RULE 40 Leitfaden Olympische Winterspiele PyeongChang 2018 - Vorläufige Fassung vom 20. Dezember 2017 - DOSB
←
→
Transkription von Seiteninhalten
Wenn Ihr Browser die Seite nicht korrekt rendert, bitte, lesen Sie den Inhalt der Seite unten
Vorläufiger Leitfaden – Markttest Das Bundeskartellamt führt derzeit ein Kartellverwaltungsverfahren gegen DOSB und IOC. Es besteht der Verdacht, dass die bisherige Anwendung der Rule 40 in Deutschland für Sportler und Sponsoren wettbewerbsbeschränkend ist und Marktbeherrschung missbräuchlich ausgenutzt wird. DOSB und IOC haben sich bereit erklärt, im Wege von Zusagen, die bisherigen Regeln und Werbebeschränkungen für ausschließlich auf Deutschland ausgerichtete Werbemaßnahmen zu lockern: ● Maßstab für Werbemaßnahmen ist das Olympiaschutzgesetz und die Rechtsprechung des BGH hierzu. Die IOC-Guidelines zu Rule 40 werden insoweit eingeschränkt. ● Die Regelungen zur Genehmigung von Anträgen werden geändert. Die Frist wird stark verkürzt, stellt keine Ausschlussfrist dar und es ist eine Genehmigungsfiktion vorgesehen. ● Die olympischen Begriffe und olympiabezogenen Begrifflichkeiten werden erheblich enger gefasst und sind anders als früher abschließend. ● Generische Werbung wie Gruß- oder Gratulationsbotschaften der Sponsoren an Athleten sind anders als bisher auch während der frozen period unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. ● Der Athlet darf nach den Zusagen nunmehr Inhalte von IOC/OCOG/DOSB/Team Deutschland teilen oder retweeten und diese auch mit Grußbotschaften oder Danksagungen an den Sponsor verbinden. Das Bundeskartellamt führt zu den geplanten Veränderungen einen Markttest durch Befragung von Verbänden, Sportlern und Sponsoren (insbes. Sportartikelindustrie) durch. Die Änderungen in dem neuen Leitfaden sind daher vorläufig, weil sie unter dem Vorbehalt des Ausgangs des Markttests stehen. Da die Regelungen im neuen Leitfaden aber für Athleten und Sponsoren besser und weniger wettbewerbsbeschränkend sind, sollen sie vorläufig anstatt der bisherigen angewandt werden dürfen. Seite 2 Leitfaden Rule 40 - vorläufige Fassug vom 20. Dezember 2017
Einführung Diese Guidelines geben Dir eine Übersicht über die Rule 40 der Olympischen Charta sowie Ihre Anwendung durch den DOSB und zeigen, wie nicht-olympische Sponsoren während der Olympischen Winterspiele PyeongChang 2018 mit Dir werben dürfen. Die Rule 40 dient u.a. dem Schutz der Exklusivrechte der olympischen Sponsoren von IOC, Team Deutschland und PyeongChang 2018. In Deutschland sind olympische Symbole und Bezeichnungen durch das Olympiaschutzgesetz geschützt. Durch die Anpassung der Rule 40 im Zuge der Agenda 2020 darfst Du werbliche Aktivitäten mit Deinen Partnern unter bestimmten Voraussetzungen auch während der Olympischen Spiele (bzw. der „frozen period“) durchführen. Dieser Leitfaden regelt, wann Werbemaßnahmen, die ausschließlich in Deutschland durchgeführt werden bzw. ausschließlich auf Deutschland ausgerichtet sind, zulässig sind. Seite 3 Leitfaden Rule 40 - vorläufige Fassug vom 20. Dezember 2017
