Schulung der Wahlvorstände des Wahlkreises 191(Jena - Sömmerda - Weimarer Land I) Bundestagswahl am 26.09.2021 - Service

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Schulung der Wahlvorstände des Wahlkreises 191(Jena - Sömmerda - Weimarer Land I) Bundestagswahl am 26.09.2021 - Service
Schulung der Wahlvorstände des
Wahlkreises 191(Jena - Sömmerda -
        Weimarer Land I)
 Bundestagswahl am 26.09.2021
Schulung der Wahlvorstände des Wahlkreises 191(Jena - Sömmerda - Weimarer Land I) Bundestagswahl am 26.09.2021 - Service
Verantwortliche Ansprechpartner:
      Kreiswahlleiter:         Herr Marko Braun (LRA Sömmerda)
      Stellv. Kreiswahlleiter: Herr Andreas Noth (LRA Sömmerda)
      Verantwortlich in Jena:
      Matthias Bettenhäuser, Leiter des Bereichs des Oberbürgermeisters
      Diana Kölbel, Fachdienst Bürger- und Familienservice

      Erreichbarkeit der Wahlzentrale am 26.09.2021 ab 07:00 Uhr:

      Am Anger 28, 07743 Jena, Erdgeschoss

      Telefon:                                      03641 / 49 29 00

      Schnellmeldung:                               03641 / 49 55 55

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Rechtsgrundlagen:
      • Bundeswahlgesetz – BWG
      • Bundeswahlordnung – BWO
      • Grundgesetz – GG
      • Wahlstatistikgesetz – WahlStatG
      • Wahlprüfungsgesetz - WahlprüfG

      Fakten:
      • Der Wahlkreis 191 hat ca. 198.200 Wahlberechtigte, davon in Jena ca. 81.000
      • Gewählt wird in 318 Urnenwahlbezirken und 57 Briefwahlbezirken,
        davon in Jena 97 Wahlbezirke sowie 32 Briefwahlbezirke

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Allgemeine Grundsätze
      
        Die gesamte Wahlhandlung ist öffentlich, vom Beginn bis zum Ende der Auszählung.
          
            Ausnahme: 18:00 Uhr Abschluss der Wahlhandlung
          
            Beobachter zulassen, „Störer“ entfernen

      
          Genauigkeit geht vor Schnelligkeit!

      
          Während der Wahlhandlung müssen immer drei Personen anwesend sein:
          
            Wahlvorsteher oder Stellvertreter
          
            Schriftführer oder Stellvertreter
          
            ein Beisitzer

       Während der Auszählung müssen alle anwesend sein

      
          Wahlzentrale ist für alle Fragen Ansprechpartner.

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Der Wahlvorstand

      besteht aus bis zu 10 Personen
      
        Wahlvorsteherin/Wahlvorsteher und dessen/deren Stellvertreter/in
      
        Schriftführerin/Schriftführer und dessen/deren Stellvertreter/in
      
        Beisitzern

      Fragen zur Einteilung u. a. bis zum 25.09.2021, 13:00 Uhr:
      E-Mail: wahlhelfer@jena.de
      Telefon: 03641 / 49 44 55

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Der Wahlvorstand

      
          arbeitet ehrenamtlich und erhält hierfür eine Entschädigung
            
              wird auf das angegebene Konto überwiesen (Anwesenheitslisten als Nachweis)
      
          achtet darauf, dass während der Wahlzeit in und an dem Wahlgebäude sowie unmittelbar vor
          dem Zugang jede Beeinflussung der Wähler durch Wort, Ton, Schrift oder Bild unterbleibt
          
            Wahlplakate, ggf. selbst entfernen oder in der Wahlzentrale anrufen
          
            überprüft die Wahlkabinen regelmäßig auf unerlaubte Wahlwerbung
          
            Ausnahme: angemeldete Meinungsforschungsinstitute, die betroffenen Wahlbezirke erhalten
            dazu Unterlagen in der Arbeitsbox

      
          hat politische Neutralität zu wahren und darf keine sichtbaren Zeichen tragen, die auf politische
          Überzeugungen hinweisen.
      
