Stadt Herborn Landschaftsplanerischer Beitrag zur 1. Änderung des Bebauungsplans "Hinter der Kirche" Stadtteil Hörbach

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Stadt Herborn Landschaftsplanerischer Beitrag zur 1. Änderung des Bebauungsplans "Hinter der Kirche" Stadtteil Hörbach
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                       Stadt Herborn

             Landschaftsplanerischer Beitrag
                  zur 1. Änderung des
                   Bebauungsplans
                  „Hinter der Kirche“

                     Stadtteil Hörbach

                      Erläuterungsbericht

                         Oktober 2020

              Bearbeitung:   B. Sc. Michael Hild
                             Dr. rer. nat. C. Koch
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Inhaltsverzeichnis
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1.       Planungsanlass .................................................................................................................. 3

2.       Beschreibung des Vorhabens ............................................................................................ 3

3.       Charakterisierung und Bewertung von Natur und Landschaft ........................................ 3
     3.1 Pflanzen, Tiere und biologische Vielfalt ........................................................................................... 5
     3.2 Geologie und Boden .......................................................................................................................... 11
     3.3 Fläche ................................................................................................................................................... 13
     3.4 Klima und Luft ................................................................................................................................... 13
     3.5 Wasser .................................................................................................................................................. 13
     3.6 Landschaftsbild und Erholungseignung ......................................................................................... 14
     3.7 Mensch................................................................................................................................................. 14
     3.8 Schutzgebiete ...................................................................................................................................... 14

4.       Beurteilung der eingriffsbedingten Auswirkungen auf die Pflanzen- und Tierwelt,
         Boden, Fläche, Wasser, Klima und Luft sowie auf das Landschaftsbild, die Erholung
         und den Menschen .......................................................................................................... 15
     4.1 Pflanzen, Tiere und biologische Vielfalt ......................................................................................... 15
     4.2 Boden ................................................................................................................................................... 15
     4.3 Fläche ................................................................................................................................................... 16
     4.4 Klima und Luft ................................................................................................................................... 16
     4.5 Wasser .................................................................................................................................................. 17
     4.6 Landschaftsbild und Erholungseignung ......................................................................................... 17
     4.7 Mensch ................................................................................................................................................. 18
     4.8 Schutzgebiete ...................................................................................................................................... 18

5.       Zusammenfassung........................................................................................................... 19

Literaturverzeichnis ................................................................................................................. 20

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1.     Planungsanlass

Mit der Änderung des Bebauungsplanes beabsichtigt die Stadt Herborn die letzten Flächenreserven
im Stadtteil Hörbach zu mobilisieren und einer Bebauung zuzuführen. Der seit 1972 rechtskräftige
Bebauungsplan „Hinter der Kirche“ setzt im Plangebiet eine Grünfläche „Dauerkleingärten“ fest. Das
Plangebiet ist derzeit sehr rudimentär gestaltet.

Im aktuellen Flächennutzungsplan wird die Fläche des Plangebietes als Grünfläche „Dauerkleingär-
ten“ dargestellt. Somit stimmt die Darstellung mit den aktuellen Planungen nicht mehr überein, sodass
der Flächennutzungsplan der Stadt Herborn für den Bereich der 1. Änderung des Bebauungsplanes
„Hinter der Kirche“ ST Hörbach geändert werden muss. Zukünftig soll im Flächennutzungsplan
„Wohnbauflächen“ dargestellt werden. Die Änderung des Flächennutzungsplanes erfolgt im Zuge der
Berichtigung.

Der Geltungsbereich der 1. Änderung des Bebauungsplanes befindet sich im südlichen Bereich des
Stadtteils Hörbach der Stadt Herborn. Er umfasst in der Gemarkung Hörbach, Flur 3, die Flurstücke
Nr. 612/1, 612/2, 614 sowie 616. Er wird im Süden durch die Wohnbebauung der „Herborner
Straße“, im Westen durch die „Untere Johannisbergstraße“ und im Norden durch die Wohnbebauung
der Straße „Hinter der Kirche“ sowie im Osten durch einen Fußweg begrenzt. Die Größe des Gel-
tungsbereiches beträgt ca. 1.924 m².

Der Bereich wird im gültigen Bebauungsplan als eine Grünfläche „Dauerkleingärten“ ausgewiesen.
Die Fläche wird durch eine Rasenfläche mit Obstbäumen bestimmt. Außerdem befindet sich eine
bauliche Anlage in Form einer gemauerten Hütte und einer Holzhütte auf der Fläche. Jeweils eine
kleine Teilfläche im Südwesten weist noch Spuren von Bewirtschaftung auf. Die Fläche wird nach
Westen, Osten und Süden vollständig durch eine Zaunanlage aus Maschendraht eingefasst.

2.     Beschreibung des Vorhabens

Die Grundstücke sollen künftig für eine Wohnbebauung zur Verfügung stehen und die bestehenden
Wohnhäuser im Umfeld ergänzen. Mit der Planung soll der aktuelle Wohnbedarf beruhigt werden und
dem Ziel einer Nachverdichtung im Innenbereich nachgekommen werden. Die Änderung des Bebau-
ungsplanes dient einer optimalen Nutzung der innerstädtischen Flächen an sich. Die Stadt Herborn
begrüßt das Bestreben eines Unternehmers und unterstützt den Erwerb der Fläche und die damit
verbundene planungsrechtliche Veränderung des Bereiches.

Um die planungsrechtlichen Grundlagen für eine Bebauung zu schaffen, soll das Plangebiet in Anleh-
nung an die umgebende Bebauung zukünftig als „Allgemeines Wohngebiet“ festgesetzt werden. Eine
Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung: Anlieger, dient als Zuwegung von der „Unteren Jo-
hannisbergstraße“. Die übrigen Festsetzungen sollen sich ebenfalls am umgebenden Bestand sowie
am Ursprungsbebauungsplan orientieren. Im Speziellen dient die Änderung des Bebauungsplanes
dazu, die bauleitplanerischen Voraussetzungen für die Schaffung von drei Bauplätzen vorzubereiten.

