Sicherheitsprotokoll für den Sportsektor in der Deutschsprachigen Gemeinschaft Belgiens - Ostbelgien Sport

Die Seite wird erstellt Trutz Beckmann
 
WEITER LESEN
Sicherheitsprotokoll
       für den Sportsektor in der
    Deutschsprachigen Gemeinschaft
                Belgiens

Gültig ab 09. Juni 2021

Weitere Einschränkungen oder besondere Maßnahmen können auf einem bestimmten Gebiet von
 kommunalen, provinziellen oder regionalen Behörden in spezifischer Weise ergriffen werden.
                     Wenden Sie sich bitte an die zuständigen Behörden.
Rundschreiben vom 04. Juni 2021
 Betreff               Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie: Aktivitäten
                       im Bereich Sport
                       Sportspezifisch: Aktivitäten von Sportorganisationen und
                       Schwimmbädern
 Inkrafttreten         Ab dem 09. Juni 2021
 Zuständigkeit         Isabelle Weykmans, Ministerin für Kultur und Sport, Beschäftigung
                       und Medien der Deutschsprachigen Gemeinschaft Belgiens
 Verwaltung            Fachbereich Sport des Ministeriums der Deutschsprachigen
                       Gemeinschaft Belgiens
 Ansprechpartner       Kurt Rathmes, Sport

Ab dem 9. Juni 2021 treten folgende Regelungen in Kraft:

- Das Sporttraining und die Wettkämpfe können wieder aufgenommen werden, unabhängig vom Alter
der Teilnehmer, sowohl im Freien als auch in der Halle.

- Die Größe der Gruppe/Blase wird auf maximal 50 Personen im Innen- und Außenbereich festgelegt.
Es können mehrere Gruppen/Blasen aktiv sein. Die Gruppen dürfen sich nicht vermischen.
- Die Kantinen können ihre Türen für die Öffentlichkeit öffnen, sofern das HoReCa-Protokoll
eingehalten wird
- Für Veranstaltungen wird die Anzahl der Zuschauer auf 200 Personen in Innenräumen (sitzend) und
400 Personen in Außenbereichen erhöht werden. Für diese Veranstaltungen muss das COVID Event
Risk Model“ (CERM) und/oder das „COVID Infrastructure Risk Model“ (CIRM) ausgefüllt werden.

Eine CO2 Messung muss vorgenommen werden in den Fitnesszentren, die ebenfalls wieder öffnen
dürfen.

Ab dem 25. Juni 2021 dürfen mehrtägige Ferienaktivitäten (mit und ohne Übernachtungen) in einem
organisierten Rahmen für junge Menschen stattfinden. Hierbei kommt das Prinzip der festen
Kontaktblase mit bis zu 100 Teilnehmern (Begleitpersonen nicht inbegriffen) zum Tragen. Die
Aktivitäten dürfen sowohl drinnen als auch draußen abgehalten werden.

Ab dem 1. Juli 2021 sind alle Indoor- und Outdoor-Sportarten, sofern die epidemiologische Situation
es zulässt und in Abhängigkeit von der Belastung der Krankenhäuser (Zielschwelle von maximal 500
Covid-19-Patienten auf Intensivstationen und Krankenhauseinweisungen mit günstigem Trend) und
dem Verlauf der Impfkampagne (ein Impfgrad der ersten Dosis von mehr als 80 Prozent der
Personen mit Begleiterkrankungen) ohne Begrenzung der Teilnehmerzahl erlaubt.

Zusätzlich zum vorliegenden Rundschreiben gelten je nach Anwendungsbereich weitere spezifische
Vorgaben.
Die Situation wird je nach Entwicklung der Infektionszahlen immer wieder neu bewertet und dann ggf.
angepasst. Ich danke Ihnen im Voraus für Ihre Mitarbeit.

                                                              Freundliche Grüße

                                                              Isabelle Weykmans
                                                              Ministerin

                                                18
1. EINLEITUNG

Das vorliegende Protokoll regelt die Aktivitäten der Sportorganisationen, der Sportlager
und der Schwimmbäder in der Deutschsprachigen Gemeinschaft.
Um das vorliegende Dokument übersichtlicher zu gestalten, werden zunächst allgemeine
Maßnahmen, die unabhängig von der Pandemiestufe Anwendung finden, aufgeführt und
im Anschluss die spezifischen Maßnahmen des Ampelsystems, das vier Pandemiestufen
abbildet, beschrieben. Je nach Pandemiestufe sind unterschiedliche Aktivitäten erlaubt.

Dieses Protokoll wird sich daher wahrscheinlich je nach Verbreitung der Corona-Pandemie
und den Entscheidungen des Konzertierungsausschusses weiterentwickeln.
Das Protokoll definiert die Bedingungen, die einen sicheren Empfang für die Öffentlichkeit,
aber auch sichere Arbeitsbedingungen für Arbeiter und Ehrenamtliche ermöglichen.
Dieses Protokoll basiert auf Konsultationen mit den betroffenen Sektoren,
Gesundheitsexperten, Flandern und der Französischen Gemeinschaft, die für Kultur und
eng verbundenen Sektoren wie unter anderem Bildung, Jugend und Sport zuständig sind.
Trotzdem können noch Unterschiede bestehen.
Wenn Sie Fragen zu diesem Dokument haben, können Sie sich an den Fachbereich „Sport,
Medien und Tourismus“ wenden.
Wir danken Ihnen im Voraus für Ihre Mitarbeit. Es ist wichtig, dass wir im Kampf gegen das
Coronavirus geeint, verantwortungsbewusst und konsequent vorgehen.

