Stadt Zweibrücken Bebauungsplan "BH 32 Möbel Martin" - Begründung - Stadt Zweibrücken
←
→
Transkription von Seiteninhalten
Wenn Ihr Browser die Seite nicht korrekt rendert, bitte, lesen Sie den Inhalt der Seite unten
Stadt Zweibrücken 15.09.2021 Bebauungsplan „BH 32 Möbel Martin" Begründung – Entwurf Seite 1 INHALTSVERZEICHNIS I RECHTSGRUNDLAGEN .....................................................................................3 II VERFAHREN .......................................................................................................4 A) Beschleunigtes Verfahren gemäß § 13a Abs. 1 Nr. 2 BauGB .................4 B) Vorprüfung des Einzelfalls unter Berücksichtigung der in Anlage 2 zum BauGB genannten Kriterien .....................................................................5 C) Allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 3c UVPG ..................13 D) Raumordnungsverfahren mit integriertem Zielabweichungsverfahren .....................................................................18 E) Bebauungsplan-Aufstellungsverfahren.................................................18 1 Aufstellungsbeschluss (§ 2 Abs. 1 BauGB) ..........................................18 2 Bisherige Beteiligung (§ 3 Abs. 1 i.V.m. § 4 Abs. 1 BauGB) .................18 3 Raumordnungsverfahren mit integriertem Zielabweichungsverfahren. ....................................................................19 4 Frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange (§ 4 Abs. 1 BauGB) und der Nachbargemeinden (§ 2 Abs. 2 BauGB) ......................................................................................19 5 Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange (§ 4 Abs. 2 BauGB) und der Nachbargemeinden (§ 2 Abs. 2 BauGB)..19 6 Öffentliche Auslegung (§ 3 Abs. 2 BauGB) ...........................................19 7 Satzungsbeschluss (§ 10 Abs. 1 BauGB) ..............................................19 8 Bekanntmachung (§ 10 Abs. 3 BauGB) .................................................19 III WESENTLICHE INHALTE, ZIELE, ZWECKE UND AUSWIRKUNGEN DER PLANUNG .........................................................................................................20 1 Erfordernis der Planung, Planungsziele und -grundsätze (§ 1 Abs. 3 BauGB) 20 1.1 Planungsanlass, Planungserfordernis, Durchführung ..................20 1.2 Ziele und Zwecke der Planung ....................................................20 2 Plangebiet ................................................................................................22 2.1 Lage und Größe des Plangebietes ..............................................22 2.2 Vorhandene Nutzungen im Plangebiet ........................................22 2.3 Planungs- und Standortalternativen .............................................23 3 Vorhandene planungsrechtliche Darstellungen und Festsetzungen / Naturschutzrechtliches Ausgleichserfordernis ....................................24 3.1 Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan (§ 8 Abs. 2 und 3 BauGB) .......................................................................................24 3.2 Bestehender Bebauungsplan.......................................................24 Bearbeitung: FIRU mbH, Bahnhofstraße 22, 67655 Kaiserslautern Tel.: 06 31 / 3 62 45-0 ● Fax: 06 31 / 3 62 45-99 ● www.firu-mbh.de
Stadt Zweibrücken 15.09.2021 Bebauungsplan „BH 32 Möbel Martin" Begründung – Entwurf Seite 2 4 Anpassung an die Ziele der Raumordnung (§ 1 Abs. 4 BauGB) ..........25 4.1 Landesentwicklungsprogramm IV ................................................25 4.2 Regionaler Raumordnungsplan Westpfalz ...................................27 4.3 Zielabweichungsverfahren und Raumordnungsverfahren ............28 4.4 Einzelhandels- und Zentrenkonzept.............................................29 4.5 Planung vernetzter Biotopsysteme ..............................................30 5 Planinhalte ...............................................................................................31 6 Textfestsetzungen...................................................................................31 6.1 Art der baulichen Nutzung ...........................................................31 6.2 Maß der baulichen Nutzung .........................................................33 6.3 Bauweise, überbaubare Grundstücksflächen...............................33 6.4 Flächen für Nebenanlagen und Stellplätze ..................................34 6.5 Bindung für Bepflanzung und Erhaltung von Bäumen ..................34 7 Bauordnungsrechtliche Festsetzungen ................................................34 7.1 Dachform und –neigung ..............................................................34 7.2 Werbeanlagen .............................................................................34 8 Hinweise ..................................................................................................34 9 Nachrichtliche Übernahmen ...................................................................36 9.1 Bauverbotszone und Baubeschränkungszone .............................36 9.2 Überschwemmungsgebiet ...........................................................36 9.3 Hochwasserschutz ......................................................................36 10 Wesentliche Auswirkungen der Planung ..............................................38 10.1 Auswirkungen auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich und auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden ....................................................................................................38 10.2 Auswirkungen auf den Verkehr ....................................................38 10.3 Erschließung ...............................................................................42 10.4 Technische Infrastruktur / Ver- und Entsorgung ...........................42 10.5 Naturschutzfachliche Auswirkungen / Eingriffsregelung ...............43 10.6 Sonstige Auswirkungen ...............................................................44 11 Planverwirklichung .................................................................................44 11.1 Erforderliche Maßnahmen zur Umsetzung...................................44 11.2 Kosten .........................................................................................44 11.3 Flächenbilanz ..............................................................................44 IV VERWENDETE UNTERLAGEN UND GUTACHTEN.........................................45 Bearbeitung: FIRU mbH, Bahnhofstraße 22, 67655 Kaiserslautern Tel.: 06 31 / 3 62 45-0 ● Fax: 06 31 / 3 62 45-99 ● www.firu-mbh.de
