Sportdaten - Systematisierung für Schutz und Sicherheit

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Aufsätze                                                                    4/2020                                              163

Sportdaten – Systematisierung für Schutz und Sicherheit
Prof. Dr. Klaus Vieweg, Erlangen*

Vielfalt und Menge personenbezogener Sportdaten be-                          speicherte Informationen erfasst, sondern auch Papier-
dürfen der Systematisierung, um den Vorgaben den                             dokumente und Akten.
DS-GVO zum Datenschutz und zur Datensicherheit                                  Art. 9 Abs. 1 DS-GVO nennt besonders schutzwür-
in der Praxis Rechnung tragen zu können. Vorgeschla-                         dige personenbezogene Daten, deren Verarbeitung
gen wird die Bildung von acht Kategorien, die insbes.                        nur ausnahmsweise zulässig ist. Hierbei handelt es
mit Blick auf die Zulässigkeitsprüfungen unterschied-                        sich um solche personenbezogenen Daten, aus denen
lich zu handhaben sind. Für die Zulässigkeitsprüfung                         die rassische und ethnische Herkunft, politische Mei-
wird ein Vorgehen in drei Schritten empfohlen.                               nungen, religiöse und weltanschauliche Überzeugun-
                                                                             gen oder die Gewerkschaftszugehörigkeit hervor-
                                                                             gehen, sowie um genetische Daten, biometrische Da-
I. Einleitung                                                                ten zur eindeutigen Identifizierung einer natürlichen
                                                                             Person, Gesundheitsdaten oder Daten zum Sexual-
Die komplexe Vielfalt des Sports – forciert durch Pro-                       leben oder zur sexuellen Orientierung einer natürli-
fessionalisierung und Kommerzialisierung sowie ra-                           chen Person.
sante technische Entwicklungen wie die Digitalisie-
                                                                                Als Sportdaten können personenbezogenen Daten
rung und das Internet – hat zu einer kaum zu über-
                                                                             bezeichnet werden, die mit den Erscheinungsformen
schauenden Menge an Daten geführt. Mit der Europä-
                                                                             und Wirkungen des Sports in seiner ganzen Vielfalt im
ischen Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) sind
                                                                             Zusammenhang stehen. Dazu gehören insbes. die Mit-
Datenschutz und -sicherheit, nicht zuletzt wegen der
                                                                             gliedschaft in Sportorganisationen (Vereinen, Verbän-
drohenden Bußgelder bei Verstößen, intensiv in den
                                                                             den, Fitness-Studios), die sportliche Betätigung in
Blick der Sportverantwortlichen gerückt. Für sie stel-
                                                                             Training und Wettkampf, der sportrelevante physi-
len sich insbes. folgende Fragen: Welche Informatio-
                                                                             sche und psychische Zustand der betroffenen Sport-
nen sind Daten i. S. d. DS-GVO und der Datenschutz-
                                                                             lerinnen und Sportler, die Veranstaltung und mediale
gesetze von Bund und Ländern? Wer darf diese Daten
                                                                             Verwertung von Sportereignissen sowie die Beziehun-
unter welchen Voraussetzungen generieren? Wem „ge-
                                                                             gen zu Spendern, Sponsoren und Partnern aus der
hören“ sie? Unter welchen Voraussetzungen dürfen
                                                                             Wirtschaft.
sie zu welchem Zwecken verwertet werden? Wie müs-
sen sie gesichert werden? Wann müssen sie gelöscht                              Die den Sport betreffenden Definitions- und Ab-
werden?                                                                      grenzungsprobleme – unter anderem bzgl. Angeln,
                                                                             Schach und e-Sport – setzen sich bei den Sportdaten
   Die Antworten auf diese Fragen müssen differenzie-
                                                                             fort. Auf sie kann hier nicht eingegangen werden.
ren nach den Sportverantwortlichen, ihrer Beziehung
                                                                             Spieldaten, Tracking-Daten1 und Leistungsdaten2 sind
zum betroffenen Personenkreis, nach Art und Funk-
                                                                             wichtige Unterkategorien der Sportdaten.
tion der Daten sowie nach dem Zweck ihrer Erhebung
und Verwertung. Nach kurzem Eingehen auf die Be-
griffe (dazu II.) wird der Versuch unternommen, die                          III. Systematisierung
Vielfalt der Sportdaten so zu systematisieren, dass die
Sportverantwortlichen im Überblick erfassen können,                          Vielfalt und Menge der Sportdaten einerseits und die
was sie beachten müssen, um ihrer Verantwortung                              von den Verantwortlichen zu beachtenden unter-
gerecht werden zu können (dazu III.). Hierzu werden                          schiedlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen der Erhe-
einige Empfehlungen unterbreitet, die die wesentlichen                       bung und Verwertung dieser personenbezogenen Da-
Grundsätze des Datenschutzes und der Datensicher-                            ten andererseits legen es nahe, eine Systematisierung
heit sowie die gesetzlich vorgegebenen Varianten                             zu versuchen, die den Verantwortlichen die praktische
rechtmäßiger Datenverarbeitung in den Blick nehmen                           Handhabung erleichtert und Verstöße vermeiden hilft.
(dazu IV.).

                                                                             1. Systematisierungskriterien
II. Begriffe                                                                 Zweckmäßigerweise knüpft eine Systematisierung an
                                                                             die verschiedenen Anlässe und Zwecke der Erhebung
Personenbezogene Daten i. S. d. Datenschutzrechts
                                                                             der Sportdaten an. Hieraus ergeben sich insbes. fol-
sind alle Informationen, die sich auf eine identifizierte                    gende Kategorien:
oder identifizierbare natürliche Person („betroffene
                                                                             • Organisationsdaten: Daten, die Begründung, Be-
Person“) beziehen (Art. 4 Nr. 1 DS-GVO). Erfasst
                                                                                stand und Beendigung einer rechtlichen Dauer-
sind damit nicht nur sensible, sondern auch allgemeine
                                                                                beziehung zwischen einer Sportorganisation und
Informationen, die einer natürlichen Person zugeord-
                                                                                einer betroffenen Person betreffen.
net werden können. Auch kommt es nicht darauf an,
                                                                             • Wettkampfdaten: die mit der Teilnahme an einem
auf welchem Träger die Information gespeichert ist.