          übt zur Durchsetzung der Wahlgrundsätze das Hausrecht im Wahlraum aus, d.h. u.a.
          Umsetzung Hygienekonzept, Zutritt bei Andrang regeln, Stimmzettel erst aushändigen, wenn
          der Wahlkabine/Sichtblende frei ist.

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Der Wahlvorstand

      
          entscheidet über alle Fragen bei der Wahlhandlung und der Ermittlung des Ergebnisses in
          öffentlicher Sitzung
      
          entscheidet mit Stimmenmehrheit
          
            die Stimme des/der Wahlvorsteher/in ist bei Stimmengleichheit ausschlaggebend
      
          BEACHTE: Beschlüsse sind unter Angabe des Abstimmungsergebnisses und der Gründe der
          Wahlniederschrift als Anlage beizufügen.

     Beschlussfähigkeit des Wahlvorstandes:

      
          während der Wahlhandlung (8:00 bis 18:00 Uhr) bei mindestens drei Mitgliedern
      
          bei Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses bei mindestens fünf Mitgliedern
      
          darunter immer WahlvorsteherIn, SchriftführerIn bzw. deren StellvertreterInnen

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Aufgaben Wahlvorsteher
       
         nimmt die Wahlunterlagen um 07.15 Uhr entgegen
         
           Eintreffen des Fahrers spätestens 07.45 Uhr, anderenfalls umgehend Anruf in der
           Wahlzentrale 03641 / 49 29 00
       
         leitet die Tätigkeit des Wahlvorstandes, Arbeitseinteilung und Aufgabenverteilung, ggf.
         Gruppenbildung bei Auszählung
       
         ist verantwortlich für Einhaltung der Hygieneregeln (s. S. 10 und Wahlkiste)
       
         ändert nur auf Anweisung der Wahlleitung das Wählerverzeichnis, sofern Wahlscheine nach
         Druck des Wählerverzeichnisses ausgestellt wurden, Wahlniederschrift Punkt 2.5
       
         vermerkt Abstimmungsergebnis auf Wahlschein / Stimmzettel
       
         gibt Wahlniederschrift mit Anlagen gemeinsam mit dem Schriftführer in der Wahlzentrale ab
       
         muss am Tag nach der Wahl (Montag, 27.09.2021) für Rückfragen erreichbar sein

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Aufgaben Schriftführer:
        
           führt das Wählerverzeichnis (Original – blauer Deckel)
        
           prüft Wahlberechtigung anhand Wahlbenachrichtigungsbrief, ggf. Ausweisdokument
        
           vermerkt Stimmabgabe
        
           zählt die Stimmabgabevermerke bei der Auszählung
        
           fertigt Wahlniederschrift

       Aufgaben Beisitzer:
        
           unterstützt Schriftführer/in bei der Prüfung der Wahlberechtigung (Wählerverzeichnis – Kopie
           grüner Deckel)
        
           gibt Stimmzettel aus
        
           beobachtet Wahlkabine, desinfiziert diese alle 20 Minuten
        
           gibt Wahlurne frei
        
           verwahrt Wahlscheine
        
           ordnet bei Andrang im Wahlraum, lüftet alle 20 Minuten
        
           lotst in den Objekten, in denen sich mehrere Wahlräume finden, die Wähler zu den richtigen
           Räumen
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Infektionsschutzkonzept - ISK (vgl. Wahlkiste, inklusive Belüftungsprotokoll):
        Grundlage: Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Maßnahmenverordnung – ThürSARS-
        CoV-2-IfS-MaßnVO -, Fassung vom 23.08.2021
      
        im Wahlraum und innerhalb des Gebäudes zu anderen Personen Mindestabstand von 1,5
        Metern .
      
        Im Wahlraum sollen sich nur so viele Stimmberechtigte gleichzeitig aufhalten, wie
        Wahlkabinen/Sichtblenden vorhanden sind.
      
