Sessionsradar des Verbands Schweizerischer Kantonalbanken Frühjahrssession 2021
←
→
Transkription von Seiteninhalten
Wenn Ihr Browser die Seite nicht korrekt rendert, bitte, lesen Sie den Inhalt der Seite unten
Inhaltsverzeichnis Editorial: Ein vielfältiger Finanzplatz ist wichtiger denn je 3 Frühjahrssession 2021: Übersicht Finanzplatzgeschäfte 5 Frühjahrssession 2021: Auszug Finanzplatzgeschäfte mit Positionen des VSKB 7
Editorial: Ein vielfältiger Finanzplatz ist wichtiger denn je D er Bundesrat steht unter Druck, Bürgerinnen und Bürger, das Gesundheitssystem, aber auch die Wirtschaft glei- chermassen zu schützen. Insbesondere Firmen aus exponier- Das Kreditgeschäft als zentraler Pfeiler Die Erfahrungen zeigen: Die Schweizer Wirtschaft ist zwin- gend auf einen vielfältigen Finanzplatz angewiesen. Es ten Branchen stehen vor einer ungewissen Zukunft. Die Ein- braucht Retailbanken, die solide kapitalisiert und nahe bei schränkungen des Lockdowns entziehen ihnen zunehmend den Kunden und den lokalen Realitäten sind. Nur so gelingt die Existenzgrundlage. Die Schweiz kämpft mit finanziellen es, die Kredit- und Liquiditätsversorgung der Realwirtschaft Stützungsmassnahmen, Notkrediten und zunehmend auch in guten wie in schwierigen Zeiten sicherzustellen. Allein mit mit À-fonds-perdu-Beiträgen gegen Konkurse von Tausenden dem Geschäftsfeld des Private Bankings wären solche Her- von Betrieben. ausforderungen nicht zu bewältigen. Die verschiedenen Dis- ziplinen im Bankensektor sollen aber nicht gegeneinander Die Kantonalbanken bieten unbürokratische ausgespielt werden. Im Gegenteil: Die unterschiedlichen Unterstützung Geschäftsfelder der Banken bilden die Pfeiler für einen wett- Die Pandemie hat gezeigt, wie wichtig schnelle und unbüro- bewerbsfähigen und robusten Schweizer Finanzplatz. kratische Hilfen sind. Bund und Banken stellten im Frühjahr 2020 ein Kreditprogramm auf die Beine, das auch interna- tional Beachtung fand. Die Kantonalbanken haben im Rah- Es braucht gute Rahmenbedingungen men dieses Programms rund 40'000 Überbrückungskredite in der Schweiz gutgeheissen und der KMU-Wirtschaft dringend benötigte Was die KMU wie auch der Bankenplatz benötigen, sind in Liquidität im Umfang von über fünf Milliarden Franken zuge- erster Linie wirksame und effiziente Rahmenbedingungen. führt. Gemäss Berechnungen des Schweizerischen Gewerbever- bands summieren sich die Regulierungskosten der Schweiz Neben dem Bundesprogramm bieten die Kantonalbanken auf über 60 Milliarden Franken pro Jahr. Als Vergleich: Der betroffenen Unternehmen mit weiteren Massnahmen Hand Bundesrat hat zur Abfederung der wirtschaftlichen Folgen für rasche, unbürokratische Hilfe. Dies geschieht beispiels- der Ausbreitung des Coronavirus rund 70 Milliarden Fran- weise in Form von Amortisationssistierungen, zusätzlichen ken beschlossen. Bundesrat und Parlament sind daher gefor- Betriebskrediten oder Anpassungen von bestehenden Kre- dert, jede unnötige Bürokratie zu vermeiden. Das ist für die ditlimiten. Verschiedene Kantonalbanken haben hierfür im Schweizer Wirtschaft wichtiger denn je und dafür braucht Lauf der Pandemie einen zusätzlichen Kreditrahmen zur es die