Standard fϋr Nachhaltige Landwirtschaft - Sustainable Agriculture Network

Die Seite wird erstellt Saskia Hentschel
 
WEITER LESEN
Standard fϋr Nachhaltige
                Landwirtschaft
        Sustainable Agriculture Network
   (Netzwerk für Nachhaltige Landwirtschaft)

                                November 2005

                              Sustainable Agriculture Network (SAN):
   Conservación y Desarrollo (CyD), Ekuador · Fundación Interamericana de Investigación Tropical
    (FIIT), Guatemala · Fundación Natura, Kolumbien · ICADE, Honduras · IMAFLORA, Brasilien ·
Pronatura Chiapas, Mexiko· Rainforest Alliance, Weltweit · SalvaNatura, El Salvador · Toledo Institute
                           for Develoment & Environment (TIDE), Belice
Standard fϋr Nachhaltige Landwirtschaft                Sustainable Agriculture Network

Kopien dieses Dokuments können über alle Mitglieder des Sustainable Agriculture Network
(Netzwerk für Nachhaltige Landwirtschaft) bezogen oder von der Web Site der Rainforest
Alliance heruntergeladen werden:

                                 www.rainforest-alliance.org

Gedruckte Exemplare dieses Dokuments sowie der Zusatzkriterien für Spezifische
Kulturpflanzen können für einen kleinen Unkostenbeitrag bei folgender Adresse bestellt werden:

                              Normas de Agricultura Sostenible
                                    Rainforest Alliance
                                  Apartado Postal 11029
                                 1000 San José, Costa Rica

Kommentare und Empfehlungen zum Inhalt dieses Dokuments können an folgende e-mail
Adresse gerichtet werden:

                                     agstandards@ra.org

- oder auf dem Postweg an:

                              Normas de Agricultura Sostenible
                                    Rainforest Alliance
                                  Apartado Postal 11029
                                 1000 San José, Costa Rica
Standard fϋr Nachhaltige Landwirtschaft                                                                   Sustainable Agriculture Network

                                                                INHALTSVERZEICHNIS

EINLEITUNG................................................................................................................................................................... 1
SUSTAINABLE AGRICULTURE NETWORK (NETZWERK FÜR NACHHALTIGE LANDWIRTSCHAFT)
UND RAINFOREST ALLIANCE .................................................................................................................................. 1
AUFTRAG DES NETZWERKS FÜR NACHHALTIGE LANDWIRTSCHAFT ..................................................... 1
VORWORT ZUM ÜBERARBEITETEN STANDARD VERSION 2005 ................................................................... 2
ZIELSETZUNG DES STANDARDS.............................................................................................................................. 3
STRUKTUR DES STANDARDS .................................................................................................................................... 3
KRITISCHE KRITERIEN.............................................................................................................................................. 4
WIRKUNGSBERICH UND VERWENDUNG DER NORMEN ................................................................................. 5
REFERENZEN................................................................................................................................................................. 7
BEGRIFFE UND DEFINITIONEN................................................................................................................................ 8
1.      VERWALTUNGSSYSTEM FÜR SOZIAL- UND UMWELTMANAGEMENT ........................................... 12
2.      ERHALTUNG DER ÖKOSYSTEME ................................................................................................................ 14
3.      SCHUTZ DES WILDLEBENS............................................................................................................................ 16
4.      GEWÄSSERSCHUTZ.......................................................................................................................................... 17
5.      FAIRE BEHANDLUNG UND GUTE ARBEITSBEDINGUNGEN ................................................................ 20
6.      GESUNDHEIT UND SICHERHEIT AM ARBEITSPLATZ ........................................................................... 27
7.      BEZIEHUNGEN ZU GEMEINDEN .................................................................................................................. 34
8.      INTEGRIERTER PFLANZENSCHUTZ........................................................................................................... 35
9.      BODENSCHUTZ- UND MANAGEMENT ........................................................................................................ 37
10.          INTEGRIERTES ABFALLMANAGEMENT .............................................................................................. 39

                                                                            ANHÄNGE

ANHANG I: ABSTÄNDE ZWISCHEN PRODUKTIONSFLÄCHEN, GEWÄSSERN, WEGEN UND
GEBÄUDEN ................................................................................................................................................................... 41
ANHANG II: GRUNDAUSRÜSTUNG FÜR DEN PERSÖNLICHEN SCHUTZ BEI UMGANG MIT UND
ANWENDUNG VON ORGANISCHEN UND ANORGANISCHEN PRODUKTIONSMITTELN....................... 43

                                                                                                                                                           i
Standard fϋr Nachhaltige Landwirtschaft                    Sustainable Agriculture Network

Einleitung

Sustainable Agriculture Network (Netzwerk für Nachhaltige Landwirtschaft) und
Rainforest Alliance
Das Sustainable Agriculture Network (Netzwerk für Nachhaltige Landwirtschaft) ist eine Koalition
gemeinnütziger, unabhängiger Umweltschutzorganisationen, die landwirtschaftliche Tätigkeit,
Umwelt- und Sozialverträglichkeit mittels Normen und Zertifizierung von landwirtschaftlichen
Betrieben, die diese Normen erfüllen, fördern. Jede Mitgliedsorganisation des Netzwerks
übernimmt die Zertifizierung der landwirtschaftlichen Betriebe in ihrem Land und bringt ihre
Erfahrungen und Erkenntnisse in die Entwicklung von Normen für nachhaltige Landwirtschaft ein.

Rainforest Alliance ist das Sekretariat des Sustainable Agriculture Network’s und verwaltet die
Zertifizierungssysteme. Das Sustainable Agriculture Network benutzt das Gütesiegel Rainforest
Alliance Certified™.

Auftrag des Netzwerks für Nachhaltige Landwirtschaft
Der Auftrag des Sustainable Agriculture Network ist es, die Sozial- und Umweltbedingungen für
die tropische Landwirtschaft mittels folgender Maßnahmen zu verbessern:

   •   Die glaubwürdige Zertifizierung des nachhaltigen Wirtschaftens von landwirtschaftlichen
       Betrieben und Anerkennung durch das Gütesiegel Rainforest Alliance Certified™, die die
       Standards des Sustainable Agriculture Network für nachhaltige Landwirtschaft einhalten.
   •   Einflussnahme auf die Einstellung der Erzeuger, der Verkäufer und der Verbraucher
       landwirtschaftlicher Produkte und der verarbeitenden Industrie, damit alle eine
       Verantwortung für ihre Aktionen übernehmen.
   •   Herstellung von Kontakten zwischen den Umweltschützern des Nordens und des Südens,
       um gemeinsame Arbeit zu ermöglichen.
   •   Erweiterung des öffentlichen Bewusstseins über die gegenseitige Abhängigkeit von Tropen-
       Ökosystemen und Landwirtschaft.
   •   Aufklärung der Verbraucher im Norden über die Folgen die ihr Kaufverhalten für die
       Menschen und die Ökosysteme in den Tropen verursacht, sowie das Angebot an
       Verbraucher des Nordens von Gelegenheiten sozial- und umweltverträglich zertifizierte
       Produkte kaufen zu können.
   •   Bildung eines Diskussionsforums über die Auswirkungen der Landwirtschaft.

                                                                                    1
Standard fϋr Nachhaltige Landwirtschaft                    Sustainable Agriculture Network

Vorwort zum Überarbeiteten Standard Version 2005
Die Grundprinzipien der nachhaltigen Landwirtschaft und die Standards hierzu wurden in einem
Kommunikationsprozess mit zahlreichen Akteuren in Lateinamerika in den Jahren 1991 bis 1993
entwickelt. Die ersten Bananenplantagen wurden nach diesen Standards 1994 zertifiziert. Seither
wurden diese Standards in Hunderten von Betrieben verschiedener Größe in verschiedenen Ländern
erprobt und bei Zertifizierungsprozessen und anderen Aktivitäten angewendet.

