Sind Kryptowährungen wie Bitcoin (BTC), Ethereum (ETH) und Ripple (XRP) als Sachen im Sinne des ZGB zu behandeln? - sui-generis.ch
←
→
Transkription von Seiteninhalten
Wenn Ihr Browser die Seite nicht korrekt rendert, bitte, lesen Sie den Inhalt der Seite unten
Sind Kryptowährungen wie Bitcoin (BTC), Ethereum (ETH) und Ripple (XRP) als Sachen im Sinne des ZGB zu behandeln? Benedikt Seiler / Daniel Seiler *% Die Autoren gehen der Frage nach, ob Kryptowährungen als Sachen im Sinne des ZGB aufgefasst und daran namentlich Eigentumsrechte begründet werden können. Dabei werden zunächst technische Grundlagen der sog. Blockchain-Technologie und der drei nach Markkapitalisierung grössten Kryptowährungen Bitcoin (BTC), Ethereum (Ether, ETH) und Ripple (XRP) dargestellt. Sodann wird untersucht, ob diese Kryptowährungen die Eigenschaften erfüllen, welche für die Qualifikation eines Objektes als Sache im Sinne des ZGB vorliegen müssen, und welches die Folgen einer solchen Qualifikation sind. Im Sinne einer modernen Auslegung des Sachbegriffs schliessen sich die Autoren der Auffassung an, wonach Kryptowäh- rungen grundsätzlich als Sache und damit als Gegenstand des Eigentums zu be- handeln sind. I. Einleitung............................................................................................................. 150 II. Technische Grundfragen ...................................................................................... 151 1. Blockchain ........................................................................................................ 151 2. Bitcoin (BTC) ................................................................................................... 152 3. Ethereum (Ether, ETH)................................................................................... 153 4. Ripple (XRP) ................................................................................................... 154 III. Zivilrechtlicher Teil.............................................................................................. 155 1. Ausgangslage ................................................................................................... 155 2. Der Sachbegriff des ZGB als dynamischer Begriff .......................................... 156 3. Kryptowährungen als «Sache» im Sinne des ZGB?........................................ 156 4. Fazit ................................................................................................................. 162 Zitiervorschlag: Benedikt Seiler/Daniel Seiler, Sind Kryptowährungen wie Bitcoin (BTC), Ethereum (ETH), Ripple (XRP) und Co. als Sachen im Sinne des ZGB zu behandeln?, in: sui-generis 2018, S. 149 URL: sui-generis.ch/65 DOI: https://doi.org/10.21257/sg.65 ____________________________ * Dr. Benedikt Seiler (benedikt.seiler[at]unibas.ch), Privatdozent für Zivilrecht, Zivilprozessrecht sowie Schuldbetreibungs- und Konkursrecht an der Universität Basel, Gerichtsschreiber am Appel- lationsgericht Basel-Stadt; Daniel Seiler (dseiler[at]kpmg.com), Senior Manager, Legal, KPMG Schweiz, spezialisiert auf digitales Recht, IT-Recht, Compliance, Datenschutz und Legal Transfor- mation. Dieses Werk ist lizenziert unter einer Creative Commons Namensnennung – Weitergabe unter gleichen Bedingungen 4.0 International Lizenz.
Benedikt Seiler/Daniel Seiler, Sind Kryptowährungen als Sachen im Sinne des ZGB zu behandeln? I. Einleitung gehenden immer lauter werdenden For- 1 derung nach Regulierung zeichnete sich Die bekannteste Kryptowährung Bitcoin das erste Quartal 2018 durch starke Ver- existiert seit dem Jahr 2009 und blieb unsicherungen am Markt aus. Dies auch zunächst einige Jahre praktisch unbe- deshalb, weil unterschiedliche Nationen kannt. Noch im Jahr 2014 bezeichnete eine zum Teil völlig unterschiedliche der Bundesrat Kryptowährungen als Position gegenüber Kryptowährungen «Randphänomen» und kam deswegen einnehmen.4 In dieser Phase haben sich zum Schluss, dass kein gesetzgeberischer zwei der weltweit grössten Kryptowäh- Handlungsbedarf bestehe.1 Die wirt- rungsplattformen binance5 und bitfinex6 schaftliche Bedeutung und Marktkapita- zu einer Verlegung ihrer Tätigkeit nach lisierung von Kryptowährungen stieg Europa entschlossen. Letztere wird vo- seither jedoch rasant. Der Durchbruch raussichtlich als AG in der Schweiz ange- erfolgte im Jahr 2017, im Verlaufe dessen siedelt.7 Damit ist die Bedeutung der die globale Marktkapitalisierung von Schweiz als Land im Krypto-Ökosystem Bitcoin und anderen Kryptowährungen potentiell erneut gestiegen. Weiter (sog. Altcoins) wie Ethereum (ETH), akzentuiert hat sich somit auch die Ripple (XRP) usw. insgesamt auf einen Dringlichkeit einer «Implementierung» Gegenwert von über 800 Milliarden Dol- von Kryptowährungen in das Schweizer lar anstieg.2 Aufgrund dieser Entwick- Recht, vor allem, wenn man sich vor lung schloss Christine Lagarde, Augen führt, dass bitfinex knapp zwei Direktorin des Internationalen Wäh- Millionen registrierte Nutzer aufweist rungsfonds, im September 2017 selbst und im bislang stärksten Monat Dezem- eine komplette Ablösung der nationalen ber 2017 nach eigenen Angaben einen Währungen durch Kryptowährungen Umsatz von über 100 Milliarden Dollar nicht mehr völlig aus. Auch der Bundes- generierte.8 rat erkennt in Kryptowährungen nun- mehr eine nachhaltige Entwicklung. 3 Kryptowährungen stellen den Gesetzge- Anlässlich der »Crypto Conference ber jedoch vor eine vielfältige Herausfor- St. Moritz» im Januar 2018 bezeichnete derung, namentlich auf den Gebieten der Bundesrat Schneider-Amann Krypto- Geldwäschereigesetzgebung, des Steuer- währungen als «Teil der vierten industri- rechts, des Strafrechts, des Privatrechts ellen Revolution» und äusserte die sowie des Vollstreckungsrechts, zumal Hoffnung, dass die Schweiz zur «Krypto- selbst grundlegendste Rechtsfragen noch Nation» werde.3 2 Aufgrund der wachsenden wirtschaftli- chen und globalen Bedeutung von Kryp- towährungen und der damit einher- ____________________________ 4 Für eine Übersicht über die Positionen verschie- ____________________________ dener Nationen, vgl. Law & Trust International, 1 Bericht des Bundesrats vom 25. Juni 2014 in Crypto-Friendly Countries. Beantwortung der Postulate Schwaab (13.3678) 5 www.binance.com. und Weibel (13.4070). 6 www.bitfinex.com. 2 Die drei genannten Kryptowährungen BTC, ETH 7 Marc Badertscher, Bitcoin-Börse Bitfinex will in und XRP weisen derzeit die grösste Marktkapita- die Schweiz ziehen, Handelszeitung, 27. März lisierung auf (www.coinmarketcap.com) 2018. 3 Vgl. etwa SRF, Tagesschau vom 18. Januar 2018. 8 www.bfxdata.com. sui-generis 2018, S. 150
