Aus dem Gemeinderat der Sitzung vom 29.07.2021

 
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Aus dem Gemeinderat der Sitzung vom 29.07.2021
Aus dem Gemeinderat der Sitzung vom 29.07.2021
Am 29.07.2021 hat in der Gemeindehalle in Walddorfhäslach eine öffentliche Gemeinderatssitzung unter
Einhaltung der aktuellen Corona Kontakt- und Hygieneregeln einschließlich Datenerhebung und regelmäßiger
Lüftung im Abstand von 20 Minuten (Empfehlung Corona-Stabstelle Landratsamt Reutlingen) stattgefunden.
Bürgermeisterin Silke Höflinger begrüßte hierzu sehr herzlich die Damen und Herren des Gemeinderates, der
interessierten Mitbürgerschaft sowie der Presse. Baugesuche werden im Bericht „Aus dem Gemeinderat“ nicht
wiedergegeben.

1. Bekanntgaben aus letzter nicht öffentlicher Sitzung

Bürgermeisterin Silke Höflinger teilte mit, daß der Gemeinderat in der letzten nichtöffentlichen Sitzung
beschlossen hat, aufgrund der Nichterfüllung von Bauverpflichtungen ein Wiederkaufsrecht und ein
Ankaufsrecht auszuüben. Sollten die Grundstückseigentümer hiervon absehen wollen, kann eine Verlängerung
der jeweiligen Bauverpflichtung in Verbindung mit einer Nachzahlung vereinbart und notariell beurkundet
werden. Grundlage für die Ermittlung der Nachzahlungsverpflichtung ist hierbei keinesfalls die tatsächliche
Grundstückswertsteigerung, die zwischenzeitlich sehr stark angestiegen ist (Verkäufe von unbebauten
Grundstücken privater Eigentümer liegen zwischen 700 bis 900 Euro je Quadratmeter), sondern ein sehr
moderater, angemessener und bodenrichtwertbasierter Differenzansatz.

2. Bundestagswahl am 26. September 2021
   Vorbereitung und Durchführung der Wahl zum 20. Deutschen Bundestag
-   Berufung der Mitglieder der Wahlvorstände
-   Gemeinderatsinformation

Die Bundestagswahl für den 20. Deutschen Bundestag findet am 26. September 2021 statt. Die Gemeinde
Walddorfhäslach ist dem Wahlkreis 289 Reutlingen zugeteilt und für die Stimmabgabe in sechs Wahlbezirke
eingeteilt. Die Zahl der Briefwähler ist vor allem durch die Corona-Pandemie stetig angestiegen. Laut
Empfehlung der Landeswahlleiterin soll bezüglich der Bildung von Briefwahlbezirken auf die Erfahrungen aus
der Landtagswahl zurückgegriffen werden. Vor diesem Hintergrund werden in Walddorfhäslach für die
Bundestagswahl 3 Wahllokale und 3 Briefwahllokale eingerichtet. Als Wahlorgane sind für die ordnungsgemäße
Durchführung der Wahl die Mitglieder der Wahlvorstände zu berufen. Das Wahlehrenamt wird vorrangig durch
Mitglieder des Gemeinderates und der Verwaltung besetzt. Zur Übernahme des Wahlehrenamtes ist jeder
Wahlberechtigte verpflichtet; es darf nur aus wichtigem Grunde abgelehnt werden. Der Wahlvorstand besteht
nach § 9 Abs. 2 BWG aus dem/der Wahlvorsteher*in, der diesbezüglichen Stellvertretung und drei bis sieben
weiteren Beisitzerinnen und Beisitzern. Damit ein Schichtbetrieb im Wahllokal und eine beschleunigte
Stimmenauszählung möglich sind, wurden vier Beisitzer berufen, sodass ein Wahlvorstand insgesamt aus sechs
Mitgliedern besteht. Für die 3 Briefwahlvorstände wurden ebenfalls jeweils sechs Mitglieder berufen, da
aufgrund der immer noch andauernden Corona-Pandemie erfahrungsgemäß die Briefwahl stärker genutzt wird.
Der Gemeinderat hat den Inhalt der Drucksache zur Kenntnis genommen.
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3. Gemeindeentwicklung – Telekommunikation – Neuer Mobilfunkstandort an der Bundesstraße B 27
   Deutsche Telekom AG
   Mobilfunkstandort auf Gemarkung der Nachbargemeinde
-   Sachverständigenprüfung durch die Gemeinde Walddorfhäslach – Ergebnisse (Ausführung =
    Variante 3d)
-   Gemeinderatsinformation

Bürgermeisterin Silke Höflinger teilte mit, dass die Deutsche Telekom AG auf Grundlage des gesetzlich
verpflichtenden Mobilfunknetzausbaues bundesweit neue Sendemasten baut, i. B. im Bereich von Autobahnen
und Bundesstraßen, um Verbindungslücken zu schließen. Im Bereich der Bundesstraße B 27 erfolgt dies u. a.
auf den Nachbargemarkungen der Gemeinden Schlaitdorf und Aichtal.

Der Standort auf der Gemarkung Schlaitdorf befindet sich in unmittelbarer Siedlungsnähe der Gemeinde
Walddorfhäslach, weshalb die Gemeindeverwaltung Walddorfhäslach in Abstimmung mit dem Gemeinderat ein
Sachverständigengutachten in Auftrag gegeben hat (TÜV Süd München), um die Auswirkungen auf das
gesamte Gemeindegebiet erfassen und bewerten zu können. Im Bereich der Bundesstraße B464 wird der
Mobilfunknetzbetreiber Vodafone auf Dettenhauser Gemarkung einen neuen Mobilfunksendemasten erstellen,
der jedoch aufgrund der Waldlage keine wesentlichen Auswirkung auf den Walddorfhäslacher Siedlungsbereich
haben wird. Die gutachterliche Beauftragung umfasste zugleich auch die Prüfung aller weiteren auf
Walddorfhäslacher       Gemarkung     befindlichen  Sendemasten,      um    deren   aktuell   bestehende
Netzbetreiberbestückung und die vorhandenen Immissionswerte zu erfassen und damit ein Gesamtbild im
Hinblick auf die aktuell bestehenden Sendeleistungen und Strahlungen zu erhalten.

