Sdbp - Sozialdienst Bezirk Pfäffikon ZH
←
→
Transkription von Seiteninhalten
Wenn Ihr Browser die Seite nicht korrekt rendert, bitte, lesen Sie den Inhalt der Seite unten
sdbp sozialdienst bezirk pfäffikon zh Aufgaben und Zuständigkeiten Erstellt von: sdbpih, am 13.02.2019 1 von 16 I:\620_Zweckverband_sdbp\3_SDBP_Leistungen\3.1_Massnahmen im Erwachsenenschutz\3.1.9_Broschüren & Informationen\sdbp_Aufgaben_und_Zuständigkeiten.docx
1 Erwachsenenschutz 1.1 Die eigene Vorsorge Im neuen Erwachsenenschutzrecht wird besonderes Gewicht auf die Stärkung der Selbstbestimmung gelegt. Bisher konnten Vollmachten und Vertretungsregelungen nur nach den Bestimmungen im Obligationenrecht (OR) erstellt werden, was oftmals zu Rechtsunsicherheiten geführt hat. 1.1.1 Vorsorgeauftrag Artikel Neu sieht das Zivilgesetzbuch (ZGB) vor, dass handlungsfähige Personen mittels 360 ff ZGB Vorsorgeauftrag vorbestimmen können, wer sie im Fall der eigenen Urteilsunfähigkeit in welchen Belangen vertreten kann. Das Bestehen eines Vorsorgeauftrages kann beim Zivilstandesamt eingetragen werden. Die KESB prüft, wenn ihr bekannt wird, dass jemand urteilsunfähig geworden ist, ob ein gültiger Vorsorgeauftrag vorliegt. Liegt ein solcher vor, prüft die KESB die Eignung der beauftragten Person und weist sie bei Eignung in die Aufgabe ein. 1.1.2 Patientenverfügung Artikel Nach den neuen Bestimmungen über die Patientenverfügung können urteilsfähige 370 ff ZGB Personen festlegen, welchen medizinischen Massnahmen sie im Fall der Urteilsunfähigkeit zustimmen oder nicht zustimmen, und wer in ihrem Namen gegenüber der behandelnden Ärztin oder gegenüber dem behandelnden Arzt entscheiden soll. Das Bestehen einer Patientenverfügung kann auf der Versicherungskarte eingetragen werden. Wird der Patientenverfügung nicht entsprochen, so kann der Patient / die Patientin oder eine ihm/ihr nahestehende Person der KESB Meldung erstatten. Diese trifft dann die erforderlichen Massnahmen, um die Interessen des Patienten / der Patientin zu wahren. 1.1.3 Vertretung durch Ehegatten oder eingetragene Partnerin oder eingetragenen Partner Artikel Die Vertretungsrechte von Ehegatten, eingetragenen Partnerinnen und 374 ff ZGB eingetragenen Partnern werden im neuen Erwachsenenschutzrecht gestärkt. Die KESB kann diese Vertretungsbefugnis jedoch entziehen, wenn die Interessen der vertretenen Person nicht gewahrt werden. 1.1.4 Bewegungseinschränkende Massnahmen Artikel Manchmal bringen sich Menschen in Wohn- und Pflegeeinrichtungen aufgrund 382 ff ZGB ihres Gesundheitszustandes selber in Gefahr. In solchen Situationen kann die Bewegungsfreiheit dieser Personen zu ihrem eigenen Schutz durch die Wohn- und Pflegeeinrichtungen eingeschränkt werden. Jede Person deren Bewegungsfreiheit eingeschränkt wird und jede ihr nahe stehende Person ist berechtigt, der KESB Mitteilung zu machen und die Überprüfung der bewegungseinschränkenden Massnahme auf ihre Rechtmässigkeit Seite 2
zu verlangen. 1.1.5 Fürsorgerische Unterbringung Artikel Menschen, die sich aufgrund psychischer Erkrankungen oder geistiger Behinderung 426 ff ZGB selber gefährden, können von einem Arzt / einer Ärztin oder der KESB in eine geeignete Institution eingewiesen werden. Jede angeordnete Unterbringung ist der KESB mitzuteilen. Diese überwacht die Unterbringung und entscheidet über eine Verlängerung oder Aufhebung der Massnahme. 1.1.6 Beistandschaften Artikel Die KESB ist zuständig für die Überprüfung der Notwendigkeit, Anordnung, 390 ff ZGB Überwachung und Aufhebung von Beistandschaften. Das neue Erwachsenenschutzrecht sieht die Möglichkeit vor, dass verschiedene Formen von Beistandschaften kombiniert werden können. Die konkreten Aufgaben und Kompetenzen des Beistandes / der Beiständin sind zu definieren, so dass für jede schutzbedürftige Person eine massgeschneiderte (nur für den Schutzbedarf) Beistandschaft errichtet wird unter Beibehaltung einer höchst möglichen Selbstbestimmung. Prophylaktische Massnahmen auf Zusehends hin dürfen keine errichtet werden. Die Mandatsperson führt die behördlich angeordneten Massnahmen, welche die Aufgaben Beratung, Begleitung, Vertretung und Kontrolle beinhalten kann. Die Mandatsperson ist dazu legitimiert, für Aufgaben, die sie nicht selber erledigen kann, geeignete Fachpersonen beizuziehen und mit den entsprechenden Aufgaben zu beauftragen. 1.1.6.1 Die Begleit-Beistandschaft Artikel Die Begleitbeistandschaft wird angeordnet, wenn die betroffene Person für die 393 ZGB Erledigung bestimmter Angelegenheiten in lebensalltauglichen Dingen unterstützt werden muss. Die Beistandsperson fördert die Hilfe zur Selbsthilfe indem sie die betroffene Perons beratended, begleitend, vermittelnd und unterstützend beisteht. Gegenüber Dritten handelt die betroffene (urteilsfähige) Person und ist in allen Belangen urteils- und handlungsfähig. Die Beistandsperson hat keine Vertretungsbefugnisse, weshalb diese Massnahme die mildeste Form aller Beistandschaften darstellt und am wenigsten in die Persönlichkeitsrechte der betroffenen Person eingreift. 1.1.6.2 Die Vertretungs-Beistandschaften Artikel Die Vertretungsbeistandschaft wird angeordnet, wenn die schutz- und 394 hilfsbedürftige Person bestimmte Angelegenheiten nicht mehr selbständig erledigen kann und deshalb in diesen Bereichen vertreten werden muss. Bei der Vertretungsbeistandschaft ist von der KESB genau (massgeschneidert) zu definieren, in welchen Belangen die betroffene Person zu vertreten ist und in welchen Aufgabenbereichen die Beistandsperson vertretungsberechtigt ist. Bei der Vertretungsbeistandschaft handelt es sich um eine konkurrierende Beistandschaft, Seite 3
