Sdbp - Sozialdienst Bezirk Pfäffikon ZH

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sdbp                                                                                        sozialdienst bezirk pfäffikon zh

                                               Aufgaben und
                                              Zuständigkeiten

Erstellt von:   sdbpih, am 13.02.2019                                                                                                                    1 von 16
I:\620_Zweckverband_sdbp\3_SDBP_Leistungen\3.1_Massnahmen im Erwachsenenschutz\3.1.9_Broschüren & Informationen\sdbp_Aufgaben_und_Zuständigkeiten.docx
1 Erwachsenenschutz

    1.1 Die eigene Vorsorge

   Im neuen Erwachsenenschutzrecht wird besonderes Gewicht auf die Stärkung der
   Selbstbestimmung gelegt. Bisher konnten Vollmachten und Vertretungsregelungen nur
   nach den Bestimmungen im Obligationenrecht (OR) erstellt werden, was oftmals zu
   Rechtsunsicherheiten geführt hat.

    1.1.1 Vorsorgeauftrag
Artikel      Neu sieht das Zivilgesetzbuch (ZGB) vor, dass handlungsfähige Personen mittels
360 ff ZGB
             Vorsorgeauftrag vorbestimmen können, wer sie im Fall der eigenen
             Urteilsunfähigkeit in welchen Belangen vertreten kann. Das Bestehen eines
             Vorsorgeauftrages kann beim Zivilstandesamt eingetragen werden.
             Die KESB prüft, wenn ihr bekannt wird, dass jemand urteilsunfähig geworden ist, ob
             ein gültiger Vorsorgeauftrag vorliegt. Liegt ein solcher vor, prüft die KESB die
             Eignung der beauftragten Person und weist sie bei Eignung in die Aufgabe ein.

    1.1.2 Patientenverfügung
Artikel      Nach den neuen Bestimmungen über die Patientenverfügung können urteilsfähige
370 ff ZGB
             Personen festlegen, welchen medizinischen Massnahmen sie im Fall der
             Urteilsunfähigkeit zustimmen oder nicht zustimmen, und wer in ihrem Namen
             gegenüber der behandelnden Ärztin oder gegenüber dem behandelnden Arzt
             entscheiden soll. Das Bestehen einer Patientenverfügung kann auf der
             Versicherungskarte eingetragen werden.
             Wird der Patientenverfügung nicht entsprochen, so kann der Patient / die Patientin
             oder eine ihm/ihr nahestehende Person der KESB Meldung erstatten. Diese trifft
             dann die erforderlichen Massnahmen, um die Interessen des Patienten / der
             Patientin zu wahren.

    1.1.3 Vertretung durch Ehegatten oder eingetragene Partnerin oder eingetragenen Partner
Artikel      Die Vertretungsrechte von Ehegatten, eingetragenen Partnerinnen und
374 ff ZGB   eingetragenen Partnern werden im neuen Erwachsenenschutzrecht gestärkt. Die
             KESB kann diese Vertretungsbefugnis jedoch entziehen, wenn die Interessen der
             vertretenen Person nicht gewahrt werden.

    1.1.4 Bewegungseinschränkende Massnahmen
Artikel      Manchmal bringen sich Menschen in Wohn- und Pflegeeinrichtungen aufgrund
382 ff ZGB   ihres Gesundheitszustandes selber in Gefahr. In solchen Situationen kann die
             Bewegungsfreiheit dieser Personen zu ihrem eigenen Schutz durch die Wohn- und
             Pflegeeinrichtungen eingeschränkt werden.
             Jede Person deren Bewegungsfreiheit eingeschränkt wird und jede ihr nahe
             stehende Person ist berechtigt, der KESB Mitteilung zu machen und die
             Überprüfung der bewegungseinschränkenden Massnahme auf ihre Rechtmässigkeit

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zu verlangen.

    1.1.5 Fürsorgerische Unterbringung
Artikel       Menschen, die sich aufgrund psychischer Erkrankungen oder geistiger Behinderung
426 ff ZGB    selber gefährden, können von einem Arzt / einer Ärztin oder der KESB in eine
              geeignete Institution eingewiesen werden. Jede angeordnete Unterbringung ist der
              KESB mitzuteilen. Diese überwacht die Unterbringung und entscheidet über eine
              Verlängerung oder Aufhebung der Massnahme.

    1.1.6 Beistandschaften
Artikel       Die KESB ist zuständig für die Überprüfung der Notwendigkeit, Anordnung,
390 ff ZGB
              Überwachung und Aufhebung von Beistandschaften.
              Das neue Erwachsenenschutzrecht sieht die Möglichkeit vor, dass verschiedene
              Formen von Beistandschaften kombiniert werden können. Die konkreten Aufgaben
              und Kompetenzen des Beistandes / der Beiständin sind zu definieren, so dass für
              jede schutzbedürftige Person eine massgeschneiderte (nur für den Schutzbedarf)
              Beistandschaft errichtet wird unter Beibehaltung einer höchst möglichen
              Selbstbestimmung. Prophylaktische Massnahmen auf Zusehends hin dürfen keine
              errichtet werden.
              Die Mandatsperson führt die behördlich angeordneten Massnahmen, welche die
              Aufgaben Beratung, Begleitung, Vertretung und Kontrolle beinhalten kann.
              Die Mandatsperson ist dazu legitimiert, für Aufgaben, die sie nicht selber erledigen
              kann, geeignete Fachpersonen beizuziehen und mit den entsprechenden Aufgaben
              zu beauftragen.

    1.1.6.1    Die Begleit-Beistandschaft
Artikel       Die Begleitbeistandschaft wird angeordnet, wenn die betroffene Person für die
393 ZGB
              Erledigung bestimmter Angelegenheiten in lebensalltauglichen Dingen unterstützt
              werden muss. Die Beistandsperson fördert die Hilfe zur Selbsthilfe indem sie die
              betroffene Perons beratended, begleitend, vermittelnd und unterstützend beisteht.
              Gegenüber Dritten handelt die betroffene (urteilsfähige) Person und ist in allen
              Belangen urteils- und handlungsfähig.
              Die Beistandsperson hat keine Vertretungsbefugnisse, weshalb diese Massnahme
              die mildeste Form aller Beistandschaften darstellt und am wenigsten in die
              Persönlichkeitsrechte der betroffenen Person eingreift.