Sie fasste vorab zusammen, daß im ungünstigsten Fall (Berücksichtigung aller bestehenden
Mobilfunksendemasten einschließlich Vollausbau der beiden neu geplanten Mobilfunksendemasten) der mittlere
Immissionswert von 3,10 % auf max. 4,50 % ansteigen kann. Der mittlere Immissionswert befindet sich damit
weiterhin unter den schweizerischen/österreichischen Vorsorgewerten (10 % der 26. BImSchV). Die
Maximalwerte im Gesamtgemeindegebiet Walddorfäslach befinden sich im Bereich der ausgewiesenen
Bebauungen bei max. ca. 11,2 % der BImSchV und damit nur gerinfügig über den
schweizerischen/österreichischen Vorsorgewerten (10 % der 26. BImSchV). Der in den Diagrammen bislang
aufgeführte Maximalwert mit ca. 40 % der BimSchV befindet sich nicht auf Walddorfhäslacher Gemarkung
sondern auf Schlaitdorfer Gemarkung an der Grenze zur Aichtaler Gemarkung (erstes Gutachten:
Untersuchungsgebiet mit Sendemast Richtung Aichtaler Gemarkung). Der in der nachfolgenden Abbildung auf
Walddorfhäslacher Gemarkung dargestellte Maximalwert befindet sich überwiegend im unbebauten Bereich und
unterschreitet die zulässigen BImSchV deutlich (zweites Gutachten mit Integration des von der Telekom AG
kurz vor der Sitzung am 29.07.2021 neu geplanten 40 Meter hohen Sendemast an der B27 Richtung
Schlaitdorfer Gemarkung mit Auswirkungen auf den Ortsteil Häslach).

Aufgrund der gesetzlichen Lage haben die Kommunen keine Möglichkeiten, neue Mobilfunkmasten auf ihren
Gemarkungen oder in ihrer unmittelbaren Siedlungsnähe zu verhindern.

Bürgermeisterin Silke Höflinger begrüßte am Sitzungsabend Herrn Dr. Gritsch vom TÜV Süd, München, der mit
dem Sachverständigengutachten beauftragt wurde. Herr Dr. Gritsch erläuterte anhand einer Präsentation
ausführlich die möglichen Standort- und Höhenvarianten (Varianten 3a, 3b, 3c und 3d) eines neuen
Mobilfunkmast der Telekom AG an der Bundesstraße B27 und erläuterte, dass mit zunehmender Höhe eines
Sendemast die Immissionsbelastungen abnehmen. Weitaus höhere Imissionsbelastungen entstehen bei der
Benutzung von Handys, kabellosen Haustelefonen, beim Einsatz von Energiesparlampen und
Induktionsherden.

Herr Dr. Gritsch fasste die wesentlichen Ergebnisse des Gutachtens, die in der nachstehenden Abbildung
dargestellt sind (Darstellung Maximalwerte für das Gesamtgebiet der Gemeinde Walddorfhäslach überwiegend
im unbebauten Bereich, Höchstewerte an der Bebauung sowie durchschnittliche Immissionsbelastungen ohne
die beiden Maximalwerte), wie folgt zusammen: Im Durchschnitt werden derzeit 3,1 % vom Grenzwert der 26.
BImSchV in 1,5 m Höhe bei Vollauslastung der Mobilfunkanlagen wie sie laut Standortbescheinigung genehmigt
wurden und bei ungehinderter Ausbreitung der Funkwellen erreicht. Der höchste Wert im Gemeindegebiet
Walddorfhäslach wird derzeit mit 11,2 % vom Grenzwert östlich des Standorts Stuttgarter Straße erzielt, der
höchste Wert an der Bebauung liegt mit 10,4 % vom Grenzwert ebenfalls in diesem Bereich. Wie die
Überprüfung der Funkabdeckung zeigt, können von den bestehenden Standorten die Versorgungsgebiete der
neuen Masten - die B27 und die B464 - nicht mit ausreichender Qualität versorgt werden. Die von den
Mobilfunkbetreibern geplanten Vorhaben sind daher plausibel. Das geplante Ausbauvorhaben der Telefonica
an der B 464 und der Telekom AG an der B27 (B 27 alte Planung, 20 Meter Mast) haben nur sehr geringe
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Auswirkung auf die Immissionssituation in Walddorfhäslach. Ein 32 m hoher Mast an der B27 der Telekom
würde vor allem zu erhöhten Immissionswerten im Bereich der Gebäude an der Turmstraße führen. Hier würden
von allen Szenarien die höchsten Werte an der Bebauung mit 13,9% vom Grenzwert entstehen. Für das
Ortsgebiet von Häslach ist hingegen der Einfluss gering, da aufgrund des vorgelagerten Hügels nur eine
mangelhafte Funkversorgung erreicht werden kann. Die alternativ geprüfte Installation der Antennen am
Wasserturm würde zwar den Bereich der Turmstraße entlasten, aber zu höheren Immissionen im Ortsgebiet
von Häslach führen. Wenn eine gleichzeitige Funkversorgung von Häslach gewünscht ist (was die Chance
bietet, zukünftige Mobilfunkstandorte vom Ortsgebiet fern zu halten) wäre die um 8 m höhere 40 Meter hohe
Mastlösung an der B27 zu bevorzugen. Hierbei befindet sich der Bereich an der Turmstraße bereits teilweise im
Funkschatten des Standorts, so dass die Immissionswerte dort geringer sind als bei der 32 m-Mast-Variante.
Der höchste Wert an der Bebauung geht von 13,9 % vom Grenzwert auf 11,2 % vom Grenzwert zurück. Analog
reduziert sich der höchste Wert im Gesamtgebiet von 16,7 % auf 12,7 % vom Grenzwert also rund um ein
Fünftel. Die durchschnittlichen Immissionen erhöhten sich hingegen leicht von 4,3 % auf 4,5 %, sind jedoch
geringer als bei der Wasserturmvariante. Dafür wird im Gegenzug eine gute Funkabdeckung von Häslach erzielt.
Selbst im ungünstigsten Fall - bei Vollausbau der neu geplanten Masten mit allen drei Netzbetreibern - steigt
die mittlere Immission nur von 3,1 % auf 6,9 %, während die Maximalwerte im Gesamtgebiet nahezu
unverändert bleiben. Es sei darauf hingewiesen, dass die Immissionsprognose vom ungünstigsten Fall ausgeht:
Volle Sendeleistung und durch Bäume, Sträucher und Gebäude ungehinderte Ausbreitung der Funkwellen. Die
tatsächlichen Immissionswerte insbesondere im Inneren von Gebäuden und auch an Orten im Freien, wo keine
Sichtverbindung zu den Sendeanlagen vorhanden ist, werden daher typischerweise um den Faktor 1,5 bis 20
niedriger liegen. Die deutschen Grenzwerte der 26. BImSchV werden jedoch selbst für das ungünstigste
Szenario und den Fall, dass alle beantragten Frequenzkanäle durch die Betreiber genutzt werden, deutlich
unterschritten und damit sehr sicher eingehalten (siehe obige Abbildung). Die Vorsorgewerte für die Schweiz
und Österreich werden für die geplanten Vorhaben durchgängig im bebauten Ortsgebiet unterschritten und im
Bereich der Turmstraße nur geringfügig überschritten.

