Richtlinien des Jugendamtes Dortmund zu den Leistungen der wirtschaftlichen Jugendhilfe

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Richtlinien des Jugendamtes Dortmund
zu den Leistungen der wirtschaftlichen
              Jugendhilfe
Inhalt
Vorbemerkung ................................................................................................................ 3
Geltungsbereich.............................................................................................................. 4
1.    Leistungen für junge Menschen in stationären Betreuungsformen ....................... 5
2.    Leistungen für junge Menschen in ambulanten Betreuungsformen ...................... 5
3.    Leistungen für junge Menschen in Pflegefamilien/Verwandtenpflege ................... 5
4.    Bekleidungspauschalen in Heimen und gleichartigen Einrichtungen .................... 6
5.    Hilfen zur Verselbständigung................................................................................... 6
6.    Leistungen aus persönlichen Anlässen .................................................................. 6
7.    Kommunions-/ Konfirmationsfreizeiten ................................................................... 6
8.    Nachhilfeunterricht und Hausaufgabenhilfe............................................................ 7
9.    Lernmittel.................................................................................................................. 7
10. Schulfahrten ............................................................................................................. 7
11. Schulkosten.............................................................................................................. 7
12. Ausbildungsmittel, Arbeitskleidung, Fahrtkosten .................................................... 7
13. Fahrtkosten für Familienheimfahrten, Besuchsfahrten, Hilfeplangespräche......... 7
14. Krankenhilfe/Brillen .................................................................................................. 8
15. Kindertagesbetreuung ............................................................................................. 8
16. Weihnachtsbeihilfe................................................................................................... 8
17. Therapien ................................................................................................................. 8
18. Erwerb eines Führerscheins .................................................................................... 8
19. Freizeitaktivitäten ..................................................................................................... 8
20. Bezuschussung von Fahrzeugen ............................................................................ 8
21. Inkrafttreten .............................................................................................................. 8
22. Abkürzungsverzeichnis ............................................................................................ 9
Anlage Barbetrag/Taschengeld gem. § 39 Abs. 2 SGB VIII ....................................... 10
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Vorbemerkung

Die im Rahmen der wirtschaftlichen Jugendhilfe zu stationären und ambulanten
Hilfen gemäß §§ 19, 32, 33, 34, 35, 35a, 41 und 42 SGB VIII gewährten Leistungen
werden mit dieser Richtlinie systematisiert, vereinheitlicht und an einer Stelle
zusammengefasst.

Im Rahmen der Optimierung und Modernisierung des Jugendamtes werden dabei
nicht mehr zeitgemäße Richtlinien zur Gewährung von Nebenleistungen angepasst.
Die bisherigen Handlungsleitlinien basieren zum Teil noch auf dem Beschluss des
Jugendhilfeausschusses vom 28.02.1991. Sie mussten wegen einer Vielzahl von
eingetretenen Änderungen überarbeitet werden. Dabei wird gleichzeitig die
Grundlage für ein standardisiertes Arbeiten in der Sachbearbeitung im Bereich
Wirtschaftliche Jugendhilfe geschaffen.

Grundlagen für diese Neufassung sind

      die „Empfehlungen der Landeskommission Jugendhilfe“ vom 25.11.2010,

      eine Auswertung der Richtlinien der Städte Bielefeld, Bocholt, Bochum,
       Castrop-Rauxel, Ennepetal, Essen, Gelsenkirchen, Hagen, Hamm, Herne,
       Recklinghausen, Schwerte, Waltrop, Wetter und

      die eigenen Erfahrungen und Einzelfallentscheidungen.

Einige Beihilfebeträge wurden dynamisiert und an die Festsetzungen des
„Ministerium für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport NRW“ angekoppelt. Der
nachfolgende Katalog wird zukünftig einmal jährlich überprüft.

