Stadt Zweibrücken Bebauungsplan "BH 32 Möbel Martin" - Begründung - Stadt Zweibrücken

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Stadt Zweibrücken Bebauungsplan "BH 32 Möbel Martin" - Begründung - Stadt Zweibrücken
Stadt
Zweibrücken

Bebauungsplan

"BH 32 Möbel Martin"

Begründung

Fassung: Entwurf

Stand: 15.09.2021
Stadt Zweibrücken Bebauungsplan "BH 32 Möbel Martin" - Begründung - Stadt Zweibrücken
Stadt Zweibrücken                                                                                                      15.09.2021
Bebauungsplan „BH 32 Möbel Martin"                  Begründung – Entwurf                                                       Seite 1

INHALTSVERZEICHNIS

I      RECHTSGRUNDLAGEN .....................................................................................3

II     VERFAHREN .......................................................................................................4
       A)      Beschleunigtes Verfahren gemäß § 13a Abs. 1 Nr. 2 BauGB .................4
       B)      Vorprüfung des Einzelfalls unter Berücksichtigung der in Anlage 2 zum
               BauGB genannten Kriterien .....................................................................5
       C)      Allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 3c UVPG ..................13
       D)      Raumordnungsverfahren                          mit                            integriertem
               Zielabweichungsverfahren .....................................................................18
       E)      Bebauungsplan-Aufstellungsverfahren.................................................18
       1       Aufstellungsbeschluss (§ 2 Abs. 1 BauGB) ..........................................18
       2       Bisherige Beteiligung (§ 3 Abs. 1 i.V.m. § 4 Abs. 1 BauGB) .................18
       3       Raumordnungsverfahren                          mit                            integriertem
               Zielabweichungsverfahren. ....................................................................19
       4       Frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger
               öffentlicher Belange (§ 4 Abs. 1 BauGB) und der Nachbargemeinden (§
               2 Abs. 2 BauGB) ......................................................................................19
       5       Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
               (§ 4 Abs. 2 BauGB) und der Nachbargemeinden (§ 2 Abs. 2 BauGB)..19
       6       Öffentliche Auslegung (§ 3 Abs. 2 BauGB) ...........................................19
       7       Satzungsbeschluss (§ 10 Abs. 1 BauGB) ..............................................19
       8       Bekanntmachung (§ 10 Abs. 3 BauGB) .................................................19

III    WESENTLICHE INHALTE, ZIELE, ZWECKE UND AUSWIRKUNGEN DER
       PLANUNG .........................................................................................................20
       1       Erfordernis der Planung, Planungsziele und -grundsätze (§ 1 Abs. 3
               BauGB) 20
               1.1         Planungsanlass, Planungserfordernis, Durchführung ..................20
               1.2         Ziele und Zwecke der Planung ....................................................20
       2       Plangebiet ................................................................................................22
               2.1         Lage und Größe des Plangebietes ..............................................22
               2.2         Vorhandene Nutzungen im Plangebiet ........................................22
               2.3         Planungs- und Standortalternativen .............................................23
       3       Vorhandene planungsrechtliche Darstellungen und Festsetzungen /
               Naturschutzrechtliches Ausgleichserfordernis ....................................24
               3.1         Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan (§ 8 Abs. 2 und 3
                           BauGB) .......................................................................................24
               3.2         Bestehender Bebauungsplan.......................................................24

Bearbeitung:   FIRU mbH, Bahnhofstraße 22, 67655 Kaiserslautern
               Tel.: 06 31 / 3 62 45-0 ● Fax: 06 31 / 3 62 45-99 ● www.firu-mbh.de
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Bebauungsplan „BH 32 Möbel Martin"                  Begründung – Entwurf                                                            Seite 2

       4       Anpassung an die Ziele der Raumordnung (§ 1 Abs. 4 BauGB) ..........25
               4.1         Landesentwicklungsprogramm IV ................................................25
               4.2         Regionaler Raumordnungsplan Westpfalz ...................................27
               4.3         Zielabweichungsverfahren und Raumordnungsverfahren ............28
               4.4         Einzelhandels- und Zentrenkonzept.............................................29
               4.5         Planung vernetzter Biotopsysteme ..............................................30
       5       Planinhalte ...............................................................................................31
       6       Textfestsetzungen...................................................................................31
               6.1         Art der baulichen Nutzung ...........................................................31
               6.2         Maß der baulichen Nutzung .........................................................33
               6.3         Bauweise, überbaubare Grundstücksflächen...............................33
               6.4         Flächen für Nebenanlagen und Stellplätze ..................................34
               6.5         Bindung für Bepflanzung und Erhaltung von Bäumen ..................34
       7       Bauordnungsrechtliche Festsetzungen ................................................34
               7.1         Dachform und –neigung ..............................................................34
               7.2         Werbeanlagen .............................................................................34
       8       Hinweise ..................................................................................................34
       9       Nachrichtliche Übernahmen ...................................................................36
               9.1         Bauverbotszone und Baubeschränkungszone .............................36
               9.2         Überschwemmungsgebiet ...........................................................36
               9.3         Hochwasserschutz ......................................................................36
       10      Wesentliche Auswirkungen der Planung ..............................................38
               10.1        Auswirkungen auf die Versorgung der Bevölkerung im
                           Einzugsbereich                und         auf         die        Entwicklung              zentraler
                           Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden
                           ....................................................................................................38
               10.2        Auswirkungen auf den Verkehr ....................................................38
               10.3        Erschließung ...............................................................................42
               10.4        Technische Infrastruktur / Ver- und Entsorgung ...........................42
               10.5        Naturschutzfachliche Auswirkungen / Eingriffsregelung ...............43
               10.6        Sonstige Auswirkungen ...............................................................44
       11      Planverwirklichung .................................................................................44
               11.1        Erforderliche Maßnahmen zur Umsetzung...................................44
               11.2        Kosten .........................................................................................44
               11.3        Flächenbilanz ..............................................................................44

IV     VERWENDETE UNTERLAGEN UND GUTACHTEN.........................................45

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I    RECHTSGRUNDLAGEN
Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S.
3634), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2939) geändert worden
ist
Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung –
BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.11.2017 (BGBl. I S. 3786), die durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 14. Juni 2021 (BGBI. I S. 1802) geändert worden ist.
Verordnung über die Ausarbeitung der Bauleitpläne und die Darstellung des Planinhaltes
(Planzeichenverordnung – PlanZV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.12.1990
(BGBl. 1991 I S. 58), die durch Artikel 3 des Gesetzes vom 14. Juni 2021 (BGBI. I S. 1802)
geändert worden ist.
Wasserhaushaltsgesetz (WHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31.07.2009
(BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert am 09.06.2021 (BGBl. I S. 1699).
Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz –BNatSchG) in
der Fassung der Bekanntmachung vom 29.07.2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert am
25.06.2021 (BGBl. I S. 2020).
Gesetz zum Schutz vor schädlichen Bodenveränderungen und zur Sanierung von Altlasten
(Bundes-Bodenschutzgesetz - BBodSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom
17.03.1998 (BGBl. I S. 502), zuletzt geändert am 25.02.2021 (BGBl. I S. 306).
Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) in der Fassung der Bekannt-
machung vom 12.07.1999 (BGBl. I S. 1554), zuletzt geändert am 19.06.2020 (BGBl. I S. 1328).
Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO) in der Fassung der Bekanntmachung vom
24.11.1998 (GVBl. S. 365), zuletzt geändert am 03.02.2021 (GVBl. S. 66).
Landesplanungsgesetz (LPlG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.04.2003 (GVBl.
S. 41), zuletzt geändert am 06.10.2015 (GVBl. S. 283, 295).
Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom
31.01.1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert am 17.12.2020 (GVBl. S. 728).
Landeskreislaufwirtschaftsgesetz (LKrWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom
22.11.2013 (GVBl. S. 459), zuletzt geändert am 27.03.2018 (GVBI. S. 55, 57).
Wassergesetz für das Land Rheinland-Pfalz (Landeswassergesetz – LWG) in der Fassung
vom 14.07.2015 (GVBl. S. 127 ff.), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom
26.06.2020 (GVBl. S. 287)
Landesbodenschutzgesetz (LBodSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom
25.07.2005 (GVBl. S. 302), zuletzt geändert am 26.06.2020 (GVBl. S. 287).
Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen
Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG) vom 24.02.2012 (BGBl.
I, S. 212 ff.), zuletzt geändert durch Art. 15 des Gesetzes vom 27.07.2021 (BGBl. I, S. 3146
ff.)

