehörige der Feuerwehr ..............................................4 2.1 Brandschutzbekleidung ...............................................................................................4 2.2 Einsatztenue ...............................................................................................................5 2.3 Ausgangsanzug ..........................................................................................................6 3 Persönliche Ausrüstung für Angehörige des Strassen-Polizeidienstes .......................7 3.1 Einsatztenue ...............................................................................................................7 3.2 Einsatztenue ...............................................................................................................8 3.3 Ausgangsanzug ..........................................................................................................8 4 Bekleidung für Instruktoren .........................................................................................8 5 Besonderheiten der persönlichen Ausrüstung .............................................................8 5.1 Dienstgradabzeichen ..................................................................................................8 6 Helme .........................................................................................................................8 7 Besondere Bestimmungen ........................................................................................10 7.1 Westen und Überzieher ............................................................................................10 7.2 Subventionierungsregeln für persönliche Ausrüstung ...............................................10 8 Inkraftsetzung ...........................................................................................................11 ECAB/Directive-equipement-pers-v14d.doc Kommandoakten, 17. Kapitel Seite 2/11
Richtlinie betreffend die persönliche Ausrüstung in der Feuerwehr 1 Allgemeines 1.1 Grundlagen Kantonales Gesetz vom 12. November 1964 betreffend die Feuerpolizei und den Schutz gegen Elementarschäden (SGF 731.0.1) Verordnung vom 28. Dezember 1965 betreffend die Feuerpolizei und den Schutz gegen Elementarschäden (SGF 731.0.11) Verordnung vom 29. Dezember 1967 betreffend die Richtlinien für die Gewährung von Beiträgen an die Kosten der Feuerschutz- und Feuerbekämpfungsmassnahmen (SGF 731.3.21) Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die Sicherheit von technischen Einrichtungen und Geräten (STEG, SR 819.1) Verordnung vom 12. Juni 1995 über die Sicherheit von technischen Einrichtungen und Geräten (STEV, SR 819.11) Richtlinie 89/686/EWG vom 21.12.1989 - Persönliche Schutzausrüstungen (PSA), mit nachfolgenden Aktualisierungen Prinzipien und Empfehlungen der FKS (Feuerwehr-Koordination Schweiz), in : „Zuständigkeiten Bereich Fachtechnik ab 1.10.2007“ Reglement SFV (Schweizerischer Feuerwehrverband) „Grundschule im Feuerwehrdienst“, Ausgabe 1996, und Aktualisierungen Weisungen für den Material/Gerätedienst der FKS (provisorische Ausgabe 2010) Bericht „Feuerwehr 2010-2015 – FriFire“ von März 2010 1.2 Ziele a) Die persönliche Ausrüstung für Angehörige der Feuerwehr (AdF) soll - die optimale, persönliche Sicherheit im Einsatz garantieren - in langem Einsatz bequem und sicher sein - einheitliche Uniform innerhalb des Feuerwehrkorps sein - zu einer gewissen Einheit innerhalb des Kantons führen - pflegeleicht sein b) Die gewählte Ausrüstung muss den EN-Normen entsprechen, die von der FKS spezifiziert und empfohlen sind. c) Ihre Vereinheitlichung soll den gemeinsamen Einkauf pro Region begünstigen. ECAB/Directive-equipement-pers-v14d.doc Kommandoakten, 17. Kapitel Seite 3/11