        Nach der Stimmabgabe sollen die Stimmberechtigten den Wahlraum zügig verlassen
            ●
              ein Wahlbeobachter ist immer zuzulassen, mehr nur, wenn damit die maximal mögliche
              Anzahl nicht überschritten wird, auch bei Auszählung
      
        In Wahlräumen und innerhalb des Gebäudes haben Personen ab dem vollendeten 16.
        Lebensjahr eine medizinische Mund-Nasen-Bedeckung zu verwenden; nicht für die Dauer
        einer vom Wahlvorstand ggf. angeordneten Abnahme zur Identitätsfeststellung
          ●
            Ggf. Anruf Wahlzentrale
      
        Zu- und Abgang im Einbahnsystem (wenn möglich)
      
        Alle 20 Minuten lüften, wenn möglich Fenster während der gesamten Nutzung offen lassen
      
        Wähler nutzt eigenen Stift, Wahlkabine alle 20 Minuten desinfizieren

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Ablauf am Wahltag
     
       7:15 Uhr Zusammenkunft
       
         Ggf. vorherige Schichteinteilung durch den Wahlvorsteher (mindestens 3 bei der
         Wahlhandlung, alle bei der Auszählung)

      
          Vollständigkeit des Wahlvorstands überprüfen (aktuelle Aufstellung),
          ggf. Anruf in Wahlzentrale 03641 / 49 29 00
            
              in Wahlniederschrift: 1. und 5.6
                
                  überzählige Beisitzer sind „Hilfskräfte“, bitte auch Unterschrift

      • Überprüfen der Zugänglichkeit des Objekts, der Toiletten, der Funktionsfähigkeit von Licht,
        Heizung, ggf. Anruf in Wahlzentrale 03641 / 49 29 00

      • Ggf. Abstimmung mit den anderen Wahlvorstehern im Objekt wg. Wählerleitung

      
          Wahlbezirksnummer (WBZ) in Wahlniederschrift eintragen

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Übergebene Unterlagen (Wahlkiste) auf Vollständigkeit prüfen (mitgelieferte Check-Liste)
       => bei Fehlen bzw. Bedarf an Materialien Wahlzentrale anrufen
       umfasst u.a.:
         
           aktuelle Aufstellung der Mitglieder des Wahlvorstandes, Anwesenheitsliste
         
           Wählerverzeichnisse (Original blau und Kopie grün)
         
           Rechtsgrundlagen
         
           Merkblatt für Wahlvorstände einschließlich Auszählschema
         
           Telefonverzeichnis der Wahlzentrale
         
           Verzeichnis der Wahlbezirke, Straßenverzeichnis
         
           Wahlbekanntmachung und Hygieneregeln zum Aushang, Belüftungsprotokoll
         
           Wahlniederschrift mit Schnellmeldung
             
               beschrifteter Umschlag für die Übergabe nach Abschluss der Auszählung
         
           Mitteilung über für ungültig erklärte Wahlscheine
         
           Siegelmarken
         
           beschriftete Umschläge zur Verpackung der Materialien nach der Auszählung
         
           Packutensilien / Schreibmaterialien / Hygienematerialien
         
           Stimmzettel (nicht gefaltet)

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telefonische Erreichbarkeit sicherstellen, damit die Zentrale auch Sie erreicht (privates Handy
     laden und einschalten)

      
          Vorbereitung des Wahlraumes, vor allem:
           
             Beschilderung
           
             Aufhängen der Wahlbekanntmachung
           
             Aufhängen eines Muster-Stimmzettels
           
             Aufhängen der Hygieneregeln
           
             Desinfektion im Eingangsbereich
           
             Auslegen der Wahlgesetze und des ISK
           
             Entfernen unzulässiger Wahlwerbung

      
          Auslegen der Wählerverzeichnisse zur Führung durch SchriftführerIn /StellvertreterIn

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
          prüfen, ob Wahlurne leer und in ordnungsgemäßem Zustand ist, verschließen und versiegeln
          der leeren Wahlurne, Schlüssel wird vom Wahlvorsteher verwahrt, Abdeckung des
          Einwurfschlitzes, Eintragung in 2.3 der Wahlniederschrift
            
              Das Öffnen der Wahlurne vor 18:00 Uhr ist untersagt!