Benedikt Seiler/Daniel Seiler, Sind Kryptowährungen als Sachen im Sinne des ZGB zu behandeln? weitgehend ungeklärt sind.9 Aus zivil- dass dem Verkäufer sein bisheriges rechtlicher Sicht stellt sich insbesondere Eigentum bescheinigt, und fügt der Kette die Frage, ob Kryptowährungen als Sache derartiger Dokumente ein neues Glied im Sinne des ZGB behandelt werden hinzu. Dieses bezieht seine Gültigkeit aus können (nachfolgend Teil III). Hierfür ist der Verknüpfung mit dem Vorgänger- es erforderlich, sich vorweg mit einigen dokument. Neu ist die Übertragung des wichtigen Grundlagen der technischen Konzepts auf ein manipulationssicheres Eigenschaften und Funktionsweise von digitales System.12 Die Blockchain ist Kryptowährungen vertraut zu machen, somit nicht eine in sich spezifische Tech- soweit sie für die anschliessende recht- nologie, sondern vielmehr ein Konzept liche Würdigung von Bedeutung sind für ein dezentrales Buchführungssystem, (nachfolgend Teil II). mithilfe dessen Konsens über den richti- gen Zustand der Buchführung erzielt wird, selbst wenn (oder gerade weil) viele II. Technische Grundfragen Teilnehmer an der Buchführung beteiligt sind – dieses Konzept wird auch als 1. Blockchain Distributed-Ledger-Technologie (DLT) 4 Bei einer sog. Blockchain10 (Blockkette) bezeichnet.13 handelt es sich um eine kontinuierlich erweiterbare Liste von Datensätzen. 6 Es ist für den Begriff Blockchain uner- Diese als «Blöcke» bezeichneten Datens- heblich, worüber in derartigen Buchfüh- ätze sind mittels kryptographischer Ver- rungssystemen letztlich Buch geführt fahren miteinander verkettet. Jeder wird. Entscheidend ist vielmehr das einzelne Block enthält dabei stets einen Prinzip, dass die späteren Transaktionen kryptographisch sicheren Streuwert auf den früheren Transaktionen aufbau- (Hash) des vorhergehenden Blocks sowie en und sich die späteren Transaktionen einen Zeitstempel und die Transaktions- dadurch als richtig bestätigen, indem sie daten.11 die Kenntnis der früheren Transaktionen beweisen. Durch diese Vorgehensweise 5 Das der Blockchain zugrunde liegende wird es systembedingt verunmöglicht, Prinzip ist an sich nicht neu. So nimmt die Existenz oder den Inhalt der jeweils der Notar, der einen Grundstückkauf früheren Transaktionen zu manipulieren beurkundet, Bezug auf ein Dokument, oder zu löschen, ohne dabei gleichzeitig alle späteren Transaktionen ebenfalls zu ____________________________ 9 Stellungnahme des Bundesrats vom 31. Januar zerstören. Die anderen Teilnehmer der 2018 in Beantwortung der Interpellation Schmid dezentralen Buchführung (sog. Nodes) (17.4024). haben aufgrund der Verteilung der Buch- 10 Economist Staff, Blockchains: The great chain of being sure about things, The Economist. 31. Ok- tober 2015; Nathaniel Poppe, A Venture Fund ____________________________ With Plenty of Virtual Capital, but No Capitalist, 12 Alexander Lipton/Alex Pentland, Ausweg aus New York Times, 21. Mai 2016. dem Bankenmonopol, Spektrum der Wissen- 11 Arvind Narayanan/Joseph Bonneau/Edward schaft 4/2018, S. 23. Felten/Andrew Miller/Steven Goldfeder, Bitcoin 13 Blockchain #Banking: ein Leitfaden zum Ansatz and cryptocurrency technologies: a comprehen- des Distributed Ledger und Anwendungsszenari- sive introduction, Princeton 2016; John Pavlus, en, in: Bundesverband Informationswirtschaft Die Welt des Bitcoin, Spektrum der Wissenschaft (Hrsg.), Telekommunikation und neue Medien, 4/2018, S. 15. Berlin 2016. sui-generis 2018, S. 151
Benedikt Seiler/Daniel Seiler, Sind Kryptowährungen als Sachen im Sinne des ZGB zu behandeln? führung auf alle Teilnehmer Kenntnis währung).16 Erstmals wurde das Bitcoin- dieser späteren Transaktionen und wer- Zahlungssystem im Jahr 2008 in einem den eine manipulierte Kopie der Block- Dokument beschrieben, welches unter chain daran erkennen, dass diese dem Pseudonym Satoshi Nakamoto ver- Abweichungen in den Berechnungen öffentlicht wurde.17 Kurz darauf wurde aufweist. Eine Verifizierung der mani- eine erste Software veröffentlicht (ein pulierten Transaktion erscheint somit als sog. Bitcoin-Client).18 Der Wert eines ausgeschlossen.14 Bitcoins bestimmt sich allein durch An- gebot und Nachfrage.19 7 Das Verfahren der Blockchain, also die kryptographische Verkettung in einem 9 Um am Bitcoin-Zahlungssystem teilzu- dezentralen Buchführungssystem bzw. nehmen, ist es lediglich notwendig, einen einer Transaktionsdatenbank ist die Bitcoin-Client oder einen entsprechen- technische Voraussetzung für Krypto- den Online-Dienst zu nutzen. Diese Ei- währungen und liegt diesen zugrunde. genschaft erlaubt es, dass das Bitcoin- Gegenüber zentralen Systemen bietet das System keiner geographischen Beschrän- verteilte System eine Verbesserung der kung unterliegt, da einzig ein Client und Transaktionssicherheit und eine Verein- eine Internetverbindung notwendig sind. fachung der einzelnen Transaktion. Eine Der Einsatz ist somit länderübergreifend Blockchain ermöglicht es insbesondere, möglich.20 Eine der zentralen Eigen- dass in einem dezentralen Netzwerk eine schaften des Bitcoin-Systems und der Einigkeit zwischen den Teilnehmern zugrundeliegenden Blockchain ist der (Nodes) erzielt werden kann, obwohl sich Umstand, dass mittels Kryptographie die Teilnehmer weder kennen noch deren garantiert werden kann, dass Trans- Identität bekannt ist. Beim verteilten aktionen mit Bitcoins nur vom jeweiligen Transaktionssystem, das für die Krypto- Inhaber vorgenommen werden können währung Bitcoin genutzt wird, handelt es und dass es zudem unmöglich ist, Geld- sich um die älteste sich in Betrieb befind- einheiten mehrfach auszugeben.21 liche Blockchain und damit den ersten, ____________________________ breiten Anwendungsfall derselben.15 16 Money and Capital, in: Brian Duignan (Hrsg.), Economics: Taking the Mystery Out of Money Series, New York 2012, S. 48. 2. Bitcoin (BTC) 17 Joshua Davis, The Crypto-Currency: Bitcoin and 8 its mysterious inventor, The New Yorker, 10. Bitcoin (BTC) bezeichnet eine Währung, Oktober 2011. welche auf einem digitalen, kryptogra- 18 «To reduce confusion between Bitcoin-the- phischen System basiert (sog. Krypto- network and Bitcoin-the-software we have re- named the reference client to Bitcoin Core.» Bitcoin Core version 0.9.0 released -Rebranding to Bitcoin Core, Bitcoin Project, 19. März 2014; Usman Chohan, Cryptocurrencies: A Brief The- matic Review, Social Science Research Network ____________________________ (SSRN), 4. August 2017. 14 Luzius Meissner, Kryptowährungen: Geschichte, 19 Usman Chohan, A History of Bitcoin, Social Funktionsweise, Potential, in: Weber/Thouvenin Science Research Network (SSRN), 30. Septem- (Hrsg.), Rechtliche Herausforderungen durch ber 2017. webbasierte und mobile Zahlungssysteme, Zürich 20 Wikipedia, Bitcoin, 6. Mai 2018. 2015, S. 84; Pavlus (Fn. 11), S. 15 f. 21 Axel Kannenberg, Kryptogeld-Regulierung in 15 Pavlus (Fn. 11), S. 15 f.; vgl. Meissner (Fn. 14), Deutschland: «Bitcoins fair behandeln», heise S. 76 f. online, 27. September 2014. sui-generis 2018, S. 152
