STADT VECHTA Landkreis Vechta - BEGRÜNDUNG

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STADT VECHTA Landkreis Vechta - BEGRÜNDUNG
STADT VECHTA
          Landkreis Vechta

             Vorhabenbezogener
            Bebauungsplan Nr. 194
            "Kita- und Wohnprojekt
             am Visbeker Damm"
               gem. § 13a BauGB

            BEGRÜNDUNG

Entwurf                              08.03.2023
STADT VECHTA Landkreis Vechta - BEGRÜNDUNG
Stadt Vechta - Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 194

                           INHALTSÜBERSICHT

1.0         ANLASS UND ZIEL DER PLANUNG                                                 1

2.0         RAHMENBEDINGUNGEN                                                           1
2.1         Kartenmaterial                                                              1
2.2         Räumlicher Geltungsbereich                                                  2
2.3         Städtebauliche Situation und Nutzungsstruktur                               2

3.0         PLANERISCHE VORGABEN UND HINWEISE                                           2
3.1         Landesraumordnungsprogramm (LROP)                                           2
3.2         Regionales Raumordnungsprogramm (RROP)                                      2
3.3         Vorbereitende Bauleitplanung                                                3
3.4         Verbindliche Bauleitplanung                                                 3

4.0         ÖFFENTLICHE BELANGE                                                         3
4.1         Belange von Natur und Landschaft / Artenschutzrechtliche Belange            3
4.2         Belange des Immissionsschutzes – Verkehrslärm                               7
4.3         Belange der Wasserwirtschaft                                                7
4.4         Belange des Denkmalschutzes                                                 7
4.5         Altablagerungen / Kampfmittel                                               8
4.6         Belange des Bodenschutzes / des Abfallrechtes                               8

5.0         VORHABEN- UND ERSCHLIEßUNGSPLAN                                             9

6.0         INHALT DES BEBAUUNGSPLANES                                                   9
6.1         Art der baulichen Nutzung                                                    9
6.2         Höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden                          10
6.3         Maß der baulichen Nutzung                                                   10
6.4         Bauweise, überbaubare und nicht überbaubare Grundstücksflächen              11

7.0         VERKEHRLICHE UND TECHNISCHE INFRASTRUKTUR                                   12

8.0         VERFAHRENSGRUNDLAGEN/-ÜBERSICHT/-VERMERKE                                   13
8.1         Rechtsgrundlagen                                                            13
8.2         Verfahrensübersicht                                                         13
            Aufstellungsbeschluss                                                       13
            Öffentliche Auslegung                                                       13
            Satzungsbeschluss                                                           13
8.3         Planverfasser                                                               14

ANLAGEN

Anlage 1:         I+B Akustik GmbH: Schalltechnisches Gutachten zur Aufstellung des
                  vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 194 „Kita- und Wohnprojekt
                  am Visbeker Damm“ der Stadt Vechta. Oldenburg, 17.01.2023.
Anlage 2:         Lageplan mit Darstellung der Kompensationsfläche innerhalb des Flä-
                  chenpools Moorbachtal

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Stadt Vechta - Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 194                            1

1.0     ANLASS UND ZIEL DER PLANUNG

        Die Stadt Vechta plant gemeinsam mit einem Vorhabenträger die Errichtung eines
        mehrstöckigen Mehrfamilienhauses mit einer Kindertagesstätte im Erdgeschoss auf
        einer bisher ungenutzten Fläche und stellt zu diesem Zweck den vorhabenbezogenen
        Bebauungsplan Nr. 194 „Kita- und Wohnprojekt am Visbeker Damm“ als Bebauungs-
        plan der Innenentwicklung gem. § 13a BauGB im beschleunigten Verfahren auf.

        Der Geltungsbereich mit einer Größe von ca. 4.000 m² befindet sich im nördlichen
        Stadtgebiet westlich des Visbeker Damms und südlich der Wilhelm-Busch-Straße. Die
        Fläche liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 40B aus dem Jahr 1984
        und wird hierin als allgemeines Wohngebiet (WA) gem. § 4 BauNVO festgesetzt, wur-
        de allerdings gem. Darstellung im Bebauungsplan von der Genehmigung ausgenom-
        men. Die Fläche ist unbebaut und grenzt an ein inzwischen erschlossenes Wohnge-
        biet an.

        Durch den Flächeneigentümer ist nun die Bebauung der Fläche mit einem Gebäude-
        komplex geplant, in dem im Erdgeschoss eine Kindertagesstätte und in den Oberge-
        schossen insgesamt 24 Wohnungen verschiedenster Größenordnung untergebracht
        werden sollen. Angesichts der angespannten Lage am Wohnungsmarkt sowie im Be-
        reich der Kinderbetreuungsplätze füllt dieses Projekt nicht nur aus städteplanerischer
        Sicht einen Lückenschluss im Stadtgebiet von Vechta.

        Entsprechend des vorgenannten Planungsziels wird im vorhabenbezogenen Bebau-
        ungsplan Nr. 194 ein allgemeines Wohngebiet (WA) gem. § 4 BauNVO festgesetzt.
        Die Festsetzung des Maßes der baulichen Nutzung in Form einer Grund- und Ge-
        schossflächenzahl (GRZ und GFZ), der maximal zulässigen Geschossigkeit sowie der
        baulichen Höhen richtet sich nach der geplanten Bebauung die in Form des Vorha-
        ben- und Erschließungsplanes gem. § 12 BauGB rechtsverbindlicher Bestandteil des
        vorliegenden Bebauungsplanes ist.

        Das Plangebiet wird über die östlich gelegene Straße „Visbeker Damm“ (K334) er-
        schlossen, die als eine der Haupteinfahrtsstraßen Vechtas stark frequentiert ist. Im
        Rahmen der vorliegenden Bauleitplanung sind daher die von dieser Straße ausge-
        henden Verkehrsemissionen zu betrachten und ggf. Maßnahmen zum Schutz der ge-
        planten Nutzungen verbindlich festzusetzen.

        Da es sich bei dem Bebauungsplan Nr. 194 „Kita- und Wohnprojekt am Visbeker
        Damm“ aufgrund des innerörtlichen Standortes um eine Maßnahme der Innenentwick-
        lung handelt und die zulässige Grundfläche weniger als 20.000 m² beträgt, wird der
        Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren gem. § 13a (1) Satz 2 Nr. 1 BauGB auf-
        gestellt. Eine Umweltprüfung gem. § 2 (4) BauGB und die Erarbeitung eines Umwelt-
        berichtes gem. § 2a BauGB sind folglich nicht notwendig.