bei der die betroffene Person wie auch die Beistandsperson handeln können. Wird der betroffenen Person für einzelne Geschäfte die Handlungsfähigkeit entzogen (Art. 394 Abs. 2 ZGB), wird der Beistandsperson in diesen Bereichen die alleinige und vollumfängliche Kompetenz übertragen. Die Beistandsperson handelt nicht in eigenem Namen, sondern in Vertretung der betroffenen Person, wobei sich die betroffene Person die Handlungen der Beistandsperson anrechnen lassen muss und sie sich dadurch verpflichtet. 1.1.6.3 Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung Artikel Die Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung ist keine eigenständige 394 i.V.m. 395 ZGB Erwachsenenschutzmassnahme. Es ist eine spezielle Form der Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung, wobei der Begriff Vermögen im weiteren Sinn auch das Einkommen einschliesst. Vor Errichtung einer Beistandschaft hat sich die KESB einen umfassenden Überblick über die Vermögenswerte zu verschaffen. Erhärten sich die Hinweise, dass sich die betroffene Person hinsichtlich ihres Vermögens gefährdet, kann ihr die KESB den Zugriff auf einzelne Vermögenswerte entziehen, ohne dass ihr dabei die Handlungsfähigkeit entzogen wird. Die Zugriffsberechtigung wird dann bei Errichtung der Beistandschaft auf die Mandatsperson übertragen. Die Beistandsperson hat die ihr übertragene Vermögens- und Einkommensverwaltung gemäss ihren Kompetenzen und unter Berücksichtigung der Wünsche der betroffenen Person (so weit es sich verantworten lässt) zu verwalten. 1.1.6.4 Die Mitwirkungs-Beistandschaften Artikel Die Mitwirkungsbeistandschaft wird errichtet, wenn die betroffene Person 396 ff ZGB grundsätzlich für einzelne, von der KESB klar definierte Geschäfte, die Zustimmung einer Beistandperson benötigt. Der Mitwirkungsvorbehalt im definierten Aufgabenbereich führt von Gesetzes wegen zu einer beschränkten Handlungsfähigkeit der betroffenen Person, weil sie die Zustimmung der Beistandsperson braucht. Sie wird dann eingesetzt, wenn sich die betroffene Person durch ihr aktives Handeln in einzelnen Geschäften schadet oder ausgenutzt zu werden droht. In den von der KESB definierten Geschäften ist die Zustimmung der Beistandsperson zwingend, damit ein Rechtsgeschäft für einen bestimmten Aufgabenbereich rechtsgültig abgeschlossen werden kann. Die Mitwirkungsbeistandschaft beinhaltet keinerlei Vertretungsrecht für die Beistandsperson. Handelndes Subjekt bleibt die betroffene Person, die Beistandsperson wirkt mit, indem sie die Zustimmung erteilt oder diese ablehnt. 1.1.6.5 Kombination von Beistandschaften Artikel Die Beistandschaften können für sich einzeln, oder aber auch miteinander 397 ff ZGB kombiniert werden. Eine Kombination mit der umfassenden Beistandschaft (Art. 398 Seite 4
ZGB) ist nicht möglich, da die umfassende Beistandschaft bereits einen umfassenden Auftrag beinhaltet. Im Sinne der Subsidiarität und dem Verhältnismässigkeitsprinzip soll mit der Kombination der drei Beistandschaften erreicht werden, dass auf wo unter Umständen auf eine umfassende Beistandschft verzichtet werden kann. 1.1.6.6 Die umfassende Beistandschaft Artikel Die umfassende Beistandschaft ist die stärkste Massnahme mit weitreichenden 397 ff ZGB Folgen für die betroffene Person. Mit der Errichtung einer umfassenden Beistandschaft entfällt die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person mit schwerwiegenden Konsequenzen in sämtlichen Bereichen der Personen- und Vermögenssorge, im Rechtsverkehr wie auch in anderen Bereichen, namentlich Stimm- und Wahlrecht, das ausüben der elterlichen Sorge etc. Seite 5
2 Persönliche Hilfe 2.1 Allgemeines Die in den §§ 2 bis 5 SHG enthaltenen allgemeinen Grundsätze des Sozialhilferechts gelten auch für die persönliche Hilfe. Auch die persönliche Hilfe (PH) richtet sich nach den Besonderheiten und Bedürfnissen des Einzelfalls und (besonders in organisatorischer Hinsicht) den örtlichen Verhältnissen. Ebenso berücksichtigt sie die eigenen Möglichkeiten der Klientschaft, andere gesetzliche Leistungen (z.B. Hilfeleistungen durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde oder den Sozialdienst der Justizdirektion) sowie die Beratung und Betreuung durch Dritte (z.B. der Eltern) und die Hilfe seitens sozialer Institutionen (z.B. kirchlicher Stellen). Insofern hat sie ergänzenden Charakter, wobei sie nicht davon abhängig gemacht werden darf, dass die Klientschaft zuerst private Hilfsquellen ausschöpft. Wichtig ist, dass auch die PH in Zusammenarbeit mit der Klientschaft erfolgt und deren Selbsthilfe fördert. Schliesslich muss sie rechtzeitig einsetzen und unter Umständen auch vorbeugend geleistet werden. Im Rahmen der persönlichen Hilfe sind die Ursachen der Notlage zu ermitteln und nach Möglichkeit zu beseitigen. Nach § 13 SHG kann eine Gemeinde die PH von anderen Organisationen ausführen lassen. Führt die Sozialbehörde nicht selbst die Beratungs- und Betreuungsstelle, so hat sie dafür zu sorgen, dass andere Institutionen die PH gewährleisten. Voraussetzung ist, dass Aufgaben, Kompetenzaufteilung und Koordination geregelt ist und auf die Schweigepflicht verwiesen wird. Einige Gemeinden im Bezirk Pfäffikon ZH haben einzelne Aufgaben der PH an den Sozialdienst Bezirk Pfäffikon übertragen. Die Aufgaben, Kompetenzaufteilung und Koordination sind in einer separaten Vereinbarung (Konzept) ausführlich beschrieben und bilden die Grundlage der Zusammenarbeit zwischen Gemeinden und Sozialdienst. 