Stadt Bruchsal Gemarkung Bruchsal Bebauungsplan mit örtlichen Bauvorschriften "Tunnelstraße" - Teil C: Begründung
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Stadt Bruchsal Gemarkung Bruchsal Bebauungsplan mit örtlichen Bauvorschriften „Tunnelstraße“ Teil C: Begründung C–I Verfahrensvermerke C – II Planungsbericht Verfahrensstand: Satzungsbeschluss Stand: 18.03.2021
Stadt Bruchsal, Gemarkung Bruchsal Bebauungsplan/Örtliche Bauvorschriften „Tunnelstraße“C – I Verfahrensvermerke C–I Verfahrensvermerke 1.1 Planaufstellungsbeschluss des Gemeinderates gemäß § 2 Abs.1 BauGB am 24.10.2017 1.2 Ortsübliche Bekanntmachung hiervon gemäß § 2 Abs.1 BauGB am 03.11.2017 (Datum Amtsblatt) 2.1 Gemeinderatsbeschluss über die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 entfällt Abs. 1 BauGB und die Beteiligung der Behörden gemäß § 4 Abs. 1 BauGB 2.2 Ortsübliche Bekanntmachung der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung entfällt 2.3 Durchführung der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 Abs. 1 entfällt BauGB. 2.4 Frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher entfällt Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB (Schreiben vom 14.02.2018) 3.1 Gemeinderatsbeschluss über den Entwurf (Entwurfsbilligung) entfällt 3.2 Gemeinderatsbeschluss über die öffentliche Planauslegung mit am 28.07.2020 Begründung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB und die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB 3.3 Ortsübliche Bekanntmachung hiervon gem. § 3 Abs. 2 BauGB (Datum am 06.08.2020 Amtsblatt) 3.4 Öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB mit der Gelegenheit zur vom 14.08.2020 Stellungnahme bis 14.09.2020 3.5 Benachrichtigung der Behörden über die öffentliche Auslegung und Frist 14.09.2020 Aufforderung zur Abgabe einer Stellungnahme (Schreiben vom 05.08.2020) 4. Abwägung und Satzungsbeschluss des Gemeinderates gem. § 10 BauGB am 09.03.2021 (§ 74 LBO) 5. Mitteilung des Prüfungsergebnisses des Gemeinderates an diejenigen, am 18.03.2021 die Anregungen vorgebracht haben 6. Vorlage bei der Rechtsaufsichtsbehörde, dem Regierungspräsidium entfällt Karlsruhe, zur Anzeige gem. § 4 Abs. 3 GemO 7. Inkrafttreten des Bebauungsplanes mit der ortsüblichen Bekanntmachung am 18.03.2021 des Satzungsbeschlusses gem. § 10 BauGB (Datum Amtsblatt) Seite 2
C – II Planungsbericht INHALTSVERZEICHNIS 1 Übersichtsplan............................................................................................................. 4 2 Anlass und Ziele der Planung .................................................................................... 4 3 Räumlicher Geltungsbereich ...................................................................................... 5 4 Städtebauliche Bestandsaufnahme ........................................................................... 6 4.1 Aktuelle Nutzung .................................................................................................... 6 4.2 Erschließungssituation ........................................................................................... 8 4.3 Topographie ........................................................................................................... 8 4.4 Immissionen ........................................................................................................... 8 5 Übergeordnete Vorgaben ........................................................................................... 9 5.1 Regionalplanung .................................................................................................... 9 5.2 Flächennutzungsplanung ....................................................................................... 9 5.3 Bestehende Bebauungspläne ................................................................................ 9 6 Verfahren .................................................................................................................... 10 7 Städtebauliche Konzeption ...................................................................................... 10 7.1 Grundzüge der Planung ....................................................................................... 10 7.2 Städtebauliches Konzept...................................................................................... 11 7.3 Verkehrliche Erschließung ................................................................................... 12 7.4 Ver- und Entsorgung ............................................................................................ 12 7.5 Grün- und Freiflächen .......................................................................................... 13 8 Umweltbelange .......................................................................................................... 14 9 Erläuterung der planungsrechtlichen Festsetzungen ........................................... 17 9.1 Art der baulichen Nutzung .................................................................................... 17 9.2 Maß der baulichen Nutzung ................................................................................. 18 9.3 Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft....................................................................................................................... 19 10 Erläuterung der örtlichen Bauvorschriften ............................................................. 20 10.1 Äußere Gestaltung der baulichen Anlagen .......................................................... 20 10.2 Werbeanlagen ...................................................................................................... 21 10.3 Anforderungen an die Gestaltung, Bepflanzung und Nutzung der Grundstücke . 21 10.4 Einfriedungen ....................................................................................................... 21 11 Flächenbilanz ............................................................................................................. 22 12 Kosten ........................................................................................................................ 22 13 Alternativenprüfung .................................................................................................. 22 14 Planverwirklichung.................................................................................................... 23 Seite 3