Zusammenarbeit mit Deinen individuellen Sponsoren während der Olympischen Winterspiele Voraussetzungen: ● Du hast alle werblichen Aktivitäten und alle Social-Media-Aktivitäten Deiner Sponsoren im Vorfeld der Olympischen Winterspiele PyeongChang 2018 angemeldet und entweder - Schriftlich oder per Mail eine Genehmigung durch den DOSB erhalten oder - Deinen vollständigen Antrag 21 Kalendertage vor Beginn der Olympischen Winterspiele (Eröffnungsfeier am 9. Februar 2018) oder früher beim DOSB eingereicht und bis zum Tag vor Beginn der Olympischen Winterspiele (Eröffnungsfeier) weder schriftlich noch per Mail eine Ablehnung durch den DOSB erhalten (Genehmigung gilt dann als erteilt). ● Die werblichen Aktivitäten Deiner Sponsoren mit Dir sind generisch, d.h. sie nehmen keinen Bezug auf die Olympischen Spielen oder die Olympischen Bewegung durch Bilder, Ausdrücke oder Symbole (vgl. die auf den Seiten 13-18 dargestellten Schlüsselprinzipien). Ferner darf kein Bezug auf das Team Deutschland als Ganzes erfolgen. Seite 4 Leitfaden Rule 40 - vorläufige Fassug vom 20. Dezember 2017
Rule 40 der Olympischen Charta Rule 40, Paragraph 3, besagt: „Kein Wettkampfteilnehmer, Trainer, Betreuer oder Funktionär darf seine Person, seinen Namen, sein Bild oder seine sportliche Leistung für Werbezwecke während der Olympischen Spiele (01. Februar – 28. Februar 2018 = „frozen period“) einsetzen, außer dies wurde vom IOC genehmigt.“ Die Rule 40 gilt für jede Verwendung eines Namens oder eines Bildes der genannten Personen und für jede Art werblicher Aktivität (Print, TV, digital), inklusive Social Media, Apps sowie Pressemitteilungen, Anzeigen, Mailings und Werbung in Geschäften. Eine Werbemaßnahme im Internet ist ausschließlich auf Deutschland ausgerichtet, wenn sie vorrangig an den deutschen Markt adressiert ist, insbesondere das Waren- und Dienstleistungsangebot, auf das sie Bezug nimmt, für den deutschen Markt bestimmt ist. Eine vorrangige Adressierung an den deutschen Markt kommt vor allem in Betracht, wenn die Werbemaßnahme unter einer Internetadresse mit deutscher Länderkennung (.de) erfolgt. Seite 6 Leitfaden Rule 40 - vorläufige Fassug vom 20. Dezember 2017
Rule 40 der Olympischen Charta und das Olympiaschutzgesetz Über die Genehmigung von Werbemaßnahmen, die im Territorium von mehr als einem Nationalen Olympischen Komitee (NOK) durchgeführt werden sollen bzw. auf das Territorium von mehr als einem NOK ausgerichtet sind (d.h. internationale Anträge), entscheidet das IOC nach Maßgabe der IOC Rule 40 Guidelines. Über die Genehmigung von Werbemaßnahmen, die ausschließlich in Deutschland durchgeführt werden sollen bzw. ausschließlich auf Deutschland ausgerichtet sind (d.h. nationale Anträge), entscheidet der DOSB und zwar nach Maßgabe dieses Leitfadens. Der DOSB beachtet dabei uneingeschränkt das deutsche Olympiaschutzgesetz (OlympSchG) und die hierzu ergangene höchstrichterliche deutsche Rechtsprechung, insbesondere das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 15. Mai 2014 (Az. 1 ZR 131/13 – Olympia-Rabatt). Dieses Urteil enthält grundlegende Aussagen zur Reichweite des Schutzes olympischer Bezeichnungen und olympiabezogener Werbung, die der Maßstab für die materielle Prüfung sind. Seite 7 Leitfaden Rule 40 - vorläufige Fassug vom 20. Dezember 2017