2.1.1 Voraussetzung der persönlichen Hilfe Artikel Gemäss § 11 SHG kann, wer in einer persönlichen Notlage der Hilfe bedarf, um Beratung 11 ff SHG und Betreuung nachsuchen. Eine persönliche Notlage liegt vor, wenn sich jemand im praktischen Leben oder im seelisch-geistigen Bereich nicht zurechtfindet (§ 10 Abs. 2 SHV). Bloss objektiv und subjektiv geringfügige soziale Probleme begründen demgegenüber keine persönliche Notlage im Sinne von § 11 SHG. Bei der persönlichen Hilfe handelt es sich um ein eigenständiges und unabhängig von einem allfälligen Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe zu gewährendes Angebot. Persönliche Hilfe steht also auch Klientinnen und Klienten zu, welche keine wirtschaftliche Hilfe benötigen. Die persönliche Hilfe muss nicht unbeschränkt, sondern nur insoweit gewährt werden, als sie wirklich nötig erscheint bzw. die betroffene Person darauf angewiesen ist. 2.1.2 Freiwilligkeit Artikel Die persönliche Hilfe wird gemäss § 12 Abs. 1 SHG im Einvernehmen mit der oder dem 12 SHG Hilfesuchenden gewährt. Gegen den Willen der betroffenen Person dürfen also keine Massnahmen getroffen werden. Durch die persönliche Hilfe wird ihr Selbstbestimmungsrecht nicht eingeschränkt. Die Hilfeleistung kann zwar angeboten, sie darf aber nicht aufgezwungen werden. Seite 6
Ausnahmen vom Grundsatz der Freiwilligkeit der persönlichen Hilfe sind nur dann zulässig, wenn eine nicht anders abwendbare unmittelbare Gefahr droht und die Massnahme im Interesse der betroffenen Person liegt. 2.1.3 Formlosigkeit Die persönliche Hilfe ist an kein bestimmtes Verfahren gebunden. Daher erfolgt sie formlos und nicht aufgrund von schriftlichen Entscheiden der Sozialbehörde. Art und Umfang der Hilfe werden von der zuständigen Beratungs- und Betreuungsstelle bestimmt (§ 12 Abs. 2 SHG). Demnach besteht nicht zum vornherein ein Anrecht auf eine ganz bestimmte Hilfeleistung. Geht es ausschliesslich um persönliche Hilfe, so kann die Klientschaft nicht beim Bezirksrat rekurrieren, sondern sich höchstens bei der zuständigen Aufsichtsbehörde beschweren oder allenfalls an die Ombudsstelle der betreffenden Gemeinde bzw. Stadt gelangen. 2.1.4 Unentgeltlichkeit Persönliche Hilfe wird unentgeltlich geleistet. Die Beratungs- und Betreuungsstelle ist jedoch nicht verpflichtet, eine über die gewöhnliche Beratung hinausgehende Hilfeleistung zu übernehmen, für welche die oder der Hilfesuchende selbst aufkommen kann (§ 13 Abs. 1 SHV). Das Gesetz verschafft keinen Anspruch auf uneingeschränkten Zugang der Hilfe. Persönliche Hilfe muss nur soweit gewährt werden, als sie wirklich notwendig erscheint. Das gilt auch in finanzieller Hinsicht. Hilfeleistungen, für die die Hilfesuchenden selbst aufkommen können, müssen nicht unentgeltlich angeboten werden. Dies deckt sich mit dem Grundsatz der Subsidiarität der Sozialhilfe (§ 14 SHG; § 16 SHV). Liegt also keine wirtschaftliche Notlage vor, so haben die Hilfesuchenden für die Kosten der ihnen vermittelten Beratungs- und Betreuungsdienste Dritter selber aufzukommen. Liegt hingegen nicht nur eine persönliche, sondern gleichzeitig auch eine wirtschaftliche Notlage vor, so benachrichtigt die Beratungs- und Betreuungsstelle die Sozialbehörde. Spezielle Betreuungs- und Beratungsdienste Dritter können so auch zum Gegenstand wirtschaftlicher Hilfe werden. Erachtet die Sozialbehörde eine spezielle Betreuung von Seiten Dritter als sinnvoll und notwendig, so leistet sie für solche Dienste im Rahmen der wirtschaftlichen Hilfe gemäss alt§ 16 Abs. 3 SHG (neu § 16a SHG) Kostengutsprache (vgl. VB.2002.00431, E 2b/dd). 2.2 Angebote im Rahmen der persönlichen Hilfe Die persönliche Hilfe basiert auf den nachstehenden Rechtsgrundlagen. Sozialhilfegesetz vom 14. Juni 1981 (SHG), LS 851.1 Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV), LS 851.11 Schweizerisches Obligationenrecht vom 30. März 1911 (OR), SR 220 Bei der Durchführung der persönlichen Hilfe sollen der Persönlichkeit bzw. den Fähigkeiten und Möglichkeiten sowie der besonderen Situation der Klientin bzw. des Klienten Rechnung getragen werden (Individualisierung), die Selbständigkeit der betroffenen Person und deren Selbsthilfebereitschaft und Handlungskompetenz gefördert werden, der Klientin bzw. dem Klienten die zur Verfügung stehenden Hilfsmöglichkeiten klar erläutert werden, die Situation der Klientin bzw. des Klienten analysiert werden und die Hilfe systematisch und planmässig sowie zielgerichtet erfolgen (Hilfeplan), Seite 7
