Richtlinien des Jugendamtes Dortmund zu den Leistungen der wirtschaftlichen Jugendhilfe
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Richtlinien des Jugendamtes Dortmund zu den Leistungen der wirtschaftlichen Jugendhilfe
Inhalt Vorbemerkung ................................................................................................................ 3 Geltungsbereich.............................................................................................................. 4 1. Leistungen für junge Menschen in stationären Betreuungsformen ....................... 5 2. Leistungen für junge Menschen in ambulanten Betreuungsformen ...................... 5 3. Leistungen für junge Menschen in Pflegefamilien/Verwandtenpflege ................... 5 4. Bekleidungspauschalen in Heimen und gleichartigen Einrichtungen .................... 6 5. Hilfen zur Verselbständigung................................................................................... 6 6. Leistungen aus persönlichen Anlässen .................................................................. 6 7. Kommunions-/ Konfirmationsfreizeiten ................................................................... 6 8. Nachhilfeunterricht und Hausaufgabenhilfe............................................................ 7 9. Lernmittel.................................................................................................................. 7 10. Schulfahrten ............................................................................................................. 7 11. Schulkosten.............................................................................................................. 7 12. Ausbildungsmittel, Arbeitskleidung, Fahrtkosten .................................................... 7 13. Fahrtkosten für Familienheimfahrten, Besuchsfahrten, Hilfeplangespräche......... 7 14. Krankenhilfe/Brillen .................................................................................................. 8 15. Kindertagesbetreuung ............................................................................................. 8 16. Weihnachtsbeihilfe................................................................................................... 8 17. Therapien ................................................................................................................. 8 18. Erwerb eines Führerscheins .................................................................................... 8 19. Freizeitaktivitäten ..................................................................................................... 8 20. Bezuschussung von Fahrzeugen ............................................................................ 8 21. Inkrafttreten .............................................................................................................. 8 22. Abkürzungsverzeichnis ............................................................................................ 9 Anlage Barbetrag/Taschengeld gem. § 39 Abs. 2 SGB VIII ....................................... 10
3 Vorbemerkung Die im Rahmen der wirtschaftlichen Jugendhilfe zu stationären und ambulanten Hilfen gemäß §§ 19, 32, 33, 34, 35, 35a, 41 und 42 SGB VIII gewährten Leistungen werden mit dieser Richtlinie systematisiert, vereinheitlicht und an einer Stelle zusammengefasst. Im Rahmen der Optimierung und Modernisierung des Jugendamtes werden dabei nicht mehr zeitgemäße Richtlinien zur Gewährung von Nebenleistungen angepasst. Die bisherigen Handlungsleitlinien basieren zum Teil noch auf dem Beschluss des Jugendhilfeausschusses vom 28.02.1991. Sie mussten wegen einer Vielzahl von eingetretenen Änderungen überarbeitet werden. Dabei wird gleichzeitig die Grundlage für ein standardisiertes Arbeiten in der Sachbearbeitung im Bereich Wirtschaftliche Jugendhilfe geschaffen. Grundlagen für diese Neufassung sind die „Empfehlungen der Landeskommission Jugendhilfe“ vom 25.11.2010, eine Auswertung der Richtlinien der Städte Bielefeld, Bocholt, Bochum, Castrop-Rauxel, Ennepetal, Essen, Gelsenkirchen, Hagen, Hamm, Herne, Recklinghausen, Schwerte, Waltrop, Wetter und die eigenen Erfahrungen und Einzelfallentscheidungen. Einige Beihilfebeträge wurden dynamisiert und an die Festsetzungen des „Ministerium für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport NRW“ angekoppelt. Der nachfolgende Katalog wird zukünftig einmal jährlich überprüft. Die Zuständigkeit des Ausschusses für Kinder, Jugend und Familie ergibt sich aus § 6 der Satzung für das Jugendamt Dortmund vom 27.02.2015.
4 Geltungsbereich Die Richtlinien sind anzuwenden bei Hilfen zur Erziehung nach § 27 i. V. m. §§ 32, 33, 34 und 35 SGB VIII, Eingliederungshilfen nach § 35 a SGB VIII mit Sicherstellung des Lebensunterhalts, Hilfen für junge Volljährige nach § 41 SGB VIII i. V. m. §§ 33, 34, 35,35a SGB VIII, Hilfen nach § 13 Absatz 3, §§ 19 und 21 SGB VIII und Inobhutnahmen nach § 42 SGB VIII in Heimeinrichtungen. Die Richtlinien gelten für den gesamten Bereich der Wirtschaftlichen Jugendhilfe, also auch für den Bereich der unbegleiteten minderjährigen Flüchtlinge, soweit nicht im Einzelfall andere Regelungen geboten sind. Bei Unterbringung in Bereitschaftspflegestellen werden Nebenleistungen gem. Pflegestellenvertrag gewährt. Bei der Hilfe nach § 33 SGB VIII gelten die Richtlinien nur für die Pflegestellen im Dortmunder Stadtgebiet.