Benedikt Seiler/Daniel Seiler, Sind Kryptowährungen als Sachen im Sinne des ZGB zu behandeln? 10 Soll mit Bitcoins gehandelt werden, ist es nen Signatur mit einer neuen Signatur zunächst erforderlich, eine entsprechen- auf der Blockchain macht diese einzelne de Software (bei PCs) oder eine entspre- Transaktion zu einem einmaligen, irre- chende mobile Applikation (bei Smart- versiblen und für alle Nutzer der Block- phones) zu installieren. Diese verbindet chain offenen und transparent sich via Internet über ein dezentrales nachvollziehbarem Ereignis, welches Netzwerk (sog. Peer-to-Peer Netzwerk) nicht in gleicher Art ein zweites Mal auf- und lädt die Blockchain-Datenbank her- treten kann, womit auch eine Mehr- unter; man wird so zu einem Teil des fachtransaktion (sog. double spend) oder Blockchain-Netzwerks und dem damit eine Kopie bzw. eine Multiplikation von verbundenen Betrieb des Bitcoin- Bitcoins technisch ausgeschlossen ist. Protokolls.22 Der Ablauf einer Transakti- on von Bitcoins ist zwar je nach genutzter 11 Wie beschrieben ist für den Zugriff bzw. Software im Detail anders ausgestaltet, für die Verfügung über Kryptowährungen der zugrundeliegende Vorgang ist aber wie z.B. Bitcoin jeweils ein kryptographi- immer derselbe: Es wird einerseits der sches Schlüsselpaar erforderlich. Bei den eigene private Schlüssel (sog. private kryptographischen Schlüsseln handelt es key) benötigt, zudem der aus der sich um eine Bitfolge,25 also eine digitale Zieladresse abgeleitete öffentliche Zeichenfolge, welche mittels Zahlen und Schlüssel des Empfängers (sog. public Buchstaben oder beispielsweise auch key). Letzterer hat die Funktion, die mittels eines sog. QR-Code dargestellt Transaktion derart mit dem eigenen pri- werden kann. Diese Daten werden von vate key zu signieren, dass der Empfän- den Nutzern meist in einer Software ge- ger die nächste Transaktion wiederum speichert, einem sogenannten Wallet. nur mit seinem eigenen private key gültig Die Wallet-Software ermöglicht die Auf- signieren kann.23 An dieser Ausgestal- bewahrung und Verwaltung der Schlüssel tung der Transaktion ist der Mechanis- sowie die Anzeige der Kryptowährungs- mus der Blockchain deutlich zu sehen: Es einheiten26 auf dem PC oder dem Smart- findet kein (wechselseitiger) Austausch phone. Es ist auch möglich, wenn auch oder eine Übergabe von Daten oder Ge- im Umgang wenig komfortabel, die eige- genständen statt, vielmehr wird eine nen kryptographischen Schlüssel bei- neue Signatur generiert, welche einer spielsweise auf Papier aufzuschreiben bestehenden Kette von vergangenen Sig- bzw. auszudrucken und auf diese Weise naturen der Blockchain hinzugefügt aufzubewahren. wird.24 Diese Verkettung der vergange- 3. Ethereum (Ether, ETH) ____________________________ 12 Bei Ethereum handelt es sich ebenfalls 22 Eine eindrückliche geographische Übersicht über alle zu einem gegebenen Zeitpunkt mit dem um ein verteiltes System. Dieses ist Netzwerk verbundenen Computer findet sich unter Bitnodes. besonders dafür ausgelegt, dezentrale 23 Stephan D. Meyer/Benedikt Schuppli, «Smart Contracts» und deren Einordnung in das schwei- zerische Vertragsrecht, recht 2017, S. 219, 204 ff., ____________________________ 205. 25 Das Wort Bit ist eine Wortkreuzung aus binary 24 Nicolas Jacquemart/Stephan D. Meyer, Der digit – englisch für «binäre Ziffer» oder auch Bitcoin-/Bitcoin-Cash-Hardfork, GesKR 2017, «Binärziffer», vgl. Wikipedia, Bit, 3. Mai 2018. S. 469 26 Jacquemart/Meyer (Fn. 24), S. 469 f. sui-generis 2018, S. 153
Benedikt Seiler/Daniel Seiler, Sind Kryptowährungen als Sachen im Sinne des ZGB zu behandeln? Verträge (sog. Smart Contracts)27 und enthalten kann, wodurch es zu einem Programme mittels einer eigenen Block- Handelsplatz wird. Auch beim Ripple- chain anzulegen, zu verwalten und allen- System einigen sich die Teilnehmer auf falls auszuführen.28 Das System Änderungen im Register nach einem Ethereum verwendet zur Vergütung der Konsensverfahren.31 Zusätzlich zum Zah- Transaktionsverarbeitungen die interne lungsnetzwerk und dem Handelsplatz Kryptowährung Ether (ETH) als Zah- enthält das Ripple-System eine eigene lungsmittel für die Teilnehmer (Nodes). interne Kryptowährung XRP32, welche Im Unterschied zu Bitcoin ist Ethereum unwiderrufliche bzw. unveränderbare jedoch keine reine Kryptowährung, son- und transparente Transaktionen ermög- dern eine Plattform für sogenannte licht.33 Dapps (Distributed Apps), die aus Smart Contracts bestehen. Für Smart Contracts 15 Im erwähnten Register aller Kontostände gibt es eine Vielzahl von Anwendungen, ist durch Schuldscheine, auch genannt unter anderem E-Voting-Systeme, virtu- IOUs (für «I owe you») erfasst, wer wie elle Organisationen, Identitätsmanage- viel von welcher Währung einem Teil- ment und Crowdfunding.29 nehmer schuldet und umgekehrt. Wichtig in diesem System sind insbeson- 13 Aufgrund der Tatsache, dass Ethereum dere auch die sog. Ripple-Gateways, bzw. Ether (ETH) Blockchain als Techno- denn diese nehmen etablierte Währun- logiegrundlage einsetzt, sind auch die via gen wie z.B. Dollar an und stellen dafür Ethereum bzw. Ether verarbeiteten IOUs aus, welche jederzeit wieder in eine Transaktionen gleichsam unwiderruflich Währung eingelöst werden können.34 Im bzw. unveränderbar. Auch hier lässt sich Unterschied zu anderen Kryptowährun- die Transaktionskette beliebig weit zu- gen wie Bitcoin oder Ethereum (ETH) ist rückverfolgen, womit die Transparenz eine Geldschöpfung durch sog. Mining und Nachvollziehbarkeit der Transaktio- nicht vorgesehen. nen gewährleistet ist.30 16 Vorteile des Ripple-Protokolls sind der 4. Ripple (XRP) Umstand, dass es sich um einen offenen 14 Standard handelt, der bestehende Zah- Das Ripple-System basiert auf einer lungsnetzwerke verbinden kann, dass die verteilten, öffentlichen Datenbank, Nutzer in einer wechselseitigen Schuld welche ein Register mit allen Kontostän- stehen können, dass die Transaktionen den enthält. Dieses Register kann jeder sekundenschnell verarbeitet werden einsehen. Eine Besonderheit des Ripple- können und dass Ripple das Potential Systems ist die Möglichkeit, dass es zu- besitzt, als eine Art Übersetzer zwischen sätzlich zu den Kontoständen auch beliebigen anderen Währungen zu funk- Informationen über Kaufs- und Ver- kaufsangebote von Devisen und Gütern ____________________________ 27 Eingehend hierzu Meyer/Schuppli (Fn. 23), ____________________________ S. 204 ff. 31 How Ripple Works (www.ripple.com). 28 Ethereum Blockchain, Blockchain Nachrichten, 32 Top 9 Frequently Asked Questions About Ripple 15. November 2016. and XRP, FAQ, Ripple. 29 www.ethereum.org. 33 FAQ, Ripple. 30 www.ethereum.org. 34 Wikipedia, Ripple (Geldsystem), 5. Mai 2018. sui-generis 2018, S. 154