                                                                                konkreten Wettkampf oder einer Wettkampfserie
Damit sind nicht nur elektronisch im Computer ge-
                                                                                verbundenen Daten.
*   Der Autor war Inhaber des Erlanger Lehrstuhls für Bürgerliches Recht,
                                                                             • Trainingsdaten: die im Training generierten Daten.
    Rechtsinformatik, Technik- und Wirtschaftsrecht und ist Geschäftsfüh-
    rer der dortigen Forschungsstelle für Deutsches und Internationales      1   S. Karlin/L.Endrös, SpuRt 2019, 198 ff.
    Sportrecht.                                                              2   N. Winter, SpuRt 2020, (168 in diesem Heft).
164                                                                            4/2020                                                          Aufsätze

• Aufenthaltsdaten: informieren über den Aufenthalt                             3. Wettkampfdaten
  von Sportlerinnen und Sportlern, insbes. zu Zwe-
                                                                                Im professionalisierten und kommerzialisierten Sport
  cken der Dopingkontrolle außerhalb von Wett-
                                                                                sind Wettkampfdaten – bei den Ballsportarten kann
  kämpfen.
                                                                                man von Spieldaten sprechen – mit Personenbezug das
• Medizinische Untersuchungsdaten: die durch medi-
                                                                                neue Geld im digitalen Zeitalter. Wem diese Daten
  zinische Untersuchungen außerhalb von Wett-
                                                                                „gehören“ und unter welchen Voraussetzungen sie
  kampf und Training gewonnenen und analysierten
                                                                                erhoben und verwertet werden dürfen, sind deshalb
  Daten.
                                                                                zentrale Fragen. Zu deren Beantwortung werden im
• Sonstige Veranstaltungsdaten: betreffen Veranstal-
                                                                                Wesentlichen drei Ansätze vertreten, die an folgende
  tungen mit Sportbezug, aber ohne Wettkampfcha-
                                                                                Rechtspositionen4 anknüpfen:
  rakter.
                                                                                • das allgemeine Persönlichkeitsrecht, speziell das
• Anlassdaten: umfassen Informationen über sport-
                                                                                    Datenschutzrecht (auf informationelle Selbst-
  fremde Anlässe mit Bezug zu sportaffinen Per-
                                                                                    bestimmung) der Sportlerinnen und Sportler,
  sonen.
                                                                                • das Urheberrecht der Veranstalter, Produzenten
• Spender- und Sponsorendaten sowie Wirtschafts-
                                                                                    und Datenbankhersteller sowie
  partnerdaten: betreffen die relevanten Informatio-
                                                                                • die sachenrechtliche Eigentumsposition und das
  nen über Spender, Sponsoren und Wirtschaftspart-
                                                                                    Hausrecht.
  ner.
                                                                                   Im Hinblick auf ihre spezifische datenschutzrecht-
                                                                                liche Behandlung lassen sich folgende Unterkategorien
2. Organisationsdaten                                                           der Wettkampfdaten bilden:
Bei den Organisationsdaten – sie können auch als
Stammdaten oder Verwaltungsdaten bezeichnet wer-                                a) Teilnahmedaten
den – handelt es sich um Informationen, die für Be-                             Die Teilnahme kann sich auf einen konkreten, nach
gründung und Bestand der auf gewisse Dauer angeleg-                             Veranstalter, Zeit und Ort bestimmten Wettkampf
ten (Rechts-)Beziehung zwischen einer Sportorganisa-                            oder eine Wettkampfsaison beziehen. Die Teilnahme-
tion und einer betroffenen Person relevant sind.                                daten umfassen die Identifikation der Teilnehmer und
                                                                                Teilnehmerinnen (Name, evtl. Jahrgang, Verein etc.),
   Zu den Sportorganisationen im weiteren Sinn sind
                                                                                die Erfüllung der Teilnahmevoraussetzungen (sport-
nicht nur die Sportvereine und -verbände, die rechtlich
                                                                                liche Qualifikation, Meldung/Nominierung, Start-
verselbstständigten Sportligen und etwaige Sportkapi-
                                                                                berechtigung/Lizenz und Einverständniserklärung mit
talgesellschaften zu zählen, sondern auch Fitness-Stu-
                                                                                dem Wettkampfreglement). Auch die Teilnahme der
dios, Tanzschulen und sonstige Sportanbieter und
                                                                                Kampf-/Schiedsrichter, Trainer und sonstigen Betreuer
-träger (Schulen, Hochschulen, Volkshochschulen, Re-
                                                                                sowie individualisierter Zuschauer lässt sich dieser
ha-Anbieter).
                                                                                Kategorie zuordnen. Teilnahmedaten behinderter
   So sind bei Sportvereinen die für die Mitgliedschaft                         Sportlerinnen und Sportler haben zwangsläufig immer
relevanten Informationen (Name, ladungsfähige                                   Bezug zum gesundheitlichen Handicap.
Adresse, evtl. Geburtsdatum, bei Minderjährigen die
Erziehungsberechtigten, der Status als aktiv oder pas-                          b) Ereignis- und Ergebnisdaten
siv bzw. fördernd, evtl. Geschlecht, die gewählte                               Ereignisdaten sind sportartspezifisch und haben im We-
Sportart für die Zuordnung zur passenden Abteilung                              sentlichen statistischen Wert. Im Tennis werden z. B.
in Mehrspartenvereinen) zweckgebunden und erfor-                                Spiele, Sätze, Asse und Doppelfehler, im Fußball5 etwa
derlich. Auch die vom Deutschen Institut für Nor-                               die Zahl der Tore und Torschüsse, der Vorlagen, Ball-
mung e. V. (DIN) 2019 veröffentlichte Empfehlung                                kontakte und Fouls sowie die Laufleistungen erfasst.