    1.1.6.2    Die Vertretungs-Beistandschaften
Artikel       Die Vertretungsbeistandschaft wird angeordnet, wenn die schutz- und
394
              hilfsbedürftige Person bestimmte Angelegenheiten nicht mehr selbständig
              erledigen kann und deshalb in diesen Bereichen vertreten werden muss. Bei der
              Vertretungsbeistandschaft ist von der KESB genau (massgeschneidert) zu
              definieren, in welchen Belangen die betroffene Person zu vertreten ist und in
              welchen Aufgabenbereichen die Beistandsperson vertretungsberechtigt ist. Bei der
              Vertretungsbeistandschaft handelt es sich um eine konkurrierende Beistandschaft,

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bei der die betroffene Person wie auch die Beistandsperson handeln können.
              Wird der betroffenen Person für einzelne Geschäfte die Handlungsfähigkeit
              entzogen (Art. 394 Abs. 2 ZGB), wird der Beistandsperson in diesen Bereichen die
              alleinige und vollumfängliche Kompetenz übertragen.
              Die Beistandsperson handelt nicht in eigenem Namen, sondern in Vertretung der
              betroffenen Person, wobei sich die betroffene Person die Handlungen der
              Beistandsperson anrechnen lassen muss und sie sich dadurch verpflichtet.

    1.1.6.3    Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung
Artikel       Die Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung ist keine eigenständige
394 i.V.m.
395 ZGB
              Erwachsenenschutzmassnahme. Es ist eine spezielle Form der
              Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung, wobei der Begriff Vermögen
              im weiteren Sinn auch das Einkommen einschliesst.
              Vor Errichtung einer Beistandschaft hat sich die KESB einen umfassenden Überblick
              über die Vermögenswerte zu verschaffen. Erhärten sich die Hinweise, dass sich die
              betroffene Person hinsichtlich ihres Vermögens gefährdet, kann ihr die KESB den
              Zugriff auf einzelne Vermögenswerte entziehen, ohne dass ihr dabei die
              Handlungsfähigkeit entzogen wird. Die Zugriffsberechtigung wird dann bei
              Errichtung der Beistandschaft auf die Mandatsperson übertragen.
              Die Beistandsperson hat die ihr übertragene Vermögens- und
              Einkommensverwaltung gemäss ihren Kompetenzen und unter Berücksichtigung
              der Wünsche der betroffenen Person (so weit es sich verantworten lässt) zu
              verwalten.

    1.1.6.4    Die Mitwirkungs-Beistandschaften
Artikel       Die Mitwirkungsbeistandschaft wird errichtet, wenn die betroffene Person
396 ff ZGB
              grundsätzlich für einzelne, von der KESB klar definierte Geschäfte, die Zustimmung
              einer Beistandperson benötigt. Der Mitwirkungsvorbehalt im definierten
              Aufgabenbereich führt von Gesetzes wegen zu einer beschränkten
              Handlungsfähigkeit der betroffenen Person, weil sie die Zustimmung der
              Beistandsperson braucht. Sie wird dann eingesetzt, wenn sich die betroffene Person
              durch ihr aktives Handeln in einzelnen Geschäften schadet oder ausgenutzt zu
              werden droht.
              In den von der KESB definierten Geschäften ist die Zustimmung der
              Beistandsperson zwingend, damit ein Rechtsgeschäft für einen bestimmten
              Aufgabenbereich rechtsgültig abgeschlossen werden kann.
              Die Mitwirkungsbeistandschaft beinhaltet keinerlei Vertretungsrecht für die
              Beistandsperson. Handelndes Subjekt bleibt die betroffene Person, die
              Beistandsperson wirkt mit, indem sie die Zustimmung erteilt oder diese ablehnt.

    1.1.6.5    Kombination von Beistandschaften
Artikel       Die Beistandschaften können für sich einzeln, oder aber auch miteinander
397 ff ZGB
              kombiniert werden. Eine Kombination mit der umfassenden Beistandschaft (Art. 398

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ZGB) ist nicht möglich, da die umfassende Beistandschaft bereits einen
              umfassenden Auftrag beinhaltet. Im Sinne der Subsidiarität und dem
              Verhältnismässigkeitsprinzip soll mit der Kombination der drei Beistandschaften
              erreicht werden, dass auf wo unter Umständen auf eine umfassende Beistandschft
              verzichtet werden kann.

    1.1.6.6    Die umfassende Beistandschaft
Artikel       Die umfassende Beistandschaft ist die stärkste Massnahme mit weitreichenden
397 ff ZGB
              Folgen für die betroffene Person. Mit der Errichtung einer umfassenden
              Beistandschaft entfällt die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person mit
              schwerwiegenden Konsequenzen in sämtlichen Bereichen der Personen- und
              Vermögenssorge, im Rechtsverkehr wie auch in anderen Bereichen, namentlich
              Stimm- und Wahlrecht, das ausüben der elterlichen Sorge etc.

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2 Persönliche Hilfe

    2.1 Allgemeines
Die in den §§ 2 bis 5 SHG enthaltenen allgemeinen Grundsätze des Sozialhilferechts gelten auch für
die persönliche Hilfe. Auch die persönliche Hilfe (PH) richtet sich nach den Besonderheiten und
Bedürfnissen des Einzelfalls und (besonders in organisatorischer Hinsicht) den örtlichen Verhältnissen.

Ebenso berücksichtigt sie die eigenen Möglichkeiten der Klientschaft, andere gesetzliche Leistungen
(z.B. Hilfeleistungen durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde oder den Sozialdienst der
Justizdirektion) sowie die Beratung und Betreuung durch Dritte (z.B. der Eltern) und die Hilfe seitens
sozialer Institutionen (z.B. kirchlicher Stellen). Insofern hat sie ergänzenden Charakter, wobei sie nicht
davon abhängig gemacht werden darf, dass die Klientschaft zuerst private Hilfsquellen ausschöpft.

Wichtig ist, dass auch die PH in Zusammenarbeit mit der Klientschaft erfolgt und deren Selbsthilfe
fördert. Schliesslich muss sie rechtzeitig einsetzen und unter Umständen auch vorbeugend geleistet
werden. Im Rahmen der persönlichen Hilfe sind die Ursachen der Notlage zu ermitteln und nach
Möglichkeit zu beseitigen.

