Standard fϋr Nachhaltige Landwirtschaft - Sustainable Agriculture Network
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Standard fϋr Nachhaltige Landwirtschaft Sustainable Agriculture Network (Netzwerk für Nachhaltige Landwirtschaft) November 2005 Sustainable Agriculture Network (SAN): Conservación y Desarrollo (CyD), Ekuador · Fundación Interamericana de Investigación Tropical (FIIT), Guatemala · Fundación Natura, Kolumbien · ICADE, Honduras · IMAFLORA, Brasilien · Pronatura Chiapas, Mexiko· Rainforest Alliance, Weltweit · SalvaNatura, El Salvador · Toledo Institute for Develoment & Environment (TIDE), Belice
Standard fϋr Nachhaltige Landwirtschaft Sustainable Agriculture Network Kopien dieses Dokuments können über alle Mitglieder des Sustainable Agriculture Network (Netzwerk für Nachhaltige Landwirtschaft) bezogen oder von der Web Site der Rainforest Alliance heruntergeladen werden: www.rainforest-alliance.org Gedruckte Exemplare dieses Dokuments sowie der Zusatzkriterien für Spezifische Kulturpflanzen können für einen kleinen Unkostenbeitrag bei folgender Adresse bestellt werden: Normas de Agricultura Sostenible Rainforest Alliance Apartado Postal 11029 1000 San José, Costa Rica Kommentare und Empfehlungen zum Inhalt dieses Dokuments können an folgende e-mail Adresse gerichtet werden: agstandards@ra.org - oder auf dem Postweg an: Normas de Agricultura Sostenible Rainforest Alliance Apartado Postal 11029 1000 San José, Costa Rica
Standard fϋr Nachhaltige Landwirtschaft Sustainable Agriculture Network INHALTSVERZEICHNIS EINLEITUNG................................................................................................................................................................... 1 SUSTAINABLE AGRICULTURE NETWORK (NETZWERK FÜR NACHHALTIGE LANDWIRTSCHAFT) UND RAINFOREST ALLIANCE .................................................................................................................................. 1 AUFTRAG DES NETZWERKS FÜR NACHHALTIGE LANDWIRTSCHAFT ..................................................... 1 VORWORT ZUM ÜBERARBEITETEN STANDARD VERSION 2005 ................................................................... 2 ZIELSETZUNG DES STANDARDS.............................................................................................................................. 3 STRUKTUR DES STANDARDS .................................................................................................................................... 3 KRITISCHE KRITERIEN.............................................................................................................................................. 4 WIRKUNGSBERICH UND VERWENDUNG DER NORMEN ................................................................................. 5 REFERENZEN................................................................................................................................................................. 7 BEGRIFFE UND DEFINITIONEN................................................................................................................................ 8 1. VERWALTUNGSSYSTEM FÜR SOZIAL- UND UMWELTMANAGEMENT ........................................... 12 2. ERHALTUNG DER ÖKOSYSTEME ................................................................................................................ 14 3. SCHUTZ DES WILDLEBENS............................................................................................................................ 16 4. GEWÄSSERSCHUTZ.......................................................................................................................................... 17 5. FAIRE BEHANDLUNG UND GUTE ARBEITSBEDINGUNGEN ................................................................ 20 6. GESUNDHEIT UND SICHERHEIT AM ARBEITSPLATZ ........................................................................... 27 7. BEZIEHUNGEN ZU GEMEINDEN .................................................................................................................. 34 8. INTEGRIERTER PFLANZENSCHUTZ........................................................................................................... 