Stadt Bruchsal, Gemarkung Bruchsal Bebauungsplan/Örtliche Bauvorschriften „Tunnelstraße“C – II Planungsbericht 1 Übersichtsplan Abb. 1: Ausschnitt aus dem Stadtplan (ohne Maßstab) 2 Anlass und Ziele der Planung In der Tunnelstraße 10 (Flst. Nr. 626, städtisches Grundstück) in Bruchsal befindet sich aktuell ein altes ehemaliges landwirtschaftliches Anwesen mit Wohnhaus und Scheune. Die Gebäude stehen seit einiger Zeit leer und sind in einem schlechten baulichen Zustand. Bereits 2017 wurde vor diesem Hintergrund eine Konzeption zur Neuordnung und Nachverdichtung des Areals entwickelt. Miteinbezogen in die Überlegungen wurde das private Grundstück Tunnelstraße 10a (Flst. Nr. 626/1). Das städtebauliche Konzept sah zu diesem Zeitpunkt eine Neu-Bebauung mit 6 Wohneinheiten vor. Der Gemeinderat der Stadt Bruchsal hat in öffentlicher Sitzung am 24.10.2017 dafür den Aufstellungsbeschluss gefasst. Das Bebauungsplanverfahren wurde bisher nicht fortgesetzt, da zunächst vorbereitende Untersuchungen des Geländes und Grundstücksverhandlungen für den Erwerb der zum Teil privaten Fläche durchgeführt werden mussten. 2019 wurde der Standort „Tunnelstraße“ im Zuge der Standortsuche für ein Hospiz im nördlichen Landkreise Karlsruhe und im Stadtgebiet Bruchsal in den Blick genommen. Aufgrund der Nähe zum Stadtzentrum, der guten Anbindung an die Bahn und der vorhandenen Einbindung in ein bestehendes Wohnquartier ist der Standort aus Sicht der Betreiber für ein Hospiz gut geeignet. Am 17.12.2019 hat der Gemeinderat den Grundsatzbeschluss zur Verwirklichung und die Umsetzung durch die Arista GmbH gefasst. Aus städtischer Sicht kann durch die Ansiedlung einer stationären Hospizeinrichtung ein wichtiger Beitrag zur Verbesserung der Versorgungssituation nicht nur des Mittelzentrums, sondern auch des gesamten nördlichen Landkreises erreicht werden. Sowohl die geplante Gebäudekubatur als auch die kurzfristige Verfügbarkeit der Fläche spielten bei der Standortwahl eine wichtige Rolle. Seite 4
Stadt Bruchsal, Gemarkung Bruchsal Bebauungsplan/Örtliche Bauvorschriften „Tunnelstraße“C – II Planungsbericht 3 Räumlicher Geltungsbereich 1Geltungsbereich ohne Maßstab Der Geltungsbereich umfasst die Flst. 626, 626/1, 2574/3, und einen Teilbereich der Tunnelstraße Flst. 1469. Insgesamt umfasst das Plangebiet eine Fläche von ca. 2.964 qm. Der räumliche Geltungsbereich wird wie folgt umgrenzt: Im Norden: durch die südlichen Grundstücksgrenzen der Grundstücke Peter- und Paulstraße 32 (Flst. Nr 629), Peter- und Paul-Straße 34 (Flst. Nr, 628), Peter- und Paulstraße 36 (Flst. Nr. 701) sowie Ritterstraße 12 (Flst. Nr. 625/1) Im Westen: durch die östliche Grundstücksgrenze des Grundstücks Tunnelstraße 11 (Flst. Nr.626/2) Im Süden: durch die Bahntrasse (Flst. Nr.594) Im Osten: durch die westlichen Grundstücksgrenzen der Grundstücke Ritterstraße 12 bis 16 (Flst. Nr 625/1,624/4,624/3) und Tunnelstraße 9 (Flst. 625) Die genaue Abgrenzung des räumlichen Geltungsbereichs ist der Darstellung zu entnehmen. Seite 5
Stadt Bruchsal, Gemarkung Bruchsal Bebauungsplan/Örtliche Bauvorschriften „Tunnelstraße“C – II Planungsbericht 4 Städtebauliche Bestandsaufnahme 4.1 Aktuelle Nutzung Das Plangebiet liegt südlich der Kernzone der Innenstadt unmittelbar nördlich der Bahnlinie Bruchsal- Bretten und umfasst zwei Grundstücke. Das Grundstücke Flstn. Nr. 626/1 ist mit dem Wohngebäude Tunnelstraße 10a und einem grenzständigen Nebengebäude (Scheune/Schuppen) bebaut. Die Freiflächen sind gärtnerisch angelegt. Das Grundstück Flst. Nr. 626 ist über eine Zufahrt an die Tunnelstraße angebunden. Auf diesem Grundstück befindet sich das leerstehende Wohngebäude Tunnelstraße 10 und im rückwärtigen Bereich eine alte zweigeschossige Scheune. Die Freiflächen waren ebenfalls gärtnerisch angelegt. Der ebenfalls zum Plangebiet gehörende schmale Grundstücksstreifen jenseits der Tunnelstraße liegt direkt an der Bahnlinie und wurde bis von einigen Jahren gewerblich von einer Seilerei genutzt. Aus dieser Zeit sind noch Überdachungen erhalten. 2Bestandsgebäude Tunnelstraße 10a, Straßenansicht, Rückansicht, Nebengebäude und Hausgarten Seite 6
Stadt Bruchsal, Gemarkung Bruchsal Bebauungsplan/Örtliche Bauvorschriften „Tunnelstraße“C – II Planungsbericht 3Tunnelstraße 10 Straßenansicht, rückwärtige Ansicht, Nebengebäude Vorder- und Seitenansicht 4Fläche zwischen Tunnelstraße und Bahnlinie mit Schuppen und Bewuchs Bis auf die gewerbliche Nutzung der Seilerei und eines Elektroinstallateurbetriebs befinden sich in der direkten Umgebung vorrangig mehrgeschossige Wohngebäude, die sich um einen mit Nebengebäuden und gärtnerisch angelegten Freiflächen genutzten Innenbereich gruppieren. Seite 7