Nach § 13 SHG kann eine Gemeinde die PH von anderen Organisationen ausführen lassen. Führt die
Sozialbehörde nicht selbst die Beratungs- und Betreuungsstelle, so hat sie dafür zu sorgen, dass
andere Institutionen die PH gewährleisten. Voraussetzung ist, dass Aufgaben, Kompetenzaufteilung
und Koordination geregelt ist und auf die Schweigepflicht verwiesen wird.

Einige Gemeinden im Bezirk Pfäffikon ZH haben einzelne Aufgaben der PH an den Sozialdienst Bezirk
Pfäffikon übertragen. Die Aufgaben, Kompetenzaufteilung und Koordination sind in einer separaten
Vereinbarung (Konzept) ausführlich beschrieben und bilden die Grundlage der Zusammenarbeit
zwischen Gemeinden und Sozialdienst.

    2.1.1 Voraussetzung der persönlichen Hilfe
Artikel     Gemäss § 11 SHG kann, wer in einer persönlichen Notlage der Hilfe bedarf, um Beratung
11 ff SHG
            und Betreuung nachsuchen. Eine persönliche Notlage liegt vor, wenn sich jemand im
            praktischen Leben oder im seelisch-geistigen Bereich nicht zurechtfindet (§ 10 Abs. 2 SHV).
            Bloss objektiv und subjektiv geringfügige soziale Probleme begründen demgegenüber
            keine persönliche Notlage im Sinne von § 11 SHG.
            Bei der persönlichen Hilfe handelt es sich um ein eigenständiges und unabhängig von
            einem allfälligen Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe zu gewährendes Angebot. Persönliche
            Hilfe steht also auch Klientinnen und Klienten zu, welche keine wirtschaftliche Hilfe
            benötigen.
            Die persönliche Hilfe muss nicht unbeschränkt, sondern nur insoweit gewährt werden, als
            sie wirklich nötig erscheint bzw. die betroffene Person darauf angewiesen ist.

    2.1.2 Freiwilligkeit
Artikel     Die persönliche Hilfe wird gemäss § 12 Abs. 1 SHG im Einvernehmen mit der oder dem
12 SHG
            Hilfesuchenden gewährt. Gegen den Willen der betroffenen Person dürfen also keine
            Massnahmen getroffen werden. Durch die persönliche Hilfe wird ihr
            Selbstbestimmungsrecht nicht eingeschränkt. Die Hilfeleistung kann zwar angeboten, sie
            darf aber nicht aufgezwungen werden.

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Ausnahmen vom Grundsatz der Freiwilligkeit der persönlichen Hilfe sind nur dann zulässig,
           wenn eine nicht anders abwendbare unmittelbare Gefahr droht und die Massnahme im
           Interesse der betroffenen Person liegt.

    2.1.3 Formlosigkeit
Die persönliche Hilfe ist an kein bestimmtes Verfahren gebunden. Daher erfolgt sie formlos und nicht
aufgrund von schriftlichen Entscheiden der Sozialbehörde. Art und Umfang der Hilfe werden von der
zuständigen Beratungs- und Betreuungsstelle bestimmt (§ 12 Abs. 2 SHG). Demnach besteht nicht
zum vornherein ein Anrecht auf eine ganz bestimmte Hilfeleistung. Geht es ausschliesslich um
persönliche Hilfe, so kann die Klientschaft nicht beim Bezirksrat rekurrieren, sondern sich höchstens
bei der zuständigen Aufsichtsbehörde beschweren oder allenfalls an die Ombudsstelle der
betreffenden Gemeinde bzw. Stadt gelangen.

    2.1.4 Unentgeltlichkeit
Persönliche Hilfe wird unentgeltlich geleistet. Die Beratungs- und Betreuungsstelle ist jedoch nicht
verpflichtet, eine über die gewöhnliche Beratung hinausgehende Hilfeleistung zu übernehmen, für
welche die oder der Hilfesuchende selbst aufkommen kann (§ 13 Abs. 1 SHV). Das Gesetz verschafft
keinen Anspruch auf uneingeschränkten Zugang der Hilfe. Persönliche Hilfe muss nur soweit gewährt
werden, als sie wirklich notwendig erscheint. Das gilt auch in finanzieller Hinsicht. Hilfeleistungen, für
die die Hilfesuchenden selbst aufkommen können, müssen nicht unentgeltlich angeboten werden.
Dies deckt sich mit dem Grundsatz der Subsidiarität der Sozialhilfe (§ 14 SHG; § 16 SHV). Liegt also
keine wirtschaftliche Notlage vor, so haben die Hilfesuchenden für die Kosten der ihnen vermittelten
Beratungs- und Betreuungsdienste Dritter selber aufzukommen. Liegt hingegen nicht nur eine
persönliche, sondern gleichzeitig auch eine wirtschaftliche Notlage vor, so benachrichtigt die
Beratungs- und Betreuungsstelle die Sozialbehörde. Spezielle Betreuungs- und Beratungsdienste
Dritter können so auch zum Gegenstand wirtschaftlicher Hilfe werden. Erachtet die Sozialbehörde eine
spezielle Betreuung von Seiten Dritter als sinnvoll und notwendig, so leistet sie für solche Dienste im
Rahmen der wirtschaftlichen Hilfe gemäss alt§ 16 Abs. 3 SHG (neu § 16a SHG) Kostengutsprache (vgl.
VB.2002.00431, E 2b/dd).

    2.2 Angebote im Rahmen der persönlichen Hilfe
Die persönliche Hilfe basiert auf den nachstehenden Rechtsgrundlagen.
   Sozialhilfegesetz vom 14. Juni 1981 (SHG), LS 851.1
   Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV), LS 851.11
   Schweizerisches Obligationenrecht vom 30. März 1911 (OR), SR 220

Bei der Durchführung der persönlichen Hilfe sollen
 der Persönlichkeit bzw. den Fähigkeiten und Möglichkeiten sowie der besonderen Situation der
    Klientin bzw. des Klienten Rechnung getragen werden (Individualisierung),
   die Selbständigkeit der betroffenen Person und deren Selbsthilfebereitschaft und
    Handlungskompetenz gefördert werden,
   der Klientin bzw. dem Klienten die zur Verfügung stehenden Hilfsmöglichkeiten klar erläutert
    werden,
   die Situation der Klientin bzw. des Klienten analysiert werden und die Hilfe systematisch und
    planmässig sowie zielgerichtet erfolgen (Hilfeplan),

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   die Hilfe mit der Klientin bzw. dem Klienten abgesprochen und genau vereinbart werden, wer
    welche Schritte bis wann unternimmt

    2.2.1 Beratung
Eine Beratung kann z.B. die Besprechung der Situation der Klientin bzw. des Klienten und Aufzeigen
von Lösungsmöglichkeiten, die Information über soziale Leistungen und Angebote sowie über
rechtliche Ansprüche, Haushaltanleitung, die Hilfe bei der Durchsetzung von Rechtsansprüchen,
beispielsweise gegen Sozialversicherungen, Arbeitgeber und Vermieter, umfassen.

