Schaffung von Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung (AGH-MAE) nach 16d zweites Sozialgesetzbuch (SGB II) Verbindliche ...
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Schaffung von Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung (AGH-MAE) nach § 16d zweites Sozialgesetzbuch (SGB II) Verbindliche Trägerinformationen zur Durchführung von AGH-MAE Gültig ab 01.01.2022 Änderungen in kursiv Seite 1
Inhaltsverzeichnis 1. Fördervoraussetzungen gem. § 16d SGB II .......................................................................... 4 1.1 Grundsätzliches .............................................................................................................. 4 1.2 Öffentliches Interesse ..................................................................................................... 5 1.3 Zusätzlichkeit .................................................................................................................. 6 1.4 Wettbewerbsneutralität ................................................................................................... 7 2. Planung und Einrichtung von AGH ....................................................................................... 8 2.1 Planungsprozess ............................................................................................................ 8 2.2 Maßnahmearten.............................................................................................................. 8 2.3 Förderantrag ................................................................................................................... 8 2.4 Einzureichende Unterlagen ............................................................................................. 9 2.5 Maßnahmegröße und - dauer ....................................................................................... 12 3. Maßnahmedurchführung, Betreuung der Teilnehmenden .................................................. 13 3.1 Umsetzung und Gesamtverantwortung des Trägers..................................................... 13 3.1.1 Führungszeugnis........................................................................................................ 13 3.1.2 Masernimpfpflicht ....................................................................................................... 14 3.1.3. Infektionsschutz ........................................................................................................ 14 3.1.4. Umgang mit Verdachtsfällen wegen der Corona-Pandemie ..................................... 14 3.2 Leistungsstörungen....................................................................................................... 15 3.3 Wöchentliche Arbeitszeit ............................................................................................... 15 3.4 Teilnehmertage ............................................................................................................. 16 3.5 Anwesenheitstage......................................................................................................... 16 3.6 Urlaub (U) und Ortsabwesenheit (OAW)....................................................................... 16 3.7 Arbeitsunfähigkeit ......................................................................................................... 19 3.8 Unentschuldigte Fehltage (uF) ...................................................................................... 19 3.9 Entschuldigte Fehltage (eF) .......................................................................................... 20 3.10 Zeitausgleich ............................................................................................................. 20 3.11 Frei nach Schichtplan ................................................................................................ 20 3.12 Keine Einsatzmöglichkeit ........................................................................................... 21 3.13 Teilzeit ....................................................................................................................... 21 Seite 2
3.14 Termine und Vorsprachen beim Jobcenter und Jobcoach......................................... 21 3.15 Abberufung der Teilnehmenden durch das Jobcenter ............................................... 22 3.16 Arbeitskleidung und Sachmittel ................................................................................. 22 3.17 Haftung ...................................................................................................................... 22 3.18 Arbeitsschutz ............................................................................................................. 22 3.19 Sozialversicherung .................................................................................................... 22 3.20 Unfallversicherung ..................................................................................................... 23 3.21 Arbeitsgenehmigung .................................................................................................. 23 3.22 Mitteilungspflicht der Teilnehmenden ........................................................................ 23 3.23 Mitteilungspflicht des Trägers .................................................................................... 23 4. Betreuung der Teilnehmenden und deren Dokumentation ................................................. 24 4.1 Teilnahmebezogene Dokumentation ............................................................................ 24 4.2 Tätigkeitsnachweise...................................................................................................... 24 4.3 Teilnahmebescheinigung .............................................................................................. 24 4.4 Beurteilung der Teilnehmenden .................................................................................... 24 4.5 Zwischen- und Ergebnisbericht ..................................................................................... 25 5. Maßnahmeprüfung.............................................................................................................. 25 6. Maßnahmekosten ............................................................................................................... 