Stadt Bruchsal, Gemarkung Bruchsal Bebauungsplan/Örtliche Bauvorschriften „Tunnelstraße“C – II Planungsbericht 4.2 Erschließungssituation Das Plangebiet liegt im Kernstadtbereich in Hanglage. Das Grundstück wird verkehrlich über die parallel zur tiefliegenden Bahnlinie Bruchsal Bretten führenden Tunnelstraße erschlossen. Die Tunnelstraße selbst dient im Gebiet als Anliegerstraße. Der Zufahrtsbereich zum Plangebiet soll vorwiegend über den westlichen Teil der Tunnelstraße mit Anschluss an die Durlacher Straße oder den Zäuneweg erfolgen. Die Ritterstraße als Anliegerstraße kann von Norden kommend nicht befahren werden (Einfahrt verboten-Anlieger frei). Eine Zufahrt über den östlichen Teil der Tunnelstraße ist möglich. Das Plangebiet ist darüber hinaus durch den in 350 m erreichbaren S-Bahn-Anschluss Tunnelstraße an den überörtlichen Bahnverkehr und über die beiden Bushaltestellen „Neutor“ an der Durchlacher Straße ans örtliche ÖPNV-Netz angebunden. Alle Anschlüsse für die Versorgungsmedien (Gas, Wasser, Strom, Telekommunikation) sind in der Tunnelstraße vorhanden. Der Gasanschluss in der Tunnelstraße kann zur Versorgung genutzt werden. 4.3 Topographie Das Gelände im Plangebiet fällt nach Norden hin deutlich ab. Zwischen der Tunnelstraße und der Peter- und Paulstraße liegt ein Höhenversatz von insgesamt etwa 10m. Insbesondere an der nördlichen Plangebietsgrenze fällt das Gelände besonders steil ab. 4.4 Immissionen Besondere Immissionen gehen von der tiefliegenden Bahnlinie 4130 zwischen Bruchsal und Bretten aus, auf der sowohl Personen- als auch Gütertransporte verkehren. Von der Tunnelstraße als Anliegerstraße gehen keine besonderen Beeinträchtigungen aus. Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens „Tunnelstraße“ wurde auf der Grundlage der DIN 18005 [2] untersucht, mit welchen Geräuschimmissionen innerhalb des Plangebietes zu rechnen ist und inwieweit die im Beiblatt 1 der DIN 18005 [1] für städtebauliche Planungen vorgeschlagenen schalltechnischen Orientierungswerte für Verkehrslärm eingehalten werden. Die vollständige schalltechnische Untersuchung vom 22.06.2020 ist in der Anlage D-II enthalten. Bezüglich des prognostischen Verkehrslärms sind Orientierungswert- Überschreitungen im Plangebiet von bis zu 16 dB(A) tags und 26 dB nachts zu erwarten. Die Realisierung von aktiven Lärmschutzmaßnahmen wurde schalltechnisch untersucht und deren Auswirkungen auf das Plangebiet im Abschnitt 8 der Schalltechnischen Untersuchung beschrieben. Im Ergebnis zeigt sich, dass die Orientierungswerte trotz einer 25 m hohen Lärmschutzwand nicht eingehalten werden können. Die Umsetzung dieser Maßnahme erscheint auch aus städtebaulicher Sicht problematisch. Somit sind passive Schallschutzmaßnahmen an den neuen Bebauungen des Plangebietes selbst erforderlich, mit denen innerhalb der Gebäude ausreichend niedrige zumutbare Innenpegel erreicht werden. Seite 8
Stadt Bruchsal, Gemarkung Bruchsal Bebauungsplan/Örtliche Bauvorschriften „Tunnelstraße“C – II Planungsbericht Die Dimensionierung der Außenbauteile erfolgte entsprechend DIN 4109 [4], die erforderlichen Maßnahmen sind in Abschnitt 8 der schalltechnischen Untersuchung erläutert. 5 Übergeordnete Vorgaben 5.1 Regionalplanung In der Raumnutzungskarte des Regionalplanes Mittlerer Oberrhein von 2003 ist das Plangebiet als Siedlungsfläche Bestand ausgewiesen. Die angestrebte Entwicklung entspricht insofern den Vorgaben der Regionalplanung. 5.2 Flächennutzungsplanung Im Flächennutzungsplan 2025 (FNP) ist im Geltungsbereich des Bebauungsplans eine Gemischte Baufläche dargestellt. Die vorgesehenen Festsetzungen als „Sondergebiet Hospiz und ambulanter Palliativdienst“ sowie Allgemeines Wohngebiet konkretisiert die Darstellung des Flächennutzungsplanes. Der Bebauungsplan ist allerdings nicht vollständig aus dem FNP entwickelt. Der FNP soll im Wege der Berichtigung nach Abschluss des Bebauungsplanverfahrens entsprechend angepasst werden. Die Sondergebietsfläche „Hospiz und ambulanter Palliativdienst“ wird künftig auch im Flächennutzungsplan als Sonderbauflächen dargestellt. Abb. 3: Ausschnitt aus dem rechtswirksamen Flächennutzungsplan (ohne Maßstab) 5.3 Bestehende Bebauungspläne Für das Plangebiet liegt kein Bebauungsplan vor. Die Zulässigkeit von Vorhaben im Plangebiet beurteilt sich aktuell nach § 34 BauGB. Seite 9
Stadt Bruchsal, Gemarkung Bruchsal Bebauungsplan/Örtliche Bauvorschriften „Tunnelstraße“C – II Planungsbericht 6 Verfahren Das erforderliche Bebauungsplanverfahren Tunnelstraße wurde am 24.10.2017 eingeleitet. Ziel des Aufstellungsbeschlusses war die Neuordnung der innerörtlichen Grundstücke und eine Nachverdichtung für Wohnzwecke. Dies wurde am 03.11.2017 ortsübliche Bekanntgemacht. Als Bebauungsplan der Innenentwicklung wird der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB durchgeführt. Gemäß § 13a Abs. 3 BauGB wird dabei auf folgende Verfahrensschritte und Bestandteile verzichtet: - Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, - Umweltbericht nach § 2a BauGB, - zusammenfassende Erklärung nach § 10 Abs. 4 BauGB, - Überwachung gemäß § 4c BauGB. Außerdem ist ein Ausgleich der Eingriffe in Natur und Landschaft gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 4 i. V. m. § 1a Abs. 3 BauGB nicht erforderlich, da die festgesetzte Grundfläche 20.000 m² nicht überschreitet. Dennoch sind die Umweltbelange in der Planung zu ermitteln und zu berücksichtigen sowie Aussagen über die Umweltwirkungen der Planung zu treffen (vgl. Nr. 8). Um bereits im Vorfeld konkreter Baumaßnahmen Konflikte im Bereich des besonderen Artenschutzrechts zu vermeiden, wurde eine artenschutzrechtliche Voruntersuchung sowie eine spezielle artenschutzrechtliche Prüfung für das Plangebiet durchgeführt. 7 Städtebauliche Konzeption 7.1 Grundzüge der Planung Planerisches Ziel ist es, auf dem städtischen Grundstück eine geordnete bauliche Nachverdichtung für ein Hospiz zu ermöglichen und die auf den benachbarten Grundstücken bestehenden Gebäude planungsrechtlich zu sichern. Grundzüge der Planung sind: - Festlegung der Art der baulichen Nutzung als Sondergebiet „Hospiz und ambulanter Palliativdienst“, Sicherung der Fläche für diese sozialen Einrichtungen in geeigneter Lage; - Festlegung für das Maß der baulichen Nutzung durch die Höhe der baulichen Anlagen und die überbaubare Grundstücksfläche für eine maßvolle und geordnete bauliche Nachverdichtung durch den Neubau eines zweigeschossigen Hospizes mit 8 Plätzen, anstelle der bisherigen Tabakscheune; Sicherung einer maßvollen Erweiterungsoption auf 10 Plätze, sofern dies der zukünftige Bedarf erforderlich macht. - Sicherung von angemessenen Freiflächen und Abständen zur bestehenden Bebauung - Sicherung der bestehenden städtebaulichen Struktur des übrigen Plangebiets Seite 10