Die Zuständigkeit des Ausschusses für Kinder, Jugend und Familie ergibt sich aus
§ 6 der Satzung für das Jugendamt Dortmund vom 27.02.2015.
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Geltungsbereich

Die Richtlinien sind anzuwenden bei

      Hilfen zur Erziehung nach § 27 i. V. m. §§ 32, 33, 34 und 35 SGB VIII,

      Eingliederungshilfen nach § 35 a SGB VIII mit Sicherstellung des
       Lebensunterhalts,

      Hilfen für junge Volljährige nach § 41 SGB VIII i. V. m. §§ 33, 34, 35,35a
       SGB VIII,

      Hilfen nach § 13 Absatz 3, §§ 19 und 21 SGB VIII und

      Inobhutnahmen nach § 42 SGB VIII in Heimeinrichtungen.

Die Richtlinien gelten für den gesamten Bereich der Wirtschaftlichen Jugendhilfe,
also auch für den Bereich der unbegleiteten minderjährigen Flüchtlinge, soweit nicht
im Einzelfall andere Regelungen geboten sind.

Bei Unterbringung in Bereitschaftspflegestellen werden Nebenleistungen gem.
Pflegestellenvertrag gewährt.

Bei der Hilfe nach § 33 SGB VIII gelten die Richtlinien nur für die Pflegestellen im
Dortmunder Stadtgebiet.
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1.   Leistungen für junge Menschen in stationären Betreuungsformen

     Barbetrag/Taschengeld gem. § 39 Abs. 2 SGB VIII in der vom
     Landesjugendamt festgelegten Höhe, vgl.
     http://www.lwl.org/LWL/Jugend/Landesjugendamt/LJA/RS
     (Die aktuell geltenden Beträge sind in der Anlage, Punkt 21, zu ersehen)

     Bekleidungspauschale nach Punkt 4
     Fahrtkosten
     Nebenleistungen nach diesen Richtlinien
     Entlassbeihilfe nach Punkt 3

2.   Leistungen für junge Menschen in ambulanten Betreuungsformen

     Regelbedarfssatz analog § 28 SGB XII – aktueller Stand - :
     alleinstehend/volljährig    (Haushaltsvorstand)            348,00 €
     nicht alleinstehend/minderjährig (Haushaltsangehörige)     313,20 €

     Bekleidungspauschale       monatlich                           40,20 €
     Taschengeld/Barbetrag
     Kosten der Unterkunft
     Kaution gem. Punkt 5
     Einrichtungsbeihilfe gem. Punkt 5
     Fahrtkosten
     Nebenleistungen nach diesen Richtlinien

3.   Leistungen für junge Menschen in Pflegefamilien/Verwandtenpflege

     Pflegegeldzahlung gem. § 39 Abs. 5 SGB VIII in Höhe der vom
     Ministerium für Familien, Kinder, Jugend, Kultur und Sport des Landes
     Nordrhein-Westfalen festgesetzten Höhe

     seit 01.01.2017 gelten folgende Sätze:
                           materielle         Erziehungsbeitrag   Pflegegeld
                           Aufwendungen                           gesamt
     bis 7. Lebensjahr     522,00 €           248,00 €            770,00 €
     bis 14. Lebensjahr    596,00 €           248,00 €            844,00 €
     bis 18. Lebensjahr    726,00 €           248,00 €            974,00 €

     Mobiliar und Bekleidung bei Beginn         vierfacher Erziehungsbeitrag
                                                (aktuell 992,00 €)

     Schwangerschaft des Pflege-                200,00 € Bekleidung Mutter
     Kindes                                     250,00 € Säuglingsbekleidung,
                                                Windeln, Kinderwagen usw.
                                                250,00 € Mobiliar

      Entlassung aus dem Pflegeverhältnis       Beihilfe in Höhe des materiellen Teils
      in die Selbständigkeit ohne ambulante     des Pflegegeldes (z.Zt. 726,00 €)
     Jugendhilfe
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     Ferienbeihilfe                         am 01.07. eines jeden Jahres in Höhe
                                            des Erziehungsbeitrages
                                            (2017 = 248,00 €)

     Erstattung von Beiträgen zur Altersvorsorge von Pflegeeltern in Höhe des
     hälftigen Mindestbeitrags zur gesetzlichen Rentenversicherung.
     In 2016 monatlich 42,08 €.

