Satzung UCB Rot Buckow eG i.G - Urban Coop Berlin

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UCB Rot Buckow eG i.G.

      Satzung
        . März
Inhaltsverzeichnis

Präambel                                                                 3

I.   Firma, Sitz, Zweck, Gegenstand und Dauer                           4
      .     Firma und Sitz
      .     Zweck, Gegenstand und Dauer

II. Mitgliedschaft                                                      4
      .     Erwerb der Mitgliedschaft
      .     Eintrittsgeld
      .     Beendigung der Mitgliedschaft
      .     Kündigung
      .     Übertragung von Geschäftsguthaben
      .     Fortsetzung der Mitgliedschaft durch Erben
      .     Ausschluss
          . Auseinandersetzung
          . Rechte der Mitglieder
          . Pflichten der Mitglieder
          . Geschäftsanteil und -guthaben
          . Kündigung weiterer Anteile
          . Haftung und Nachschusspflicht

III. Überlassung von Wohnungen und sonstigen Nutzungseinheiten           9
          . Überlassung von Wohnungen und sonstigen Nutzungseinheiten

IV. Organe der Genossenschaft                                           9
          . Organe der Genossenschaft

     A. Der Vorstand                                                    9
          . Leitung und Vertretung der Genossenschaft
          . Aufgaben und Pflichten des Vorstands
          . Willensbildung

     B. Bevollmächtigter der Generalversammlung, Revisionskommission    11
          . Bevollmächtigter
          . Revisionskommission

     C. Die Generalversammlung                                          11
          . Ausübung der Mitgliedsrechte
          . Frist
          . Einberufung

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. Tagesordnung
     . Versammlungsleitung
     . Aufgaben der Generalversammlung und Gegenstände der Beschlussfassung
     . Beschlussfähigkeit und Mehrheitserfordernisse
     . Niederschrift
     . Teilnahmerecht des Prüfungsverbands

V. Rechnungswesen, Überschussverwendung, Liquidation und Sonstiges            14
     . Geschäftsjahr
     . Rechnungslegung und Prüfung
     . Verwendung des Jahresüberschusses
     . Rücklagen
     . Deckung eines Jahresfehlbetrages
     . Liquidation
     . Bekanntmachungen
     . Gerichtsstand
     . Satzungsänderung und Zulassung von Mitgliedschaften vor Eintragung

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Präambel

Die Wohnungsbaugenossenschaft UCB Rot Buckow eG wurde gegründet, um ihre Mitglieder vorrangig durch
eine gute, sichere und sozial verantwortbare Wohnungsversorgung zu fördern. Ihre Mitglieder können und
sollen sowohl an der Entwicklung von Bauprojekten zur Selbstnutzung als auch an der Gestaltung des
Zusammenlebens aktiv teilhaben. Die Beteiligung wird solidarisch und auf der Basis sozialer und ökologischer
Belange des Bauens und Wohnens gestaltet.
Die Wohnungsbaugenossenschaft wurde von der Dachgenossenschaft urban coop berlin eG mit dem Ziel
gegründet, durch gemeinschaftliche Zusammenarbeit mit den Mitgliedern dauerhaft bezahlbaren,
umweltverträglichen und möglichst sozial- und kulturell ausgewogenen Wohnraum zu schaffen und dauerhaft
zu erhalten. Dieser Wohnraum soll langfristig dem spekulativen Immobilienmarkt entzogen bleiben. Eine auf
finanzielle Rendite ausgerichtete Verwertung ist ausgeschlossen (fair . Für die Mitglieder der UCB Rot Buckow
eG soll auf diese Weise ein sicherer und attraktiver Wohnraum zur Verfügung gestellt werden der nach
Möglichkeit auf unterschiedliche Bedürfnisse eingeht (flexibel und soziale Hintergründe berücksichtigt. Die
UCB Rot Buckow eG soll unter einem Dach Platz bieten für alle an genossenschaftlichem Wohnen
Interessierten, insbesondere auch ältere und jüngere Bewohnerinnen und Bewohner. Sie fördert aktiv die
Ausbildung einer generationenverbindenden, kulturell offenen, integrierenden, selbstbestimmten und
solidarischen Wohn- und Hausgemeinschaft (gemeinsam .
Darüber hinaus engagiert sich die UCB Rot Buckow eG im Genossenschaftsnetzwerk der urban coop berlin eG
und bringt sich in den Austausch mit anderen Genossenschaften und für eine engagierte Stadtgesellschaft ein.
Das Bau- und Wohnprojekt der UCB Rot Buckow eG versteht sich als Beitrag zu einer modernen, lebenswerten,
ökologisch und sozial verträglichen Stadtentwicklung (verantwortungsvoll . Am Standort ist die Genossenschaft
bemüht Impulse für eine nachbarschaftliche und lebenswerte Kiezentwicklung zu leisten. Zusammengefasst
setzt die UCB Rot Buckow eG damit die Kernprinzipien der urban coop berlin eG um: fair, flexibel, gemeinsam
und verantwortungsvoll.
Als ihre Kooperationspartnerin unterstützt die urban coop berlin eG die UCB Rot Buckow eG auf vertraglicher
Basis in allen Fragen ihrer genossenschaftlichen Tätigkeit. Auf dieser Basis kann sie der UCB Rot Buckow eG
auch fortwährend geeignete Anwärter für Genossenschaftswohnungen und sonstige Nutzungseinheiten
vermitteln und bei Bedarf bei der Geschäftsbesorgung und Hausverwaltung unterstützen.
Soweit in dieser Satzung personenbezogene Bezeichnungen im Maskulinum stehen, wird diese Form
verallgemeinernd verwendet und bezieht sich auf alle Geschlechter.