Stadt Zweibrücken 15.09.2021 Bebauungsplan „BH 32 Möbel Martin" Begründung – Entwurf Seite 3 I RECHTSGRUNDLAGEN Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2939) geändert worden ist Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung – BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.11.2017 (BGBl. I S. 3786), die durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. Juni 2021 (BGBI. I S. 1802) geändert worden ist. Verordnung über die Ausarbeitung der Bauleitpläne und die Darstellung des Planinhaltes (Planzeichenverordnung – PlanZV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.12.1990 (BGBl. 1991 I S. 58), die durch Artikel 3 des Gesetzes vom 14. Juni 2021 (BGBI. I S. 1802) geändert worden ist. Wasserhaushaltsgesetz (WHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31.07.2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert am 09.06.2021 (BGBl. I S. 1699). Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz –BNatSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29.07.2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert am 25.06.2021 (BGBl. I S. 2020). Gesetz zum Schutz vor schädlichen Bodenveränderungen und zur Sanierung von Altlasten (Bundes-Bodenschutzgesetz - BBodSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17.03.1998 (BGBl. I S. 502), zuletzt geändert am 25.02.2021 (BGBl. I S. 306). Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) in der Fassung der Bekannt- machung vom 12.07.1999 (BGBl. I S. 1554), zuletzt geändert am 19.06.2020 (BGBl. I S. 1328). Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24.11.1998 (GVBl. S. 365), zuletzt geändert am 03.02.2021 (GVBl. S. 66). Landesplanungsgesetz (LPlG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.04.2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert am 06.10.2015 (GVBl. S. 283, 295). Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert am 17.12.2020 (GVBl. S. 728). Landeskreislaufwirtschaftsgesetz (LKrWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.11.2013 (GVBl. S. 459), zuletzt geändert am 27.03.2018 (GVBI. S. 55, 57). Wassergesetz für das Land Rheinland-Pfalz (Landeswassergesetz – LWG) in der Fassung vom 14.07.2015 (GVBl. S. 127 ff.), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 26.06.2020 (GVBl. S. 287) Landesbodenschutzgesetz (LBodSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25.07.2005 (GVBl. S. 302), zuletzt geändert am 26.06.2020 (GVBl. S. 287). Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG) vom 24.02.2012 (BGBl. I, S. 212 ff.), zuletzt geändert durch Art. 15 des Gesetzes vom 27.07.2021 (BGBl. I, S. 3146 ff.) Bearbeitung: FIRU mbH, Bahnhofstraße 22, 67655 Kaiserslautern Tel.: 06 31 / 3 62 45-0 ● Fax: 06 31 / 3 62 45-99 ● www.firu-mbh.de
Stadt Zweibrücken 15.09.2021 Bebauungsplan „BH 32 Möbel Martin" Begründung – Entwurf Seite 4 II VERFAHREN A) Beschleunigtes Verfahren gemäß § 13a Abs. 1 Nr. 2 BauGB Im vorliegenden Fall kommt das beschleunigte Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans zur Anwendung, da es sich hierbei um einen sogenannten Bebauungsplan der Innenentwick- lung gem. § 13a BauGB handelt. Hierbei wird auf § 13 a Abs. 1 Satz 1 BauGB verwiesen, wonach die Grundflächen mehrerer Bebauungspläne, die in einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufgestellt werden, mitzurechnen sind, sofern deren Grundfläche weniger als 20.000 m² be- trägt. Dabei muss zunächst darauf verwiesen, dass eine zulässige Grundfläche von etwa 31.000 m² im vorliegenden Verfahren anzunehmen ist. Östlich des Plangebietes befindet sich der Geltungsbereich des Bebauungsplanes „BH 20“ im Rahmen dessen die geplante Erweiterung des bestehenden Globus Bau- und Gartenmarktes planungsrechtlich gesichert werden soll. Da im vorliegenden Fall aufgrund der vorbenannten Grundfläche allerdings § 13 a Abs. 1 Satz 2 BauGB zum Tragen kommt ist die Anwendbarkeit der Zulässigkeitsvoraussetzungen auf Ba- sis eines engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs zumindest in Frage zu stellen. Unabhängig davon wird nachfolgend kurz auf die sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zu- sammenhänge der Verfahren BH 20 und BH 32 eingegangen. Die Verfahren zur Aufstellung der Bebauungspläne BH 20 und BH 32 wurden im Jahr 2008 begonnen. Aus inhaltlichen und verfahrenstechnischen Gründen wurden die Verfahren in der Folge nicht parallel weitergeführt, sodass nur bedingt ein zeitlicher Zusammenhang und damit eine zeitliche Parallelität zwischen den Bebauungsplanverfahren BH 20 und BH 32 besteht. Dies zeigt sich auch an den vorliegenden unterschiedlichen Verfahrensständen, wonach der Bebauungsplan BH 32 vor der Offenlage gem. § 3 Abs. 2 BauGB steht, der Bebauungsplan BH 20 ist seit dem 12.12.2020 rechtskräftig. Der räumliche Zusammenhang ist aufgrund der benachbarten Lage der Plangebiete vorhan- den, jedoch nicht alleiniges Beurteilungskriterium. Ein enger sachlicher Zusammenhang zwischen den Bebauungsplanverfahren BH 20 und BH 32 wird indes nicht gesehen, da die Vorhaben nicht als technische oder sonstige Anlagen auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder bauli- chen Einrichtungen verbunden sind. Darüber hinaus dienen die Vorhaben auch nicht einem vergleichbaren Zweck, sondern betreffen die Erweiterungsabsichten zweier unabhängig agie- render Unternehmen. Zudem sind die Planungen auch nicht in mehrere Teilplanungen aufge- teilt und dienen, wie beschrieben auch nicht einem Vorhaben. Vor diesem Hintergrund kommt die Plangeberin zu dem Ergebnis, dass die Verfahren zur Auf- stellung der Bebauungspläne BH 20 und BH 32 trotz der räumlichen Nähe nicht als Bestandteil einer einheitlichen städtebaulichen Maßnahme zu qualifizieren sind, sodass die Anwendbar- keit des Verfahrens nach § 13 a BauGB anwendbar ist. Das Plangebiet befindet sich in einem gewerblich geprägten Umfeld, sodass keine schutzbe- dürftigen Nutzungen im Umfeld des Plangebietes zu finden sind. Ziel der Planung ist es, das bereits bestehende Gebäude des Einrichtungshauses zukunftsfähig anzupassen. Die Erwei- terung der geplanten Verkaufsfläche ist im Verhältnis zum Bestand untergeordnet und findet im bereits gebauten Baukörper durch eine interne Umstrukturierung der Nutzungsflächen statt. Die mit der Planung verbundenen Festsetzungen zur Verkaufsfläche betreffen größtenteils Sortimente, welche überwiegend keine Zentrenrelevanz aufweisen und zum Kernsortiment ei- nes Einrichtungshauses/ Möbelmarktes zählen. Mittels der Festsetzungen, insbesondere zu den zentrenrelevanten Randsortimenten, sind Auswirkungen auf zentrale Versorgungsberei- che und die Nahversorgung nicht zu erwarten. Da es sich bei dem in Rede stehenden Bebau- ungsplan „BH 32“ um einen zukunftsgerichtet Angebotsbebauungsplan handelt wurden die Bearbeitung: FIRU mbH, Bahnhofstraße 22, 67655 Kaiserslautern Tel.: 06 31 / 3 62 45-0 ● Fax: 06 31 / 3 62 45-99 ● www.firu-mbh.de