Richtlinie betreffend die persönliche Ausrüstung in der Feuerwehr 1.3 Bekleidungsarten Wir unterscheiden - Brandschutzbekleidung - Einsatzbekleidung für die Angehörigen des Polizeidienstes - Einsatzbekleidung - Ausgangsanzug - Bekleidung für Instruktoren 1.4 Das Tragen der persönlichen Ausrüstung Ist nur für dienstliche Zwecke gestattet. Ist gestattet für die Teilnahme an Versammlungen der Bezirksverbände und des kantonalen Feuerwehrverbands. 2 Persönliche Ausrüstung für Angehörige der Feuerwehr 2.1 Brandschutzbekleidung Element Zweck/Funktion Ausführung Norm, siehe 7.2 Brandschutzweste Brandeinsatz = Überwiegend blau, EN 469 obligatorische dunkelblau oder schwarz ; Ausrüstung eine 2. Farbe ist zulässig (zweifarbiges Tenue) Integrierter Gürtel oder Rettungsgurt zugelassen Familienname auf Velcro- Streifen wird empfohlen Für Kader : Dienstgradabzeichen Brandschutz- Brandeinsatz = dito dito überhose obligatorische Aurüstung Helm Einsatz = obligatorische Gemäss Ziffer 6 EN 443 Ausrüstung Visiere EN 14458 Gesichts- schutz EN 166 Stiefel Einsatz = obligatorische Antistatische Sohle, EN 345/2-S3 Ausrüstung rutschfest, hitzebeständig und dicht, frontale Schutzkappe aus Metall Subventionsfähiger Betrag Maximal CHF 200.- pro Paar (inkl. MwSt.) Handschuhe Einsatz = obligatorische brand-, abnutzungs- und EN 659, ECAB/Directive-equipement-pers-v14d.doc Kommandoakten, 17. Kapitel Seite 4/11
Richtlinie betreffend die persönliche Ausrüstung in der Feuerwehr Element Zweck/Funktion Ausführung Norm, siehe 7.2 Ausrüstung schnittresistent cat. III Subventionsfähiger Betrag Maximal CHF 110.- pro Paar (inkl. MwSt.) Rettungsgurt Einsatz nach Bedarf Der in der Brandschutzweste integrierte Gürtel muss die Anforderungen der Norm EN 358 erfüllen. Er muss kontrolliert werden können wie der Rettungsgurt (EN 362). Rettungsseil Einsatz nach Bedarf Geflochtenes Seil aus EN 362 Kunstfasern, mit Karabiner EN 1891 versehen Hilfsstrick Einsatz nach Bedarf Geflochtenes Seil aus EN 362 Kunstfasern, mit Karabiner versehen Bandschlinge Einsatz = empfohlene EN 354 (anstatt Hilfsstrick) Ausrüstung EN 795 Empfehlung: die Rettungsgurte, Rettungsseile und Hilfsstricke können Teil des Kollektivmaterials des Feuerwehrkorps sein. Beispiel einer Brandschutzbekleidung 2.2 Einsatztenue Element Funktion/Zweck Ausführung Norm, siehe 7.2 ein- oder Instruktionseinsatz Überwiegend blau, zweiteiliger Anzug und andere = dunkelblau oder schwarz ; obligatorische eine 2. Farbe ist zulässig Ausrüstung (zweifarbiges Tenue) Ausrüstung für Familienname auf Velcro- bestimmte Einsätze Streifen wird empfohlen zulässig Für Kader : Dienstgradabzeichen ECAB/Directive-equipement-pers-v14d.doc Kommandoakten, 17. Kapitel Seite 5/11
Richtlinie betreffend die persönliche Ausrüstung in der Feuerwehr Element Funktion/Zweck Ausführung Norm, siehe 7.2 Schirmmütze Instruktionsdienst und Überwiegend blau, andere = empfohlene dunkelblau oder schwarz, Ausrüstung Wintermütze Instruktionsdienst und Aus Wolle oder ähnlichem andere = empfohlene Material, überwiegend blau Ausrüstung T-shirt Instruktionsdienst und Überwiegend blau, andere = dunkelblau oder schwarz obligatorische Ausrüstung Poloshirt (anstatt Instruktionsdienst und dito T-shirt) andere = zulässige Für Kader : Ausrüstung Dienstgradabzeichen Beispiele für Arbeitsanzug zweifarbig blau/gelb einfarbiger Kombianzug 2.3 Ausgangsanzug Element Funktion/Zweck Ausführung Norm, siehe 7.2 Hose Offizieller Anlass = Überwiegend blau, dunkelblau Ausrüstung zulässig oder schwarz; eine zweite Farbe ist zulässig (zweifarbiger Anzug) Ein allfälliger Farbstreifen muss rot sein. Hemd dito Hellblau mit Achselpatten für den Dienstgrad der Kader. Poloshirt (anstatt dito Einheitliche Farbe innerhalb des Hemd) FW-Korps mit korps-eigener Aufschrift oder Bezeichnung „Feuerwehr“ Pullover dito Überwiedgend blau mit Dienstgradabzeichen für die Kader. ECAB/Directive-equipement-pers-v14d.doc Kommandoakten, 17. Kapitel Seite 6/11
Richtlinie betreffend die persönliche Ausrüstung in der Feuerwehr Element Funktion/Zweck Ausführung Norm, siehe 7.2 Parka dito Überwiegend blau, dunkelblau oder schwarz; eine zweite Farbe ist zulässig (zweifarbiger Anzug) Velcro-Streifen mit Familienname wird empfohlen Dienstgradabzeichen für Kader Ein solches Tenue ist nicht Vorschrift. 3 Persönliche Ausrüstung für Angehörige des Strassen- Polizeidienstes 3.1 Einsatztenue Element Funktion/Zweck Ausführung Norme, siehe 7.2 Parka, Mantel oder Verkehrsregelung = Überwiegend blau, EN 471 Brandschutzweste obligatorische dunkelblau oder schwarz; empfohlen Ausrüstung eine zweite Farbe ist zulässig (zweifarbiger Anzug) weiche Verkehrsregelung = Überwiegend blau, Kopfbedeckung obligatorische dunkelblau oder schwarz Ausrüstung Stiefel Verkehrsregelung = dunkle Farbe EN 345/2-S3 obligatorische Ausrüstung reflektierende Verkehrsregelung = gelb Manschetten obligatorische Ausrüstung Leuchtstab Verkehrsregelung = weiss oder gelb obligatorische Ausrüstung Gilet/Warnweste Verkehrsregelung = gelb EN 471 obligatorische orange akzeptiert für die Ausrüstung, wenn das Ausrüstungen die vor Tenue nicht der Norm dem 18.11.2010 gekauft EN 471 entspricht wurden Helm Einsatz = oblig. siehe Ziffer 6 EN 443 Ausrüstung; Verkehrsregelung = empfohlene Ausrüstung Wintermütze Instruktionseinsatz und Aus Wolle oder andere = empfohlene ähnlichem Material; Ausrüstung überwiegend blau ECAB/Directive-equipement-pers-v14d.doc Kommandoakten, 17. Kapitel Seite 7/11
