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DIE UITP UND DIE EUROPÄISCHEN REGELUNGEN MIT AUSWIRKUNG AUF SCHIENENNAHVERKEHRSNETZE (DES STADT-, VORORT- UND REGIONALVERKEHRS) Yves Amsler Experte UITP EuroTeam Berater des UITP-Generalsekretärs für Projekte und Entwicklung Februar 2008
INHALTSVERZEICHNIS DIE UITP UND DIE EUROPÄISCHEN REGELUNGEN MIT AUSWIRKUNG AUF SCHIENENNAHVERKEHRSNETZE (DES STADT-, VORORT- UND REGIONALVERKEHRS) 1. EINLEITUNG….. ........................................................................................... …..2 2. GELTENDE RECHTSVORSCHRIFTEN ZUR ÖFFNUNG UND INTEROPERABILITÄT DES EISENBAHNMARKTES ........................................3 2.1. Die ersten Eisenbahnrichtlinien.....................................................................3 2.2. Das erste Eisenbahnpaket ............................................................................3 2.3. Das zweite Eisenbahnpaket..........................................................................5 2.4. Das dritte Eisenbahnpaket ............................................................................7 2.4.1. Richtlinie 2007/58/EG zur Entwicklung der Eisenbahnunternehmen der Gemeinschaft ................................................................................................7 2.4.2. Richtlinie 2007/59/EG über die Zertifizierung von Triebfahrzeugführern ......8 2.4.3. Verordnung (EG) 1371/2007 über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste .8 3. ANDERE GELTENDE RECHTSVORSCHRIFTEN FÜR DEN SCHIENENVERKEHR .........................................................................................11 4. EMPFEHLUNGEN DER UITP ZUR UMSETZUNG DER EISENBAHNPAKETE IN NATIONALE RECHTSVORSCHRIFTEN .......................................................12 5. DIE GEPLANTE EISENBAHNGESETZGEBUNG : DAS „PAKET 3A“ ...............13 6. SONSTIGE INITIATIVEN AUF EUROPÄISCHER EBENE ZUGUNSTEN EINER „TECHNISCHEN HARMONISIERUNG IM BEREICH DES SCHIENENGEBUNDENEN PERSONENNAHVERKEHRS“ ...................................................................................14 7. SCHLUSSFOLGERUNG.....................................................................................16
ANHANG I ..................................................................................................................19 SCHIENENVERKEHRSVERBÄNDE UND EUROPÄISCHE EINRICHTUNGEN, DIE MIT DEM SCHIENENNAHVERKEHR ZU TUN HABEN.....................................19 ALLGEMEINE EINFÜHRUNG ....................................................................................20 VORSTELLUNG DER VERBÄNDE UND EUROPÄISCHEN EINRICHTUNGEN, DIE VON DEN AKTIVITÄTEN DER UITP IM BEREICH DES SCHIENENVERKEHRS BETROFFEN SIND .............................................................22 UITP (www.uitp.org) ............................................................................................22 CER (www.cer.be) ...............................................................................................22 UIC (www.uic.asso.fr) ..........................................................................................23 UNIFE (www.unife.org) ........................................................................................23 ETF (http://www.itfglobal.org/etf/) ........................................................................24 ALE (http://www.gdl.de/redaktionssystem/downloads/ ale_portraet_2006.pdf)...24 EIM (www.eimrail.org)..........................................................................................24 ERA (www.era.europa.eu) ...................................................................................24 OTIF (www.otif.org) .............................................................................................25 CEN (www.cenorm.be) ........................................................................................26 CENELEC (www.cenelec.org) .............................................................................26 Europäischer Sozialer Dialog...............................................................................27 http://ec.europa.eu/employment_social/publications/2003/ke4702397_fr.pdf .....27 ERRAC (www.errac.org)......................................................................................28 RMMS (http://ec.europa.eu/transport/rail/market/index_en.htm) .........................28 ANHANG II .................................................................................................................29 EUROPÄISCHE REGELWERKE MIT AUSWIRKUNGEN AUF DEN SCHIENENNAHVERKEHRSSEKTOR (STADT-, VORORT- UND REGIONALVERKEHR) ..............................................................................................29 DOKUMENTE VON ALLGEMEINEM CHARAKTER (NICHT EISENBAHNSPEZIFISCH) ...........................................................................30 Weißbücher ................................................................................................................30 Transeuropäische Netze.............................................................................................30 Umwelt und Sicherheit................................................................................................31 Verschiedene technische Regelwerke........................................................................33 Öffentliche Märkte und Angebote von Verkehrsleistungen.........................................35 EISENBAHNSPEZIFISCHE RECHTSVORSCHRIFTEN ...........................................37 Erste eigenständige Rechtsvorschriften für den Schienenverkehr .............................37 Das erste Eisenbahnpaket und damit verbundene Rechtsvorschriften ......................37 Das zweite Eisenbahnpaket und damit verbundene Rechtsvorschriften ....................38 Das dritte Eisenbahnpaket..........................................................................................39 Weitere Rechtsvorschriften für den Eisenbahnverkehr ..............................................39 Das Eisenbahnpaket „Drei a“ .....................................................................................40