3.     Charakterisierung und Bewertung von Natur und Landschaft

Das Plangebiet liegt im südlichen Siedlungsbereich des Stadtteils Hörbach der Stadt Herborn. Er wird
im Süden und Norden durch Wohnbebauung, im Westen durch eine Straße sowie im Osten durch
einen Fußweg eingefasst.
Bei den Planflächen handelt es sich um als „Dauerkleingärten“ festgesetzte Grünflächen auf einer
Höhenlage von ca. 270 m ü. NN.

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Laut der GESELLSCHAFT FÜR ÖKOLOGISCHE LANDSCHAFTSPLANUNG UND FORSCHUNG (2004) befin-
det sich der Siedlungsbereich des Stadtteils Hörbach der Stadt Herborn in der Großlandschaft „West-
liches Lahn-Dill-Bergland“ (1) und dort im Landschaftsraum „Nördlicher Dillwesterwald“ (5314.06).
Dieser Landschaftsraum zeichnet sich durch ein bewegtes Relief mit teils bewaldeten, teils offenen
Bergkuppen, tief eingeschnittenen Mittelgebirgstälern und steilen Berghängen aus. Der Raum besteht
ungefähr zur Hälfte aus Wald, zumeist Buchen-Bestände, stellenweise Eichen-Kiefern-Mischwälder
und ehemals als Niederwald genutzten Eichen-Hainbuchen-Beständen. Das landwirtschaftlich ge-
nutzte Offenland erstreckt sich sowohl auf die Hänge und Täler als auch auf Kuppen und Bergrücken.
Gemähtes Grünland unterschiedlicher Pflanzengesellschaften ist zudem landschaftsprägend. Der
Raum ist als Historische Kulturlandschaft zu qualifizieren, da er trotz nachlassender landwirtschaftli-
cher Nutzung seine historischen Elemente bewahrt hat. Kleine Siedlungen, die an Bächen gebaut sind,
weisen einen dichten Ortskern auf. Ebenso verlaufen kleine Straßen entlang der traditionellen Wege-
führung.

Im Landschaftsplan der Stadt Herborn (BÜRO HAGER 2001) ist das Plangebiet als jüngere Wohn- und
Mischbebauung dargestellt.

Die potenziell natürliche Vegetation, d.h. jene, die sich ohne jegliche anthropogenen Einwirkungen
einstellen würde, ist im Bereich des Plangebietes der typische Perlgras-Buchenwald, örtlich mit
Hainsimsen-Perlgrasbuchenwald (BFN 1997).

    Abb. 1:   Lage im Raum
              (Quelle: OpenStreetMap, im Internet unter: https://opentopomap.org/#map=15/50.67188/8.28219.)

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3.1    Pflanzen, Tiere und biologische Vielfalt

Biotop- und Nutzungsstrukturen
Zur Beurteilung der Biotop- und Nutzungsstrukturen wurde im Juli 2020 eine Begehung der Flächen
durchgeführt. Die Zuordnung zu Nutzungstypen richtet sich dabei nach der Kompensationsverord-
nung (KV) vom 26. Oktober 2018 (GVBl. S. 652) (siehe Abb. 2).

            Abb. 2:   Bestandsplan der Planfläche.

Der nördliche Teil des Plangebietes ist in zwei Flurstücke mit fließendem Übergang unterteilt. Sie
stellen sich als ein aus der Nutzung genommener Garten dar. Die ehemals gärtnerisch genutzte Fläche
des Flurstücks 612/2 ist stark verbracht und es befinden sich lediglich zwei kleine verwilderter Kirsch-
bäume (Prunus avium subsp. avium) sowie eine Bluthasel (Corylus maxima „Purpurea“) am nördlichen
Randbereich, während die restliche Fläche gehölzfrei ist. Auf dem Grundstück befinden sich einige

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Haufen von vertrocknetem Schnittgut. Die Mahd der Fläche ist seit längerer Zeit vollständig unter-
lassen worden, weshalb die stark durch Gräser und Ruderalarten dominierte Fläche zudem von auf-
kommenden Gehölzsämlingen geprägt wird. Ein ca. 20 m langer und 50 cm breiter betonierter Weg
mit Randsteinen ist nahezu völlig mit Vegetation überwuchert (siehe Abb. 3).

Abb. 3:   Flurstück 612/2. Links befinden sich zwei kleine verwilderte Kirschbäume sowie eine Bluthasel.
          Mittig ist der betonierte Weg erkennbar und rechts davon befinden sich mehrere Haufen Schnittgut.

Abb. 4: Flurstück 612/1. Mittig im Bild sind der Geräteschuppen sowie Regentonne, Metallkomposthaufen und
        Traktor zu erkennen.

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Das direkt östlich angrenzende Flurstück 612/1 ist durch aktuelle anthropogene Nutzung geprägt. So
befindet sich eine vermutlich als Geräteschuppen fungierende Hütte, ein Traktorreifen, eine Regen-
tonne und Metallkomposthaufen sowie ein Traktor auf dem Grundstück. Davor ist ein größerer Sand-
haufen gelagert, der geringfügig mit Vegetation bestanden ist. Aufgrund der Nutzung als Stellfläche
ist der Vegetationsbestand entsprechend gering und beschränkt sich auf einige Ruderalarten und Grä-
ser (siehe Abb. 4).

Einem eindeutigen KV-Typ lässt sich die Fläche des Flurstücks 612/2 nicht mehr zuordnen. Sie ist
daher am ehesten dem KV-Typen „Gärtnerisch gepflegte Anlagen im besiedelten Bereich, arten-
und strukturarme Hausgärten“ (KV-Nr. 11.221) und für den betonierten Weg „Nahezu versiegelte
Flächen, Pflaster“ (KV-Nr. 10.520) einzustufen.
Bei Flurstück 621/1 ergibt sich ein Mischtyp aus „Dachfläche nicht begrünt“ (KV-Nr. 10.710) für die
Gartenhütte, „Schotterhalde, Abraumhalde, Abbruchmaterial von Gebäuden, naturfern und/oder ve-
getationsfrei“ (KV-Nr. 10.430) für die Sandschüttung sowie „Gärtnerisch gepflegte Anlagen im be-
siedelten Bereich, arten- und strukturarme Hausgärten“ (KV-Nr. 11.221) für die Wiesenfläche.