Stadt Zweibrücken 15.09.2021 Bebauungsplan „BH 32 Möbel Martin" Begründung – Entwurf Seite 5 Festsetzungen zur Grundflächenzahl und Baugrenze geringfügig flexibler gewählt, um auch eine zukünftige bauliche Entwicklung im Rahmen getroffenen Festsetzungen vollziehen zu können. Im Vorfeld des Bebauungsplanverfahrens wurde ein Raumordnungsverfahren mit integriertem Zielabweichungsverfahren durchgeführt. Die dem Bebauungsplan zugrundeliegende Planung wurde in diesem Rahmen geprüft und entsprechend angepasst. Die Voraussetzungen zur Anwendung liegen wie nachfolgend dargelegt vor: Zielsetzung des Bebauungsplans "BH 32 Möbel Martin" ist die Nachverdichtung/ Um- nutzung von innerörtlichen Teilflächen im Geltungsbereich von Bebauungsplänen ge- mäß § 30 BauGB bzw. im Innenbereich gem. § 34 BauGB für die Standortsicherung von gewerblichen Handelsnutzungen und die Verbesserung der Versorgungssituation. Die Flächen werden derzeit bereits durch die o.g. Nutzung belegt, bauliche Neuord- nungen sind aber, insbesondere im bestehenden Baukörper, erforderlich. Dennoch werden die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung etwas flexibler gestaltet, um auch zukünftige Entwicklungen baulicher Art umsetzen zu können. Der bereits vor- handene Versiegelungsgrad wird durch die Planung nicht erhöht. Damit wird einem Bedarf an Investitionen zur Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen sowie zu Aufrechterhaltung einer qualitativ und quantitativ angemessenen Versor- gungsinfrastruktur in Zweibrücken Rechnung getragen (§ 13a Abs. 2 BauGB). Die Größe der zulässigen Grundfläche im Sinne des § 19 Abs. 2 BauNVO, die mit dem Bebauungsplan (Geltungsbereichsgröße ca. 5,1 ha) voraussichtlich verwirklicht wird, wird durch die GRZ festgelegt. Für den als Sondergebiet vorgesehen Bereich von ca. 51.000 m² ergibt sich bei einer GRZ von 0,6 eine zulässige Grundfläche von etwa ca. 30.600 m². Hierdurch wird mit gerundet ca. 31.000 m² die in § 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB genannte Größe für die An- wendung der Regelungen zum beschleunigten Verfahren von mehr als 20.000 m² aber in jedem Falle weniger als 70.000 m² erreicht. Auf der Grundlage einer durchgeführten überschlägigen Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 2 zum BauGB genannten Kriterien, ist die Stadt Zweibrücken zu der Einschätzung gelangt, dass der Bebauungsplan voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen hat, die nach § 2 Abs. 4 Satz 4 BauGB in der Abwägung zu berücksichtigen wären (Vorprüfung des Einzelfalls). Mit der Beteiligung der Behörden im Bebauungsplan-Aufstellungsverfahren werden die Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden können, an der Vorprüfung des Einzelfalles beteiligt und hierzu zur Stellungnahme aufgefordert. Das Ergebnis der Prüfung und die Durchführung sind in nachstehender Tabelle 1 dokumen- tiert. Weiterhin ist für die Beurteilung der Anwendbarkeit gem. § 13a Abs. 1 S. 4 BauGB zu prüfen, ob durch den Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben begründet wird, die ei- ner Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach UVPG oder nach Lan- desrecht unterliegen. Diese Vorprüfung ist in der nachfolgenden Tabelle 2 dokumentiert. Zuletzt erfolgt die Prüfung, ob Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b BauGB genannten Schutzgüter bestehen, da in diesem Fall die Anwendung des beschleunigten Verfahrens ausgeschlossen wäre. B) Vorprüfung des Einzelfalls unter Berücksichtigung der in Anlage 2 zum BauGB genannten Kriterien Am 09.04.2008 erfolgte der Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan BH 32 „Möbel Martin“. Ziel des Bebauungsplans ist die langfristige Sicherung des bestehenden großflächigen Möbe- leinzelhandels. In diesem Sinne soll der Bebauungsplan die weitere Entwicklung des Möbel- Bearbeitung: FIRU mbH, Bahnhofstraße 22, 67655 Kaiserslautern Tel.: 06 31 / 3 62 45-0 ● Fax: 06 31 / 3 62 45-99 ● www.firu-mbh.de
Stadt Zweibrücken 15.09.2021 Bebauungsplan „BH 32 Möbel Martin" Begründung – Entwurf Seite 6 hauses entsprechend den städtebaulichen und wirtschaftlichen Erfordernissen ermöglichen und steuern, d.h. Planungs- und Investitionssicherheit schaffen. Im Bebauungsplan wird des- halb ein Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Möbeleinzelhandel“ gem. § 11 BauNVO festgesetzt. Die Behörden und Träger öffentlicher Belange wurden vom 06.08.2008 bis ein- schließlich 12.09.2008 gem. 4 Abs. 1 BauGB beteiligt. Parallel wurde die Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB angehört. Aufgrund der konkreten Erweiterungs-absichten des bestehenden Einrichtungshauses und der notwendigen städtebaulichen Ordnung wurden eine raumordne- rische Prüfung und ein Zielabweichungsverfahren durchgeführt. Nach deren Abschluss wird das Verfahren nun fortgeführt. Bei dem Bebauungsplan "BH 32 Möbel Martin" handelt sich um einen Bebauungsplan der Innentwicklung. Der Geltungsbereich umfasst überwiegend bebaute, planungsrechtlich als baulich nutzbar zu beurteilende oder durch bauliche oder verkehrliche Nutzungen beeinflusste Bereiche. Die Größe der zulässigen Grundfläche wird nach den Festsetzungen des zukünfti- gen Bebauungsplans in jedem Fall 70.000 m² nicht überschreiten. Für den Planbereich setzt der Bebauungsplan BH 08 „Industriegebiet Lanzstraße“ (09.05.1967) ein Industriegebiet fest. Der Bebauungsplan BH 08 leidet allerdings an einem Verkündungsmangel, sodass das nunmehr vorgesehene Verfahren zur Aufstellung des Be- bauungsplanes BH 32 „Möbel Martin“ und die damit einhergehenden landesplanerischen Ver- fahren Rechtsklarheit für den Standort schaffen sollen. Da die zulässige Grundfläche zwischen den in § 13a Abs. 1 Nr. 2 BauGB benannten Schwel- lenwerten von 20.000 qm und 70.000 qm liegt, ist eine Vorprüfung des Einzelfalls erforderlich. Der Bebauungsplan darf nur dann im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden, wenn auf- grund einer solchen überschlägigen Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 2 BauGB genannten Kriterien die Einschätzung erlangt wird, dass der Bebauungsplan voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen hat, die nach § 2 Abs. 4 Satz 4 BauGB in der Abwä- gung zu berücksichtigen wären. Die Vorprüfung des Einzelfalls ist unter Beteiligung der Be- hörden und Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereiche durch die Planung berührt werden können, durchzuführen. Bearbeitung: FIRU mbH, Bahnhofstraße 22, 67655 Kaiserslautern Tel.: 06 31 / 3 62 45-0 ● Fax: 06 31 / 3 62 45-99 ● www.firu-mbh.de