DIE UITP UND DIE EUROPÄISCHEN REGELUNGEN MIT AUSWIRKUNG AUF SCHIENENNAHVERKEHRSNETZE (DES STADT-, VORORT- UND REGIONALVERKEHRS) Yves Amsler Experte UITP EuroTeam Berater des UITP-Generalsekretärs für Projekte und Entwicklung Die Akteure des öffentlichen Nahverkehrssektors (schienen-, straßen- und wassergebundenen Stadt-, Vorort- und Regionalverkehrs), der von der UITP vertreten wird, machen seit sieben Jahren vor allem im Hinblick auf den Entwurf einer europäischen Verordnung über die Anforderungen des öffentlichen Dienstes im Personenverkehr auf Schiene und Straße mobil, der sich mit den Bedingungen der Vergabe von Verkehrsdienstleistungen, die als öffentliche Dienstleistung erbracht werden, befasst. Die Verordnung (EG) Nr. 1370/2007, auch „OSP-Verordnung“ genannt (OSP : Obligations de Service Public = Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes), wurde am 3. Dezember 2007 veröffentlicht und tritt am 3. Dezember 2009 in Kraft. Gleichwohl ist der Schienenpersonennahverkehr auch Gegenstand einer Eisenbahngesetzgebung, deren ursprüngliches Ziel es war, der Entwicklung der transeuropäischen Eisenbahnnetze einen Rahmen zu geben. Das vorliegende Dokument bietet einen Überblick über das Verhältnis zwischen dieser Gesetzgebung und dem SPNV (wobei nur die Texte genannt werden, die Einfluss auf diesen Sektor haben). Außerdem wird auf die wichtigsten anderen Gesetzestexte verwiesen, die Auswirkungen auf den SPNV haben. Anmerkung: Die in diesem Dokument erwähnten europäischen Einrichtungen werden in Anhang I vorgestellt. Die Hinweise auf Gesetzestexte, die direkte oder indirekte Auswirkungen auf den schienengebundenen Stadt-, Vorort- und Regionalverkehr haben, finden sich hingegen in Anhang II. Seite 1 von 40
1. EINLEITUNG In den Verträgen der Europäischen Union wird die gemeinsame Verkehrspolitik als eines der Grundelemente des europäischen Binnenmarktes gesehen. Die Europäische Kommission hat mehrfach die Wettbewerbsvorteile hervorgehoben, die der Schienenverkehr insbesondere im Hinblick auf den Energieverbrauch, auf die Umweltbelastung und die Sicherheit gegenüber anderen Land- und Luftverkehrsmitteln hat. Die Revitalisierung der Eisenbahn und fairere Preise für die Infrastrukturbenutzung würden nach Auffassung der Kommission eine deutliche Verkehrsverlagerung von der Straße auf die Schiene bewirken. Der Eisenbahnsektor leidet indessen unter der großen Vielfalt und Komplexität der technischen Spezifikationen und Betriebsmodalitäten in den verschiedenen inländischen Eisenbahnnetzen. Das schmälert seine Attraktivität und führt zu höheren Kosten für den Bau und den Betrieb der Infrastrukturen, Fahrzeuge und Anlagen. Die Kommission versucht deshalb, nach und nach einen europäischen Rechtsrahmen zu schaffen, der die Entstehung eines einheitlichen Eisenbahnmarktes in der gesamten Europäischen Union unterstützt und einen Beitrag zur Entwicklung dieses Marktes leistet. Dabei verfolgt sie drei Konzepte, nämlich die Öffnung des Marktes, die Interoperabilität von Einrichtungen und die technische Harmonisierung, insbesondere in den Bereichen der Eisenbahnsicherheit und den Rechten und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr. Zahlreiche Gesetzestexte wurden in den letzten Jahren zum Eisenbahnverkehrssektor erlassen. Der schienengebundene Vorort- und Regionalpersonenverkehr und der schienengebundene Stadtverkehr (U-Bahn, Stadtbahn, …) fallen unter den Anwendungsbereich dieser Eisenbahngesetzgebung, auch wenn, wie weiter unten gezeigt wird, der schienengebundene Stadtverkehr von den Mitgliedsstaaten bei der Umsetzung in nationales Recht davon bislang ausgeschlossen wurde 1 . Die Vergabe von schienengebundenen Stadt-, Vorort und Regionalverkehrsdiensten, die den Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes unterliegen, werden ab dem 3. Dezember 2009 durch die Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 geregelt, die im Dezember 2007 angenommen wurde. Die europäische Eisenbahngesetzgebung stellt den schienengebundenen Stadtverkehr vor Probleme 2 , da die geforderte Interoperabilität zwischen den Netzen auf europäischer Ebene angesichts ihres lokalen Charakters kein relevantes Ziel ist. Dagegen muss ein angemessenes Niveau der technischen Harmonisierung für städtische Eisenbahnnetze weiterhin gefördert werden : diese würden von der Austauschbarkeit der Komponenten oder Teilsysteme, die durch kompatible Schnittstellen ermöglicht wird, und von der Harmonisierung bestimmter grundlegender Eigenschaften der Stadtverkehrssysteme profitieren. Eine Unterstützung auf europäischer Ebene in dieser Hinsicht würde ein reibungsloseres 1 Mit Ausnahme von Portugal, wo eine eigenständige Gesetzgebung erwartet wird. Ungarn und das Vereinigte Königreich entwickeln ihrerseits parallel eigenständige Vorschriften für den schienengebundenen Stadtverkehr. 2 Und auch bestimmte Bereiche des schienengebundenen Vorort- und Regionalverkehrs, wie es bei den Informations- und Ticketingsystemen (den sogenannten TAP TSI, den Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität – Telematikanwendungen für den Personenverkehr) der Fall ist. Seite 2 von 40
Funktionieren des europäischen Binnenmarktes ermöglichen und es könnten sich Größenvorteile erzielen lassen, die sowohl in Bezug auf Investitionen als auch den Betrieb der Netze notwendig sind, um die Verkehrsträger zu fördern, die für die nachhaltige Entwicklung großer Stadtgebiete unerlässlich sind. 2. GELTENDE RECHTSVORSCHRIFTEN ZUR ÖFFNUNG UND INTEROPERABILITÄT DES EISENBAHNMARKTES 2.1. Die ersten Eisenbahnrichtlinien Die erste Richtlinie zur Öffnung des Eisenbahnmarktes wurde im Juli 1991 erlassen (91/440/EWG). Im Juni 1995 wurden mehrere Richtlinien, in denen die Prinzipien und Verfahren definiert wurden, die gemäß der Richtlinie 91/440/EWG im Hinblick auf den Zugang zum Eisenbahnmarkt einzuhalten sind, verabschiedet: - Richtlinie 95/18/EG über die Erteilung von Genehmigungen an Eisenbahnunternehmen, die Eisenbahnunternehmen, deren Tätigkeit auf den Stadtverkehr, Vorortverkehr oder Regionalverkehr beschränkt ist, von ihrem Anwendungsbereich ausschließt (Artikel 1.2); - Richtlinie 95/19/EG über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn und die Berechnung von Wegeentgelten. Die erste Richtlinie über die Interoperabilität (96/48/EG) wurde im Juli 1996 erlassen und bezieht sich ausschließlich auf die Interoperabilität des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnnetzes. Diese Richtlinien wurden geändert oder ersetzt: • im Jahr 2001 durch das „erste Eisenbahnpaket“, • im April 2004 durch das „zweite Eisenbahnpaket“ • im Dezember 2007 durch das „dritte Eisenbahnpaket“. Ein „Paket 3a“, das von der Europäischen Kommission im Dezember 2006 vorgelegt wurde, hat bereits ein Jahr später, am 11. Dezember 2007, zur Zustimmung des Europäischen Parlaments in erster Lesung über eine neue Interoperabilitätsrichtlinie geführt, aber diese war zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des vorliegenden Dokuments noch nicht veröffentlicht worden. Gleichzeitig wurden zwei weitere Gesetzestexte zur Eisenbahnsicherheit in zweiter Lesung in 2008 abgelehnt. 