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II   VERFAHREN

A)     Beschleunigtes Verfahren gemäß § 13a Abs. 1 Nr. 2 BauGB
Im vorliegenden Fall kommt das beschleunigte Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans
zur Anwendung, da es sich hierbei um einen sogenannten Bebauungsplan der Innenentwick-
lung gem. § 13a BauGB handelt.
Hierbei wird auf § 13 a Abs. 1 Satz 1 BauGB verwiesen, wonach die Grundflächen mehrerer
Bebauungspläne, die in einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang
aufgestellt werden, mitzurechnen sind, sofern deren Grundfläche weniger als 20.000 m² be-
trägt. Dabei muss zunächst darauf verwiesen, dass eine zulässige Grundfläche von etwa
31.000 m² im vorliegenden Verfahren anzunehmen ist.
Östlich des Plangebietes befindet sich der Geltungsbereich des Bebauungsplanes „BH 20“ im
Rahmen dessen die geplante Erweiterung des bestehenden Globus Bau- und Gartenmarktes
planungsrechtlich gesichert werden soll.
Da im vorliegenden Fall aufgrund der vorbenannten Grundfläche allerdings § 13 a Abs. 1 Satz
2 BauGB zum Tragen kommt ist die Anwendbarkeit der Zulässigkeitsvoraussetzungen auf Ba-
sis eines engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs zumindest in Frage
zu stellen.
Unabhängig davon wird nachfolgend kurz auf die sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zu-
sammenhänge der Verfahren BH 20 und BH 32 eingegangen.
Die Verfahren zur Aufstellung der Bebauungspläne BH 20 und BH 32 wurden im Jahr 2008
begonnen. Aus inhaltlichen und verfahrenstechnischen Gründen wurden die Verfahren in der
Folge nicht parallel weitergeführt, sodass nur bedingt ein zeitlicher Zusammenhang und damit
eine zeitliche Parallelität zwischen den Bebauungsplanverfahren BH 20 und BH 32 besteht.
Dies zeigt sich auch an den vorliegenden unterschiedlichen Verfahrensständen, wonach der
Bebauungsplan BH 32 vor der Offenlage gem. § 3 Abs. 2 BauGB steht, der Bebauungsplan
BH 20 ist seit dem 12.12.2020 rechtskräftig.
Der räumliche Zusammenhang ist aufgrund der benachbarten Lage der Plangebiete vorhan-
den, jedoch nicht alleiniges Beurteilungskriterium.
Ein enger sachlicher Zusammenhang zwischen den Bebauungsplanverfahren BH 20 und BH
32 wird indes nicht gesehen, da die Vorhaben nicht als technische oder sonstige Anlagen auf
demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder bauli-
chen Einrichtungen verbunden sind. Darüber hinaus dienen die Vorhaben auch nicht einem
vergleichbaren Zweck, sondern betreffen die Erweiterungsabsichten zweier unabhängig agie-
render Unternehmen. Zudem sind die Planungen auch nicht in mehrere Teilplanungen aufge-
teilt und dienen, wie beschrieben auch nicht einem Vorhaben.
Vor diesem Hintergrund kommt die Plangeberin zu dem Ergebnis, dass die Verfahren zur Auf-
stellung der Bebauungspläne BH 20 und BH 32 trotz der räumlichen Nähe nicht als Bestandteil
einer einheitlichen städtebaulichen Maßnahme zu qualifizieren sind, sodass die Anwendbar-
keit des Verfahrens nach § 13 a BauGB anwendbar ist.
Das Plangebiet befindet sich in einem gewerblich geprägten Umfeld, sodass keine schutzbe-
dürftigen Nutzungen im Umfeld des Plangebietes zu finden sind. Ziel der Planung ist es, das
bereits bestehende Gebäude des Einrichtungshauses zukunftsfähig anzupassen. Die Erwei-
terung der geplanten Verkaufsfläche ist im Verhältnis zum Bestand untergeordnet und findet
im bereits gebauten Baukörper durch eine interne Umstrukturierung der Nutzungsflächen statt.
Die mit der Planung verbundenen Festsetzungen zur Verkaufsfläche betreffen größtenteils
Sortimente, welche überwiegend keine Zentrenrelevanz aufweisen und zum Kernsortiment ei-
nes Einrichtungshauses/ Möbelmarktes zählen. Mittels der Festsetzungen, insbesondere zu
den zentrenrelevanten Randsortimenten, sind Auswirkungen auf zentrale Versorgungsberei-
che und die Nahversorgung nicht zu erwarten. Da es sich bei dem in Rede stehenden Bebau-
ungsplan „BH 32“ um einen zukunftsgerichtet Angebotsbebauungsplan handelt wurden die

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Festsetzungen zur Grundflächenzahl und Baugrenze geringfügig flexibler gewählt, um auch
eine zukünftige bauliche Entwicklung im Rahmen getroffenen Festsetzungen vollziehen zu
können.
Im Vorfeld des Bebauungsplanverfahrens wurde ein Raumordnungsverfahren mit integriertem
Zielabweichungsverfahren durchgeführt. Die dem Bebauungsplan zugrundeliegende Planung
wurde in diesem Rahmen geprüft und entsprechend angepasst.
Die Voraussetzungen zur Anwendung liegen wie nachfolgend dargelegt vor:
     Zielsetzung des Bebauungsplans "BH 32 Möbel Martin" ist die Nachverdichtung/ Um-
       nutzung von innerörtlichen Teilflächen im Geltungsbereich von Bebauungsplänen ge-
       mäß § 30 BauGB bzw. im Innenbereich gem. § 34 BauGB für die Standortsicherung
       von gewerblichen Handelsnutzungen und die Verbesserung der Versorgungssituation.
       Die Flächen werden derzeit bereits durch die o.g. Nutzung belegt, bauliche Neuord-
       nungen sind aber, insbesondere im bestehenden Baukörper, erforderlich. Dennoch
       werden die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung etwas flexibler gestaltet,
       um auch zukünftige Entwicklungen baulicher Art umsetzen zu können. Der bereits vor-
       handene Versiegelungsgrad wird durch die Planung nicht erhöht. Damit wird einem
       Bedarf an Investitionen zur Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen
       sowie zu Aufrechterhaltung einer qualitativ und quantitativ angemessenen Versor-
       gungsinfrastruktur in Zweibrücken Rechnung getragen (§ 13a Abs. 2 BauGB).

         Die Größe der zulässigen Grundfläche im Sinne des § 19 Abs. 2 BauNVO, die mit dem
          Bebauungsplan (Geltungsbereichsgröße ca. 5,1 ha) voraussichtlich verwirklicht wird,
          wird durch die GRZ festgelegt.
          Für den als Sondergebiet vorgesehen Bereich von ca. 51.000 m² ergibt sich bei einer
          GRZ von 0,6 eine zulässige Grundfläche von etwa ca. 30.600 m². Hierdurch wird mit
          gerundet ca. 31.000 m² die in § 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB genannte Größe für die An-
          wendung der Regelungen zum beschleunigten Verfahren von mehr als 20.000 m² aber
          in jedem Falle weniger als 70.000 m² erreicht.

