RULE 40 Leitfaden Olympische Winterspiele PyeongChang 2018 - Vorläufige Fassung vom 20. Dezember 2017 - DOSB

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RULE 40 Leitfaden Olympische Winterspiele PyeongChang 2018 - Vorläufige Fassung vom 20. Dezember 2017 - DOSB
RULE 40
Leitfaden
Olympische Winterspiele PyeongChang 2018
Vorläufige Fassung vom 20. Dezember 2017
RULE 40 Leitfaden Olympische Winterspiele PyeongChang 2018 - Vorläufige Fassung vom 20. Dezember 2017 - DOSB
Vorläufiger Leitfaden – Markttest

Das Bundeskartellamt führt derzeit ein Kartellverwaltungsverfahren gegen DOSB und IOC. Es besteht der Verdacht, dass die bisherige
Anwendung der Rule 40 in Deutschland für Sportler und Sponsoren wettbewerbsbeschränkend ist und Marktbeherrschung missbräuchlich
ausgenutzt wird.

DOSB und IOC haben sich bereit erklärt, im Wege von Zusagen, die bisherigen Regeln und Werbebeschränkungen für ausschließlich auf
Deutschland ausgerichtete Werbemaßnahmen zu lockern:
● Maßstab für Werbemaßnahmen ist das Olympiaschutzgesetz und die Rechtsprechung des BGH hierzu. Die IOC-Guidelines zu Rule 40
   werden insoweit eingeschränkt.
● Die Regelungen zur Genehmigung von Anträgen werden geändert. Die Frist wird stark verkürzt, stellt keine Ausschlussfrist dar und es ist eine
   Genehmigungsfiktion vorgesehen.
● Die olympischen Begriffe und olympiabezogenen Begrifflichkeiten werden erheblich enger gefasst und sind anders als früher abschließend.
● Generische Werbung wie Gruß- oder Gratulationsbotschaften der Sponsoren an Athleten sind anders als bisher auch während der frozen
   period unter bestimmten Voraussetzungen zulässig.
● Der Athlet darf nach den Zusagen nunmehr Inhalte von IOC/OCOG/DOSB/Team Deutschland teilen oder retweeten und diese auch mit
   Grußbotschaften oder Danksagungen an den Sponsor verbinden.

Das Bundeskartellamt führt zu den geplanten Veränderungen einen Markttest durch Befragung von Verbänden, Sportlern und Sponsoren
(insbes. Sportartikelindustrie) durch.

Die Änderungen in dem neuen Leitfaden sind daher vorläufig, weil sie unter dem Vorbehalt des Ausgangs des Markttests stehen.

Da die Regelungen im neuen Leitfaden aber für Athleten und Sponsoren besser und weniger wettbewerbsbeschränkend sind, sollen sie vorläufig
anstatt der bisherigen angewandt werden dürfen.

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RULE 40 Leitfaden Olympische Winterspiele PyeongChang 2018 - Vorläufige Fassung vom 20. Dezember 2017 - DOSB
Einführung

Diese Guidelines geben Dir eine Übersicht über die Rule 40 der Olympischen Charta sowie Ihre
Anwendung durch den DOSB und zeigen, wie nicht-olympische Sponsoren während der
Olympischen Winterspiele PyeongChang 2018 mit Dir werben dürfen.

Die Rule 40 dient u.a. dem Schutz der Exklusivrechte der olympischen Sponsoren von IOC,
Team Deutschland und PyeongChang 2018. In Deutschland sind olympische Symbole und
Bezeichnungen durch das Olympiaschutzgesetz geschützt.

Durch die Anpassung der Rule 40 im Zuge der Agenda 2020 darfst Du werbliche Aktivitäten mit
Deinen Partnern unter bestimmten Voraussetzungen auch während der Olympischen Spiele
(bzw. der „frozen period“) durchführen.

Dieser Leitfaden regelt, wann Werbemaßnahmen, die ausschließlich in Deutschland
durchgeführt werden bzw. ausschließlich auf Deutschland ausgerichtet sind, zulässig sind.