2.2. Das erste Eisenbahnpaket Das „erste Eisenbahnpaket“ besteht aus mehreren Gesetzestexten, die am 26. Februar und am 19. März 2001 erlassen wurden, am 15. März (mit einigen Änderungen) und am 20. April 2001 in Kraft getreten sind und innerhalb von zwei Jahren in nationales Recht umgesetzt werden sollten, nämlich: - Richtlinie 2001/12/EG, mit der die Richtlinie 91/440/EWG geändert wird und die die Öffnung des 50 000 Kilometer langen „Transeuropäischen Seite 3 von 40
Schienengüternetzes“ ab dem Jahr 2003 sowie der anderen internationalen Güterverkehrsstrecken ab 2008 für den Wettbewerb vorsieht; - Richtlinie 2001/13/EG, mit der die Richtlinie 95/18/EG geändert wird und die die Genehmigungsprinzipien auf alle im Sektor tätigen Unternehmen ausweitet; - Richtlinie 2001/14/EG über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn, die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur und die Sicherheitsbescheinigung, mit der die Richtlinie 95/19/EG aufgehoben wird. Sie bildet einen neuen Rahmen, der auf die Errichtung eines europäischen Eisenbahnraums ohne Grenzen abzielt; - Richtlinie 2001/16/EG, die eine Ergänzung zur Richtlinie 96/48/EG darstellt und mit der die gesamten Bedingungen festlegen werden sollen, die im Gebiet der Gemeinschaft für die Verwirklichung der Interoperabilität des konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystems erfüllt sein müssen. Die Richtlinien 2001/13/EG und 2001/14/EG sind die ersten Regelwerke, in denen der Tätigkeitsbereich der UITP-Mitglieder ausdrücklich erwähnt wird. So heißt es darin (Artikel 1.2 ), dass die Mitgliedstaaten folgende Unternehmen bzw. Netze vom Anwendungsbereich der jeweiligen Richtlinie ausnehmen können: • Richtlinie 2001/13/EG : o a) Unternehmen, die nur Schienen-Personenverkehrsdienste auf einer örtlichen oder regionalen, nicht mit anderen Fahrwegen vernetzten Eisenbahninfrastruktur durchführen ; o b) Eisenbahnunternehmen, die nur Schienen- Personenverkehrsdienste im Stadtverkehr oder Vorortverkehr durchführen ; o […] ; • Richtlinie 2001/14/CE : o a) nicht mit anderen Fahrwegen vernetzte örtliche und regionale Schienennetze für Personenverkehrsdienste; o b) nur für die Durchführung von Personenverkehrsdiensten im Stadt- und Vorortverkehr bestimmte Netze; o […]. » Was die Richtlinie 2001/16/EG angeht, so erstreckt sich ihr Anwendungsbereich auf die Linien des transeuropäischen Verkehrsnetzes und auf die Fahrzeuge, die auf diesen Linien eingesetzt werden. Die Arbeitsmethode, die von den Interoperabilitätsrichtlinien vorgegeben wird, um die erforderliche technische Harmonisierung zu erreichen, besteht in der Definition des notwendigen Minimums auf der Ebene der einzelnen Teilsysteme, wobei ein „gemeinsames repräsentatives Gremium“ mit der Ausarbeitung der „Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität“ (TSI) betraut wird. Ursprünglich hatte die Europäische Vereinigung für die Interoperabilität im Bereich der Bahn, AEIF (www.aeif.org), einen entsprechenden Auftrag von der Kommission erhalten. Die AEIF vertrat die Infrastrukturmanager, die Eisenbahnunternehmen und die Industrie. Im Jahr 2005 wurde die AEIF dann im Zuge der Verabschiedung des „zweiten Eisenbahnpakets“ durch die Europäische Eisenbahnagentur ersetzt. Die AEIF hat die TSI für den Hochgeschwindigkeitsbahnverkehr und für den Güterbahnverkehr sowie auch eine Reihe von TSI für die „konventionellen“ transeuropäischen Netze, die zwischen 2004 und 2007 verabschiedet wurden, ausgearbeitet. Die letzten TSI, die von der AEIF erstellt wurden, erstrecken sich auf die folgenden Themen: Seite 4 von 40
• Sicherheit in Eisenbahntunneln; • Zugänglichkeit für Personen mit eingeschränkter Mobilität; • Luftverschmutzung – Dieselmaschinen. 2.3. Das zweite Eisenbahnpaket Das „zweite Eisenbahnpaket“, das am 29. April 2004 angenommen wurde und am 30. April 2004 in Kraft getreten ist, besteht aus drei Richtlinien und einer Verordnung: - Richtlinie 2004/49/EG über die Eisenbahnsicherheit in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinien 95/18/EG und 2001/14/EG, die vor dem 30. April 2006 in nationales Recht umgesetzt werden sollte. Diese Richtlinie sieht insbesondere vier Reihen von Maßnahmen vor: i. die Einrichtung einer „Sicherheitsbehörde“ in jedem Mitgliedstaat, die mit der Regelung und Überwachung der Eisenbahnsicherheit, mit den Zulassungen für die Inbetriebnahme der Teilsysteme und Fahrzeuge, die nicht durch eine TSI abgedeckt sind und mit den Sicherheitsinspektionen und mit der Begleitung der gegenseitigen Anerkennung der nationalen Sicherheitsvorschriften betraut ist; ii. die gegenseitige Anerkennung der Sicherheitsbescheinigungen (Eisenbahnunternehmen) und Sicherheitsgenehmigungen (Infrastrukturmanager), die von den verschiedenen Mitgliedstaaten erteilt werden; iii. die Festlegung gemeinsamer Sicherheitsindikatoren (CSI), gemeinsamer Sicherheitsziele (CST) und gemeinsamer Sicherheitsmethoden (CSM); und iv. die Festlegung gemeinsamer Regeln für die Untersuchung von Unfällen und Störungen im Eisenbahnverkehr mit Gründung einer unabhängigen, ständigen Untersuchungsstelle; • Richtlinie 2004/50/EG über die Interoperabilität des konventionellen transeuropäischen Eisenbahnnetzes, mit der die Richtlinien 96/48/EG und 2001/16/EG geändert werden und die die Anwendung der Vorschriften für die Interoperabilität des transeuropäischen Eisenbahnsystems beschleunigt und vor dem 30. April 2006 in nationales Recht umgesetzt werden sollte; • Richtlinie 2004/51/EG zur Entwicklung der Eisenbahnunternehmen der Gemeinschaft, mit der die Richtlinie 91/440/EWG geändert wird und die die gesamte Eisenbahninfrastruktur der Europäischen Union, die für den Frachtverkehr benutzt wird, also etwa 150 000 Kilometer, dem Wettbewerb öffnet. Für grenzüberschreitende Schienenfrachtdienste sollte die Öffnung spätestens bis zum 1. Januar 2006 erfolgen, und bis zum 1. Januar 2007 sollten die Zugangsrechte auf alle Arten von Schienenfrachtdiensten ausgeweitet werden. Die Richtlinie sollte vor dem 31. Dezember 2005 in nationales Recht umgesetzt werden; Seite 5 von 40