Das Flurstück 614 bildet den zentralen Teil des Plangebietes. Am Eingangsbereich befindet sich ein
ca. 10 m langer und 50 cm breiter betonierter Weg mit Randsteinen, der nahezu völlig mit Vegetation
überwuchert ist. Eine Wiesenmahd fand die letzte Zeit nicht statt, wird aber aufgrund fehlender Pio-
niergehölze auf dem Flurstück in zeitlich größeren Abstände erfolgen (siehe Abb. 5).

Abb. 5:   Flurstück 614. Die Wiesenfläche ist gut erkennbar, während im Hintergrund die verfallene Garten-
          hütte zum Teil sichtbar ist. Davor sind auf der linken Bildseite 2 Apfelbäume und rechts der ausla-
          dende Kirschbaum vorhanden.

Die Grünlandfläche wird durch eine Wiesenfläche mit Dominanz von Grasarten wie Glatthafer (Ar-
rhenaterium elatius), Knaulgras (Dactylus glomerata), Gemeines Straußgras (Agratis capillaris), Wiesen-Ris-
pengras (Poa pratensis) dominiert. Als krautige Arten sind z.B. Rot-Klee (Trifolium pratense), Wiesen-
Schafgarbe (Achillea millefolium.) Acker-Winde (Convolvulus arvensis), Löwenzahn (Taraxacum sect. Rude-
ralia) zu finden. An der östlichen Grenze befindet sich als einheimisches Gehölz der Feldahorn (Acer
campestre). Ebenso sind als nicht einheimische Arten die Zierpflanzen Spindelstrauch (Euonymus fortunei)
und Yucca (Yucca filamentosa) sowie Stockrosen (Alcea rosea) vorzufinden. Als Gehölze sind einige Kul-
tur-Obstbäume auf der Fläche (siehe Abb. 6).

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Abb. 6:   Flurstück 614. Weitere Obstbestände im östlichen Bereich.

Diese setzen sich aus 6 Apfelbäumen (Malus domestica), 15 Pflaumenbäumen (Prunus domestica), von
denen einige kleine verwilderte Sträucher sind, sowie einer ausladenden Vogel-Kirsche (Prunus avium)
zusammen. Unter dem Baum befindet sich eine Leiter und Trittspuren, sodass von einer Nutzung des
Gartens zumindest in Form der Fruchternte auszugehen ist. In der Mitte am nördlichen Rand ist eine
aus Betonblöcken gefertigte Hütte, welche äußerlich und im Inneren verfallen ist und daher offen-
sichtlich nicht mehr genutzt wird (siehe Abb. 7).

Abb. 7:   Flurstück 614. Zu sehen ist der verfallene Innenbereich der Hütte, welche offensichtlich nicht mehr
          genutzt wird.

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Nördlich hinter der Hütte ist ein Bereich, welcher wahrscheinlich nie oder sehr selten gemäht wird,
aufgrund dessen sich dort eine Ruderalflur aus Großer Brennnessel (Urtica dioica) und Brombeere
(Rubus sect. Rubus) angesiedelt hat (siehe Abb. 8).

Abb. 8:   Rechts der Hütte ist die Ruderalflur gut erkennbar.

Da die Gartenfläche offensichtlich noch als Nutzgarten in Form der Mahd und Obsternte genutzt
wird, wird diese dem Nutzungstyp KV-Typ „Gärten/ Kleingartenanlage mit überwiegendem Nutz-
gartenanteil“ (KV-Nr. 11.212) zugeordnet. Die verfallene Gartenhütte ist dem KV-Typ „Dachfläche
nicht begrünt“ (KV-Nr. 10.710) und der betonierte Weg als „Nahezu versiegelte Flächen, Pflaster“
(KV-Nr. 10.520) zuzuordnen, während die Ruderalfläche hinter der Hütte dem KV-Typ „Artenarme
oder nitrophytische Ruderalvegetation“ (KV-Nr. 09.123) entspricht.

Den südlichen Teil des Planbereichs bildet Flurstück 616 (siehe Abb. 9). Auch hier befindet sich am
Eingangsbereich ein ca. 25 m langer und 50 cm breiter betonierter Weg. Direkt östlich angrenzend ist
ein Bereich, welcher nach ca. 10 m durch Trittsteine zur übrigen Fläche abgegrenzt wird und augen-
scheinlich eine brachliegende Nutzgartenfläche darstellt, welche nicht flächendeckend mit Vegetation
bestanden ist. Die restliche Gartenfläche ist ein gemähter Rasen, sodass von einer regelmäßigen Nut-
zung des Gartens auszugehen ist. Auf der Fläche sind im nordöstlichen Grenzbereich fünf Vogel-
Kirschen (Prunus avium) vorhanden. Weitere Gehölzstrukturen fehlen jedoch, sodass für dieses Flur-
stück der KV-Typ „Gärtnerisch gepflegte Anlagen im besiedelten Bereich, arten- und strukturarme
Hausgärten“ (KV-Nr. 11.221) gewählt wurde. Der betonierte Weg entspricht dem KV-Typ „Nahezu
versiegelte Flächen, Pflaster“ (KV-Nr. 10.520).

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Abb. 9:     Flurstück 616. In der Bildmitte befindet sich der betonierte Weg, links und hinten rechts davon der
            gemähte Rasen. Vorne rechts sieht man die brachliegende Nutzgartenfläche, im Hintergrund rechts
            ist der Obstbestand zu sehen.

Das Vorhandensein von besonderen Pflanzenarten, die einer Schutzverordnung unterliegen, konnte
in keinem der Bereiche des Plangebietes festgestellt werden.

Tiere
Die faunistischen Erhebungen wurden im Zeitraum von Mai bis August 2020 durch das BÜRO FÜR
FAUNISTISCHE FACHFRAGEN durchgeführt. Die Kontrollen erfolgten an fünf Terminen, wobei teil-
weise mehrere Tiergruppen gemeinsam untersucht wurden. Details zu Erfassungsmethoden sind dem
separaten Faunabericht (BÜRO FÜR FAUNISTISCHEN FACHFRAGEN 2020) zu entnehmen.