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RULE 40 Leitfaden Olympische Winterspiele PyeongChang 2018 - Vorläufige Fassung vom 20. Dezember 2017 - DOSB
Zusammenarbeit mit Deinen individuellen Sponsoren
während der Olympischen Winterspiele
Voraussetzungen:
● Du hast alle werblichen Aktivitäten und alle Social-Media-Aktivitäten Deiner Sponsoren im
  Vorfeld der Olympischen Winterspiele PyeongChang 2018 angemeldet und entweder
    - Schriftlich oder per Mail eine Genehmigung durch den DOSB erhalten oder
          - Deinen vollständigen Antrag 21 Kalendertage vor Beginn der Olympischen Winterspiele
            (Eröffnungsfeier am 9. Februar 2018) oder früher beim DOSB eingereicht und bis zum
            Tag vor Beginn der Olympischen Winterspiele (Eröffnungsfeier) weder schriftlich noch
            per Mail eine Ablehnung durch den DOSB erhalten (Genehmigung gilt dann als erteilt).
● Die werblichen Aktivitäten Deiner Sponsoren mit Dir sind generisch, d.h. sie nehmen keinen
  Bezug auf die Olympischen Spielen oder die Olympischen Bewegung durch Bilder, Ausdrücke
  oder Symbole (vgl. die auf den Seiten 13-18 dargestellten Schlüsselprinzipien). Ferner darf
  kein Bezug auf das Team Deutschland als Ganzes erfolgen.

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RULE 40 Leitfaden Olympische Winterspiele PyeongChang 2018 - Vorläufige Fassung vom 20. Dezember 2017 - DOSB
Überblick Rule 40

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RULE 40 Leitfaden Olympische Winterspiele PyeongChang 2018 - Vorläufige Fassung vom 20. Dezember 2017 - DOSB
Rule 40 der Olympischen Charta

Rule 40, Paragraph 3, besagt: „Kein Wettkampfteilnehmer, Trainer, Betreuer oder
Funktionär darf seine Person, seinen Namen, sein Bild oder seine sportliche Leistung für
Werbezwecke während der Olympischen Spiele (01. Februar – 28. Februar 2018 = „frozen
period“) einsetzen, außer dies wurde vom IOC genehmigt.“

Die Rule 40 gilt für jede Verwendung eines Namens oder eines Bildes der genannten Personen
und für jede Art werblicher Aktivität (Print, TV, digital), inklusive Social Media, Apps sowie
Pressemitteilungen, Anzeigen, Mailings und Werbung in Geschäften.

Eine Werbemaßnahme im Internet ist ausschließlich auf Deutschland ausgerichtet, wenn sie
vorrangig an den deutschen Markt adressiert ist, insbesondere das Waren- und
Dienstleistungsangebot, auf das sie Bezug nimmt, für den deutschen Markt bestimmt ist.
Eine vorrangige Adressierung an den deutschen Markt kommt vor allem in Betracht, wenn die
Werbemaßnahme unter einer Internetadresse mit deutscher Länderkennung (.de) erfolgt.

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RULE 40 Leitfaden Olympische Winterspiele PyeongChang 2018 - Vorläufige Fassung vom 20. Dezember 2017 - DOSB
Rule 40 der Olympischen Charta
und das Olympiaschutzgesetz
Über die Genehmigung von Werbemaßnahmen, die im Territorium von mehr als einem
Nationalen Olympischen Komitee (NOK) durchgeführt werden sollen bzw. auf das Territorium
von mehr als einem NOK ausgerichtet sind (d.h. internationale Anträge), entscheidet das IOC
nach Maßgabe der IOC Rule 40 Guidelines. Über die Genehmigung von Werbemaßnahmen, die
ausschließlich in Deutschland durchgeführt werden sollen bzw. ausschließlich auf Deutschland
ausgerichtet sind (d.h. nationale Anträge), entscheidet der DOSB und zwar nach Maßgabe
dieses Leitfadens.

Der DOSB beachtet dabei uneingeschränkt das deutsche Olympiaschutzgesetz (OlympSchG)
und die hierzu ergangene höchstrichterliche deutsche Rechtsprechung, insbesondere das Urteil
des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 15. Mai 2014 (Az. 1 ZR 131/13 – Olympia-Rabatt). Dieses
Urteil enthält grundlegende Aussagen zur Reichweite des Schutzes olympischer Bezeichnungen
und olympiabezogener Werbung, die der Maßstab für die materielle Prüfung sind.