26 6.1 Maßnahmekostenpauschale (MKP) .............................................................................. 26 6.2 Erstattung erforderlicher Kosten (EeK) ......................................................................... 28 6.3 Mehraufwandsentschädigung (MAE) ............................................................................ 28 7. Bewilligung und Zuweisung ................................................................................................ 29 7.1 Bewilligungsbescheid.................................................................................................... 29 7.2 Zuweisung .................................................................................................................... 29 7.3 Besetzungsstand .......................................................................................................... 30 8. Monatsabrechnung ............................................................................................................. 31 8.1 Maßnahmekostenpauschale ......................................................................................... 31 8.2 Mehraufwandsentschädigung ....................................................................................... 31 8.3 Monatsbericht ............................................................................................................... 31 8.4 Abrechnung .................................................................................................................. 33 8.5 Beispiele zur Berechnung der Teilnahmetage .............................................................. 33 Seite 3
1. Fördervoraussetzungen gem. § 16d SGB II 1.1 Grundsätzliches AGH dienen der Erhaltung und Wiedererlangung der Beschäftigungsfähigkeit und der Erzielung von Integrationsfortschritten für eine Integration in den allgemeinen Arbeitsmarkt. Als AGH-MAE werden ausschließlich Maßnahmen gefördert, in denen die Teilnehmenden zusätzliche, im öffentlichen Interesse liegende und wettbewerbsneutrale Arbeiten verrichten. Allein anhand der Bezeichnung „zusätzlich“, „Mithilfe“, „Unterstützung“ oder „niedrigschwellige Tätigkeiten“ und/oder der Berufung darauf, dass die beantragten Tätigkeiten der gemeinsamen Positivliste (Positivliste für Arbeitsgelegenheiten, 6. überarbeitete Fassung, Stand 01.Dezember 2015) entsprechen, kann die Zusätzlichkeit und Arbeitsmarktneutralität nicht abschließend beurteilt werden. Die Positivliste ist eine Orientierungshilfe. Sie kann vom Jobcenter zur Beurteilung der Wettbewerbsneutralität von Tätigkeiten herangezogen werden. Die Zusätzlichkeit von Tätigkeiten lässt sich hieraus im Allgemeinen nicht ableiten. Kriterium für die Prüfung der Zusätzlichkeit kann nur die konkrete Beschreibung der vorgesehenen Arbeitsinhalte sein und deren Abgrenzung zu den Pflicht- bzw. originären Aufgaben der jeweiligen Einrichtung oder eines verpflichteten Dritten. Die Merkmale Zusätzlichkeit, Wettbewerbsneutralität (Arbeitsmarktneutralität) und öffentliches Interesse liegen regelmäßig nicht vor • bei Pflege- und Reinigungsarbeiten, Instandsetzungs- und Instandhaltungsarbeiten innen und außen und hauswirtschaftlichen Arbeiten, da diese in erster Linie der Einrichtung selbst zugutekommen und sie im Grundsatz immer und regelmäßig anfallen; • bei Verwaltungsarbeiten oder sonstigen Arbeiten, die von der Sache her unaufschiebbar oder nach allgemeinen Verwaltungsgrundsätzen für eine ordnungsgemäße Aufgabenerledigung unerlässlich sind. Sie können weder langfristig aufgeschoben werden noch wegfallen. Die Arbeiten werden auch nicht dadurch zusätzlich, dass sie von einem Träger ausgeführt werden, für den keine rechtliche Verpflichtung besteht. Pflege- und Reinigungsarbeiten von öffentlichen Straßen, Plätzen, Wegen und Einrichtungen, Ausbesserungsarbeiten öffentlicher Wege und Plätze sind regelmäßig auszuführende Arbeiten der Städte und Gemeinden (Gefahrenabwehrverordnung, Straßenreinigungssatzung, Straßengesetz, Abfallgesetz, Waldgesetz, Wassergesetz, Umweltschutzgesetz). Arbeiten, die aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung (z.B. gesetzliche oder vertragliche Pflichten oder Seite 4
selbstbindende Beschlüsse zuständiger Gremien) oder die üblicherweise von juristischen Personen des öffentlichen Rechts durchzuführen sind, dürfen nur gefördert werden, wenn sie ohne die Förderung voraussichtlich frühestens nach 2 Jahren durchgeführt werden. Die Fördervoraussetzungen liegen auch bei Hausmeister*innen-Tätigkeiten regelmäßig nicht vor. Es handelt sich um unverzüglich durchzuführende Arbeiten, die keinen langfristigen Aufschub dulden und der Aufrechterhaltung und Pflege von Anlagen und Leitungen und somit überwiegend der Einrichtung selbst und nicht der Allgemeinheit dienen. Diese Arbeiten werden auch auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt angeboten. Maßnahmeinhalte wie Profiling, Bewerbungstraining, Erarbeitung von beruflichen Alternativen und Anschlussperspektiven, Ausgleich schulischer Defizite sowie Qualifizierungen im niederschwelligen Bereich wie Computerkurse, Basispflegekurse sind nicht erstattungsfähig. Hier handelt es sich um vorrangige Eingliederungsleistungen, die nicht Bestandteile von AGH sein können. Eine aktive fachpraktische Anleitung zur Sprachverwendung im Maßnahmealltag, jedoch keine darüberhinausgehende sprachliche Qualifizierung und die Erweiterung der digitalen Medienkompetenz der Teilnehmenden wird ausdrücklich befürwortet. Eine Kombination mit anderen Eingliederungsleistungen – insbesondere mit einer Maßnahme zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung nach § 16 Abs. 1 SGB II i. V. m. § 45 SGB III – kann im Rahmen der individuellen Integrationsstrategie vor, während oder nach einer AGH zielführend und notwendig sein. Tätigkeiten, die von der Projektleitung (Planung, Organisation, Steuerung) ausgeübt werden, können nicht von Maßnahmeteilnehmenden erledigt werden. Die Maßnahmeträger haben in ihren Antragsunterlagen das Vorliegen der Fördervoraussetzungen ausführlich und nachvollziehbar zu begründen. 