Sanierungs- und Restrukturierungs-beratung - Ihre Experten von BBR - Neue Perspektiven für Ihr Unternehmen
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NEWS Newsletter 06 | 2022 Sanierungs- und Restrukturierungs- beratung – Ihre Experten von BBR Neue Perspektiven für Ihr Unternehmen
N EW S Inhaltsverzeichnis VORWORT S. 03 THEMEN DES MONATS Eineinhalb Jahre StaRUG: Was kann das neue Gesetz und was nicht? Ein Fazit unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung. S. 04 Insolvente Unternehmen: Die direkte Inanspruchnahme von Geschäftsleitern durch Gläubiger nach § 826 BGB S. 08 Sanierungsberatung: Risiken der Anfechtung bei noch nicht entschiedener Rechtsfrage und Näheverhältnis zum Auftraggeber S. 10 KONTAKT S. 16 Haftungsausschluss Der Newsletter wurde mit großer Sorgfalt recherchiert. Gleichwohl wird keine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Inhalte übernommen. Der Newsletter stellt keine abschließenden Informationen bereit und ersetzt nicht eine Beratung im Einzelfall. Hierfür steht Ihnen auf Wunsch die Buchalik Brömmekamp Rechtsanwaltsgesellschaft mbH gern zur Verfügung.
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Insolvenz- und Sanierungsrecht Dr. Jasper Stahlschmidt Vorwort Liebe Geschäftsfreunde, neuer Monat, neuer BBR-Newsletter und wieder neue • Insolvente Unternehmen: Die direkte Inanspruch- Trends und Veränderungen: nahme von Geschäftsleitern durch Gläubiger nach § 826 BGB. Eine zivilrechtliche Inanspruchnahme des Es ist ja bekannt, dass sich das Insolvenzrecht immer Geschäftsleiters kann für Gläubiger von finanziellem mehr zum Sanierungsrecht entwickelt. Endlich kommt Vorteil sein. Hier bietet § 826 BGB gute Voraussetzun- dies zum 1. Juni 2022 mit der nun möglichen Umbe- gen. Rechtsanwalt und Fachanwalt für Insolvenzrecht nennung des „Fachanwalts für Insolvenzrecht“ in den Dr. Olaf Hiebert beleuchtet die Möglichkeiten der „Fachanwalt für Insolvenz- und Sanierungsrecht“ zum Rechtsverfolgung. Ausdruck. • Sanierungsberatung: Risiken der Anfechtung bei Auch das StaRUG schreitet voran. Die bisherigen Praxis- noch nicht entschiedener Rechtsfrage und Nähe- fälle und die im Newsletter untersuchte „Salatbar“- Ent- verhältnis zum Auftraggeber. Darf ein Schuldner scheidung zeigen, dass es (richtigerweise) auch für auf fachlich versierte Berater vertrauen? Sind spätere kleinere Unternehmen geeignet ist. Änderungen der Rechtslage zu beachten? Gilt ein Sa- nierungsberater als „nahestehende Person“, so dass In unserer Juni-Ausgabe finden Sie deswegen folgende Zahlungen an diesen anfechtbar sind? Rechtsanwalt Beiträge: Karsten Dumrath beantwortet relevante Fragen zu diesem Themenkreis im Kontext einer aktuellen BGH- • Eineinhalb Jahre StaRUG: Was kann das neue Entscheidung. Gesetz und was nicht? Das 2021 in Kraft getretene StaRUG bietet Unternehmen ein diskretes, flexibles Ich wünsche Ihnen eine gewinnbringende Lektüre. und vergleichsweise kostengünstiges Sanierungs- instrument, mit dem sich das Stigma einer Insolvenz Bei Fragen oder Gesprächsbedarf sind wir natürlich vermeiden lässt. Zur Fortentwicklung des StaRUG gerne für Sie da! trägt auch die Rechtsprechung bei. Rechtsanwalt und Fachanwalt für Insolvenz- und Sanierungsrecht Alfred Ihr Dr. Jasper Stahlschmidt Kraus zieht ein Fazit und gibt einen Ausblick unter Berücksichtigung von zwei neuen Entscheidungen aus Rechtsanwalt und Fachanwalt für Insolvenz- und 2022. Sanierungsrecht VORWORT 3
N EW S Rechtsanwalt Alfred Kraus, Partner, Fachanwalt für Insolvenz- und Sanierungsrecht Eineinhalb Jahre StaRUG: Was kann das neue Gesetz und was nicht? Ein Fazit unter Berücksichtigung der aktuellen Recht- sprechung. I. StaRUG-Fallzahlen 2021 Am 01. Juli 2022 wird das Gesetz über den Stabilisie- rungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen (Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungs- gesetz – kurz: StaRUG) eineinhalb Jahre alt. Zu diesem vorinsolvenzlichlichen Sanierungsverfahren, das auf der EU-Richtlinie über die präventive Restrukturierung aus dem Jahr 2019 basiert, treten zudem am 17. Juli 2022 die §§ 84 - 88 StaRUG in Kraft, wonach es dem Schuldner auf Antrag möglich ist, dass einzelne Verfah- rensschritte des Restrukturierungsverfahrens öffent- lich bekannt