    2.2.1.1   Budgetberatung
Im Rahmen der Beratung kann es auch darum gehen, Klientinnen oder Klienten, welche dazu nicht
selber in der Lage sind, sondern über ihre Verhältnisse leben, zu helfen, dass sie mit den ihnen
zukommenden Einkünften die jeweiligen Ausgaben decken können. Dies betrifft einerseits mit
Sozialhilfeleistungen unterstützte, nur über das soziale Existenzminimum verfügende Personen,
anderseits aber auch solche, die darüber hinaus Mittel haben und welchen demnach keine
wirtschaftliche Hilfe zusteht.

Ziel einer Budgetberatung ist es, die Einkünfte so zu verwalten, dass daraus nicht nur momentane
feste Verpflichtungen und persönliche Auslagen gedeckt, sondern auch (sofern nicht genügend
Vermögen vorhanden ist) Rückstellungen für später fällig werdende Ausgaben (z.B. Steuern,
Zahnarztkosten, Einrichtungsgegenstände, Ferien) gemacht werden können.

Um das Ausgabenverhalten in den Griff zu bekommen und dadurch die finanzielle Situation zu
verbessern, ist zunächst die Aufstellung eines Budgets erforderlich, welches von der Haushaltgrösse
und den Familienverhältnissen abhängig ist. Obwohl es teilweise nur Durchschnittswerte enthält, kann
ein Budget den Klientinnen und Klienten Aufschluss darüber geben, ob einzelne Ausgabenpositionen
im Rahmen liegen oder aber zu hoch sind.

Für mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützte Personen sind ausschliesslich die SKOS-Richtlinien
massgeblich. Gestützt darauf ist zur Festsetzung der Sozialhilfeleistungen ohnehin ein Budget zu
erstellen (vgl. § 30 lit. b SHV). Diese Bedarfsrechnung (in der Form eines entsprechenden Budgetblatts)
kann dann auch den jeweiligen Klientinnen und Klienten als Anhaltspunkt dafür dienen, wie viel sie für
die einzelnen Positionen höchstens auslegen sollten.

Auch bei der Beratung von nicht mit Sozialhilfeleistungen unterstützten, bereits über das soziale
Existenzminimum verfügenden Klientinnen und Klienten kann grundsätzlich von den SKOS-Richtlinien
ausgegangen werden, wobei hier auch nicht über die Sozialhilfe finanzierte Verpflichtungen zu
berücksichtigen wären.

Falls zusätzlich erforderlich können bei der Arbeitsgemeinschaft der Schweizerischen
Budgetberatungsstellen entsprechende, von der Einkommenshöhe und der Haushaltgrösse bzw. den
Familienverhältnissen abhängige Beispiele (jeweils aufgeteilt in feste Verpflichtungen,
Haushaltausgaben, persönliche Auslagen und Rückstellungen) sowie weitere Richtlinien und
Merkblätter bezogen werden.

    2.2.2 Betreuung
Die Betreuung stellt eine intensivere, aber selbstverständlich ebenfalls vom Einverständnis der Klientin
bzw. des Klienten abhängige Form der persönlichen Hilfe dar, z.B. Durchführung von

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Lohnverwaltungen oder Hilfe bei der Geltendmachung von Rechtsansprüchen bzw. beim Führen von
Verhandlungen Dritten gegenüber.

    2.2.3 Vermittlung
Vermittelt werden können beispielsweise

   Dienstleistungen anderer Stellen, soweit die Beratungs- und Betreuungsstellen die persönliche
    Hilfe nicht selber vornehmen oder falls spezialisierte Hilfe nötig ist (durch spezialisierte Beratungs-
    und Betreuungsstellen oder ärztliche, pflegerische und psychologische Institutionen oder im
    Rahmen von Heim- und Klinikplätzen sowie von Erholungs- und Kuraufenthalten),
   Arbeits- und ausnahmsweise Lehrstellen sowie Wohngelegenheiten, soweit dies den
    Sozialhilfeorganen möglich ist und dafür nicht andere öffentliche oder private Stellen, deren Hilfe
    der Klientin bzw. dem Klienten zu vermitteln ist, zuständig sind,
   wirtschaftliche Hilfe durch Benachrichtigung der Sozialbehörde, falls jemand finanzielle
    Unterstützung benötigt.

    2.2.4 Vertretungshandlungen
Beabsichtigt die Sozialbehörde, im Rahmen der persönlichen Hilfe für die Klientin bzw. den Klienten
Handlungen vorzunehmen, welche sonst ihr bzw. ihm vorbehalten wären, bedarf sie dafür in der Regel
eines Auftrags. Dies gilt auch für die Einkommens- und Vermögensverwaltung und die
Entgegennahme von (nicht abgetretenen) Zahlungen sowie für den Abschluss von Verträgen.

Vorbehältlich von öffentlich-rechtlichen Vorschriften (insbesondere über die Staatshaftung) sind auf
einen solchen, wenn möglich schriftlich zu erteilenden Auftrag die entsprechenden Bestimmungen des
Obligationenrechts (Art. 394 bis 406 OR) zumindest sinngemäss anwendbar.