einer 16-stelligen Sport-ID-Nummer3 zählt zu den Or-                               Wettkampfergebnisse – individuell oder kumuliert
ganisationsdaten. Für Funktionsträger wie den Vor-                              für das Mannschaftsergebnis – sind die zentralen
stand i. S. d. 26 BGB sind die für die Registeranmel-                           Sportdaten. Sie werden generiert durch die individuel-
dung gesetzlich vorgegebenen Angaben maßgeblich,                                le Leistung der Sportlerinnen und Sportler. Sie haben
für Trainer die Inhaberschaft der erforderlichen Li-                            Personenbezug. Vereinzelt wird diskutiert, ob der
zenz. Ein ärztliches Attest (Tauchsporttauglichkeit)                            sportlichen Darbietung urheberrechtliche Qualität zu-
gehört z.B. in Tauchsportvereinen zu den erforderli-                            kommt.6 Jedenfalls trägt auch der Sportveranstalter,
chen Daten, ebenso die Angaben zum Waffenerwerb                                 der Sportstätte, Messgeräte, Organisation, Personal
und -besitz in Schießsportvereinen ( 14 WaffenG).                               und EDV zur Verfügung stellt, zur Feststellung der
Im professionellen Sport ergeben sich die relevanten                            Wettkampfergebnisse bei, und zwar sowohl hinsicht-
Daten idealerweise aus den Anstellungsverträgen wie                             lich der individuellen Leistung als auch für die Zusam-
den Lizenzspielerverträgen im Fußball.                                          menstellung der Ergebnislisten, aus der sich z. B. die
   Bei den Sportverbänden gehören z. B. die Aufnahme                            individuelle Platzierung ergibt. Nahe liegt deshalb die
in einen Kader oder eine Auswahlmannschaft sowie
bei der NADA die Aufnahme in einen Testpool zu den                              4   Vgl. hierzu K. Vieweg, Die Auswertung von Fahrzeugdaten bei der
                                                                                    Unfallanalyse – Rechtliche Grundlagen und Grenzen, in: Deutsche Aka-
personenbezogenen Organisationsdaten.                                               demie für Verkehrswissenschaft e. V. (Hrsg.), 45. Deutscher Verkehrs-
                                                                                    gerichtstag 2007, Hamburg 2007, S. 292–307; A. Ohly, Digitale Daten-
3   Mit der DIN SPECH 91396 „Digitalisierung von Teilnehmererkennun-                banken aus immaterialgüter- und persönlichkeitsrechtlicher Sicht, in: K.
    gen im Sport – numerischer Aufbau und Schnittstellendefinition“ soll ein        Vieweg/H. Gerhäuser (Hrsg.), Digitale Daten in Geräten und Systemen,
    übergreifender Standard für das digitale Mitgliedermanagement von               Köln 2010, S. 123 ff.
    Sportvereinen und -verbänden geschaffen werden. Hierzu A 4 – Das            5   S. Karlin/L.Endrös, SpuRt 2019, 198 (198 f).
    DIN-Magazin Ausgabe 02/19, S. 36 f. Die digitale Mitgliederverwaltung       6   C. Morgenroth, Interesse als Einfluss- und Entscheidungsfaktor im
    auf Basis einer datenschutzkonformen Cloudlösung wird für die ca.               Sportrecht am Beispiel des Sportsponsoring, in: K. Vieweg (Hrsg.), Ak-
    12.000 bayerischen Sportvereine durch die Plattform BLSVdigital Basis           zente des Sportrechts, Berlin 2012, S. 287 (300); zurecht ablehnend S.
    angeboten, siehe DOSB-Presse Nr.20 vom 12. 5. 2020, S. 10.                      Karlin/L.Endrös, SpuRt 2019, 198 (199).
Aufsätze                                                                      4/2020                                                                165

Annahme einer Co-Inhaberschaft von Sportler/in und                             sonstige Kommentare des Sportgeschehens14. Trainer-
Veranstalter. Dies hat Konsequenzen für die Nutzung,                           ansagen in der Auszeit – so im Handball – und dem-
insbes. die Bekanntgabe durch Aushang, Pressemittei-                           nächst wohl auch in der Kabine während der Halb-
lung und Internetpräsentation.                                                 zeitpause markieren einen neuen Trend.
c) Positions- und Bewegungsdaten
                                                                               h) Foto- und Filmdaten
Als traditionelle Positions- und Bewegungsdaten sind
                                                                               Die Medialisierung des Sports, insbes. der sog. Events,
die Schachzüge berühmter Großmeister in Erinnerung.
                                                                               hat nicht nur die Sportfotografie in ihrer Bedeutung
Im digitalen Zeitalter erlaubt die sensor- und chip-
                                                                               gestärkt. Fernsehen und Internet wirken als Treiber
gestützte Funktechnologie die Generierung von Positi-
                                                                               der technischen Entwicklung von Bewegtbildern, die
ons- und Bewegungsdaten in Echtzeit. Sie werden
                                                                               auch individuelle Personen (Sportler, Schiedsrichter,
auch Tracking-Daten7 genannt. Im Skispringen zeigt
                                                                               Trainer, Zuschauer) zeigen. Auch bei diesen für das
z. B. ein 30,7 g schwerer Chip Geschwindigkeit, Flug-
                                                                               Fernsehen und das Internet produzierten Bewegtbil-
höhe in jeder Phase des Fluges, den Winkel der V-
                                                                               dern handelt es sich um Daten. Deren rechtliche Zu-
Stellung und die Aufkantung der Ski an.8 Im Fußball
                                                                               ordnung ist geradezu ein „Klassiker“ des Sportrechts.
wird ein Chip-Sensoren-System von Kinexon und SAP
                                                                               Dem Veranstalter15 steht über das Hausrecht das
eingesetzt, das unter anderem Positionsdaten, Ge-
                                                                               Recht zu, Bewegtbilder selbst zu produzieren oder
schwindigkeit und Laufwege anzeigt.9 Der kommer-
                                                                               produzieren zu lassen.16 Die rechtliche Position der
zielle Nutzungswert10 dieser Daten steht außer Frage.
                                                                               Sportlerinnen und Sportler ist durch das Kunsturhe-
Auch die vorwiegend im Breitensport verwendeten
                                                                               bergesetz (KUG) vorgezeichnet. Maßgeblich ist, ob es
sog. Wearables11 liefern mit Standort und Schritt-
                                                                               sich dabei um eine „Person der Zeitgeschichte“ i. S. d.
anzahl Positions- und Bewegungsdaten.
