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Die Datenschutz- Grundverordnung in der Apotheke - Die neuen rechtlichen Anforderungen an Apothekeninhaber - Februar 28, 2018
Gliederung I. Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) – warum? II. Was ist Datenschutzrecht? 1. Anwendungsbereich 2. Rolle der DS-GVO 3. Praktische Anwendungsfälle III. Was kommt auf Apotheken zu? 1. Empfindliche Sanktionen / weitreichende behördliche Befugnisse 2. Datenschutzbeauftragter 3. Verfahrensverzeichnis 4. Einwilligungserklärungen 5. Informationspflichten Seite 3
Gliederung 6. Datenschutzkonzept 7. „Offline“-Datenschutz 8. Datenschutz-Folgeabschätzung? 9. Zusammenarbeit mit Externen 10. Strafrechtliche Dimension IV. Diskussion / Erfahrungsaustausch • weitere „offline“-Situationen? • Stand der Vorbereitungen im Hinblick auf die DS-GVO? • Fragen? Seite 4
DS-GVO – warum? Erwägungsgründe (EG): „(6) Rasche technologische Entwicklungen und die Globalisierung haben den Datenschutz vor neue Herausforderungen gestellt. Das Ausmaß der Erhebung und des Austauschs personenbezogener Daten hat eindrucksvoll zugenommen. Die Technik macht es möglich, dass private Unternehmen und Behörden im Rahmen ihrer Tätigkeiten in einem noch nie dagewesenen Umfang auf personenbezogene Daten zurückgreifen. Zunehmend machen auch natürliche Personen Informationen öffentlich weltweit zugänglich. Die Technik hat das wirtschaftliche und gesellschaftliche Leben verändert und dürfte den Verkehr personenbezogener Daten innerhalb der Union sowie die Datenübermittlung an Drittländer und internationale Organisationen noch weiter erleichtern, wobei ein hohes Datenschutzniveau zu gewährleisten ist.“ Seite 6
DS-GVO – warum? EG: „(7) Diese Entwicklungen erfordern einen soliden, kohärenteren und klar durchsetzbaren Rechtsrahmen im Bereich des Datenschutzes in der Union, da es von großer Wichtigkeit ist, eine Vertrauensbasis zu schaffen, die die digitale Wirtschaft dringend benötigt, um im Binnenmarkt weiter wachsen zu können. Natürliche Personen sollten die Kontrolle über ihre eigenen Daten besitzen. Natürliche Personen, Wirtschaft und Staat sollten in rechtlicher und praktischer Hinsicht über mehr Sicherheit verfügen.“ Seite 7
DS-GVO – warum? Hintergrund: • P: „Big Data“ – Google, Amazon, Apple. Facebook: Sammeln und zweckentfremdetes Verwerten von Nutzerdaten als Geschäftsmodell • P: Apps und Cloud-Services ermöglichen weltweite Datentransfers, insbesondere in unsichere Drittländer wie die USA à Apotheken als Leidtragende des strengen DS-GVO-Ansatzes! Warum gerade Apotheken? • Apotheken verarbeiten sensible Gesundheitsdaten • Apotheken verarbeiten u.a. auf Grundlage von Einwilligungen • Apotheken übermitteln (sensible) Daten an Dritte Seite 8
Was ist Datenschutzrecht? 1. Begrifflichkeiten / Anwendungsbereich, Art. 2 ff. DS-GVO: • „Personenbezogene Daten“: „Alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen.“ à Nicht nur Patienten, sondern insbesondere auch Mitarbeiter! • „Verarbeitung“: „Jeder mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführten Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten.“ à Online wie offline! Seite 9
Was ist Datenschutzrecht? • „Gesundheitsdaten“: „Personenbezogene Daten, die sich auf die körperliche oder geistige Gesundheit einer natürlichen Person, einschließlich der Erbringung von Gesundheitsdienstleistungen, beziehen und aus denen Informationen über deren Gesundheitszustand hervorgehen.“ à P: Reichweite des Personenbezugs? Beispiele: • Angaben über Medikamentenkonsum: (+) • Erwerb verschreibungspflichtiges Medikament: (+) • Erwerb nicht-verschreibungspflichtiges Medikament: regelmäßig auch eigener Bedarf, daher wohl (+) – str. bei Erwerb für „Hausapotheke“ • Besuch Apotheke: (-) • Parken des Boten-Kfz vor Immobilie: (-) • Mitgliedschaft in Krankenkasse (-) Seite 10