35 9. BODENSCHUTZ- UND MANAGEMENT ........................................................................................................ 37 10. INTEGRIERTES ABFALLMANAGEMENT .............................................................................................. 39 ANHÄNGE ANHANG I: ABSTÄNDE ZWISCHEN PRODUKTIONSFLÄCHEN, GEWÄSSERN, WEGEN UND GEBÄUDEN ................................................................................................................................................................... 41 ANHANG II: GRUNDAUSRÜSTUNG FÜR DEN PERSÖNLICHEN SCHUTZ BEI UMGANG MIT UND ANWENDUNG VON ORGANISCHEN UND ANORGANISCHEN PRODUKTIONSMITTELN....................... 43 i
Standard fϋr Nachhaltige Landwirtschaft Sustainable Agriculture Network Einleitung Sustainable Agriculture Network (Netzwerk für Nachhaltige Landwirtschaft) und Rainforest Alliance Das Sustainable Agriculture Network (Netzwerk für Nachhaltige Landwirtschaft) ist eine Koalition gemeinnütziger, unabhängiger Umweltschutzorganisationen, die landwirtschaftliche Tätigkeit, Umwelt- und Sozialverträglichkeit mittels Normen und Zertifizierung von landwirtschaftlichen Betrieben, die diese Normen erfüllen, fördern. Jede Mitgliedsorganisation des Netzwerks übernimmt die Zertifizierung der landwirtschaftlichen Betriebe in ihrem Land und bringt ihre Erfahrungen und Erkenntnisse in die Entwicklung von Normen für nachhaltige Landwirtschaft ein. Rainforest Alliance ist das Sekretariat des Sustainable Agriculture Network’s und verwaltet die Zertifizierungssysteme. Das Sustainable Agriculture Network benutzt das Gütesiegel Rainforest Alliance Certified™. Auftrag des Netzwerks für Nachhaltige Landwirtschaft Der Auftrag des Sustainable Agriculture Network ist es, die Sozial- und Umweltbedingungen für die tropische Landwirtschaft mittels folgender Maßnahmen zu verbessern: • Die glaubwürdige Zertifizierung des nachhaltigen Wirtschaftens von landwirtschaftlichen Betrieben und Anerkennung durch das Gütesiegel Rainforest Alliance Certified™, die die Standards des Sustainable Agriculture Network für nachhaltige Landwirtschaft einhalten. • Einflussnahme auf die Einstellung der Erzeuger, der Verkäufer und der Verbraucher landwirtschaftlicher Produkte und der verarbeitenden Industrie, damit alle eine Verantwortung für ihre Aktionen übernehmen. • Herstellung von Kontakten zwischen den Umweltschützern des Nordens und des Südens, um gemeinsame Arbeit zu ermöglichen. • Erweiterung des öffentlichen Bewusstseins über die gegenseitige Abhängigkeit von Tropen- Ökosystemen und Landwirtschaft. • Aufklärung der Verbraucher im Norden über die Folgen die ihr Kaufverhalten für die Menschen und die Ökosysteme in den Tropen verursacht, sowie das Angebot an Verbraucher des Nordens von Gelegenheiten sozial- und umweltverträglich zertifizierte Produkte kaufen zu können. • Bildung eines Diskussionsforums über die Auswirkungen der Landwirtschaft. 1
Standard fϋr Nachhaltige Landwirtschaft Sustainable Agriculture Network Vorwort zum Überarbeiteten Standard Version 2005 Die Grundprinzipien der nachhaltigen Landwirtschaft und die Standards hierzu wurden in einem Kommunikationsprozess mit zahlreichen Akteuren in Lateinamerika in den Jahren 1991 bis 1993 entwickelt. Die ersten Bananenplantagen wurden nach diesen Standards 1994 zertifiziert. Seither wurden diese Standards in Hunderten von Betrieben verschiedener Größe in verschiedenen Ländern erprobt und bei Zertifizierungsprozessen und anderen Aktivitäten angewendet. Zu Beginn des Jahres 2003 hat die Rainforest Alliance als Sekretariat des Sustainable Agriculture Network mit der detaillierten Revision der Standards Version 2002 begonnen. Zielsetzung war dabei Standards zu erarbeiten, die besser an die landwirtschaftliche Realität und an den Auftrag des Sustainable Agriculture Network angepasst sind. Zwischen November 2003 und November 2004 wurde ein Prozess öffentlicher Konsultationen durchgeführt, bei dem Rainforest Alliance Organisationen und Einzelpersonen aus verschiedenen Ländern um Kommentare und Ratschläge