Stadt Bruchsal, Gemarkung Bruchsal Bebauungsplan/Örtliche Bauvorschriften „Tunnelstraße“C – II Planungsbericht - Anpassung des Straßenraums im Plangebiet durch eine Verbreiterung auf möglichst 5,5 m als Mischverkehrsfläche 7.2 Städtebauliches Konzept 5 Machbarkeitsstudie Hospizgebäude Prof. J. Jakubeit, Stand 02.06.2020 Die Hospiz- und Palliativnetzwerk Arista gemeinnützige GmbH hat für das Areal an der Tunnelstraße ein Konzept für einen zweigeschossigen Neubau für das stationäre Hospiz mit 8 Betten sowie eine Sanierung und Umbau des ehemaligen Wohnhauses Tunnelstraße 10 zum Stützpunkt des Palliativ-Care-Pflegedienstes entwickelt. Der Neubau sieht zwei über die Flur- und Treppenanlagen verbunden Gebäuderiegel vor. Der Eingangsbereich orientiert sich nach Süden zur Tunnelstraße. Hier befinden sich im Seite 11
Stadt Bruchsal, Gemarkung Bruchsal Bebauungsplan/Örtliche Bauvorschriften „Tunnelstraße“C – II Planungsbericht wesentlichen Funktions- und Gemeinschaftsräume. Die Einzelzimmer der Bewohner orientieren sich in Richtung Norden. Die umgebenden Freiflächen sollen als attraktive Gartenfläche den Gästen und Besuchern als Erholungsraum dienen. Sie unterstützen zudem die Einbindung in die Umgebung. Eine Erweiterung des Gebäudes um weitere 2 Zimmer ist im Richtung Osten möglich. Das ehemalige Wohngebäude Tunnelstraße 10 soll in seiner aktuellen Kubatur erhalten bleiben und durch eine umfassende Sanierung und Umbau an die neue Funktion als Stützpunkt des Palliativ-Care-Teams angepasst werden. 7.3 Verkehrliche Erschließung Die zu erwartenden Verkehre durch das Hospiz und den Palliativpflegedienst können von der Tunnelstraße aufgenommen werden. Aufgrund der zulässigen Nutzung als „Sondergebiet Hospiz“ sind keine erheblichen Veränderungen des Verkehrsaufkommens zu erwarten. Es handelt sich um eine verträgliche Nachverdichtung. Die zu erwartenden Mitarbeiter- und Besuchsverkehre sind vergleichbar mit den entstehenden Verkehren einer Wohnnutzung oder einer wohngebietsverträglichen gewerblichen Nutzung. Geschätzte Fahrten im Tagesverlauf An- und Abfahrt Mitarbeiter ca. 9 Anlieferung ca. 2-4 Besucher ca. 16 Der öffentliche Straßenraum verengt sich innerhalb des Plangebietes auf 3,5-4 m und soll im Rahmen der Umgestaltung, wenn möglich auf maximal 5,5 m verbreitert werden. Dadurch kann der Begegnungsverkehr besser abgewickelt und die Sicherheit für Fußgänger- und Radfahrer verbessert werden. Die Erschließung für den Fahrradverkehr erfolgt wie bisher im bestehenden Straßennetz. Die Andienung des geplanten Hospizes und des Palliativpflegedienstes wird über eine eigene private Zufahrt von der Tunnelstraße erfolgen. Auf dem Grundstück selbst sind nur wenige Stellplätze vorgesehen. Dadurch kann die Verkehrsfläche deutlich reduziert werden. Weitere Stellplätze für den Palliativpflegedienst und für Besucher sind südlich der Tunnelstraße als Längs- und ggf. auch Schrägparker vorgesehen. 7.4 Ver- und Entsorgung Grundsätzlich ist die Schmutzwasserentsorgung sowohl über einen privaten Abwasserkanal in die Peter- und Paul-Straße im Freispiegel oder über eine Hebeanlage in die Tunnelstraße denkbar. Seite 12
Stadt Bruchsal, Gemarkung Bruchsal Bebauungsplan/Örtliche Bauvorschriften „Tunnelstraße“C – II Planungsbericht Die Müllentsorgung erfolgt über das bestehende Straßennetz. An der Tunnelstraße ist eine Aufstellfläche für Müllbehälter vorgesehen, um eine ungehinderte Abfuhr zu ermöglichen. 7.5 Grün- und Freiflächen Durch die Festlegung der Baugrenzen und der GRZ im Sondergebiet entsprechend einem Mischgebiet werden die überbaubaren Flächen konkretisiert und erweitert. Die Baugrenzen für das Hospizgebäude an der Stelle der ehemaligen Scheune definieren die überbaubaren Flächen, aber auch die von Bebauung freizuhaltenden Bereiche, sodass einerseits eine angemessene Nachverdichtung möglich wird, aber gleichzeitig ausreichend Frei- und Gartenflächen gesichert werden. Auf dem Grundstück im WA und das Baufester 2 im Sondergebiet soll im Wesentlichen der heute vorhandene bauliche Bestand in seiner äußeren Kubatur gesichert werden. Eine nennenswerte Nachverdichtung soll hier nicht erfolgen. Die Lage und Gestaltung der privaten Grün und Freiflächen wird nicht maßgeblich verändert. Seite 13
