Stadtgemeinde Schladming - Flächenwidmungsplan Änderung 1.18 "Gasthof Brunner" | Entwurf - Gemeinde ...
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Stadtgemeinde Schladming Flächenwidmungsplan Änderung 1.18 „Gasthof Brunner“ | Entwurf Verordnungswortlaut | Erläuterungen | Zeichnerische Darstellung GZ: RO-612-65/1.18 FWP
Auftraggeberin Stadtgemeinde Schladming Coburgstraße 45 8970 Schladming Auftragnehmer Interplan ZT GmbH Planverfasser GF Arch. DI Günter Reissner MSc Radetzkystraße 31/1, 8010 Graz +43 316 / 72 42 22 0 office@interplan.at www.interplan.at Bearbeitung Patrick Illgoutz, MSc MSc Graz – Schladming Ausfertigung 03/2022
Termine des Verfahrens Anhörung gemäß § 39 (1) Stmk. ROG 2010 von 14.03.2022 bis 28.03.2022 idF LGBl. 15/2022 Beschluss gemäß vom GZ: § 38 (6) Stmk. ROG 2010 Kundmachung von bis Rechtskraft mit Verordnungsprüfung durch das Amt der Stmk. Landesregierung vom gemäß § 100 Stmk. GemO 1967 Abkürzungsverzeichnis FWP………………………………. Flächenwidmungsplan ÖEK / STEK……………………. Örtliches Entwicklungskonzept / Stadtentwicklungskonzept REPRO……………………………Regionales Entwicklungsprogramm SAPRO…………………………… Sachprogramm des Landes Steiermark KG…………………………………. Katastralgemeinde Gst. ………………………………. Grundstück Tfl. ……………………………….. Teilfläche (eines Grundstückes) BGBl. / LGBl. Nr. .…………. Bundes- / Landesgesetzblatt Nummer idF / idgF………………..………in der Fassung / in der geltenden Fassung iVm……………………………….. in Verbindung mit iS…………………………………… im Sinne des/der GZ…………………………………. Geschäftszahl Stmk. ROG 2010…………….. Steiermärkisches Raumordnungsgesetz 2010 Stmk. BauG 1995…………… Steiermärkisches Baugesetz 1995 BBD-VO 1993………………… Bebauungsdichteverordnung 1993 Stmk. GemO 1967………….. Steiermärkische Gemeindeordnung 1967
Stadtgemeinde Schladming | FWP 1.18 | Verordnung | Entwurf Verordnung Präambel Der Gemeinderat der Stadtgemeinde Schladming hat in seiner Sitzung vom __.__.2022 die 18. Änderung des 1. Flächenwidmungsplanes gemäß § 39 (1) iVm § 38 (6) des Stmk. ROG 2010 idgF beschlossen. Zeichnerische Darstellung Die Plandarstellung (zeichnerische Darstellung) im Maßstab 1:2.500 mit Datum 09.03.2022, GZ: RO-612-65/1.18 FWP, verfasst von der Interplan ZT GmbH, vertreten durch Arch. DI Günter Reissner MSc, ist integrierender Bestandteil dieser Verordnung. Der Bestand und die Änderung gehen aus der zeichnerischen Darstellung hervor. Änderung Die Änderung des Flächenwidmungsplanes betrifft folgende Bereiche: Teilflächen der Grundstücke 37/2 und 39/1 der KG Preunegg werden als Sanierungsgebiet (Naturgefahren und Immissionen) für Erholungsgebiet mit einem Bebauungsdichterahmen von 0,2 - 0,8 festgelegt. Zur Behebung der Mängel betreffend Naturgefahren sind die Vorgaben der Gutachten der Wildbach- und Lawinenverbauung, GZ: Forst-17-2022 vom 25.01.2022 und der Baubezirksleitung Liezen, GZ:____ vom __.__.____ oder jene eines Nachfolgegutachtens der Wildbach- und Lawinenverbauung beziehungsweise der Baubezirksleitung Liezen einzuhalten. Rechtskraft Die Änderung des Flächenwidmungsplanes erlangt nach Beschlussfassung durch den Gemeinderat mit dem auf den Ablauf der Kundmachungsfrist folgenden Tag ihre Rechtskraft. Für den Gemeinderat Der Bürgermeister: (DI Hermann Trinker) 4
