Sind Kryptowährungen wie Bitcoin (BTC), Ethereum (ETH) und Ripple (XRP) als Sachen im Sinne des ZGB zu behandeln? - sui-generis.ch

 
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Sind Kryptowährungen wie Bitcoin (BTC),
Ethereum (ETH) und Ripple (XRP) als Sachen
im Sinne des ZGB zu behandeln?
Benedikt Seiler / Daniel Seiler *%

Die Autoren gehen der Frage nach, ob Kryptowährungen als Sachen im Sinne des
ZGB aufgefasst und daran namentlich Eigentumsrechte begründet werden können.
Dabei werden zunächst technische Grundlagen der sog. Blockchain-Technologie
und der drei nach Markkapitalisierung grössten Kryptowährungen Bitcoin (BTC),
Ethereum (Ether, ETH) und Ripple (XRP) dargestellt. Sodann wird untersucht, ob
diese Kryptowährungen die Eigenschaften erfüllen, welche für die Qualifikation
eines Objektes als Sache im Sinne des ZGB vorliegen müssen, und welches die
Folgen einer solchen Qualifikation sind. Im Sinne einer modernen Auslegung des
Sachbegriffs schliessen sich die Autoren der Auffassung an, wonach Kryptowäh-
rungen grundsätzlich als Sache und damit als Gegenstand des Eigentums zu be-
handeln sind.

I. Einleitung............................................................................................................. 150
II. Technische Grundfragen ...................................................................................... 151
   1. Blockchain ........................................................................................................ 151
   2. Bitcoin (BTC) ................................................................................................... 152
   3. Ethereum (Ether, ETH)................................................................................... 153
   4. Ripple (XRP) ................................................................................................... 154
III. Zivilrechtlicher Teil.............................................................................................. 155
   1. Ausgangslage ................................................................................................... 155
   2. Der Sachbegriff des ZGB als dynamischer Begriff .......................................... 156
   3. Kryptowährungen als «Sache» im Sinne des ZGB?........................................ 156
   4. Fazit ................................................................................................................. 162

Zitiervorschlag: Benedikt Seiler/Daniel Seiler, Sind Kryptowährungen wie Bitcoin
                 (BTC), Ethereum (ETH), Ripple (XRP) und Co. als Sachen im Sinne
                 des ZGB zu behandeln?, in: sui-generis 2018, S. 149

URL:                    sui-generis.ch/65

DOI:                    https://doi.org/10.21257/sg.65

    ____________________________
* Dr. Benedikt Seiler (benedikt.seiler[at]unibas.ch), Privatdozent für Zivilrecht, Zivilprozessrecht
  sowie Schuldbetreibungs- und Konkursrecht an der Universität Basel, Gerichtsschreiber am Appel-
  lationsgericht Basel-Stadt; Daniel Seiler (dseiler[at]kpmg.com), Senior Manager, Legal, KPMG
  Schweiz, spezialisiert auf digitales Recht, IT-Recht, Compliance, Datenschutz und Legal Transfor-
  mation.

    Dieses Werk ist lizenziert unter einer Creative Commons Namensnennung – Weitergabe unter
    gleichen Bedingungen 4.0 International Lizenz.
Benedikt Seiler/Daniel Seiler, Sind Kryptowährungen als Sachen im Sinne des ZGB zu behandeln?

I. Einleitung                                                 gehenden immer lauter werdenden For-
1                                                             derung nach Regulierung zeichnete sich
    Die bekannteste Kryptowährung Bitcoin
                                                              das erste Quartal 2018 durch starke Ver-
    existiert seit dem Jahr 2009 und blieb
                                                              unsicherungen am Markt aus. Dies auch
    zunächst einige Jahre praktisch unbe-
                                                              deshalb, weil unterschiedliche Nationen
    kannt. Noch im Jahr 2014 bezeichnete
                                                              eine zum Teil völlig unterschiedliche
    der Bundesrat Kryptowährungen als
                                                              Position gegenüber Kryptowährungen
    «Randphänomen» und kam deswegen
                                                              einnehmen.4 In dieser Phase haben sich
    zum Schluss, dass kein gesetzgeberischer
                                                              zwei der weltweit grössten Kryptowäh-
    Handlungsbedarf bestehe.1 Die wirt-
                                                              rungsplattformen binance5 und bitfinex6
    schaftliche Bedeutung und Marktkapita-
                                                              zu einer Verlegung ihrer Tätigkeit nach
    lisierung von Kryptowährungen stieg
                                                              Europa entschlossen. Letztere wird vo-
    seither jedoch rasant. Der Durchbruch
                                                              raussichtlich als AG in der Schweiz ange-
    erfolgte im Jahr 2017, im Verlaufe dessen
                                                              siedelt.7 Damit ist die Bedeutung der
    die globale Marktkapitalisierung von
                                                              Schweiz als Land im Krypto-Ökosystem
    Bitcoin und anderen Kryptowährungen
                                                              potentiell erneut gestiegen. Weiter
    (sog. Altcoins) wie Ethereum (ETH),
                                                              akzentuiert hat sich somit auch die
    Ripple (XRP) usw. insgesamt auf einen
                                                              Dringlichkeit einer «Implementierung»
    Gegenwert von über 800 Milliarden Dol-
                                                              von Kryptowährungen in das Schweizer
    lar anstieg.2 Aufgrund dieser Entwick-
                                                              Recht, vor allem, wenn man sich vor
    lung     schloss   Christine     Lagarde,
                                                              Augen führt, dass bitfinex knapp zwei
    Direktorin des Internationalen Wäh-
                                                              Millionen registrierte Nutzer aufweist
    rungsfonds, im September 2017 selbst
                                                              und im bislang stärksten Monat Dezem-
    eine komplette Ablösung der nationalen
                                                              ber 2017 nach eigenen Angaben einen
    Währungen durch Kryptowährungen
                                                              Umsatz von über 100 Milliarden Dollar
    nicht mehr völlig aus. Auch der Bundes-
                                                              generierte.8
    rat erkennt in Kryptowährungen nun-
    mehr eine nachhaltige Entwicklung.                    3   Kryptowährungen stellen den Gesetzge-
    Anlässlich der »Crypto Conference
                                                              ber jedoch vor eine vielfältige Herausfor-
    St. Moritz» im Januar 2018 bezeichnete
                                                              derung, namentlich auf den Gebieten der
    Bundesrat Schneider-Amann Krypto-
                                                              Geldwäschereigesetzgebung, des Steuer-
    währungen als «Teil der vierten industri-
                                                              rechts, des Strafrechts, des Privatrechts
    ellen Revolution» und äusserte die
                                                              sowie des Vollstreckungsrechts, zumal
    Hoffnung, dass die Schweiz zur «Krypto-
                                                              selbst grundlegendste Rechtsfragen noch
    Nation» werde.3

2   Aufgrund der wachsenden wirtschaftli-
    chen und globalen Bedeutung von Kryp-
    towährungen und der damit einher-                         ____________________________
                                                          4   Für eine Übersicht über die Positionen verschie-
    ____________________________                              dener Nationen, vgl. Law & Trust International,
1   Bericht des Bundesrats vom 25. Juni 2014 in               Crypto-Friendly Countries.
    Beantwortung der Postulate Schwaab (13.3678)          5   www.binance.com.
    und Weibel (13.4070).                                 6   www.bitfinex.com.
2   Die drei genannten Kryptowährungen BTC, ETH           7   Marc Badertscher, Bitcoin-Börse Bitfinex will in
    und XRP weisen derzeit die grösste Marktkapita-           die Schweiz ziehen, Handelszeitung, 27. März
    lisierung auf (www.coinmarketcap.com)                     2018.
3   Vgl. etwa SRF, Tagesschau vom 18. Januar 2018.        8   www.bfxdata.com.

