STADT SPALT - NR. 57 "AM BAHNGARTEN" SATZUNG
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STADT SPALT BEBAUUNGSPLAN MIT INTEGRIERTEM GRÜNORDNUNGSPLAN NR. 57 „AM BAHNGARTEN“ IM ORTSTEIL WASSERZELL SATZUNG Vorentwurf i. d. F. vom 07.02.2023
Bebauungsplan Nr. 57 „Am Bahngarten“ Satzung i.d.F. vom 07.02.2023 Die Stadt Spalt im Landkreis Roth beschließt aufgrund der §§ 1, 2, 9 und 10 Baugesetzbuch (BauGB), i.V.m. der Baunutzungsverordnung (BauNVO), Art. 81 Bayerische Bauordnung (BayBO) sowie Art. 23 ff. der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO), in der jewei- ligen zum Zeitpunkt der öffentlichen Auslegung geltenden Fassung, die folgende Satzung über den Bebauungsplan mit integriertem Grünordnungsplan Nr. 57 „Am Bahngarten“ per Satzungsbeschluss am _______________ . §1 Räumlicher Geltungsbereich Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 57 „Am Bahngarten“ im Orts- teil Wasserzell beinhaltet die Flurstücke mit den Fl.-Nrn. 1514 (Teilfläche), 1516/1, 1516/2, 1516/3 und 1516/4, Gemarkung Großweingarten, Stadt Spalt, Landkreis Roth. Die Gesamtgröße des Geltungsbereichs beträgt ca. 0,49 ha. §2 Bestandteile des Bebauungsplans Bestandteile des Bebauungsplans Nr. 57 „Am Bahngarten“ sind das vom Ingenieurbü- ro Klos GmbH & Co. KG, Spalt, am 07.02.2023 ausgearbeitete und letztmalig am _____________ geänderte Planblatt mit integriertem Grünordnungsplan sowie die dieser Satzung nachfolgenden textlichen Festsetzungen. Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit Umweltbericht beigefügt. §3 Inkrafttreten Der Bebauungsplan tritt gemäß § 10 Abs. 3 BauGB mit dem Tag der Bekanntma- chung in Kraft. Spalt, den Udo Weingart, Erster Bürgermeister Seite 2 von 9
Bebauungsplan Nr. 57 „Am Bahngarten“ Satzung i.d.F. vom 07.02.2023 Bebauungsplan Nr. 57 „Am Bahngarten“ Textliche Festsetzungen und örtliche Bauvorschriften 1 Planungsrechtliche Festsetzungen 1.1 Art der baulichen Nutzung Der Geltungsbereich wird als Allgemeines Wohngebiet (WA) im Sinne des § 4 Baunutzungsverordnung (BauNVO) festgesetzt. 1.2 Zulässiges Maß der Baulichen Nutzung Als höchstzulässiges Maß der baulichen Nutzung werden eine Grundflächenzahl (GRZ) von 0,4 und eine Geschossflächenzahl (GFZ) von 0,8 festgesetzt, soweit sich nicht aus den festgesetzten überbaubaren Flächen und dem weiter festgesetzten Maß der baulichen Nutzung im Einzelfall ein geringeres Maß der baulichen Nutzung ergibt. Es sind maximal zwei Vollgeschosse zulässig, wobei das zweite Vollgeschoss im Dachgeschoss liegen muss (E+D). Je Wohngebäude sind maximal 2 Wohneinheiten zulässig. 1.3 Bauweise Für den gesamten Geltungsbereich wird die offene Bauweise gemäß § 22 Abs. 2 BauNVO festgesetzt, mit der Einschränkung, dass nur Einzel- und Doppelhäuser zu- lässig sind. 1.4 Überbaubare Grundstücksflächen, Abstandsflächen Die überbaubaren Grundstücksflächen werden anhand der im Planblatt dargestellten Baugrenzen festgesetzt. Hauptgebäude sind innerhalb der Baugrenzen zu errichten. Es gilt das Abstandsflächenmaß des Art. 6 Abs. 5 Satz 1 BayBO. 1.5 Garagen, Carports und Nebenanlagen Garagen, Carports und offene Stellplätze sowie Nebengebäude und Anlagen zur Re- genwassersammlung oder -behandlung dürfen unter Berücksichtigung der Abstands- flächenvorschriften des Art. 6 BayBO auch außerhalb der Baugrenze errichtet wer- den. Eine Überbauung der straßenseitigen Baugrenzen ist jedoch nur bis zu einem Abstand von 1,50 m zur Begrenzung der öffentlichen Verkehrsfläche zulässig. Zwischen Garagen bzw. Carports und der Begrenzung der öffentlichen Verkehrsflä- che ist ein nicht einzufriedender Bereich von mindestens 5,00 m freizuhalten. 