Richtlinie betreffend die persönliche Ausrüstung in der Feuerwehr
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ÉTABLISSEMENT CANTONAL D’ASSURANCE DES BÂTIMENTS, FRIBOURG
ECAB - Inspection cantonale des sapeurs-pompiers
KANTONALE GEBÄUDEVERSICHERUNG, FREIBURG
KGV - Kantonales Feuerwehrinspektorat
Freiburg, 18. November 2010
Korrektur vom 5.07.2011
Richtlinie
betreffend die
persönliche
Ausrüstung in der
Feuerwehr
ECAB/Directive-equipement-pers-v14d.doc Kommandoakten, 17. Kapitel
Seite 1/11Inhaltsverzeichnis 1 Allgemeines ................................................................................................................3 1.1 Grundlagen .................................................................................................................3 1.2 Ziele ............................................................................................................................3 1.3 Bekleidungsarten ........................................................................................................4 1.4 Das Tragen der persönlichen Ausrüstung ...................................................................4 2 Persönliche Ausrüstung für Angehörige der Feuerwehr ..............................................4 2.1 Brandschutzbekleidung ...............................................................................................4 2.2 Einsatztenue ...............................................................................................................5 2.3 Ausgangsanzug ..........................................................................................................6 3 Persönliche Ausrüstung für Angehörige des Strassen-Polizeidienstes .......................7 3.1 Einsatztenue ...............................................................................................................7 3.2 Einsatztenue ...............................................................................................................8 3.3 Ausgangsanzug ..........................................................................................................8 4 Bekleidung für Instruktoren .........................................................................................8 5 Besonderheiten der persönlichen Ausrüstung .............................................................8 5.1 Dienstgradabzeichen ..................................................................................................8 6 Helme .........................................................................................................................8 7 Besondere Bestimmungen ........................................................................................10 7.1 Westen und Überzieher ............................................................................................10 7.2 Subventionierungsregeln für persönliche Ausrüstung ...............................................10 8 Inkraftsetzung ...........................................................................................................11 ECAB/Directive-equipement-pers-v14d.doc Kommandoakten, 17. Kapitel Seite 2/11
Richtlinie betreffend die persönliche Ausrüstung in der Feuerwehr
1 Allgemeines
1.1 Grundlagen
Kantonales Gesetz vom 12. November 1964 betreffend die Feuerpolizei und den
Schutz gegen Elementarschäden (SGF 731.0.1)
Verordnung vom 28. Dezember 1965 betreffend die Feuerpolizei und den Schutz
gegen Elementarschäden (SGF 731.0.11)
Verordnung vom 29. Dezember 1967 betreffend die Richtlinien für die
Gewährung von Beiträgen an die Kosten der Feuerschutz- und
Feuerbekämpfungsmassnahmen (SGF 731.3.21)
Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die Sicherheit von technischen
Einrichtungen und Geräten (STEG, SR 819.1)
Verordnung vom 12. Juni 1995 über die Sicherheit von technischen
Einrichtungen und Geräten (STEV, SR 819.11)
Richtlinie 89/686/EWG vom 21.12.1989 - Persönliche Schutzausrüstungen
(PSA), mit nachfolgenden Aktualisierungen
Prinzipien und Empfehlungen der FKS (Feuerwehr-Koordination Schweiz), in :
„Zuständigkeiten Bereich Fachtechnik ab 1.10.2007“
Reglement SFV (Schweizerischer Feuerwehrverband) „Grundschule im
Feuerwehrdienst“, Ausgabe 1996, und Aktualisierungen
Weisungen für den Material/Gerätedienst der FKS (provisorische Ausgabe 2010)
Bericht „Feuerwehr 2010-2015 – FriFire“ von März 2010
1.2 Ziele
a) Die persönliche Ausrüstung für Angehörige der Feuerwehr (AdF) soll
- die optimale, persönliche Sicherheit im Einsatz garantieren
- in langem Einsatz bequem und sicher sein
- einheitliche Uniform innerhalb des Feuerwehrkorps sein
- zu einer gewissen Einheit innerhalb des Kantons führen
- pflegeleicht sein
b) Die gewählte Ausrüstung muss den EN-Normen entsprechen, die von der FKS
spezifiziert und empfohlen sind.
c) Ihre Vereinheitlichung soll den gemeinsamen Einkauf pro Region begünstigen.
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1.3 Bekleidungsarten
Wir unterscheiden
- Brandschutzbekleidung
- Einsatzbekleidung für die Angehörigen des Polizeidienstes
- Einsatzbekleidung
- Ausgangsanzug
- Bekleidung für Instruktoren
1.4 Das Tragen der persönlichen Ausrüstung
Ist nur für dienstliche Zwecke gestattet.
Ist gestattet für die Teilnahme an Versammlungen der Bezirksverbände und des kantonalen
Feuerwehrverbands.