Was ist Datenschutzrecht? • „Verantwortlicher“: … ist „die […] Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet.“ Seite 11
Was ist Datenschutzrecht? à P: Gibt es im Filialverbund eine verantwortliche Stelle oder mehrere verantwortliche Stellen? • Landesdatenschutzbehörde Bayern (überzeugend): Gleichlauf ApoG/ ApBetrO und DS-GVO, d.h. nur eine verantwortliche Stelle, wenn gemeinsame EDV-Anlage à Folge: Keine Verantwortlichkeit auch des Filialleiters, keine Vereinbarung über gemeinsame Verantwortlichkeit erforderlich, gemeinsame Dokumentation möglich, ein Datenschutzbeauftragter für Apothekenverbund möglich • Landesdatenschutzbehörde NRW: keine Aussage • Weitere Anfragen: bislang unbeantwortet, (noch) kein Problembewusstsein insoweit bei Behörden? Seite 12
Was ist Datenschutzrecht? 2. Rolle der DS-GVO: • (unionsweites) unmittelbares Inkrafttreten am 25.05.2018 • Sog. Verbot mit Erlaubnisvorbehalt • Erlaubnistatbestände („Ob“ der Rechtmäßigkeit): z.B. Vertragsdurchführung, Einwilligung, … • „Wie“ der Rechtmäßigkeit: IT-Sicherheit, Umgang mit erhobenen/ gespeicherten Daten • Rechenschaftspflicht: Pflicht zur umfassenden Dokumentation • Massives „Aufstocken“ bei den Behörden! Seite 13
Was ist Datenschutzrecht? 3. Praktische Anwendungsfälle: • Bearbeitung eines Rezepts (Patient – Apotheke – Rechenzentrum) • Kundenkartenanträge à umfassende Einwilligungserklärung ist Pflicht • Herstellung (Patient – Apotheke – Herstellerbetrieb) • P: Amazon (aktuell vor LG Dessau – Az. 3 O 29/17) • Führung und Aufbewahrung von Ordnern • P: WhatsApp à trotz Ende-zu-Ende-Verschlüsselung Datentransfer in die USA als „unsicheres Drittland“ Seite 14
Quelle: https://de.toonpool.com/cartoons/WhatsApp-Verschl%C3%BCsselung_267869# Seite 15 Februar 28, 2018
WhatsApp - Beispiel: Seite 16
WhatsApp • Schlussanträge des Generalanwalts vom 24.10.2017 (Rs. C-210/16) zum Betrieb von Facebook-Fanpages: • Betreiber einer Fanpage ist für die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten verantwortlich: er hat sich die Vertragsbedingungen von Facebook aus freien Stücken angenommen und damit die volle Verantwortung für die betroffenen Daten übernommen; er hat die Macht, die Fanpage wieder zu schließen • Genauso entscheidet der Apotheker über das Ob von WhatsApp als Bestellweg in die Apotheke à volle Verantwortung des Apothekenleiters! Seite 17
WhatsApp Landesdatenschutzbeauftragter Thüringen: „Auch Apotheker haben im Rahmen ihres Geschäftsbetriebes die geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu beachten. Hierzu gehört es, auch für Kommunikationswege die technischen und organisatorischen Voraussetzungen zu schaffen, die für die darüber laufenden personenbezogenen Daten angemessen und notwendig sind.“ à Der Einsatz von WhatsApp in der Apotheke kann nicht empfohlen werden. (Weiterführend: Douglas/Kalkbrenner, Die datenschutzrechtliche Bewertung der Einbindung von WhatsApp in die Arzneimittelvorbestellung, Arzneimittel&Recht 2018, S. 3 ff.) Seite 18
Was ist Datenschutzrecht? Fazit: „Datenschutz ist Chefsache“ à Einhaltung des Datenschutzes obliegt dem Unternehmensinhaber – die Einstellung eines Datenschutzbeauftragten exkulpiert nicht. Seite 19