Auf der Grundlage einer durchgeführten überschlägigen Prüfung unter Berücksichtigung der
in Anlage 2 zum BauGB genannten Kriterien, ist die Stadt Zweibrücken zu der Einschätzung
gelangt, dass der Bebauungsplan voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen hat,
die nach § 2 Abs. 4 Satz 4 BauGB in der Abwägung zu berücksichtigen wären (Vorprüfung
des Einzelfalls). Mit der Beteiligung der Behörden im Bebauungsplan-Aufstellungsverfahren
werden die Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt
werden können, an der Vorprüfung des Einzelfalles beteiligt und hierzu zur Stellungnahme
aufgefordert.
Das Ergebnis der Prüfung und die Durchführung sind in nachstehender Tabelle 1 dokumen-
tiert. Weiterhin ist für die Beurteilung der Anwendbarkeit gem. § 13a Abs. 1 S. 4 BauGB zu
prüfen, ob durch den Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben begründet wird, die ei-
ner Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach UVPG oder nach Lan-
desrecht unterliegen. Diese Vorprüfung ist in der nachfolgenden Tabelle 2 dokumentiert.
Zuletzt erfolgt die Prüfung, ob Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7
Buchstabe b BauGB genannten Schutzgüter bestehen, da in diesem Fall die Anwendung des
beschleunigten Verfahrens ausgeschlossen wäre.

B)       Vorprüfung des Einzelfalls unter Berücksichtigung der in Anlage 2 zum BauGB
         genannten Kriterien
Am 09.04.2008 erfolgte der Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan BH 32 „Möbel Martin“.
Ziel des Bebauungsplans ist die langfristige Sicherung des bestehenden großflächigen Möbe-
leinzelhandels. In diesem Sinne soll der Bebauungsplan die weitere Entwicklung des Möbel-

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hauses entsprechend den städtebaulichen und wirtschaftlichen Erfordernissen ermöglichen
und steuern, d.h. Planungs- und Investitionssicherheit schaffen. Im Bebauungsplan wird des-
halb ein Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Möbeleinzelhandel“ gem. § 11 BauNVO
festgesetzt. Die Behörden und Träger öffentlicher Belange wurden vom 06.08.2008 bis ein-
schließlich 12.09.2008 gem. 4 Abs. 1 BauGB beteiligt. Parallel wurde die Öffentlichkeit gem. §
3 Abs. 1 BauGB angehört. Aufgrund der konkreten Erweiterungs-absichten des bestehenden
Einrichtungshauses und der notwendigen städtebaulichen Ordnung wurden eine raumordne-
rische Prüfung und ein Zielabweichungsverfahren durchgeführt. Nach deren Abschluss wird
das Verfahren nun fortgeführt.
Bei dem Bebauungsplan "BH 32 Möbel Martin" handelt sich um einen Bebauungsplan der
Innentwicklung. Der Geltungsbereich umfasst überwiegend bebaute, planungsrechtlich als
baulich nutzbar zu beurteilende oder durch bauliche oder verkehrliche Nutzungen beeinflusste
Bereiche. Die Größe der zulässigen Grundfläche wird nach den Festsetzungen des zukünfti-
gen Bebauungsplans in jedem Fall 70.000 m² nicht überschreiten.
Für den Planbereich setzt der Bebauungsplan BH 08 „Industriegebiet Lanzstraße“
(09.05.1967) ein Industriegebiet fest. Der Bebauungsplan BH 08 leidet allerdings an einem
Verkündungsmangel, sodass das nunmehr vorgesehene Verfahren zur Aufstellung des Be-
bauungsplanes BH 32 „Möbel Martin“ und die damit einhergehenden landesplanerischen Ver-
fahren Rechtsklarheit für den Standort schaffen sollen.
Da die zulässige Grundfläche zwischen den in § 13a Abs. 1 Nr. 2 BauGB benannten Schwel-
lenwerten von 20.000 qm und 70.000 qm liegt, ist eine Vorprüfung des Einzelfalls erforderlich.
Der Bebauungsplan darf nur dann im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden, wenn auf-
grund einer solchen überschlägigen Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 2 BauGB
genannten Kriterien die Einschätzung erlangt wird, dass der Bebauungsplan voraussichtlich
keine erheblichen Umweltauswirkungen hat, die nach § 2 Abs. 4 Satz 4 BauGB in der Abwä-
gung zu berücksichtigen wären. Die Vorprüfung des Einzelfalls ist unter Beteiligung der Be-
hörden und Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereiche durch die Planung berührt
werden können, durchzuführen.

Bearbeitung:   FIRU mbH, Bahnhofstraße 22, 67655 Kaiserslautern
               Tel.: 06 31 / 3 62 45-0 ● Fax: 06 31 / 3 62 45-99 ● www.firu-mbh.de
Stadt Zweibrücken Bebauungsplan "BH 32 Möbel Martin" - Begründung - Stadt Zweibrücken
Stadt Zweibrücken                                                                                        15.09.2021
Bebauungsplan „BH 32 Möbel Martin"                Begründung – Entwurf                                      Seite 7

Tabelle 1: Prüfergebnis gem. Anlage 2 BauGB
                                                                                                    Wesentliche
                                                                                                    Auswirkungen
           Prüfkriterium                                                                            möglich?
 Nr.                                                Prüfergebnis
           (gem. Anlage 2 zum BauGB)
                                                                                                    Ja       Nein

 1.        Merkmale des Bebauungsplans, insbesondere in Bezug auf
 1.1       das Ausmaß, in dem der Be-               -    Der Bebauungsplan setzt mit den ge-
           bauungsplan einen Rahmen im                   planten Festsetzungen zur Art der bauli-
           Sinne des § 35 Abs. 3 des Ge-                 chen Nutzung keinen Rahmen im Sinne
           setzes über die Umweltverträg-                des § 35 Abs. 3 des Gesetzes über die
           lichkeitsprüfung setzt                        Umweltverträglichkeitsprüfung.
                                                    -    Sollte ggf. zu einem späteren Zeitpunkt
                                                         eine Nutzungsänderung beabsichtigt                  X
                                                         werden, die die Zulässigkeit eines UVP-
                                                         pflichtigen Vorhabens begründet, ist die
                                                         Frage nach der Durchführung einer UVP
                                                         für das konkrete Vorhaben zu klären.
                                                    Keine erheblichen Auswirkungen festzustel-
                                                    len.

 1.2       das Ausmaß, in dem der Be-               -    Es wurde ein Raumordnungsverfahren
           bauungsplan andere Pläne und                  mit integriertem Zielabweichungsverfah-
           Programme beeinflusst                         ren durchgeführt. Die Planung wurde an
                                                         die Vorgaben des Bescheides ange-
                                                         passt.
                                                    -    Bezogen auf Umweltbelange werden
                                                         keine anderen Pläne und Programme
                                                         durch den Bebauungsplan beeinflusst.                X

                                                    -    Bestehende Schutzgebiete werden be-
                                                         rücksichtigt/ nicht verändert (ÜSG
                                                         Schwarzbach- Hornbach)
                                                    Keine erheblichen Auswirkungen festzustel-
                                                    len.

