Gemeinde Königsheim BEBAUUNGSPLAN "Taläcker" - Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung - Revidierte Fassung
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Gemeinde Königsheim BEBAUUNGSPLAN "Taläcker" Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung - Revidierte Fassung - Bearbeitung durch Baader Konzept GmbH Immendingen, den 14. September 2021 Aktenzeichen: 18118-2
GEMEINDE KÖNIGSHEIM Allgemeine Projektangaben Auftraggeber: Gemeinde Königsheim Hauptstraße 3 78598 Königsheim Auftragnehmer: Baader Konzept GmbH Im Stockäcker 9 www.baaderkonzept.de 78194 Immendingen Zum Schießwasen 7 91710 Gunzenhausen N 7, 5-6 68161 Mannheim Projektleitung: M. sc. Umweltwissenschaften Sabine Hirsch Projektbearbeitung: Dipl.-Biol. Dr. Steffen Bayer Dipl.-Biol. Dietmar Herold M. sc. Umweltwissenschaften Sabine Hirsch Dipl.-Biol. Mateusz Zimowski Aktenzeichen: 18118-2 Spezielle Artenschutzrechtliche Prüfung für den Bebauungsplan „Taläcker“ in Königsheim 2
GEMEINDE KÖNIGSHEIM Inhaltsverzeichnis 1 Ausgangssituation ........................................................................................ 5 2 Grundlagen .................................................................................................. 7 2.1 Rechtliche Grundlagen 7 2.2 Methodisches Vorgehen 8 3 Ermittlung des zu prüfenden Artenspektrums / Relevanzprüfung ......................................................................................... 11 3.1 Biotoptypen im Planungsbereich 11 3.2 Ergebnisse der faunistischen Begehungen und Kartierungen 13 3.2.1 Brutvögel 13 3.2.2 Fledermäuse 16 3.2.3 Heuschrecken und Tagfalter 19 3.3 Auswertung weiterer verfügbarer Daten 23 3.4 Faunistische Potenzialanalyse / mögliches Vorkommen artenschutzrechtlich relevanter Arten 23 3.4.1 Arten nach Anhang IV der FFH-Richtlinie (siehe auch Gesamtliste im Anhang 1) 23 3.4.2 Europäische Vogelarten nach Art. 1 der Vogelschutz-Richtlinie 25 3.4.3 Zusammenfassung 28 4 Prüfung der Verbotstatbestände .................................................................. 29 4.1 Vorbemerkung 29 4.2 Tötungsverbot gemäß § 44 Abs.1 Nr.1 BNatSchG 29 4.3 Schädigungsverbot von Fortpflanzungs- und Ruhestätten gemäß § 44 Abs.1 Nr. 3 BNatSchG 29 4.4 Störungsverbot gemäß § 44 Abs.1 Nr. 2 BNatSchG 30 4.5 Schädigungsverbot von Pflanzen gemäß § 44 Abs.1 Nr. 4 BNatSchG 30 5 Maßnahmen zur Vermeidung- und Verminderung von Auswirkungen............................................................................................. 31 5.1 Vermeidungsmaßnahmen 31 6 Zusammenfassung ..................................................................................... 32 7 Quellenverzeichnis ..................................................................................... 33 Tabellenverzeichnis Spezielle Artenschutzrechtliche Prüfung für den Bebauungsplan „Taläcker“ in Königsheim 3
GEMEINDE KÖNIGSHEIM Tabelle 1: Biotoptypen- und Vegetationsbestand im Untersuchungsraum mit Einschätzung der potentiellen Habitateignung für artenschutzrechtlich relevante Arten 12 Tabelle 2: Nachgewiesene Brutvogelarten im Untersuchungsraum 13 Tabelle 3: Im Untersuchungsgebiet nachgewiesene Fledermausarten mit Anzahl der Rufsequenzen (RS; unterteilt in Detektor, D und Horchbox, HB) und Gefährdungsstatus 16 Tabelle 4: Festgestellte Heuschrecken- und Tagfalterarten mit Gefährdungsgrad 19 Tabelle 5: Potenzialeinschätzung für Vögel 26 Abbildungsverzeichnis Abbildung 1: Planungsumgriff „Taläcker“ 5 Abbildung 2: Amtlich kartierte Flachland-Mähwiese (LRT 6510) (unterste grün hinterlegte Fläche; im Planungsraum), welche bei den Kartierungen 2019 als Fettwiese mittlerer Standorte eingestuft wurde. Weiterhin sind das FFH-Gebiet, das Vogelschutzgebiet und weitere geschützte Biotope und LRT-Flächen gezeigt. 6 Abbildung 3: Methodisches Vorgehen 10 Abbildung 4: Übersichtsplan zu den Biotoptypen im Planungsbereich. 11 Abbildung 5: Nachweise von Brutvögeln im Untersuchungsgebiet. Die wichtigsten relevanten Schutzgebiete sind mit dargestellt. 15 Abbildung 6: Nachweise von Fledermäusen im Untersuchungsgebiet. Durch die Horchbox konnten, neben den beiden Arten, die auch durch die Detektorbegehung registriert wurden, der Kleine Abendsegler, Langohrfledermäuse, Großes Mausohr, Fransenfledermaus, Rauhaut-, Mücken- und eine oder mehrere Arten aus dem Komplex Kleine und Große Bart- sowie Wasserfledermaus nachgewiesen werden. 18 Abbildung 7: Nachweise von Tagfalterarten im Untersuchungsraum. 21 Abbildung 8: Nachweise von Heuschreckenarten im Untersuchungsraum. 22 Anhangverzeichnis Anhang 1: Liste der in Baden-Württemberg generell relevanten Arten des Anhang IV der FFH-Richtlinie Spezielle Artenschutzrechtliche Prüfung für den Bebauungsplan „Taläcker“ in Königsheim 4
GEMEINDE KÖNIGSHEIM 1 Ausgangssituation Die Gemeinde Königsheim beabsichtigt, die Ausweisung eines etwa 2,47 ha großen Wohnge- bietes nördlich der Böttinger Straße zwischen Bubsheimer Straße/Brunnhaldenweg und der Höhe der Einmündung „Am Scheibenbühl“ (siehe Abbildung 1). Abbildung 1: Planungsumgriff „Taläcker“ Das für die Entwicklung vorgesehene Gebiet „Taläcker“ liegt am westlichen Ortsrand von Kö- nigsheim innerhalb von Flächen, die derzeit als Grünland landwirtschaftlich genutzt werden. Zentral im Planungsgebiet liegt eine amtlich kartierte Flachlandmähwiese (LRT 6510) außer- halb des FFH-Gebietes, welche jedoch im Zuge der Kartierung in Jahr 2019 nicht mehr als sol- che bestätigt werden konnte. Die Fläche wurde als Fettwiese mittlerer Standorte (33.41.00) ei- gestuft (siehe Abbildung 2). Spezielle Artenschutzrechtliche Prüfung für den Bebauungsplan „Taläcker“ in Königsheim 5
GEMEINDE KÖNIGSHEIM Naturschutzgebiete, Naturdenkmale oder Landschaftsschutzgebiete liegen nicht im Planungs- umgriff. Das nächstgelegene Naturdenkmal (Friedenslinde) befindet sich ca. 200 m östlich, das nächstgelegene Landschaftsschutzgebiet mehr als 300 m südlich. Abbildung 2: Amtlich kartierte Flachland-Mähwiese (LRT 6510) (unterste grün hinterlegte Flä- che; im Planungsraum), welche bei den Kartierungen 2019 als Fettwiese mittle- rer Standorte eingestuft wurde. Weiterhin sind das FFH-Gebiet, das Vogelschutz- gebiet und weitere geschützte Biotope und LRT-Flächen gezeigt. Aufgrund der Lage am Rand eines Vogelschutz- und FFH-Gebietes sind zu diesen Schutzgebie- ten FFH-Vorprüfungen gemäß § 34 Abs. 1 BNatSchG zu erarbeiten. Für die im Wirkbereich des Vorhabens vorkommenden nach Europarecht geschützten Arten (europäische Vogelarten und Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie) ist zudem eine spezi- elle artenschutzrechtliche Prüfung erforderlich, die gemäß den Vorgaben der Landesanstalt Spezielle Artenschutzrechtliche Prüfung für den Bebauungsplan „Taläcker“ in Königsheim 6