Bürgermeisterin Silke Höflinger bedankte sich bei Herrn Dr. Gritsch für seinen ausführlichen Vortrag. Der
Gemeinderat nahm im Rahmen der daran anschließenden Beratung den Vortrag und Inhalt der Drucksache zur
Kenntnis und sprach sich auf Grundlage der Empfehlung des Gutachters für die Umsetzung des 40 Meter hohen
Sendemast an der B27 aus, insofern sich die daraus ableitbaren Werte nicht wesentlich erhöhen und hierdurch
die Wahrscheinlichkeit der Herstellung eines zweiten Sendemast im Ortsteil Häslach deutlich reduziert wird.
Beides wurde vom Gutachter bestätigt.
Aus dem Gemeinderat der Sitzung vom 29.07.2021
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4. Gemeinde Walddorfhäslach – Kriminalprävention
   Kriminalitätsbericht 2020 - Polizeidirektion Reutlingen-Nord
- Gemeinderatsinformation

Bürgermeisterin Silke Höflinger begrüßte am Sitzungsabend den Leiter der Polizeistelle Reutlingen-Nord und
Hauptkommissar Herrn Hubert Rudolf. Herr Rudolf stellte den Kriminalitätslagebericht 2020 vor und erläuterte,
dass in der Polizeilichen Kriminalstatistik (PKS) die von der Polizei bearbeiteten rechtswidrigen Straftaten,
einschließlich der mit Strafe bedrohten Versuche ausgewiesen werden. Nicht enthalten sind
Ordnungswidrigkeiten, Staatsschutz- und Verkehrsdelikte sowie Straftaten, die außerhalb der Bundesrepublik
Deutschland (sog. Auslandsstraftaten) begangen werden. Um ein möglichst vollständiges Bild des objektiven
Kriminalitätsgeschehens abzubilden, sind auch die Fälle einbezogen, bei denen strafunmündige Kinder oder
schuld-unfähige Personen als Tatverdächtige ermittelt wurden.

Die polizeiliche Kriminalstatistik kann aber kein exaktes Abbild der tatsächlichen Kriminalitätslage und -
entwicklung liefern. Ein wesentlicher Grund hierfür ist das so genannte Dunkelfeld, welches je nach Deliktsart
und Schwere unterschiedlich groß ist. Deshalb kann nicht von feststehenden Relationen zwischen tatsächlich
begangenen und statistisch erfassten Straftaten ausgegangen werden. Zu den wesentlichen Einflussfaktoren
auf die Statistik gehören u.a. das Anzeigeverhalten der Bevölkerung, die Schwerpunkte und Intensität der
polizeilichen Kriminalitätsbekämpfung, die eigene Strafbarkeit der Beteiligten, die Änderungen der Rechtslage
und die echte Kriminalitätsveränderungen. Auch die statistischen Erfassungskriterien beeinflussen das
Ergebnis. So erfolgt beispielsweise die Erfassung einer Straftat grundsätzlich erst nach Abschluss der
polizeilichen Ermittlungen (Ausgangsstatistik). Dies führt dazu, dass die PKS für das aktuelle Jahr auch Fälle
enthält, deren Tatzeit vor dem Berichtsjahr lag. Ein Vergleich der PKS mit der „Verurteilten-Statistik“ der Justiz
ist nicht möglich, da zum Beispiel der Erfassungszeitraum nicht deckungsgleich ist, die Erfassungsgrundsätze
sich unterscheiden und der einzelne Fall durch die Justiz mitunter eine andere strafrechtliche Beurteilung erfährt.

Die PKS bildet jedoch das Kriminalitätsgeschehen aussagekräftiger ab, da sie u. a. näher an der Tat ist und ihr
Dunkelfeld kleiner sein dürfte. Zudem werden in der PKS auch die ungeklärten Straftaten und die von
strafunmündigen Kindern und schuldunfähigen Personen tatbestandsmäßig begangenen Straftaten erfasst.
Trotz aller Schwächen erlaubt die PKS zuverlässige und aktuelle Aussagen - sowohl über kurzfristige
Kriminalitätsveränderungen, als auch über längerfristige Entwicklungen. Sie ist eine geeignete Basis für
kriminalstrategische, kriminaltaktische und konzeptionelle Planungen bzw. Entscheidungen sowie für
kriminologische Forschungen.

Kriminalgeografisch unterteilt sich der Landkreis Reutlingen in eine Tal- und eine Alblage. 86,6 % (86,7 %) aller
erfassten Fälle geschahen in der Tallage, wobei allein auf die Stadt Reutlingen 54,1 % (52,7 %) entfielen. Die
Stadt Metzingen unterliegt mit dem dortigen Outlet einer Besonderheit, da eine nicht unerhebliche Anzahl von
Straftaten im Zusammenhang mit den Fabrikverkäufen steht, was sich seit vielen Jahren auf die
Kriminalitätsbelastungszahl (KBZ) niederschlägt. Mit einer KBZ von 5.948 (6.141) ist Reutlingen auch im Jahr
2020, wie in den Vorjahren, die sicherste Großstadt in Baden-Württemberg, und dies mit einem deutlichen
Abstand zu den nächstplatzierten Städten Heilbronn – 6.439 (6.909), Pforzheim – 7.369 (7.341) und Ulm – 7.996
(8.459).