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Satzung der UCB Rot Buckow eG

I.    Firma, Sitz, Zweck, Gegenstand und Dauer

1.    Firma und Sitz
          . .   Die Firma der Genossenschaft lautet: UCB Rot Buckow eG.
          . .   Der Sitz der Genossenschaft ist: Berlin

2.    Zweck, Gegenstand und Dauer
          . .   Zweck der Genossenschaft ist die Förderung ihrer Mitglieder vorrangig durch eine sichere,
                ökologische und sozial verantwortbare Wohnungsversorgung.
          . .   Die Genossenschaft kann Bauten in allen Rechts- und Nutzungsformen errichten, erwerben,
                veräußern, bewirtschaften, vermitteln und betreuen. Hierzu gehören Gemeinschaftsanlagen und
                Folgeeinrichtungen, Läden und Räume für Gewerbebetriebe, soziale, wirtschaftliche und kulturelle
                Einrichtungen und Dienstleistungen. Die Genossenschaft kann alle im Bereich der Wohnungs- und
                Immobilienwirtschaft, des Städtebaus und der Infrastruktur anfallenden Aufgaben wahrnehmen.
          . .   Die Ausdehnung des Geschäftsbetriebs auf Nichtmitglieder ist zugelassen.
          . .   Die Genossenschaft kann sich im Rahmen von            Abs. GenG an Unternehmen beteiligen.

II.   Mitgliedschaft

3.    Erwerb der Mitgliedschaft
          . .   Die Mitgliedschaft können natürliche Personen und Gesellschaften erwerben.
          . .   Die Mitgliedschaft wird erworben durch eine vom Beitretenden zu unterzeichnende unbedingte
                Beitrittserklärung und die Zulassung des Beitritts durch den Vorstand.
          . .   Vor Abgabe der Beitrittserklärung ist dem Antragsteller eine Abschrift dieser Satzung in der jeweils
                geltenden Fassung zur Verfügung zu stellen.
          . .   Das Mitglied ist unverzüglich in die Mitgliederliste einzutragen und hiervon unverzüglich zu
                benachrichtigen.

4.    Eintrittsgeld
          . .   Über die Erhebung und die Höhe des Eintrittsgelds beschließt die Generalversammlung.
          . .   Das Eintrittsgeld kann dem Ehegatten bzw. dem eingetragenen Lebenspartner, den minderjährigen
                Kindern eines Mitglieds sowie dem die Mitgliedschaft fortsetzenden Erben erlassen werden.
                Hierüber entscheidet der Vorstand.

5.    Beendigung der Mitgliedschaft
      Die Mitgliedschaft endet durch:
      a     Kündigung;
      b vollständige Übertragung des Geschäftsguthabens;
      c     Tod, soweit die Mitgliedschaft nicht nach Ziffer ​ ​ fortgesetzt wird;

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d Ausschluss;
     e     Wird eine Gesellschaft aufgelöst oder erlischt sie, so endet ihre Mitgliedschaft mit dem Schluss des
           Geschäftsjahres, in dem die Auflösung oder das Erlöschen wirksam geworden ist. Im Falle der
           Gesamtrechtsnachfolge wird die Mitgliedschaft bis zum Schluss des Geschäftsjahres durch den
           Gesamtrechtsnachfolger fortgesetzt.

6.   Kündigung
         . .   Jedes Mitglied hat das Recht durch Kündigung seinen Austritt aus der Genossenschaft zu erklären.
         . .   Die Kündigung bedarf der Schriftform und findet nur zum Schluss eines Geschäftsjahres statt. Sie
               muss der Genossenschaft mindestens sechs Monate vor Schluss eines Geschäftsjahres zugehen.
               Die Kündigung kann frühestens fünf Jahre nach Eintritt erfolgen.
         . .   Das Mitglied scheidet aus der Genossenschaft zu dem Jahresabschluss aus, zu dem die Kündigung
               fristgerecht erfolgt ist.

7.   Übertragung von Geschäftsguthaben
         . .   Ein Mitglied kann jederzeit, auch im Laufe des Geschäftsjahres, sein Geschäftsguthaben durch
               schriftliche Vereinbarung einem anderen übertragen und hierdurch aus der Genossenschaft ohne
               Auseinandersetzung ausscheiden, sofern der Erwerber an seiner Stelle Mitglied wird oder bereits
               Mitglied ist. Die Übertragung des Geschäftsguthabens ist nur mit vorheriger schriftlicher
               Zustimmung des Vorstands wirksam. Das Geschäftsguthaben darf ausschließlich zum Nominalwert
               übertragen werden.
         . .   Ein Mitglied kann sein Geschäftsguthaben ohne aus der Genossenschaft auszuscheiden, teilweise
               übertragen und hierdurch die Anzahl seiner Geschäftsanteile verringern, soweit es nicht nach der
               Satzung oder einer Vereinbarung mit der Genossenschaft zur Beteiligung mit mehreren
               Geschäftsanteilen verpflichtet ist oder die Beteiligung mit mehreren Geschäftsanteilen
               Voraussetzung für eine vom Mitglied in Anspruch genommene Leistung der Genossenschaft ist. Die
               Voraussetzungen in . . gelten entsprechend.
         . .   Ist der Erwerber nicht Mitglied der Genossenschaft, so muss er die Mitgliedschaft erwerben. Ist der
               Erwerber bereits Mitglied, so ist das Geschäftsguthaben des übertragenden Mitgliedes seinem
               Geschäftsguthaben zuzuschreiben. Wird durch die Zuschreibung der Betrag der bisher
               übernommenen Geschäftsanteile überschritten, so hat der Erwerber entsprechend der Höhe des
               neuen Geschäftsguthabens einen oder mehrere Anteile zu übernehmen.