      
          Aufstellen der Wahlkabinen (Sichtblenden), sofern noch nicht erfolgt, in Wahlniederschrift: 2.2
          Anzahl angeben
      
          Aushang Hinweis zum Wahlgeheimnis in Wahlkabine

      Die Wahlkabinen müssen so aufgestellt sein, dass die Stimmabgabe nicht beobachtet
      werden kann!

      Eröffnung der Wahlhandlung mit der Verpflichtung des Wahlvorstands zur unparteiischen
      Wahrnehmung des Amtes und zur Verschwiegenheit über die bei der ehrenamtlichen Tätigkeit
      bekannt gewordenen Tatsachen durch den Wahlvorsteher
      ggf. später erscheinende Mitglieder des Wahlvorstandes werden vor Aufnahme der Tätigkeit
      verpflichtet
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
           Beginn der Wahl: 8:00 Uhr, niemals früher, in Wahlniederschrift: 2.4 genaue Zeit eintragen,
           Möglichkeit der Wahl, nicht 1. Wähler

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
          Ablauf:
          
            Kontrolle der Wahlberechtigung durch Vorzeigen des Wahlbenachrichtigungsbriefes
            oder Personalausweises oder anderen Lichtbildausweises, aus dem sich Name und
            Geburtsdatum ergeben (Identifikation des Wählers)

          
              Stimmabgabevermerk in Kopie des Wählerverzeichnisses

          
              Ausgabe des Stimmzettels

          
              Kennzeichnen und Falten der Stimmzettel durch den Wähler in der Wahlkabine
              
                verschriebene oder versehentlich unbrauchbar gemachte Stimmzettel können vor Einwurf
                in die Wahlurne ersetzt werden nach Vernichtung des alten Stimmzettels vor den Augen
                des Wahlvorstandes

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
          Kontrolle der Wahlberechtigung (siehe oben)

      
          (ggf.) Abgabe Wahlbenachrichtigungsbrief
            
              nach Nummern sortiert lagern, um ggf. der versuchten doppelten Stimmabgabe zu
              begegnen

      
          Stimmabgabevermerk im Original des Wählerverzeichnisses

      
          Freigabe der Wahlurne

      
          Einwurf des gefalteten Stimmzettels durch den Wähler

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Gewährung von Assistenz:
      
        Bewahren Sie im mitmenschlichen Umgang stets die Ruhe, seien Sie freundlich und ggf. auch
        bestimmt.

      
          Vergewissern Sie sich, insbesondere bei barrierefreien Wahlräumen, ob diese ausgeschildert
          und tatsächlich entsprechend zugänglich sind. Befindet sich in dem Gebäude ein Fahrstuhl, so
          werden Sie i.d.R. durch den Objektverantwortlichen in dessen Bedienung eingewiesen.

      
          Rollstuhlfahrer benötigen zum Manövrieren mindestens 1,50 m Abstand zu Wänden oder
          Einbauten. Gewährleisten Sie in barrierefreien Wahlräumen ausreichend Platz dafür, ggf. durch
          kurzzeitiges Umstellen der Möbel.

      
          Das Wahlrecht muss persönlich ausgeübt werden, die Stimmabgabe durch einen
          Bevollmächtigten oder Betreuer allein ist nicht erlaubt.

      
          Ein blinder oder sehbehinderter Wähler darf sich einer von ihm mitgebrachten
          Stimmzettelschablone bedienen.

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
          Bieten Sie behinderten oder beeinträchtigten Wählern Unterstützung an, ohne sich
          aufzudrängen.