die Hilfe mit der Klientin bzw. dem Klienten abgesprochen und genau vereinbart werden, wer welche Schritte bis wann unternimmt 2.2.1 Beratung Eine Beratung kann z.B. die Besprechung der Situation der Klientin bzw. des Klienten und Aufzeigen von Lösungsmöglichkeiten, die Information über soziale Leistungen und Angebote sowie über rechtliche Ansprüche, Haushaltanleitung, die Hilfe bei der Durchsetzung von Rechtsansprüchen, beispielsweise gegen Sozialversicherungen, Arbeitgeber und Vermieter, umfassen. 2.2.1.1 Budgetberatung Im Rahmen der Beratung kann es auch darum gehen, Klientinnen oder Klienten, welche dazu nicht selber in der Lage sind, sondern über ihre Verhältnisse leben, zu helfen, dass sie mit den ihnen zukommenden Einkünften die jeweiligen Ausgaben decken können. Dies betrifft einerseits mit Sozialhilfeleistungen unterstützte, nur über das soziale Existenzminimum verfügende Personen, anderseits aber auch solche, die darüber hinaus Mittel haben und welchen demnach keine wirtschaftliche Hilfe zusteht. Ziel einer Budgetberatung ist es, die Einkünfte so zu verwalten, dass daraus nicht nur momentane feste Verpflichtungen und persönliche Auslagen gedeckt, sondern auch (sofern nicht genügend Vermögen vorhanden ist) Rückstellungen für später fällig werdende Ausgaben (z.B. Steuern, Zahnarztkosten, Einrichtungsgegenstände, Ferien) gemacht werden können. Um das Ausgabenverhalten in den Griff zu bekommen und dadurch die finanzielle Situation zu verbessern, ist zunächst die Aufstellung eines Budgets erforderlich, welches von der Haushaltgrösse und den Familienverhältnissen abhängig ist. Obwohl es teilweise nur Durchschnittswerte enthält, kann ein Budget den Klientinnen und Klienten Aufschluss darüber geben, ob einzelne Ausgabenpositionen im Rahmen liegen oder aber zu hoch sind. Für mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützte Personen sind ausschliesslich die SKOS-Richtlinien massgeblich. Gestützt darauf ist zur Festsetzung der Sozialhilfeleistungen ohnehin ein Budget zu erstellen (vgl. § 30 lit. b SHV). Diese Bedarfsrechnung (in der Form eines entsprechenden Budgetblatts) kann dann auch den jeweiligen Klientinnen und Klienten als Anhaltspunkt dafür dienen, wie viel sie für die einzelnen Positionen höchstens auslegen sollten. Auch bei der Beratung von nicht mit Sozialhilfeleistungen unterstützten, bereits über das soziale Existenzminimum verfügenden Klientinnen und Klienten kann grundsätzlich von den SKOS-Richtlinien ausgegangen werden, wobei hier auch nicht über die Sozialhilfe finanzierte Verpflichtungen zu berücksichtigen wären. Falls zusätzlich erforderlich können bei der Arbeitsgemeinschaft der Schweizerischen Budgetberatungsstellen entsprechende, von der Einkommenshöhe und der Haushaltgrösse bzw. den Familienverhältnissen abhängige Beispiele (jeweils aufgeteilt in feste Verpflichtungen, Haushaltausgaben, persönliche Auslagen und Rückstellungen) sowie weitere Richtlinien und Merkblätter bezogen werden. 2.2.2 Betreuung Die Betreuung stellt eine intensivere, aber selbstverständlich ebenfalls vom Einverständnis der Klientin bzw. des Klienten abhängige Form der persönlichen Hilfe dar, z.B. Durchführung von Seite 8
Lohnverwaltungen oder Hilfe bei der Geltendmachung von Rechtsansprüchen bzw. beim Führen von Verhandlungen Dritten gegenüber. 2.2.3 Vermittlung Vermittelt werden können beispielsweise Dienstleistungen anderer Stellen, soweit die Beratungs- und Betreuungsstellen die persönliche Hilfe nicht selber vornehmen oder falls spezialisierte Hilfe nötig ist (durch spezialisierte Beratungs- und Betreuungsstellen oder ärztliche, pflegerische und psychologische Institutionen oder im Rahmen von Heim- und Klinikplätzen sowie von Erholungs- und Kuraufenthalten), Arbeits- und ausnahmsweise Lehrstellen sowie Wohngelegenheiten, soweit dies den Sozialhilfeorganen möglich ist und dafür nicht andere öffentliche oder private Stellen, deren Hilfe der Klientin bzw. dem Klienten zu vermitteln ist, zuständig sind, wirtschaftliche Hilfe durch Benachrichtigung der Sozialbehörde, falls jemand finanzielle Unterstützung benötigt. 2.2.4 Vertretungshandlungen Beabsichtigt die Sozialbehörde, im Rahmen der persönlichen Hilfe für die Klientin bzw. den Klienten Handlungen vorzunehmen, welche sonst ihr bzw. ihm vorbehalten wären, bedarf sie dafür in der Regel eines Auftrags. Dies gilt auch für die Einkommens- und Vermögensverwaltung und die Entgegennahme von (nicht abgetretenen) Zahlungen sowie für den Abschluss von Verträgen. Vorbehältlich von öffentlich-rechtlichen Vorschriften (insbesondere über die Staatshaftung) sind auf einen solchen, wenn möglich schriftlich zu erteilenden Auftrag die entsprechenden Bestimmungen des Obligationenrechts (Art. 394 bis 406 OR) zumindest sinngemäss anwendbar. Danach ist im Auftrag normalerweise auch die Ermächtigung zu den zu dessen Ausführung gehörenden Rechtshandlungen enthalten. Der Beauftragte hat die Vorschriften des Auftraggebers grundsätzlich zu beachten, haftet für getreue und sorgfältige Ausführung, hat das Geschäft ohne Ermächtigung zur Übertragung an einen Dritten in der Regel persönlich zu besorgen, muss über seine Geschäftsführung Rechenschaft ablegen und das ihm Zugekommene abliefern. Zudem kann der Auftrag von jedem Teil jederzeit widerrufen werden, wobei eine Beendigung zur Unzeit schadenersatzpflichtig macht. Ohne gegenteilige Abrede erlischt der Auftrag normalerweise durch den Tod, durch eintretende Handlungsunfähigkeit und durch den Konkurs des Auftraggebers oder des Beauftragten (vgl. aber Art. 405 Abs. 2 OR). 