GEMEINDE KÖNIGSHEIM für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg (LUBW) zu bearbeiten ist und mit dem vorliegenden Dokument geliefert wird. 2 Grundlagen 2.1 Rechtliche Grundlagen Die Verbote des § 44 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 5 BNatSchG beziehen sich für Vorhaben in Bebauungsplänen nur auf die gemeinschaftsrechtlich geschützten Arten, d. h. alle europäi- schen Vogelarten und Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie. Sind andere besonders ge- schützte Arten betroffen, liegt gemäß § 44 Abs. 5 Satz 5 bei Handlungen zur Durchführung ei- nes Eingriffs oder Vorhabens kein Verstoß gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsver- bote vor. Gemäß § 44 Abs. 5 Satz 2 wären auch die sogenannten „Verantwortungsarten“, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, zu berücksichtigen. Diese Regelung wird jedoch erst mit Erlass einer neuen Bundesartenschutzverordnung durch das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit mit Zustimmung des Bundesrates wirksam, da die Arten erst in einer Neufassung bestimmt werden müssen. Wann diese vorgelegt werden wird, ist derzeit nicht bekannt Gemäß § 44 Abs. 1 BNatSchG gelten folgende Verbote: § 44 Abs.1 Nr. 1 BNatSchG: Es ist verboten, wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören. Gemäß § 44 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 ist das Tötungs- und Verletzungsverbot nicht erfüllt, wenn die Beeinträchtigung durch den Eingriff oder das Vorhaben das Tötungs- und Verletzungsrisiko für Exemplare der betroffenen Arten nicht signifikant erhöht und diese Beeinträchtigung bei Anwendung der gebotenen, fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen nicht vermieden werden kann. § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG: Es ist verboten, wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Über- winterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art ver- schlechtert. Hierbei sind nur solche Störungen relevant, die über eine Veränderung von Aktivitätsmustern, höherem Energieverbrauch, Abzug in ungünstige Gebiete o. ä. den Erfolg der Fortpflanzung, Aufzucht, Mauser, Überwinterung oder Wanderung gefährden können und damit den Erhal- tungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtern. § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG: Es ist verboten, Fortpflanzungs- und Ruhestätten der wild leben- den Tiere der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören. Spezielle Artenschutzrechtliche Prüfung für den Bebauungsplan „Taläcker“ in Königsheim 7
GEMEINDE KÖNIGSHEIM Unter Fortpflanzungs- und Ruhestätten sind Orte zu verstehen, die von geschützten Arten ak- tuell zur Fortpflanzung oder zum Ausruhen genutzt werden. Nicht darunter fallen dagegen Nahrungshabitate und Wanderwege zwischen Teillebensräumen, es sei denn, durch den Ver- lust der Nahrungshabitate oder die Zerschneidung der Wanderwege werden Fortpflanzungs- und Ruhestätten funktionslos. Als Beschädigung und Zerstörung ist jede Einwirkung zu ver- stehen, die die Funktion eines Bereichs als Fortpflanzungs- oder Ruhestätte erheblich beein- trächtigen kann und damit gemäß § 44 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 BNatSchG die ökologische Funktion der vom Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang nicht mehr erfüllt sind. Soweit erforderlich, können gemäß § 44 Abs. 5 Satz 3 auch vorgezogene Ausgleichsmaßnah- men geplant und festgesetzt werden. § 44 Abs. 1 Nr. 4 BNatSchG: Es ist verboten, wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören. Bei Eingriffen ist von einer Verbotsverletzung auszugehen, wenn ein Bestand einer geschütz- ten Pflanzenart beeinträchtigt wird. Von einem solchen Bestand ist auszugehen, wenn Vor- kommen lebensfähiger Entwicklungsformen geschützter Pflanzen nachgewiesen oder auf Grund der Biotopeignung und früherer, regelmäßiger Funde zu erwarten sind. Für Standorte der in Anhang IV Buchstabe b der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Pflanzenarten gelten die Sätze 2 und 3 des § 44 Abs. 5 BNatSchG entsprechend. Sind andere besonders geschützte Arten betroffen, liegt gemäß § 44 Abs. 5 Satz 5 bei Hand- lungen zur Durchführung eines Eingriffs oder Vorhabens kein Verstoß gegen die Zugriffs-, Be- sitz- und Vermarktungsverbote vor. 2.2 Methodisches Vorgehen Wie oben ausgeführt, sind bei der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung somit prinzipiell die in Baden-Württemberg vorkommenden Arten der folgenden Gruppen zu berücksichtigen: Tier- und Pflanzenarten nach den Anhängen IVa und IVb der Fauna-Flora-Habitat-Richtli- nie (FFH-RL) und - sämtliche wildlebende Europäische Vogelarten nach Art. 1 der Vogelschutz-Richtlinie (VS- RL). Die „Verantwortungsarten“ nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG müssen erst in einer neuen Bun- desartenschutzverordnung bestimmt werden, die derzeit noch nicht vorliegt. Arten, für die eine verbotstatbestandsmäßige Betroffenheit durch das Projekt mit hinreichen- der Sicherheit ausgeschlossen werden kann (Relevanzprüfung), müssen nicht weiter betrach- tet werden. Hierzu zählen Arten, für die aufgrund allgemein verfügbarer Daten ausgeschlossen werden kann, dass sie im Planungsraum vorkommen und Arten, bei denen aufgrund fehlender Wir- Spezielle Artenschutzrechtliche Prüfung für den Bebauungsplan „Taläcker“ in Königsheim 8