gemacht werden. Die Veröffentlichung Rechtsanwalt und Fachanwalt für Insolvenz- und Sanierungsrecht der Restrukturierungssache ist Voraussetzung für die Alfred Kraus Anerkennung des Restrukturierungsplans in anderen EU-Mitgliedsstaaten gemäß der europäische Insolvenz- Mittlerweile liegen zwei weitere Entscheidungen des verordnung (EuInsVO). Amtsgerichts Hamburg vom 17.01.2022 und vom 18.01.2022 vor, die nachfolgend näher beleuchtet Gab es im Jahr 2021 laut einer Befragung der 24 deut- werden. schen Restrukturierungsgerichte insgesamt 22 ange- zeigte Restrukturierungsvorhaben und fünf Sanierungs- 1. AG Hamburg, Hinweisbeschluss v. 17.1.2022, Az. moderationen, dürfte sich die Anzahl der Verfahren mit 61 c RES 1/21 dem Wegfall bzw. Auslaufen der staatlichen Corona- Hilfsprogramme deutlich erhöhen. Die amtliche Zählung In diesem Restrukturierungsverfahren hatte der unter- hat nach dem Gesetz über die Insolvenz- und Restruktu- nehmerisch tätige Schuldner, der eine Salatbar betreibt, rierungsstatistik erst am 01.01.2022 begonnen (aller- am 10.12.2021 die Restrukturierungssache gemäß § 31 dings ohne Miterfassung der Sanierungsmoderations- StaRUG beim Restrukturierungsgericht in Hamburg an- fälle), sodass Anfang 2023 verlässliche Fallzahlen für gezeigt. Der dabei vorgelegte Restrukturierungsplanent- 2022 vorliegen werden. Ähnlich wie das im Jahr 2012 in wurf enthält vier Plangruppen: Gruppe 1 (institutionelle Kraft getretene Gesetz über die weitere Erleichterung (teilweise besicherte) Gläubiger/Geldgeber), Gruppe der Sanierung von Unternehmen (ESUG) wird auch das 2 (Gläubiger aus Lieferung und Leistung), Gruppe 3 StaRUG seine Zeit brauchen, um in der Praxis noch (institutionelle (unbesicherte) Geldgeber/Gläubiger) weiter bekannt zu werden und sich zu etablieren. und Gruppe 4 (Sicherungsgeber bestehend aus einer Bürgschaftsgemeinschaft). II. Aktuelle Rechtsprechung zum StaRUG aus dem Jahr 2022 Analoge Anwendung von § 44 InsO im Restrukturie- rungsverfahren Zur Fortentwicklung des StaRUG trägt auch die Recht- sprechung bei. Einen Überblick über die im Jahr 2021 Die konkreten Planregelungen im gestaltenden Teil des ergangenen Gerichtsentscheidungen zum StaRUG Restrukturierungsplanentwurfs zu Gruppe 1 und Gruppe finden Sie in unseren Newslettern vom 23. November 4 waren in sich nicht stimmig, sodass es zu einer 2021 und vom 16. Dezember 2021. Das bisher größte doppelten Berücksichtigung wirtschaftlich identischer bekannt gewordene und erfolgreich abgeschlossene Forderungen kam, die § 44 InsO nicht zulässt. Nach Restrukturierungsverfahren ist bislang immer noch das § 44 InsO können der Gesamtschuldner und Bürge die Verfahren um das Modeunternehmen eterna, bei dem Forderung, die sie durch eine Befriedigung des Gläubi- das Unternehmen aufgrund eines coronabedingten gers künftig gegen den Schuldner erwerben könnten, im deutlichen Umsatzrückgangs seine Rückzahlungs- Insolvenzverfahren nur dann geltend machen, wenn der verpflichtung aus einer Unternehmensanleihe nicht Gläubiger seine Forderung nicht geltend macht. einhalten konnte (s. hierzu AG München, Beschl. v. 21.10.2021, Az. 1542 RES 2180/21 sowie ausführlich § 44 InsO ist nach Ansicht des AG Hamburg im Bernsau/Beyer, ZInsO 2021, 2533 ff.). Restrukturierungsverfahren analog anwendbar. Das in
§ 44 InsO statuierte sogenannte Verbot der Doppel- Nach diesen Maßstäben kann das Gericht im Rahmen anmeldung beruht auf dem Gedanken, dass die Rück- der §§ 38 S. 1 StaRUG, 139 Abs. 1 ZPO insbesondere griffsforderung des Bürgen und die Forderung des auf Mängel bei der Auswahl der Planbetroffenen und Gläubigers jedenfalls bei wirtschaftlicher Betrachtung der Gruppenbildung hinweisen, die im Rahmen des identisch sind und deshalb nicht nebeneinander geltend vom Schuldner eingereichten Entwurfs des Restruk- gemacht werden dürfen. Dieser Gedanke greift auch turierungsplans oder eines gemäß § 10a InsO analog im Rahmen eines Restrukturierungsverfahrens. Dafür durchgeführten Vorgespräches ersichtlich werden und sprechen auch die wortgleichen Regelungen der § 67 zu einer amtswegigen Versagung der Bestätigung nach Abs. 3 StaRUG und des § 254 Abs. 2 InsO. Durch einen § 63 Abs. 1 Nr. 2 StaRUG führen können. Restrukturierungsplan werden – wie auch durch einen