1.6 Stellplatznachweis Die Anzahl der anzulegenden privaten Pkw-Stellplätze ist nach der Satzung über die Herstellung von Stellplätzen und Garagen und deren Ablösung der Stadt Spalt (Stell- platz- und Garagensatzung) in der Fassung vom 12. Oktober 2010 zu ermitteln. Seite 3 von 9
Bebauungsplan Nr. 57 „Am Bahngarten“ Satzung i.d.F. vom 07.02.2023 1.7 Regenwasserzisternen Das Niederschlagswasser von Dachflächen ist auf dem jeweiligen Baugrundstück in einer Zisterne zu sammeln und für die Gartenbewässerung zu verwenden. Das Nutz- volumen der Zisterne muss mindestens 5 m³ pro Einfamilienhaus bzw. 3 m³ pro Dop- pelhaushälfte betragen. Der Zisternenüberlauf kann an den geplanten Oberflächenwasserkanal angeschlos- sen werden. 1.8 Abfanggraben für Flurwasser An der südlichen Grenze der Parzellen 1, 4 und 5 ist ein Abfanggraben für Flurwasser auf privatem Grund herzustellen. Der Graben ist mit einem durchgehenden Gefälle von mindestens 1 % in östlicher Richtung anzulegen und im Osten an den bestehen- den Entwässerungsgraben an der Straße „Unterm Talfeld“ anzuschließen. Der Graben ist langfristig zu erhalten und ein freier Abfluss sicherzustellen. Pflege und Unterhalt obliegen dem jeweiligen Grundstückseigentümer. 1.9 Anbauverbotszone zur Staatsstraße 2223 Entlang der Staatsstraße St 2223 gilt zum Wohnbaugebiet eine Anbauverbotszone von 20 m Breite gemessen ab dem Fahrbahnrand. Diese ist grundsätzlich von allen baulichen Anlagen freizuhalten. Ausgenommen hiervon sind Anlagen, die nach den Festsetzungen dieses Bebauungsplans zulässig sind. 2 Bauordnungsrechtliche Gestaltungsvorschriften 2.1 Höheneinstellung der Gebäude Die Oberkante Fertigfußboden im Erdgeschoss (OK FFB EG) darf in der Mitte der bergseitigen Gebäudeseite maximal 0,40 m und in der Mitte der talseitigen Gebäu- deseite maximal 1,00 m über das Urgelände herausragen. Die Höheneinstellung der Gebäude ist im jeweiligen Bauantrag durch ein Höhennivel- lement mit Bestands- und Planungshöhen darzustellen. 2.2 First- und Wandhöhe Die maximal zulässige Firsthöhe (FH) beträgt 10,00 m. Bezugspunkt ist die Oberkante Fertigfußboden im Erdgeschoss (OK FFB EG). Die maximal zulässige Wandhöhe (WH) beträgt 4,20 m. Die Wandhöhe ist das Maß zwischen der OK FFB EG und dem traufseitigen Schnitt- punkt der Außenwand mit der Dachhaut. 2.3 Dächer 2.3.1 Dachgestaltung Hauptgebäude Für Hauptgebäude sind ausschließlich Satteldächer mit einer Dachneigung von 42 bis 50° zulässig. Die Dachdeckung ist in roten Farbtönen zu halten. Für untergeordnete Anbauten an das Hauptgebäude (z. B. Wintergärten, Terrassen- überdachungen etc.) sind auch andere Dachformen und -farben zulässig. Seite 4 von 9