• Verordnung (EG) Nr. 881/2004 zur Errichtung einer Europäischen Eisenbahnagentur, die für die Sicherheit und Interoperabilität des Schienenverkehrs zuständig ist und an die Stelle der AEIF tritt. In dieser Agentur, die Mitte 2005 ihre Arbeit aufgenommen hat, sind Fachleute aus dem Eisenbahnsektor tätig, die für eine bestimmte Zeit dorthin versetzt wurden. Die Agentur hat zu ihrer Unterstützung Arbeitsgruppen gegründet, in die ausgewählte Vertreter der „repräsentativen Eisenbahnverbände“, darunter die UITP, berufen werden. Die Richtlinie 2004/49/EG ( „Sicherheitsrichtlinie“) betrifft alle Schienenverkehrsarten, einschließlich des schienengebundenen Stadtverkehrs (U-Bahnen, Straßenbahnen etc.). Gleichwohl heißt es in Artikel 2.2: „Die Mitgliedstaaten können von den Maßnahmen, die sie zur Durchführung dieser Richtlinie treffen, Folgendes ausnehmen: o (a) U-Bahnen, Straßenbahnen und andere Stadt- und Regionalbahnen ; o (b) Netze, die vom übrigen Eisenbahnsystem funktional getrennt sind und die nur für die Personenbeförderung im örtlichen Verkehr, Stadt- oder Vorortverkehr genutzt werden, sowie Eisenbahnunternehmen, die ausschließlich derartige Netze nutzen ; o [...]. “ Durch die Richtlinie 2004/50/EG (Richtlinie „Interoperabilität“) wird Artikel 1 der Richtlinie 2001/16/EG um einen Absatz 3 erweitert: „Der Geltungsbereich dieser Richtlinie wird unbeschadet der Ausnahmen in Bezug auf die Anwendung von TSI gemäß Artikel 7 schrittweise auf das gesamte konventionelle Eisenbahnsystem ausgeweitet, einschließlich Schienenanschlüssen zu den Haupteinrichtungen von Terminals und Häfen, die von mehr als einem Benutzer genutzt werden oder genutzt werden können; ausgenommen hiervon sind Infrastrukturen und Fahrzeuge, die ausschließlich für den lokal begrenzten Einsatz oder ausschließlich für historische oder touristische Zwecke genutzt werden, und Infrastrukturen, die vom übrigen Eisenbahnsystem in betrieblicher Hinsicht getrennt sind.“ In Übereinstimmung mit der von der UITP vertretenen Haltung haben die Mitgliedsstaaten den schienengebundenen Stadtverkehr bei der Umsetzung der „Sicherheitsrichtlinie“ von ihrem Geltungsbereich ausgenommen 3 . Nach Ansicht der UITP ist es sehr wichtig, dass sich alle Mitgliedstaaten dieser Haltung anschließen, und sollten bei der Umsetzung des „Pakets 3a“ bei dieser Haltung bleiben, damit für die schienengebundenen Stadtverkehrssysteme andere technische Vorschriften entwickelt werden, die speziell auf sie zugeschnitten sind (siehe weiter unten). 3 Mit Ausnahme von Portugal, wo eine eigenständige Gesetzgebung für schienengebundene Stadtverkehrssysteme erwartet wird. Seite 6 von 40
2.4. Das dritte Eisenbahnpaket Das „dritte Eisenbahnpaket“ wurde im April 2004 von der Kommission vorgelegt. Nachdem das Europäische Parlament und der Rat es am 23. Oktober 2007 nach Einführung zahlreicher Änderungen während der ersten und zweiten Lesung und später während der Vermittlungsphase angenommen haben, wurde es am 3. Dezember 2007 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Das „dritte Eisenbahnpaket“ enthält drei Gesetzestexte, die am 4. Dezember 2007 in Kraft getreten sind : • Richtlinie 2007/58/EG zur Änderung der Richtlinie 91/440/EWG zur Entwicklung der Eisenbahnunternehmen der Gemeinschaft, und die Richtlinie 2001/14/EG über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn. Sie sehen die Öffnung des Marktes der grenzüberschreitenden Schienenpersonenverkehrsdienste zum 1. Januar 2010 vor; • Richtlinie 2007/59/EG über die Zertifizierung von Triebfahrzeugführern, die Lokomotiven und Züge im Eisenbahnsystem in der Gemeinschaft führen ; • Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr. 2.4.1. Richtlinie 2007/58/EG zur Entwicklung der Eisenbahnunternehmen der Gemeinschaft Die Richtlinie, die vor dem 4. Juni 2009 in nationales Recht umgesetzt werden soll, beschränkt die Öffnung des Marktes auf den grenzüberschreitenden Schienenpersonenverkehr. Das Parlament hatte in erster Lesung mehrheitlich auch für eine Öffnung der inländischen Märkte gestimmt, doch wurde diese Mehrheit in zweiter Lesung nicht mehr erreicht. Der Entwurf sieht für die Mitgliedstaaten auch die Möglichkeit vor, auf kommerzielle Dienste eine Gebühr zu erheben, um damit zur Finanzierung der öffentlichen Schienenverkehrsdienste beizutragen. Ferner gestattet er die „Kabotage“ im grenzüberschreitenden Verkehr, wodurch Unternehmen, die grenzüberschreitende Verkehrsdienste durchführen, das Recht erhalten, Fahrgäste zwischen zwei Bahnhöfen auf der internationalen Strecke zu befördern, einschließlich zwischen zwei Bahnhöfen innerhalb ein und desselben Mitgliedstaats. Da die Kabotage für bestimmte inländische Verkehrsdienste, die im Rahmen gemeinwirtschaftlicher Verträge erbracht werden und von Exklusivrechten profitieren, eine Konkurrenzgefahr mit sich bringt, wurden im Hinblick auf den ursprünglichen Text – und zum Teil auf der Grundlage von Empfehlungen der UITP – einige Präzisierungen eingefügt. Diese beziehen sich auf die Voraussetzungen für eine Begrenzung der Kabotage, für den Fall, dass dies zur Sicherung des wirtschaftlichen Gleichgewichts der gemeinwirtschaftlichen Dienste erforderlich sein sollte. Die Richtlinie enthält auch eine Gegenseitigkeitsklausel in Bezug auf die Fragen der Konkurrenz und der Direktvergabe von Exklusivrechten sowie Bestimmungen über Rahmenabkommen, die den Bau spezieller Infrastrukturen erlauben, die erhebliche langfristige Investitionen erfordern. Im Text festgelegt ist, dass die Kommission bis zum 31. Dezember 2012 einen Bericht über die Durchführung der Richtlinie und über den Stand der Vorbereitungen für die neue Öffnung des Schienenpersonenverkehrsmarktes vorlegt. In diesem Bericht wird die Kommission die verschiedenen Modelle für die Organisation dieses Marktes sowie die Seite 7 von 40
