Anlage 5 - Umweltbericht - Bezirksregierung Düsseldorf
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Anlage 5 – Umweltbericht 10. Änderung des Regionalplans Düsseldorf (RPD) im Gebiet der Städte Grevenbroich, Jüchen und Mönchengladbach (Festlegung von Gewerbeflächen für den Strukturwandel im Rheinischen Revier (ASB-GE, GIB) sowie Festlegung einer bestehenden Ortslage (ASB) und Anpassung eines Regionalen Grünzugs (AFA/RGZ)) Dezernat 32 Regionalentwicklung Oktober 2021
2 10. Änderung des RPD – Umweltbericht Bearbeitung: Astrid Zenkner (Dezernat 32 - Regionalentwicklung) Bild-/Abbildungsrechte: © Bezirksregierung Düsseldorf Kartendarstellungen: Auszug aus den zeichnerischen Festlegungen des Regionalplans Düsseldorf (RPD) ( S. 319, 327, 329)
3 10. Änderung des RPD – Umweltbericht Inhalt Abbildungsverzeichnis ..................................................................................................... 5 Tabellenverzeichnis ......................................................................................................... 5 Anhänge ........................................................................................................................... 5 1 Untersuchungsgegenstand ................................................................................... 6 1.1 Anlass ..................................................................................................................... 6 1.2 Rechtsgrundlagen................................................................................................ 12 1.3 Verfahrensablauf.................................................................................................. 13 2 Methodik ............................................................................................................... 15 2.1 Allgemeines .......................................................................................................... 15 2.2 Bedeutung der in den einschlägigen Gesetzen und Plänen festgelegten Ziele des Umweltschutzes ............................................................................................ 16 2.3 Beschreibung der erforderlichen Prüfbausteine................................................. 17 2.4 Vorstellung der relevanten Ziele und hieraus operationalisierter Kriterien für die Prüfung von GIB und ASB-GE ............................................................................ 19 2.4.1 Schutzgut Mensch ..................................................................................... 26 2.4.2 Schutzgut Tiere, Pflanzen, biologische Vielfalt........................................ 28 2.4.4 Schutzgut Boden ....................................................................................... 33 2.4.5 Schutzgut Wasser ..................................................................................... 33 2.4.6 Schutzgüter Luft/Klima .............................................................................. 35 2.4.7 Schutzgut Landschaft................................................................................ 37 2.4.8 Kultur- und sonstige Sachgüter ................................................................ 40 2.4.9 Wechselwirkungen .................................................................................... 41 2.5 Bewertungsmethodik voraussichtlich erheblicher Umweltauswirkungen bei der räumlich konkreten Flächenprüfung ................................................................... 41 2.6 Die Rolle des Netzes „Natura 2000“ und des Artenschutzes ............................ 42 3 Umweltprüfung ..................................................................................................... 44 3.1 Beschreibung und Bewertung des aktuellen Umweltzustandes, einschließlich der voraussichtlichen Entwicklung bei Nichtdurchführung der Regionalplanänderung ........................................................................................ 44 3.2 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung des Plans ..................................................................................................................... 45 3.3 Betrachtung der Belange des Netzes Natura 2000 ........................................... 49 3.4 Betrachtung der Belange des Artenschutzes ..................................................... 49
4 10. Änderung des RPD – Umweltbericht 3.5 Grenzüberschreitende Umweltauswirkungen .................................................... 49 3.6 Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung, Ausgleich nachteiliger Auswirkungen....................................................................................................... 49 3.7 Darlegung der in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten ………………………………………………………………………………………49 3.8 Gesamtplanbetrachtung ...................................................................................... 50 4 Hinweise auf Schwierigkeiten bei Zusammenstellung der Angaben ................ 53 5 Beschreibung der geplanten Maßnahmen zur Überwachung........................... 54 6 Allgemein verständliche Zusammenfassung...................................................... 56 7 Literaturverzeichnis.............................................................................................. 58
5 Abbildungsverzeichnis Abbildung 1 – Planungsregion…………………………………………………………...…..6 Abbildung 2 – Änderungsbereich Elsbachtal – RPD Bestand.…………………….……..7 Abbildung 3 – Änderungsbereich Elsbachtal – RPD-Änderung.…….........................….8 Abbildung 4 – Änderungsbereich Industriegebiet Ost – RPD Bestand.…………..……..9 Abbildung 5 – Änderungsbereich Industriegebiet Ost – RPD-Änderung……………..…9 Abbildung 6 – Änderungsbereich Sasserath – RPD Bestand …………...……………..10 Abbildung 7 – Änderungsbereich Sasserath – RPD-Änderung …………………….…..11 Abbildung 8 – Verfahrensablauf…………………………………………..………………..14 Abbildung 9 – Alternativflächen - Auszug aus der Beikarte 3A ……………………..….51 Tabellenverzeichnis Tabelle 1 – Umweltziele und operationalisierte Kriterien…………………………………21 Tabelle 2 – Monitoringkonzept………………………….…..............................................55 Anhänge Anhang 1 – Ergebnisse der Umweltprüfung – Flächensteckbriefe
6 10. Änderung des RPD – Umweltbericht 1 Untersuchungsgegenstand 1.1 Anlass Die Planungsregion Düsseldorf umfasst die Kreise Kleve, Mettmann und Viersen, den Rhein-Kreis Neuss sowie die kreisfreien Städte Düsseldorf, Krefeld, Mönchengladbach, Remscheid, Solingen und Wuppertal. Abbildung 1: Planungsregion Düsseldorf Anlass für die 10. Änderung des Regionalplans Düsseldorf (RPD) im Gebiet der Städte Grevenbroich, Jüchen und Mönchengladbach ist die Unterstützung des Strukturwandels im Rheinischen Revier durch die regionalplanerische Festlegung neuer Bereiche für ge- werbliche und industrielle Nutzungen (GIB) in den Tagebaurandkommunen Greven- broich, Jüchen und Mönchengladbach. Diese sollen der Ansiedlung neuer, von der Braunkohle unabhängiger, Industrie- und Gewerbebetriebe dienen. Die Bewältigung des Strukturwandels hat auch der im Rahmen der 1. Änderung des Lan- desentwicklungsplans Nordrhein-Westfalen (LEP NRW) eingeführte Grundsatz 5-4 Strukturwandel in Kohleregionen zum Ziel. Er lautet: „Um Strukturbrüche zu vermeiden, soll der Strukturwandel in den Kohleregionen in regionaler Zusammenarbeit gestaltet werden. Dafür sollen regionale Konzepte zur Unterstützung des laufenden Strukturwan- dels durch Ausweisung und konzeptionelle Entwicklung geeigneter Gewerbe- und Indust- rieflächen sowie von Wohngebieten nachhaltig raumplanerisch unterstützt und mit geeig- neten Infrastrukturmaßnahmen gefördert werden“.