1.2 Öffentliches Interesse Arbeiten liegen im öffentlichen Interesse, wenn das Arbeitsergebnis der Allgemeinheit dient. Arbeiten, deren Ergebnis überwiegend erwerbswirtschaftlichen Interessen oder den Interessen eines begrenzten Personenkreises dient, liegen nicht im öffentlichen Interesse. Vorliegen des öffentlichen Interesses wird nicht allein dadurch ausgeschlossen, dass das Arbeitsergebnis auch den in der Maßnahme beschäftigten erwerbsfähigen Leistungsberechtigten zugutekommt, wenn sichergestellt ist, dass die Arbeiten nicht zu einer Bereicherung einzelner Personen führen. (§ 16d Abs. 3 SGB II) Jedoch reicht die Beschäftigung von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten allein nicht aus, um das öffentliche Interesse zu begründen. Aus dem Konzept muss deutlich werden, welchem Personenkreis das Arbeitsergebnis zugutekommt. Hierbei kann als Grundregel folgendes festgehalten werden: je kleiner der begünstigte Personenkreis, umso geringer das öffentliche Interesse. Ein Nutzen für Idealvereine (Vereine ohne Gewinnerzielungsabsicht) wird einem Nutzen für die Allgemeinheit gleichgestellt, soweit ein Beitritt für jedermann möglich ist. Seite 5
Die steuerrechtliche Anerkennung der Gemeinnützigkeit (§§ 51 ff. Abgabenordnung) eines Maßnahmeträgers rechtfertigt nicht von vornherein die Annahme, dass die von ihm durchgeführten Arbeiten im öffentlichen Interesse liegen. Einnahmen infolge von durch die AGH ausgeübten Arbeiten schließen alleine noch kein öffentliches Interesse und damit eine Förderung aus. Eine Förderung ist jedoch ausgeschlossen, wenn es sich um überwiegend erwerbswirtschaftliche, auf Gewinn ausgerichtete Arbeiten handelt. 1.3 Zusätzlichkeit Arbeiten sind zusätzlich, wenn diese ohne die Förderung nicht, nicht in diesem Umfang oder erst zu einem späteren Zeitpunkt durchgeführt würden. Arbeiten, die auf Grund einer rechtlichen Verpflichtung durchzuführen sind oder die üblicherweise von juristischen Personen des öffentlichen Rechts durchgeführt werden, sind nur förderungsfähig, wenn sie ohne die Förderung voraussichtlich erst nach zwei Jahren durchgeführt würden. Ausgenommen sind Arbeiten zur Bewältigung von Naturkatastrophen und sonstigen außergewöhnlichen Ereignissen. (16d Abs. 2 SGB II) Nicht zusätzlich und daher nicht förderfähig sind Arbeiten, die: • keinen zeitlichen Aufschub dulden. • im Rahmen der Pflegeversicherung durchgeführt werden müssen oder zwingend notwendig sind wie z. B. Betten wechseln und sterilisieren, Waschen und Umbetten von Patienten. Es muss eine klare Abgrenzung gemäß Pflegestärkungsgesetz und Pflegekasse zu den Pflichtaufgaben der Pflegeeinrichtung erkennbar sein. • zur Wahrnehmung von Verkehrssicherungspflichten gehören (z. B. Schneeräumung auf Verkehrswegen). • zu laufenden Instandsetzungs- und Unterhaltungsarbeiten gezählt werden. • von der Natur der Sache her unaufschiebbar oder nach allgemeinen Grundsätzen für eine ordnungsgemäße Aufgabenerledigung unerlässlich sind. • zu den laufenden Arbeiten eines Vereins gehören oder die aufgrund zwingender Satzungsbestimmungen durchgeführt werden müssen. Soweit die zusätzliche Arbeit lediglich den Umfang bisheriger regulärer Arbeiten ändert, muss eine klare Abgrenzung zum bisherigen Umfang der Arbeiten, auch zur regulären Tätigkeit, möglich sein. Sofern Maßnahmeträger Arbeiten für Dritte (z. B. Kommune, Schule) übernehmen, ist die Zusätzlichkeit danach zu beurteilen, ob die Arbeiten für den Dritten zusätzlich sind. Tätigkeiten, die von der Projektleitung (Planung, Organisation, Steuerung) ausgeübt werden, können nicht von Maßnahmeteilnehmenden erledigt werden. Seite 6
1.4 Wettbewerbsneutralität Arbeiten sind wettbewerbsneutral, wenn durch sie eine Beeinträchtigung der Wirtschaft infolge der Förderung nicht zu befürchten ist und Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt weder verdrängt noch in ihrer Entstehung verhindert wird. (§ 16d Abs. 4 SGB II) Wettbewerbsverzerrungen gegenüber Unternehmen der Privatwirtschaft müssen ausgeschlossen werden. Aus diesem Grund darf • die Schaffung neuer Arbeitsplätze, • die Wiederbesetzung vorübergehend oder dauerhaft frei werdender Stammarbeitsplätze (z. B. Mutterschutz, Urlaubs- oder Krankheitsvertretungen, Streikersatz), • die notwendige Erweiterung des Personalbestandes, • die Verlängerung befristeter Arbeitsverträge oder • eine sich daran anschließende unbefristete Einstellung nicht gefährdet oder verhindert werden. Eine Beeinträchtigung der Wirtschaft ist dann zu bejahen, wenn das Arbeitsergebnis aufgrund der Förderung zu besonders günstigen, nicht marktüblichen Konditionen angeboten wird und dadurch reguläre Marktteilnehmende einen Wettbewerbsnachteil erleiden. Wettbewerbsneutralität kann u. a. dadurch sichergestellt werden, dass der Maßnahmeträger die Dienstleistung oder das Warenangebot auf sozial benachteiligte Personen begrenzt, dies ist entsprechend nachzuweisen. Seite 7
2. Planung und Einrichtung von AGH 2.1 Planungsprozess Zur Gewährleistung einer Planungssicherheit sind bis zu einem vom Jobcenter vorab bekannt gegebenen Termin die konzeptionellen Vorstellungen für das folgende Haushaltsjahr auf einem entsprechenden Planungsformular (ohne weitere Unterlagen) einzureichen. Diese Vorstellungen werden einer ersten fachlichen Bewertung unterzogen. In diesem Zusammenhang werden insbesondere bei Folgemaßnahmen die vorliegenden Zwischen- und Endberichte sowie die Ergebnisse von Maßnahmeprüfungen in den Entscheidungsprozess einbezogen. Nach Abschluss der Planung unter Abstimmung mit dem Bezirksamt Neukölln erfolgt eine umgehende Information an die Träger über die Entscheidung zu den eingereichten Planungskonzepten, über das weitere Verfahren und ggf. die Aufforderung zur Antragstellung. Dabei sind bezüglich der Konzepte gegebenenfalls Veränderungen hinsichtlich der Platzkapazität und des Maßnahmebeginns möglich. 2.2 Maßnahmearten • Regiemaßnahmen Beschäftigung in externen Einsatzstellen, z.B. Kitas; Anleitung und Betreuung erfolgen durch das Stammpersonal der Einsatzstellen. • Kooperationsmaßnahmen Beschäftigung in externen Einsatzstellen im Auftrag Dritter, z.B. SGA; Anleitung und Betreuung erfolgen in den Einsatzstellen durch trägereigenes Personal. • Standortmaßnahmen Beschäftigung am trägereigenen Standort; Anleitung und Betreuung erfolgen durch trägereigenes Personal. 2.3 Förderantrag Förderleistungen zur Schaffung von Zusatzjobs werden nur auf Antrag des Trägers erbracht. Der Antrag ist grundsätzlich vier Monate vor Maßnahmebeginn vollständig im Jobcenter Berlin Neukölln einzureichen. Im Hinblick auf eine gesetzeskonforme, ordnungsgemäße und Erfolg versprechende Durchführung der Maßnahme, sowie unter dem Aspekt der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sind vor Beginn der Arbeiten konkrete, aussagekräftige Antragsunterlagen vorzulegen. Seite 8