2.0     RAHMENBEDINGUNGEN

2.1     Kartenmaterial

        Die Planzeichnung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 194 „Kita- und
        Wohnprojekt am Visbeker Damm“ wurde unter Verwendung des vom Ingenieurbüro
        Lambers und Ostendorf zur Verfügung gestellten Kartenmaterials im Maßstab 1:1.000
        erstellt.

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Stadt Vechta - Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 194                            2

2.2     Räumlicher Geltungsbereich

        Der Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 194 „Kita- und
        Wohnprojekt am Visbeker Damm“ mit einer Flächengröße von insgesamt ca. 4.000 m²
        befindet sich im nördlichen Stadtgebiet von Vechta westlich des Visbeker Damm und
        südlich der Wilhelm-Busch-Straße. Die genaue Abgrenzung des Plangebietes ist der
        Planzeichnung zu entnehmen.

2.3     Städtebauliche Situation und Nutzungsstruktur

        Der Geltungsbereich des vorliegenden Bebauungsplanes ist unbebaut und stellt sich
        derzeit als Grünfläche dar. Das unmittelbare Umfeld ist durch eine Wohnnutzung mit
        einer überwiegenden Einfamilienhausbebauung geprägt. Gegenüber des Visbeker
        Damms grenzen in südliche Richtung Gewerbebetriebe an das Plangebiet.

3.0     PLANERISCHE VORGABEN UND HINWEISE

        Gemäß § 1 (4) des BauGB müssen Bauleitpläne, wie der hier vorliegende vorhaben-
        bezogene Bebauungsplan Nr. 194 „Kita- und Wohnprojekt am Visbeker Damm“ an die
        Ziele der Raumordnung angepasst werden. Aus den Vorgaben der übergeordneten
        Planungen ist die kommunale Planung zu entwickeln bzw. auf diese abzustimmen.

3.1     Landesraumordnungsprogramm (LROP)

        Im Landesraumordnungsprogramm Niedersachsen (LROP-Änderungsverordnung)
        aus dem Jahr 2022 (Nds. GVBl. S. 521, 17.09.2022) wird der Stadt Vechta die Funkti-
        on als Mittelzentrum zur Bereitstellung zentraler Einrichtungen und Angebote zur De-
        ckung des gehobenen Bedarfs zugewiesen.

        Unter Punkt 02 und 03 der Ziele und Grundsätze zur gesamträumlichen Entwicklung
        des Landes und seiner Teilräume im LROP heißt es zum einen, dass die Funktionsfä-
        higkeit der Raum- und Siedlungsstruktur sowie der Infrastruktur gesichert und durch
        Vernetzung verbessert werden soll, dass die Möglichkeiten der Reduzierung der Neu-
        inanspruchnahme und Neuversiegelung von Freiflächen ausgeschöpft werden und die
        Auswirkungen des demografischen Wandels zu berücksichtigen sind. Dazu sollen die
        weitere Entwicklung der Bevölkerungsstruktur und die räumliche Bevölkerungsvertei-
        lung berücksichtigt werden. Dies gilt für alle Planungen und Maßnahmen.

        Das mit der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 194 „Kita- und
        Wohnprojekt am Visbeker Damm“ verfolgte Ziel der Bereitstellung von Wohnraum so-
        wie der Bau einer Kindertagesstätte auf einer Innenbereichsfläche dient einer be-
        darfsgerechten Siedlungsentwicklung zur Stärkung und nachhaltigen Sicherung vor-
        handener Strukturen in der Stadt Vechta und entspricht den allgemeinen Zielen und
        Grundsätzen der Raumordnung.

3.2     Regionales Raumordnungsprogramm (RROP)

        Das Regionale Raumordnungsprogramm (RROP) für den Landkreis Vechta aus dem
        Jahr 2022 konkretisiert die auf Landesebene formulierten Zielsetzungen für das Plan-
        gebiet. Das RROP wurde am 05. April 2022 vom Amt für regionale Entwicklung We-
        ser-Ems bekannt gemacht und ist am 25. Mai 2022 bekannt gemacht worden und in
        Kraft getreten.

        Hierin wird das Plangebiet als zentrales Siedlungsgebiet dargestellt. Die Begründung
        erläutert hierzu, dass die Siedlungsentwicklung im Landkreis Vechta auf die festgeleg-

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        ten zentralen Siedlungsgebiete sowie die Standorte für die Sicherung und Entwicklung
        von Wohnstätten und Arbeitsstätten konzentriert werden soll.

        Mit der Bereitstellung von Wohnungen sowie einer Kindertagesstätte in einer städte-
        baulich vorgeprägten Lage im zentralen Siedlungsbereich von Vechta wird mit der
        vorliegenden Bauleitplanung den Zielen des Regionalen Raumordnungsprogramms
        entsprochen.

3.3     Vorbereitende Bauleitplanung

        Im wirksamen Flächennutzungsplan der Stadt Vechta aus dem Jahr 1984 wird das
        Plangebiet als Wohnbaufläche (W) dargestellt. Das Planvorhaben des vorhabenbezo-
        genen Bebauungsplanes Nr. 194 „Kita- und Wohnprojekt am Visbeker Damm“ stimmt
        somit mit den Inhalten des Flächennutzungsplanes gem. § 8 (3) BauGB überein.

3.4     Verbindliche Bauleitplanung

        Die Flächen des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 194 sind Teil des Bebau-
        ungsplanes Nr. 40B „Nördlich des Windmühlenweges“ der Stadt Vechta aus dem Jahr
        1984. Hierin wird für die Fläche ein allgemeines Wohngebiet (WA) festgesetzt. Im Be-
        bauungsplan wird das Plangebiet als von der Genehmigung ausgenommener Teilbe-
        reich gekennzeichnet.

        Die Festsetzung des Maßes der baulichen Nutzung mit einer maximal zulässigen ein-
        geschossigen Bauweise (I) sowie die Festsetzung einer geschlossenen Bauweise (g)
        entspricht nicht mehr den Planungsabsichten für diese Fläche, so dass die Änderung
        der verbindlichen Bauleitplanung für diese Fläche notwendig ist.

4.0     ÖFFENTLICHE BELANGE

        Im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung sind die mit der Planung verbundenen,
        unterschiedlichen Belange untereinander und miteinander zu koordinieren, sodass
        Konfliktsituationen vermieden und die städtebauliche Ordnung sichergestellt wird.