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Stadt Zweibrücken Bebauungsplan "BH 32 Möbel Martin" - Begründung - Stadt Zweibrücken
Stadt Zweibrücken                                                                                        15.09.2021
Bebauungsplan „BH 32 Möbel Martin"                Begründung – Entwurf                                      Seite 8

                                                                                                    Wesentliche
                                                                                                    Auswirkungen
           Prüfkriterium                                                                            möglich?
 Nr.                                                Prüfergebnis
           (gem. Anlage 2 zum BauGB)
                                                                                                    Ja       Nein

 1.3       die Bedeutung des Bebauungs- -                Die Förderung der Innenentwicklung
           plans für die Einbeziehung um-                entspricht den Zielen einer nachhaltigen
           weltbezogener, einschließlich                 Entwicklung.
           gesundheitsbezogener Erwä-
           gungen, insbesondere im Hin-   -              Der Bebauungsplan dient der Verbesse-
           blick auf die Förderung der                   rung der Versorgungssituation. Durch
           nachhaltigen Entwicklung                      die Weiternutzung und Sicherung der in-
                                                         nerstädtischen Flächen wird dazu beige-
                                                         tragen, eine zusätzliche Flächeninan-
                                                         spruchnahme im Außenbereich zu be-                  X
                                                         grenzen.
                                                    -    Aus den Festsetzungen des Bebau-
                                                         ungsplans sind keine umwelt- und ge-
                                                         sundheitsbezogenen unverträglichen
                                                         nachteiligen Auswirkungen zu erwarten.
                                                    Keine erheblichen Auswirkungen festzustel-
                                                    len.

 1.4       die für den Bebauungsplan re- -               Aufgrund der bereits vorhandenen Nut-
           levanten umweltbezogenen,                     zungen und einer untergeordneten Er-
           einschließlich gesundheitsbezo-               weiterung/ Umstrukturierung sowie der
           gener Probleme                                möglichen baulichen Erweiterungen auf-
                                                         grund des festgesetzten Maßes der bau-
                                                         lichen Nutzung, sind wie bisher auch
                                                         weiterhin keine umwelt- und gesund-
                                                         heitsbezogenen Probleme zu erwarten.                X
                                                    -    Bestehende Schutzgebiete werden be-
                                                         rücksichtigt/ nicht verändert (ÜSG
                                                         Schwarzbach- Hornbach)
                                                    Keine erheblichen Auswirkungen festzustel-
                                                    len.

 1.5       die Bedeutung des Bebauungs- -                Im Hinblick auf die Durchführung und
           plans für die Durchführung nati-              Einhaltung nationaler und europäischer
           onaler und europäischer Um-                   Umweltvorschriften sind keine Probleme
           weltvorschriften                              bekannt bzw. zu erwarten.                           X
                                                    Keine erheblichen Auswirkungen festzustel-
                                                    len.

Bearbeitung:   FIRU mbH, Bahnhofstraße 22, 67655 Kaiserslautern
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                                                                                                   Wesentliche
                                                                                                   Auswirkungen
           Prüfkriterium                                                                           möglich?
 Nr.                                                Prüfergebnis
           (gem. Anlage 2 zum BauGB)
                                                                                                   Ja       Nein

 2.        Merkmale der möglichen Auswirkungen und der voraussichtlich be-
           troffenen Gebiete, insbesondere in Bezug auf
 2.1       die Wahrscheinlichkeit, Dauer,           -    Aufgrund der bereits vorhandenen Nut-
           Häufigkeit und Umkehrbarkeit                  zungen und einer nur untergeordneten
           der Auswirkungen                              Erweiterung, sind die Wahrscheinlich-
                                                         keit, Dauer, Häufigkeit und Umkehrbar-             X
                                                         keit von Auswirkungen wie bisher auch
                                                         nicht relevant.
                                                    -    Die Planung ist eine Maßnahme der In-
                                                         nenentwicklung und dient der Nutzungs-             X
                                                         sicherung bereits baulich oder verkehr-
                                                         lich genutzter Flächen der Nachverdich-
                                                         tung im Bestand.
                                                    -    Durch die Verwirklichung der Planung
                                                         selbst sind auf der Grundlage der be-              X
                                                         kannten Bestandssituation nachteilige
                                                         Auswirkungen nicht zu erwarten.
                                                    -    Durch die innerstädtische Lage des
                                                         Plangebietes besteht möglicherweise
                                                         eine Vorbelastung an Immissionen für
                                                         die umgebenden Nutzungen. Ziel der                 X
                                                         Bebauungsplanung ist es jedoch, einer
                                                         weiteren Belastung des Gebietes entge-
                                                         genzuwirken bzw. vorhandene Belastun-
                                                         gen zu minimieren oder zu beseitigen.
                                                    Keine erheblichen Auswirkungen festzustel-
                                                    len.

 2.2       den kumulativen und grenz-     - Kumulative und grenzüberschreitende
           überschreitenden Charakter der      Auswirkungen sind nicht zu erwarten.
           Auswirkungen                                                                                     X
                                          Keine erheblichen Auswirkungen festzustel-
                                          len.

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Bebauungsplan „BH 32 Möbel Martin"                Begründung – Entwurf                                       Seite 10

                                                                                                      Wesentliche
                                                                                                      Auswirkungen
           Prüfkriterium                                                                              möglich?
 Nr.                                                Prüfergebnis
           (gem. Anlage 2 zum BauGB)
                                                                                                      Ja       Nein

 2.3       die Risiken für die Umwelt, ein-         -    Die Risiken für die Umwelt sind vor dem
           schließlich der menschlichen                  Hintergrund von umzusetzenden Maß-
           Gesundheit (zum Beispiel bei                  nahmen durch Fachgutachten abschlie-                  X
           Unfällen)                                     ßend zu beurteilen.
                                                    -    Durch Festsetzungen oder vertragliche
                                                         Regelungen werden potenzielle Risiken                 X
                                                         vermieden.
                                                    -    Durch den Bebauungsplan selbst bzw.
                                                         die zukünftig zulässigen baulichen
                                                         Strukturen sind keine Risiken für die
                                                         Umwelt bzw. die menschliche Gesund-
                                                         heit zu erwarten. Die als zulässig festge-
                                                         setzten Nutzungen bergen keine unzu-                  X
                                                         lässigen Risiken für die Umwelt bzw. die
                                                         menschliche Gesundheit. Nutzungen,
                                                         die z.B. Genehmigungen nach dem
                                                         BImSchG oder der Störfallverordnung
                                                         erfordern, sind unzulässig.
                                                    Keine erheblichen Auswirkungen festzustel-
                                                    len.

 2.4       den Umfang und die räumliche             -    Durch die Regelungen des Bebauungs-
           Ausdehnung der Auswirkungen                   plans wird sichergestellt, dass keine un-             X
                                                         verträglichen erheblichen Auswirkungen
                                                         auf das Plangebiet und die relevante
                                                         Umgebung hervorgerufen werden.
                                                    -    Erhebliche Auswirkungen mit einer über
                                                         das Plangebiet hinausgehenden räumli-
                                                                                                               X
                                                         chen Ausdehnung sind auf der Grund-
                                                         lage der bekannten Bestandssituation
                                                         absehbar nicht zu erwarten.
                                                    Keine erheblichen Auswirkungen festzustel-
                                                    len.

 2.5       die Bedeutung und die Sensibi- - Eine besondere Bedeutung und Sensibi-
           lität des voraussichtlich be-         lität aufgrund der natürlichen Merkmale,
           troffenen Gebiets aufgrund der        des kulturellen Erbes sowie der Intensi-
           besonderen natürlichen Merk-          tät der Bodennutzung unter Berücksich-
           male, des kulturellen Erbes, der      tigung der Überschreitung von Umwelt-
           Intensität der Bodennutzung           qualitätsnormen und Grenzwerten liegt                         X
           des Gebiets jeweils unter Be-         nicht vor und ist nicht zu erwarten.
           rücksichtigung der Überschrei-
                                            Keine erheblichen Auswirkungen festzustel-
           tung von Umweltqualitätsnor-
                                            len.
           men und Grenzwerten

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 2.6       folgende Gebiete:
 2.6.1     Natura 2000-Gebiete nach § 7             Im Wirkbereich nicht vorhanden oder betrof-
           Absatz 1 Nummer 8 des Bun-               fen
           desnaturschutzgesetzes                   Keine erheblichen Auswirkungen festzustel-         X
                                                    len.