Zu Beginn des Jahres 2003 hat die Rainforest Alliance als Sekretariat des Sustainable Agriculture
Network mit der detaillierten Revision der Standards Version 2002 begonnen. Zielsetzung war dabei
Standards zu erarbeiten, die besser an die landwirtschaftliche Realität und an den Auftrag des
Sustainable Agriculture Network angepasst sind. Zwischen November 2003 und November 2004
wurde ein Prozess öffentlicher Konsultationen durchgeführt, bei dem Rainforest Alliance
Organisationen und Einzelpersonen aus verschiedenen Ländern um Kommentare und Ratschläge
für eine überarbeitete Version der Standards bat. Dieser Prozess fand seinen Höhepunkt im
November 2004 bei einer Zusammenkunft des Sustainable Agriculture Network, um die letzten
technischen Entscheidungen zu den Normen zu treffen.

Im Jahr 2005 genehmigte das Sustainable Agriculture Network diese Version des Standards und die
Erweiterung von neun auf zehn Prinzipien. Aus dem Prinzip "Faire Behandlung und Gute
Arbeitsbedingungen" wurde der Aspekt Gesundheit und Beschäftigungssicherheit herausgelöst und
zu einem eigenen Prinzip erweitert. Die zehn Prinzipien sind:

   1. Verwaltungssystem für Sozial- und Umweltmanagement
   2. Erhaltung der Ökosysteme
   3. Schutz des Wildlebens
   4. Gewässerschutz
   5. Faire Behandlung und Gute Arbeitsbedingungen
   6. Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz
   7. Beziehungen zu Gemeinden
   8. Integrierter Pflanzenschutz
   9. Bodenschutz- und Management
   10. Integriertes Abfallmanagement

Der Standard für Nachhaltige Landwirtschaft ist auf alle landwirtschaftliche Kulturpflanzen
anwendbar. Jedoch gibt es Zusatzkriterien für bestimmte landwirtschaftliche Kulturpflanzen mit
ergänzenden Kriterien und Indikatoren zum allgemeinen Standard. Diese Zusatzkriterien basieren
auf Kriterien und Indikatoren für bestimmte Produkte, die das Sustainable Agriculture Network
entwickelt und benutzt hat.

                                                                                     2
Standard fϋr Nachhaltige Landwirtschaft                      Sustainable Agriculture Network

Zielsetzung des Standards
Ziel des Standards ist es, Maßnahmen, die ein soziales und umweltverträgliches Verhalten und eine
angemessene Handhabung der landwirtschaftlichen Betriebe beinhalten, zu ermöglichen. Die
Einhaltung des Standards wird durch eine Inspektion festgestellt, die den Grad der
Übereinstimmung der Umwelt- und Sozialpraktiken des landwirtschaftlichen Betriebs mit den
Kriterien des Standards für Nachhaltige Landwirtschaft festlegt.

Struktur des Standards
Der Standard setzt sich aus zehn Principien zusammen. Jedes Prinzip besteht aus Kriterien. Die
Kriterien beschreiben die angemessenen Praktiken in sozialer und umweltverträglicher Hinsicht, die
durch die Zertifizierung gemessen werden. Einige Kriterien können Ausführungserklärungen
beinhalten, die zum besseren Verständnis mit Kleinbuchstaben ausgewiesen sind. Diese
Ausführungserklärungen werden als Bestandteil des Kriteriums und nicht gesondert bewertet.

Für jedes Kriterium gibt es eine Anzahl von Indikatoren. Die Indikatoren beschreiben, wie die
Einhaltung im Vergleich zu den Kriterien bewertet wird. Häufig enthalten sie Beispiele korrekter
Praktiken in sozialer und umweltverträglicher Hinsicht, sowie Beispiele nicht akzeptabler
Praktiken. Die Indikatoren sind nicht in dieser Version des Standards behalten. Sie können in den
englischen (Sustainable Agriculture standard with indicators version 11-2005) oder spanischen
(Norma Agricultura Sostenible con indicadores versión 11-2005) Versionen eingesehen werden. Es
ist wichtig zu betonen, daß sich die Bewertung der Einhaltung der Standards auf den Kriterien
basiert und nicht auf den Indikatoren. Die Indikatoren zeigen auf, welche Praktiken angemessen
sind und welche nicht. In diesem Sinne orientieren die Indikatoren den landwirtschaftlichen Betrieb
in seinen Bemühungen, den Standard einzuhalten. Diese Indikatoren können je nach
unterschiedlichen Bedingungen von Regionen, Ländern und Kulturen variieren.

Im folgenden wird ein Beispiel der Standardstruktur vorgestellt:

 PRINZIP       3.     SCHUTZ DES WILDLEBENS
 Kriterium     3.4    Der Erzeuger muss ein Register des Bestands der gehaltenen Wildtiere
               innerhalb des Betriebes führen und Maßnahmen ergreifen um diese Praxis zu
               regulieren oder die Haltung zu reduzieren. Die Haltung von bedrohten und
               vom Aussterben bedrohter Arten ist verboten.
 Indikator
                 •   Der Betrieb besitzt eine aktualisierte Registrierung der im Betrieb und in den
                     Wohnhäusern der Arbeiter gehaltenen Wildtiere. Die Registrierung enthält die
                     Art des Tieres, seine Unterbringung und die Angabe des Besitzers.
                 •   Der Betrieb kann nachweisen, daß die Anzahl der gehaltenen Wildtiere mit der
                     Zeit rückläufig ist. Niemand nimmt neue, zusätzliche Wildtiere auf.
                 •   Die Tierhalter besitzen die gültigen Genehmigungen, die durch die nationalen
                     Gesetze vorgeschrieben sind.
                 •   Die Haltungsbedingungen sind dazu geeignet, das Wohlergehen der
                     gehaltenen Wildtiere zu gewährleisten.

                                                                                        3
Standard fϋr Nachhaltige Landwirtschaft                       Sustainable Agriculture Network

Kritische Kriterien

Einige der Kriterien sind als „Kritisches Kriterium“ ausgewiesen, das heisst sie sind unverzichtbar.
Ein kritisches Kriterium muss vollständig eingehalten werden, um den Betrieb zertifizieren zu
können oder weiterhin zertifiziert zu bleiben. Ein Betrieb, der eines der "Kritischen Kriterien" nicht
erfüllt, kann nicht zertifiziert werden oder verliert die Zertifizierung, auch wenn er alle anderen
Kriterien einhält.

Die Kritischen Kriterien sind:

    Kriterium     Beschreibung
      1.10        Ein Rückverfolgbarkeits-System ist notwendig, um die Vermischung von
                  Produkten aus zertifizierten und nicht-zertifizierten Betrieben zu vermeiden.
        2.1       Der Betrieb muss ein Programm zur Erhaltung der Ökosysteme einhalten.
        2.2       Die Integrität der natürlichen Ökosysteme muss geschützt sein. Die
                  Veränderung oder Zerstörung der Ökosysteme ist verboten.
        3.3       Jagd, Sammlung, Handel und Transport von Wildtieren sind nicht erlaubt.
        4.5       Der Einlass ungeklärter Abwässer in natürliche Gewässer ist verboten.
        4.7       Die Entsorgung fester Stoffe in natürliche Gewässer ist verboten.
        5.2       Der Betrieb darf Arbeitsabläufe oder vertragliche Bedingungen nicht so
                  gestalten, daß Benachteiligung bzw. Diskriminierung entsteht.
        5.5       Die Entlohnung in den Betrieben muss gleich oder höher sein als der
                  gesetzlich vorgeschriebene Mindestlohn.
        5.8       Die direkte oder indirekte Anstellung von Minderjährigen unter 15 Jahren ist
                  verboten.
       5.10       Zwangsarbeit ist nicht erlaubt.
       6.13       Der Gebrauch von Schutzkleidung beim Einsatz chemischer Produktionsmittel
                  ist vorgeschrieben.
        8.4       In zertifizierten Betrieben dürfen nur genehmigte chemische Produktionsmittel
                  verwendet werden.
        8.6       Es dürfen keine Materialien aus genetisch veränderten Organismen verwendet
                  werden.
        9.5       Neue Produktionsflächen müssen auf geeigneten Böden angelegt werden.