                                                                                 23 KUG handelt. Das Recht auf Kurzberichterstat-
d) Leistungs- und Belastungsdaten (Fitnessdaten)                               tung17, das Laufbildrecht gem. 19 Abs. 4 UrhG und
Der Einsatz moderner Technologien ermöglicht die                               die Diskussion um die Schaffung eines speziellen Leis-
hochpräzise Generierung der Herz- und Atemfre-                                 tungsschutzrechts für Sportveranstalter18 sind in die-
quenzdaten, die die Grundlage für eine Leistungs- und                          sem Zusammenhang zu erwähnen. Nahe liegt auch
Belastungsanalyse beinahe in Echtzeit bilden. Sie kön-                         hier die Annahme einer Co-Inhaberschaft von Ver-
nen damit eine wertvolle Entscheidungsgrundlage für                            anstalter und Produzent des Sendesignals.
den Trainer sein, ob der Spieler weiterspielen soll oder
ob er besser ersetzt wird. Bei diesen Daten handelt es
                                                                               4. Trainingsdaten
sich um Gesundheitsdaten i. S. v. Art. 9 Abs. 1 DS-
GVO, die erhöhten Schutzanforderungen unterliegen.                             Hinsichtlich der Trainingsdaten ergeben sich einige
                                                                               Parallelen zu den Wettkampfdaten. Praktische Bedeu-
e) Verletzungs- und Krankheitsdaten                                            tung haben die Positions- und Bewegungsdaten, die
Verletzungs- und krankheitsbedingte Leistungsdefizite                          Leistungs- und Belastungsdaten19 sowie die Foto- und
sind im Wettkampfsport an der Tagesordnung. Positi-                            Filmdaten. Diese Daten werden in erster Linie für
ve Covid-19-Tests und eine damit verbundene Quaran-                            interne Zwecke erhoben und genutzt. In Betracht zu
täne erzielen derzeit besondere Aufmerksamkeit. Zu                             ziehen ist aber auch die Verwendung der Leistungs-
den Verletzungs- und Krankheitsdaten zählen auch et-                           und Belastungsdaten eines Profispielers im Rahmen
waige Operationen und Reha-Maßnahmen. Alle diese                               von Transferverhandlungen sowie die Nutzung von
Informationen unterliegen grundsätzlich der ärztlichen                         Sprach-, Foto- und Filmdaten für Lehrmaterialien.
Schweigepflicht und sind besonders zu schützende per-
sonenbezogene Daten i. S. d. Art. 9 Abs. 1 DS-GVO.
Bei dem verletzungsbedingten Ausfall eines zentralen                           5. Aufenthaltsdaten
Spielers einer börsennotierten Fußball-Kapitalgesell-                          Aufenthaltsdaten ohne konkreten Wettkampf- und
schaft kann dies gem. 17 MMVO vor kursrelevanten                               Trainingsbezug spielen im Rahmen der Dopingkon-
Spielen zu einer entsprechenden Publizitätspflicht füh-                        trolle eine große Rolle. Art. 6 NADA-Code und das
ren, die datenschutzrechtlich zu berücksichtigen ist.                          von der WADA eingeführte Anti-Doping Administra-
f) Dopinganalysedaten                                                          tion & Management System (ADAMS) verpflichten
Bei den Analyseergebnissen sog. Wettkampfkontrol-                              die Athletinnen und Athleten mit erheblichem Vorlauf
len12 handelt es sich ebenfalls um Gesundheitsdaten                            zu präzisen Aufenthaltsangaben, um überraschende
i. S. v. Art. 9 Abs. 1 DS-GVO.                                                 Dopingkontrollen zu ermöglichen.20
g) Sprachdaten                                                                 14 Legendär: die Wutausbrüche von J. McEnroe.
Zu den Sprachdaten zählen zum einen die Interviews                             15 Vgl. zum Veranstalter-Begriff H. Waldhauser, Die Fernsehrechte des
                                                                                  Sportveranstalters, Berlin 1999, S. 44 ff.; R. M. Hilty/F. Henning-Bode-
von Sportlern und Trainern13 und zum andern deren                                 wig, Leistungsschutzrechte zugunsten von Sportveranstaltern? Rechts-
                                                                                  gutachten, Stuttgart 2007, S. 54 f.
7    S. Karlin/L.Endrös, SpuRt 2019, 198 (199).                                16 BGH, ZUM 1990, 522 f.; H. Waldhauser (Fn. 15), S. 68 ff.; Praxishand-
8    Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 28. 12. 2017, S. 28.                      buch Sportrecht/Summerer 3. Aufl., München 2014, IV 2 Rn. 88.
9    A. Höpner, Handelsblatt vom 8. 10. 2018 https://www.handels-              17 BVerfG, 1 BvF 1/91 vom 17. 2. 20199 = BVerfGE 97, 228 ff; EuGH, Urt.
     blatt.com/unternehmen/it-medien/sportanalyse-start-up-kinexon-ist-auf-       vom 22. 1. 2013 (C-283/11) – Sky Österreich.
     dem-weg-zur-milliardenbewertung/23152600.html.                            18 R. M. Hilty/F. Henning-Bodewig (Fn. 15), S.67 ff.
10   Dazu näher S. Karlin/L.Endrös, SpuRt 2019, 198.                           19 Dazu eindrucksvoll der Beitrag des Mannschaftsarztes des VfB Stuttgart
11   Dazu A. Heuberger, Wearables, in K. Vieweg (Hrsg.), Festgabe Institut        Prof. Dr. Dr. H. Striegel, Digitalisierung im medizinischen und trainings-
     für Recht und Technik, Köln 2017, S. 397 ff.                                 wissenschaftlichen Bereich, in K. Vieweg (Hrsg.), Rechtsfragen der Digi-
12   Hierzu schon unter Einbeziehung der datenschutzrechtlichen Beurteilung       talisierung im Sport, Stuttgart 2020, S. 9 ff.