 2.6.2     Naturschutzgebiete gemäß                 Im Wirkbereich nicht vorhanden oder betrof-
           § 23 des Bundesnaturschutzge-            fen
           setzes, soweit nicht bereits von         Keine erheblichen Auswirkungen festzustel-         X
           Nummer 2.6.1 erfasst                     len.

 2.6.3     Nationalparke gemäß § 24 des             Im Wirkbereich nicht vorhanden oder betrof-
           Bundesnaturschutzgesetzes,               fen
           soweit nicht bereits von Num-            Keine erheblichen Auswirkungen festzustel-         X
           mer 2.6.1 erfasst                        len.

 2.6.4     Biosphärenreservate und Land-            Im Wirkbereich nicht vorhanden oder betrof-
           schaftsschutzgebiete gemäß               fen
           den §§ 25 und 26 des Bun-                Keine erheblichen Auswirkungen festzustel-         X
           desnaturschutzgesetzes                   len.

 2.6.5     gesetzlich geschützte Biotope            Im Wirkbereich nicht vorhanden oder betrof-
           gemäß § 30 des Bundesnatur-              fen
           schutzgesetzes                           Keine erheblichen Auswirkungen festzustel-         X
                                                    len.

 2.6.6     Wasserschutzgebiete gemäß §              Der Bebauungsplan weist geringfügige
           51 des Wasserhaushaltsgeset-             Überschneidungen mit dem gesetzlichen
           zes, Heilquellenschutzgebiete            Überschwemmungsgebiete Schwarzbach-
           gemäß § 53 Absatz 4 des Was-             Hornbach auf. Die Bereiche bleiben unver-
           serhaushaltsgesetzes sowie               ändert. Der Sachverhalt wird im weiteren           X
           Überschwemmungsgebiete ge-               Verfahren berücksichtigt.
           mäß § 76 des Wasserhaus-                 Keine erheblichen Auswirkungen festzustel-
           haltsgesetzes                            len.

 2.6.7     Gebiete, in denen die in den             Die Überschreitung von Umweltqualitätsnor-
           Gemeinschaftsvorschriften fest-          men für den Geltungsbereich des Bebau-
           gelegten Umweltqualitätsnor-             ungsplans ist nicht bekannt.
           men bereits überschritten sind                                                              X
                                                    Keine erheblichen Auswirkungen festzustel-
                                                    len

 2.6.8     Gebiete mit hoher Bevölke-               Der Bebauungsplan trägt den in § 2 Abs. 2
           rungsdichte, insbesondere                Nr. 2 ROG formulierten Grundsätzen der
           Zentrale Orte im Sinne des § 2           Raumordnung Rechnung.
           Abs. 2 Nr. 2 des Raumord-                Es handelt sich um einen Bebauungsplan
           nungsgesetzes                            der Innenentwicklung, der in besonderem
                                                    Maße dazu beiträgt, die Stadt Zweibrücken          X
                                                    funktional und städtebaulich durch Standort-
                                                    sicherung zu stärken.
                                                    Keine erheblichen Auswirkungen festzustel-
                                                    len

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 2.6.9     in amtlichen Listen oder Karten - Im Wirkbereich nicht vorhanden oder
           verzeichnete Denkmäler, Denk-       betroffen
           malensembles, Bodendenkmä-
           ler oder Gebiete, die von der   - Gegebenenfalls in der unmittelbaren
           durch die Länder bestimmten         Umgebung vorhandene Denkmäler etc.
           Denkmalschutzbehörde als ar-        werden durch den Bebauungsplan nicht         X
           chäologisch bedeutende Land-        beeinträchtigt.
           schaften eingestuft worden sind Keine erheblichen Auswirkungen festzustel-
                                           len

Die überschlägige Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 2 BauGB genannten Kriterien
kommt zu dem Ergebnis, dass der Bebauungsplan "BH 32 Möbel Martin" überwiegend
keine erheblichen Umweltauswirkungen haben wird, die nach § 2 Abs. 4 Satz 4 BauGB in
der Abwägung zu berücksichtigen wären.

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C)      Allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 3c UVPG 1
Die Bestimmungen des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes (UVPG), sehen in der Liste
der "UVP-pflichtigen Vorhaben" (Anlage 1 zum UVPG) unter Nr. 18.6.2 i.V.m. Nr. 18.8 für den
Bau eines großflächigen Handelsbetriebes mit einer zulässigen Geschossfläche ab 1.200 m²
u.a., wie hier vorliegend, im Innenbereich oder im Geltungsbereich eines Bebauungsplans eine
allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls hinsichtlich möglicher Umweltauswirkungen ge-
mäß § 3c UVPG unter Anwendung der Kriterien der Anlage 2 zum UVPG zwingend vor. Sofern
in der Anlage 1 zum UVPG für ein Vorhaben eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls vor-
gesehen ist, ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn das Vorhaben nach
Einschätzung der zuständigen Behörde aufgrund überschlägiger Prüfung unter Berücksichti-
gung der in der Anlage 2 aufgeführten Kriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen
haben kann, die nach § 12 zu berücksichtigen wären. Bei den Vorprüfungen ist zu berücksich-
tigen, inwieweit Umweltauswirkungen durch die vom Träger des Vorhabens vorgesehenen
Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen offensichtlich ausgeschlossen werden. Bei
der allgemeinen Vorprüfung ist auch zu berücksichtigen, inwieweit Prüfwerte für Größe oder
Leistung, die die Vorprüfung eröffnen, überschritten werden. Nachstehende Kriterien sind an-
zuwenden, soweit in § 3c Satz 1 und 2 UVPG, auch in Verbindung mit §§ 3e und § 3f UVPG,
auf Anlage 2 Bezug genommen wird. Dies ist vorliegend der Fall. Auch unter Berücksichtigung
des § 9 UVPG im der seit dem 16.5.2017 geltenden Fassung ergäbe sich keine andere Beur-
teilung. § 9 UVPG n.F. stellt bei der Bewertung von Auswirkungen vorrangig auf die des ver-
änderten Vorhabens, also der zusätzlichen Flächeninanspruchnahme ab.
Durch die beabsichtigten Festsetzungen des Bebauungsplans "BH 32 Möbel Martin" werden,
wie nachfolgend dargelegt, auch keine Zulässigkeiten von Vorhaben begründet, die einer
Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Um-
weltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen.
Tabelle 2 - Prüfergebnis gem. UVPG

                                                                                                   UP-Erfor-
           Prüfkriterien                                                                           dernis
 Nr.                                                Prüfergebnis
           (gem. Anlage 2 zum UVPG)
                                                                                                   Ja       Nein

 1.        Merkmale des Vorhabens
           Die Merkmale eines Vorhabens sind insbesondere hinsichtlich folgender Krite-
           rien zu beurteilen:
 1.1       Größe des Vorhabens            - ca. 48.450 m² Grundflächen für bauliche
                                               Nutzungen inklusive Stellplätzen entste-
                                               hen auf bisher in der Vergangenheit be-
                                               reits baulich genutzten und/ oder versie-
                                                                                                            X
                                               gelten Flächen mit gewerblicher Nut-
                                               zung in ähnlicher Größenordnung
                                          Keine erheblichen Auswirkungen festzustel-
                                          len.