      
          Hilfeleistung auf Wunsch des Wählers (Hilfsperson):
            
              „Hilfsperson“ kann auch ein vom Wähler bestimmtes Mitglied des Wahlvorstandes sein
            
              auf die Erfüllung der Wünsche des Wählers beschränkt
            
              Hilfsperson darf gemeinsam mit dem Wähler die Wahlkabine aufsuchen
              
                 Vertraulichkeit wahren, ggf. Hinweis des Wahlvorstehers!

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Repräsentative Wahlstatistik:
                                        Wahlbezirke 0019, 0024, 0074
      
          Die gekennzeichneten Stimmzettel werden nach den zwölf Schlüsselbuchstaben A – M (A – F
          Männer, G – M Frauen) sortiert und in der Reihenfolge der Schlüsselbuchstaben auf einem
          Tisch am Eingang des Wahllokals bereitgehalten.
      
          Der mit der Ausgabe der Stimmzettel betraute Beisitzer stellt bei jedem Wahlberechtigten durch
          Erfragen oder aus dem Wählerverzeichnis das Geburtsjahr fest und wählt dann den
          Stimmzettel der entsprechenden Altersgruppe (6 Gruppen) aus.
      
          Die Wähler erhalten auf Nachfrage dazu ein Infoblatt.
      
          Bei der Auszählung gelten keine Besonderheiten.

                              Ermittlung Wahlbeteiligung in den Wahlbezirken:
        separate, vorgegebene Zählliste führen, Anruf beim Landeswahlleitung um 12:00, 14:00 und
       16:00 Uhr; noch nicht bekannt, in welchen Wahlbezirken dies erfolgt, ggf. Informationen dazu in
                                                der Wahlkiste
      Meinungsforschungsintitute sind präsent in den Wahlbezirken:
      bislang bekannt: Wahlbezirk 11, 78, ggf. weitere
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Stimmabgabe mit Wahlschein
      
        Wähler sind durch ein W im Wählerverzeichnis gekennzeichnet
      
        Stimmabgabe kann in jedem beliebigen Wahllokal des Wahlkreises 191 vorgenommen werden
        
          immer Anruf in der Wahlzentrale 03641 49 29 00
      
        Wahl möglich, wenn
        
          Wähler sich ausweisen kann und
        
          vorgelegter Wahlschein für den Wahlkreis gültig ist
      
        Prüfen, dass Wahlschein nicht für ungültig erklärt ist (Liste)
      
        bei sonstigen Zweifeln an der Gültigkeit (Fälschung): ggf. Beschluss über Gültigkeit fassen,
        Vermerk erstellen, Wahlniederschrift 2.9, Wahlschein und Vermerk sind der Wahlniederschrift
        als Anlage beizufügen
      
        Wahlschein immer einbehalten, sammeln und Anzahl insgesamt in Wahlniederschrift 3.2b) und
        4.B1 eintragen
      
        nach Verbleib der Briefwahlunterlagen fragen, ggf. vor Ort vernichten
      
        Bei Zulassung: „normale“ Stimmabgabe, ohne Stimmabgabevermerk

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Der Wahlvorstand muss einen Wähler zurückweisen (§ 56 Abs. 6 BWO), der:

    
        nicht im Wählerverzeichnis eingetragen ist und keinen gültigen Wahlschein besitzt,
            
               ggf. zuständigen Wahlbezirk anhand Straßenverzeichnis und Liste Wahlbezirke suchen

    
        sich auf Verlangen nicht ausweisen kann oder die zur Feststellung der Identität erforderlichen
        Mitwirkungshandlungen verweigert

    
        keinen Wahlschein vorlegt, obwohl im Wählerverzeichnis der Sperrvermerk „W“ eingetragen ist

    
        Im Wählerverzeichnis als nicht (mehr) wahlberechtigt (Sperrvermerk „G“ = gestrichen)
        ausgewiesen wird