4.1     Belange von Natur und Landschaft / Artenschutzrechtliche Belange

        Bei der Aufstellung, Änderung oder Ergänzung eines Bebauungsplanes sind die Be-
        lange des Umwelt- und Naturschutzes gem. § 1 (6) Nr. 7 BauGB zu berücksichtigen.

        Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 194 wird aufgrund des innerörtlichen
        Standortes im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB (Bebauungspläne der In-
        nenentwicklung) durchgeführt, weshalb von einer Umweltprüfung nach § 2 (4) BauGB
        abgesehen wird. Für Bebauungspläne mit einer zulässigen Grundfläche
        ≤ 20.000 m² sind ferner nach § 13a (2) Satz 1 Nr. 4 BauGB Eingriffe in den Natur-
        haushalt und das Landschaftsbild, die auf Grund der Aufstellung oder Änderung des
        Bebauungsplanes zu erwarten sind, im Sinne des § 1a (3) Satz 5 BauGB zu bewer-
        ten.

        Der Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 194 hat eine
        Größe von insgesamt ca. 3.945 m². Die zulässige Grundfläche beträgt damit weniger
        als 20.000 m². Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 194 kann dem entspre-
        chend im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB aufgestellt werden. Eine förm-
        liche Umweltprüfung ist nicht erforderlich.

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        Der in diesem Fall zu Grunde zu legende Bebauungsplan Nr. 40B setzt allerdings ent-
        lang des Visbeker Damms eine 10 m breite Fläche zum Anpflanzen von Bäumen,
        Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen gem. § 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB fest, die
        aufgrund des Planvorhabens nicht erhalten werden kann und damit als abgängig zu
        bewerten ist. Es handelt sich dabei um eine rd. 980 m² große Anpflanzfläche, die vor-
        wiegend von Sträuchern und jüngeren Bäumen mit Stammdurchmesser bis ca. 0,3 m
        geprägt wird (vgl. Abbildung 1). Für diesen Flächenanteil ist die Eingriffsregelung in
        Anlehnung an die Arbeitshilfe zur Vorbereitung und Umsetzung der Eingriffsregelung
        (Osnabrücker Kompensationsmodell 2016) anzuwenden. Kompensationsmaßnahmen
        innerhalb von Baugebieten können nach dem o. g. Bilanzierungsmodell i. d. R. Wer-
        tigkeiten bis zu 1,5 WE als Zielwert beigemessen werden, da die ökologische Wirkung
        in derartigen Räumen meist nur beschränkt ist. Demnach wären hierfür 1.470 WE zu
        kompensieren (vgl. Tabelle 1).

        Abbildung 1: Auszug aus dem Ursprungsplan mit Darstellung des Geltungsbereiches
        des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 194 (rot gestrichelte Linie) sowie auf
        dem Wall stockenden Gehölzstrukturen.

        Die Ermittlung des Eingriffsflächenwertes (Bestandsanalyse) ist in nachfolgender Ta-
        belle dargestellt.

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        Tabelle 1: Ermittlung des Eingriffsflächenwertes (Bestandsanalyse)
                                  Kurzbezeich-
                                                                                 Wert nach
                                      nung     Flächen-         Wertfaktor                    Eingriffs-
                                                                                Kompensa-
             Biotoptyp           (in Anlehnung  größe           (Bereich)                   flächenwert
                                                                                tionsmodell
                                  an DRACHEN-    (m²)            (WE/ha)                        (WE)
                                                                                   (WE/ha)
                                   FELS 2021)
        Schutzanpflanzfläche
        aus B-Plan Nr. 40B
                                      HFM             980        (1,6 - 2,5)         1,5           1.470
        entlang des Visbeker
        Damms
                                                               Eingriffsflächenwert
        Fläche (gesamt):                              980                                          1.470
                                                               (gesamt)

        Im Folgenden ist die Ermittlung des Kompensationswertes für den Eingriffsbereich
        dargestellt.

        Tabelle 2: Ermittlung des Kompensationsflächenwertes (geplanter Zustand)
                                  Kurzbezeich-
                                                                                 Wert nach
                                      nung     Flächen-         Wertfaktor                    Eingriffs-
                                                                                Kompensa-
             Biotoptyp           (in Anlehnung  größe           (Bereich)                   flächenwert
                                                                                tionsmodell
                                  an DRACHEN-    (m²)            (WE/ha)                        (WE)
                                                                                   (WE/ha)
                                   FELS 2021)
        Hausgarten                    PHZ             245         0,6 - 1,5          1,0            245
        Versiegelte Flächen             X             735            0,0             0,0             0
                                                               Eingriffsflächenwert
        Fläche (gesamt):                              980                                           245
                                                               (gesamt)
        *1 Nicht versiegelte Flächen des allgemeinen Wohngebietes werden als Ziergärten mit der Wertstufe 1,0
           eingestellt.
        *2 Es handelt sich um die versiegelten Bereiche (75 %) des allgemeinen Wohngebietes (WA).

        Eingriffsflächenwert (gesamt)                                            1.470 WE
        Kompensationsflächenwert (gesamt)                                          245 WE
        Bilanz (Kompensationsrestwert)                                         - 1.225 WE

        Es ergibt sich somit ein Flächenwert von – 1.225 Werteinheiten für den Eingriff in Na-
        tur und Landschaft, der kompensiert werden muss. Aufgrund der Planungsabsichten
        ist es nicht möglich, innerhalb des Geltungsbereiches einen anrechenbaren Teilaus-
        gleich zu erzielen, so dass das o. g. Kompensationsflächendefizit über eine außerhalb
        des Plangebietes gelegene Ausgleichsmaßnahme zu kompensieren ist.

        Als Kompensationsfläche stellt die Stadt Vechta das Flurstück 54/4, der Flur 17, in der
        Gemarkung Oythe auf einer Fläche von 988 m² innerhalb des Kompensationsflächen-
        pools Moorbachtal zur Verfügung. Als aufwertende Maßnahme findet hier eine Um-
        wandlung bzw. Entwicklung von vormals Intensivgrünland zu mesophilem Grünland
        statt. Die damit verbundene tatsächliche Aufwertung beläuft sich auf einen Wertfaktor
        von 1,24 WE.

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Stadt Vechta - Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 194                         6

        Abbildung 2: Auszug aus dem Übersichtsplan des Flächenpools Moorbachtal mit Dar-
        stellung der Kompensationsfläche (Quelle: Stadt Vechta).