Wichtigste Regeln
Was ist noch übrig:
             Aktivitäten im Freien sind immer zu bevorzugen;
             Eine Mindestfläche von 10m²/1 Sportler, angepasst an das Alter und die
              ausgeübte Tätigkeit;
             Kinder bis 12 Jahre können weiterhin alle Sportarten uneingeschränkt
              ausüben
             Die Umkleideräume und Duschen bleiben geschlossen, außer für
              Berufssportler und Sportler mit Statut, Schwimmbäder, Sportkurse und
              Wassersportarten zum Anlegen trockener Kleidung;
             Sportliche Aktivitäten im öffentlichen Raum dürfen mit maximal 10
              Personen, einschließlich der eigenen Person, ausgeübt werden;
             Es darf nur ein Mitglied des Haushalts den Sportler unter 19 Jahren
              begleiten;
             Für jede Veranstaltung oder jeden Wettbewerb muss der Organisator je
              nach Organisation das CIRM oder CERM zur Validierung durch die lokalen
              Behörden ausfüllen.

                               19 – Version 05. Juni 2021 bis
Was ändert sich:
             Wiedereröffnung der Innenanlagen;
             Alle Trainings und Wettkämpfe für Profi- und Amateursportler können
              wieder aufgenommen werden.
             Die Fitness kann wieder aufgenommen werden;
             Kontaktsportarten können wieder aufgenommen werden (Tanzen,
              Mannschaftssportarten, Fechten, etc.);
             Die Größe der Innengruppen beträgt 50 Personen;
             Die Größe der Outdoor-Gruppen beträgt 100 Personen;
             Die Kurse können ohne Übernachtung für eine oder mehrere Gruppen von
              50 Personen bis zum 24. Juni durchgeführt werden. Die Gruppengröße kann
              ab dem 25. Juni mit Übernachtungen auf 100 Personen erhöht werden;
             Ein Publikum von bis zu 75 % der CIRM-Kapazität, aber nicht mehr als 200
              Personen, kann Profi- oder Amateursportwettbewerben in der Halle
              beiwohnen, vorbehaltlich der Genehmigung der Gemeinde;
             Bei Wettkämpfen des Profi- oder Amateursports im Freien können bis zu
              400 Zuschauer anwesend sein, sofern die Gemeinde dies genehmigt;
             ORECA: möglich nach HORECA-Regeln;
             Reise und Quarantäne: Beachten Sie die aktuellen Maßnahmen, die auf der
              Website www.info-coronavirus.be verfügbar sind.

                                          20
2. GRUNDSÄTZE

2.1. Die sechs goldenen Regeln

Die Bürger sind dazu angehalten die so genannten „sechs goldenen Regeln“
anzuwenden.

1.   Waschen Sie sich regelmäßig die Hände.
2.   Bewegen Sie sich möglichst draußen – lüften Sie Innenräume regelmäßig.
3.   Achten Sie auf Risikogruppen.
4.   Halten Sie die soziale Distanz von mindestens 1,5m ein.
5.   Schränken Sie Ihre sozialen Kontakte ein.
6.   Vermeiden Sie Menschenansammlungen – 10 Personen-Regel.

                            21 – Version 05. Juni 2021 bis
3. ALLGEMEINGÜLTIGE VORGABEN

    Die zehn Gebote

Zusätzlich zu den 6 goldenen Regeln, die jeder Bürger einhalten muss, muss jedes Protokoll
10 grundlegende Gebote berücksichtigen, die notwendig sind, damit jede Aktivität so
abläuft, dass die Sicherheit aller gewährleistet ist. Sie müssen daher in jedes Protokoll
aufgenommen werden:

1. Beachten Sie die geltende Gesetzgebung
2. Benennen Sie eine Corona-Kontaktstelle
3. Kommunizieren, informieren, motivieren
4. Mindestabstand
5. Hygiene, Reinigung und Desinfektion
7. Belüftung
8. Persönlicher Schutz: Tragen einer Maske
9. Umgang mit infizierten Personen
10. Einhaltung und Durchsetzung der Protokolle

3.1. Vorschriften
Neben dem vorliegenden Protokoll          ist    auf   die   Einhaltung   anderer   geltender
Gesetzesvorgaben zu achten:

-   Von der Föderalregierung veröffentlichte ministerielle Erlasse stehen in der
    Normenhierarchie über den von Gemeinschaften herausgegebenen Protokollen.
-   Einschränkungen oder besondere Maßnahmen können auf einem bestimmten Gebiet
    von kommunalen, provinziellen oder regionalen Behörden in spezifischer Weise
    ergriffen werden.
-   Darüber hinaus gelten je nach Anwendungsbereich auch die spezifischen sektoriellen
    Vorgaben wie etwa in den folgenden Bereichen:
     o Es gelten die jeweiligen aktuellen allgemeinen Richtlinien für den Kundenkontakt
        (B>C), für Arbeitgeber sowie HoReCa.
     o Beschäftigen die im vorliegenden Protokoll genannten Einrichtungen
        hauptamtliche Arbeitnehmer, sind in jedem Fall die Arbeitgebervorgaben zu
        berücksichtigen.
     o Organisieren die im vorliegenden Protokoll genannten Einrichtungen Sportlager
        für Kinder und Jugendliche, greifen die Vorgaben des Protokolls für Jugend
     o Organisieren die im vorliegenden Protokoll genannten Einrichtungen Aktivitäten
        mit Einrichtungen des Unterrichtswesens, greifen die Vorgaben des ministeriellen
        Rundschreibens zur Bildung und Kinderbetreuung
     o usw.

    Bitte achten Sie darauf, dass die Protokolle regelmäßig aktualisiert werden. Bei Fragen
    wenden Sie sich bitte an die zuständigen Behörden oder konsultieren Sie die
    entsprechenden offiziellen Webseiten:
         o im               Internetportal             der               Deutschsprachigen
             Gemeinschaft: https://www.ostbelgienlive.be/desktopdefault.aspx/tabid-
             6711/
         o beim FÖD Volksgesundheit: https://www.info-coronavirus.be/de/Protokoll/

                                            22
-   Bei Anpassung der Protokolle werden die Sektoren informiert und die Informationen
    in den Internetportalen der Deutschsprachigen Gemeinschaft aktualisiert.
-   Bitte überprüfen Sie, ob auch Sie gegebenenfalls veröffentlichte Informationen
    anpassen müssen.