Stadt Bruchsal, Gemarkung Bruchsal Bebauungsplan/Örtliche Bauvorschriften „Tunnelstraße“C – II Planungsbericht 8 Umweltbelange Das Plangebiet ist bereits vollständig erschlossen und bebaut. Die erwarteten Auswirkungen der Planung auf Tiere, Pflanzen, Boden, Fläche, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt werden als gering erachtet. Auf die Erstellung eines Umweltberichtes gemäß § 2a BauGB kann gemäß § 13a BauGB verzichtet werden, da die festgesetzten Grundflächen insgesamt weniger als 20.000 m² betragen. Durch den Bebauungsplan wird keine Zulässigkeit von Vorhaben begründet, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen. Auch bestehen keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (Natura 2000-Gebieten) und der Europäischen Vogelschutzgebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes oder dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach §50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind. Aufgrund der innerörtlichen Lage und der bereits vorhandenen Versiegelung und Nutzung gelten Eingriffe, die aufgrund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a Abs. 3 Satz 6 vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig. Durch die Aufstellung des Bebauungsplans und die Festlegung der Art (Gebietstyp) und des Maßes der baulichen Nutzung (GRZ/GFZ) werden die bestehenden Baurechte, die bisher nach §34Bau GB zu beurteilen waren, insbesondere für den nördlichen Grundstücksteil, für den Bau des Hospizes erweitert. Im Vergleich zur bisherigen Bebauung können zusätzlich Flächen versiegelt werden. Die maßvolle zusätzliche Versiegelung sind jedoch keine erheblichen negativen Auswirkungen auf die Umwelt zu erwarten. Die Anlage von qualitätsvollen Gartenflächen mildert diese ab. Im Bereich des Baufensters 2 im Sondergebiet, das sich am derzeitigen baulichen Bestand orientiert, wird keine nennenswerte Erweiterungsmöglichkeit geschaffen. Gleiches gilt für das Grundstück das als WA ausgewiesen wird. Die Planung erreicht im Zusammenspiel mit der LBO eine Durchgrünung des Plangebietes, welche für die innerörtliche Lage ausreichend ist. Zum Schutz von Insekten sind insektenfreundliche Leuchtmittel festgesetzt. Negative umweltbezogene Auswirkungen der Planung auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt, die der Planung entgegenstehen könnten, sind nicht zu erwarten. Im Plangebiet befinden sich keine Kulturdenkmäler nach § 2 DschG. Umweltbezogene Auswirkungen auf sonstige Sachgüter sind nicht bekannt. Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass nach den gesetzlichen Denkmalschutzbestimmungen bei Bau- und Erdarbeiten auftretende Funde von Bodenaltertümern und -denkmälern unverzüglich gemeldet werden müssen und die Fundstelle während der gesetzlich vorgeschriebenen Frist unverändert zu belassen ist. Seite 14
Stadt Bruchsal, Gemarkung Bruchsal Bebauungsplan/Örtliche Bauvorschriften „Tunnelstraße“C – II Planungsbericht Eine Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen, die Risiken für die Umwelt ergeben, ist nicht ersichtlich. Erhebliche Emissionen, Abfälle oder Abwässer, die besonderer Regelungen bedürfen, sind durch das Plangebiet nicht zu erwarten. Das Plangebiet befindet sich in einem Bombardierungsgebiet des Zweiten Weltkriegs. Die Bestandsgebäude im Geltungsbereich wurden nach der Zerstörung wiedererrichtet. Das Vorhandensein von Kampfmitteln kann daher nicht ausgeschlossen werden. Vor dem Beginn baulicher Maßnahmen ist eine Vorabstimmung mit dem Kampfmittelbeseitigungsdienst Baden-Württemberg (KMBD – BW) erforderlich. Durch die Neuordnung und Nachverdichtung der innenstädtischen Siedlungsfläche kann die Neuinanspruchnahme von Flächen im Außenbereich reduziert werden und damit ein Beitrag zur nachhaltigen Siedlungsentwicklung geleistet werden. Um bereits im Vorfeld konkreter Baumaßnahmen Konflikte im Bereich des besonderen Artenschutzrechts zu vermeiden, wurde eine Artenschutzrechtliche Voruntersuchung sowie eine spezielle artenschutzrechtliche Prüfung für das Plangebiet durchgeführt (siehe Anlage D- I). Der Fachbeitrag Artenschutz lässt keine artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände erwarten, welche dauerhaft der Realisierung der Planung entgegenstehen oder eine Planänderung zur Folge haben. Als Präventionsmaßnahme werden Nisthilfen für Fledermäuse angebracht. Rodungs- und Abrissarbeiten sind nur außerhalb der Vogelbrut- bzw. Fledermausaktivitätszeit zulässig. Die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung kommt zu dem Ergebnis, dass neben dem Vorkommen der Zwergfledermaus und der Breitflügelfledermaus auch das graue Langohr artenschutzrechtlich relevant ist. Die im § 44 BNatSchG benannten Schädigungs- und Störungsverbote werden nicht erfüllt, sofern die in der artenschutzrechtlichen Untersuchung benannten Konflikte vermeidenden Maßnahmen und CEF-Maßnahmen umgesetzt werden. Es handelt sich um folgende Maßnahmen: V1: Durch die Rodung in dem Zeitraum gemäß §39 (5) BNatSchG in der Zeit vom 1.10. bis 28.2. können Tötungen und Verletzungen an Jungvögeln und Eiern vermieden werden. Adulte Vögel können dem Eingriff zu jeder Zeit rechtzeitig ausweichen. V2: Auf großflächige Glasfassaden bzw. spiegelnde Fassaden oder Rundumverglasung mit Durchsicht ist zu verzichten, um das Kollisionsrisiko nicht zu erhöhen. Andernfalls sind geeignete Maßnahmen gegen Vogelschlag erforderlich. V3: Durch den Abriss des Gebäudes in der Zeit vom November bis Ende Februar kann das Risiko für Fledermäuse verringert werden, da dann die Fortpflanzungszeit vorüber ist bzw. die meisten Arten sich in ihren Winterquartieren außerhalb des Eingriffsbereiches befinden. Dabei Seite 15
Stadt Bruchsal, Gemarkung Bruchsal Bebauungsplan/Örtliche Bauvorschriften „Tunnelstraße“C – II Planungsbericht ist es notwendig die vorhandenen Spalten im Mauerwerk unmittelbar vor dem Abriss noch einmal auf die Anwesenheit von ggf. überwinternden Fledermäusen zu überprüfen. M1: Der Verlust an Fortpflanzungs- und Ruhestätten für Zwergfledermäusen ist vor dem 01. März in Form von Spaltenquartieren auszugleichen. Dies kann z.B. in Form von Holzverschalungen mit einer Mindestfläche von ca. 10m² an dem Bestandsgebäude Tunnelstraße 10 oder das Anbringen von Spaltenquartieren an der nördlichen Giebelwand (z.B. Fledermaus-Wandschale 2 FE der Firma Schwegler) erfolgen. Die genaue Anzahl und Lage ist im Rahmen der Ausführungsplanung zu bestimmen. Dabei ist darauf zu achten, dass die Spaltenquartiere mit verschiedenen Expositionen angebracht werden. Um die Funktionsfähigkeit der Ersatzquartiere zu gewährleisten ist sicherzustellen, dass die nördliche Giebelwand des Wohnhauses Tunnelstraße 10 nicht hell angestrahlt wird. M2: Erhalt des potentiellen Sommerquartiers/Wochenstube im Dachgeschoss des Wohnhauses Tunnelstr. 10 durch Erhalt und ggf. fledermausgerechten Ausbau eines Teils des Dachstuhls der nördlichen Giebelwand. Die Planung und Umsetzung der Maßnahmen wird eine ökologische Baubegleitung vorgesehen. Die artenschutzrechtlichen Maßnahmen sind im Zuge der Baumaßnahme in Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde durchzuführen. Seite 16