                                           sui-generis 2018, S. 150
Benedikt Seiler/Daniel Seiler, Sind Kryptowährungen als Sachen im Sinne des ZGB zu behandeln?

      weitgehend ungeklärt sind.9 Aus zivil-                       dass dem Verkäufer sein bisheriges
      rechtlicher Sicht stellt sich insbesondere                   Eigentum bescheinigt, und fügt der Kette
      die Frage, ob Kryptowährungen als Sache                      derartiger Dokumente ein neues Glied
      im Sinne des ZGB behandelt werden                            hinzu. Dieses bezieht seine Gültigkeit aus
      können (nachfolgend Teil III). Hierfür ist                   der Verknüpfung mit dem Vorgänger-
      es erforderlich, sich vorweg mit einigen                     dokument. Neu ist die Übertragung des
      wichtigen Grundlagen der technischen                         Konzepts auf ein manipulationssicheres
      Eigenschaften und Funktionsweise von                         digitales System.12 Die Blockchain ist
      Kryptowährungen vertraut zu machen,                          somit nicht eine in sich spezifische Tech-
      soweit sie für die anschliessende recht-                     nologie, sondern vielmehr ein Konzept
      liche Würdigung von Bedeutung sind                           für ein dezentrales Buchführungssystem,
      (nachfolgend Teil II).                                       mithilfe dessen Konsens über den richti-
                                                                   gen Zustand der Buchführung erzielt
                                                                   wird, selbst wenn (oder gerade weil) viele
II. Technische Grundfragen
                                                                   Teilnehmer an der Buchführung beteiligt
                                                                   sind – dieses Konzept wird auch als
1. Blockchain                                                      Distributed-Ledger-Technologie (DLT)
4     Bei einer sog. Blockchain10 (Blockkette)                     bezeichnet.13
      handelt es sich um eine kontinuierlich
      erweiterbare Liste von Datensätzen.                    6     Es ist für den Begriff Blockchain uner-
      Diese als «Blöcke» bezeichneten Datens-                      heblich, worüber in derartigen Buchfüh-
      ätze sind mittels kryptographischer Ver-                     rungssystemen letztlich Buch geführt
      fahren miteinander verkettet. Jeder                          wird. Entscheidend ist vielmehr das
      einzelne Block enthält dabei stets einen                     Prinzip, dass die späteren Transaktionen
      kryptographisch     sicheren   Streuwert                     auf den früheren Transaktionen aufbau-
      (Hash) des vorhergehenden Blocks sowie                       en und sich die späteren Transaktionen
      einen Zeitstempel und die Transaktions-                      dadurch als richtig bestätigen, indem sie
      daten.11                                                     die Kenntnis der früheren Transaktionen
                                                                   beweisen. Durch diese Vorgehensweise
5     Das der Blockchain zugrunde liegende                         wird es systembedingt verunmöglicht,
      Prinzip ist an sich nicht neu. So nimmt                      die Existenz oder den Inhalt der jeweils
      der Notar, der einen Grundstückkauf                          früheren Transaktionen zu manipulieren
      beurkundet, Bezug auf ein Dokument,                          oder zu löschen, ohne dabei gleichzeitig
                                                                   alle späteren Transaktionen ebenfalls zu
      ____________________________
 9    Stellungnahme des Bundesrats vom 31. Januar                  zerstören. Die anderen Teilnehmer der
      2018 in Beantwortung der Interpellation Schmid               dezentralen Buchführung (sog. Nodes)
      (17.4024).                                                   haben aufgrund der Verteilung der Buch-
 10   Economist Staff, Blockchains: The great chain of
      being sure about things, The Economist. 31. Ok-
      tober 2015; Nathaniel Poppe, A Venture Fund                  ____________________________
      With Plenty of Virtual Capital, but No Capitalist,      12   Alexander Lipton/Alex Pentland, Ausweg aus
      New York Times, 21. Mai 2016.                                dem Bankenmonopol, Spektrum der Wissen-
 11   Arvind Narayanan/Joseph Bonneau/Edward                       schaft 4/2018, S. 23.
      Felten/Andrew Miller/Steven Goldfeder, Bitcoin          13   Blockchain #Banking: ein Leitfaden zum Ansatz
      and cryptocurrency technologies: a comprehen-                des Distributed Ledger und Anwendungsszenari-
      sive introduction, Princeton 2016; John Pavlus,              en, in: Bundesverband Informationswirtschaft
      Die Welt des Bitcoin, Spektrum der Wissenschaft              (Hrsg.), Telekommunikation und neue Medien,
      4/2018, S. 15.                                               Berlin 2016.

                                                sui-generis 2018, S. 151
Benedikt Seiler/Daniel Seiler, Sind Kryptowährungen als Sachen im Sinne des ZGB zu behandeln?

     führung auf alle Teilnehmer Kenntnis                         währung).16 Erstmals wurde das Bitcoin-
     dieser späteren Transaktionen und wer-                       Zahlungssystem im Jahr 2008 in einem
     den eine manipulierte Kopie der Block-                       Dokument beschrieben, welches unter
     chain daran erkennen, dass diese                             dem Pseudonym Satoshi Nakamoto ver-
     Abweichungen in den Berechnungen                             öffentlicht wurde.17 Kurz darauf wurde
     aufweist. Eine Verifizierung der mani-                       eine erste Software veröffentlicht (ein
     pulierten Transaktion erscheint somit als                    sog. Bitcoin-Client).18 Der Wert eines
     ausgeschlossen.14                                            Bitcoins bestimmt sich allein durch An-
                                                                  gebot und Nachfrage.19
7    Das Verfahren der Blockchain, also die
     kryptographische Verkettung in einem                   9     Um am Bitcoin-Zahlungssystem teilzu-
     dezentralen Buchführungssystem bzw.                          nehmen, ist es lediglich notwendig, einen
     einer Transaktionsdatenbank ist die                          Bitcoin-Client oder einen entsprechen-
     technische Voraussetzung für Krypto-                         den Online-Dienst zu nutzen. Diese Ei-
     währungen und liegt diesen zugrunde.                         genschaft erlaubt es, dass das Bitcoin-
     Gegenüber zentralen Systemen bietet das                      System keiner geographischen Beschrän-
     verteilte System eine Verbesserung der                       kung unterliegt, da einzig ein Client und
     Transaktionssicherheit und eine Verein-                      eine Internetverbindung notwendig sind.
     fachung der einzelnen Transaktion. Eine                      Der Einsatz ist somit länderübergreifend
     Blockchain ermöglicht es insbesondere,                       möglich.20 Eine der zentralen Eigen-
     dass in einem dezentralen Netzwerk eine                      schaften des Bitcoin-Systems und der
     Einigkeit zwischen den Teilnehmern                           zugrundeliegenden Blockchain ist der
     (Nodes) erzielt werden kann, obwohl sich                     Umstand, dass mittels Kryptographie
     die Teilnehmer weder kennen noch deren                       garantiert werden kann, dass Trans-
     Identität bekannt ist. Beim verteilten                       aktionen mit Bitcoins nur vom jeweiligen
     Transaktionssystem, das für die Krypto-                      Inhaber vorgenommen werden können
     währung Bitcoin genutzt wird, handelt es                     und dass es zudem unmöglich ist, Geld-
     sich um die älteste sich in Betrieb befind-                  einheiten mehrfach auszugeben.21
     liche Blockchain und damit den ersten,
                                                                  ____________________________
     breiten Anwendungsfall derselben.15                     16   Money and Capital, in: Brian Duignan (Hrsg.),
                                                                  Economics: Taking the Mystery Out of Money
                                                                  Series, New York 2012, S. 48.
2. Bitcoin (BTC)                                             17   Joshua Davis, The Crypto-Currency: Bitcoin and
8                                                                 its mysterious inventor, The New Yorker, 10.
     Bitcoin (BTC) bezeichnet eine Währung,
                                                                  Oktober 2011.
     welche auf einem digitalen, kryptogra-                  18   «To reduce confusion between Bitcoin-the-
     phischen System basiert (sog. Krypto-                        network and Bitcoin-the-software we have re-
                                                                  named the reference client to Bitcoin Core.»
                                                                  Bitcoin Core version 0.9.0 released -Rebranding
                                                                  to Bitcoin Core, Bitcoin Project, 19. März 2014;
                                                                  Usman Chohan, Cryptocurrencies: A Brief The-
                                                                  matic Review, Social Science Research Network
     ____________________________                                 (SSRN), 4. August 2017.
14   Luzius Meissner, Kryptowährungen: Geschichte,           19   Usman Chohan, A History of Bitcoin, Social
     Funktionsweise, Potential, in: Weber/Thouvenin               Science Research Network (SSRN), 30. Septem-
     (Hrsg.), Rechtliche Herausforderungen durch                  ber 2017.
     webbasierte und mobile Zahlungssysteme, Zürich          20   Wikipedia, Bitcoin, 6. Mai 2018.
     2015, S. 84; Pavlus (Fn. 11), S. 15 f.                  21   Axel Kannenberg, Kryptogeld-Regulierung in
15   Pavlus (Fn. 11), S. 15 f.; vgl. Meissner (Fn. 14),           Deutschland: «Bitcoins fair behandeln», heise
     S. 76 f.                                                     online, 27. September 2014.

                                               sui-generis 2018, S. 152
Benedikt Seiler/Daniel Seiler, Sind Kryptowährungen als Sachen im Sinne des ZGB zu behandeln?