Stadtgemeinde Schladming | FWP 1.18 | Erläuterungen | Entwurf Erläuterungen Allgemeines Das Planungsgebiet ist dem Örtlichen Siedlungsschwerpunkt Gleiming zugehörig, welcher im Talboden des Ennstales liegt. Das Planungsgebiet ist Teil einer bebauten Liegenschaft und grenzt im Norden und Westen an Campingflächen sowie im Süden und Osten an bebaute Liegenschaften der Ortschaft Gleiming und Parkplätze der Reiteralmbahn an. Das Planungsgebiet und dessen Umgebung sind dem historisch gewachsenen und touristisch sowie landwirtschaftlich und zu Wohnzwecken genutzten Ortskern von Gleiming zugehörig. Verkehrlich erschlossen wird der Planungsbereich ausgehend von der Landessstraße L721 – Gleimingstraße über zwei Gemeindestraßen von Osten sowie von Westen. Orthofoto GIS Steiermark (ohne Maßstab) Änderung Teilflächen der Grundstücke 37/2 und 39/1 der KG Preunegg, welche bislang überwiegend dem Freiland zugehörig und untergeordnet als Verkehrsfläche festgelegt waren, werden nunmehr im Ausmaß von rd. 1.620 m² als Sanierungsgebiet (Naturgefahren und Immissionen) für Erholungsgebiet mit einem Bebauungsdichterahmen von 0,2 - 0,8 festgelegt. Zur Behebung der Mängel betreffend Naturgefahren sind die Vorgaben der Gutachten der Wildbach- und Lawinenverbauung, GZ: Forst-17-2022 vom 25.01.2022 und der Baubezirksleitung Liezen, GZ:____ vom __.__.____ oder jene eines Nachfolgegutachtens der Wildbach- und Lawinenverbauung beziehungsweise der Baubezirksleitung Liezen einzuhalten. Zulässigkeit des Anhörungsverfahrens gemäß § 39 (1) Stmk. ROG 2010 idgF Diese Änderung des Flächenwidmungsplanes erfolgt nach den Bestimmungen des § 39 (1) Stmk. ROG 2010, da die Änderung nur auf anrainende oder durch Straßen und dergleichen getrennte Grundstücke Auswirkungen hat und die Gemeinde über ein von der Landesregierung genehmigtes Örtliches Entwicklungskonzept verfügt. 5
Stadtgemeinde Schladming | FWP 1.18 | Erläuterungen | Entwurf Örtliches Entwicklungskonzept (ÖEK) Die geplante Änderung steht in keinem Widerspruch zu dem von der Landesregierung genehmigten Örtlichen Entwicklungskonzept 1.00. Der Änderungsbereich liegt innerhalb des baulichen Entwicklungsbereiches für zwei Funktionen – Wohnen und Tourismus. Ausschnitt ÖEP 1.00 Begründung zu § 3 Die Änderung des Flächenwidmungsplanes erfolgt unter Berücksichtigung der Zielsetzungen der Gemeindeentwicklung, im öffentlichen Interesse der Gemeinde und in Abstimmung mit den Grundeigentümern. Im Planungsgebiet ist eine Betriebserweiterung des Gasthofs Brunner geplant. Gemäß Regionalem Entwicklungsprogramm Liezen (LGBl. Nr. 91/2016) befindet sich das Planungsgebiet im Teilraum „Grünlandgeprägte Becken, Passlandschaften und inneralpine Täler“. Als Ziel wurden im REPRO Liezen festgelegt, dass ein zusammenhängendes Netz von großen Freilandbereichen und landschafts-raumtypischen Strukturelementen wie Uferbegleitvegetation, Hecken, Waldflächen, Waldsäumen und Einzelbäumen zu erhalten ist. Dieses festgelegte Ziel wird durch die ggst. kleinräumige Änderung inmitten des örtlichen Siedlungsschwerpunktes Gleiming nicht negativ beeinflusst. Das Planungsgebiet und dessen Umgebung