Benedikt Seiler/Daniel Seiler, Sind Kryptowährungen als Sachen im Sinne des ZGB zu behandeln? tionieren.35 Dass dieses Potential nicht 18 Nach schweizerischem Sachenrecht ist bloss theoretischer Natur ist, zeigt bei- dem Inhaber eines Rechts an einer Sache spielsweise die Tatsache, dass die spani- (sog. dingliches Recht) diese so zugeteilt, sche Grossbank Santander seit Mitte dass alle anderen Rechtsgenossen diese April 2018 das Ripple-Protokoll für Zuteilung zu respektieren haben.40 Die Transaktionen zwischen Spanien, Brasi- Möglichkeit, dingliche Rechte (insbeson- lien, Polen und Grossbritannien ein- dere Eigentumsrechte) an Kryptowäh- setzt.36 rungseinheiten begründen zu können, setzt somit voraus, dass Kryptowährun- gen als «Sachen» im Sinne des ZGB qua- III. Zivilrechtlicher Teil lifiziert bzw. wie solche behandelt werden können. Die zurzeit vorherr- 1. Ausgangslage schende Meinung zum deutschen Recht41 17 Blockchain-Transaktionen erfolgen wie wohl auch zum Schweizer Recht42 grenzüberschreitend, 37 womit auch international-privatrechtliche Implika- ____________________________ tionen zu berücksichtigen sind. Die nach- 40 Arthur Meier-Hayoz, Berner Kommentar ZGB, folgenden Ausführungen beziehen sich Bern 1981, System. Teil, N 242; Jörg Schmid/Bettina Hürlimann-Kaup, Sachenrecht, ausschliesslich auf Konstellationen, in 5. Aufl., Bern 2017, N 18. denen aufgrund des massgebenden Kolli- 41 § 90 BGB sieht im Gegensatz zum ZGB die sionsrechts das schweizerische Recht zur Voraussetzung der Körperlichkeit ausdrücklich vor, weshalb eine analoge Anwendung dieser Anwendung gelangt,38 ein Szenario, dass Bestimmung weitgehend abgelehnt wird, vgl. namentlich durch den Umzug von bit- etwa Franziska Boehm/Ina Bruns, in: Bräuti- finex in die Schweiz vermehrt eintreten gam/Rücker (Hrsg.), E-Commerce, München 2016, N 5; Merih Erdem Kütük/Christoph Sorge, dürfte. Die Frage, was eine «Sache» ist, Bitcoin im deutschen Vollstreckungsrecht: Von bzw. die Bestimmung des Umfangs des der «Tulpenmanie» zur «Bitcoinmanie», MMR 2014, S. 644; Albert Schlund/Hans Pongratz, Sachbegriffs, ergibt sich aus den DStR 2018, S. 600; Christian Engelhardt/Sascha Bestimmungen des Sachstatuts, bei An- Klein, Bitcoins – Geschäfte mit Geld, das keines wendbarkeit des Schweizer Rechts also ist: Technische Grundlagen und zivilrechtliche Betrachtung, MMR 2014, S. 357. nach Massgabe des ZGB.39 42 Aktuell diskutiert wird vorwiegend die Sachquali- tät von Daten bzw. «virtuellen Gütern» im All- gemeinen, wo sie aufgrund der fehlenden Körperlichkeit vom überwiegenden Teil der Lehre ____________________________ verneint wird, vgl. etwa Gianni Fröhlich-Bleuer, 35 Patrick Griffin/Ryan Zagone, Assessing the Jusletter, 6. März 2017 N 10; Daniel Hürli- Ripple Protocol: Implications of Distributed Net- mann/Herbert Zech, Rechte an Daten, in: sui- works and Digital Currencies for Retail Pay- generis 2016, S. 90 f.; Matthias Nänni, Märkte ments, 30. Januar 2015. virtueller Welten, Zürich 2009, S. 133 ff.; anderer 36 Santander launches the first blockchain-based Ansicht demgegenüber Martin Eckert, Digitale international money transfer service across four Daten als Wirtschaftsgut: digitale Daten als Sa- countries, Press room, 12. April 2018. che, SJZ 2016, S. 249. Ausdrücklich die Sachqua- 37 Vgl. oben II.2. lität von Kryptowährungen verneinend: Sébastien 38 Vgl. hierzu Barbara Graham-Siegenthaler/ Gobat, Les monnaies virtuelles à l’épreuve de la Andreas Furrer, Jusletter, 8. Mai 2017, N 20 ff. LP, AJP 2016, S. 1098; François Piller, AJP 2017, 39 Pius Fisch, Vorbem. Art. 97–108, in: Virtuelle Währungen – Reale Rechtsprobleme?, Honsell/Vogt/Schnyder/Berti (Hrsg.), Basler S. 1429 ; Harald Bärtschi/Christian Meisser, Kommentar, Internationales Privatrecht (IPRG), Virtuelle Währungen aus finanzmarkt- und zivil- 3. Aufl., Basel 2013, N 9; Anton Heini, Zürcher rechtlicher Sicht, in: Weber/Thouvenin (Hrsg.), Kommentar IPRG, 2. Aufl., Zürich 2004, Vor- Rechtliche Herausforderungen durch webbasierte bem. Art. 97–108 N 11. und mobile Zahlungssysteme, Zürich 2015, sui-generis 2018, S. 155
Benedikt Seiler/Daniel Seiler, Sind Kryptowährungen als Sachen im Sinne des ZGB zu behandeln? verneint die Sachqualität von Kryp- statisch sondern dynamisch, worauf towährungen. In der Literatur wurden zurückzukommen ist.47 jüngst jedoch auch Stimmen laut, welche die Sachqualität in Bezug auf die grösste 20 Wichtige Hilfsmittel der Gesetzesausle- Kryptowährung Bitcoin bejahen.43 Nach- gung und -fortbildung sind die sog. folgend werden die geltend gemachten Prinzipien des Sachenrechts, welche sich Argumente zusammengetragen und auch aus mehreren im Sachenrecht enthalte- mit Blick auf andere Kryptowährungen nen Rechtsnormen oder Rechtsinstituten gewürdigt. durch Abstraktion ableiten lassen. Diese Prinzipien haben für das Sachenrecht 2. Der Sachbegriff des ZGB als eine besonders grosse Bedeutung, weil dynamischer Begriff das ausdrückliche Bekenntnis des Ge- 19 setzgebers zur Unvollständigkeit und Das ZGB kennt keine Legaldefinition des Lückenhaftigkeit i.S.v. Art. 1 ZGB (sog. Begriffs «Sache». Nach der herrschenden «Mut zur Lücke») in besonderem Aus- Auffassung stellt eine Sache ein unper- mass für das Sachenrecht gilt.48 Das sönlicher, körperlicher, für sich beste- wichtigste Prinzip stellt dabei das Publi- hender Gegenstand dar, welcher der zitätsprinzip dar, welches besagt, dass menschlichen Herrschaft unterworfen dingliche Rechte als absolute Rechte für werden kann.44 Daraus ergeben sich die jedermann erkennbar sein sollen. Mit Begriffsmerkmale Abgegrenztheit, Un- dem Publizitätsprinzip hängen eine Rei- persönlichkeit, Körperlichkeit und Be- he weiterer allgemeiner Prinzipien des herrschbarkeit.45 Methodologisch ist zu Sachenrechts zusammen. So namentlich berücksichtigen, dass es sich beim Begriff das Traditions- und das Spezialitäts- «Sache» um einen Funktionsbegriff prinzip. Ein ebenfalls zentrales Prinzip handelt.46 Der Sachbegriff ist somit nicht stellt der Grundsatz dar, wonach das frü- her errichtete dingliche Recht dem später errichteten Recht vorgeht (sog. Prinzip der Alterspriorität).49 S. 143. Frage offen gelassen bei Jacque- mart/Meyer (Fn. 24), S. 469. 