10    Soll mit Bitcoins gehandelt werden, ist es                     nen Signatur mit einer neuen Signatur
      zunächst erforderlich, eine entsprechen-                       auf der Blockchain macht diese einzelne
      de Software (bei PCs) oder eine entspre-                       Transaktion zu einem einmaligen, irre-
      chende mobile Applikation (bei Smart-                          versiblen und für alle Nutzer der Block-
      phones) zu installieren. Diese verbindet                       chain     offenen     und      transparent
      sich via Internet über ein dezentrales                         nachvollziehbarem Ereignis, welches
      Netzwerk (sog. Peer-to-Peer Netzwerk)                          nicht in gleicher Art ein zweites Mal auf-
      und lädt die Blockchain-Datenbank her-                         treten kann, womit auch eine Mehr-
      unter; man wird so zu einem Teil des                           fachtransaktion (sog. double spend) oder
      Blockchain-Netzwerks und dem damit                             eine Kopie bzw. eine Multiplikation von
      verbundenen Betrieb des Bitcoin-                               Bitcoins technisch ausgeschlossen ist.
      Protokolls.22 Der Ablauf einer Transakti-
      on von Bitcoins ist zwar je nach genutzter               11    Wie beschrieben ist für den Zugriff bzw.
      Software im Detail anders ausgestaltet,                        für die Verfügung über Kryptowährungen
      der zugrundeliegende Vorgang ist aber                          wie z.B. Bitcoin jeweils ein kryptographi-
      immer derselbe: Es wird einerseits der                         sches Schlüsselpaar erforderlich. Bei den
      eigene private Schlüssel (sog. private                         kryptographischen Schlüsseln handelt es
      key) benötigt, zudem der aus der                               sich um eine Bitfolge,25 also eine digitale
      Zieladresse     abgeleitete     öffentliche                    Zeichenfolge, welche mittels Zahlen und
      Schlüssel des Empfängers (sog. public                          Buchstaben oder beispielsweise auch
      key). Letzterer hat die Funktion, die                          mittels eines sog. QR-Code dargestellt
      Transaktion derart mit dem eigenen pri-                        werden kann. Diese Daten werden von
      vate key zu signieren, dass der Empfän-                        den Nutzern meist in einer Software ge-
      ger die nächste Transaktion wiederum                           speichert, einem sogenannten Wallet.
      nur mit seinem eigenen private key gültig                      Die Wallet-Software ermöglicht die Auf-
      signieren kann.23 An dieser Ausgestal-                         bewahrung und Verwaltung der Schlüssel
      tung der Transaktion ist der Mechanis-                         sowie die Anzeige der Kryptowährungs-
      mus der Blockchain deutlich zu sehen: Es                       einheiten26 auf dem PC oder dem Smart-
      findet kein (wechselseitiger) Austausch                        phone. Es ist auch möglich, wenn auch
      oder eine Übergabe von Daten oder Ge-                          im Umgang wenig komfortabel, die eige-
      genständen statt, vielmehr wird eine                           nen kryptographischen Schlüssel bei-
      neue Signatur generiert, welche einer                          spielsweise auf Papier aufzuschreiben
      bestehenden Kette von vergangenen Sig-                         bzw. auszudrucken und auf diese Weise
      naturen der Blockchain hinzugefügt                             aufzubewahren.
      wird.24 Diese Verkettung der vergange-
                                                               3. Ethereum (Ether, ETH)
      ____________________________
                                                               12    Bei Ethereum handelt es sich ebenfalls
 22   Eine eindrückliche geographische Übersicht über
      alle zu einem gegebenen Zeitpunkt mit dem                      um ein verteiltes System. Dieses ist
      Netzwerk verbundenen Computer findet sich
      unter Bitnodes.                                                besonders dafür ausgelegt, dezentrale
 23   Stephan D. Meyer/Benedikt Schuppli, «Smart
      Contracts» und deren Einordnung in das schwei-
      zerische Vertragsrecht, recht 2017, S. 219, 204 ff.,           ____________________________
      205.                                                      25   Das Wort Bit ist eine Wortkreuzung aus binary
 24   Nicolas Jacquemart/Stephan D. Meyer, Der                       digit – englisch für «binäre Ziffer» oder auch
      Bitcoin-/Bitcoin-Cash-Hardfork, GesKR 2017,                    «Binärziffer», vgl. Wikipedia, Bit, 3. Mai 2018.
      S. 469                                                    26   Jacquemart/Meyer (Fn. 24), S. 469 f.

                                                  sui-generis 2018, S. 153
Benedikt Seiler/Daniel Seiler, Sind Kryptowährungen als Sachen im Sinne des ZGB zu behandeln?

     Verträge (sog. Smart Contracts)27 und                     enthalten kann, wodurch es zu einem
     Programme mittels einer eigenen Block-                    Handelsplatz wird. Auch beim Ripple-
     chain anzulegen, zu verwalten und allen-                  System einigen sich die Teilnehmer auf
     falls   auszuführen.28    Das    System                   Änderungen im Register nach einem
     Ethereum verwendet zur Vergütung der                      Konsensverfahren.31 Zusätzlich zum Zah-
     Transaktionsverarbeitungen die interne                    lungsnetzwerk und dem Handelsplatz
     Kryptowährung Ether (ETH) als Zah-                        enthält das Ripple-System eine eigene
     lungsmittel für die Teilnehmer (Nodes).                   interne Kryptowährung XRP32, welche
     Im Unterschied zu Bitcoin ist Ethereum                    unwiderrufliche bzw. unveränderbare
     jedoch keine reine Kryptowährung, son-                    und transparente Transaktionen ermög-
     dern eine Plattform für sogenannte                        licht.33
     Dapps (Distributed Apps), die aus Smart
     Contracts bestehen. Für Smart Contracts             15    Im erwähnten Register aller Kontostände
     gibt es eine Vielzahl von Anwendungen,                    ist durch Schuldscheine, auch genannt
     unter anderem E-Voting-Systeme, virtu-                    IOUs (für «I owe you») erfasst, wer wie
     elle Organisationen, Identitätsmanage-                    viel von welcher Währung einem Teil-
     ment und Crowdfunding.29                                  nehmer schuldet und umgekehrt.
                                                               Wichtig in diesem System sind insbeson-
13   Aufgrund der Tatsache, dass Ethereum                      dere auch die sog. Ripple-Gateways,
     bzw. Ether (ETH) Blockchain als Techno-                   denn diese nehmen etablierte Währun-
     logiegrundlage einsetzt, sind auch die via                gen wie z.B. Dollar an und stellen dafür
     Ethereum bzw. Ether verarbeiteten                         IOUs aus, welche jederzeit wieder in eine
     Transaktionen gleichsam unwiderruflich                    Währung eingelöst werden können.34 Im
     bzw. unveränderbar. Auch hier lässt sich                  Unterschied zu anderen Kryptowährun-
     die Transaktionskette beliebig weit zu-                   gen wie Bitcoin oder Ethereum (ETH) ist
     rückverfolgen, womit die Transparenz                      eine Geldschöpfung durch sog. Mining
     und Nachvollziehbarkeit der Transaktio-                   nicht vorgesehen.
     nen gewährleistet ist.30
                                                         16    Vorteile des Ripple-Protokolls sind der
4. Ripple (XRP)                                                Umstand, dass es sich um einen offenen
14                                                             Standard handelt, der bestehende Zah-
     Das Ripple-System basiert auf einer
                                                               lungsnetzwerke verbinden kann, dass die
     verteilten,  öffentlichen    Datenbank,
                                                               Nutzer in einer wechselseitigen Schuld
     welche ein Register mit allen Kontostän-
                                                               stehen können, dass die Transaktionen
     den enthält. Dieses Register kann jeder
                                                               sekundenschnell verarbeitet werden
     einsehen. Eine Besonderheit des Ripple-
                                                               können und dass Ripple das Potential
     Systems ist die Möglichkeit, dass es zu-
                                                               besitzt, als eine Art Übersetzer zwischen
     sätzlich zu den Kontoständen auch
                                                               beliebigen anderen Währungen zu funk-
     Informationen über Kaufs- und Ver-
     kaufsangebote von Devisen und Gütern
     ____________________________
27   Eingehend hierzu Meyer/Schuppli (Fn. 23),                 ____________________________
     S. 204 ff.                                           31   How Ripple Works (www.ripple.com).
28   Ethereum Blockchain, Blockchain Nachrichten,         32   Top 9 Frequently Asked Questions About Ripple
     15. November 2016.                                        and XRP, FAQ, Ripple.
29   www.ethereum.org.                                    33   FAQ, Ripple.
30   www.ethereum.org.                                    34   Wikipedia, Ripple (Geldsystem), 5. Mai 2018.