befinden sich in keiner Vorrangzone gemäß REPRO. Das Planungsgebiet befindet sich im Teilraum Gleiming, welcher gem. Örtlichem Entwicklungskonzept 1.00 als örtlicher Siedlungsschwerpunkt festgelegt ist. Für diesen Teilraum wurde als Ziel unter anderem die „Erhaltung der kompakten zusammenhängenden Struktur des Ortes“ festgelegt. Der Planänderungsbereich befindet sich gem. ÖEK 1.00 in einem baulichen Entwicklungsbereich für zwei Funktionen – Wohnen und Tourismus. Die kleinräumige Erweiterung des Erholungsgebietes im Anschluss an bestehendes Erholungsgebiet und zum Zwecke der Erweiterung eines bestehenden, gewerblich-touristischen Betriebes entspricht damit den Zielen des ÖEK 1.00. Die damit einhergehende Schaffung einer Erweiterungsmöglichkeit für einen gewerblich-touristischen Bestandsbetrieb entspricht darüber hinaus dem Ziel „Vorsorgemaßnahmen für 6
Stadtgemeinde Schladming | FWP 1.18 | Erläuterungen | Entwurf eine qualitativ hochwertige touristische Beherbergungsinfrastruktur (z.B. Flächenvorsorge, Erweiterungspotenziale, Dichteanpassungen)“ gem. ÖEK 1.00 in besonderem Maße. Die infrastrukturellen Zu- und Ableitungen für Wasser, Abwasser und Strom sind über den Bestand gegeben bzw. ohne wesentlichen Aufwand herstellbar. Der Planänderungsbereich liegt innerhalb der Gelben Gefahrenzone gem. Gefahrenzonenplan der Wildbach- und Lawinenverbauung. Im konkreten Planänderungsbereich ist es jedoch gem. Gutachten der Wildbach- und Lawinenverbauung, Gebietsbauleitung Steiermark Nord, GZ: Forst-17-2022 vom 25.01.2022 (siehe Anhang) möglich neben dem Wohngebäude wesentliche Freiflächen (wie Carports, Terrassen, Zugänge, Kinderspielplätze und ähnliches) hochwasserfrei zu stellen. Die Wildbach- und Lawinenverbauung, Gebiets- bauleitung Steiermark Nord ist in nachfolgenden Bauverfahren beizuziehen. Das Planungsgebiet befindet sich rd. 70 m südlich der Enns, einem Gewässer im Zuständigkeitsbereich der Bundeswasserbauverwaltung und gem. Hochwasser- abflussuntersuchung ABU VI 2017 GZP Enns III teilweise auch innerhalb des HQ100-Abflussbereiches. Die im Flächenwidmungsplan 1.00 ersichtlich gemachte Hochwasseruntersuchung wurde mittlerweile durch die Anschlaglinien der Hochwasseruntersuchung ABU VI 2017 GZP Enns III ersetzt. Aufgrund der Stellung der Ortschaft Gleiming als örtlicher Siedlungsschwerpunkt und der, durch den zuständigen Wassermeister mündlich zugesagten Bestätigung (Begehung am 09.03.2022) der Baubezirksleitung Liezen – Referat Wasser, Umwelt und Baukultur, GZ:____ vom __.__.____, dass die wasserwirtschaftlichen Voraussetzungen gem. § 4 (2) des Programms zur hochwassersicheren Entwicklung der Siedlungsräume LGBl. Nr. 117/2005 gegeben sind, ist eine Festlegung von Bauland im Planungsgebiet im Rahmen ebendieser Verordnung zulässig. Die Baubezirksleitung Liezen – Referat Wasser, Umwelt und Baukultur ist in nachfolgenden Bauverfahren beizuziehen. Gemäß GIS Steiermark verläuft durch das Planungsgebiet ein Fließpfad mit einem Einzugsgebiet zwischen 10 und 100 ha. Dabei wurde jedoch augenscheinlich ein Oberflächenwasserdurchlass unter der L721 bei Kilometer 0,2 nicht berücksichtigt. Hinsichtlich der Oberflächenentwässerung