7 10. Änderung des RPD – Umweltbericht Der Regionalrat Düsseldorf hat mit Blick auf den Grundsatz 5.4 des LEP NRW in seinem Beschluss zum Regionalen Gewerbe- und Industrieflächenkonzept vom 25.06.2020 die Regionalplanungsbehörde aufgefordert, den Städten mehr Spielraum bei der Gewerbe- flächenplanung zu geben und in Abstimmung mit den betroffenen Kommunen weitere Gewerbestandorte im Rheinischen Revier zu ermitteln und festzulegen. Bei der Suche nach möglichen Standorten sollten besonders die Sondierungen für eine zukünftige Sied- lungsentwicklung (Beikarte 3A des RPD) in den Blick genommen werden. In den Anrai- nerkommunen des Tagebaus und der Kraftwerksstandorte Grevenbroich, Jüchen und Mönchengladbach konnten geeignete Flächen für die Schaffung neuer Gewerbestand- orte gefunden werden. Mit den Beschlüssen des jeweiligen kommunalen Rates haben die Belegenheitsstädte der geplanten 10. Änderung des Regionalplans zugestimmt: - Grevenbroich: Rat am 16.09.2021 (TOP 12) - Jüchen: Rat am 23.06.2021 (TOP Ö20) - Mönchengladbach: Rat am 06.10.2021 (TOP Ö41). Dabei sollen folgende Flächen für eine gewerbliche Entwicklung festgelegt werden: Änderungsbereich Elsbachtal (Grevenbroich / Jüchen / Mönchengladbach) Rechtskräftige Festlegung RPD: Abbildung 2: Änderungsbereich Elsbachtal – RPD Bestand
8 10. Änderung des RPD – Umweltbericht Geplante regionalplanerische Festlegung RPD: Abbildung 3: Änderungsbereich Elsbachtal – RPD-Änderung Der betroffene Änderungsbereich befindet sich auf der Grenze der Städte Grevenbroich und Jüchen im Süden des Rhein-Kreises Neuss. Er wird überwiegend landwirtschaftlich genutzt. Thema der Planung ist die Festlegung eines GIB-Z. Hierbei handelt es sich um eine regionalplanerische Festlegung gemäß Anlage 3 der DVO zum Landesplanungsgesetz Nordrhein-Westfalen (LPlG NRW) mit folgenden Merk- malen und Funktionen: Vorranggebiet im Sinne § 7 Abs. 3 Nr. 1 ROG Flächen für die Unterbringung insbesondere von emittierenden Industrie- und Ge- werbebetrieben und emittierenden öffentlichen Betrieben und Einrichtungen sowie jeweils zuzuordnender Anlagen (Flächen für Versorgungs- und Serviceeinrichtun- gen, Grün- und Erholungsflächen, Abstandsflächen) GIB oder GIB-Teilbereiche, die auf Grund ihrer räumlichen Lage, besonderer ge- ologischer, verkehrlicher oder anderer spezifischer Standortfaktoren oder rechtli- cher Vorgaben bestimmten Nutzungen vorbehalten sind Schwerpunkt der Betrachtung dieses Umweltberichtes ist der in Abbildung 3 für eine Fest- legung als GIB-Z vorgesehene Bereich.
9 10. Änderung des RPD – Umweltbericht Änderungsbereich Industriegebiet Ost (Grevenbroich) Rechtskräftige Festlegung RPD: Abbildung 4: Änderungsbereich Industriegebiet Ost – RPD Bestand Geplante regionalplanerische Festlegung RPD: Abbildung 5: Änderungsbereich Industriegebiet Ost – RPD-Änderung
10 10. Änderung des RPD – Umweltbericht Der betroffene Änderungsbereich befindet sich in der Stadt Grevenbroich im Süden des Rhein-Kreises Neuss. Die bisher als AFA festgelegte Fläche wird überwiegend landwirt- schaftlich genutzt. Thema der Planung ist die Festlegung eines ASB-GE. Bei einem ASB für zweckgebundene Nutzungen, hier ASB-GE, handelt es sich um eine regionalplanerische Festlegung gemäß Anlage 3 der DVO zum LPlG NRW mit folgenden Merkmalen und Funktionen: Vorranggebiet im Sinne § 7 Abs. 3 Nr. 1 ROG, ASB oder ASB-Teilbereiche, die auf Grund ihrer räumlichen Lage oder besonderer Standortfaktoren oder rechtlicher Vorgaben bestimmten, durch zeichnerische Dar- stellung mit Planzeichen 1. bb) gekennzeichneten und/oder durch textliche Dar- stellungen zu benennenden baulich geprägten Nutzungen vorbehalten sind. Ziel dieser Zweckbindung ist die Beibehaltung eines gewerblichen Nutzungs- schwerpunktes Schwerpunkt der Betrachtung dieses Umweltberichtes ist der in Abbildung 5 für eine Fest- legung als ASB-GE vorgesehene Bereich. Änderungsbereich Sasserath (Mönchengladbach / Jüchen) Rechtskräftige Festlegung RPD: Abbildung 6: Änderungsbereich Sasserath – RPD Bestand
11 10. Änderung des RPD – Umweltbericht Geplante regionalplanerische Festlegung RPD: Abbildung 7: Änderungsbereich Sasserath – RPD-Änderung Der betroffene Änderungsbereich befindet sich auf der Grenze der Städte Mönchenglad- bach und Jüchen und wird überwiegend landwirtschaftlich genutzt, zudem befindet sich im nordwestlichen Bereich die zurzeit nicht dargestellte Ortslage Sasserath. Thema der Planung ist die Festlegung eines ASB, ASB-GE sowie eines RGZ. Bei einem ASB handelt es sich um eine regionalplanerische Festlegung gemäß Anlage 3 der DVO zum LPlG NRW mit folgenden Merkmalen und Funktionen: Vorranggebiet im Sinne § 7 Abs. 3 Nr. 1 ROG Flächen für Wohnen, wohnverträgliches Gewerbe, Wohnfolgeeinrichtungen, öf- fentliche und private Dienstleistungen Siedlungszugehörige Grün-, Sport-, Freizeit- und Erholungsflächen Bei einem ASB für zweckgebundene Nutzungen, hier ASB-GE, handelt es sich um eine regionalplanerische Festlegung gemäß Anlage 3 der DVO zum LPlG NRW mit folgenden Merkmalen und Funktionen: Vorranggebiet im Sinne § 7 Abs. 3 Nr. 1 ROG, ASB oder ASB-Teilbereiche, die auf Grund ihrer räumlichen Lage oder besonderer Standortfaktoren oder rechtlicher Vorgaben bestimmten, durch zeichnerische Dar- stellung mit Planzeichen 1. bb) gekennzeichneten und/oder durch textliche Dar- stellungen zu benennenden baulich geprägten Nutzungen vorbehalten sind. Ziel dieser Zweckbindung ist die Beibehaltung eines gewerblichen Nutzungs- schwerpunktes