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RULE 40 Leitfaden Olympische Winterspiele PyeongChang 2018 - Vorläufige Fassung vom 20. Dezember 2017 - DOSB
Kurz und knapp

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RULE 40 Leitfaden Olympische Winterspiele PyeongChang 2018 - Vorläufige Fassung vom 20. Dezember 2017 - DOSB
Rule 40 - Kurz und knapp

          WER?                                                      WANN?              WAS?
Alle Wettkampfteilnehmer,                               01. Februar 2018 bis   Regelung der werblichen
Trainer, Betreuer und                                   28. Februar 2018       Verwendung von Bildern,
Funktionäre, die an                                     = frozen period        Namen und sportlichen
Olympischen Spielen                                                            Leistungen aller
teilnehmen.                                                                    Teilnehmer während
                                                                               Olympischer Spiele.
     Was ist zu tun?

   Bitte lies Dir diese Infos aufmerksam durch und gebe sie ggf. weiter.
   Fülle das Formular vollständig und leserlich aus mit:
   • Deinen Daten,
   • die Daten Deiner Sponsoren,
   • Vollständige Übersicht der geplanten werblichen Aktivitäten Deiner Sponsoren.
   Unterschreibe das Formular eigenhändig und sende alles an athletenkommunikation@dosb.de.

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RULE 40 Leitfaden Olympische Winterspiele PyeongChang 2018 - Vorläufige Fassung vom 20. Dezember 2017 - DOSB
Wichtige Hinweise zur Beantragung einer Genehmigung

● Als Teil vom Team Deutschland bist Du dafür verantwortlich…
    - die Vorgaben der Rule 40 und dieses Leitfadens einzuhalten
    - Deine eigenen Sponsoren über die Vorgaben zu informieren.
● Wenn Deine Sponsoren während der frozen period mit Dir Werbemaßnahmen in Deutschland
  weiterführen oder starten möchten, musst Du beim DOSB einen Antrag auf Genehmigung
  stellen. Dabei ist Folgendes zu beachten:
           - Der Antrag sollte 21 Tage vor Beginn der Olympischen Winterspiele (Eröffnungsfeier am
             9. Februar 2018), also spätestens bis zum 19. Januar 2018 vollständig (inkl. aller Daten
             und Umsetzungsbeschreibungen) beim DOSB eingegangen sein. Ist dies der Fall, so gilt
             eine Genehmigung als erteilt, wenn Du einen Tag vor dem Beginn der Olympischen
             Winterspiele (d.h. spätestens bis zum 8. Februar 2018) weder schriftlich noch per Mail
             eine Ablehnung durch den DOSB erhalten hast. Damit haben Du und Dein Sponsor
             Rechtssicherheit über die Zulässigkeit der geplanten Kampagne.

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Wichtige Hinweise für Dich

             Für Anträge, die erst nach dem 19. Januar 2018 eingehen, kann diese Bearbeitungsfrist
             und die mit ihrem Ablauf verbundene Rechtssicherheit leider nicht gewährleistet werden.
           - Der DOSB entscheidet für jede von Dir und Deinem Sponsor beabsichtigte
             Werbemaßnahme gesondert, ob diese den in diesem Leitfaden zu Rule 40 festgelegten
             Kriterien entspricht. Ist dies der Fall, so wird sie vom DOSB genehmigt.
● Der DOSB entscheidet auch über Anträge von ausländischen Athleten und sonstigen
  Olympiateilnehmern, die nicht Teil von Team Deutschland sind, nach Maßgabe der in diesem
  Leitfaden festgelegten Kriterien, sofern die beabsichtigten Werbemaßnahmen ausschließlich
  in Deutschland durchgeführt wird bzw. ausschließlich auf Deutschland ausgerichtet ist. Die
  Zulässigkeit einer solchen Werbemaßnahme richtet sich ebenfalls nach deutschem Recht,
  insbesondere nach dem Olympiaschutzgesetz und der höchstrichterlichen Rechtsprechung
  hierzu. Der Antragsteller kann seinen Antrag auch unmittelbar beim DOSB einreichen. Der
  DOSB informiert das „Heimat-NOK“ des ausländischen Athleten bzw. Olympiateilnehmers
  über die Stellung des Antrags und die geplante Werbemaßnahme.