3.2. Covid-Koordinator

     Nimmt eine Sportorganisation seine Aktivitäten wieder auf, muss ein Covid-
      Koordinator bzw. ein Team von Covid-Verantwortlichen bestimmt werden, das mit
      der Einführung von sanitären Maßnahmen, der Sensibilisierung und der Information
      der Nutznießer des Angebots sowie der Überwachung des Respekts dieser
      Maßnahmen beauftragt wird.
     Veranstaltungen/Aktivitäten: Jede Sportorganisation bezeichnet für jede Aktivität
      eine Kontaktperson, die sowohl          für        die hauptamtlichen         und
      ehrenamtlichen Mitarbeiter als auch für die Teilnehmer der Aktivität als
      Ansprechpartner gilt. Bei öffentlich zugänglichen Aktivitäten wie Veranstaltungen
      werden die Kontaktdaten dieser Person veröffentlicht, damit der Covid-Koordinator
      bei Bedarf auch für Externe erreichbar ist. Es obliegt dem Covid-Koordinator bei
      einer eventuellen Ansteckung die notwendigen Schritte einzuleiten.

3.3. Kommunikation
     Die Betreiber von Sportinfrastrukturen informieren die Nutznießer,
      Personalmitglieder und Dritte rechtzeitig und deutlich sichtbar über die geltenden
      Präventionsmaßnahmen und sorgen für eine passende Einweisung der
      Personalmitglieder. Für Kinder sollten entsprechende Anweisungen an Eltern und
      Aufsichtspersonen verteilt werden;
     Vor der Öffnung der Infrastruktur wird überprüft, ob alle Informationen über die
      sanitären Maßnahmen für alle Personen zugänglich und einsehbar sind. Diese
      Überprüfung findet regelmäßig statt;
     Alle Informationen zu den Präventionsmaßnahmen sind auf der Webseite des
      Betreibers/Veranstalters nachzulesen;
     Sollten externe Personen die Infrastruktur besuchen ist dafür zu sorgen, dass diese
      über die entsprechenden Vorgaben informiert werden;
     Der Organisator einer Sportveranstaltungen sorgt für eine ausreichende
      Kommunikation zu den geltenden Sicherheitsmaßnahmen (Hygienemaßnahmen,
      Einbahnsystem beim Ein- und Auslass usw.);
     Die Kommunikation mit den Besuchern der Veranstaltung/Teilnehmern der
      Aktivität kann sowohl über E-Mail, SMS oder WhatsApp geschehen, als auch über
      Plakate, Hinweisschilder oder Leitlinien am Veranstaltungsort;
     Die Mitarbeiter des jeweiligen Organisators sowie auch ehrenamtliche Helfer
      werden im Vorfeld der Veranstaltung mit den Sicherheitsmaßnahmen im Rahmen
      einer Schulung vertraut gemacht, sodass diese bei Bedarf die Besucher der
      Veranstaltung/Teilnehmer der Aktivität unterstützen können;
     Die Betreiber der Infrastrukturen werden dazu aufgerufen, die Maßnahmen zur
      Eindämmung der Corona-Pandemie in ihre Nutzerordnung aufzunehmen;

        Sie können entsprechende Kommunikationsmittel unter den folgenden Links
        herunterladen:
       Plakate    und      Erklärvideos   für Freizeitangebote    für     Kinder und
        Jugendliche: http://www.ostbelgienlive.be/desktopdefault.aspx/tabid-6814/

                               23 – Version 05. Juni 2021 bis
   Leitfaden                                                                 „Sicheres
       Arbeiten“: https://beschaeftigung.belgien.be/sites/default/files/content/document
       s/Coronavirus/AllgemeinerLeitfaden.pdf
      Kommunikationsmittel               und              Sensibilisierung            am
       Arbeitsplatz: https://beschaeftigung.belgien.be/de/themen/coronavirus/sicheres-
       arbeiten-waehrend-der-coronavirus-krise-allgemeiner-leitfaden

3.4. Mindestabstand
    Zwischen den Personen muss, abhängig von der jeweiligen Pandemiestufe, ein
     Abstand von 1,5 m gewährleistet werden;
    Eine Begrüßung der beteiligten Personen über Körperkontakt sollte vermieden
     werden;
    Die Organisation sorgt für geeignete Maßnahmen zur Einhaltung des
     Mindestabstands in den Räumlichkeiten der Infrastruktur;
    Alle Aktivitäten sind so zu organisieren, dass Zusammenkünfte von Menschen
     vermieden werden;
    Der Ein- und Auslass der Besucher/Teilnehmer ist so organisiert, dass sich keine
     Menschenansammlungen bilden können. Dies kann beispielsweise mit einem
     Einbahnsystem oder mit der Einführung von festen Zeiten für den Ein- und Auslass
     garantiert werden;
    Es ist darauf zu achten, dass ausreichend Platz für Rettungskräfte vorhanden ist,
     sollte es zu einem Notfall kommen;
    Online-Ticketing oder telefonische Reservierung mit elektronischer Zahlung wird
     empfohlen.

3.5. Hygiene, Reinigung und Desinfektion
    Der Betreiber der Infrastruktur stellt dem Personal und den Besuchern/Zuschauern
     bei Eintritt in die Infrastruktur erforderliche Produkte für die Handhygiene zur
     Verfügung;
    Toiletten, Spender und AEDs müssen zugänglich bleiben. Nur Papierhandtücher
     dürfen zur Verfügung stehen. Handtücher aus Stoff oder elektronische
     Handtrockner sind nicht erlaubt. Es müssen genügend Tretabfallbehälter zur
     Verfügung stehen und ein Plan zur Entleerung der Behälter ist vorgesehen;
    Material, das regelmäßig berührt wird (z.B. Schalter), muss regelmäßig mit einer
     hydro-alkoholischen Lösung (70% Ethanol, 30% Wasser) desinfiziert werden;
    Wurde die Infrastruktur genutzt, folgt die Desinfektion kritischer Bereiche wie
     Türgriffe, Schalter, Wasserhähne, Sanitäranlagen, Rampen usw. (z.B. mit verdünnter
     Bleiche);
    Der Verantwortliche der Infrastruktur muss einen Reinigungsplan / Checklisten der
     kritischen Bereiche erstellen, denen im Hinblick auf die tägliche Reinigung und
     Desinfektion besondere Aufmerksamkeit geschenkt werden soll;