Danach ist im Auftrag normalerweise auch die Ermächtigung zu den zu dessen Ausführung
gehörenden Rechtshandlungen enthalten. Der Beauftragte

   hat die Vorschriften des Auftraggebers grundsätzlich zu beachten,
   haftet für getreue und sorgfältige Ausführung,
   hat das Geschäft ohne Ermächtigung zur Übertragung an einen Dritten in der Regel persönlich zu
    besorgen,
   muss über seine Geschäftsführung Rechenschaft ablegen und das ihm Zugekommene abliefern.
Zudem kann der Auftrag von jedem Teil jederzeit widerrufen werden, wobei eine Beendigung zur
Unzeit schadenersatzpflichtig macht. Ohne gegenteilige Abrede erlischt der Auftrag normalerweise
durch den Tod, durch eintretende Handlungsunfähigkeit und durch den Konkurs des Auftraggebers
oder des Beauftragten (vgl. aber Art. 405 Abs. 2 OR).

    2.2.4.1   Stellvertretung
Für die Stellvertretung Dritten gegenüber gelten die Art. 32 ff. OR. Deshalb ist es wichtig, dass die
Klientin bzw. der Klient die Sozialbehörde (bzw. deren Mitarbeiter/-innen) im Rahmen des
entsprechenden Auftrags (z.B. betreffend Einkommens- und Vermögensverwaltung) schriftlich
ermächtigt bzw. ihr Vollmacht erteilt, sie/ihn rechtsgültig zu vertreten und zudem vorsieht, dass
Auftrag und Vollmacht auch mit dem Tod bzw. der Verschollenerklärung, dem Verlust der
Handlungsfähigkeit oder dem Konkurs nicht erlöschen (vgl. Art. 35 OR und Art. 405 OR).

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2.2.4.2   Einkommensverwaltung
Ohne eine Auflage im Sinn von § 21 SHG ist auch eine Verwaltung der Einkünfte (z.B. des Lohnes) und
des Vermögens der Klientin bzw. des Klienten im Rahmen der Öffentlichen Sozialhilfe nur mit
ihrem/seinem Einverständnis oder aufgrund eines entsprechenden Auftrags zulässig. Die betroffene
Person hat die Sozialbehörde mit der Durchführung der Einkommens- und Vermögensverwaltung zu
beauftragen und sie zu ermächtigen, sie zu diesem Zweck Dritten gegenüber rechtsgültig zu vertreten.
Voraussetzung zur Übernahme einer Einkommens- und Vermögensverwaltung ist, dass sie nicht
selber in der Lage ist, ihre finanziellen Angelegenheiten korrekt zu besorgen bzw. die ihr zur
Verfügung stehenden Mittel sachgerecht einzusetzen.

   2.2.4.3   Geschäftsführung ohne Auftrag
Besorgt die Sozialbehörde für die Klientin bzw. den Klienten ein Geschäft, ohne von ihr/ihm oder dazu
beauftragt worden zu sein, ist sie selbstverständlich verpflichtet, es so zu führen, wie es dem Vorteil
und der mutmasslichen Absicht der Klientin bzw. dem Klienten entspricht (vgl. Art. 419 OR). Zu einer
solchen Geschäftsführung ohne Auftrag kann es z.B. dann kommen, wenn die Klientin bzw. der Klient
in einer dringenden Angelegenheit nicht rechtzeitig erreichbar ist. Dafür gelten zumindest sinngemäss
die Art. 419 bis 424 OR. Wird eine solche Geschäftsbesorgung von der Klientin bzw. vom Klienten
nachträglich gebilligt, so kommen die Vorschriften über den einfachen Auftrag zur (analogen)
Anwendung (Art. 424 OR).

3 Suchtberatung

   3.1 Allgemeines
Problematischer Suchtmittelkonsum und Suchterkrankungen beeinträchtigen die Lebensqualität von
Betroffenen und haben meist negative Folgen für die Gesundheit, Familie, Berufstätigkeit und
finanzielle Situation. Diese Auswirkungen verursachen viel persönliches Leid und führen zu
beträchtlichen volkswirtschaftlichen Kosten. Allein im Kanton Zürich leben rund 50'000 Menschen mit
einer ernsthaften Alkoholproblematik. Nicht erhoben ist die Anzahl der Personen, die unter anderen
Substanzproblemen oder Verhaltenssüchten leiden.

Die Fachstelle Sucht bietet Betroffenen, Angehörigen, Arbeitgebenden und Fachpersonen im Bezirk
Pfäffikon professioneller Beratung und Suchttherapie mit einem möglichst niederschwelligen Zugang.

   3.2 Auftrag und gesetzliche Grundlagen
Strategie Sucht BAG
Das Bundesamt für Gesundheit formuliert und verfolgt mit der Strategie Sucht für die Jahre 2017 –
2024 folgende übergeordnete Ziele:
      Sucherkrankungen werden verhindert - Prävention
      Abhängige Menschen erhalten die notwendige Hilfe und Behandlung – Beratung und Therapie
      Gesundheitliche und soziale Schäden werden vermindert - Schadensminderung
      Negative Auswirkungen auf die Gesellschaft werden verringert – Regulierung und Vollzug

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Die Bereitstellung und Finanzierung des Suchthilfeangebotes wird an die Kantone delegiert. Diese
wiederum delegieren sie an die Sozialhilfe der Gemeinden. Im Kanton Zürich wird die ambulante
Suchthilfe fachlich und organisatorisch durch die Fachstellenkonferenz FSKZ (www.fskz.ch) gesteuert.
Bestrebung der Strategie Sucht ist, die konzeptuelle und fachliche Weiterentwicklung des
Suchthilfeangebotes zu fördern. Dabei wird auf die Zusammenarbeit mit dem medizinisch-
psychiatrischen Bereich Wert gelegt.

Wichtig dabei ist, dass in den Kantonen ein umfassendes Suchthilfeangebot bereitgestellt und die
Zusammenarbeit der beteiligten Akteure gefördert wird.

Sozialhilfegesetz Kanton Zürich SHG vom 14. Juni 1981
Das Sozialhilfegesetz (§ 13) des Kantons Zürich regelt die Organisation von Persönlicher Hilfe durch
gemeindeeigene Beratungs- und Betreuungsstellen. Persönliche Hilfe kann auch von privaten sozialen
Institutionen erbracht werden, wenn die Gemeinden diese Aufgaben entsprechend delegieren.

Zur persönlichen Hilfe zählt gemäss §11 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz die ärztliche,
pflegerische und psychologische Behandlung.