Was kommt auf Apotheken zu? 1. Sanktionen / behördliche Befugnisse 2. Datenschutzbeauftragter 3. Verfahrensverzeichnis 4. Einwilligungserklärungen 5. Informationspflichten 6. Datenschutzkonzept 7. „Offline“-Datenschutz 8. Datenschutz-Folgeabschätzung? 9. Zusammenarbeit mit Externen 10. Strafrechtliche Dimension Seite 20
Empfindliche Sanktionen • Bußgelder: je nach Verstoß bis zu 2% Jahresumsatz / 10 Mio. EUR oder 4% Jahresumsatz / 20 Mio. EUR à Datenschutzrecht als das „neue Kartellrecht“ • Wettbewerbsrecht: Vorschriften der DS-GVO als sog. Marktverhaltensregelungen à Mitbewerberschutz: • Abmahnungen • zivilgerichtliche Verfügungs- und Hauptsacheverfahren • Abwehr-, Auskunfts-, Kostenerstattungsansprüche • Beseitigung: Vernichtung der Daten • Relevanz des immateriellen Schadensersatzanspruchs (Art. 82 Abs. 1 DS-GVO)? Seite 21
Befugnisse der Behörden Art. 58 DS-GVO: • Anweisung, alle erforderlichen Informationen bereitzustellen • Untersuchungen in Form von Datenschutzprüfungen • Hinweis auf Verstöße • Zugang zu allen personenbezogenen Daten und erforderlichen Informationen • Zugang zu Geschäftsräumen und Datenverarbeitungsanlagen und -geräte à „Vorboten“ schon jetzt spürbar: umfangreiche, stichprobenartige Anfrage der Landesdatenschutzbehörde Brandenburg bereits im Herbst 2017 Seite 22
Datenschutzbeauftragter Rechtliche Grundlagen – Auslegung str. • Art. 37 DS-GVO: „Der Verantwortliche [benennt] auf jeden Fall einen Datenschutzbeauftragten, wenn […] die Kerntätigkeit des Verantwortlichen […] in der umfangreichen Verarbeitung besonderer Kategorien von Daten gemäß Artikel 9 […] besteht.“ • Im Übrigen § 38 BDSG-neu: … wenn sich „in der Regel mindestens zehn Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigen“ à Personen = Köpfe, nicht Vollzeitstellen Seite 23
Datenschutzbeauftragter à Pflicht zur Bestellung: • Insbesondere Bearbeitung von Rezepten ist Haupttätigkeit einer Apotheke • a.A. ABDA: Nein, da es nicht zur schwerpunktmäßigen Aufgabe des Apothekers gehört, Daten zu verarbeiten… • Wenn in einer Apotheke verarbeitete Daten sogar besonderem gesetzlichen Schutz unterliegen (§ 203 StGB – Verletzung von Privatgeheimnissen), dann sind sie doch erst recht auch in datenschutzrechtlicher Hinsicht maßgeblich! à per se Bestellpflicht; • Sollte Apotheke dies gleichwohl vermeiden wollen, sollte schriftliche Bestätigung der Behörde eingeholt werden Seite 24
Datenschutzbeauftragter • Bestellung: Voraussetzung Fachwissen auf dem Gebiet des Datenschutzrechts; Mitteilung bei Aufsichtsbehörde • Aufgaben: Datenschutzbeschwerden prüfen, Anlaufstelle intern wie extern, Kooperation mit Aufsichtsbehörde • Verhältnis zum Apothekenleiter: unabhängig von fachlichen Weisungen; verantwortlich im Außenverhältnis ist der Apothekenleiter! • Sanktion: Nichtbestellung à Bußgeld (bis zu 2% Jahresumsatz / 10 Mio. EUR) Seite 25
Datenschutzbeauftragter Intern vs. Extern – Pro-Contra: • „vor Ort sein“ • Kosten • Kündigungsschutz • P: „Pauschalangebote“ à Wer hier spart, zahlt beim Bußgeld drauf! • Schutz von Betriebsgeheimnissen bei externem DSB • Haftungsfragen im Innenverhältnis Seite 26