12 10. Änderung des RPD – Umweltbericht Bei einem RGZ handelt es sich um eine regionalplanerische Festlegung gemäß Anlage 3 der DVO zum LPlG NRW mit folgenden Merkmalen und Funktionen: Vorranggebiet im Sinne § 7 Abs. 3 Nr. 1 ROG, Freiraumbereiche – insbesondere in Verdichtungsgebieten –, die als Grünverbin- dung oder Grüngürtel wegen ihrer freiraum- und siedlungsbezogenen Funktionen (insb. räumliche Gliederung und klimaökologischer Ausgleich, Erholung, Bio- topvernetzung) zu erhalten, zu entwickeln oder zu sanieren und vor anderweitiger Inanspruchnahme besonders zu schützen sind. Schwerpunkt der Betrachtung dieses Umweltberichtes ist der in Abbildung 7 für eine Fest- legung als ASB sowie ASB-GE vorgesehene Bereich. Zudem soll der bislang als Allge- meiner Freiraumbereich (AFA) festgelegter Bereich als Regionaler Grünzug (RGZ) fest- gelegt und Richtung Westen erweitert werden. Durch die Festlegung als RGZ werden auf der Ebene der Regionalplanung keine negativen, sondern überwiegend positive Umwelt- auswirkungen prognostiziert. Mit der Erweiterung des RGZ einhergehend, wird eine An- passung der Beikarte 3A „Optionen für eine zukünftige Siedlungsentwicklung“ sowie 4C „Regionale Grünzüge“ erforderlich. Die Beikarte 3A wird im Rahmen dieser Änderung angepasst. Da bei der Festlegung eines RGZ im Rahmen der Umweltprüfung voraus- sichtlich positive Umweltauswirkungen unterstellt werden ist die Erstellung eines Prüfbo- gens sowie weitere tiefergehenden Betrachtungen im Umweltbericht nicht erforderlich. Die zeichnerische Festlegung im RPD erfolgt im Maßstab 1:50 000 und ist auch in dieser Darstellungsebene bei der raumordnerischen Bewertung nachfolgender raumbedeutsa- mer Planungen und Maßnahmen zur Anwendung zu bringen. Gemäß § 8 Raumordnungsgesetz (ROG) ist für diese Änderung eine strategische Um- weltprüfung durchzuführen, und die voraussichtlich erheblichen Auswirkungen des Raumordnungsplanes auf die Schutzgüter sind zu ermitteln und in diesem Umweltbericht frühzeitig zu beschreiben und zu bewerten. 1.2 Rechtsgrundlagen Beim hier in Rede stehenden Regionalplan handelt es sich um einen Raumordnungsplan gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 2 ROG (Raumordnungspläne für Teilräume der Länder), welcher gemäß § 13 Abs. 2 ROG aus dem Raumordnungsplan für das Landesgebiet zu entwi- ckeln ist. Er enthält Festlegungen zur Raumstruktur, insbesondere zur anzustrebenden Siedlungs- und Freiraumstruktur sowie zu den zu sichernden Standorten und Trassen für die Infrastruktur. Gemäß § 18 LPlG NRW erfüllt er zudem die Funktion eines Landschafts- rahmenplanes sowie eines forstlichen Rahmenplanes gemäß Naturschutz- und Forst- recht. Die hier prüfgegenständliche Änderung berührt im Kern Belange der Siedlungsent- wicklung im Sinne § 13 Abs. 5 Nr. 1 Buchstabe d) ROG. Der Regionalplan steuert die Raumstruktur sowohl durch textliche als auch zeichnerische Ziele und Grundsätze gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 und 3 ROG. Die zeichnerischen Festlegun- gen im Maßstab 1:50 000 erfolgen in Form von Gebietsfestlegungen mit unterschiedlich starken Bindungswirkungen (Vorranggebiete, Vorbehaltsgebiete, Eignungsgebiete und Eignungsgebiete für den Meeresbereich gemäß § 7 Abs. 3 Nr. 1-4 ROG). Die Festlegung
13 10. Änderung des RPD – Umweltbericht von GIB-Z, ASB-GE sowie ASB erfolgt in Form von Vorranggebieten gemäß § 7 Abs. 3 Nr. 1 – Gebiete, die für bestimmte raumbedeutsame Funktionen oder Nutzungen vorge- sehen sind und andere raumbedeutsame Funktionen oder Nutzungen in diesem Gebiet ausschließen, soweit diese mit den vorrangigen Funktionen oder Nutzungen nicht verein- bar sind. Gemäß § 8 Abs. 1 ROG ist bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen von der für den Raumordnungsplan zuständigen Stelle eine Umweltprüfung durchzuführen, in der die vo- raussichtlichen erheblichen Auswirkungen des Raumordnungsplans auf 1. Menschen, einschließlich der menschlichen Gesundheit, Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt, 2. Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft, 3. Kulturgüter und sonstige Sachgüter sowie 4. die Wechselwirkung zwischen den vorgenannten Schutzgütern zu ermitteln und in einem Umweltbericht frühzeitig zu beschreiben und zu bewerten sind. Anforderungen an den Inhalt des Umweltberichtes ergeben sich aus der Anlage 1 zum ROG, an welcher sich Struktur und Prüftiefe auch des hier vorliegenden Berichtes orien- tieren. Gemäß § 8 Abs. 2 ROG besteht die Möglichkeit bei geringfügigen Änderungen von Raumordnungsplänen von einer Umweltprüfung abzusehen, wenn durch eine überschlä- gige Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 2 zum ROG genannten Kriterien fest- gestellt wurde, dass sie voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen haben werden. Diese Voraussetzungen einer geringfügigen Planung erfüllt die hier vorliegende Planung jedoch nicht, weshalb die beabsichtigte Änderung vollumfänglich der Umwelt- prüfung unterzogen wird. 1.3 Verfahrensablauf Gemäß § 48 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) wird die Stra- tegische Umweltprüfung einschließlich der Überwachung nach dem ROG durchgeführt. Entsprechend ergeben sich die relevanten Verfahrensvorschriften aus den §§ 8 -10 ROG in Verbindung mit § 19 LPlG NRW. Dabei wird die Umweltprüfung als unselbständiger Teil in das Planverfahren der Regionalplanänderung integriert.
14 10. Änderung des RPD – Umweltbericht Abbildung 8: Verfahrensablauf
15 10. Änderung des RPD – Umweltbericht Im Zuge der vorbereitenden Arbeiten zur Erstellung des Planentwurfes und des Umwelt- berichtes wurde das Scoping gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 ROG durchgeführt. Hierzu wurden alle öffentlichen Stellen, deren umwelt- und gesundheitsbezogener Aufgabenbereich von den Umweltauswirkungen berührt werden kann, mit Schreiben vom 22.07.2021 mit Frist- setzung für eine Rückäußerung bis zum 02.09.2021 beteiligt. Unter Berücksichtigung der Rückmeldungen wurde der Untersuchungsrahmen der Umweltprüfung einschließlich des erforderlichen Umfangs und Detaillierungsgrads festgelegt. 2 Methodik 2.1 Allgemeines Für den Aufbau und die Methodik des Umweltberichtes maßgeblich sind die Vorgaben des § 8 ROG in Verbindung mit der Anlage 1 zu § 8 Abs. 1 ROG (Inhalt des Umweltbe- richtes). Prüfgegenstand ist die Änderung der zeichnerischen Festlegungen wie in Kapitel 1 dargelegt, inklusive der entsprechenden textlichen Ergänzung der Zweckbestimmung für diesen Bereich. Zudem wird in dieser Änderung RPD-Kapitel 3.3.1 „Bereiche für Ge- werbe und Industrie (GIB und ASB-GE)“ um einen entsprechenden Grundsatz G2 ergänzt und es erfolgt eine textliche Ergänzung in den Erläuterungen zu Kapitel 3.3.2 des RPD. Eine vertiefende Prüfung der textlichen Änderung erfolgt nicht, da es sich dabei um räum- lich verortbare Festsetzungen handelt. Somit sind voraussichtliche Auswirkungen konkret an der Fläche prüfbar. Obwohl aufgrund des neuen Grundsatzes G2 in Kapitel 3.3.1 des RPD davon auszugehen ist, dass im Vergleich zu einem ASB-GE eine geringere Intensi- tät der Nutzung erfolgen wird, wird eine „worst case“ Betrachtung durchgeführt, da ein Grundsatz in der Abwägung überwunden werden könnte und somit nicht verbindlich auf Ebene der Bauleitplanung