     K. Vieweg, Zivilrechtliche Beurteilung der Blutentnahme zum Zwecke        20 Die datenschutzrechtliche Problematik wird deutlich in der umfangrei-
     der Dopingkontrolle, in: Bundesinstitut für Sportwissenschaft (Hrsg.),       chen Untersuchung von J. Niewalda, Dopingkontrollen im Konflikt mit
     Blut und/oder Urin zur Dopinganalytik, Schorndorf 1996, S. 89 – 126.         allgemeinem Persönlichkeitsrecht und Datenschutz, Berlin 2011, S. 487-
13   Legendär G.Trappatoni: „Was erlaube Strunz? Ich habe fertig.“                577.
166                                                                            4/2020                                                      Aufsätze

6. Medizinische Untersuchungsdaten                                              thodisches Vorgehen könnte darin bestehen, in einem
                                                                                ersten Schritt die gesetzlich vorgegebenen Ansätze einer
Außerhalb von Wettkampf und Training können
                                                                                rechtmäßigen Datenverarbeitung und die für die Ein-
sportmedizinische Untersuchungen turnusmäßig oder
                                                                                zelprüfung relevanten Prinzipien des Datenschutzes
anlassbezogen erfolgen. Zu den turnusmäßigen Unter-
                                                                                und der Datensicherheit zusammenzustellen. In einem
suchungen zählen z. B. die der Kader-Athletinnen und
                                                                                zweiten Schritt wären die konkret in Frage stehenden
-Athleten. Anlassbezogen sind z. B. die Untersuchung
                                                                                Sportdaten zu identifizieren und mit den Verarbei-
auf Tauchsporttauglichkeit und der Gesundheitscheck
                                                                                tungstätigkeiten in einem Verzeichnis gem. Art. 30 DS-
im Zusammenhang mit dem geplanten Transfer eines
                                                                                GVO aufzulisten. Im dritten Schritt könnte dann die
Profifußballers. Die gewonnenen Daten unterfallen
                                                                                konkrete Zulässigkeitsprüfung im Einzelfall erfolgen.
dem besonderen Schutz des Art. 9 Abs. 1 DS-GVO.
                                                                                1. Ausgangspunkt: Der gesetzliche Rahmen
7. Sonstige Veranstaltungsdaten
                                                                                Ausgangspunkt für die Bestimmung der Rechtmäßig-
Neben den Wettkämpfen gibt es eine Reihe von Ver-
                                                                                keit der Verarbeitung personenbezogener Daten ist
anstaltungen mit Sportbezug und entsprechenden
                                                                                Art. 6 Abs. 1 DS-GVO – der Funktion nach ein Ver-
Sportdaten. Zu erwähnen sind insbes. Aus- und Fort-
                                                                                bot mit Erlaubnisvorbehalt. Danach kommt es darauf
bildungslehrgänge, Tagungen, Neujahrsempfänge und
                                                                                an, ob einer der folgenden Tatbestände vorliegt:
Feiern (Stiftungsfeste, Jubiläen, Ehrungen). Teilneh-
                                                                                • Die betroffene Person hat ihre Einwilligung erklärt
merlisten, Fotos und Videoaufzeichnungen gehören zu
                                                                                    oder
dieser Datenkategorie.
                                                                                • die Verarbeitung ist
                                                                                   zur Erfüllung eines Vertrages oder zur Durchfüh-
8. Anlassdaten
                                                                                rung vorvertraglicher Maßnahmen,
Bei Personen mit Sportbezug sind Geburtstage und                                   zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung,
Familiennachrichten – etwa die Hochzeit oder die Ge-                               zum Schutze lebenswichtiger Interessen,
burt eines Kindes – personenbezogene Sportdaten.                                   zur Wahrnehmung einer Aufgabe, die im öffent-
                                                                                lichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher
9. Spender- und Sponsorendaten sowie Daten von                                  Gewalt oder
   Wirtschaftspartnern                                                             aufgrund einer Interessenabwägung erforderlich.
Spenden und Sponsoring sind in vielen Bereichen des                                Ausgangspunkt für die Bestimmung der Daten-
Sports unverzichtbar. Die personenbezogenen Infor-                              schutz-Prinzipien ist ebenfalls Art. 6 Abs.1 DS-GVO.
mationen über Spender und Sponsoren (Name, Bezie-                               Das darin zum Ausdruck kommende Grundanliegen
hung zur geförderten Sportorganisation, Förderbetrag                            wird durch eine Reihe datenschutzrechtlicher Grund-
etc.) können als Spender- und Sponsorendaten be-                                sätze umgesetzt:
zeichnet werden. Zu dieser Kategorie lassen sich eben-                          • Der in 4 Abs.2 S.1 BDSG a. F. geregelte Grund-
falls die Daten von persönlichen Partnern aus der                                   satz der Direkterhebung personenbezogener Daten
Wirtschaft (Medien, Marketing etc.) rechnen.                                        beim Betroffenen findet zwar in der DS-GVO keine
                                                                                    ausdrückliche Entsprechung. Diese unterscheidet
                                                                                    aber – mit Blick auf die Transparenz – zwischen
IV. Empfehlungen für die Praxis                                                     der Datenerhebung beim Betroffenen und der Da-
                                                                                    tenerhebung ohne Mitwirkung des Betroffenen.
DOSB21 und einige Landesdatenschutzbeauftragte22                                    Die Informationspflichten sind entsprechend unter-
haben wertvolle Handreichungen für die Praxis ver-                                  schiedlich geregelt (Art. 13 und 14 DS-GVO).
öffentlicht. Adressaten sind in erster Linie die in den                         • Nach dem Transparenzgebot (Art. 5 Abs. 1 lit. a
(Sport-)Vereinen Verantwortlichen. Wissenschaftliche                                DS-GVO) müssen personenbezogene Daten in ei-
Veröffentlichungen zu speziellen Sportdaten betreffen                               ner für die betroffene Person nachvollziehbaren
vorrangig die Dopingproblematik23 und die im Pro-                                   Weise verarbeitet werden.
fifußball24 generierten Daten. Ein übergreifendes me-                           • Der Grundsatz der Zweckbindung (Art. 5 Abs.1
                                                                                    lit. b DS-GVO) besagt, dass personenbezogene Da-
21 https://ehrenamt.dosb.de/news/details/news/datenschutz-handlungsemp-
   fehlungen-fuer-vereine-undverbaen      de/?tx_news_pi1 %5Bcontroller%            ten für festgelegte, eindeutige und legitime Zwecke
   5D=News&tx_news_pi1 %5Baction%5D=de-                                             erhoben und nicht in einer mit diesen Zwecken
   tail&cHash=bde50ead2e0c8a1b288728795d2b412f                                      nicht zu vereinbarenden Weise weiterverarbeitet
22 Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-
   Westfalen (Hrsg.), Datenschutz im Verein nach der Datenschutz-Grund-             werden dürfen.
