Schriftliche Kleine Anfrage
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BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 22/4170 22. Wahlperiode 07.05.21 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Dirk Nockemann (AfD) vom 29.04.21 und Antwort des Senats Betr.: Aktuell vom Dienst suspendierte Beamte in Hamburg Einleitung für die Fragen: Das „Hamburger Abendblatt“ berichtet in seiner Ausgabe vom 24.11.2020 von einem Hamburger Justizbediensteten, der für Schwerverbrecher Waren in das Gefängnis geschleust haben soll. Für derartige Dienste soll er insgesamt 15 Euro bekommen haben. Aus diesem Grunde ist gegen den Beamten Anklage wegen Bestechlichkeit erhoben worden. In der Sache selbst geht es um 1 Kilogramm Riesengarnelen, 4 Kilogramm Putenfleisch und einen Eimer Eiweißpulver. Diese Taten sollen sich im Jahre 2014 ereignet haben. Seither wurde durch die Staatsanwaltschaft ermittelt und durch einen Wechsel in der Spitze des Amtsgerichts und durch Nachermittlungen seien nach Auskünften des Gerichtssprechers ebenfalls Verzögerungen eingetreten, sodass erst im April 2020 ein erster Verhandlungstermin vorgesehen war. Dann aber kam es durch die Corona-Pandemie zum Ausfall des Termins. Üblicherweise müsste der Beamte seit der Erhebung dieses Tatvorwurfes, also mithin seit nunmehr sechs Jahren vom Dienst unter Fortgeltung seiner Bezüge vom Dienst suspendiert worden sein. Ich frage den Senat: Einleitung für die Antworten: Das Verbot zum Führen der Dienstgeschäfte sowie die vorläufige Dienstenthebung sind in § 39 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) in Verbindung mit § 48 Absatz 1 Hamburgi sches Beamtengesetz (HmbBG) beziehungsweise in § 37 Absatz 2 Hamburgisches Disziplinargesetz (HmbDG) geregelt. Disziplinarverfahren werden gemäß § 14 Absatz 1 oder 2 HmbDG bis zum Ende eines Strafverfahrens ausgesetzt. Im Zusammenhang mit einer vorläufigen Dienstenthebung kann auch ein Einbehalt von Teilen der Dienst bezüge gemäß § 38 Absatz 1 HmbDG angeordnet werden. Unabhängig hiervon werden die Zahlungen der Stellenzulagen gemäß des Unterabschnitts 2 des Hamburgischen Besoldungsgesetzes (HmbBesG), zum Beispiel bei der Polizei, der Feuerwehr oder dem Justizvollzug, mit Ausspruch eines Verbotes der Führung der Dienstgeschäfte ein gestellt (vergleiche § 47 Absatz 3 HmbBesG). Darüber hinaus entfallen dann mögliche Zulagen nach der Hamburgischen Erschwerniszulagenverordnung (HmbEZulVO). Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen wie folgt: Frage 1: Ist der betreffende Beamte seit 2014 tatsächlich andauernd vom Dienst suspendiert? Antwort zu Frage 1: Ja, siehe Vorbemerkung.
Drucksache 22/4170 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 22. Wahlperiode Frage 2: Gelten die Bezüge dieses Beamten seither uneingeschränkt fort? Antwort zu Frage 2: Siehe Vorbemerkung. Im Übrigen sieht der Senat wegen des Schutzes der Personal daten (§§ 85 fortfolgende Hamburgisches Beamtengesetz) davon ab, einzelfallbezo gene Auskünfte zur Besoldung von Beamtinnen und Beamten zu geben. Frage 3: Wie viele Beamte sind in Hamburg gegenwärtig vom Dienst suspen diert? Antwort zu Frage 3: 25. Frage 4: Wie schlüsseln sich die Zeiträume dieser Suspendierungen auf? Frage 5: Aus welchen Gründen sind diese nämlichen Suspendierungen erfolgt? Frage 6: Welche Dienststellen sind von diesen Suspendierungen betroffen? Antwort zu Fragen 4, 5 und 6: Siehe Anlagen 1 bis 3. Der Senat hat von einer Zuordnung der Maßnahmegründe zu den Daten beziehungsweise Dienststellen aus Gründen des Personaldatenschutzes abgesehen. 2
Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 22. Wahlperiode Drucksache 22/4170 Anlage 1 Zu Frage 4 Dienstrechtliche Maßnahmen im Sinne der Vorbemerkung bestehen seit den folgenden Daten: 2012: Oktober 2012 2013: März 2013 2014: November 2014 2015: Juli 2015 2016: Februar 2016 2017: Juli 2017, Oktober 2017 2019: Januar 2019, Februar 2019 (2 Fälle), April 2019, Oktober 2019 2020: April 2020, Mai 2020, September 2020, Oktober 2020 (3 Fälle) 2021: Februar 2021, März 2021 (2 Fälle), April 2021 (4 Fälle) 3
Drucksache 22/4170 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 22. Wahlperiode Anlage 2 Zu Frage 5 Die dienstrechtlichen Maßnahmen erfolgen aus den folgenden Gründen: − Außerdienstliche Straftaten §§ 223, 240, 113, 185 StGB unter Alkoholeinfluss, sonstige Dienstpflichten − Beihilfe zum Drogenverkauf − Beihilfe zur Bestechlichkeit, Vorteilsgewährung, Vorteilsnahme − Besitz Kinderpornografie − Bestechlichkeit − Bestechlichkeit, Betrug, diverse unzulässige Datenabfragen − Betrug zu Lasten des Dienstherrn im besonders schweren Fall − Diebstahl zu Lasten des Dienstherrn − Gewerbsmäßiger Betrug − Rechtsextremistisches Verhalten außerhalb des Dienstes − Schwerer Bandendiebstahl − Sexuelle Nötigung, Besitz kinderpornografischer Schriften − Sexueller Missbrauch − Steuerhinterziehung, Computerbetrug, Untreue − Verdacht der Bestechlichkeit, Verstoß gegen das BtmG − Verletzung der Folgepflicht (§ 35 Abs. 1 BeamtStG) − Verletzung des Dienstgeheimnisses − Verwahrungsbruch u.a. (§§ 133, 242 Abs. 1, 263a Abs. 1, 53 StGB) − Verwahrungsbruch zu Lasten den Dienstherrn 4
Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 22. Wahlperiode Drucksache 22/4170 Anlage 3 Zu Frage 6 Die dienstrechtlichen Maßnahmen betreffen Bedienstete der folgenden Dienststellen: − Behörde für Inneres und Sport − Behörde für Justiz und Verbraucherschutz − Behörde für Schule und Berufsbildung − Bezirksamt Hamburg Eimsbüttel − Bezirksamt Hamburg Nord − Finanzbehörde 5
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