5 1. Leistungen für junge Menschen in stationären Betreuungsformen Barbetrag/Taschengeld gem. § 39 Abs. 2 SGB VIII in der vom Landesjugendamt festgelegten Höhe, vgl. http://www.lwl.org/LWL/Jugend/Landesjugendamt/LJA/RS (Die aktuell geltenden Beträge sind in der Anlage, Punkt 21, zu ersehen) Bekleidungspauschale nach Punkt 4 Fahrtkosten Nebenleistungen nach diesen Richtlinien Entlassbeihilfe nach Punkt 3 2. Leistungen für junge Menschen in ambulanten Betreuungsformen Regelbedarfssatz analog § 28 SGB XII – aktueller Stand - : alleinstehend/volljährig (Haushaltsvorstand) 348,00 € nicht alleinstehend/minderjährig (Haushaltsangehörige) 313,20 € Bekleidungspauschale monatlich 40,20 € Taschengeld/Barbetrag Kosten der Unterkunft Kaution gem. Punkt 5 Einrichtungsbeihilfe gem. Punkt 5 Fahrtkosten Nebenleistungen nach diesen Richtlinien 3. Leistungen für junge Menschen in Pflegefamilien/Verwandtenpflege Pflegegeldzahlung gem. § 39 Abs. 5 SGB VIII in Höhe der vom Ministerium für Familien, Kinder, Jugend, Kultur und Sport des Landes Nordrhein-Westfalen festgesetzten Höhe seit 01.01.2017 gelten folgende Sätze: materielle Erziehungsbeitrag Pflegegeld Aufwendungen gesamt bis 7. Lebensjahr 522,00 € 248,00 € 770,00 € bis 14. Lebensjahr 596,00 € 248,00 € 844,00 € bis 18. Lebensjahr 726,00 € 248,00 € 974,00 € Mobiliar und Bekleidung bei Beginn vierfacher Erziehungsbeitrag (aktuell 992,00 €) Schwangerschaft des Pflege- 200,00 € Bekleidung Mutter Kindes 250,00 € Säuglingsbekleidung, Windeln, Kinderwagen usw. 250,00 € Mobiliar Entlassung aus dem Pflegeverhältnis Beihilfe in Höhe des materiellen Teils in die Selbständigkeit ohne ambulante des Pflegegeldes (z.Zt. 726,00 €) Jugendhilfe
6 Ferienbeihilfe am 01.07. eines jeden Jahres in Höhe des Erziehungsbeitrages (2017 = 248,00 €) Erstattung von Beiträgen zur Altersvorsorge von Pflegeeltern in Höhe des hälftigen Mindestbeitrags zur gesetzlichen Rentenversicherung. In 2016 monatlich 42,08 €. Erstattung von Beiträgen zu einer Unfallversicherung der Pflegeperson in Höhe des Beitrags zur gesetzlichen Unfallversicherung. In 2016 jährlich 155,40 €. 4. Bekleidungspauschalen in Heimen und gleichartigen Einrichtungen Kosten der laufenden Bekleidungsergänzung werden in Form von täglichen Pauschalen gezahlt. Diese betragen nach Festsetzung des Landesjugendamtes aktuell: für Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres täglich 1,23 € für Jugendliche/junge Erwachsene täglich 1,34 € Es werden nach den Empfehlungen der Landeskommission Jugendhilfe folgende Sonderbekleidungsbeihilfen gewährt: bei erstmaliger Heimunterbringung bis zu 400,00 € bei Wachstumsschüben, gravierenden körperlichen Veränderungen (Fettleibigkeit/Magersucht) bis zu 200,00 € für Schwangerschaftsbekleidung bis zu 200,00 € bei Geburt des Kindes bis zu 250,00 € (z.B.: Kleidung, Windeln, Kinderwagen) 5. Hilfen zur Verselbständigung Der Zuschuss/die Beihilfe zur Anmietung beträgt bis zu 1000,00 € für Möbel, Hausrat, Anschlusskosten, Renovierung sowie eventuell 200,00 € für Transportkosten. Eine anfallende Kaution oder ein Genossenschaftsanteil wird gem. § 551 BGB bis zu einer Höhe von drei Monatsmieten (ohne Betriebskosten) übernommen. 6. Leistungen aus persönlichen Anlässen Einschulung 100,00 € Besondere religiöse Feste 200,00 € Mehrbedarf für Schwangere 20% des Regelsatzes Dolmetscherkosten Kostenübernahme im Rahmen der Hilfeplanung 7. Kommunions-/ Konfirmationsfreizeiten Die Kosten für Kommunions-/Konfirmationsfreizeiten für Pflegekinder und Kinder in Heimerziehung werden auf Antrag übernommen.