Der Schwerpunkt der Erhebungen liegt auf der Darstellung und Bewertung des vorkommenden Ar-
tenspektrums. Das Untersuchungsgebiet beschränkt sich dabei nicht nur auf den Bereich des Plange-
bietes, sondern bezieht umliegende Flächen mit ein, um die Wechselwirkungen der jeweiligen Tierar-
tengruppen entsprechend zu berücksichtigen. Aufgrund der Habitatausstattung in der Ortslage konn-
ten lediglich Brutvögel beobachtet werden, während die weiteren relevanten Tiergruppen nicht auf-
traten. Daher wurden bei der Betrachtung der artenschutzrechtlichen Belange nach dem BNatSchG
nur die Artengruppe der Vögel herangezogen.

    -     Vögel

Innerhalb der Untersuchungsfläche wurden während der Begehungen im Jahr 2020 insgesamt nur
zehn Vogelarten nachgewiesen (s. Tabelle 1). Davon sind vier Arten als Brutvögel innerhalb der Gren-
zen des Plangebietes einzustufen, zusätzlich brüten von den sechs Nahrungsgästen alle weiteren Arten
in den angrenzenden Flächen des Untersuchungsgebietes (Plangebiet und 100 m Radius). Wegen der
geringen Größe des Gebietes handelt es sich ausschließlich um Arten der Gehölze bzw. Dörfer. Of-
fenland- und Waldarten waren nicht zu erwarten und wurden auch nicht nachgewiesen. Nach der
Roten Liste Deutschlands und Hessens gilt keine Art als gefährdet und nur der Stieglitz als Brutvogel
steht in der sog. Vorwarnliste. Von der Kohlmeise waren zwei Brutkästen belegt. In beiden Kästen
wurden tote Jungvögel entdeckt.

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Tabelle 1:     Festgestellte Vogelarten 2020 innerhalb des Untersuchungsgebiets in Herborn-Hörbach

Vogelart                                         Status innerhalb                 RL
                                                                  Status au-
                                                 Untersuchungs-              RL D H/
                      Wissenschaftlicher                          ßerhalb
Deutscher Name                                   fläche                           EZ H
                      Name
Amsel                 Turdus merula              1 BP                 BV
Bachstelze            Motacilla alba             NG                   BV
Blaumeise             Parus caeruleus            NG                   BV
Elster                Pica pica                  NG                   BV
Grünfink              Carduelis chloris          1 BP                 BV
Hausrotschwanz        Phoenicurus ochruros       NG                   BV
Haussperling          Passer domesticus          NG                   BV             V        V
Kohlmeise             Parus major                2 BP                 BV
Rabenkrähe            Corvus corone              NG                   BV
Stieglitz             Carduelis carduelis        1 BP                 BV                      V

 Nachweis in den Untersuchungsflächen:       Status im Untersuchungsgebiet:
 Rote Liste (RL) Gefährdungsstatus:          BV = Brutverdacht
 2 = stark gefährdet                         NG = Nahrungsgast (zur Brutzeit)
 3 = gefährdet
 V = Vorwarnliste

 D = Deutschland
 H = Hessen
 Erhaltungszustand
 ungünstig, schlecht
 ungünstig, unzureichend
 günstig

    -   Weitere Tierarten

Im gesamten Untersuchungsgebiet konnten keine Reptilien nachgewiesen werden. Aufgrund der ge-
gebenen Biotoptypen sind keine Arten, besonders keine streng geschützten Arten wie z.B. Zau-
neidechse und Schlingnatter zu erwarten gewesen.

Grundsätzlich sind alle artenschutzrechtlich relevanten Arten (alle wildlebenden, europäischen Vogel-
arten, sowie alle Arten des Anhanges IV der FFH-Richtlinie) als relevant bezüglich einer Beobachtung
anzusehen. Jedoch haben sich bei den Exkursionen vor Ort keine Hinweise auf weitere planungsrele-
vante Tiergruppen ergeben. Im Planungsgebiet konnten wegen fehlender Gewässer (auch in der wei-
teren Umgebung) keine Vorkommen von Amphibien oder Libellen nachgewiesen werden. Auch ge-
langen keine Nachweise von bedeutsamen Tagfaltern, was aufgrund der Biotopausstattung ohnehin
absehbar war. Auch Bilche, insbesondere die Haselmaus, sind nicht zu erwarten und konnten auch
nicht durch Sekundärnachweise (Nester, angenagte Haselnüsse) nachgewiesen werden. Es gab keine
Hinweise auf Quartierstandorte von Fledermäusen, entsprechende Kästen waren durch Vögel belegt.

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Der verfallende Schuppen wies kein Quartierpotential diesbezüglich auf. Lediglich die alten Obst-
bäume weisen Höhlen auf, welche aktuell jedoch nicht belegt sind.

      -   Bewertung Brutvögel

Für die Avifauna lässt sich aufgrund des nur sehr kleinen Planungsraumes lediglich der strukturreiche
Garten als Funktions- und Bewertungsraum abgrenzen. Gemessen an der Größe ist das Untersu-
chungsgebiet durchschnittlich besiedelt. Besonders die großen Obstbäume sind Anziehungspunkt für
Vögel. Es finden sich nur wenige typische Leitarten, die hier zu erwarten waren, besonders Stieglitz,
Hausrotschwanz und Haussperling als Kennarten. Die Arten mit der höchsten Gefährdung sind Stieg-
litz und Haussperling. Die Untersuchungsfläche weist zumindest zwei rückläufige und biotoptypische
Arten auf, was allerdings ohne lokale Bedeutung ist.

3.2       Geologie und Boden

Der geologische Untergrund des Plangebietes wird durch die Zugehörigkeit zum Rheinischen Schie-
fergebirge bestimmt. Der Stadtteil Hörbach der Stadt Herborn befindet sich dabei im geologischen
Strukturraum der „Dill-Mulde“, die hier von tholeiitischen Metavulkaniten des Unterkarbons geprägt
ist. Das Plangebiet selbst ist durch tholeiitischen Metabasalt und Metapikrit geprägt (HLNUG 2020-
6).