GEMEINDE KÖNIGSHEIM kungsbeziehungen oder artspezifischer Verhaltensweisen oder aufgrund des Fehlens des not- wendigen Lebensraumes der Arten im Wirkraum Beeinträchtigungen ausgeschlossen werden können. Folgende Kriterien sind für die Abschichtung zu nennen: Der Wirkraum des Vorhabens liegt außerhalb des bekannten bzw. kartierten Verbrei- tungsgebietes der Art. Der erforderliche Lebensraum/Standort der Art kommt im Wirkraum des Vorhabens nicht vor. - Die Wirkungsempfindlichkeit der Art ist vorhabenspezifisch so gering, dass mit hinrei- chender Sicherheit und ohne weitergehende Prüfung davon ausgegangen werden kann, dass keine Verbotstatbestände ausgelöst werden können. Anhand der Relevanzprüfung wird das verbleibende Spektrum der zu erfassenden Arten bzw. Artengruppen abgeleitet. Weiterhin wird anhand der vorhandenen Habitatstrukturen, der all- gemeinen Kenntnisse zum Vorkommen und zu den Lebensraumansprüchen von Vögeln und anhand von Sichtungen der auftretenden Arten eine Potenzialanalyse durchgeführt, die eine artenschutzrechtliche Bewertung ermöglicht. Folgende Erfassungen vor Ort wurden durchgeführt: (1) Vier Begehungen am Tag (11. April, 2. Mai, 5. Juni und 24. Juni 2019) zur Erfassung - der Brutvogelvorkommen - der relevanten Biotop- und Habitatstrukturen (mögliche Baumhöhlen oder Gebäude- quartiere, Reptilienverstecke oder anderen Hinweisen auf Vorkommen, z.B. besetzte oder unbesetzte Vogelnester, Kotspuren von Fledermäusen etc.) (2) Vier Begehungen am Tag (27. Mai, 18. Juli, 1. August und 12. September) zur Erfassung - der Tagfalter- und Heuschreckenvorkommen mit zusätzlicher Erfassung von Reptilien (3) Vier weitere Begehung in der Dämmerung bzw. der Nacht (3. Juni, 11. Juni, 3. Juli 2019 und 27. Januar 2020) zur Feststellung eventueller Flugaktivitäten oder besetzter Quartiere von Fledermäusen bzw. evtl. Nachweisen von Eulen. Alle während der Begehung festgestellten Arten und auch Zufallsfunde weiterer Artengruppen wurden registriert und dokumentiert. Aufbauend auf den Ergebnissen der faunistischen Kartierungen sowie weitere verfügbare Da- ten- und Informationsgrundlagen (z.B. Biotopkartierungen, Managementplanung zu FFH-Ge- bieten) wird für die zu betrachtenden Arten eine Prüfung der Verbotstatbestände vorgenom- men und, soweit notwendig, weitere erforderliche Maßnahmen abgeleitet. Spezielle Artenschutzrechtliche Prüfung für den Bebauungsplan „Taläcker“ in Königsheim 9
GEMEINDE KÖNIGSHEIM 1. Schritt: Relevanzprüfung (Ableitung des zu prüfenden Artenspektrums) Abschichtung aufbauend auf den vorhandenen Lebensraumstrukturen, den Ergebnissen der Erfassungen, der bekannten Daten zur Verbreitung der Arten und der faunistischen Potenzialanalyse 2. Schritt: Prüfung der Verbotstatbestände unter Berücksichtigung der Maßnahmen zur Vermeidung- und Verminde- rung und von vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen Abbildung 3: Methodisches Vorgehen Spezielle Artenschutzrechtliche Prüfung für den Bebauungsplan „Taläcker“ in Königsheim 10
GEMEINDE KÖNIGSHEIM 3 Ermittlung des zu prüfenden Artenspektrums / Relevanzprüfung 3.1 Biotoptypen im Planungsbereich Bei der zur Bebauung vorgesehenen Fläche handelt es sich um eine bislang landwirtschaftlich genutzte Fläche (Weideflächen-, Fettwiesenabschnitte). Im Nordwesten, direkt an das Plange- biet angrenzend liegt das FFH-Gebiet „Großer Heuberg und Donautal“, das Vogelschutz-Ge- biet „Südwestalb und Oberes Donautal“ sowie ein geschütztes Biotop „Eschenhecken NW Kö- nigsheim“ (Abbildung 4). Abbildung 4: Übersichtsplan zu den Biotoptypen im Planungsbereich. Der im Jahr 2013 von der LUBW als Flachland-Mähwiese (LRT 6510) kartierte Wiesenabschnitt, südlich des Weges gelegen, wurde bei der aktuellen Kartierung 2019 nicht mehr in der Form vorgefunden. Nunmehr handelt es sich lediglich noch um einen Fettwiesenabschnitt. Die vorgefundenen Pflanzenarten waren für solcherart landwirtschaftlich genutzter Gründ- landflächen typisch und zu erwarten. Seltene oder geschützte Pflanzenarten wurden nicht festgestellt. Spezielle Artenschutzrechtliche Prüfung für den Bebauungsplan „Taläcker“ in Königsheim 11
GEMEINDE KÖNIGSHEIM Tabelle 1: Biotoptypen- und Vegetationsbestand im Untersuchungsraum mit Einschätzung der potentiellen Habitateignung für artenschutzrechtlich relevante Arten Nr. Lebensraumstruktur Fotos Habitatpotenzial 1 Beweidete Fläche: - In gewissem Um- Fettweidenfläche, die fang Nahrungsraum direkt an das westlich für Vögel gelegene Gebäude im Brunnhaldenweg an- grenzt. 06.06.2019 2 Fettwiese: - Nahrungsraum für Als Mäh- (Futter)wiese Vögel landwirtschaftlich ge- nutzte Fettwiese. 06.06.2019 Spezielle Artenschutzrechtliche Prüfung für den Bebauungsplan „Taläcker“ in Königsheim 12
GEMEINDE KÖNIGSHEIM Nr. Lebensraumstruktur Fotos Habitatpotenzial 3 Streifen einer FFH- - Nahrungsraum für Flachland-Mähwiese Vögel (LRT 6510): Im Rahmen der aktuel- len Kartierungen nur noch als Fettwiese er- fasst 06.06.2019 3.2 Ergebnisse der faunistischen Begehungen und Kartierungen 3.2.1 Brutvögel Im Rahmen der fünf Kartierungen zu den Terminen 11.04., 02.05., 05.06., 24.06. und 03.07 (Nachtbegehung) wurden 36 Vogelarten nachgewiesen, worunter jedoch keine als besonders selten gilt. Der Neuntöter steht als einzige Art auf der Anhangsliste 1 der Vogelschutzrichtlinie 2009/147/EG. Tabelle 2 gibt detaillierte Auskunft über die im Planungsraum nachgewiesenen Brutvogelarten. 09.07.2019 Tabelle 2: Nachgewiesene Brutvogelarten im Untersuchungsraum Abk. Deutscher Art- Wissenschaftlicher Art- Brutplatz Schutz Status RL BW RL DE name name BNat- 20161) 20152) SchG A Amsel Turdus merula F BV * * Ba Bachstelze Motacilla alba H/N/G BZ * * Bm Blaumeise Parus caeruleus H BV * * B Buchfink Fringilla coelebs F BV * * Bs Buntspecht Dendrocopos major H BV * * E Elster Pica pica F BV * * F Fitis Phylloscopus trochilus F BZ 3 * Gb Gartenbaumläu- H BZ * * Certhia brachydactyla fer Gim Gimpel Pyrrhula pyrrhula F BZ * * Gi Girlitz Serinus serinus F BZ * * Spezielle Artenschutzrechtliche Prüfung für den Bebauungsplan „Taläcker“ in Königsheim 13