Im Jahr 2020 nahm die Zahl der bekannt gewordenen Straftaten in Walddorfhäslach um 25 auf 116 (141) Fälle
ab. Von den 116 Straftaten des Jahres 2020 konnten 64 Straftaten (55,2 %) aufgeklärt werden. Es wurden
38 Tatverdächtige ermittelt. Die Häufigkeitszahl bzw. Kriminalitätsbelastungszahl4 liegt mit 2.183 deutlich unter
dem Landkreiswert von 4.439. Walddorfhäslach liegt im Kreisvergleich mit 26 Städten und Gemeinden an 10.
Stelle und gehört damit zu den sichersten Gemeinden im Landkreis. Es konnten 38 Tatverdächtigte (49) ermittelt
werden. Bei den Tatverdächtigen handelt es sich um 2 (3) Kinder, 1 (5) Jugendliche/r, 4 (3) Heranwachsende
und 31 (38) Er-wachsene. Das männliche Geschlecht ist mit 28 Tatverdächtigen gegenüber den 10 weiblichen
Tatverdächtigen deutlich überrepräsentiert. Die Anzahl der Tatverdächti-gen ohne deutsche
Staatsangehörigkeit fiel auf 11 (9) Tatverdächtige. Der Anteil an der Gesamtzahl der Tatverdächtigen beträgt
28,9 %. Unter den Tatverdächtigen ohne deutsche Staatsangehörigkeit befanden sich 11 Erwachsene. Im
Vergleich zum Vorjahr ist ein Rückgang der Straftaten um 25 auf nunmehr 116 Fälle zu verzeichnen.
Walddorfhäslach liegt in der Kriminalitätsbelastung (KBZ 2.183) nach wie vor deutlich unter dem Durchschnitt
des Landkreises (KBZ 4.439) und zählt weiterhin zu den sichersten Gemeinden im Landkreis.

Bürgermeisterin Silke Höflinger dankte Hauptkommissar Rudolf für den Bericht und der Gemeinderat nahm den
Vortrag und Inhalt der Drucksache im Rahmen der daran anschließenden Beratung zur Kenntnis.
Aus dem Gemeinderat der Sitzung vom 29.07.2021
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Aus dem Gemeinderat der Sitzung vom 29.07.2021
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5. Gemeindeentwicklung – Bildung und Betreuung für Kinder und Jugendliche – U3- und Ü3-Betreuung
– Kindergärten
 Neubau Kindergarten Herdweg (Areal ehem. neuapostol. Kirche)
 Umbau und Sanierung ehem. Kirchengebäude und Modulneubau
- Projektvorstellung und Bauablauf
- Gemeinderatsinformation

Bürgermeisterin Silke Höflinger teilte mit, dass die Gemeinde das Anwesen der neuapostolischen
Kirchengemeinde zu einem moderat-angemessenen Kaufpreis im Frühjahr 2020 erwerben konnte und nun auf
dem Areal einen neuen Kindergarten (5. Kindergarteneinrichtung in der Gemeinde) mit zwei Ü3-Gruppen und
einer U3-Gruppe erstellen möchte. Verwaltung und Gemeinderat haben hierbei entschieden, daß das
Kirchengebäude dergestalt in den Kindergarten integriert werden soll, daß das Gebäude für die Kinder auch
weiterhin als ehemaliges Kirchengebäude erlebbar ist und deshalb großräumige Nutzungen wie bspw. in Form
eines Bistros oder eines Mehrzweckraumes ermöglicht werden sollen. Darüber hinaus ist es Verwaltung und
Gemeinderat wichtig, daß bei dem Kirchengebäude so wenig bauliche Eingriffe als möglich erfolgen, damit auch
eine zukünftig anderweitige Nutzung des Kirchengebäudes z. B. für kulturelle Zwecke, umsetzbar ist.
Gemeinderat und Verwaltung haben darüber hinaus entschieden, daß eine Kombination des Kirchengebäudes
mit einer eingeschossigen Modulbauweise durchgeführt werden soll, wodurch auch weiterhin ausreichend
Außenbereichsfläche zum Spielen verbleibt. Die Vergabe für die Modulbauweise wurde im Juni 2021 in
öffentlicher Sitzung durchgeführt. Die Ausschreibung für die Sanierung des Kirchengebäudes befindet sich in
Vorbereitung und wird mit dem Gemeinderat noch abgestimmt. Mit der Baumaßnahme wird im Herbst 2021
begonnen. Der Kindergarten soll ab Frühsommer 2022 bezugsfertig sein und ab September 2022 in Betrieb
genommen werden.

Bürgermeisterin Silke Höflinger begrüßte am Sitzungsabend Frau Dietrich und Herrn Theodor Neuscheler,
Inhaber des gleichnamigen Planungsbüros Neuscheler, Walddorfhäslach, welches von der Gemeinde mit der
Planung, Ausschreibung, Vergabe und Bauüberwachung des Projektes beauftragt wurde. Frau Dietrich,
Architektin, stellte die vorliegenden Planungsunterlagen mit Grundrissen und Gebäudeansichten vor. Sie
begründete den lagemäßigen Standort der Modulbauweise infolge des Geländegefälles, erklärte die einzelnen
Räumlichkeiten i. V. mit den jeweiligen Nutzungen, den überdachten Übergang vom Modulbau zum
Kirchengebäude, den zweiten Treppenfluchtweg von der Kirchenempore, die ebenfalls für den Kindergarten
genutzt werden kann, sowie den neu gestalten Außenbereich mit höhenmäßigen Abstufungen und großem
Spielbereich. Sie erläuterte, dass für den gesamten Kindergarten ca. 730 m² Nutzfläche zur Verfügung stehen
werden und im ehemaligen Kirchengebäude das große Bistro und die Unterbringung einer Kleinkindgruppe mit
eigenem vorgeschalteten Spielbereich geplant ist. Für die Wärmeversorgung wird die bestehende Heizung
soweit möglich verwendet und vermutlich auf Holzpellet umgestellt. Auch der Anbau aus Modulbauweise wird
über die bestehende Heizungsanlage versorgt. Im Rahmen der Beratung i. V. mit energietechnischen
Fragestellungen erläuterte Herr Neuscheler, daß eine Photovoltaikanlage vorliegend nur dann sinnvoll sei, wenn
man den erzeugten Strom auch selbst nutzen könne. Dennoch werde die Herstellung einer derartigen Anlage
ebenfalls geprüft.