                                                                                          4
Standard fϋr Nachhaltige Landwirtschaft                     Sustainable Agriculture Network

Wirkungsberich und Verwendung der Normen

Der Wirkungsbereich des Standards umfasst die Führung der Betriebe sämtlicher
Größenordnungen. Dies beinhaltet landwirtschaftliche, soziale, legale, arbeitsrechtliche und
umweltbezogene Aspekte, sowie Beziehungen zu Gemeinden, Gesundheit und Sicherheit am
Arbeitsplatz. Die Einhaltung des Standards durch den landwirtschaftlichen Betrieb wird mittels der
Beobachtung der landwirtschaftlichen und arbeitsrechtlichen Praktiken evaluiert. Außerdem werden
die existierende Infrastruktur, Befragungen der Arbeiter, die Geschäftsführung und die Verwaltung
des Betriebs in Betracht gezogen.

Wenn festgestellt wird, daß ein Betrieb ein Kriterium des Standards nicht einhält, wird das
Prüfungsteam diese Nicht-Einhaltung daraufhin überprüfen, ob es sich um ein einmaliges
Vorkommnis handelt, oder ob es sich um einen Mangel des Programms, der Praktiken, des
Verfahrens oder um ein anderes sociales oder Umwelt- Systemelement handelt. Wenn die Nicht-
Einhaltung des Standards systematisch ist, also es sich nicht um einen isolierten Sachverhalt
handelt, wird das Prüfungsteam eine vollständige Revision der Tatsachen durchführen, gestützt auf
eine Befragung der Arbeiter und der Geschäftsführer, sowie einer Überprüfung der Dokumente des
Betriebs.

Die fehlerhafte Anwendung des Standards und die mangelhafte soziale und umweltbezogene
Verwaltung des Betriebs haben die Auflage einer Sanktion – Nonkonformität – durch das
Prüfungsteam zur Folge. Die Natur der festgestellten Nonkonformität und die angeordneten
Korrekturmaßnahmen, die der Betrieb oder der Unternehmer durchführen muss, hängen davon ab,
ob es sich bei der Nonkonformität um einen isolierten Vorgang handelt oder ob es sich um ein
Problem des System-Managements handelt. In diesem letzten Fall von festgestellter
Nonkonformität wird der Betrieb sich darauf konzentrieren, Praxis und Verfahrensweisen zu
verbessern.

Das Prüfungsteam bewertet die Arbeit des Betriebs nach allen Kriterien des Standards. Damit ein
Betrieb die Zertifizierung erhält oder behält, müssen mindestens 50% der Kriterien eines jeden
Prinzips und mindestens 80% der gesamten Kriterien des Standards erfüllt werden. Das
Bewertungssystem führt dazu und ermutigt, daß die Produzenten sich in allen Bereichen ständig
verbessern, und erlaubt ihnen, ihre Arbeit mit denen benachbarter Erzeuger anderer Regionen zu
vergleichen.

Das Ziel der Inspektion des Betriebs ist also die gemäß diesen Normen angemessenen Praktiken
nachzuweisen. Die Nonkonformitäten werden bewertet, um zu bestimmen, ob es sich um einen
isolierten Vorgang oder um eine mangelhafte Anwendung des Systems handelt.

Eines der Ziele dieses aktualisierten Standards besteht darin, die Zertifizierung auch kleineren
Erzeugern zukommen zu lassen. Das Prüfungsteam des Netzwerks basiert seine Bewertung auf
konkreten Tatsachen über die angemessenen Maßnahmen, mit dem Ziel, überflüssige
Dokumentation zu reduzieren. Die Ergebnisse einer Inspektion können jedoch zum Schluss führen,
daß eine detaillierte Dokumentation der Verfahren, Praktiken und Programme notwendig ist, um
eine angemessene Handhabung zu fördern.

                                                                                      5
Standard fϋr Nachhaltige Landwirtschaft                     Sustainable Agriculture Network

Das Sustainable Agriculture Network hat auch einen Zertifizierungs-Standard für organisierte
Erzeugergruppen (Standards for Group Certification - Rainforest Alliance Certification). Bei einer
Gruppenzertifizierung kann das Verwaltungsorgan ein System, das die Dokumente – Verfahren,
Registrierung und sonstige allgemeine Dokumente - für alle Mitglieder der Gruppe bereitstellen.
Unter diesen Bedingungen können sich kleine Erzeuger auf den landwirtschaftlichen Anbau
konzentrieren, sowie auf die von der Gruppenverwaltung angebotenen Dienstleistungen.

                                                                                      6
Standard fϋr Nachhaltige Landwirtschaft                    Sustainable Agriculture Network

Referenzen

International Labour Organisation. Convention 138 and Recommendation 146; Convention 182;
        Conventions 100 and 111; Conventions 29 and 105; and Conventions 87 and 98. Geneva,
        Switzerland. www.ilo.org.

International Union for the Conservation of Nature and Natural Resources. 2003 Redbook of
        Threatened Species. 2003. Geneva, Switzerland: http://www.iucnredlist.org/

Pesticide Action Network. Dirty Dozen pesticides: http://www.pan-uk.org/

United Nations. Convention on the Rights of the Child: http://www.ohchr.org/english/law/crc.htm

United Nations. Universal Declaration of Human Rights: http://www.unhchr.ch/udhr/lang/eng.htm

United Nations Environmental Program. Convention of the International Trafficking of Endangered
       Species (CITES): http://www.cites.org/esp/index.shtml

Rotterdam Convention on the Prior Informed Consent Procedure for Certain Hazardous Chemicals
       and Pesticides in International Trade: http://www.pic.int/

United Nations Prior Informed Consent and United States Prior Informed Consent Nominated
       Pesticides: http://www.epa.gov/oppfead1/international/piclist.htm

                                                                                     7
Standard fϋr Nachhaltige Landwirtschaft                     Sustainable Agriculture Network

Begriffe und Definitionen

Agrarchemikalien – Chemische Substanzen, die in landwirtschaftlichen Produktionssystemen
eingesetzt werden, um die Fruchtbarkeit des Bodens zu erhalten (Dünger), um Unkraut zu
kontrollieren (Herbizid), oder um Schädlinge und Krankheiten zu bekämpfen (Insektizide,
Fungizide, etc.).

Angemessene Betriebspraktiken – Aktivitäten oder Verfahren, die landwirtschaftliche
Produktivität ermöglichen und gleichzeitig Wissenschaft und Technik nutzen, um die Ökosysteme
und die natürlichen Ressourcen zu erhalten, damit langfristige Vorteile für die Arbeiter, Erzeuger
und Gemeinden erzielt werden.

Anstellung von Fremdarbeitern – Wenn Firmen oder Betriebe Arbeiter einsetzen, die nicht bei
ihnen angestellt sind, um Arbeiten durchzuführen, die früher von den eigenen Arbeitern
durchgeführt wurden.

Arbeits- und Wohnflächen – Orte innerhalb des Betriebs, die von Menschen aufgesucht werden
aufgrund der Arbeit oder Ausbildung, oder weil sie dort wohnen oder hindurchgehen. Beispiele sind
Verpackungsstationen, Verarbeitungsgebäude von Kaffee, Lagerstätten, Werkstätten, Büros,
Schulen, Kliniken, Häuser, Spielplätze und öffentliche oder private Wege.

Aufnehmendes Gewässer – Wasserkörper, der geklärte und ungeklärte Abwässer aufnimmt, die
aus Wohneinheiten, landwirtschaftlichen Betrieben oder Industrieproduktionen stammen.

Auswirkung – Störung, Folge, Auswirkung, Effekt oder ähnliches, die aufgrund einer
menschlichen Tätigkeit entstehen. Die Auswirkungen können positiv oder negativ sein und
betreffen ein natürliches System, eine Besiedlung oder eine Pflanz- oder Tierart
(Umweltauswirkung). Sie kann aber auch eine Person oder eine Bevölkerung betreffen (soziale
Auswirkung). Die Wirkungen auf die Ökonomie oder Finanzen heißen wirtschaftliche
Auswirkungen.

