Richtwertsystematik Arzneimittel - FEBRUAR 2020 GRUNDLAGEN UND AKTUELLE HINWEISE - kvbw-admin.de
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Inhalt 3 Vorwort 17 Richtwertgruppen und ihre Arzneimittel- Therapiebereiche 4 Die Arzneimittel-Richtwertsystematik 26 Arzneimittel-Therapiebereiche im Detail 5 Für welche Fachgruppe gilt die neue Systematik? 42 Wirkstoffe außerhalb der Richtwerte (exRW) 6 Die Arzneimittel-Richtwertsystematik richtig verstehen 44 Allgemeine Hinweise zur Richtwertprüfung 6 _ Arzneimittel-Therapiebereiche Arzneimittel 6 _ AT „Rest“ 7 _ Wirkstoffe außerhalb der Richtwerte (exRW) 45 Informationsangebote rund um die Richtwert 8 _ Weitere wichtige Begriffe systematik 8 _ Verordnungsvolumen 45 _ Allgemeine Informationen 8 _ AT-Fall 45 _ Informationen speziell für Ihre Praxis 8 _ AT-Richtwerte 10 _ Praxisindividuelles Richtwertvolumen 46 Häufig gestellte Fragen zur Richtwertsystematik 14 Informationen zum praxisindividuellen Verord- nungsverhalten – Orientierung im Praxisalltag 14 _ Frühinformation Arzneimittel 15 _ Steuerung in der Praxissoftware 16 _ Persönliche telefonische Beratung 2
Vorwort Inzwischen haben wir drei Jahre Richtwertsystematik Wirkstoffe zur Behandlung schwerwiegender oder sel- mit dem praxisindividuellen Richtwert (PiRW) hinter uns tener Erkrankungen, die bereits bei einem indikationsge- und gehen nun optimistisch ins vierte Jahr. Denn inzwischen rechten und wirtschaftlichen Einsatz zu erheblichen Kosten wissen wir: Es funktioniert! Die Idee, die wir vor rund fünf führen, finden sich im exRW-Bereich (Wirkstoffe außer- Jahren hatten – ein System zu entwickeln, das die morbidi- halb der Richtwerte). Damit können Sie Ihre schwerkran- tätsbedingte Individualität jeder Praxis deutlich besser abbil- ken Patienten ausreichend versorgen – ohne sich, aufgrund det – ist inzwischen gut eingeführt in Baden-Württemberg. eines teuren Medikaments, vor einem Regress fürchten zu Das System steht; nur ein paar wenige Anpassungen haben müssen. wir in den vergangenen drei Jahren vorgenommen. Diese Änderungen sowie die aktuellen Zuordnungen und Berech- Ich hoffe, wir können Ihnen mit diesem Heft eine gute nungen haben wir Ihnen im vorliegenden Heft zusammen- Übersicht über die Richtwertsystematik für die Verord- gefasst. Und für alle, die die Richtwertsystematik noch nicht nung von Arzneimitteln geben. Und darüber hinaus: mit der so gut kennen: In einem ersten, allgemeinen Teil erläutern Richtwertsystematik ein gutes System, das es Ihnen ermög- wir die Grundlagen und erklären die wichtigen Begriffe der licht, Ihre Patienten gut und ausreichend zu versorgen und Richtwertsystematik. dabei wirtschaftlich zu handeln. Darüber hinaus können Sie ab Seite 14 nachlesen, wie Sollten Sie Fragen haben, dann wenden Sie sich jeder- Sie tagtäglich im Praxisalltag Ihr Verordnungsverhalten im zeit an unser Beraterteam – die Kontaktdaten finden Sie auf Blick behalten können – falls Sie das wünschen. Mit unse- Seite 50. Oder schreiben Sie uns eine E-Mail: rer „Frühinformation Arzneimittel“, die Sie alle drei Monate verordnungsforum@kvbawue.de mit Ihren Honorarunterlagen erhalten, geben wir Ihnen einen Überblick über Ihre Verordnungen. Diese Auswer- tungen unterstützen Sie, eine mögliche Auffälligkeit, die sich durch Ihre Verordnungen ergibt, rechtzeitig zu erkennen und gegenzusteuern. Im zweiten Teil finden Sie die detaillierten Listen und Tabellen, denen Sie die beispielhafte Zuordnung von Arz- neimitteln zu den Arzneimittel-Therapiebereichen entneh- Dr. Norbert Metke Dr. Johannes Fechner men können. Auch welche Arzneimittel-Therapiebereiche Vorsitzender des Vorstandes stellv. Vorsitzender zu Ihrer Fachgruppe gehören, finden Sie hier. des Vorstandes KVBW Richtwertsystematik Arzneimittel Februar 2020 3
Die Arzneimittel-Richtwertsystematik Die Kassenärztlichen Vereinigungen und die gesetzli- Der erste, allgemeine Teil zu Beginn des vorliegenden chen Krankenversicherungen sind vom Gesetzgeber ver- Heftes bietet einen Gesamtüberblick über die Richtwert- pflichtet zu prüfen, inwieweit Ärzte bei Verordnungen von systematik und erläutert die zum Verständnis notwendigen Arznei- und Verbandmitteln das Wirtschaftlichkeitsgebot Begrifflichkeiten. Daran schließen sich Erklärungen zur pra- nach § 12 SGB V einhalten. Dies erfolgt unter anderem xisindividuellen Betrachtung der Richtwertsystematik und durch statistische Wirtschaftlichkeitsprüfungen, die durch die Erläuterung der Frühinformation Arzneimittel an. die Gemeinsamen Prüfungseinrichtungen Baden-Württem- berg durchgeführt werden. Im zweiten Teil des Heftes ab Seite 17 finden sich detaillierte Tabellen zur Zuordnung der Arzneimittel zu 2017 haben die gesetzlichen Krankenkassen und die KV den Arzneimittel-Therapiebereichen. Baden-Württemberg die Richtwertprüfung vereinbart, um die bis dahin geltende Richtgrößenprüfung abzulösen. Die Richtwertsystematik, die der Richtwertprüfung zugrunde liegt, hat den Vorteil, die Verordnungsschwer- punkte einer einzelnen Praxis abzubilden und damit die praxisindividuelle Morbidität anhand der getätigten Verord- nungen berücksichtigen zu können. Hierfür werden, vereinfacht gesagt, die in Deutschland verfügbaren Arzneimittel identifiziert und definierten Ver- ordnungsbereichen – Arzneimittel-Therapiebereichen (AT) – zugeordnet. Für diese AT stehen dem verordnenden Arzt wiederum definierte Eurobeträge pro Quartal zur Verfü- gung. So greift das System die individuellen Versorgungsbe- dürfnisse der Patienten auf. 4
Für welche Fachgruppen gilt die neue Systematik? Die Richtwertsystematik gilt für folgende Fachgruppen, In fachgruppen- oder schwerpunktübergreifenden die hier als Richtwertgruppen bezeichnet werden. BAGs/MVZs wird jede Richtwertgruppe einzeln geprüft. Alle Ärzte mit der gleichen Richtwertgruppe innerhalb einer Richtwertgruppen sind Vergleichsgruppen der Richt- Praxis werden gemeinsam betrachtet. wertsystematik, in denen Praxen mit ähnlichen Versorgungs- und damit Verordnungsschwerpunkten zusammengefasst Wenige übrige Fachgruppen werden nicht auf der Basis werden. Für die verschiedenen internistischen Schwerpunkte der Richtwertsystematik geprüft. Anstatt dessen können bei wurden eigenständige Richtwertgruppen gebildet, um für die diesen Fachgruppen die in der Prüfvereinbarung geregelten Systematik adäquate Vergleichsgruppen zu erhalten. Prüfverfahren (z. B. Einzelfallprüfungen) durchgeführt wer- den. Die bis 2016 durchgeführten Richtgrößenprüfungen Fachärzte für Anästhesiologie mit Teilnahme gehören also bei allen Fachgruppen der Vergangenheit an. an der Schmerztherapievereinbarung Fachärzte für Augenheilkunde Fachärzte für Chirurgie Fachärzte für Frauenheilkunde und Geburtshilfe Fachärzte für Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde Fachärzte für Haut- und Geschlechtskrankheiten Fachärzte für Innere Medizin, ohne Schwerpunkt Hausärzte (Fachärzte für Innere Medizin, praktische Ärzte und Fachärzte für Allgemeinmedizin) Fachärzte für Innere Medizin, Schwerpunkt Kardiologie Fachärzte für Innere Medizin, Schwerpunkt Nephrologie Fachärzte für Innere Medizin, Schwerpunkt Hämatologie und Onkologie Fachärzte für Innere Medizin, Schwerpunkt Rheumatologie Fachärzte für Innere Medizin, Schwerpunkt Gastroenterologie Fachärzte für Innere Medizin, Schwerpunkt Pneumologie und Lungenärzte Fachärzte für Innere Medizin, Schwerpunkt Endokrinologie Fachärzte für Innere Medizin, Schwerpunkt Angiologie Fachärzte für Kinder- und Jugendheilkunde (hausärztlich und fachärztlich) Fachärzte für Nervenheilkunde (Nervenärzte, Neurologen, Psychiater) Fachärzte für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie Fachärzte für Orthopädie und Unfallchirurgie Fachärzte für Urologie KVBW Richtwertsystematik Arzneimittel Februar 2020 5
Die Arzneimittel-Richtwertsystematik richtig verstehen Die Richtwertsystematik ist eine transparente Methode AT-Zuordnung zu den Richtwertgruppen zur statistischen Prüfung der Arzneimittelverordnungen. Sie ermöglicht es den verordnenden Ärzten, bei Bedarf eine Jede Richtwertgruppe bekommt entsprechend ihrem Steuerung ihres Verordnungsverhaltens vorzunehmen. Im Versorgungsspektrum unterschiedliche und unterschiedlich Folgenden erläutern wir zunächst die Zuordnung der Wirk- viele Arzneimittel-Therapiebereiche zugeordnet. Zum Bei- stoffe. Weitere wichtige Begrifflichkeiten zur Richtwert spiel haben Hausärzte insgesamt 30 spezifische AT, Fach- systematik folgen. ärzte für Kinder- und Jugendmedizin 27 AT und Gynäkolo- gen 15 AT (siehe ab Seite 17 „Richtwertgruppen und ihre Arzneimittel-Therapiebereiche“). Arzneimittel-Therapiebereiche Für die einzelne Praxis sind so die individuellen Ver- sorgungsschwerpunkte über die Gewichtung durch die AT Das gesamte Verordnungsspektrum aller Fachgrup- abgebildet. pen ist in insgesamt 67 Arzneimittel-Therapiebereiche (AT) unterteilt. Die AT bündeln die nach Anwendungsgebieten zusammengehörigen Wirkstoffe. Die Zuordnung der Wirk- AT „Rest“ stoffe zu den jeweiligen AT erfolgt auf Grundlage des zuge- lassenen Indikationsgebiets des jeweiligen Arzneimittels. Wirkstoffe, die keinem spezifischen AT zugeteilt wur- den, aber einer statistischen Prüfung zugeführt werden kön- Dem AT 9 „Mittel bei kardiovaskulären Erkrankungen“ nen (zum Beispiel Zopiclon oder Lorazepam) werden im AT wurden zum Beispiel die Wirkstoffe Bisoprolol, Candesar- „Rest“ zusammengefasst (siehe Abbildung 1). tan, Ramipril, Spironolacton usw. zugeordnet, zum AT 11 „Antikoagulantien, oral“ zählen Phenprocoumon, Rivaroxa- Wurde ein AT für eine Richtwertgruppe nicht verein- ban, Apixaban usw. (siehe Abbildung 1). bart, finden sich die aus diesem AT verordneten Wirkstoffe bei dieser Richtwertgruppe ebenfalls im AT „Rest“ wieder. Alle 67 AT mit beispielhaft zugeordneten Wirkstoffen Das heißt, ein Arzt kann auch Wirkstoffe aus AT verordnen, finden Sie ab Seite 26. die für die eigene Richtwertgruppe nicht vereinbart wurden. è Welche Wirkstoffe welchem AT zugeordnet wurden, Beispiel kann auf unserer Homepage nachgelesen werden: Der AT 60 „Mittel zur Glaukombehandlung“ ist nur den www.kvbawue.de » Praxis » Verordnungen » Arzneimittel Augenärzten zugeordnet. Verordnet ein Hausarzt ein Mit- » Richtwerte » Dokumente „Wirkstoffliste AT und exRW“ tel zur Glaukombehandlung (z. B. Präparate mit den Wirk- stoffen Timolol oder Latanoprost), wird es bei ihm in den AT „Rest“ gesteuert, da der AT für die Hausärzte nicht vereinbart ist. è Die richtwertgruppenspezifischen Listen der für Sie gültigen AT sowie die Erläuterungen zu allen AT finden Sie ab Seite 17. Eine vollständige Übersicht aller AT und aller Richtwertgruppen finden Sie als Matrix auf Seite 24. 6
Abbildung 1: Verordnungsspektrum einer beispielhaften Richtwertgruppe mit den Arzneimittel-Therapiebereichen „Antikoagulan- zien, oral“, „Mittel bei kardiovaskulären Erkrankungen“, Antidepressiva“ sowie dem AT „Rest“, der sich aus den übrigbleibenden Wirkstoffen ergibt. Die Wirkstoffe außerhalb der Richtwerte (exRW) unterliegen nicht der Richtwertprüfung. AT 11 AT 17 „Antikoagulanzien, oral“ „Antidepressiva“ Phenprocoumon Amitriptylin Rivaroxaban Citalopram Wirkstoffe außerhalb Apixaban Fluoxetin … Venlafaxin der Richtwerte … (exRW-Bereich) Anastrozol Trastuzumab AT 9 Deferasirox „Mittel bei kardiovaskulären … Erkrankungen“ Ramipril AT Candesartan „Rest“ Spironolacton Bisoprolol … Wirkstoffe außerhalb der Richtwerte (exRW) è Die komplette Übersicht finden Sie auf der Homepage: www.kvbawue.de » Praxis » Verordnungen » Arzneimittel Außerdem gibt es Wirkstoffe, die dem sogenannten » Richtwerte » Dokumente „Wirkstoffliste AT und exRW“ exRW-Bereich (Wirkstoffe außerhalb der Richtwerte) zuge- ordnet wurden. Diese Wirkstoffe werden in der Regel bei seltenen Erkrankungen eingesetzt und verursachen oft sehr hohe Therapiekosten. Sie unterliegen nicht der Richtwertprüfung, da ein sta- tistischer Vergleich nicht sinnvoll ist. Bei Onkologika spricht zum Beispiel eine gewichtsadjustierte Dosierung gegen eine statistische Prüfung. Allerdings können Einzelfallprüfanträge gestellt werden. Weitere Erläuterungen sowie eine Liste beispielhaft aufge- führter Wirkstoffe finden Sie ab Seite 42. KVBW Richtwertsystematik Arzneimittel Februar 2020 7
Weitere wichtige Begriffe der Systematik Erhält ein Patient in einem Quartal aus mehreren AT eine oder mehrere Verordnungen, zählt er in jedem dieser Weitere wichtige Begriffe der Systematik sind das Ver- AT als AT-Fall. ordnungsvolumen, der AT-Fall, die AT-Richtwerte und das praxisindividuelle Richtwertvolumen (siehe Abbildung 2). AT 9 Patient erhält Die AT-Fälle und die AT-Richtwerte werden benötigt, Verordnung/en AT 11 = 3 AT-Fälle um das praxisindividuelle Richtwertvolumen zu berechnen, aus: mit dem das Verordnungsvolumen abgeglichen wird. AT 17 Hinweis Erhält ein Patient in mehreren Quartalen eine oder mehrere Verordnungen aus dem gleichen AT, wird er in Die Berechnungen zur Systematik erfolgen quartals jedem dieser Quartale als AT-Fall gezählt. bezogen. Die Richtwertprüfung erfolgt immer für ein gesamtes Kalenderjahr (Quartale 1–4 kumuliert). AT 9 – 1. Quartal Patient erhält Verordnung/en AT 9 – 2. Quartal = 3 AT-Fälle Verordnungsvolumen aus: AT 9 – 3. Quartal Als Verordnungsvolumen werden die Gesamtausgaben für Verordnungen aus allen AT, ohne den exRW-Bereich, Erhält ein Patient in mehreren Quartalen eine oder bezeichnet. mehrere Verordnungen aus mehreren AT, wird er in jedem dieser Quartale in jedem AT als AT-Fall gezählt. AT-Fall AT 11 – 1. Quartal Jeder Patient zählt in jedem Quartal in jedem AT, in dem Patient erhält AT 17 – 1. Quartal er mindestens eine Verordnung erhält, als Arzneimittel-The- Verordnung/en = 4 AT- rapiebereichsfall, kurz AT-Fall. Im Folgenden erläutern wir an aus: AT 11 – 2. Quartal Fälle verschiedenen Beispielen die AT-Fall-Zählung. AT 17 – 2. Quartal Erhält ein Patient in einem Quartal aus dem gleichen AT eine oder mehrere Verordnungen, zählt er in diesem AT als ein AT-Fall. AT-Richtwerte AT 9 Jedes Jahr neu vereinbaren die KVBW und die gesetz- Patient erhält lichen Krankenkassen richtwertgruppenspezifische Durch- Verordnung/en AT 9 = 1 AT-Fall schnittswerte in Euro, die AT-Richtwerte. Sie stehen jeder aus: Richtwertgruppe einer Praxis pro ausgelöstem AT-Fall AT 9 (pro AT und Quartal) zur Verfügung. Die Berechnung der AT-Richtwerte erfolgt AT- und richtwertgruppenspezifisch durch Division der Ausgaben durch die AT-Fallzahl aller verordnenden Ärzte. 8