Insolvenzplan – die Rechte des Gläubigers gegen den 2. AG Hamburg, Beschl. v. 18.1.2022, Az. 61 c RES Bürgen nicht berührt. Der Schuldner wird jedoch durch 1/21 den Plan gegenüber dem Bürgen in gleicher Weise be- freit wie gegenüber dem Gläubiger. Interessant für die Sanierungspraxis sind auch die Ausführungen des AG Hamburg in dem um einen Tag Verfahrensleitung durch den Restrukturierungs- nachgelagerten Beschluss zu dem vorgenannten Fall. richter und analoge Anwendung von § 10a InsO im Der Schuldner hatte mit der Anzeige seines Restruktu- Restrukturierungsverfahren rierungsverfahrens bei Vorlage eines sechsmonatigen Finanzplans zugleich beantragt, sämtlichen Gläubigern Das AG Hamburg hatte den Hinweis auf die analoge Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen den Anwendung des § 44a InsO bereits vor der eigentlichen Schuldner gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 1 StaRUG für die förmlichen Anzeige des Restrukturierungsverfahrens er- Dauer von drei Monaten zu untersagen. teilt und zwar im Rahmen eines Vorgesprächs mit dem Restrukturierungsgericht. Daher weist das Gericht in Erlass einer Stabilisierungsanordnung auch bei Män- seinem Hinweisbeschluss auf folgende für die Sanie- geln im Restrukturierungsplan rungspraxis bedeutsamen Aspekte hin: Das AG Hamburg hat in richtiger Konsequenz auch die Das Restrukturierungsgericht kann dem Schuldner im Stabilisierungsanordnung erlassen, allerdings zeitlich Rahmen der ihm nach § 38 S. 1 StaRUG, § 139 Abs. 1 verkürzt: ZPO obliegenden Verfahrensleitung Hinweise erteilen. Das Gericht muss den Schuldner dabei auf Gesichts- Eine Restrukturierungsplanung, die Mängel bei der punkte hinweisen, die der Schuldner erkennbar über- Begründung der Auswahlentscheidung der Planbetrof- sehen oder für unerheblich gehalten hat. Ein solcher fenen nach § 8 S. 1 StaRUG aufweist, steht dem Erlass Hinweis ist insbesondere immer dann angezeigt, wenn einer Stabilisierungsanordnung nicht entgegen. es um rechtliche Fragen geht, die sinnvoll zwischen Gericht und Schuldner und ohne Einbeziehung der Die Stabilisierungsanordnung ist in einem solchen Fall Gläubiger geklärt werden können. Demgegenüber ist gemäß § 51 Abs. 1 S. 3 StaRUG – vorläufig – auf einen die gerichtliche Vorprüfung, die gemäß § 46 Abs. 3 Zeitraum von 20 Tagen zu beschränken; diese Frist StaRUG auch von Amts wegen erfolgen kann, in erster beginnt – in Parallele zur einstweiligen Einstellung der Linie dafür vorgesehen, Fragen zu erörtern, die sinnvoll Vollstreckung gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO – am Tag nur unter Einbeziehung der planbetroffenen Gläubiger des Erlasses des Beschlusses um 12.00 Uhr und endet geklärt werden können; dies zeigt § 48 Abs. 1 StaRUG, mit Ablauf des 20. Tages nach dem Erlass. Gleichzeitig der vorsieht, dass die von der Vorprüfungsfrage plan- hat das Gericht dem Schuldner aufgegeben, die Mängel betroffenen Gläubiger anzuhören sind. bei der Gruppenbildung und Begründung der Auswahl- entscheidung zu beheben. THEMEN DES MONATS 5
N EW S Keine Bestellung eines Restrukturierungsbeauftrag- 3. Fazit und Ausblick ten Das StaRUG bietet Unternehmen ein diskretes, flexibles In diesem Fall hat das AG Hamburg keinen Restrukturie- und vergleichsweise kostengünstiges Sanierungsinstru- rungsbeauftragten bestellt. Denn bei Überschaubarkeit ment, mit dem sich das Stigma einer Insolvenz vermei- der rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse kann den lässt. Voraussetzung für eine solche Sanierung ist, das Gericht davon absehen, einen Restrukturierungs- dass das Unternehmen nur drohend zahlungsunfähig beauftragten zu bestellen (§ 73 Abs. 1 S. 2 StaRUG). ist. Es ist zu erwarten, dass es künftig mehr StaRUG- Bei der Ausübung des gerichtlichen Ermessens ist auch Verfahren geben wird. Die beiden Entscheidungen des und insbesondere die im Rahmen eines Vorgespräches Amtsgerichts Hamburg, die bei der Auslegung des gemäß § 10a InsO analog geäußerte Einschätzung des neuen Sanierungsrechts helfen, sind überzeugend und Schuldners zu berücksichtigen. zeigen auf, wie wichtig es ist, im Rahmen eines Restruk- turierungsverfahrens nach dem StaRUG einen fachlich Es ist anzunehmen, dass bei der Entscheidungsfindung versierten Rechtsberater an der Seite zu haben, der die des Gerichts der Kostenfaktor eines Restrukturierungs- entsprechende praktische Sanierungserfahrung mit- beauftragten eine Rolle gespielt hat, was im Rahmen bringt, auch in Bezug auf die Erstellung von Insolvenz- des Vorgesprächs mit dem Restrukturierungsgericht und Restrukturierungsplänen. mitbesprochen worden sein dürfte.
