Sicherheitsprotokoll für den Sportsektor in der Deutschsprachigen Gemeinschaft Belgiens - Ostbelgien Sport
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Sicherheitsprotokoll für den Sportsektor in der Deutschsprachigen Gemeinschaft Belgiens Gültig ab 09. Juni 2021 Weitere Einschränkungen oder besondere Maßnahmen können auf einem bestimmten Gebiet von kommunalen, provinziellen oder regionalen Behörden in spezifischer Weise ergriffen werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständigen Behörden.
Rundschreiben vom 04. Juni 2021 Betreff Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie: Aktivitäten im Bereich Sport Sportspezifisch: Aktivitäten von Sportorganisationen und Schwimmbädern Inkrafttreten Ab dem 09. Juni 2021 Zuständigkeit Isabelle Weykmans, Ministerin für Kultur und Sport, Beschäftigung und Medien der Deutschsprachigen Gemeinschaft Belgiens Verwaltung Fachbereich Sport des Ministeriums der Deutschsprachigen Gemeinschaft Belgiens Ansprechpartner Kurt Rathmes, Sport Ab dem 9. Juni 2021 treten folgende Regelungen in Kraft: - Das Sporttraining und die Wettkämpfe können wieder aufgenommen werden, unabhängig vom Alter der Teilnehmer, sowohl im Freien als auch in der Halle. - Die Größe der Gruppe/Blase wird auf maximal 50 Personen im Innen- und Außenbereich festgelegt. Es können mehrere Gruppen/Blasen aktiv sein. Die Gruppen dürfen sich nicht vermischen. - Die Kantinen können ihre Türen für die Öffentlichkeit öffnen, sofern das HoReCa-Protokoll eingehalten wird - Für Veranstaltungen wird die Anzahl der Zuschauer auf 200 Personen in Innenräumen (sitzend) und 400 Personen in Außenbereichen erhöht werden. Für diese Veranstaltungen muss das COVID Event Risk Model“ (CERM) und/oder das „COVID Infrastructure Risk Model“ (CIRM) ausgefüllt werden. Eine CO2 Messung muss vorgenommen werden in den Fitnesszentren, die ebenfalls wieder öffnen dürfen. Ab dem 25. Juni 2021 dürfen mehrtägige Ferienaktivitäten (mit und ohne Übernachtungen) in einem organisierten Rahmen für junge Menschen stattfinden. Hierbei kommt das Prinzip der festen Kontaktblase mit bis zu 100 Teilnehmern (Begleitpersonen nicht inbegriffen) zum Tragen. Die Aktivitäten dürfen sowohl drinnen als auch draußen abgehalten werden. Ab dem 1. Juli 2021 sind alle Indoor- und Outdoor-Sportarten, sofern die epidemiologische Situation es zulässt und in Abhängigkeit von der Belastung der Krankenhäuser (Zielschwelle von maximal 500 Covid-19-Patienten auf Intensivstationen und Krankenhauseinweisungen mit günstigem Trend) und dem Verlauf der Impfkampagne (ein Impfgrad der ersten Dosis von mehr als 80 Prozent der Personen mit Begleiterkrankungen) ohne Begrenzung der Teilnehmerzahl erlaubt. Zusätzlich zum vorliegenden Rundschreiben gelten je nach Anwendungsbereich weitere spezifische Vorgaben. Die Situation wird je nach Entwicklung der Infektionszahlen immer wieder neu bewertet und dann ggf. angepasst. Ich danke Ihnen im Voraus für Ihre Mitarbeit. Freundliche Grüße Isabelle Weykmans Ministerin 18
1. EINLEITUNG Das vorliegende Protokoll regelt die Aktivitäten der Sportorganisationen, der Sportlager und der Schwimmbäder in der Deutschsprachigen Gemeinschaft. Um das vorliegende Dokument übersichtlicher zu gestalten, werden zunächst allgemeine Maßnahmen, die unabhängig von der Pandemiestufe Anwendung finden, aufgeführt und im Anschluss die spezifischen Maßnahmen des Ampelsystems, das vier Pandemiestufen abbildet, beschrieben. Je nach Pandemiestufe sind unterschiedliche Aktivitäten erlaubt. Dieses Protokoll wird sich daher wahrscheinlich je nach Verbreitung der Corona-Pandemie und den Entscheidungen des Konzertierungsausschusses weiterentwickeln. Das Protokoll definiert die Bedingungen, die einen sicheren Empfang für die Öffentlichkeit, aber auch sichere Arbeitsbedingungen für Arbeiter und Ehrenamtliche ermöglichen. Dieses Protokoll basiert auf Konsultationen mit den betroffenen Sektoren, Gesundheitsexperten, Flandern und der Französischen Gemeinschaft, die für Kultur und eng verbundenen Sektoren wie unter anderem Bildung, Jugend und Sport zuständig sind. Trotzdem können noch Unterschiede bestehen. Wenn Sie Fragen zu diesem Dokument haben, können Sie sich an den Fachbereich „Sport, Medien und Tourismus“ wenden. Wir danken Ihnen im Voraus für Ihre Mitarbeit. Es ist wichtig, dass wir im Kampf gegen das Coronavirus geeint, verantwortungsbewusst und konsequent vorgehen. Wichtigste Regeln Was ist noch übrig: Aktivitäten im Freien sind immer zu bevorzugen; Eine Mindestfläche von 10m²/1 Sportler, angepasst an das Alter und die ausgeübte Tätigkeit; Kinder bis 12 Jahre können weiterhin alle Sportarten uneingeschränkt ausüben Die Umkleideräume und Duschen bleiben geschlossen, außer für Berufssportler und Sportler mit Statut, Schwimmbäder, Sportkurse und Wassersportarten zum Anlegen trockener Kleidung; Sportliche Aktivitäten im öffentlichen Raum dürfen mit maximal 10 Personen, einschließlich der eigenen Person, ausgeübt werden; Es darf nur ein Mitglied des Haushalts den Sportler unter 19 Jahren begleiten; Für jede Veranstaltung oder jeden Wettbewerb muss der Organisator je nach Organisation das CIRM oder CERM zur Validierung durch die lokalen Behörden ausfüllen. 19 – Version 05. Juni 2021 bis
