Titelschutz rundy Titelschutz Journal

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Titelschutz
                                                                                                       NR. 9 • 1.3.2022

                         j        o          u           r         n           a          l
                DEUTSCHLANDS SPEZIAL-MEDIUM FÜR TITELSCHUTZ

– ZEITUNG – ZEITSCHRIFT – BUCH – HÖRFUNK – TV – FILM – TONTRÄGER – SPIELE – SOFTWARE –

                               BGH entscheidet in Tina Turners Fall:
                           50 Jahre jüngeres Double ist nicht zu ähnlich
                                          riere beendet habe. Da es aber eine      Köln dies als "eher fernliegend". Doch
                                          Hommage an Turner sei, sehe die          damit hatte der Rechtsstreit noch
                                          Darstellerin Dorothea "Coco" Fletcher    kein Ende gefunden, denn das OLG
                                          der jungen Turner dementsprechend        hatte die Revision zum BGH zugelas-
                                          ähnlich. Nun hat der Bundesgerichts-     sen. Begründung: Die Rechtsfrage, ob
                                          hof die Frage entschieden.               in einem solchen Fall die Kunstfrei-
                                          Das Landgericht Köln hatte 2019 der      heit oder das Recht am eigenen Bild
                                          Klage zunächst stattgegeben (Urteil      und am eigenen Namen schwerer
                                          vom 22.1.2020, Az. 28 O 193/19). Das     wiege, sei noch nicht höchstrichter-
                                          Plakat, auf dem Turner von einer rund    lich geklärt. Insbesondere die Dop-
                                          30 Jahre alten Doppelgängerin dar-       pelgänger-Fälle sind hier tatsächlich
                                          gestellt werde, dürfe nicht mehr ver-    von großer Relevanz.
"Simply The Best – Die Tina Turner        wendet werden. Die Begründung: Es        Bereits nach der Verhandlung im
Story" ist eine Tribute-Show und soll     bestehe Verwechslungsgefahr, denn        vergangenen Jahr 2021 durfte sich
die Sängerin Tina Turner feiern. Doch     man könnte meinen: "Da spielt Tina       Turner jedoch nicht mehr allzu gro-
Turner selbst gefiel das überhaupt        Turner mit."                             ße Hoffnungen machen. So betonte
nicht, und sie verklagte den Tour-        Cofu Entertainment nahm das nicht        der Vorsitzende BGH-Richter bereits
veranstalter, die Cofo Entertain-         hin und ging in Berufung. Mit Erfolg.    damals, dass sich Turner vor immer-
ment GmbH & Co. KG aus Passau.            Das Oberlandesgericht Köln kam zu        hin nun mehr als zehn Jahren offizi-
Der Grund: Verwechslungsgefahr!           dem Ergebnis, dass Turner keine Un-      ell zurückgezogen und seither kein
Die Frau auf den Werbeplakaten sehe       terlassungsansprüche zustünden (Ur-      Comeback verkündet habe, was ein-
ihr zum Verwechseln ähnlich. So kön-      teil vom 17.12.2020, Az. 15 U 37/20).    gefleischte Fans auch wüssten.
ne man meinen, sie selbst würde in        Man müsse das Plakat insgesamt als       Entsprechend fiel das Urteil er-
der Show auftreten.                       Kunst betrachten – entsprechend          wartungsgemäß gegen Tina Tur-
Der Tourveranstalter indes wies alle      falle die Abbildung auf dem Plakat       ner aus (Urteil vom 24.2.2022, Az. I
Vorwürfe zurück. Das Unternehmen          unter die Kunstfreiheit. Während das     ZR 2/21). Bereits das OLG Köln habe
teilte mit, man sage ja nicht: "Erleben   LG Köln die Ansicht vertrat, dass Tina   zutreffend angenommen, dass der
Sie Tina Turner live." Es sei allgemein   Turner durchaus noch mal auftreten       Tourveranstalter in den vermögens-
bekannt, dass die echte Turner be-        könne und dies keineswegs für völlig     rechtlichen Zuweisungsgehalt des
reits vor über zehn Jahren ihre Kar-      abwegig hielt, betrachtete das OLG       Rechts am eigenen Bild und am ei-
                                                                                   genen Namen Turners eingegriffen
                                                                                   habe. Ebenfalls zutreffend habe das
                                                                                   OLG die Verwendung des Bildnis-
                                                                                   ses Turners auf den Werbeplakaten
                                                                                   als nach dem Kunsturhebergesetz
                                                                                   erlaubt angesehen (§§ 22, 23 Abs. 1
                                                                                   Nr. 4, Abs. 2 KUG). Für die Interessen-
                                                                                   abwägung zum Recht Turners am
                                                                                   eigenen Namen habe das OLG Köln
                                                                                   auf seine Ausführungen bei der Inte-
                                                                                   ressenabwägung zum Recht am ei-
                                                                                   genen Bild verwiesen. Dies sei, so der
                                                                                   BGH, ebenfalls nicht zu beanstanden.
                                                                                   • www.wbs-law.de / Rundy