Stadt Zweibrücken 15.09.2021 Bebauungsplan „BH 32 Möbel Martin" Begründung – Entwurf Seite 7 Tabelle 1: Prüfergebnis gem. Anlage 2 BauGB Wesentliche Auswirkungen Prüfkriterium möglich? Nr. Prüfergebnis (gem. Anlage 2 zum BauGB) Ja Nein 1. Merkmale des Bebauungsplans, insbesondere in Bezug auf 1.1 das Ausmaß, in dem der Be- - Der Bebauungsplan setzt mit den ge- bauungsplan einen Rahmen im planten Festsetzungen zur Art der bauli- Sinne des § 35 Abs. 3 des Ge- chen Nutzung keinen Rahmen im Sinne setzes über die Umweltverträg- des § 35 Abs. 3 des Gesetzes über die lichkeitsprüfung setzt Umweltverträglichkeitsprüfung. - Sollte ggf. zu einem späteren Zeitpunkt eine Nutzungsänderung beabsichtigt X werden, die die Zulässigkeit eines UVP- pflichtigen Vorhabens begründet, ist die Frage nach der Durchführung einer UVP für das konkrete Vorhaben zu klären. Keine erheblichen Auswirkungen festzustel- len. 1.2 das Ausmaß, in dem der Be- - Es wurde ein Raumordnungsverfahren bauungsplan andere Pläne und mit integriertem Zielabweichungsverfah- Programme beeinflusst ren durchgeführt. Die Planung wurde an die Vorgaben des Bescheides ange- passt. - Bezogen auf Umweltbelange werden keine anderen Pläne und Programme durch den Bebauungsplan beeinflusst. X - Bestehende Schutzgebiete werden be- rücksichtigt/ nicht verändert (ÜSG Schwarzbach- Hornbach) Keine erheblichen Auswirkungen festzustel- len. Bearbeitung: FIRU mbH, Bahnhofstraße 22, 67655 Kaiserslautern Tel.: 06 31 / 3 62 45-0 ● Fax: 06 31 / 3 62 45-99 ● www.firu-mbh.de
Stadt Zweibrücken 15.09.2021 Bebauungsplan „BH 32 Möbel Martin" Begründung – Entwurf Seite 8 Wesentliche Auswirkungen Prüfkriterium möglich? Nr. Prüfergebnis (gem. Anlage 2 zum BauGB) Ja Nein 1.3 die Bedeutung des Bebauungs- - Die Förderung der Innenentwicklung plans für die Einbeziehung um- entspricht den Zielen einer nachhaltigen weltbezogener, einschließlich Entwicklung. gesundheitsbezogener Erwä- gungen, insbesondere im Hin- - Der Bebauungsplan dient der Verbesse- blick auf die Förderung der rung der Versorgungssituation. Durch nachhaltigen Entwicklung die Weiternutzung und Sicherung der in- nerstädtischen Flächen wird dazu beige- tragen, eine zusätzliche Flächeninan- spruchnahme im Außenbereich zu be- X grenzen. - Aus den Festsetzungen des Bebau- ungsplans sind keine umwelt- und ge- sundheitsbezogenen unverträglichen nachteiligen Auswirkungen zu erwarten. Keine erheblichen Auswirkungen festzustel- len. 1.4 die für den Bebauungsplan re- - Aufgrund der bereits vorhandenen Nut- levanten umweltbezogenen, zungen und einer untergeordneten Er- einschließlich gesundheitsbezo- weiterung/ Umstrukturierung sowie der gener Probleme möglichen baulichen Erweiterungen auf- grund des festgesetzten Maßes der bau- lichen Nutzung, sind wie bisher auch weiterhin keine umwelt- und gesund- heitsbezogenen Probleme zu erwarten. X - Bestehende Schutzgebiete werden be- rücksichtigt/ nicht verändert (ÜSG Schwarzbach- Hornbach) Keine erheblichen Auswirkungen festzustel- len. 1.5 die Bedeutung des Bebauungs- - Im Hinblick auf die Durchführung und plans für die Durchführung nati- Einhaltung nationaler und europäischer onaler und europäischer Um- Umweltvorschriften sind keine Probleme weltvorschriften bekannt bzw. zu erwarten. X Keine erheblichen Auswirkungen festzustel- len. Bearbeitung: FIRU mbH, Bahnhofstraße 22, 67655 Kaiserslautern Tel.: 06 31 / 3 62 45-0 ● Fax: 06 31 / 3 62 45-99 ● www.firu-mbh.de
Stadt Zweibrücken 15.09.2021 Bebauungsplan „BH 32 Möbel Martin" Begründung – Entwurf Seite 9 Wesentliche Auswirkungen Prüfkriterium möglich? Nr. Prüfergebnis (gem. Anlage 2 zum BauGB) Ja Nein 2. Merkmale der möglichen Auswirkungen und der voraussichtlich be- troffenen Gebiete, insbesondere in Bezug auf 2.1 die Wahrscheinlichkeit, Dauer, - Aufgrund der bereits vorhandenen Nut- Häufigkeit und Umkehrbarkeit zungen und einer nur untergeordneten der Auswirkungen Erweiterung, sind die Wahrscheinlich- keit, Dauer, Häufigkeit und Umkehrbar- X keit von Auswirkungen wie bisher auch nicht relevant. - Die Planung ist eine Maßnahme der In- nenentwicklung und dient der Nutzungs- X sicherung bereits baulich oder verkehr- lich genutzter Flächen der Nachverdich- tung im Bestand. - Durch die Verwirklichung der Planung selbst sind auf der Grundlage der be- X kannten Bestandssituation nachteilige Auswirkungen nicht zu erwarten. - Durch die innerstädtische Lage des Plangebietes besteht möglicherweise eine Vorbelastung an Immissionen für die umgebenden Nutzungen. Ziel der X Bebauungsplanung ist es jedoch, einer weiteren Belastung des Gebietes entge- genzuwirken bzw. vorhandene Belastun- gen zu minimieren oder zu beseitigen. Keine erheblichen Auswirkungen festzustel- len. 2.2 den kumulativen und grenz- - Kumulative und grenzüberschreitende überschreitenden Charakter der Auswirkungen sind nicht zu erwarten. Auswirkungen X Keine erheblichen Auswirkungen festzustel- len. Bearbeitung: FIRU mbH, Bahnhofstraße 22, 67655 Kaiserslautern Tel.: 06 31 / 3 62 45-0 ● Fax: 06 31 / 3 62 45-99 ● www.firu-mbh.de