umzusetzen ist. Somit wird im Rahmen der SUP von einer Ansiedlung von nicht erheblich belästigenden Betrieben im Sinne des typischen Spektrums eines Gewerbegebietes nach § 8 BauNVO ausgegangen. Die Prüftiefe der Umweltprüfung richtet sich nach dem Inhalt, der Maßstäblichkeit sowie dem Detaillierungsgrad der regionalplanerischen Darstellung und bezieht sich auf den gegenwärtigen Wissenstand sowie die allgemein anerkannten Prüfmethoden (§ 8 Abs. 1 Satz 3 ROG). Dabei wird es als zielführend erachtet, sich hinsichtlich der Prüftiefe für die regionalplanerische Ebene an der im Rahmen der Gesamtaufstellung des Regionalpla- nes für die Planungsregion Düsseldorf (RPD) durchgeführten Umweltprüfung zu orientie- ren. In deren Rahmen wurden u.a. einzelne Flächendarstellungen räumlich-konkret ge- prüft. Auf diesem Wege erfährt die Prüfung möglicher erheblicher Umweltauswirkungen bei der Änderung und Weiterentwicklung des RPD eine inhaltlich und methodisch kon- sistente Fortsetzung. In diesem Kapitel 2 werden nachfolgende Aspekte in methodischer Hinsicht behandelt:
16 10. Änderung des RPD – Umweltbericht Bedeutung der in den einschlägigen Gesetzen und Plänen festgelegten Ziele des Umweltschutzes für die Regionalplanung Beschreibung der erforderlichen Prüfbausteine: o Beschreibung und Bewertung des aktuellen Umweltzustandes, einschließ- lich der voraussichtlichen Entwicklung bei Nichtdurchführung der Regional- planänderung o Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung des Plans o Grenzüberschreitende Umweltauswirkungen o Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung, Ausgleich o Alternativenprüfung o Gesamtplanbetrachtung Vorstellung der relevanten Ziele und hieraus operationalisierter Kriterien für die Prüfung von GIB und ASB-GE Methodik zur Bewertung voraussichtlicher erheblicher Umweltauswirkungen Berücksichtigung des Artenschutzes und des Netzes „Natura 2000“ 2.2 Bedeutung der in den einschlägigen Gesetzen und Plänen festgelegten Ziele des Umweltschutzes Gemäß Anlage 1 Nr. 1b zu § 8 Abs. 1 ROG sind für die Umweltprüfung die relevanten Ziele des Umweltschutzes für die Änderung des Regionalplanes zu bestimmen und im Umweltbericht darzustellen. Unter den Zielen des Umweltschutzes sind sämtliche Ziel- vorgaben zu verstehen, die auf eine Sicherung oder Verbesserung des Zustandes der Umwelt gerichtet sind und die von den dafür zuständigen staatlichen Stellen auf europäischer Ebene, in Bund, Ländern und Gemeinden – sowie in deren Auftrag – durch Rechtsnormen (Gesetze, Verordnungen, Satzungen) oder durch andere Arten von Entscheidungen (z. B. politische Beschlüsse) festgelegt werden oder in anderen Plänen und Programmen enthalten sind (insb. Landschaftsplanung). Im Rahmen einer einzelfallbezogenen Auswahl sind solche Ziele auszuwählen, die für den jeweiligen Plan von sachlicher Relevanz sind, d.h. die Schutzgüter der SUP und die voraussichtlich erheblichen Umweltauswirkungen betreffen sowie unter Berücksichtigung der Planebene einen geeigneten räumlichen Bezug und Konkretisierungsgrad besitzen (vgl. Balla et al. 2009: 20f.). Auf Basis dieses inhaltlichen Überbaus können dann die Kriterien für die konkrete schutz- gutbezogene Bewertung von Umweltauswirkungen bestimmt werden. Die inhaltliche Dar- stellung der relevanten Umweltziele und der daraus entwickelten Prüfkriterien für die Um- weltprüfung dieses Planverfahrens erfolgt in Kapitel 2.4 in Tabelle 1.
17 10. Änderung des RPD – Umweltbericht 2.3 Beschreibung der erforderlichen Prüfbausteine Die Anforderungen an die Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen im Umweltbericht gemäß Anlage 1 Nr. 2 a-d in Verbindung mit Art und Umfang der hier vorgesehenen Änderung des Regionalplanes erfordern eine abgestufte Prüfmethodik, welche nachfolgend vertiefend beschrieben wird. Beschreibung und Bewertung des aktuellen Umweltzustandes, einschließlich der voraus- sichtlichen Entwicklung bei Nichtdurchführung der Regionalplanänderung Die Beschreibung des aktuellen Umweltzustandes im Bereich der beabsichtigten Plan- festlegungen einschließlich der voraussichtlichen Entwicklung bei Nichtdurchführung der Planung orientiert sich naturgemäß an den in Kapitel 2.4 noch darzulegenden, schutz- gutbezogenen Umweltzielen und den daraus abgeleiteten Kriterien. Dabei soll eine Be- standsaufnahme der einschlägigen Aspekte des derzeitigen Umweltzustands erfolgen, einschließlich der Umweltmerkmale der Bereiche, die voraussichtlich erheblich beein- flusst werden können. Gegenstand der Regionalplanänderung sind ausschließlich die un- ter Kapitel 1.1 aufgezeigten zeichnerischen und textlichen Änderungen. Daher soll auch die Beschreibung und Bewertung des Umweltzustandes sowie der voraussichtlichen Ent- wicklung bei Nichtdurchführung der Planung im Schwerpunkt vor allem aus lokaler Per- spektive erfolgen und auf Basis von Beschreibungen innerhalb von Flächensteckbriefen erfolgen, welche den Standort und dessen Umfeld genauer in den Blick nimmt. Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung des Plans Gegenstand der Umweltprüfung sind alle Planinhalte der Änderung des Regionalplanes, von denen erhebliche Umweltauswirkungen ausgehen können. Wie bereits dargelegt, ist die Festlegung als GIB sowie ASB-GE vorgesehen, dem die Bindungswirkung eines Vor- ranggebietes der Raumordnung gemäß § 7 Abs. 3 Nr. 1 ROG zukommt. Zudem soll die Bestandssituation der Ortslage Sasserath durch eine ASB Festlegung nachvollzogen werden. Für die nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsebenen ergibt sich dadurch in diesem Bereich somit erstmalig ein zu beachtender Vorrang für Flächen der Siedlungsentwicklung. Den hier möglichen raumbedeutsamen Nutzungen muss damit zunächst unterstellt werden, dass von ihnen erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen ausgehen können. Aus diesem Grund wird die im Kapitel 1.1 vorgestellte geplante Festlegung einer vertief- ten, räumlich konkreten Prüfung unterzogen. Hierzu wird eine schutzgutbezogene und anhand der definierten Umweltziele entwickelte kriteriengestützte Bewertung erfolgen (siehe hierzu noch folgend Kap. 2.4). Nicht Bestandteil tiefergehender Betrachtungen im Umweltbericht werden die rein redak- tionellen und klarstellenden Darstellungen dieser Änderung sein. Hierbei handelt es sich um die Erweiterung der RGZ Festlegung im Änderungsbereich Sasserath.