Da es innerhalb eines AT je nach Richtwertgruppe ver- Hinweis schiedene Verordnungsschwerpunkte geben kann, können die AT-Richtwerte von Richtwertgruppe zu Richtwertgruppe Die Auslösung eines AT-Falls und die Bereitstellung unterschiedlich hoch ausfallen. eines AT-Richtwerts erfolgt ausschließlich über die Verordnungsdaten und nicht über die Abrechnungsda- So fällt beispielsweise der AT-Richtwert des AT 23 ten einer Praxis. „Mittel bei Schmerzen WHO Stufe III“ bei den Anästhesis- Die Behandlungsscheindiagnosen der Praxis in Form ten mit Teilnahme an der Schmerztherapievereinbarung pro des ICD-10-Codes werden nicht berücksichtigt, da sie AT-Fall höher aus als bei den Hausärzten. nichts darüber aussagen, ob eine Krankheit mit oder ohne Medikamente behandelt wird (zum Beispiel aus- Bitte beachten Sie, dass gesetzlich festgelegte Preisän- schließlich diätetisch behandelter Diabetes mellitus). derungen (z. B. Festbeträge) sowie die jährlichen Zielverein- barungen Auswirkungen auf die Höhe der AT-Richtwerte haben. Wann steht der AT-Richtwert zur Verfügung? Ein Patient erhält im 1. Quartal Verordnungen aus den AT 9, 11 und 17 und löst für jeden dieser AT einen AT-Fall aus. Dem Arzt stehen für diesen Patienten die AT-Richt- werte der jeweiligen AT zur Verfügung. AT 9 = 1 AT-Fall AT-RW AT 9 Patient erhält AT 11 = 1 AT-Fall AT-RW AT 11 Verordnung/en aus: AT 17 = 1 AT-Fall AT-RW AT 17 AT-RW = AT-Richtwert Benötigt dieser Patient in weiteren Quartalen erneut Verordnungen aus denselben AT, löst er in diesen erneut die jeweiligen AT-Fälle und somit auch die AT-Richtwerte aus. Jeder weitere Patient, der Verordnungen aus diesen AT erhält, löst einen AT-Fall und die AT-Richtwerte aus. KVBW Richtwertsystematik Arzneimittel Februar 2020 9
Praxisindividuelles Richtwertvolumen Abbildung 2: Berechnung des praxisindividuellen Richtwertvolumens. Durch Vergleich mit dem Verordnungsvolumen kann eine mögliche Auffälligkeit festgestellt werden. PATIENT Jeder Patient, der eine Verordnung aus einem AT erhält, wird als AT-Fall gezählt, der wiederum in diesem AT einen AT-Richtwert auslöst. eine oder mehrere keine Verordnungen Verordnung Erhält ein Patient aus mehreren AT eine Verordnung, zählt er als mehrere AT-Fälle und löst mehrere AT-Richtwerte aus. AT exRW Bekommt ein Patient nur eine Verordnung aus dem exRW- Bereich, wird kein AT-Richtwert und kein AT-Fall ausgelöst. quartalsweise: AT-Fall € Auslösung AT-Richtwert kein Einfluss auf praxisindividuelles Multipliziert man innerhalb eines AT den AT-Richtwert Richtwertvolumen und mit der Anzahl der AT-Fälle, erhält man das AT-Richtwert AT-Richtwert x AT-Fälle Verordnungsvolumen volumen. Die Summe aller AT-Richtwertvolumina ergibt das praxisindividuelle Richtwertvolumen. €€€ AT-Richtwertvolumen ∑ AT-Richtwertvolumina tatsächliche Ausgaben kumuliert praxisindividuelles Vergleicht man das praxisindividuelle Richtwertvolumen Richtwertvolumen Verordnungsvolumen eines Kalenderjahres mit dem Verordnungsvolumen eines Kalenderjahres, kann eine mögliche Auffälligkeit einer Pra- xis festgestellt werden (siehe Seite 12 „Feststellung einer €€ €€ Auffälligkeit“). €€ €€ € € 10
Beispiel zur Berechnung des praxisindividuellen Nun kommt im laufenden Quartal eine neue Patientin Richtwertvolumens hinzu. Das folgende Beispiel zur Berechnung des praxisindi- ___________________________________________________ viduellen Richtwertvolumens soll die Variabilität des Richt- wertvolumens auf Basis unterschiedlich vieler Patienten und Patientin 3, Frau Meier, ist insulinpflichtige Diabetikerin wechselnder Morbidität veranschaulichen. Es bezieht sich auf und erhält eine Verordnung über Humaninsulin, AT 31 „Anti- die AT-Richtwerte für eine hausärztliche Praxis. diabetika - Patienten mit intensivierter konventioneller Insulin therapie“. Um das praxisindividuelle Richtwertvolumen zu berech- nen, werden die Patienten anhand ihrer Verordnungen Frau Meier löst einen AT-Fall aus. zunächst den entsprechenden AT zugeordnet. AT 31 AT-Richtwert 303,21 € ___________________________________________________ Daraus ergibt sich ein neues praxisindividuelles Richtwert volumen von 890,99 €. Patientin 1, Frau Müller, erhält eine Verordnung eines Antikoagu- ___________________________________________________ lans aus dem AT 11 „Antikoagulanzien, oral“. Frau Müller löst einen AT-Fall aus. In Abbildung 3 auf Seite 12 finden Sie das zusammenge- AT 11 AT-Richtwert 238,70 € fasste Beispiel schematisch dargestellt. Patient 2, Herr Schmidt, erhält ebenfalls eine Verordnung eines oralen Antikoagulans aus dem AT 11, außerdem eine Verord- nung eines ACE-Hemmers und eines Calciumkanalblockers aus dem AT 9 „Mittel bei kardiovaskulären Erkrankungen“, eine Verordnung eines Statins aus dem AT 10 „Mittel bei Fettstoff- wechselstörungen“ sowie eine Verordnung eines SSRI aus dem AT 17 „Antidepressiva“. Herr Schmidt löst vier AT-Fälle aus. AT 9 AT-Richtwert 46,78 € AT 10 AT-Richtwert 26,90 € AT 11 AT-Richtwert 238,70 € AT 17 AT-Richtwert 36,70 € Daraus ergibt sich ein praxisindividuelles Richtwertvolumen von 587,78 €. ___________________________________________________ KVBW Richtwertsystematik Arzneimittel Februar 2020 11