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Guidelines - Schlüsselprinzipien

Seite 12   Leitfaden Rule 40 - vorläufige Fassug vom 20. Dezember 2017
Guidelines – Schlüsselprinzipien

● Grundsätzlich ist die generische Werbung mit Deiner
  Person während der frozen period erlaubt.

● Auch die Veröffentlichung von individuellen Botschaften
  (z.B. Grußbotschaften oder Gratulationsanzeigen) durch
  Deinen Partner ist erlaubt, solange diese generisch sind.

                                                                         © DKB 2016

Seite 13   Leitfaden Rule 40 - vorläufige Fassug vom 20. Dezember 2017
Guidelines – Schlüsselprinzipien

Ausgenommen von dieser erlaubten Werbung ist folgendes:

1. Es ist nicht möglich, die im Olympiaschutzgesetz genannten olympischen Logos und
     Symbole sowie olympische Bezeichnungen, (siehe Beispiele unten) oder die eingetragenen
     Marken „Team Deutschland“ und „PyeongChang 2018“ zu verwenden:

                                                                         #teamdeutschland
                                                                         #pyeongchang2018
                                                                         #olympia

    Olympiamannschaft, Olympische Spiele, Olympia, Olympiade, olympisch,
    Olympia Team Deutschland, Olympionike

Seite 14   Leitfaden Rule 40 - vorläufige Fassug vom 20. Dezember 2017
Guidelines – Schlüsselprinzipien

2. Jede Verwendung der unten genannten „olympiabezogenen Begrifflichkeiten“ ist während der
   frozen period nicht zulässig.

     „Olympiabezogene Begrifflichkeiten" in diesem Sinne sind, abschließend die folgenden
     Begriffe:
      • Gold-/Silber-/Bronze-Medaille
      • Winterspiele
      • Citius-Altius-Fortius

      Sowie die eingetragenen Marken „Team Deutschland“ und – für die anstehenende
      Olympischen Winterspiele – „PyeongChang 2018“ (Veranstaltungsort + Jahreszahl).

Seite 15   Leitfaden Rule 40 - vorläufige Fassug vom 20. Dezember 2017
Guidelines – Schlüsselprinzipien

3. Bilder und Bewegtbilder von olympischen Veranstaltungsorten, olympischen Wettkämpfen
   und/oder Olympiakleidung dürfen nicht gezeigt werden.

4. Wie alle (auch offiziellen) Sponsoren, darf Dein Sponsor bei Werbemaßnahmen mit Dir
   keinen Produkt- oder Dienstleistungsbezug zwischen deiner Teilnahme an den Olympischen
   Spielen und erzielter Erfolge derart herstellen, dass das Produkt bzw. die Dienstleistung
   etwas mit der Teilnahme an den Spielen oder den dort erzielten sportlichen Erfolgen zu tun
   hat.

Werbemaßnahmen Deiner Partner, die die vorstehenden Kriterien beachten, und damit
generisch mit Deiner Person während der Olympischen Winterspiele werben wollen, sind
zulässig und werden noch vor Beginn der Olympischen Winterspiele genehmigt, sofern Du sie
rechtzeitig angemeldet hast.

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Guidelines – Schlüsselprinzipien

In außergewöhnlichen Ausnahmefällen kann Werbung nicht-olympischer Sponsoren abgelehnt
werden, wenn durch die sonstige Ausgestaltung der Werbebotschaft entweder
     • eine Verwechslungsgefahr besteht, einschließlich der Gefahr des gedanklichen
       Inverbindungbringens mit den Olympischen Spielen oder der Olympischen Bewegung
       oder
     • Eine unlautere Ausnutzung bzw. Beeinträchtigung der Wertschätzung der
       Olympischen Spiele oder der Olympischen Bewegung erfolgt.

Eine Verwechslungsgefahr liegt nur vor, wenn der Verbraucher bei Wahrnehmung der konkreten
Werbung von wirtschaftlichen oder organisatorischen Zusammenhängen zwischen Deinem
Sponsor einerseits und dem DOSB oder dem IOC andererseits ausgeht.