18 10. Änderung des RPD – Umweltbericht Grenzüberschreitende Umweltauswirkungen Soweit erforderlich, erfolgt ebenso eine Betrachtung möglicher grenzüberschreitender Umweltauswirkungen. Nach Einschätzung der Lage der Planbereiche und unter Berück- sichtigung der im Kapitel 2.4 noch vorzustellenden Kriterien sowie der Einwirkbereiche möglicher Wirkfaktoren wurde bereits zum Zeitpunkt des Scopings davon ausgegangen, dass grenzüberschreitende Umweltauswirkungen nicht zu befürchten sind. Im Rahmen des Scopings sind keinerlei Stellungnahmen eingegangen, die zu einer anderen Ein- schätzung führen müssten. Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung, Ausgleich Gemäß Nr. 2 c der Anlage 1 zu § 8 Abs. 1 ROG sind überdies auch Angaben zu geplanten Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswir- kungen zu machen. Dies ist insbesondere dann geboten, wenn regionalplanerische Fest- legungen erfolgen, denen mit hoher Wahrscheinlichkeit erhebliche Umweltauswirkungen zu unterstellen sind. Gleichwohl ist darauf hinzuweisen, dass der Regionalplan mit seinem überörtlichen Re- gelungsgehalt und seiner groben Maßstabsebene nicht dazu geeignet ist, bereits kon- krete Maßnahmen zur Vermeidung, zur Verringerung oder zum Ausgleich für den Einzel- fall festzulegen. Dieses bleibt nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsebenen vor- behalten. Gegebenenfalls kann jedoch im Rahmen der Umweltprüfung auf entspre- chende Möglichkeiten aufmerksam gemacht werden. Soweit sich aus dem planerischen Prozess weiterführende Erkenntnisse ergeben, soll hierauf im Flächensteckbrief hinge- wiesen werden und es werden ggfs. Anregungen für Konfliktlösungsansätze aufgezeigt . So kann beispielsweise bei der Konkretisierung der regionalplanerischen Festlegung des Siedlungsbereiches im Rahmen der nachfolgenden Bauleitplanung spezifischer auf mög- liche Umweltauswirkungen eingegangen werden. Alternativen Ein weiterer Prüfbaustein besteht in der geforderten Darlegung in Betracht kommender anderweitiger Planungsmöglichkeiten, wobei die Ziele und der räumliche Geltungsbe- reich des Raumordnungsplanes zu berücksichtigen sind [(Anlage 1 Nr. 2 d) zu § 8 Abs. 1 ROG]. Fokussiert werden soll sich dabei auf vernünftige Planungsalternativen, die die grundlegenden Ziele der beabsichtigten Planung rechtlich und praktisch erreichen kön- nen. Die Prognose der Entwicklung des Umweltzustands ohne Durchführung des Plans oder Programms (auch als Nullvariante beschrieben) ist in der Regel keine vernünftige Alternative, wenn sie nicht auch mit den Zielen der Planung im Einklang steht; sie dient vielmehr als Vergleichsfall für die Beschreibung der Umweltauswirkungen des Plans oder Programms (vgl. Balla et al. 2009: 33).
19 10. Änderung des RPD – Umweltbericht Gesamtplanerische Betrachtung, Kumulation und Wechselwirkungen Unter Berücksichtigung kumulativer Wirkungen und sonstiger Wechselwirkungen erfolgt dann die Gesamtbetrachtung voraussichtlicher erheblicher Umweltauswirkungen der vor- gesehenen Planänderung. Redaktioneller Hinweis auf Darstellungsweise der Ergebnisse der Umweltprüfung inner- halb von Flächensteckbriefen: Die Darstellung der unmittelbar flächenbezogenen Ergebnisse der Umweltprüfung und ihrer zuvor dargelegten Prüfbausteine erfolgt jeweils in einem Flächensteckbrief (in An- hang 1 zum Umweltbericht). 2.4 Vorstellung der relevanten Ziele und hieraus operationalisierter Kriterien für die Prüfung von GIB und ASB-GE In der nachfolgenden Tabelle wird schutzgutbezogen dargelegt: welche Ziele des Umweltschutzes für die Änderung des RPD als relevant zu Grunde gelegt werden, welche Kriterien hieraus zur Prognose voraussichtlich erheblicher Umweltaus- wirkungen abzuleiten sind, welche Datengrundlagen hierfür zur Verfügung stehen, welche Art der Betroffenheit eines Kriteriums als Indikator für eine erhebliche Umweltauswirkung für die GIB- bzw. ASB-GE-Festlegungen bewertet wird. Wesentlicher Anknüpfungspunkt für eine Umwelterheblichkeit auf regionalplanerischer Ebene ist die Flächeninanspruchnahme bestimmter Räume, denen für einzelne Schutz- güter eine hohe Bedeutung zugemessen wird. Soweit von möglichen, über den eigentli- chen Bereich der Festlegung hinausreichenden, substantiellen Wirkungen auszugehen ist, wird auch das Vorkommen von schützenswerten Räumen im Umfeld der Darstellung in die Bewertung einbezogen. In den nachfolgenden Unterkapiteln erfolgt dann eine kurze Erläuterung der ausgewähl- ten und schutzgutbezogen operationalisierten Kriterien. Es wird aufgezeigt, welche rechtsverbindlichen oder ansonsten in Plänen und Programmen festgelegten Ziele sie jeweils operationalisieren oder welche Ausprägung von Schutzgütern sie als Fachdaten- satz beschreiben. Ferner wird dargelegt, bis zu welcher Reichweite der regionalplaneri- schen Festlegung im Einzelfall eine erhebliche Umweltauswirkung unterstellt wird (bei- spielsweise nur die direkte Flächeninanspruchnahme eines wertvollen Bereiches oder ggf. auch Fernwirkungen, beispielsweise Umfeld 300m). Mit dieser Planänderung erfolgt eine Festlegung als GIB, ASB-GE oder ASB. Die nach- folgenden Kriterien und Indikatoren für eine erhebliche Umweltauswirkung (rechte Spalte der Tabelle 1) unterstellen im realistischen worst-case somit künftig eine Auslastung der Plangebiete mit gewerblichen Bauflächen im Sinne §§ 8 und 9 der Baunutzungsverord-
20 10. Änderung des RPD – Umweltbericht nung (Gewerbe- und Industriebetriebe, Sondergebiete mit vergleichbarer Zweckbestim - mung). Im Sinne eines vorsorgenden worst-case Ansatzes sollen ASB-GE Flächen an- hand des gleichen Indikatorengerüstes geprüft werden wie GIB. Eine methodische Un- terscheidung erfolgt nicht. In dieser Umweltprüfung erfolgt auf der Teilfläche Sasserath zudem noch die Festlegung eines ASB, die sich über die bestendende Ortslage erstreckt und mit einer Größe von ca. 31 ha den Bestand nachzeichnet. Als Sonderfall wird hier der ASB in der SUP methodisch wie der anschließende ASB-GE behandelt, was zu einer „worst-case“ Betrachtung im Sinne des typischen Spektrums eines Gewerbegebietes führt. Eine übermäßig strengen Bewertung im Hinblick auf die tatsächliche Betroffenheit wird in Kauf genommen, welche im Zweifel in nachfolgenden Kapiteln entsprechend er- läutert und bei der Erheblichkeitsbewertung zurückgenommen wird. Die Prognose erheblicher Umweltauswirkungen kann sich auf dieser Planungsebene na- turgemäß nur auf das im Rahmen der regionalplanerischen Festlegung möglichen Nut- zungsspektrum der regionalplanerischen Festlegung im Maßstab 1:50 000 und die Flä- cheninanspruchnahme fokussieren. Dies kann dazu führen, dass die Betroffenheit ein- zelner Schutzgüter auf dieser Ebene relativ pauschal und im Sinne einer worst-case-Be- trachtung vorsorglich als erheblich eingestuft wird, wenngleich auf nachfolgenden Pla- nungs- und Genehmigungsebenen noch Nutzungen mit geringeren als den hier ange- nommenen Umweltauswirkungen geplant und somit hier festgestellte Betroffenheiten ggfs. nicht oder nur in vermindertem Umfang zum Tragen kommen. Ausdrücklich nicht vorgesehen ist eine über die hier beschriebene Prüfmethodik hinaus- gehende, spezifische umweltbezogene Betrachtung und Bewertung einzelner Räume beispielsweise durch eigene aktive Begehung oder Kartierung. Die vorhandenen und ins- besondere vom Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfa- len (LANUV NRW) zur Verfügung gestellten Umweltinformationen werden als ausrei- chende Grundlage für die regionalplanerische Umweltprüfung angesehen. Wechselwirkungen gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 4 ROG umschreiben funktionale Beziehungen zwischen den zu untersuchenden Schutzgütern. Eine Beschreibung und ggf. Bewertung wird auch hier nur im Rahmen der beschriebenen Untersuchungstiefe erfolgen können. Dabei sind sie letztlich bereits indirekt über die beschriebenen Umweltauswirkungen auf die einzelnen Schutzgüter miterfasst. Soweit im Rahmen der hier schutzgutbezogenen Umweltprüfung entscheidungsrelevante Wechselwirkungen auftreten, wird diese Betrof- fenheit im Flächensteckbrief aufgezeigt und in die Bewertung einbezogen.