wird auf die Inhalte des Leitfadens „Oberflächenentwässerung 2.1 – August 2017“, des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung sowie des ÖWAV Regelblattes 45 (2015) hingewiesen und sind diese in nachfolgenden Verfahren zu berücksichtigen. Nördlich des Planungsgebietes verlaufen in einem Abstand von rd. 40 bis 150 m die L721-Gleimingstraße, die B320 Ennstal Straße sowie die Ennstalbahn (Bischofshofen-Selzthal). Beeinträchtigungen durch den Verkehrslärm der L721 Gleimingstraße sind aufgrund des geringen Verkehrsaufkommens nicht zu erwarten. Die B320 Ennstal Straße weist hingegen ein deutlich höheres Verkehrsaufkommen auf und das Planungsgebiet befindet sich gem. Lärmkarte von Lärminfo.at im Bereich von 45-50 dB (Nachtwerte 4m). Betreffend des Bahnlärms beinhaltet der Schienenlärmkataster nur Informationen zur 50 dB- Linie der Ennstalbahn, welche hier in rd. 50 m Entfernung zum Planungsgebiet verläuft. Im Planungsgebiet ist also mit einer Lärmbelastung durch die Landesstraße und die Eisenbahn zu rechnen, eine Lärmreduktion hin auf ein Einhalten der Planungsrichtwerte scheint jedoch jedenfalls baulich umsetzbar. Beeinträchtigungen des Planungsgebietes durch tierhaltende Betriebe sind nicht bekannt. Die Änderung des Flächenwidmungsplanes erfolgt in Abstimmung mit den angrenzenden Nutzungen, im öffentlichen Interesse der Stadtgemeinde 7
Stadtgemeinde Schladming | FWP 1.18 | Erläuterungen | Entwurf Schladming und auf Antrag des Eigentümers. Dabei ist es im besonderen öffentlichen Interesse der Stadtgemeinde gelegen, betriebliche Erweiterungs- möglichkeiten für bestehende touristische Leitbetriebe wie den Gasthof Brunner zu schaffen und damit positive regionalwirtschaftliche Entwicklungen zu unterstützen. Das öffentliche Interesse der Stadtgemeinde an der Festlegung der Fläche als Erholungsgebiet ist bereits durch die Festlegungen des Örtlichen Entwicklungskonzeptes 1.00 dokumentiert, da bereits dort ein baulicher Entwicklungsbereich für zwei Funktionen – Wohnen und Tourismus festgelegt wurde. Baulandbilanz Die Baulandbilanz-Wohnbau wird durch die Festlegung von Bauland – Erholungsgebiet nicht verändert. Die darauf abgestimmten, seit dem Flächenwidmungsplan 1.00 fortgeführten Formblätter zur Flächenbilanz und zum Wohnbaulandbedarf befinden sich im Anhang. Baulandmobilisierung Da es sich beim Planungsgebiet um eine bereits bebaute Liegenschaft handelt sind keine Baulandmobilisierungsmaßnahmen erforderlich. Prüfung der Erforderlichkeit einer Umweltprüfung – Screening Da Ausschlusskriterien zutreffen und kein obligatorischer Tatbestand gegeben ist, sind keine weiteren Prüfschritte erforderlich (siehe Tabelle). Flächenwidmungsplan Änderung 1.18 „Gasthof Brunner“ 1 Abschichtung möglich X 2.1 Nutzung kleiner Gebiete / geringfügige Änderung 2.2 Keine Änderung von Eigenart und Charakter 2.3 offensichtlich keine erheblichen Auswirkungen 2.4 UVP-Pflicht 2.5 Beeinträchtigung von Europaschutzgebieten Weitere Prüfschritte erforderlich NEIN Das Planungsgebiet liegt innerhalb der Entwicklungsgrenzen des ÖEK 1.00, das auf seine Umwelterheblichkeit hin überprüft wurde. Durch Begr. die kleinräumige Erweiterung des Baulandes werden Eigenart und Charakter nicht verändert. 8