43 Graham-Siegenthaler/Furrer (Fn. 38), N 40 ff. 3. Kryptowährungen als «Sache» im Vgl. auch Eckert (Fn. 42), S. 247 ff. Teilweise abweichend Piller (Fn. 42), S. 1429, welcher die Sinne des ZGB? Qualifikation von Bitcoins als Sache jedoch als «wünschenswert» bezeichnet. 44 Heinz Rey, Die Grundlagen des Sachenrechts und a) Unpersönlichkeit des Eigentums, 3. Aufl., Bern 2007, N 66; Meier- 21 Als Sache im Sinne des ZGB kann zu- Hayoz (Fn. 40), N 242; Thomas Sutter-Somm, Schweizerisches Privatrecht (SPR), Bd. V/1: Ei- nächst nur gelten, was vom menschli- gentum und Besitz, 2. Aufl., Basel 2014, N 16; chen Körper verschieden ist. Das Wolfgang Wiegand, Basler Kommentar ZGB II, 5. Aufl., Basel 2015, Vorbem. zu Art. 641 ff. N 6; Vorliegen dieser Voraussetzung bereitet Paul-Henri Steinauer, Les droits réels, Tome I, im Zusammenhang mit Kryptowährun- 4. Aufl., Bern 2012, N 60; Ruth Arnet, in: Breit- gen keinerlei Probleme und bedarf keiner schmid/Jungo (Hrsg.), Handkommentar zum schweizerischen Privatrecht, Art. 641– 977 ZGB, weiteren Ausführungen. 3. Aufl., Zürich 2016, Art. 641 N 6. ____________________________ 45 Statt vieler Sutter-Somm (Fn. 44), N 17 ff. 47 Vgl. unten III.3.c. 46 Meier-Hayoz (Fn. 40), N 116; Rey (Fn. 44), N 68; 48 Rey (Fn. 44), N 270. Wiegand (Fn. 44), Vorbem. zu Art. 641 ff. N 6. 49 Meier-Hayoz (Fn. 40), N 97; Rey (Fn. 44), N 550. sui-generis 2018, S. 156
Benedikt Seiler/Daniel Seiler, Sind Kryptowährungen als Sachen im Sinne des ZGB zu behandeln? b) Abgegrenztheit Blockchain gewährleistet wird, was auch 22 Abgegrenztheit setzt voraus, dass die auf Ethereum (ETH) und Ripple (XRP) Sache für sich selber besteht und von zutrifft.57 Die Möglichkeit, die Transakti- anderen Sachen abgegrenzt werden onskette beliebig weit zurückzuverfol- kann.50 Entsprechend der Funktionalität gen,58 sowie die Irreversibilität jeder des Sachbegriffs ist auch das Begriffs- Übertragung59 schaffen ein hohes Mass merkmal der Abgegrenztheit funktional an Sicherheit, dass der Empfänger dieser aufzufassen.51 So erfüllt nicht nur eine Kryptowährungseinheiten tatsächlich physikalisch-räumlich abgegrenzte Sache deren Berechtigter ist. Dieses Mass an (wie z.B. ein Buch) diese Voraussetzung. Sicherheit übertrifft namentlich jenes, Ausschlaggebend kann auch die sich auf welches der Besitz bei Mobilien gewähr- wirtschaftliche Momente abstützende leistet, bei weitem.60 Da sich die Über- Abgegrenztheit und Einheit sein (sog. tragung von Kryptowährungen stets auf wirtschaftliche Einheit).52 So kommt et- eine bestimmte Anzahl von Einheiten wa bei einem Sack Getreide nicht dem bezieht, besteht Einklang mit dem Publi- einzelnen Getreidekorn die Sachqualität zitäts- und dem Spezialitätsprinzip.61 zu, sondern der gesamten Menge, welche Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass eine wirtschaftliche Einheit bildet und jede einzelne Währungseinheit individu- nur als solche am Rechtsverkehr teil- ell bestimmbar ist und somit von ande- nimmt.53 Diese Voraussetzung steht in ren Währungseinheiten abgegrenzt engem Zusammenhang mit dem Speziali- werden kann. Aus einem funktionalen 62 tätsprinzip, wonach dingliche Rechte Blickwinkel erfüllen Kryptowährungen stets an individualisierten (d.h. von an- damit die Voraussetzung der Abge- deren Sachen abgegrenzten) Objekten grenztheit. Wie es sich mit der Notwen- bestehen können.54 Letzteres ist seiner- digkeit einer körperlichen Abgegrenzt- seits Ausfluss des Publizitätsprinzips, heit verhält, ergibt sich aus der zumal das Spezialitätsprinzip verhindern nachfolgend zu prüfenden Notwendigkeit soll, dass die Publizität des dinglichen der Körperlichkeit. Rechts durch Verfügungen, welche sich nicht auf eine individualisierte, abge- 24 Vorab ist mit Blick auf das Alterspriori- grenzte Objekte beziehen, verwischt tätsprinzip festzustellen, dass Kryp- wird.55 towährungen aufgrund der komplexen technischen Lösung zur Verhinderung 23 In der Literatur wird zu Recht betont, des sog. double-spend-Problems, d.h. dass eines der Hauptmerkmale von Verunmöglichung der mehrfachen Über- Bitcoin (BTC) die Transparenz ist, welche ____________________________ – wie aufgezeigt56 – durch die öffentliche 57 Vgl. oben II.3 und II.4. 58 Vgl. oben II.2. ____________________________ 59 Vgl. oben II.2 (BTC), II.3 (ETH) und II.4 (XRP). 50 Statt vieler Rey (Fn. 44), N 69. 60 Zur Problematik der Abgrenzung zwischen 51 Rey (Fn. 44), N 69. «verdächtigem» und «unverdächtigem» Besitz 52 Rey (Fn. 44), N 69; Steinauer (Fn. 44), N 64; vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 5A_521/2008 Meier-Hayoz (Fn. 40), N 121 ff. vom 5. Januar 2009 E. 4 f.; Wolfgang Ernst, Bas- 53 Sutter-Somm (Fn. 44), N 17. ler Kommentar ZGB II, 5. Aufl., Basel 2015, 54 Rey (Fn. 44), N 333. Art. 930 N 7 ff. 55 Meier-Hayoz (Fn. 40), N 75; Rey (Fn. 44), N 336. 61 Graham-Siegenthaler/Furrer (Fn. 38), N 43. 56 Vgl. oben II.1. 62 Vgl. oben II.1. sui-generis 2018, S. 157
