Schriftliche Kleine Anfrage

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BÜRGERSCHAFT
DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG                                   Drucksache   22/4170
22. Wahlperiode                                                                            07.05.21

                         Schriftliche Kleine Anfrage
                     des Abgeordneten Dirk Nockemann (AfD) vom 29.04.21

                             und   Antwort des Senats

      Betr.:     Aktuell vom Dienst suspendierte Beamte in Hamburg

      Einleitung für die Fragen:
                 Das „Hamburger Abendblatt“ berichtet in seiner Ausgabe vom 24.11.2020 von
                 einem Hamburger Justizbediensteten, der für Schwerverbrecher Waren in das
                 Gefängnis geschleust haben soll. Für derartige Dienste soll er insgesamt
                 15 Euro bekommen haben.
                 Aus diesem Grunde ist gegen den Beamten Anklage wegen Bestechlichkeit
                 erhoben worden. In der Sache selbst geht es um 1 Kilogramm Riesengarnelen,
                 4 Kilogramm Putenfleisch und einen Eimer Eiweißpulver.
                 Diese Taten sollen sich im Jahre 2014 ereignet haben. Seither wurde durch
                 die Staatsanwaltschaft ermittelt und durch einen Wechsel in der Spitze des
                 Amtsgerichts und durch Nachermittlungen seien nach Auskünften des
                 Gerichtssprechers ebenfalls Verzögerungen eingetreten, sodass erst im April
                 2020 ein erster Verhandlungstermin vorgesehen war. Dann aber kam es durch
                 die Corona-Pandemie zum Ausfall des Termins.
                 Üblicherweise müsste der Beamte seit der Erhebung dieses Tatvorwurfes,
                 also mithin seit nunmehr sechs Jahren vom Dienst unter Fortgeltung seiner
                 Bezüge vom Dienst suspendiert worden sein.
                 Ich frage den Senat:
      Einleitung für die Antworten:
      Das Verbot zum Führen der Dienstgeschäfte sowie die vorläufige Dienstenthebung sind
      in § 39 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) in Verbindung mit § 48 Absatz 1 Hamburgi­
      sches Beamtengesetz (HmbBG) beziehungsweise in § 37 Absatz 2 Hamburgisches
      Disziplinargesetz (HmbDG) geregelt. Disziplinarverfahren werden gemäß § 14 Absatz
      1 oder 2 HmbDG bis zum Ende eines Strafverfahrens ausgesetzt. Im Zusammenhang
      mit einer vorläufigen Dienstenthebung kann auch ein Einbehalt von Teilen der Dienst­
      bezüge gemäß § 38 Absatz 1 HmbDG angeordnet werden. Unabhängig hiervon werden
      die Zahlungen der Stellenzulagen gemäß des Unterabschnitts 2 des Hamburgischen
      Besoldungsgesetzes (HmbBesG), zum Beispiel bei der Polizei, der Feuerwehr oder
      dem Justizvollzug, mit Ausspruch eines Verbotes der Führung der Dienstgeschäfte ein­
      gestellt (vergleiche § 47 Absatz 3 HmbBesG). Darüber hinaus entfallen dann mögliche
      Zulagen nach der Hamburgischen Erschwerniszulagenverordnung (HmbEZulVO).
      Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen wie folgt:

      Frage 1:           Ist der betreffende Beamte seit 2014 tatsächlich andauernd vom
                         Dienst suspendiert?
      Antwort zu Frage 1:
      Ja, siehe Vorbemerkung.
Drucksache 22/4170     Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 22. Wahlperiode

Frage 2:         Gelten die Bezüge dieses Beamten seither uneingeschränkt fort?
Antwort zu Frage 2:
Siehe Vorbemerkung. Im Übrigen sieht der Senat wegen des Schutzes der Personal­
daten (§§ 85 fortfolgende Hamburgisches Beamtengesetz) davon ab, einzelfallbezo­
gene Auskünfte zur Besoldung von Beamtinnen und Beamten zu geben.

Frage 3:         Wie viele Beamte sind in Hamburg gegenwärtig vom Dienst suspen­
                 diert?
Antwort zu Frage 3:
25.

Frage 4:         Wie schlüsseln sich die Zeiträume dieser Suspendierungen auf?

Frage 5:         Aus welchen Gründen sind diese nämlichen Suspendierungen
                 erfolgt?

Frage 6:         Welche Dienststellen sind von diesen Suspendierungen betroffen?
Antwort zu Fragen 4, 5 und 6:
Siehe Anlagen 1 bis 3. Der Senat hat von einer Zuordnung der Maßnahmegründe zu
den Daten beziehungsweise Dienststellen aus Gründen des Personaldatenschutzes
abgesehen.

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Zu Frage 4

Dienstrechtliche Maßnahmen im Sinne der Vorbemerkung bestehen seit den folgenden Daten:

2012:   Oktober 2012
2013:   März 2013
2014:   November 2014
2015:   Juli 2015
2016:   Februar 2016
2017:   Juli 2017, Oktober 2017
2019:   Januar 2019, Februar 2019 (2 Fälle), April 2019, Oktober 2019
2020:   April 2020, Mai 2020, September 2020, Oktober 2020 (3 Fälle)
2021:   Februar 2021, März 2021 (2 Fälle), April 2021 (4 Fälle)

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Zu Frage 5

Die dienstrechtlichen Maßnahmen erfolgen aus den folgenden Gründen:

−   Außerdienstliche Straftaten §§ 223, 240, 113, 185 StGB unter Alkoholeinfluss, sonstige
    Dienstpflichten
−   Beihilfe zum Drogenverkauf
−   Beihilfe zur Bestechlichkeit, Vorteilsgewährung, Vorteilsnahme
−   Besitz Kinderpornografie
−   Bestechlichkeit
−   Bestechlichkeit, Betrug, diverse unzulässige Datenabfragen
−   Betrug zu Lasten des Dienstherrn im besonders schweren Fall
−   Diebstahl zu Lasten des Dienstherrn
−   Gewerbsmäßiger Betrug
−   Rechtsextremistisches Verhalten außerhalb des Dienstes
−   Schwerer Bandendiebstahl
−   Sexuelle Nötigung, Besitz kinderpornografischer Schriften
−   Sexueller Missbrauch
−   Steuerhinterziehung, Computerbetrug, Untreue
−   Verdacht der Bestechlichkeit, Verstoß gegen das BtmG
−   Verletzung der Folgepflicht (§ 35 Abs. 1 BeamtStG)
−   Verletzung des Dienstgeheimnisses
−   Verwahrungsbruch u.a. (§§ 133, 242 Abs. 1, 263a Abs. 1, 53 StGB)
−   Verwahrungsbruch zu Lasten den Dienstherrn

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Zu Frage 6

Die dienstrechtlichen Maßnahmen betreffen Bedienstete der folgenden Dienststellen:

−   Behörde für Inneres und Sport
−   Behörde für Justiz und Verbraucherschutz
−   Behörde für Schule und Berufsbildung
−   Bezirksamt Hamburg Eimsbüttel
−   Bezirksamt Hamburg Nord
−   Finanzbehörde

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