8.   Fortsetzung der Mitgliedschaft durch Erben
         . .   Mit dem Tod scheidet ein Mitglied aus; seine Mitgliedschaft geht auf seine Erben über.
         . .   Sind mehrere Erben vorhanden und teilen diese nicht innerhalb von sechs Monaten nach dem
               Todesfall der Genossenschaft schriftlich mit, welchem von ihnen die Mitgliedschaft allein
               überlassen worden ist, so endet diese mit dem Schluss des Geschäftsjahres, in dem die Frist
               abgelaufen ist.
         . .   Mehrere Erben können bis zu diesem Zeitpunkt Erklärungen gegenüber der Genossenschaft nur
               durch einen gemeinschaftlichen Vertreter abgeben. Das Gleiche gilt für die Ausübung des
               Stimmrechts bei der Wahl der Vertreter zur Vertreterversammlung. Der gemeinschaftliche
               Vertreter der Erben ist der Genossenschaft unverzüglich schriftlich zu benennen.
         . .   Die Fortsetzung der Mitgliedschaft mit einem Erben, der nach seiner Person oder nach seinem
               Verhalten die Genossenschaft gemäß Ziffer ​ zum Ausschluss berechtigen würde, ist
               ausgeschlossen.

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9.   Ausschluss
      . .   Ein Mitglied kann zum Ende des Geschäftsjahres aus der Genossenschaft ausgeschlossen werden,
            wenn:
            a es den satzungsmäßigen oder sonstigen der Genossenschaft gegenüber bestehenden
              Verpflichtungen nicht nachkommt;
            b wenn es durch genossenschaftswidriges Verhalten das Ansehen oder die Belange (insbesondere
              im Hinblick auf konkrete Projekte der Genossenschaft oder ihrer Mitglieder schädigt oder zu
              schädigen versucht;
            c   es zahlungsunfähig geworden oder überschuldet oder über sein Vermögen das
                Insolvenzverfahren eröffnet worden ist;
            d die Voraussetzungen für die Aufnahme in die Genossenschaft nicht vorhanden waren oder
              nicht mehr vorhanden sind;
            e wenn es unbekannt verzogen oder sein Aufenthalt länger als sechs Monate unbekannt ist.
      . .   Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes. Mitglieder des Vorstands und der
            Bevollmächtigte können jedoch nur durch Beschluss der Generalversammlung ausgeschlossen
            werden. Dem auszuschließenden Mitglied ist vorher die Möglichkeit zu geben, sich zu dem
            Ausschluss zu äußern. Hierbei sind ihm die wesentlichen Tatsachen, auf denen der Ausschluss
            beruhen soll sowie der satzungsmäßige Ausschließungsgrund mitzuteilen.
      . .   Der Beschluss, durch den das Mitglied ausgeschlossen wird, hat die Tatsachen, auf denen der
            Ausschluss beruht, sowie den satzungsmäßigen Ausschließungsgrund anzugeben.
      . .   Der Ausschließungsbeschluss ist dem Ausgeschlossenen vom Vorstand unverzüglich durch
            eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Von dem Zeitpunkt der Absendung des Briefes bzw. der
            Veröffentlichung der Bekanntmachung kann das Mitglied nicht mehr an der Generalversammlung
            teilnehmen und nicht Mitglied des Vorstands oder Bevollmächtigter sein.
      . .   Der Ausgeschlossene kann, wenn nicht die Generalversammlung den Ausschluss beschlossen hat,
            innerhalb eines Monats seit der Absendung des Briefes Beschwerde beim Bevollmächtigten
            einlegen. Die Beschwerdeentscheidung des Bevollmächtigten ist genossenschaftsintern endgültig.
      . .   Es bleibt dem Ausgeschlossenen unbenommen, gegen den Ausschluss den ordentlichen Rechtsweg
            zu beschreiten. Der ordentliche Rechtsweg ist jedoch ausgeschlossen, wenn das Mitglied von der
            Beschwerdemöglichkeit gemäß Ziffer ​ . ​ keinen Gebrauch gemacht hat.

10. Auseinandersetzung
       . . Für die Auseinandersetzung zwischen dem ausgeschiedenen Mitglied und der Genossenschaft ist
           der von der Generalversammlung festgestellte Jahresabschluss für das Geschäftsjahr maßgebend,
           zu dessen Ende das Mitglied ausscheidet. Das ausgeschieden Mitglied kann lediglich sein
           Auseinandersetzungsguthaben verlangen. Dieses berechnet sich nach dem Geschäftsguthaben des
           ausgeschiedenen Mitglieds (Ziffer ​ . ​ ; auf die Rücklagen und das sonstige Vermögen der
           Genossenschaft hat es keinen Anspruch.
       . . Vorbehaltlich der Regelung in Ziffer ​ . ist das Auseinandersetzungsguthaben dem
           Ausgeschiedenen binnen sechs Monaten seit dem Ende des Geschäftsjahres, zu dem das
           Ausscheiden erfolgt ist, auszuzahlen, nicht jedoch vor Feststellung der Bilanz. Der Anspruch auf
           Auszahlung verjährt in drei Jahren.
       . . Die Genossenschaft ist berechtigt, bei der Auseinandersetzung die ihr gegen das ausgeschiedene
           Mitglied zustehenden fälligen Forderungen gegen das Auseinandersetzungsguthaben
           aufzurechnen. Der Genossenschaft haftet das Auseinandersetzungsguthaben des Mitgliedes für
           einen etwaigen Ausfall, insbesondere im Insolvenzverfahren des Mitgliedes.
       . . Die Abtretung und die Verpfändung des Auseinandersetzungsguthabens an Dritte sind zulässig.
           Eine Aufrechnung des Auseinandersetzungsguthabens durch das Mitglied gegen seine

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Verbindlichkeiten gegenüber der Genossenschaft ist nicht gestattet. Der Vorstand kann
            Ausnahmen zulassen.
        . . Im Falle der Übertragung des Geschäftsguthabens findet keine Auseinandersetzung statt.
        . . Das Mindestkapital der Genossenschaft gemäß        a GenG beträgt        des Gesamtbetrags der
            Geschäftsguthaben zum Ende des vorangegangenen Geschäftsjahres. Es darf durch die Auszahlung
            des Auseinandersetzungsguthabens von Mitgliedern, die ausgeschieden sind oder einzelne
            Geschäftsanteile gekündigt haben, nicht unterschritten werden. Die Auszahlung des
            Auseinandersetzungsguthabens ist im Verhältnis aller Auseinandersetzungsansprüche ganz oder
            teilweise ausgesetzt, solange durch die Auszahlung das Mindestkapital unterschritten würde; von
            einer Aussetzung betroffene Ansprüche aus Vorjahren werden, auch im Verhältnis zueinander, mit
            Vorrang bedient.