Richtlinie betreffend die persönliche Ausrüstung in der Feuerwehr Falls das Tenue nicht der Norm EN 471 entspricht, muss der gelbe Gilet/Warnweste getragen werden. Wenn Manschetten und Leuchtstab nicht zur persönlichen Ausrüstung gehören, müssen sie Teil des kollektiven Korpsmaterials sein. 3.2 Einsatztenue wie 2.2 3.3 Ausgangsanzug wie 2.3 4 Bekleidung für Instruktoren Die Bekleidung für Instruktoren ist in einer gesonderten Weisung geregelt. 5 Besonderheiten der persönlichen Ausrüstung 5.1 Dienstgradabzeichen Gemäss Modell der Schweizer Armee. 6 Helme Helm lemon fluo oder weiss = Einsatzhelm für Angehörige der Feuerwehr Beschriftung gemäss Anordnungen des Bezirksverbands* Helm lemon oder weiss mit einem roten Streifen = Einsatzhelm für FW-Unteroffiziere (für Off zugelassen) Beschriftung gemäss Anordnungen des Bezirksverbands * Roter Helm = Einsatzhelm für FW-Offiziere Beschriftung gemäss Anordnungen des Bezirksverbands * ECAB/Directive-equipement-pers-v14d.doc Kommandoakten, 17. Kapitel Seite 8/11
Richtlinie betreffend die persönliche Ausrüstung in der Feuerwehr Roter Helm mit einem gelben Streifen =Einsatzhelm für Kdt eines kommunalen oder interkommunalen FW-Korps Beschriftung gemäss Anordnungen des Bezirksverbands * Helm nickelfarben oder grau mit einem roten Streifen =Einsatzhelm für STP-Kommandanten Helm nickelfarben oder grau mit einem gelben Streifen =Einsatzhelm des Kantonalen FW-Inspektors und seines Stv - Der gelbe Nackenschutz ist den AdF eines Stützpunktes vorbehalten. Schwarzer Helm = FW-Instruktor Andere Helme Die farbliche Unterscheidung ist dieselbe wie für den Helm F1 Wir empfehlen, die Farbstreifen direkt beim Helmlieferanten zu bestellen. ECAB/Directive-equipement-pers-v14d.doc Kommandoakten, 17. Kapitel Seite 9/11
Richtlinie betreffend die persönliche Ausrüstung in der Feuerwehr Betriebs-FW-Korps oder FW-Gruppe eines Unternehmens Helm weiss oder lemon = AdF des Unternehmens Beschriftung gemäss Anordnungen des Bezirksverbands* gelber Helm = FW-Kader des Unternehmens Beschriftung gemäss Anordnungen des Bezirksverbands* gelber Helm mit einem roten Streifen =Chef der Betriebs-FW * Identifizierung des Intervenierenden durch Beschriftung auf dem Helm Freiwillig : Die Beschriftung wird gemäss Identifikationsliste des Bezirksverbands erstellt 7 Besondere Bestimmungen 7.1 Westen und Überzieher Die Westen und Überzieher gehören nicht zum persönlichen Material. Wenn die Bekleidung nicht der EN-Norm 471 entspricht, so ist das Tragen einer gelben (oder orangen) Weste bei allen Einsätzen auf Autobahnen, sowie für exponierte AdF auf Strassen obligatorisch. 7.2 Subventionierungsregeln für persönliche Ausrüstung Die unter Ziffer 2.1, 2.2, 2.3, 3.1, 6 und 7.1 beschriebenen Ausrüstungsgegenstände, die der jeweils neusten EN-Norm entsprechen, werden von der KGV subventioniert. Die entsprechenden EN-Normen müssen auf den Offerten und Rechnungen, die dem Subventionsantrag beigelegt werden, aufgeführt sein. ECAB/Directive-equipement-pers-v14d.doc Kommandoakten, 17. Kapitel Seite 10/11
Richtlinie betreffend die persönliche Ausrüstung in der Feuerwehr 8 Inkraftsetzung Die vorliegende Richtlinie tritt am 1. Januar 2011 in Kraft. Die Gemeinden verfügen über die im Anhang festgelegten Fristen, um ihre Vorgaben mit dieser Richtlinie in Übereinstimmung zu bringen. Kantonale Gebäudeversicherung Freiburg Der Direktor Der Kantonale FW-Inspektor Jean-Claude Cornu Oberstlt Guy Wicki Anhang : Umsetzungsfristen Verteiler : Sicherheits- und Justizdirektion Oberämter Gemeinden FW-Instruktoren FW-Kommandanten (2 Ex.) davon 1 für das Kdt-Dossier ECAB/Directive-equipement-pers-v14d.doc Kommandoakten, 17. Kapitel Seite 11/11
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