     Erstattung von Beiträgen zu einer Unfallversicherung der Pflegeperson in Höhe
     des Beitrags zur gesetzlichen Unfallversicherung.
     In 2016 jährlich 155,40 €.

4.   Bekleidungspauschalen in Heimen und gleichartigen Einrichtungen

     Kosten der laufenden Bekleidungsergänzung werden in Form von täglichen
     Pauschalen gezahlt. Diese betragen nach Festsetzung des
     Landesjugendamtes aktuell:
         für Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres täglich 1,23 €
         für Jugendliche/junge Erwachsene täglich 1,34 €

     Es werden nach den Empfehlungen der Landeskommission Jugendhilfe
     folgende Sonderbekleidungsbeihilfen gewährt:
         bei erstmaliger Heimunterbringung bis zu 400,00 €
         bei Wachstumsschüben, gravierenden körperlichen Veränderungen
           (Fettleibigkeit/Magersucht) bis zu 200,00 €
         für Schwangerschaftsbekleidung bis zu 200,00 €
         bei Geburt des Kindes bis zu 250,00 € (z.B.: Kleidung, Windeln,
           Kinderwagen)

5.   Hilfen zur Verselbständigung

     Der Zuschuss/die Beihilfe zur Anmietung beträgt bis zu 1000,00 € für Möbel,
     Hausrat, Anschlusskosten, Renovierung sowie eventuell 200,00 € für
     Transportkosten.
     Eine anfallende Kaution oder ein Genossenschaftsanteil wird gem. § 551 BGB
     bis zu einer Höhe von drei Monatsmieten (ohne Betriebskosten) übernommen.

6.   Leistungen aus persönlichen Anlässen

     Einschulung                      100,00 €
     Besondere religiöse Feste        200,00 €
     Mehrbedarf für Schwangere        20% des Regelsatzes
     Dolmetscherkosten                Kostenübernahme im Rahmen der
                                      Hilfeplanung

7.   Kommunions-/ Konfirmationsfreizeiten

     Die Kosten für Kommunions-/Konfirmationsfreizeiten für Pflegekinder und
     Kinder in Heimerziehung werden auf Antrag übernommen.
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8.    Nachhilfeunterricht und Hausaufgabenhilfe

      Für jungen Menschen, die Leistungen nach dem SGB VIII erhalten, besteht
      kein Anspruch auf Leistungen nach dem Bildungs- und Teilhabepaket. Es
      können daher die Kosten für Nachhilfe durch Schüler*innen in Höhe von bis zu
      8,00 €/Std. oder durch qualifizierte Lehrkräfte (Lehrer*innen, Studierende…)
      in Höhe von bis zu 15,00 €/Std. übernommen werden.

      Kosten für Hausaufgabenhilfe werden nicht übernommen.

9.    Lernmittel

      Die Übernahme des Eigenanteils für Schulbücher erfolgt nach der Verordnung
      zu § 96 Abs. 5 SchulG.

      Für grafikfähige Taschenrechner und Computer beträgt der Zuschuss/die
      Beihilfe höchstens 400,00 €.

10.   Schulfahrten

      Der Zuschuss/die Beihilfe beträgt höchstens 500,00 € jährlich.

11.   Schulkosten

      Schulkosten können im Rahmen der Hilfeplanung im Einzelfall übernommen
      werden.

12.   Ausbildungsmittel, Arbeitskleidung, Fahrtkosten

      Der Zuschuss/die Beihilfe für Ausbildungsmittel beträgt höchstens 200,00 €.
      Kosten für Arbeitskleidung bei Berufs-/Ausbildungsbeginn und Fahrtkosten zu
      Ausbildungsstelle und Schule werden in der Höhe des tatsächlichen Bedarfs
      übernommen.