Unterstützung durch die Politik. In diesem Sinne hat Überbrückung von Liquiditätsengpässen oder für Härtefälle sich kürzlich auch der neue Präsident von Swissmem, Mar- gesprochen. Ausserdem engagieren sich die lokalen Kanto- tin Hirzel, in einem Interview geäussert. Er brachte seine Er- nalbanken bei kantonalen Hilfsprogrammen und bieten die wartungen an die Politik einfach auf den Punkt: «Für uns ist entsprechenden finanziellen Instrumente an. Die Unterstüt- entscheidend, dass die Rahmenbedingungen in der Schweiz zung der lokalen Wirtschaft ist für die Kantonalbanken gut sind.» selbstverständlich. Ursprünglich als Entwicklungsbanken für Handwerk und Landwirtschaft gegründet, nehmen sie auch in der aktuellen Krise ihre Verantwortung war. 3
Das hoffentlich baldige Ende der Pandemie soll als Neuanfang zur administrativen Entlastung unserer Wirtschaft genutzt wer- den. Denn der Abbau von unnötigen Regulierungskosten ent- lastet die Betriebe und ist ein Wachstumsprogramm, das unter- nehmerische Kräfte freisetzt. Genau solche Kräfte werden nun in unserem Land dringend benötigt. Hanspeter Hess Direktor Verband Schweizerischer Kantonalbanken 4
Frühjahrssession 2021: Übersicht Finanzplatzgeschäfte 19.3398 n Po. Jean-Pierre Grin (SVP/VD) Montag, 1. März 2021 Besteuerung des Eigenmietwerts. Nationalrat Wäre eine ausgewogene Reform möglich? 20.051 n Geschäft des Bundesrates Elektronische Verfahren im 19.3766 n Mo. (Thorens Goumaz) Girod (GP/ZH) Steuerbereich. Bundesgesetz Finanzsystem und Klima. Explizite Aufnahme der Klimarisiken in die 20.079 n Geschäft des Bundesrates treuhänderische Pflicht Verrechnungssteuergesetz. Änderung (Too-big-to-fail- 19.3767 n Po. (Thorens Goumaz) Girod (GP/ZH) Instrumente) Finanzsystem und Klima. Studie über den Sinn einer von Klimaver- 19.044 n Geschäft des Bundesrates träglichkeitskriterien geleiteten Geldwäschereigesetz. Änderung Abstufung der Stempelsteuer und über das Vorgehen Donnerstag, 4. März 2021 Ständerat Mittwoch, 10.März 2021 21.019 sn Geschäft des Bundesrates Ständerat COVID-19-Solidarbürgschaftsgesetz. Änderung 20.082 s Geschäft des Bundesrats Durchführung von internationalen Abkommen im Steuerbereich. Bundesgesetz. Montag, 8 März 2021 Nationalrat 18.4094 n Mo. Nationalrat (WAK-NR) Identifikationsschwelle für 21.019 sn Geschäft des Bundesrats Bargeldtransaktionen COVID-19-Solidarbürgschaftsgesetz. Änderung 21.019 sn (Evtl.) Geschäft des Bundesrats COVID-19-Solidarbürgschaftsgesetz. Mo. Beat Jans (SP/BS) Änderung 19.3259 n Aktionsplan für einen nachhaltigen Finanzplatz 5
20.4481 s Ip. Marianne Maret (CVP/VS) Donnerstag, 18.März 2021 Nachhaltige Finanzdienstleistungen Nationalrat im Bereich Kundeneinlagen? 19.3259 n (Evtl.) Mo. Beat Jans (SP/BS) Aktionsplan für einen nachhaltigen Donnerstag, 11. März 2021 Finanzplatz Nationalrat 19.3398 n (Evtl.) Po. Jean-Pierre Grin (SVP/VD) 21.019 sn (Evtl.) Geschäft des Bundesrats Besteuerung des Eigenmietwerts. COVID-19-Solidarbürgschaftsgesetz. Wäre eine ausgewogene Reform Änderung möglich? Geschäft des Bundesrats 19.3766 n (Evtl.) Mo. (Thorens Goumaz) Girod (GP/ZH) 20.059 n Bankengesetz. Änderung (Insolvenz, Finanzsystem und Klima. Explizite