Benedikt Seiler/Daniel Seiler, Sind Kryptowährungen als Sachen im Sinne des ZGB zu behandeln? tragung von Kryptowährungseinheiten,63 men, ob das durch Lehre und Rechtspre- auch gewährleistet ist, dass der früher chung hergeleitete Element der Körper- übertragenen Berechtigung der Vorrang lichkeit ausnahmslos als strikte vor der späteren zukommt.64 Voraussetzung der Behandlung eines Objektes als Sache angesehen werden c) Körperlichkeit kann. So führte bereits Meier-Hayoz un- 25 ter Verweis auf Wieacker69 aus, dass die Das Erfordernis der Körperlichkeit ist Qualifikation eines Objektes als Sache erfüllt, wenn es sich um einen greifbaren «nicht alleine von der physikalischen Gegenstand handelt.65 Kryptowährungen Beschaffenheit» abhänge, «sondern vor fehlt diese Eigenschaft offensichtlich. allem von der wirtschaftlichen Funktion, Hierin liegt der Grund, weshalb diesen von der Verkehrsanschauung und von die Sachqualität von der überwiegenden ethischen Gesichtspunkten», weshalb Lehre bislang abgesprochen wird.66 Zu teleologische Erwägungen den Ausschlag beachten ist allerdings, dass diese Ein- geben sollten.70 Dieser Aussage haben schränkung auf körperliche Gegenstände sich diverse Autoren angeschlossen.71 im ZGB nicht durchgehend eingehalten Wiegand kommt zum Schluss, dass die wird. In gewissen Fällen stellt das Gesetz funktionale Ausrichtung des Sachbegriffs unkörperliche «Objekte» den Sachen eine Qualifizierung «elektronischer Ge- gleich. So erklärt insbesondere Art. 713 genstände» als Sachen grundsätzlich ZGB Naturkräfte (und somit auch Ener- zulasse, wodurch sich Modifikationen gie67) zum Gegenstand von Fahrniseigen- des tradierten Sachbegriffs aufdrängen tum, womit diese im Bereich des könnten. Diese rechtspolitische Frage sei Eigentumsrechts wie (bewegliche) Sa- demnächst in einheitlicher Weise zu ent- chen behandelt werden.68 Voraussetzung scheiden, wolle man elektronische Ver- für die Behandlung als bewegliche Sache ist, dass die Naturkräfte der rechtlichen Herrschaft unterworfen werden können. ____________________________ 26 Der Umstand, dass das Gesetz gewisse 69 Franz Wieacker, Sachbegriff, Sacheinheit und unkörperliche Objekte ausdrücklich wie Sachzuordnung, AcP 1943, S. 73 ff., vgl. insbe- sondere S. 74: «Die Frage der rechtlichen Sach- Sachen behandelt, lässt Zweifel aufkom- qualität hat nicht die Einheit des natürlichen Zusammenhangs oder unserer sinnlichen Wahr- ____________________________ nehmungen zum Gegenstand, sondern die richti- 63 Vgl. oben II.2. ge Ordnung der Sachgüterverteilung; sie fragt 64 Vgl. auch Graham-Siegenthaler/Furrer (Fn. 38), nicht danach, was eine Sache ist, sondern was N 43. gerechterweise als einheitlicher Gegenstand nur 65 Sutter-Somm (Fn. 44), N 18; Schmid/Hürlimann- einem Vermögen und einer Rechtslage zugeord- Kaup (Fn. 40), N 7; Rey (Fn. 44), N 81; Wiegand net werden kann. Nicht die natürliche Körperwelt (Fn. 44), Vorbem. zu Art. 641 ff. N 10. als solche, sondern ihre sozialen, besonders ihre 66 Vgl. die Hinweise in Fn. 42. wirtschaftlichen oder kulturellen Wertgehalte 67 Vgl. bereits BGE 48 II 366 E. 2. sind ja der Gegenstand des Vermögensrechts». 68 Daneben bestehen weitere Ausnahmen von der 70 Meier-Hayoz (Fn. 40), N 116. Vgl. auch Robert Körperlichkeit: Nach Art. 655 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB Haab/Pascal Simonius, Zürcher Kommentar, Bd. werden bestimmte Rechte wie unbewegliche IV/1: Das Eigentum, 2. Aufl., Zürich 1977, Einlei- Sachen behandelt. Aus Art. 745 und Art. 899 ff. tung vor Art. 641 N 40. ZGB ergibt sich, dass beschränkte dingliche 71 Vgl. etwa Arnet (Fn. 43), Art. 641 N 6; Rey Rechte nicht nur an körperlichen Sachen, son- (Fn. 44), N 68; Stephanie Hrubesch-Millauer/ dern auch an Forderungen und anderen Rechten Barbara Graham-Siegenthaler/Vito Roberto, bestehen können. Sachenrecht, Bern 2017, N 01.06 f. sui-generis 2018, S. 158
Benedikt Seiler/Daniel Seiler, Sind Kryptowährungen als Sachen im Sinne des ZGB zu behandeln? kehrsvorgänge nicht weiterhin unnötig reich der digitalen Güter ist die Be- behindern.72 herrschbarkeit technisch grundsätzlich ohne weiteres gegeben. Dies trifft auch 27 Vor diesem Hintergrund sprechen auf Kryptowährungen zu.76 beachtliche Gründe dafür, das Element der Körperlichkeit im Sinne einer zeit- 29 Gegen die Sachqualität von Daten wird gemässen Auslegung unter gewissen jedoch vorgebracht, dass das Eigentums- Umständen nicht als strikte Vorausset- recht als Ausschliesslichkeitsrecht nur zung für die Behandlung eines Gegen- rivalisierende Nutzungen77 erfassen stands als Sache im Sinne des ZGB oder kann. Daten fehlt diese Eigenschaft, 78 zumindest als Gegenstand des Eigentums zumal solche von mehreren Personen aufzufassen. Bei der Entscheidung der gleichzeitig verwendet werden können, Frage, ob ein konkreter unkörperlicher ohne dass eine Verwendung die andere Gegenstand wie eine Sache behandelt beeinträchtigt (nicht-rivalisierende Nut- werden kann, muss der Voraussetzung zung).79 In der Tat ist es sinnlos, ein Ob- der Beherrschbarkeit jedoch besondere jekt als Sache im Rechtssinne zu Bedeutung zukommen.73 behandeln, wenn daran kein Eigentum begründet werden kann, da eine aus- d) Beherrschbarkeit schliessliche Zuweisung des entspre- chenden Objekts nicht möglich ist. Hier 28 Beherrschbarkeit setzt die Möglichkeit ist jedoch auf eine wesentliche Beson- voraus, den fraglichen Gegenstand derheit der Kryptowährungen zurückzu- tatsächlich und rechtlich zu beherrschen, kommen: Der Erwerber einer sei dies durch Erwerb oder Nutzung.74 Kryptowährungseinheit erwirbt, gleich Tatsächliche Beherrschbarkeit fehlt bei wie beim Erwerb von Bargeld, die aus- Gegenständen, die für den Menschen schliessliche faktische Möglichkeit, die- aufgrund fehlender technischer Möglich- selbe auf einen neuen Erwerber zu keiten nicht beherrschbar sind.75 Im Be- übertragen. Eine entsprechende Transak- ____________________________ tion mittels Blockchain ist ohne aktive 72 Wiegand (Fn. 44), Vorbem. zu Art. 641 ff. N 6. 73 Dies ergibt sich einerseits daraus, dass dingliche Beteiligung des Inhabers (bzw. Verwen- Rechte unmittelbar die tatsächliche Herrschaft dung des private keys) technisch ausge- über die betreffende Sache vermitteln (vgl. statt vieler Rey [Fn. 44], N 575), was sich vorwiegend schlossen.80 Die Weitergabe des private auf körperlicher Ebene manifestiert und folglich bei Ausweitung des Sachbegriffs auf Unkörperli- ____________________________ ches einer besonderen Prüfung bedarf. Dement- 76 Gl. M. Graham-Siegenthaler/Furrer (Fn. 38), sprechend hat der Gesetzgeber bei Naturkräften N 67; Meyer/Schuppli (Fn. 23), S. 220. nicht ersatzlos auf die Voraussetzung der Körper- 77 Körperliche Güter können nur von einer be- lichkeit verzichtet, sondern diese gewissermassen stimmten Person genutzt werden (rivalisierende durch eine besondere Betonung der Vorausset- Nutzung), während geistige Güter (z.B. ein Mu- zung der Beherrschbarkeit ersetzt (vgl. Art. 713 sikstück) gleichzeitig von einer unbeschränkten Halbsatz 2 ZGB). Vielzahl von Personen genutzt werden können, 74 Statt vieler Sutter-Somm (Fn. 44), N 19. ohne dass die Nutzung durch eine Person dieje- 75 Die Voraussetzung der rechtlichen Beherrschbar- nige durch die anderen beeinträchtigen würde keit schliesst die Sachqualität beispielswiese am (nicht-rivalisierende Nutzung). menschlichen Körper oder Objekten der Fort- 78 Hürlimann/Zech (Fn. 42), N 8. Vgl. auch Florent pflanzungsmedizin aus, vgl. statt vieler Sutter- Thouvenin, Urheberrecht statt «geistiges Eigen- Somm (Fn. 44), N 20. Diese Voraussetzung bietet tum», NZZ Nr. 193 vom 21. August 2012, S. 19. im Zusammenhang mit Kryptowährungen keiner- 79 Hürlimann/Zech (Fn. 42), N 2 und 8. lei Probleme. 80 Vgl. oben II.2. sui-generis 2018, S. 159