für eine überarbeitete Version der Standards bat. Dieser Prozess fand seinen Höhepunkt im November 2004 bei einer Zusammenkunft des Sustainable Agriculture Network, um die letzten technischen Entscheidungen zu den Normen zu treffen. Im Jahr 2005 genehmigte das Sustainable Agriculture Network diese Version des Standards und die Erweiterung von neun auf zehn Prinzipien. Aus dem Prinzip "Faire Behandlung und Gute Arbeitsbedingungen" wurde der Aspekt Gesundheit und Beschäftigungssicherheit herausgelöst und zu einem eigenen Prinzip erweitert. Die zehn Prinzipien sind: 1. Verwaltungssystem für Sozial- und Umweltmanagement 2. Erhaltung der Ökosysteme 3. Schutz des Wildlebens 4. Gewässerschutz 5. Faire Behandlung und Gute Arbeitsbedingungen 6. Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz 7. Beziehungen zu Gemeinden 8. Integrierter Pflanzenschutz 9. Bodenschutz- und Management 10. Integriertes Abfallmanagement Der Standard für Nachhaltige Landwirtschaft ist auf alle landwirtschaftliche Kulturpflanzen anwendbar. Jedoch gibt es Zusatzkriterien für bestimmte landwirtschaftliche Kulturpflanzen mit ergänzenden Kriterien und Indikatoren zum allgemeinen Standard. Diese Zusatzkriterien basieren auf Kriterien und Indikatoren für bestimmte Produkte, die das Sustainable Agriculture Network entwickelt und benutzt hat. 2
Standard fϋr Nachhaltige Landwirtschaft Sustainable Agriculture Network Zielsetzung des Standards Ziel des Standards ist es, Maßnahmen, die ein soziales und umweltverträgliches Verhalten und eine angemessene Handhabung der landwirtschaftlichen Betriebe beinhalten, zu ermöglichen. Die Einhaltung des Standards wird durch eine Inspektion festgestellt, die den Grad der Übereinstimmung der Umwelt- und Sozialpraktiken des landwirtschaftlichen Betriebs mit den Kriterien des Standards für Nachhaltige Landwirtschaft festlegt. Struktur des Standards Der Standard setzt sich aus zehn Principien zusammen. Jedes Prinzip besteht aus Kriterien. Die Kriterien beschreiben die angemessenen Praktiken in sozialer und umweltverträglicher Hinsicht, die durch die Zertifizierung gemessen werden. Einige Kriterien können Ausführungserklärungen beinhalten, die zum besseren Verständnis mit Kleinbuchstaben ausgewiesen sind. Diese Ausführungserklärungen werden als Bestandteil des Kriteriums und nicht gesondert bewertet. Für jedes Kriterium gibt es eine Anzahl von Indikatoren. Die Indikatoren beschreiben, wie die Einhaltung im Vergleich zu den Kriterien bewertet wird. Häufig enthalten sie Beispiele korrekter Praktiken in sozialer und umweltverträglicher Hinsicht, sowie Beispiele nicht akzeptabler Praktiken. Die Indikatoren sind nicht in dieser Version des Standards behalten. Sie können in den englischen (Sustainable Agriculture standard with indicators version 11-2005) oder spanischen (Norma Agricultura Sostenible con indicadores versión 11-2005) Versionen eingesehen werden. Es ist wichtig zu betonen, daß sich die Bewertung der Einhaltung der Standards auf den Kriterien basiert und nicht auf den Indikatoren. Die Indikatoren zeigen auf, welche Praktiken angemessen sind und welche nicht. In diesem Sinne orientieren die Indikatoren den landwirtschaftlichen Betrieb in seinen Bemühungen, den Standard einzuhalten. Diese Indikatoren können je nach unterschiedlichen Bedingungen von Regionen, Ländern und Kulturen variieren. Im folgenden wird ein Beispiel der Standardstruktur vorgestellt: PRINZIP 3. SCHUTZ DES WILDLEBENS Kriterium 3.4 Der Erzeuger muss ein Register des Bestands der gehaltenen Wildtiere innerhalb des Betriebes führen und Maßnahmen ergreifen um diese Praxis zu regulieren oder die Haltung zu reduzieren. Die Haltung von bedrohten und vom Aussterben bedrohter Arten ist verboten. Indikator • Der Betrieb besitzt eine aktualisierte Registrierung der im Betrieb und in den Wohnhäusern der Arbeiter gehaltenen Wildtiere. Die Registrierung enthält die Art des Tieres, seine Unterbringung und die Angabe des Besitzers. • Der Betrieb kann nachweisen, daß die Anzahl der gehaltenen Wildtiere mit der Zeit rückläufig ist. Niemand nimmt neue, zusätzliche Wildtiere auf. • Die Tierhalter besitzen die gültigen Genehmigungen, die durch die nationalen Gesetze vorgeschrieben sind. • Die Haltungsbedingungen sind dazu geeignet, das Wohlergehen der gehaltenen Wildtiere zu gewährleisten. 3