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N EW S Rechtsanwalt Dr. Olaf Hiebert, Partner, Fachanwalt für Insolvenzrecht Insolvente Unternehmen: Die direkte Inanspruchnahme von Geschäftsleitern durch Gläubiger nach § 826 BGB Wenn der Insolvenzverwalter seinen Job nicht macht, machen Sie es eben selbst! Gläubiger verlieren viel Geld, wenn ihr Vertragspartner die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragt. Dies gilt in der Regelinsolvenz noch mehr als in der Eigenver- waltung und bei der Umsetzung eines Insolvenzplans. Je länger der Geschäftsleiter in der Krise des Unter- nehmens mit der Ergreifung qualifizierter Maßnahmen wartet, desto größer wird der Schaden. Frühzeitiges Handeln für Geschäftsleiter möglich und geboten Rechtsanwalt und Fachanwalt für Insolvenzrecht Dr. Olaf Hiebert Das deutsche Insolvenz- und Sanierungsrecht bietet spätestens seit dem 1. Januar 2021 mit den neuen Gläubiger können selbst aktiv werden Instrumenten des Restrukturierungsplans und der Sanierungsmoderation für jeden Geschäftsleiter her- In den Fällen einer vorsätzlichen Insolvenzverschlep- vorragende Möglichkeiten, im Fall der Krise rechtzeitig pung gibt es aber für Gläubiger die Möglichkeit, unmit- tätig zu werden und einen Schaden für die Gläubiger telbar gegen Geschäftsleiter vorzugehen. Sie sind nicht abzuwenden. Das Gesetz verpflichtet jeden Geschäfts- auf den Insolvenzverwalter oder Sachwalter angewie- leiter zur tagesaktuellen Überwachung der wirtschaft- sen. Eine vorsätzliche Insolvenzverschleppung liegt lichen Verhältnisse des Unternehmens. Selbst wenn die insbesondere dann vor, wenn der Geschäftsleiter den Phase der Krise und sogar der drohenden Zahlungsun- Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung fähigkeit verlassen wird, sieht das Gesetz noch Sanie- („Insolvenzreife“) nicht nur fahrlässig übersehen hat, rungsoptionen vor. Geschäftsleiter sind verpflichtet sondern in Kenntnis einer eingetretenen Insolvenzreife einen Insolvenzantrag zu stellen (§ 15a Insolvenzord- den Insolvenzantrag bewusst verzögert. Aus der Straf- nung). Insolvenz heißt aber nicht zwingend Abwicklung. barkeit des Geschäftsleiters kann der Gläubiger nichts Die Insolvenz in Eigenverwaltung ermöglicht − vor allem für sich herleiten. Eine Bestrafung des Geschäftsleiters bei Umsetzung eines Insolvenzplans − den Erhalt des verringert nicht den Schaden. Unternehmens und eine hohe Quote für die Gläubiger. Lassen Geschäftsleiter auch diese Chance ungenutzt, Zivilrechtliche Inanspruchnahme nach § 826 BGB bleibt leider allzu oft nur die Abwicklung in der Regel- insolvenz. Von finanziellem Vorteil für den Gläubiger kann aber eine zivilrechtliche Inanspruchnahme des Geschäftslei- Haftung des Geschäftsleiters in der Regelinsolvenz ters sein. Hier bietet § 826 BGB die besten Vorausset- zungen. Denn diese Norm kann der Gläubiger unab- Im Fall der Regelinsolvenz wird meist − bei Abweisung hängig von einem Insolvenzverwalter oder Sachwalter des Insolvenzverfahrens mangels Masse denknotwen- geltend machen und ein nach § 826 BGB titulierter dig − immer die Pflicht zur rechtzeitigen Stellung des Anspruch wird auch nicht von der Restschuldbefreiung Insolvenzantrages verletzt. Dies führt zur Haftung des in einem der Unternehmensinsolvenz folgenden Privat- Geschäftsleiters nach §15b InsO (früher: § 64 GmbHG, insolvenzverfahren des Geschäftsleiters erfasst. Mit u. a.). Ansprüche nach dieser Vorschrift kann allein der anderen Worten: Der Gläubiger kann den Geschäftslei- Insolvenzverwalter durchsetzen. Die Gläubiger müs- ter persönlich in die Verantwortung nehmen und bis sen darauf vertrauen, dass er dies auch sachgerecht an sein Lebensende verfolgen. erledigt. Nicht selten werden hier fragwürdige Deals vereinbart und Geschäftsführer kommen „zu billig“ da- von. Dies gilt vor allem dann, wenn der Geschäftsführer vermeintlich nicht leistungsfähig ist.