Stadt Zweibrücken 15.09.2021 Bebauungsplan „BH 32 Möbel Martin" Begründung – Entwurf Seite 10 Wesentliche Auswirkungen Prüfkriterium möglich? Nr. Prüfergebnis (gem. Anlage 2 zum BauGB) Ja Nein 2.3 die Risiken für die Umwelt, ein- - Die Risiken für die Umwelt sind vor dem schließlich der menschlichen Hintergrund von umzusetzenden Maß- Gesundheit (zum Beispiel bei nahmen durch Fachgutachten abschlie- X Unfällen) ßend zu beurteilen. - Durch Festsetzungen oder vertragliche Regelungen werden potenzielle Risiken X vermieden. - Durch den Bebauungsplan selbst bzw. die zukünftig zulässigen baulichen Strukturen sind keine Risiken für die Umwelt bzw. die menschliche Gesund- heit zu erwarten. Die als zulässig festge- setzten Nutzungen bergen keine unzu- X lässigen Risiken für die Umwelt bzw. die menschliche Gesundheit. Nutzungen, die z.B. Genehmigungen nach dem BImSchG oder der Störfallverordnung erfordern, sind unzulässig. Keine erheblichen Auswirkungen festzustel- len. 2.4 den Umfang und die räumliche - Durch die Regelungen des Bebauungs- Ausdehnung der Auswirkungen plans wird sichergestellt, dass keine un- X verträglichen erheblichen Auswirkungen auf das Plangebiet und die relevante Umgebung hervorgerufen werden. - Erhebliche Auswirkungen mit einer über das Plangebiet hinausgehenden räumli- X chen Ausdehnung sind auf der Grund- lage der bekannten Bestandssituation absehbar nicht zu erwarten. Keine erheblichen Auswirkungen festzustel- len. 2.5 die Bedeutung und die Sensibi- - Eine besondere Bedeutung und Sensibi- lität des voraussichtlich be- lität aufgrund der natürlichen Merkmale, troffenen Gebiets aufgrund der des kulturellen Erbes sowie der Intensi- besonderen natürlichen Merk- tät der Bodennutzung unter Berücksich- male, des kulturellen Erbes, der tigung der Überschreitung von Umwelt- Intensität der Bodennutzung qualitätsnormen und Grenzwerten liegt X des Gebiets jeweils unter Be- nicht vor und ist nicht zu erwarten. rücksichtigung der Überschrei- Keine erheblichen Auswirkungen festzustel- tung von Umweltqualitätsnor- len. men und Grenzwerten Bearbeitung: FIRU mbH, Bahnhofstraße 22, 67655 Kaiserslautern Tel.: 06 31 / 3 62 45-0 ● Fax: 06 31 / 3 62 45-99 ● www.firu-mbh.de
Stadt Zweibrücken 15.09.2021 Bebauungsplan „BH 32 Möbel Martin" Begründung – Entwurf Seite 11 2.6 folgende Gebiete: 2.6.1 Natura 2000-Gebiete nach § 7 Im Wirkbereich nicht vorhanden oder betrof- Absatz 1 Nummer 8 des Bun- fen desnaturschutzgesetzes Keine erheblichen Auswirkungen festzustel- X len. 2.6.2 Naturschutzgebiete gemäß Im Wirkbereich nicht vorhanden oder betrof- § 23 des Bundesnaturschutzge- fen setzes, soweit nicht bereits von Keine erheblichen Auswirkungen festzustel- X Nummer 2.6.1 erfasst len. 2.6.3 Nationalparke gemäß § 24 des Im Wirkbereich nicht vorhanden oder betrof- Bundesnaturschutzgesetzes, fen soweit nicht bereits von Num- Keine erheblichen Auswirkungen festzustel- X mer 2.6.1 erfasst len. 2.6.4 Biosphärenreservate und Land- Im Wirkbereich nicht vorhanden oder betrof- schaftsschutzgebiete gemäß fen den §§ 25 und 26 des Bun- Keine erheblichen Auswirkungen festzustel- X desnaturschutzgesetzes len. 2.6.5 gesetzlich geschützte Biotope Im Wirkbereich nicht vorhanden oder betrof- gemäß § 30 des Bundesnatur- fen schutzgesetzes Keine erheblichen Auswirkungen festzustel- X len. 2.6.6 Wasserschutzgebiete gemäß § Der Bebauungsplan weist geringfügige 51 des Wasserhaushaltsgeset- Überschneidungen mit dem gesetzlichen zes, Heilquellenschutzgebiete Überschwemmungsgebiete Schwarzbach- gemäß § 53 Absatz 4 des Was- Hornbach auf. Die Bereiche bleiben unver- serhaushaltsgesetzes sowie ändert. Der Sachverhalt wird im weiteren X Überschwemmungsgebiete ge- Verfahren berücksichtigt. mäß § 76 des Wasserhaus- Keine erheblichen Auswirkungen festzustel- haltsgesetzes len. 2.6.7 Gebiete, in denen die in den Die Überschreitung von Umweltqualitätsnor- Gemeinschaftsvorschriften fest- men für den Geltungsbereich des Bebau- gelegten Umweltqualitätsnor- ungsplans ist nicht bekannt. men bereits überschritten sind X Keine erheblichen Auswirkungen festzustel- len 2.6.8 Gebiete mit hoher Bevölke- Der Bebauungsplan trägt den in § 2 Abs. 2 rungsdichte, insbesondere Nr. 2 ROG formulierten Grundsätzen der Zentrale Orte im Sinne des § 2 Raumordnung Rechnung. Abs. 2 Nr. 2 des Raumord- Es handelt sich um einen Bebauungsplan nungsgesetzes der Innenentwicklung, der in besonderem Maße dazu beiträgt, die Stadt Zweibrücken X funktional und städtebaulich durch Standort- sicherung zu stärken. Keine erheblichen Auswirkungen festzustel- len Bearbeitung: FIRU mbH, Bahnhofstraße 22, 67655 Kaiserslautern Tel.: 06 31 / 3 62 45-0 ● Fax: 06 31 / 3 62 45-99 ● www.firu-mbh.de
Stadt Zweibrücken 15.09.2021 Bebauungsplan „BH 32 Möbel Martin" Begründung – Entwurf Seite 12 2.6.9 in amtlichen Listen oder Karten - Im Wirkbereich nicht vorhanden oder verzeichnete Denkmäler, Denk- betroffen malensembles, Bodendenkmä- ler oder Gebiete, die von der - Gegebenenfalls in der unmittelbaren durch die Länder bestimmten Umgebung vorhandene Denkmäler etc. Denkmalschutzbehörde als ar- werden durch den Bebauungsplan nicht X chäologisch bedeutende Land- beeinträchtigt. schaften eingestuft worden sind Keine erheblichen Auswirkungen festzustel- len Die überschlägige Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 2 BauGB genannten Kriterien kommt zu dem Ergebnis, dass der Bebauungsplan "BH 32 Möbel Martin" überwiegend keine erheblichen Umweltauswirkungen haben wird, die nach § 2 Abs. 4 Satz 4 BauGB in der Abwägung zu berücksichtigen wären. Bearbeitung: FIRU mbH, Bahnhofstraße 22, 67655 Kaiserslautern Tel.: 06 31 / 3 62 45-0 ● Fax: 06 31 / 3 62 45-99 ● www.firu-mbh.de
Stadt Zweibrücken 15.09.2021 Bebauungsplan „BH 32 Möbel Martin" Begründung – Entwurf Seite 13 C) Allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 3c UVPG 1 Die Bestimmungen des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes (UVPG), sehen in der Liste der "UVP-pflichtigen Vorhaben" (Anlage 1 zum UVPG) unter Nr. 18.6.2 i.V.m. Nr. 18.8 für den Bau eines großflächigen Handelsbetriebes mit einer zulässigen Geschossfläche ab 1.200 m² u.a., wie hier vorliegend, im Innenbereich oder im Geltungsbereich eines Bebauungsplans eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls hinsichtlich möglicher Umweltauswirkungen ge- mäß § 3c UVPG unter Anwendung der Kriterien der Anlage 2 zum UVPG zwingend vor. Sofern in der Anlage 1 zum UVPG für ein Vorhaben eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls vor- gesehen ist, ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn das Vorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde aufgrund überschlägiger Prüfung unter Berücksichti- gung der in der Anlage 2 aufgeführten Kriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die nach § 12 zu berücksichtigen wären. Bei den Vorprüfungen ist zu berücksich- tigen, inwieweit Umweltauswirkungen durch die vom Träger des Vorhabens vorgesehenen Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen offensichtlich ausgeschlossen werden. Bei der allgemeinen Vorprüfung ist auch zu berücksichtigen, inwieweit Prüfwerte