Was ändert sich: Wiedereröffnung der Innenanlagen; Alle Trainings und Wettkämpfe für Profi- und Amateursportler können wieder aufgenommen werden. Die Fitness kann wieder aufgenommen werden; Kontaktsportarten können wieder aufgenommen werden (Tanzen, Mannschaftssportarten, Fechten, etc.); Die Größe der Innengruppen beträgt 50 Personen; Die Größe der Outdoor-Gruppen beträgt 100 Personen; Die Kurse können ohne Übernachtung für eine oder mehrere Gruppen von 50 Personen bis zum 24. Juni durchgeführt werden. Die Gruppengröße kann ab dem 25. Juni mit Übernachtungen auf 100 Personen erhöht werden; Ein Publikum von bis zu 75 % der CIRM-Kapazität, aber nicht mehr als 200 Personen, kann Profi- oder Amateursportwettbewerben in der Halle beiwohnen, vorbehaltlich der Genehmigung der Gemeinde; Bei Wettkämpfen des Profi- oder Amateursports im Freien können bis zu 400 Zuschauer anwesend sein, sofern die Gemeinde dies genehmigt; ORECA: möglich nach HORECA-Regeln; Reise und Quarantäne: Beachten Sie die aktuellen Maßnahmen, die auf der Website www.info-coronavirus.be verfügbar sind. 20
2. GRUNDSÄTZE 2.1. Die sechs goldenen Regeln Die Bürger sind dazu angehalten die so genannten „sechs goldenen Regeln“ anzuwenden. 1. Waschen Sie sich regelmäßig die Hände. 2. Bewegen Sie sich möglichst draußen – lüften Sie Innenräume regelmäßig. 3. Achten Sie auf Risikogruppen. 4. Halten Sie die soziale Distanz von mindestens 1,5m ein. 5. Schränken Sie Ihre sozialen Kontakte ein. 6. Vermeiden Sie Menschenansammlungen – 10 Personen-Regel. 21 – Version 05. Juni 2021 bis
3. ALLGEMEINGÜLTIGE VORGABEN Die zehn Gebote Zusätzlich zu den 6 goldenen Regeln, die jeder Bürger einhalten muss, muss jedes Protokoll 10 grundlegende Gebote berücksichtigen, die notwendig sind, damit jede Aktivität so abläuft, dass die Sicherheit aller gewährleistet ist. Sie müssen daher in jedes Protokoll aufgenommen werden: 1. Beachten Sie die geltende Gesetzgebung 2. Benennen Sie eine Corona-Kontaktstelle 3. Kommunizieren, informieren, motivieren 4. Mindestabstand 5. Hygiene, Reinigung und Desinfektion 7. Belüftung 8. Persönlicher Schutz: Tragen einer Maske 9. Umgang mit infizierten Personen 10. Einhaltung und Durchsetzung der Protokolle 3.1. Vorschriften Neben dem vorliegenden Protokoll ist auf die Einhaltung anderer geltender Gesetzesvorgaben zu achten: - Von der Föderalregierung veröffentlichte ministerielle Erlasse stehen in der Normenhierarchie über den von Gemeinschaften herausgegebenen Protokollen. - Einschränkungen oder besondere Maßnahmen können auf einem bestimmten Gebiet von kommunalen, provinziellen oder regionalen Behörden in spezifischer Weise ergriffen werden. - Darüber hinaus gelten je nach Anwendungsbereich auch die spezifischen sektoriellen Vorgaben wie etwa in den folgenden Bereichen: o Es gelten die jeweiligen aktuellen allgemeinen Richtlinien für den Kundenkontakt (B>C), für Arbeitgeber sowie HoReCa. o Beschäftigen die im vorliegenden Protokoll genannten Einrichtungen hauptamtliche Arbeitnehmer, sind in jedem Fall die Arbeitgebervorgaben zu berücksichtigen. o Organisieren die im vorliegenden Protokoll genannten Einrichtungen Sportlager für Kinder und Jugendliche, greifen die Vorgaben des Protokolls für Jugend o Organisieren die im vorliegenden Protokoll genannten Einrichtungen Aktivitäten mit Einrichtungen des Unterrichtswesens, greifen die Vorgaben des ministeriellen Rundschreibens zur Bildung und Kinderbetreuung o usw. Bitte achten Sie darauf, dass die Protokolle regelmäßig aktualisiert werden. Bei Fragen wenden Sie sich bitte an die zuständigen Behörden oder konsultieren Sie die entsprechenden offiziellen Webseiten: o im Internetportal der Deutschsprachigen Gemeinschaft: https://www.ostbelgienlive.be/desktopdefault.aspx/tabid- 6711/ o beim FÖD Volksgesundheit: https://www.info-coronavirus.be/de/Protokoll/ 22