Abbildung 3: Beispiel zur Berechnung des praxisindividuellen Richtwertvolumens Patientin 1 (Frau Müller) und Patient 2 (Herr Schmidt) AT-Richtwert AT-Fälle AT-Richtwertvolumen AT 9 Mittel bei kardiovaskulären Erkrankungen 46,78 € x 1 = 46,78 € (Patient 2) AT 10 Mittel bei Fettstoffwechselstörungen 26,90 € x 1 = 26,90 € (Patient 2) AT 11 Antikoagulanzien, oral 238,70 € x 2 = 477,40 € (Patient 1+2) AT 17 Antidepressiva 36,70 € x 1 = 36,70 € (Patient 2) Summe AT-Richtwertvolumina = praxisindividuelles Richtwertvolumen 587,78 € (Patient 1+2) Zusätzlich Patientin 3 (Frau Meier) Antidiabetika – Patienten mit intensivierter AT 31 konventioneller Insulintherapie 303,21 € x 1 = 303,21 € (Patient 3) Summe AT-Richtwertvolumina = neues praxisindividuelles Richtwertvolumen 890,99 € (Patient 1+2+3) Feststellung einer Auffälligkeit Überschreitet das Verordnungsvolumen das praxisin- dividuelle Richtwertvolumen um mehr als 25 Prozent, sind Zur Feststellung einer möglichen Auffälligkeit wird das die Gemeinsamen Prüfungseinrichtungen gesetzlich verpflich- Verordnungsvolumen eines Kalenderjahres mit dem praxis- tet, ein Richtwertprüfverfahren einzuleiten. Weitere Infor- individuellen Richtwertvolumen eines Kalenderjahres abge- mationen zur Richtwertprüfung Arzneimittel finden Sie auf glichen. Seite 44. 12
Zusammenfassung Die Arzneimittel-Therapiebereiche (AT) bündeln die nach Anwendungsgebieten zusammengehörenden Wirkstoffe. Den Richtwertgruppen werden entsprechend ihrem Versorgungsspektrum unterschiedliche AT zugeordnet. Für jeden AT werden richtwertgruppenspezifische Durchschnittswerte in Euro berechnet. Sie heißen AT-Richtwerte und gelten pro AT-Fall für jedes Quartal im laufenden Verordnungsjahr. Multipliziert man den AT-Richtwert mit der Anzahl der AT-Fälle, erhält man das AT-Richtwertvolumen. Die Summe aller AT-Richtwertvolumina ergibt das praxisindividuelle Richtwertvolumen. Im Rahmen der Richtwertprüfung wird das Verordnungsvolumen eines Kalenderjahres mit dem praxisindividuellen Richtwertvolumen eines Kalenderjahres abgeglichen. Wirkstoffe aus dem exRW-Bereich unterliegen nicht der Richtwertprüfung und fließen weder in das Verordnungs volumen noch in das praxisindividuelle Richtwertvolumen ein. KVBW Richtwertsystematik Arzneimittel Februar 2020 13
Informationen zum praxisindividuellen Verordnungsverhalten – Orientierung im Praxisalltag Unser Anliegen ist es, Sie im Praxisalltag zu unterstüt- Diese Auswertung unterstützt Sie, eine mögliche Auf- zen und Ihnen einen Überblick über Ihr aktuelles Verord- fälligkeit (= eine Überschreitung des veranlassten Verord- nungsverhalten zu gewährleisten. nungsvolumens um mehr als 25 Prozent gegenüber dem unterjährigen praxisindividuellen Richtwertvolumen KV) zu Um eine mögliche Auffälligkeit (Überschreitung des erkennen. Es zeigt Ihnen auf, mit welcher Wahrscheinlich- Verordnungsvolumens um mehr als 25 Prozent gegenüber keit die Prüfungsstelle für Ihre Praxis ein Prüfverfahren ein- dem praxisindividuellen Richtwertvolumen) rechtzeitig zu leiten wird. erkennen, raten wir zu einem regelmäßigen Abgleich des veranlassten Verordnungsvolumens mit dem unterjährigen Die Auswertung erfolgt über das Kalenderjahr hin- praxisindividuellen RichtwertvolumenKV. Dies ist anhand der weg kumuliert. Das heißt, in der Frühinformation für das Frühinformation Arzneimittel möglich, die Ihnen die KVBW erste Quartal eines Kalenderjahres erfolgt ein Vergleich zur Verfügung stellt. von Januar bis März, für das zweite Quartal von Januar bis Juni, bis schließlich für das vierte Quartal alle Verordnungen zur Berechnung einer möglichen Auffälligkeit herangezogen Hinweis werden können. Der Zusatz „KV“ weist darauf hin, dass es sich um Daten der KVBW handelt. Außerdem erhalten Sie eine Quartalsübersicht der Arzneimittel-Therapiebereiche (AT). Durch die Darstellung Ihrer Fallkosten (Kosten je AT- Frühinformation Arzneimittel Fall im aktuellen Quartal) im Vergleich zu den AT-Richt- werten wird es Ihnen ermöglicht, diejenigen AT-Bereiche Die Frühinformation Arzneimittel bietet Ihnen einen zu identifizieren, in denen Sie höhere Kosten verursachen Überblick über Ihre Verordnungen im laufenden Kalender- als die Richtwertgruppe. jahr. Sie können diese etwa zwei Monate nach Quartalsende im Mitgliederportal einsehen (Dokumentenarchiv » Akten- Bitte beachten Sie, dass die Überschreitung einzelner typ: Verordnungsmanagement » Auswahl des Quartals z. B. AT-Richtwerte unkritisch bezüglich der Richtwertprüfung ist, 20193 » Reiter: Arzneimittel). Außerdem erhalten Sie sie sofern Sie das praxisindividuelle Richtwertvolumen KV nicht jedes Quartal gemeinsam mit dem Honorarversand (Anlage um mehr als 25 Prozent überschreiten. 71) per Post. è Eine genaue Erläuterung zur Frühinformation können Die Frühinformation ist in drei Abschnitte eingeteilt. Im Sie auf unserer Homepage unter www.kvbawue.de ersten Abschnitt sind die Daten, die für die Richtwertsyste- » Praxis » Verordnungen » Arzneimittel » Richtwerte matik wichtig sind, aufgeführt. Im zweiten werden weitere » Dokumente „Frühinformation Arzneimittel Erläuterungen“ praxisindividuelle Auswertungen zur Verfügung gestellt und einsehen. im dritten Abschnitt wird eine kumulierte Jahresübersicht zu den Zielvereinbarungen angezeigt (weitere Informationen zu den Zielvereinbarungen 2020 in Baden-Württemberg, siehe Verordnungsforum 52). In der Frühinformation wird Ihr veranlasstes Verord- nungsvolumen mit dem unterjährigen praxisindividuellen RichtwertvolumenKV verglichen. 14
Bitte beachten Sie, dass die Daten der Frühinforma- Steuerung in der Praxissoftware tion Arzneimittel sich von den in einer Prüfung zugrunde gelegten Prüfdaten der Gemeinsamen Prü- Damit Sie Ihr tagesaktuelles praxisindividuelles Richt- fungseinrichtungen Baden-Württemberg (GPE) unter- wertvolumenKV in Ihrem Praxisverwaltungssystem (PVS- scheiden können. Folgende Gründe können für eine System) berechnen können, weisen wir Ihnen in der Frühin- Diskrepanz verantwortlich sein: formation Arzneimittel den unterjährigen praxisindividuellen RichtwertKV (unterjährigen PiRWKV ) aus. Daten zu Produkten, die anstatt über die Apotheke direkt vom Hersteller oder über andere Lieferanten Sie geben den Wert in Ihre Praxissoftware ein und bezogen werden, liegen der KVBW nicht vor und kön- diese multipliziert dann Ihre Verordnungspatienten bis nen deshalb auch nicht in der Frühinformation ausge- zum aktuellen Tag (aus Ihrem PVS) mit dem unterjährigen wiesen werden. Dies kann Auswirkungen haben auf PiRWKV. Näherungsweise erhalten Sie somit das tagesak- - AT 53 „Spezielle Diätetika nach AM-RL“ tuelle unterjährige praxisindividuelle RichtwertvolumenKV. (enterale Ernährungslösungen) - AT 56 „Mittel zur modernen Wundbehandlung“ Der unterjährige PiRWKV wird benötigt, da die kom- oder AT 57 „Sonstige Wundbehandlung“ plette Richtwertsystematik mit allen AT-Richtwerten sowie (Verbandstoffe) die Zuordnung der Präparate zu den verschiedenen AT in - AT 11 „Antikoagulanzien, oral“ (Teststreifen zur den PVS-Systemen nicht hinterlegt werden kann. Überwachung der Blutgerinnung) Zusätzlich kann auch der AT „Rest“ beeinflusst Leider haben bis heute noch nicht alle Softwareunter- werden, wenn diese Verordnungen durch eine Richt- nehmen die Möglichkeit der Berechnung Ihres praxisindi- wertgruppe erfolgen, die den jeweiligen AT nicht viduellen Richtwertvolumens (im