Zeichnerische Darstellung 1) Plankopf 2) Legende 3) Änderung FWP (inkl. Mappenblatt A3) 4) Kataster
Stadtgemeinde Schladming Flächenwidmungsplan Änderung 1.18 "Gasthof Brunner" Entwurf zur Anhörung Plandatum: 09.03.2022 GZ: RO-612-65 / 1.18 FWP Planverfasser Datum: Von 14.03.2022 bis 28.03.2022 GZ: Anhörungsfrist Beschluss Gemeinderat gemäß § 39 (1) Stmk. ROG 2010 gemäß § 38 (6) Stmk. ROG 2010 Datum: Datum: GZ: GZ: Verordnungsprüfung Rechtskraft gemäß § 100 Stmk. GemO Interplan ZT GmbH Radetzkystraße 31/1, 8010 Graz office@interplan.at +43 316 / 72 42 22 0
Legende FWP Änderung Allgemeine Wohngebiete WA Dorfgebiete DO Erholungsgebiete EH Aufschließungsgebiete (1a) mit fortlaufender Nummer Sondernutzung für Erholungszwecke cam cam = Camping Flächen für den fließenden Verkehr Gemeindestraßen/Güterwege/Interessentenwege/Privatwege) Land- und forstwirtschaftliche LF Nutzung im Freiland Waldflächen Enns Fließende und stehende Gewässer 604 WBV Zuständigkeitsbereich: WBV = Wasserbauverwaltung, WLV = Wildbach- und Lawinenverbauung Hochwassergefährdungsbereich HW30 bei 30-jährlichem Hochwasser Hochwassergefährdungsbereich HW100 bei 100-jährlichem Hochwasser Rote Gefahrenzone RW RL RW = Wildbach, RL = Lawinen Gelbe Gefahrenzone GW GL GW = Wildbach, GL = Lawinen 0.2 - 0.4 Bebauungsdichte (min. - max.) Gemeindegrenze Gerinne 1 ha Maßstab und Plangrundlage Maßstab DKM Stand 1:2.500 03/2020 50 m 100 m
L721 50 En dB ns Ba 60 hn L721 4 BW V B320 WA(29) GW 0.2 - 0.6 cam GW cam WA(30) 0.2 - 0.7 EH WA 0.2 - 0.8 0.2 - 1.2 [P] (NG)(IM) (NG)(IM) [P] (NG)(IM) WA 0.2 - 0.7 (IM) (NG)(IM) (NG) [P] (NG)(IM) EH 0.2 - 0.8 [P] 50 dB (IM) (NG)(IM) Ba hn (NG)(IM) (NG)(IM) FWP Bestand L721 50 En dB ns Ba 60 hn L721 4 BW V B320 WA(29) GW 0.2 - 0.6 cam GW cam WA(30) 0.2 - 0.7 EH WA 0.2 - 0.8 0.2 - 1.2 [P] (NG)(IM) (NG)(IM) [P] (NG)(IM) WA 0.2 - 0.7 (IM) (NG)(IM) (NG) [P] (NG)(IM) EH 0.2 - 0.8 [P] 50 dB (IM) (NG)(IM) Ba hn (NG)(IM) (NG)(IM) FWP Änderung
Kataster zur Änderung FWP 1.18 Maßstab DKM Stand 1:2.000 03/2020 Interplan ZT GmbH Radetzkystraße 31/1, 8010 Graz office@interplan.at +43 316 / 72 42 22 0
Anhang 1) Formblatt zur Baulandflächenbilanz 2) Gutachten der Wildbach- und Lawinenverbauung, Gebietsbauleitung Steiermark Nord GZ: Forst-17-2022 vom 25.01.2022 3) Stellungnahme der Baubezirksleitung Liezen, Referat Wasser, Umwelt und Baukultur GZ:____ vom __.__.____
Abteilung 13 - Umwelt und Raumordnung Bau- und Raumordnung - Örtliche Raumplanung WOHNBAULANDBEDARF und FLÄCHENBILANZ Gemeinde: Schladming Planer: Interplan ZT GmbH Bezirk: Liezen GZ: SCHLA-REV1.0-01-07/16 - fortgeführt Flächenwidmungsplan Nr.: 1.18 Datum: 03.03.2022 1. WOHNBAULANDBEDARF für den Planungszeitraum: 2017 bis 2030 10 (12) bzw. 15 Jahre gem. § 25 (3) Stmk. ROG 2010 idgF. 1.1 Neubaubedarf durch Bevölkerungs- und Haushaltsentwicklung Prognose für Planungsjahr 10 (12) 15 Jahre FWP ÖEK 1991 2001 2011 2020 2032 2035 Bevölkerungszahl 6588 6865 6759 6402 6815 6564 Haushaltsgröße 1) 2,8 2,5 2,4 2,30 2,20 2,30 Haushaltszahl 2332 2704 2773 2896 3098 2854 1.2 Neubaubedarf für 10 (12) Jahre 202 WE 3) 1.2 Saisonbedarf für