Bebauungsplan Nr. 57 „Am Bahngarten“ Satzung i.d.F. vom 07.02.2023 2.3.2 Dachgestaltung Nebengebäude, Garagen und Carports Nebengebäude, Garagen und Carports sind in Dachform, -neigung und -farbe entwe- der an das Hauptgebäude anzugleichen oder mit begrüntem Flachdach (Dachneigung maximal 9°) auszubilden. 2.3.3 Zwerchhäuser und Dachaufbauten Dachgauben sind als Giebelgauben (mit Satteldach), Schleppgauben (mit „Pultdach“) oder Flachdachgauben zulässig, Zwerchhäuser/Zwerchgiebel ebenfalls mit denselben Dachformen. Der First bzw. die Oberkante von Zwerchhäusern und Dachgauben muss mindestens 0,50 m unter dem First des Hauptdaches liegen. Anlagen zur Solarenergienutzung sind auf Satteldächern parallel zur Dachhaut auszu- führen. Auf Flachdächern sind aufgeständerte Solaranlagen bis zu einer Höhe von maximal 1,00 m über OK Attika und einem Abstand zum Dachrand von mindestens 1,00 m zulässig. 2.4 Fassadengestaltung Außenwände sind zu verputzen oder mit Holzschalung zu verkleiden. Für den Anstrich sind gedeckte Farbtöne zu verwenden. Grelle Farben sind unzulässig. Holzhäuser in einfacher Bauweise sind zulässig, jedoch keine typischen Blockhäuser aus Rundhölzern („Baumstammhäuser“). Die Errichtung von Garagen und Nebengebäuden mit Seitenwänden aus Well- oder Trapezblech ist unzulässig. 2.5 Einfriedungen Einfriedungen an öffentlichen Verkehrsflächen dürfen eine Gesamthöhe einschließlich Zaun von 1,20 m über Oberkante Straße bzw. Gehweg nicht überschreiten. Entlang der öffentlichen Verkehrsflächen sind Sockelmauern bis maximal 0,50 m Hö- he über OK Straße bzw. Gehweg zulässig. Mauern und Gabionenwände über 0,50 m Höhe sind entlang der öffentlichen Verkehrsflächen nicht zulässig. Zur freien Landschaft hin sind keine Mauern, Mauersockel oder Rabatten zulässig. Der ungehinderte Durchgang für Kleintiere ist zu gewährleisten. 2.6 Geländemodellierung Abgrabungen und Böschungen im Gartenbereich sowie zwischen den einzelnen Grundstücken sind terrassenförmig auszubilden mit maximalen Einzelböschungs- bzw. -mauerhöhen von 1,00 m. Bei Überschreitung dieser Höhe ist eine Terrassierung vorzunehmen, wobei zwischen zwei Böschungen/Mauern ein Mindestabstand von 1,00 m einzuhalten ist. Die Böschungsflächen sind zu bepflanzen. Die Böschungsneigungen dürfen nicht steiler als 1:1,5 sein. 2.7 Flächenbefestigung Einfahrten, Stellflächen und Hofbefestigungen sind in versickerungsfähiger bzw. teil- durchlässiger Bauweise herzustellen (z. B. Rasen- oder Sickerfugenpflaster etc.). Die Flächenversiegelung ist so gering wie möglich zu halten. Seite 5 von 9
Bebauungsplan Nr. 57 „Am Bahngarten“ Satzung i.d.F. vom 07.02.2023 3 Grünordnerische Festsetzungen 3.1 Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern Innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans sind Bäume in Art und Qualität gemäß den Festsetzungen der nachfolgenden Pflanzgebote zu pflanzen. Die Pflan- zungen sind fachgerecht zu pflegen und dauerhaft zu erhalten. Ausfälle sind durch Neupflanzungen zu ersetzen. Bei allen Pflanzungen sind die gesetzlich vorgeschrie- benen Grenzabstände zu beachten. Pflanzgebot A – Baumpflanzung ohne Standortbindung auf privaten Flächen Je angefangene 500 m² ist auf jeder privaten Bauparzelle mindestens ein hochstäm- miger Obstbaum oder heimischer, standortgerechter Laubbaum ohne Standortbin- dung zu pflanzen. Zulässig sind Bäume der Pflanzliste „Heimische Laubbäume“. Pflanzgebot B – Heckenpflanzung mit Standortbindung auf privaten Flächen Auf den im Planblatt gekennzeichneten Flächen am westlichen und südlichen Rand des Geltungsbereichs ist eine gemischte, mindestens 2-reihige, freiwachsende Hecke aus anzulegen. Der Pflanzabstand soll je etwa 1,5 m betragen, der Reihenabstand etwa 1,0 bis 1,5 m, versetzt. Zulässig sind Arten aus den Pflanzlisten „Heimische Laubbäume“ und „Heimische Sträucher“. 