                                           sui-generis 2018, S. 154
Benedikt Seiler/Daniel Seiler, Sind Kryptowährungen als Sachen im Sinne des ZGB zu behandeln?

       tionieren.35 Dass dieses Potential nicht              18    Nach schweizerischem Sachenrecht ist
       bloss theoretischer Natur ist, zeigt bei-                   dem Inhaber eines Rechts an einer Sache
       spielsweise die Tatsache, dass die spani-                   (sog. dingliches Recht) diese so zugeteilt,
       sche Grossbank Santander seit Mitte                         dass alle anderen Rechtsgenossen diese
       April 2018 das Ripple-Protokoll für                         Zuteilung zu respektieren haben.40 Die
       Transaktionen zwischen Spanien, Brasi-                      Möglichkeit, dingliche Rechte (insbeson-
       lien, Polen und Grossbritannien ein-                        dere Eigentumsrechte) an Kryptowäh-
       setzt.36                                                    rungseinheiten begründen zu können,
                                                                   setzt somit voraus, dass Kryptowährun-
                                                                   gen als «Sachen» im Sinne des ZGB qua-
III. Zivilrechtlicher Teil
                                                                   lifiziert bzw. wie solche behandelt
                                                                   werden können. Die zurzeit vorherr-
 1. Ausgangslage                                                   schende Meinung zum deutschen Recht41
 17    Blockchain-Transaktionen         erfolgen                   wie wohl auch zum Schweizer Recht42
       grenzüberschreitend,  37   womit auch
       international-privatrechtliche Implika-
                                                                   ____________________________
       tionen zu berücksichtigen sind. Die nach-              40   Arthur Meier-Hayoz, Berner Kommentar ZGB,
       folgenden Ausführungen beziehen sich                        Bern 1981, System. Teil, N 242; Jörg
                                                                   Schmid/Bettina Hürlimann-Kaup, Sachenrecht,
       ausschliesslich auf Konstellationen, in                     5. Aufl., Bern 2017, N 18.
       denen aufgrund des massgebenden Kolli-                 41   § 90 BGB sieht im Gegensatz zum ZGB die
       sionsrechts das schweizerische Recht zur                    Voraussetzung der Körperlichkeit ausdrücklich
                                                                   vor, weshalb eine analoge Anwendung dieser
       Anwendung gelangt,38 ein Szenario, dass                     Bestimmung weitgehend abgelehnt wird, vgl.
       namentlich durch den Umzug von bit-                         etwa Franziska Boehm/Ina Bruns, in: Bräuti-
       finex in die Schweiz vermehrt eintreten                     gam/Rücker (Hrsg.), E-Commerce, München
                                                                   2016, N 5; Merih Erdem Kütük/Christoph Sorge,
       dürfte. Die Frage, was eine «Sache» ist,                    Bitcoin im deutschen Vollstreckungsrecht: Von
       bzw. die Bestimmung des Umfangs des                         der «Tulpenmanie» zur «Bitcoinmanie», MMR
                                                                   2014, S. 644; Albert Schlund/Hans Pongratz,
       Sachbegriffs, ergibt sich aus den                           DStR 2018, S. 600; Christian Engelhardt/Sascha
       Bestimmungen des Sachstatuts, bei An-                       Klein, Bitcoins – Geschäfte mit Geld, das keines
       wendbarkeit des Schweizer Rechts also                       ist: Technische Grundlagen und zivilrechtliche
                                                                   Betrachtung, MMR 2014, S. 357.
       nach Massgabe des ZGB.39                               42   Aktuell diskutiert wird vorwiegend die Sachquali-
                                                                   tät von Daten bzw. «virtuellen Gütern» im All-
                                                                   gemeinen, wo sie aufgrund der fehlenden
                                                                   Körperlichkeit vom überwiegenden Teil der Lehre
       ____________________________                                verneint wird, vgl. etwa Gianni Fröhlich-Bleuer,
  35   Patrick Griffin/Ryan Zagone, Assessing the                  Jusletter, 6. März 2017 N 10; Daniel Hürli-
       Ripple Protocol: Implications of Distributed Net-           mann/Herbert Zech, Rechte an Daten, in: sui-
       works and Digital Currencies for Retail Pay-                generis 2016, S. 90 f.; Matthias Nänni, Märkte
       ments, 30. Januar 2015.                                     virtueller Welten, Zürich 2009, S. 133 ff.; anderer
  36   Santander launches the first blockchain-based               Ansicht demgegenüber Martin Eckert, Digitale
       international money transfer service across four            Daten als Wirtschaftsgut: digitale Daten als Sa-
       countries, Press room, 12. April 2018.                      che, SJZ 2016, S. 249. Ausdrücklich die Sachqua-
  37   Vgl. oben II.2.                                             lität von Kryptowährungen verneinend: Sébastien
  38   Vgl. hierzu Barbara Graham-Siegenthaler/                    Gobat, Les monnaies virtuelles à l’épreuve de la
       Andreas Furrer, Jusletter, 8. Mai 2017, N 20 ff.            LP, AJP 2016, S. 1098; François Piller, AJP 2017,
  39   Pius Fisch, Vorbem. Art. 97–108, in:                        Virtuelle Währungen – Reale Rechtsprobleme?,
       Honsell/Vogt/Schnyder/Berti (Hrsg.), Basler                 S. 1429 ; Harald Bärtschi/Christian Meisser,
       Kommentar, Internationales Privatrecht (IPRG),              Virtuelle Währungen aus finanzmarkt- und zivil-
       3. Aufl., Basel 2013, N 9; Anton Heini, Zürcher             rechtlicher Sicht, in: Weber/Thouvenin (Hrsg.),
       Kommentar IPRG, 2. Aufl., Zürich 2004, Vor-                 Rechtliche Herausforderungen durch webbasierte
       bem. Art. 97–108 N 11.                                      und mobile Zahlungssysteme, Zürich 2015,

                                                sui-generis 2018, S. 155
Benedikt Seiler/Daniel Seiler, Sind Kryptowährungen als Sachen im Sinne des ZGB zu behandeln?

     verneint die Sachqualität von Kryp-                         statisch sondern dynamisch,             worauf
     towährungen. In der Literatur wurden                        zurückzukommen ist.47
     jüngst jedoch auch Stimmen laut, welche
     die Sachqualität in Bezug auf die grösste             20    Wichtige Hilfsmittel der Gesetzesausle-
     Kryptowährung Bitcoin bejahen.43 Nach-                      gung und -fortbildung sind die sog.
     folgend werden die geltend gemachten                        Prinzipien des Sachenrechts, welche sich
     Argumente zusammengetragen und auch                         aus mehreren im Sachenrecht enthalte-
     mit Blick auf andere Kryptowährungen                        nen Rechtsnormen oder Rechtsinstituten
     gewürdigt.                                                  durch Abstraktion ableiten lassen. Diese
                                                                 Prinzipien haben für das Sachenrecht
2. Der Sachbegriff des ZGB als                                   eine besonders grosse Bedeutung, weil
   dynamischer Begriff                                           das ausdrückliche Bekenntnis des Ge-
19                                                               setzgebers zur Unvollständigkeit und
     Das ZGB kennt keine Legaldefinition des
                                                                 Lückenhaftigkeit i.S.v. Art. 1 ZGB (sog.
     Begriffs «Sache». Nach der herrschenden
                                                                 «Mut zur Lücke») in besonderem Aus-
     Auffassung stellt eine Sache ein unper-
                                                                 mass für das Sachenrecht gilt.48 Das
     sönlicher, körperlicher, für sich beste-
                                                                 wichtigste Prinzip stellt dabei das Publi-
     hender Gegenstand dar, welcher der
                                                                 zitätsprinzip dar, welches besagt, dass
     menschlichen Herrschaft unterworfen
                                                                 dingliche Rechte als absolute Rechte für
     werden kann.44 Daraus ergeben sich die
                                                                 jedermann erkennbar sein sollen. Mit
     Begriffsmerkmale Abgegrenztheit, Un-
                                                                 dem Publizitätsprinzip hängen eine Rei-
     persönlichkeit, Körperlichkeit und Be-
                                                                 he weiterer allgemeiner Prinzipien des
     herrschbarkeit.45 Methodologisch ist zu
                                                                 Sachenrechts zusammen. So namentlich
     berücksichtigen, dass es sich beim Begriff
                                                                 das Traditions- und das Spezialitäts-
     «Sache» um einen Funktionsbegriff
                                                                 prinzip. Ein ebenfalls zentrales Prinzip
     handelt.46 Der Sachbegriff ist somit nicht
                                                                 stellt der Grundsatz dar, wonach das frü-
                                                                 her errichtete dingliche Recht dem später
                                                                 errichteten Recht vorgeht (sog. Prinzip
                                                                 der Alterspriorität).49
     S. 143. Frage offen gelassen bei Jacque-
     mart/Meyer (Fn. 24), S. 469.
43   Graham-Siegenthaler/Furrer (Fn. 38), N 40 ff.         3. Kryptowährungen als «Sache» im
     Vgl. auch Eckert (Fn. 42), S. 247 ff. Teilweise
     abweichend Piller (Fn. 42), S. 1429, welcher die         Sinne des ZGB?
     Qualifikation von Bitcoins als Sache jedoch als
     «wünschenswert» bezeichnet.
44   Heinz Rey, Die Grundlagen des Sachenrechts und              a) Unpersönlichkeit
     des Eigentums, 3. Aufl., Bern 2007, N 66; Meier-      21    Als Sache im Sinne des ZGB kann zu-
     Hayoz (Fn. 40), N 242; Thomas Sutter-Somm,
     Schweizerisches Privatrecht (SPR), Bd. V/1: Ei-             nächst nur gelten, was vom menschli-
     gentum und Besitz, 2. Aufl., Basel 2014, N 16;              chen Körper verschieden ist. Das
     Wolfgang Wiegand, Basler Kommentar ZGB II, 5.
     Aufl., Basel 2015, Vorbem. zu Art. 641 ff. N 6;
                                                                 Vorliegen dieser Voraussetzung bereitet
     Paul-Henri Steinauer, Les droits réels, Tome I,             im Zusammenhang mit Kryptowährun-
     4. Aufl., Bern 2012, N 60; Ruth Arnet, in: Breit-           gen keinerlei Probleme und bedarf keiner
     schmid/Jungo (Hrsg.), Handkommentar zum
     schweizerischen Privatrecht, Art. 641– 977 ZGB,             weiteren Ausführungen.
     3. Aufl., Zürich 2016, Art. 641 N 6.                        ____________________________
45   Statt vieler Sutter-Somm (Fn. 44), N 17 ff.            47   Vgl. unten III.3.c.
46   Meier-Hayoz (Fn. 40), N 116; Rey (Fn. 44), N 68;       48   Rey (Fn. 44), N 270.
     Wiegand (Fn. 44), Vorbem. zu Art. 641 ff. N 6.         49   Meier-Hayoz (Fn. 40), N 97; Rey (Fn. 44), N 550.