    Der Trainings -und Wettkampfort muss nach jeder Aktivität gründlich gereinigt
     werden. Dies gilt für alle öffentlich zugänglichen Bereiche sowie alle Sanitäranlagen.
     Finden in der Infrastruktur an ein und demselben Tag mehrere Trainings -oder
     Wettkampfveranstaltungen statt, müssen alle Bereiche gegebenenfalls mehrmals
     pro Tag gereinigt werden.

                                            24
 Besonderes Augenmerk ist dabei auf Kontaktflächen wie Türgriffe, Wasserhähne,
     Lichtschalter, Aufzugknöpfe und sonstige Materialien, die bei der Veranstaltung
     zum Einsatz gekommen sind, zu legen.

3.6. Belüftung
    Die Betreiber der Infrastrukturen überprüfen die ordnungsgemäße Funktion der Be-
     und Entlüftungssysteme und gewährleisten eine gute Durchlüftung der
     Infrastrukturen;
    Nach jeder Aktivität müssen die Räume gelüftet werden, zwischen zwei Aktivitäten
     muss eine angemessene Dauer zum Durchlüften vorgesehen werden;
    Es wird darauf hingewiesen, dass einzelne Ventilatoren, die den Virus verbreiten
     können, nicht für diesen Zweck verwendet werden können.

3.7. Persönliche Schutzausrüstung

    Das Tragen von Mund-Nasen-Masken ab dem Alter von 13 Jahren ist, abhängig von
     der jeweiligen Pandemiestufe, verpflichtend.
    Ist das Tragen einer Mund-Nasen-Maske aus medizinischen Gründen nicht möglich,
     kann ein Gesichtsschutzschirm benutzt werden;
    Bei Trainings -oder Wettkampfveranstaltungen müssen die teilnehmenden Sportler
     die Mund-Nasen-Masken nicht tragen.

3.8. Umgang mit infizierten Personen
    Eine Liste der Teilnehmer, die mindestens Vorname, Nachname, Telefonnummer
     oder E-Mail-Adresse enthält, muss angelegt und mindestens 14 Kalendertage lang
     aufbewahrt werden, um im Falle einer Infektion eine Rückverfolgung zu
     ermöglichen. Diese Daten dürfen für keinen anderen Zweck als für die Kontrolle und
     Rückverfolgung von COVID-19 Fällen verwendet werden. Sie muss nach 14
     Kalendertagen vernichtet werden und die Teilnehmer müssen ihre ausdrückliche
     Zustimmung geben. Teilnehmern, die ihre Zustimmung nicht geben, wird der Zugang
     zu der Aktivität verweigert;
    Wenn eine Person Symptome zeigt, stellt sie Ihre Aktivität sofort ein. Der Patient
     muss sich gemäß der aktuell vorgeschriebenen Dauer isolieren und seinen Arzt
     kontaktieren, um so schnell wie möglich einen Test durchführen zu lassen. Wenn der
     Test positiv ausfällt, wird die Quarantäne fortgesetzt, und wenn der Test negativ
     ausfällt, kann der Patient entlassen werden, sobald seine klinische Situation dies
     zulässt;
    Es muss ein "Covid"-Raum zur Verfügung gestellt werden, der die Isolierung einer
     Person ermöglicht, die Symptome aufweist oder die gerade von der "Tracing"-Zelle
     kontaktiert wurde (Einhaltung des Ad-hoc-Protokolls);
    Personen aus Risikogruppen, die an Trainings -und Wettkampfveranstaltungen
     teilnehmen möchten, müssen auf eigene Verantwortung das persönliche Risiko
     einschätzen. Im Zweifelsfall empfiehlt es sich, den Rat des Hausarztes einzuholen,
     und abzuklären, ob eine Teilnahme möglich ist. Die Definition der Risikogruppen
     entspricht der behördlich vorgegebenen Liste der Risikogruppen;
    Personen die krank sind, oder Personen, die in den sieben Tagen vor der
     Veranstaltung Symptome zeigten oder krank waren, dürfen nicht an den
     Veranstaltungen teilnehmen.

                              25 – Version 05. Juni 2021 bis
Corona-Alert-App :
    Generell gilt: Je mehr Menschen die Corona-Alert-App nutzen, desto besser und
     schneller funktioniert die Kontaktverfolgung. So wird die Ausbreitung des Virus
     verlangsamt. Die Nützlichkeit von Corona-Alert hängt jedoch nicht nur von der
     Gesamtzahl der Nutzer ab. Die App wird besonders dort nützlich sein, wo viele
     Menschen zusammenkommen. Wenn etwa die Hälfte der Anwesenden die App
     nutzt, führt dies sicherlich zu einem zusätzlichen Schutz, auch wenn die Gesamtzahl
     der Beteiligten nur ein paar Dutzend betragen würde. Daher wird empfohlen, dass
     die Teilnehmer, die an diesen Aktivitäten teilnehmen, die App nutzen.

3.9. Einhaltung der Protokolle
    Der Betreiber der Infrastruktur zeichnet dafür verantwortlich, dass die Vorgaben im
     Zusammenhang mit der Eindämmung der Corona-Pandemie in ihrer Organisation
     eingehalten werden. Dies gilt sowohl für die Mitarbeiter als auch für externe Nutzer;
    Die von der Organisation bestellten COVID-Verantwortlichen stehen den
     Mitarbeitern und Nutzern als Ansprechpartner zur Verfügung.