Bürgermeisterin Silke Höflinger dankte Frau Dietrich und Herrn Neuscheler für die Ausführungen und der
Gemeinderat nahm den Vortrag und den Inhalt der Drucksache zur Kenntnis.
6. Gemeindeentwicklung – Personenstandswesen
   Standesamtliche Trauungsräume
-   Widmung Trauungssäle „Ochsen“ und „Molkerei“
-   Beratung und Beschlussfassung

Nach dem Wortlaut des § 14 Personenstandsgesetz soll die Eheschließung in einer der Bedeutung der Ehe
entsprechend würdigen Form vorgenommen werden. Der Raum selbst muss sowohl in seiner Größe als auch
in der Ausgestaltung den Anforderungen einer würdevollen Eheschließung genügen. Zusätzlich zum Bürgersaal
des Dorfgemeinschaftshauses im Ortsteil Häslach sollen nun auch im Ortsteil Walddorf der ehemalige Tanzsaal
des unter Denkmalschutz stehenden und von der Gemeinde vollständig sanierten Gebäudekomplexes „Ochsen“
und die ehemalige Molkerei, die ebenfalls denkmalgeschützt ist und von der Gemeinde umfassend saniert
wurde, als Trauzimmer gewidmet werden (§ 14 Abs. 2 Personenstandsgesetz i. V. m. Nr. 14.1.1 der
Verwaltungsvorschriften). Die genau zugelassene Personenanzahl wird zu einem späteren Zeitpunkt benannt.
Der Gemeinderat hat die oben aufgeführten Räumlichkeiten als weitere Trauungsräume bzw. -säle gewidmet.

7. Gemeindeentwicklung – Ortsrecht – Satzungen und RechtsVOs
 Satzung über die Form der öffentlichen Bekanntmachung
- Anpassung an die Mustersatzung des Gemeindetages BW
- Beratung und Beschlußfassung

Die Satzung über die Form der öffentlichen Bekanntmachung der Gemeinde Walddorfhäslach ist an die aktuelle
Durchführungsverordnung der Gemeindeordnung Baden-Württemberg (DVO-GemO BW) anzupassen. Der
Anschlag an der Verkündungstafel des Rathauses und des Dorfgemeinschaftshauses ist wegen der
Gemeindegröße mit über 5.000 Einwohnerinnen und Einwohnern nicht mehr als Form der öffentlichen
Bekanntmachung zulässig und muß daher gestrichen werden. Die öffentlichen Bekanntmachungen finden daher
über die Gemeindehomepage und das Gemeindeamtsblatt statt. Der Gemeinderat hat die Satzung beschlossen.
Die aktualisierte Satzung wurde in der Amtsblattausgabe vom 05.08.2021 unter „Amtliche Mitteilungen“
veröffentlicht und ist am selben Tag in Kraft getreten.

8. Gemeindeentwicklung – Grundstücksverkehr – Grundstücke im Innenbereich UND Bauleitplanung –
Innenentwicklung
 Vorkaufsrecht gemäß §§ 24 und 27 BauGB
 Grundstück Flst. Nr. 420/8, OT Häslach
 Beratung und Beschlussfassung

Für das Grundstück Flst. Nr. 420/8, Ortsteil Häslach, Fläche 499 m², das am 30.06.2021 von privaten
Grundstückseigentümern veräußet wurde, liegt gemäß § 24 Abs. 1 Nr. 6 BauGB wegen der Lage im
Innenbereich und einer nicht vorhandenen Bebauung das gemeindliche Vorkaufsrecht vor. Über das
Vorkaufsrecht sowie über eine mögliche Bauverpflichtung für die Erwerber zur Abwendung des gemeindlichen
Vorkaufrechtes muss beraten und Beschluss gefasst werden. Die Gemeinde hat seit dem Jahr 2012 bereits bei
ca. 95 derartigen privaten Grundstücksverkaufsfällen das zunächst gesetzlich erforderlich auszuübende
Vorkaufrecht in Verbindung mit der Möglichkeit einer diesbezüglich Abwendung der Erwerbenden durch
Annahme einer grundbuchrechtlich fünfjährig verankerten Bauverpflichtung als wichtige Maßnahme der
Innenentwicklung ausgeübt. Der Gemeinderat hat die Ausübung des Vorkaufrechts und die Festlegung einer 5-
jährigen Bauverpflichtung für den Grundstückserwerber zur Abwendung des gemeindlichen Vorkaufrechts
beschlossen.

9. Gemeindeentwicklung – Bauleitplanung – Wohngebietsentwicklungen
   Bebauungsplan Fürhaupt II – 3. Änderung
-   Auslegung vom 18.06.2021 bis einschließlich 19.07.2021
-   Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen
-   Satzungsbeschluß
-   Beratung und Beschlußfassung

Bürgermeisterin Silke Höflinger teilte mit, dass im Zeitraum der Auslegung von Seiten der Öffentlichkeit keine
Stellungnahmen eingegangen sind. Von Seiten der Träger öffentlicher Belange sind Stellungnahmen mit dem
Hinweis eingegangen, daß kein weiterer Handlungsbedarf besteht. Aus diesem Grund hat der Gemeinderat den
Bebauungsplan Fürhaupt II – 3. Änderung, Gemeinde Walddorfhäslach, Gemarkung Walddorf, Landkreis
Reutlingen, bestehend aus der Planzeichnung vom 28.05.2021, dem „Schriftlichen Teil“ (Textteil mit
planungsrechtlichen Festsetzungen, örtlichen Bauvorschriften und Hinweisen) vom 28.05.2021 und der
Begründung vom 28.05.2021 als Satzung beschlossen. Die Satzung wurde in der Amtsblattausgabe vom
05.08.2021 unter „Amtliche Mitteilungen“ veröffentlicht.

10. Gemeindeentwicklung – Bauleitplanung – Wohngebietsentwicklungen
   Bebauungsplanentwurf Fürhaupt II – 3. Änderung
-   Veränderungssperre
-   Aufhebung der Satzung
-   Beratung und Beschlußfassung

Bürgermeisterin Silke Höflinger teilte mit, dass die Satzung der Veränderungssperre für das
Bebauungsplangebiet Fürhaupt II – 3. Änderung vom 02.06.2021 (Rechtskraft am 10.06.2021) außer Kraft tritt,
sobald die Satzung des Bebauungsplanes Fürhaupt II – 3. Änderung am 06.08.2021 (Veröffentlichung im
gemeindlichen Amtsblatt am 05.08.2021) Rechtskraft erlangt hat. Der Gemeinderat hat die Aufhebung der
Satzung der Veränderungssperre für das Bebauungsplangebiet Fürhaupt II – 3. Änderung beschlossen.

11. Gemeindeentwicklung – Bauleitplanung – Innenentwicklung
 Bebauungsplan Kindergarten Herdweg
- Aufstellungs- und Auslegungsbeschluß
- Auslegung vom 13.08.2021 bis 14.09.2021
- Beratung und Beschlußfassung

Bürgermeisterin Silke Höflinger teilte mit, daß für den Neubau des Kindergarten Herdweg ein neuer
Bebauungsplan zur Sicherung des Projektes aufgestellt werden muß.