11. Rechte der Mitglieder
    Alle Mitglieder haben die gleichen Rechte. Jedes Mitglied hat das Recht, die Einrichtungen und Leistungen
    der Genossenschaft nach den dafür getroffenen Bestimmungen in Anspruch zu nehmen und im Rahmen
    dieser Satzung an der Gestaltung der Genossenschaft mitzuwirken. Es hat insbesondere das Recht,
    a an der Generalversammlung teilzunehmen, Anträge zu stellen, von seinem Rederecht Gebrauch zu
      machen sowie an Abstimmungen und Wahlen teilzunehmen und Auskünfte zu Angelegenheiten der
      Genossenschaft zu verlangen;
    b im Rahmen der entsprechenden Bestimmungen und Beschlüsse am Gewinn der Genossenschaft
      teilzuhaben;
    c   Einsicht in die Niederschrift über die Generalversammlung, die Mitgliederliste sowie das
        zusammengefasste Ergebnis des Prüfberichts zu nehmen und
    d auf seine Kosten rechtzeitig vor Feststellung des Jahresabschlusses eine Abschrift des
      Jahresabschlusses, des Lageberichts (soweit gesetzlich erforderlich , sowie bei berechtigtem Interesse
      der Mitgliederliste zu verlangen.

12. Pflichten der Mitglieder
    Jedes Mitglied hat die Pflicht, das Interesse der Genossenschaft zu wahren und den Bestimmungen des
    Genossenschaftsgesetzes und der Satzung Folge zu leisten. Es hat insbesondere:
    a den Beschlüssen der Generalversammlung nachzukommen;
    b Geschäftsanteile nach Maßgabe der Satzung zu übernehmen und die Einzahlungen auf sämtliche
      übernommenen Geschäftsanteile zu leisten;
    c   das Eintrittsgeld zu zahlen;
    d an einem Bilanzverlust nach Maßgabe von Ziffer ​ ​ teilzunehmen;
    e über vertrauliche Angaben und Geheimnisse, namentlich Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse und
      sonstige Informationen der Genossenschaft, die ihm als Mitglied der Generalversammlung oder durch
      die Tätigkeit als Vorstand bekannt geworden sind, Stillschweigen zu bewahren;
    f   für die Errichtung und Erhaltung des genossenschaftlichen Eigentums Gemeinschaftshilfe nach
        Maßgabe von Richtlinien zu leisten, die die Generalversammlung beschließt;
    g für die von der Genossenschaft zur Verfügung gestellten Leistungen ein vom Vorstand nach den
      Grundsätzen ordnungsgemäßer Bewirtschaftung festgesetztes Entgelt (Nutzungsentgelt zu entrichten
      und die für die Nutzung getroffenen Vorgaben und Vereinbarungen zu erfüllen;
    h bei der Erfüllung von Pflichten und der Wahrnehmung von Rechten auch aus abgeschlossenen
      Verträgen im Rahmen der genossenschaftlichen Treuepflicht die Belange der Gesamtheit der
      Mitglieder angemessen zu berücksichtigen;

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i       durch eigenes Verhalten alles zu tun, um innerhalb der Häuser, Wohn- und Nutzungsbereiche ein auf
            gegenseitiger Achtung und Rücksichtnahme beruhendes Klima zu gewährleisten;
    j       das genossenschaftliche Eigentum zu wahren und vor Verlusten zu schützen. Die Hausordnung ist
            einzuhalten;

13. Geschäftsanteil und -guthaben
        . . Ein Geschäftsanteil beträgt EUR     , . Jedes Mitglied hat mindestens einen Geschäftsanteil zu
            übernehmen. Hierbei handelt es sich um den mitgliedsbegründenden Pflichtanteil.
        . . Als Voraussetzung für die Überlassung und Nutzung einer Wohnung oder sonstigen
            Nutzungseinheit, hat jedes Mitglied weitere Pflichtanteile (die „​wohnungsbezogenen
            Pflichtanteile​“ entsprechend den von der Generalversammlung festzulegenden Kriterien zu
            übernehmen, die als Bestandteil dieser Satzung gelten. Soweit ein Mitglied bereits weitere Anteile
            übernommen hat, werden diese auf die wohnungsbezogenen Pflichtanteile angerechnet.
        . . Jeder Pflichtanteil ist sofort einzuzahlen. Der Vorstand ist ermächtigt Ratenzahlungen zu
            vereinbaren.
        . . Über die Geschäftsanteile gemäß Ziffern ​ . und ​ . hinaus können die Mitglieder weitere
            Anteile übernehmen (die „​freiwilligen Geschäftsanteile​“ , wenn die vorhergehenden Anteile bis
            auf den zuletzt übernommenen voll eingezahlt sind und der Vorstand die Übernahme zugelassen
            hat. Ziffer ​ . ​ gilt entsprechend.
        . . Jedes Mitglied, dem eine Wohnung oder sonstige Nutzungseinheit überlassen wird oder überlassen
            worden ist, kann über die Geschäftsanteile gemäß Ziffern ​ . ​, ​ . und ​ . hinaus weitere
            Geschäftsanteile zum Zwecke der Verringerung des Nutzungsentgelts übernehmen (die
            „​wohnungsbezogenen freiwilligen Geschäftsanteile​“ , wenn die bis dahin übernommenen
            Geschäftsanteile voll eingezahlt sind und der Vorstand die Übernahme zugelassen hat. Für die
            Einzahlung gilt Ziffer ​ . entsprechend. Soweit das Mitglied bereits freiwillige Geschäftsanteile
            gezeichnet hat, die nicht auf wohnungsbezogenen Pflichtanteile angerechnet werden, werden
            diese auf Antrag des Mitglieds bei Überlassung der Wohnung in wohnungsbezogene freiwillige
            Geschäftsanteile umgewandelt. Über die Verringerung des Nutzungsentgelts wird für jeden
            Einzelfall eine gesonderte Vereinbarung getroffen.
        . . Nutzen mehrere Mitglieder eine gemeinsame Wohnung, können die nutzenden Mitglieder durch
            Zusammenrechnen der gezeichneten Geschäftsanteile nach Maßgabe der gemäß Ziffer ​ .
            festzulegenden Kriterien ihre notwendige Anteilszahl erfüllen.
        . . Solange ein Geschäftsanteil nicht voll eingezahlt oder aufgrund einer Verlustdeckung vermindert
            ist, ist die Dividende dem Geschäftsguthaben zuzuschreiben.
        . . Die auf die Geschäftsanteile geleisteten Einzahlungen zuzüglich sonstiger Gutschriften und
            abzüglich zur Verlustdeckung abgeschriebener Beträge bilden das Geschäftsguthaben eines
            Mitglieds.
        . . Die Verpfändung des Geschäftsguthabens ist unzulässig und der Genossenschaft gegenüber
            unwirksam. Eine Aufrechnung des Geschäftsguthabens durch das Mitglied gegen seine
            Verbindlichkeiten  gegenüber der Genossenschaft ist nicht gestattet; für das
            Auseinandersetzungsguthaben gilt Ziffer ​ . ​.
        .    . Die vollständige oder teilweise Übertragung des Geschäftsguthabens erfolgt nach Maßgabe von
               Ziffer ​ ​.