Verfahrensverzeichnisse Rechtliche Grundlage, Art. 30 DS-GVO: • Abs. 1: „Jeder Verantwortliche und gegebenenfalls sein Vertreter führen ein Verzeichnis aller Verarbeitungstätigkeiten, die ihrer Zuständigkeit unterliegen.“ • Abs. 2: Dies gilt „nicht für Unternehmen oder Einrichtungen, die weniger als 250 Mitarbeiter beschäftigen, es sei denn, die von ihnen vorgenommene Verarbeitung birgt ein Risiko für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen, die Verarbeitung erfolgt nicht nur gelegentlich oder es erfolgt eine Verarbeitung besonderer Datenkategorien gemäß Artikel 9 Abs. 1 bzw. die Verarbeitung von personenbezogenen Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten im Sinne des Artikels 10.“ à Pflicht zur Führung von Verfahrensverzeichnissen in Apotheken unstreitig Seite 27
Verfahrensverzeichnisse • Zweck: Nachweis der Einhaltung der DS-GVO (EG 82) • Verantwortlich: Apothekenleiter • Inhalt: detaillierte Angaben zu einzelnen Datenverarbeitungsvorgängen (Zweck, Rechtsgrundlage, Betroffene, Empfänger, Speicherfristen, Sicherheitsvorkehrungen) • Vorlagepflicht gegenüber Behörden auf Anfrage (keine Unterscheidung mehr intern/extern) • Sanktion: Nichtführung à Bußgeld (bis zu 2% Jahresumsatz / 10 Mio. EUR) Seite 28
Anpassung Einwilligungserklärungen • Anwendungsbereich Einwilligungen: Eine Einwilligung ist „jede freiwillig für den bestimmten Fall, in informierter Weise und unmissverständlich abgegebene Willensbekundung in Form einer Erklärung oder einer sonstigen eindeutigen bestätigenden Handlung, mit der die betroffene Person zu verstehen gibt, dass sie mit der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten einverstanden ist.“ • P: Gesundheitsdaten à „ausdrückliche“ Einwilligung erforderlich • P: Kundenkarten für Haupt- und Filialapotheken à ein Verantwortlicher? (s.o.) • P: „Haltbarkeit“ von ungenutzten Einwilligungserklärungen (LG München – Az. 17 HKO 138/10: ca. 1,5 Jahre) à Spannungsfeld zu gesetzlichen Aufbewahrungspflichten (z.B. nach § 12 BtMVV, drei Jahre) Seite 29
Informationspflichten bei Datenerhebung • Pflichtangaben nach Art. 13 DS-GVO: Kontaktdaten des Verantwortlichen und des Datenschutzbeauftragten, Zwecke und Rechtsgrundlagen der Verarbeitung, Empfänger (Drittländer?), Speicherdauer bzw. -kriterien, Widerrufrecht bzgl. Einwilligung, Beschwerderecht bei Aufsichtsbehörde, Folgen der Nichtbereitstellung der Daten, … • Die Hinweispflicht ist unabhängig vom rechtlichen Erlaubnistatbestand • Konstellationen: Online, aber insbesondere auch Alltagsgeschäft! • Sanktion: unterbliebene Hinweise à Bußgeld (bis zu 2% Jahresumsatz / 10 Mio. EUR) Seite 30
Informationspflichten bei Datenerhebung • P: Unmöglichkeit des Hinweises bei bestimmten Verarbeitungssituationen, z.B. bei Telefonat • Zurverfügungstellung auf anderem Weg (EuGH, Urt. v. 30.03.2017 – Rs. C-146/16), z.B. bei späterem Apothekenbesuch, oder Hinweis auf im Internet abrufbare Informationen • Empfehlenswerter Zusatz auf künftiger Geschäftskommunikation: Die Grundsätze unserer Datenverarbeitung können Sie in unserer Apotheke einsehen oder unter [www.xy-apotheke.de/datenschutz]. Seite 31
Vorhalten eines Datenschutzkonzepts • Grundlage: Rechenschaftspflicht • Zweck: v.a. Handreichung an die Mitarbeiter, aber auch Rechtfertigung gegenüber Aufsichtsbehörden • Inhalt: Verhaltensmaßnahmen (z.B. bei Datenpannen – Meldung innerhalb 72 Stunden Pflicht!), Beschreibung der eigene Standards, Hinweis auf Datenschutzbeauftragten • Dauerhaftes Training der Mitarbeiter • Enge Zusammenarbeit mit der IT erforderlich • Datenschutz beginnt offline Seite 32
„Offline“-Datenschutz • Konstellationen: • Diskretionsabstand • Umgang mit Faxsendeberichten • Sichtfelder auf PC-Bildschirme • Reichweite von Mithörgelegenheit bei Telefonaten in normaler Lautstärke • Botendienst • Laufwege von Externen in der Apotheke • … • Maßnahmen: Arbeitsanweisungen, etwa im Rahmen der Apotheken- Datenschutzrichtlinie Seite 33