   verordnung (DS-GVO), November 2018; Landesbeauftragter für den               • Der Grundsatz der Erforderlichkeit besagt, dass
   Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz, Datenschutz
   im Verein unter Berücksichtigung der Datenschutz-Grundverordnung –
                                                                                    die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung per-
   Die 10 wichtigsten Hinweise für Vereinsvorstände und andere Personen,            sonenbezogener Daten nur zulässig ist, wenn sie
   die im Verein mit datenschutzrechtlichen Belangen befasst sind, Stand:           zur rechtmäßigen Erfüllung der Aufgaben der da-
   3. 5. 2018. Informativ, insbes. mit Blick auf neue Technologien wie
   RFID ist der Beitrag des seinerzeitigen Schweizer Datenschutzbeauftrag-          tenverarbeitenden Stelle für den damit verbunde-
   ten B. Baeriswyl, Datenschutzrecht und Sport, in: O. Arter/M. Baddeley           nen Zweck erforderlich ist.25 Dieser Grundsatz ist
   (Hrsg.), Sport und Recht, Bern 2006, S. 133 ff. (auch abrufbar unter             zwar nicht ausdrücklich normiert, wird aber in
   https://dsb.zh.ch/internet/datenschutzbeauftragter/de/publikationen/fach-
   publikationen/_jcr_content/contentPar/downllist/downloaditems/daten-             Art. 25 Abs. 2 DS-GVO umgesetzt. Danach soll
   schutzrecht_und.spooler.download.1485878412368.pdf/Datenschutz-                  durch geeignete technische und organisatorische
   recht_und_Sport.pdf.
23 J. Niewalda, Dopingkontrollen im Konflikt mit allgemeinem Persönlich-
                                                                                    Maßnahmen sichergestellt werden, dass durch Vor-
   keitsrecht und Datenschutz, 2011; L. Mortsiefer, Datenschutz im Anti-
   Doping-Kampf, 2010.                                                          25 Eingehend zum Grundsatz der Erforderlichkeit Wolff, in: Wolff/Brink,
24 S. Karlin/L.Endrös, SpuRt 2019, 198 ff.; N. Winter, SpuRt 2020, (168 in         Beck OK Datenschutzrecht, Grundlagen und bereichsspezifischer Daten-
   diesem Heft).                                                                   schutz, Rn. 25.
Aufsätze                                                                     4/2020                                                              167

  einstellung grundsätzlich nur personenbezogene                              Problemen. Welche personenbezogenen Daten sind
  Daten verarbeitet werden, deren Verarbeitung für                            für die Erfüllung des Vertrags mit der betroffenen
  den jeweiligen Verarbeitungszweck erforderlich ist.                         Person wirklich erforderlich? Wann ist die Verarbei-
• Dem Grundsatz der Datenminimierung (Art. 5                                  tung zur Wahrung des berechtigten Interesses des für
  Abs. 1 lit. c DS-GVO) zufolge müssen personenbe-                            die Verarbeitung Verantwortlichen erforderlich, ohne
  zogene Daten dem Zweck angemessen und erheb-                                dass die Interessen oder Grundrechte und Grundfrei-
  lich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung                          heiten der betroffenen Person überwiegen? Sind die
  notwendige Maß beschränkt sein. Art. 25 Abs.1                               Anforderungen der Einwilligung der betroffenen Per-
  DS-GVO nimmt darauf Bezug und nennt die Pseu-                               son erfüllt? – Gem. Art. 4 Nr. 11 DS-GVO muss es
  donymisierung als Mittel des Datenschutzes durch                            sich um eine freiwillig für den bestimmten Fall, in
  Technikgestaltung.                                                          informierter Weise und unmissverständlich abgegebe-
• Der Grundsatz der sachlichen Richtigkeit per-                               ne Willensbekundung in Form einer Erklärung oder
  sonenbezogener Daten (Art. 5 Abs. 1 lit. d DS-                              einer sonstigen eindeutigen bestätigenden Handlung
  GVO) betrifft unter anderem die Aktualität der                              handeln, mit der die betroffene Person zu verstehen
  Information.                                                                gibt, dass sie mit der Verarbeitung der sie betreffenden
• Der Grundsatz der Integrität und Vertraulichkeit                            personenbezogenen Daten einverstanden ist.
  der Daten (Art. 5 Abs. 1 lit. f DS-GVO) soll ein                               Die Schwierigkeiten mit der Erfüllung der Anforde-
  dem Risiko angemessenes Schutzniveau personen-                              rungen an eine rechtskonforme Einwilligung sind hin-
  bezogener Daten gewährleisten. Hierzu gehören                               länglich bekannt. Ebenso klar ist, dass Interessenbe-
  der Schutz vor unbefugter und unrechtmäßiger                                wertungen, insbes. als vor- oder nachrangig, sehr un-
  Verarbeitung sowie vor unbeabsichtigtem Verlust,                            terschiedlich ausfallen können. Das Beispiel der Ver-
  unbeabsichtigter Zerstörung oder Schädigung. Die-                           öffentlichung von Dopingsanktionen zeigt dies
  ser Schutz wird erreicht z. B. durch Verschlüsse-                           überaus deutlich. Art. 14.3.2 NADA-Code sieht die
  lung, Pseudonymisierung oder regelmäßige Ba-                                Veröffentlichung des rechtskräftig festgestellten Ver-
  ckups der Daten (Art. 32 DS-GVO).26                                         stoßes gegen Anti-Doping-Bestimmungen mit Anga-
                                                                              ben u. a. zur Sportart, zur verbotenen Substanz oder
2. Praktische Handhabung                                                      Methode und zum Namen des Athleten vor. Die DIS-
a) Zusammenstellung der identifizierten und verarbei-                         Sport-Schiedsgerichtsordnung erlaubt der DIS in 42
   teten Sportdaten                                                           die Veröffentlichung des Schiedsspruchs, falls die
Für die Sportdatenverantwortlichen empfiehlt es sich,                         Schiedsparteien dies nicht übereinstimmend frist-
mit dem nötigen Problembewusstsein die in ihrer Or-                           gemäß ausgeschlossen haben. In den Sonderbestim-
ganisation erhobenen Sportdaten systematisch zu er-                           mungen für Anti-Doping-Streitigkeiten wird in 63
fassen und die betreffenden Verarbeitungstätigkeiten                          diese Regelung dahingehend modifiziert, dass Ver-
zu dokumentieren. Diese Verfahrensweise entspricht                            öffentlichungspflichten, die sich aus anwendbaren An-
Art. 30 DS-GVO. Dabei ist die weite Definition des                            ti-Doping-Bestimmungen ergeben, zu beachten sind.