Die ursprünglich natürlicherweise anstehenden Böden des Plangebietes unterliegen ohne Ausnahme
einer starken anthropogenen Überprägung durch die Anlage von Siedlungsflächen, weshalb sie der
Einheit „Flächen starker anthropogener Überprägung“ zugeordnet werden (HLNUG 2020-1). Die
natürlichen Bodenfunktionen beschränken sich auf die degenerierte Erfüllung der Speicher- und Reg-
lerfunktion (Versickerungsfläche und Speichermedium) in den nicht versiegelten Bereichen. Die Ver-
siegelungen und sonstigen Überprägungsmerkmale stellen zugleich eine Vorbelastung für den Boden
dar.

Altablagerungen sind stillgelegte Abfallentsorgungsanlagen sowie Grundstücke außerhalb von Ab-
fallentsorgungsanlagen, auf denen Abfälle behandelt, gelagert und abgelagert worden sind. Altablage-
rungen befinden sich nicht im Geltungsbereich des Bebauungsplanes.

Altstandorte sind gemäß § 2 Absatz 5 Nr. 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes (BBodSchG) Grund-
stücke mit stillgelegten Anlagen, die gewerblichen, industriellen, sonstigen wirtschaftlichen Unterneh-
men oder hoheitlichen Zwecken dienten sowie Grundstücke, deren militärische Nutzung aufgegeben
wurde, sofern auf ihnen mit umweltschädigenden Stoffen umgegangen wurde. Grundstücke mit einer
derartigen Nutzung befinden sich ebenfalls nicht im Planungsgebiet.

Für das Plangebiet besteht kein begründeter Verdacht, dass eine Munitionsbelastung dieser Fläche
vorliegt und mit dem Auffinden von kampfmittelverdächtigen Gegenständen, (z. B. Bombenblind-
gängern) zu rechnen ist.

Denkmalgeschützte Gesamtanlagen oder Einzelkulturdenkmäler befinden sich nicht im Plangebiet.
Sofern bei Erdarbeiten Bodendenkmäler bekannt werden, ist dies dem Landesamt für Denkmalpflege
Hessen, hessenARCHÄOLOGIE oder der Unteren Denkmalschutzbehörde unverzüglich anzuzeigen
(§ 21 HDSchG). Funde und Fundstellen sind in unverändertem Zustand zu erhalten und in geeigneter
Weise bis zu einer Entscheidung zu schützen (§ 21 Abs. 3 HDSchG).

Dem Schutzgut Boden kommt für das Plangebiet zusammenfassend eine nachrangige Bedeutung zu.
Dem Plangebiet kommt jedoch unter dem Gesichtspunkt eines schonenden Umgangs mit Boden eine

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wichtige Rolle zu, da sich hier die Möglichkeit der Nachverdichtung und Innenentwicklung bietet und
damit eine Beanspruchung von wertvolleren Böden im Außenbereich reduziert werden kann.

3.3    Fläche

Der Geltungsbereich hat eine Fläche von rund 1.925 m². Das Plangebiet befindet sich innerhalb des
Geltungsbereichs des rechtskräftigen Bebauungsplans Nr. 1 „Hinter der Kirche“ aus dem Jahr 1972.
Im Flächennutzungsplan der Stadt Herborn (2006) sind die Flächen als „Dauerkleingärten“ gekenn-
zeichnet.

Dem Plangebiet kommt unter dem Gesichtspunkt eines schonenden Umgangs mit Fläche eine wich-
tige Rolle zu, da sich hier die Möglichkeit der Nachverdichtung und Innenentwicklung bietet und die
Neuausweisung von Wohnbebauung am Siedlungsrand damit reduziert werden kann.

3.4    Klima und Luft

Die mittlere Niederschlagssumme liegt bei 700 - 800 mm pro Jahr. Das mittlere jährliche Tagesmittel
der Lufttemperatur liegt bei 9 – 10 °C. Vorherrschende Windrichtung des Planungsraums ist Südost
bis Ost. (HLNUG 2020-3).

Nach der Wuchsklimagliederung Hessens liegt der Planungsraum in der relativen Wärmesummenstufe
1 (kalt), sodass kein Ackerbau möglich ist (ELLENBERG & ELLENBERG 1974).

Gemäß der Klimafunktionskarte Hessen (HMWVL 1997) liegt das Plangebiet in einem potenziell
hoch aktiven Kaltluftentstehungsgebiet, wobei sich dies im Wesentlichen auf die Flächen außerhalb
des Siedlungsraumes bezieht.

Lokalklima
Die Rasenflächen des Plangebietes übernehmen lokalklimatische Ausgleichsfunktionen. Sie fungieren,
wenn auch kleinräumig, als nächtliche Kaltluftentstehungsgebiete, die zum klimatischen Ausgleich in-
nerhalb des sich aufwärmenden Siedlungsgebietes von Hörbach beitragen. Die Gehölze übernehmen
durch die Filterung von Schadstoffen aus der Atmosphäre sowie durch die Produktion von Sauerstoff
lufthygienische Ausgleichsfunktionen. Die versiegelten Flächen wiederum sind als Wärmeinseln ein-
zustufen, die sich negativ auf das Lokalklima auswirken.

Die auf der Methode der Bioindikation durch Flechten beruhende Luftgütekarte weist für den Bereich
des Plangebietes insgesamt eine geringe lufthygienische Belastung auf (HLNUG 2020-3).

Insgesamt kommt den Flächen des Plangebietes aufgrund des hohen Anteils unversiegelter Flächen
eine hohe lokalklimatische Bedeutung zu.

3.5    Wasser

Oberflächengewässer
Natürliche Oberflächengewässer befinden sich nicht innerhalb des Plangebietes (HLNUG 2020-4).
Insgesamt kommt dem Plangebiet für Oberflächengewässer somit keine Bedeutung zu.

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Grundwasser
Das Plangebiet gehört zur hydrogeologischen Struktureinheit des Rheinischen Schiefergebirges und
gehört hierin dem Teilraum des „Lahn-Dill-Gebietes“ an. Der Grundwasserleitertyp wird als Grund-
wasser-Geringleiter eingestuft (HLNUG 2020-2).

Die Grundwasserergiebigkeit des Plangebietes liegt bei 2-5 l/s mittlere Ergiebigkeit pro Bohrung im
Hauptwasserstockwerk und ist somit gering. Die Verschmutzungsempfindlichkeit wird aufgrund
schlecht durchlässiger Grundwasserleiter als gering eingestuft. Die Gesamthärte des Wassers wird mit
8 bis 12° dH angegeben und ist somit als mittelhart zu bezeichnen. (HLFB 1985).