3.2 Private Gartenflächen Nicht überbaute Flächen sind wasserdurchlässig zu belassen und zu begrünen oder zu bepflanzen, soweit dem nicht die Erfordernisse einer anderen zulässigen Verwen- dung der Flächen entgegenstehen. Großflächige Stein-/Kiesbeete mit einer Fläche von mehr als 2 m² sind unzulässig. 3.3 Pflanzlisten Die nachfolgenden Gehölze entsprechen einer landschaftsplanerischen Vorauswahl geeigneter Laubgehölze und Streuobstsorten. Prinzipiell können auch andere standort- gerechte, heimische Arten aus den Listen heimischer Gehölze der Kreisfachberatung für Gartenbau und Landespflege am Landratsamt Roth gepflanzt werden. Nicht zuläs- sig sind jedoch fremdländische oder standortfremde Arten wie Thuja, Fichte, Blau- Tanne, etc. Der Anteil an Nadelgehölzen und immergrünen Laubgehölzen darf 10 % je Grundstück nicht überschreiten. Gentechnisch veränderte Pflanzen sind nicht erlaubt. Pflanzqualität (mindestens): Bäume: Hochstamm, 3x verpflanzt, mit Ballen, Stammumfang mind. 14-16 cm Sträucher: Verpflanzter Strauch, ohne Ballen, 4-5 Triebe, 60-100 cm Pflanzliste „Heimische Laubbäume“ - Acer campestre Feld-Ahorn - Acer platanoides Spitz-Ahorn - Betula pendula Sand-Birke - Carpinus betulus Hainbuche - Prunus avium Vogel-Kirsche - Pyrus pyraster Wild-Birne Seite 6 von 9
Bebauungsplan Nr. 57 „Am Bahngarten“ Satzung i.d.F. vom 07.02.2023 - Sorbus aucuparia Eberesche - Tilia cordata Winter-Linde - Tilia platyphyllos Sommer-Linde - hochstämmige Obstbäume Pflanzliste „Heimische Sträucher“ - Amelanchier ovalis Gewöhnliche Felsenbirne - Cornus mas Kornelkirsche - Cornus sanguinea Roter Hartriegel - Corylus avellana Gemeine Hasel - Crataegus monogyna Eingriffeliger Weißdorn - Ligustrum vulgare Gemeiner Liguster - Lonicera xylosteum Gemeine Heckenkirsche - Philadelphus coronarius Bauernjasmin - Prunus spinosa Schlehe - Rosa canina Hunds-Rose - Salix caprea Sal-Weide - Sambucus nigra Schwarzer Holunder 3.4 Ausgleichsmaßnahmen Als Ausgleich für nicht vermeidbare Beeinträchtigungen des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes wird die nachfolgende Maßnahme festgesetzt und vollständig dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 57 „Am Bahngarten“ zugeordnet. Ausgleichsmaßnahme A1: Extensivierung einer Waldwiese Teilfläche aus Fl.-Nr. 544, Gemarkung Mosbach, Stadt Spalt Fläche: mind. 1.522 m² Ausgangszustand: Waldlichtung mäßig intensiv, frisch-feuchtes Grünland, angrenzend junger bis mittelalter Kiefernforst östliche Teilfläche starke Verkrautung mit Drüsigem Springkraut Zielbiotop: Extensivgrünland frisch-feucht mit jährlich wechselndem Altgrasstreifen, Waldmantel Maßnahmen: - Initialpflanzung Waldmantel am nördlichen Rand der Lichtung - Extensivierung der Grünlandnutzung - Folgende Nutzungs-/Pflegevorgaben sind zwingend zu beachten: 1- bis 2-reihige Unter- und Vorpflanzung des nördlichen Waldrands mit Kleinbäumen und Sträuchern in einem lockeren Abstand von etwa 3 bis 5 m (Eingriffliger Weißdorn, Haselnuss, Feld-Ahorn, Elsbeere, Besen- Ginster) Seite 7 von 9