2.4 Einzureichende Unterlagen Bei erstmaliger Antragstellung eines Trägers im Jobcenter Berlin Neukölln sind zusätzlich folgende Unterlagen einzureichen: 1. Auszug aus dem Handels- bzw. Vereinsregister 2. Satzung bzw. Gesellschaftervertrag 3. Ggf. Nachweis der Gemeinnützigkeit (Freistellungsbescheinigung vom Finanzamt) 4. Angabe zu den sozialversicherungspflichtig Beschäftigten Nachweis der maßnahmegerechten und angemessenen Ausstattung (sachliche und räumliche Infrastruktur) Bei jeder Antragstellung sind folgende Unterlagen einzureichen: 1. Förderantrag zur Schaffung von Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung - Zusatzjobs nach § 16d SGB II 2. Anlage 1 - Angaben zur Maßnahme Hier muss das Ziel der Maßnahme und die auszuführenden Arbeiten beschrieben, sowie das öffentliche Interesse, die Zusätzlichkeit und die Wettbewerbsneutralität der Maßnahme begründet werden. 3. Anlage 2 - Kooperationsvereinbarung Kooperationsvereinbarungen sind nur bei Regie- und Kooperationsmaßnahmen notwendig. Für jeden Einsatzort bzw. für jede/n Kooperationspartner*in ist eine gesonderte vollständig ausgefüllte Kooperationsvereinbarung einzureichen. Die Kooperationsvereinbarung(en) ist/sind in jedem Fall im Original und entsprechend der beantragten Teilnehmendenzahl einzureichen. Das heißt, die Zahl der nachgewiesenen Einsatzplätze muss mind. der Zahl der beantragten Plätze für Teilnehmende entsprechen. Ggf. können Einsatzstellen auf Vorrat vorgehalten werden, um die Teilnehmenden im Bedarfsfall flexibel einsetzen zu können. Bei Änderungen während der Laufzeit ist vom Träger eine aktualisierte Einsatzstellenliste zu übersenden. Die Beantwortung der Frage 8.8 der Anlage 2 erfolgt über den Vordruck „Personalbogen“. Der Vordruck bzw. die Vordrucke ist/sind für jede/n Anleiter*in/Betreuer*in der Maßnahme im Original beizufügen. Der Einsatz darf ausschließlich in beantragten und vom Jobcenter Berlin Neukölln genehmigten Einsatzstellen erfolgen. Jede Einsatzstelle darf nur von einem Träger und einer Maßnahme je Tätigkeitsfeld für die gleichen Tätigkeiten bedient werden! Dieser Punkt muss mit Ihren Einsatzstellen offen kommuniziert werden. Bei jeder beabsichtigten Änderung der Einsatzstelle/n ist immer eine Begründung, warum eine neue/andere Einsatzstelle benötigt wird, einzureichen. Gleichzeitig ist mitzuteilen, welche Seite 9
Einsatzstelle hierfür wegfällt. Bei der Beantragung neuer Einsatzstellen ist immer eine Kooperationsvereinbarung mit einzureichen. Ein Einsatz ist ausdrücklich erst nach der Zustimmung durch das Jobcenter zulässig. 4. Anlage 3 - Finanzierungsnachweis Beantragt werden hierbei Sach- und Personalkosten, welche unmittelbar mit der Durchführung der AGH entstehen. Entsprechende Belege zur Plausibilisierung sind beizufügen. Die beantragten Kosten werden durch das Jobcenter hinsichtlich der Erforderlichkeit für die AGH und nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit überprüft. 5. Anlage 4 - Angaben des Maßnahmeträgers Hierbei muss im Besonderen die Eignung des Maßnahmeträgers für eine gesetzeskonforme, ordnungsgemäße und Erfolg versprechende Durchführung der AGH begründet werden. Der Träger muss z. B. nachweisen, dass er • zuverlässig und ausreichend finanziell leistungsfähig ist, • gesetzliche und sozialversicherungsrechtliche Vorschriften beachtet, • das eingesetzte Betreuungspersonal tariflich oder ortsüblich entlohnt, • über eine maßnahmegerechte und angemessene Ausstattung verfügt (sachliche und räumliche Infrastruktur) sowie • die qualitativ und quantitativ angemessene Anleitung und Betreuung der Teilnehmenden sicherstellen kann Geeignete Nachweise sind beizufügen (Mietvertrag ausschließlich bei Standortmaßnahmen, Grundrisse der Aufenthaltsräume und Sozialeinrichtungen des Standortes, Qualifikationsnachweise des Personals, Gefährdungsbeurteilung und Hygienekonzept etc.). Die Beantwortung der Frage 6.1.7 in der Anlage 4 erfolgt über den Vordruck „Personalbogen“. Der Vordruck bzw. die Vordrucke ist/sind jede/n Anleiter*in/Betreuer*in der Maßnahme im Original beizufügen. Bei den Punkten 1-5 ist die Benutzung der vom Jobcenter Berlin Neukölln vorgegebenen Vordrucke zwingend erforderlich. Es ist hierbei insbesondere darauf zu achten, die aktuellen Versionen einzureichen. 6. Muster der Teilnahme-Vereinbarung Bei der Beschäftigung in einer AGH wird kein Arbeitsverhältnis im Sinne des Arbeitsrechts begründet. Ein Arbeitsvertrag wird daher nicht geschlossen. Das Sozialrechtsverhältnis zum Träger der Grundsicherung besteht fort. Die beiderseitigen Rechte und Pflichten von Träger und Teilnehmenden aus dieser besonderen Art der Beschäftigung sind zu dokumentieren. Der Träger hat daher eine schriftliche „Vereinbarung zum berufspraktischen Einsatz in Arbeitsgelegenheiten“ mit den Maßnahmeteilnehmenden abzuschließen, den Teilnehmenden Seite 10
ist eine Kopie auszuhändigen. Hier werden die Beschäftigungs- und Rahmenbedingungen schriftlich festgehalten. Bestandteil dieser Vereinbarung müssen u. a. folgende Punkte sein: • Beginn und Dauer • Beendigungsmodalitäten im Falle unentschuldigter Fehltage • Regelungen zu krankheitsbedingten Fehlzeiten • Einsatzorte mit Adresse • Umfang und Verteilung der Arbeitszeit • Arbeitsinhalte • Höhe der Mehraufwandsentschädigung • Arbeitsschutz • Haftung • Unfallversicherung • Urlaub • Ansprechpartner*innen beim Träger • Angebote der Betreuung und Unterstützung (z.B. Sprechstunde) • Ausstellung Teilnehmendenbescheinigung und -beurteilung • Informations- und Mitteilungspflichten zu persönlichen förderungs- und beschäftigungsrelevanten Änderungen • Hinweis auf Freistellung unter Fortzahlung der MAE zu Vorstellungsgesprächen, Terminen im Jobcenter und bei Jobcoaches • Verpflichtung zum Führen von detaillierten und aussagekräftigen Tätigkeitsnachweisen • Ausführungen zum Datenschutz Die jeweils mit den Teilnehmenden abzuschließenden Beschäftigungsvereinbarungen müssen hinsichtlich Arbeitszeit, Einsatzort und Arbeitsinhalten konkret und individuell ausgestaltet sein. Bei im Verlauf der Teilnahme auftretenden Änderungen ist die Vereinbarung zu ergänzen. Kopien der mit den Teilnehmenden abgeschlossenen Beschäftigungsvereinbarungen sind nicht an das Jobcenter zu übersenden, da im Rahmen der Antragsstellung bereits eine Mustervereinbarung einzureichen ist. Seite 11