Wann liegt eine vorsätzliche sittenwidrige Schädi- seine Pflicht folgen. Wenn der Geschäftsleiter die In- gung nach § 826 BGB vor? solvenzreife der Gesellschaft erkennt und das Unterneh- men dennoch weiterführt, lässt das darauf schließen, Gläubiger nehmen selten Geschäftsleiter nach dieser dass er das unabwendbare Ende des Unternehmens Vorschrift in Anspruch. Ein erfolgreiches Beispiel ist zum Nachteil der Gläubiger nur hinauszögern will. Für Gegenstand der Entscheidung des BGH-Urteils vom Umstände, nach denen ein Verstoß gegen die guten 27.07.2021 (Az. II ZR 164/20). Das höchste deutsche Sitten ausnahmsweise ausscheidet, ist der beklagte Ge- Gericht in Zivilsachen stellt klar: schäftsführer darlegungsbelastet. Die Sittenwidrigkeit kann etwa dann entfallen, wenn der Geschäftsführer Die vorsätzliche Insolvenzverschleppung in der Absicht, den Antrag unterlassen hat, weil er die Krise den Um- das als unabwendbar erkannte Ende eines Unterneh- ständen nach als überwindbar und darum Bemühun- mens so lange wie möglich hinauszuzögern, erfüllt gen um ihre Behebung durch einen Sanierungsver- den Tatbestand einer sittenwidrigen Schädigung i. S. such als lohnend und berechtigt ansehen durfte. Kann d. § 826 BGB, wenn dabei die Schädigung der Unter- der Geschäftsführer keinen oder nur einen untauglichen nehmensgläubiger billigend in Kauf genommen wird. Sanierungsversuch vorweisen, bleibt es bei der persön- Weiß der Geschäftsleiter also, dass ein Insolvenzver- lichen Haftung. fahren über kurz oder lang unvermeidbar ist, reicht es für eine Haftung gegenüber dem Gläubiger aus, wenn er Was sind klassische Schadensfälle? dessen Schädigung für möglich gehalten und diese billi- gend in Kauf genommen hat. Die Geltendmachung des Gläubiger erleiden vor allem dann einen Schaden i. S. Schadenersatzes wird für Gläubiger dadurch wesentlich d. §§ 826, 249 BGB, wenn sie ein kostenauslösendes vereinfacht, dass nach Ansicht des BGH der Geschäfts- Verhalten im Fall des rechtzeitigen Insolvenzantrages leiter nicht wissen muss, welche oder wie viele Perso- unterlassen haben. Der Anwalt wäre nicht beauftragt nen konkret durch sein Verhalten geschädigt werden. worden, eine Klage nicht erhoben und auch ein Gut- achter wäre nicht bestellt worden, wenn der Gläubiger Erleichterte Rechtsverfolgung für die Gläubiger von einem Insolvenzantrag des Vertragspartners ge- wusst hätte. Rechtzeitige Insolvenzanträge verhindern Der BGH erleichtert die Rechtsverfolgung für Gläubiger schlicht, dass Gläubiger gutes Geld schlechtem Geld erheblich. Die Sittenwidrigkeit der vorsätzlichen In- hinterherwerfen. Geschäftsleiter, die hier bewusst solvenzverschleppung soll regelmäßig bereits aus dem zögern, haften zurecht persönlich. vorsätzlichen Verstoß des Antragspflichtigen gegen THEMEN DES MONATS 9
N EW S Rechtsanwalt Karsten Dumrath Sanierungsberatung: Risiken der Anfechtung bei noch nicht ent- schiedener Rechtsfrage und Näheverhältnis zum Auftraggeber I. Einführung Sanierungsberater müssen auf dem Weg zur nachhal- tigen Sanierung ihres Auftraggebers häufig rechtliche Entscheidungen treffen, die auf neuen oder geänderten Gesetzen basieren. So ist die Insolvenzordnung seit ihrem Bestehen häufig reformiert worden. Hinzugekom- men sind gänzlich neue Gesetze, wie etwa das Unter- nehmensstabilisierungs- und restrukturierungsgesetz, kurz StaRUG. Eine ausdifferenzierte Rechtsprechung oder eine aus- reichende Anzahl von Veröffentlichungen in Fachzeit- Rechtsanwalt Karsten Dumrath schriften gibt es als Leitplanke in solchen Fällen häufig noch nicht. Beurteilt ein Gericht eine entscheidende Rechtsfrage anders als der Berater, scheitert die an- Kürze besprochen werden sollen. Auch zu einem be- gestrebte Sanierung. Der Sanierungsberater