Benedikt Seiler/Daniel Seiler, Sind Kryptowährungen als Sachen im Sinne des ZGB zu behandeln? keys führt aufgrund der Verunmögli- klare zivilrechtliche Erfassung ermög- chung des double-spending81 nicht zu licht und damit einhergehend eine (ana- einer gleichzeitigen Nutzungsmöglichkeit loge) Anwendung von bewährten Regeln verschiedener Personen. Ebenfalls tech- zur Folge hat, was im Sinne der Förde- nisch ausgeschlossen ist das Kopieren rung der für den Wirtschaftsverkehr bzw. Multiplizieren einer Kryptowäh- wichtigen Rechtssicherheit auf dem Ge- rungseinheit.82 Der Inhaber ist folglich in biet der Kryptowährungen ist.86 Mit der Bezug auf die Nutzung von Kryptowäh- Anerkennung von Eigentum an Krypto- rungen, welche ausschliesslich in der währungseinheiten folgt beispielsweise Übertragung der Berechtigung zur weite- die Möglichkeit zur Aussonderung der- ren Übertragung liegt,83 mit ausschliess- selben im Konkurs (Art. 242 SchKG), was licher Herrschaft ausgestattet und zwar als sachgerecht erscheint und den Erwar- selbst dann, wenn der Inhaber für die tungen der Rechtssuchenden ent- Aufbewahrung und Transaktionen die spricht.87 Ein anschauliches Beispiel Dienstleistungen eines Blockchain- hierfür stellt der Konkurs der in Japan Anbieters in Anspruch nimmt.84 In die- domizilierten und ehemals weltweit sem Sinne ist bei Kryptowährungen im grössten Handelsplattform «Mt. Gox» im Gegensatz zu Daten eine nicht- Jahre 2014 dar, welcher bis heute noch rivalisierende Nutzung ausgeschlossen. für eine grosse Verunsicherung unter Darin liegt gewissermassen das Wesen Investoren sorgt.88 der zugrundeliegenden Blockchain bzw. Distributed-Ledger-Technologie (DLT). 32 Als weitere Konsequenz stünde dem Inhaber die Eigentumsklage (Art. 641 e) Weitere Gesichtspunkte Abs. 2 ZGB) offen, wenn die Übertragung 30 von Kryptowährungen auf einem ungül- Kryptowährungen werden wie Geld bzw. tigen Rechtsgrund beruht und das Eigen- Tauschmittel wahrgenommen und tum somit mangels gültigen behandelt, indem die Übertragung Grundgeschäfts nicht übergegangen ist derselben zunehmend auch als Gegen- oder wenn dem Inhaber die Herrschaft leistung für den Erwerb von Sachen oder an seinen Kryptowährungseinheiten ab- Dienstleistungen verwendet wird.85 Die handengekommen ist (namentlich durch wirtschaftliche Funktion bzw. die Ver- Diebstahl bzw. unberechtigte Verwen- kehrsanschauung spricht folglich für eine dung des private keys).89 Vorausgesetzt Behandlung von Kryptowährungen als ist hierbei, dass durch die erfolgte Über- bewegliche Sachen. tragung kein Eigentumsübergang auf den 31 Zu berücksichtigen ist sodann, dass die ____________________________ Behandlung von Kryptowährungen als 86 Vgl. auch Piller (Fn. 42), S. 1429. Sachen und damit als möglichen Gegen- 87 Eingehend hierzu Graham-Siegenthaler/Furrer (Fn. 38), N 93 ff. Vgl. auch Piller (Fn. 42), stand des Fahrniseigentums eine relativ S. 1437. ____________________________ 88 Vgl. hierzu etwa: Robin Sidel/Eleanor 81 Vgl. oben II.2. Warnock/Takashi Mochizuki, Almost Half a Bil- 82 Vgl. oben II.2. lion Worth of Bitcoins Vanish: Mt. Gox Says It 83 Vgl. Kütük/Sorge (Fn. 41), S. 643. Lost 750,000 of Customers' Bitcoin to Fraud, The 84 Graham-Siegenthaler/Furrer (Fn. 38), N 33 und 38. Wall Street Journal Online, 28. Februar 2014. 85 Vgl. Piller (Fn. 42), S. 1429; Schlund/Pongratz 89 Zur Vindikation von Kryptowährungseinheiten (Fn. 41), S. 600. vgl. auch Meyer/Schuppli (Fn. 23), S. 219 f. sui-generis 2018, S. 160
Benedikt Seiler/Daniel Seiler, Sind Kryptowährungen als Sachen im Sinne des ZGB zu behandeln? Empfänger erfolgt und die Aktivlegitima- 33 Die Herausgabepflicht würde durch die tion des Klägers somit entfallen ist. Im Rückübertragung bzw. die Herausgabe Zusammenhang mit Geld ist der Anwen- des private keys durch den Verpflichteten dungsbereich der Eigentumsklage durch vollzogen und wäre auf dem Weg der die Möglichkeit des originären Eigen- Realvollstreckung (Art. 335 ff. ZPO) tumserwerbs auf Seiten des neuen Besit- durchzusetzen. Ist eine Herausgabe aus zers durch Vermischung stark technischen Gründen nicht möglich, z.B. eingeschränkt. 90 Eine solche Vermi- weil der private key nicht mehr auffind- schung setzt voraus, dass die einzelnen bar ist oder die Einheiten bereits in eine Währungseinheiten nicht mehr vonei- die Herausgabe verunmöglichenden nander unterschieden werden können. Weise weiterübertragen wurden, verblie- Bei Kryptowährungen ist die Situation be dem bisherigen Inhaber ein Schaden- jedoch so, dass jede einzelne Währungs- ersatzanspruch gestützt auf Art. 41 OR einheit individuell bestimmbar ist, da sie bzw. ein Ersatzanspruch gestützt auf auf einer individuellen in der Signatur- Art. 62 ff. OR.93 Dies könnte aufgrund kette abgebildeten Transaktion beruht.91 der hohen Volatilität von Kryptowährun- Ein originärer Eigentumserwerb zufolge gen und der für die Durchsetzung des Vermischung ist somit – jedenfalls bei Schadenersatzanspruchs notwendigen pseudonymen Kryptowährungen wie Zeit problematisch und mit wirtschaftli- Bitcoin (BTC), Ethereum (ETH) oder chen Nachteilen verbunden sein. Doch Ripple (XRP) – grundsätzlich ausge- auch in dieser Situation kann auf Regeln schlossen.92 Für den Fall der Weiterüber- zurückgegriffen werden, welche die tragung durch den (unberechtigten) Lehre und Rechtsprechung im Zusam- neuen Inhaber auf eine gutgläubige menhang mit Wertveränderungen von Drittperson wäre zu prüfen, ob durch Aktien entwickelt hat.94 analoge Anwendung von Art. 935 ZGB ____________________________ wie bei Geld und Inhaberpapieren für 93 Konnte die Unmöglichkeit der Realvollstreckung eine Berücksichtigung der Verkehrsinte- nicht im Erkenntnisverfahren berücksichtigt ressen gesorgt werden müsste, was auf- werden, kann der obsiegende Kläger gestützt auf Art. 345 Abs. 1 lit. a ZPO Schadenersatz verlan- grund der steten Zunahme der Akzeptanz gen. In diesem Fall kann als Schaden der Wert von Kryptowährungen als Zahlungsmittel der untergegangenen Primärleistung zum Zeit- punkt des Urteils zuzüglich Verzugszins verlangt als angezeigt erscheint. werden (Erfüllungsinteresse), weiterer Schaden (indirekter Schaden oder über den Verzugszins hinausgehender Wertzuwachs) kann in einem neuen Erkenntnisverfahren geltend gemacht ____________________________ werden, vgl. Daniel Staehelin, in: Sutter- 90 Vgl. etwa BGE 136 III 247 E. 5. Somm/Hasenböhler/Leuenbeger (Hrsg.), ZPO 91 Vgl. oben II.2. Kommentar, 3. Aufl., Zürich 2016, Art. 345 N 5. 