2.5 Maßnahmegröße und - dauer Die Anzahl der Teilnahmeplätze (Maßnahmegröße) sollte in einem angemessenen Verhältnis zur Größe des Maßnahmeträgers bzw. zur Größe der Kooperationspartner*innen und den dort eingesetzten Stammkräften stehen. Eine Überschreitung der bewilligten Kapazität der Teilnehmenden ist nicht möglich. Die bewilligte Kapazität der Teilnehmenden bildet somit die Obergrenze. Zu keinem Zeitpunkt können in der Maßnahme (zeitgleich) mehr Teilnehmende beschäftigt sein, als es bewilligte Plätze gibt. Die Maßnahmedauer beträgt grundsätzlich max. 12 Monate. Für AGH-Maßnahmen mit 20 und mehr Plätzen für Teilnehmende ist die Nutzung der elektronischen Maßnahmeabwicklung (eM@w) verpflichtend. Nähere Informationen zur elektronischen Maßnahmeabwicklung sind unter http://www.arbeitsagentur.de/web/content/DE/Institutionen/Traeger/EinEuroJobs/index.htm zu finden. Seite 12
3. Maßnahmedurchführung, Betreuung der Teilnehmenden 3.1 Umsetzung und Gesamtverantwortung des Trägers Der Maßnahmeträger darf die durch das Jobcenter zugewiesenen Teilnehmenden nur entsprechend dem Bewilligungsbescheid beschäftigen. Ein maßnahmefremder Einsatz ist untersagt. Alle Beschäftigungsorte müssen grundsätzlich im Bezirk Neukölln liegen. Beabsichtigt der Träger Änderungen gegenüber dem Bewilligungsbescheid, insbesondere hinsichtlich auszuführender Arbeiten, der Arbeitsorte, Arbeitszeiten, Personal oder Einsatzstellen, hat der Träger dies unverzüglich vorab mitzuteilen, da Änderungen der vorherigen Zustimmung des Jobcenters bedürfen. Auch im Falle der Beschäftigung von Maßnahmeteilnehmenden in Einsatzstellen außerhalb der Betriebsstätten des Maßnahmeträgers (Regie– und Kooperationsmaßnahmen) obliegt dem Maßnahmeträger die Gesamtverantwortung. Bei individuellem, teilnehmerbezogenem Klärungsbedarf ist die zuständige Integrationsfachkraft zu kontaktieren, die Kontaktdaten befinden sich auf der Zuweisung. Der Einsatz darf ausschließlich in beantragten und vom Jobcenter Berlin Neukölln genehmigten Einsatzstellen erfolgen. Jede Einsatzstelle darf nur von einem Träger und einer Maßnahme je Tätigkeitsfeld für die gleichen Tätigkeiten bedient werden. Bei der Beantragung neuer Einsatzstellen bzw. Änderungen der Einsatzstellen ist zusätzlich zur Kooperationsvereinbarung immer eine Begründung, warum eine neue/andere Einsatzstelle benötigt wird, einzureichen. Gleichzeitig ist mitzuteilen, welche Einsatzstelle hierfür wegfällt. Ein Einsatz ist ausdrücklich erst nach der Zustimmung durch das Jobcenter zulässig. In jedem Falle ist eine verantwortungsvolle Dokumentation der Anwesenheit zu gewährleisten. 3.1.1 Führungszeugnis Sofern eine Einsatzstelle/Tätigkeit geeignet ist, Kontakte mit Kindern/Jugendlichen und/oder Senior*innen aufzubauen, ist eine Überprüfung der Eignung der Teilnehmenden durch die Vorlage des erweiterten polizeilichen Führungszeugnisses Voraussetzung für den Einsatz in der Maßnahme. Dies trifft auf alle Einsatzstellen zu, die regelmäßig von Kindern/Jugendlichen oder Senior*innen besucht werden. Sofern die Eintragungen gegen einen Einsatz in der Maßnahme sprechen, ist das Jobcenter umgehend über die Nichteignung zu informieren. Die Eignung muss zwingend vor dem ersten Einsatz in der entsprechenden Einsatzstelle geprüft werden, das Führungszeugnis sollte hierfür nicht älter als 3 Monate sein. Die Beantragung des erweiterten polizeilichen Führungszeugnisses ist nach Vorlage des ALGII-Bescheides kostenfrei. Seite 13
3.1.2 Masernimpfpflicht Am 1. März 2020 ist das Gesetz für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention – kurz Masernschutzgesetz – in Kraft getreten. Der Träger prüft vor jeder Aufnahme eines AGH- Teilnehmenden in einer Gemeinschaftseinrichtung (z.B. Senioreneinrichtungen, Kitas, Schulen, usw.) den Nachweis der Masernimpfung, anderenfalls kann die/der zugewiesene Kundin/Kunde nicht aufgenommen werden. Der Nachweis bzw. das Fehlen der Masernimpfung ist datenschutzkonform zu dokumentieren. 3.1.3. Infektionsschutz Bei der Durchführung der AGH-Tätigkeit stellt der Maßnahmeträger sicher, dass die Schutzmaßnahmen nach den einheitlichen Arbeitsschutzstandards SARS-CoV-2 der Bundesregierung inkl. der SARS-CoV-2 Arbeitsschutzregeln, sowie den Regelungen des Landes Berlin stets eingehalten werden und dass das durch die entsprechende aktuelle SARS-CoV-2- Infektionsschutzverordnung konkretisierte Gebot des Gesundheitsschutzes eingehalten wird. 3.1.4. Umgang mit Verdachtsfällen wegen der Corona-Pandemie Personen, die sich auf Grund der Allgemeinverfügung zur Isolation von Kontaktpersonen der Kategorie I, von Verdachtspersonen und von positiv auf das Coronavirus getesteten Personen in Isolation begeben müssen, können in dieser Zeit in den Anwesenheitslisten mit „entschuldigtes Fehlen“ geführt werden. Es erfolgt keine Beendigung der AGH Teilnahme auf Grund isolationsbedingter Fehltage. Ein entsprechender Nachweis muss (soweit möglich) vorgelegt werden. Diese Regelung trifft auf folgende Personengruppen zu: I. Personen, denen vom Gesundheitsamt oder auf Veranlassung des Gesundheitsamts mitgeteilt wurde, dass sie aufgrund eines engen Kontakts zu einem bestätigten Fall von COVID- 19 nach den jeweils geltenden Kriterien des Robert Koch-Instituts Kontaktpersonen der Kategorie I sind; II. Personen, die Erkrankungszeichen zeigen, die auf eine SARS-CoV-2-Infektion hindeuten, und für die entweder das Gesundheitsamt eine Testung auf SARS-CoV-2 angeordnet hat oder die sich aufgrund der Erkrankungszeichen nach ärztlicher Beratung einer Testung auf SARS- CoV-2 unterzogen haben (Verdachtspersonen); III. Personen, die Kenntnis davon haben, dass eine nach Inkrafttreten dieser Allgemeinverfügung bei ihnen vorgenommene molekularbiologische Untersuchung auf das Vorhandensein von SARS-CoV-2-Viren ein positives Ergebnis aufweist (positiv getestete Personen) und die weder Kontaktpersonen der Kategorie I nach Nr. 1.1 dieser Allgemeinverfügung noch Verdachtspersonen nach Nr. 1.2 dieser Allgemeinverfügung sind. Seite 14