Rule 40 - Kurz und knapp WER? WANN? WAS? Alle Wettkampfteilnehmer, 01. Februar 2018 bis Regelung der werblichen Trainer, Betreuer und 28. Februar 2018 Verwendung von Bildern, Funktionäre, die an = frozen period Namen und sportlichen Olympischen Spielen Leistungen aller teilnehmen. Teilnehmer während Olympischer Spiele. Was ist zu tun? Bitte lies Dir diese Infos aufmerksam durch und gebe sie ggf. weiter. Fülle das Formular vollständig und leserlich aus mit: • Deinen Daten, • die Daten Deiner Sponsoren, • Vollständige Übersicht der geplanten werblichen Aktivitäten Deiner Sponsoren. Unterschreibe das Formular eigenhändig und sende alles an athletenkommunikation@dosb.de. Seite 9 Leitfaden Rule 40 - vorläufige Fassug vom 20. Dezember 2017
Wichtige Hinweise zur Beantragung einer Genehmigung ● Als Teil vom Team Deutschland bist Du dafür verantwortlich… - die Vorgaben der Rule 40 und dieses Leitfadens einzuhalten - Deine eigenen Sponsoren über die Vorgaben zu informieren. ● Wenn Deine Sponsoren während der frozen period mit Dir Werbemaßnahmen in Deutschland weiterführen oder starten möchten, musst Du beim DOSB einen Antrag auf Genehmigung stellen. Dabei ist Folgendes zu beachten: - Der Antrag sollte 21 Tage vor Beginn der Olympischen Winterspiele (Eröffnungsfeier am 9. Februar 2018), also spätestens bis zum 19. Januar 2018 vollständig (inkl. aller Daten und Umsetzungsbeschreibungen) beim DOSB eingegangen sein. Ist dies der Fall, so gilt eine Genehmigung als erteilt, wenn Du einen Tag vor dem Beginn der Olympischen Winterspiele (d.h. spätestens bis zum 8. Februar 2018) weder schriftlich noch per Mail eine Ablehnung durch den DOSB erhalten hast. Damit haben Du und Dein Sponsor Rechtssicherheit über die Zulässigkeit der geplanten Kampagne. Seite 10 Leitfaden Rule 40 - vorläufige Fassug vom 20. Dezember 2017
Wichtige Hinweise für Dich Für Anträge, die erst nach dem 19. Januar 2018 eingehen, kann diese Bearbeitungsfrist und die mit ihrem Ablauf verbundene Rechtssicherheit leider nicht gewährleistet werden. - Der DOSB entscheidet für jede von Dir und Deinem Sponsor beabsichtigte Werbemaßnahme gesondert, ob diese den in diesem Leitfaden zu Rule 40 festgelegten Kriterien entspricht. Ist dies der Fall, so wird sie vom DOSB genehmigt. ● Der DOSB entscheidet auch über Anträge von ausländischen Athleten und sonstigen Olympiateilnehmern, die nicht Teil von Team Deutschland sind, nach Maßgabe der in diesem Leitfaden festgelegten Kriterien, sofern die beabsichtigten Werbemaßnahmen ausschließlich in Deutschland durchgeführt wird bzw. ausschließlich auf Deutschland ausgerichtet ist. Die Zulässigkeit einer solchen Werbemaßnahme richtet sich ebenfalls nach deutschem Recht, insbesondere nach dem Olympiaschutzgesetz und der höchstrichterlichen Rechtsprechung hierzu. Der Antragsteller kann seinen Antrag auch unmittelbar beim DOSB einreichen. Der DOSB informiert das „Heimat-NOK“ des ausländischen Athleten bzw. Olympiateilnehmers über die Stellung des Antrags und die geplante Werbemaßnahme. Seite 11 Leitfaden Rule 40 - vorläufige Fassug vom 20. Dezember 2017
Guidelines - Schlüsselprinzipien Seite 12 Leitfaden Rule 40 - vorläufige Fassug vom 20. Dezember 2017
Guidelines – Schlüsselprinzipien ● Grundsätzlich ist die generische Werbung mit Deiner Person während der frozen period erlaubt. ● Auch die Veröffentlichung von individuellen Botschaften (z.B. Grußbotschaften oder Gratulationsanzeigen) durch Deinen Partner ist erlaubt, solange diese generisch sind. © DKB 2016 Seite 13 Leitfaden Rule 40 - vorläufige Fassug vom 20. Dezember 2017