PVS-System) integriert. zugeordnet bekommen hat. Diese Verordnungen Wenn Sie wissen möchten, ob Ihr System die Berechnung fallen dann in den AT „Rest“. unterstützt, wenden Sie sich bitte direkt an Ihr Softwareun- ternehmen. Die Verordnungsdaten, die abgerechnet werden, lan- den zu unterschiedlichen Zeitpunkten über unter- Bitte beachten Sie, dass die Daten, die Ihnen Ihre schiedliche Wege bei den verarbeitenden Institutionen Praxissoftware zur Verfügung stellt, nicht mit den Prüf- (KVBW oder den Gemeinsamen Prüfungseinrichtun- daten der GPE sowie der Frühinformation übereinstim- gen). So können leicht unterschiedliche Zuordnungen men können. Die Software kann ausschließlich die Kosten zu den kumulierten Jahreswerten entstehen. Ihrer Verordnungen berücksichtigen, während die Prüfda- Die Verwendung unterschiedlicher Arzneimittel- ten sowie die Daten der Frühinformation Arzneimittel die stammdaten kann zu leicht unterschiedlichen Ergeb- Kosten der tatsächlich in der Apotheke abgegebenen Prä- nissen führen. Deshalb werden die für die Prüfung parate enthalten. Gründe für ein Abweichen können zum definierten Kennzahlen in der Frühinformation Arz- Beispiel bestehende Rabattverträge sein oder Rezepte, die neimittel mit dem Zusatz „KV“ ergänzt. von Patienten nicht eingelöst wurden. Alle Angaben der Frühinformation Arzneimittel sind ohne Gewähr. Die Auswertungen können lediglich als Auch aktuelle Preisanpassungen, die noch nicht in der vorläufige Information und als Kontrollmöglichkeit Ihres Arztsoftware hinterlegt sind, können zu unterschiedlichen Verordnungsverhaltens betrachtet werden. Daten führen. KVBW Richtwertsystematik Arzneimittel Februar 2020 15
Persönliche telefonische Beratung Verordnungspatient Als Verordnungspatient wird jeder Patient gezählt, der Sollten Sie Fragen zu Ihrer Frühinformation Arzneimit- mindestens ein Medikament aus einem AT erhält. Der tel und Ihren persönlichen Verordnungsdaten haben, stehen Bezug erfolgt quartalsbezogen. Ein Patient, der in allen wir Ihnen gerne für eine telefonische Beratung zur Verfü- vier Quartalen eines Kalenderjahres ein Medikament gung. Sie erreichen uns unter 0711 7875-3663. Gerne ver- aus mindestens einem AT erhält, wird als vier Verord- einbaren wir auch einen Termin mit Ihnen. nungspatienten gezählt. Unterjähriger praxisindividueller RichtwertKV (unterjähriger PiRWKV) Der unterjährige PiRW KV bildet die aktuelle Morbidität der Praxis im jeweiligen Verordnungsjahr ab. Er wird quartalsweise neu berechnet (kumuliert), indem das unterjährige praxisindividuelle RichtwertvolumenKV durch die Anzahl der Verordnungspatienten dividiert wird. Er kann allein aufgrund jahreszeitlicher Erkran- kungsschwerpunkte von Quartal zu Quartal schwanken. Des Weiteren können Schwankungen auch durch Änderungen der Tätigkeitsschwerpunkte einer Praxis zustande kommen. Aufgrund dessen sollte der unterjäh- rige PiRW KV quartalsweise in der Software aktualisiert werden. Projizierter praxisindividueller RichtwertKV (projizierter PiRWKV) Bis Sie mit der Frühinformation Arzneimittel für das erste Quartal eines neuen Verordnungsjahres Ihren unterjährigen PiRW KV als Orientierungswert erhalten, stellen wir Ihnen als Starthilfe zum neuen Jahr zur Ein- gabe in die Praxissoftware den projizierten PiRW KV im Mitgliederportal zur Verfügung. (Dokumentenarchiv » Aktentyp: Verordnungsmanage- ment » Quartal 3/20XX » Reiter: Informationen zur Richtwertsystematik » Unterlage: projizierter praxisindi- vidueller Richtwert). Dieser Wert wurde auf Grundlage der Verordnungsda- ten der ersten drei Quartale des vorausgegangenen Jah- res unter Berücksichtigung der neuen AT-Richtwerte für das folgende Verordnungsjahr berechnet. 16
Richtwertgruppen und ihre Arzneimittel- Therapiebereiche Im Folgenden finden Sie eine Übersicht über die je Fachärzte Anästhesie mit Teilnahme an der Schmerztherapie Richtwertgruppe geltenden Arzneimittel-Therapiebereiche vereinbarung, 9 spezifische AT (AT). Die AT umfassen dabei bei jeder Richtwertgruppe, die den AT zugeordnet bekommt, dieselben Wirkstoffe. AT 17 Antidepressiva AT 18 Antiepileptika Entsprechend der fachlichen Ausrichtung und dem Ver- AT 21 Mittel bei Migräne und Schmerzen WHO Stufe I sorgungsspektrum werden den einzelnen Richtwertgruppen die jeweils relevanten AT zugeordnet. Dadurch werden die AT 22 Mittel bei Schmerzen WHO Stufe II Versorgungsschwerpunkte der Richtwertgruppen abgebildet. AT 23 Mittel bei Schmerzen WHO Stufe III Dies bedeutet für die einzelne Praxis, dass der Grad eines AT 24 Anästhetika zur Injektion Versorgungsschwerpunktes individuell über die Gewichtung AT 25 Botulinumtoxin mit den AT abgebildet werden kann. AT 26 Muskelrelaxanzien (ohne Botulinumtoxin) Den Hausärzten werden beispielsweise aufgrund der AT 50 Mittel gegen Obstipation behandelten Krankheiten 30 spezifische AT und den Inter- nisten ohne Schwerpunkt 26 spezifische AT zugeteilt, wäh- rend den Augenärzten als Fachärzten mit einem engeren Behandlungsspektrum 6 spezifische AT zugeordnet werden. Fachärzte für Augenheilkunde, 6 spezifische AT Der AT 54 „Mittel bei funktionellen gastrointestinalen AT 1 Antibiotika, oral/intestinal/nasal/parenteral Störungen“ und der AT 59 „Mittel bei Erkältungskrankheiten AT 2 Virustatika, systemisch und Antiallergika“ werden nur den Kinderärzten zugeord- net, da der Anteil der Behandlungen bei Kindern in diesen AT 6 Antiinfektiva/Antiphlogistika/Sonstige, Auge/Ohr Bereichen besonders hoch und fachspezifisch ist. AT 7 Virustatika am Auge AT 25 Botulinumtoxin Ebenso wird der AT 44 „Kontrazeptiva“ nur den Gynä- AT 60 Mittel zur Glaukombehandlung kologen zugeordnet, da die Verordnung dieser Arzneimittel unmittelbar mit der gynäkologischen Behandlung im Zusam- menhang steht. Fachärzte für Chirurgie, 9 spezifische AT Für alle übrigen Richtwertgruppen fließen die Verord- nungen aus diesen Bereichen in den AT „Rest“ ein. Das AT 1 Antibiotika, oral/intestinal/nasal/parenteral heißt, eine Verordnung, die bei der jeweiligen Richtwert- AT 11 Antikoagulanzien, oral gruppe keinem spezifischen AT zugeordnet wurde, ist trotz- dem möglich und findet sich im AT „Rest“ wieder. AT 21 Mittel bei Migräne und Schmerzen WHO Stufe I AT 22 Mittel bei Schmerzen WHO Stufe II Genauere Erläuterungen zu den AT finden Sie ab AT 23 Mittel bei Schmerzen WHO Stufe III Seite 26. AT 27 Mittel bei Autoimmunerkrankungen, systemische Basistherapie AT 34 Mittel zur Behandlung der Osteoporose AT 56 Mittel zur modernen Wundbehandlung AT 57 Sonstige Wundbehandlung KVBW Richtwertsystematik Arzneimittel Februar 2020 17