TEL.: +49 6021-58 388 0 • FAX: +49 6021-58 388 22 • EMAIL: TITELSCHUTZ@RUNDY.DE • INTERNET: WWW.TITELSCHUTZJOURNAL.DE
Titelschutz rundy Titelschutz Journal
2      DEUTSCHLANDS SPEZIAL-MEDIUM FÜR TITELSCHUTZ                                                       NR. 9 • 1.3.2022

                                                             rieller Schaden im Raum, müsse dargelegt werden, dass
         Alle 8 Titel auf einen Blick                        dem Betroffenen ein spürbarer Nachteil entstanden sei,
                                                             der aus einer objektiv nachvollziehbaren, mit gewissem
 Cardioupdate2go                                             Gewicht erfolgten Beeinträchtigung von persönlichkeits-
 Die Kirmes-Könige                                           bezogenen Belangen resultiert. Denkbar sei dies etwa bei
                                                             Diskriminierung, Identitätsdiebstahl oder -betrug, Ruf­
 Fresh up Innere Medizin                                     schädigung, Verlust der Vertraulichkeit von einem Berufs-
                                                             geheimnis unterliegenden Daten.
 Gastroupdate2go                                             Allein der Umstand, dass die auskunftsersuchende Kläge-
                                                             rin länger auf die vollständige Datenschutzauskunft habe
 Grand Prix der Chöre
                                                             zuwarten müssen, stelle keinen solchen spürbaren Nach-
 JAMYX                                                       teil durch die Beeinträchtigung persönlichkeitsrechtlicher
                                                             Interessen dar.
 Pneumoupdate2go                                             Das LG Leipzig folgt mit seiner Entscheidung der Recht-
                                                             sprechung der meisten anderen deutschen Gerichte,
 Rheumaupdate2go                                             die als Anspruchsvoraussetzung für einen immateriellen
                                                             DSGVO-Schadensersatz neben der Darlegung eines Da-
                                                             tenschutzverstoßes einen substantiierten und glaubhaf-
    Kein Schadensersatz bei verspäteter                      ten Vortrag darüber verlangen, dass der Datenschutzver-
             DSGVO-Auskunft                                  stoß gerade auch zu einer spürbaren Beeinträchtigung
                                                             persönlicher Interessen des Anspruchstellers geführt
Der DSGVO-Auskunftsanspruch ist das elementarste Be-         hat. Konsequent folgert also auch das LG Leipzig, dass
troffenenrecht und soll Personen Aufschluss darüber ge-      für einen DSGVO-Schadensersatzanspruch im Sinne des
ben, in welchem Umfang und zu welchen Zwecken ihre           Art. 82 nicht allein ein Datenschutzverstoß ausreicht, son-
personenbezogenen Daten verarbeitet wurden. Der Aus-         dern vielmehr auch erforderlich ist, dass durch diesen
kunftsanspruch ist mit strengen Reaktionsfristen verbun-     Verstoß überhaupt eine Schädigung geschützter persön-
den und muss vom Verantwortlichen grundsätzlich inner-       licher Interessen eingetreten ist.
halb eines Monats erfüllt werden. Dass eine verspätete       • www.it-recht-kanzlei.de
Auskunft aber nicht automatisch zum Schadensersatz
berechtigt, entschied (...) jüngst das LG Leipzig. (...)
Eine Frau begehrte von einer Anwaltskanzlei, die sie zuvor
in einem Scheidungsverfahren anwaltlich vertreten hat-
te, Auskunft über die zu ihrer Person bei der Beklagten
gespeicherten Daten gemäß Art. 15 DSGVO. Zwar erteil-
te die Kanzlei daraufhin Auskunft über die gespeicherten
Daten- und Empfängerkategorien sowie die übrigen all-
gemeinen Auskunftsumstände im Sinne des Art. 15 Abs.1
DSGVO. Sie unterließ es aber entgegen Art. 15 Abs. 3 DS-
GVO, gleichzeitig eine Kopie der Klardaten und insbeson-
dere der zum abgeschlossenen Scheidungsverfahren an-
gefertigten Handakten zu übermitteln.
Die Anwaltskanzlei holte nach mehrfacher außergericht-
licher und schließlich gerichtlich geltend gemachter Auf-
forderung der Beklagten die Erteilung der Datenkopie           Unter Hinweis auf § 5 Abs. 3 MarkenG nehme ich Titel-
zwar schließlich nach. Allerdings war seit dem ursprüng-       schutz in Anspruch für:
lichen Auskunftsgesuch inzwischen mehr als ein Jahr
vergangen. Aufgrund dieser Verzögerung behauptete
die Auskunftsersuchende den Eintritt eines immateriel-         Grand Prix der Chöre
len Schadens und verklagte die Anwaltskanzlei vor dem
LG Leipzig auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von          in allen möglichen Schreibweisen, Titelkombinationen
100,00 Euro pro Monat der Verzögerung.                         und mit entsprechenden Untertiteln, Darstellungsfor-
                                                               men, Wort- und Zeichenverbindungen, Abwandlungen,
   Keine Beeinträchtigung persönlicher Interessen              Abkürzungen, Zusammensetzungen und Schriftarten zur
Mit Urteil vom 23.12.2021 (Az. 03 O 1268721) wies das          Verwendung für Film, Funk, Fernsehen, Bild-, Ton- und Da-
LG Leipzig die Schadensersatzklage ab, indem es einen          tenträger aller Art, Druckereierzeugnisse, elektronische
aufgrund der verzögerten vollständigen Auskunftsertei-         und digitale Medien und Netzwerke, Offline- und Online-
lung erlittenen hinreichenden Schaden verneinte.               Dienste, Online-Medien, Werbung, Promotion, Merchandi-
Nicht bereits der Verstoß gegen Vorschriften der DSGVO,        sing und Veranstaltungen.
vorliegend gegen die zeitliche Reaktionsfrist auf Aus-
kunftsanträge gemäß Art. 12 Abs. 3 DSGVO, rechtfertige         Künstler- und Konzertmangement Preisinger,
das Vorliegen eines immateriellen und nach Ar.t 82 DS-         Georg Preisinger,
GVO ersatzfähhigen Schadens. Erforderlich sei vielmehr,        Burgblick 8,
dass der Anspruchsteller einen aus einem DSGVO-Verstoß         D - 87671 Ronsberg
resultierenden Schaden aktiv darlege. Stehe ein immate-
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NR. 9 • 1.3.2022                                            DEUTSCHLANDS SPEZIAL-MEDIUM FÜR TITELSCHUTZ                         3