Auswirkungen der Richtlinie auf gemeinwirtschaftliche Verträge sowie deren Finanzierung analysieren. Dabei berücksichtigt die Kommission die Durchführung der Verordnung über Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes sowie die Eigenheiten jedes Mitgliedsstaates in bezug auf Netzdichte, Fahrgastzahlen und durchschnittliche Reiseentfernung etc. 2.4.2. Richtlinie 2007/59/EG über die Zertifizierung von Triebfahrzeugführern Diese Richtlinie, die vor dem 4. Dezember 2009 in nationales Recht umgesetzt werden soll, möchte die beruflichen, medizinischen und sprachlichen Standards für Zugpersonal, das direkt an Aufgaben beteiligt ist, die für die Sicherheit des Zuges und der Fahrgäste relevant sind, auf Gemeinschaftsebene harmonisieren. Sie hat denselben Geltungsbereich wie die Richtlinie 2004/49/EG und bietet damit dieselben Ausnahmemöglichkeiten für den schienengebundenen Stadtverkehr. Die UITP hätte sich gewünscht, dass der schienengebundene Nahverkehr, darunter auch der grenzüberschreitende, nicht betroffen ist, konnte dies aber nicht durchsetzen. Diese Richtlinie erstreckt sich zunächst nur auf die Triebfahrzeugführer. Diese müssen über eine Fahrerlaubnis verfügen, aus der hervorgeht, dass sie die Mindestanforderungen in Bezug auf die medizinische Eignung, grundlegende Schulausbildung und allgemeine berufliche Kenntnisse erfüllen. Parallel dazu legt die Europäische Eisenbahnagentur vor dem 4. Juni 2009 in einem Bericht unter Berücksichtigung der TSI „Verkehrsbetrieb und Verkehrssteuerung“ das Anforderungsprofil und die Aufgaben des anderen in den Triebfahrzeugen und Zügen befindlichen Zugpersonals fest, das mit sicherheitsrelevanten Aufgaben betraut ist. Die Agentur erstellt vor dem 4. Juni 2010 und auf der Basis des vorherigen Berichts Empfehlungen (d.h. einen Bericht und falls notwendig einen Gesetzesvorschlag) zur Zertifizierung dieses Zugpersonals. 2.4.3. Verordnung (EG) 1371/2007 über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste Die Verordnung erstreckt sich auf die Haftung der Eisenbahnunternehmen und Infrastrukturbetreiber in deren Beziehung zu den Fahrgästen (inkl. Gepäck oder Ausrüstungen) vor und während der Fahrt. Dies gilt insbesondere in Bezug auf die Informationen und den Beförderungsvertrag (Fahrscheine etc.). Dabei sind ein Recht auf Ausgleichszahlungen und auf Betreuung im Falle von Verspätungen, ein Regressanspruch im Falle von Problemen sowie besondere Bestimmungen für Fahrgäste mit eingeschränkter Mobilität vorgesehen. Die schwierigste Frage, die es in den Verhandlungen zwischen dem Europäischen Parlament und dem Rat zu klären galt, war die des Anwendungsbereichs der Verordnung, den der Rat auf grenzüberschreitende Dienste beschränken, das Parlament jedoch auch auf inländische Verkehrsdienste ausweiten wollte. Letztendlich gilt diese Verordnung ab dem 3. Dezember 2009 gemeinschaftsweit für alle Eisenbahnfahrten und - dienstleistungen, die von einem oder mehreren genehmigten Eisenbahnunternehmen erbracht werden (Artikel 2 (1)). Wie es Wunsch der UITP war, gilt sie hingegen nicht für Eisenbahnunternehmen und Beförderungsleistungen, die keine Genehmigung besitzen (Artikel 2 (2)). Kein Unternehmen, das im Besitz einer Genehmigung ist, kann von den Bestimmungen bestimmter Artikel der Verordnung ausgenommen werden (Artikel 2 (3) nachstehend vorgestellt). Abgesehen von dieser Einschränkung können die Seite 8 von 40
Mitgliedsstaaten inländische Schienenpersonenverkehrsdienste für einen befristeten Zeitraum und Schienenpersonenverkehrsdienste des Stadt-, Vorort- und Regionalverkehrs dauerhaft von der Anwendung der Verordnung ausnehmen : Gemäß Artikel 2 (4) kann ein Mitgliedsstaat für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren, der zweimal um höchstens fünf Jahre verlängert werden kann (maximaler Zeitraum der Ausnahme: 15 Jahre), eine Ausnahme auf inländische Schienenpersonenverkehrsdienste gewähren 4 ; Wie es das Komitee Europäische Union der UITP gefordert hat, kann ein Mitgliedsstaat nach Artikel 2 (5) Schienenpersonenverkehrsdienste des Stadtverkehrs, Vorortverkehrs und Regionalverkehrs gemäß den Definitionen der Richtlinie 91/440/EWG von der Anwendung der Verordnung ausnehmen. 5 Bei Anwendung dieser Definitionen muss sich die Gewährung einer Ausnahme auf folgende Kriterien stützen : Entfernung, Häufigkeit der Verkehrsdienste, Anzahl der planmäßigen Halte, eingesetzte Fahrzeuge, Fahrkartenmodelle, Schwankungen der Anzahl der Fahrgäste bei Verkehrsdiensten innerhalb und außerhalb der Hauptverkehrszeiten, Zug-Codes und Fahrpläne. Die Mitgliedsstaaten setzten die Kommission von den gewährten Ausnahmen in Kenntnis. Die Kommission prüft, ob die gewährten Ausnahmen mit der Verordnung in Einklang stehen und veröffentlicht vor dem 3. Dezember 2012 einen Bericht über diese gewährten Ausnahmen (Artikel 2 (7)). Ein Problem bleibt weiterhin ungelöst, das des grenzüberschreitenden Schienenpersonennahverkehrsmarktes, für den keine zufriedenstellende Regelung gefunden wurde : die grenzüberschreitenden Schienenpersonenverkehrsdienste des Vorort- und Regionalverkehrs können nicht aus dem Anwendungsbereich der Verordnung ausgenommen werden, während sie als Teil integrierter ÖPNV-Systeme betrieben werden können, wo Strecken, die nur einen einzigen Mitgliedsstaat bedienen, von einer Ausnahmegewährung profitieren können. Der verbindliche Anwendungsbereich der Verordnung (EG) 1371/2007 : Artikel 2 (3) zählt die Bestimmungen auf, deren Anwendungsbereich für alle Schienenpersonenverkehrsdienste verbindlich ist. 6 Alle Fahrgäste, die Schienenpersonenverkehrsdienste nutzen, für die eine Genehmigung erteilt wurde, sind daher durch die im folgenden genannten grundlegenden Rechte geschützt : - Artikel 9: Verfügbarkeit von Fahrkarten. Insbesondere Absatz 2 : Die Eisenbahnunternehmen bieten die Möglichkeit an, Fahrkarten für den jeweiligen Verkehrsdienst im Zug zu erhalten, sofern dies nicht aus Gründen der Sicherheit, der Betrugsbekämpfung, der 4 Außerdem kann ein Mitgliedsstaat gemäß Artikel 2 (6) auch eine befristete, aber verlängerbare Ausnahme auf bestimmte Verkehrsdienste oder Fahrten gewähren, weil ein erheblicher Teil des Verkehrsdienstes, der mindestens einen planmäßigen Bahnhofshalt umfasst, außerhalb der Gemeinschaft betrieben wird. 5 „Stadt- und Vorortverkehr“: Verkehrsleistungen, die den Verkehrsbedarf eines Stadtgebietes oder eines Ballungsraumes sowie den Verkehrsbedarf zwischen einem Stadtgebiet und dem Umland decken. „Regionalverkehr“ : Verkehrsleistungen, die den Verkehrsbedarf einer Region decken. 6 Ausgenommen sind Verkehrsdienste, die eine Genehmigung nicht betrifft, z. B. U-Bahnen, Stadtbahnen und Straßenbahnen. Seite 9 von 40