Alkoholzehntel verwaltet durch das Kantonale Sozialamt
Gemäss Art. 44 Abs. 2 des Alkoholgesetzes stehen den Kantonen 10% vom Reinertrag der
Eidgenössischen Alkoholverwaltung zu (Alkoholzehntel). Dieser Kantonsanteil wird im Verhältnis der
Wohnbevölkerung unter den Kantonen aufgeteilt. Er ist für die Bekämpfung des Alkoholismus, des
Suchtmittel-, Betäubungsmittel- und Medikamentenmissbrauchs in ihren Ursachen und Wirkungen zu
verwenden. Der Fonds des Alkoholzehntels wird im Kanton Zürich durch das Kantonale Sozialamt der
Sicherheitsdirektion verwaltet. Die Fachstellen Sucht im Kanton Zürich erhalten auf der Basis ihrer
jährlichen Leistungszahlen und dem Anteil der Wohnbevölkerung Beiträge aus dem Alkoholzehntel.
2016 wurden für die Fachstellen für Alkohol- und Suchtprobleme rund 2.2 Mio. sFr. zugewiesen.

Dafür müssen die Fachstellen regelmässig ausweisen, dass sie den gesetzten Qualitätsstandards
entsprechen. Dir Fachstelle Sucht sdbp erfüllt alle Standards.

Amt für Justizvollzug (JuV) des Kantons Zürich
Die kantonale Fachstellenkonferenz der ambulanten Suchtfachstellen FSKZ pflegt seit vielen Jahren
eine Zusammenarbeit mit dem Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich und regelt diese mit einem
schriftlichen Leistungsvertrag. Dieser wird regelmässig überarbeitet. Die aktuelle Version gilt für die
Vertragsperiode von 2018 – 2021.

Die Leistungsvereinbarung regelt unter anderem, dass die Fach- und Beratungsstellen im Kanton
Zürich für verurteilte Personen alkoholspezifische ambulante Behandlungen anbieten (§ 4.). Diese
umfasst folgende Leistungen:

      Durchführung von ambulanten alkoholspezifischen Behandlungen im Einzel- oder
       Gruppensetting
      Durchführung von nachstationären alkoholspezifischen Behandlungen im Rahmen von
       Weisungen der Bewährungs- und Vollzugsdienste
      Durchführung von alkoholspezifischen Behandlungen im Rahmen von gerichtlichen
       Weisungen
      Durchführung von Abstinenzkontrollen gemäss Auftrag der BVD
      Standardisierte Berichterstattung über den Verlauf der alkoholspezifischen Behandlungen
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   Die Aufarbeitung von Rückfällen in den problematischen Alkoholkonsum und/oder in
       deliktisches Verhalten.
Die Leistungsvereinbarung umfasst auch die Regelung der Finanzierung dieser Leistungen der
ambulanten Fachstellen für Suchtberatung.

Zweckverbandsstatuten
Die Statuten des Zweckverbandes regeln, dass eine Beratungsstelle für Suchtgefährdete und
Suchtkranke geführt wird.

Auftrag der ambulanten Fachstellen für Suchtberatung
2005 hat die kantonale Fachstellenkonferenz FSKZ dem Institut für Suchtforschung den Auftrag
gegeben, für die ambulanten Fachstellen für Suchberatung im Kanton Zürich Standards zu erarbeiten
und die fachlichen Kriterien festzulegen, nach denen die Fachstellen ihre Arbeit ausrichten sollen.
Dieser Auftrag ist auch heute noch Basis für den Betrieb der Fachstellen für Suchtberatung.

Als Basisauftrag formuliert der Bericht des Institutes für Suchtforschung, dass
Abhängigkeitserkrankungen ein ernst zu nehmendes Problem darstellen und dass es „ein Ziel bleiben
(muss), einen höheren Anteil an Personen mit schädlichem Konsumverhalten oder Suchtproblemen in
Kontakt mit professioneller Hilfe zu bringen.“ (Institut für Suchtforschung 2005, S. 7). Weiter wird
betont, dass die ambulanten Fachstellen über ausreichende Kenntnis aller möglichen Störungen und
biopsychosozialen Veränderungen verfügen müssen, die in Zusammenhang mit Suchtmittelkonsum
stehen. „Dies im Interesse einer qualifizierten Abklärung (Assessment) und einer entsprechenden
fallweise Beratungs- und Therapieplanung (...).“ (ebda. S. 8).

Auf dieser Grundlage hat die FSKZ 2013 ihre Angebote, die Qualitätsstandards und Haltungen
formuliert und vereinheitlicht. Die 13 ambulanten Fachstellen für Alkohol- und andere Suchtprobleme
bieten dem entsprechend folgende Leistungen an: Abklärung, Information/Kurzberatung,
Frühintervention, Triage, Psychosoziale Beratung, Psychotherapie, Psychosoziale Begleitung,
Nachhaltige Ergebnissicherung, Ambulanter Alkoholentzug, Gruppen, Rechtliche Massnahmen,
Information und psychosoziale Beratung für Angehörige und das Verfassen von Berichten.

   3.3 Beratungsverständnis, Haltung und Qualitätsverständnis
Sucht ist eine komplexe Krankheit, die sowohl körperliche, psychische als auch soziale Auswirkungen
hat. Die Fachstelle Sucht arbeitet deshalb mit einem ganzheitlichen psychosozialen Beratungs- und
Behandlungsansatz, der alle Lebensbereiche angemessen berücksichtigt. Die vielfältigen Angebote
sind auf die spezifischen Alters- und Zielgruppen sowie auf die verschiedenen Problemphasen und
Fragestellungen abgestimmt. Bei Bedarf und in Absprache mit den Ratsuchenden erfolgt eine enge
Zusammenarbeit mit den behandelnden Ärztinnen oder Ärzten, stationären Einrichtungen,
Sozialdiensten usw.

Die Suchtberatungsstellen des Kantons Zürich orientieren sich an folgenden gemeinsamen Qualitäts-
standards und Haltungen.

Menschenbild: Im Zentrum unserer Tätigkeit steht der Mensch als Person und nicht seine Sucht-
gefährdung oder -erkrankung. Suchtprobleme lassen sich nicht auf ein persönliches Versagen zurück-
führen, sondern sind oft Folgen individueller Lebensumstände und -erfahrungen. Jeder Mensch ist in

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seiner Art einzigartig und grundsätzlich fähig zu Veränderungen, Entwicklung und somit zur
Bewältigung von Problemen.