                                              sui-generis 2018, S. 156
Benedikt Seiler/Daniel Seiler, Sind Kryptowährungen als Sachen im Sinne des ZGB zu behandeln?

      b) Abgegrenztheit                                          Blockchain gewährleistet wird, was auch
22    Abgegrenztheit setzt voraus, dass die                      auf Ethereum (ETH) und Ripple (XRP)
      Sache für sich selber besteht und von                      zutrifft.57 Die Möglichkeit, die Transakti-
      anderen Sachen abgegrenzt werden                           onskette beliebig weit zurückzuverfol-
      kann.50 Entsprechend der Funktionalität                    gen,58 sowie die Irreversibilität jeder
      des Sachbegriffs ist auch das Begriffs-                    Übertragung59 schaffen ein hohes Mass
      merkmal der Abgegrenztheit funktional                      an Sicherheit, dass der Empfänger dieser
      aufzufassen.51 So erfüllt nicht nur eine                   Kryptowährungseinheiten         tatsächlich
      physikalisch-räumlich abgegrenzte Sache                    deren Berechtigter ist. Dieses Mass an
      (wie z.B. ein Buch) diese Voraussetzung.                   Sicherheit übertrifft namentlich jenes,
      Ausschlaggebend kann auch die sich auf                     welches der Besitz bei Mobilien gewähr-
      wirtschaftliche Momente abstützende                        leistet, bei weitem.60 Da sich die Über-
      Abgegrenztheit und Einheit sein (sog.                      tragung von Kryptowährungen stets auf
      wirtschaftliche Einheit).52 So kommt et-                   eine bestimmte Anzahl von Einheiten
      wa bei einem Sack Getreide nicht dem                       bezieht, besteht Einklang mit dem Publi-
      einzelnen Getreidekorn die Sachqualität                    zitäts- und dem Spezialitätsprinzip.61
      zu, sondern der gesamten Menge, welche                     Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass
      eine wirtschaftliche Einheit bildet und                    jede einzelne Währungseinheit individu-
      nur als solche am Rechtsverkehr teil-                      ell bestimmbar ist und somit von ande-
      nimmt.53 Diese Voraussetzung steht in                      ren     Währungseinheiten       abgegrenzt
      engem Zusammenhang mit dem Speziali-                       werden kann. Aus einem funktionalen
                                                                                 62

      tätsprinzip, wonach dingliche Rechte                       Blickwinkel erfüllen Kryptowährungen
      stets an individualisierten (d.h. von an-                  damit die Voraussetzung der Abge-
      deren Sachen abgegrenzten) Objekten                        grenztheit. Wie es sich mit der Notwen-
      bestehen können.54 Letzteres ist seiner-                   digkeit einer körperlichen Abgegrenzt-
      seits Ausfluss des Publizitätsprinzips,                    heit verhält, ergibt sich aus der
      zumal das Spezialitätsprinzip verhindern                   nachfolgend zu prüfenden Notwendigkeit
      soll, dass die Publizität des dinglichen                   der Körperlichkeit.
      Rechts durch Verfügungen, welche sich
      nicht auf eine individualisierte, abge-
                                                           24    Vorab ist mit Blick auf das Alterspriori-
      grenzte Objekte beziehen, verwischt                        tätsprinzip festzustellen, dass Kryp-
      wird.55                                                    towährungen aufgrund der komplexen
                                                                 technischen Lösung zur Verhinderung
23    In der Literatur wird zu Recht betont,                     des sog. double-spend-Problems, d.h.
      dass eines der Hauptmerkmale von                           Verunmöglichung der mehrfachen Über-
      Bitcoin (BTC) die Transparenz ist, welche
                                                                 ____________________________
      – wie aufgezeigt56 – durch die öffentliche            57   Vgl. oben II.3 und II.4.
                                                            58   Vgl. oben II.2.
      ____________________________                          59   Vgl. oben II.2 (BTC), II.3 (ETH) und II.4 (XRP).
 50   Statt vieler Rey (Fn. 44), N 69.                      60   Zur Problematik der Abgrenzung zwischen
 51   Rey (Fn. 44), N 69.                                        «verdächtigem» und «unverdächtigem» Besitz
 52   Rey (Fn. 44), N 69; Steinauer (Fn. 44), N 64;              vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 5A_521/2008
      Meier-Hayoz (Fn. 40), N 121 ff.                            vom 5. Januar 2009 E. 4 f.; Wolfgang Ernst, Bas-
 53   Sutter-Somm (Fn. 44), N 17.                                ler Kommentar ZGB II, 5. Aufl., Basel 2015,
 54   Rey (Fn. 44), N 333.                                       Art. 930 N 7 ff.
 55   Meier-Hayoz (Fn. 40), N 75; Rey (Fn. 44), N 336.      61   Graham-Siegenthaler/Furrer (Fn. 38), N 43.
 56   Vgl. oben II.1.                                       62   Vgl. oben II.1.

                                              sui-generis 2018, S. 157
Benedikt Seiler/Daniel Seiler, Sind Kryptowährungen als Sachen im Sinne des ZGB zu behandeln?