Guidelines – Schlüsselprinzipien Ausgenommen von dieser erlaubten Werbung ist folgendes: 1. Es ist nicht möglich, die im Olympiaschutzgesetz genannten olympischen Logos und Symbole sowie olympische Bezeichnungen, (siehe Beispiele unten) oder die eingetragenen Marken „Team Deutschland“ und „PyeongChang 2018“ zu verwenden: #teamdeutschland #pyeongchang2018 #olympia Olympiamannschaft, Olympische Spiele, Olympia, Olympiade, olympisch, Olympia Team Deutschland, Olympionike Seite 14 Leitfaden Rule 40 - vorläufige Fassug vom 20. Dezember 2017
Guidelines – Schlüsselprinzipien 2. Jede Verwendung der unten genannten „olympiabezogenen Begrifflichkeiten“ ist während der frozen period nicht zulässig. „Olympiabezogene Begrifflichkeiten" in diesem Sinne sind, abschließend die folgenden Begriffe: • Gold-/Silber-/Bronze-Medaille • Winterspiele • Citius-Altius-Fortius Sowie die eingetragenen Marken „Team Deutschland“ und – für die anstehenende Olympischen Winterspiele – „PyeongChang 2018“ (Veranstaltungsort + Jahreszahl). Seite 15 Leitfaden Rule 40 - vorläufige Fassug vom 20. Dezember 2017
Guidelines – Schlüsselprinzipien 3. Bilder und Bewegtbilder von olympischen Veranstaltungsorten, olympischen Wettkämpfen und/oder Olympiakleidung dürfen nicht gezeigt werden. 4. Wie alle (auch offiziellen) Sponsoren, darf Dein Sponsor bei Werbemaßnahmen mit Dir keinen Produkt- oder Dienstleistungsbezug zwischen deiner Teilnahme an den Olympischen Spielen und erzielter Erfolge derart herstellen, dass das Produkt bzw. die Dienstleistung etwas mit der Teilnahme an den Spielen oder den dort erzielten sportlichen Erfolgen zu tun hat. Werbemaßnahmen Deiner Partner, die die vorstehenden Kriterien beachten, und damit generisch mit Deiner Person während der Olympischen Winterspiele werben wollen, sind zulässig und werden noch vor Beginn der Olympischen Winterspiele genehmigt, sofern Du sie rechtzeitig angemeldet hast. Seite 16 Leitfaden Rule 40 - vorläufige Fassug vom 20. Dezember 2017
Guidelines – Schlüsselprinzipien In außergewöhnlichen Ausnahmefällen kann Werbung nicht-olympischer Sponsoren abgelehnt werden, wenn durch die sonstige Ausgestaltung der Werbebotschaft entweder • eine Verwechslungsgefahr besteht, einschließlich der Gefahr des gedanklichen Inverbindungbringens mit den Olympischen Spielen oder der Olympischen Bewegung oder • Eine unlautere Ausnutzung bzw. Beeinträchtigung der Wertschätzung der Olympischen Spiele oder der Olympischen Bewegung erfolgt. Eine Verwechslungsgefahr liegt nur vor, wenn der Verbraucher bei Wahrnehmung der konkreten Werbung von wirtschaftlichen oder organisatorischen Zusammenhängen zwischen Deinem Sponsor einerseits und dem DOSB oder dem IOC andererseits ausgeht. Seite 17 Leitfaden Rule 40 - vorläufige Fassug vom 20. Dezember 2017
Guidelines – Schlüsselprinzipien Eine unlautere Ausnutzung bzw. Beeinträchtigung der Wertschätzung ist nur anzunehmen, wenn es zu einem aufgrund konkreter Umstände feststellbaren Imagetransfer kommt (vgl. § 3 Abs. 2 OlympSchG und das Urteil des BGH vom 15. Mai 2014 I ZR 131/13 – Olympia-Rabatt). Ein solcher Imagetransfer kann zum Beispiel in Betracht kommen, wenn in der Werbebotschaft die Olympische Fahne, die Olympische Fackel, das Olympische Feuer oder die Olympische Hymne in identischer oder ähnlicher Form verwendet wird. Seite 18 Leitfaden Rule 40 - vorläufige Fassug vom 20. Dezember 2017