Einlagensicherung, Segregierung) Aufnahme der Klimarisiken in die treuhänderische Pflicht Montag, 15. März 2021 19.3767 n (Evtl.) Po. (Thorens Goumaz) Girod (GP/ZH) Ständerat Finanzsystem und Klima. Studie über den Sinn einer von Klimaver- 21.019 sn (Evtl.) Geschäft des Bundesrats träglichkeitskriterien geleiteten COVID-19-Solidarbürgschaftsgesetz. Abstufung der Stempelsteuer und Änderung über das Vorgehen Mittwoch, 17. März 2021 Freitag, 19. März 2021 Nationalrat Nationalrat 21.019 sn (Evtl.) Geschäft des Bundesrats 16.500 n Pa. Iv. Hansjörg Knecht (SVP/AG) COVID-19-Solidarbürgschaftsgesetz. Verbindliche Qualitätschecks von Änderung Regulierungen bereits im Vernehm- lassungsbericht 6
Frühjahrssession 2021: Auszug Finanzplatzgeschäfte mit Positionen des VSKB 19.044 n Geschäft des Bundesrats Geldwäschereigesetz. Änderung Am Montag, 1. März 2021, im Nationalrat Worum geht es? Position VSKB Die Länderüberprüfung der FATF (Financial Action Task Die Kantonalbanken erachten den Gesetzesentwurf als prin- Force) hat Schwachstellen im Schweizer Geldwäscherei-Dis- zipienbasiert. Er stärkt das Geldwäscherei-Abwehrdisposi- positiv offengelegt. Der Bundesrat hat die Mängel analysiert tiv in der Schweiz. Damit die Integrität des Finanzplatzes und schlägt Änderungen im Geldwäschereigesetz (GwG) langfristig gewahrt werden kann, müssen die Geldwäsche- vor. rei-Regeln an die FATF-Standards angepasst werden. Für die Kantonalbanken sind die Anträge der Mehrheit der RK-N Stand des Verfahrens grundsätzlich zielführend und zu unterstützen. Der Nationalrat hat in der Frühjahrssession 2020 als Erstrat entschieden, nicht auf das Geldwäschereigesetz einzutre- Lediglich betreffend die Definition des «begründeten Ver- ten. Die Hauptkritik im Nationalrat galt der vorgeschlage- dachts» in Art. 9 Abs. 3 E-GwG unterstützen die Kantonal- nen Einführung spezieller Sorgfaltspflichten für Berater. banken die Minderheit I, um Konformität mit den FATF-Emp- Nach dem Ständerat in der Herbstsession ist der National- fehlungen sicherzustellen. Im Gegenzug ist es besonders rat nun in der Wintersession auch auf die Vorlage eingetre- wichtig, dass auf die fahrlässige Strafbarkeit der Verletzung ten, hat die Vorlage aber an seine vorberatende Kommis- von Meldepflichten gemäss Art. 37 Abs. 2 E-GwG verzich- sion (RK-N) zurückgewiesen. Diese hat sich dem Ständerat tet wird. Die Ahndung einer vorsätzlichen Verletzung der angeschlossen und vorgeschlagen, die umstrittenen Sorg- Meldepflicht nach Art. 37 Abs. 1 E-GwG bei gleichzeitiger faltspflichten für Berater sowie jene über die Senkung des Herabsetzung der Meldeschwelle ist ausreichend. Schwellenwerts für Barbezahlungen im Edelmetall- und Edel- steinhandel zu streichen. Ebenso hat die Kommission be- schlossen, den Anwendungsbereich des Gesetzes nicht auf jene Personen auszudehnen, die gewerbsmässig Schmelz- produkte herstellen. Der Nationalrat wird entscheiden müs- sen, ob er sich diesbezüglich seiner Kommission anschliesst. 7