Standard fϋr Nachhaltige Landwirtschaft Sustainable Agriculture Network Kritische Kriterien Einige der Kriterien sind als „Kritisches Kriterium“ ausgewiesen, das heisst sie sind unverzichtbar. Ein kritisches Kriterium muss vollständig eingehalten werden, um den Betrieb zertifizieren zu können oder weiterhin zertifiziert zu bleiben. Ein Betrieb, der eines der "Kritischen Kriterien" nicht erfüllt, kann nicht zertifiziert werden oder verliert die Zertifizierung, auch wenn er alle anderen Kriterien einhält. Die Kritischen Kriterien sind: Kriterium Beschreibung 1.10 Ein Rückverfolgbarkeits-System ist notwendig, um die Vermischung von Produkten aus zertifizierten und nicht-zertifizierten Betrieben zu vermeiden. 2.1 Der Betrieb muss ein Programm zur Erhaltung der Ökosysteme einhalten. 2.2 Die Integrität der natürlichen Ökosysteme muss geschützt sein. Die Veränderung oder Zerstörung der Ökosysteme ist verboten. 3.3 Jagd, Sammlung, Handel und Transport von Wildtieren sind nicht erlaubt. 4.5 Der Einlass ungeklärter Abwässer in natürliche Gewässer ist verboten. 4.7 Die Entsorgung fester Stoffe in natürliche Gewässer ist verboten. 5.2 Der Betrieb darf Arbeitsabläufe oder vertragliche Bedingungen nicht so gestalten, daß Benachteiligung bzw. Diskriminierung entsteht. 5.5 Die Entlohnung in den Betrieben muss gleich oder höher sein als der gesetzlich vorgeschriebene Mindestlohn. 5.8 Die direkte oder indirekte Anstellung von Minderjährigen unter 15 Jahren ist verboten. 5.10 Zwangsarbeit ist nicht erlaubt. 6.13 Der Gebrauch von Schutzkleidung beim Einsatz chemischer Produktionsmittel ist vorgeschrieben. 8.4 In zertifizierten Betrieben dürfen nur genehmigte chemische Produktionsmittel verwendet werden. 8.6 Es dürfen keine Materialien aus genetisch veränderten Organismen verwendet werden. 9.5 Neue Produktionsflächen müssen auf geeigneten Böden angelegt werden. 4
Standard fϋr Nachhaltige Landwirtschaft Sustainable Agriculture Network Wirkungsberich und Verwendung der Normen Der Wirkungsbereich des Standards umfasst die Führung der Betriebe sämtlicher Größenordnungen. Dies beinhaltet landwirtschaftliche, soziale, legale, arbeitsrechtliche und umweltbezogene Aspekte, sowie Beziehungen zu Gemeinden, Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz. Die Einhaltung des Standards durch den landwirtschaftlichen Betrieb wird mittels der Beobachtung der landwirtschaftlichen und arbeitsrechtlichen Praktiken evaluiert. Außerdem werden die existierende Infrastruktur, Befragungen der Arbeiter, die Geschäftsführung und die Verwaltung des Betriebs in Betracht gezogen. Wenn festgestellt wird, daß ein Betrieb ein Kriterium des Standards nicht einhält, wird das Prüfungsteam diese Nicht-Einhaltung daraufhin überprüfen, ob es sich um ein einmaliges Vorkommnis handelt, oder ob es sich um einen Mangel des Programms, der Praktiken, des Verfahrens oder um ein anderes sociales oder Umwelt- Systemelement handelt. Wenn die Nicht- Einhaltung des Standards systematisch ist, also es sich nicht um einen isolierten Sachverhalt handelt, wird das Prüfungsteam eine vollständige Revision der Tatsachen durchführen, gestützt auf eine Befragung der Arbeiter und der Geschäftsführer, sowie einer Überprüfung der Dokumente des Betriebs. Die fehlerhafte Anwendung des Standards und die mangelhafte soziale und umweltbezogene Verwaltung des Betriebs haben die Auflage einer Sanktion – Nonkonformität – durch das Prüfungsteam zur Folge. Die Natur der festgestellten Nonkonformität und die angeordneten Korrekturmaßnahmen, die der Betrieb oder der Unternehmer durchführen muss, hängen davon ab, ob es sich bei der Nonkonformität um einen isolierten Vorgang handelt oder ob es sich um ein Problem des System-Managements handelt. In diesem letzten Fall von festgestellter Nonkonformität wird der Betrieb sich darauf konzentrieren, Praxis und Verfahrensweisen zu verbessern. Das Prüfungsteam bewertet die Arbeit des Betriebs nach allen Kriterien