        Unter Berücksichtigung dieser Kompensationsmaßnahme verbleiben keine erhebli-
        chen Beeinträchtigungen in dem Naturhaushalt und dem Landschaftsbild.

        Artenschutzrechtliche Belange

        Zur Überprüfung der Auswirkungen der Planung auf die verschiedenen Arten unter
        Berücksichtigung der Verbotstatbestände wird im Folgenden eine artenschutzrechtli-
        che Prüfung (saP) durchgeführt.

        § 44 BNatSchG begründet ein strenges Schutzsystem für bestimmte Tier- und Pflan-
        zenarten. Zwar ist die planende Stadt nicht unmittelbar Adressat dieser Verbote, da
        mit dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan in der Regel nicht selbst die verbotenen
        Handlungen durchgeführt beziehungsweise genehmigt werden. Allerdings ist es gebo-
        ten, den besonderen Artenschutz bereits in der Bauleitplanung angemessen zu be-
        rücksichtigen, da ein (vorhabenbezogener) Bebauungsplan, der wegen dauerhaft ent-
        gegenstehender rechtlicher Hinderungsgründe (hier entgegenstehende Verbote des
        besonderen Artenschutzes bei der Umsetzung) nicht verwirklicht werden kann, voll-
        zugsunfähig ist.

        Die vorkommenden Gehölzstrukturen auf dem bestehenden Wall als auch die noch
        verbliebenden unbebauten Flächen können grundsätzlich für Gehölzbrüter sowie ggf.
        auch Bodenbrüter geeignete Brutplätze bieten, gleichwohl aufgrund der städtebauli-
        chen Vorprägungen und der entsprechenden Frequentierung mit keinen hohen Wer-
        tigkeiten oder einem seltenen Artvorkommen zu rechnen ist. Die vorkommenden Ein-
        zelbäume auf dem Wall sind noch zu jung, dass sie geeignete Höhlen, die als dauer-
        hafte Fortpflanzungsstätten für bestimmte Vogelarten oder Fledermäuse dienen könn-
        ten, beherbergen. Vorsorglich ist aber auch in diesem Fall der Vermeidungsansatz
        nach dem BNatSchG zu berücksichtigen. Demnach sind, um eine mögliche Verlet-

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        zung und Tötung von Individuen auszuschließen, Bau- und Rodungsarbeiten nur au-
        ßerhalb der Brutphase der Vögel und außerhalb der Sommerlebensphase der Fle-
        dermäuse durchzuführen. Für die Vermeidung artenschutzrechtlicher Verbotstatbe-
        stände gemäß § 44 (1) BNatSchG ist die Baufeldräumung / Baufeldfreimachung au-
        ßerhalb der Zeit zwischen dem 1. März und dem 15. Juli und Baumfäll- und Rodungs-
        arbeiten sind außerhalb der Zeit zwischen dem 1. März und dem 30. September
        durchzuführen. Eine Baufeldräumung / Baufeldfreimachung sowie Baumfäll- und Ro-
        dungsarbeiten sind ausnahmsweise in den gesamten Zeiten zulässig, wenn durch ei-
        ne ökologische Baubegleitung artenschutzrechtliche Verbotstatbestände ausge-
        schlossen werden können.

        Unter Berücksichtigung der o. g. Vermeidungsmaßnahmen sind nach derzeitigem
        Kenntnisstand die Verbotstatbestände nach § 44 BNatSchG nicht einschlägig.

4.2     Belange des Immissionsschutzes – Verkehrslärm

        Im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung sind die öffentlichen Belange zu berück-
        sichtigen und aufeinander abzustimmen. Das Plangebiet liegt im Einwirkungsbereich
        des Visbeker Damms (K 334) als einer der Einfahrtsstraßen Vechtas. Da im Rahmen
        des vorliegenden Bebauungsplanes schützenswerte Nutzungen festgesetzt werden,
        ist zu prüfen, welche Auswirkungen durch den Verkehr zu erwarten sind und wie da-
        mit umgegangen werden soll.

        Seitens der I+B Akustik GmbH wurde ein Lärmschutzgutachten erstellt, in dem die
        vom Visbeker Damm ausgehenden Lärmemissionen betrachtet und bewertet wurden.
        Zur Ermittlung der Schallemissionen des Visbeker Damms liegen Verkehrszähldaten
        aus dem Jahr 2022 vor, welche für die Verkehrslärmbetrachtung ohne weitere Hoch-
        rechnung zugrunde zu legen sind. Aufgrund der geplanten Kindertagesstätte im Erd-
        geschoss des zukünftigen Wohngebäudes wird auf dem Visbeker Damm auf Höhe
        des Plangebietes eine maximal zulässige Hochgeschwindigkeit von 30 km/h festge-
        legt und für die Berechnung herangezogen.

        Die Ergebnisse der Berechnungen zeigen, dass die Orientierungswerte für Wohnge-
        biete von 55 dB (A) tagsüber und 45 dB(A) nachts um maximal bis zu 10 dB über-
        schritten werden. Aufgrund der erhöhten Lärmbelastung durch den Straßenverkehr
        sind erhöhte Anforderungen an den passiven Schallschutz zu stellen. Hierzu werden
        im vorhabebezogenen Bebauungsplan Nr. 194 passive Lärmschutzmaßnahmen ver-
        bindlich festgesetzt. Die genannten Inhalte können dem o.g. Gutachten entnommen
        werden.

4.3     Belange der Wasserwirtschaft

        In der Bauleitplanung sind die Belange der Wasserwirtschaft zu beachten. Das im
        Plangebiet anfallende Oberflächenwasser von versiegelten Bauflächen muss ord-
        nungsgemäß entsprechend wasserwirtschaftlicher Anforderungen abgeleitet werden.

        Das anfallende, nicht schädlich verunreinigte Oberflächenwassers soll voraussichtlich
        auf den Grundstücken versickert, bzw. in das bestehende Entwässerungsnetz einge-
        speist werden. Die erforderlichen wasserrechtlichen Genehmigungsanträge werden
        rechtzeitig bei der unteren Wasserbehörde des Landkreises gestellt.