GEMEINDE KÖNIGSHEIM Abk. Deutscher Art- Wissenschaftlicher Art- Brutplatz Schutz Status RL BW RL DE name name BNat- 20161) 20152) SchG G Goldammer Emberiza citrinella B/S BN V V Gf Grünfink Carduelis chloris F BV * * Hm Haubenmeise Lophophanes cristatus H BZ * * Hr Hausrotschwanz Phoenicurus ochruros G/N BV * * H Haussperling Passer domesticus G/H/N BV V V He Heckenbraunelle Prunella modularis F BV * * Kl Kleiber Sitta europaea H BZ * * Km Kohlmeise Parus major H BV * * Mb Mäusebussard Buteo buteo F s BZ * * Mg Mönchsgrasmü- F BV * * Sylvia atricapilla cke Nt Neuntöter Lanius collurio F BV * * Rk Rabenkrähe Corvus corone F BV * * Rt Ringeltaube Columba palumbus F BZ * * R Rotkehlchen Erithacus rubecula B BZ * * Sd Singdrossel Turdus philomelos F BV * * Sg Sommergold- F BV * * Regulus ignicapilla hähnchen Sti Stieglitz Carduelis carduelis F BV * * Sum Sumpfmeise Parus palustris H BN * * Tm Tannenmeise Parus ater H BV * * Tf Turmfalke Falco tinnunculus F/N s BV V * Wd Wacholderdros- Turdus pilaris F/K BN * * sel Wb Waldbaumläufer Certhia familiaris H/N BZ * * Wm Weidenmeise Poecile montanus H BZ * * Wg Wintergoldhähn- Regulus regulus F BV * * chen Z Zaunkönig Troglodytes troglodytes F/N BV * * Zi Zilpzalp Phylloscopus collybita B BV * * Grün hinterlegt sind die Arten, die als wertgebend eingestuft und im Untersuchungsraum erfasst wurden. Vom Haussperling wurde auf dem am Ortsrand liegenden Grundstück eine ganze Kolonie fest- gestellt. Auch Goldammern wurden im Gebiet ziemlich häufig angetroffen. Neuntöter, Sumpf- meise, Waldbaumläufer, Fitis und Heckenbraunelle wurden allesamt etwas weiter entfernt vom Ortsrand gesichtet. Spezielle Artenschutzrechtliche Prüfung für den Bebauungsplan „Taläcker“ in Königsheim 14
GEMEINDE KÖNIGSHEIM Abbildung 5: Nachweise von Brutvögeln im Untersuchungsgebiet. Die wichtigsten relevanten Schutzgebiete sind mit dargestellt. Auf dem Gebiet des Planungsraums wurden keine wertgebenden Vögel beobachtet, auch keine nahrungssuchenden Tiere. Das Fehlen von Feldlerche und Wachtel, trotz 5 Kartiertermi- nen in einer Zeitspanne, welche die Brutzeiten beider Arten umfasste, kann durch die räumli- che Lage der untersuchten Offenlandfläche erklärt werden. Im Osten und Süden grenzt direkt der Ortsrand von Königsheim an, im Westen und Norden befinden sich in relativ naher Entfer- nung Wälder. Zudem wurde bei Kartierungen im Rahmen vorhergehender Projekte in der Re- gion Königsheim festgestellt, dass beide Arten, vor allem aber die Wachtel, oft in oder in di- rekter Umgebung von Äckern nachgewiesen wurden, die sich im reich strukturierten Offen- land befanden. Eine derartige Nutzung liegt im betrachteten Untersuchungsgebiet nicht vor. Baumhöhlen / Nistplätze Im Planungsraum, der lediglich aus Grünland besteht, wurden keine Habitatbäume, Specht-, größere Baumhöhlen oder Nistkästen festgestellt. Außerhalb des Planungsraums wurden ein- zelne Habitatbäume erfasst, nahezu ausschließlich im nordwestlich des Untersuchungsraums Spezielle Artenschutzrechtliche Prüfung für den Bebauungsplan „Taläcker“ in Königsheim 15
GEMEINDE KÖNIGSHEIM gelegenen Waldabschnitts. Diese Bäume wiesen Totholz, kleinere Höhlen, Astabbrüche und Rindenspalten auf. Auch für Bodenbrüter ist im Planungsraum aufgrund fehlender Deckung (z.B. von der Mahd freibleibende Bereiche, z.B. Randstreifen) und zum Teil auch aufgrund der Beweidung keine Fortpflanzungsmöglichkeit gegeben. In den östlich, außerhalb des Planungsraums befindlichen Gebäuden sind potentielle Nist- möglichkeiten zu erwarten. Diese Bereiche liegen jedoch außerhalb des VSG-Gebietes. Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass sich im Planungsraum keine Nist- und Fort- pflanzungsmöglichkeiten für Brutvögel befinden. 3.2.2 Fledermäuse Artenspektrum Die Erfassung der Fledermausarten erfolgte mittels Detektorkartierung sowie mittels stationä- rer Horchbox. Die Transektbegehung wurde am 03.06.2019 eine halbe Stunde vor Sonnenun- tergang bis ca. 2 Stunden nach Sonnenuntergang bei geeigneter Witterung (Temperaturen über 7°C sowie trockenen und weitgehend windstillen Verhältnissen mit einem tragbaren Ult- raschalldetektor (Batlogger M) im Untersuchungsgebiet durchgeführt. Die stationäre Horchbox (Batlogger A+, Fa. Elekon) wurde vom 03.06.2019 bis 09.06.2019 nordwestlich des Planungs- raums am Waldrand aufgestellt (Abbildung 6). Die Horchbox zeichnete im gesamten Zeitraum von Sonnenuntergang bis Sonnenaufgang Fledermausrufe auf. Diese wurden digital gespei- chert und anschließend ausgewertet. Die Gesamtlänge der Transsekte belief sich auf etwa 3 km (einfache Strecke). Am 11.06.2019 erfolgte eine Tagesbegehung zur Erfassung des Quar- tierpotentials sowie zur Potentialabschätzung. Es konnten insgesamt sieben Fledermaus-Arten nachgewiesen werden, die bis auf Artniveau bestimmt werden konnten. Fledermäuse der Gattung Myotis können anhand ihrer Rufe häufig nicht voneinander unterschieden werden, so dass ein Ruf oft nur der Gattung Myotis zugeord- net werden kann. Rufanalytisch keinesfalls zu unterscheiden sind die beiden Bartfledermaus- arten (Kleine und Große Bartfledermaus; Myotis mystacinus, Myotis brandtii), daher können diese nur der Artengruppe „Bartfledermaus“ zugeordnet werden. Gleiches gilt für die Gattung Plecotus: Graues und Braunes Langohr (Plecotus austriacus, Plecotus auritus) können anhand der Rufbilder ihrer Suchrufe nicht voneinander getrennt werden. Die einzelnen nachgewiesenen Arten mit der jeweiligen Anzahl der Rufsequenzen sowie ih- rem Gefährdungsstatus sind in Tabelle 3 aufgeführt. Tabelle 3: Im Untersuchungsgebiet nachgewiesene Fledermausarten mit Anzahl der Rufse- quenzen (RS; unterteilt in Detektor, D und Horchbox, HB) und Gefährdungsstatus Spezielle Artenschutzrechtliche Prüfung für den Bebauungsplan „Taläcker“ in Königsheim 16
GEMEINDE KÖNIGSHEIM deutscher Name wissenschaftlicher Name RS-D RS-HB RL BW RL D EHZ ZAK BW Breitflügelfledermaus Eptesicus serotinus 1 5 2 G ? LB Großes Mausohr Myotis myotis 3 2 V + N Große/ und Kleine Bartfle- Myotis brandtii/ Myotis mysta- 21 1/3/3 V/V/- -/+/ LB dermaus/ Wasserfleder- cinus/ Myotis daubentonii + maus Fransenfledermaus Myotis nattereri 6 2 - + LB Kleiner Abendsegler Nyctalus leisleri 3 2 D - N Zwergfledermaus Pipistrellus pipistrellus 22 324 3 - + - Rauhautfledermaus Pipistrellus nathusii 1 i - + - Mückenfledermaus Pipistrellus pygmaeus 8 G D + - Langohrfledermäuse Plecotus auritus (Braunes)/ 6 3/ V/ +/ -/ (Braunes und Graues Lang- P. austriacus (Graues) 1 2 - LB ohr) Mausohr-Fledermäuse Myotis sp. 21 Tabellenerläuterungen: RL BW Rote Liste gefährdeter Tiere Baden-Württembergs (Braun, M. & Dieterlen, F. 2003) RL D Rote Liste gefährdeter Tiere, Pflanzen und Pilze Deutschlands, Band 1: Wirbeltiere (B F N 2009) EHZ BW FFH- Arten in Baden- Württemberg, Erhaltungszustand 2013 der Arten in Baden-Württemberg (LUBW 2013) Gefährdungsgrad RL: 0 Ausgestorben oder verschollen 1 Vom Aussterben bedroht 2 Stark gefährdet 3 Gefährdet V Arten der Vorwarnliste G Status unbekannt, Gefährdung anzunehmen i gefährdete wandernde Tierart: R Extrem selten D Daten defizitär EHZ Erhaltungszustand der Arten in Baden-Württemberg + günstig - ungünstig-unzureichend -- ungünstig-schlecht ? unbekannt Spezielle Artenschutzrechtliche Prüfung für den Bebauungsplan „Taläcker“ in Königsheim 17