Fachärzte für Haut- und Geschlechtskrankheiten, Fachärzte für Gynäkologie, 15 spezifische AT 18 spezifische AT AT 1 Antibiotika, oral/intestinal/nasal/parenteral AT 1 Antibiotika, oral/intestinal/nasal/parenteral AT 3 Antimykotika, systemisch AT 2 Virustatika, systemisch AT 5 Antiinfektiva/Antiseptika, gynäkologisch AT 3 Antimykotika, systemisch AT 21 Mittel bei Migräne und Schmerzen WHO Stufe I AT 4 Antibiotika/Antimykotika/Corticosteroide/Sonstige, topisch AT 8 Antiparasitäre Mittel AT 22 Mittel bei Schmerzen WHO Stufe II AT 21 Mittel bei Migräne und Schmerzen WHO Stufe I AT 23 Mittel bei Schmerzen WHO Stufe III AT 22 Mittel bei Schmerzen WHO Stufe II AT 34 Mittel zur Behandlung der Osteoporose AT 27 Mittel bei Autoimmunerkrankungen, AT 35 Schilddrüsentherapeutika systemische Basistherapie AT 36 Hypophysen- und Hypothalamushormone AT 28 Mittel bei Autoimmunerkrankungen, Biologicals und Sonstige AT 37 Wachstumsfaktoren für die Bildung roter Blutkörperchen AT 40 Corticosteroide, systemisch AT 43 Gestagene/Estrogene AT 56 Mittel zur modernen Wundbehandlung AT 44 Kontrazeptiva AT 57 Sonstige Wundbehandlung AT 49 Mittel zur Eisensubstitution AT 58 Spezifische Immuntherapie AT 61 Mittel bei Harninkontinenz AT 63 Mittel bei Psoriasis, topisch AT 65 Mittel bei aktinischer Keratose/antihyperproliferative Mittel AT 64 Mittel bei Ekzemen, Reserve AT 65 Mittel bei aktinischer Keratose/antihyperproliferative Mittel AT 66 Mittel bei Akne AT 67 Rezepturen, nicht parenteral Fachärzte für Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde, 8 spezifische AT AT 1 Antibiotika, oral/intestinal/nasal/parenteral AT 4 Antibiotika/Antimykotika/Corticosteroide/Sonstige, topisch Fachärzte für Innere Medizin, ohne Schwerpunkt, 25 spezifische AT AT 6 Antiinfektiva/Antiphlogistika/Sonstige, Auge/Ohr AT 21 Mittel bei Migräne und Schmerzen WHO Stufe I AT 1 Antibiotika, oral/intestinal/nasal/parenteral AT 22 Mittel bei Schmerzen WHO Stufe II AT 9 Mittel bei kardiovaskulären Erkrankungen AT 40 Corticosteroide, systemisch AT 10 Mittel bei Fettstoffwechselstörungen AT 41 Corticosteroide, nasal AT 11 Antikoagulanzien, oral AT 58 Spezifische Immuntherapie AT 12 Thrombozytenaggregationshemmer, exklusive Heparine AT 15 Antiparkinsonmittel AT 16 Antipsychotika 18
AT 17 Antidepressiva AT 16 Antipsychotika AT 18 Antiepileptika AT 17 Antidepressiva AT 21 Mittel bei Migräne und Schmerzen WHO Stufe I AT 18 Antiepileptika AT 22 Mittel bei Schmerzen WHO Stufe II AT 19 Mittel bei Demenz AT 23 Mittel bei Schmerzen WHO Stufe III AT 21 Mittel bei Migräne und Schmerzen WHO Stufe I AT 27 Mittel bei Autoimmunerkrankungen, AT 22 Mittel bei Schmerzen WHO Stufe II systemische Basistherapie AT 23 Mittel bei Schmerzen WHO Stufe III AT 28 Mittel bei Autoimmunerkrankungen, Biologicals und Sonstige AT 27 Mittel bei Autoimmunerkrankungen, AT 29 Antidiabetika - Patienten ohne Insulin systemische Basistherapie AT 30 Antidiabetika - Patienten mit basal unterstützter AT 28 Mittel bei Autoimmunerkrankungen, Biologicals und Sonstige oraler Diabetestherapie (Typ 2 BOT) oder konventioneller Insulintherapie (Typ 1 CIT) AT 29 Antidiabetika - Patienten ohne Insulin AT 31 Antidiabetika - Patienten mit intensivierter AT 30 Antidiabetika - Patienten mit basal unterstützter konventioneller Insulintherapie (ICT Typ 1 / 2) oraler Diabetestherapie (Typ 2 BOT) oder konventioneller Insulintherapie (Typ 1 CIT) AT 32 Mittel bei obstruktiven Atemwegserkrankungen AT 31 Antidiabetika - Patienten mit intensivierter AT 34 Mittel zur Behandlung der Osteoporose konventioneller Insulintherapie (ICT Typ 1 / 2) AT 35 Schilddrüsentherapeutika AT 32 Mittel bei obstruktiven Atemwegserkrankungen AT 37 Wachstumsfaktoren für die Bildung roter Blutkörperchen AT 33 Mittel bei pulmonaler Hypertonie (PAH) AT 46 Gallen- und Lebertherapeutika AT 34 Mittel zur Behandlung der Osteoporose AT 47 Digestiva inklusive Enzyme AT 35 Schilddrüsentherapeutika AT 56 Mittel zur modernen Wundbehandlung AT 37 Wachstumsfaktoren für die Bildung roter Blutkörperchen AT 57 Sonstige Wundbehandlung AT 38 Wachstumshormone AT 46 Gallen- und Lebertherapeutika AT 47 Digestiva inklusive Enzyme AT 56 Mittel zur modernen Wundbehandlung Hausärzte (Fachärzte für Innere Medizin, praktische Ärzte und Fachärzte für Allgemeinmedizin), 30 spezifische AT AT 57 Sonstige Wundbehandlung AT 1 Antibiotika, oral/intestinal/nasal/parenteral AT 58 Spezifische Immuntherapie AT 9 Mittel bei kardiovaskulären Erkrankungen AT 10 Mittel bei Fettstoffwechselstörungen AT 11 Antikoagulanzien, oral AT 12 Thrombozytenaggregationshemmer, exklusive Heparine AT 13 Mittel bei Multipler Sklerose AT 15 Antiparkinsonmittel KVBW Richtwertsystematik Arzneimittel Februar 2020 19
Fachärzte für Innere Medizin mit Schwerpunkt Kardiologie, Fachärzte für Innere Medizin mit Schwerpunkt Nephrologie, 14 spezifische AT 21 spezifische AT AT 1 Antibiotika, oral/intestinal/nasal/parenteral AT 1 Antibiotika, oral/intestinal/nasal/parenteral AT 9 Mittel bei kardiovaskulären Erkrankungen AT 9 Mittel bei kardiovaskulären Erkrankungen AT 10 Mittel bei Fettstoffwechselstörungen AT 10 Mittel bei Fettstoffwechselstörungen AT 11 Antikoagulanzien, oral AT 21 Mittel bei Migräne und Schmerzen WHO Stufe I AT 12 Thrombozytenaggregationshemmer, exklusive Heparine AT 22 Mittel bei Schmerzen WHO Stufe II AT 21 Mittel bei Migräne und Schmerzen WHO Stufe I AT 23 Mittel bei Schmerzen WHO Stufe III AT 22 Mittel bei Schmerzen WHO Stufe II AT 27 Mittel bei Autoimmunerkrankungen, systemische Basistherapie AT 23 Mittel bei Schmerzen WHO Stufe III AT 28 Mittel bei Autoimmunerkrankungen, Biologicals und Sonstige AT 29 Antidiabetika - Patienten ohne Insulin AT 29 Antidiabetika - Patienten ohne Insulin AT 30 Antidiabetika - Patienten mit basal unterstützter oraler Diabetestherapie (Typ 2 BOT) oder konventioneller AT 30 Antidiabetika - Patienten mit basal unterstützter Insulintherapie (Typ 1 CIT) oraler Diabetestherapie (Typ 2 BOT) oder konventioneller Insulintherapie (Typ 1 CIT) AT 31 Antidiabetika - Patienten mit intensivierter konventioneller Insulintherapie (ICT Typ 1 / 2) AT 31 Antidiabetika - Patienten mit intensivierter konventioneller Insulintherapie (ICT Typ 1 / 2) AT 32 Mittel bei obstruktiven Atemwegserkrankungen AT 33 Mittel bei pulmonaler Hypertonie (PAH) AT 33 Mittel bei pulmonaler Hypertonie (PAH) AT 34 Mittel zur Behandlung der Osteoporose AT 35 Schilddrüsentherapeutika AT 37 Wachstumsfaktoren für die Bildung roter Blutkörperchen AT 39 Nebenschilddrüsen-Antagonisten AT 45 Mittel bei säurebedingten Erkrankungen AT 48 Vitamine und Mineralstoffe AT 49 Mittel zur Eisensubstitution AT 52 Mittel bei Hyperkaliämie und Hyperphosphatämie AT 56 Mittel zur modernen Wundbehandlung AT 57 Sonstige Wundbehandlung 20