4.4     Belange des Denkmalschutzes

        Im Rahmen der Bauleitplanung sind gem. § 1 (6) Nr. 5 BauGB die Belange des
        Denkmalschutzes und der Denkmalpflege zu beachten. Innerhalb des Geltungsberei-

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        ches sind keine Fundstellen oder besondere Objekte des Denkmalschutzes bekannt,
        daher wird nachrichtlich auf dem Bebauungsplan auf die Meldepflicht von ur- und
        frühgeschichtlichen sowie mittelalterlichen und frühneuzeitlichen Bodenfunden im Zu-
        ge von Bauausführungen hingewiesen: „Sollten bei den geplanten Bau- und Erdarbei-
        ten ur- und frühgeschichtliche sowie mittelalterliche oder frühneuzeitliche Bodenfunde
        (das können u.a. sein: Tongefäßscherben, Holzkohleansammlungen, Schlacken so-
        wie auffällige Bodenverfärbungen u. Steinkonzentrationen, auch geringe Spuren sol-
        cher Funde) gemacht werden, sind diese gemäß § 14 (1) des Nieders. Denkmal-
        schutzgesetzes meldepflichtig und müssen der zuständigen unteren Denkmalschutz-
        behörde beim Landkreis Vechta oder dem Niedersächsischen Landesamt für Denk-
        malpflege - Abteilung Archäologie - Stützpunkt Oldenburg, Ofener Straße 15, Tel.
        0441-205766-15 unverzüglich gemeldet werden. Meldepflichtig ist der Finder, der Lei-
        ter der Arbeiten oder der Unternehmer. Bodenfunde und Fundstellen sind nach § 14
        (2) des Nieders. Denkmalschutzgesetzes bis zum Ablauf von 4 Werktagen nach der
        Anzeige unverändert zu lassen, bzw. für ihren Schutz ist Sorge zu tragen, wenn nicht
        die Denkmalschutzbehörde vorher die Fortsetzung der Arbeiten gestattet.“

4.5     Altablagerungen / Kampfmittel

        Im Rahmen des Altlastenprogramms des Landes Niedersachsen haben die Landkrei-
        se gezielte Nachermittlungen über Altablagerungen innerhalb ihrer Grenzen durchge-
        führt und entsprechendes Datenmaterial gesammelt. Dieses wurde vom damaligen
        Niedersächsischen Landesamt für Wasser und Abfall (NLWA) (aktuell: Niedersächsi-
        scher Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN)) be-
        wertet.

        Hiernach sind zudem im Plangebiet keine Altablagerungen (stillgelegte Abfallbeseiti-
        gungsanlagen z. B. ehemalige Müllkippen) gemeldet. Sollten bei den Bauarbeiten
        Hinweise auf Abfallablagerungen, Bodenverunreinigungen etc. zutage treten oder
        Bodenverunreinigungen während der Bauphase (Leckagen beim Umgang mit Be-
        triebsmitteln oder Baustoffen) auftreten, ist unverzüglich die untere Bodenschutzbe-
        hörde des Landkreises Vechta zu benachrichtigen.

        Hinweise auf das Vorkommen von Kampfmitteln liegen derzeit für das Plangebiet
        nicht vor. Sollten bei den Bau- und Erdarbeiten jedoch Kampfmittel (Bombenblind-
        gänger, Granaten, Panzerfäuste, Minen etc.) gefunden werden, sind diese umgehend
        der zuständigen Polizeidienststelle, dem Ordnungsamt der Stadt Vechta oder dem
        Landesamt für Geoinformation und Landesvermessung Niedersachsen (LGLN), Re-
        gionaldirektion Hameln-Hannover - Kampfmittelbeseitigungsdienst (KBD) zu melden.

4.6     Belange des Bodenschutzes / des Abfallrechtes

        Bei geplanten Baumaßnahmen oder Erdarbeiten sind die Vorschriften des vorsorgen-
        den Bodenschutzes zu beachten, d.h. jeder, der auf den Boden einwirkt, hat sich so
        zu verhalten, dass schädliche Bodenveränderungen nicht hervorgerufen werden.
        Grundstückseigentümer bzw. Nutzer sind verpflichtet, Maßnahmen zur Abwehr der
        von ihrem Grundstück drohenden schädlichen Bodenveränderungen zu ergreifen
        (Grundpflichten gemäß § 4 BBodSchG). Sollten Bodenverunreinigungen zutage tre-
        ten, so ist unverzüglich die untere Abfallbehörde des Landkreises Vechta zu benach-
        richtigen.

        Die Verwertung oder Beseitigung von anfallenden Abfällen (z. B. Baustellenabfall,
        nicht auf der Baufläche verwertbarer Bodenaushub usw.) unterliegen den Anforderun-
        gen des Kreislaufwirtschaftsgesetzes sowie der Satzung über die Abfallentsorgung im
        Landkreis Vechta in der jeweils gültigen Fassung. Demnach sind die Abfälle einer

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        Verwertung (vorrangig) bzw. Beseitigung zuzuführen und hierfür getrennt zu halten.
        Nicht kontaminiertes Bodenmaterial und andere natürlich vorkommende Materialien,
        die bei Bauarbeiten ausgehoben wurden, können unverändert an dem Ort, an dem sie
        ausgehoben wurden, für Bauzwecke wiederverwendet werden. Verwertungsmaß-
        nahmen wie z. B. Flächenauffüllungen außerhalb des Baugrundstückes, Errichtung
        von Lärmschutzwällen usw., unterliegen ggf. genehmigungsrechtlichen Anforderun-
        gen (nach Bau-, Wasser- und Naturschutzrecht) und sind daher vorab mit dem Land-
        kreis Vechta bzw. der zuständigen Genehmigungsbehörde abzustimmen. Sofern mi-
        neralische Abfälle (Recyclingschotter und Bodenmaterial) für geplante Verfüllungen
        oder Versiegelungen zum Einsatz kommen sollen, gelten die Anforderungen der LA-
        GA Richtlinie M 20 (Mitteilung der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall Nr. 20 „Anforde-
        rungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Abfällen“).

5.0     VORHABEN- UND ERSCHLIEßUNGSPLAN

        Der Vorhaben- und Erschließungsplan, der rechtsverbindlicher Bestandteil des vorha-
        benbezogenen Bebauungsplanes Nr. 194 „Kita- und Wohnprojekt am Visbeker
        Damm“ ist, sieht den Bau eines Mehrfamilienhauses mit integrierter Kindertagesstätte
        vor.

        Das geplante Gebäude erstreckt sich entsprechend des Grundstücks in Nord- Süd-
        richtung und ist in geringem Abstand zum Visbeker Damm geplant. Ein Großteil der
        Außenflächen orientieren sich damit in Richtung Westen zur straßen- und damit lärm-
        abgewandten Seite des Grundstücks. Hier sind überwiegend die Außenspielbereiche
        der Kindertagesstätte vorgesehen. Im nördlichen Teil der südlichen Grundstückhälfte
        rückt ein Teil des Gebäudes in Richtung Westen ein, um dort am Visbeker Damm ei-
        nem Vorplatz mit Parkplätzen Platz zu machen.