GEMEINDE KÖNIGSHEIM Quartiersituation Die Fundpunkte sowie die Transekte der Begehung durch das Untersuchungsgebiet können der Übersichtskarte in Abbildung 6 entnommen werden. Fortpflanzungsstätten, z.B. besetzte Habitatbäume, Schuppen, Gebäude oder andere Quartier- möglichkeiten, sind im Planungsumgriff (PU) nicht vorhanden und auch nicht zu erwarten, da es sich hauptsächlich um Offenlandflächen handelt. Die kleinflächig direkt an den Planungs- umgriff angrenzende Feldhecke weist keine relevanten Höhlenbäume oder Bäume mit geeig- neten Strukturen (Rindentaschen, Astabbrüche, etc.) auf, die Fledermäusen als Quartier die- nen könnten. Ein direkter Verlust von Ruhe- oder Lebensstätten ist im gesamten Planungsumgriff also nicht zu erwarten. Abbildung 6: Nachweise von Fledermäusen im Untersuchungsgebiet. Durch die Horchbox konnten, neben den beiden Arten, die auch durch die Detektorbegehung registriert wurden, der Kleine Abendsegler, Langohrfledermäuse, Großes Mausohr, Fransenfledermaus, Rauhaut- , Mücken- und eine oder mehrere Arten aus dem Komplex Kleine und Große Bart- sowie Wasserfledermaus nachgewiesen werden. Spezielle Artenschutzrechtliche Prüfung für den Bebauungsplan „Taläcker“ in Königsheim 18
GEMEINDE KÖNIGSHEIM Jagdhabitate und Flugrouten Zwergfledermäuse wurden sehr häufig registriert, und kamen, abgesehen vom Offenland (z.B. offene Ackerflächen) regelmäßig vor. Am häufigsten wurden Tiere während der Jagd entlang der Waldränder und Saumstrukturen gesichtet. Die Breitflügelfledermaus wurde mit zwei Rufsequenenz im südlichen Randbereich des Unter- suchungsraums, direkt neben der K5903 detektiert. In diesem Bereich befinden sich einige Einzelbäume auf den Wiesenflächen. Mit Hilfe der Horchbox konnten einige weitere Arten nachgewiesen werden, welche die vorhandenen Waldränder außerhalb des Planungsumgriffs als Jagdgebiet nutzten. Als Jagdgebiet ist das Untersuchungsgebiet für die meisten einheimischen Fledermausarten von Bedeutung. Der eigentliche Planungsumgriff hingegen, der lediglich offenes Grünland enthält, ist als Jagdgebiet weniger von Interesse. 3.2.3 Heuschrecken und Tagfalter Im Rahmen der Kartierungen wurden 24 Heuschrecken- und Tagfalterarten nachgewiesenen. Einzelheiten über diese Arten, inkl. Rote Liste-Status und Häufigkeit im Untersuchungsraum, können Tabelle 4 entnommen werden. Tabelle 4: Festgestellte Heuschrecken- und Tagfalterarten mit Gefährdungsgrad Artname deutsch Artname wissenschaftlich Rote Liste Häufigkeit D BW SA Heuschrecken Bunter Grashüpfer Omocestus viridulus * V * wenige einige, aber Feldgrille Gryllus campestris * V * weit verteilt im UG Gemeiner Grashüpfer Chorthippus parallelus * * * zahlreich Gewöhnliche wenige Pholidoptera griseoaptera * * * Strauchschrecke Große Goldschrecke Chrysochraon dispar * * * einige Kleine Goldschrecke Euthystira brachyptera * V * einige Nachtigall-Grashüpfer Chorthippus biguttulus * * * zahlreich Roesels Beißschrecke Metrioptera roeseli * * * wenige Rote Keulenschrecke Gomphocerippus rufus * * * Einzelexemplar Weißrandiger Grashüpfer Chorthippus albomarginatus * * * wenige Wiesengrashüpfer Chorthippus dorsatus * V V Einzelexemplar Zwitscherschrecke Tettigonia cantans * * * Tagfalter und Widderchen Distelfalter Vanessa cardui * * * wenige Feuriger Perlmutterfalter Argynnis adippe 3 3 V Einzelexemplar Graubindiger Mohrenfalter Erebia aethiops 3 3 * Einzelexemplar Spezielle Artenschutzrechtliche Prüfung für den Bebauungsplan „Taläcker“ in Königsheim 19
GEMEINDE KÖNIGSHEIM Artname deutsch Artname wissenschaftlich Rote Liste Häufigkeit D BW SA Großes Ochsenauge Maniola jurtina * * * zahlreich Kaisermantel Argynnis paphia * * * wenige Kleiner Fuchs Aglais urticae * * * Einzelexemplar Kleiner Kohlweißling Pieris rapae * * * Einzelexemplar Kleines Wiesenvögelchen Coenonympha pamphilus * * * wenige Schachbrettfalter Melanargia galathea * * * zahlreich Schornsteinfeger Aphantopus hyperantus * * * Einzelexemplar Tagpfauenauge Aglais io * * * Einzelexemplar Tabellenerläuterung: Rote Listen 1= vom Aussterben bedroht D= Status in Deutschland 2= stark gefährdet BW = Status in Baden-Württemberg 3= gefährdet SA = Status in der Region Schwäbische Alb V= Arten der Vorwarnliste D = Datenlage unklar Tagfalter Es wurden 11 Tagfalterarten im Untersuchungsgebiet angetroffen. Die meisten Arten konnten im Waldrandbereich des Waldabschnittes, der in das Offenland von Norden her hineinragt, vorgefunden werden. Nur wenige Arten, das Tagpfauenauge, der Kleine Kohlweißling, der Schachbrettfalter und das Ochsenauge, wurden in den landwirtschaftlich genutzten Fettwiesen erfasst. Es wurden zwei recht seltene und auf der Roten Liste von Baden-Württemberg und Deutschland jeweils in Kategorie 3 geführte Arten nachgewiesen: Graubindiger Mohrenfalter und Feuriger Perlmutterfalter. Die Verteilung der Nachweise im Untersuchungsgebiet ist in Abbildung 7 ersichtlich. Spezielle Artenschutzrechtliche Prüfung für den Bebauungsplan „Taläcker“ in Königsheim 20
GEMEINDE KÖNIGSHEIM Abbildung 7: Nachweise von Tagfalterarten im Untersuchungsraum. Heuschrecken Die Diversität an Heuschrecken war mit 13 nachgewiesenen Arten etwas höher, wobei hier auch die Artenvielfalt innerhalb der Fettwiesen größer war. Vier der im Untersuchungsraum nachgewiesenen Arten sind auf der Roten Liste von Baden-Württemberg und teils auch auf der von Deutschland in Kategorie V (Vorwarnliste) geführt. Hier ist vor allem der in den letz- ten Jahrzehnten immer seltener gewordene Wiesengrashüpfer zu nennen. Dieser war nur in den extensiv bewirtschafteten Magerwiesenabschnitten innerhalb des FFH-Gebietes anzutref- fen, wie Abbildung 8 zeigt. Spezielle Artenschutzrechtliche Prüfung für den Bebauungsplan „Taläcker“ in Königsheim 21