- Bei Anpassung der Protokolle werden die Sektoren informiert und die Informationen in den Internetportalen der Deutschsprachigen Gemeinschaft aktualisiert. - Bitte überprüfen Sie, ob auch Sie gegebenenfalls veröffentlichte Informationen anpassen müssen. 3.2. Covid-Koordinator Nimmt eine Sportorganisation seine Aktivitäten wieder auf, muss ein Covid- Koordinator bzw. ein Team von Covid-Verantwortlichen bestimmt werden, das mit der Einführung von sanitären Maßnahmen, der Sensibilisierung und der Information der Nutznießer des Angebots sowie der Überwachung des Respekts dieser Maßnahmen beauftragt wird. Veranstaltungen/Aktivitäten: Jede Sportorganisation bezeichnet für jede Aktivität eine Kontaktperson, die sowohl für die hauptamtlichen und ehrenamtlichen Mitarbeiter als auch für die Teilnehmer der Aktivität als Ansprechpartner gilt. Bei öffentlich zugänglichen Aktivitäten wie Veranstaltungen werden die Kontaktdaten dieser Person veröffentlicht, damit der Covid-Koordinator bei Bedarf auch für Externe erreichbar ist. Es obliegt dem Covid-Koordinator bei einer eventuellen Ansteckung die notwendigen Schritte einzuleiten. 3.3. Kommunikation Die Betreiber von Sportinfrastrukturen informieren die Nutznießer, Personalmitglieder und Dritte rechtzeitig und deutlich sichtbar über die geltenden Präventionsmaßnahmen und sorgen für eine passende Einweisung der Personalmitglieder. Für Kinder sollten entsprechende Anweisungen an Eltern und Aufsichtspersonen verteilt werden; Vor der Öffnung der Infrastruktur wird überprüft, ob alle Informationen über die sanitären Maßnahmen für alle Personen zugänglich und einsehbar sind. Diese Überprüfung findet regelmäßig statt; Alle Informationen zu den Präventionsmaßnahmen sind auf der Webseite des Betreibers/Veranstalters nachzulesen; Sollten externe Personen die Infrastruktur besuchen ist dafür zu sorgen, dass diese über die entsprechenden Vorgaben informiert werden; Der Organisator einer Sportveranstaltungen sorgt für eine ausreichende Kommunikation zu den geltenden Sicherheitsmaßnahmen (Hygienemaßnahmen, Einbahnsystem beim Ein- und Auslass usw.); Die Kommunikation mit den Besuchern der Veranstaltung/Teilnehmern der Aktivität kann sowohl über E-Mail, SMS oder WhatsApp geschehen, als auch über Plakate, Hinweisschilder oder Leitlinien am Veranstaltungsort; Die Mitarbeiter des jeweiligen Organisators sowie auch ehrenamtliche Helfer werden im Vorfeld der Veranstaltung mit den Sicherheitsmaßnahmen im Rahmen einer Schulung vertraut gemacht, sodass diese bei Bedarf die Besucher der Veranstaltung/Teilnehmer der Aktivität unterstützen können; Die Betreiber der Infrastrukturen werden dazu aufgerufen, die Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie in ihre Nutzerordnung aufzunehmen; Sie können entsprechende Kommunikationsmittel unter den folgenden Links herunterladen: Plakate und Erklärvideos für Freizeitangebote für Kinder und Jugendliche: http://www.ostbelgienlive.be/desktopdefault.aspx/tabid-6814/ 23 – Version 05. Juni 2021 bis
Leitfaden „Sicheres Arbeiten“: https://beschaeftigung.belgien.be/sites/default/files/content/document s/Coronavirus/AllgemeinerLeitfaden.pdf Kommunikationsmittel und Sensibilisierung am Arbeitsplatz: https://beschaeftigung.belgien.be/de/themen/coronavirus/sicheres- arbeiten-waehrend-der-coronavirus-krise-allgemeiner-leitfaden 3.4. Mindestabstand Zwischen den Personen muss, abhängig von der jeweiligen Pandemiestufe, ein Abstand von 1,5 m gewährleistet werden; Eine Begrüßung der beteiligten Personen über Körperkontakt sollte vermieden werden; Die Organisation sorgt für geeignete Maßnahmen zur Einhaltung des Mindestabstands in den Räumlichkeiten der Infrastruktur; Alle Aktivitäten sind so zu organisieren, dass Zusammenkünfte von Menschen vermieden werden; Der Ein- und Auslass der Besucher/Teilnehmer ist so organisiert, dass sich keine Menschenansammlungen bilden können. Dies kann beispielsweise mit einem Einbahnsystem oder mit der Einführung von festen Zeiten für den Ein- und Auslass garantiert werden; Es ist darauf zu achten, dass ausreichend Platz für Rettungskräfte vorhanden ist, sollte es zu einem Notfall kommen; Online-Ticketing oder telefonische Reservierung mit elektronischer Zahlung wird empfohlen. 3.5. Hygiene, Reinigung und Desinfektion Der Betreiber der Infrastruktur stellt dem Personal und den Besuchern/Zuschauern bei Eintritt in die Infrastruktur erforderliche Produkte für die Handhygiene zur Verfügung; Toiletten, Spender und AEDs müssen zugänglich bleiben. Nur Papierhandtücher dürfen zur Verfügung stehen. Handtücher aus Stoff oder elektronische Handtrockner sind nicht erlaubt. Es müssen genügend Tretabfallbehälter zur Verfügung stehen und ein Plan zur Entleerung der Behälter ist vorgesehen; Material, das regelmäßig berührt wird (z.B. Schalter), muss regelmäßig mit einer hydro-alkoholischen Lösung (70% Ethanol, 30% Wasser) desinfiziert werden; Wurde die Infrastruktur genutzt, folgt die Desinfektion kritischer Bereiche wie Türgriffe, Schalter, Wasserhähne, Sanitäranlagen, Rampen usw. (z.B. mit verdünnter Bleiche); Der Verantwortliche der Infrastruktur muss einen Reinigungsplan / Checklisten der kritischen Bereiche erstellen, denen im Hinblick auf die tägliche Reinigung und Desinfektion besondere Aufmerksamkeit geschenkt werden soll; Der Trainings -und Wettkampfort muss nach jeder Aktivität gründlich gereinigt werden. Dies gilt für alle öffentlich zugänglichen Bereiche sowie alle Sanitäranlagen. Finden in der Infrastruktur an ein und demselben Tag mehrere Trainings -oder Wettkampfveranstaltungen statt, müssen alle Bereiche gegebenenfalls mehrmals pro Tag gereinigt werden. 24