        Im Erdgeschoss des Gebäudekomplexes ist eine Kindertagesstätte mit 4 Regelgrup-
        pen und zwei Krippengruppen geplant, die von der Stadt Vechta betrieben werden
        soll. Der Hauptzugang erfolgt aus Richtung Osten.

        In den Obergeschossen (1.- und 2. Obergeschoss sowie Dachgeschoss) sind insge-
        samt 24 Wohnungen in verschiedenen Größen vorgesehen, die im 2. Obergeschoss
        sowie im Dachgeschoss teilweise als Maisonettewohnungen geplant sind.

        Das Gebäude hat eine Gesamtlänge von mehr als 80 m, teilt sich aber optisch in 7
        Gebäudeteile auf, wodurch das Gesamtbild aufgelockert wird. In der Straßenansicht
        entstehen 7 Satteldächer und auch Fassadenrücksprünge und Balkone gliedern die
        Fassade so, dass ein eher vertikaler Gebäudeeindruck entsteht. Die rote Klinkerfas-
        sade und das anthrazitfarbene Dach sind regionaltypisch und passen sich ins Stadt-
        bild ein.

6.0     INHALT DES BEBAUUNGSPLANES

6.1     Art der baulichen Nutzung

        Entsprechend der im Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr.
        194 „Kita- und Wohnprojekt am Visbeker Damm“ geplanten Nutzung wird das Plange-
        biet als allgemeines Wohngebiet (WA) gem. § 4 BauNVO festgesetzt. Zur Vermeidung
        von Fehlentwicklungen sind innerhalb des allgemeinen Wohngebietes (WA) die gem.
        § 4 (3) Nr. 4 und 5 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Nutzungen, Gartenbaube-
        triebe und Tankstellen, gem. § 1 (6) Nr. 1 BauNVO nicht Bestandteil des Bebauungs-

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        planes. Die vorgenannten Nutzungen stehen nicht im Einklang mit der planerischen
        Zielsetzung des geplanten Projektes. Daher dient der Ausschluss dieser Nutzungen
        der Vermeidung städtebaulicher Fehlentwicklungen.

6.2     Höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden

        Zur planungsrechtlichen Steuerung einer ortsverträglichen Bebauungsdichte bedarf es
        des Weiteren der Begrenzung der Anzahl der Wohneinheiten.

        Im Jahr 2016 hat die Stadt Vechta das „Städtebauliche Entwicklungskonzept zur
        Steuerung der Innenentwicklung und zur Sicherung verträglicher Strukturen im Stadt-
        gebiet Vechta“ aufgestellt. Hierin wurden die durch Wohnnutzung geprägten Sied-
        lungsbereiche analysiert und in einem Zielkonzept festgelegt, wie viel Verdichtung zu-
        künftig auf den einzelnen Flächen zulässig sein soll. Hierbei wurde sich an der vor-
        handenen Verdichtung orientiert und ein Nachverdichtungspotenzial ermittelt, das sich
        verträglich mit den vorhandenen Strukturen vereinbaren lässt. Das Zielkonzept soll bei
        der Bewertung von Bauanträgen sowie bei der Aufstellung und Änderung von Bebau-
        ungsplänen als Empfehlungsgrundlage herangezogen werden. Eine rechtliche Ver-
        bindlichkeit geht davon nicht aus.

        Der Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 194 wird hierin
        der Zone 3 zugeordnet, in der pro 150 m² Grundstücksfläche, bzw. 125 m² Grund-
        stücksfläche bei Bau einer Tiefgarage, eine Wohnung und maximal 4 Wohnungen pro
        Wohngebäude zulässig sind.

        Dem entsprechend wird im vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 194 festgesetzt,
        dass gem. § 9 (1) Nr. 6 BauGB je angefangene 125 m² Baugrundstücksfläche eine
        Wohnung zulässig ist. Da der Vorhaben- und Erschließungsplan, der rechtsverbindli-
        cher Bestandteil der vorliegenden Planung ist, den Bau einer Tiefgarage vorsieht,
        werden im Plandokument direkt die 125 m² in Ansatz gebracht. Aufgrund der geplan-
        ten Kindertagesstätte mit einem großen Raumbedarf im Erdgeschoss ist auf dem bis-
        her unbebauten Grundstück der Bau nur eines Gebäudes vorgesehen. Dem entspre-
        chend entfällt in der vorliegenden Planung die absolute Begrenzung der Wohneinhei-
        ten je Wohngebäude.

6.3     Maß der baulichen Nutzung

        Das Maß der baulichen Nutzung wird im vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 194
        bedarfsgerecht anhand des geplanten Gebäudes über eine Grundflächenzahl gem. §
        16 (2) Nr. 1 BauNVO von GRZ 0,5 sowie einer Geschossflächenzahl gem. § 20 (2)
        BauNVO von GFZ 1,3 festgesetzt.

        Darüber hinaus wird die Höhenentwicklung auf dem zentral gelegenen Grundstück am
        Visbeker Damm über die Festsetzung einer maximal dreigeschossigen Bauweise (III)
        gem. § 20 (1) BauNVO, die Festsetzung einer Traufhöhe von TH ≤10,00m sowie ei-
        ner Firsthöhe von FH≤15,00m gem. § 18 BauNVO gesteuert.

        Für die Festsetzung der Höhen gelten folgende Bezugspunkte:
        Oberer Bezugspunkt:
        Firsthöhe (FH): obere Firstkante
        Traufhöhe (TH): Schnittpunkt zwischen aufsteigendem Mauerwerk und Dachhaut

        Unterer Bezugspunkt: Straßenoberkante (Fahrbahnmitte) der nächsten Erschlie-
        ßungsstraße im Endausbauzustand, gemessen senkrecht zur Mitte der zur erschlie-
        ßenden Straße zugewandten Gebäudeseite.

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6.4     Bauweise, überbaubare und nicht überbaubare Grundstücksflächen

        Im vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr.194 „Kita- und Wohnprojekt am Visbeker
        Damm“ wird eine abweichende Bauweise (a) gem. § 22 (4) BauNVO festgesetzt. Hier-
        in sind Gebäude zulässig wie in der offenen Bauweise, jedoch ohne Längenbegren-
        zung. Da das geplante Gebäude die in der offenen Bauweise zulässigen 50,00m deut-
        lich überschreitet, ist diese Festsetzung zur Realisierung des Bauprojektes planerisch
        notwendig. Durch die städtebaulich verdichtete und vorgeprägte Lage sind hierdurch
        keine Fehlentwicklungen zu erwarten.