21 Tabelle 1 - GIB und ASB-GE - Umweltziele und operationalisierte Kriterien Ziele, Kriterien, Datengrundlagen und Prognose der Erheblichkeit (in Fettdruck und Gelb: Kriterium erhöhten Gewichts, in Normaldruck: Kriterium einfachen Gewichts) Indikatoren für die Prog- Schutzgüter Ziele des Umweltschutzes Kriterien Datengrundlagen nose erheblicher Umwelt- auswirkungen Menschen / Sicherung und Entw icklung des Erholungs- Ausw irkungen auf Kurorte / Kur- und Erholungsorte im Re- Flächeninanspruchnahme von menschliche w ertes von Natur und Landschaft (§ 1 Kurgebiete und Erholungsorte gierungsbezirk Düsseldorf (Mi- Kur- und Erholungsgebieten Gesundheit BNatSchG, § 13 LNatSchG NRW) / nisterialblätter NRW, Schutz vor schädlichen Umw elteinw irkungen Erholungsgebiete (Ministerialblätter NRW, auf den Menschen durch Lärm, Erschütterun- http://sgv.lds.nrw .de/) gen, elektromagnetische Felder, Strahlung und Licht (Umgebungslärmrichtlinie Nachträglich aktualisiert in 2013 2002/49/EG, § 47 a-f BImSchG, § 2 ROG, §§ 1, 48 BImSchG, 16., 18., 26. und 39. BIm- Ausw irkungen auf die Erho- LANUV NRW (lärmarme natur- Flächeninanspruchnahme von SchV, TA Lärm) lungssituation (lärmarme bezogene Erholungsräume); Da- lärmarmen Räumen mit heraus- Schutz vor schädlichen Ausw irkungen auf die Räume) tenabfrage März 2012 ragender Bedeutung menschliche Gesundheit durch Luftverunreini- gungen (Richtlinie 2008/50/EG über Luftquali- tät und saubere Luft für Europa,§ 2 ROG, Ge- Ausw irkungen auf die Wohnsi- Digitales Basis-Landschaftsmo- Flächeninanspruchnahme von ruchsimmissionsrichtlinie GIRL, Nationale tuation / Aufenthaltssituation dell (ATKIS-Basis-DLM) Wohnbauflächen und Flächen Nachhaltigkeitsstrategie, §§ 1, 48 BImSchG, innerhalb von im Zusammen- gemischter Nutzung 39. BImSchV, TA Luft) hang bebauten Ortsteilen Vorkommen von Wohnbauflä- chen und Flächen gemischter Nutzung im Umfeld von 300 m Tiere, Pflan- Schutz w ildlebender Tiere, Pflanzen, ihrer Le- Ausw irkungen auf nachfol- zen, Biologi- bensstätten und Lebensräume, der biologi- gende, naturschutzrechtlich sche Vielfalt schen Vielfalt (FFH-Richtlinie 92/43/EWG, Vo- geschützte Bereiche: gelschutzrichtlinie 79/409/EWG, Nationale Natura 2000-Gebiete LANUV NRW Datenabfrage Ja- Flächeninanspruchnahm e Strategie zur biologischen Vielfalt, §§ 1, 23, nuar 2021 von FFH-/ Vogelschutzgebie- 30, 32, 33, 44 BNatSchG, § 42 LNatSchG ten NRW, § 2 ROG) Vorkom men von FFH-/ Vogel- Sicherung sämtlicher Gew ässer als Bestand- schutzgebieten im Um feld teil des Naturhaushaltes und als Lebensraum (300m ) für Tiere und Pflanzen (§ 6 WHG, § 2 LWG, § 1 BNatSchG, § 2 ROG) (Gesonderter Prüfauftrag gemäß Schaffung eines Biotopverbundsystems (§ 21 § 34 BNatSchG) BNatSchG) Nationalparke In Planungsregion nicht vorkom- ----- mend
22 10. Änderung des RPD – Umweltbericht Sicherung des Waldes als Bestandteil des Na- Naturschutzgebiete (NSG) LANUV NRW Datenabfrage Ja- Flächeninanspruchnahm e turhaushaltes (Bundesw aldgesetz (BWaldG, nuar 2021 von NSG §§1, 8 und 9 das Landesforstgesetz NRW Vorkom men von NSG im Um - (LFoG, §§ 9 und 39) feld (300 m ) geschützte Biotope nach § 30 LANUV NRW Datenabfrage Ja- Flächeninanspruchnahme eines BNatSchG bzw . § 42 nuar 2021 geschützten Biotops LNatSchG NRW) Ausw irkungen auf verfahrens- LANUV NRW – Frage zur mögli- Flächeninanspruchnahm e in kritische Vorkommen pla- chen Beachtung von arten- Bereichen m it verfahrenskriti- nungsrelevante(r) Pflanzen- schutzrechtlichen Konflikten in schem Vorkommen planungs- und Tierarten vorgelagerter regionalplaneri- relevanter Tierarten scher Abschätzung ist Teil der Scopinganfrage an das LANUV Vorkom men verfahrenskriti- NRW scher planungsrelevanter Tierarten im Um feld (300 m ) Flächeninanspruchnahm e in Bereichen m it verfahrenskriti- schem Vorkommen planungs- relevanter Pflanzenarten Ausw irkungen auf schutzw ür- LANUV NRW Datenabfrage Ja- Flächeninanspruchnahme eines dige Biotope nuar 2021 schutzw ürdigen Biotops, w el- ches NSG-w ürdig oder mindes- tens regional bedeutsam ist Ausw irkungen auf Biotopver- LANUV NRW Datenabfrage Ja- Flächeninanspruchnahme von bundflächen nuar 2021 Biotopverbundflächen mit her- ausragender oder besonderer Bedeutung Fläche Verringerung der erstmaligen Freiflächeninan- Ausw irkungen auf nachhaltige Information zum Planungsanlass Erstmalige Flächeninanspruch- spruchnahme für Siedlungs- und Verkehrs- Flächenschutzziele nahme des Freiraumes zw ecke (§ 2 Abs. 2 Nr. 6 Satz 3 ROG) Weniger als 30 ha Fläche Neuausw eisung pro Tag bis 2030 (Deutsche Nachhaltigkeitsstrate- gie 2018) Flächenverbrauchsziel Netto-Null bis 2050 (EU; Deutsche Nachhaltigkeitsstrategie 2018)
23 10. Änderung des RPD – Umweltbericht Boden Sparsamer Umgang mit Grund und Boden (§ Ausw irkungen auf schutzw ür- Datensatz Schutzw ürdige Böden Flächeninanspruchnahme von 1 LBodSchG) dige Böden 3. Auflage, Geologischer Dienst Böden mit Funktionserfüllungs- Sicherung der natürlichen Bodenfunktionen Grunddaten Abfrage Dezember grad „hoch“ und „sehr hoch“ sow ie der Funktion als Archiv der Natur- und 2020 Kulturgeschichte (§ 1 BBodSchG, § 1 BNatSchG, § 1 LBodSchG, § 2 ROG) Schädliche Bodenveränderungen sind abzu- w ehren, der Boden und Altlasten sind zu sa- nieren (§ 1 BBodSchG, § 1 LBodSchG) Wasser Schutz der Gew ässer vor Schadstoffeinträgen Ausw irkungen auf festgesetzte Fachkataster Gew ässerschutz, Flächeninanspruchnahm e (Kommunale Abw asserrichtlinie 91/271/EWG Wasserschutzgebiete, Ein- Dezernat 54 Abfrage April 2018 festgesetzter Schutzzonen I sow ie Richtlinie über die Qualität von Wasser zugsgebiete von öffentlichen bis IIIa von