Besonderes Augenmerk ist dabei auf Kontaktflächen wie Türgriffe, Wasserhähne, Lichtschalter, Aufzugknöpfe und sonstige Materialien, die bei der Veranstaltung zum Einsatz gekommen sind, zu legen. 3.6. Belüftung Die Betreiber der Infrastrukturen überprüfen die ordnungsgemäße Funktion der Be- und Entlüftungssysteme und gewährleisten eine gute Durchlüftung der Infrastrukturen; Nach jeder Aktivität müssen die Räume gelüftet werden, zwischen zwei Aktivitäten muss eine angemessene Dauer zum Durchlüften vorgesehen werden; Es wird darauf hingewiesen, dass einzelne Ventilatoren, die den Virus verbreiten können, nicht für diesen Zweck verwendet werden können. 3.7. Persönliche Schutzausrüstung Das Tragen von Mund-Nasen-Masken ab dem Alter von 13 Jahren ist, abhängig von der jeweiligen Pandemiestufe, verpflichtend. Ist das Tragen einer Mund-Nasen-Maske aus medizinischen Gründen nicht möglich, kann ein Gesichtsschutzschirm benutzt werden; Bei Trainings -oder Wettkampfveranstaltungen müssen die teilnehmenden Sportler die Mund-Nasen-Masken nicht tragen. 3.8. Umgang mit infizierten Personen Eine Liste der Teilnehmer, die mindestens Vorname, Nachname, Telefonnummer oder E-Mail-Adresse enthält, muss angelegt und mindestens 14 Kalendertage lang aufbewahrt werden, um im Falle einer Infektion eine Rückverfolgung zu ermöglichen. Diese Daten dürfen für keinen anderen Zweck als für die Kontrolle und Rückverfolgung von COVID-19 Fällen verwendet werden. Sie muss nach 14 Kalendertagen vernichtet werden und die Teilnehmer müssen ihre ausdrückliche Zustimmung geben. Teilnehmern, die ihre Zustimmung nicht geben, wird der Zugang zu der Aktivität verweigert; Wenn eine Person Symptome zeigt, stellt sie Ihre Aktivität sofort ein. Der Patient muss sich gemäß der aktuell vorgeschriebenen Dauer isolieren und seinen Arzt kontaktieren, um so schnell wie möglich einen Test durchführen zu lassen. Wenn der Test positiv ausfällt, wird die Quarantäne fortgesetzt, und wenn der Test negativ ausfällt, kann der Patient entlassen werden, sobald seine klinische Situation dies zulässt; Es muss ein "Covid"-Raum zur Verfügung gestellt werden, der die Isolierung einer Person ermöglicht, die Symptome aufweist oder die gerade von der "Tracing"-Zelle kontaktiert wurde (Einhaltung des Ad-hoc-Protokolls); Personen aus Risikogruppen, die an Trainings -und Wettkampfveranstaltungen teilnehmen möchten, müssen auf eigene Verantwortung das persönliche Risiko einschätzen. Im Zweifelsfall empfiehlt es sich, den Rat des Hausarztes einzuholen, und abzuklären, ob eine Teilnahme möglich ist. Die Definition der Risikogruppen entspricht der behördlich vorgegebenen Liste der Risikogruppen; Personen die krank sind, oder Personen, die in den sieben Tagen vor der Veranstaltung Symptome zeigten oder krank waren, dürfen nicht an den Veranstaltungen teilnehmen. 25 – Version 05. Juni 2021 bis
Corona-Alert-App : Generell gilt: Je mehr Menschen die Corona-Alert-App nutzen, desto besser und schneller funktioniert die Kontaktverfolgung. So wird die Ausbreitung des Virus verlangsamt. Die Nützlichkeit von Corona-Alert hängt jedoch nicht nur von der Gesamtzahl der Nutzer ab. Die App wird besonders dort nützlich sein, wo viele Menschen zusammenkommen. Wenn etwa die Hälfte der Anwesenden die App nutzt, führt dies sicherlich zu einem zusätzlichen Schutz, auch wenn die Gesamtzahl der Beteiligten nur ein paar Dutzend betragen würde. Daher wird empfohlen, dass die Teilnehmer, die an diesen Aktivitäten teilnehmen, die App nutzen. 3.9. Einhaltung der Protokolle Der Betreiber der Infrastruktur zeichnet dafür verantwortlich, dass die Vorgaben im Zusammenhang mit der Eindämmung der Corona-Pandemie in ihrer Organisation eingehalten werden. Dies gilt sowohl für die Mitarbeiter als auch für externe Nutzer; Die von der Organisation bestellten COVID-Verantwortlichen stehen den Mitarbeitern und Nutzern als Ansprechpartner zur Verfügung. 