     tragung von Kryptowährungseinheiten,63                     men, ob das durch Lehre und Rechtspre-
     auch gewährleistet ist, dass der früher                    chung hergeleitete Element der Körper-
     übertragenen Berechtigung der Vorrang                      lichkeit    ausnahmslos     als   strikte
     vor der späteren zukommt.64                                Voraussetzung der Behandlung eines
                                                                Objektes als Sache angesehen werden
     c) Körperlichkeit                                          kann. So führte bereits Meier-Hayoz un-
25                                                              ter Verweis auf Wieacker69 aus, dass die
     Das Erfordernis der Körperlichkeit ist
                                                                Qualifikation eines Objektes als Sache
     erfüllt, wenn es sich um einen greifbaren
                                                                «nicht alleine von der physikalischen
     Gegenstand handelt.65 Kryptowährungen
                                                                Beschaffenheit» abhänge, «sondern vor
     fehlt diese Eigenschaft offensichtlich.
                                                                allem von der wirtschaftlichen Funktion,
     Hierin liegt der Grund, weshalb diesen
                                                                von der Verkehrsanschauung und von
     die Sachqualität von der überwiegenden
                                                                ethischen Gesichtspunkten», weshalb
     Lehre bislang abgesprochen wird.66 Zu
                                                                teleologische Erwägungen den Ausschlag
     beachten ist allerdings, dass diese Ein-
                                                                geben sollten.70 Dieser Aussage haben
     schränkung auf körperliche Gegenstände
                                                                sich diverse Autoren angeschlossen.71
     im ZGB nicht durchgehend eingehalten
                                                                Wiegand kommt zum Schluss, dass die
     wird. In gewissen Fällen stellt das Gesetz
                                                                funktionale Ausrichtung des Sachbegriffs
     unkörperliche «Objekte» den Sachen
                                                                eine Qualifizierung «elektronischer Ge-
     gleich. So erklärt insbesondere Art. 713
                                                                genstände» als Sachen grundsätzlich
     ZGB Naturkräfte (und somit auch Ener-
                                                                zulasse, wodurch sich Modifikationen
     gie67) zum Gegenstand von Fahrniseigen-
                                                                des tradierten Sachbegriffs aufdrängen
     tum, womit diese im Bereich des
                                                                könnten. Diese rechtspolitische Frage sei
     Eigentumsrechts wie (bewegliche) Sa-
                                                                demnächst in einheitlicher Weise zu ent-
     chen behandelt werden.68 Voraussetzung
                                                                scheiden, wolle man elektronische Ver-
     für die Behandlung als bewegliche Sache
     ist, dass die Naturkräfte der rechtlichen
     Herrschaft unterworfen werden können.
                                                                ____________________________
26   Der Umstand, dass das Gesetz gewisse                  69   Franz Wieacker, Sachbegriff, Sacheinheit und
     unkörperliche Objekte ausdrücklich wie                     Sachzuordnung, AcP 1943, S. 73 ff., vgl. insbe-
                                                                sondere S. 74: «Die Frage der rechtlichen Sach-
     Sachen behandelt, lässt Zweifel aufkom-                    qualität hat nicht die Einheit des natürlichen
                                                                Zusammenhangs oder unserer sinnlichen Wahr-
     ____________________________                               nehmungen zum Gegenstand, sondern die richti-
63   Vgl. oben II.2.                                            ge Ordnung der Sachgüterverteilung; sie fragt
64   Vgl. auch Graham-Siegenthaler/Furrer (Fn. 38),             nicht danach, was eine Sache ist, sondern was
     N 43.                                                      gerechterweise als einheitlicher Gegenstand nur
65   Sutter-Somm (Fn. 44), N 18; Schmid/Hürlimann-              einem Vermögen und einer Rechtslage zugeord-
     Kaup (Fn. 40), N 7; Rey (Fn. 44), N 81; Wiegand            net werden kann. Nicht die natürliche Körperwelt
     (Fn. 44), Vorbem. zu Art. 641 ff. N 10.                    als solche, sondern ihre sozialen, besonders ihre
66   Vgl. die Hinweise in Fn. 42.                               wirtschaftlichen oder kulturellen Wertgehalte
67   Vgl. bereits BGE 48 II 366 E. 2.                           sind ja der Gegenstand des Vermögensrechts».
68   Daneben bestehen weitere Ausnahmen von der            70   Meier-Hayoz (Fn. 40), N 116. Vgl. auch Robert
     Körperlichkeit: Nach Art. 655 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB           Haab/Pascal Simonius, Zürcher Kommentar, Bd.
     werden bestimmte Rechte wie unbewegliche                   IV/1: Das Eigentum, 2. Aufl., Zürich 1977, Einlei-
     Sachen behandelt. Aus Art. 745 und Art. 899 ff.            tung vor Art. 641 N 40.
     ZGB ergibt sich, dass beschränkte dingliche           71   Vgl. etwa Arnet (Fn. 43), Art. 641 N 6; Rey
     Rechte nicht nur an körperlichen Sachen, son-              (Fn. 44), N 68; Stephanie Hrubesch-Millauer/
     dern auch an Forderungen und anderen Rechten               Barbara Graham-Siegenthaler/Vito Roberto,
     bestehen können.                                           Sachenrecht, Bern 2017, N 01.06 f.

                                             sui-generis 2018, S. 158
Benedikt Seiler/Daniel Seiler, Sind Kryptowährungen als Sachen im Sinne des ZGB zu behandeln?

     kehrsvorgänge nicht weiterhin unnötig                        reich der digitalen Güter ist die Be-
     behindern.72                                                 herrschbarkeit technisch grundsätzlich
                                                                  ohne weiteres gegeben. Dies trifft auch
27   Vor diesem Hintergrund sprechen                              auf Kryptowährungen zu.76
     beachtliche Gründe dafür, das Element
     der Körperlichkeit im Sinne einer zeit-                29    Gegen die Sachqualität von Daten wird
     gemässen Auslegung unter gewissen                            jedoch vorgebracht, dass das Eigentums-
     Umständen nicht als strikte Vorausset-                       recht als Ausschliesslichkeitsrecht nur
     zung für die Behandlung eines Gegen-                         rivalisierende   Nutzungen77       erfassen
     stands als Sache im Sinne des ZGB oder                       kann. Daten fehlt diese Eigenschaft,
                                                                        78

     zumindest als Gegenstand des Eigentums                       zumal solche von mehreren Personen
     aufzufassen. Bei der Entscheidung der                        gleichzeitig verwendet werden können,
     Frage, ob ein konkreter unkörperlicher                       ohne dass eine Verwendung die andere
     Gegenstand wie eine Sache behandelt                          beeinträchtigt (nicht-rivalisierende Nut-
     werden kann, muss der Voraussetzung                          zung).79 In der Tat ist es sinnlos, ein Ob-
     der Beherrschbarkeit jedoch besondere                        jekt als Sache im Rechtssinne zu
     Bedeutung zukommen.73                                        behandeln, wenn daran kein Eigentum
                                                                  begründet werden kann, da eine aus-
     d) Beherrschbarkeit                                          schliessliche Zuweisung des entspre-
                                                                  chenden Objekts nicht möglich ist. Hier
28   Beherrschbarkeit setzt die Möglichkeit
                                                                  ist jedoch auf eine wesentliche Beson-
     voraus, den fraglichen Gegenstand
                                                                  derheit der Kryptowährungen zurückzu-
     tatsächlich und rechtlich zu beherrschen,
                                                                  kommen:        Der      Erwerber       einer
     sei dies durch Erwerb oder Nutzung.74
                                                                  Kryptowährungseinheit erwirbt, gleich
     Tatsächliche Beherrschbarkeit fehlt bei
                                                                  wie beim Erwerb von Bargeld, die aus-
     Gegenständen, die für den Menschen
                                                                  schliessliche faktische Möglichkeit, die-
     aufgrund fehlender technischer Möglich-
                                                                  selbe auf einen neuen Erwerber zu
     keiten nicht beherrschbar sind.75 Im Be-
                                                                  übertragen. Eine entsprechende Transak-
     ____________________________                                 tion mittels Blockchain ist ohne aktive
72   Wiegand (Fn. 44), Vorbem. zu Art. 641 ff. N 6.
73   Dies ergibt sich einerseits daraus, dass dingliche           Beteiligung des Inhabers (bzw. Verwen-
     Rechte unmittelbar die tatsächliche Herrschaft               dung des private keys) technisch ausge-
     über die betreffende Sache vermitteln (vgl. statt
     vieler Rey [Fn. 44], N 575), was sich vorwiegend
                                                                  schlossen.80 Die Weitergabe des private
     auf körperlicher Ebene manifestiert und folglich
     bei Ausweitung des Sachbegriffs auf Unkörperli-              ____________________________
     ches einer besonderen Prüfung bedarf. Dement-           76   Gl. M. Graham-Siegenthaler/Furrer (Fn. 38),
     sprechend hat der Gesetzgeber bei Naturkräften               N 67; Meyer/Schuppli (Fn. 23), S. 220.
     nicht ersatzlos auf die Voraussetzung der Körper-       77   Körperliche Güter können nur von einer be-
     lichkeit verzichtet, sondern diese gewissermassen            stimmten Person genutzt werden (rivalisierende
     durch eine besondere Betonung der Vorausset-                 Nutzung), während geistige Güter (z.B. ein Mu-
     zung der Beherrschbarkeit ersetzt (vgl. Art. 713             sikstück) gleichzeitig von einer unbeschränkten
     Halbsatz 2 ZGB).                                             Vielzahl von Personen genutzt werden können,
74   Statt vieler Sutter-Somm (Fn. 44), N 19.                     ohne dass die Nutzung durch eine Person dieje-
75   Die Voraussetzung der rechtlichen Beherrschbar-              nige durch die anderen beeinträchtigen würde
     keit schliesst die Sachqualität beispielswiese am            (nicht-rivalisierende Nutzung).
     menschlichen Körper oder Objekten der Fort-             78   Hürlimann/Zech (Fn. 42), N 8. Vgl. auch Florent
     pflanzungsmedizin aus, vgl. statt vieler Sutter-             Thouvenin, Urheberrecht statt «geistiges Eigen-
     Somm (Fn. 44), N 20. Diese Voraussetzung bietet              tum», NZZ Nr. 193 vom 21. August 2012, S. 19.
     im Zusammenhang mit Kryptowährungen keiner-             79   Hürlimann/Zech (Fn. 42), N 2 und 8.
     lei Probleme.                                           80   Vgl. oben II.2.