für Größe oder Leistung, die die Vorprüfung eröffnen, überschritten werden. Nachstehende Kriterien sind an- zuwenden, soweit in § 3c Satz 1 und 2 UVPG, auch in Verbindung mit §§ 3e und § 3f UVPG, auf Anlage 2 Bezug genommen wird. Dies ist vorliegend der Fall. Auch unter Berücksichtigung des § 9 UVPG im der seit dem 16.5.2017 geltenden Fassung ergäbe sich keine andere Beur- teilung. § 9 UVPG n.F. stellt bei der Bewertung von Auswirkungen vorrangig auf die des ver- änderten Vorhabens, also der zusätzlichen Flächeninanspruchnahme ab. Durch die beabsichtigten Festsetzungen des Bebauungsplans "BH 32 Möbel Martin" werden, wie nachfolgend dargelegt, auch keine Zulässigkeiten von Vorhaben begründet, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Um- weltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen. Tabelle 2 - Prüfergebnis gem. UVPG UP-Erfor- Prüfkriterien dernis Nr. Prüfergebnis (gem. Anlage 2 zum UVPG) Ja Nein 1. Merkmale des Vorhabens Die Merkmale eines Vorhabens sind insbesondere hinsichtlich folgender Krite- rien zu beurteilen: 1.1 Größe des Vorhabens - ca. 48.450 m² Grundflächen für bauliche Nutzungen inklusive Stellplätzen entste- hen auf bisher in der Vergangenheit be- reits baulich genutzten und/ oder versie- X gelten Flächen mit gewerblicher Nut- zung in ähnlicher Größenordnung Keine erheblichen Auswirkungen festzustel- len. 1 Gemäß § 74 UVPG ist die bis zum 16.5.2017 geltende Fassung des Gesetzes anwendbar, wenn das Verfahren zur Feststellung der UVP-Pflicht vor dem 16.5.2017 eingeleitet wurde. Das Verfahren wurde im April 2008 ein- geleitet. Bearbeitung: FIRU mbH, Bahnhofstraße 22, 67655 Kaiserslautern Tel.: 06 31 / 3 62 45-0 ● Fax: 06 31 / 3 62 45-99 ● www.firu-mbh.de
Stadt Zweibrücken 15.09.2021 Bebauungsplan „BH 32 Möbel Martin" Begründung – Entwurf Seite 14 UP-Erfor- Prüfkriterien dernis Nr. Prüfergebnis (gem. Anlage 2 zum UVPG) Ja Nein 1.2 Zusammenwirken mit anderen - Zusammenwirken mit anderen beste- bestehenden oder zugelasse- henden oder zugelassenen Vorhaben nen Vorhaben und Tätigkeiten und Tätigkeiten sind nicht zu erwarten. Bei dem Vorhaben handelt es sich ledig- lich um die Erweiterung eines bestehen- den Einrichtungshauses (geplante Um- strukturierung im Bestand). Auch die auf Basis des festgesetzten Maßes der bau- X lichen Anlagen mögliche geringfügige bauliche Erweiterung lassen ein Zusam- menwirken mit anderen bestehenden o- der zugelassenen Vorhaben und Tätig- keiten nicht erwarten Keine erheblichen Auswirkungen festzustel- len. 1.3 Nutzung und Gestaltung von - Nutzung: überbaubare Grundstücksflä- Wasser, Boden, Natur und chen, Stellplatzflächen, Verkehrsflä- Landschaft chen; keine weitergehenden, unverträg- lichen Eingriffe in Wasserhaushalt, Bo- den, Natur und Landschaft aufgrund Wiedernutzung im Innenbereich X - Gestaltung: Erhalt vorhandener Grün- strukturen, Gebäudeumstrukturierung in geringfügigem Umfang. Keine erheblichen Auswirkungen festzustel- len. 1.4 Abfallerzeugung - Im Rahmen der vorhandenen Strukturen vermeidbar bzw. im Rahmen der gere- gelten Entsorgung konfliktfrei zu ge- währleisten, da überwiegend Hausmüll X und unkritische gewerbliche Abfälle (Verpackungen u.Ä.) Keine erheblichen Auswirkungen festzustel- len. 1.5 Umweltverschmutzung und Be- - Aufgrund der bereits bestehenden Nut- lästigungen zungen keine erheblichen Umweltver- schmutzung und Belästigungen zu er- warten - Berücksichtigung von Maßnahmen zur X Konfliktminimierung mittels Festsetzun- gen und vertraglichen Regelungen bzw. organisatorischen Maßnahmen möglich Keine erheblichen Auswirkungen festzustel- len. Bearbeitung: FIRU mbH, Bahnhofstraße 22, 67655 Kaiserslautern Tel.: 06 31 / 3 62 45-0 ● Fax: 06 31 / 3 62 45-99 ● www.firu-mbh.de
Stadt Zweibrücken 15.09.2021 Bebauungsplan „BH 32 Möbel Martin" Begründung – Entwurf Seite 15 UP-Erfor- Prüfkriterien dernis Nr. Prüfergebnis (gem. Anlage 2 zum UVPG) Ja Nein 1.6 Unfallrisiko, insbesondere mit - Aufgrund bereits vorhandener und zu- Blick auf verwendete Stoffe und künftig angestrebter Nutzungen Handel Technologien und Dienstleistung sind keine erhebli- X chen Auswirkungen festzustellen. 1.7 Risiken für die menschliche Ge- - Aufgrund bereits vorhandener und zu- sundheit künftig angestrebter Nutzungen Han- del und Dienstleistung sind keine er- X heblichen Auswirkungen festzustellen. Bearbeitung: FIRU mbH, Bahnhofstraße 22, 67655 Kaiserslautern Tel.: 06 31 / 3 62 45-0 ● Fax: 06 31 / 3 62 45-99 ● www.firu-mbh.de
Stadt Zweibrücken 15.09.2021 Bebauungsplan „BH 32 Möbel Martin" Begründung – Entwurf Seite 16 2. Standort des Vorhabens Die ökologische Empfindlichkeit eines Gebiets, das durch ein Vorhaben mög- licherweise beeinträchtigt wird, ist insbesondere hinsichtlich folgender Nut- zungs- und Schutzkriterien unter Berücksichtigung der Kumulierung mit ande- ren Vorhaben in ihrem gemeinsamen Einwirkungsbereich zu beurteilen: 2.1 Bestehende Nutzung des Ge- - Bereits jetzt keine Nutzungen im Sinne bietes, insbesondere als Fläche der nebenstehend genannten Funktio- für Siedlung und Erholung, für nen vorhanden. land-, forst- und fischereiwirt- Keine erheblichen Auswirkungen festzustel- schaftliche Nutzungen, für X len. sonstige wirtschaftliche und öf- fentliche Nutzungen, Verkehr, Ver- und Entsorgung (Nut- zungskriterien) 2.2 Reichtum, Qualität und Rege- - Aufgrund der bestehenden Vorbelastung nerationsfähigkeit von Wasser, und -nutzung keine Beeinträchtigung zu Boden, Natur und Landschaft erwarten des Gebietes (Qualitätskrite- - Beibehaltung der Situation durch Erhal- X rien) tung der bestehenden Pflanzsituation Keine erheblichen Auswirkungen festzustel- len. 2.3. Belastbarkeit der Schutzgüter unter besonderer Berücksichtigung folgender Gebiete und von Art und Umfang des ihnen jeweils zugewiesenen Schutzes (Schutzkriterien): 2.3.1 im Bundesanzeiger gemäß - nicht vorhanden oder betroffen § 10 Abs. 6 Nr. 1 des Bun- Keine erheblichen Auswirkungen festzustel- desnaturschutzgesetzes be- len. kannt gemachte Gebiete von X gemeinschaftlicher Bedeutung oder europäische Vogelschutz- gebiete 2.3.2 Naturschutzgebiete gemäß § - nicht vorhanden oder betroffen 23 des Bundesnaturschutzge- Keine erheblichen Auswirkungen festzustel- X setzes, soweit nicht bereits von len. Nummer 2.3.1 erfasst 2.3.3 Nationalparke gemäß § 24 des - nicht vorhanden oder betroffen Bundesnaturschutzgesetzes, Keine erheblichen Auswirkungen festzustel- X soweit nicht bereits von Num- len. mer 2.3.1 erfasst 2.3.4 Biosphärenreservate und Land- - nicht vorhanden oder betroffen schaftsschutzgebiete gemäß Keine erheblichen Auswirkungen festzustel- X den §§ 25 und 26 des Bun- len. desnaturschutzgesetzes 2.3.5 Naturdenkmäler nach § 28 des - nicht vorhanden oder betroffen Bundesnaturschutzgesetzes, geschützte Landschaftsbe- Keine erheblichen Auswirkungen festzustel- X standteile nach § 29 Bundesna- len. turschutzgesetz 2.3.6 gesetzlich geschützte Biotope - nicht vorhanden oder betroffen gemäß § 30 des Bundesnatur- X Keine erheblichen Auswirkungen festzustel- schutzgesetzes len. Bearbeitung: FIRU mbH, Bahnhofstraße 22, 67655 Kaiserslautern Tel.: 06 31 / 3 62 45-0 ● Fax: 06 31 / 3 62 45-99 ● www.firu-mbh.de