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Der Wahlvorstand muss einen Wähler zurückweisen (§ 56 Abs. 6 BWO), der:

    
        bereits einen Stimmabgabevermerk im Wählerverzeichnis hat
        
          Ausweis vorlegen lassen
        
          Stapel der ggf. einbehaltenen Wahlbenachrichtigungsbriefe durchsuchen;
          
            wenn dort nicht auffindbar: Angaben im Original des Wählerverzeichnisses mit der Kopie
                 abgleichen, wenn „Zeilenverrutscher“, dann Stimmzettel ausgeben,
          
            falls Brief vorhanden oder „Zeilenverrutscher“ ausgeschlossen, darauf hinweisen, dass
                 jeder sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben kann, Beschluss über
                 Zurückweisung fassen und protokollieren
            
              Straftatbestand, bitte informieren Sie die Wahlzentrale 03641 / 49 29 00

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Der Wahlvorstand muss auch einen Wähler zurückweisen (§ 56 Abs. 6 BWO), der:

      
          seinen Stimmzettel außerhalb der Kabine gekennzeichnet oder gefaltet hat
      
          seinen Stimmzettel so faltet, dass seine Stimmabgabe erkennbar ist, oder ihn mit einem
          äußerlich sichtbaren, das Wahlgeheimnis offensichtlich gefährdenden Kennzeichen versehen
          hat
      
          für den Wahlvorstand erkennbar in der Wahlkabine fotografiert oder gefilmt hat
      
          für den Wahlvorstand erkennbar mehrere oder nicht amtlich hergestellte Stimmzettel abgeben
          oder mit dem Stimmzettel einen weiteren Gegenstand in die Wahlurne werfen will.

      In diesen vier Fällen ist auf Verlangen ein neuer Stimmzettel auszugeben nach Vernichtung des
      alten

      Bei Zurückweisung immer einen Vermerk erstellen Wahlniederschrift 2.9
      In allen Fällen ggf. Nachfrage in der Wahlzentrale, vor allem bei uneinsichtigen Wählern.

      Wahlurne niemals vor 18:00 Uhr öffnen.

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Umgang mit roten verschlossenen Wahlbriefumschläge
      
        nicht entgegennehmen
      
        nicht in die Wahlurne einwerfen lassen, weder äußere noch innere Umschläge.
          
            Für die Zählung gibt es ein eigenes, gesondertes Verfahren in den 32 Briefwahlbezirken.

      Wähler hat zwei Möglichkeiten:
           
             Wahl im Wahlbezirk: wenn Wähler persönlich erscheint und in dem Wahlkreis
             wahlberechtigt ist; Wahlschein entnehmen und wie jeden anderen Wähler mit
             Wahlschein (vgl. Seite 23) wählen lassen, restliche Briefwahlunterlagen, insbesondere
             Stimmzettelumschlag (blau) mit Stimmzettel vernichten

                     oder

                 
                     persönliche Abgabe des verschlossenen Wahlbriefes in der Wahlzentrale (GAZ, Am
                     Anger 28) bis 18:00 Uhr

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Abschluss der Wahlhandlung:

       
           18:00 Uhr: Sperren des Zutritts zum Wahlraum
             ●
               anwesenden und wartenden Wählern, die vor 18:00 Uhr erschienen sind, ist Stimmabgabe
               noch ermöglichen (§ 60 BWO)

       
           Schließen der Wahlhandlung durch den Wahlvorsteher, genaue Uhrzeit in Wahlniederschrift
           2.10 eintragen

       
           Öffentlichkeit wieder herstellen und Beginn der öffentlichen Ermittlung und Feststellung des
           Wahlergebnisses
           
             Hygienekonzept beachten

       
           Alle nicht genutzten Stimmzettel entfernen.