4.. Sportwettkämpfe und Sportveranstaltungen
a) Professionelle Sportwettbewerbe
      Professionelle Sportwettkämpfe sind ohne Begrenzung der Teilnehmerzahl
       erlaubt, vorbehaltlich der Genehmigung der Gemeindebehörden durch Validierung
       des Protokolls und vorbehaltlich der Genehmigung des Infrastrukturbetreibers;

      Außen und Innen;
      Indoor-Publikum: Maximal 75% der CIRM-Kapazität ohne Überschreitung von 200
       Sitzplätzen;
      Publikum im Freien: Maximal 400 Personen;
      Besucher können in Gruppen von bis zu 4 Personen untergebracht werden, Kinder
       bis zu 12 Jahren nicht mitgerechnet. Gruppen von mehr als 4 Personen sind
       erlaubt, solange sie zum selben Haushalt gehören;
      Das von den lokalen Behörden zu validierende Protokoll muss die folgenden
       Elemente enthalten
       o Organisation:
           - Zustimmung des Betreibers der verwendeten Infrastrukturen;
           - Datum und Ort der Aktivität;
           - Betroffene Disziplin;

                                           26
-   Aktivitätsraum:
                       Empfangs- und Zugangsregelungen
                       Richtung der Zirkulation
                       Genutzte Sportfläche (Aktivitätsbereiche (Organisation,
                         Toiletten, Krankenstation...)
   o   Sportliche Rahmen der Veranstaltung:
                       Teilnahme- und Anmeldeverfahren;
                       Quantifizieren Sie die Anzahl der anwesenden Personen nach
                         Zielgruppen (Organisator, Freiwillige, Athleten, etc.);
                       Identifikation (Armband, Badge, etc.) von Personen auf dem
                         Gelände entsprechend ihrer Zielgruppe;
                       Ernennung eines COVID-Managers;
                       Methoden, um Menschen an die Gesundheitsregeln zu erinnern
                         (Maske, soziale Distanz usw.);
                       Covid Ereignis-Risiko-Modell
                         https://www.covideventriskmodel.be/

b) Wettkämpfe und Veranstaltungen für Amateursportler

      Wettkämpfe für Amateursportler sind erlaubt, sofern sie von der
       Gemeindeverwaltung durch die Validierung des Protokolls genehmigt werden und
       vorbehaltlich der Genehmigung des Infrastrukturbetreibers;
      Außen und innen;
      An einem Indoor-Wettbewerb dürfen maximal 50 Personen pro Zeitfenster
       teilnehmen;
      An einem Outdoor-Wettbewerb können maximal 100 Personen pro Zeitfenster
       teilnehmen;
      Die Gruppen dürfen keinen Kontakt zueinander haben;
      Innenraum: Maximal 75 % der CIRM-Kapazität ohne Überschreitung von 200
       Sitzplätzen;
      Publikum im Freien: Maximal 400 Personen;
      Besucher können in Gruppen von maximal 4 Personen empfangen werden, Kinder
       bis zu 12 Jahren nicht eingeschlossen. Gruppen mit mehr als 4 Personen sind
       erlaubt, solange sie zum selben Haushalt gehören;
      Das Protokoll, das von den kommunalen Behörden validiert werden muss, muss die
       folgenden Elemente enthalten
           o Definition des Ortes der Organisation:
               - Zustimmung des Betreibers der verwendeten Infrastruktur;
               - Datum und Ort der Aktivität;
               - Betroffene Disziplin;
               - Plan der Aktivität ;
               - Empfangs- und Zugangsregelungen ;
               - Richtung des Verkehrs ;
               - Verwendete Sportfläche ;

                              27 – Version 05. Juni 2021 bis
- Aktivitätsbereiche (Organisation, Toiletten, Krankenstation, etc.)
           o Definition des sportlichen Rahmens der Veranstaltung:
             - Teilnahme- und Anmeldeverfahren;
             - Quantifizieren Sie die Anzahl der anwesenden Personen nach
                Zielgruppen (Organisator, Freiwillige, Athleten, etc.);
             - Identifikation (Armband, Badge, etc.) von Personen auf dem Gelände
                entsprechend ihrer Zielgruppe;
             - Ernennung eines COVID-Managers;
             - Methoden, um Menschen an Gesundheitsregeln zu erinnern (Maske,
                soziale Distanz, etc.);
             - Covid Ereignis-Risiko-Modell. (https://www.covideventriskmodel.be)

Ab dem 9. Juni 2021

- Das Sporttraining und die Wettkämpfe können wieder aufgenommen werden,
unabhängig vom Alter der Teilnehmer, sowohl im Freien als auch in der Halle.

- Die Größe der Gruppe/Blase wird auf maximal 50 Personen im Innen- und
Außenbereich festgelegt. Es können mehrere Gruppen/Blasen aktiv sein. Die Gruppen
dürfen sich nicht vermischen.

- Die Kantinen können ihre Türen für die Öffentlichkeit öffnen, sofern das HoReCa-
Protokoll eingehalten wird

 - Für Veranstaltungen wird die Anzahl der Zuschauer auf 200 Personen in Innenräumen
(sitzend) und 400 Personen in Außenbereichen erhöht werden. Für diese Veranstaltungen
muss das COVID Event Risk Model“ (CERM) und/oder das „COVID Infrastructure Risk
Model“ (CIRM) ausgefüllt werden.

Eine CO2 Messung muss in den Fitnesszentren erfolgen.

Veranstaltungen in Innenräumen: maximal 75 % der Kapazität des CIRM, jedoch nicht
mehr als 200 Personen, können an Veranstaltungen und Sportwettkämpfen teilnehmen,
unter Beachtung der in Artikel 8, §1, Absatz 3 des ministeriellen Erlasses und des geltenden
Protokolls vorgesehenen Präventivmaßnahmen.
Besondere Bedingungen: nur sitzend, mit Maske und sozialer Distanz.