Alle darüberhinausgehenden „Freistellungswünsche“ sind durch den Abbau von Überstunden oder Urlaub zu realisieren. 3.2 Leistungsstörungen Bei Leistungsstörungen werden entsprechende Prüfungen und ggf. Erstattungsverfahren eingeleitet, nach zuvor veranlasster Anhörung gem. §24 SGB X. Dies gilt z.B. für folgende Fälle: • Maßnahmefremder Einsatz von Teilnehmenden • Einsatz in nicht genehmigten Einsatzstellen • Mangelnde Trägereignung • Insolvenzantrag des Trägers oder der Einsatzstelle • Keine, unvollständige oder verzögerte Weitergabe der Mehraufwandsentschädigung • Erhebung von „Gebühren“ oder „Spenden“ bei den Teilnehmenden • Verstoß gegen Auflagen und Bedingungen (z.B. verspätete Meldung von Maßnahmeein- und -austritten der Teilnehmenden) • Nicht zweckentsprechende Mittelverwendung (z. B. Verwendung der Maßnahme- kostenpauschale für einen Personenkreis, der nicht vom Bewilligungsbescheid erfasst wird) • Nichtanfallen von Kosten (z. B. für in der Kostenkalkulation bezifferte, aber nicht durchgeführte Ausgaben wie Arbeitskleidung) • Erhebliches Abweichen der tatsächlichen Kosten von der Kostenkalkulation (z. B. wenn mit der Maßnahme erhebliche Einnahmen erzielt werden, die bei der Beantragung nicht angegeben worden sind) • Fehlerhaftes Berichts-/Dokumentationswesen Der Maßnahmeträger hat zu Prüfzwecken Maßnahmebelege mindestens 10 Jahre aufzubewahren. 3.3 Wöchentliche Arbeitszeit Die wöchentliche Beschäftigungszeit kann variabel gestaltet werden. Sie beträgt im Regelfall 30 Stunden ohne Pause. Hiervon abweichend können Teilnehmende auch mit weniger Stunden, mindestens jedoch mit 15 Stunden je Woche, beschäftigt werden. Über die tatsächliche Arbeitszeit entscheidet die Integrationsfachkraft im Einzelfall. Die tägliche Anwesenheitszeit ist durch die Projektleitung zu erfassen, die Einhaltung der vereinbarten Arbeitszeit ist zu kontrollieren. Heimarbeit ist nicht zulässig. Fahrzeiten zum Beschäftigungsort zählen nicht zur Arbeitszeit. Seite 15
Das Ansammeln von Überstunden über den Abrechnungsmonat hinaus ist nicht zulässig. Bei einer Stundenreduzierung –nach vorheriger Abstimmung mit der Integrationsfachkraft- ist keine neue Zuweisung erforderlich, die entsprechende Dokumentation in der Monatsabrechnung und der Anwesenheitsliste ist ausreichend. Die Teilnehmenden können von Montag bis Samstag in der Zeit von 6:00 – 22:00 Uhr eingesetzt werden. Ein Einsatz außerhalb dieser Zeiten ist nur in Ausnahmen in Absprache mit dem Jobcenter aus der besonderen Maßnahmestruktur heraus möglich. Der Einsatz erfolgt auf freiwilliger Basis und nur mit dem schriftlichen Einverständnis der Teilnehmenden. Das Einverständnis für die Arbeit zu besonderen Arbeitszeiten muss der Träger sich vom Teilnehmenden schriftlich bestätigen lassen. 3.4 Teilnehmertage Teilnehmertage (TNT) sind Kalendertage, an denen der Platz für Teilnehmende in der AGH tatsächlich besetzt ist oder an denen der Platz wie nachfolgend beschrieben, vom Jobcenter als besetzt anerkannt wird. Dazu gehören: • Anwesenheitstage • Urlaubstage • entschuldigte Fehltage • unentschuldigte Fehltage 3.5 Anwesenheitstage Anwesenheitstage sind Kalendertage, an denen der Teilnehmende tatsächlich anwesend war oder eine der folgenden Fallgestaltungen zutraf: • Zeitausgleich (innerhalb eines Abrechnungsmonats) (siehe 3.11) • Frei nach Schichtplan (siehe 3.12) • Teilzeit (siehe 3.13) • Termine beim Jobcenter und Jobcoach (siehe 3.14) 3.6 Urlaub (U) und Ortsabwesenheit (OAW) Die Vorschriften des Bundesurlaubsgesetzes (BUrlG) sind entsprechend anzuwenden. Den Teilnehmenden stehen demnach 2 Urlaubstage pro Kalendermonat, hier pro Teilnahmemonat der Maßnahme, zu. Wenn Teilnehmende nicht in vollem Umfang an der Maßnahme teilnehmen, also nachrücken oder vorzeitig abbrechen, muss der Urlaub anteilig errechnet werden. Seite 16
Gemäß § 5 (2) BUrlG sind Bruchteile von Urlaubstagen, die mindestens einen halben Tag ergeben, auf volle Urlaubstage aufzurunden. Es wird immer von 30 Tagen je Monat ausgegangen, somit entfällt auf jeden Tag ein Anspruch von 0,07 Urlaubstagen. Daraus ergibt sich ab 8 Teilnahmetagen TNT (0,56) ein Anspruch von einem Urlaubstag, ab 22 TNT (1,54) ein Anspruch von 2 Urlaubstagen. Schwerbehinderte Beschäftigte haben gem. § 125 SGB IX Anspruch auf zusätzlichen Urlaub von fünf Arbeitstagen im Urlaubsjahr. Für jeden vollen Monat der Teilnahme entsteht ein Anspruch auf ein Zwölftel des Zusatzurlaubs, also ein Anspruch von 0,416 Tagen je vollen Monat. Bruchteile von Urlaubstagen, die mindestens einen halben Tag ergeben, sind auch hier auf volle Urlaubstage aufzurunden. Für Weihnachten und Silvester sind ggf. jeweils ganze Urlaubstage zu nehmen. Es besteht kein Anspruch auf Urlaubsentgelt für die Teilnehmenden. Die zustehenden Urlaubstage sind während des Zuweisungszeitraumes zu nehmen, ansonsten verfallen diese. Eine Übertragung ist nicht möglich. Der Träger hat im Zeitraum des Urlaubs Anspruch auf Zahlung der Maßnahmekostenpauschale. Urlaubstage sind im Monatsbericht als U zu kennzeichnen. Als Urlaubstage zählen nur Arbeitstage. AGH-Teilnehmende befinden sich in einer Maßnahme der aktiven Arbeitsförderung. Die Gewährung des Urlaubs erfolgt durch den Träger. Ein Verweis auf die Integrationsfachkräfte des Jobcenters ist im Einzel- und Ausnahmefall nur dann notwendig und erforderlich, wenn die/der Teilnehmende länger als den bisher erarbeiteten Urlaubszeitraum von der Maßnahme fernbleiben möchte. Wenn Teilnehmende länger als den bisher erarbeiteten Urlaubszeitraum von der Maßnahme fernbleiben möchten, so muss sie/er dies zwingend mit der zuständigen Integrationsfachkraft des Jobcenters abstimmen. Für den gewünschten Zeitraum, der über den Urlaubsanspruch hinausgeht, ist OAW zu beantragen. Die Zustimmung zur Ortsabwesenheit gem. § 7 Abs. 4a SGB II muss stets vorher beantragt werden und wird immer unter Berücksichtigung des individuellen Einzelfalles erteilt oder verwehrt. Die Zustimmung über die beantragte OAW erfolgt schriftlich durch die zuständige Integrationsfachkraft. Urlaubsanspruch aus AGH und Ortsabwesenheit (OAW) sind zu trennen. Vorrangig sind die Urlaubstage aus der AGH zu nehmen. Generell darf Urlaub aus der AGH von Kund*innen erst genommen werden, wenn dieser erarbeitet wurde, nicht bereits im Voraus. Wenn dieser nicht ausreichend ist, muss die Kundin/der Kunde eine Ortsabwesenheit (OAW) bei der zuständigen IFK beantragen. Seite 17