1 Gemäß § 74 UVPG ist die bis zum 16.5.2017 geltende Fassung des Gesetzes anwendbar, wenn das Verfahren
     zur Feststellung der UVP-Pflicht vor dem 16.5.2017 eingeleitet wurde. Das Verfahren wurde im April 2008 ein-
     geleitet.

Bearbeitung:   FIRU mbH, Bahnhofstraße 22, 67655 Kaiserslautern
               Tel.: 06 31 / 3 62 45-0 ● Fax: 06 31 / 3 62 45-99 ● www.firu-mbh.de
Stadt Zweibrücken                                                                                        15.09.2021
Bebauungsplan „BH 32 Möbel Martin"                Begründung – Entwurf                                     Seite 14

                                                                                                    UP-Erfor-
           Prüfkriterien                                                                            dernis
 Nr.                                                Prüfergebnis
           (gem. Anlage 2 zum UVPG)
                                                                                                    Ja       Nein

 1.2       Zusammenwirken mit anderen               -    Zusammenwirken mit anderen beste-
           bestehenden oder zugelasse-                   henden oder zugelassenen Vorhaben
           nen Vorhaben und Tätigkeiten                  und Tätigkeiten sind nicht zu erwarten.
                                                         Bei dem Vorhaben handelt es sich ledig-
                                                         lich um die Erweiterung eines bestehen-
                                                         den Einrichtungshauses (geplante Um-
                                                         strukturierung im Bestand). Auch die auf
                                                         Basis des festgesetzten Maßes der bau-              X
                                                         lichen Anlagen mögliche geringfügige
                                                         bauliche Erweiterung lassen ein Zusam-
                                                         menwirken mit anderen bestehenden o-
                                                         der zugelassenen Vorhaben und Tätig-
                                                         keiten nicht erwarten
                                                    Keine erheblichen Auswirkungen festzustel-
                                                    len.
 1.3       Nutzung und Gestaltung von               -    Nutzung: überbaubare Grundstücksflä-
           Wasser, Boden, Natur und                      chen, Stellplatzflächen, Verkehrsflä-
           Landschaft                                    chen; keine weitergehenden, unverträg-
                                                         lichen Eingriffe in Wasserhaushalt, Bo-
                                                         den, Natur und Landschaft aufgrund
                                                         Wiedernutzung im Innenbereich                       X
                                                    -    Gestaltung: Erhalt vorhandener Grün-
                                                         strukturen, Gebäudeumstrukturierung in
                                                         geringfügigem Umfang.
                                                    Keine erheblichen Auswirkungen festzustel-
                                                    len.
 1.4       Abfallerzeugung                          -    Im Rahmen der vorhandenen Strukturen
                                                         vermeidbar bzw. im Rahmen der gere-
                                                         gelten Entsorgung konfliktfrei zu ge-
                                                         währleisten, da überwiegend Hausmüll
                                                                                                             X
                                                         und unkritische gewerbliche Abfälle
                                                         (Verpackungen u.Ä.)
                                                    Keine erheblichen Auswirkungen festzustel-
                                                    len.
 1.5       Umweltverschmutzung und Be-              -    Aufgrund der bereits bestehenden Nut-
           lästigungen                                   zungen keine erheblichen Umweltver-
                                                         schmutzung und Belästigungen zu er-
                                                         warten
                                                    -    Berücksichtigung von Maßnahmen zur                  X
                                                         Konfliktminimierung mittels Festsetzun-
                                                         gen und vertraglichen Regelungen bzw.
                                                         organisatorischen Maßnahmen möglich
                                                    Keine erheblichen Auswirkungen festzustel-
                                                    len.

Bearbeitung:   FIRU mbH, Bahnhofstraße 22, 67655 Kaiserslautern
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Stadt Zweibrücken                                                                                         15.09.2021
Bebauungsplan „BH 32 Möbel Martin"                Begründung – Entwurf                                      Seite 15

                                                                                                     UP-Erfor-
           Prüfkriterien                                                                             dernis
 Nr.                                                Prüfergebnis
           (gem. Anlage 2 zum UVPG)
                                                                                                     Ja       Nein

 1.6       Unfallrisiko, insbesondere mit  -               Aufgrund bereits vorhandener und zu-
           Blick auf verwendete Stoffe und                 künftig angestrebter Nutzungen Handel
           Technologien                                    und Dienstleistung sind keine erhebli-             X
                                                           chen Auswirkungen festzustellen.

 1.7       Risiken für die menschliche Ge-             -     Aufgrund bereits vorhandener und zu-
           sundheit                                          künftig angestrebter Nutzungen Han-
                                                             del und Dienstleistung sind keine er-            X
                                                             heblichen Auswirkungen festzustellen.

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Bebauungsplan „BH 32 Möbel Martin"                Begründung – Entwurf                               Seite 16

 2.        Standort des Vorhabens
           Die ökologische Empfindlichkeit eines Gebiets, das durch ein Vorhaben mög-
           licherweise beeinträchtigt wird, ist insbesondere hinsichtlich folgender Nut-
           zungs- und Schutzkriterien unter Berücksichtigung der Kumulierung mit ande-
           ren Vorhaben in ihrem gemeinsamen Einwirkungsbereich zu beurteilen:
 2.1       Bestehende Nutzung des Ge-       - Bereits jetzt keine Nutzungen im Sinne
           bietes, insbesondere als Fläche       der nebenstehend genannten Funktio-
           für Siedlung und Erholung, für        nen vorhanden.
           land-, forst- und fischereiwirt-
                                            Keine erheblichen Auswirkungen festzustel-
           schaftliche Nutzungen, für                                                                  X
                                            len.
           sonstige wirtschaftliche und öf-
           fentliche Nutzungen, Verkehr,
           Ver- und Entsorgung (Nut-
           zungskriterien)
 2.2       Reichtum, Qualität und Rege-             -    Aufgrund der bestehenden Vorbelastung
           nerationsfähigkeit von Wasser,                und -nutzung keine Beeinträchtigung zu
           Boden, Natur und Landschaft                   erwarten
           des Gebietes (Qualitätskrite-
                                                    -    Beibehaltung der Situation durch Erhal-       X
           rien)
                                                         tung der bestehenden Pflanzsituation
                                                    Keine erheblichen Auswirkungen festzustel-
                                                    len.
 2.3.      Belastbarkeit der Schutzgüter unter besonderer Berücksichtigung folgender Gebiete und von
           Art und Umfang des ihnen jeweils zugewiesenen Schutzes (Schutzkriterien):
 2.3.1     im Bundesanzeiger gemäß                  - nicht vorhanden oder betroffen
           § 10 Abs. 6 Nr. 1 des Bun-
                                                    Keine erheblichen Auswirkungen festzustel-
           desnaturschutzgesetzes be-
                                                    len.
           kannt gemachte Gebiete von                                                                  X
           gemeinschaftlicher Bedeutung
           oder europäische Vogelschutz-
           gebiete
 2.3.2     Naturschutzgebiete gemäß §               - nicht vorhanden oder betroffen
           23 des Bundesnaturschutzge-
                                                    Keine erheblichen Auswirkungen festzustel-         X
           setzes, soweit nicht bereits von
                                                    len.
           Nummer 2.3.1 erfasst
 2.3.3     Nationalparke gemäß § 24 des             - nicht vorhanden oder betroffen
           Bundesnaturschutzgesetzes,
                                                    Keine erheblichen Auswirkungen festzustel-         X
           soweit nicht bereits von Num-
                                                    len.
           mer 2.3.1 erfasst
 2.3.4     Biosphärenreservate und Land- - nicht vorhanden oder betroffen
           schaftsschutzgebiete gemäß
                                         Keine erheblichen Auswirkungen festzustel-                    X
           den §§ 25 und 26 des Bun-
                                         len.
           desnaturschutzgesetzes
 2.3.5     Naturdenkmäler nach § 28 des - nicht vorhanden oder betroffen
           Bundesnaturschutzgesetzes,
           geschützte Landschaftsbe-      Keine erheblichen Auswirkungen festzustel-                   X
           standteile nach § 29 Bundesna- len.
           turschutzgesetz
 2.3.6     gesetzlich geschützte Biotope            - nicht vorhanden oder betroffen
           gemäß § 30 des Bundesnatur-                                                                 X
                                                    Keine erheblichen Auswirkungen festzustel-
           schutzgesetzes
                                                    len.