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Beginn Auszählung
        
            Zählen der Stimmabgabevermerke + ggf. eingenommene Wahlscheine
        
            Anzahl der Stimmabgabevermerke in Wahlniederschrift unter 3.2a)
        
            Anzahl der ggf. eingenommenen Wahlscheine in Wahlniederschrift unter 3.2b) und 4. B1
               ●
                   Insgesamt unter 50: Abgabe an aufnehmenden Wahlvorstand (Information Wahlkiste, Wahlniederschrift 3.2c, d
                   und f), immer Anruf Wahlzentrale
               ●
                   Insgesamt 50 oder mehr: weitermachen in Wahlniederschrift 3.2g)
        
            Zählen der Stimmzettel
        
            Anzahl der Stimmzettel (= Wähler) unter 3.2g) und 4. B eintragen
        
            Logische Kontrolle: B = 3.2g) = 3.2a) + 3.2b)
        
            Übernahme der Zahlen der Wahlberechtigten aus der Abschlussbeurkundung des Wählerverzeichnisses –
            Eintragung in Wahlniederschrift 4. unter A1, A2 sowie A1+A2

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Stimmen sind ungültig (§ 39 Abs. 1 BWG), wenn der Stimmzettel

        
            nicht amtlich hergestellt ist,
        
            keine Kennzeichnung enthält,
        
            für einen anderen Wahlkreis gültig ist,
        
            den Willen des Wählers nicht zweifelsfrei erkennen lässt
        
            einen Zusatz oder Vorbehalt enthält.

    Beispiele zur Beurteilung von gültigen und ungültigen Stimmen

    In der Wahlniederschrift Ergebnis in Tabelle unter 4. ZS = Zwischensumme

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Zählung:
        
          zweifelsfrei gültige Stimmzettel, auf denen Wahlkreisstimme (links) und Landesstimme
          (rechts) für dieselbe Partei abgegeben – Wahlniederschrift 3.4.1 a)
            
              nach Wahlvorschlägen sortieren
            
              maximal 10 Stapel
            
              zählen und in Wahlniederschrift: 4. D 1-14 und F 1-19 als ZS I eintragen

          
              leere Stimmzettel und zweifelsfrei ungültige Stimmzettel, also beide Stimmen
              ungekennzeichnet oder aus anderen Gründen beide Stimmen eindeutig ungültig -
              Wahlniederschrift 3.4.1 c)
                
                  zählen und in Wahlniederschrift 4. C und E als ZS I eintragen
                
                  zweifelsfrei ungültige Stimmzettel in eigenen Umschlag

      logische Kontrolle: D = F und C = E und C + D = E + F bei ZS I
              durch Kreuz unter 3.4.2 in Wahlniederschrift bestätigen

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
               zweifelsfrei gültige Stimmzettel, auf denen Wahlkreisstimme (links) und Landesstimme
               (rechts) für verschiedene Parteien abgegeben und Stimmzettel, auf denen nur eine Stimme
               gültig abgegeben wurde – Wahlniederschrift 3.4.1 b und 3.4.3)
                 
                    Sortierung nach Landesstimme (rechte Seite)
                      
                        maximal 20 Stapel (19 Parteien und 1 Stapel mit ungültiger Landesstimme)
                      
                        zählen und gültige in Wahlniederschrift: 4. F 1 – 19 als ZS II eintragen und ungültige
                        in Wahlniederschrift: 4. E als ZS II eintragen
                      
                        durch Kreuz unter 3.4.3.1 in Wahlniederschrift bestätigen

                 
                     Sortierung nach Wahlkreisstimme (linke Seite)
                      
                         maximal 12 Stapel (11 Kandidaten und 1 Stapel mit ungültiger Wahlkreisstimme)
                      
                         zählen und gültige in Wahlniederschrift: 4. D 1 – 20 als ZS II eintragen und ungültige
                         in Wahlniederschrift: 4. C als ZS II eintragen
                      
                         durch Kreuz unter 3.4.3.2 in Wahlniederschrift bestätigen

       logische Kontrolle: C + D = E + F bei ZS II,
           durch Kreuz unter 3.4.4 in Wahlniederschrift bestätigen

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
             ggf. Stimmzettelumschläge und Stimmzettel, die Anlass zu Bedenken geben -
             Wahlniederschrift 3.4.1 d) und 3.4.5
               
                 nur wenn ein solcher Stapel gebildet wurde, gibt es ZS III
               
                 es reicht, wenn eine Stimme zweifelhaft ist
               
                 Beschluss über Gültigkeit oder Ungültigkeit jeder Stimme
               
                 auf der Rückseite Ergebnis vermerken
                   
                     je nach Entscheidung in Wahlniederschrift 4. C oder D 1-20 als ZS III und E oder F 1-
                     18 als ZS III eintragen