Innerhalb des Plangebietes sowie in einem Umkreis von rund 1,0 km liegen keine Trinkwasserschutz-
zonen eines festgesetzten Wasserschutzgebietes (HLNUG 2020-2).

Vorbelastungen im Hinblick auf das Schutzgut Wasser sind durch die vorhandenen Versiegelungen
gegeben. Für den Grundwasserhaushalt übernimmt das Plangebiet keine besonderen Funktionen. Ins-
gesamt besitzt das Plangebiet für das Schutzgut Wasser keine besondere Bedeutung.

3.6    Landschaftsbild und Erholungseignung

Das Landschafts- bzw. Ortsbild wird zum einen durch die Lage innerhalb der Ortslage von Hörbach
geprägt. Der überwiegende Teil der angrenzenden Flächen im Norden und Süden des Plangebietes
sind mit Wohnhäusern bebaut, die von dazugehörigen Gärten und Erschließungsflächen umgeben
sind. Westlich schließt eine Straße und östlich ein Fußweg an, an denen wiederum Wohngebäude
angrenzen. Der Planbereich ist eben, sodass keine Sichtmöglichkeit über die angrenzenden Wohnhäu-
ser besteht. Vorbelastet ist der Untersuchungsraum im Hinblick auf das Landschafts- bzw. Ortsbild
aufgrund der Lage innerhalb geschlossener Siedlungsbebauung und aufgrund der Nutzung der im
Nordosten gelegenen ehemaligen Gartenfläche als Abstellplatz für landwirtschaftliche Maschinen.

Insgesamt kommt dem Untersuchungsraum aufgrund seiner Lage und Ausstattung eine mittlere Be-
deutung im Hinblick auf das Landschafts- bzw. Ortsbild zu. Weitreichende Sichtbeziehungen sind
aufgrund der vorhandenen und rundum liegenden Bebauung nicht gegeben, eine besondere Fernwir-
kung haben die Flächen des Plangebietes nicht.

3.7    Mensch

Für den Menschen sind sowohl wohnumfeldabhängige Faktoren wie die Wohn-, Erholungs- und Frei-
zeitfunktionen sowie Aspekte des Immissionsschutzes als auch wirtschaftliche Funktionen wie z.B.
die Land- und Forstwirtschaft von Bedeutung.

Das Plangebiet ist durch Gartennutzung geprägt und von Wohnnutzung umgeben und hat dahinge-
hend eine hohe Bedeutung für das Schutzgut Mensch. Die Flächen besitzen keine Bedeutung für die
Land- oder Forstwirtschaft. Das Plangebiet besitzt insgesamt eine hohe Bedeutung für das Schutzgut
Mensch.

3.8    Schutzgebiete

Aufgrund der Lage des Plangebietes innerhalb der Ortsbereichs sind keine Schutzgebiete nach Natur-
schutz- oder Wasserrecht vorhanden. Das nächstgelegene Schutzgebiet außerhalb der Ortslage befin-
det sich in einem Radius von mindestens 300 m (HLNUG 2020-2, 2020-5).

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4.     Beurteilung der eingriffsbedingten Auswirkungen auf die Pflanzen- und Tierwelt, Bo-
       den, Fläche, Wasser, Klima und Luft sowie auf das Landschaftsbild, die Erholung und
       den Menschen

4.1    Pflanzen, Tiere und biologische Vielfalt

Ziel des Bebauungsplanes ist die Erhöhung der baulichen Nutzbarkeit der bisher unbebauten Grün-
flächen vier im Plangebiet liegenden Flurstücke. Zu diesem Zweck wird der Flächennutzungsplan der
Stadt Herborn für den Bereich der 1. Änderung des Bebauungsplanes „Hinter der Kirche“ ST Hör-
bach mit der Umwandlung der Grünflächen: Dauerkleingärten zu Wohnbauflächen und einer Ver-
kehrsfläche besonderer Zweckbestimmung berichtigt.

Durch den Bau neuer Wohnhäuser und einer Verkehrsfläche werden anlagebedingt vorhandene Bio-
topstrukturen von überwiegend mittlerer bis geringer Wertigkeit beseitigt. Die Flächen dienen auf-
grund der innerörtlichen Lage lediglich weit verbreiteten und häufig auftretenden Tierarten als Le-
bensraum. Diese regelmäßig vorkommenden Tierarten können kleinräumig auf die verbleibenden und
angrenzenden Garten- und Freiflächen ausweichen.

Besondere oder streng geschützte Pflanzenarten sind durch das Vorhaben nicht betroffen.

Darüber hinaus gehende bau- und betriebsbedingte Auswirkungen auf die Pflanzen- und Tierwelt sind
nicht zu erwarten.

Im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB gelten in den Fällen des § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1
BauGB Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung des Bebauungsplanes zu erwarten sind, als im Sinne
des § 1a Abs. 3 Satz 5 BauGB vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig. Die Eingriffs-
und Ausgleichsregelung ist damit nicht anzuwenden, sodass ein naturschutzfachlicher Ausgleich nach
§ 15 BNatSchG nicht erforderlich wird.

Trotz Entfallens der Anwendung der Eingriffsregelung sind die gesetzlichen Bestimmungen des Ar-
tenschutzes zu berücksichtigen. Da für die potenziell vorkommenden Vogelarten ausreichend und
teils wertvollerer Ausweichraum in der näheren Umgebung vorhanden ist, unter Beachtung der Vor-
gaben zur Fällung von Gehölzen ausschließlich außerhalb der Brutperiode im Zeitraum zwischen
01. Oktober und 28. Februar und zur Kontrolle von Obstbäumen, Nistkästen und Gartenhütte auf
Fledermausbesatz, und da aufgrund fehlender Habitatstrukturen mit keinem Vorkommen von ande-
ren streng geschützten Tierarten zu rechnen ist, werden artenschutzrechtlich relevante Beeinträchti-
gungen gemäß § 44 Abs. 1 BNatSchG ausgeschlossen.