Der Gemeinderat hat daraufhin folgende Beschlüsse gefasst:
- Gemäß § 1 Abs. 8 BauGB wird der rechtskräftige Bebauungsplan „Änderung zum Bebauungsplan
   Brünnlesäcker“, Teilbereich Grundstück Flst. 6382 (Änderungsbereich gem. Satzungsbeschluss vom
   11.09.1980) aufgehoben.
- Gemäß § 2 Abs. 1 BauGB wird die Aufstellung des Bebauungsplanes „Kindergarten Herdweg“, Gemeinde
   Walddorfhäslach, Gemarkung Walddorf, Landkreis Reutlingen, bestehend aus der Planzeichnung, dem
   Textteil mit planungsrechtlichen Festsetzungen und örtlichen Bauvorschriften und der Begründung, jeweils
   mit Datum vom 23.07.2021, durchgeführt.
- Gemäß § 13 a BauGB wird der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren als Maßnahme der
   Innenentwicklung durchgeführt. Auf Grundlage des § 13 Abs. 3 S. 1 BauGB ist die Durchführung einer
   Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB nicht erforderlich.
- Die Durchführung der öffentlichen Auslegung der Bebauungsplanungsunterlagen für die Beteiligung der
   Öffentlichkeit, der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange wird gemäß § 13 a Abs. 2 BauGB i.
   V. mit § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB für einen Monat im Zeitraum vom 13.08.2021 bis 14.09.2021
   durchgeführt. Von einer frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB
   wird abgesehen.
- Der Gemeinderat Walddorfhäslach beauftragte die Verwaltung, die öffentliche Auslegung und das
   Beteiligungsverfahren formgerecht durchzuführen und zusammen mit dem Aufstellungsbeschluß gemäß §
   2 Abs. 1 BauGB und § 3 Abs. 2 S. 2 BauGB ortsüblich bekanntzugeben.

Die gemäß § 2 Abs.1 BauGB ortsübliche Bekanntgabe über die Auslegung, Einsichtnahme und Beteiligung des
oben aufgeführten Bebauungsplanes wurde in der Amtsblattausgabe vom 05.08.2021 unter „Amtliche
Mitteilungen“ veröffentlicht.
12. Gemeindeentwicklung – Bauleitplanung – Innenentwicklung
 Bebauungsplan Gewerbegebietserweiterung Brühl/Schlatt, Teilbereich I – Änderung für das Flst.
  6328/6
- Aufstellungs- und Auslegungsbschluß
- Auslegung vom 13.08.2021 bis 14.09.2021
- Beratung und Beschlußfassung

Bürgermeisterin Silke Höflinger teilte mit, dass der Bebauungsplan „Gewerbegebietserweiterung Brühl/Schlatt“,
Teilbereich I im Jahre 1995 Rechtskraft erlangt hat und für den Teilbereich I in der Schlattgrabenstraße und im
Reichenbachweg planungsrechtliche Festsetzungen, örtliche Bauvorschriften und Hinweise für einen
qualifizierten Bebauungsplan für die einzelnen Grundstücke festsetzt (Art und Maß der baulichen Nutzung im
Sinne von bspw. First- und Traufhöhe, Grundflächenzahl, Dachform, Dachneigung etc.).

Auf dem Grundstück Flst. 6328/6 besteht eine Gewerbehalle mit einem Bürogebäude. Im Hinblick auf eine
erweiterte Nutzung des bisherigen Bürogebäudes als Büro- und Wohn- gebäude (eine Betriebswohnung ist als
Ausnahme im Bebauungsplan zugelassen) und der damit erforderlichen Umbaumaßnahmen wird der geltende
Bebauungsplan für das Grundstück Flst. Nr. 6328/6 bzgl. der Dachform und der Gebäudehöhe dahingehend
angepasst, dass zukünftig ein Flachdach mit einem prozentualen Dachflächenanteil bis max. 50% der gesamten
Dachfläche (Anpassung an eine zuletzt erfolgte grundstücksbezogene Bebauungsplandänderung) sowie eine
in der Planzeichnung bereichsbezogen gekennzeichnete max. Gebäudehöhe von 10 Meter möglich sein wird.
Die Bezugshöhe für die Gebäude- bzw. Firsthöhe bleibt unverändert. Flachdächer sind extensiv zu begrünen.
Aufgrund der hieraus erforderlichen Änderung des Textteiles des Bebauungsplanes wird sogleich auch die
gemeindliche Garagen-, Carport- und Stellplatzsatzung, die Nebenanlagensatzung und die
Retentionszisternensatzung Bestandteil des vorliegenden Bebauungsplanentwurfes.

Der Gemeinderat hat folgende Beschlüsse gefasst:
- Der Entwurf des Bebauungsplanes „Gewerbegebietserweiterung Brühl/Schlatt“, Teilbereich I – Änderung für
   das Flst. 6328/6, Gemeinde Walddorfhäslach, Gemarkung Walddorf, Landkreis Reutlingen – bestehend aus
   der Planzeichnung vom 22.07.2021, dem Textteil (örtliche Bauvorschriften und Hinweise) vom 22.07.2021
   und der Begründung vom 22.07.2021 – wird gebilligt und dessen öffentliche Auslegung nach § 3 Abs. 2 und
   § 4 Abs. 2 BauGB i. V. mit § 13 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3 im vereinfachten Verfahren durchgeführt. Gemäß §
   13 Abs. 3 ist im vereinfachten Verfahren keine Umweltprüfung erforderlich.
-   Die Planzeichnung, der Textteil mit planungsrechtlichen Festsetzungen, örtlichen Bauvorschriften und
    Hinweisen sowie die Begründung des Bebauungsplanes „Gewerbegebietserweiterung Brühl/Schlatt“,
    Teilbereich I, mit jeweiligem Datum vom 15.12.1994/29.12.1994 und einschließlich Änderungen, haben
    weiterhin Bestandskraft, insoweit diese nicht durch die vorliegende Bebauungsplanänderung für das
    Grundstück Flst. 6328/6 geändert werden.
-   Der Öffentlichkeit und den Trägern öffentlicher Belange ist gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3 BauGB
    Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist zu geben. Von einer frühzeitigen
    Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB i. V. mit § 13 Abs. 2 Nr. 1 wird
    abgesehen. Die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 i. V. mit § 13 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3 BauGB erfolgt
    vom 13.08.2021 bis 14.09.2021.