Saisonmitarbeiter ca. 670 Pers. ÷ 2,2 P./Haushalt = 305 WE 1.3 Wohnbaulandbedarf Summe 1.1 Neubaubedarf + 1.2 Ersatzbedarf 507 WE Anzahl Bauplatzgröße Wohnbaulandbedarf Ein- und Zweifamilienhäuser 183 800 m² 14,64 ha Mehrfamilienhäuser bis 3G 177 400 m² 7,08 ha Geschoßwohnbau mehr als 3G 147 300 m² 4,41 ha Summe 26,13 ha 5) x Faktor 1 26,13 ha 2. WOHNBAULANDRESERVE ermittelt aus 3. Flächenbilanz (siehe nächste Seite) 39,53 ha 1) tlw. rechnerisch ermittelt aus Bevölkerungszahl und Haushaltszahl (Landesstatistik Stmk.) 2) Quelle: ÖEK, Prognosen ÖROK & Landesstatistik Stmk. 3) Ersatzbedarf ist in den Erläuterungen zu begründen 4) Sonderbedarf ist in den Erläuterungen zu Begünden (siehe Erläuterungen FWP 1.00) 5) Reserve für Nicht-Wohnnutzungen und nicht mobilisierbares Bauland
3. FLÄCHENBILANZ FWP Nr. 1.0 FWP Nr. 1.01 FWP Nr. 1.02 (SF) FWP Nr. 1.03 FWP Nr. 1.04 FWP Nr. 1.05 FWP Nr. 1.06 Baugebiete gesamt bebaut unbebaut bebaut unbebaut bebaut unbebaut bebaut unbebaut bebaut unbebaut bebaut unbebaut bebaut unbebaut WR 46,16 35,65 10,51 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 WA 95,74 71,40 24,34 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,19 0,23 0,18 KG 27,71 26,55 1,16 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,12 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 DO 4,48 3,33 1,15 0,25 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 GG 21,46 18,76 2,70 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 I/1 (J/1) 3,87 2,34 1,53 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 I/2 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 E1 1,38 1,38 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 E2 0,94 0,94 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 KU 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 EH 42,78 26,38 16,40 0,32 0,00 0,00 0,00 0,00 0,20 0,00 0,00 0,00 0,00 -0,23 -0,11 EH+FW 1,03 1,03 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 Wohnbauland 174,09 136,93 37,16 0,25 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,12 0,00 0,00 0,19 0,23 0,18 Gesamt 245,55 187,76 57,79 0,57 0,00 0,00 0,00 0,00 0,20 0,12 0,00 0,00 0,19 0,00 0,07
FWP Nr. 1.07 FWP Nr. 1.08 FWP Nr. 1.09 FWP Nr. 1.10 FWP Nr. 1.11 FWP Nr. 1.12 FWP Nr. 1.13 FWP Nr. 1.14 bebaut unbebaut bebaut unbebaut bebaut unbebaut bebaut unbebaut bebaut unbebaut bebaut unbebaut bebaut unbebaut bebaut unbebaut 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 1,39 0,00 0,11 0,00 0,00 0,00 0,04 0,00 0,08 0,00 0,00 0,02 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 1,99 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,29 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,11 0,00 0,00 0,00 0,04 0,00 0,08 0,00 0,00 0,02 0,00 0,00 0,00 0,00 1,39 0,00 0,11 0,00 1,99 0,00 0,04 0,00 0,08 0,00 0,00 0,02 0,00 0,00 0,29 0,00 1,39
FWP Nr. 1.17 FWP Nr. 1.18 Summe bebaut unbebaut bebaut unbebaut unbebaut 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,39 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,16 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,39 0,00 0,00 39,53 0,00 0,39 0,16 0,00 62,53
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