13.   Fahrtkosten für Familienheimfahrten, Besuchsfahrten,
      Hilfeplangespräche

      Die Kosten für mehr als eine Familienheimfahrt im Monat können im Einzelfall
      mit Begründung im Rahmen der Hilfeplanung übernommen werden.

      Die Kosten für Besuchsfahrten sowie Fahrtkosten zu Hilfeplangesprächen von
      Eltern oder Pflegeeltern können im Rahmen der Hilfeplanung übernommen
      werden.
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14.   Krankenhilfe/Brillen

      Beiträge für eine freiwillige Krankenversicherung und Kosten für ärztlich
      verordnete Verhütungsmittel können übernommen werden.

      Minderjährige erhalten einmal jährlich einen Zuschuss zu einer verordneten
      Brille in Höhe von 30,00 €.
      Volljährige erhalten einmal jährlich einen Zuschuss zu einer verordneten Brille
      in Höhe von 100,00 €.

      Kosten für Kontaktlinsen können in begründeten Einzelfällen übernommen
      werden.

15.   Kindertagesbetreuung

      Beiträge (ohne Essensgeld) für Pflegekinder in TEK, KTP oder OGS werden
      auf Grundlage des Beitragsbescheides übernommen.

16.   Weihnachtsbeihilfe

      Die Weihnachtsbeihilfe wird am 1.12. eines jeden Jahres in Höhe von 35,00 €
      gezahlt.

17.   Therapien

      Für Therapien mit pädagogischer Indikation können die Kosten für bis zu
      25 Therapiesitzungen übernommen werden.

18.   Erwerb eines Führerscheins

      Der Zuschuss/die Beihilfe beträgt höchstens 1500,00 €.

19.   Freizeitaktivitäten

      Es werden keine Zuschüsse/Beihilfen gewährt.

20.   Bezuschussung von Fahrzeugen

      Es werden keine Zuschüsse/Beihilfen gewährt.

21.   Inkrafttreten

      Diese Richtlinien treten am 01.04.2017 in Kraft.
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22.   Abkürzungsverzeichnis

ASD         Allgemeiner Sozialdienst
JHD         Jugendhilfedienst
KTP         Kindertagespflege
LWL         Landschaftsverband Westfalen-Lippe
OGS         offene Ganztagsbetreuung in Schulen
PfAd        Pflegekinder- und Adoptionsdienst
RdErl       Runderlass
SchulG      Schulgesetz
SGB VIII    Sozialgesetzbuch Achtes Buch – Kinder- und Jugendhilfe
TEK         Tageseinrichtung für Kinder
UMF         unbegleitete minderjährige Flüchtlinge
VO          Verordnung
VVzLFG      Verwaltungsverordnung zum Lernmittelfreiheitsgesetz
WJH         Wirtschaftliche Jugendhilfe
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Anlage Barbetrag/Taschengeld gem. § 39 Abs. 2 SGB VIII

Ab dem 01.01.17 gelten folgende Beträge:

Stufe Lebensalter                                                       Euro
  1    vom Beginn des 5. Lebensjahres bis zur Vollendung des 6.          4,80
       Lebensjahres (4 und 5 Jahre alt)
  2    im 7. Lebensjahr (6 Jahre alt)                                   10,20

  3    im 8. Lebensjahr (7 Jahre alt)                                   15,10

  4    im 9. Lebensjahr (8 Jahre alt)                                   20,50

  5    vom Beginn des 10. Bis zur Vollendung des 11. Lebensjahres (9    25,50
       und 10 Jahre alt)
  6    im 12. Lebensjahr (11 Jahre alt)                                 30,70