Diversität: In unserer Arbeit berücksichtigen wir geschlechts- und altersspezifische Fragestellungen
sowie die Herkunft, resp. die kulturellen und religiösen Hintergründe unserer Klientinnen und Klienten.
Wir respektieren ihren Lebensstil und ihre Entscheidungsfreiheit.

Biopsychosoziales Suchtverständnis: Die Basis unserer Tätigkeit ist das biopsychosoziale Sucht-
verständnis. Suchtprobleme werden als komplexes Zusammenspiel von biologischen, psychologischen
und sozialen Faktoren aufgefasst, die im Einzelfall unterschiedlich ausgeprägt sind. Wir sind deshalb
einem ganzheitlichen Behandlungsansatz verpflichtet, welcher neben dem Konsumverhalten auch
wissenschaftliche Erkenntnisse verschiedener Fachdisziplinen, die individuelle Lebensgeschichte sowie
die aktuellen persönlichen und sozialen Faktoren einbezieht.

Zieloffene, motivationsfördernde Haltung: Wir Fachpersonen haben ein gemeinsames Verständnis
der zieloffenen Suchtarbeit, das heisst wir unterstützen unsere Klientinnen und Klienten, ihre eigenen
Ziele zu definieren. Damit fördern wir ihr eigenverantwortliches, sozial kompetentes Handeln und
unterstützen ihren persönlichen, ressourcenorientierten Entwicklungsprozess auf dem Weg zu einem
selbstbestimmten Leben. Dabei ist die motivierende Grundhaltung der Beratenden zentral.

Vernetzung: Die Fachstellen sind mit anderen Fachpersonen und Angeboten aus dem sozialen und
medizinischen Bereich sowie mit Behörden und Ämtern gut vernetzt. Diese interdisziplinäre
Zusammen- arbeit ergibt sich aus dem biopsychosozialen Suchtverständnis und hat die optimale
Betreuung der Klien-tinnen und Klienten zum Ziel.

Qualitätssicherung und Kompetenz: Die multifaktorielle Beschaffenheit der Sucht bedingt ein viel-
fältiges, dem aktuellen Erkenntnisstand angepasstes Methoden- und Angebotsrepertoire und eine
interdisziplinäre Zusammenarbeit. Regelmässige, zielgerichtete Fort- und Weiterbildungen aller
Mitarbei-tenden gehören deshalb zum Standard. In Inter- und Supervisionen werden die einzelnen
Beratungs- und Therapieverläufe reflektiert und der interdisziplinäre Austausch gefördert.

Information und Transparenz: Die Klientinnen und Klienten werden schriftlich über ihre Rechte und
Pflich-ten informiert. Damit wird die Basis für eine partnerschaftliche Zusammenarbeit gelegt, in der
die Rat- suchenden selbstverantwortlich handeln. 5

Schweigepflicht und Datenschutz: Alle Mitarbeitenden der Fachstellen unterstehen der beruflichen
Schweigepflicht, welche auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestehen bleibt. Die
Fachstellen beachten die Grundsätze des Datenschutzes. Ist die externe Weitergabe einer Information
für den Beratungsprozess notwendig, setzt dies die Unterzeichnung einer Schweigepflichtentbindung
durch die ratsuchende Person voraus. Spezielle Situationen können dazu führen, dass von den
aufgeführten Prinzipien abgewichen werden muss, weil gesetzliche Bestimmungen dies vorschreiben.
In diesen Ausnahmefällen informieren die Beratungsfachpersonen die Klientinnen und Klienten im
Voraus.

Fallführung und Dokumentation: Alle Fachstellen arbeiten mit elektronischen Fall- und Verlaufs-
dokumentationen, in denen persönliche Daten und die Beratungs- und Therapieverläufe festgehalten
werden. Diese Dokumentation dient der Nachvollziehbarkeit und Kontinuität der Behandlung. Zudem
sind die Fachstellen am gesamtschweizerischen Klientenmonitoringsystem für den Bereich der

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Suchthilfe beteiligt (Suchthilfe-statistiken act-Info, vgl. www.bag.admin.ch> Themen > Drogen >
Forschung > Sucht-hilfestatistiken).

    3.4 Beratungsprozess und Angebote
Der Beratungsprozess beginnt mit der Anmeldung bei der Fachstelle Sucht und endet mit der
regulären Beendigung der Beratung, einem Abbruch durch Kontaktverlust oder der Triage in ein
weiterführendes Angebot.
Dazwischen wird nach einer Abklärungsphase mit den KundInnen ein individuelles Beratungs- bzw.
Behandlungsprogramm definiert und umgesetzt.

Abb.: Beratungsprozess Fachstelle Sucht

    3.4.1 Abklärung
Die bio-psycho-soziale Situation wird erhoben und eingeschätzt mit dem Ziel, eine qualifizierte
Einschätzung der Ist-Situation machen zu können und davon Behandlungsempfehlungen ableiten zu
können. Damit kann die Kundin bzw. der Kunde eine informierte Entscheidung treffen, die Motivation
für einen Veränderung ist aktiviert und das weitere Vorgehen ist geklärt.

    3.4.2 Information und Kurzberatung
In den meisten Beratungsprozessen gibt es Fachfragen zu beantworten und Wissen zu Abhängigkeit
und Gefährdung zu vermitteln. Die Dynamik und die Folgen des Suchtverhaltens sind erkannt und die
Motivation für eine Veränderung ist aktiviert. Die nächsten Ziele werden definiert und die ersten
Schritte sind umgesetzt.

    3.4.3 Frühintervention
Frühintervention umfasst die Information und Beratung bei riskantem Substanzkonsum oder
Suchtverhalten. Ziel dabei ist, das riskante Verhalten zu erkennen und Veränderungsstrategien zu
erarbeiten und umzusetzen.

Im Rahmen der Frühintervention werden mit Angehörigen Strategien entwickelt, um die Betroffenen
zu einer Beratung zu motivieren und einen hilfreichen Umgang mit den Direktbetroffenen sowie einen
achtsamen Umgang mit sich selbst zu entwickeln.

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3.4.4 Psychosoziale Beratung
Die vorhandenen Ressourcen und Kompetenzen werden gestärkt und eigenverantwortliches Handeln
wird gefördert mit dem Ziel, problematischen Substanzkonsum zu reduzieren. Probleme, die mit
Suchtproblemen interagieren z.B. die soziale Integration, Alltagsbewältigung, Arbeit, Finanzen,
Wohnen, Wohlbefinden, Lebenszufriedenheit etc. werden bearbeitet und weiterführende
Hilfsangebote vermittelt.