Bis zu 21 Kalendertagen kann während einer AGH eine Ortsabwesenheit durch die zuständige IFK gewährt werden. Sofern die Kundin/der Kunde in der Maßnahme einen Urlaubsanspruch erworben hat, ist dieser auf die 21 KT OAW mit anzurechnen. D.h. es können max. 21 Tage unter Anrechnung des erarbeiteten Urlaubsanspruches gewährt werden. Ab dem 22. Tag wäre die Maßnahme abzubrechen. Der Träger erhält dabei die Maßnahmenkostenpauschale für max. 21 KT. Zur Verdeutlichung siehe folgende 3 Fallbeispiele: 1) Die Kundin/der Kunde hat 8 Tage Urlaubsanspruch erarbeitet und beantragt insgesamt 21 KT OAW ab z.B. 05.07.18 - 25.07.18. Lösung: Die OAW kann durch die IFK unter Anrechnung der erarbeiten 8 Urlaubstage genehmigt werden. Die OAW beginnt ab dem 05.07.18 und endet am 25.07.18, also insgesamt 21 KT. Die Maßnahmeteilnahme wird nicht abgebrochen, da die 21 Tage nicht überschritten werden. Folglich erhält der Träger für diesen Zeitraum die Maßnahmekostenpauschale (MKP). Bei der Monatsabrechnung sind diese Tage als U-Tage anzugeben. (die Kundin/der Kunde hingegen erhält für diesen Zeitraum keine Mehraufwandsentschädigung (MAE)). 2) Die Kundin/der Kunde hat seinen bislang erarbeiteten Urlaubsanspruch aufgebraucht und beantragt jetzt für 21 KT OAW ab z.B. 05.07.18 - 25.07.18. Lösung: Die OAW kann durch die IFK genehmigt werden (vom 05.07.18 - 25.07.18), also für 21 KT. Die MN-Teilnahme wird nicht abgebrochen und der Träger erhält die Maßnahmekostenpauschale. 3) Die Kundin/der Kunde hat 8 Tage Urlaubsanspruch erarbeitet und beantragt 29 KT OAW ab z.B. 05.07.18-29.07.18 Lösung: Die OAW kann ab dem 05.07.18 - 25.07.18 für 21 KT unter Anrechnung der erarbeiteten 8 Urlaubstage genehmigt werden. Sollte die Kundin/der Kunde dennoch die gesamten 29 KT in OAW gehen, so ist die MN-Teilnahme am 22. Tag der OAW (also ab dem 26.07.18) abzubrechen. Bei der Monatsabrechnung sind diese 21 Tage als U-Tage anzugeben. Der Träger erhält ab dem 26.07.18 keine Maßnahmekostenpauschale. Seite 18
Diese Tage sind im Monatsbericht ebenfalls als Urlaubstage U zu kennzeichnen. Für OAW zählen alle Kalendertage. Dem Monatsbericht ist die schriftliche Genehmigung zur Ortsabwesenheit ggf. mit der Entscheidung über den Verbleib oder die Abberufung des Teilnehmenden beizufügen. Halten sich Teilnehmende nicht an den genehmigten Urlaubs- bzw. OAW-Zeitraum, ist dies grundsätzlich als unentschuldigtes Fehlen zu bewerten, welches einen Abbruch der Maßnahme zur Folge hat. 3.7 Arbeitsunfähigkeit Der Träger hat Anspruch auf die Zahlung der Maßnahmekostenpauschale für maximal 21 zusammenhängende AU-Tage. Hierzu zählen auch Sonn- und Feiertage. Es ist dabei unerheblich, ob es sich um verschiedene Erkrankungen in unmittelbarer Folge oder um Erkrankungen eines Kindes von Teilnehmenden handelt. Der Träger hat nach 21 Tagen zusammenhängenden krankheitsbedingten Fehltagen die Abmeldung des Teilnehmenden zu veranlassen. Krankheitsbedingte Fehlzeiten sind durch ärztliches Attest nachzuweisen. Die AU-Bescheinigung ist durch den Träger ausschließlich an das zuständige Vermittlungsteam unter Angabe der Kundennummer weiterzuleiten. Von einer Beifügung zum Monatsbericht ist grundsätzlich abzusehen. AU-Tage sind im Monatsbericht als entschuldigte Fehltage (eF) zu kennzeichnen. 3.8 Unentschuldigte Fehltage (uF) Der Träger hat Anspruch auf die Zahlung der Maßnahmekostenpauschale für maximal 3 zusammenhängende unentschuldigte Fehltage. Der Träger hat nach 3 zusammenhängenden unentschuldigten Fehltagen (Kalendertage) die Abmeldung des Teilnehmenden zum 4. Tag zu veranlassen. Unentschuldigte Fehltage sind im Monatsbericht als uF zu kennzeichnen. Seite 19
3.9 Entschuldigte Fehltage (eF) Der Träger hat Anspruch auf die Zahlung der Maßnahmekostenpauschale für entschuldigte Fehltage. Als entschuldigte Fehltage gelten bei entsprechenden schriftlichen Nachweisen, welche dem Träger vorzulegen sind: • Besuch von Stellenbörsen • Vorstellungsgespräche • Ladungen vor Gericht • Arztbesuch infolge akuter Erkrankung • Sterbefälle in der Familie (Ehegatte, Lebenspartner, Eltern, Geschwister, Kinder) bis zu 2 Tage Bei anderen Gründen, z. B. Handwerkertermine, müssen die Teilnehmenden Urlaub beantragen oder – sofern möglich – die Fehlzeiten vor- bzw. nacharbeiten (siehe Punkt 3.11). Entschuldigte Fehltage sind im Monatsbericht als eF zu kennzeichnen. 3.10 Zeitausgleich Es steht dem Träger frei, den Teilnehmenden die Möglichkeit von zusätzlichen freien Tagen im Rahmen des Zeitausgleichs einzuräumen. Grundsätzlich hat der Träger Anspruch auf die Zahlung der Maßnahmekostenpauschale für Tage, an denen der/die Teilnehmende auf Grund von Zeitausgleich nicht anwesend war. Es liegt in der Verantwortung des Trägers, dass der/diese Tag(e) auch tatsächlich vor- bzw. nachgearbeitet wurde(n). Das Ansammeln von Überstunden über den Abrechnungsmonat hinaus ist nicht zulässig. Tage, an denen Zeitausgleich genommen wurde, sind im Monatsbericht als Anwesenheitstage (A) zu kennzeichnen. 3.11 Frei nach Schichtplan Bei Teilnehmenden, die an einem Samstag oder Sonntag arbeiten, kann die Freistellung von der Arbeit dafür an einem anderen Wochentag erfolgen. Auch kann die wöchentliche Arbeitszeit so verteilt werden, dass die Teilnehmenden nur an 4 Tagen in der Woche arbeiten und dadurch ein dritter freier Tag entsteht. Grundsätzlich hat der Träger Anspruch auf die Zahlung der Maßnahmekostenpauschale für Tage, an denen der Teilnehmende auf Grund des Schichtplans nicht anwesend war. Es liegt in der Seite 20