14. Kündigung weiterer Anteile
        . . Das Mitglied kann die Beteiligung mit einem oder mehreren seiner weiteren Geschäftsanteile i. S.
            von Ziffer ​ . (freiwillige Geschäftsanteile und ​ . (wohnungsbezogene freiwillige
            Geschäftsanteile nach Maßgabe von Ziffer ​ . und Ziffer . Sätze und kündigen, soweit es
            nicht nach einer Vereinbarung mit der Genossenschaft zur Beteiligung mit mehreren
            Geschäftsanteilen verpflichtet ist oder die Beteiligung mit mehreren Geschäftsanteilen

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Voraussetzung für eine von dem Mitglied in Anspruch genommene Leistung der Genossenschaft
           war, die unverändert beansprucht wird.
      . . Ein Mitglied, das einzelne Geschäftsanteile gekündigt hat, kann nur den Teil seines
          Geschäftsguthabens beanspruchen, der die auf die verbleibenden Geschäftsanteile geleisteten
          Einzahlungen, vermehrt um zugeschriebene Gewinnanteile, vermindert um abgeschriebene
          Verlustanteile, übersteigt. Für die Ermittlung des auszuzahlenden Teils des Geschäftsguthabens gilt
          Ziffer ​ sinngemäß. Soweit ein verbleibender Geschäftsanteil noch nicht voll eingezahlt ist, wird
          der auszahlungsfähige Teil des Geschäftsguthabens hiermit verrechnet.

15. Haftung und Nachschusspflicht
    Die Mitglieder sind zu Nachschüssen in der Insolvenz der Genossenschaft nicht verpflichtet.

III. Überlassung von Wohnungen und sonstigen Nutzungseinheiten

16. Überlassung von Wohnungen und sonstigen Nutzungseinheiten
      . . Die Überlassung einer Genossenschaftswohnung oder einer sonstigen Nutzungseinheit
          (Nutzungseinheiten begründet grundsätzlich ein dauerndes Nutzungsrecht des Mitgliedes.
          Abweichungen hiervon sind bei Überlassung von Nutzungseinheiten an Nichtmitglieder zulässig.
      . . Aus der Mitgliedschaft ergibt sich kein Anspruch auf                     die   Überlassung   einer
          Genossenschaftswohnung oder einer sonstigen Nutzungseinheit.
      . . Das Nutzungsverhältnis an Nutzungseinheiten kann während des Bestehens der Mitgliedschaft nur
          unter den im Nutzungsvertrag festgesetzten Bedingungen aufgehoben werden
      . . Die Untervermietung von Wohnraum ist nur mit Zustimmung des Vorstandes zulässig. Die
          Genehmigung eines Untermietverhältnisses begründet kein Dauernutzungsrecht.

IV. Organe der Genossenschaft

17. Organe der Genossenschaft
      . . Die Organe der Genossenschaft sind:
           a Vorstand
           b Bevollmächtigter der Generalversammlung, Revisionskommission
           c   Generalversammlung
      . . Die Genossenschaft kann zudem einen beratenden Beirat einrichten.

A   De V       a d

18. Leitung und Vertretung der Genossenschaft
      . . Der Vorstand leitet die Genossenschaft in eigener Verantwortung und führt die Geschäfte der
          Genossenschaft. Er hat dabei die gesetzlichen Vorschriften, sowie die Regelungen der Satzung zu
          beachten.
      . . Die Genossenschaft wird durch den Vorstand gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Jedes
          Vorstandsmitglied ist zur alleinigen Vertretung der Genossenschaft berechtigt.

                                               Seite ​ ​ von ​16
. . Der Vorstand besteht aus mindestens einem Mitglied das persönlich Mitglied der Genossenschaft
          oder, im Falle der Mitgliedschaft einer Gesellschaft, eine zu deren Vertretung befugte Person ist.
      . . Mitglieder des Vorstandes können nicht sein Ehegatten und Lebenspartner sowie weitere nahe
          Angehörige eines Vorstandsmitgliedes. Nahe Angehörige in diesem Sinne sind Eltern, Kinder und
          Geschwister sowie deren Ehegatten und Lebenspartner.
      . . Die Mitglieder des Vorstands werden von der Generalversammlung für die Dauer von fünf Jahren
          bestellt und wieder abberufen. Ihre Wiederbestellung ist zulässig. Die Generalversammlung kann
          einzelne oder alle Vorstandsmitglieder vom Verbot der Mehrfachvertretung nach            zweite
          Alternative BGB befreien. Sie kann einen Vorsitzenden oder Sprecher des Vorstands ernennen.
      . . Der Bevollmächtigten der Generalversammlung ist bei Bedarf für den Abschluss, die Änderung und
          die Kündigung von Dienstverträgen sowie für den Abschluss von Aufhebungsvereinbarungen mit
          den Mitgliedern des Vorstands zuständig. Die Beendigung des Dienstverhältnisses hat die
          Aufhebung der Organstellung zu diesem Zeitpunkt zur Folge.