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 2.3.7     Wasserschutzgebiete gemäß §              Der Bebauungsplan weist geringfügige
           51 des Wasserhaushaltsgeset-             Überschneidungen mit dem gesetzlichen
           zes oder nach Landeswasser-              Überschwemmungsgebiete Schwarzbach-
           recht festgesetzte Heilquellen-          Hornbach auf. Die Bereiche bleiben unver-
           schutzgebiete sowie Über-                ändert. Der Sachverhalt wird im weiteren         X
           schwemmungsgebiete gemäß §               Verfahren berücksichtigt.
           53 Abs. 4 und § 76 des Was-              Keine erheblichen Auswirkungen festzustel-
           serhaushaltsgesetzes                     len.
 2.3.8     Gebiete, in denen die in den    - nicht vorhanden oder betroffen
           Gemeinschaftsvorschriften fest-
                                           Keine erheblichen Auswirkungen festzustel-                X
           gelegten Umweltqualitätsnor-
                                           len.
           men bereits überschritten sind
 2.3.9     Gebiete mit hoher Bevölke-               - nicht vorhanden oder betroffen
           rungsdichte, insbesondere
                                                    Keine erheblichen Auswirkungen festzustel-
           Zentrale Orte und Siedlungs-
                                                    len.
           schwerpunkte in verdichteten                                                              X
           Räumen im Sinne des § 2 Abs.
           2 Nr. 2 und 5 des Raumord-
           nungsgesetzes
 2.3.10 in amtlichen Listen oder Karten - nicht vorhanden oder betroffen
        verzeichnete Denkmale, Denk-
                                        Keine erheblichen Auswirkungen festzustel-
        malensembles, Bodendenk-
                                        len.
        male oder Gebiete, die von der
                                                                                                     X
        durch die Länder bestimmten
        Denkmalschutzbehörde als ar-
        chäologisch bedeutende Land-
        schaften eingestuft worden sind

 3.        Art und Merkmale der möglichen Auswirkungen
           Die möglichen erheblichen Auswirkungen eines Vorhabens sind anhand der
           unter den Nummern 1 und 2 aufgeführten Kriterien zu beurteilen; insbeson-
           dere ist folgendem Rechnung zu tragen:
 3.1       dem Ausmaß der Auswirkun-                -    nicht relevant, da keine erheblichen
           gen (geographisches Gebiet                    Auswirkungen festzustellen.                 X
           und betroffene Bevölkerung)
 3.2       dem etwaigen grenzüberschrei- -               nicht relevant, da keine erheblichen
           tenden Charakter der Auswir-                  Auswirkungen festzustellen.                 X
           kungen
 3.3       der Schwere und der Komplexi- -               nicht relevant, da keine erheblichen
           tät der Auswirkungen                                                                      X
                                                         Auswirkungen festzustellen.
 3.4       der Wahrscheinlichkeit von               -    nicht relevant, da keine erheblichen
           Auswirkungen                                                                              X
                                                         Auswirkungen festzustellen.
 3.5       der Dauer, Häufigkeit und Re-            -    nicht relevant, da keine erheblichen
           versibilität der Auswirkungen                                                             X
                                                         Auswirkungen festzustellen.

Im Ergebnis ist bezogen auf die Regelungen des Umweltverträglichkeits-Prüfungsgesetzes
(UVPG) ein Erfordernis zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung für die als
zulässig geplanten Nutzungen des Bebauungsplans "BH 32 Möbel Martin" in Zweibrücken
nicht festgestellt worden.

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Bebauungsplan „BH 32 Möbel Martin"                Begründung – Entwurf                 Seite 18

Prüfung einer möglichen Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7b BauGB genannten
Schutzgüter
Ebenso bestehen keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7b
BauGB genannten Schutzgüter (Natura-2000-Gebiete i.S. d. Bundesnaturschutzgesetze, also
FFH- und Vogelschutzgebiete).

D)     Raumordnungsverfahren mit integriertem Zielabweichungsverfahren
Nach der Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB wurde die Durchführung eines
Raumordnungsverfahrens gem. § 15 Raumordnungsgesetz (ROG) i.V.m. § 17 Landespla-
nungsgesetz (LPlG) in Zusammenhang mit den Bauleitplanverfahren und darüber hinaus die
Durchführung eines Zielabweichungsverfahrens im Hinblick auf das Ziel Z 58 - städtebauliches
Integrationsgebot des LEP IV gem. § 6 Abs. 2 ROG i.V.m. § 8 Abs. 3 LPlG vereinbart.
Im Ergebnis des durchgeführten Raumordnungsverfahrens mit integriertem Zielabweichungs-
verfahren wurde mit Bescheid von Oktober 2019 festgestellt, dass die Erweiterung des beste-
henden Möbeleinrichtungshauses der Firma Möbel Martin in Zweibrücken mit den Erfordernis-
sen der Raumordnung und Landesplanung unter Maßgaben vereinbar ist. Die Maßgaben wur-
den in den Bebauungsplan integriert, sodass das Planverfahren den Vorgaben entspricht.

E)     Bebauungsplan-Aufstellungsverfahren
Im vorliegenden Fall kommt das beschleunigte Verfahren zur Aufstellung des Bebauungs-
plans zur Anwendung, da es sich hierbei um einen sogenannten Bebauungsplan der Innen-
entwicklung gem. § 13a BauGB handelt. Hierbei wird darauf verwiesen, dass trotz des verein-
fachten Verfahrens eine zweigestufte Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und
der Träger öffentlicher Belange erfolgen wird.

1      Aufstellungsbeschluss (§ 2 Abs. 1 BauGB)
Der Stadtrat der Stadt Zweibrücken hat in der Sitzung am 09.04.2008 die Einleitung des Ver-
fahrens zur Aufstellung des Bebauungsplanes "BH 32 Möbel Martin" beschlossen. Der Be-
schluss wurde ortsüblich bekannt gemacht.

2      Bisherige Beteiligung (§ 3 Abs. 1 i.V.m. § 4 Abs. 1 BauGB)
Die Behörden und Träger öffentlicher Belange wurden vom 06.08.2008 bis einschließ-
lich 12.09.2008 gem. 4 Abs. 1 BauGB beteiligt. Parallel wurde die Öffentlichkeit gem. § 3 Abs.
1 BauGB angehört. Das Verfahren ruht seitdem. Aufgrund der konkreten Erweiterungsabsich-
ten des bestehenden Einrichtungshauses und der notwendigen städtebaulichen Ordnung wird
das Verfahren fortgeführt, die Frühzeitige Beteiligung wird hierzu wiederholt.
Die Behörden und Träger öffentlicher Belange wurden vom 06.08.2008 bis einschließlich
12.09.2008 gem. 4 Abs. 1 BauGB beteiligt. Parallel wurde die Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1
BauGB angehört. Das Verfahren ruht seitdem.
Aufgrund der konkreten Erweiterungsabsichten des bestehenden Einrichtungshauses und der
notwendigen städtebaulichen Ordnung wurden eine raumordnerische Prüfung und ein Zielab-
weichungsverfahren durchgeführt. Nach deren Abschluss wird das Verfahren nun fortgeführt
In seiner Sitzung am 21. Februar 2018 hat der Zweibrücker Stadtrat einstimmig beschlossen,
das Bebauungsplanverfahren (BH 32) fortzuführen und die Erweiterung des Einrichtungshau-
ses Möbel Martin am Ergänzungsstandort Wilkstraße zu unterstützen.