Stadt Bruchsal, Gemarkung Bruchsal Bebauungsplan/Örtliche Bauvorschriften „Tunnelstraße“C – II Planungsbericht 9 Erläuterung der planungsrechtlichen Festsetzungen 9.1 Art der baulichen Nutzung Zielsetzung des Bebauungsplans ist es, die planungsrechtliche Grundlage für die Errichtung eines Hospizes und eines ambulanten Palliativdiensts zu schaffen. Beide Nutzungen wären grundsätzlich auch in einem allgemeinen Wohngebiet zulässig. Um der spezifischen Eigenart dieser Nutzung Rechnung zu tragen, wurde bewusst die planerische Festsetzung eines Sondergebietes im Sinne von § 11 BauNVO getroffen. Sondergebiet „Hospiz und ambulanter Palliativdienst“ Das Sondergebiet SO dient vorrangig der Unterbringung von Gebäuden und Anlagen eines Hospizes. Zulässig sind alle Anlagen und Einrichtungen, die dem Nutzungszweck eines Hospizes dienen. Dies können insbesondere sein: Räume zur Unterbringung von Bewohnern, Räume und Anlagen zur Versorgung der Bewohner (Gemeinschaftsbereich mit Küche und Essplatz, Raum der Stille), Räume für die Verwaltung und zum technischen/ logistischen Betrieb der Einrichtung (Besprechungs- und Büroräume, notwendige Versorgungsräume). Zusätzlich zum stationären Hospizangebot soll auch ein ambulanter Palliativpflegedienst am Standort ermöglicht werden. Da sich aus der räumlichen Nähe Synergieeffekte ergeben können. Zulässig sind deshalb alle Anlagen und Einrichtungen die dem Nutzungszweck eines ambulanten Palliativpflegedienstes dienen. Dies können insbesondere sein: Räume für die Verwaltung und zum technischen/ logistischen Betrieb der Einrichtung (Besprechungs- und Büroräume, notwendige Versorgungsräume) Schulungsräume Aufgrund der geringen Größe des geplanten Hospizes (8 Zimmer bis max. 10 Zimmer) ist von einem geringen Störgrad der Nutzung gegenüber der benachbarten Wohnbebauung auszugehen, der dem eines Allgemeinen Wohngebietes entspricht. Die alternative Festsetzung eines allgemeinen Wohngebietes würde ein ähnliches Verkehrsaufkommen verursachen. Allgemeines Wohngebiet (WA) Das Flurstück 626/1 wird entsprechend seiner heutigen Nutzung als Allgemeines Wohngebiet festgesetzt. Die im Nutzungskatalog eines Allgemeinen Wohngebietes ausnahmsweise zulässigen Tankstellen und Gartenbaubetriebe werden gemäß § 1 Abs. 6 i. V. m. § 4 BauVNO ausgeschlossen. Von Tankstellen gehen regelmäßig erhebliche Beeinträchtigungen für die Umgebung aus. Aus diesen Gründen können Tankstellen nur in Ausnahmefällen verträglich in Wohngebiete Seite 17
Stadt Bruchsal, Gemarkung Bruchsal Bebauungsplan/Örtliche Bauvorschriften „Tunnelstraße“C – II Planungsbericht integriert werden. Eine solche Ausnahmesituation liegt hier nicht vor. Tankstellen werden daher ausgeschlossen. Gartenbaubetriebe erfordern eine große Betriebsfläche. Größere Freiflächen sind im Plangebiet nicht vorhanden. Zudem können in dem verdichteten Umfeld Störungen durch den Gartenbaubetrieb, nicht ausgeschlossen werden. Damit der Standort der städtebaulichen Zielstellung entsprechend weiterhin als ruhiges Wohnquartier zu sichern, werden Gartenbaubetriebe ebenfalls ausgeschlossen. Verkehrsfläche Zur planungsrechtlichen Sicherung einer Optimierungsmöglichkeit für die Tunnelstraße wird ein ca. 1-2 m breiter Streifen des Flurstücks Nr. 2574/3 entlang der Bahnlinie als öffentliche Verkehrsflächen festgesetzt. Dies ermöglicht bei Bedarf eine Anpassung des Straßenquerschnitts für eine verbesserte Abwicklung von möglichen Begegnungsverkehren. 9.2 Maß der baulichen Nutzung Das Maß der baulichen Nutzung wird durch die Grundflächenzahl (GRZ), die Geschoss- flächenzahl (GFZ) sowie die Wand- und die Gebäudehöhen als Höchstgrenze gemäß Planeintrag festgesetzt. Grundflächenzahl Die GRZ im allgemeinem Wohngebiet WA begrenzt die städtebauliche Verdichtung im Gebiet auf ein verträgliches Maß von 0,4 entsprechend den Vorgaben § 17 der BauNVO. Auch eine zulässige Überschreitung der GRZ durch Stellplätze, Nebenanlagen oder Anlagen unter der Geländeoberfläche ergibt sich aus der BauNVO. Die GRZ im Sondergebiet „Hospiz und ambulanter Palliativdienst“ begrenzt die städtebauliche Verdichtung im Gebiet auf ein verträgliches Maß entsprechend den Vorgaben § 17 der BauNVO in Anlehnung an ein Mischgebiet. Sie orientiert sich an der historischen Gemengelage und sichert einen ausreichenden Anteil an Freiflächen. Auch eine zulässige Überschreitung der GRZ durch Stellplätze, Nebenanlagen oder Anlagen unter der Geländeoberfläche ergibt sich aus der BauNVO. Unversiegelt hergestellte Rettungswege oder Feuerwehraufstellflächen sollen bei der Berechnung der GRZ nicht berücksichtigt werden, da sie sich in die Gartenbereiche einfügen sollen und in ihrer Flächeninanspruchnahme städtebaulich vertretbar sind. Geschossflächenzahl Die vorgesehene Geschossflächenzahl (GFZ) ermöglicht eine angemessene zweigeschossige Bebauung. Gebäudehöhen Die Gebäudehöhen orientieren sich an den umliegenden Firsthöhen. Seite 18