  7    im 13. Lebensjahr (12 Jahre alt)                                 35,80

  8    im 14. Lebensjahr (13 Jahre alt)                                 40,90

  9    im 15. Lebensjahr (14 Jahre alt)                                 47,90

 10    im 16. Lebensjahr (15 Jahre alt)                                 52,40

 11    im 17. Lebensjahr (16 Jahre alt)                                 62,30

 12    im 18. Lebensjahr (17 Jahre alt)                                 66,80

 13    ab Volljährigkeit (18 Jahre alt und älter)                      110,43
Übersicht über die in den Richtlinien vorgenommenen Änderungen:

Kapitel                  Leistung              alte Leistungssätze   neue               Veränderung
                                                                     Leistungssätze
3.Leistungen in          Mobiliar u.           0-6 Jahre 767,00 €    992,00 €           keine Unterscheidung nach Altersstufen mehr;
Pflegefamilien           Bekleidung            7-18 Jahre 921,00 €                      künftig dynamisiert - jeweils 4-facher Erziehungsbeitrag
                         Schwangerschaft       205,00 € Bekleidung   200,00 €           Wegfall der Rundungsdifferenz DM-Euro;
                         des Pflegekindes      Mutter                Bekleidung         Anpassung an Empfehlungen der Landeskommission
                                                                     Mutter             Jugendhilfe vom 25.11.2010

                         Entlassungsbeihilfe   511,00 €              726,00 €           Künftig dynamisiert - in Höhe des materiellen Teils des
                                                                                        Pflegegeldes
                         Ferienbeihilfe        205,00 €              248,00 €           Künftig dynamisiert – in Höhe des Erziehungsbeitrages für
                                                                                        Pflegekinder
6.Leistungen aus         Einschulung           92,00 €               100,00 €           Anpassung an Empfehlungen der Landeskommission
persönlichen Anlässen                                                                   Jugendhilfe vom 25.11.2010
                         Besondere religiöse Kommunion 153,00 €      200,00 €           Vereinheitlichung; auch für Beschneidungsfest u. ä.
                         Feste               Konfirmation 205,00 €                      besondere religiöse Feste aller Religionen
                                             Jugendweihe 205,00 €
8. Nachhilfeunterricht   Kosten für          10,23 €/Std.            15,00 €/Std. für   Unterscheidung nach Qualität des Nachhilfeunterrichts
                         Nachhilfeunterricht                         qualifizierte
                                                                     Kräfte;
                                                                     8,00 €/Std. für
                                                                     Schüler*innen
9.Lernmittel             Computer/             0,00 €                bis zu 400,00 €    Bisher keine Beihilfe; künftig möglich, wenn in der Schule
                         Taschenrechner                                                 obligatorisch
10.Schulfahrten          Schulfahrten          Entscheidung im       höchstens          Vereinheitlichung
                                               Einzelfall            500,00 €
                                                                     jährlich
14.Krankenhilfe         Brillen              Entscheidung im         30,00 €            Vereinheitlichung;
                                             Einzelfall              Minderjährige;     für Minderjährige werden verordnete Gläser von der
                                                                     100,00 €           Krankenkasse übernommen – zum Gestell oder anderen
                                                                     Volljährige        Zuzahlungen soll eine Beihilfe in geringer Höhe gezahlt
                                                                                        werden.
                                                                                        für Volljährige übernimmt die Krankenkasse keine Kosten –
                                                                                        es soll eine Beihilfe gezahlt werden.

16.Weihnachtsbeihilfe   Weihnachtsbeihilfe   31,50 € für             35,00 €            Vereinheitlichung;
                                             Pflegekinder;                              Anpassung an Empfehlungen der Landeskommission
                                             35,00 € für junge                          Jugendhilfe vom 25.11.2010
                                             Menschen in
                                             Heimbetreuung;
                                             63,00 € bei Betreuung
                                             in eigener Wohnung
18.Erwerb eines         Führerschein         bis zu 307,00 €         bis zu 1500,00 €   wenn zur Berufsausbildung erforderlich; in voller Höhe, da
Führerscheins                                                                           vom Taschengeld keine Ansparungen gefordert werden
                                                                                        können
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