7 8. Nachhilfeunterricht und Hausaufgabenhilfe Für jungen Menschen, die Leistungen nach dem SGB VIII erhalten, besteht kein Anspruch auf Leistungen nach dem Bildungs- und Teilhabepaket. Es können daher die Kosten für Nachhilfe durch Schüler*innen in Höhe von bis zu 8,00 €/Std. oder durch qualifizierte Lehrkräfte (Lehrer*innen, Studierende…) in Höhe von bis zu 15,00 €/Std. übernommen werden. Kosten für Hausaufgabenhilfe werden nicht übernommen. 9. Lernmittel Die Übernahme des Eigenanteils für Schulbücher erfolgt nach der Verordnung zu § 96 Abs. 5 SchulG. Für grafikfähige Taschenrechner und Computer beträgt der Zuschuss/die Beihilfe höchstens 400,00 €. 10. Schulfahrten Der Zuschuss/die Beihilfe beträgt höchstens 500,00 € jährlich. 11. Schulkosten Schulkosten können im Rahmen der Hilfeplanung im Einzelfall übernommen werden. 12. Ausbildungsmittel, Arbeitskleidung, Fahrtkosten Der Zuschuss/die Beihilfe für Ausbildungsmittel beträgt höchstens 200,00 €. Kosten für Arbeitskleidung bei Berufs-/Ausbildungsbeginn und Fahrtkosten zu Ausbildungsstelle und Schule werden in der Höhe des tatsächlichen Bedarfs übernommen. 13. Fahrtkosten für Familienheimfahrten, Besuchsfahrten, Hilfeplangespräche Die Kosten für mehr als eine Familienheimfahrt im Monat können im Einzelfall mit Begründung im Rahmen der Hilfeplanung übernommen werden. Die Kosten für Besuchsfahrten sowie Fahrtkosten zu Hilfeplangesprächen von Eltern oder Pflegeeltern können im Rahmen der Hilfeplanung übernommen werden.
8 14. Krankenhilfe/Brillen Beiträge für eine freiwillige Krankenversicherung und Kosten für ärztlich verordnete Verhütungsmittel können übernommen werden. Minderjährige erhalten einmal jährlich einen Zuschuss zu einer verordneten Brille in Höhe von 30,00 €. Volljährige erhalten einmal jährlich einen Zuschuss zu einer verordneten Brille in Höhe von 100,00 €. Kosten für Kontaktlinsen können in begründeten Einzelfällen übernommen werden. 15. Kindertagesbetreuung Beiträge (ohne Essensgeld) für Pflegekinder in TEK, KTP oder OGS werden auf Grundlage des Beitragsbescheides übernommen. 16. Weihnachtsbeihilfe Die Weihnachtsbeihilfe wird am 1.12. eines jeden Jahres in Höhe von 35,00 € gezahlt. 17. Therapien Für Therapien mit pädagogischer Indikation können die Kosten für bis zu 25 Therapiesitzungen übernommen werden. 18. Erwerb eines Führerscheins Der Zuschuss/die Beihilfe beträgt höchstens 1500,00 €. 19. Freizeitaktivitäten Es werden keine Zuschüsse/Beihilfen gewährt. 20. Bezuschussung von Fahrzeugen Es werden keine Zuschüsse/Beihilfen gewährt. 21. Inkrafttreten Diese Richtlinien treten am 01.04.2017 in Kraft.