Reservierungspflicht oder aus vertretbaren kommerziellen Gründen eingeschränkt oder abgelehnt werden kann ; - Artikel 11: Haftung für Fahrgäste und Gepäck. Dieser Artikel befasst sich mit dem Auszug aus den einheitlichen Rechtsvorschriften des Anhangs A zum Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) vom 9. Mai 1980, geändert durch das Protokoll vom 3. Juni 1999 betreffend die Änderung des COTIF (CIV). Zusätzlicher Schadensersatz kann im Rahmen der nationalen Rechtsvorschriften gewährt werden ; - Artikel 12: Versicherung. Die Eisenbahnunternehmen müssen ausreichend versichert sein (oder müssen gleichwertige Vorkehrungen getroffen haben) (Absatz 1). Spätestens bis zum 3. Dezember 2008 legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Festsetzung einer Mindestversicherungssumme für Eisenbahnunternehmen vor. Diesem Bericht werden gegebenenfalls geeignete Vorschläge oder Empfehlungen beigefügt (Absatz 2) ; - Artikel 19: Anspruch auf Beförderung von Personen mit Behinderungen und Personen mit eingeschränkter Mobilität. In diesem Artikel geht es im wesentlichen um die Frage nicht diskriminierender Zugangsregeln und die Verpflichtung der Eisenbahnunternehmen, Fahrkartenverkäufer und Reiseveranstalter, eine Buchung zu akzeptieren oder eine Fahrkarte auszustellen; - Artikel 20 (1): Information von Personen mit Behinderungen und Personen mit eingeschränkter Mobilität. Auf Anfrage informieren die Eisenbahnunternehmen, die Fahrkartenverkäufer oder die Reiseveranstalter Personen mit Behinderungen und Personen mit eingeschränkter Mobilität über die Zugänglichkeit der Eisenbahnverkehrsdienste und die Bedingungen für den Zugang zu den Fahrzeugen gemäß den in Artikel 19 Absatz 1 genannten Zugangsregeln und informieren die Personen mit Behinderungen oder die Personen mit eingeschränkter Mobilität über die Ausstattung der Fahrzeuge; - Artikel 26: Persönliche Sicherheit der Fahrgäste. Im Einvernehmen mit den staatlichen Stellen ergreifen das Eisenbahnunternehmen, der Betreiber der Infrastruktur und der Bahnhofsbetreiber in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich geeignete Maßnahmen, um die persönliche Sicherheit der Fahrgäste in den Bahnhöfen und in den Zügen zu gewährleisten und Risikomanagement zu betreiben, und passen diese Maßnahmen an das von den staatlichen Stellen festgelegte Sicherheitsniveau an. Sie arbeiten zusammen und tauschen Informationen über bewährte Verfahren zur Verhinderung von Handlungen aus, die das Sicherheitsniveau beeinträchtigen können. Mit Inkrafttreten der Verordnung am 3. Dezember 2009 erfolgt eine Entschädigung von Fahrgästen im grenzüberschreitenden Verkehr im Fall von Verspätungen (Artikel 17) in Höhe von 25% des Preises der Fahrkarte bei einer Verspätung von 60 bis 119 Minuten und 50% des Preises der Fahrkarte ab einer Verspätung von 120 Minuten, Seite 10 von 40
jedoch nur, wenn der Verkehrsbetreiber für die Verspätung verantwortlich gemacht werden kann. Es ist außerdem vereinbart (Artikel 28), dass die Eisenbahnunternehmen Dienstqualitätsnormen festlegen, die mindestens die in Anhang III der Verordnung aufgeführten Bereiche abdecken, ihre Tätigkeiten anhand der Dienstqualitätsnormen bewerten und einen jährlichen Bericht über ihre Tätigkeiten erstellen, den sie auf ihrer Internetseite veröffentlichen (dieser Bereicht wird ferner über die Internetseite der Europäischen Eisenbahnagentur zugänglich gemacht) 7 . 3. ANDERE GELTENDE RECHTSVORSCHRIFTEN FÜR DEN SCHIENENVERKEHR Seit 2003 sind zwei Verordnungen über die Statistik des Eisenbahnverkehrs in Kraft, nämlich Verordnung (EG) Nr. 91/2003, die sich auf alle Schienenverkehrsunternehmen erstreckt, und Verordnung (EG) Nr. 1192/2003, mit der die vorhergehende Verordnung dahingehend geändert wird, dass Unternehmen, deren einzige Tätigkeit darin besteht, Dienstleistungen zur Beförderung von Personen mit U-Bahn-, Straßenbahn und/oder Stadtbahn zu erbringen, ausgeschlossen werden. 7 Schließlich befasst sich Artikel 5 mit dem Zugang von Fahrrädern : „Die Eisenbahnunternehmen ermöglichen den Fahrgästen die Mitnahme von Fahrrädern im Zug, gegebenenfalls gegen Entgelt, wenn sie leicht zu handhaben sind, dies den betreffenden Schienenverkehrsdienst nicht beeinträchtigt und in den Fahrzeugen möglich ist“. Seite 11 von 40
4. EMPFEHLUNGEN DER UITP ZUR UMSETZUNG DER EISENBAHNPAKETE IN NATIONALE RECHTSVOR- SCHRIFTEN Die UITP ersucht die Mitgliedsstaaten dazu, bei der Umsetzung in nationales Recht : • was nicht-interoperable Netze betrifft, schienengebundene Nahverkehrssysteme (U-Bahnen, Straßenbahnen, Stadtbahnen) aus dem Anwendungsbereich der Gesetzestexte auszuschließen, die die Eisenbahnrichtlinien umsetzen, da die von den Richtlinien vorgesehenen technischen Vorschriften für diesen Sektor ungeeignet sind; • was interoperable Netze betrifft, Schienenverkehrsdienste des Vorort- und Regionalverkehrs, die im Rahmen von Verträgen betrieben werden, die in den Zuständigkeitsbereich der Verordnung über öffentliche Dienstleistungen fallen, dauerhaft aus dem Anwendungsbereich der Verordnung über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste auszuschließen, weil es nicht möglich sein wird, die im COTIF und CIV vorgeschriebenen “gemeinsamen Spezifikationen“ für rechnergestützte Systeme anzuwenden 8 . (…) Grenzüberschreitenden Schienennahverkehrsdiensten sollte man außerdem eine gesonderte Behandlung zukommen zu lassen, die ihre Beziehung zum ÖPNV, der diesseits und jenseits der Grenze betrieben wird, korrekt berücksichtigt. 8 Die Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität, die auf Telematikanwendungen Anwendung finden (TAP TSI), müssen vor dem 3. Dezember 2010 verabschiedet werden, also ein Jahr vor dem Inkrafttreten der Verordnung, d.h., dass es zu spät sein wird, um festzustellen, ob sie vom Vorort- und Regionalverkehr akzeptiert werden können oder nicht. Eine Ausnahmeregelung würde es ermöglichen, aus den TAP TSI die auszuwählen, die für den Sektor akzeptabel wären. Seite 12 von 40