4.. Sportwettkämpfe und Sportveranstaltungen a) Professionelle Sportwettbewerbe Professionelle Sportwettkämpfe sind ohne Begrenzung der Teilnehmerzahl erlaubt, vorbehaltlich der Genehmigung der Gemeindebehörden durch Validierung des Protokolls und vorbehaltlich der Genehmigung des Infrastrukturbetreibers; Außen und Innen; Indoor-Publikum: Maximal 75% der CIRM-Kapazität ohne Überschreitung von 200 Sitzplätzen; Publikum im Freien: Maximal 400 Personen; Besucher können in Gruppen von bis zu 4 Personen untergebracht werden, Kinder bis zu 12 Jahren nicht mitgerechnet. Gruppen von mehr als 4 Personen sind erlaubt, solange sie zum selben Haushalt gehören; Das von den lokalen Behörden zu validierende Protokoll muss die folgenden Elemente enthalten o Organisation: - Zustimmung des Betreibers der verwendeten Infrastrukturen; - Datum und Ort der Aktivität; - Betroffene Disziplin; 26
- Aktivitätsraum: Empfangs- und Zugangsregelungen Richtung der Zirkulation Genutzte Sportfläche (Aktivitätsbereiche (Organisation, Toiletten, Krankenstation...) o Sportliche Rahmen der Veranstaltung: Teilnahme- und Anmeldeverfahren; Quantifizieren Sie die Anzahl der anwesenden Personen nach Zielgruppen (Organisator, Freiwillige, Athleten, etc.); Identifikation (Armband, Badge, etc.) von Personen auf dem Gelände entsprechend ihrer Zielgruppe; Ernennung eines COVID-Managers; Methoden, um Menschen an die Gesundheitsregeln zu erinnern (Maske, soziale Distanz usw.); Covid Ereignis-Risiko-Modell https://www.covideventriskmodel.be/ b) Wettkämpfe und Veranstaltungen für Amateursportler Wettkämpfe für Amateursportler sind erlaubt, sofern sie von der Gemeindeverwaltung durch die Validierung des Protokolls genehmigt werden und vorbehaltlich der Genehmigung des Infrastrukturbetreibers; Außen und innen; An einem Indoor-Wettbewerb dürfen maximal 50 Personen pro Zeitfenster teilnehmen; An einem Outdoor-Wettbewerb können maximal 100 Personen pro Zeitfenster teilnehmen; Die Gruppen dürfen keinen Kontakt zueinander haben; Innenraum: Maximal 75 % der CIRM-Kapazität ohne Überschreitung von 200 Sitzplätzen; Publikum im Freien: Maximal 400 Personen; Besucher können in Gruppen von maximal 4 Personen empfangen werden, Kinder bis zu 12 Jahren nicht eingeschlossen. Gruppen mit mehr als 4 Personen sind erlaubt, solange sie zum selben Haushalt gehören; Das Protokoll, das von den kommunalen Behörden validiert werden muss, muss die folgenden Elemente enthalten o Definition des Ortes der Organisation: - Zustimmung des Betreibers der verwendeten Infrastruktur; - Datum und Ort der Aktivität; - Betroffene Disziplin; - Plan der Aktivität ; - Empfangs- und Zugangsregelungen ; - Richtung des Verkehrs ; - Verwendete Sportfläche ; 27 – Version 05. Juni 2021 bis
- Aktivitätsbereiche (Organisation, Toiletten, Krankenstation, etc.) o Definition des sportlichen Rahmens der Veranstaltung: - Teilnahme- und Anmeldeverfahren; - Quantifizieren Sie die Anzahl der anwesenden Personen nach Zielgruppen (Organisator, Freiwillige, Athleten, etc.); - Identifikation (Armband, Badge, etc.) von Personen auf dem Gelände entsprechend ihrer Zielgruppe; - Ernennung eines COVID-Managers; - Methoden, um Menschen an Gesundheitsregeln zu erinnern (Maske, soziale Distanz, etc.); - Covid Ereignis-Risiko-Modell. (https://www.covideventriskmodel.be) Ab dem 9. Juni 2021 - Das Sporttraining und die Wettkämpfe können wieder aufgenommen werden, unabhängig vom Alter der Teilnehmer, sowohl im Freien als auch in der Halle. - Die Größe der Gruppe/Blase wird auf maximal 50 Personen im Innen- und Außenbereich festgelegt. Es können mehrere Gruppen/Blasen aktiv sein. Die Gruppen dürfen sich nicht vermischen. - Die Kantinen können ihre Türen für die Öffentlichkeit öffnen, sofern das HoReCa- Protokoll eingehalten wird - Für Veranstaltungen wird die Anzahl der Zuschauer auf 200 Personen in Innenräumen (sitzend) und 400 Personen in Außenbereichen erhöht werden. Für diese Veranstaltungen muss das COVID Event Risk Model“ (CERM) und/oder das „COVID Infrastructure Risk Model“ (CIRM) ausgefüllt werden. Eine CO2 Messung muss in den Fitnesszentren erfolgen. Veranstaltungen in Innenräumen: maximal 75 % der Kapazität des CIRM, jedoch nicht mehr als 200 Personen, können an Veranstaltungen und Sportwettkämpfen teilnehmen, unter Beachtung der in Artikel 8, §1, Absatz 3 des ministeriellen Erlasses und des geltenden Protokolls vorgesehenen Präventivmaßnahmen. Besondere Bedingungen: nur sitzend, mit Maske und sozialer Distanz. Veranstaltungen im Freien: Bei Veranstaltungen und Sportwettkämpfen dürfen maximal 400 Personen anwesend sein, unter Beachtung der in Artikel 8, §1, Absatz 3 des Ministerialerlasses und des geltenden Protokolls vorgesehenen Präventivmaßnahmen. Besondere Bedingungen: sitzend und/oder stehend, mit Maske und sozialer Distanz. 28