2.2.4.1 Stellvertretung Für die Stellvertretung Dritten gegenüber gelten die Art. 32 ff. OR. Deshalb ist es wichtig, dass die Klientin bzw. der Klient die Sozialbehörde (bzw. deren Mitarbeiter/-innen) im Rahmen des entsprechenden Auftrags (z.B. betreffend Einkommens- und Vermögensverwaltung) schriftlich ermächtigt bzw. ihr Vollmacht erteilt, sie/ihn rechtsgültig zu vertreten und zudem vorsieht, dass Auftrag und Vollmacht auch mit dem Tod bzw. der Verschollenerklärung, dem Verlust der Handlungsfähigkeit oder dem Konkurs nicht erlöschen (vgl. Art. 35 OR und Art. 405 OR). Seite 9
2.2.4.2 Einkommensverwaltung Ohne eine Auflage im Sinn von § 21 SHG ist auch eine Verwaltung der Einkünfte (z.B. des Lohnes) und des Vermögens der Klientin bzw. des Klienten im Rahmen der Öffentlichen Sozialhilfe nur mit ihrem/seinem Einverständnis oder aufgrund eines entsprechenden Auftrags zulässig. Die betroffene Person hat die Sozialbehörde mit der Durchführung der Einkommens- und Vermögensverwaltung zu beauftragen und sie zu ermächtigen, sie zu diesem Zweck Dritten gegenüber rechtsgültig zu vertreten. Voraussetzung zur Übernahme einer Einkommens- und Vermögensverwaltung ist, dass sie nicht selber in der Lage ist, ihre finanziellen Angelegenheiten korrekt zu besorgen bzw. die ihr zur Verfügung stehenden Mittel sachgerecht einzusetzen. 2.2.4.3 Geschäftsführung ohne Auftrag Besorgt die Sozialbehörde für die Klientin bzw. den Klienten ein Geschäft, ohne von ihr/ihm oder dazu beauftragt worden zu sein, ist sie selbstverständlich verpflichtet, es so zu führen, wie es dem Vorteil und der mutmasslichen Absicht der Klientin bzw. dem Klienten entspricht (vgl. Art. 419 OR). Zu einer solchen Geschäftsführung ohne Auftrag kann es z.B. dann kommen, wenn die Klientin bzw. der Klient in einer dringenden Angelegenheit nicht rechtzeitig erreichbar ist. Dafür gelten zumindest sinngemäss die Art. 419 bis 424 OR. Wird eine solche Geschäftsbesorgung von der Klientin bzw. vom Klienten nachträglich gebilligt, so kommen die Vorschriften über den einfachen Auftrag zur (analogen) Anwendung (Art. 424 OR). 3 Suchtberatung 3.1 Allgemeines Problematischer Suchtmittelkonsum und Suchterkrankungen beeinträchtigen die Lebensqualität von Betroffenen und haben meist negative Folgen für die Gesundheit, Familie, Berufstätigkeit und finanzielle Situation. Diese Auswirkungen verursachen viel persönliches Leid und führen zu beträchtlichen volkswirtschaftlichen Kosten. Allein im Kanton Zürich leben rund 50'000 Menschen mit einer ernsthaften Alkoholproblematik. Nicht erhoben ist die Anzahl der Personen, die unter anderen Substanzproblemen oder Verhaltenssüchten leiden. Die Fachstelle Sucht bietet Betroffenen, Angehörigen, Arbeitgebenden und Fachpersonen im Bezirk Pfäffikon professioneller Beratung und Suchttherapie mit einem möglichst niederschwelligen Zugang. 3.2 Auftrag und gesetzliche Grundlagen Strategie Sucht BAG Das Bundesamt für Gesundheit formuliert und verfolgt mit der Strategie Sucht für die Jahre 2017 – 2024 folgende übergeordnete Ziele: Sucherkrankungen werden verhindert - Prävention Abhängige Menschen erhalten die notwendige Hilfe und Behandlung – Beratung und Therapie Gesundheitliche und soziale Schäden werden vermindert - Schadensminderung Negative Auswirkungen auf die Gesellschaft werden verringert – Regulierung und Vollzug Seite 10
Die Bereitstellung und Finanzierung des Suchthilfeangebotes wird an die Kantone delegiert. Diese wiederum delegieren sie an die Sozialhilfe der Gemeinden. Im Kanton Zürich wird die ambulante Suchthilfe fachlich und organisatorisch durch die Fachstellenkonferenz FSKZ (www.fskz.ch) gesteuert. Bestrebung der Strategie Sucht ist, die konzeptuelle und fachliche Weiterentwicklung des Suchthilfeangebotes zu fördern. Dabei wird auf die Zusammenarbeit mit dem medizinisch- psychiatrischen Bereich Wert gelegt. Wichtig dabei ist, dass in den Kantonen ein umfassendes Suchthilfeangebot bereitgestellt und die Zusammenarbeit der beteiligten Akteure gefördert wird. Sozialhilfegesetz Kanton Zürich SHG vom 14. Juni 1981 Das Sozialhilfegesetz (§ 13) des Kantons Zürich regelt die Organisation von Persönlicher Hilfe durch gemeindeeigene Beratungs- und Betreuungsstellen. Persönliche Hilfe kann auch von privaten sozialen Institutionen erbracht werden, wenn die Gemeinden diese Aufgaben entsprechend delegieren. Zur persönlichen Hilfe zählt gemäss §11 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz die ärztliche, pflegerische und psychologische Behandlung. Alkoholzehntel verwaltet durch das Kantonale Sozialamt Gemäss Art. 44 Abs. 2 des Alkoholgesetzes stehen den Kantonen 10% vom Reinertrag der Eidgenössischen Alkoholverwaltung zu (Alkoholzehntel). Dieser Kantonsanteil wird im Verhältnis der Wohnbevölkerung unter den Kantonen aufgeteilt. Er ist für die Bekämpfung des Alkoholismus, des Suchtmittel-, Betäubungsmittel- und Medikamentenmissbrauchs in ihren Ursachen und Wirkungen zu verwenden. Der Fonds des Alkoholzehntels wird im Kanton Zürich durch das Kantonale Sozialamt der Sicherheitsdirektion verwaltet. Die Fachstellen Sucht im Kanton Zürich erhalten auf der Basis ihrer jährlichen Leistungszahlen und dem Anteil der Wohnbevölkerung Beiträge aus dem Alkoholzehntel. 