5. DIE GEPLANTE EISENBAHNGESETZGEBUNG: DAS „PAKET 3A“ Die Kommission hat am 13. Dezember 2006 neue Texte angenommen 9 : - ein Entwurf für eine Mitteilung an den Rat und das Europäische Parlament (KOM(2006) 782) „Erleichterung des freien Verkehrs für Schienenfahrzeuge in der Gemeinschaft“, - ein Vorschlag für eine Richtlinie (KOM(2006) 783) über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems der Gemeinschaft, - ein Vorschlag (KOM(2006) 784) zur Änderung der Richtlinie 2004/49/EG über die Eisenbahnsicherheit in der Gemeinschaft, - ein Vorschlag (KOM(2006) 785) zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2004 zur Errichtung einer Europäischen Eisenbahnagentur. Mit diesen Vorschlägen möchte die Kommission das Genehmigungsverfahren für Lokomotiven ändern, um den freien Verkehr der Züge zu erleichtern, und ein präzises Rahmenverfahren für die Genehmigung der Inbetriebnahme neuer und vorhandener Fahrzeuge schaffen. Die Gesetzesänderung ist nicht nur notwendig, um aufseiten der Hersteller, der „Fahrzeughalter“ und der Eisenbahnunternehmen wie auch aufseiten der zuständigen Behörden Rechte zu begründen, sondern auch um die Aufgabe der nationalen Sicherheitsbehörden zu erleichtern, die gemäß der „Sicherheitsrichtlinie“ gegründet wurden. Ferner möchte die Kommission im Rahmen des Programms zur Vereinfachung der Rechtsvorschriften der Gemeinschaft 10 die Richtlinien über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems (96/48/EG, 2001/16/EG, 2004/50/EG) konsolidieren und zusammenfassen und sich dabei die im Laufe von zehn Jahren erworbenen Erfahrungen zunutze machen (insbesondere Vereinfachung, Klärung und Verbesserung der TSI). Die neue Verordnung über die Zuständigkeiten der Europäischen Eisenbahnagentur soll dieser erlauben, ein vereinfachtes europäisches Verfahren für die länderübergreifende Anerkennung von Fahrzeugen auf der Basis von Beiträgen der Mitgliedstaaten zu entwickeln und zu aktualisieren und die Verteilung der Zuständigkeiten zwischen den unterschiedlichen Eisenbahnakteuren, insbesondere in Sachen Instandhaltung, zu klären: Zu diesem Zweck wird ein neuer Begriff, nämlich der des „Fahrzeughalters“ 11 , eingeführt. Der Vorschlag für eine „Interoperabilitätsrichtlinie“ wurde mit Änderungen in erster Lesung am 11. Dezember 2007 angenommen, während die beiden anderen Texte in zweiter Lesung in 2008 abgelehnt wurden. Der Geltungsbereich dieser neuen Interoperabilitätsrichtlinie stimmt mit dem der Sicherheitsrichtlinie 2004/49EG und der Richtlinie 2007/59/EG über die Zertifizierung von Triebfahrzeugführern überein : die automatische Ausnahme der 9 Voir http://europa.eu.int/comm/transport/rail/index_de.html 10 Siehe KOM(2005) 535 und KOM(2006) 690: Umsetzung des Lissabon-Programms der Gemeinschaft: Eine Strategie zur Vereinfachung des ordnungspolitischen Umfelds. 11 Artikel 3, Definition „s)“ des Entwurfs KOM(2006) 784 endgültig: „Fahrzeughalter“ die natürliche oder juristische Person, die als Eigentümer oder sonst Verfügungsberechtigter ein Fahrzeug dauerhaft als Beförderungsmittel wirtschaftlich nutzt. Seite 13 von 40
Nahverkehrsbahnen gemäß Artikel 1 Absatz 3 der Richtlinie2004/50/EG wurde ersetzt durch die Bestimmung von Artikel 2.2 der Richtlinie 2004/49/EG, die den Mitgliedsstaaten eine Möglichkeit der Ausnahme bietet. Sobald die neue Interoperabilitätsrichtlinie in Kraft getreten ist, wird der Sektor des städtischen schienengebundenen Personennahverkehrs (U-Bahn, Stadtbahn, Straßenbahn…) vollständig von der Eisenbahngesetzgebung geregelt werden (mit der Möglichkeit einer Ausnahme, die die UITP dringend empfiehlt anzuwenden). 6. SONSTIGE INITIATIVEN AUF EUROPÄISCHER EBENE ZUGUNSTEN EINER „TECHNISCHEN HARMONISIERUNG IM BEREICH DES SCHIENENGEBUNDENEN PERSONENNAHVERKEHRS“ Die beiden Verbände, die sich für die Belange des „städtischen schienengebundenen Personennahverkehrs“ einsetzen, nämlich die UNIFE als Vertreterin der Bahnindustrie, und die UITP als Vertreterin der Betreibergesellschaften (die im Allgemeinen auch als Infrastrukturverwalter tätig sind), sind der Auffassung, dass es weder klug noch gerechtfertigt ist, auf den städtischen schienengebundenen Personennahverkehr Gesetzestexte anzuwenden, die für den Schienenfernverkehr und für den Schienenverkehr über mittlere Entfernungen konzipiert wurden, und dass die Behandlung dieses Sektors „am Rande“ oder „als Ausnahme“ die Gefahr mit sich bringt, dass ihm letztlich ungeeignete, kostspielige und ineffiziente Auflagen gemacht werden, während Ausnahmeregeln im europäischen Recht beseitigt werden sollen. Beide Verbände haben bewiesen, dass ihr Sektor eine europäische, ja sogar weltweite Dimension hat. Dies macht die Schaffung europäischer Rechtsvorschriften für den „städtischen Schienenpersonennahverkehr“ unausweichlich. Ein sektorales Konzept 12 wäre wohl am besten geeignet, um zu passenden Rechtsvorschriften zu gelangen. In der Tat befindet sich der städtische schienengebundene Personennahverkehr in stetiger Expansion, da er als tragende Säule einer nachhaltigen Entwicklung von Stadt und Region gilt. Aus diesem Grund haben die beiden Verbände im Sommer 2003 13 beschlossen, in Partnerschaft mit der Generaldirektion „Unternehmen und Industrie“ der Europäischen Kommission 14 eine hochrangige informelle Arbeitsgruppe 15 zu bilden, um einen „Richtlinienentwurf zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedsstaaten über Einrichtungen des städtischen schienengebundenen Personennahverkehrs (ESSGPNV)“ und begleitende Dokumente vorzubereiten. Unter Berücksichtigung der Ergebnisse dieser Arbeiten und nach einer internen Konsultation startete die Kommission im Dezember 2004 eine europäische 12 In Weiterführung der Initiative „MARIE“, „Mass Rapid Transit Initiative for Europe“, ein Industrieforum, das 1998 von den europäischen Kommissaren Neil Kinnock (Verkehr) und Martin Bangemann (Industrie) sowie von UITP- Präsident Jean-Paul Bailly und dem Präsidenten der UNIFE, Kaare Vagner, auf den Weg gebracht wurde. 13 Unter Bezugnahme auf einen Beschluss des UITP-Komitees Europäische Union, der am 9. Mai 2003 in Madrid gefasst wurde. 14 Die Generaldirektion Unternehmen ist verantwortlich für Maßnahmen zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit europäischer Unternehmen. Sie will zu einem unternehmensfreundlichen Umfeld beitragen, zum Beispiel indem sie einen vereinfachten Marktzugang und die Förderung von unternehmerischer Initiative und Innovation unterstützt. Sie setzt sich für eine Politik ein, die in der Wirtschaft insgesamt günstige Rahmenbedingungen sicherstellt und gleichzeitig die besonderen Bedürfnisse einzelner Industriezweige stärker berücksichtigt. 15 Unter dem Akronym „DURD“ für „Draft Urban Rail Directive“. Seite 14 von 40