        Die überbaubaren und nicht überbaubaren Grundstücksflächen werden im Plangebiet
        über die Festsetzung von Baugrenzen gem. § 23 (3) BauNVO festgesetzt. Auch hier-
        bei orientiert sich die Festsetzung weitestgehend an der geplanten Bebauung.

6.5     Flächen für Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwir-
        kungen im Sinne des Bundes- Immissionsschutzgesetzes

        Wie bereits im Kapitel zu den Belangen des Immissionsschutzes ausgeführt, liegt das
        Plangebiet im Einwirkungsbereich des viel befahrenen Visbeker Damms. Da gemäß
        Lärmschutzgutachten der I+B Akustik GmbH ermittelt wurde, dass die Orientierungs-
        werte gem. TA Luft für Teile des Plangebietes überschritten werden, werden im vor-
        habenbezogenen Bebauungsplan Nr. 194 „Kita- und Wohnprojekt am Visbeker
        Damm“ innerhalb des allgemeinen Wohngebietes (WA) Flächen für Vorkehrungen
        zum Schutz gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes- Immissi-
        onsschutzgesetzes gem. § 9 (1) Nr. 24 BauGB festgesetzt, in denen folgende Maß-
        nahmen zu berücksichtigen sind:

        Innerhalb des festgesetzten allgemeinen Wohngebietes (WA) gem. § 4 BauNVO sind
        Vorkehrungen zum Schutz gegen schädliche Umwelteinwirkungen i.S.d. Bun-
        desimmissionsschutzgesetzes (BImSchG) gem. § 9 (1) Nr. 24 BauGB für Neubauten
        bzw. baugenehmigungspflichtige Änderungen von Aufenthaltsräumen nach der DIN
        4109 Anforderungen an die Schalldämmung der Außenbauteile (Wandteil, Fenster,
        Lüftung, Dächer, etc.) zu stellen. Innerhalb des Plangebietes des vorhabenbezogenen
        Bebauungsplanes Nr. 194 werden maßgebliche Außenlärmpegel von 40 dB(A) < La ≤
        67 dB(A) erreicht. In der nachfolgenden Tabelle werden die hierfür jeweils maßgebli-
        chen Bau-Schalldämm-Maße in 5 dB- Stufen aufgeführt:

        Außenwohnbereiche (Terrassen, Balkone, Loggien, etc.) mit Beurteilungspegeln zwi-
        schen 60 dB(A) ≥ Lr, Tag > 55 dB(A) sind so zu planen, dass sie durch geeignete
        bauliche Maßnahmen (geschlossene, fugenlose Brüstung, z.B. mit Glaselementen)
        geschützt werden.

        Außenwohnbereiche (Terrassen, Balkone, Loggien, etc.) mit Beurteilungspegeln Lr,
        Tag > 60 dB(A) sind so zu planen, dass sie durch eine vollständige Einhausung
        schützt werden (z.B. verglaste Loggien).

        Diekmann • Mosebach & Partner – Oldenburger Straße 86 – 26180 Rastede
Stadt Vechta - Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 194                           12

        In zukünftigen Schlafräumen ist zur Nachtzeit zwischen 22:00 und 6:00 Uhr ein
        Schalldruckpegeln von ≤ 30 dB (A) im Rauminneren bei ausreichender Belüftung zu
        gewährleisten. Zukünftige Schlafräume im Bereich mit einem Beurteilungspegeln von
        Lr, Nacht > 45 dB(A) sind mit schallgedämmten Lüftungssystemen auszustatten. Die
        Dimensionierung solcher Lüftungssysteme ist im Zuge der Genehmigungsplanung
        festzulegen und zu detaillieren.

7.0     VERKEHRLICHE UND TECHNISCHE INFRASTRUKTUR

        •   Verkehrserschließung
            Die verkehrliche Erschließung des Plangebiets erfolgt hauptsächlich über den Vis-
            beker Damm im Osten sowie über die Erich- Kästner- Straße im Westen das
            Plangebietes.

        •   ÖPNV
            Nördlich des Geltungsbereiches befindet sich in wenigen Metern Entfernung die
            Haltestelle „Vechta Visbeker Damm/Wilhelm-Busch-Straße“ der Linie 603 des
            Stadtbus Vechta. Die Linie erschließt das zentrale Stadtgebiet von Vechta.

        •   Gas- und Stromversorgung
            Die Gas- und Stromversorgung erfolgt über den Anschluss an die Versorgungs-
            netze der Energieversorgung Weser-Ems (EWE).

        •   Schmutz- und Abwasserentsorgung
            Die Schmutz- und Abwasserentsorgung innerhalb der Plangebiete erfolgt über ei-
            nen Anschluss an das vorhandene Kanalnetz.

        •   Wasserversorgung
            Die Wasserversorgung der Plangebiete erfolgt über das vorhandene Versor-
            gungssystem des Oldenburgisch-Ostfriesischen Wasserverbandes (OOWV).

        •   Abfallbeseitigung
            Die Abfallentsorgung erfolgt durch den Landkreis Vechta.

        •   Oberflächenentwässerung
            Das anfallende, nicht schädlich verunreinigte Oberflächenwassers soll voraus-
            sichtlich auf den Grundstücken versickert werden, bzw. in das bestehende Ent-
            wässerungsnetz eingespeist. Die erforderlichen wasserrechtlichen Genehmi-
            gungsanträge werden rechtzeitig bei der unteren Wasserbehörde des Landkreises
            gestellt.

        •   Fernmeldetechnische Versorgung
            Die fernmeldetechnische Versorgung des Bebauungsplangebietes erfolgt lt. Si-
            cherstellungsauftrag gem. § 77 i (7) Telekommunikationsgesetz (TKG) über die
            verschiedenen Telekommunikationsanbieter.

        •   Sonderabfälle
            Sonderabfälle sind vom Abfallerzeuger einer ordnungsgemäßen Entsorgung zuzu-
            führen.

        •   Brandschutz
            Die Löschwasserversorgung des Plangebietes wird entsprechend den jeweiligen
            Anforderungen sichergestellt.