19. Aufgaben und Pflichten des Vorstands
      . . Der Vorstand hat bei seiner Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften
          Geschäftsleiters einer Genossenschaft anzuwenden.
      . . Der Vorstand ist daher insbesondere verpflichtet:
          a den Geschäftsbetrieb der Genossenschaft ordnungsgemäß zu führen und notwendige
            personellen, sachlichen und organisatorischen Maßnahmen rechtzeitig zu planen und zu
            ergreifen;
          b für ein ordnungsmäßiges, zweckdienliches Rechnungswesen zu sorgen und dabei die
            Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung zu beachten;
          c   die Mitgliederliste zu führen;
          d gemäß Ziffer ​ .      dieser Satzung über die Zulassung des Beitritts neuer Mitglieder zu
            entscheiden;
          e spätestens innerhalb von fünf Monaten nach Ende des Geschäftsjahres den Jahresabschluss
            und, soweit gesetzlich erforderlich, den Lagebericht aufzustellen, der Generalversammlung
            unverzüglich zur Feststellung vorzulegen;
          f   dem zuständigen Prüfungsverband Einberufung, Termin, Tagesordnung und Anträge für die
              Generalversammlung rechtzeitig anzuzeigen;
          g im Prüfungsbericht etwa festgestellte Mängel abzustellen und dem Prüfungsverband hierüber
            zu berichten.
      . . Der Vorstand hat den Bevollmächtigten der Generalversammlung mindestens alle drei Monate
          oder bei wichtigem Anlass auch unverzüglich zu unterrichten, insbesondere über:
          a die Geschäftsentwicklung der Genossenschaft;
          b die Unternehmensplanung, aus der insbesondere der Investitions- und Kreditbedarf
            hervorgeht;
          c   die Gesamtverbindlichkeiten der Genossenschaft.
      . . Der Vorstand bedarf für die Aufnahme des                . Mitglieds der Zustimmung der
          Generalversammlung. Bei der Einladung zu dieser Generalversammlung hat der Vorstand
          vorsorglich Wahlen zum Vorstand und Aufsichtsrat sowie entsprechende Satzungsänderungen auf
          die Tagesordnung zu setzen.

                                               Seite ​10​ von ​16
20. Willensbildung
      . . Die Entscheidungen des Vorstands bedürfen grundsätzlich der Beschlussfassung.
          Vorstandssitzungen sind nach Bedarf einzuberufen. Näheres kann in einer Geschäftsordnung für
          den Vorstand geregelt werden.
      . . Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder mitwirkt. Er fasst seine
          Beschlüsse mit Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag
          als abgelehnt.
      . . Beschlüsse sind zu Beweiszwecken ordnungsgemäß zu protokollieren. Die Protokolle sind
          fortlaufend zu nummerieren. Sie sind von den an der Beratung mitwirkenden Vorstandsmitgliedern
          zu unterzeichnen.

B   Be      äch ig e de Ge e a e a                g Re i i            i i

21. Bevollmächtigter
      . . Die Genossenschaft hat keinen Aufsichtsrat. Die gesetzlichen Rechte und Pflichten des
          Aufsichtsrats nimmt die Generalversammlung wahr.
      . . Die Generalversammlung wählt aus ihrer Mitte für die Dauer von zwei Jahren einen
          Bevollmächtigten.
      . . Der Bevollmächtigte der Generalversammlung vertritt die Genossenschaft gegenüber den
          Vorstandsmitgliedern und nimmt die übrigen ihm nach dem Gesetz zugewiesenen Aufgaben wahr.

22. Revisionskommission
    Die Generalversammlung bestimmt eine Revisionskommission, die aus dem Bevollmächtigten und
    mindestens einem weiteren Revisor besteht. Im Rahmen der Prüfung des Jahresabschlusses übernimmt
    die Revisionskommission die Aufgaben des Aufsichtsrats nach Abs. Satz GenG.

C   Die Ge e a e a            g

23. Ausübung der Mitgliedsrechte
      . . Die Mitglieder üben ihre Rechte in den Angelegenheiten der Genossenschaft in der
          Generalversammlung aus.
      . . Jedes Mitglied hat eine Stimme.
      . . Die Mitglieder sollen ihre Rechte persönlich ausüben. Mitglieder können sich jedoch auch durch
          Bevollmächtigte vertreten lassen. Ein Bevollmächtigter kann nicht mehr als zwei Mitglieder
          vertreten. Bevollmächtigte können nur Mitglieder der Genossenschaft oder Angehörige eines
          rechts- oder steuerberatenden Berufs sein. Personen, an welche die Mitteilung über den
          Ausschluss abgesandt ist, können nicht bevollmächtigt werden. Mehrere Erben eines verstorbenen
          Mitglieds können das Stimmrecht nur durch einen gemeinschaftlichen Bevollmächtigten ausüben.
      . . Stimmberechtigte gesetzliche Vertreter oder Bevollmächtigte müssen ihre Vertretungsbefugnis auf
          Verlangen des Versammlungsleiters schriftlich nachweisen.

24. Frist
      . . Die ordentliche Generalversammlung hat innerhalb der ersten sechs Monate nach Ablauf des
          Geschäftsjahres stattzufinden.

                                              Seite ​11​ von ​16
. . Außerordentliche Generalversammlungen können bei Bedarf einberufen werden.