2016 wurden für die Fachstellen für Alkohol- und Suchtprobleme rund 2.2 Mio. sFr. zugewiesen. Dafür müssen die Fachstellen regelmässig ausweisen, dass sie den gesetzten Qualitätsstandards entsprechen. Dir Fachstelle Sucht sdbp erfüllt alle Standards. Amt für Justizvollzug (JuV) des Kantons Zürich Die kantonale Fachstellenkonferenz der ambulanten Suchtfachstellen FSKZ pflegt seit vielen Jahren eine Zusammenarbeit mit dem Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich und regelt diese mit einem schriftlichen Leistungsvertrag. Dieser wird regelmässig überarbeitet. Die aktuelle Version gilt für die Vertragsperiode von 2018 – 2021. Die Leistungsvereinbarung regelt unter anderem, dass die Fach- und Beratungsstellen im Kanton Zürich für verurteilte Personen alkoholspezifische ambulante Behandlungen anbieten (§ 4.). Diese umfasst folgende Leistungen: Durchführung von ambulanten alkoholspezifischen Behandlungen im Einzel- oder Gruppensetting Durchführung von nachstationären alkoholspezifischen Behandlungen im Rahmen von Weisungen der Bewährungs- und Vollzugsdienste Durchführung von alkoholspezifischen Behandlungen im Rahmen von gerichtlichen Weisungen Durchführung von Abstinenzkontrollen gemäss Auftrag der BVD Standardisierte Berichterstattung über den Verlauf der alkoholspezifischen Behandlungen Seite 11
Die Aufarbeitung von Rückfällen in den problematischen Alkoholkonsum und/oder in deliktisches Verhalten. Die Leistungsvereinbarung umfasst auch die Regelung der Finanzierung dieser Leistungen der ambulanten Fachstellen für Suchtberatung. Zweckverbandsstatuten Die Statuten des Zweckverbandes regeln, dass eine Beratungsstelle für Suchtgefährdete und Suchtkranke geführt wird. Auftrag der ambulanten Fachstellen für Suchtberatung 2005 hat die kantonale Fachstellenkonferenz FSKZ dem Institut für Suchtforschung den Auftrag gegeben, für die ambulanten Fachstellen für Suchberatung im Kanton Zürich Standards zu erarbeiten und die fachlichen Kriterien festzulegen, nach denen die Fachstellen ihre Arbeit ausrichten sollen. Dieser Auftrag ist auch heute noch Basis für den Betrieb der Fachstellen für Suchtberatung. Als Basisauftrag formuliert der Bericht des Institutes für Suchtforschung, dass Abhängigkeitserkrankungen ein ernst zu nehmendes Problem darstellen und dass es „ein Ziel bleiben (muss), einen höheren Anteil an Personen mit schädlichem Konsumverhalten oder Suchtproblemen in Kontakt mit professioneller Hilfe zu bringen.“ (Institut für Suchtforschung 2005, S. 7). Weiter wird betont, dass die ambulanten Fachstellen über ausreichende Kenntnis aller möglichen Störungen und biopsychosozialen Veränderungen verfügen müssen, die in Zusammenhang mit Suchtmittelkonsum stehen. „Dies im Interesse einer qualifizierten Abklärung (Assessment) und einer entsprechenden fallweise Beratungs- und Therapieplanung (...).“ (ebda. S. 8). Auf dieser Grundlage hat die FSKZ 2013 ihre Angebote, die Qualitätsstandards und Haltungen formuliert und vereinheitlicht. Die 13 ambulanten Fachstellen für Alkohol- und andere Suchtprobleme bieten dem entsprechend folgende Leistungen an: Abklärung, Information/Kurzberatung, Frühintervention, Triage, Psychosoziale Beratung, Psychotherapie, Psychosoziale Begleitung, Nachhaltige Ergebnissicherung, Ambulanter Alkoholentzug, Gruppen, Rechtliche Massnahmen, Information und psychosoziale Beratung für Angehörige und das Verfassen von Berichten. 3.3 Beratungsverständnis, Haltung und Qualitätsverständnis Sucht ist eine komplexe Krankheit, die sowohl körperliche, psychische als auch soziale Auswirkungen hat. Die Fachstelle Sucht arbeitet deshalb mit einem ganzheitlichen psychosozialen Beratungs- und Behandlungsansatz, der alle Lebensbereiche angemessen berücksichtigt. Die vielfältigen Angebote sind auf die spezifischen Alters- und Zielgruppen sowie auf die verschiedenen Problemphasen und Fragestellungen abgestimmt. Bei Bedarf und in Absprache mit den Ratsuchenden erfolgt eine enge Zusammenarbeit mit den behandelnden Ärztinnen oder Ärzten, stationären Einrichtungen, Sozialdiensten usw. Die Suchtberatungsstellen des Kantons Zürich orientieren sich an folgenden gemeinsamen Qualitäts- standards und Haltungen. Menschenbild: Im Zentrum unserer Tätigkeit steht der Mensch als Person und nicht seine Sucht- gefährdung oder -erkrankung. Suchtprobleme lassen sich nicht auf ein persönliches Versagen zurück- führen, sondern sind oft Folgen individueller Lebensumstände und -erfahrungen. Jeder Mensch ist in Seite 12