Datenschutz-Folgeabschätzung Art. 35 DS-GVO: „(1) Hat eine Form der Verarbeitung, insbesondere bei Verwendung neuer Technologien, aufgrund der Art, des Umfangs, der Umstände und der Zwecke der Verarbeitung voraussichtlich ein hohes Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen zur Folge, so führt der Verantwortliche vorab eine Abschätzung der Folgen der vorgesehenen Verarbeitungsvorgänge für den Schutz personenbezogener Daten durch. […] (3) Eine Datenschutz-Folgenabschätzung gemäß Absatz 1 ist insbesondere in folgenden Fällen erforderlich: […] b) umfangreiche Verarbeitung besonderer Kategorien von personenbezogenen Daten gemäß Artikel 9 Absatz 1 […].“ Seite 34
Datenschutz-Folgeabschätzung EG 91: „Die Verarbeitung personenbezogener Daten sollte nicht als umfangreich gelten, wenn die Verarbeitung personenbezogene Daten von Patienten oder von Mandanten betrifft und durch einen einzelnen Arzt, sonstigen Angehörigen eines Gesundheitsberufes oder Rechtsanwalt erfolgt. In diesen Fällen sollte eine Datenschutz-Folgenabschätzung nicht zwingend vorgeschrieben sein.“ • P: DS-Folgeabschätzung nun erforderlich oder nicht?! à Positivlisten der Aufsichtsbehörden (Abs. 4) noch nicht vorhanden à Bei Filialverbund wohl ja, ansonsten im Zweifel wohl ebenfalls ja • Durchführung (Abs. 7): Identifizierung riskanter Verarbeitungsvorgänge, interne Bewertung des Risikos, bei hohem Risiko Konsultation der Aufsichtsbehörde Seite 35
Zusammenarbeit mit externen Dienstleistern • Beispiele für Datenaustausch mit Dritten: Rechenzentren, Blisterzentren, Herstellerbetriebe, personalisiertes Marketing • Relevanz: Apotheke bleibt verantwortlich à unzureichende Auswahl des Dienstleisters fällt auf Apotheke zurück! LDA Brandenburg: ADV-Verträge werden überprüft • Inhalt von ADV-Verträgen: Vertraulichkeit beim Auftragsverarbeiter, TOM des Auftragsverarbeiters, Weisungsrecht des Verantwortlichen, Art der übermittelten Daten, Zweck und Dauer der Übermittlung, u.v.m. • Sanktionen: Verstoß gegen Art. 28 DS-GVO à Bußgeld (bis zu 2% Jahresumsatz / 10 Mio. EUR) Seite 36
Strafrechtliche Dimension Neuregelung des § 203 StGB (auszugsweise): „(3) Kein Offenbaren im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn die in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen Geheimnisse den bei ihnen berufsmäßig tätigen Gehilfen oder den bei ihnen zur Vorbereitung auf den Beruf tätigen Personen zugänglich machen. Die in den Absätzen 1 und 2 Genannten dürfen fremde Geheimnisse gegenüber sonstigen Personen offenbaren, die an ihrer beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit mitwirken, soweit dies für die Inanspruchnahme der Tätigkeit der sonstigen mitwirkenden Personen erforderlich ist; das Gleiche gilt für sonstige mitwirkende Personen, wenn diese sich weiterer Personen bedienen, die an der beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit der in den Absätzen 1 und 2 Genannten mitwirken.“ Seite 37