Verantwortung des Trägers, dass der/diese Tag(e) auch tatsächlich als Ausgleich für anderweitig geleistete Arbeitstage- bzw. Arbeitszeiten gewährt wurde(n). Diese Tage sind im Monatsbericht als Anwesenheitstage (A) zu kennzeichnen. 3.12 Keine Einsatzmöglichkeit Der Träger hat im Rahmen seiner Gesamtverantwortung für die Maßnahmedurchführung und Betreuung der Teilnehmenden für geeignete Einsatzmöglichkeiten Sorge zu tragen. Ist dies nicht möglich (z. B. Schließzeit der Einsatzstelle) und kann der Träger auch nicht für Ersatz sorgen, wird vom Jobcenter für diesen Zeitraum keine Maßnahmekostenpauschale gezahlt. Diese Tage sind keine TNT und somit nicht im Monatsbericht aufzuführen. 3.13 Teilzeit Wird bei Teilnehmenden, die Teilzeit arbeiten, die vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit erreicht, so sind diese für die restliche Woche von der Arbeit frei zu stellen. Grundsätzlich hat der Träger Anspruch auf die Zahlung der Maßnahmekostenpauschale für Tage, an denen der Teilnehmende auf Grund von Teilzeit nicht anwesend war. Diese Tage sind im Monatsbericht als Anwesenheitstage (A) zu kennzeichnen. 3.14 Termine und Vorsprachen beim Jobcenter und Jobcoach Teilnehmende, die sich in AGH-Maßnahmen befinden, gehören nicht zum Personenkreis, welche die Spätsprechstunde des Jobcenters an den Donnerstagen in Anspruch nehmen sollen. Der Träger hat die Teilnehmenden für Vorsprachen beim Jobcenter auf die regulären Öffnungszeiten (vormittags) des Jobcenters zu verweisen und eine Vorsprache zu ermöglichen. Dies gilt auch, wenn keine Einladung des Jobcenters vorliegt. Als Nachweis der Vorsprache müssen sich Teilnehmende eine entsprechende Bescheinigung ausstellen lassen. Bei Vorlage der Bestätigung vom Jobcenter oder Jobcoach sind diese Zeiten als (Arbeits-)Stunden zu erfassen und im Monatsbericht als Anwesenheitstage (A) zu kennzeichnen. Entsprechend wird für diese Zeiten die Mehraufwandsentschädigung gezahlt. Seite 21
3.15 Abberufung der Teilnehmenden durch das Jobcenter Die Integrationsfachkraft kann Teilnehmende aus verschiedenen Gründen aus der Maßnahme abberufen. Zum Beispiel: • schuldhaftes Verhalten • längere Krankheit • Probleme mit dem Maßnahmeträger • Gefährdung des Maßnahmeziels • Zuweisung in eine andere Maßnahme • Wegfall der Hilfebedürftigkeit • Förderung durch berufliche Weiterbildung oder Berufsausbildung • Aufhebung der Maßnahme 3.16 Arbeitskleidung und Sachmittel Erforderliche Arbeitskleidung sowie Arbeitsschutzkleidung ist durch den Träger zur Verfügung zu stellen. Die Aufwendungen hierfür, sowie für Material und Sachmittel (z.B. Werkzeuge, Büroausstattung), sind Bestandteil der Maßnahmekosten. 3.17 Haftung Für Schäden bei der Ausübung ihrer Tätigkeit haften AGH-Teilnehmende gem. § 16d Abs. 7 Satz 3 SGB II wie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (Haftung z. B. bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit). Gegebenenfalls anfallende Haftpflichtversicherungsbeiträge sind Bestandteil der Maßnahmekosten und sind vorzulegen. 3.18 Arbeitsschutz Die gesetzlichen Vorschriften über den Arbeitsschutz sind entsprechend anzuwenden. 3.19 Sozialversicherung Die Kranken- und Pflegeversicherung der Teilnehmenden sind im Rahmen der Weiterzahlung der Grundsicherung für Arbeitssuchende gewährleistet. Seite 22
3.20 Unfallversicherung Die Teilnehmenden an AGH gehören zum unfallversicherten Personenkreis nach § 2 Abs. 2 SGB VII, weil sie wie Beschäftigte tätig werden. Der Maßnahmeträger hat die Unfallversicherung der AGH-Teilnehmenden sicherzustellen und nachzuweisen. Gegebenenfalls anfallende Unfallversicherungsbeiträge sind Bestandteil der Maßnahmekosten und sind vorzulegen. 3.21 Arbeitsgenehmigung Die Beschäftigung von ausländischen erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in Zusatzjobs ist arbeitsgenehmigungsfrei. 3.22 Mitteilungspflicht der Teilnehmenden Unabhängig von der Anzeige- und Bescheinigungspflicht nach § 56 SGB II haben die Teilnehmenden dem Träger und dem JC Berlin Neukölln unverzüglich alle förderungs- und beschäftigungsrelevanten Änderungen mitzuteilen. 3.23 Mitteilungspflicht des Trägers Der Träger ist nach § 61 SGB II verpflichtet, dem Jobcenter unverzüglich Auskunft über Tatsachen zu erteilen, die Aufschluss darüber geben, ob und inwieweit Leistungen zu Recht erbracht worden sind oder werden. Änderungen, die für die Leistungen erheblich sind, sind unverzüglich dem Jobcenter mitzuteilen. Seite 23
4. Betreuung der Teilnehmenden und deren Dokumentation 4.1 Teilnahmebezogene Dokumentation Das Einstellungsgespräch zwischen zugewiesenen Kund*innen und Träger ist mittels eines Personalbogens zu dokumentieren. Dieses sollte auch eine Standortbestimmung zu beruflichem Werdegang sowie Fähigkeiten und Fertigkeiten beinhalten. Dies ermöglicht, die Teilnehmenden zielorientiert zu unterstützen und zu begleiten. Während der Teilnahme sind die Betreuungsaktivitäten des Trägers sowie die Integrationsfortschritte nachvollziehbar festzuhalten. Die Entwicklung der Teilnehmenden, insbesondere hinsichtlich der arbeitsmarktrelevanten Schlüsselkompetenzen, ist zu dokumentieren. Der Träger sollte in regelmäßigen Abständen, mind. jedoch 1 Mal monatlich, bei Bedarf auch öfter, Betreuungsgespräche führen und eine schriftliche Dokumentation nachweisen können. Für die Dokumentation wird Ihnen die Verwendung der vom Jobcenter Berlin Neukölln zur Verfügung gestellten Vordrucke „Erstgespräch inkl. Profiling“ und „Folgegespräch zur TN- Entwicklung“ empfohlen. Unabhängig von den Vordrucken sind deren inhaltliche Kriterien verpflichtend, um einheitliche Mindeststandards in der Qualität und Vergleichbarkeit Ihrer Arbeit zu gewährleisten. Sollten Sie präferieren, weiterhin Ihre eigenen Vordrucke zu verwenden, sind diese um die Kriterien/Inhalte der Vordrucke zu ergänzen. 4.2 Tätigkeitsnachweise Der Maßnahmeträger hat dafür zu sorgen, dass alle Teilnehmenden täglich detaillierte Tätigkeitsnachweise führen. Diese sind auch als Beleg dafür anzusehen, dass nur zulässige Arbeiten in der Maßnahme ausgeübt werden. Des Weiteren dient die Nachhaltung der Tätigkeiten den Teilnehmenden zur Reflexion und Auswertung der verrichteten Arbeiten. Der Vordruck „Nachweisliste“ ist verbindlich zu nutzen. 4.3 Teilnahmebescheinigung Der Maßnahmeträger hat den Teilnehmenden eine individuelle Teilnahmebescheinigung mit Kompetenzprofil auszustellen. 4.4 Beurteilung der Teilnehmenden Bei einer Mindestteilnahmedauer von 4 Wochen hat der Maßnahmeträger auf der Grundlage von § 61 SGB II eine individuelle Beurteilung der Teilnehmenden zur Ergänzung des Profils der Teilnehmenden für das Jobcenter zu erstellen. Diese muss eine ausführliche Dokumentation der Seite 24
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