Stadt Zweibrücken 15.09.2021 Bebauungsplan „BH 32 Möbel Martin" Begründung – Entwurf Seite 17 2.3.7 Wasserschutzgebiete gemäß § Der Bebauungsplan weist geringfügige 51 des Wasserhaushaltsgeset- Überschneidungen mit dem gesetzlichen zes oder nach Landeswasser- Überschwemmungsgebiete Schwarzbach- recht festgesetzte Heilquellen- Hornbach auf. Die Bereiche bleiben unver- schutzgebiete sowie Über- ändert. Der Sachverhalt wird im weiteren X schwemmungsgebiete gemäß § Verfahren berücksichtigt. 53 Abs. 4 und § 76 des Was- Keine erheblichen Auswirkungen festzustel- serhaushaltsgesetzes len. 2.3.8 Gebiete, in denen die in den - nicht vorhanden oder betroffen Gemeinschaftsvorschriften fest- Keine erheblichen Auswirkungen festzustel- X gelegten Umweltqualitätsnor- len. men bereits überschritten sind 2.3.9 Gebiete mit hoher Bevölke- - nicht vorhanden oder betroffen rungsdichte, insbesondere Keine erheblichen Auswirkungen festzustel- Zentrale Orte und Siedlungs- len. schwerpunkte in verdichteten X Räumen im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 2 und 5 des Raumord- nungsgesetzes 2.3.10 in amtlichen Listen oder Karten - nicht vorhanden oder betroffen verzeichnete Denkmale, Denk- Keine erheblichen Auswirkungen festzustel- malensembles, Bodendenk- len. male oder Gebiete, die von der X durch die Länder bestimmten Denkmalschutzbehörde als ar- chäologisch bedeutende Land- schaften eingestuft worden sind 3. Art und Merkmale der möglichen Auswirkungen Die möglichen erheblichen Auswirkungen eines Vorhabens sind anhand der unter den Nummern 1 und 2 aufgeführten Kriterien zu beurteilen; insbeson- dere ist folgendem Rechnung zu tragen: 3.1 dem Ausmaß der Auswirkun- - nicht relevant, da keine erheblichen gen (geographisches Gebiet Auswirkungen festzustellen. X und betroffene Bevölkerung) 3.2 dem etwaigen grenzüberschrei- - nicht relevant, da keine erheblichen tenden Charakter der Auswir- Auswirkungen festzustellen. X kungen 3.3 der Schwere und der Komplexi- - nicht relevant, da keine erheblichen tät der Auswirkungen X Auswirkungen festzustellen. 3.4 der Wahrscheinlichkeit von - nicht relevant, da keine erheblichen Auswirkungen X Auswirkungen festzustellen. 3.5 der Dauer, Häufigkeit und Re- - nicht relevant, da keine erheblichen versibilität der Auswirkungen X Auswirkungen festzustellen. Im Ergebnis ist bezogen auf die Regelungen des Umweltverträglichkeits-Prüfungsgesetzes (UVPG) ein Erfordernis zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung für die als zulässig geplanten Nutzungen des Bebauungsplans "BH 32 Möbel Martin" in Zweibrücken nicht festgestellt worden. Bearbeitung: FIRU mbH, Bahnhofstraße 22, 67655 Kaiserslautern Tel.: 06 31 / 3 62 45-0 ● Fax: 06 31 / 3 62 45-99 ● www.firu-mbh.de
Stadt Zweibrücken 15.09.2021 Bebauungsplan „BH 32 Möbel Martin" Begründung – Entwurf Seite 18 Prüfung einer möglichen Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7b BauGB genannten Schutzgüter Ebenso bestehen keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7b BauGB genannten Schutzgüter (Natura-2000-Gebiete i.S. d. Bundesnaturschutzgesetze, also FFH- und Vogelschutzgebiete). D) Raumordnungsverfahren mit integriertem Zielabweichungsverfahren Nach der Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB wurde die Durchführung eines Raumordnungsverfahrens gem. § 15 Raumordnungsgesetz (ROG) i.V.m. § 17 Landespla- nungsgesetz (LPlG) in Zusammenhang mit den Bauleitplanverfahren und darüber hinaus die Durchführung eines Zielabweichungsverfahrens im Hinblick auf das Ziel Z 58 - städtebauliches Integrationsgebot des LEP IV gem. § 6 Abs. 2 ROG i.V.m. § 8 Abs. 3 LPlG vereinbart. Im Ergebnis des durchgeführten Raumordnungsverfahrens mit integriertem Zielabweichungs- verfahren wurde mit Bescheid von Oktober 2019 festgestellt, dass die Erweiterung des beste- henden Möbeleinrichtungshauses der Firma Möbel Martin in Zweibrücken mit den Erfordernis- sen der Raumordnung und Landesplanung unter Maßgaben vereinbar ist. Die Maßgaben wur- den in den Bebauungsplan integriert, sodass das Planverfahren den Vorgaben entspricht. E) Bebauungsplan-Aufstellungsverfahren Im vorliegenden Fall kommt das beschleunigte Verfahren zur Aufstellung des Bebauungs- plans zur Anwendung, da es sich hierbei um einen sogenannten Bebauungsplan der Innen- entwicklung gem. § 13a BauGB handelt. Hierbei wird darauf verwiesen, dass trotz des verein- fachten Verfahrens eine zweigestufte Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und der Träger öffentlicher Belange erfolgen wird. 1 Aufstellungsbeschluss (§ 2 Abs. 1 BauGB) Der Stadtrat der Stadt Zweibrücken hat in der Sitzung am 09.04.2008 die Einleitung des Ver- fahrens zur Aufstellung des Bebauungsplanes "BH 32 Möbel Martin" beschlossen. Der Be- schluss wurde ortsüblich bekannt gemacht. 2 Bisherige Beteiligung (§ 3 Abs. 1 i.V.m. § 4 Abs. 1 BauGB) Die Behörden und Träger öffentlicher Belange wurden vom 06.08.2008 bis einschließ- lich 12.09.2008 gem. 4 Abs. 1 BauGB beteiligt. Parallel wurde die Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB angehört. Das Verfahren ruht seitdem. Aufgrund der konkreten Erweiterungsabsich- ten des bestehenden Einrichtungshauses und der notwendigen städtebaulichen Ordnung wird das Verfahren fortgeführt, die Frühzeitige Beteiligung wird hierzu wiederholt. Die Behörden und Träger öffentlicher Belange wurden vom 06.08.2008 bis einschließlich 12.09.2008 gem. 4 Abs. 1 BauGB beteiligt. Parallel wurde die Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB angehört. Das Verfahren ruht seitdem. Aufgrund der konkreten Erweiterungsabsichten des bestehenden Einrichtungshauses und der notwendigen städtebaulichen Ordnung wurden eine raumordnerische Prüfung und ein Zielab- weichungsverfahren durchgeführt. Nach deren Abschluss wird das Verfahren nun fortgeführt In seiner Sitzung am 21. Februar 2018 hat der Zweibrücker Stadtrat einstimmig beschlossen, das Bebauungsplanverfahren (BH 32) fortzuführen und die Erweiterung des Einrichtungshau- ses Möbel Martin am Ergänzungsstandort Wilkstraße zu unterstützen. Bearbeitung: FIRU mbH, Bahnhofstraße 22, 67655 Kaiserslautern Tel.: 06 31 / 3 62 45-0 ● Fax: 06 31 / 3 62 45-99 ● www.firu-mbh.de