Begriffs der Verarbeitung zu berücksichtigen. Danach                          Demgemäß soll eine Entscheidung, die einen Verstoß
ist Verarbeitung jeder mit oder ohne Hilfe automati-                          gegen Anti-Doping-Bestimmungen feststellt, veröffent-
sierter Verfahren ausgeführte Vorgang oder jede sol-                          licht werden. Regelungszweck dieser Bestimmungen
cher Vorgangsreihen im Zusammenhang mit per-                                  ist zum einen die Information der Öffentlichkeit28 und
sonenbezogenen Daten. Klarstellend nennt Art. 4                               zum andern wohl auch der Gedanke an eine general-
Nr. 2 DS-GVO mehrere Phasen: das Erheben, das                                 präventive Wirkung und an die wünschenswerte
Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speiche-                          Rechtsfortbildung. Ob diese undifferenzierten Rege-
rung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen,                           lungen einer staatlich-gerichtlichen Inhaltskontrolle,
die Verwendung, das Abfragen, die Verwertung, die                             die letztlich auf den verfassungsrechtlichen Grundsatz
Offenlegung, die Übermittlung, die Verteilung oder                            der praktischen Konkordanz und der Verhältnis-
eine andere Form der Bereitstellung, den Abgleich                             mäßigkeit hinauslaufen würde,29 standhalten können,
oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Lö-                              mag immerhin bezweifelt werden.30
schen oder die Vernichtung.
   Unter dem Aspekt der Bereitstellung ist z. B. die                          V. Zusammenfassung
Kommunikation per Email oder WhatsApp27 wegen
der damit – selbst bei Verschlüsselung – verbundenen                          Vielfalt und Menge personenbezogener Sportdaten be-
Sicherheitsproblematik zu dokumentieren.                                      dürfen der Systematisierung, um den Vorgaben den
b) Konkrete Zulässigkeitsprüfung                                              DS-GVO zum Datenschutz und zur Datensicherheit in
Die mit konkretem Bezug zu Art. 6 Abs.1 DS-GVO                                der Praxis Rechnung tragen zu können. Vorgeschla-
vorzunehmende Prüfung der Zulässigkeit der Ver-                               gen wird die Bildung von acht Kategorien, die insbes.
arbeitung von Sportdaten begegnet häufig praktischen                          mit Blick auf die Zulässigkeitsprüfungen unterschied-
                                                                              lich zu handhaben sind. In einem ersten Schritt wird
26 Zu informativen Einzelheiten siehe Fraunhofer IOSB/FH Bielefeld, Guide
   – Leitlinien für den Datenschutz in der wissenschaftlichen Forschung zu    28 Die Überschrift im NADA-Code lautet „14.3. Information der Öffent-
   Aspekten der Mensch-Technik-Interaktion, S.33 f. sowie die Checkliste         lichkeit“.
   TOM zur Datensicherheit gem. Art. 32 DS-GVO abrufbar unter https://        29 K. Vieweg, Normsetzung und -anwendung deutscher und internationaler
   www.iosb.fraunhofer.de/servlet/is/Entry.77819.Display/.                       Verbände, Berlin 1990, S.230 ff.; BGH SpuRt 1995,43 ff. und K. Vieweg,
27 Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationssicher-         SpuRt 1995,97 ff.
   heit U. Kelber hat in einem Schreiben an alle Bundesbehörden den Ein-      30 J. Adolphsen, Internationale Dopingstrafen, Tübingen 2003, S. 205 ver-
   satz des Messenger-Dienstes WhatsApp verboten. Trotz Ende-zu-Ende-            neint ein überwiegendes Interesse an der Information über Dopingfälle;
   Verschlüsselung würden unverschlüsselte Metadaten wie Standorte und           eingehende Abwägung der Interessen bei J. Niewalda (Fn. 20), S. 705 ff;
   Identitäten von Sender und Empfänger erzeugt; Frankfurter Allgemeine          ablehnend zu Online-Veröffentlichungen ebda. S.713; vgl. zu Online-
   Zeitung vom 19. 5. 2020, S. 21.                                               Publikationen auch K. Vieweg/C. Röhl, SpuRt 2009, 192 ff.
168                                                                            4/2020                                                         Aufsätze

empfohlen, sich den insbes. in Art. 6 DS-GVO gezoge-                            sigkeitsprüfung sind in der Praxis häufig das Vorliegen
nen Rechtsrahmen zu verdeutlichen. Danach sind die                              der Einwilligungsvoraussetzungen und die Gewich-
erhobenen Sportdaten systematisch zu erfassen und                               tung der beteiligten Interessen problematisch. Ver-
die betreffenden Verarbeitungstätigkeiten zu doku-                              bandsregelungen bedürfen unter Umständen der vor-
mentieren. Bei der abschließenden konkreten Zuläs-                              sorglichen Inhaltskontrolle.