GEMEINDE KÖNIGSHEIM Abbildung 8: Nachweise von Heuschreckenarten im Untersuchungsraum. Sonstige Im Bereich des Waldrandes des nordwestlich ins Offenland hineinragenden Waldstücks sowie am Rand der Feldhecke konnten im Zuge von Tagfalter- und Heuschrecken-Kartierungen auch Waldeidechsen nachgewiesen werden. Die Funde befanden sich bereits außerhalb der Gren- zen des Planungsgebiets. Die Waldeidechse ist eine anspruchslose und weit verbreitete Art. Sie wird sowohl auf Landes- als auch auf Bundesebene als nicht gefährdet eingestuft. Sie ist nicht streng geschützt (BNatSchG) und auch nicht im Anhang IV der FFH-Richtlinie geführt. Spezielle Artenschutzrechtliche Prüfung für den Bebauungsplan „Taläcker“ in Königsheim 22
GEMEINDE KÖNIGSHEIM 3.3 Auswertung weiterer verfügbarer Daten Im Nordwesten, angrenzend an den Planungsraum, befinden sich das FFH-Gebiet „Großer Heuberg und Donautal“ (7919-311) und zum anderen das Vogelschutzgebiet (VSG) „Südwestalb und Oberes Donautal“ (7820441). Die Erhaltungsziele des FFH-Gebietes stellen unter anderem folgende Arten heraus, deren Bestände sich nach Möglichkeit verbessern und sich keinesfalls verschlechtern sollen sowie im Untersuchungsgebiet potentiell vorkommen könnten: Biber (Castor fiber), Großes Mausohr (Myotis myotis), Bechsteinfledermaus (Myotis bechsteinii), Große Hufeisennase (Rhinolophus ferrumequinum), Spanische Flagge (Euplagia quadri- punctaria). Auch sind einige Pflanzenarten gelistet, darunter die Dicke Trespe (Bromus grossus), die potentiell hier vorkommen könnte. Das VSG stellt Lebensraum für recht viele be- drohte Vogelarten zur Verfügung. Unter anderem sind im Großraum Königsheim Baumfalke (Falco subbuteo), Wanderfalke (Falco peregrinus), Wespenbussard (Pernis apivorus), Korn- weihe (Circus cyaneus), Rotmilan (Milvus milvus), Raufußkauz (Aegolius funereus), Uhu (Bubo bubo), Berglaubsänger (Phylloscopus bonelli), Braunkehlchen (Saxicola rubetra), Grauspecht (Picus canus), Schwarzspecht (Dryocopus martius), Hohltaube (Columba oenas) und Neuntöter (Lanius collurio) zu erwarten. Der Erfassungsbogen des gemäß NatSchG geschützten Offenlandbiotops „Eschenhecken NW Königsheim“ gab keine weiteren Hinweise auf das Vorkommen von besonders oder streng ge- schützten Arten. 3.4 Faunistische Potenzialanalyse / mögliches Vorkommen artenschutzrechtlich relevanter Arten 3.4.1 Arten nach Anhang IV der FFH-Richtlinie (siehe auch Gesamtliste im Anhang 1) Säugetiere (ohne Fledermäuse) Ein Vorkommen der im Anhang IV der FFH-Richtlinie unter der Gruppe der Säugetiere aufge- führten Arten Feldhamster, Wildkatze, Luchs oder Wolf ist aufgrund ihrer bekannten Verbrei- tung, der Siedlungsrandlage und/oder der nicht vorhandenen Habitatqualität bzw. Biotop- struktur auszuschließen. Eine Projektrelevanz ist damit nicht gegeben. Da im eigentlichen Pla- nungsraum, also dem unmittelbar betroffenen Gebiet, keine Gewässer vorhanden sind, ist auch ein Vorkommen des Bibers auszuschließen. Spezielle Erfassungen der Haselmaus wurden nicht durchgeführt. Ein Vorkommen von Hasel- mäusen im Planungsgebiet ist allerdings äußerst unwahrscheinlich, da es sich um offene Wie- senbereiche handelt. Einzig im Nordwesten, direkt an den Planungsraum angrenzend, befin- det sich eine Feldhecke. Die Haselmaus ist ein typischer Bewohner lichter und unterwuchsrei- cher Wälder, junger Sukzessionswälder, gebüschreicher Kahlschläge oder Aufforstungen, von besonnten und gut strukturierten Waldrändern sowie damit im Verbund stehenden Hecken o- der Feldgehölzen. Als Kulturfolger, d.h. als Art, die in oder im Bereich von Siedlungen auftritt, gilt sie nicht (sofern nicht oben genannte Lebensräume direkt angrenzen). Aufgrund des be- grenzten Habitatangebotes, der Isoliertheit des Feldheckenabschnitts mit fehlendem Verbund Spezielle Artenschutzrechtliche Prüfung für den Bebauungsplan „Taläcker“ in Königsheim 23
GEMEINDE KÖNIGSHEIM zu Waldstrukturen sowie des Fehlens von Haselnusssträuchern ist ein Vorkommen der Hasel- maus weitestgehend auszuschließen. Fledermäuse Alle heimischen Fledermäuse sind streng geschützt und im Anhang IV der FFH-Richtlinie auf- geführt. Fortpflanzungs- und Ruhestätten (Quartiere) Nachweise von besetzten oder unbesetzten Quartieren gelangen im Planungsraum nicht. Außerhalb des Planungsraums wurden einzelne Bäume mit Habitatfunktion erfasst, nahezu ausschließlich im nordwestlich des Untersuchungsraums gelegenen Waldabschnitts. Diese Bäume wiesen Totholz, kleinere Höhlen, Astabbrüche und Rindenspalten auf, welche als Ta- ges- oder Sommerquartiere in Frage kämen. Eine Winterquartierfunktion oder eine Funktion als Wochenstube (Fortpflanzungsstätte) sind aufgrund der geringen Durchmesser der Bäume und nicht gegebenen Frostfreiheit auszuschließen. Ein direkter Verlust von Ruhe- oder Lebensstätten ist im gesamten Planungsumgriff nicht zu erwarten. Jagdgebiete / Nahrungsflächen Die Siedlungsnähe und Waldflächen im weiteren Umfeld lassen darauf schließen, dass der ge- samte Raum für Fledermäuse sehr gut als Jagdgebiet geeignet ist. Im Planungsraum wurden Überflüge von einigen Zwergfledermäusen registriert. Der Planungsraum selbst hat jedoch nur eine geringe Funktion als Nahrungsraum bzw. Jagd- gebiet für Fledermäuse. Reptilien Der Planungsraum befindet sich im Verbreitungsgebiet der Zauneidechse und der Schlingnat- ter. Als xerothermophile Art ist die Schlingnatter vor allem in trockenen und sonnenexponierten Standorten mit niedriger Vegetationsschicht und weiteren Rand- und Habitatstrukturen, die als Verstecke geeignet sind, zu finden. Die Schlingnatter ist mobil und benötigt einen größe- ren unzerschnittenen Aktionsraum. Im Planungsgebiet sind solche Lebensraumstrukturen nicht vorhanden, somit ist auszuschließen, dass die Schlingnatter im Planungsraum vor- kommt. Bei der Zauneidechse handelt es sich ebenfalls um eine xerothermophile Art, die also haupt- sächlich trockenwarme Lebensräume besiedelt, hierbei jedoch auch in kleinen und isolierten Flächen noch zu finden ist. Bevorzugt werden sonnenexponierte Standorte mit lockerem, tro- ckenem Substrat und meist nur lückig bewachsenen Flächen (LAUFER et al. 2007), die im Kon- takt stehen mit deckungsreichen Säumen, Weg- oder Waldrändern oder anderen Strukturen. Spezielle Artenschutzrechtliche Prüfung für den Bebauungsplan „Taläcker“ in Königsheim 24