9 22. Abkürzungsverzeichnis ASD Allgemeiner Sozialdienst JHD Jugendhilfedienst KTP Kindertagespflege LWL Landschaftsverband Westfalen-Lippe OGS offene Ganztagsbetreuung in Schulen PfAd Pflegekinder- und Adoptionsdienst RdErl Runderlass SchulG Schulgesetz SGB VIII Sozialgesetzbuch Achtes Buch – Kinder- und Jugendhilfe TEK Tageseinrichtung für Kinder UMF unbegleitete minderjährige Flüchtlinge VO Verordnung VVzLFG Verwaltungsverordnung zum Lernmittelfreiheitsgesetz WJH Wirtschaftliche Jugendhilfe
10 Anlage Barbetrag/Taschengeld gem. § 39 Abs. 2 SGB VIII Ab dem 01.01.17 gelten folgende Beträge: Stufe Lebensalter Euro 1 vom Beginn des 5. Lebensjahres bis zur Vollendung des 6. 4,80 Lebensjahres (4 und 5 Jahre alt) 2 im 7. Lebensjahr (6 Jahre alt) 10,20 3 im 8. Lebensjahr (7 Jahre alt) 15,10 4 im 9. Lebensjahr (8 Jahre alt) 20,50 5 vom Beginn des 10. Bis zur Vollendung des 11. Lebensjahres (9 25,50 und 10 Jahre alt) 6 im 12. Lebensjahr (11 Jahre alt) 30,70 7 im 13. Lebensjahr (12 Jahre alt) 35,80 8 im 14. Lebensjahr (13 Jahre alt) 40,90 9 im 15. Lebensjahr (14 Jahre alt) 47,90 10 im 16. Lebensjahr (15 Jahre alt) 52,40 11 im 17. Lebensjahr (16 Jahre alt) 62,30 12 im 18. Lebensjahr (17 Jahre alt) 66,80 13 ab Volljährigkeit (18 Jahre alt und älter) 110,43
Übersicht über die in den Richtlinien vorgenommenen Änderungen: Kapitel Leistung alte Leistungssätze neue Veränderung Leistungssätze 3.Leistungen in Mobiliar u. 0-6 Jahre 767,00 € 992,00 € keine Unterscheidung nach Altersstufen mehr; Pflegefamilien Bekleidung 7-18 Jahre 921,00 € künftig dynamisiert - jeweils 4-facher Erziehungsbeitrag Schwangerschaft 205,00 € Bekleidung 200,00 € Wegfall der Rundungsdifferenz DM-Euro; des Pflegekindes Mutter Bekleidung Anpassung an Empfehlungen der Landeskommission Mutter Jugendhilfe vom 25.11.2010 Entlassungsbeihilfe 511,00 € 726,00 € Künftig dynamisiert - in Höhe des materiellen Teils des Pflegegeldes Ferienbeihilfe 205,00 € 248,00 € Künftig dynamisiert – in Höhe des Erziehungsbeitrages für Pflegekinder 6.Leistungen aus Einschulung 92,00 € 100,00 € Anpassung an Empfehlungen der Landeskommission persönlichen Anlässen Jugendhilfe vom 25.11.2010 Besondere religiöse Kommunion 153,00 € 200,00 € Vereinheitlichung; auch für Beschneidungsfest u. ä. Feste Konfirmation 205,00 € besondere religiöse Feste aller Religionen Jugendweihe 205,00 € 8. Nachhilfeunterricht Kosten für 10,23 €/Std. 15,00 €/Std. für Unterscheidung nach Qualität des Nachhilfeunterrichts Nachhilfeunterricht qualifizierte Kräfte; 8,00 €/Std. für Schüler*innen 9.Lernmittel Computer/ 0,00 € bis zu 400,00 € Bisher keine Beihilfe; künftig möglich, wenn in der Schule Taschenrechner obligatorisch 10.Schulfahrten Schulfahrten Entscheidung im höchstens Vereinheitlichung Einzelfall 500,00 € jährlich
14.Krankenhilfe Brillen Entscheidung im 30,00 € Vereinheitlichung; Einzelfall Minderjährige; für Minderjährige werden verordnete Gläser von der 100,00 € Krankenkasse übernommen – zum Gestell oder anderen Volljährige Zuzahlungen soll eine Beihilfe in geringer Höhe gezahlt werden. für Volljährige übernimmt die Krankenkasse keine Kosten – es soll eine Beihilfe gezahlt werden. 16.Weihnachtsbeihilfe Weihnachtsbeihilfe 31,50 € für 35,00 € Vereinheitlichung; Pflegekinder; Anpassung an Empfehlungen der Landeskommission 35,00 € für junge Jugendhilfe vom 25.11.2010 Menschen in Heimbetreuung; 63,00 € bei Betreuung in eigener Wohnung 18.Erwerb eines Führerschein bis zu 307,00 € bis zu 1500,00 € wenn zur Berufsausbildung erforderlich; in voller Höhe, da Führerscheins vom Taschengeld keine Ansparungen gefordert werden können
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