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Bebauungsplan „BH 32 Möbel Martin"                Begründung – Entwurf                 Seite 19

3      Raumordnungsverfahren mit integriertem Zielabweichungsverfahren.
In diesem Zusammenhang wurde auch im Nachgang zur bisherigen frühzeitigen Beteiligung
ein Raumordnungsverfahren mit integriertem Zielabweichungsverfahren durchgeführten. Die
Maßgaben des daraus resultierenden Bescheides wurden in die Bauleitplanung aufgenom-
men. Die Planung wurde angepasst.

4      Frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
       (§ 4 Abs. 1 BauGB) und der Nachbargemeinden (§ 2 Abs. 2 BauGB)
Der Stadtrat der Stadt Zweibrücken hat in der Sitzung am 09.04.2018 den Beschluss zur
Durchführung der frühzeitigen Beteiligung der Behörden gemäß § 4 Abs. 1 BauGB sowie zur
Abstimmung mit den Nachbargemeinden gefasst (siehe auch II2).
Die Behörden, die Träger öffentlicher Belange und sonstiger Stellen sowie die Nachbarge-
meinden wurden mit Schreiben vom 08.06.2020 über die Planung unterrichtet und zur Äuße-
rung bis zum 10.07.2020 aufgefordert.

5      Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange (§ 4 Abs. 2
       BauGB) und der Nachbargemeinden (§ 2 Abs. 2 BauGB)
Die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange einschließlich der
Nachbargemeinden erfolgt im Zeitraum vom __.__.____ bis __.__.____ gemäß § 4 Abs. 2
BauGB i.V.m. § 2 Abs. 2 BauGB auf der Grundlage des Entwurfs zum Bebauungsplan.

6      Öffentliche Auslegung (§ 3 Abs. 2 BauGB)
Die Beteiligung der Öffentlichkeit erfolgt im Zeitraum vom __.__.____ bis __.__.____ gemäß
§ 3 Abs. 2 BauGB auf der Grundlage des Entwurfs zum Bebauungsplan.
Auf Anfrage wurde sie über die allgemeinen Ziele und Zwecke und die voraussichtlichen Aus-
wirkungen der Planung unterrichtet. Dabei wurde ihr Gelegenheit zur Äußerung und Erörte-
rung gegeben.
Die Möglichkeit zur Einsichtnahme in die Planunterlagen und zur Information über die Planun-
gen wurde ortsüblich bekannt gemacht.

7      Satzungsbeschluss (§ 10 Abs. 1 BauGB)
In der Sitzung des Stadtrates vom __.__.____ wurde der Bebauungsplan zur Satzung be-
schlossen.

8      Bekanntmachung (§ 10 Abs. 3 BauGB)
[wird im weiteren Verfahren noch ergänzt]

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Bebauungsplan „BH 32 Möbel Martin"                Begründung – Entwurf                 Seite 20

III      WESENTLICHE INHALTE, ZIELE, ZWECKE UND AUSWIRKUNGEN DER PLA-
         NUNG

1      Erfordernis der Planung, Planungsziele und -grundsätze (§ 1 Abs. 3 BauGB)

1.1      Planungsanlass, Planungserfordernis, Durchführung
Auf dem Areal zwischen der Autobahn 8 (Luxemburg - Pirmasens) und der Wilkstraße hat
sich, beginnend in den 70er Jahren, schrittweise ein Standort für großflächigen Einzelhandel
etabliert. Nunmehr ist die Umstrukturierung des Einzelhandelsstandorts mit einer Anpassung
an geänderte Rahmenbedingungen und Käuferwünsche erforderlich.
Die Möbel Martin GmbH & Co. KG beabsichtigt, das in Zweibrücken (Rheinland-Pfalz) seit
langer Zeit betriebenen Einrichtungshaus planungsrechtlich den aktuellen Gegebenheiten an-
zupassen. Der Standort befindet sich im Gebiet des Bebauungsplans BH 08 „Industriegebiet
Lanzstraße“ der Stadt Zweibrücken. Dieser Bebauungsplan stammt jedoch aus den 60er Jah-
ren, setzt ein Industriegebiet nach Baunutzungsverordnung (BauNVO von 1962) fest und leidet
zugleich an einem Verkündungsmangel. Für den somit nach § 34 BauGB zu beurteilenden
Standort besteht ein Planungserfordernis, um ungeordnete Entwicklungen aus städtebaulicher
Sicht zu verhindern und den Eigentümern Rechtssicherheit zu verschaffen.
Durch die zusätzlichen landesplanerischen Verfahren (siehe Kap. III 4.3) und das vorliegende
Bebauungsplanverfahren soll Rechtsklarheit für den Standort geschaffen werden.
Weiteres Ziel der Planung ist es das bereits bestehende Gebäude des Einrichtungshauses
zukunftsfähig anzupassen.
Im Ergebnis des durchgeführten Raumordnungsverfahrens mit integriertem Zielabweichungs-
verfahren wurde mit Bescheid von Oktober 2019 festgestellt, dass die Erweiterung des beste-
henden Möbeleinrichtungshauses der Firma Möbel Martin in Zweibrücken ist mit den Erforder-
nissen der Raumordnung und Landesplanung unter folgenden Maßgaben vereinbar:
    1) Die Gesamtverkaufsfläche ist durch geeignete Festsetzungen im Bebauungsplan BH
        32 auf maximal 30.000 m² zu begrenzen.
    2) Von der Gesamtverkaufsfläche ist der Anteil für innenstadtrelevante Sortimente durch
        geeignete Festsetzungen im Bebauungsplan BH 32 auf insgesamt maximal 2.900 m²
        zu begrenzen.
    3) Bei der Verkaufsfläche für innenstadtrelevante Sortimente ist in den einzelnen Sorti-
        mentsgruppen die Obergrenze von jeweils 800 m² Verkaufsfläche einzuhalten.

       Die Zuordnung der Warensortimente zum innenstadtrelevanten Bereich richtet sich
       nach der Sortimentsliste des geltenden Einzelhandelskonzepts der Stadt Zweibrücken.
   4) Der Bereich des Möbelhauses der Fa. Martin ist im Bebauungsplan als Sondergebiet
       gemäß § 11 (3) BauNVO festzusetzen.
   5) Durch geeignete Festsetzungen ist zu gewährleisten, dass im übrigen Bereich des Be-
       bauungsplans weiterer Einzelhandel mit innenstadtrelevantem Sortiment ausgeschlos-
       sen wird.
Die Maßgaben wurden wie gefordert im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplanes BH
32 berücksichtigt und in die Textfestsetzungen eingestellt.

1.2      Ziele und Zwecke der Planung
Die Änderung des Bebauungsplans dient der bauplanungsrechtlichen Vorbereitung der bauli-
chen Erweiterung bzw. Anpassung eines Einrichtungshauses mit insgesamt 30.000 m² Ver-
kaufsfläche als Vorhaben des großflächigen Einzelhandels. Ziel des neuen Bebauungsplanes
soll sein, unter Berücksichtigung der vorhandenen Nutzungen eine weitere Entwicklung des
Gewerbebetriebes entsprechend den städtebaulichen Erfordernissen zu ermöglichen und zu
steuern. Hierdurch soll Planungs- und Investitionssicherheit geschaffen werden.

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