        Diekmann • Mosebach & Partner – Oldenburger Straße 86 – 26180 Rastede
Stadt Vechta - Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 194                                     13

8.0     VERFAHRENSGRUNDLAGEN/-ÜBERSICHT/-VERMERKE

8.1     Rechtsgrundlagen

        Dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan liegen zugrunde (in der jeweils aktuellen
        Fassung):

        • BauGB                              (Baugesetzbuch),
        • BauNVO                             (Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke:
                                             Baunutzungsverordnung),
        • PlanZV                             (Verordnung über die Ausarbeitung der Bauleitpläne und die
                                             Darstellung des Planinhaltes: Planzeichenverordnung),
        • NBauO                              (Niedersächsische Bauordnung),
        • NDSchG                             (Niedersächsisches Denkmalschutzgesetz)
        • BNatSchG                           (Bundesnaturschutzgesetz),
        • NStrG                              (Niedersächsisches Straßengesetz)
        • NKomVG                             (Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz).

8.2     Verfahrensübersicht

Aufstellungsbeschluss
        Der Verwaltungsausschuss der Stadt Vechta hat in seiner Sitzung am ……….. gem. §
        2 (4) BauGB den Beschluss zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungspla-
        nes Nr. 194 „Kita- und Wohnprojekt am Visbeker Damm“ gefasst.

Öffentliche Auslegung

        Die Begründung hat gem. § 3 (2) BauGB vom ……….. bis ………. zusammen mit der
        Planzeichnung öffentlich ausgelegen.

Satzungsbeschluss

        Der Rat der Stadt Vechta hat den vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 194
        „Kita- und Wohnprojekt am Visbeker Damm“ nach Prüfung der fristgemäß vorgebrach-
        ten Anregungen in seiner Sitzung am .......................... gem. § 10 (1) BauGB als Sat-
        zung beschlossen. Die Begründung wurde ebenfalls beschlossen und ist dem Bebau-
        ungsplan gem. § 9 (8) BauGB beigefügt.

        Vechta, ................................

        ......................................
        Der Bürgermeister

        Diekmann • Mosebach & Partner – Oldenburger Straße 86 – 26180 Rastede
Stadt Vechta - Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 194                     14

8.3     Planverfasser

        Die Ausarbeitung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 194 „Kita- und
        Wohnprojekt am Visbeker Damm“ erfolgte im Auftrag der Gemeinde Vechta durch das
        Planungsbüro:

        Diekmann •
        Mosebach
        & Partner
        Regionalplanung
        Stadt- und Landschaftsplanung
        Entwicklungs- und Projektmanagement
        Oldenburger Straße 86 - 26180 Rastede
        Telefon (0 44 02) 9116-30
        Telefax (0 44 02) 9116-40
        www.diekmann-mosebach.de
        mail: info@diekmann-mosebach.de

        Diekmann • Mosebach & Partner – Oldenburger Straße 86 – 26180 Rastede
Legende
      Flächenpool Moorbachtal                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                             Zugeordnete Verfahren
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                          Bezeichung Verfahren
      Kompensation B-Plan Nr. 194                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                      Kompensation
      Kita- und Wohnprojekt Visbeker Damm
Kompensation B-Plan Nr. 90 Schulhoferweiterung
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                       B-Plan Nr. 111. 3. Änderung
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                        Wegebau Grünes Moor
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                       B-Plan Nr. 100 a Gewerbegebiet südl. Bokerner Damm
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                       B-Plan Nr.194 Kita- und Wohnprojekt Visbeker Damm
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                       Kompensation 78. FNP-Änderung
                                                                                 B-Plan Nr. 100 a Gewerbegebiet südl. Bokerner Damm

                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                       Kompensation B-Plan Nr, 176 Ortskern Oythe
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                       Kompensation B-Plan Nr. 107 1. Änd.
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                       Kompensation B-Plan Nr. 111. 3. Änderung
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                       Kompensation B-Plan Nr. 142
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                       Kompensation B-Plan Nr. 143
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                       Kompensation B-Plan Nr. 157
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                       Kompensation B-Plan Nr. 166 und 88 FNP
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                       Kompensation B-Plan Nr. 51 L
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                       Kompensation B-Plan Nr. 90 Schulhoferweiterung
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                       Kompensation Entlastungsleitung Wehranlage

                                                                                                                                                          Kompensation B-Plan Nr. 111. 3. Änderung
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                       Kompensation Erweiterung Klärwerk
                                                                                                                                                                                                  Kompensation Kleinspielfeld Grundschule Hagen
                                                                                                                                                                                                                 Wegebau Grünes Moor
                                                                                                                                                                                                                                                                          Kompensation B-Plan Nr. 51 L                                                                                 Kompensation Kleinspielfeld Grundschule Hagen
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                Kompensation 78. FNP-Änd.
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                       Kompensation Wehranlage und Nepomuk
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                       Kompensation Radweg Langförden - Bühren
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                       Waldersatz B-Plan Nr. 107 1. Änd
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                       Waldersatz B-Plan Nr. 167 Bögel

                                                                                  Moorbach
                                                                                                                                                                                         B-Plan Nr.194 Kita- und Wohnprojekt Visbeker Damm
                                                                                                                                                                                                                                      Kompensation Erweiterung Klärwerk
                                                                                                                                                                                                                                                                                   Radweg Langförden
                                                                                                                                                                                                                                                                                                         Kompensation B-Plan Nr, 176 Ortskern Oythe
                                                                               Kompensation B-Plan Nr. 194
                                                                               Kita- und Wohnprojekt Visbeker Damm
                                                                               Benötigte WE 1.225
                                                                               Umwandlung intensiv Grünland in Mesophiles Grünland
                                                                               Aufwertungsfakor 1,24
                                                                               Benötigte Flächengröße ca. 988 m²
                                                                               Flst. 54/4 Flur 17 Gem. Oythe

                                                 Kompensation B-Plan Nr. 157

                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                             ±
                                                                                                                                                    Kompensation B-Plan Nr. 142

                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                Stadt Vechta
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                            Ausgebende Stelle

                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                Burgstr. 6
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                49377 Vechta

                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                               Flächenpool Moorbachtal

                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                            Projekt                                 Kompensation B-Plan Nr. 194
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                               Kita- und Wohnprojekt Visbeker Damm
                                                                                                                                      Kompensation B-Plan Nr. 143

                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                            Plot-Nr.                                                     Erstellt am              08.03.2023

                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                            Maßstab
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                             1:500                        Erstellt von
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                         Dipl. Ing. (FH) Landespflege Dirk Ortland

                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                Tel.: 04441/886 6101

    0                               30                             60                    120 Meter
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