         "Das Boot"-Kameramann                                   Unter Hinweis auf § 5 Abs. 3 MarkenG nehmen wir Titel-
        einigt sich außergerichtlich                             schutz in Anspruch für:
Der für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bun-
desgerichtshofs sollte im April 2021 darüber entscheiden,        Fresh up Innere Medizin
ob dem Kameramann Jost Vacano eine weitere angemes-
sene Beteiligung an den Einnahmen des Filmwerks "Das             Gastroupdate2go
Boot" zusteht. Er verwies das Verfahren jedoch an das Be-
rufungsgericht, das Oberlandesgericht München zurück.            Pneumoupdate2go
Wegen einiger Berechnungsfehler bei der Prüfung des
vom Kameramann Jost Volcano erhobenen Anspruchs
sei der Annahme des OLG Münchens, es liege im Verhält-           Rheumaupdate2go
nis zu jedem der Beklagten ein auffälliges Missverhältnis
vor, die Grundlage entzogen (Urteil vom 1.4.2021, Az. I ZR       Cardioupdate2go
9/18). Nun der außergerichtliche Vergleich. Die Münchner
Bavaria Film GmbH und die EuroVideo Medien GmbH, ein             jeweils in allen Schreibweisen, Schriftarten, Wortverbin-
Tochterunternehmen der Telepool GmbH, haben die seit             dungen, Darstellungsformen, Abwandlungen, Abkürzun-
2008 währende gerichtliche Auseinandersetzung mit Va-            gen, Titelkombinationen, grafischen Gestaltungen, ent-
cano bezüglich der Urheberbeteiligung gem. § 32a UrhG            sprechenden Zusätzen, Untertiteln und Zusammensetzun-
beendet. Sie haben sich verpflichtet, den von Jost Vaca-         gen für alle Medien, insbesondere für audiovisuelle, elekt-
no vor dem OLG München im Zusammenhang mit der                   ronische und digitale Medien und Netzwerke, Bücher und
Produktion "Das Boot" (1981) geltend gemachten For-              alle anderen Printmedien, Tonträger und Merchandising,
derungen nachzukommen: Für die Nutzungen bis zum                 Bildtonträger, Film, Hörfunk, andere Datenträger sowie für
31.12.2021 zahlt die Bavaria Film GmbH ca. 270 000 Euro          Veranstaltungen und Dienstleistungen aller Art.
zzgl. Zinsen und Umsatzsteuer und beteiligt Jost Vacano
weiter an den zukünftigen Erlösen. Die EuroVideo Medi-           med publico GmbH,
en GmbH zahlt bis Ablauf ihrer Lizenzzeit (31.12.2018)           Hagenauer Straße 53,
ca. 192 000 Euro zzgl. Zinsen und Umsatzsteuer.                  D - 65203 Wiesbaden
• www.wbs-law.de