seiner Art einzigartig und grundsätzlich fähig zu Veränderungen, Entwicklung und somit zur Bewältigung von Problemen. Diversität: In unserer Arbeit berücksichtigen wir geschlechts- und altersspezifische Fragestellungen sowie die Herkunft, resp. die kulturellen und religiösen Hintergründe unserer Klientinnen und Klienten. Wir respektieren ihren Lebensstil und ihre Entscheidungsfreiheit. Biopsychosoziales Suchtverständnis: Die Basis unserer Tätigkeit ist das biopsychosoziale Sucht- verständnis. Suchtprobleme werden als komplexes Zusammenspiel von biologischen, psychologischen und sozialen Faktoren aufgefasst, die im Einzelfall unterschiedlich ausgeprägt sind. Wir sind deshalb einem ganzheitlichen Behandlungsansatz verpflichtet, welcher neben dem Konsumverhalten auch wissenschaftliche Erkenntnisse verschiedener Fachdisziplinen, die individuelle Lebensgeschichte sowie die aktuellen persönlichen und sozialen Faktoren einbezieht. Zieloffene, motivationsfördernde Haltung: Wir Fachpersonen haben ein gemeinsames Verständnis der zieloffenen Suchtarbeit, das heisst wir unterstützen unsere Klientinnen und Klienten, ihre eigenen Ziele zu definieren. Damit fördern wir ihr eigenverantwortliches, sozial kompetentes Handeln und unterstützen ihren persönlichen, ressourcenorientierten Entwicklungsprozess auf dem Weg zu einem selbstbestimmten Leben. Dabei ist die motivierende Grundhaltung der Beratenden zentral. Vernetzung: Die Fachstellen sind mit anderen Fachpersonen und Angeboten aus dem sozialen und medizinischen Bereich sowie mit Behörden und Ämtern gut vernetzt. Diese interdisziplinäre Zusammen- arbeit ergibt sich aus dem biopsychosozialen Suchtverständnis und hat die optimale Betreuung der Klien-tinnen und Klienten zum Ziel. Qualitätssicherung und Kompetenz: Die multifaktorielle Beschaffenheit der Sucht bedingt ein viel- fältiges, dem aktuellen Erkenntnisstand angepasstes Methoden- und Angebotsrepertoire und eine interdisziplinäre Zusammenarbeit. Regelmässige, zielgerichtete Fort- und Weiterbildungen aller Mitarbei-tenden gehören deshalb zum Standard. In Inter- und Supervisionen werden die einzelnen Beratungs- und Therapieverläufe reflektiert und der interdisziplinäre Austausch gefördert. Information und Transparenz: Die Klientinnen und Klienten werden schriftlich über ihre Rechte und Pflich-ten informiert. Damit wird die Basis für eine partnerschaftliche Zusammenarbeit gelegt, in der die Rat- suchenden selbstverantwortlich handeln. 5 Schweigepflicht und Datenschutz: Alle Mitarbeitenden der Fachstellen unterstehen der beruflichen Schweigepflicht, welche auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestehen bleibt. Die Fachstellen beachten die Grundsätze des Datenschutzes. Ist die externe Weitergabe einer Information für den Beratungsprozess notwendig, setzt dies die Unterzeichnung einer Schweigepflichtentbindung durch die ratsuchende Person voraus. Spezielle Situationen können dazu führen, dass von den aufgeführten Prinzipien abgewichen werden muss, weil gesetzliche Bestimmungen dies vorschreiben. In diesen Ausnahmefällen informieren die Beratungsfachpersonen die Klientinnen und Klienten im Voraus. Fallführung und Dokumentation: Alle Fachstellen arbeiten mit elektronischen Fall- und Verlaufs- dokumentationen, in denen persönliche Daten und die Beratungs- und Therapieverläufe festgehalten werden. Diese Dokumentation dient der Nachvollziehbarkeit und Kontinuität der Behandlung. Zudem sind die Fachstellen am gesamtschweizerischen Klientenmonitoringsystem für den Bereich der Seite 13
Suchthilfe beteiligt (Suchthilfe-statistiken act-Info, vgl. www.bag.admin.ch> Themen > Drogen > Forschung > Sucht-hilfestatistiken). 3.4 Beratungsprozess und Angebote Der Beratungsprozess beginnt mit der Anmeldung bei der Fachstelle Sucht und endet mit der regulären Beendigung der Beratung, einem Abbruch durch Kontaktverlust oder der Triage in ein weiterführendes Angebot. Dazwischen wird nach einer Abklärungsphase mit den KundInnen ein individuelles Beratungs- bzw. Behandlungsprogramm definiert und umgesetzt. Abb.: Beratungsprozess Fachstelle Sucht 3.4.1 Abklärung Die bio-psycho-soziale Situation wird erhoben und eingeschätzt mit dem Ziel, eine qualifizierte Einschätzung der Ist-Situation machen zu können und davon Behandlungsempfehlungen ableiten zu können. Damit kann die Kundin bzw. der Kunde eine informierte Entscheidung treffen, die Motivation für einen Veränderung ist aktiviert und das weitere Vorgehen ist geklärt. 3.4.2 Information und Kurzberatung In den meisten Beratungsprozessen gibt es Fachfragen zu beantworten und Wissen zu Abhängigkeit und Gefährdung zu vermitteln. Die Dynamik und die Folgen des Suchtverhaltens sind erkannt und die Motivation für eine Veränderung ist aktiviert. Die nächsten Ziele werden definiert und die ersten Schritte sind umgesetzt. 3.4.3 Frühintervention Frühintervention umfasst die Information und Beratung bei riskantem Substanzkonsum oder Suchtverhalten. Ziel dabei ist, das riskante Verhalten zu erkennen und Veränderungsstrategien zu erarbeiten und umzusetzen. Im Rahmen der Frühintervention werden mit Angehörigen Strategien entwickelt, um die Betroffenen zu einer Beratung zu motivieren und einen hilfreichen Umgang mit den Direktbetroffenen sowie einen achtsamen Umgang mit sich selbst zu entwickeln. Seite 14