20.059 n Geschäft des Bundesrats Bankengesetz. Änderung (Insolvenz, Einlagensicherung, Segregierung) Am Donnerstag, 11. März 2021, im Nationalrat Worum geht es? der Gesamtabstimmung hat die vorberatende Kommission Der Bundesrat möchte mit der Revision des Bankengesetzes die Gesetzesvorlage angenommen. in drei Bereichen Änderungen anbringen. Die Botschaft sieht bei den Insolvenzbestimmungen, bei der Einlagensicherung Position VSKB und bei der Segregierung von Bucheffekten Anpassungen Die Kantonalbanken tragen die Revision im Bereich des Ein- vor. Die bemängelte ungenügende rechtliche Grundlage bei legerschutzes grundsätzlich mit. Die vorgesehenen Anpas- einer Bankensanierung soll mit Bestimmungen auf Stufe Bun- sungen sind zweckmässig und erlauben eine effiziente Ver- desgesetz adressiert werden. Die Einlagensicherung soll an besserung des bewährten Systems. Auf unverhältnismässige internationale Standards angeglichen werden. Es sind ver- Verschärfungen gemäss Minderheiten WAK-N sollte verzich- kürzte Auszahlungsfristen und eine Erhöhung der Systemober- tet werden. Wichtig ist gerade für die kleineren Banken, dass grenze vorgesehen. Ausserdem soll die Einlagensicherung durch die neue Finanzierung der Einlagensicherung keine durch die Hinterlegung von Wertschriften und Schweizer Verschlechterung bezüglich Eigenmittelunterlegung und Liqui- Franken oder mittels Bardarlehen an esisuisse finanziert wer- ditätshaltung resultiert. Dazu braucht es entsprechende An- den. Die Segregierung bei Bucheffekten soll für alle Verwah- passungen in der Eigenmittel- und Liquiditätsverordnung. Zu rer zur Pflicht werden. Recht sieht die WAK-N deshalb mit Art. 37h Abs. 6 E-BankG eine entsprechende Delegationsnorm vor, die allerdings noch Stand des Verfahrens Präzisierungen bedarf. Die WAK-N hat sich im Herbst 2020 mit der Vorlage ausein- andergesetzt. Die vorberatende Kommission ist mehrheitlich Im Insolvenzrecht muss sichergestellt werden, dass die beson- der Vorlage des Bundesrats gefolgt. Bei der Bankensanierung dere Stellung der Kantonalbanken im Sanierungsfall ange- schlägt sie einen separaten Artikel vor, der im Sanierungsver- messen berücksichtigt und die Kantone beim Sanierungsplan fahren Rücksichtnahme auf die Besonderheiten von Kantonal- einbezogen werden. Zu Recht schlägt die WAK-N deshalb ei- banken vorsieht. Die Änderungen bei der Einlagensicherung nen neuen Artikel 28a im E-BankG vor. Dieser bleibt aller- ergänzt die WAK-N mit einem zusätzlichen Absatz, dass die dings auf Kantonalbanken «mit ausdrücklicher Staatsgarantie» Finanzierungsformen möglichst gleichwertig zu behandeln beschränkt und sieht lediglich eine Anhörung der Kantone seien. Im Bucheffektengesetz sind Formulierungen an diejeni- vor. Wichtig bleibt zudem, dass die vorgesehenen Sanie- gen des Finanzdienstleistungsgesetzes angepasst worden. In rungsinstrumente auch den Kantonalbanken offenstehen. 8
Rückmeldungen und Auskünfte: Herausgeber: Verband Schweizerischer Kantonalbanken Verband Schweizerischer Kantonalbanken Michele Vono Wallstrasse 8, Postfach Stv. Leiter Public & Regulatory Affairs CH-4002 Basel, Schweiz Telefon +41 (0)61 206 66 29 Telefon +41 (0)61 206 66 66 E-Mail m.vono@vskb.ch E-Mail vskb@vskb.ch www.kantonalbank.ch Medienanfragen: Verband Schweizerischer Kantonalbanken Februar 2021 Medienstelle Telefon +41 (0)61 206 66 18 E-Mail medien@vskb.ch
Sie können auch lesen