Der Konzertierungsausschuss bittet darum, Veranstaltungen im Zusammenhang mit der Fußball-Europameisterschaft besondere Aufmerksamkeit zu widmen. Da die epidemiologische Auswirkung von Outdoor-Aktivitäten geringer ist als die von Indoor- Aktivitäten, empfiehlt der Ausschuss, dass die Spiele der Meisterschaft auf Outdoor- Bildschirmen von maximal 400 Personen pro Veranstaltung verfolgt werden. Der Konzertierungsausschuss fordert die zuständigen kommunalen Behörden und Polizeidienststellen auf, dafür zu sorgen, dass diese Veranstaltungen in Übereinstimmung mit den geltenden Präventionsmaßnahmen durchgeführt werden. Besondere Regeln und Empfehlungen für Fitnesszentren Zusätzlich zur Erstellung einer hausinternen Regelung sowie eines spezifischen Leitfadens für Präventionsmaßnahmen zur Bekämpfung der Verbreitung des Coronavirus; Bezeichnung eines COVID-Referenten; Zirkulationssystem innerhalb des Zentrums; Obligatorisches Tragen von Masken vor und nach dem Training; Kapazität festgelegt nach der Anzahl der m² Sportflächen (ohne Duschen, Umkleiden,...). Die Sammel- und Freiflächen werden nur bei der Organisation von Gruppenunterricht zusammengerechnet; Die Gruppen dürfen nicht mehr als 50 Teilnehmer pro Sportbereich, ohne die Aufsichtsperson, in der Halle haben; Die Gruppen dürfen nicht mehr als 100 Teilnehmer pro Sportbereich, ohne die Aufsichtsperson, im Freien haben; Freie Zone (Gewicht, Geräte): o Jeder Athlet (Gerät) hat eine definierte Fläche von 10m²; o Zwischen einer Gruppe von Geräten, die nicht bewegt werden können, ist die Verwendung jedes anderen Geräts untersagt Kollektiver Bereich: o 1pers/10m² für statische Aktivitäten (Yoga...); o Kein Kontakt; o Beaufsichtigung ist obligatorisch. Der Trainer ist mindestens 5 m von der Gruppe entfernt; o Desinfektion des Geräts zwischen jeder Verwendung; Die Verwendung eines CEC-zertifizierten Luftqualitätsmessgeräts (CO2) ist obligatorisch und muss für den Besucher gut sichtbar installiert werden: o Der angestrebte Luftqualitätsstandard liegt bei 900 ppm CO2; o Zwischen 900 ppm und 1200 ppm muss der Betreiber über einen Aktionsplan verfügen, um kompensierende Lüftungs- oder Luftreinigungsmaßnahmen sicherzustellen; o Ab 1200 ppm muss der Betrieb sofort geschlossen werden. Jeder sollte seine Sporttasche in der Nähe aufbewahren und seine persönlichen Gegenstände drinnen lassen; Snacks und Getränke müssen selbst mitgebracht werden; Wasserfontänen sind verboten (falls Sie es vergessen, verwenden Sie kleine Wasserflaschen). 29 – Version 05. Juni 2021 bis
Ab dem 1. Juli 2021 Soweit es die epidemiologische Situation zulässt und abhängig von der Belastung der Krankenhäuser (Zielschwelle von maximal 500 Covid-19-Patienten auf Intensivstationen mit rückläufiger Tendenz und günstiger Entwicklung der Krankenhausaufenthalte) und dem Fortschritt der Impfkampagne (ein Durchimpfungsgrad der 1. Dosis von mehr als 60 Prozent bei Personen ab 18 Jahren) Veranstaltungen in Innenräumen: maximal 80 % der Kapazität des CIRM, ohne 2.000 Personen zu überschreiten, können Veranstaltungen und Sportwettkämpfe unter Einhaltung der in Artikel 8, §1, Absatz 3 des ministeriellen Erlasses und des anwendbaren Protokolls vorgesehenen Präventivmaßnahmen besuchen. Besondere Bedingungen: nur sitzend, mit Maske und sozialer Distanz. Veranstaltungen im Freien: Bei Veranstaltungen und Sportwettkämpfen sind maximal 2.500 Personen zugelassen, unter Beachtung der in Artikel 8, §1, Absatz 3 der Ministerialverordnung und des geltenden Protokolls vorgesehenen Präventivmaßnahmen. Besondere Bedingungen: sitzend und/oder stehend, mit Maske und sozialer Distanz. Ab dem 30. Juli 2021 Soweit es die epidemiologische Situation zulässt und in Abhängigkeit von der Belastung der Krankenhäuser (Zielschwelle von maximal 500 Covid-19-Patienten auf Intensivstationen mit rückläufiger Tendenz und günstigem Trend bei den Krankenhauseinweisungen) und dem Fortschritt der Impfkampagne (ein Durchimpfungsgrad der 1. Dosis von mehr als 70 Prozent bei Personen ab 18 Jahren) Veranstaltungen im Innenbereich: maximal 100 % der Kapazität des CIRM, ohne 3.000 Personen zu überschreiten, können Veranstaltungen und Sportwettkämpfe unter Einhaltung der in Artikel 8, §1, Absatz 3 des ministeriellen Erlasses und des geltenden Protokolls vorgesehenen Präventivmaßnahmen besucht werden. Spezifische Bedingungen: sitzend und/oder stehend, mit Maske und sozialer Distanz. Veranstaltungen im Freien: Bei Veranstaltungen und Sportwettkämpfen dürfen maximal 5.000 Personen unter Beachtung der in Artikel 8, §1, Absatz 3 des ministeriellen Erlasses und des geltenden Protokolls vorgesehenen Präventivmaßnahmen teilnehmen. Besondere Bedingungen bis einschließlich 12. August 2021: sitzend und/oder stehend, mit Maske und Sozialdistanz. Nach einer positiven Bewertung der epidemiologischen Situation, der Belastung der Krankenhäuser und des Fortschritts der Impfkampagne kann der Ausschuss beschließen, diese besonderen Bedingungen ab dem 13. August 2021 aufzuheben. 30