Bebauungsplan Nr. 57 „Am Bahngarten“ Satzung i.d.F. vom 07.02.2023 Drüsiges Springkraut zurückdrängen, jährlich vor der Blüte Pflanzen inkl. Wurzeln ausreißen und abtransportieren, voraussichtlich über die nächsten 3 bis 5 Jahre – anschließend nach Bedarf; Grünland 1x jährlich, ab Mitte September mähen, einschließlich Mahd- gutentfernung; in jährlichem Wechsel 1 bis 2 Altgrasstreifen, Breite etwa 3-5 m, belassen. Die Herstellung, Entwicklung und dauerhafte Pflege/Bewirtschaftung der Ausgleichs- maßnahme ist durch den Grundstückseigentümer sicherzustellen. Die Pflege der Waldlichtung ist für mindestens 25 Jahre zu gewährleisten. Die festgesetzte Ausgleichsfläche ist durch Grunddienstbarkeit und Reallasteintra- gungen mit der zu erbringenden Pflege rechtlich zu sichern und zur Erfassung im Ökoflächenkataster an das Bayerische Landesamt für Umweltschutz (LfU) zu melden. 4 Hinweise 4.1 Ver- und Entsorgungsleitungen Beim Pflanzen von Bäumen ist ein Mindestabstand von 2,50 m zu vorhandenen oder geplanten Leitungstrassen einzuhalten. Analog ist bei der Verlegung von Leitungen ein Mindestabstand von 2,50 m zu bestehenden und geplanten Baumstandorten so- wie der eingrünenden Heckenpflanzung einzuhalten. Bei Unterschreitung dieses Ab- standes sind geeignete Schutzmaßnahmen vorzusehen. Das „Merkblatt Bäume, unterirdische Leitungen und Kanäle“ der Forschungsgesell- schaft für Straßen und Verkehrswesen (FGSV) sowie das Arbeitsblatt 125 GW „Baumpflanzungen im Bereich unterirdischer Versorgungsleitungen“ (DVGW Regel- werk) sind zu beachten. 4.2 Grundwasserschutz Sollte im Zuge der Bauarbeiten Grundwasser aufgedeckt werden, ist eine Erlaubnis nach Art. 15 i.V.m. Art. 70 Abs. 1 BayWG zur Bauwasserhaltung erforderlich. Falls Grundwasser ansteht, sind die Kellergeschosse der zu errichtenden Gebäude gegen drückendes Wasser zu sichern. Das Einleiten von Drainagewasser in die kommunalen Kanalisationsanlagen ist nicht gestattet. 4.3 Bodenschutz Zum Umgang mit Böden oder Bodenmaterialien wird grundsätzlich auf die DIN 19731, DIN 18915 und den § 12 Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) verwiesen. Der humose Oberboden ist von allen Flächen für den Baustellenbetrieb abzuschieben und bis zum Wiedereinbau oder bis zum Abtransport ordnungsgemäß seitlich zu la- gern. Die Lagerung von Ober- und Unterböden hat gemäß DIN 18915 zu erfolgen. Seite 8 von 9
Bebauungsplan Nr. 57 „Am Bahngarten“ Satzung i.d.F. vom 07.02.2023 4.4 Bodenfunde Nach derzeitigem Kenntnisstand sind im Planungsgebiet keine Bodendenkmäler be- kannt. Bei allen Bodeneingriffen muss jedoch prinzipiell mit archäologischen Funden gerechnet werden. Die Eigentümer und Besitzer von Grundstücken sowie Unterneh- mer und Leiter, die Bodeneingriffe vornehmen, werden auf die gesetzlichen Vorschrif- ten zum Auffinden von archäologischen Objekten nach Art. 8 des Denkmalschutzge- setzes hingewiesen. Eventuell zu Tage tretende Bodendenkmäler (u. a. auffällige Bodenverfärbungen, Holzreste, Mauern, Metallgegenstände, Steingeräte, Scherben und Knochen) müssen unverzüglich, d. h. ohne schuldhaftes Zögern, der Unteren Denkmalschutzbehörde am Landratsamt oder direkt dem Bayerischen Landesamt für Denkmalpflege mitgeteilt werden. 4.5 Landwirtschaftliche Emissionen Die Bauwerber werden darauf hingewiesen, dass sich auch bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung der an das Baugebiet angrenzenden landwirtschaftlichen Grundstü- cke unvermeidliche Geruchsentwicklungen bei der Ausbringung von Gülle oder Fest- mist sowie weitere typische landwirtschaftliche Emissionen (Staub, Lärm, etc.) erge- ben können. Diese sind von den zukünftigen Bewohnern des Baugebietes hinzuneh- men. Ausgefertigt: Spalt, den Udo Weingart, Erster Bürgermeister Seite 9 von 9
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