Bedrohte Arten und vom Aussterben bedrohte Lebewesen – Pflanzen und Tiere, die nach
gültigem Recht als bedrohte oder vom Aussterben bedrohte Arten aufgeführt sind, als auch in der
"Roten Liste" der IUCN aufgelistet sind (www.iucnredlist.org).

Diskriminierung – Für diesen Begriff wird die Definition der Internationalen Arbeitsorganisation
übernommen: "jedwede Unterscheidung, Ausschluss oder Bevorzugung nach Rasse, Hautfarbe,
Geschlecht, Religion, öffentlicher Meinung, Nationalität oder sozialer Herkunft, die zur Folge
haben, Rechte zu verweigern oder einzuschränken oder die Chancengleichheit beeinträchtigen".

Dokument – Die Information und sein Medienträger. Dies können Papiere, Proben, Fotografien
oder magnetische, optische oder elektronische Datenträger sein.

Einheimische Arten – Arten, die an ihrem Ursprungsort auftreten. Für diesen Standard werden die
naturalisierten Arten – exotische Arten, die angepasst werden und wachsen und sich vermehren, als

                                                                                      8
Standard fϋr Nachhaltige Landwirtschaft                       Sustainable Agriculture Network

ob sie einheimische Arten wären – als natürliche Arten angesehen, wenn sie keine negativen
Auswirkungen auf Umwelt und Ökonomie verursachen.

Erhaltung – Schutz, Gebrauch, Wiedergewinnung und Erneuerung von Ökosystemen und
natürlichen Ressourcen im Einklang mit Prinzipien, die höchste soziale und wirtschaftliche Vorteile
garantieren, ohne die betroffenen Ressourcen und Ökosysteme zu beeinträchtigen.

Erosion – Der Verlust oder die Abtragung des Bodens aufgrund von Wasser- und Wind. Eine
gravierende Form der Erosion ist der Verlust der gesamten pflügbaren Bodenschicht oder
Oberfläche (Horizont A).

Erzeuger – Verwalter des Betriebes oder einer Betriebsgruppe. Dies kann ein Unternehmer sein
oder ein individueller Landwirt, eine Kooperative oder eine andere Organisation oder Person, die
verantwortlich für die Betriebsleitung ist.

Exotische Arten – Arten, die an Orten auftreten, die nicht ihr natürlicher Ursprungsort sind.

Flussbett – Wasserläufe der Flüsse, Bäche und anderen natürlichen Ströme.

Genetisch Modifizierte Organismen – Im Rahmen dieses Standards bezeichnet dies jeden
lebenden Organismus, der eine genetische Materialkombination von zwei verschiedenen
Organismen besitzt, die durch technische oder biotechnische Verfahren zustande gekommen ist, wie
z. B. durch Techniken in vitro mit Nukleinsäure oder die Fusion von Zellen unterschiedlicher
taxonomischer Familien. Enthält nicht Organismen, die mittels traditioneller biotechnologischer
Techniken erzielt wurden, wie beispielsweise durch die Selektion von Samen oder Kreuzung von
Pflanzen.

Integrierter Pflanzenschutz – Eine langfristige Vorbeugestrategie oder eine Bekämpfung von
Schädlingen mittels der Kombination von Techniken, zum Beispiel biologische Kontrolle (Einsatz
von Insekten oder nützlichen Mikroorganismen), Einsatz von resistenten Pflanzenarten oder
alternative landwirtschaftliche Praktiken (Beregnung, Düngung oder Beschnitt). Das Ziel des
Integrierten Pflanzenschutzes ist es, die Verbreitung der Schädlinge und Krankheiten zu verhindern.
Pestizide werden nur dann eingesetzt, wenn die verursachten Schäden eine Größenordnung
erreichen, die den Erzeuger ökonomisch überfordert (siehe ökonomische Schwelle).

Kompetente Fachkraft – Eine Person, mit akademischer und berufspraktischer, relevanter
Erfahrung, um Betriebe in speziellen Themen zu beraten, zum Beispiel, ein Plan für eine
nachhaltige Handhabung des Waldes muss von einem Forstwirt oder einer Person mit ähnlichem
Erfahrungshintergrund erstellt werden. In vielen Ländern können nur offizielle anerkannte Berater
oder Berufsorganisationen Beratung zu speziellen Themen ausführen.

Landwirtschaftlicher Betrieb – Die Einheit oder die Einheiten, die Gegenstand der Inspektion und
Zertifizierung sind.

Landwirtschaftlicher Familienbetrieb – Betrieb, der nicht von Lohnarbeit abhängig ist, um den
Großteil der landwirtschaftlichen Arbeiten, Verarbeitung und Verpackung zu erfüllen.

                                                                                         9
Standard fϋr Nachhaltige Landwirtschaft                       Sustainable Agriculture Network

Landwirtschaftlicher Nicht-Familienbetrieb – Betrieb, der von Lohnarbeit abhängig ist, um den
Großteil der landwirtschaftlichen Arbeiten, Verarbeitung und Verpackung zu erfüllen.

Nonkonformität – Die Nichterfüllung einer geforderten Richtlinie oder Standards.

Ökonomische Schwelle (Integrierter Pflanzenschutz) – Das Niveau von Schädlingsbefall, dessen
Bekämpfungskosten nicht höher sind als die erzielten Vorteile, z.B. in Ertrag, Nichtverlust der Ernte
etc.

Ökosystem – Ein Konglomerat oder System von einer oder mehreren biologischen Gemeinschaften
(Pflanzen, Tiere, etc.) in enger Verbindung mit der physischen Umwelt innerhalb einer bestimmten
Zone. Beispiele sind Feuchtgebiete, Wälder und Lagunen.

Politik – Umfasst die allgemeinen Absichten und die Orientierung eines Betriebs oder einer Firma
bezüglich einer geforderten Richtlinie.

Produktionsflächen – Die Flächen, die dem Anbau von Kulturpflanzen dienen.

Programm – Ein System, das Ziele, Zwecke, Absichten, Prozeduren, Planungsdokumente und
notwendige Ausführungsbestimmungen enthält, um die Einhaltung des Standards zu erreichen.

Prozedur – Spezielles Verfahren, um eine Aktivität oder einen Prozess abzuschließen, mit dem Ziel
den geforderten Standard einzuhalten.

Register – Dokument, das die erreichten Resultate enthält oder realisierte Aktivitäten nachweist.

Schutzzone – Flächen, deren Böden weniger intensiv oder kontrolliert genutzt werden dürfen, um
die Auswirkung menschlicher Aktivitäten auf Schutzzonen oder Ökosysteme zu vermindern. Für
die Gültigkeit dieses Standards, gelten als Schutzzone auch Vegetationsflächen entlang der
Flussläufe, um Seen und Brunnen herum, oder neben natürlichen Wasserspeichern. Diese
Vegetationsflächen verhindern Auswaschung oder Drift chemischer Produktionsmittel, weg von
den Anbauflächen.

Naturschutzgebiet – Geschützte Böden oder Grundstücke, die dem Erhalt der Biodiversität oder
den Umweltressourcen gewidmet sind. Einige Beispiele sind: Nationalparks, Schutzzonen für
Wildpflanzen und Tiere, Forstreviere oder private Naturparks. Einige Schutzzonen können private
Grundstücke enthalten, in denen es erlaubt ist, bestimmte Aktivitäten nach festgelegten Regeln
durchzuführen.

Standard – Es wird die Definition von ISO/IEC 2 übernommen: "Ein Standard ist ein Dokument,
das in Übereinstimmung festgelegt und von einer anerkannten Institution genehmigt wird. Diese
Institution erstellt Regeln, Empfehlungen und Hinweise für eine gemeinsame und wiederholte
Nutzung, mit dem Ziel einen optimalen Ordnungsgrad im vorgegebenen Kontext zu erreichen."