Leistungsdaten im Kontext des Datenschutzrechts
Über die datenschutzrechtlichen Anforderungen bei der Analyse von Trainingsdaten

Von Rechtsanwalt Nico Winter LL. M., Köln*

Footbonaut1, RFID2 oder Belastungssteuerung sind                                über die Herz- und Atemfrequenz, Beschleunigung,
Begriffe, die jedem Trainerteam, jedem Sportler und                             Richtungswechsel, Passhäufigkeit und -genauigkeit,
jedem Fußball-Fan bekannt sind. Nicht nur während                               Schusskraft in km/h, die Bewegung im Raum und die
eines Spiels, sondern auch und vor allem während der                            Position auf dem Spielfeld. Aus diesen Daten können
Trainingseinheiten erheben und verarbeiten professio-                           verschiedene Werte und Informationen direkt oder
nelle Sportvereine eine Vielzahl an Daten von ihren                             indirekt abgeleitet werden, wie etwa der Fitness-
Spielern, um diese gezielter und effektiver trainieren                          zustand, Erschöpfungsgrad, technische Fähigkeiten,
zu können3 und Verletzungen durch eine falsche Be-                              Laufwege oder taktisches Verhalten in bestimmten
lastung oder eine Überlastung zu verhindern.4 Diese                             Spielsituationen. Erfasst werden diese und andere Da-
Datenanalyse gehört längst zu einer anerkannten und                             ten auf verschiedenen Wegen: Durch festinstallierte
häufig eingesetzten Methode im Leistungssport.5 In                              Kamerasysteme am Trainingsplatz, durch GPS-Syste-
diesem Beitrag werden die datenschutzrechtlichen Im-                            me, die das Verhalten oder die Position des Spielers
plikationen der Analyse von Trainingsdaten am Bei-                              zentimetergenau erfassen oder durch Sensoren in der
spiel eines Fußball-Bundesligaclubs (Sportverein), der                          Ausrüstung des Spielers oder in dem Spielgerät.7 Aus-
im Trainingsbetrieb Daten über die Leistung der ein-                            gewertet werden diese Daten – regelmäßig in Echtzeit
zelnen Lizenzspieler (Spieler) erhebt und diese auswer-                         – durch spezielle Software. Die Ergebnisse der Aus-
tet, untersucht.6 Nach einer kurzen Einführung zum                              wertung werden genutzt, um die Mannschaft oder den
Einsatz der Datenanalyse im Rahmen eines Trainings                              einzelnen Spieler gezielter zu trainieren, die Belastung
(I.) wird der Begriff des Leistungsdatums näher be-                             gezielter zu steuern oder die beste Aufstellung für
trachtet (II.). Anschließend wird – als zentrale Frage                          einen anstehenden Wettkampf zu wählen.8 Da die vor-
dieses Beitrags – untersucht, auf welche Rechtsgrund-                           bezeichneten Daten insgesamt zur Analyse der Leis-
lage die Erhebung und Analyse von Trainingsdaten                                tungen des einzelnen Spielers dienen, sollen sie nach-
gestützt werden kann (III.). Dem folgend werden                                 folgend zusammenfassend als Leistungsdaten bezeich-
überblickartig die weiteren datenschutzrechtlichen                              net werden.9 Die Trainingssteuerung aufgrund einer
Pflichten des Sportvereins im Kontext dieser Daten-                             Datenanalyse bietet aber nicht nur im Fußball sondern
verarbeitung aufgeführt (IV). Danach wird ein Blick                             für nahezu jede Sportart die Möglichkeit der Unter-
auf die von der DFL bereitgestellten Muster-Daten-                              stützung einer gezielten Leistungssteigerung.10 Dies
schutzerklärung geworfen (V.), bevor der Beitrag mit                            gilt sowohl für Teamsportarten aber auch für Einzel-
einer Zusammenfassung schließt (VI.).                                           sportarten oder den Motorsport. Daher finden die in
                                                                                diesem Beitrag gemachten Ausführungen auch auf an-
                                                                                dere professionell durchgeführte Sportarten entspre-
I. Datenanalyse im Rahmen des Trainings                                         chende Anwendung.

Während des Trainings werden eine Vielzahl von Da-                              II. Leistungsdaten im Kontext des Datenschutzrechtes
ten bei einem Spieler erhoben. Dazu gehören Daten

*   Verf. ist ist Rechtsanwalt bei Dentons Europe LLP in Düsseldorf und         1. Leistungsdaten als personenbezogene Daten i. S. d.
    spezialisiert auf die Bereiche IP/IT- und Datenschutzrecht.                    Datenschutzrechtes
1   https://www.deutschlandfunkkultur.de/digitalisierung-im-profisport-da-
    ten-doping-im-footbonaut.966.de.html?dram:article_id=390597, zuletzt        Das Datenschutzrecht ist in sachlicher Hinsicht auf
    abgerufen am 19. 12. 2019.
2   https://www.bi-scout.com/die-vermessung-des-sports, zuletzt abgerufen
                                                                                personenbezogene Daten anwendbar.11 Von per-
    am 19. 12. 2019.
3   https://www.stuttgarter-nachrichten.de/inhalt.leistungsanalyse-beim-vfb-    7  Ausführlich zu den Techniken der Datenerhebung und Zwecken der
    stuttgart-warum-die-profis-einen-chip-im-trikot-tragen.d0fb3c6f-fd07-          Datenanalyse: Memmert/Raabe, Revolution im Profifußball, Mit Big
    47a6-8e9e-7815dfb01c78.html, zuletzt abgerufen am 19. 12. 2019.                Data zur Spielanalyse 4.0, Springer 2017, Kapitel 3, S. 59 f.; https://
4   https://barcainnovationhub.com/when-interpreting-training-data-think-          www.dw.com/de/im-netz-der-daten-hightech-in-der-bundesliga/a-
    twice-before-doing-nothing/, zuletzt abgerufen am 19. 12. 2019.                49750273, zuletzt abgerufen am 19. 12. 2019.
5   Vgl. dazu etwa https://www.dw.com/de/im-netz-der-daten-hightech-in-         8 https://www.dw.com/de/digitalisierung-im-profifußball/a-38846769, zu-
    der-bundesliga/a-49750273, zuletzt abgerufen am 16. 2. 2020.                   letzt abgerufen am 19. 12. 2019.
6   Der Beitrag knüpft an den zur Rechtslage vor der DSGVO erschienenen         9 Auch Börding/v. Schönfeld sprechen zusammenfassend von Leistungs-
    Beitrag „Big Data im Leistungssport – Datenschutzrechtliche Anforde-           daten, Börding/v. Schönfeld, SpuRt 2016, 7, 8.
    rungen an die Vereine“ (Börding/v. Schönfeld, SpuRt 2016, 7) an und         10 Vgl. dazu etwa Straker/Tillmann, in: Hoeren, Phänomene des Big-Data-
    betrachtet die bestehenden Rechtsfragen nunmehr unter Beachtung des            Zeitalters, Daten-Doping: Big Data im Profisport, S. 259 f.
    neuen Datenschutzrechtes.                                                   11 Vgl. Art. 2 Abs. 1 DSGVO.
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