25. Einberufung
      . . Die Generalversammlung wird          durch den Vorstand oder den Bevollmächtigten der
          Generalversammlung einberufen.
      . . Auf Verlangen von mindestens     der Mitglieder der Genossenschaft kann in Textform und unter
          Angabe des Zwecks sowie der Gründe die Einberufung einer außerordentlichen
          Generalversammlung verlangt werden.
      . . Die Generalversammlung wird durch unmittelbare Benachrichtigung sämtlicher Mitglieder in
          Textform unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen, die zwischen dem Tag des
          Zugangs und dem Tag der Generalversammlung liegen muss, einberufen. Bei der Einberufung ist
          die Tagesordnung bekannt zu machen.

26. Tagesordnung
      . . Über die Gegenstände, deren Verhandlung nicht so rechtzeitig angekündigt ist, dass mindestens
          eine Woche zwischen dem Zugang der Ankündigung und dem Tage der Generalversammlung
          liegen, können Beschlüsse nicht gefasst werden.
      . . Zu Anträgen und Verhandlungen ohne Beschlussfassung bedarf es keiner Ankündigung.
      . . Sämtliche Mitteilungen im Sinne von Ziffern ​ . .​ und ​ dieser Satzung gelten den Mitgliedern als
          rechtzeitig zugegangen, wenn sie spätestens zwei Werktage vor Beginn der Frist abgesendet
          worden sind. Der Tag der Absendung der Einberufung und der Tag der Generalversammlung
          werden bei Berechnung der Frist nicht mitgezählt.
      . . Die Tagesordnung wird von demjenigen Organ festgesetzt, das die Generalversammlung einberuft.
          Auf Verlangen von mindestens     der Mitglieder der Genossenschaft kann in Textform und unter
          Angabe des Zwecks sowie der Gründe verlangt werden, dass Gegenstände zur Beschlussfassung in
          der Generalversammlung angekündigt werden.

27. Versammlungsleitung
    Die Generalversammlung wird vom Bevollmächtigten geleitet. Bei dessen Verhinderung bestimmt die
    Generalversammlung die Versammlungsleitung. Der Versammlungsleiter ernennt einen Schriftführer
    sowie die Stimmenzähler.

28. Aufgaben der Generalversammlung und Gegenstände der Beschlussfassung
      . . Der Vorstand hat der ordentlichen Generalversammlung den Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn- und
          Verlustrechnung und einen Anhang sowie den Lagebericht (sofern gesetzlich erforderlich nebst
          Bemerkungen der Revisionskommission vorzulegen.
      . . Der Beschlussfassung der Generalversammlung unterliegen neben den im Genossenschaftsgesetz
          oder in dieser Satzung bezeichneten sonstigen Angelegenheiten insbesondere
          a   die Änderung der Satzung;
          b   die Feststellung des Jahresabschlusses, Verwendung des Jahresüberschusses oder Deckung des
              Jahresfehlbetrages;
          c   die Entlastung des Vorstands;
          d   die Wahl und Abberufung des Bevollmächtigten und der Revisionskommission;
          e   die Verschmelzung, Spaltung oder Formwechsel der eingetragenen Genossenschaft;
          f   der Austritt aus genossenschaftlichen Verbänden und Vereinigungen;

                                              Seite ​12​ von ​16
g   die Auflösung der Genossenschaft;
          h   die Fortsetzung der Genossenschaft nach beschlossener Auflösung;
          i   die Festsetzung eines Eintrittsgeldes.

29. Beschlussfähigkeit und Mehrheitserfordernisse
      . . Die Generalversammlung ist beschlussfähig wenn mindestens der Mitglieder der Genossenschaft
          anwesend oder ordnungsgemäß vertreten sind.
      . . Die Beschlüsse der Generalversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit der gültig abgegebenen
          Stimmen, soweit nicht das Gesetz oder diese Satzung eine größere Mehrheit vorschreibt.
      . . Die Mehrheit von     /    der gültig abgegebenen Stimmen ist insbesondere in folgenden Fällen
          erforderlich:
          a   Änderung der Satzung, mit Ausnahme der Änderung der Ziffer       . dieser Satzung;
          b   Austritt aus genossenschaftlichen Verbänden und Vereinigungen;
          c   Fortsetzung der Genossenschaft nach beschlossener Auflösung
      . . Die Mehrheit von /        der gültig abgegebenen Stimmen ist insbesondere in folgenden Fällen
          erforderlich:
          a   Änderung der Ziffer    . dieser Satzung;
          b   Abschluss von Grundstückskauf- bzw. Erbbaurechtsverträgen;
          c   Abschluss von Immobilienkreditverträgen;
          d   Verkauf von Immobilienvermögen;
          e   Verschmelzung, Spaltung oder Formwechsel sowie Änderung der gesellschaftsrechtlichen
              Vereinigungsform der Genossenschaft;
          f   Auflösung der Genossenschaft;

30. Niederschrift
      . . Über die Beschlüsse der Generalversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die den Vorgaben
          des      GenG genügt.
      . . Die Niederschrift ist innerhalb von einer Woche anzufertigen. Sie hat Ort und Tag der
          Versammlung, den Namen des Versammlungsleiters sowie die Art und das Ergebnis von
          Abstimmungen und Wahlen und die Feststellung des Versammlungsleiters über die
          Beschlussfassung zu enthalten. Die Niederschrift muss vom Versammlungsleiter, vom Schriftführer
          und den Vorstandsmitgliedern, die an der Generalversammlung teilgenommen haben,
          unterschrieben werden; ihr sind die Belege über die Einberufung als Anlagen beizufügen.
      . . Auf Verlangen ist jedem Mitglied Einsicht in die Niederschrift zu gewähren.

31. Teilnahmerecht des Prüfungsverbands
    Der zuständige Prüfungsverband kann an jeder Generalversammlung beratend teilnehmen und jederzeit
    das Wort ergreifen.

                                              Seite ​13​ von ​16
V. Rechnungswesen, Überschussverwendung, Liquidation und Sonstiges

32. Geschäftsjahr
    Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr ist ein Rumpfgeschäftsjahr. Es beginnt mit
    der Gründung der Genossenschaft und endet mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Gründung
    stattgefunden hat.