                                                                                       10
Standard fϋr Nachhaltige Landwirtschaft                    Sustainable Agriculture Network

System – Gruppe von Elementen, die untereinander und miteinander agieren. Ein Verwaltungs-
oder Managementsystem dient dazu, Absichten und Ziele festzulegen und zu erreichen.

Überwachung – Überwachungssystem der Umgebung über die Veränderung der Umwelt oder des
humanen Umfelds, die aufgrund menschlichen Handelns entsteht, in diesem Fall durch
landwirtschaftlicher Aktivitäten.

Wasserressourcen – Seen, Lagunen, Flüsse, Bäche und andere fließende, natürliche Gewässer.

Zertifizierte Produkte – Landwirtschaftliche Erzeugnisse und ihre Derivate, die in einem
zertifizierten Betrieb mit kommerziellem Ziel erzeugt werden. Dies schließt verarbeitete Produkte
und Halbfertigerzeugnisse ein, die nicht mit nicht-zertifizierten Produkten vermischt wurden.

                                                                                    11
Standard fϋr Nachhaltige Landwirtschaft                Sustainable Agriculture Network

1.    VERWALTUNGSSYSTEM FÜR SOZIAL- UND UMWELTMANAGEMENT
      Das Verwaltungssystem für Sozial- und Umweltmanagement besteht aus den Absichten und
      Prozeduren, die vom Erzeuger und der Verwaltung angewendet werden, um die Verfahren zu
      planen und auszuführen, mit dem Ziel die angemessenen Praktiken dieses Standards zu fördern.
      Das Verwaltungssystem ist dynamisch und kann neuen Änderungen angepasst werden. Es
      bezieht die Ergebnisse der internen und externen Evalutationen mit ein, um die ständige
      Verbesserung des Betriebs zu fördern. Die Abstufungen und die Komplexität des Systems der
      Sozial- und Umweltverwaltung hängen von der Art des Anbaus, des Umfangs, der Komplexität
      von landwirtschaftlichen Aktivitäten und von Umwelt- und Sozialfaktoren des Betriebes ab.
1.1   Der Betrieb muss im Besitz eines Verwaltungssystems für Sozial- und Umweltverwaltung
      sein, das die Absichten, Programme und Prozeduren beinhaltet, um diesen Standard und
      die national gültigen Bestimmungen einzuhalten.
1.2   Der Betrieb realisiert permanente, kurz- mittel- und langfristige Aktivitäten, um diesen
      Standard mittels verschiedener Programme einzuhalten. Die Programme des
      Verwaltungssystems für Sozial - und Umweltverwaltung müssen aus folgenden
      Komponenten bestehen:
      a. Kurz-, mittel- und langfristige Ziele und Zwecke.
      b. Eine Liste und einen Zeitplan von Aktivitäten für jedes Programm, das die Fristen der
         auszuführenden Tätigkeiten angibt.
      c. Die Benennung der für die vorgesehenen Aktivitäten zuständigen Personen.
      d. Notwendige Absichten, Politiken und Prozeduren, um die effektive Ausführung der
         Aktivitäten zu erreichen und diesen Standard einzuhalten.
      e. Landkarten, die die Projekte, die Infrastruktur und die Sonderflächen (zum Schutz
         und zur Erhaltung) ausweisen und sich auf die angegebenen Aktivitäten oder die
         Voraussetzungen dieses Standards beziehen.
      f. Die notwendigen Aufzeichnungen, um das angemessene Funktionieren                     des
         Verwaltungssystems für Sozial- und Umweltverwaltung nachzuweisen.
1.3   Die Geschäftsführung des Betriebs muss nachweisen, daß der Betrieb die
      Zertifizierungskriterien und die Einhaltung der Richtlinien und national gültigen
      Bestimmungen einhält. Ebenso muss der Nachweis erbracht werden, daß die Programme
      bekannt sind und daß die notwendigen Mittel zur Verfügung gestellt werden.
1.4   Die Ziele und eine Zusammenfassung des Verwaltungssystems für Sozial- und
      Umweltverwaltung und seiner Programme müssen zugänglich sein und den Arbeitern
      mitgeteilt werden.
1.5   Der Betrieb muss alle Dokumente, die für das Verwaltungssystems für Sozial- und
      Umweltverwaltung hergestellt wurden, für mindestens drei Jahre in seinen Räumen, Büros
      etc. aufbewahren. Ebenso diejenigen Dokumente, die den Nachweis der Einhaltung der
      Normen belegen, es sei denn, daß eine externe Richtlinie andere Zeiträume vorschreibt.
      Diese Dokumente müssen leicht zugänglich sein für die verantwortlichen Personen, die für
      die verschiedenen Programme und Aktivitäten des Verwaltungssystems für Sozial- und
      Umweltmanagements zuständig sind.

                                                                                        12
Standard fϋr Nachhaltige Landwirtschaft               Sustainable Agriculture Network

1.6    Neue Vorhaben und Aktivitäten müssen nach ihren Sozial- und Umwelt-Auswirkungen
       bewertet werden, wie beispielsweise die Ausweitung der Produktions- und Baufläche, die
       Einrichtung neuer Infrastruktur oder größere Veränderungen von Produktions- und
       Verarbeitungssystemen. Die Bewertung muss vor Beginn der Änderungen nach den
       national gültigen Bestimmungen und mit anerkannten Methoden vorgenommen werden.
       Jede Evaluation muss Überwachungsprozeduren beinhalten und die nennenswerten, sowie
       nicht vorgesehenen Auswirkungen bewerten.
1.7    Der Betrieb muss die erforderlichen Folge-, Mess- und Untersuchungsverfahren, sowie
       Reklamationsverfahren für Arbeiter und andere Personen haben, um die Funktionalität
       des Verwaltungssystems für Sozial- und Umweltmanagements und die Einhaltung von
       national gültigen Bestimmungen und der Normen zu bewerten. Die Ergebnisse dieser
       Verfahren müssen festgehalten und in das Verwaltungssystems für Sozial- und
       Umweltmanagement mittels eines Plans und eines ständigen Verbesserungsprogramms
       eingefügt werden. Das Programm zur dauernden Verbesserung muss die erforderlichen
       Korrekturaktivitäten vorgeben, um die Situationen der Nichteinhaltung der Normen zu
       korrigieren und die notwendigen Überprüfungsmechanismen enthalten, um nachweisen zu
       können, ob die Aktivitäten ausgeführt wurden, ob sie tatsächlich Verbesserungen
       mitbringen oder ob sie geeignet sind, Verbesserungen im Ergebnis hervorzubringen.
1.8    Die Zulieferer von Dienstleistungen müssen akzeptieren, daß sie die sozialen, laboralen und
       Umweltanforderungen, dieses Standards beachten müssen, während sie im Betrieb
       arbeiten, als auch außerhalb, sobald die betreffende Arbeit mit diesen Dienstleistungen in
       Bezug steht. Der Betrieb muss Mechanismen haben, um seine Zulieferer zu bewerten und
       sicherstellen zu können, daß sie diesen Standard einhalten. Der Betrieb darf keine
       Zulieferer oder andere Vertragsnehmer einsetzen, die die sozialen, Arbeits- und
       Umweltkriterien dieses Standards nicht einhalten.
1.9    Der Betrieb muss ein Programm zur Erziehung und Fortbildung erstellen, um die effektive
       Durchführung des Verwaltungssystems für Sozial- und Umweltmanagements und seiner
       Programme zu garantieren. Die Fortbildungsinhalte müssen nach diesem Standard, sowie
       der Arbeitsplätze und Art der Tätigkeiten erstellt werden. Es müssen Aufzeichnungen der
       Unterschriften der Teilnehmer, der besprochenen Inhalte und die Namen der Ausbilder
       für jede Erziehungs- und Fortbildungsmaßnahme vorhanden sein. Die notwendigen
       Fortbildungsmaßnahmen des Betriebs müssen innerhalb der entlohnten Arbeitszeit
       erfolgen.
1.10   Kritisches Kriterium. Der Betrieb muss ein Rückverfolgbarkeits-System haben, um die
       Vermischung von zertifizierten und nicht-zertifizierten Produkten innerhalb des Betriebs
       zu vermeiden, ebenso wie die Vermeidung der Vermischung bei Verarbeitung, Ernte,
       Verpackung und Transport. Es müssen alle Transaktionen der zertifizierten Produkte
       registriert werden. Die Produkte, die den Betrieb verlassen, müssen vorschriftsmäßig
       identifiziert und jeweils mit Begleitdokumenten versehen sein, die ihre Herkunft aus einem
       zertifizierten Betrieb nachweisen.