Seite 17   Leitfaden Rule 40 - vorläufige Fassug vom 20. Dezember 2017
Guidelines – Schlüsselprinzipien

Eine unlautere Ausnutzung bzw. Beeinträchtigung der Wertschätzung ist nur anzunehmen, wenn
es zu einem aufgrund konkreter Umstände feststellbaren Imagetransfer kommt (vgl. § 3 Abs. 2
OlympSchG und das Urteil des BGH vom 15. Mai 2014 I ZR 131/13 – Olympia-Rabatt).
Ein solcher Imagetransfer kann zum Beispiel in Betracht kommen, wenn in der Werbebotschaft
die Olympische Fahne, die Olympische Fackel, das Olympische Feuer oder die Olympische
Hymne in identischer oder ähnlicher Form verwendet wird.

Seite 18   Leitfaden Rule 40 - vorläufige Fassug vom 20. Dezember 2017
Nicht-olympischer Sponsor

VORAUSSETZUNGEN:
● Du bist mit den werblichen Aktivitäten Deines Sponsors einverstanden.
● Die Werbematerialien, Social-Media-Posts beachten die auf den Seiten 13-18 dargestellten
  Schlüsselprinzipien.
● Deine Sponsoren teilen oder retweeten keine Inhalte von IOC/OCOG/DOSB/Team
  Deutschland in unmittelbaren Zusammenhang mit einer Werbemaßnahme mit Dir. Ein solcher
  Zusammenhang ist gegeben, wenn die Werbemaßnahme und der Retweet bzw. der geteilte
  Post für den Adressaten der Werbung als einheitlicher Vorgang erscheinen, z. B. weil sie
  zusammen auf der gleichen (Unterseite einer) Webseite dargestellt sind. Das Teilen oder
  Retweeten von Inhalten von IOC/OCOG/DOSB/Team Deutschland ohne Bezug zu einer
  Werbemaßnahme mit Dir richtet sich nach allgemeinen Regelungen.
● Du selbst darfst Inhalte von IOC/OCOG/DOSB/Team Deutschland teilen oder retweeten und
  diese auch mit Grußbotschaften oder Danksagungen an Deinen Sponsor verbinden.

Seite 19   Leitfaden Rule 40 - vorläufige Fassug vom 20. Dezember 2017
Nicht-olympischer Sponsor

ERLAUBT:
● Mit Dir während der Olympischen Spiele generische Werbung zu launchen oder
  weiterzuführen.
● Verkauf von Produkten und Produktlinien unter Einbezug Deiner Person während der
  Olympischen Spiele.
● Einbindung von Dir in Social-Media-Aktivitäten während der Olympischen Spiele.

Seite 20   Leitfaden Rule 40 - vorläufige Fassug vom 20. Dezember 2017
Nicht-olympischer Sponsor

Aber:
● Alle Aktivitäten, die eine Verbindung zu Deinem Sponsor bzw. dessen Produkten und den
  Olympischen Spielen/ IOC/ OCOG/ DOSB/ Team Deutschland schaffen, müssen die auf den
  Seiten 13-18 dargestellten Schlüsselprinzipien beachten.
● Fotos/Videos von aktuellen oder den vergangenen Olympischen Spielen sind während der
  Olympischen Spiele für werbliche- und Social-Media-Aktivitäten nicht nutzbar.

Seite 21   Leitfaden Rule 40 - vorläufige Fassug vom 20. Dezember 2017
Beispiele

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Werbeanzeigen

                Was ist akzeptabel?

       Kein Bezug zu Olympischen
        Spielen durch
          − olympische Begrifflichkeiten
          − olympiabezogene
             Begrifflichkeiten oder
          − Bilder von olympischen
             Veranstaltungsorten.
       Kein Bezug (der Athleten) zum
        Team Deutschland als Ganzes.                                     ●   Nike ®

                                                                             © Nike, Inc.

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Kataloge

                Was ist akzeptabel?

       Kein Bezug zu Olympischen
        Spielen durch
          − olympische Begrifflichkeiten
          − olympiabezogene
             Begrifflichkeiten oder
          − Bilder von olympischen
             Veranstaltungsorten.
       Hinweis auf Sponsor einer
        Teilmannschaft ohne olympischen
        Bezug.