3.4.4 Psychosoziale Beratung Die vorhandenen Ressourcen und Kompetenzen werden gestärkt und eigenverantwortliches Handeln wird gefördert mit dem Ziel, problematischen Substanzkonsum zu reduzieren. Probleme, die mit Suchtproblemen interagieren z.B. die soziale Integration, Alltagsbewältigung, Arbeit, Finanzen, Wohnen, Wohlbefinden, Lebenszufriedenheit etc. werden bearbeitet und weiterführende Hilfsangebote vermittelt. 3.4.5 Psychotherapie Individueller Prozess, der durch bewusste und geplante Interaktionen zwischen BeraterIn und KundIn gefördert wird. Psychotherapie bewirkt Veränderungen auf Therapieziele hin mit empirisch abgesicherten Verfahren und Methoden. Ziele, die damit erreicht werden: Psychische oder psychosomatische Erkrankungen sind vermindert oder geheilt. Probleme im Zusammenhang mit psychoaktiven Substanzen oder Suchtverhalten und allfälliger anderer psychischer Störungen sind vermindert oder gelöst. Dysfunktionale Verhaltensweisen und Einstellungen sind modifiziert. Umgang mit und Ausdruck von Gefühlen und Impulsen sind angemessen. Die Entwicklungs- und Entscheidungsfähigkeiten sind gestärkt. Die allgemeine Lebenszufriedenheit ist verbessert. Der Umgang mit sich selbst und mit anderen (Beziehungs- und Bindungsverhalten) ist angemessen. Die Fachstelle Sucht verfügt momentan über keine Psychotherapeutin /keinen Psychotherapeuten. Dadurch darf dieses Angebot auch nicht entsprechend ausgeschildert werden. Dass bei sämtlichen Beratungsprozessen zielgerichtete innere Veränderungen stattfinden ist dennoch selbstverständlich. 3.4.6 Psychosoziale Begleitung Langfristige psychosoziale Begleitung mit dem Ziel, die Lebenssituation zu stabilisieren oder zu verbessern. Dabei sind folgende Bereiche im Fokus: Substanzkonsum, Wohnen, Arbeiten/Tagesstruktur, Gesundheit, Beziehungen und soziales Umfeld, finanzielle Grundsicherung, Freizeit. 3.4.7 Gruppenangebote Die Fachstelle Sucht bietet ein breites Angebot an Gruppenkursen und an Therapiegruppen. Das Angebot wird gemeinsam mit den Fachstellen Sucht der Bezirke Uster und Hinwil erstellt. Die Gruppen werden mit 6 bis 15 Teilnehmenden geführt. Folgende Elemente sind Bestandteil der Gruppenangebote: Psychoedukation, Therapie, Austausch, Lebensbewältigung, Selbsthilfe u.a. 3.4.8 Rechtliche Massnamen Die Fachstelle Sucht bietet im Auftrag der Justiz ambulante Beratungen / Behandlungen nach Art. 44, 62 und 63 StGB sowie als Auflage des Strassenverkehrsamtes (AMA) mit individueller Zielvereinbarung und Berichterstattung. Bei diesen Beratungen / Behandlungen steht der Aufbau von Motivation bei der bestehenden Unfreiwilligkeit im Vordergrund. 3.4.9 Berichte Im Rahmen von rechtlichen Massnahmen sind regelmässig Zwischenberichte und Abschlussberichte z.Hd. der Auftraggebenden zu erstellen. Seite 15
3.4.10 Ambulanter Alkoholentzug Psychosoziale Beratung während des körperlichen Entzugs in enger Zusammenarbeit mit der ärztlichen Fachperson. Ziel ist dabei, den Konsum für eine definierte Dauer einzustellen, die Motivation zu stärken und einen Konsumentscheid zu erarbeiten sowie weitere Behandlungsschritte zu planen. 3.4.11 Triage Vermittlung von Angeboten, rsp. Zuweisung an Stellen, die für die Erreichung des Behandlungszieles relevant sind. die Triage kann alternativ oder ergänzend zur bestehenden Beratung/Behandlung erfolgen. 3.4.12 Information und Beratung für Angehörige Beratung von Angehörigen von Personen mit problematischem Substanzkonsum oder Suchtverhalten. Vermittlung von Wissen über Suchtdynamik, Krankheitsverlauf und deren Folgen mit dem Ziel, ihre Entscheidungsfähigkeit zu stärken und die Lebensqualität zu verbessern. 3.5 Weitere Angebote 3.5.1 Vernetzung Im Dienste des biopsychosozialen Suchtverständnisses pflegen wir fallweise die Vernetzung mit Fachpersonen und Angeboten aus dem sozialen und medizinischen Bereich sowie mit Behörden, Arbeitgebenden und Ämtern. Darüber hinaus pflegen wir eine ständige und institutionalisierte Vernetzung mit der psychiatrischen Grundversorgung im Bezirk (IPW, PZW) und den psychiatrischen Kliniken wie Forel-Klinik, Clinia Schlössli, PUK Rheinau, PSA Wattwil u.a. Auf kantonaler Ebene wird die Vernetzung mit der Fachstellenkonferenz der ambulanten Beratungsstellen gepflegt und auf nationaler Ebene steht die Zusammenarbeit und das Engagement in Arbeitsgruppen des Fachverbandes Sucht. 3.5.2 Zusammenarbeit mit Sozialämtern Die Sozialämter der Bezirksgemeinden sind wichtige Vernetzungs- und Kooperationspartner. Dazu gehören die Pflege eines regelmässigen Austauschs, fallbezogene Zusammenarbeit und Erbringung von Schulungsangeboten. 3.5.3 Beratung von Organisationen, Arbeitgebenden, Behörden, ÄrztInnen und weiteren medizinischen Fachpersonen Wir beraten die genannten Zielgruppen im Bezirk, führen nach Bedarf Schulungen durch oder begleiten Prozesse. 3.5.4 Zusammenarbeit und Projekte mit Suchtpräventionsstelle Zürcher Oberland Seit mehreren Jahren pflegen wir eine gute Vernetzung und projektspezifische Zusammenarbeit mit der Suchtpräventionsstelle Zürcher Oberland. Zu erwähnen sind z.B. Cannabiskurse im Auftrag der Jugendanwaltschaft, Kurzinterventionen in Berufsschulen, Mitarbeit bei Schulungen für Fachpersonen zum Thema Kinder aus suchtbelasteten Familien u.a. Seite 16
Sie können auch lesen