                                                                                        13
Standard fϋr Nachhaltige Landwirtschaft                Sustainable Agriculture Network

2.    ERHALTUNG DER ÖKOSYSTEME
      Die Ökosysteme sind integraler Bestandteil der Landschaft und der ländlichen Umgebung. Die
      Aufnahme des Kohlendioxids, die Bestäubung der Kulturpflanzen, die Kontrolle der Schädlinge,
      die Artenvielfalt und die Erhaltung von Böden und Wasser sind einige der Leistungen, die
      natürliche Ökosysteme für Betriebe erbringen. Die zertifizierten Betriebe schützen die
      natürlichen Ökosysteme und verwirklichen Aktivitäten, um geschädigte Ökosysteme
      wiederherzustellen. Betriebe heben die Wiedergewinnung der natürlichen Ökosysteme auf
      landwirtschaftlich nicht geeigneten Flächen, sowie die Wiederherstellung der Auwälder, die
      elementar wichtig für den Schutz von Flussbetten sind, vor. Das Sustainable Agriculture
      Network erkennt an, daß die Wälder und die Plantagen potentielle Quellen für die Gewinnung
      von Holz und Holzprodukten sein können, sofern sie nachhaltig genutzt werden, und dazu
      beitragen können, die Einkünfte der Landwirte mannigfaltig zu gestalten.
2.1   Kritisches Kriterium. Alle existierenden natürlichen Wasser- oder irdischen Ökosysteme
      müssen mittels eines Naturschutzprogramms identifiziert, geschützt, konserviert und
      wiederhergestellt werden. Das Programm muss die Wiederherstellung von natürlichen
      Ökosystemen oder die Wiederaufforstung von Flächen innerhalb des Betriebes beinhalten,
      wenn es sich um landwirtschaftlich nicht nutzbare Flächen handelt. Das Programm muss
      auch die Pflanzung und Pflege von Schattenbäumen berücksichtigen, insbesondere für
      diejenigen Kulturpflanzen, die traditionell in gemischter ackerbaulicher und
      forstwirtschaftlicher Landnutzung (Agroforstwirtschaft) wachsen, und an denjenigen
      Orten, wo es die landwirtschaftlichen, klimatischen und ökologischen Bedingungen
      erlauben - gemäß der Zusatzkriterien des Sustainable Agriculture Network für die
      spezifische Kulturpflanze.
2.2   Kritisches Kriterium. Der Betrieb muss die Integrität der Wasser- und irdischen
      Ökosysteme innerhalb oder außerhalb des Betriebs erhalten und darf die Vernichtung
      oder die Veränderung der Ökosysteme als Folge der landwirtschaftlichen Tätigkeit des
      Betriebs nicht zulassen.
2.3   Die Produktionsflächen dürfen sich nicht dort befinden, wo Naturschutzgebiete,
      Wildparks, Biologische Korridore, Waldreservate, Pufferzonen oder andere Schutzzonen,
      seien sie öffentlich oder privat, in Mitleidenschaft gezogen werden können.
2.4   Holzeinschlag, die Extraktion oder die Ernte von Bäumen, sowie der Pflanzen, Samen und
      anderen Forstprodukten sind erlaubt, sofern der Betrieb über einen Plan für die
      nachhaltige Nutzung verfügt, der von den zuständigen staatlichen Institutionen genehmigt
      ist und den national gültigen Bestimmungen entspricht. Falls es keine national gültigen
      Bestimmungen gibt, muss dieser Plan von einem kompetenten Fachmann erstellt werden.
      Es ist nicht erlaubt, vom Aussterben bedrohte Pflanzen zu ernten. Betriebe dürfen nicht
      zertifiziert werden, wenn sie in den letzten zwei Jahren Flächen abgeholzt haben, wobei der
      Zeitraum vom Moment des ersten Kontakts mit der Zertifizierungsinstitution an berechnet
      wird.
2.5   Es muss ein Mindestzwischenraum zwischen den Produktionsflächen und den natürlichen
      Ökosystemen eingehalten werden, wo keine chemischen Produktionsmittel eingesetzt
      werden dürfen. Außerdem muss durch Aussäen oder natürliche Regeneration eine Zone
      mit etablierter Vegetation zwischen verschiedenen Anbauflächen von permanenten oder
      semi-permanenten Kulturen oder zwischen unterschiedlichen Produktionssystemen

                                                                                        14
Standard fϋr Nachhaltige Landwirtschaft              Sustainable Agriculture Network

      eingerichtet werden. Die Trennung von Produktionsflächen und Ökosystemen wird mit
      den Zusatzkriterien fuer den Anbau Spezifischer Kulturpflanzen geregelt. Falls dies nicht
      der Fall ist, beträgt der Mindestzwischenraum fünf Meter.
2.6   Natürliche Flussbetten müssen mittels Schutzzonen an den Ufern der Flüsse, Bäche, Seen,
      Feuchtgebiete und anderer Wasserkörper geschützt werden, gemäß Anhang I. Die Betriebe
      dürfen die natürlichen Flussläufe nicht verändern, um neue Beregnungs- oder
      Entwässerungs- Kanäle zu bauen. Die in der Vergangenheit veränderten Flussläufe
      müssen ihre natürliche Vegetation und Pflanzenbedeckung aufweisen. Wo dies nicht der
      Fall ist, muss die natürliche Vegetation und Pflanzenbedeckung wiederhergestellt werden.
2.7   Als Bestandteil des Umweltschutzprogramms, muss der Betrieb Vegetationsflächen
      zwischen Anbauflächen und den besiedelten Räumen innerhalb des Betriebes einrichten.
      Dies gilt ebenso für Flächen zwischen den landwirtschaftlichen Nutzflächen und den
      öffentlichen Wegen oder den Wegen innerhalb des Betriebes. Diese Vegetationsflächen
      müssen aus permanenter, einheimischer Vegetation mit Bäumen, Büschen, Sträuchern und
      anderen Pflanzenarten bestehen, mit dem Ziel die Artenvielfalt zu fördern, negative
      visuelle Auswirkungen zu minimieren und Driftprobleme von chemischen
      Produktionsmitteln, Staub und anderen Substanzen aus landwirtschaftlichen oder
      Verarbeitungs-Tätigkeiten zu vermeiden. Die Breite dieser Vegetationszonen wird in den
      entsprechenden Zusatzkriterien für den Anbau Spezifischer Kulturpflanzen festgelegt.
      Falls dies nicht der Fall ist, wird die Regelung nach Anhang I dieses Standards
      übernommen.

                                                                                     15
Standard fϋr Nachhaltige Landwirtschaft                 Sustainable Agriculture Network

3.    SCHUTZ DES WILDLEBENS
      Die mit diesem Standard zertifizierten Betriebe sind Schutzorte für einheimische und wandernde
      Wildtiere, besonders für bedrohte und vom Aussterben bedrohte Arten. Die zertifizierten
      Betriebe schützen natürliche Flächen, die Nahrung für Wildtiere bieten, oder ihnen zu ihrer
      Vermehrung und Aufzucht ihrer Jungen dienen. In den zertifizierten Betrieben werden spezielle
      Programme und Aktivitäten durchgeführt, um wichtige Ökosysteme der Wildnis zu erhalten oder
      wiederherzustellen. Entgegen häufiger Praxis in vielen Gegenden in der Welt, werden von den
      zertifizierten Betrieben, ihren Eigentümern und Arbeitern Maßnahmen getroffen, um die Haltung
      von Wildtieren zu reduzieren und schließlich zu eliminieren.