sieht sich sonderen Näheverhältnis der Beraterin zur Schuldnerin wegen seiner Vergütung dann häufig Anfechtungen des und den Folgen für die Anfechtung hat der BGH Stellung späteren Insolvenzverwalters wegen seiner gesamten genommen. Vergütung ausgesetzt. Meist wird nach § 133 Abs. 1 InsO angefochten, weil hiervon Zahlungen der letzten Die niederländische Tochter der Schuldnerin (von nun vier Jahre betroffen sein können. an: Emittentin) hatte im Jahr 2009 Wandelschuldver- schreibungen (WSV) begeben. Für die Rückzahlung Dreh- und Angelpunkt einer solchen Anfechtung ist der übernahm die Schuldnerin Garantien. Die WSV wurden Benachteiligungsvorsatz des Schuldners und die Kennt- Ende Februar 2012 zur Auszahlung oder Umwandlung nis des Sanierungsberaters davon. Häufig wird aus fällig. dem späteren Scheitern des Konzepts pauschal darauf geschlossen, dieses sei von Anfang an untauglich gewe- Jedoch schon 2011 gerieten die Schuldnerin und mit ihr sen. Alle Zahlungen an den Berater seien deswegen mit die Emittentin in wirtschaftliche Schwierigkeiten. Es war dem Vorsatz erfolgt, die übrigen Gläubiger zu benach- absehbar, dass im Februar 2012 die Gläubiger der WSV teiligen. Der Sanierungsberater selbst habe die Un- nicht befriedigt würden. Die Schuldnerin beauftragte tauglichkeit seines Konzeptes und damit einen solchen eine Beraterin mit der Entwicklung eines Sanierungs- Vorsatz selbstverständlich ebenfalls erkannt. konzepts. Die Beraterin sollte in Zwei-Wochen-Schritten Rechnungen stellen. Die Rechnungen wurden von der Mitunter wird die Rechtslage erst später durch höchst- Schuldnerin bis Anfang April 2012 bezahlt. gerichtliche Entscheidungen klarer. Das kann sich zugunsten des Sanierungskonzepts auswirken. Es kann Für die Sanierung schlug die Beraterin vor, die Bedin- aber auch das genaue Gegenteil eintreten. Dann kommt gungen der WSV zu ändern. Die Gläubiger sollten nur die Frage auf, welcher Zeitpunkt für die Beurteilung der noch die Umwandlung in Eigenkapital verlangen können Rechtslage gilt. und keine Zahlung mehr. Wegen der Bedeutung in Sanierungsfällen wird auch Als ausländische Emittentin unterfiel die Tochtergesell- die mögliche Anfechtbarkeit wegen eines besonderen schaft nicht dem damaligen Schuldverschreibungs- Näheverhältnisses kurz besprochen. gesetz von 1899. Es konnte daher keine Mehrheitsent- scheidung über die Änderung der Bedingungen geben. II. Der konkrete Fall Eine Änderung der Anleihebedingungen setzte Einstim- migkeit voraus. Diese war aber nicht zu erlangen. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat zur Anfechtbarkeit in Im Jahr 2009 trat ein neues Schuldverschreibungs- solchen Fällen am 03.03.2022 unter dem Aktenzeichen gesetz (SchVG) in Kraft. Das galt zwar nicht direkt für IX ZR 78/20 ein Urteil gesprochen. Hier muss sich zwar die WSV der Tochtergesellschaft. Denn die WSV war die untere Instanz mit der Sache neu befassen. Aber der vor Inkrafttreten des neuen Gesetzes begeben worden. BGH hat wichtige Leitsätze formuliert, die hier in aller Das neue Gesetz sah aber eine Möglichkeit vor, dass
Schuldverschreibungen durch Mehrheitsbeschluss der Der Insolvenzverwalter focht alle Zahlungen der Gläubiger unter das neue Gesetz fallen konnten. Eine Schuldnerin an die Beraterin (über 4 Mio. Euro) an. Das Unsicherheit bestand damals noch: Galt diese Möglich- LG Frankfurt gab der Klage in voller Höhe, das OLG nur keit auch für Anleihen, die dem alten Gesetz von 1899 für die Zahlungen an die Beraterin ab dem 27.03.2012, nicht unterfielen? Die Regelungen waren neu, Recht- statt. Schuldnerin und Verwalterin legten Revision ein. sprechung zu der Frage gab es noch nicht. Der BGH verwies an das OLG zurück. Die Beraterin entschied sich, die Sanierung nach dem Bittere Ironie: Im Jahr 2014 entschied der BGH in einem neuen Schuldverschreibungsgesetz anzugehen. Es anderen Verfahren, dass Anleihen wie die vorliegende wurde im Dezember 2011 eine Gläubigerversammlung WSV doch dem neuen Schuldverschreibungsgesetz durchgeführt. Diese beschloss folgendes: Erstens unterfallen können. wurde die Fälligkeit der WSV um zwei Monate hinaus- geschoben. Zweitens sollte die WSV dem neuen Gesetz III. Die Auswirkungen des Urteils im Einzelnen unterfallen. Drittens sollten die Anleihebedingungen geändert werden. 