Die laut festgesetzter GRZ einschließlich der zulässigen Überschreitung gem. § 19 (4) BauNVO nicht
überbaubaren Grundstücksflächen (Grundstücksfreiflächen) sind zu mindestens 30 % mit standort-
gerechten heimischen Baum- und Strauchpflanzung zu bepflanzen. Als Flächenmaß gilt für einen
Baum 10 m² und für einen Strauch 1 m².

Vorgartenbereiche sind zusätzlich zu mindestens 50 % gärtnerisch zu begrünen.

4.2    Boden

Vorsorgender Bodenschutz

Die Errichtung neuer Gebäude erfolgt im Bereich teils noch genutzter Gartenflächen, die zum jetzigen
Zeitpunkt bereits durch anthropogene Nutzung mit verdichteten Flächen beeinträchtigt ist. Dennoch
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kommt es insgesamt durch die geplante Bebauung anlagebedingt zu weiteren Funktionsverlusten des
Bodens. Allerdings wird das Maß der baulichen Nutzung im Rahmen der vorliegenden 1. Änderung
des Bebauungsplanes durch die festgesetzte GRZ beschränkt, sodass sich durch die Umsetzung der
Planung auch die zulässige Versiegelung im Vergleich zu dem baurechtlich bereits zulässigen Maß
nicht erhöht. Die Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung, die vollständig versiegelt werden
kann, hat lediglich eine Größe von 68 m². Ansonsten gilt für den Wegebau die Verpflichtung, einen
wasserdurchlässigen Grund herzustellen. Daher und aufgrund der genannten Vorbelastungen sind die
Beeinträchtigungen insgesamt jedoch von geringer Bedeutung.

Baubedingte Auswirkungen auf den Boden sind in Form von Umlagerungen, Verdichtungen (Befah-
rung) im Zuge der Bautätigkeit zu erwarten. Auswirkungen auf den Boden während der Betriebsphase
sind nicht zu erwarten, soweit es nicht zu unvorhergesehenen Unfällen mit Schadstoffen im Rahmen
der Wohnnutzung kommt.

Im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB gelten in den Fällen des § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1
BauGB Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung des Bebauungsplanes zu erwarten sind, als im Sinne
des § 1a Abs. 3 Satz 5 BauGB vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig. Die Eingriffs-
und Ausgleichsregelung ist damit nicht anzuwenden, sodass ein naturschutzfachlicher Ausgleich nach
§ 15 BNatSchG, auch für das Schutzgut Boden, nicht erforderlich wird.

Nachsorgender Bodenschutz
Hinsichtlich der im Plangebiet nicht vorhandenen Altablagerungen und da es sich um keinen Alt-
standort handelt ist nicht davon auszugehen, dass eine Nutzungsgefährdung für die überbaubaren
Flächen besteht.
Für das Plangebiet besteht kein begründeter Verdacht, dass eine Munitionsbelastung dieser Fläche
vorliegt und mit dem Auffinden von kampfmittelverdächtigen Gegenständen, (z. B. Bombenblind-
gängern) zu rechnen ist.
Besondere Maßnahmen des nachsorgenden Bodenschutzes müssen demnach nicht ergriffen werden.

4.3    Fläche

Das Maß der baulichen Nutzung wird im Rahmen der vorliegenden 1. Änderung des Bebauungsplanes
erhöht, was bei Umsetzung der Planung auch die anlagebedingte Flächeninanspruchnahme im Ver-
gleich zu dem baurechtlich bereits zulässigen Maß erhöht. Dies wird allerdings durch die festgesetzte
GRZ beschränkt.
Des Weiteren erfolgt die Ausweisung von Wohnbauflächen und einer Verkehrsfläche besonderer
Zweckbestimmung innerhalb des Siedlungsraumes, sodass eine Beanspruchung von Flächen an ande-
rer Stelle außerhalb des Siedlungsraumes nicht notwendig wird und somit eine Verschonung wertvol-
ler Flächen im Außenbereich gelingt.

Eine über die im Bebauungsplan ausgewiesene Fläche hinausgehende Flächenbeanspruchung wäh-
rend der Bauphase wird nicht stattfinden. Betriebsbedingte Beeinträchtigungen für das Schutzgut Flä-
che können ausgeschlossen werden.

4.4    Klima und Luft

Die zur Nachverdichtung vorgesehenen Flächen besitzen derzeit als (verbrachende) Rasenfläche
durch ihre lokalklimatischen Ausgleichsfunktionen innerhalb des Siedlungsbereiches eine Bedeutung
für das Lokalklima im Umfeld des Gebietes. Aufgrund der Wirkung von Teilbereichen als Wärmeinsel
ist das Lokalklima im Plangebiet jedoch auch vorbelastet. Die Überbauung der nicht versiegelten Flä-

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chen führt anlagebedingt zu einer geringfügigen Reduzierung der lokalklimatischen Ausgleichsfunk-
tion. Aufgrund der vorhandenen Gartenflächen im Umfeld des Plangebietes, einer Beschränkung der
überbaubaren Grundstücksfläche und durch die Festsetzungen zur Gestaltung der nicht überbaubaren
Grundstücksfläche mit einem Mindestanteil an Gehölzpflanzungen ist dies jedoch insgesamt von un-
tergeordneter Bedeutung.

Im Zuge der Bauausführung kommt es zu Schadstoff- und Staubimmissionen, die zu einer Beein-
trächtigung der angrenzenden Wohnbebauung führen können. Da diese nur temporär während der
Bauzeit auftreten, sind die Beeinträchtigungen jedoch von untergeordneter Bedeutung.

Bezüglich des allgemeinen Klimaschutzes (CO2-Problematik) wird durch die Bebauung des Gebietes
eine Erhöhung des Energieverbrauchs und der CO2-Emissionen z.B. durch Gebäudeheizungen und
Haustechnik erfolgen. Insgesamt ist jedoch zu erwarten, dass die Immissionsgrenzwerte eingehalten
werden, sodass eine betriebsbedingte nennenswerte Veränderung der Luftqualität ausgeschlossen wer-
den kann.