92 Meyer/Schuppli (Fn. 23), S. 220. Bei anonymen 94 Insbesondere soll der i.S.v. Art. 41 OR Geschädig- Kryptowährungen wie NEM, Monero, Dash oder te grundsätzlich die Wahl haben, welcher Zeit- ZCash wäre die Möglichkeit der Vermischung punkt für die Schätzung der Schadenshöhe demgegenüber wohl gegeben. Als Folge eines massgebend sein soll. Ist der Kurs zwischen dem Diebstahls einer grossen Menge an NEM auf der Schädigungs- und dem Urteilstag gesunken, so japanischen Tauschbörse Coincheck im Januar gilt dieser Faktor gegenüber dem Schadensent- 2018 und dem Umstand, dass nur ein Teil der stehungstag als hypothetische Kausalität, was zur entwendeten Einheiten identifiziert und gesichert Massgeblichkeit dieses Zeitpunkts führt. Wenn werden konnte, kündigte Coincheck Mitte März umgekehrt der Kurs zwischen dem Schädigungs- 2018 die Einstellung des Handels mit NEM, Mo- und dem Urteilstag gestiegen ist, so hat sich der nero, Dash und ZCash an. Schaden vergrössert, weil zwischenzeitlich der sui-generis 2018, S. 161
Benedikt Seiler/Daniel Seiler, Sind Kryptowährungen als Sachen im Sinne des ZGB zu behandeln? 34 In der Praxis häufig anzutreffende Technologie (DLT) ausgeschlossen.98 Verträge zwischen Inhaber und einem Ebenfalls können Kryptowährungen Dienstleister, welche die Fremdverwal- mangels einer zentralen emittierenden tung von private keys zum Gegenstand Stelle als solche nicht als Forderung qua- haben (sog. Wallet-Provider), wären so- lifiziert werden.99 Zwar wären Verträge, dann als Hinterlegungsverträge gemäss welche Kryptowährungen zum Gegen- Art. 472 ff. OR zu qualifizieren.95 Der stand haben, aufgrund der Vertragsfrei- Auftrag zur Beschaffung von Kryptowäh- heit grundsätzlich wirksam. Doch würde rungseinheiten stellte ein Kommissions- bereits die Qualifikation derartiger Ver- geschäft nach Art. 425 OR dar.96 träge Schwierigkeiten bereiten100 und kaum zu befriedigenden Ergebnissen 35 Wird demgegenüber die Sachqualifikati- führen.101 Unklarheiten bestünden des- on von Kryptowährungen abgelehnt und gleichen hinsichtlich der Zwangsvoll- damit die Begründung von Eigentum streckung.102 ausgeschlossen, erweist sich die rechtli- che Zuordnung von Kryptowährungen 4. Fazit zum Inhaber als schwierig. Kryptowäh- 36 Aus zivilrechtlicher Sicht ist es wün- rungen sind weder Immaterialgüter noch schenswert, Kryptowährungen als Sa- Persönlichkeitsgüter.97 Ein absoluter chen zu behandeln bzw. diese zumindest Schutz durch Verknüpfung mit dem ab- mit einer absoluten Schutzwirkung aus- soluten Recht am Datenträger ist auf- zustatten.103 Eine klare Regelung durch grund der dezentralen Struktur der den Gesetzgeber – sei es durch Schaffung Blockchain bzw. der Distributed-Ledger- einer Art. 713 ZGB entsprechenden Rege- lung oder durch Normierung bestimmter absoluter Rechtswirkungen wie bei den Geschädigte noch nicht befriedigt wurde. Vgl. sog. Bucheffekten104 – erscheint als ange- hierzu Roland Brehm, Berner Kommentar OR, zeigt und stellt u.E. eine Chance für die Bern 2005, Art. 42 N 8 mit Verweis auf Andreas von Tuhr/Hans Peter, Allgemeiner Teil des Wettbewerbs- und Zukunftsfähigkeit des schweizerischen Obligationenrechts, Bd. 1, Zürich Finanzplatzes Schweiz dar. 1979, S. 123 und BGE 109 II 474. Im Übrigen ermöglichen Art. 43 Abs. 1 und Art. 44 Abs. 1 OR ____________________________ eine angemessene Berücksichtigung der konkre- 98 Vgl. Boehm/Bruns (Fn. 41), N 5; Schlund/ ten Umstände des Einzelfalls bei der Bestimmung Pongratz (Fn. 41), S. 600. Abweichend offenbar des Umfangs der Ersatzpflicht. Zum deutschen Engelhardt/Klein (Fn. 41), S. 357. Recht in diesem Zusammenhang vgl. Engel- 99 Boehm/Bruns (Fn. 41), N 7; Boehm/Pesch hardt/Klein (Fn. 41), S. 358. (Fn. 97), S. 78; Schlund/Pongratz (Fn. 41), S. 60. 95 Jacquemart/Meyer (Fn. 24), S. 478 mit dem 100 Vgl. Jacquemart/Meyer (Fn. 24), S. 478 hinsicht- Hinweis darauf, dass der Hinterleger im Falle lich der erwähnten Verträge, welche die Fremd- eines sog. Hardforks (eingehend hierzu S. 468 ff. verwaltung von private keys bzw. die Beschaffung hinsichtlich des prominentesten Beispiels Bitcoin von Kryptowährungseinheiten beinhalten. Cash) die neu angefallenen Kryptowährungsein- 101 Vgl. Boehm/Pesch (Fn. 97), S. 77 f., heiten gemäss Art. 475 Abs. 1 OR herausgefordert Boehm/Bruns (Fn. 41), N 7 und N 12 ff.; Engel- werden könnten. hardt/Klein (Fn. 41), S. 359 f.; Schlund/Pongratz 96 Jacquemart/Meyer (Fn. 24), S. 478. (Fn. 41), S. 600 f. 97 Piller (Fn. 42), S. 1428; Franziska Boehm/Paulina 102 Schmid/Schmid, N 27 ff. Vgl. auch Kütük/Sorge Pesch, Bitcoins: Rechtliche Herausforderungen (Fn. 41), S. 644 f.; Boehm/Bruns (Fn. 41), N 43 ff. einer virtuellen Währung – Eine erste juristische 103 Gl. M. Piller (Fn. 42), S. 1428; Graham- Einordung, MMR 2014, S. 78, Engelhardt/Klein Siegenthaler/Furrer (Fn. 38), N 72 ff. Vgl. auch (Fn. 41), S. 357; Boehm/Bruns (Fn. 41), N 7 f.; Engelhardt/Klein (Fn. 41), S. 359 f. Schlund/Pongratz (Fn. 41), S. 600 104 Vgl. insbesondere Art. 29 Abs. 3 BEG. sui-generis 2018, S. 162
Benedikt Seiler/Daniel Seiler, Sind Kryptowährungen als Sachen im Sinne des ZGB zu behandeln? 37 Die Ausführungen haben sodann gezeigt, dass der Ansicht beizupflichten ist, wonach Kryptowährungen bereits de lege lata im Sinne einer modernen Auslegung des Sachbegriffs wie eine Sache behan- delt und damit als Gegenstand des Fahr- niseigentums aufgefasst werden können. Letztlich wird aufgrund der grenzüber- schreitenden Struktur von Kryptowäh- rungen auch in zivilrechtlicher Hinsicht eine länderübergreifend abgestimmte Regelung notwendig sein. Aufgrund der Tatsache, dass die tatsächliche und wirt- schaftliche Bedeutung von Kryptowäh- rungen rasant steigt und derart grundlegende Gesetzgebungsarbeiten einige Zeit beanspruchen, werden sich Gerichte und Verwaltungsbehörden potentiell mit der Notwendigkeit der Rechtsfortbildung konfrontiert sehen, womit aber auch die einmalige Gelegen- heit besteht, wichtige Pionierarbeit in dieser Hinsicht zu leisten. Hierzu möge dieser Aufsatz einen konkreten Denk- anstoss bieten. sui-generis 2018, S. 163
Sie können auch lesen