3.1   Der Bestand von Wildtieren und ihres Habitats muss innerhalb des Betriebs erfasst und
      registriert sein.
3.2   Die Ökosysteme innerhalb eines Betriebs, die von Wildtieren, Zugvögeln oder sonstigen
      migrierenden Tieren bewohnt werden, müssen geschützt und wiederhergestellt werden.
      Der Betrieb ergreift spezielle Maßnahmen um bedrohte und vom Aussterben bedrohte
      Arten zu schützen.
3.3   Kritisches Kriterium. Die Jagd, das Sammeln, die Extraktion und der Transport von
      Wildtieren aus den Betrieben sind verboten. Ethnische Gruppen dürfen Wildtiere in dafür
      vorgesehenen Gebieten nur jagen oder sammeln, falls es unter den folgenden Bedingungen
      geschieht:
      a. Die Aktivitäten betreffen nicht bedrohte oder vom Aussterben bedrohte Arten.
      b. Es existiert eine national gültige Gesetzgebung, die die Rechte dieser Gruppen zur Jagd
         und zum Sammeln von Wildleben anerkennt.
      c. Die Jagd und das Sammeln dürfen keine negative Auswirkungen auf ökologische
         Prozesse, Elemente oder Funktionen für die Nachhaltigkeit der Landwirtschaft oder die
         lokalen Ökosysteme mit sich bringen.
      d. Die langfristige Lebensfähigkeit der Bevölkerungen dieser Arten darf nicht bedroht
         sein.
      e. Die Jagd und das Sammeln dürfen keine kommerziellen Aktivitäten sein.
3.4   Der Erzeuger muss ein Register des Bestands der gehaltenen Wildtiere innerhalb des
      Betriebes führen und Maßnahmen ergreifen um diese Praxis zu regulieren oder die
      Haltung zu reduzieren. Die Haltung von bedrohten und vom Aussterben bedrohter Arten
      ist verboten.
3.5   Die Zucht von Wildtieren ist erlaubt, falls die national gültigen Gesetze dies erlauben und
      die Überwachung durch einen anerkannten Fachmann erfolgt.
3.6   Die Betriebe, die Wildleben in sein Habitat zurückführen, müssen über eine entsprechende
      Genehmigung der zuständigen staatlichen Stellen verfügen und die erforderlichen
      Bedingungen erfüllen, die das geltende Recht vorschreibt. Die Rückführung von Wildleben
      in sein Habitat kann auch durch Programme erfolgen, die von den autorisierten
      Institutionen festgelegt und genehmigt sind. Es ist verboten, exotische Wildarten in den
      Betrieb einzuführen.

                                                                                          16
Standard fϋr Nachhaltige Landwirtschaft              Sustainable Agriculture Network

4.    GEWÄSSERSCHUTZ
      Wasser ist vital für die Landwirtschaft und die Familien, die von ihm abhängen. Die
      zertifizierten landwirtschaftlichen Betriebe führen Aktionen durch, um Wasserressourcen zu
      schützen und seine Verschwendung zu vermeiden. Der Verschmutzung von Oberflächen- und
      Grundwasser beugen sie durch Abwasserbehandlung und deren Überwachung vor. Der Standard
      für Nachhaltige Landwirtschaft beinhaltet Maßnahmen, die die Verschmutzung von
      Oberflächenwasser durch chemische Substanzen oder Ablagerungen vorbeugen. Betriebe, die
      diese Maßnahmen noch nicht durchführen, müssen die Vermeidung der Degradierung ihrer
      Wasserressourcen garantieren, indem sie ein Überwachungsprogramm und Analysen des
      Oberflächenwassers durchführen, bis sie die Auflagen der vorgesehenen Vorbeugeaktionen
      erfüllen.
4.1   Der landwirtschaftliche Betrieb muss ein Programm zum Wasserschutz durchführen, um
      die rationale Verwendung der Ressource Wasser zu fördern. Die Aktivitäten dieses
      Programms stehen im Einklang mit zur Verfügung stehender Technologie und
      vorhandenen Mitteln und müssen das Recycling des Wassers, seine Wiederverwendung,
      die Instandhaltung des Verteilungsnetzes und die Reduzierung des Verbrauchs
      berücksichtigen. Der Betrieb führt ein Inventar der Oberflächenwasserressourcen und
      Grundwasserquellen, die den Wasserkonsum bedienen, und trägt diese in eine Landkarte
      ein. Genauso muss die Gesamtwassermenge, die jährlich von diesen Quellen erbracht wird,
      festgehalten werden, sowie die Menge des durch die Betriebsaktivitäten und -abläufe
      vebrauchten Wassers.
4.2   Jede Oberflächenwasserressource und Grundwasserquelle, die vom Betrieb für
      landwirtschaftliche und häusliche Zwecke oder für die Produkt-Weiterverarbeitung
      benutzt wird, muss entsprechende von den zuständigen Behörden und
      Umweltschutzämtern ausgestellten Konzessionen und Erlaubnisse zur Grundlage haben.
4.3   Die landwirtschaftlichen Betriebe, die mit Bewässerung arbeiten, müssen genau erfassen
      und nachweisen, daß das Volumen des verbrauchten Wassers und die Dauer der
      Bewässerung keine Verschwendung verursachen und keine unnötige Bewässerung erfolgt.
      Der Betrieb muss die Wassermenge und die Dauer der Bewässerung auf Grundlage
      klimatischer Daten, verfügbarer Bodenfeuchtigkeit und der charakteristischen
      Bodeneigenschaften definieren. Das Bewässerungssystem muss gutes Design und
      Instandhaltung vorweisen, um Verschwendung zu verhindern.
4.4   Alle Abwässer des Betriebes müssen entsprechend ihrer Herkunft und des
      Schadstoffgehalts geklärt werden. Das Klärsystem muss nationalen Gesetzen und lokalen
      Vorschriften genügen und entsprechende Zulassungen besitzen. Für industrielle Abwässer
      sind definierte Reinigungsverfahren zwingend notwendig.
4.5   Kritisches Kriterium. Der Betrieb darf industrielle oder häusliche Abwässer nicht in
      natürliche Gewässer einleiten, außer er beweist, daß die Abwässer den gesetzlichen
      Anforderungen entsprechen und ihre physischen und biochemischen Eigenschaften nicht
      die Qualität des aufnehmenden Gewässers beeinträchtigen. Falls legale Definitionen nicht
      existieren, gelten folgende Minimalanforderungen für Abwässer:

                                                                                      17
Standard fϋr Nachhaltige Landwirtschaft                  Sustainable Agriculture Network

                 Parameter für Wasserqualität                             Werte

             Biochemischer Sauerstoffbedarf                        Unter 50 mg/l
             (DBO5,20)

             Total der abgesetzten Feststoffe                      Unter 50 mg/l

             pH-Wert                                                     6.0 – 9.0

             Fette und Öle                                         Unter 30 mg/l

             Fäkale Koliforme                                              Null

      Es ist verboten, belastete Abwässer mit nicht verschmutztem Wasser zu mischen und diese
      auf diese Weise in die Umwelt zu entlassen.
4.6   Die Betriebe, die belastete Abwässer in die Umwelt entlassen, müssen über ein
      Überwachungs- und Analyseprogramm verfügen, das den potentiellen Verunreinigungen
      und der gültigen Gesetzeslage genügt. Dieses Programm muss Ort und Häufigkeit der
      Stichprobeentnahmen anzeigen und die durchzuführenden Analysen benennen. Analysen
      müssen in amtlich zugelassenen Laboratorien durchgeführt werden. Die Laborergebnisse
      müssen mindestens drei Jahre im Betrieb aufbewahrt werden. Folgende
      Minimalanforderungen an Analysen und Probeentnahmen müssen erfüllt werden:

                                                    Wasserzufluss (m³ pro Tag)
               Parameter für
                                        unter 50            50 bis 100               Über 100
               Wasserqualität
                                                        Probeentnahmen