Ab dem 13. August 2021 Die Anzahl der 5. 000 Besucher darf überschritten werden, wenn die Besucher aus dem Europäischen Wirtschaftsraum, der Schweiz und dem Vereinigten Königreich kommen und wenn alle Besucher den Nachweis erbringen, dass sie entweder mindestens drei Wochen vor dem Veranstaltungstermin eine 1. Impfdosis erhalten haben oder ein negatives PCR- Testergebnis haben, das spätestens 72 Stunden vor dem Veranstaltungstermin durchgeführt wurde, oder dass sie sich am Veranstaltungstermin und an jedem Veranstaltungstag vor Ort einem negativen Antigentest durch einen rechtskundigen Fachmann unterziehen. Die Modalitäten der Veranstaltung müssen zwischen dem Veranstalter und der zuständigen Behörde (zuständige(r) Bundes- oder Landesminister, Bundesgesundheits- und Innenminister, lokale Verwaltungen) vertraglich festgelegt werden. Besondere Bedingungen: Sitz- und/oder Stehplätze, Maske und Sozialdistanz nicht erforderlich. Diese Regelungen gelten nur für Massenveranstaltungen. Der Konzertierungsausschuss beabsichtigt nicht, diese Regelungen für andere Sektoren oder Tätigkeiten in Betracht zu ziehen. Diese Vereinbarungen werden für einen Zeitraum bis zum 30. September 2021 in Betracht gezogen. Ab dem 1. September 2021 Soweit es die epidemiologische Situation erlaubt und abhängig von der Belastung der Krankenhäuser (Zielschwelle von weniger als 500 Covid-19-Patienten auf Intensivstationen und günstiger Trend bei den Krankenhauseinweisungen) und dem Fortschritt der Impfkampagne (vollständiger Impfschutz von mehr als 70 Prozent bei Personen ab 18 Jahren) Veranstaltungen in Innenräumen: maximal 100 % der Kapazität des CIRM können an Veranstaltungen und Sportwettkämpfen unter Einhaltung der in Artikel 8, §1, Absatz 3 des ministeriellen Erlasses und des geltenden Protokolls vorgesehenen Präventivmaßnahmen teilnehmen. Besondere Bedingungen: Sitz- und/oder Stehplätze, Maske und Sozialdistanz nicht erforderlich. Diese Zahl kann erhöht werden, wenn die Besucher aus dem Europäischen Wirtschaftsraum, der Schweiz und dem Vereinigten Königreich kommen und wenn alle Besucher den Nachweis erbringen können, dass sie entweder mindestens drei Wochen vor dem Veranstaltungstermin eine 1. Impfdosis erhalten haben oder ein negatives PCR- Testergebnis haben, das mindestens 72 Stunden vor dem Veranstaltungstermin durchgeführt wurde, oder dass sie sich am Veranstaltungstermin und an jedem Veranstaltungstag einem negativen Antigentest unterziehen, der von einem rechtskundigen Fachmann vor Ort durchgeführt wird. Die Modalitäten der Veranstaltung müssen zwischen dem Veranstalter und der zuständigen Behörde (zuständige(r) Bundes- oder Landesminister, Bundesgesundheits- und Innenminister, lokale Verwaltungen) vertraglich festgelegt werden. 32
Veranstaltungen im Freien: Eine später festzulegende Höchstzahl von Besuchern darf Veranstaltungen und Sportwettkämpfen unter Beachtung der in Artikel 8, §1, Absatz 3 des ministeriellen Erlasses und dem im geltenden Protokoll vorgesehenen Präventivmaßnahmen beiwohnen. Besondere Bedingungen: Sitz- und/oder Stehplätze, Maske und Sozialdistanz nicht erforderlich. Diese Zahl kann erhöht werden, wenn die Besucher aus dem Europäischen Wirtschaftsraum, der Schweiz und dem Vereinigten Königreich kommen und wenn alle Besucher den Nachweis erbringen können, dass sie entweder mindestens drei Wochen vor dem Veranstaltungstermin eine 1. Impfdosis erhalten haben oder ein negatives PCR- Testergebnis haben, das mindestens 72 Stunden vor dem Veranstaltungstermin durchgeführt wurde, oder dass sie sich am Veranstaltungstermin und an jedem Veranstaltungstag einem negativen Antigentest unterziehen, der von einem rechtskundigen Fachmann vor Ort durchgeführt wird. Die Einzelheiten der Veranstaltung müssen in einem Vertrag zwischen dem Veranstalter der Veranstaltung und der zuständigen Behörde (zuständige(r) Bundes- oder Landesminister, Bundesminister für Gesundheit und Inneres, örtliche Behörden) festgelegt werden. Der Ausschuss weist darauf hin, dass der Nachweis für die Abweichung von der maximalen Besucherzahl nur für Massenveranstaltungen gilt. Der Ausschuss möchte diese Regelungen nicht für andere Sektoren oder Tätigkeiten in Betracht ziehen. Diese Regelungen sind für einen Zeitraum bis einschließlich 30. September 2021 vorgesehen. 33 – Version 05. Juni 2021 bis