                                                                 Unter Hinweis auf § 5 Abs. 3 MarkenG nehmen wir Titel-
                                                                 schutz in Anspruch für:

                                                                 JAMYX
                                                                 in jeder Schreibweise und Darstellungsform, Kombinati-
                                                                 on, Zusatz, Schriftart, Abwandlung, Wortverbindung, gra-
                                                                 fischen Darstellung, mit Zusätzen, mit Untertiteln, für alle
                                                                 Medien, für Rundfunk-, sowie Fernsehsendungen, Film und
                                                                 Video, sowie alle audio- und visuellen Medien, sowie sons-
                                                                 tige Bild- und Tonträger aller Art, sowie alle Datenträger,
  Unter Hinweis auf § 5 Abs. 3 MarkenG nehmen wir für ein        sowie Printmedien aller Art, Druckereierzeugnisse, sowie
  Konzernunternehmen Titelschutz in Anspruch für:                elektronische, audiovisuelle und/oder digitale/elektroni-
                                                                 sche Medien, Multi-Media-Anwendungen, Musikproduk-
                                                                 tionen, Musikdarbietungen, Musikwerke, Ruftonmelodien,
  Die Kirmes-Könige                                              Computerspiele, Videospiele, Video- und Spieledateien,
                                                                 Videos, Filme, Spiele und Musik insbesondere als Internet-
  in jeder Schreibweise, Darstellungsform, Wortverbindung        und Telekommunikations-Download und Streaming für
  und Kombination zur Verwendung in allen Medien ein-            Computer und Mobiltelefone (einschließlich Logos, Klin-
  schließlich Merchandising.                                     geltöne, Videos und Video-Ringtones, Mobile-Music), auch
                                                                 für Dritte als digitale Plattform, Softwareerzeugnisse und
  RTL Deutschland GmbH,                                          sonstige Datenträger, digitale Medien und Netzwerke ein-
  Picassoplatz 1,                                                schließlich Off- und Online-Dienste, CD, DVD, Internet- und
  D - 50679 Köln                                                 Telekommunikations-Dienstleistungen, Veranstaltungen,
                                                                 Konzerte, Künstler-Bezeichnung, Bezeichnung einer Musik-
                                                                 gruppe, Bezeichnung eines DJs, Bezeichnung eines Musik-

          Titel-Überwachung                                      produzenten, Merchandising, sowie Domain-Bezeichnun-
                                                                 gen im Internet.
           140 Euro pro Jahr                                     Neumayer Music Entertainment,
                                                                 Wipplingerstraße 15 S,
   WWW.TITELSCHUTZJOURNAL.DE                                     A - 1010 Wien
Titelschutz rundy Titelschutz Journal
* gültig ab einem Bestellwert von 50,- Euro; nicht kombinierbar mit anderen Sonderaktionen. Nicht übertragbar. Gültig bis 30.12.2022.