Nicht-olympischer Sponsor VORAUSSETZUNGEN: ● Du bist mit den werblichen Aktivitäten Deines Sponsors einverstanden. ● Die Werbematerialien, Social-Media-Posts beachten die auf den Seiten 13-18 dargestellten Schlüsselprinzipien. ● Deine Sponsoren teilen oder retweeten keine Inhalte von IOC/OCOG/DOSB/Team Deutschland in unmittelbaren Zusammenhang mit einer Werbemaßnahme mit Dir. Ein solcher Zusammenhang ist gegeben, wenn die Werbemaßnahme und der Retweet bzw. der geteilte Post für den Adressaten der Werbung als einheitlicher Vorgang erscheinen, z. B. weil sie zusammen auf der gleichen (Unterseite einer) Webseite dargestellt sind. Das Teilen oder Retweeten von Inhalten von IOC/OCOG/DOSB/Team Deutschland ohne Bezug zu einer Werbemaßnahme mit Dir richtet sich nach allgemeinen Regelungen. ● Du selbst darfst Inhalte von IOC/OCOG/DOSB/Team Deutschland teilen oder retweeten und diese auch mit Grußbotschaften oder Danksagungen an Deinen Sponsor verbinden. Seite 19 Leitfaden Rule 40 - vorläufige Fassug vom 20. Dezember 2017
Nicht-olympischer Sponsor ERLAUBT: ● Mit Dir während der Olympischen Spiele generische Werbung zu launchen oder weiterzuführen. ● Verkauf von Produkten und Produktlinien unter Einbezug Deiner Person während der Olympischen Spiele. ● Einbindung von Dir in Social-Media-Aktivitäten während der Olympischen Spiele. Seite 20 Leitfaden Rule 40 - vorläufige Fassug vom 20. Dezember 2017
Nicht-olympischer Sponsor Aber: ● Alle Aktivitäten, die eine Verbindung zu Deinem Sponsor bzw. dessen Produkten und den Olympischen Spielen/ IOC/ OCOG/ DOSB/ Team Deutschland schaffen, müssen die auf den Seiten 13-18 dargestellten Schlüsselprinzipien beachten. ● Fotos/Videos von aktuellen oder den vergangenen Olympischen Spielen sind während der Olympischen Spiele für werbliche- und Social-Media-Aktivitäten nicht nutzbar. Seite 21 Leitfaden Rule 40 - vorläufige Fassug vom 20. Dezember 2017
Beispiele Seite 22 Leitfaden Rule 40 - vorläufige Fassug vom 20. Dezember 2017
Werbeanzeigen Was ist akzeptabel? Kein Bezug zu Olympischen Spielen durch − olympische Begrifflichkeiten − olympiabezogene Begrifflichkeiten oder − Bilder von olympischen Veranstaltungsorten. Kein Bezug (der Athleten) zum Team Deutschland als Ganzes. ● Nike ® © Nike, Inc. Seite 23 Leitfaden Rule 40 - vorläufige Fassug vom 20. Dezember 2017
Kataloge Was ist akzeptabel? Kein Bezug zu Olympischen Spielen durch − olympische Begrifflichkeiten − olympiabezogene Begrifflichkeiten oder − Bilder von olympischen Veranstaltungsorten. Hinweis auf Sponsor einer Teilmannschaft ohne olympischen Bezug. Seite 24 Leitfaden Rule 40 - vorläufige Fassug vom 20. Dezember 2017 © Kempa/ Uhlsport GmbH
Verwendung von Ausdrücken Was ist akzeptabel? faktenbasierter Bezug zu Olympischen Spielen olympische Daten sind biographisch olympischer Bezug nicht prominent dargestellt © DIMACCI GmbH Seite 25 Leitfaden Rule 40 - vorläufige Fassug vom 20. Dezember 2017
Athleten auf Corporate Website Was ist akzeptabel? faktenbasierter Bezug zu Olympischen Spielen olympische Daten sind biographisch olympischer Bezug nicht prominent dargestellt Seite 26 Leitfaden Rule 40 - vorläufige Fassug vom 20. Dezember 2017 © structure GmbH Bauträgergesellschaft