33. Rechnungslegung und Prüfung
      . . Der Vorstand hat innerhalb von fünf Monaten nach Ende des Geschäftsjahres den Jahresabschluss
          und den Lagebericht, soweit gesetzlich vorgeschrieben, für das vergangene Geschäftsjahr
          aufzustellen und unverzüglich der Revisionskommission zur Prüfung vorzulegen und sodann mit
          deren Bericht der Generalversammlung zur Feststellung des Jahresabschlusses vorzulegen.
      . . Jahresabschluss und Lagebericht, soweit gesetzlich vorgeschrieben, sind nebst dem Bericht der
          Revisionskommission mindestens eine Woche vor der Generalversammlung in den
          Geschäftsräumen der Genossenschaft oder an einer anderen bekanntzumachenden Stelle zur
          Einsicht der Mitglieder auszulegen.

34. Verwendung des Jahresüberschusses
      . . Über die Verwendung eines Jahresüberschusses beschließt die Generalversammlung auf Vorschlag
          des Vorstands.
      . . Der Jahresüberschuss kann, soweit er nicht den Rücklagen zugeführt oder zu anderen Zwecken
          verwendet wird, an die Mitglieder nach dem Verhältnis ihrer Geschäftsguthaben am Schluss des
          vorhergegangenen Geschäftsjahres verteilt werden (Dividende .

35. Rücklagen
      . . Es ist eine gesetzliche Rücklage zu bilden, die ausschließlich zur Deckung eines sich aus der Bilanz
          ergebenden Verlustes dient. In diese Rücklage sind jährlich        des Jahresüberschusses zuzüglich
          eines eventuellen Gewinnvortrags bzw. abzüglich eines eventuellen Verlustvortrags einzustellen,
          solange die Rücklage       der Bilanzsumme nicht erreicht. Über die Verwendung der gesetzlichen
          Rücklage beschließt die Generalversammlung.
      . . Die Generalversammlung kann über die Einführung weiterer freier Rücklagen entscheiden.
      . . Über die Verwendung der weiteren freien Rücklagen beschließt die Generalversammlung auf
          Vorschlag des Vorstands.

36. Deckung eines Jahresfehlbetrages
      . . Wird ein Jahresfehlbetrag ausgewiesen, so beschließt die Generalversammlung darüber, inwieweit
          dieser auf neue Rechnung vorgetragen oder durch die Verwendung von Rücklagen und/oder
          Heranziehung der Geschäftsguthaben oder durch diese Maßnahmen zugleich gedeckt wird.
      . . Werden die Geschäftsguthaben zur Deckung des Jahresfehlbetrags herangezogen, wird der auf das
          einzelne Mitglied entfallende Verlustanteil nach dem Verhältnis der übernommenen
          Geschäftsanteile aller Mitglieder bei Beginn des Geschäftsjahres, in dem der Jahresfehlbetrag
          entstanden ist, berechnet.

                                              Seite ​14​ von ​16
37. Liquidation
      . . Nach der Auflösung erfolgt die Liquidation der Genossenschaft.
      . . Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand, soweit sie nicht durch Beschluss der
          Generalversammlung anderen Personen übertragen wird. Die Liquidatoren müssen nicht Mitglied
          der Genossenschaft sein. Auf die Liquidatoren finden die Ziffern ​    bis ​ ​ dieser Satzung
          entsprechend Anwendung soweit dies unter Beachtung der      ff. GenG zulässig ist.
      . . Für die Verteilung des Vermögens der Genossenschaft ist das Gesetz mit der Maßgabe
          anzuwenden, dass das Reinvermögen im Verhältnis der Geschäftsguthaben an die Mitglieder
          verteilt wird.

38. Bekanntmachungen
      . . Die Bekanntmachungen der Genossenschaft werden in den gesetzlich vorgesehenen Fällen unter
          ihrer Firma in der „taz, die tageszeitung“ veröffentlicht.
      . . Der Jahresabschluss und die in diesem Zusammenhang offenzulegenden Unterlagen werden soweit
          gesetzlich vorgeschrieben im elektronischen Bundesanzeiger unter der Firma der Genossenschaft
          bekannt gemacht.
      . . Bei der Bekanntmachung sind die Namen der Personen anzugeben, von denen sie ausgeht.

39. Gerichtsstand
    Zuständig für alle Streitigkeiten zwischen dem Mitglied und der Genossenschaft aus dem
    Mitgliedschaftsverhältnis ist das Amtsgericht oder das Landgericht das für den Sitz der Genossenschaft
    zuständig ist.

40. Satzungsänderung und Zulassung von Mitgliedschaften vor Eintragung
      . . Eine Änderung der Satzung ist auch vor Eintragung der Genossenschaft mit der in Ziffer   ​. dieser
          Satzung vorgesehenen Mehrheit durch Beschluss der Generalversammlung möglich.
      . . Zum Zwecke der Erfüllung der gemäß                   Abs.     Nr.     GenG bestehenden
          Eintragungsvoraussetzung ist jedes Mitglied verpflichtet, unabhängig von seinem
          Abstimmungsverhalten eine durch Beschlussfassung gemäß Abs. geänderte Gründungssatzung zu
          unterzeichnen.
      . . Ein Mitglied, das seine gemäß Ziffer ​ . bestehende Verpflichtung verletzt, kann gemäß Ziffer ​
          dieser Satzung aus der Genossenschaft ausgeschlossen werden.
      . . Der Vorstand ist berechtigt, auch vor Anmeldung der Genossenschaft Mitgliedschaften nach den
          Bestimmungen dieser Satzung und in entsprechender Anwendung der                           ff.
          Genossenschaftsgesetz zuzulassen. Darüber hinaus haben die vor Anmeldung beitretenden
          Mitglieder die Gründungssatzung zu unterzeichnen. Ihnen ist eine Abschrift der Satzung vor
          Abgabe der Beitrittserklärung auszuhändigen.

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