Veranstaltungen im Freien: Bei Veranstaltungen und Sportwettkämpfen dürfen maximal
400 Personen anwesend sein, unter Beachtung der in Artikel 8, §1, Absatz 3 des
Ministerialerlasses und des geltenden Protokolls vorgesehenen Präventivmaßnahmen.
Besondere Bedingungen: sitzend und/oder stehend, mit Maske und sozialer Distanz.

                                            28
Der Konzertierungsausschuss bittet darum, Veranstaltungen im Zusammenhang mit der
Fußball-Europameisterschaft besondere Aufmerksamkeit zu widmen. Da die
epidemiologische Auswirkung von Outdoor-Aktivitäten geringer ist als die von Indoor-
Aktivitäten, empfiehlt der Ausschuss, dass die Spiele der Meisterschaft auf Outdoor-
Bildschirmen von maximal 400 Personen pro Veranstaltung verfolgt werden. Der
Konzertierungsausschuss fordert die zuständigen kommunalen Behörden und
Polizeidienststellen auf, dafür zu sorgen, dass diese Veranstaltungen in Übereinstimmung
mit den geltenden Präventionsmaßnahmen durchgeführt werden.

Besondere Regeln und Empfehlungen für Fitnesszentren
      Zusätzlich zur Erstellung einer hausinternen Regelung sowie eines spezifischen
       Leitfadens für Präventionsmaßnahmen zur Bekämpfung der Verbreitung des
       Coronavirus;
      Bezeichnung eines COVID-Referenten;
      Zirkulationssystem innerhalb des Zentrums;
      Obligatorisches Tragen von Masken vor und nach dem Training;
      Kapazität festgelegt nach der Anzahl der m² Sportflächen (ohne Duschen,
       Umkleiden,...). Die Sammel- und Freiflächen werden nur bei der Organisation von
       Gruppenunterricht zusammengerechnet;
      Die Gruppen dürfen nicht mehr als 50 Teilnehmer pro Sportbereich, ohne die
       Aufsichtsperson, in der Halle haben;
      Die Gruppen dürfen nicht mehr als 100 Teilnehmer pro Sportbereich, ohne die
       Aufsichtsperson, im Freien haben;
      Freie Zone (Gewicht, Geräte):
           o Jeder Athlet (Gerät) hat eine definierte Fläche von 10m²;
           o Zwischen einer Gruppe von Geräten, die nicht bewegt werden können, ist
               die Verwendung jedes anderen Geräts untersagt
      Kollektiver Bereich:
           o 1pers/10m² für statische Aktivitäten (Yoga...);
           o Kein Kontakt;
           o Beaufsichtigung ist obligatorisch. Der Trainer ist mindestens 5 m von der
               Gruppe entfernt;
           o Desinfektion des Geräts zwischen jeder Verwendung;
      Die Verwendung eines CEC-zertifizierten Luftqualitätsmessgeräts (CO2) ist
       obligatorisch und muss für den Besucher gut sichtbar installiert werden:
           o Der angestrebte Luftqualitätsstandard liegt bei 900 ppm CO2;
           o Zwischen 900 ppm und 1200 ppm muss der Betreiber über einen
               Aktionsplan verfügen, um kompensierende Lüftungs- oder
               Luftreinigungsmaßnahmen sicherzustellen;
           o Ab 1200 ppm muss der Betrieb sofort geschlossen werden.
      Jeder sollte seine Sporttasche in der Nähe aufbewahren und seine persönlichen
       Gegenstände drinnen lassen;
      Snacks und Getränke müssen selbst mitgebracht werden;
      Wasserfontänen sind verboten (falls Sie es vergessen, verwenden Sie kleine
       Wasserflaschen).

                              29 – Version 05. Juni 2021 bis
Ab dem 1. Juli 2021

Soweit es die epidemiologische Situation zulässt und abhängig von der Belastung der
Krankenhäuser (Zielschwelle von maximal 500 Covid-19-Patienten auf Intensivstationen
mit rückläufiger Tendenz und günstiger Entwicklung der Krankenhausaufenthalte) und
dem Fortschritt der Impfkampagne (ein Durchimpfungsgrad der 1. Dosis von mehr als 60
Prozent bei Personen ab 18 Jahren)

Veranstaltungen in Innenräumen: maximal 80 % der Kapazität des CIRM, ohne 2.000
Personen zu überschreiten, können Veranstaltungen und Sportwettkämpfe unter
Einhaltung der in Artikel 8, §1, Absatz 3 des ministeriellen Erlasses und des anwendbaren
Protokolls vorgesehenen Präventivmaßnahmen besuchen.
Besondere Bedingungen: nur sitzend, mit Maske und sozialer Distanz.

Veranstaltungen im Freien: Bei Veranstaltungen und Sportwettkämpfen sind maximal
2.500 Personen zugelassen, unter Beachtung der in Artikel 8, §1, Absatz 3 der
Ministerialverordnung und des geltenden Protokolls vorgesehenen Präventivmaßnahmen.
Besondere Bedingungen: sitzend und/oder stehend, mit Maske und sozialer Distanz.

Ab dem 30. Juli 2021

Soweit es die epidemiologische Situation zulässt und in Abhängigkeit von der Belastung der
Krankenhäuser (Zielschwelle von maximal 500 Covid-19-Patienten auf Intensivstationen
mit rückläufiger Tendenz und günstigem Trend bei den Krankenhauseinweisungen) und
dem Fortschritt der Impfkampagne (ein Durchimpfungsgrad der 1. Dosis von mehr als 70
Prozent bei Personen ab 18 Jahren)

Veranstaltungen im Innenbereich: maximal 100 % der Kapazität des CIRM, ohne 3.000
Personen zu überschreiten, können Veranstaltungen und Sportwettkämpfe unter
Einhaltung der in Artikel 8, §1, Absatz 3 des ministeriellen Erlasses und des geltenden
Protokolls vorgesehenen Präventivmaßnahmen besucht werden.
Spezifische Bedingungen: sitzend und/oder stehend, mit Maske und sozialer Distanz.