4.5    Wasser

Für das Schutzgut Wasser übernimmt das Plangebiet aufgrund des Fehlens von natürlichen Oberflä-
chengewässern keine besonderen Funktionen. Die geplante Neuversiegelung durch die Gebäude und
die Verkehrsfläche führen allerdings anlagebedingt zu einer kleinflächig verringerten Niederschlags-
versickerung und damit zu einer Reduzierung der Grundwasserneubildungsrate. Nach dem geltenden
Wasserhaushaltsgesetz soll „Niederschlagswasser ortsnah versickert, verrieselt oder direkt über eine
Kanalisation ohne Vermischung mit Schmutzwasser in ein Gewässer eingeleitet werden, soweit dem
weder wasserrechtliche noch sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften noch wasserwirtschaftliche
Belange entgegenstehen (§ 55 Abs. 2 WHG)“.
Gemäß § 37 Abs. 4 HWG soll Abwasser, insbesondere Niederschlagswasser von der Person, bei der
es anfällt, verwertet werden, wenn wasserwirtschaftliche und gesundheitliche Belange nicht entgegen-
stehen.“

Bau- oder betriebsbedingte Auswirkungen auf das Schutzgut Wasser sind nicht zu erwarten, soweit es
nicht zu unvorhergesehenen Unfällen kommt.

4.6    Landschaftsbild und Erholungseignung

Die hinzukommenden Gebäude verursachen anlagebedingt eine Veränderung des Ortsbildes. Durch
die Begrenzung der maximal zulässigen Vollgeschosse und Gebäudehöhe wird allerdings sicherge-
stellt, dass die Gebäude nicht überproportional erscheinen und sich in die Umgebung und somit das
Ortsbild einfügen. Die Fassaden- und Dachgestaltung ist ortstypisch zu wählen, sodass diese sich der
Umgebung einfügt.

Im Rahmen der Bauausführung kommt es zu zusätzlichen temporären Beeinträchtigungen für das
Ortsbild, wenn Baumaschinen im Plangebiet eingesetzt werden. Diese Auswirkungen sind nicht ver-
meidbar und, da es sich um temporäre Auswirkungen handelt, von untergeordneter Bedeutung.

Wesentliche betriebsbedingte Einwirkungen auf das Ortsbild sind durch die hinzukommende Wohn-
bebauung nicht zu erwarten.

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4.7    Mensch

Durch das Bauvorhaben kommt es zur baulichen Entwicklung eines bereits anthropogen genutzten
Gebietes im Siedlungsraum. Da das Plangebiet von Wohnnutzung umgeben ist, sind durch eine Über-
planung Beeinträchtigungen von Wohnnutzungen z.B. durch Lärmimmissionen möglich, die aller-
dings auf die Bauzeit beschränkt und daher von untergeordneter Bedeutung sind. Baubedingte Aus-
wirkungen für das Schutzgut Klima/Luft und Landschaftsbild (s. 4.4 und 4.6) wirken gleichfalls auf
das Schutzgut Mensch, sind jedoch aufgrund ihres temporären Charakters als vertretbar einzustufen.

Wesentliche anlage- und betriebsbedingte Auswirkungen auf das Schutzgut Mensch sind durch die
hinzu kommenden Gebäude nicht zu erwarten.

4.8    Schutzgebiete

Im nahgelegenen Umkreis des Plangebietes sind keine Schutzgebiete vorhanden. Diesbezügliche Aus-
wirkungen können somit ausgeschlossen werden.

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5.      Zusammenfassung

Die Errichtung neuer Wohngebäude und einer Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung führt
zum Verlust von bisher in unterschiedlichem Maße als Gartenfläche genutzter Bereiche im Siedlungs-
raum. Aufgrund der Kleinflächigkeit sind die Auswirkungen auf die Schutzgüter Pflanzen, Tiere und
biologische Vielfalt, Boden, Fläche, Klima und Luft sowie Wasser und somit auch Mensch durch die
Überprägung allerdings insgesamt von untergeordneter Bedeutung bzw. werden diese durch Festset-
zungen wirksam reduziert. Zudem wird durch die angestrebte Nachverdichtung eine weitere Zersie-
delung des umliegenden Landschaftsraumes vermieden und die Ausnutzung vorhandener Infrastruk-
turen innerhalb des Siedlungsraumes gefördert.

Unter Berücksichtigung der bauplanungsrechtlichen Festsetzungen gem. § 9 BauGB sowie den Fest-
setzungen gem. § 91 HBO werden mit der Planung keine artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände
des § 44 BNatSchG ausgelöst.

Der Reduzierung der Beeinträchtigung bzw. der Neugestaltung des Landschafts-/Ortsbildes dienen
die Festsetzungen hinsichtlich der maximal zulässigen Vollgeschosse und Gebäudehöhen, über die
sichergestellt wird, dass die Gebäude sich in die bestehende Bebauung einfügen. Die Fassaden- und
Dachgestaltung ist ortstypisch zu wählen, sodass diese sich der Umgebung einfügt. Zudem ist nur eine
Dachneigung bis 45 ° zulässig.

Für die Versiegelung von Böden gilt die Beschränkung, dass diese nur in wasserdurchlässiger Weise
und ohne Grundwassergefährdung zulässig ist.

Des Weiteren sind die Grundstücksfreiflächen als Gärten oder Grünflächen anzulegen bzw. zu erhal-
ten. Diese sind zu mindestens 30 % mit standortgerechten heimischen Baum- und Strauchpflanzung
zu bepflanzen. Als Flächenmaß gilt für einen Baum 10 m² und für einen Strauch 1 m².
Vorgartenbereiche sind zusätzlich zu mindestens 50 % gärtnerisch zu begrünen.

Für Grundstückseinfriedungen gilt eine Maximalhöhe von 1,50 m ausschließlich in Zaun- oder He-
ckenform, wobei heimische Gehölze und Kletterpflanzen für die Begrünung gewählt werden sollen.

Der Verzicht auf eine Siedlungserweiterung im bisher unbebauten Außenbereich zugunsten einer
Nachverdichtung innerhalb des Siedlungsraumes von Herborn-Hörbach ist insgesamt und in Bezug
auf alle Schutzgüter zu begrüßen.

Aßlar/Herborn-Hörbach, 20.10.2020
Dipl.-Geogr. Christian Koch, Stadtplaner AKH

geprüft: 20.10.2020

                                               LPB zur 1. Änderung des BP„Hinter der Kirche“, Stadt Herborn
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