Fachärzte für Innere Medizin mit Schwerpunkt Hämatologie Fachärzte für Innere Medizin und Onkologie, 5 spezifische AT mit Schwerpunkt Gastroenterologie, 12 spezifische AT AT 21 Mittel bei Migräne und Schmerzen WHO Stufe I AT 1 Antibiotika, oral/intestinal/nasal/parenteral AT 22 Mittel bei Schmerzen WHO Stufe II AT 27 Mittel bei Autoimmunerkrankungen, systemische Basistherapie AT 23 Mittel bei Schmerzen WHO Stufe III AT 28 Mittel bei Autoimmunerkrankungen, Biologicals und Sonstige AT 28 Mittel bei Autoimmunerkrankungen, Biologicals und Sonstige AT 29 Antidiabetika - Patienten ohne Insulin AT 37 Wachstumsfaktoren für die Bildung roter Blutkörperchen AT 30 Antidiabetika - Patienten mit basal unterstützter oraler Diabetestherapie (Typ 2 BOT) oder konventioneller Insulintherapie (Typ 1 CIT) AT 31 Antidiabetika - Patienten mit intensivierter Fachärzte für Innere Medizin mit Schwerpunkt Rheumatologie, konventioneller Insulintherapie (ICT Typ 1 / 2) 6 spezifische AT AT 45 Mittel bei säurebedingten Erkrankungen AT 21 Mittel bei Migräne und Schmerzen WHO Stufe I AT 46 Gallen- und Lebertherapeutika AT 22 Mittel bei Schmerzen WHO Stufe II AT 47 Digestiva inklusive Enzyme AT 23 Mittel bei Schmerzen WHO Stufe III AT 49 Mittel zur Eisensubstitution AT 27 Mittel bei Autoimmunerkrankungen, AT 50 Mittel gegen Obstipation systemische Basistherapie AT 51 Mittel zur Diagnosevorbereitung AT 28 Mittel bei Autoimmunerkrankungen, Biologicals und Sonstige AT 40 Corticosteroide, systemisch Fachärzte für Innere Medizin mit Schwerpunkt Pneumologie und Lungenärzte, 7 spezifische AT AT 1 Antibiotika, oral/intestinal/nasal/parenteral AT 27 Mittel bei Autoimmunerkrankungen, systemische Basistherapie AT 28 Mittel bei Autoimmunerkrankungen, Biologicals und Sonstige AT 32 Mittel bei obstruktiven Atemwegserkrankungen AT 33 Mittel bei pulmonaler Hypertonie (PAH) AT 41 Corticosteroide, nasal AT 58 Spezifische Immuntherapie KVBW Richtwertsystematik Arzneimittel Februar 2020 21
Fachärzte für Innere Medizin mit Schwerpunkt Endokrinologie, Fachärzte für Kinder- und Jugendheilkunde 12 spezifische AT (hausärztlich und fachärztlich), 27 spezifische AT AT 9 Mittel bei kardiovaskulären Erkrankungen AT 1 Antibiotika, oral/intestinal/nasal/parenteral AT 10 Mittel bei Fettstoffwechselstörungen AT 4 Antibiotika/Antimykotika/Corticosteroide/Sonstige, topisch AT 29 Antidiabetika - Patienten ohne Insulin AT 6 Antiinfektiva/Antiphlogistika/Sonstige, Auge/Ohr AT 30 Antidiabetika - Patienten mit basal unterstützter AT 8 Antiparasitäre Mittel oraler Diabetestherapie (Typ 2 BOT) oder konventioneller Insulintherapie (Typ 1 CIT) AT 16 Antipsychotika AT 31 Antidiabetika - Patienten mit intensivierter AT 18 Antiepileptika konventioneller Insulintherapie (ICT Typ 1 / 2) AT 20 Mittel bei ADHS AT 34 Mittel zur Behandlung der Osteoporose AT 21 Mittel bei Migräne und Schmerzen WHO Stufe I AT 35 Schilddrüsentherapeutika AT 22 Mittel bei Schmerzen WHO Stufe II AT 38 Wachstumshormone AT 23 Mittel bei Schmerzen WHO Stufe III AT 39 Nebenschilddrüsen-Antagonisten AT 27 Mittel bei Autoimmunerkrankungen, AT 40 Corticosteroide, systemisch systemische Basistherapie AT 42 Androgene AT 28 Mittel bei Autoimmunerkrankungen, Biologicals und Sonstige AT 43 Gestagene/Estrogene AT 29 Antidiabetika - Patienten ohne Insulin AT 30 Antidiabetika - Patienten mit basal unterstützter oraler Diabetestherapie (Typ 2 BOT) oder konventioneller Insulintherapie (Typ 1 CIT) Fachärzte für Innere Medizin mit Schwerpunkt Angiologie, AT 31 Antidiabetika - Patienten mit intensivierter 9 spezifische AT konventioneller Insulintherapie (ICT Typ 1 / 2) AT 32 Mittel bei obstruktiven Atemwegserkrankungen AT 9 Mittel bei kardiovaskulären Erkrankungen AT 33 Mittel bei pulmonaler Hypertonie (PAH) AT 10 Mittel bei Fettstoffwechselstörungen AT 11 Antikoagulanzien, oral AT 38 Wachstumshormone AT 12 Thrombozytenaggregationshemmer, exklusive Heparine AT 41 Corticosteroide, nasal AT 29 Antidiabetika - Patienten ohne Insulin AT 47 Digestiva inklusive Enzyme AT 30 Antidiabetika - Patienten mit basal unterstützter AT 48 Vitamine und Mineralstoffe oraler Diabetestherapie (Typ 2 BOT) oder konventioneller Insulintherapie (Typ 1 CIT) AT 50 Mittel bei Obstipation AT 31 Antidiabetika - Patienten mit intensivierter AT 53 Spezielle Diätetika nach AM-RL konventioneller Insulintherapie (ICT Typ 1 / 2) AT 54 Mittel bei funktionellen gastrointestinalen Störungen AT 56 Mittel zur modernen Wundversorgung AT 55 Stomatologika AT 57 Sonstige Wundbehandlung AT 58 Spezifische Immuntherapie AT 59 Mittel bei Erkältungskrankheiten und Antiallergika 22
Fachärzte für Nervenheilkunde Fachärzte für Orthopädie und Unfallchirurgie, (Nervenärzte, Neurologen, Psychiater), 11 spezifische AT 10 spezifische AT AT 13 Mittel bei Multipler Sklerose AT 18 Antiepileptika AT 15 Antiparkinsonmittel AT 21 Mittel bei Migräne und Schmerzen WHO Stufe I AT 16 Antipsychotika AT 22 Mittel bei Schmerzen WHO Stufe II AT 17 Antidepressiva AT 23 Mittel bei Schmerzen WHO Stufe III AT 18 Antiepileptika AT 27 Mittel bei Autoimmunerkrankungen, systemische Basistherapie AT 19 Mittel bei Demenz AT 28 Mittel bei Autoimmunerkrankungen, Biologicals und Sonstige AT 20 Mittel bei ADHS AT 34 Mittel zur Behandlung der Osteoporose AT 21 Mittel bei Migräne und Schmerzen WHO Stufe I AT 40 Corticosteroide, systemisch AT 22 Mittel bei Schmerzen WHO Stufe II AT 56 Mittel zur modernen Wundbehandlung AT 23 Mittel bei Schmerzen WHO Stufe III AT 57 Sonstige Wundbehandlung AT 25 Botulinumtoxin Fachärzte für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Fachärzte für Urologie, 12 spezifische AT -psychotherapie, 3 spezifische AT AT 16 Antipsychotika AT 1 Antibiotika, oral/intestinal/nasal/parenteral AT 17 Antidepressiva AT 4 Antibiotika/Antimykotika/Corticosteroide/Sonstige, topisch AT 20 Mittel bei ADHS AT 21 Mittel bei Migräne und Schmerzen WHO Stufe I AT 22 Mittel bei Schmerzen WHO Stufe II AT 23 Mittel bei Schmerzen WHO Stufe III AT 25 Botulinumtoxin AT 34 Mittel zur Behandlung der Osteoporose AT 36 Hypophysen- und Hypothalamushormone AT 42 Androgene AT 43 Gestagene/Estrogene AT 61 Mittel bei Harninkontinenz AT 62 Mittel bei benigner Prostatahyperplasie KVBW Richtwertsystematik Arzneimittel Februar 2020 23