4.2. Allgemeine Maßnahmen für sportliche Aktivitäten für Kinder und Jugendliche Ab dem 9. Juni 2021 Sportarten in der Halle und im Freiensind soweit es die epidemiologische Situation zulässt und in Abhängigkeit von der Belastung der Krankenhäuser (Zielschwelle von maximal 500 Covid-19-Patienten auf Intensivstationen) und dem Fortschritt der Impfkampagne (Impfgrad der 1. Dosis von mehr als 80 Prozent der Personen mit Begleiterkrankungen) mit einer oder mehreren Gruppen von maximal 50 Teilnehmern in der Halle und im Freien erlaubt. Die in einer Gruppe/Blase aktiven Personen müssen in dieser Gruppe bleiben, die Gruppen dürfen sich nicht vermischen; Für die erlaubten Sportarten ist auch die Organisation von Wettkämpfen wieder erlaubt; In Innenräumen dürfen Wettkämpfe mit maximal 50 Personen und in Aussenbereichen mit maximal 100 Personen organisiert werden; Jugendliche bis zum Alter von 18 Jahren können an Jugendaktivitäten und Camps teilnehmen; Der Konzertierungsausschuss nimmt das Jugendprotokoll vom 21. April 2021 in der von den Jugendministern vorgelegten Fassung zur Kenntnis; Indoor- und Outdoor-Aktivitäten sind mit maximal 50 Personen ohne Übernachtung möglich; Betreuer sind in der Gruppe von 50 Personen nicht enthalten; Ab dem 25. Juni 2021 Sind Gruppen mit bis zu 100 Personen, unabhängig vom Alter, mit Übernachtung erlaubt. Die Betreuer sind nicht enthalten. Weitere Informationen findet Sie hier: www.ostbelgienlive.be/ferienangebote Ab dem 1. Juli 2021 Sind alle Indoor- und Outdoor-Sportarten, sofern die epidemiologische Situation es zulässt und in Abhängigkeit von der Belastung der Krankenhäuser (Zielschwelle von maximal 500 Covid-19-Patienten auf Intensivstationen und Krankenhauseinweisungen mit günstigem Trend) und dem Verlauf der Impfkampagne (ein Impfgrad der ersten Dosis von mehr als 80 Prozent der Personen mit Begleiterkrankungen) ohne Begrenzung der Teilnehmerzahl erlaubt. 34
4.3. Regeln für die Ausübung von Sport in der Halle (INDOOR) und im Außenbereich (OUTDOOR) Ab 9. Juni 2021 In Übereinstimmung mit dem ministeriellen Erlass (Artikel 5 und 8) und den in den geltenden Protokollen festgelegten Mindestregeln können wieder öffnen: Innenbereiche von Sportanlagen, Saunas, Dampfbäder und Hammams Kegelbahnen, Fitnessstudios, Indoor-Spielplätze, Freizeitteile von Schwimmbädern und subtropischen Pools, Der Einsatz eines Luftqualitätsmessgerätes (CO2-Meter) in Fitnessstudios ist vorgeschrieben. Sie muss so installiert werden, dass sie für den Besucher gut sichtbar ist. Es gilt der Zielstandard von 900 ppm CO2. Zwischen 900 ppm und 1200 ppm muss der Betreiber über einen Aktionsplan verfügen, um kompensatorische Lüftungs- oder Luftreinigungsmaßnahmen sicherzustellen. Über 1200 ppm ist eine sofortige Schließung erforderlich. Die zuständigen Behörden führen strenge Kontrollen durch. 4.4. Schwimmbäder auf dem Gebiet der Deutschsprachigen Gemeinschaft Ab 9. Juni 2021 In Übereinstimmung mit dem ministeriellen Erlass (Artikel 5 und 8) und den in den geltenden Protokollen festgelegten Mindestregeln können Erholungsbereiche und subtropische Bereiche wieder öffnen. Sportarten in der Halle und im Freien, sind soweit es die epidemiologische Situation zulässt und in Abhängigkeit von der Belastung der Krankenhäuser (Zielschwelle von maximal 500 Covid-19-Patienten auf Intensivstationen) und dem Fortschritt der Impfkampagne (Impfgrad der 1. Dosis von mehr als 80 Prozent der Personen mit Begleiterkrankungen) mit einer oder mehreren Gruppen von maximal 50 Teilnehmern in der Halle und im Freien erlaubt. Die in einer Gruppe/Blase aktiven Personen müssen in dieser Gruppe bleiben, die Gruppen dürfen sich nicht vermischen; Für die erlaubten Sportarten ist auch die Organisation von Wettkämpfen wieder erlaubt; In Innenräumen dürfen Wettkämpfe mit maximal 50 Personen und in Aussenbereichen mit maximal 100 Personen organisiert werden; Die Duschen und Umkleideräume sind zugänglich; Betreuer sind in der Gruppe von 50 Personen nicht enthalten. 35 – Version 05. Juni 2021 bis
Ab dem 1. Juli 2021 Sind alle Indoor- und Outdoor-Sportarten, sofern die epidemiologische Situation es zulässt und in Abhängigkeit von der Belastung der Krankenhäuser (Zielschwelle von maximal 500 Covid-19-Patienten auf Intensivstationen und Krankenhauseinweisungen mit günstigem Trend) und dem Verlauf der Impfkampagne (ein Impfgrad der ersten Dosis von mehr als 80 Prozent der Personen mit Begleiterkrankungen) ohne Begrenzung der Teilnehmerzahl erlaubt. 4.5 Reisen ins Ausland Bei Reisen ins Ausland beachten Sie bitte die Regeln des jeweiligen Ziellandes und die Vorgaben des belgischen Außenministeriums für die Ein- und Ausreise: https://diplomatie.belgium.be/de 36
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