Die gemäß § 2 Abs.1 BauGB ortsübliche Bekanntgabe über die Auslegung, Einsichtnahme und Beteiligung des
oben aufgeführten Bebauungsplanes wurde in der Amtsblattausgabe vom 05.08.2021 unter „Amtliche
Mitteilungen“ veröffentlicht.
13. Gemeindeentwicklung – Bauleitplanung – Innenbereich
 Bebauungsplan Grind – Änderung für das Grundstück Flst. Nr. 894/16
-   Aufstellungs- und Auslegungsbeschluß
-   Auslegung vom 13.08.2021 bis 14.09.2021
-   Beratung und Beschlußfassung

Bürgermeisterin Silke Höflinger teilte mit, dass der Bebauungsplan „Grind“ im Jahre 1996 Rechtskraft erlangt
hat und für den Bebauungsplanbereich „Grind“ Baugrenzen in Form von grundstücksbezogenen Baufenstern
sowie planungsrechtliche Festsetzungen, örtlliche Bauvorschriften und Hinweise für einen qualifizierten
Bebauungsplan (Art und Maß der baulichen Nutzung im Sinne von First- und Traufhöhen und Grundflächenzahl
sowie Dachform, Dachneigung etc.) für die einzelnen Grundstücke festsetzt.

Die vorliegende Änderung in Form der Verschiebung der Baugrenze um ca. 6,50 Meter nach Norden auf Höhe
des Baufensters des Grundstückes Flst. 894/14 soll durchgeführt werden, damit für das Grundstück Flst. Nr.
894/16 auf der Südseite eine bessere Nutzung erfolgen kann. Eine Beeinträchtigung der nachbarschaftlichen
Grundstücke findet dadurch nicht statt.

Für die Bebauung des Grundstückes Flst. 849/16 hat der rechtskräftige Bebauungsplan „Grind“ (Planzeichnung,
Textteil mit planungsrechtlichen Festsetzungen, örtlichen Bauvorschriften, Hinweisen und Begründung)
weiterhin Gültigkeit, insoweit dieser nicht durch den vorliegenden Bebauungsplanentwurf „Grind“ – Änderung
für das Grundstück Flst. 894/16 geändert wird.

Der Gemeinderat hat folgende Beschlüsse gefasst:
- Der Entwurf des Bebauungsplanes „Grind“ – Änderung für das Grundstück Flst. 894/16, Gemeinde
   Walddorfhäslach, Gemarkung Walddorf, Landkreis Reutlingen – bestehend aus der Planzeichnung vom
   21.07.2021 und der Begründung vom 21.07.2021 – wird gebilligt und dessen öffentliche Auslegung nach §
   3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB i. V. mit § 13 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3 im vereinfachten Verfahren durchgeführt.
   Gemäß § 13 Abs. 3 wird im vereinfachten Verfahren keine Umweltprüfung durchgeführt.
-   Die Planzeichnung, der Schriftliche Textteil, die Örtlichen Bauvorschriften und die Begründung des
    Bebauungsplanes „Grind“ mit jeweiligem Datum vom 19.09.1996/09.10.1996 haben weiterhin Bestandskraft,
    insoweit diese nicht durch die vorliegende Planzeichnung und Begründung des Bebauungsplanentwurfes
    „Grind“ – Änderung für das Grundstück Flst. 894/16 geändert werden.

-   Der Öffentlichkeit und den Trägern öffentlicher Belange ist gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3 BauGB
    Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist zu geben. Von einer frühzeitigen
    Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB i. V. mit § 13 Abs. 2 Nr. 1 wird
    abgesehen. Die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 i. V. mit § 13 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3 BauGB erfolgt
    vom 13.08.2021 bis 14.09.2021.

Die gemäß § 2 Abs.1 BauGB ortsübliche Bekanntgabe über die Auslegung, Einsichtnahme und Beteiligung des
oben aufgeführten Bebauungsplanes wurde in der Amtsblattausgabe vom 05.08.2021 unter „Amtliche
Mitteilungen“ veröffentlicht.
14. Bausachen
Keine gesonderte Veröffentlichung.

15. Bürgerfragestunde

Bürgermeisterin Silke Höflinger fragte die anwesenden Mitbürgerinnen und Mitbürger, ob es Fragen,
Anregungen oder Wünsche an den Gemeinderat, die Gemeindeverwaltung oder die Bürgermeisterin gibt. Aus
Datenschutzgründen werden nur die Wortmeldungen der Mitbürgerinnen und Mitbürger wiedergegeben, die
einer Veröffentlichung zugestimmt haben.

15.1 Frau Lorenz und Herr Lorenz, wohnhaft in der Schweiz, teilten mit, dass sich die Gemeinde
Walddorfhäslach sehr positiv verändert habe und beglückwünschten Verwaltung und Gemeinderat hierzu. Frau
Lorenz erläuterte daran anschließend, daß sie Eigentümerin eines Grundstücks im Wohngebiet Fürhaupt II sei.
Sie habe sich bei der Umlegung des Wohngebietes Fürhaupt II im Jahre 2016 beteiligt und die
Rahmenbedingungen der Gemeinde akzeptiert, auch die Bauverpflichtung. Bereits vor der Corona-Pandemie
habe sie Angebote für den Bau eines Zweifamilienwohnhauses eingeholt, doch durch die Corona-Pandemie sei
eine Einreise nach Deutschland wegen ihres Wohnsitzes in der Schweiz ein Jahr lang nicht mehr möglich
gewesen. Deshalb kann sie die Bauverpflichtung nicht mehr einhalten. Zudem hätten sich nun die Fristen der
Fertighaushersteller auf bis zu 2 Jahren verlängert und die Baupreise seien stark angestiegen. In einem
Gespräch mit der Bürgermeisterin habe sich nun herausgestellt, dass die Verlängerung der Bauverpflichtung
mit einer Nachzahlungsverpflichtung verbunden sei, was ihres Erachtens nicht in Ordnung ist, weil sie das
Grundstück mit einem Zweifamilienwohnhaus zur Vermietung bebauen möchte. Zu einem späteren Zeitpunkt
möchten sie und ihr Mann nach Walddorfhäslach zurückkehren und in das Haus einziehen. Bürgermeisterin
Höflinger dankte Frau Lorenz und Herrn Lorenz für ihre Worte und Ausführungen und erläuterte, daß man die
Gründe des Ehepaares sehr wohl nachvollziehen könne und die Situation auch bedaure. Doch der Gemeinderat
habe den Grundsatz der Gleichbehandlung zu beachten, vor allem gegenüber denjenigen, welche die
Bauverpflichtung ab dem Jahre 2017 eingehalten haben und i. B. auch aufgrund der Tatsache, daß es aktuell
mehrere Eigentümer und Bauherrschaften gebe, welche die Bauverpflichtung bislang nicht eingehalten haben.
Der Gemeinderat habe daher keine Möglichkeit, einzelne Ausnahmen vorzunehmen und müsse in der
Abwägung von genannten Gründen bei allen betroffenen Personen stets dieselben Maßstäbe ansetzen.