2 Persönliche Ausrüstung für Angehörige der Feuerwehr
2.1 Brandschutzbekleidung
Element Zweck/Funktion Ausführung Norm, siehe 7.2
Brandschutzweste Brandeinsatz = Überwiegend blau, EN 469
obligatorische dunkelblau oder schwarz ;
Ausrüstung eine 2. Farbe ist zulässig
(zweifarbiges Tenue)
Integrierter Gürtel oder
Rettungsgurt zugelassen
Familienname auf Velcro-
Streifen wird empfohlen
Für Kader :
Dienstgradabzeichen
Brandschutz- Brandeinsatz = dito dito
überhose obligatorische
Aurüstung
Helm Einsatz = obligatorische Gemäss Ziffer 6 EN 443
Ausrüstung Visiere
EN 14458
Gesichts-
schutz
EN 166
Stiefel Einsatz = obligatorische Antistatische Sohle, EN 345/2-S3
Ausrüstung rutschfest, hitzebeständig
und dicht, frontale
Schutzkappe aus Metall
Subventionsfähiger Betrag
Maximal CHF 200.- pro Paar
(inkl. MwSt.)
Handschuhe Einsatz = obligatorische brand-, abnutzungs- und EN 659,
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Element Zweck/Funktion Ausführung Norm, siehe 7.2
Ausrüstung schnittresistent cat. III
Subventionsfähiger Betrag
Maximal CHF 110.- pro Paar
(inkl. MwSt.)
Rettungsgurt Einsatz nach Bedarf Der in der Brandschutzweste
integrierte Gürtel muss die
Anforderungen der Norm EN
358 erfüllen. Er muss
kontrolliert werden können
wie der Rettungsgurt
(EN 362).
Rettungsseil Einsatz nach Bedarf Geflochtenes Seil aus EN 362
Kunstfasern, mit Karabiner EN 1891
versehen
Hilfsstrick Einsatz nach Bedarf Geflochtenes Seil aus EN 362
Kunstfasern, mit Karabiner
versehen
Bandschlinge Einsatz = empfohlene EN 354
(anstatt Hilfsstrick) Ausrüstung EN 795
Empfehlung: die Rettungsgurte, Rettungsseile und Hilfsstricke können Teil des
Kollektivmaterials des Feuerwehrkorps sein.
Beispiel einer Brandschutzbekleidung
2.2 Einsatztenue
Element Funktion/Zweck Ausführung Norm, siehe 7.2
ein- oder Instruktionseinsatz Überwiegend blau,
zweiteiliger Anzug und andere = dunkelblau oder schwarz ;
obligatorische eine 2. Farbe ist zulässig
Ausrüstung (zweifarbiges Tenue)
Ausrüstung für Familienname auf Velcro-
bestimmte Einsätze Streifen wird empfohlen
zulässig
Für Kader :
Dienstgradabzeichen
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Element Funktion/Zweck Ausführung Norm, siehe 7.2
Schirmmütze Instruktionsdienst und Überwiegend blau,
andere = empfohlene dunkelblau oder schwarz,
Ausrüstung
Wintermütze Instruktionsdienst und Aus Wolle oder ähnlichem
andere = empfohlene Material, überwiegend blau
Ausrüstung
T-shirt Instruktionsdienst und Überwiegend blau,
andere = dunkelblau oder schwarz
obligatorische
Ausrüstung
Poloshirt (anstatt Instruktionsdienst und dito
T-shirt) andere = zulässige
Für Kader :
Ausrüstung
Dienstgradabzeichen
Beispiele für Arbeitsanzug
zweifarbig blau/gelb einfarbiger Kombianzug
2.3 Ausgangsanzug
Element Funktion/Zweck Ausführung Norm, siehe
7.2
Hose Offizieller Anlass = Überwiegend blau, dunkelblau
Ausrüstung zulässig oder schwarz; eine zweite Farbe
ist zulässig (zweifarbiger Anzug)
Ein allfälliger Farbstreifen muss
rot sein.
Hemd dito Hellblau mit Achselpatten für den
Dienstgrad der Kader.
Poloshirt (anstatt dito Einheitliche Farbe innerhalb des
Hemd) FW-Korps mit korps-eigener
Aufschrift oder Bezeichnung
„Feuerwehr“
Pullover dito Überwiedgend blau mit
Dienstgradabzeichen für die
Kader.
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Element Funktion/Zweck Ausführung Norm, siehe
7.2
Parka dito Überwiegend blau, dunkelblau
oder schwarz; eine zweite Farbe
ist zulässig (zweifarbiger Anzug)
Velcro-Streifen mit Familienname
wird empfohlen
Dienstgradabzeichen für Kader
Ein solches Tenue ist nicht Vorschrift.