1. Die ungewisse Rechtslage Mehrere Gläubiger der WSV erhoben aber Klage gegen Der BGH verlangt für einen erfolgversprechenden den Beschluss, die Anleihebedingungen zu ändern. Sanierungsversuch keinen rechtlich risikolosen Weg. Die Klage wurde bei dem einzigen Gericht erhoben, Der Schuldner müsse jedoch vorausschauend eine Ein- das nach dem neuen SchVG in Deutschland für Klagen schätzung der Rechtslage treffen. Auf einen damaligen gegen Emittenten ausländischer WSV zuständig war: Stand der höchstrichterlichen Rechtsprechung dürfe dem LG Frankfurt am Main. Mit der Klage war die Um- er vertrauen. Gibt es keine solche Rechtsprechung, setzung des Mehrheitsbeschlusses gehemmt. entscheidet der Stand der veröffentlichten Literatur. Wenn diese die Rechtsfrage zum Nachteil des Schuld- Das SchVG ermöglicht es dem Gericht, die Umsetzung ners kommentiert, darf die Sanierung nicht auf dem des angefochtenen Beschlusses trotz der anhängigen vorgeschlagenen Weg erfolgen. Das gilt jedenfalls dann, Klage anzuordnen (sog. Freigabeverfahren). Einen sol- wenn nicht genügend Zeit für eine verbindliche Klärung chen Antrag stellte die Emittentin beim LG; der Antrag der Rechtsfrage bleibt. wurde aber am 23.01.2012 abgewiesen. Die Emittentin legte Beschwerde beim OLG Frankfurt am Main ein, Bei einer völlig neuen Rechtslage ohne Leitplanken um die Freigabe zu erlangen. Das Verfahren ruhte dann in Rechtsprechung und Literatur muss der Schuldner wegen Verhandlungen. prüfen, ob der Sanierungsversuch nicht aus Rechtsgrün- den scheitern werde. Wegen der Unsicherheit sei dies in Denselben Sanierungsansatz (Umwandlung der WSV einem solchen Fall nach einem großzügigen Maßstab zu einer ausländischen Tochtergesellschaft) verfolgte die beurteilen. Auf den Rat eines fachlich einschlägig aus- Beraterin bei einem anderen Mandanten. Der Schuld- gewiesenen Beraters darf er sich verlassen. nerin war dies bekannt. Ihr war auch bekannt, dass das OLG Frankfurt dort über eine Freigabe entscheiden Die Entscheidung des OLG Frankfurt am 27.03.2012 musste. Derselbe Senat in derselben Besetzung war gegen den gewählten Weg machte den Sanierungsver- auch für das Verfahren der Emittentin zuständig. such vor diesem Stichtag daher nicht zwingend untaug- lich. Zahlungen konnten daher bis dahin noch ohne Das OLG Frankfurt wies am 27.03.2012 den Freigabean- Benachteiligungsvorsatz erfolgen. trag im Parallelverfahren ab. Es verneinte die Anwend- barkeit des neuen SchVG auf Anleihen, die nicht zuvor Ein solcher Vorsatz konnte aber durchaus schon vorher dem alten Gesetz unterlegen hatten. bestehen; die Zurückweisung der Freigabe durch das LG wies in diese Richtung. Dazu musste das Berufungsge- Es gab keinen Alternativplan der Beraterin, der in der richt aber noch eigene Feststellungen treffen. kurzen Zeit bis zur Fälligkeit der Anleihe Ende April 2012 umsetzbar war. Die Schuldnerin stellte am 03.04.2012 den Insolvenzantrag. THEMEN DES MONATS 11