                                               sui-generis 2018, S. 159
Benedikt Seiler/Daniel Seiler, Sind Kryptowährungen als Sachen im Sinne des ZGB zu behandeln?

     keys führt aufgrund der Verunmögli-                         klare zivilrechtliche Erfassung ermög-
     chung des double-spending81 nicht zu                        licht und damit einhergehend eine (ana-
     einer gleichzeitigen Nutzungsmöglichkeit                    loge) Anwendung von bewährten Regeln
     verschiedener Personen. Ebenfalls tech-                     zur Folge hat, was im Sinne der Förde-
     nisch ausgeschlossen ist das Kopieren                       rung der für den Wirtschaftsverkehr
     bzw. Multiplizieren einer Kryptowäh-                        wichtigen Rechtssicherheit auf dem Ge-
     rungseinheit.82 Der Inhaber ist folglich in                 biet der Kryptowährungen ist.86 Mit der
     Bezug auf die Nutzung von Kryptowäh-                        Anerkennung von Eigentum an Krypto-
     rungen, welche ausschliesslich in der                       währungseinheiten folgt beispielsweise
     Übertragung der Berechtigung zur weite-                     die Möglichkeit zur Aussonderung der-
     ren Übertragung liegt,83 mit ausschliess-                   selben im Konkurs (Art. 242 SchKG), was
     licher Herrschaft ausgestattet und zwar                     als sachgerecht erscheint und den Erwar-
     selbst dann, wenn der Inhaber für die                       tungen der Rechtssuchenden ent-
     Aufbewahrung und Transaktionen die                          spricht.87 Ein anschauliches Beispiel
     Dienstleistungen     eines   Blockchain-                    hierfür stellt der Konkurs der in Japan
     Anbieters in Anspruch nimmt.84 In die-                      domizilierten und ehemals weltweit
     sem Sinne ist bei Kryptowährungen im                        grössten Handelsplattform «Mt. Gox» im
     Gegensatz zu Daten eine nicht-                              Jahre 2014 dar, welcher bis heute noch
     rivalisierende Nutzung ausgeschlossen.                      für eine grosse Verunsicherung unter
     Darin liegt gewissermassen das Wesen                        Investoren sorgt.88
     der zugrundeliegenden Blockchain bzw.
     Distributed-Ledger-Technologie (DLT).                 32    Als weitere Konsequenz stünde dem
                                                                 Inhaber die Eigentumsklage (Art. 641
     e) Weitere Gesichtspunkte                                   Abs. 2 ZGB) offen, wenn die Übertragung
30                                                               von Kryptowährungen auf einem ungül-
     Kryptowährungen werden wie Geld bzw.
                                                                 tigen Rechtsgrund beruht und das Eigen-
     Tauschmittel     wahrgenommen        und
                                                                 tum       somit      mangels      gültigen
     behandelt, indem die Übertragung
                                                                 Grundgeschäfts nicht übergegangen ist
     derselben zunehmend auch als Gegen-
                                                                 oder wenn dem Inhaber die Herrschaft
     leistung für den Erwerb von Sachen oder
                                                                 an seinen Kryptowährungseinheiten ab-
     Dienstleistungen verwendet wird.85 Die
                                                                 handengekommen ist (namentlich durch
     wirtschaftliche Funktion bzw. die Ver-
                                                                 Diebstahl bzw. unberechtigte Verwen-
     kehrsanschauung spricht folglich für eine
                                                                 dung des private keys).89 Vorausgesetzt
     Behandlung von Kryptowährungen als
                                                                 ist hierbei, dass durch die erfolgte Über-
     bewegliche Sachen.
                                                                 tragung kein Eigentumsübergang auf den
31   Zu berücksichtigen ist sodann, dass die                     ____________________________
     Behandlung von Kryptowährungen als                     86   Vgl. auch Piller (Fn. 42), S. 1429.
     Sachen und damit als möglichen Gegen-
                                                            87   Eingehend hierzu Graham-Siegenthaler/Furrer
                                                                 (Fn. 38), N 93 ff. Vgl. auch Piller (Fn. 42),
     stand des Fahrniseigentums eine relativ                     S. 1437.
     ____________________________                           88   Vgl.    hierzu     etwa:    Robin   Sidel/Eleanor
81   Vgl. oben II.2.                                             Warnock/Takashi Mochizuki, Almost Half a Bil-
82   Vgl. oben II.2.                                             lion Worth of Bitcoins Vanish: Mt. Gox Says It
83   Vgl. Kütük/Sorge (Fn. 41), S. 643.                          Lost 750,000 of Customers' Bitcoin to Fraud, The
84   Graham-Siegenthaler/Furrer (Fn. 38), N 33 und 38.           Wall Street Journal Online, 28. Februar 2014.
85   Vgl. Piller (Fn. 42), S. 1429; Schlund/Pongratz        89   Zur Vindikation von Kryptowährungseinheiten
     (Fn. 41), S. 600.                                           vgl. auch Meyer/Schuppli (Fn. 23), S. 219 f.

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Benedikt Seiler/Daniel Seiler, Sind Kryptowährungen als Sachen im Sinne des ZGB zu behandeln?

     Empfänger erfolgt und die Aktivlegitima-              33    Die Herausgabepflicht würde durch die
     tion des Klägers somit entfallen ist. Im                    Rückübertragung bzw. die Herausgabe
     Zusammenhang mit Geld ist der Anwen-                        des private keys durch den Verpflichteten
     dungsbereich der Eigentumsklage durch                       vollzogen und wäre auf dem Weg der
     die Möglichkeit des originären Eigen-                       Realvollstreckung (Art. 335 ff. ZPO)
     tumserwerbs auf Seiten des neuen Besit-                     durchzusetzen. Ist eine Herausgabe aus
     zers     durch     Vermischung       stark                  technischen Gründen nicht möglich, z.B.
     eingeschränkt. 90   Eine solche Vermi-                      weil der private key nicht mehr auffind-
     schung setzt voraus, dass die einzelnen                     bar ist oder die Einheiten bereits in eine
     Währungseinheiten nicht mehr vonei-                         die Herausgabe verunmöglichenden
     nander unterschieden werden können.                         Weise weiterübertragen wurden, verblie-
     Bei Kryptowährungen ist die Situation                       be dem bisherigen Inhaber ein Schaden-
     jedoch so, dass jede einzelne Währungs-                     ersatzanspruch gestützt auf Art. 41 OR
     einheit individuell bestimmbar ist, da sie                  bzw. ein Ersatzanspruch gestützt auf
     auf einer individuellen in der Signatur-                    Art. 62 ff. OR.93 Dies könnte aufgrund
     kette abgebildeten Transaktion beruht.91                    der hohen Volatilität von Kryptowährun-
     Ein originärer Eigentumserwerb zufolge                      gen und der für die Durchsetzung des
     Vermischung ist somit – jedenfalls bei                      Schadenersatzanspruchs      notwendigen
     pseudonymen Kryptowährungen wie                             Zeit problematisch und mit wirtschaftli-
     Bitcoin (BTC), Ethereum (ETH) oder                          chen Nachteilen verbunden sein. Doch
     Ripple (XRP) – grundsätzlich ausge-                         auch in dieser Situation kann auf Regeln
     schlossen.92 Für den Fall der Weiterüber-                   zurückgegriffen werden, welche die
     tragung durch den (unberechtigten)                          Lehre und Rechtsprechung im Zusam-
     neuen Inhaber auf eine gutgläubige                          menhang mit Wertveränderungen von
     Drittperson wäre zu prüfen, ob durch                        Aktien entwickelt hat.94
     analoge Anwendung von Art. 935 ZGB
                                                                 ____________________________
     wie bei Geld und Inhaberpapieren für                   93   Konnte die Unmöglichkeit der Realvollstreckung
     eine Berücksichtigung der Verkehrsinte-                     nicht im Erkenntnisverfahren berücksichtigt
     ressen gesorgt werden müsste, was auf-                      werden, kann der obsiegende Kläger gestützt auf
                                                                 Art. 345 Abs. 1 lit. a ZPO Schadenersatz verlan-
     grund der steten Zunahme der Akzeptanz                      gen. In diesem Fall kann als Schaden der Wert
     von Kryptowährungen als Zahlungsmittel                      der untergegangenen Primärleistung zum Zeit-
                                                                 punkt des Urteils zuzüglich Verzugszins verlangt
     als angezeigt erscheint.                                    werden (Erfüllungsinteresse), weiterer Schaden
                                                                 (indirekter Schaden oder über den Verzugszins
                                                                 hinausgehender Wertzuwachs) kann in einem
                                                                 neuen Erkenntnisverfahren geltend gemacht
     ____________________________                                werden, vgl. Daniel Staehelin, in: Sutter-
90   Vgl. etwa BGE 136 III 247 E. 5.                             Somm/Hasenböhler/Leuenbeger (Hrsg.), ZPO
91   Vgl. oben II.2.                                             Kommentar, 3. Aufl., Zürich 2016, Art. 345 N 5.
92   Meyer/Schuppli (Fn. 23), S. 220. Bei anonymen          94   Insbesondere soll der i.S.v. Art. 41 OR Geschädig-
     Kryptowährungen wie NEM, Monero, Dash oder                  te grundsätzlich die Wahl haben, welcher Zeit-
     ZCash wäre die Möglichkeit der Vermischung                  punkt für die Schätzung der Schadenshöhe
     demgegenüber wohl gegeben. Als Folge eines                  massgebend sein soll. Ist der Kurs zwischen dem
     Diebstahls einer grossen Menge an NEM auf der               Schädigungs- und dem Urteilstag gesunken, so
     japanischen Tauschbörse Coincheck im Januar                 gilt dieser Faktor gegenüber dem Schadensent-
     2018 und dem Umstand, dass nur ein Teil der                 stehungstag als hypothetische Kausalität, was zur
     entwendeten Einheiten identifiziert und gesichert           Massgeblichkeit dieses Zeitpunkts führt. Wenn
     werden konnte, kündigte Coincheck Mitte März                umgekehrt der Kurs zwischen dem Schädigungs-
     2018 die Einstellung des Handels mit NEM, Mo-               und dem Urteilstag gestiegen ist, so hat sich der
     nero, Dash und ZCash an.                                    Schaden vergrössert, weil zwischenzeitlich der