GEMEINDE KÖNIGSHEIM Solche Habitate sind im Planungsraum ebenfalls nicht vorhanden. Die Feldhecke, die im Nord- westen an den Planungsraum angrenzt, wäre potentiell als Lebensraum denkbar. Trotz inten- siver Suche während mehrmaliger Begehungen bei guten Wetterbedingungen und geeigneter Jahreszeit konnten keine Zauneidechsen nachgewiesen werden. Somit ist aufgrund der Kartie- rungsergebnisse nicht davon auszugehen, dass Zauneidechsen vorkommen. Amphibien / Libellen / Fische / Schnecken / Mollusken Stehende Kleingewässer oder Fließgewässer sind im Planungsraum weder vorhanden noch betroffen. Eine artenschutzrechtliche Relevanz der streng geschützten Arten aus den Gruppen der Amphibien, Libellen, Fische, Schnecken oder Mollusken ist nicht gegeben. Schmetterlinge / Käfer / Farn- und Blütenpflanzen Für streng geschützte Tierarten nach Anhang IV der FFH-Richtlinie, die zu den Tag- und Nachtfaltern und Käfern zählen sowie Farn- und Blütenpflanzen ist eine Projektrelevanz eben- falls auszuschließen. Der Planungsbereich liegt außerhalb des bekannten Verbreitungsgebiets oder weist keine Le- bensraumstrukturen bzw. Standortvoraussetzungen auf, die ein generelles Vorkommen dieser Arten ermöglichen würde. Die generell relevanten Arten (vgl. auch Anhang 1) haben in der Regel sehr spezielle Lebensraumanforderungen, die im Planungsraum nicht erfüllt werden. Für die Bärenspinner-Art ‚Spanische Flagge‘ (Euplagia quadripunctaria) sieht die Situation anders aus. Zumindest als Nahrungsgast kann die Art durchaus auch in „gewöhnlichen“ Landwirtschafts- und Kulturflächen hin und wieder auftauchen. Es wurden bereits Nachweise in der Umgebung Königsheim gemacht. Und zwar wurde die Art im Rahmen der Untersuchun- gen für die Plangenehmigung des Gewerbegebietes „Lindenwiesen III“ nachgewiesen, also knapp 500 m süd-südöstlich. Im hiesigen Planungsraum konnte jedoch, trotz intensiver Su- che, kein Nachweis erbracht werden, so dass eine Projektrelevanz faktisch nicht vorliegt. Selbst wenn die Art hier vorkäme, gäbe es genügend Ausweichmöglichkeiten für die Nah- rungssuche, so dass eine Betroffenheit ausgeschlossen werden kann. 3.4.2 Europäische Vogelarten nach Art. 1 der Vogelschutz-Richtlinie Brutplatzpotenzial Das Potenzial des Planungsgebietes als Fortpflanzungs- und Ruhestätte für Vogelarten ist sehr gering. Im Nordwesten befindet sich angrenzend an den Planungsumgriff eine Feldhecke, welche potentiell für Freibrüter (d.h. Arten, die in Ästen von Büschen und Gehölzen Nester bauen), wie z.B. Amsel, Mönchsgrasmücke oder Heckenbraunelle sowie für Arten, die im Schutz von Gehölzen am Boden oder bodennah brüten, wie z.B. Rotkehlchen, Zaunkönig oder Zilpzalp, einen Brutplatz bieten würde. Aufgrund der Kleinheit und Exponiertheit ist jedoch die Wahrscheinlichkeit gering, dass gerade dieser Abschnitt zur Brut in Frage käme. Die Wie- senflächen, die den Hauptteil des Planungsraums ausmachen, und potentiell für Offenland- brüter (insb. Feldlerche) als Brutplatz in Frage kämen, haben den Nachteil, dass sie fast keine Spezielle Artenschutzrechtliche Prüfung für den Bebauungsplan „Taläcker“ in Königsheim 25
GEMEINDE KÖNIGSHEIM Schutzstrukturen/Deckungsmöglichkeiten wie Totholz, Steinhaufen, Heckenstreifen, langfristig mahdfreie Flächen mit hohem Gras und Kräutern oder ähnliches enthalten. So ist auch eine Brut von Offenland-/Bodenbrütern hier sehr unwahrscheinlich. Für anspruchsvolle Höhlenbrüter wie z.B. Spechte, Kleiber, Star oder größere Arten, die auf Bäumen Horste bauen, wie Greifvögel und auch für Elstern oder Rabenkrähen sind definitiv keine geeigneten Brutplätze (in der Regel alte, hohe Bäume) vorhanden. Selbst für weniger anspruchsvolle Nischen- oder Höhlenbrüter, wie Haus- und Feldsperling oder Hausrotschwanz sowie Kohl-, Blau- oder Sumpfmeisen, die auch kleinere Nischen und Hohlräume als Brutplatz nutzen, ist im Planungsraum kein Brutplatzpotenzial vorhanden. Arten mit hohen und speziellen Lebensraumansprüchen, wie z.B. typische Waldarten (Hohl- taube, Eulen, Singdrossel u.a.m.), Röhricht- oder Gewässerbrüter sowie störungsempfindli- chere Heckenbrüter, wie z.B. Klappergrasmücke oder Neuntöter sind hier ohnehin aufgrund der fehlenden Habitate nicht zu erwarten. Aufbauend auf die Gesamtliste aller in Baden-Württemberg vorkommenden Brutvögel und des Standarddatenbogens des Vogelschutzgebietes „Südwestalb und Oberes Donautal“ (7820441) zeigt Tabelle 5 die Arten, die eventuell als Brutvögel oder als Nahrungsgäste im hiesigen Pla- nungsraum vorkommen könnten. Die Wahrscheinlichkeit des Vorkommens als Brutvogel ist jedoch, wie oben bereits beschrieben, sehr gering bzw. größtenteils auszuschließen. Die als Nahrungsgäste bei den Begehungen beobachteten Arten sind mit „N“ (Status) gekennzeich- net. Bei den möglichen Brutvögeln handelt sich - mit Ausnahme von Goldammer und Neuntö- ter - um häufige, weit verbreitete und nicht gefährdete Arten, die oft auch in der Umgebung von Siedlungen auftauchen. Die meisten Arten zählen zu den häufigsten 40 Arten in Baden- Württemberg. Die Goldammer steht zwar auf der Vorwarnliste und ihre Bestände sind in den letzten Jahren offenbar leicht zurückgegangen, dennoch zählt sie nach wie vor zu den häufigs- ten Vögeln des strukturierten Offenlandes. Auch der Neuntöter, der auf Anhang I der Vogel- schutzrichtlinie steht, ist in Baden-Württemberg noch mit stabilen Beständen vertreten und demnach regelmäßig anzutreffen. Tabelle 5: Potenzialeinschätzung für Vögel Status / Name ZAK RL RL § VSI Brut- LR BP in BW Häufig- Trend Trend (Potenzial) BW D platz keit lang Kurz Mögliche Brutvögel – Freibrüter und bodennah brütende Arten - / (B) Rotkehlchen* - - - b - B/S W/G/S 410.000-470.000 sh (=) (=) N / (B) Goldammer* - V * b - B W/G 130.000-190.000 h () (+) - / (B) Gartengrasmücke* - - - b - F W/G/S 110.000-160.000 sh (>) (=) - / (B) Dorngrasmücke* - - - b - F/B G 25.000-30.000 h () (=) Spezielle Artenschutzrechtliche Prüfung für den Bebauungsplan „Taläcker“ in Königsheim 26