N EW S 2. Benachteiligungsvorsatz spätestens ab der nach- Eine solche Nähe kann nach Ansicht des BGH gegeben teiligen Entscheidung sein, wenn der Berater denselben Einblick in die Situa- tion der Mandantin hat wie ein leitender Angestellter. Jedoch spätestens ab dem 27.03.2012 hat der BGH den Benachteiligungsvorsatz der Schuldnerin wegen Zahlun- Folge dieser Nähebeziehung ist die Anfechtbarkeit nach gen an die Beraterin für möglich gehalten. Ein Vertrauen § 133 Abs. 4 InsO. Danach sind Rechtshandlungen auf einen aussichtsreichen Sanierungsversuch gab es anfechtbar, die durch Vertrag mit dieser nahestehen- nach der Entscheidung des OLG im Parallelverfahren den Person begründet wurden. Dieser Vertrag muss nicht mehr. Denn in fünf Wochen wurde die WSV zur die Gläubiger unmittelbar benachteiligen. „Vertrag“ in Rückzahlung fällig. Es verblieb auch nicht mehr genug diesem Sinne können auch einvernehmliche Zahlungen Zeit, um das Hauptsacheverfahren wegen der Wider- sein. Zahlungen, welche die Liquidität mindern, benach- sprüche einzelner Gläubiger durchzufechten. Ohne die teiligen die Gläubiger häufig unmittelbar: Der Kontobe- Freigabeentscheidung war der Beschluss zur Umwand- stand ist geringer oder der Negativsaldo höher als vor lung der WSV nicht umsetzbar. der Zahlung. Alle Zahlungen an die Beraterin ab der Entscheidung Eine solche unmittelbare Benachteiligung scheidet je- des OLG Frankfurt konnten daher den Gläubigern doch aus, wenn der Schuldner durch die Beratung eine keinen Nutzen mehr bringen. Es wurde einseitig ein Gegenleistung erhält, die „ihr Geld wert“ ist. Gläubiger zu Lasten der anderen befriedigt. Der Insol- venzantrag stand unmittelbar bevor. Bei einem aussichtsreichen Sanierungskonzept wird das regelmäßig der Fall sein. Es nützt der Schuldnerin nichts, dass der BGH zwei Jahre später zu ihren Gunsten entschied: Es kam nach Spätestens dann, wenn die Sanierung gescheitert ist, Ansicht des BGH auf die Rechtslage im Jahr 2012 an. erlangt die Schuldnerin keinen Gegenwert mehr durch Damals gab es zu der vorliegenden Rechtsfrage nur den weitere Zahlungen an den Berater. Gleiches gilt von Beschluss des OLG Frankfurt. Beginn der Sanierung an bei überhöhten Beraterhono- raren. 3. Zahlungen bei noch nicht ansatzweise umgesetz- tem Sanierungskonzept In diesen beiden Fällen wird dann vermutet, dass der Sanierungsberater den Benachteiligungsvorsatz des Die Beraterin hat von der Schuldnerin bereits für die Schuldners kennt. Die Widerlegung einer Kenntnis ist Ausarbeitung des Sanierungskonzeptes Zahlungen erfahrungsgemäß sehr schwer. erhalten. Zu diesem Zeitpunkt war die Sanierung noch nicht einmal − mitnichten in Ansätzen − in die Tat IV. Zusammenfassung: umgesetzt. So war die Gläubigerversammlung erst im Dezember 2011 zusammengetreten. 1. Ein Schuldner darf auch einen rechtlich riskanten Weg bei der Sanierung gehen. Er hat dabei einen Der BGH hatte bislang (so z.B. 2014 in NZI 2014, 650) weiten Spielraum. Auf fachlich versierte Berater darf einen Benachteiligungsvorsatz bei Zahlungen bei ledig- er dabei vertrauen. lich beabsichtigter Sanierung angenommen. 2. Entscheidend ist die Rechtslage, die zum Zeitpunkt Insoweit hat der BGH seine Rechtsprechung ausdrück- des Sanierungskonzepts gilt. Spätere Änderungen lich geändert. der Rechtslage sind unbeachtlich. 4. Die gefährliche Nähe nach § 138 InsO 3. Zahlungen an einen Sanierungsberater können auch bei einem nur beabsichtigten tauglichen Sanierungs- Der BGH entschied in einem Punkt zuungunsten der konzept ohne Benachteiligungsvorsatz erfolgen. Beraterin. Er sah nämlich die Möglichkeit, dass ein Sanierungsberater eine nahestehende Person im Sinne 4. E in Sanierungsberater kann als nahestehende Person des § 138 InsO sein konnte. Die Vorgerichte hatten das gelten. Zahlungen an ihn können nach § 133 von vornherein verneint. Abs. 4 InsO erleichtert anfechtbar sein, insbesondere bei untauglichen Konzepten.
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