Konsultation über die Zweckmäßigkeit gesetzgeberischer Maßnahmen auf europäischer Ebene zur technischen Harmonisierung im Bereich des städtischen schienengebundenen Personennahverkehrs. Die Konsultation hat nicht die erwarteten Ergebnisse gebracht, weil ein Teil des Textes von den deutschen Betreiberunternehmen und ihren lokalen Behörden abgelehnt wurde: Die Ablehnung erstreckte sich dabei nicht auf das Konzept der „gemeinsamen europäischen technischen Vorschriften“, das in 94 % der Antworten gebilligt wurde, sondern auf das Verfahren, das für die Genehmigung des Inverkehrbringens von Komponenten oder Teilsystemen eingeführt werden sollte und das als unvereinbar mit der gegenwärtig in Deutschland praktizierten Methode befunden wurde. Die Generaldirektion „Unternehmen und Industrie“ hat daher beschlossen, eine Untersuchung durchzuführen, um zum einen die Kenntnisse über den Wettbewerb im Schienenverkehrssektor zu vertiefen und zum anderen die möglichen Alternativen zu einer europäischen Gesetzgebung zu untersuchen, die die technische Harmonisierung der städtischen Schienenverkehrssysteme erleichtern würden. Diese Untersuchung, die zwischen 2005 und 2007 durchgeführt wurde, legte ihre Schlussfolgerungen zu einem Zeitpunkt offen, als das Parlament die neue Interoperabilitätsrichtlinie verabschiedete, deren Geltungsbereich den städtischen schienengebunden Personennahverkehr einschließt. Die aktuelle Situation bestätigend, ist die Generaldirektion „Unternehmen und Industrie“ zu dem Schluss gelangt, dass es nicht möglich war, von dem bestehenden Rechtsrahmen abzuweichen, doch dass sie bereit wäre, nach Lösungen zur Unterstützung der Initiative von UITP und UNIFE zu suchen und bei der Ausarbeitung einer Reihe von auf den Sektor angepassten technischen Vorschriften durch eine „Urbain Rail Platform“ 16 behilflich zu sen. Im Übrigen stimmen sich die Schienenverkehrsverbände (siehe Anhang I) seit einigen Jahren untereinander ab, um Eingriffe der Akteure des städtischen schienengebundenen Personennahverkehrs in sämtlichen Bereichen zu rationalisieren: o im Bereich der europäischen Forschung mit Unterstützung des Europäischen Beirats für Eisenbahnforschung (ERRAC). Diese „technologische Plattform“ wurde 2001 gegründet, um der europäischen Eisenbahnforschung einen Rahmen zu geben und die Forschungsmaßnahmen der Rahmenprogramme (derzeit RP7) vorzubereiten; o im Bereich der Normung durch Reaktivierung des JPC-R, „ Joint Programming Committee – Rail“. Dabei handelt es sich um eine Struktur, die die Arbeiten der für die Normung im Eisenbahnbereich zuständigen europäischen Organisationen, nämlich CEN (TC256) und CENELEC (TC9X), koordinieren soll. 16 Das Akronym “URP” für “Urban Rail Platform” ersetzt das Akronym “DURD” für “Draft Urban Rail Directive” als Bezeichnung für die Arbeitsgruppe von UITP und UNIFE. Seite 15 von 40
7. SCHLUSSFOLGERUNG Zum gegenwärtigen Stand der Eisenbahngesetzgebung fallen alle Betreiber der schienengebundenen Nahverkehrsnetze unter die für den Eisenbahnsektor geltenden europäischen Rechtsvorschriften. Die Betreiber „interoperabler“ Schienenverkehrsnetze des Vorort- und Regionalverkehrs müssen die in den Richtlinien festgelegten technischen Vorschriften anwenden 17 , können jedoch von einigen Bestimmungen der Verordnung (EG) 1371/2007 über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste ausgenommen werden, vorausgesetzt, dass die Mitgliedsstaaten eine Ausnahme vor dem 3. Dezember 2009 beantragen, wie es die UITP empfiehlt. Der sehr spezielle Fall der grenzüberschreitenden schienengebundenen Nahverkehrsnetze (ob sie interoperabel sind oder nicht) wird von der gegenwärtigen Gesetzgebung nicht richtig gehandhabt. Die Betreiber städtischer Schienenverkehrsnetze und schienengebundener Nahverkehrsnetze, die von den interoperablen Netzen „funktionell getrennt“ sind, können aus den in 2008 bestehenden und zu erwartenden Richtlinien und Verordnungen ausgenommen werden. Gemäß dem Wunsch der UITP sind sie (nahezu) alle 18 aus dem Anwendungsbereich des zweiten Eisenbahnpakets ausgenommen worden und sollten logischerweise auch aus den folgenden Paketen ausgenommen werden. Doch ihre rechtliche Situation wird nur geklärt werden, wenn die Europäische Union ihre speziellen Eigenheiten und die Notwendigkeit anerkennt, in Zusammenarbeit mit der UITP und UNIFE – und den europäischen Normungseinrichtungen – die Grundsätze, technischen Vorschriften und gemeinsamen Bestimmungen für diesen Sektor zu definieren, die sich von denen der „interoperablen“ Netze unterscheiden. Unter den Betreibern der Vorortbahnnetze gehören manche einer besonderen Kategorie an, nämlich jene, deren Netze eine Mischfunktion haben, die sowohl Vorort- als auch Stadtverkehrsdienste umfasst. Die bekanntesten dieser Netze sind die Zweisystem-Stadtbahn in Karlsruhe (in Deutschland gibt es auch Beispiele von „Train-Tram-Systemen“) und die Pariser RER (die Linien A und B der RER sind eine Kombination aus „Metro-Zug“, während man in London eine Kombination aus „Zug- Metro“ findet). Für die UITP sind diese Systeme nicht etwa als eine Kategorie „interoperabler“ Bahnnetze zu sehen, sondern als eine Kombination aus zwei gänzlich unterschiedlichen Arten von Schieneninfrastruktur, auf denen Hybridfahrzeuge verkehren. Der Teil der Infrastrukturen der „konventionellen Bahn“, unterliegt den bestehenden europäischen Eisenbahngesetzen, während der Teil des „Stadtverkehrs“ speziellen Vorschriften unterliegen sollte, die sich der Logik der gegenwärtigen Eisenbahnpakete entziehen. Im Übrigen können die europäischen Gesetzgebungsaktivitäten nicht von den Forschungsmaßnahmen und auch nicht von den Maßnahmen zur Unterstützung von Innovationen und zur technischen Harmonisierung, die auf europäischer Ebene stattfinden, getrennt werden. Daher müssen die Akteure der öffentlichen Personenverkehrsdienste des schienengebundenen (aber auch des straßen- und wassergebundenen) Stadt-, Vorort- und Regionalverkehrs die Aktivitäten, die in den 17 Wenn sie es wünschen, besteht immer noch die Möglichkeit der Schaffung spezieller Kategorien von technischen Spezifikationen für die Interoperabilität. 18 Teilweise ausgenommen ist Portugal, siehe Fußnote 5 oben.. Seite 16 von 40
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