Stadt Zweibrücken 15.09.2021 Bebauungsplan „BH 32 Möbel Martin" Begründung – Entwurf Seite 19 3 Raumordnungsverfahren mit integriertem Zielabweichungsverfahren. In diesem Zusammenhang wurde auch im Nachgang zur bisherigen frühzeitigen Beteiligung ein Raumordnungsverfahren mit integriertem Zielabweichungsverfahren durchgeführten. Die Maßgaben des daraus resultierenden Bescheides wurden in die Bauleitplanung aufgenom- men. Die Planung wurde angepasst. 4 Frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange (§ 4 Abs. 1 BauGB) und der Nachbargemeinden (§ 2 Abs. 2 BauGB) Der Stadtrat der Stadt Zweibrücken hat in der Sitzung am 09.04.2018 den Beschluss zur Durchführung der frühzeitigen Beteiligung der Behörden gemäß § 4 Abs. 1 BauGB sowie zur Abstimmung mit den Nachbargemeinden gefasst (siehe auch II2). Die Behörden, die Träger öffentlicher Belange und sonstiger Stellen sowie die Nachbarge- meinden wurden mit Schreiben vom 08.06.2020 über die Planung unterrichtet und zur Äuße- rung bis zum 10.07.2020 aufgefordert. 5 Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange (§ 4 Abs. 2 BauGB) und der Nachbargemeinden (§ 2 Abs. 2 BauGB) Die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange einschließlich der Nachbargemeinden erfolgt im Zeitraum vom __.__.____ bis __.__.____ gemäß § 4 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 2 Abs. 2 BauGB auf der Grundlage des Entwurfs zum Bebauungsplan. 6 Öffentliche Auslegung (§ 3 Abs. 2 BauGB) Die Beteiligung der Öffentlichkeit erfolgt im Zeitraum vom __.__.____ bis __.__.____ gemäß § 3 Abs. 2 BauGB auf der Grundlage des Entwurfs zum Bebauungsplan. Auf Anfrage wurde sie über die allgemeinen Ziele und Zwecke und die voraussichtlichen Aus- wirkungen der Planung unterrichtet. Dabei wurde ihr Gelegenheit zur Äußerung und Erörte- rung gegeben. Die Möglichkeit zur Einsichtnahme in die Planunterlagen und zur Information über die Planun- gen wurde ortsüblich bekannt gemacht. 7 Satzungsbeschluss (§ 10 Abs. 1 BauGB) In der Sitzung des Stadtrates vom __.__.____ wurde der Bebauungsplan zur Satzung be- schlossen. 8 Bekanntmachung (§ 10 Abs. 3 BauGB) [wird im weiteren Verfahren noch ergänzt] Bearbeitung: FIRU mbH, Bahnhofstraße 22, 67655 Kaiserslautern Tel.: 06 31 / 3 62 45-0 ● Fax: 06 31 / 3 62 45-99 ● www.firu-mbh.de
Stadt Zweibrücken 15.09.2021 Bebauungsplan „BH 32 Möbel Martin" Begründung – Entwurf Seite 20 III WESENTLICHE INHALTE, ZIELE, ZWECKE UND AUSWIRKUNGEN DER PLA- NUNG 1 Erfordernis der Planung, Planungsziele und -grundsätze (§ 1 Abs. 3 BauGB) 1.1 Planungsanlass, Planungserfordernis, Durchführung Auf dem Areal zwischen der Autobahn 8 (Luxemburg - Pirmasens) und der Wilkstraße hat sich, beginnend in den 70er Jahren, schrittweise ein Standort für großflächigen Einzelhandel etabliert. Nunmehr ist die Umstrukturierung des Einzelhandelsstandorts mit einer Anpassung an geänderte Rahmenbedingungen und Käuferwünsche erforderlich. Die Möbel Martin GmbH & Co. KG beabsichtigt, das in Zweibrücken (Rheinland-Pfalz) seit langer Zeit betriebenen Einrichtungshaus planungsrechtlich den aktuellen Gegebenheiten an- zupassen. Der Standort befindet sich im Gebiet des Bebauungsplans BH 08 „Industriegebiet Lanzstraße“ der Stadt Zweibrücken. Dieser Bebauungsplan stammt jedoch aus den 60er Jah- ren, setzt ein Industriegebiet nach Baunutzungsverordnung (BauNVO von 1962) fest und leidet zugleich an einem Verkündungsmangel. Für den somit nach § 34 BauGB zu beurteilenden Standort besteht ein Planungserfordernis, um ungeordnete Entwicklungen aus städtebaulicher Sicht zu verhindern und den Eigentümern Rechtssicherheit zu verschaffen. Durch die zusätzlichen landesplanerischen Verfahren (siehe Kap. III 4.3) und das vorliegende Bebauungsplanverfahren soll Rechtsklarheit für den Standort geschaffen werden. Weiteres Ziel der Planung ist es das bereits bestehende Gebäude des Einrichtungshauses zukunftsfähig anzupassen. Im Ergebnis des durchgeführten Raumordnungsverfahrens mit integriertem Zielabweichungs- verfahren wurde mit Bescheid von Oktober 2019 festgestellt, dass die Erweiterung des beste- henden Möbeleinrichtungshauses der Firma Möbel Martin in Zweibrücken ist mit den Erforder- nissen der Raumordnung und Landesplanung unter folgenden Maßgaben vereinbar: 1) Die Gesamtverkaufsfläche ist durch geeignete Festsetzungen im Bebauungsplan BH 32 auf maximal 30.000 m² zu begrenzen. 2) Von der Gesamtverkaufsfläche ist der Anteil für innenstadtrelevante Sortimente durch geeignete Festsetzungen im Bebauungsplan BH 32 auf insgesamt maximal 2.900 m² zu begrenzen. 3) Bei der Verkaufsfläche für innenstadtrelevante Sortimente ist in den einzelnen Sorti- mentsgruppen die Obergrenze von jeweils 800 m² Verkaufsfläche einzuhalten. Die Zuordnung der Warensortimente zum innenstadtrelevanten Bereich richtet sich nach der Sortimentsliste des geltenden Einzelhandelskonzepts der Stadt Zweibrücken. 4) Der Bereich des Möbelhauses der Fa. Martin ist im Bebauungsplan als Sondergebiet gemäß § 11 (3) BauNVO festzusetzen. 5) Durch geeignete Festsetzungen ist zu gewährleisten, dass im übrigen Bereich des Be- bauungsplans weiterer Einzelhandel mit innenstadtrelevantem Sortiment ausgeschlos- sen wird. Die Maßgaben wurden wie gefordert im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplanes BH 32 berücksichtigt und in die Textfestsetzungen eingestellt. 1.2 Ziele und Zwecke der Planung Die Änderung des Bebauungsplans dient der bauplanungsrechtlichen Vorbereitung der bauli- chen Erweiterung bzw. Anpassung eines Einrichtungshauses mit insgesamt 30.000 m² Ver- kaufsfläche als Vorhaben des großflächigen Einzelhandels. Ziel des neuen Bebauungsplanes soll sein, unter Berücksichtigung der vorhandenen Nutzungen eine weitere Entwicklung des Gewerbebetriebes entsprechend den städtebaulichen Erfordernissen zu ermöglichen und zu steuern. Hierdurch soll Planungs- und Investitionssicherheit geschaffen werden. Bearbeitung: FIRU mbH, Bahnhofstraße 22, 67655 Kaiserslautern Tel.: 06 31 / 3 62 45-0 ● Fax: 06 31 / 3 62 45-99 ● www.firu-mbh.de
Sie können auch lesen