Übersicht (Matrix) über Richtwertgruppen und 192 Hausärzte (Allgemeinmediziner, Internisten u. Praktische Ärzte) 381 FA Nervenheilkunde (Nervenärzte, Neurologen u. Psychiater) zugeordnete Arzneimittel-Therapiebereiche (AT) 012 FA Anästhesie,Teilnahme Schmerztherapievereinbarung 198 FA Innere Medizin, SP Pneumologie u. Lungenärzte 195 FA Innere Medizin, SP Hämatologie u. Onkologie 231 FA Kinderheilkunde (hausärztlich u. fachärztlich) 383 FA Kinder- u. Jugendpsychiatrie u. -psychotherapie 197 FA Innere Medizin, SP Gastroenterologie Stand 2019/2020 191 FA Innere Medizin, ohne Schwerpunkt 196 FA Innere Medizin, SP Rheumatologie 199 FA Innere Medizin, SP Endokrinologie 161 FA Haut- u. Geschlechtskrankheiten 101 FA Frauenheilkunde u. Geburtshilfe 194 FA Innere Medizin, SP Nephrologie Aufnahme ab 2020 193 FA Innere Medizin, SP Kardiologie 131 FA Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde 200 FA Innere Medizin, SP Angiologie Wegfall ab 2020 041 FA Augenheilkunde 441 FA Orthopädie 071 FA Chirurgie 561 FA Urologie 1 Antibiotika, oral / intestinal / nasal / parenteral 2 Virustatika, systemisch 3 Antimykotika, systemisch 4 Antibiotika / Antimykotika / Corticosteroide / Sonstige, topisch 5 Antiinfektiva / Antiseptika, gynäkologisch 6 Antiinfektiva / Antiphlogistika / Sonstige, Auge / Ohr 7 Virustatika am Auge 8 Antiparasitäre Mittel 9 Mittel bei kardiovaskulären Erkrankungen 10 Mittel bei Fettstoffwechselstörungen 11 Antikoagulanzien, oral 12 Thrombozytenaggregationshemmer, exklusive Heparine 13 Mittel bei Multipler Sklerose 15 Antiparkinsonmittel 16 Antipsychotika 17 Antidepressiva 18 Antiepileptika 19 Mittel bei Demenz 20 Mittel bei ADHS 21 Mittel bei Migräne und Schmerzen WHO Stufe I 22 Mittel bei Schmerzen WHO Stufe II 23 Mittel bei Schmerzen WHO Stufe III 24 Anästhetika zur Injektion 25 Botulinumtoxin 26 Muskelrelaxanzien (ohne Botulinumtoxin) 27 Mittel bei Autoimmunerkrankungen, system. Basistherapie 28 Mittel bei Autoimmunerkrankungen, Biologicals und Sonstige 29 Antidiabetika – Patienten ohne Insulin 30 Antidiabetika – Patienten mit basal unterstützter oraler Diabetestherapie (Typ 2 BOT) oder konventioneller Insulintherapie (Typ 1 CIT) 31 Antidiabetika – Patienten mit intensivierter konventioneller Insulintherapie (ICT Typ 1 / 2) 32 Mittel bei obstruktiven Atemwegserkrankungen 33 Mittel bei pulmonaler Hypertonie (PAH) 24
192 Hausärzte (Allgemeinmediziner, Internisten u. Praktische Ärzte) 381 FA Nervenheilkunde (Nervenärzte, Neurologen u. Psychiater) 012 FA Anästhesie,Teilnahme Schmerztherapievereinbarung 198 FA Innere Medizin, SP Pneumologie u. Lungenärzte 195 FA Innere Medizin, SP Hämatologie u. Onkologie 231 FA Kinderheilkunde (hausärztlich u. fachärztlich) 383 FA Kinder- u. Jugendpsychiatrie u. -psychotherapie 197 FA Innere Medizin, SP Gastroenterologie 191 FA Innere Medizin, ohne Schwerpunkt 196 FA Innere Medizin, SP Rheumatologie 199 FA Innere Medizin, SP Endokrinologie 161 FA Haut- u. Geschlechtskrankheiten 101 FA Frauenheilkunde u. Geburtshilfe 194 FA Innere Medizin, SP Nephrologie 193 FA Innere Medizin, SP Kardiologie 131 FA Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde 200 FA Innere Medizin, SP Angiologie 041 FA Augenheilkunde 441 FA Orthopädie 071 FA Chirurgie 561 FA Urologie 34 Mittel zur Behandlung der Osteoporose 35 Schilddrüsentherapeutika 36 Hypophysen- und Hypothalamushormone 37 Wachstumsfaktoren für die Bildung roter Blutkörperchen 38 Wachstumshormone 39 Nebenschilddrüsen-Antagonisten 40 Corticosteroide, systemisch 41 Corticosteroide, nasal 42 Androgene 43 Gestagene / Estrogene 44 Kontrazeptiva 45 Mittel bei säurebedingten Erkrankungen 46 Gallen- und Lebertherapeutika 47 Digestiva inklusive Enzyme 48 Vitamine und Mineralstoffe 49 Mittel zur Eisensubstitution 50 Mittel gegen Obstipation 51 Mittel zur Diagnosevorbereitung 52 Mittel bei Hyperkaliämie und Hyperphosphatämie 53 Spezielle Diätetika nach AM-RL 54 Mittel bei funktionellen gastrointestinalen Störungen 55 Stomatologika 56 Mittel zur modernen Wundbehandlung 57 Sonstige Wundbehandlung 58 Spezifische Immuntherapie 59 Mittel bei Erkältungskrankheiten und Antiallergika 60 Mittel zur Glaukombehandlung 61 Mittel bei Harninkontinenz 62 Mittel bei benigner Prostatahyperplasie 63 Mittel bei Psoriasis, topisch 64 Mittel bei Ekzemen, Reserve 65 Mittel bei aktinischer Keratose / antihyperproliferative Mittel 66 Mittel bei Akne 67 Rezepturen, nicht parenteral KVBW Richtwertsystematik Arzneimittel Februar 2020 25
Arzneimittel-Therapiebereiche im Detail In einem Arzneimittel-Therapiebereich (AT) werden Wichtig für Verordnungsfähigkeit ist die AM-RL mit Wirkstoffe auf Grundlage ihrer zugelassenen Indikations- ihren Anlagen. Bitte beachten Sie vor allem die Anlage XII gebiete zusammengefasst. Die KVBW und die gesetzlichen ,,Nutzenbewertung nach § 35a SGB V“. Die Hinweise zur Krankenkassen haben 67 spezifische AT vereinbart. Arzneimittel-Richtlinie sind in der folgenden Übersicht mar- kiert mit diesem Zeichen: Zuordnung der Wirkstoffe zu den AT Ein Wirkstoff kann je nach zugelassener Indikation der Außerdem erhalten Sie aktuelle Informationen im Ver- zugehörigen Arzneimittel auch mehreren AT und dem ordnungsforum und auf der KVBW-Website (zum Beispiel exRW-Bereich zugeordnet sein. So gehen zum Beispiel das Dokument „Verschreibungsfrei (ap) versus verschrei- Präparate mit dem Wirkstoff Duloxetin, die u. a. zur bungspflichtig (rp)“). Verweise auf unsere Informationen Behandlung von Depressionen zugelassen sind, in den finden Sie markiert mit diesem Zeichen: AT 17 „Antidepressiva“ ein, solche mit Zulassung bei Harninkontinenz in den AT 61 „Mittel bei Harn Bitte beachten Sie außerdem folgenden Grundsatz: inkontinenz“. Stehen für eine Therapie nicht verschreibungspflichtige Arz- Haben Präparate mehrere Indikationsgebiete, erfolgt neimittel zur Verfügung, sind diese nach § 12 SGB V einzu- die Zuordnung anhand des anatomisch-therapeutisch- setzen, wenn sie zur Behandlung einer Erkrankung medi- chemischen Codes (ATC-Codes), der, grob gesagt, die zinisch notwendig, zweckmäßig und ausreichend sind. In zugelassene Indikation kodiert und mit dem jedes Medi- diesen Fällen kann die Verordnung eines verschreibungs- kament gekennzeichnet ist. pflichtigen Arzneimittels unwirtschaftlich sein. Präparate mit Wirkstoffkombinationen werden einem, nicht mehreren AT zugeordnet. Die folgenden Angaben erheben keinen Anspruch auf Die Zusammensetzung der AT kann sich beispielsweise Vollständigkeit. aufgrund neuer Wirkstoffe verändern. Neue Wirkstoffe werden ebenfalls anhand ihrer zugelassenen Indikations- è Die Arzneimittel-Richtlinie, eine vollständige Über- gebiete einem AT zugeteilt. sicht der AT sowie alle weiteren wichtigen Informationen finden Sie auf der KVBW-Website: www.kvbawue.de Im Folgenden stellen wir Ihnen die AT vor und führen » Praxis » Verordnungen » Arzneimittel beispielhaft einige häufig verordnete Wirkstoffe innerhalb der AT auf. Allgemeine Grundsätze für die Verordnung von Arznei- mitteln sind in der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL) mit ihren Anlagen festgehalten. Die Zuordnung der Wirkstoffe zu den AT gibt keine Auskunft zur Verordnungsfähigkeit. Des- halb haben wir in der Darstellung der einzelnen AT einige Hinweise diesbezüglich mit aufgeführt. Diese können sich auch auf Wirkstoffe aus den AT beziehen, die nicht unter den Beispielen genannt sind. 26
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