Veranstaltungen im Freien: Bei Veranstaltungen und Sportwettkämpfen dürfen maximal
5.000 Personen unter Beachtung der in Artikel 8, §1, Absatz 3 des ministeriellen Erlasses
und des geltenden Protokolls vorgesehenen Präventivmaßnahmen teilnehmen.

Besondere Bedingungen bis einschließlich 12. August 2021: sitzend und/oder stehend,
mit Maske und Sozialdistanz.

Nach einer positiven Bewertung der epidemiologischen Situation, der Belastung der
Krankenhäuser und des Fortschritts der Impfkampagne kann der Ausschuss beschließen,
diese besonderen Bedingungen ab dem 13. August 2021 aufzuheben.
                                           30
Ab dem 13. August 2021

Die Anzahl der 5. 000 Besucher darf überschritten werden, wenn die Besucher aus dem
Europäischen Wirtschaftsraum, der Schweiz und dem Vereinigten Königreich kommen und
wenn alle Besucher den Nachweis erbringen, dass sie entweder mindestens drei Wochen
vor dem Veranstaltungstermin eine 1. Impfdosis erhalten haben oder ein negatives PCR-
Testergebnis haben, das spätestens 72 Stunden vor dem Veranstaltungstermin
durchgeführt wurde, oder dass sie sich am Veranstaltungstermin und an jedem
Veranstaltungstag vor Ort einem negativen Antigentest durch einen rechtskundigen
Fachmann unterziehen. Die Modalitäten der Veranstaltung müssen zwischen dem
Veranstalter und der zuständigen Behörde (zuständige(r) Bundes- oder Landesminister,
Bundesgesundheits- und Innenminister, lokale Verwaltungen) vertraglich festgelegt
werden.
Besondere Bedingungen: Sitz- und/oder Stehplätze, Maske und Sozialdistanz nicht
erforderlich.
Diese Regelungen gelten nur für Massenveranstaltungen. Der Konzertierungsausschuss
beabsichtigt nicht, diese Regelungen für andere Sektoren oder Tätigkeiten in Betracht zu
ziehen. Diese Vereinbarungen werden für einen Zeitraum bis zum 30. September 2021 in
Betracht gezogen.

Ab dem 1. September 2021

Soweit es die epidemiologische Situation erlaubt und abhängig von der Belastung der
Krankenhäuser (Zielschwelle von weniger als 500 Covid-19-Patienten auf Intensivstationen
und günstiger Trend bei den Krankenhauseinweisungen) und dem Fortschritt der
Impfkampagne (vollständiger Impfschutz von mehr als 70 Prozent bei Personen ab 18
Jahren)

Veranstaltungen in Innenräumen: maximal 100 % der Kapazität des CIRM können an
Veranstaltungen und Sportwettkämpfen unter Einhaltung der in Artikel 8, §1, Absatz 3 des
ministeriellen Erlasses und des geltenden Protokolls vorgesehenen Präventivmaßnahmen
teilnehmen.
Besondere Bedingungen: Sitz- und/oder Stehplätze, Maske und Sozialdistanz nicht
erforderlich.

Diese Zahl kann erhöht werden, wenn die Besucher aus dem Europäischen
Wirtschaftsraum, der Schweiz und dem Vereinigten Königreich kommen und wenn alle
Besucher den Nachweis erbringen können, dass sie entweder mindestens drei Wochen vor
dem Veranstaltungstermin eine 1. Impfdosis erhalten haben oder ein negatives PCR-
Testergebnis haben, das mindestens 72 Stunden vor dem Veranstaltungstermin
durchgeführt wurde, oder dass sie sich am Veranstaltungstermin und an jedem
Veranstaltungstag einem negativen Antigentest unterziehen, der von einem
rechtskundigen Fachmann vor Ort durchgeführt wird. Die Modalitäten der Veranstaltung
müssen zwischen dem Veranstalter und der zuständigen Behörde (zuständige(r) Bundes-
oder Landesminister, Bundesgesundheits- und Innenminister, lokale Verwaltungen)
vertraglich festgelegt werden.
                                          32
Veranstaltungen im Freien:

Eine später festzulegende Höchstzahl von Besuchern darf Veranstaltungen und
Sportwettkämpfen unter Beachtung der in Artikel 8, §1, Absatz 3 des ministeriellen Erlasses
und dem im geltenden Protokoll vorgesehenen Präventivmaßnahmen beiwohnen.
Besondere Bedingungen: Sitz- und/oder Stehplätze, Maske und Sozialdistanz nicht
erforderlich.

Diese Zahl kann erhöht werden, wenn die Besucher aus dem Europäischen
Wirtschaftsraum, der Schweiz und dem Vereinigten Königreich kommen und wenn alle
Besucher den Nachweis erbringen können, dass sie entweder mindestens drei Wochen vor
dem Veranstaltungstermin eine 1. Impfdosis erhalten haben oder ein negatives PCR-
Testergebnis haben, das mindestens 72 Stunden vor dem Veranstaltungstermin
durchgeführt wurde, oder dass sie sich am Veranstaltungstermin und an jedem
Veranstaltungstag einem negativen Antigentest unterziehen, der von einem
rechtskundigen Fachmann vor Ort durchgeführt wird. Die Einzelheiten der Veranstaltung
müssen in einem Vertrag zwischen dem Veranstalter der Veranstaltung und der
zuständigen Behörde (zuständige(r) Bundes- oder Landesminister, Bundesminister für
Gesundheit und Inneres, örtliche Behörden) festgelegt werden.

Der Ausschuss weist darauf hin, dass der Nachweis für die Abweichung von der maximalen
Besucherzahl nur für Massenveranstaltungen gilt. Der Ausschuss möchte diese Regelungen
nicht für andere Sektoren oder Tätigkeiten in Betracht ziehen. Diese Regelungen sind für
einen Zeitraum bis einschließlich 30. September 2021 vorgesehen.