    3.4.5 Psychotherapie
Individueller Prozess, der durch bewusste und geplante Interaktionen zwischen BeraterIn und KundIn
gefördert wird. Psychotherapie bewirkt Veränderungen auf Therapieziele hin mit empirisch
abgesicherten Verfahren und Methoden. Ziele, die damit erreicht werden: Psychische oder
psychosomatische Erkrankungen sind vermindert oder geheilt. Probleme im Zusammenhang mit
psychoaktiven Substanzen oder Suchtverhalten und allfälliger anderer psychischer Störungen sind
vermindert oder gelöst. Dysfunktionale Verhaltensweisen und Einstellungen sind modifiziert. Umgang
mit und Ausdruck von Gefühlen und Impulsen sind angemessen.
Die Entwicklungs- und Entscheidungsfähigkeiten sind gestärkt. Die allgemeine Lebenszufriedenheit ist
verbessert. Der Umgang mit sich selbst und mit anderen (Beziehungs- und Bindungsverhalten) ist
angemessen.

Die Fachstelle Sucht verfügt momentan über keine Psychotherapeutin /keinen Psychotherapeuten.
Dadurch darf dieses Angebot auch nicht entsprechend ausgeschildert werden. Dass bei sämtlichen
Beratungsprozessen zielgerichtete innere Veränderungen stattfinden ist dennoch selbstverständlich.

    3.4.6 Psychosoziale Begleitung
Langfristige psychosoziale Begleitung mit dem Ziel, die Lebenssituation zu stabilisieren oder zu
verbessern. Dabei sind folgende Bereiche im Fokus: Substanzkonsum, Wohnen,
Arbeiten/Tagesstruktur, Gesundheit, Beziehungen und soziales Umfeld, finanzielle Grundsicherung,
Freizeit.

    3.4.7 Gruppenangebote
Die Fachstelle Sucht bietet ein breites Angebot an Gruppenkursen und an Therapiegruppen. Das
Angebot wird gemeinsam mit den Fachstellen Sucht der Bezirke Uster und Hinwil erstellt.
Die Gruppen werden mit 6 bis 15 Teilnehmenden geführt. Folgende Elemente sind Bestandteil der
Gruppenangebote: Psychoedukation, Therapie, Austausch, Lebensbewältigung, Selbsthilfe u.a.

    3.4.8 Rechtliche Massnamen
Die Fachstelle Sucht bietet im Auftrag der Justiz ambulante Beratungen / Behandlungen nach Art. 44,
62 und 63 StGB sowie als Auflage des Strassenverkehrsamtes (AMA) mit individueller Zielvereinbarung
und Berichterstattung. Bei diesen Beratungen / Behandlungen steht der Aufbau von Motivation bei
der bestehenden Unfreiwilligkeit im Vordergrund.

    3.4.9 Berichte
Im Rahmen von rechtlichen Massnahmen sind regelmässig Zwischenberichte und Abschlussberichte
z.Hd. der Auftraggebenden zu erstellen.

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3.4.10 Ambulanter Alkoholentzug
Psychosoziale Beratung während des körperlichen Entzugs in enger Zusammenarbeit mit der
ärztlichen Fachperson. Ziel ist dabei, den Konsum für eine definierte Dauer einzustellen, die Motivation
zu stärken und einen Konsumentscheid zu erarbeiten sowie weitere Behandlungsschritte zu planen.

   3.4.11 Triage
Vermittlung von Angeboten, rsp. Zuweisung an Stellen, die für die Erreichung des Behandlungszieles
relevant sind. die Triage kann alternativ oder ergänzend zur bestehenden Beratung/Behandlung
erfolgen.

   3.4.12 Information und Beratung für Angehörige
Beratung von Angehörigen von Personen mit problematischem Substanzkonsum oder
Suchtverhalten. Vermittlung von Wissen über Suchtdynamik, Krankheitsverlauf und deren
Folgen mit dem Ziel, ihre Entscheidungsfähigkeit zu stärken und die Lebensqualität zu
verbessern.

   3.5 Weitere Angebote

   3.5.1 Vernetzung
Im Dienste des biopsychosozialen Suchtverständnisses pflegen wir fallweise die Vernetzung mit
Fachpersonen und Angeboten aus dem sozialen und medizinischen Bereich sowie mit Behörden,
Arbeitgebenden und Ämtern.

Darüber hinaus pflegen wir eine ständige und institutionalisierte Vernetzung mit der psychiatrischen
Grundversorgung im Bezirk (IPW, PZW) und den psychiatrischen Kliniken wie Forel-Klinik, Clinia
Schlössli, PUK Rheinau, PSA Wattwil u.a.

Auf kantonaler Ebene wird die Vernetzung mit der Fachstellenkonferenz der ambulanten
Beratungsstellen gepflegt und auf nationaler Ebene steht die Zusammenarbeit und das Engagement
in Arbeitsgruppen des Fachverbandes Sucht.

   3.5.2 Zusammenarbeit mit Sozialämtern
Die Sozialämter der Bezirksgemeinden sind wichtige Vernetzungs- und Kooperationspartner. Dazu
gehören die Pflege eines regelmässigen Austauschs, fallbezogene Zusammenarbeit und Erbringung
von Schulungsangeboten.

   3.5.3 Beratung von Organisationen, Arbeitgebenden, Behörden, ÄrztInnen und weiteren
            medizinischen Fachpersonen
Wir beraten die genannten Zielgruppen im Bezirk, führen nach Bedarf Schulungen durch oder
begleiten Prozesse.

   3.5.4 Zusammenarbeit und Projekte mit Suchtpräventionsstelle Zürcher Oberland
Seit mehreren Jahren pflegen wir eine gute Vernetzung und projektspezifische Zusammenarbeit mit
der Suchtpräventionsstelle Zürcher Oberland. Zu erwähnen sind z.B. Cannabiskurse im Auftrag der
Jugendanwaltschaft, Kurzinterventionen in Berufsschulen, Mitarbeit bei Schulungen für Fachpersonen
zum Thema Kinder aus suchtbelasteten Familien u.a.

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