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Verwendung von Ausdrücken

                Was ist akzeptabel?

       faktenbasierter Bezug zu
        Olympischen Spielen
       olympische Daten sind
        biographisch
       olympischer Bezug nicht
        prominent dargestellt

                                                                         © DIMACCI GmbH

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Athleten auf Corporate Website

                Was ist akzeptabel?

       faktenbasierter Bezug zu
        Olympischen Spielen
       olympische Daten sind
        biographisch
       olympischer Bezug nicht
        prominent dargestellt

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Merchandising-Artikel eines Athleten

                Was ist akzeptabel?

       Kein Bezug zu Olympischen
        Spielen durch
          − olympische Begrifflichkeiten
          − olympiabezogene
             Begrifflichkeiten oder
          − Bilder von olympischen
             Veranstaltungsorten.
                                                                         © DSV Shop

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Point of Sale Aktionen

                Was ist akzeptabel?

       Wintersportbezug vorhanden
       Kein Bezug zu Olympischen
        Spielen durch
          − olympische Begrifflichkeiten
          − olympiabezogene
             Begrifflichkeiten oder
          − Bilder von olympischen
             Veranstaltungsorten.
       Sportler in neutraler
        Wettkampfkleidung
       Gewinnspiel ohne olympischen

                                                         
        Bezug
                                                                         © Josef Manner & Comp AG

Seite 28   Leitfaden Rule 40 - vorläufige Fassug vom 20. Dezember 2017
Facebookauftritt Unternehmen

                Was ist akzeptabel?

       Kein Bezug zu Olympischen
        Spielen durch
           − olympische Begrifflichkeiten
           − olympiabezogene
             Begrifflichkeiten oder
           − Bilder von olympischen
             Veranstaltungsorten.
       Keine Weiterleitungen, Retweets
                                                                         © Ensinger Mineral-Heilquellen GmbH

        oder Likes mit olympischem
        Bildmaterial

Seite 29
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Glückwunsch / Motivationsanzeigen in verschiedenen Medien

                Was ist akzeptabel?

       Kein Bezug zu Olympischen
        Spielen durch
          − olympische Begrifflichkeiten
          − olympiabezogene
             Begrifflichkeiten oder
          − Bilder von olympischen
             Veranstaltungsorten.

                                                                         © Deutsche Kreditbank Aktiengesellschaft

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           Leitfaden Rule 40 - vorläufige Fassug vom 20. Dezember 2017
Beispiele von erlaubten Aktivitäten:

● Generische Werbung, auch Glückwünsche, Danksagungen und Motivationspost, die Dich
  sehr prominent als berühmtes Gesicht darstellt.

● Nicht-kommerzielle Werbung (bspw. für Wohltätigkeitszwecke).

● Werbung für eine Sportveranstaltung, die kurz vor oder nach den Olympischen Spielen
  stattfindet, bei der Du anzutreten planst.

Gerne stehen wir für jede Rückfragen zur Verfügung. Wende Dich bitte immer an
athletenkommunikation@dosb.de.

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Anmeldeprozess

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Die Anmeldung

 ● Wir benötigen:
     - Das ausgefüllte und von Dir unterschriebene Anmeldeformular.
            - Die konkret geplanten Werbematerialien und Social-Media-Inhalte Deiner Sponsoren.
            - Den Zeitplan für die Veröffentlichung der werblichen Aktivitäten und Social-Media-Inhalte.

 ● Bitte alles gut lesbar ausfüllen (am besten Versalien).

 ● Internationale werbliche Aktivitäten direkt beim IOC unter athletes@olympic.org anmelden. Dazu
   bitte das englischsprachige Dokument verwenden.

 ● Wenn die Prüfung ergibt, dass die beabsichtigte Werbemaßnahme den Schlüsselprinzipien nicht
   entspricht, wird der DOSB Dich zeitnah schriftlich oder per Mail darauf hinweisen und Dir eine
   angemessene Frist zur Korrektur einräumen. Haben die notwendigen Änderungen aber einen
   solchen Umfang, dass sie eine Neukonzeptionierung der Werbemaßnahmen beinhalten, so ist es
   möglich, den Antrag erneut einzureichen.

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Fragen?

           Bitte jegliches Anliegen an athletenkommunikation@dosb.de senden.

                                              Wir helfen gerne weiter!

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              Leitfaden Rule
                          2017
                             40 - vorläufige Fassug vom 20. Dezember 2017
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