                               33 – Version 05. Juni 2021 bis
4.2. Allgemeine Maßnahmen für sportliche Aktivitäten für Kinder und Jugendliche

Ab dem 9. Juni 2021

     Sportarten in der Halle und im Freiensind soweit es die epidemiologische Situation
       zulässt und in Abhängigkeit von der Belastung der Krankenhäuser (Zielschwelle
       von maximal 500 Covid-19-Patienten auf Intensivstationen) und dem Fortschritt
       der Impfkampagne (Impfgrad der 1. Dosis von mehr als 80 Prozent der Personen
       mit Begleiterkrankungen) mit einer oder mehreren Gruppen von maximal 50
       Teilnehmern in der Halle und im Freien erlaubt.
     Die in einer Gruppe/Blase aktiven Personen müssen in dieser Gruppe bleiben, die
       Gruppen dürfen sich nicht vermischen;
     Für die erlaubten Sportarten ist auch die Organisation von Wettkämpfen wieder
       erlaubt;
     In Innenräumen dürfen Wettkämpfe mit maximal 50 Personen und in
       Aussenbereichen mit maximal 100 Personen organisiert werden;
     Jugendliche bis zum Alter von 18 Jahren können an Jugendaktivitäten und Camps
      teilnehmen;
     Der Konzertierungsausschuss nimmt das Jugendprotokoll vom 21. April 2021 in der
      von den Jugendministern vorgelegten Fassung zur Kenntnis;
     Indoor- und Outdoor-Aktivitäten sind mit maximal 50 Personen ohne
      Übernachtung möglich;
     Betreuer sind in der Gruppe von 50 Personen nicht enthalten;

Ab dem 25. Juni 2021

Sind Gruppen mit bis zu 100 Personen, unabhängig vom Alter, mit Übernachtung erlaubt.
Die Betreuer sind nicht enthalten. Weitere Informationen findet Sie hier:
www.ostbelgienlive.be/ferienangebote

Ab dem 1. Juli 2021

     Sind alle Indoor- und Outdoor-Sportarten, sofern die epidemiologische Situation es
      zulässt und in Abhängigkeit von der Belastung der Krankenhäuser (Zielschwelle von
      maximal 500 Covid-19-Patienten auf Intensivstationen und
      Krankenhauseinweisungen mit günstigem Trend) und dem Verlauf der
      Impfkampagne (ein Impfgrad der ersten Dosis von mehr als 80 Prozent der
      Personen mit Begleiterkrankungen) ohne Begrenzung der Teilnehmerzahl erlaubt.

                                           34
4.3. Regeln für die Ausübung von Sport in der Halle (INDOOR) und im Außenbereich
(OUTDOOR)

Ab 9. Juni 2021

In Übereinstimmung mit dem ministeriellen Erlass (Artikel 5 und 8) und den in den
geltenden Protokollen festgelegten Mindestregeln können wieder öffnen:
     Innenbereiche von Sportanlagen,
     Saunas, Dampfbäder und Hammams
     Kegelbahnen,
     Fitnessstudios,
     Indoor-Spielplätze,
     Freizeitteile von Schwimmbädern und subtropischen Pools,

Der Einsatz eines Luftqualitätsmessgerätes (CO2-Meter) in Fitnessstudios ist
vorgeschrieben. Sie muss so installiert werden, dass sie für den Besucher gut sichtbar ist. Es
gilt der Zielstandard von 900 ppm CO2. Zwischen 900 ppm und 1200 ppm muss der
Betreiber über einen Aktionsplan verfügen, um kompensatorische Lüftungs- oder
Luftreinigungsmaßnahmen sicherzustellen. Über 1200 ppm ist eine sofortige Schließung
erforderlich. Die zuständigen Behörden führen strenge Kontrollen durch.

4.4. Schwimmbäder auf dem Gebiet der Deutschsprachigen Gemeinschaft

Ab 9. Juni 2021

In Übereinstimmung mit dem ministeriellen Erlass (Artikel 5 und 8) und den in den
geltenden Protokollen festgelegten Mindestregeln können Erholungsbereiche und
subtropische Bereiche wieder öffnen.

 Sportarten in der Halle und im Freien, sind soweit es die epidemiologische Situation
  zulässt und in Abhängigkeit von der Belastung der Krankenhäuser (Zielschwelle von
  maximal 500 Covid-19-Patienten auf Intensivstationen) und dem Fortschritt der
  Impfkampagne (Impfgrad der 1. Dosis von mehr als 80 Prozent der Personen mit
  Begleiterkrankungen) mit einer oder mehreren Gruppen von maximal 50 Teilnehmern
  in der Halle und im Freien erlaubt.
 Die in einer Gruppe/Blase aktiven Personen müssen in dieser Gruppe bleiben, die
  Gruppen dürfen sich nicht vermischen;
 Für die erlaubten Sportarten ist auch die Organisation von Wettkämpfen wieder
  erlaubt;
 In Innenräumen dürfen Wettkämpfe mit maximal 50 Personen und in
  Aussenbereichen mit maximal 100 Personen organisiert werden;
 Die Duschen und Umkleideräume sind zugänglich;
 Betreuer sind in der Gruppe von 50 Personen nicht enthalten.

                                35 – Version 05. Juni 2021 bis
Ab dem 1. Juli 2021

     Sind alle Indoor- und Outdoor-Sportarten, sofern die epidemiologische Situation es
      zulässt und in Abhängigkeit von der Belastung der Krankenhäuser (Zielschwelle von
      maximal 500 Covid-19-Patienten auf Intensivstationen und
      Krankenhauseinweisungen mit günstigem Trend) und dem Verlauf der
      Impfkampagne (ein Impfgrad der ersten Dosis von mehr als 80 Prozent der
      Personen mit Begleiterkrankungen) ohne Begrenzung der Teilnehmerzahl erlaubt.

4.5 Reisen ins Ausland

      Bei Reisen ins Ausland beachten Sie bitte die Regeln des jeweiligen Ziellandes und
      die Vorgaben des belgischen Außenministeriums für die Ein- und Ausreise:
      https://diplomatie.belgium.be/de

                                           36
Sie können auch lesen