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                                                                                                                                                                     auf ih

                                                                                                                                                                          e
                                                                                                                                                                            re

Schenken
                                                                                                                                                                                           RA B

                                                                                                                                                                          SCHU
                                                                                                                                                                     mit d llung
                                                                                                                                                                    TITEL m Code:
                                                                                                                                                                                    TZ *
                                                                                                                                                                                               15%

                                                                                                                                                                       B e st e n ä c h st e
                                                                                                                                                                                       ATT
Titelschutz rundy Titelschutz Journal
Verlag:                  rundy media GmbH,
                                                                                                                                      Am Glockenturm 6,
                                                                                                                                      D - 63814 Mainaschaff,
                     Titelschutz                                                                                                      Bundesrepublik Deutschland

                       j       o          u         r         n         a          l                         Telefon:                 + 49 6021-58 388 0
                                                                                                             Fax:                     + 49 6021-58 388 22
              IMPRESSUM | MEDIADATEN NR. 22 – GÜLTIG AB 1.1.2022                                             eMail:                   titelschutz@rundy.de
                                                                                                             Internet:                www.titelschutzjournal.de

 Titelschutz-Anzeige:                   Erster Titel (ca. 85 x 40 mm)                   110,-- Euro          Bank:                    Deutsche Bank Aschaffenburg,
                                        jeder Folge-Titel		                              20,-- Euro                                   Kto.-Nr.: 0 24 24 20, BLZ: 795 700 24
                                                                                                                                      IBAN: DE56 7957 0024 0024 2420 00
 Wiederholungs-Anzeige*:                Wiederholung der identischen Titelschutz-Anzeige                                              BIC (SWIFT): DEUTDEDB795
                                        nach ca. 5 Monaten zu 50% Rabatt.
                                                                                                             USt.-ID-Nr.:             DE 169307829
 Kombi-Anzeige                          Erster Titel (ca. 85 x 40 mm)                   190,-- Euro          Handelsregister-Nr:      HRB 5818
 Deutschland +                          jeder Folge-Titel		                              40,-- Euro
 Österreich:                                                                                                 Anzeigenschluss:         Freitag, 13.00 Uhr
  Seit Juni 2009 erscheint das „Titelschutz-Journal“
  in Österreich mit einer eigenen Ausgabe. 		                                                                Anzeigen-/Werbeleitung
                                                                                                               Svenja Rudorf
  Infos unter: www.titelschutzjournal.at                                                                       Tel.: +49 6021-58 388 0

 *Auftragserteilung bei Erstbuchung. Erst- & Wiederholungsbuchungen werden gemeinsam berechnet.                Fax: +49 6021-58 388 22
 Rückerstattung bei nachträglichem Verzicht auf die Wiederholung ist nicht möglich.                            eMail: svenjarudorf@rundy.de
 In Österreich ist die Schaltung von Titelschutz-Anzeigen gängige Praxis, ihre Wirksamkeit wurde noch        		titelschutz@rundy.de
 nicht höchst richterlich bestätigt.
                                                                                                             Heftformat:              210 mm breit x 297 mm hoch (DIN A 4)
Rabatt-Pakete*:                         5 / 10 / 20 Schaltungen                    10% / 20% / 30%           Satzspiegel:             175 mm breit x 262 mm hoch
*Schaltung innerhalb von 12 Monaten. Ermäßigte Anzeigen, Kombi- und Wiederholungsanzeigen zählen
                                                                                                             Druckunterlagen:         Dateien auf Datenträger /
nicht zu den jeweiligen Rabatt-Paketen und sind nicht weiter rabattierbar. Alle Rabatte werden unterjährig
gewährt. Bei Nicht-Erreichen des Volumens wird die Differenz am Ende des Rabattzeitraums verrechnet.                                  via eMail: titelschutz@rundy.de / FTP
Weitere Details zu den Rabatt-Paketen in den ausführlichen Mediadaten unter www.titelschutzjournal.de.
                                                                                                             Erscheinung:             1 x wöchentlich (dienstags)
Werbe-Anzeigen /
Beilagen:                               Preise & Rabatte auf Anfrage                                         Verbreitete Auflage
                                                                                                             (inkl. E-Paper):         3.900 Exemplare
Mehrwertsteuer /                        Alle Preise zzgl. der jeweils gültigen MwSt.
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                                        innerhalb von 14 Tagen ohne Abzug
                                                                                                             Print-Abo Ausland:     70,-- Euro pro Jahr
Bezieherkreis:                          Medienanwälte und -Verbände, Zeitungs- und
                                        Zeitschriftenverlage, Buchverlage, Tonträger-			                     E-Paper-Abo:             Kostenlos
                                        Produzenten, Hörfunk-/TV-/Filmproduzenten,
                                        Softwareproduzenten, Hörfunk- und Fernseh-			                        AGB:                     Es gelten die „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“
                                        Sender, PR- und Marketingagenturen                                                            der rundy media GmbH
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