             Biochemischer
                                         jährlich          halbjährlich           vierteljährlich
             Sauerstoffbedarf
             (DBO5,20)

             Total der
                                       monatlich           wöchentlich                täglich
             abgesetzten
             Feststoffe
                                       monatlich           wöchentlich                täglich
             pH-Wert
                                         jährlich          halbjährlich           vierteljährlich
             Fette und Öle
                                         jährlich          halbjährlich           vierteljährlich
             Fäkale Koliforme

                                                                                                    18
Standard fϋr Nachhaltige Landwirtschaft              Sustainable Agriculture Network

4.7   Kritisches Kriterium. Der Betrieb darf in kein natürliches Gewässer organische oder
      anorganische feste Stoffe, wie Haus- oder Industrieabfälle, Ausschussprodukte, Bauschutt,
      Erde und Steine aus Ausschachtungen, Abfälle aus Bodensanierungen und andere
      Materialien einbringen.
4.8   Der Betrieb muss Klärgruben auf die Behandlung häuslicher und nicht-industrieller
      Abwässer beschränken, um keine negativen Auswirkungen für Grund- und
      Oberflächenwasser zu produzieren. Tanks und ihr Entwässerungssystem müssen in dafür
      geeigneten Böden installiert und für vorgesehenes Fassungsvermögen und geplante
      Behandlung ausgelegt sein, sowie periodische Inspektionen ermöglichen. Das für die
      Reinigung von Geräten, die der Ausbringung von Agrarchemikalien dienen, benutzte
      Wasser muss gesammelt werden und darf nicht mit häuslichen Abwässern gemischt oder in
      die Umwelt entlassen werden, ohne vorher einer Behandlung unterzogen worden zu sein.
4.9   Falls die volle Erfüllung der Bedingungen dieses Standards, der direkt oder indirekt die
      Verschmutzung natürlicher Gewässer verhindert, nicht bewiesen wird, muss der Betrieb
      die Überwachung und Qualitätsanalyse der Oberflächengewässer gewährleisten. Das
      Programm muss Ort und Häufigkeit der Stichprobeentnahmen anzeigen und die
      durchzuführenden Analysen benennen. Dieses Programm muss solange durchgeführt
      werden bis bewiesen werden kann, daß die Aktivitäten die Wasserqualität des
      aufnehmenden Gewässers nicht herabsetzen. Dies macht die gesetzlichen und amtlich
      geforderten Überwachungs- und Wasseranalysevorschriften nicht überflüssig. Folgende
      Analyse-Mindestanforderungen, sowie zusätzliche Analysen, die sich im Rahmen des
      Prüfungsbesuchs aufgrund festgestellter Typen von Kontaminierung als notwendig
      erweisen sind durchzuführen:

                 Parameter                  Zeitpunkt der Probenentnahme
            Abgesetzte FeststoffeStichprobenentnahme im regnerischsten Monat des
                                 Jahres
            Stickstoff           Stichprobenentnahme im regnerischsten Monat des
                                 Jahres
            Phosphorverbindungen Stichprobenentnahme im regnerischsten Monat des
                                 Jahres
            Bestimmte Pestizide  Stichprobenentnahme direkt nach Ende der
                                 Ausschlussfrist des angewandten chemischen Mittels

                                                                                      19
Standard fϋr Nachhaltige Landwirtschaft                  Sustainable Agriculture Network

5.    FAIRE BEHANDLUNG UND GUTE ARBEITSBEDINGUNGEN
      Alle Arbeiter des zertifizierten Betrieb und die dort lebenden Familien erfreuen sich der Rechte
      und Bedingungen, wie sie in der Allgemeinen Menschenrechtserklärung und in der Konvention
      über Kinderrechte der UNO, sowie in den Verträgen und Empfehlungen der Internationalen
      Arbeitsorganisation (ILO) ausgedrückt sind. Gehälter und Sozialleistungen der Arbeiter sind
      gleich wie oder höher als die gesetzlichen Mindestleistungen und die Arbeitsstundenzahl darf
      nicht die national oder durch die ILO festgesetzte Höchstzahl überschreiten. Die Arbeiter können
      sich frei organisieren, insbesondere um ihre Arbeitsbedingungen auszuhandeln, ohne daß der
      Betrieb dies behindert. Zertifizierte landwirtschaftliche Betriebe diskriminieren nicht, noch
      benutzen sie Arbeitskräfte aus Zwangs- oder Kinderarbeit. Sie bieten den Gemeinden der
      Umgebung Arbeits- und Erziehungsgelegenheiten an. Wohnraum auf dem Betriebsgelände ist in
      gutem Zustand und hat Trinkwasser, sanitäre Einrichtungen und Hausmüllbeseitigung. Familien,
      die im Betrieb leben, haben Zugang zu Gesundheitsdiensten und die Kinder können
      Erziehungseinrichtungen aufsuchen.
5.1   Der Betrieb muss eine soziale Politik aufweisen, die seine Verpflichtung ausdrückt, das
      geltende Arbeitsrecht und die in diesem Standard erwähnten internationalen Verträge zu
      respektieren. Diese Politik muss die Rechte und Verantwortlichkeiten der Verwaltung und
      des Personals zusammenfassen, mit besonderer Betonung auf arbeitsrechtlichen Aspekten,
      Wohnbedingungen,           gesundheitlicher     Grundversorgung,       Arbeitssicherheit,
      Fortbildungsmöglichkeiten und Beziehungen zu Gemeinden. Diese Sozialpolitik muss von
      der Betriebsleitung genehmigt sein, muss allen Arbeitenden im Betriebe bekanntgegeben
      werden und ihnen komplett zugänglich sein.
5.2   Kritisches Kriterium. Der Betrieb darf in seiner Politik und in seinen
      Personalangelegenheiten und Verträgen keine Diskriminierung aus Gründen von Rasse,
      Hautfarbe, Geschlecht, Alter, Religion, sozialer Herkunft, politischer Tendenz,
      Nationalität, Zugehörigkeit zu Gewerkschaften oder anderen legalen Gruppen,
      Gesundheitszustand, sexueller Orientierung, Personenstand oder aus irgendeinem anderen
      Motiv betreiben oder zulassen, gemäss der betreffenden Gesetzgebung, den Konventionen
      100 und 111 der ILO oder in diesem Standard. Der Betrieb muss die gleiche Entlohnung,
      die gleichen Fortbildungsmöglichkeiten, Aufstiegschancen und Leistungen für die gleiche
      Arbeit anbieten und für das gesamte Personal vorsehen. Der Betrieb darf die politischen,
      religiösen, sozialen oder kulturellen Überzeugungen der Arbeiter nicht beeinflussen.
5.3   Der landwirtschaftliche Betrieb muss sein Personal direkt anstellen, außer wenn ein
      Vertragsnehmer spezialisierte oder zeitlich begrenzte Dienste unter denselben Umwelt-,
      Sozial- und arbeitsrechtlichen Bedingungen dieses Standards anbieten kann. Der Betrieb
      darf keine festen Vertragsbeziehungen mit Dritten eingehen oder sich direkt an von
      Angestellten geführten Firmen beteiligen oder sich anderer Mechanismen bedienen, um die
      direkte Vertragsbeziehung mit seinen Arbeitern zu umgehen und Verpflichtungen zu
      vermeiden, die normalerweise aus einem Arbeitsvertrag resultieren. Die Anstellung
      ausländischer Arbeiter muss die Erteilung von Arbeitserlaubnissen durch die zuständigen
      Behörden voraussetzen. Der Betrieb darf von Arbeitern kein Geld verlangen als
      Gegenleistung dafür, daß sie eine Arbeitsstelle bekommen.
5.4   Der Betrieb muss eine Zahlungspolitik und Entlohnungsverfahren haben, die die
      vollständige Bezahlung zum vereinbarten Zeitpunkt und wie im Arbeitsvertrag vorgesehen

                                                                                            20
Sie können auch lesen