3 Persönliche Ausrüstung für Angehörige des Strassen-
Polizeidienstes
3.1 Einsatztenue
Element Funktion/Zweck Ausführung Norme, siehe 7.2
Parka, Mantel oder Verkehrsregelung = Überwiegend blau, EN 471
Brandschutzweste obligatorische dunkelblau oder schwarz; empfohlen
Ausrüstung eine zweite Farbe ist
zulässig (zweifarbiger
Anzug)
weiche Verkehrsregelung = Überwiegend blau,
Kopfbedeckung obligatorische dunkelblau oder schwarz
Ausrüstung
Stiefel Verkehrsregelung = dunkle Farbe EN 345/2-S3
obligatorische
Ausrüstung
reflektierende Verkehrsregelung = gelb
Manschetten obligatorische
Ausrüstung
Leuchtstab Verkehrsregelung = weiss oder gelb
obligatorische
Ausrüstung
Gilet/Warnweste Verkehrsregelung = gelb EN 471
obligatorische
orange akzeptiert für die
Ausrüstung, wenn das
Ausrüstungen die vor
Tenue nicht der Norm
dem 18.11.2010 gekauft
EN 471 entspricht
wurden
Helm Einsatz = oblig. siehe Ziffer 6 EN 443
Ausrüstung;
Verkehrsregelung =
empfohlene Ausrüstung
Wintermütze Instruktionseinsatz und Aus Wolle oder
andere = empfohlene ähnlichem Material;
Ausrüstung überwiegend blau
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Falls das Tenue nicht der Norm EN 471 entspricht, muss der gelbe Gilet/Warnweste
getragen werden.
Wenn Manschetten und Leuchtstab nicht zur persönlichen Ausrüstung gehören, müssen sie
Teil des kollektiven Korpsmaterials sein.
3.2 Einsatztenue
wie 2.2
3.3 Ausgangsanzug
wie 2.3
4 Bekleidung für Instruktoren
Die Bekleidung für Instruktoren ist in einer gesonderten Weisung geregelt.
5 Besonderheiten der persönlichen Ausrüstung
5.1 Dienstgradabzeichen
Gemäss Modell der Schweizer Armee.
6 Helme
Helm lemon fluo oder weiss
= Einsatzhelm für Angehörige der Feuerwehr
Beschriftung gemäss Anordnungen des
Bezirksverbands*
Helm lemon oder weiss mit einem roten
Streifen = Einsatzhelm für FW-Unteroffiziere (für
Off zugelassen)
Beschriftung gemäss Anordnungen des
Bezirksverbands *
Roter Helm = Einsatzhelm für FW-Offiziere
Beschriftung gemäss Anordnungen des
Bezirksverbands *
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Roter Helm mit einem gelben Streifen
=Einsatzhelm für Kdt eines kommunalen oder
interkommunalen FW-Korps
Beschriftung gemäss Anordnungen des
Bezirksverbands *
Helm nickelfarben oder grau mit einem
roten Streifen
=Einsatzhelm für STP-Kommandanten
Helm nickelfarben oder grau mit einem
gelben Streifen
=Einsatzhelm des Kantonalen FW-Inspektors und
seines Stv
- Der gelbe Nackenschutz ist den AdF eines
Stützpunktes vorbehalten.
Schwarzer Helm
= FW-Instruktor
Andere Helme
Die farbliche Unterscheidung ist dieselbe wie für den Helm F1
Wir empfehlen, die Farbstreifen direkt beim Helmlieferanten zu bestellen.
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Betriebs-FW-Korps oder FW-Gruppe eines Unternehmens
Helm weiss oder lemon
= AdF des Unternehmens
Beschriftung gemäss Anordnungen des Bezirksverbands*
gelber Helm
= FW-Kader des Unternehmens
Beschriftung gemäss Anordnungen des Bezirksverbands*
gelber Helm mit einem roten Streifen
=Chef der Betriebs-FW
* Identifizierung des Intervenierenden durch Beschriftung auf dem Helm
Freiwillig : Die Beschriftung wird gemäss Identifikationsliste des Bezirksverbands erstellt
7 Besondere Bestimmungen
7.1 Westen und Überzieher
Die Westen und Überzieher gehören nicht zum persönlichen Material.
Wenn die Bekleidung nicht der EN-Norm 471 entspricht, so ist das Tragen einer gelben
(oder orangen) Weste bei allen Einsätzen auf Autobahnen, sowie für exponierte AdF auf
Strassen obligatorisch.
7.2 Subventionierungsregeln für persönliche Ausrüstung
Die unter Ziffer 2.1, 2.2, 2.3, 3.1, 6 und 7.1 beschriebenen Ausrüstungsgegenstände, die der
jeweils neusten EN-Norm entsprechen, werden von der KGV subventioniert.
Die entsprechenden EN-Normen müssen auf den Offerten und Rechnungen, die dem
Subventionsantrag beigelegt werden, aufgeführt sein.
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8 Inkraftsetzung
Die vorliegende Richtlinie tritt am 1. Januar 2011 in Kraft. Die Gemeinden verfügen über die
im Anhang festgelegten Fristen, um ihre Vorgaben mit dieser Richtlinie in Übereinstimmung
zu bringen.
Kantonale Gebäudeversicherung Freiburg
Der Direktor Der Kantonale FW-Inspektor
Jean-Claude Cornu Oberstlt Guy Wicki
Anhang : Umsetzungsfristen
Verteiler : Sicherheits- und Justizdirektion
Oberämter
Gemeinden
FW-Instruktoren
FW-Kommandanten (2 Ex.) davon 1 für das Kdt-Dossier
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