Merchandising-Artikel eines Athleten Was ist akzeptabel? Kein Bezug zu Olympischen Spielen durch − olympische Begrifflichkeiten − olympiabezogene Begrifflichkeiten oder − Bilder von olympischen Veranstaltungsorten. © DSV Shop Seite 27 Leitfaden Rule 40 - vorläufige Fassug vom 20. Dezember 2017
Point of Sale Aktionen Was ist akzeptabel? Wintersportbezug vorhanden Kein Bezug zu Olympischen Spielen durch − olympische Begrifflichkeiten − olympiabezogene Begrifflichkeiten oder − Bilder von olympischen Veranstaltungsorten. Sportler in neutraler Wettkampfkleidung Gewinnspiel ohne olympischen Bezug © Josef Manner & Comp AG Seite 28 Leitfaden Rule 40 - vorläufige Fassug vom 20. Dezember 2017
Facebookauftritt Unternehmen Was ist akzeptabel? Kein Bezug zu Olympischen Spielen durch − olympische Begrifflichkeiten − olympiabezogene Begrifflichkeiten oder − Bilder von olympischen Veranstaltungsorten. Keine Weiterleitungen, Retweets © Ensinger Mineral-Heilquellen GmbH oder Likes mit olympischem Bildmaterial Seite 29 Leitfaden Rule 40 - vorläufige Fassug vom 20. Dezember 2017
Glückwunsch / Motivationsanzeigen in verschiedenen Medien Was ist akzeptabel? Kein Bezug zu Olympischen Spielen durch − olympische Begrifflichkeiten − olympiabezogene Begrifflichkeiten oder − Bilder von olympischen Veranstaltungsorten. © Deutsche Kreditbank Aktiengesellschaft Seite 30 Leitfaden Rule 40 - vorläufige Fassug vom 20. Dezember 2017
Beispiele von erlaubten Aktivitäten: ● Generische Werbung, auch Glückwünsche, Danksagungen und Motivationspost, die Dich sehr prominent als berühmtes Gesicht darstellt. ● Nicht-kommerzielle Werbung (bspw. für Wohltätigkeitszwecke). ● Werbung für eine Sportveranstaltung, die kurz vor oder nach den Olympischen Spielen stattfindet, bei der Du anzutreten planst. Gerne stehen wir für jede Rückfragen zur Verfügung. Wende Dich bitte immer an athletenkommunikation@dosb.de. Seite 31 Leitfaden Rule 40 - vorläufige Fassug vom 20. Dezember 2017
Anmeldeprozess Seite 32 Leitfaden Rule 40 - vorläufige Fassug vom 20. Dezember 2017
Die Anmeldung ● Wir benötigen: - Das ausgefüllte und von Dir unterschriebene Anmeldeformular. - Die konkret geplanten Werbematerialien und Social-Media-Inhalte Deiner Sponsoren. - Den Zeitplan für die Veröffentlichung der werblichen Aktivitäten und Social-Media-Inhalte. ● Bitte alles gut lesbar ausfüllen (am besten Versalien). ● Internationale werbliche Aktivitäten direkt beim IOC unter athletes@olympic.org anmelden. Dazu bitte das englischsprachige Dokument verwenden. ● Wenn die Prüfung ergibt, dass die beabsichtigte Werbemaßnahme den Schlüsselprinzipien nicht entspricht, wird der DOSB Dich zeitnah schriftlich oder per Mail darauf hinweisen und Dir eine angemessene Frist zur Korrektur einräumen. Haben die notwendigen Änderungen aber einen solchen Umfang, dass sie eine Neukonzeptionierung der Werbemaßnahmen beinhalten, so ist es möglich, den Antrag erneut einzureichen. Seite 33 Leitfaden Rule 40 - vorläufige Fassug vom 20. Dezember 2017
Fragen? Bitte jegliches Anliegen an athletenkommunikation@dosb.de senden. Wir helfen gerne weiter! Seite 34 06. Oktober Leitfaden Rule 2017 40 - vorläufige Fassug vom 20. Dezember 2017
Sie können auch lesen