GEMEINDE KÖNIGSHEIM Status / Name ZAK RL RL § VSI Brut- LR BP in BW Häufig- Trend Trend (Potenzial) BW D platz keit lang Kurz N / (B) Amsel* - - - b - F W/G/S 900.000-1.100.000 sh (>) (++) Mögliche weitere Nahrungsgäste (N) Girlitz - - - b - F G/S 15.000-25.000 h (>) (-) (N) Buchfink* - - - b - F W/G/S 850.000-1.000.000 sh (=) (--) (N) Grünspecht - - - s - H W/S 8.000-11.000 mh (=) (+) N Mäusebussard - - - s - F W/G 11.000-15.000 h (=) (=) N Rotmilan N Turmfalke - V - s - G G/S 5.000-7.000 mh () (--) N Star* - - 3 b - H W/S 300.000-400.000 sh () (+) (N) Rabenkrähe* - - - b - F W/G/S 90.000-100.000 h (=) (=) Erläuterung: * gehört zu den 40 häufigsten Arten in Baden-Württemberg (gemäß BAUER ET AL. 2016) Status = B = möglicher Brutvogel N = nur als Nahrungsgast ZAK = Zielartenkonzept Baden-Württemberg: LA = Landesart Gruppe A, LB = Landesart Gruppe B, N = Naturraumart §= Schutzstatus gemäß BNatSchG, s = streng geschützt, b = besonders geschützt VSI = I = Art des Anhang I der Vogelschutzrichtlinie RL D = Rote Liste Deutschlands - = nicht gefährdet / V = Art der Vorwarnliste RL BW = Rote Liste Baden-Württembergs (BAUER ET AL . 2016): - = nicht gefährdet / V = Art der Vorwarnliste Brutplatz: B = Bodenbrüter, S = Stauden-/Röhrichtbrüter G = Gebäude-/Felsbrüter H/N = Halbhöhlen-/Nischenbrüter H = Höhlenbrüter F = Freibrüter in Zweigen LR = Lebensraum: W = Wald G = Gehölze, Hecken, Waldränder, Halboffenland O = Offenland S = Siedlungen F = Feuchtgebiete, Gewässer Häufigkeit: sh = sehr häufig h = häufig mh = mäßig häufig Trend langfristig = Bestandsentwicklung in Baden-Württemberg 1985 – 2009 (nach BAUER ET AL. 2016): = Bestandsveränderung nicht erkennbar oder kleiner als 20 % () Bestandszunahme größer 20 % Trend kurzfristig = Bestandsentwicklung in Baden-Württemberg 1985 – 2009 (nach BAUER ET AL. 2016): Spezielle Artenschutzrechtliche Prüfung für den Bebauungsplan „Taläcker“ in Königsheim 27
GEMEINDE KÖNIGSHEIM = Bestandsveränderung stabil bzw. leicht schwankend, kleiner als 20 % (-) Bestandsabnahme größer 20 % (--) Bestandsabnahme größer 50 % (+) Bestandszunahme größer 20 % (++) Bestandszunahme größer 50 % BP in BW= Bestand Brutpaare bzw. Brutreviere 2005 bis 2009 in Baden-Württemberg (nach BAUER ET AL. 2016) Potenzial als Nahrungsgebiet für Vögel Die Offenlandgrünfläche weist für einige Vogel-Arten ein hohes Potenzial als Nahrungsfläche auf. Gerade für insektenfressende Arten trifft dies zu. Insbesondere direkt nach der Mahd las- sen sich die Insekten meist sehr einfach erbeuten, so dass sich auch Greifvogelarten wie der Rotmilan zu solchen Anlässen oft auf Wiesen einfinden. Auch für Arten die sich auf Kleinsäu- ger als Nahrung spezialisiert haben, wie der Turmfalke und der Mäusebussard, ist hier ein hohes Nahrungspotential gegeben. Zusammenfassung Der Planungsraum ist somit insgesamt eher als Nahrungsraum für weit verbreitete und nicht gefährdete Vogelarten von Bedeutung. Potential für Fortpflanzungsmöglichkeiten gibt es im Planungsraum kaum. Für Freibrüter und bodennah brütende Arten ist kein Potential gegeben und für Offenland-/Bodenbrüter spielt der Planungsraum eine verschwindend geringe Rolle, da Deckungsmöglichkeiten fehlen und die Wiesen regelmäßig gemäht werden. Arten mit hohen und speziellen Lebensraumansprüchen, seltene oder gefährdete Arten sind nicht bzw. allenfalls als Zufallsgäste zu erwarten, die dann aber auf diesen Lebensraum nicht zwingend angewiesen sind. 3.4.3 Zusammenfassung Als artenschutzrechtlich relevante Artengruppen bzw. Arten sind damit - Fledermäuse (als Nahrungsgäste) und - Vögel (als Nahrungsgäste) zu nennen. Beeinträchtigungen von Zauneidechsen oder anderen streng geschützten Arten können aus- geschlossen werden. Spezielle Artenschutzrechtliche Prüfung für den Bebauungsplan „Taläcker“ in Königsheim 28
GEMEINDE KÖNIGSHEIM 4 Prüfung der Verbotstatbestände 4.1 Vorbemerkung Im Folgenden werden für die artenschutzrechtlich relevanten Arten (Vögel und Fledermäuse) die Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 5 BNatSchG geprüft. Die Beurteilung der Erfüllung der Verbotstatbestände erfolgt unter der Annahme einer wei- testgehend flächendeckenden Veränderung des Planungsraumes, unter Berücksichtigung der im Kapitel 5 aufgezeigten und vorzusehenden Vermeidungsmaßnahmen sowie vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen. 4.2 Tötungsverbot gemäß § 44 Abs.1 Nr.1 BNatSchG Vögel Zur Vermeidung möglicher baubedingter Verluste von Gelegen oder Tötungen von Nestlingen müssen eventuelle Rodungsarbeiten (nachderzeitigem Planungsstand sind keine vorgesehen) außerhalb der Brutperiode, d.h. im Zeitraum von Anfang Oktober bis Ende Februar durchge- führt werden (vgl. Hinweise in Kapitel 5.1). Eine Tötung oder Verletzung von Vögeln, Gelegen oder Nestlingen kann damit gemäß § 44 Abs.1 Nr.1 BNatSchG wirksam unterbunden werden. 4.3 Schädigungsverbot von Fortpflanzungs- und Ruhestätten gemäß § 44 Abs.1 Nr. 3 BNatSchG Fortpflanzungs- und Ruhestätten von frei in Gehölzen oder bodennah brütenden Vogelarten Nach derzeitigem Planungsstand sind keine Rodungen oder Rückschnitte von Gehölzen vorge- sehen. Demnach kann davon ausgegangen werden, dass es für Freibrüter oder für bodennah brütende Arten zu keiner Verschlechterung der Lebensraumsituation kommen wird. Die ökologische Funktion der Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang bleibt weiterhin erhalten. Verbotstatbestände gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 44 Abs. 5 BNatSchG werden nicht erfüllt. Nahrungsgebiete, Jagdbereiche und Flugrouten Nahrungs- und Jagdbereiche sowie Flugrouten unterliegen als solche generell nicht dem Schädigungsverbot gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG. Ihre Beschädigung kann ausnahms- weise dann den Verbotstatbestand der Schädigung erfüllen, wenn dadurch die Funktion der Fortpflanzungsstätte vollständig entfällt (LANA 2009). Der Planungsraum hat zwar als Nahrungsgebiet für Vögel eine gewisse Bedeutung, insbeson- dere für insektenfressende Arten, wie Feldsperling, Neuntöter, Dorngrasmücke oder Amsel. Angesichts der im Umfeld vorhandenen weiteren geeigneten Nahrungsgebiete kann jedoch Spezielle Artenschutzrechtliche Prüfung für den Bebauungsplan „Taläcker“ in Königsheim 29
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