15.2 Herr Knapp teilte mit, dass der Gehweg an der Dettenhauser Straße 17 nach dem Unwetter beschädigt
sei. Außerdem fragte er nach, inwieweit das seines Erachtens bestehende Problem von Überschwemmungen
in der Dettenhauser Straße angegangen werde. Bürgermeisterin Höflinger dankte Herrn Knapp für den Hinweis
mit dem Gehweg und sicherte eine umgehende Reparatur zu. Zum Thema Uberschwemmung in der
Dettenhauser Straße teilte sie mit, daß im Gemeindegebiet und vor allem in der Dettenhauser Straße
ausreichend große Kanäle vorhanden seien. Bei einem derartigen Extremwetterereignis, so wie zuletzt in
Waldorfhäslach im Jahre 1996 geschehen, könnten nicht alle Siedlungsbereiche vollständig geschützt werden,
zumal Walddorfhäslach bei dem Unwetterereignis am 28.06.2021 im Vergleich zu den umliegenden Gemeinden
noch einigermaßen verschont geblieben sei. Bezüglich des Außenbereiches, der der Dettenhauser Straße und
dem Gewerbegebiet Brühl/Schlatt vorgelagert sei, sei man bereits im Zeitraum 2014 bis 2016 tätig gewesen.
Man habe ein Schachtverteilungsbauwerk für eine bereits behördlich eingereichte wasserrechtliche
Genehmigung erstellen lassen, damit der Außenbereich bei Starkregen vom Innenbereich abgekoppelt werden
kann. Allerdings hätten die Grundstückseigentümer nicht mitgewirkt, weshalb das Schachtbauwerk nicht gesetzt
werden konnte. Man werde weiterhin versuchen, dieses Thema ergebnisorientiert zu lösen. Des Weiteren teilte
sie mit, daß sich durch die Erschließung der Wohngebiete Fürhaupt I und II und die damit verbundene, geordnete
Entwässerung dieser Hanglagen eine nachweislich deutliche Verbesserung bei Starkregen im Bereich
Dettenhauser Straße/Nonnengasse ergeben hat.

15.3 Herr Hipp fragte nach, ob es sich bei dem Mobilfunkstandort auf dem BayWa-Gebäude in der Stuttgarter
Straße, das ja nun der Gemeinde gehöre, um ein Mietverhältnis handle und ob die Gemeinde gedenkt, dieses
Mietverhältnis zu kündigen. Bürgermeisterin Höflinger teilte mit, dass die Gemeinde durch den Gebäudeerwerb
auch den Mietvertrag mit der Telefonica übernehmen musste. Wie lange der Mietvertrag läuft, kann momentan
nicht benannt werden, ebenso ob der Vertrag verlängert wird. Wenn der Mietvertrag beendet wird, muss jedoch
in jedem Fall ein alternativer Standort von der Gemeinde benannt werden.

15.4 Herr Schweiker erkundigte sich bezüglich der Erneuerung des Radladers für den Häckselplatz und fragte,
ob denn die Vorsitzende und der Gemeinderat vor dem Waldrundgang sich den Radlader ansehen könnten.
Bürgermeisterin Höflinger dankte Herrn Schweiker und teilte mit, daß man sich den Radlader zeitnah ansehen
werde.
16. Bekanntgaben und Verschiedenes

16.1 Bekanntgaben Verwaltung

Keine Bekanntgaben.

16.2 Verschiedenes Gemeinderat

16.2.1 Gemeinderat Gerhard Neuscheler teilte mit, dass die Grundstücke oberhalb des Wohngebietes Fürhaupt
II nass seien und dies verbessert werden sollte. Hier müsse man die Erschließungsplanung prüfen.
Bürgermeisterin Höflinger teilte mit, daß sie eine Prüfung durch das Ing.-Büro IBV Ambacher GmbH,
Walddorfhäslach, das für die Erschließungsplanung beauftragt war, veranlassen werde.

16.2.2. Gemeinderat Martin Bayer bedankte sich im Namen der Vereine der Gemeinde Walddorfhäslach für die
Auszahlung und Unterstützung der Vereine durch die von der Gemeinde ausbezahlte Jugendförderung gerade
in Zeiten von Corona. Des Weiteren erkundigte er sich anlässlich des vergangenen Unwetters, ob die alten
Sirenen auf den Gebäuden wieder aktiviert werden könnten. Bürgermeisterin Höflinger dankte Herrn Bayer für
die Worte bzgl. der Jugendföderung und teilte zu den Sirenen mit, daß ein Wiederaufbau von Sirenen erst dann
Sinn macht, wenn es ein entsprechend einheitliches Katastrophenschutzalarmkonzept im Landkreis Reutlingen
gibt. Die Sirenen müßten an ein übergeordnetes Alarmnetz angeschlossen sein.

16.2.3. Gemeinderätin Ingeborg Streicher teilte mit, dass in der Brunnenstraße und in der Nonnengasse
oberhalb des Wohngebietes Fürhaupt II, Richtung Häslach, Straßenausbrüche vorhanden seien, die wieder
aufgefüllt werden müssten. Bürgermeisterin Höflinger dankte für den Hinweis und sicherte eine zeitnahe
Behebung zu.

16.2.4. Gemeinderat Emil Veit teilte mit, dass das Müllauto in der Untere Grabenstraße keine Wendemöglichkeit
habe und daher wohl den anschließenden Feldweg benutze. Bürgermeisterin Höflinger dankte für den Hinweis
und teilte mit, daß man gerne auf den Landkreis als Betreiber der Abfallwirtschaft zugehen und dies melden
werde, denn das sei nicht zulässig.

17. Dank, Verabschiedung und Schließung der öffentlichen Sitzung

Bürgermeisterin Silke Höflinger bedankt sich bei allen Anwesenden für ihr Kommen, die guten Beratungen und
das Interesse an der Sitzung und wünscht den Mitbürgerinnen und Mitbürgern und der Presse einen guten
Nachhauseweg und einen schönen Abend.
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