Stadt Bruchsal, Gemarkung Bruchsal Bebauungsplan/Örtliche Bauvorschriften „Tunnelstraße“C – II Planungsbericht Die maximale Höhe baulicher Anlagen wird durch Planeintrag definiert. Die differenzierte Festsetzung der Gebäudehöhen ist erforderlich, um die städtebaulich gewünschten Ma- ximalkubaturen in Abhängigkeit von den jeweiligen teilräumlichen topografischen Gegebenheiten und unter Berücksichtigung des vorhandenen Gebäudebestandes zu definieren. Es werden keine Gebäudehöhen in Abhängigkeit zum Gelände definiert, da die Geländehöhen innerhalb des Geltungsbereichs verändert werden können und immer neue untere Bezugshöhen zu definieren wären. Die Höhen werden deshalb mit Bezug auf Normalnull über dem Meeresspiegel (m ü. NN) nehmen. Überbaubare Grundstücksflächen Um die städtebaulich verträglichen Kubaturen der Gebäude genau zu definieren, werden die überbaubaren Grundstücksflächen durch Baugrenzen und entlang der Tunnelstraße eine Baulinie zeichnerisch festgesetzt. Diese Festsetzungen sollen ein Mindestmaß an städtebaulicher Ordnung hinsichtlich der Gebäudefluchten und von der Bebauung freizuhalten Bereichen, gewährleisten. Im SO 1 werden die Baugrenzen so festgesetzt, dass zu den Nachbargrundstücken angemessene Grenzabstände eingehalten werden und das geplante Bauvorhaben "Hospiz" entsprechend den Planungen des Vorhabenträgers ermöglicht werden kann. Das Baufenster definiert die vordere und rückwärtige Bauflucht entsprechend dem Grundstücksverlauf. Im SO 2 orientiert sich die festgesetzte Baugrenze an den äußeren Abgrenzungen des vorhandenen Gebäudes, da in diesem Bereich keine wesentlichen baulichen Erweiterungen mehr erfolgen sollen. In diesem Bereich werden die Abstandsflächen im Westen unterschritten. Gegebenenfalls sind Abstandsflächen über eine Baulast zu sichern. Eine Überschreitung des Baufensters Richtung Osten ist für Anbauten und untergeordnete Bauteile möglich bzw. im Rahmen eines Neubaus vertretbar. Im WA werden die Baugrenzen - gegenüber dem bisher geltenden Baurecht - erweitert, so dass eine maßvolle Nachverdichtung an diesem Standort ermöglicht wird. Fällt das grenzständige Nebengebäude weg, kann auch mit der Hauptnutzung auf die Grundstücksgrenze herangerückt werden. Zur Tunnelstraße hin wird durch die Festsetzung einer Baulinie die straßenbegleitende Bebauung und das historische Erscheinungsbild gesichert. 9.3 Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft Durch die Festsetzung von versickerungsfähigen Oberflächenbefestigungen (wenn wasserrechtlich möglich) sowie Lockerungsmaßnahmen verdichteter Böden, sollen die Bodenfunktionen (z.B. Filterung) wenigstens teilweise erhalten bzw. wiederhergestellt werden und die dezentrale Versickerung von Oberflächenwasser gefördert werden. Seite 19
Stadt Bruchsal, Gemarkung Bruchsal Bebauungsplan/Örtliche Bauvorschriften „Tunnelstraße“C – II Planungsbericht Durch die nächtliche (weiße) Straßenbeleuchtung werden Insekten angezogen und durch das dauernde Umfliegen der Lichtquelle geschwächt und sterben. Durch gelbes Licht (z.B. Natriumdampflampen) kann diese Beeinträchtigung der Nachtinsektenfauna praktisch vollständig vermieden, da die Tiere lediglich auf den Anteil an blauem Licht einer Lichtquelle reagieren. Durch die „Lichtverschmutzung“ der Landschaft wird das Jagdgebiet einiger Fledermausarten stark eingeschränkt. Diese Lichtverschmutzung kann minimiert werden, indem der Lichtkegel der Lampen auf die Nutzfläche beschränkt wird und kein Licht direkt in die angrenzende Landschaft ausstrahlt. Zudem dürfen zum Schutz und zur Sicherung der Funktionsfähigkeit der Fledermausquartiere Ein- und Ausflugöffnungen nicht angestrahlt werden. Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen Im zeichnerischen Teil des Bebauungsplans sind Lärmpegelbereiche enthalten, die bestimmte Anforderungen an die Luftschalldämmung von Außenbauteilen gemäß DIN 4109 auslösen. Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens „Tunnelstraße“ wurde auf der Grundlage der DIN 18005 [2] untersucht, mit welchen Geräuschimmissionen innerhalb des Plangebietes zu rechnen ist und inwieweit die im Beiblatt 1 der DIN 18005 [1] für städtebauliche Planungen vorgeschlagenen schalltechnischen Orientierungswerte für Verkehrslärm eingehalten werden. Als maßgebliche Lärmquellen wurden die Verkehrsgeräusche der Bahnstrecke Nr. 4130 berücksichtigt. Die Untersuchungsergebnisse zeigen, dass bezüglich des prognostischen Verkehrslärms Orientierungswert-Überschreitungen im Plangebiet von bis zu 16 dB(A) tags und 26 dB nachts zu erwarten sind. Die Realisierung von aktiven Lärmschutzmaßnahmen wurde schalltechnisch untersucht und deren Auswirkungen auf das Plangebiet im Abschnitt 8 beschrieben. Im Ergebnis zeigt sich, dass die Orientierungswerte trotz einer 25 m hohen Lärmschutzwand nicht eingehalten werden können. Die Umsetzung dieser Maßnahme erscheint auch aus städtebaulicher Sicht problematisch. Somit sind passive Schallschutzmaßnahmen an den neuen Bebauungen des Plangebietes selbst erforderlich, mit denen innerhalb der Gebäude ausreichend niedrige zumutbare Innenpegel erreicht werden. Die Dimensionierung der Außenbauteile erfolgte entsprechend DIN 4109 [4], die erforderlichen Maßnahmen sind in Abschnitt 8 der Schalltechnischen Untersuchung DII erläutert. 10 Erläuterung der örtlichen Bauvorschriften 10.1 Äußere Gestaltung der baulichen Anlagen Die Umgebung Hauptgebäude verfügen durchgehend über teilweise stark geneigte Dächer. Um ein besseres Einfügen des Hospizgebäudes an der Stelle der heutigen Tabakscheune in Seite 20