Wasserschutzge- für den menschlichen Gebrauch 98/83/EG, § Trinkw assergew innungsanla- bieten oder Einzugsgebieten 27 WHG) gen und Reservegebiete von öffentlichen Trinkwasser- Erreichen eines guten mengenmäßigen und gew innungsanlagen und Re- chemischen Zustands des Grundw assers (§ servegebiete 47 WHG, Art. 4 WRRL) Erreichen eines guten ökologischen Zustands / Potenzials und eines guten chemischen Zu- stands der Oberflächengew ässer (§ 29 WHG, Art. 4 WRRL); Ausw irkungen auf Über- Fachdaten Dezernat 54, Abfrage Flächeninanspruchnahm e ei- Vorbeugung der Entstehung von Hochw asser- schw emmungsgebiete April 2018 nes Überschw emmungsge- schäden und Schutz von Überschw emmungs- bietes gebieten (§§ 72-78 WHG, Art. 1 Hochw asser- risikomanagementrichtlinie 2007/60/EG, § 1 BNatSchG, § 2 ROG) Sicherung der öffentlichen Wasserversorgung (§§ 48, 50, 51, 52 WHG) Luft/Klima Vermeidung von Beeinträchtigungen der Luft Ausw irkungen auf klimatisch Datensatz Klimaanalyse des LA- Flächeninanspruchnahme von und des Klimas (§ 1 BNatSchG, § 1 BIm- und lufthygienisch bedeut- NUV April 2018 Kaltlufteinw irkbereichen inner- SchG) same Kaltlufteinw irkbereich in- halb der Bebauung oder Pla- Verringerung der Gesamtsumme der Treib- nerhalb der Bebauung nung unmittelbar angrenzend hausgasemissionen in Nordrhein-Westfalen bei gleichzeitig thermisch un- bis zum Jahr 2020 um mindestens 25 Prozent günstiger Situation und bis zum Jahr 2050 um mindestens 80 und/oder Prozent im Vergleich zu den Gesamtemissio- Lage im Kernbereich einer Kalt- nen des Jahres 1990 (§ 3 Abs. 1 Klimaschutz- luftbahn von überörtlicher Be- gesetz NRW) deutung (gemäß Klimaanaly s e Steigerung des Ressourcenschutzes, der NRW „Planungsempfehlunge n Ressourcen- und Energieeffizienz, der Ener- Regionalplanung“) gieeinsparung und Ausbau Erneuerbarer
24 10. Änderung des RPD – Umweltbericht Energien zur Verringerung der Treibhaus- Ausw irkungen auf Waldflächen Wald und Holz NRW Datenab- Flächeninanspruchnahme von gasemissionen (§ 3 Abs. 2 Klimaschutzgesetz mit Klimaschutzfunktion frage Juli 2020 Waldflächen mit Klimaschutz- NRW) funktion Begrenzung der negativen Ausw irkungen des Klimaw andels durch die Erarbeitung und Um- setzung von sektorspezif ischen und auf die je- Ausw irkungen auf Waldflächen Wald und Holz NRW Datenab- Flächeninanspruchnahme von w eilige Region abgestimmten Anpassungs- mit Immissionsschutzfunktion frage Juli 2020 Waldflächen mit Immissions- maßnahmen (§ 3 Abs. 3 Klimaschutzgesetz schutzfunktion NRW) Ausw irkungen auf klimarele- Datensatz Schutzw ürdige Böden Flächeninanspruchnahme von vante Böden 3. Auflage, Geologischer Dienst klimarelevanten Böden Grunddaten Abfrage Dezember 2020 Landschaft Sicherung der Vielfalt, Eigenart und Schönheit Ausw irkungen auf nachfol- der Landschaft sow ie des Erholungsw ertes (§ gende naturschutzrechtlich ge- 1 BNatSchG, § 2 ROG) schützte Bereiche: Bew ahrung von Naturlandschaften und histo- risch gew achsenen Kulturlandschaften vor Naturparke LANUV NRW Datenabfrage Ja- Nachrichtlicher Hinw eis bei Flä- Verunstaltung, Zersiedelung und sonstigen nuar 2021 cheninanspruchnahme von Flä- Beeinträchtigungen (§ 1 BNatSchG, § 2 ROG) chen eines Naturparkes Landschaftsschutzgebiete LANUV NRW Datenabfrage Ja- Nachrichtlicher Hinw eis bei Flä- nuar 2021 cheninanspruchnahme eines LSG geschützte Landschaftsbe- UNB Flächeninanspruchnahme eines standteile Landschaftspläne geschützten Landschaftsbe- Abfrage Dezember 2012 mit Ak- standteils tualisierung September 2018 Ausw irkungen auf das Land- LANUV 2018 - Shapes und Be- Flächeninanspruchnahme einer schaftsbild w ertungstabellen zu Land- Landschaftsbildeinheit mit her- schaftsbildeinheiten im Plange- ausragender Bedeutung biet Düsseldorf Vorkommen von Landschafts- bildeinheiten mit herausragen- der Bedeutung im Umfeld (300 m) Ausw irkungen auf unzerschnit- LANUV NRW Datenabfrage Ja- Flächeninanspruchnahme eines tene verkehrsarme Räume nuar 2021 UZVR 10-50 km² (UZVR) Flächeninanspruchnahme eines UZVR 5-10 km² im Verdich- tungsraum
25 10. Änderung des RPD – Umweltbericht Kultur- und Schutz der Baudenkmäler, Denkmalbereiche, Ausw irkungen auf historische LVR 2013 – Fachbeitrag Kultur- Flächeninanspruchnahme ei- sonstige Bodendenkmäler / archäologischen Fundstel- Kulturlandschaften landschaft nes regional bedeutsamen Kul- Sachgüter len, Kulturdenkmäler (§ 1 BNatSchG, § 2 turlandschaftsbereiches ROG, §§ 1und 2 DSchG NW) Bew ahrung von historisch gew achsenen Kul- Ausw irkungen auf denkmal- LVR - Auflistung aller eingetra- Flächeninanspruchnahme von turlandschaften vor Verunstaltung, Zersiede- geschützte Objekte / Bereiche genen Bodendenkmäler Daten- Bereichen mit Bodendenkmalen lung und sonstigen Beeinträchtigungen (§ 1 abfrage September 2018 BNatSchG, § 2 ROG)