                
                    alle Stimmzettel, über die Beschluss gefasst wurde, sind als Anlage der
                    Wahlniederschrift fortlaufend nummeriert abzugeben; auch in 3.5 eintragen

      Logische Kontrolle: C ZS III + D ZS III = E ZS III + F ZS III = 3.5

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
        Logische Kontrollen unter 4. in der Wahlniederschrift:
        
          C insgesamt + D insgesamt = B
        
          E insgesamt + F insgesamt = B

        
            alle nicht gestrichenen Zeilen und Spalten der Tabelle in der Wahlniederschrift 4. sind
            auszurechnen, Summenbildung prüfen

    
        Übertrag der Ergebnisse in die Schnellmeldung (ohne nach ZS I – III aufzugliedern)
         
           A1 + A2 nicht vergessen, aus dem Deckblatt des Wählerverzeichnis entnehmen
         
           Namen der Kandidierenden nicht erforderlich, nur Parteien

    
        telefonische Schnellmeldung (Wahlniederschrift 5.3): 03641 / 49 55 55
        
          PIN
        
          Unterschrift des Übermittlers und Uhrzeit angeben

    
        vollständiges Ausfüllen der Wahlniederschrift
        
          alle Mitglieder des Wahlvorstandes müssen unterschreiben (5.6)
        
          Nummer des Wahlbezirkes auf Seite 1 eintragen

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Zusammenstellung der Wahlunterlagen zur Abgabe in der 2. Etage, Anger 28:

          
              Belüftungsprotokoll
          
              Anwesenheitslisten für die Auszahlung der Entschädigung
          
              Wahlniederschrift mit Anlagen
               
                  Schnellmeldung
               
                  ggf. eingenommene Wahlscheine mit dokumentiertem Beschluss auf der Rückseite
               
                  ggf. Dokumentation besonderer Vorfälle (2.6)
               
                  ggf. Stimmzettel, über die ein Beschluss gefasst wurde (ZS III)
                     
                        Entscheidung muss auf der Rückseite der Stimmzettel vermerkt sein, vgl.
                        Wahlniederschrift 3.5
                    
                       fortlaufend nummerieren

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Zusammenstellung der Wahlunterlagen zur Abgabe im Erdgeschoss, Anger 28:

          
              als Umschläge / Pakete versiegelt mit Nummer Wahlbezirk und Inhaltsangabe
                
                  gültige Stimmzettel nach Wahlkreisstimme geordnet (ggf. mehrere)
                    
                       nicht die Stimmzettel, über die ein Beschluss gefasst wurde
                
                  gültige Stimmzettel, auf denen nur Landesstimme abgegeben, in Reihenfolge (1-19)
                    
                       nicht die Stimmzettel, über die ein Beschluss gefasst wurde
                
                  ungekennzeichnete und zweifelsfrei ungültige Stimmzettel
                
                  ungenutzte Stimmzettel

          
              Wählerverzeichnisse (Original+Kopie)
          
              Wahlbenachrichtigungsbriefe
          
              Büromaterial und alle Materialien, die übergeben wurden

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Bei Fragen oder Problemen am Wahlsonntag

      Wahlzentrale                       Telefon 03641 / 49 29 00
                                         ab 07:00 Uhr, Am Anger 28, durchgehend

      Bei Fragen vor dem Wahlsonntag wenden Sie sich bitte per Telefon an 03641 / 49 44 55
      oder per E-Mail an wahlhelfer@jena.de.

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VIELEN DANK
                      FÜR IHRE AUFMERKSAMKEIT
                      UND IHR
                      EHRENAMTLICHES ENGAGEMENT!

                      GUTES GELINGEN AM WAHLTAG!

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