Stadt Bruchsal, Gemarkung Bruchsal Bebauungsplan/Örtliche Bauvorschriften „Tunnelstraße“C – II Planungsbericht die vorhandene historische Bebauung zu erreichen, werden Bauvorschriften zur Dachgestaltung erlassen. Ähnliches gilt für die Farb- und Materialwahl bei der Fassadengestaltung. Auch hier soll sichergestellt werden, dass sich die neue Bebauung in die Umgebung einfügt und das Ortsbild durch eine passende Farbwahl erhalten bleibt. Das Verbot von bestimmten Metalloberflächen, die der Witterung ausgesetzt sind, soll verhindern, dass der Boden und das Grundwasser mit Schwermetallen belastet wird. Die mindestens extensive Begrünung von Flachdächern im Gebiet leistet einerseits einen Beitrag zur besseren Durchgrünung als auch einen Beitrag zur ökologischen Funktionsfähigkeit zum Beispiel durch die Speicherung von Regenwasser innerhalb des Gebietes. 10.2 Werbeanlagen Um eine Überdimensionierung bzw. Häufung zu vermeiden werden Vorschriften zu Werbeanlagen erlassen. Die Begrenzung in Anzahl, Größe und Höhe soll die Wirkung im öffentlichen Raum begrenzen, ohne die Werbewirkung gänzlich zu verhindern. Zudem sollen Beeinträchtigungen der umgebenden Wohnnutzung vermieden werden. 10.3 Anforderungen an die Gestaltung, Bepflanzung und Nutzung der Grundstücke Zur Wahrung eines qualitätsvollen Erscheinungsbildes sind Abfallbehälter und Lagerplätze einzuhausen oder/und einzugrünen. Durch die Gestaltung der Grundstücksflächen als Garten- und Vegetationsflächen wird die Bodenversiegelung auf das erforderliche Maß reduziert und eine Durchgrünung des Gebietes ermöglicht. Um die ökologische Funktionsfähigkeit zu erhalten ist bei der Grünflächengestaltung auf den Einsatz gebietsheimischen Pflanz- und Saatmaterials zu achten. Bei der Pflanzenauswahl sollten vorrangig fruchttragende Bäume und Sträucher, sowie insektenfreundliche Stauden usw. verwendet werden. Dadurch können die Flächen als Lebensraum und Nahrungshabitate für die im Gebiet und im direkten Umfeld vorhandenen Fledermaus und Vogelarten dienen. 10.4 Einfriedungen Zur einheitlichen Gestaltung im Gebiet werden die Höhe und die Materialien der Einfriedungen festgelegt. Im Sinne eines offenen und begrünten Ortsbildes werden im Regelfall Hecken oder offene Zaunanlagen (auch mit Bewuchs) bis maximal 2 m Höhe zugelassen. Damit kann gleichzeitig dem Bedürfnis einer klaren Abgrenzung zwischen zugänglichen und sichtgeschützten Bereichen nachgekommen werden. Um eine Barrierewirkung zu vermeiden werden Mauern und undurchsichtige Zäune ausgeschlossen. Seite 21
Stadt Bruchsal, Gemarkung Bruchsal Bebauungsplan/Örtliche Bauvorschriften „Tunnelstraße“C – II Planungsbericht Aus topographischen und zur Geländemodellierung erforderliche Stützmauern an den Grundstücksgrenzen sind zulässig. Durch die Beschränkung auf eine Höhe von 1,5 m soll vermieden werden, dass eine zu starke Abschottung und Trennwirkung entsteht. Aus diesem Grund darf die Höhe von Stützmauer und darüber liegender Einfriedung maximal 2 m betragen. Da bei einer Stützmauer von 1,5m nur noch 0,5m für eine Einfriedung verbleiben würden, soll auch eine Überschreitung der Gesamthöhe um 0,3m möglich sein, sofern dies für eine angemessene Absturzsicherung von 0,8m erforderlich ist. 11 Flächenbilanz # Bezeichnung Fläche in m² Flächenanteil in % (rd.) 1 Sondergebiete Hospiz 2305 m² (1975/330) 78% 2 Allgemeines Wohngebiet 425 m² 14% 3 Öffentliche Verkehrsfläche 236 m² 8% Gesamter Geltungsbereich ∑ 2966 m² 100 % 12 Kosten Kosten ergeben sich aus dem erforderlichen Abriss der Bestandsgebäude und der erforderlichen Kampfmitteluntersuchung und –entsorgung für die Stadt als Eigentümerin der Fläche. Zudem können Kosten für die Verbreiterung des Straßenraums und die Anlage der Stellplätze entlang der Tunnelstraße, sowie die erforderliche Absturzsicherung entstehen. 13 Alternativenprüfung Im Rahmen der Standortwahl für die Errichtung eines stationären Hospizzentrums mit etwa 10 Plätzen im nördlichen Landkreis Karlsruhe wurden vom Betreiber potentielle Standorte in mehreren Kommunen betrachtet. Der Standort sollte folgenden Ansprüchen gerecht werden: Ruhige Lage, ÖPNV-Anbindung, integrierte Lage im Stadtgebiet, Grundstücksgröße von ca. 1.500 m², naturnahe Grünbereiche in der Umgebung, kurz- bis mittelfristiger Zugriff möglich. In Bruchsal als Mittelzentrum im nördlichen Landkreis wurde ein Standort in der Steighohle vom Betreiber vorgeschlagen. Seitens der Stadt Bruchsal wurden weitere fünf Standorte (Bereich der Straße Schafgarten (rückwärtig zur Württemberger Straße), Tunnelstraße, Am Krottbach, Karlsruher Straße und Blumenstraße) vorgeschlagen, von denen jedoch keiner den zuvor formulierten Standortanforderungen gänzlich entsprach. Sämtliche Standorte wurden gemeinsam mit dem Betriebsträger vor Ort besichtigt und die Vereinbarkeit mit den Standortanforderungen überprüft. Seite 22
Stadt Bruchsal, Gemarkung Bruchsal Bebauungsplan/Örtliche Bauvorschriften „Tunnelstraße“C – II Planungsbericht Aufgrund der fußläufigen Nähe zur Innenstadt, der passenden Grundstücksgröße, der topografisch reizvollen Lage und vor allem aufgrund der vorhandenen Zugriffsmöglichkeit (städtisches Grundstück) wurde der Standort in der Tunnelstraße ausgewählt. Neben dem Standort in der Tunnelstraße wurde auch ein Standort in Karlsruhe ausgewählt. Für beide Standorte ist der Bedarf an stationären Hospizplätzen vorhanden und es kann eine Abdeckung für Karlsruhe und den Landkreis Karlsruhe erreicht werden. Ohne die Aufstellung des Bebauungsplans wäre die Fläche nach §34 BauGB baulich nutzbar. Aus der umgebenden Nutzung als Beurteilungsmaßstab wären vor allem Nebenanlagen und damit eine erhebliche Versiegelung möglich. 14 Planverwirklichung Die Durchführung der Planung setzt einen Grundstückserwerb einer Teilfläche des privaten Eigentümers voraus. Die Verhandlungen wurden bereits durchgeführt und eine Einigung erzielt. Die Sondergebietsfläche soll in Erbpacht an den Vorhabenträger zur Umsetzung des Hospizes übergeben werden. Seite 23
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