26 2.4.1 Schutzgut Mensch Flächeninanspruchnahme von Kur- und Erholungsgebieten Sowohl Kurorte bzw. Kurgebiete sowie Erholungsorte bzw. Erholungsgebiete sind in Nordrhein-Westfalen gesetzlich normiert und entfalten eine besondere Bedeutung für die menschliche Erholung. Gemäß § 1 des Gesetzes über Kurorte im Land Nordrhein-West- falen (KOG) sind Kurorte „Gemeinden oder Teile von Gemeinden, in denen natürliche Heilmittel des Bodens oder des Klimas oder wissenschaftlich anerkannte Präventions - und Heilverfahren zur Vorbeugung gegen Krankheiten oder zu deren Heilung oder Lin- derung durch zweckentsprechende Einrichtungen angewendet werden und die einen ent- sprechenden Ortscharakter aufweisen. […] Erholungsorte sind klimatisch und landschaft- lich bevorzugte Gebiete, die vorwiegend der Erholung dienen und einen artgerechten Ortscharakter vorweisen“. Kurorte sowie Kur- und Erholungsgebiete liegen nicht inner- halb der Planungsregion Düsseldorf, jedoch sind die Erholungsorte Nettetal (Ortsteile Hinsbeck und Leuth), Emmerich (Ortsteil Elten) sowie Kevelaer bewertungsrelevant. Eine Flächeninanspruchnahme und der damit einhergehende Verlust oder die Minderung der Erholungsfunktion wird im Rahmen der SUP als erheblich bewertet. Die Inanspruchnahme von Flächen im Umfeld von Erholungsorten wird nicht in die Be- wertung einbezogen, da mögliche betriebsbedingte Wirkungen über die Planfestlegung hinaus auf der regionalplanerischen Ebene nicht hinreichend sicher prognostizierbar sind. Diese sind abhängig von der genauen Ausgestaltung durch die nachfolgende Pla- nungsebene bzw. Ausgestaltung des jeweiligen Vorhabens auf der Genehmigungs- ebene. Flächeninanspruchnahme von lärmarmen Räumen mit herausragender Bedeutung Die Lärmbelastung, nicht nur durch Straßen, Schienen und Flughäfen, sondern auch von gewerblichen Anlagen oder Sport- und Freizeitstätten, stellt eine wesentliche Umweltbe- lastung für den Menschen dar, welche es im Rahmen dieses Schutzguts zu berücksich- tigen gilt. Die Richtlinie 2002/49/EG über die Bewertung und Bekämpfung von Umge- bungslärm (Umgebungslärmrichtlinie) wurde am 25. Juni 2002 vom europäischen Parla- ment und dem Rat der europäischen Union erlassen. Ihr wesentliches Ziel besteht darin, schädliche Auswirkungen und Belästigungen durch Umgebungslärm zu verhindern, vor- zubeugen oder zu mindern. U.a. haben sich die Mitgliedstaaten dazu verpflichtet „Ruhige Gebiete“ festzulegen, um diese vor einer Zunahme von Lärm zu schützen. Für Nordrhein - Westfalen hat das LANUV NRW im Fachbeitrag des Naturschutzes und der Landschafts- pflege sowie als Planungshilfe landesweit und unter besonderer Berücksichtigung der naturbezogenen Erholung „Lärmarme naturbezogene Erholungsräume“ definiert. Es han- delt sich also um Bereiche, die sich durch eine noch weitestgehend niedrige Geräusch- belastung auszeichnen und so einen wesentlichen Rückzugsraum für die Erholung des Menschen darstellen können. Bei der Ermittlung konnte das LANUV NRW vor allem Stra- ßenlärm als wesentlichen Störfaktor zugrunde legen. Dabei wird zwischen lärmarmen Gebieten mit herausragender Bedeutung (Lärmwert < 45 d(B)A, mit ruhiger landschafts- gebundener Erholungsfunktion) und lärmarmen Räumen mit besonderer Bedeutung
27 10. Änderung des RPD – Umweltbericht (Lärmwert
28 10. Änderung des RPD – Umweltbericht Für das Schutzgut Mensch sollen im Rahmen der regionalplanerischen Umweltprüfung vorrangig die Schwerpunkte des vorhandenen Wohnbaubestandes in den Blick genom- men werden. In der Prüfung wird daher auf die Wohnbauflächen und Flächen gemischter Nutzung (ATKIS, s.o.) abgestellt, welche Teil eines im Zusammenhang bebauten Ortstei- les sind und so der Schutzanspruch der ansässigen Wohnbevölkerung berücksichtigt 1 . Hier wird schutzgutbezogen sowohl die Flächeninanspruchnahme solcher Flächen als auch das Vorkommen solcher Flächen im Umfeld von 300 m als erheblich bewertet. Ein- zelhausbebauungen im Außenbereich oder punktuelle gemischte Nutzungen innerhalb bestehender Gewerbegebiete sollen in Bezug auf dieses Kriterium entsprechend nicht bewertungsrelevant sein. Dieser Aspekt sollte auf den nachfolgenden Planungsebenen berücksichtigt werden. 2.4.2 Schutzgut Tiere, Pflanzen, biologische Vielfalt Flächeninanspruchnahme von FFH-/Vogelschutzgebieten und Vorkommen im Umfeld von FFH-/Vogelschutzgebieten Das Netz Natura 2000 ist ein EU-weites Netz von Schutzgebieten zur Erhaltung gefähr- deter oder typischer Lebensräume und Arten. Es setzt sich zusammen aus den Schutz- gebieten der Vogelschutz-Richtlinie (Richtlinie 2009/147/EG) und den Schutzgebieten der Fauna-Flora-Habitat (FFH)-Richtlinie (Richtlinie 92/43/EWG). Es leistet einen wichti- gen Beitrag zum Schutz der biologischen Vielfalt in der EU. Daher ist u.a. das Kriterium „Auswirkungen auf Natura 2000-Gebiete“ geeignet, die Ziele des Umweltschutzes für das Schutzgut Tiere, Pflanzen, biologische Vielfalt zu operationalisieren und die Auswirkun- gen des Regionalplans auf diese Ziele zu bewerten. Dabei wird davon ausgegangen, dass das mit den regionalplanerischen Festlegungen des GIB oder ASB-GE für die nach- folgenden Planungs- und Genehmigungsebenen ermöglichte Nutzungsspektrum grund- sätzlich dazu geeignet sein kann, sich über den eigentlichen Bereich der Flächenfestle- gung hinaus negativ auf ein Schutzgebiet auszuwirken. Daher soll sowohl die Flächenin- anspruchnahme dieser Schutzgebiete als auch das Vorkommen eines Schutzgebiets im Umfeld von 300m eines GIB oder ASB-GE als Indikator für voraussichtliche erhebliche Umweltauswirkungen gewertet werden. Die Bestimmung des relevanten Umfeldes orien- tiert sich an der Festlegung eines vergleichbaren Achtungsabstandes in der VV-Habitat- schutz 2016 (Kap. 4.2.2) (vgl. MKULNV 2016). Da die Prüfung der Beeinträchtigungen von Natura-2000-Gebieten mit dem § 34 Bun- desnaturschutzgesetz (BNatSchG) überdies einem gesonderten Prüfregime unterliegt (siehe auch Kap. 2.6) werden die Ergebnisse von Natura-2000-Vorprüfungen und/oder Hauptprüfungen entsprechend auf die Bewertung der Erheblichkeit im Sinne des SUP- Kriteriums übertragen. 1 Orientiert wird sich hier an der Begrifflichkeit des § 34 Baugesetzbuch, wodurch zum Ausdruck kommt, dass es sich um einen Ortsteil und um vorhandene Bebauung von einigem Gewicht handeln muss. Insoweit fließen also Wohnstandorte im planerischen Außenbereich nicht in die Bewertung ein.
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