Strafrechtliche Dimension „(4) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer unbefugt ein fremdes Geheimnis offenbart, das ihm bei der Ausübung oder bei Gelegenheit seiner Tätigkeit als mitwirkende Person oder als bei den in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen tätiger Beauftragter für den Datenschutz bekannt geworden ist. Ebenso wird bestraft, wer 1. als in den Absätzen 1 und 2 genannte Person nicht dafür Sorge getragen hat, dass eine sonstige mitwirkende Person, die unbefugt ein fremdes, ihr bei der Ausübung oder bei Gelegenheit ihrer Tätigkeit bekannt gewordenes Geheimnis offenbart, zur Geheimhaltung verpflichtet wurde; dies gilt nicht für sonstige mitwirkende Personen, die selbst eine in den Absätzen 1 oder 2 genannte Person sind, 2. als im Absatz 3 genannte mitwirkende Person sich einer weiteren mitwirkenden Person, die unbefugt ein fremdes, ihr bei der Ausübung oder bei Gelegenheit ihrer Tätigkeit bekannt gewordenes Geheimnis offenbart, bedient und nicht dafür Sorge getragen hat, dass diese zur Geheimhaltung verpflichtet wurde;“ Seite 38
Strafrechtliche Dimension • Dritter macht sich bei Geheimnisbruch ebenfalls strafbar • P: Verpflichtung auf Vertraulichkeit „mehr“ als Verpflichtung auf Datengeheimnis? à Ja, wegen der gravierenden Folgen bei Verstoß gegen § 203 StGB – darauf muss gesondert hingewiesen werden! • Verhältnis zur Auftragsdatenverarbeitung: Wenn die Datenweitergabe Kundendaten und nicht nur Apothekendaten betrifft, ist neben dem ADV- Vertrag der Externe zur Verschwiegenheit nach § 203 StGB zu verpflichten! • P: Für die Verpflichtung „Sorge tragen“ bei Unternehmen als mitwirkende Stelle à „Kettenverpflichtungen“ Seite 39
Strafrechtliche Dimension „Sehr geehrte Frau Apothekerin, sehr geehrter Herr Apotheker, wie bereits durch viele Fachmedien angekündigt, kommt durch eine Vielzahl an Änderungen bestehender Gesetze (z. B. Strafgesetz) bzw. aufgrund der Einführung neuer Gesetze ( Datenschutzgrundverordnung) auf alle Marktteilnehmer ein erheblicher administrativer Aufwand zu. Durch die Novellierung des §203 StGB werden Sie als unser Auftraggeber nun gezwungen, uns schriftlich auf Verschwiegenheit zu verpflichten und uns über ein eventuelles Strafmaß bei einem Verstoß zu unterrichten, um sich nicht selbst strafbar zu machen. Seite 40
Strafrechtliche Dimension Wir möchten Sie im Dschungel der Vorschriften und Regelungen bestmöglich unterstützen und Ihnen weitestmöglich Verwaltungsakte abnehmen. Deshalb erhalten Sie heute unsere Verschwiegenheitserklärung nach §203 StGB, welche Sie bitte zu Ihren Vertragsunterlagen nehmen. Bei Anfragen können Sie jederzeit auf diese Erklärung verweisen. Mit freundlichen Grüßen i.V. XY“ Seite 41
Strafrechtliche Dimension • Erklärung muss erkennen lassen, wer beim Erklärenden die persönliche Verantwortung für den Datenschutz übernimmt • Bei Gesellschaften reicht es nicht aus, dass sich die Gesellschaft verpflichtet – es muss sich stets eine natürliche Person persönlich verpflichten • Bei Verweigerung dem Partner schlicht anbieten, man werde dieses Vorgehen der zuständigen Datenschutzbehörde vorlegen. • Im Zweifel immer schriftliche Bestätigung der Datenschutzbehörde einholen. Seite 42
Rx Versandverbot? • Rx-Versandverbot steht im Koalitionsvertrag • BMG geht an CDU; aber Jens Spahn eigentlich Kritiker des Verbots • Gesetzesentwurf von alter Regierung liegt vor, könnte wiederbelebt werden • Entscheidend wäre, ob GKV tatsächlich Arzneimittellieferungen aus dem Ausland nicht mehr bezahlt • Apotheker würden Preis für Verbot bei Honorarverhandlungen zu neuem Arzneimittelpreis Recht bezahlen • Politik will nicht auf Ausgang der gerichtlichen Verfahren warten • Alles bleibt ungewiss Seite 43
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Diskussion / Erfahrungsaustausch / Fragen Seite 44
Noch Fragen? Dr. Morton Douglas Dr. Lukas Kalkbrenner morton.douglas@fgvw.de lukas.kalkbrenner@fgvw.de +49 761 21808-346 +49 761 21808-307 Seite 45
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