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Benedikt Seiler/Daniel Seiler, Sind Kryptowährungen als Sachen im Sinne des ZGB zu behandeln?

34   In der Praxis häufig anzutreffende                           Technologie (DLT) ausgeschlossen.98
     Verträge zwischen Inhaber und einem                          Ebenfalls können Kryptowährungen
     Dienstleister, welche die Fremdverwal-                       mangels einer zentralen emittierenden
     tung von private keys zum Gegenstand                         Stelle als solche nicht als Forderung qua-
     haben (sog. Wallet-Provider), wären so-                      lifiziert werden.99 Zwar wären Verträge,
     dann als Hinterlegungsverträge gemäss                        welche Kryptowährungen zum Gegen-
     Art. 472 ff. OR zu qualifizieren.95 Der                      stand haben, aufgrund der Vertragsfrei-
     Auftrag zur Beschaffung von Kryptowäh-                       heit grundsätzlich wirksam. Doch würde
     rungseinheiten stellte ein Kommissions-                      bereits die Qualifikation derartiger Ver-
     geschäft nach Art. 425 OR dar.96                             träge Schwierigkeiten bereiten100 und
                                                                  kaum zu befriedigenden Ergebnissen
35   Wird demgegenüber die Sachqualifikati-                       führen.101 Unklarheiten bestünden des-
     on von Kryptowährungen abgelehnt und                         gleichen hinsichtlich der Zwangsvoll-
     damit die Begründung von Eigentum                            streckung.102
     ausgeschlossen, erweist sich die rechtli-
     che Zuordnung von Kryptowährungen                     4. Fazit
     zum Inhaber als schwierig. Kryptowäh-                 36     Aus zivilrechtlicher Sicht ist es wün-
     rungen sind weder Immaterialgüter noch
                                                                  schenswert, Kryptowährungen als Sa-
     Persönlichkeitsgüter.97 Ein absoluter
                                                                  chen zu behandeln bzw. diese zumindest
     Schutz durch Verknüpfung mit dem ab-
                                                                  mit einer absoluten Schutzwirkung aus-
     soluten Recht am Datenträger ist auf-
                                                                  zustatten.103 Eine klare Regelung durch
     grund der dezentralen Struktur der
                                                                  den Gesetzgeber – sei es durch Schaffung
     Blockchain bzw. der Distributed-Ledger-
                                                                  einer Art. 713 ZGB entsprechenden Rege-
                                                                  lung oder durch Normierung bestimmter
                                                                  absoluter Rechtswirkungen wie bei den
     Geschädigte noch nicht befriedigt wurde. Vgl.                sog. Bucheffekten104 – erscheint als ange-
     hierzu Roland Brehm, Berner Kommentar OR,                    zeigt und stellt u.E. eine Chance für die
     Bern 2005, Art. 42 N 8 mit Verweis auf Andreas
     von Tuhr/Hans Peter, Allgemeiner Teil des
                                                                  Wettbewerbs- und Zukunftsfähigkeit des
     schweizerischen Obligationenrechts, Bd. 1, Zürich            Finanzplatzes Schweiz dar.
     1979, S. 123 und BGE 109 II 474. Im Übrigen
     ermöglichen Art. 43 Abs. 1 und Art. 44 Abs. 1 OR             ____________________________
     eine angemessene Berücksichtigung der konkre-          98    Vgl. Boehm/Bruns (Fn. 41), N 5; Schlund/
     ten Umstände des Einzelfalls bei der Bestimmung              Pongratz (Fn. 41), S. 600. Abweichend offenbar
     des Umfangs der Ersatzpflicht. Zum deutschen                 Engelhardt/Klein (Fn. 41), S. 357.
     Recht in diesem Zusammenhang vgl. Engel-               99    Boehm/Bruns (Fn. 41), N 7; Boehm/Pesch
     hardt/Klein (Fn. 41), S. 358.                                (Fn. 97), S. 78; Schlund/Pongratz (Fn. 41), S. 60.
95   Jacquemart/Meyer (Fn. 24), S. 478 mit dem              100   Vgl. Jacquemart/Meyer (Fn. 24), S. 478 hinsicht-
     Hinweis darauf, dass der Hinterleger im Falle                lich der erwähnten Verträge, welche die Fremd-
     eines sog. Hardforks (eingehend hierzu S. 468 ff.            verwaltung von private keys bzw. die Beschaffung
     hinsichtlich des prominentesten Beispiels Bitcoin            von Kryptowährungseinheiten beinhalten.
     Cash) die neu angefallenen Kryptowährungsein-          101   Vgl.     Boehm/Pesch       (Fn.     97),   S. 77 f.,
     heiten gemäss Art. 475 Abs. 1 OR herausgefordert             Boehm/Bruns (Fn. 41), N 7 und N 12 ff.; Engel-
     werden könnten.                                              hardt/Klein (Fn. 41), S. 359 f.; Schlund/Pongratz
96   Jacquemart/Meyer (Fn. 24), S. 478.                           (Fn. 41), S. 600 f.
97   Piller (Fn. 42), S. 1428; Franziska Boehm/Paulina      102   Schmid/Schmid, N 27 ff. Vgl. auch Kütük/Sorge
     Pesch, Bitcoins: Rechtliche Herausforderungen                (Fn. 41), S. 644 f.; Boehm/Bruns (Fn. 41), N 43 ff.
     einer virtuellen Währung – Eine erste juristische      103   Gl. M. Piller (Fn. 42), S. 1428; Graham-
     Einordung, MMR 2014, S. 78, Engelhardt/Klein                 Siegenthaler/Furrer (Fn. 38), N 72 ff. Vgl. auch
     (Fn. 41), S. 357; Boehm/Bruns (Fn. 41), N 7 f.;              Engelhardt/Klein (Fn. 41), S. 359 f.
     Schlund/Pongratz (Fn. 41), S. 600                      104   Vgl. insbesondere Art. 29 Abs. 3 BEG.

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Benedikt Seiler/Daniel Seiler, Sind Kryptowährungen als Sachen im Sinne des ZGB zu behandeln?

37   Die Ausführungen haben sodann gezeigt,
     dass der Ansicht beizupflichten ist,
     wonach Kryptowährungen bereits de lege
     lata im Sinne einer modernen Auslegung
     des Sachbegriffs wie eine Sache behan-
     delt und damit als Gegenstand des Fahr-
     niseigentums aufgefasst werden können.
     Letztlich wird aufgrund der grenzüber-
     schreitenden Struktur von Kryptowäh-
     rungen auch in zivilrechtlicher Hinsicht
     eine länderübergreifend abgestimmte
     Regelung notwendig sein. Aufgrund der
     Tatsache, dass die tatsächliche und wirt-
     schaftliche Bedeutung von Kryptowäh-
     rungen rasant steigt und derart
     grundlegende      Gesetzgebungsarbeiten
     einige Zeit beanspruchen, werden sich
     Gerichte    und    Verwaltungsbehörden
     potentiell mit der Notwendigkeit der
     Rechtsfortbildung konfrontiert sehen,
     womit aber auch die einmalige Gelegen-
     heit besteht, wichtige Pionierarbeit in
     dieser Hinsicht zu leisten. Hierzu möge
     dieser Aufsatz einen konkreten Denk-
     anstoss bieten.

                                          sui-generis 2018, S. 163
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