des Standards. Damit ein Betrieb die Zertifizierung erhält oder behält, müssen mindestens 50% der Kriterien eines jeden Prinzips und mindestens 80% der gesamten Kriterien des Standards erfüllt werden. Das Bewertungssystem führt dazu und ermutigt, daß die Produzenten sich in allen Bereichen ständig verbessern, und erlaubt ihnen, ihre Arbeit mit denen benachbarter Erzeuger anderer Regionen zu vergleichen. Das Ziel der Inspektion des Betriebs ist also die gemäß diesen Normen angemessenen Praktiken nachzuweisen. Die Nonkonformitäten werden bewertet, um zu bestimmen, ob es sich um einen isolierten Vorgang oder um eine mangelhafte Anwendung des Systems handelt. Eines der Ziele dieses aktualisierten Standards besteht darin, die Zertifizierung auch kleineren Erzeugern zukommen zu lassen. Das Prüfungsteam des Netzwerks basiert seine Bewertung auf konkreten Tatsachen über die angemessenen Maßnahmen, mit dem Ziel, überflüssige Dokumentation zu reduzieren. Die Ergebnisse einer Inspektion können jedoch zum Schluss führen, daß eine detaillierte Dokumentation der Verfahren, Praktiken und Programme notwendig ist, um eine angemessene Handhabung zu fördern. 5
Standard fϋr Nachhaltige Landwirtschaft Sustainable Agriculture Network Das Sustainable Agriculture Network hat auch einen Zertifizierungs-Standard für organisierte Erzeugergruppen (Standards for Group Certification - Rainforest Alliance Certification). Bei einer Gruppenzertifizierung kann das Verwaltungsorgan ein System, das die Dokumente – Verfahren, Registrierung und sonstige allgemeine Dokumente - für alle Mitglieder der Gruppe bereitstellen. Unter diesen Bedingungen können sich kleine Erzeuger auf den landwirtschaftlichen Anbau konzentrieren, sowie auf die von der Gruppenverwaltung angebotenen Dienstleistungen. 6
Standard fϋr Nachhaltige Landwirtschaft Sustainable Agriculture Network Referenzen International Labour Organisation. Convention 138 and Recommendation 146; Convention 182; Conventions 100 and 111; Conventions 29 and 105; and Conventions 87 and 98. Geneva, Switzerland. www.ilo.org. International Union for the Conservation of Nature and Natural Resources. 2003 Redbook of Threatened Species. 2003. Geneva, Switzerland: http://www.iucnredlist.org/ Pesticide Action Network. Dirty Dozen pesticides: http://www.pan-uk.org/ United Nations. Convention on the Rights of the Child: http://www.ohchr.org/english/law/crc.htm United Nations. Universal Declaration of Human Rights: http://www.unhchr.ch/udhr/lang/eng.htm United Nations Environmental Program. Convention of the International Trafficking of Endangered Species (CITES): http://www.cites.org/esp/index.shtml Rotterdam Convention on the Prior Informed Consent Procedure for Certain Hazardous Chemicals and Pesticides in International Trade: http://www.pic.int/ United Nations Prior Informed Consent and United States Prior Informed Consent Nominated Pesticides: http://www.epa.gov/oppfead1/international/piclist.htm 7
Standard fϋr Nachhaltige Landwirtschaft Sustainable Agriculture Network Begriffe und Definitionen Agrarchemikalien – Chemische Substanzen, die in landwirtschaftlichen Produktionssystemen eingesetzt werden, um die Fruchtbarkeit des Bodens zu erhalten (Dünger), um Unkraut zu kontrollieren (Herbizid), oder um Schädlinge und Krankheiten zu bekämpfen (Insektizide, Fungizide, etc.). Angemessene Betriebspraktiken – Aktivitäten oder Verfahren, die landwirtschaftliche Produktivität ermöglichen und gleichzeitig Wissenschaft und Technik nutzen, um die Ökosysteme und die natürlichen Ressourcen zu erhalten, damit langfristige Vorteile für die Arbeiter, Erzeuger und Gemeinden erzielt werden. Anstellung von Fremdarbeitern – Wenn Firmen oder Betriebe Arbeiter einsetzen, die nicht bei ihnen angestellt sind, um Arbeiten durchzuführen, die früher von den eigenen Arbeitern durchgeführt wurden. Arbeits- und Wohnflächen – Orte innerhalb des Betriebs, die von Menschen aufgesucht werden aufgrund der Arbeit oder Ausbildung, oder weil sie dort wohnen oder hindurchgehen. Beispiele sind Verpackungsstationen, Verarbeitungsgebäude von Kaffee, Lagerstätten, Werkstätten, Büros, Schulen, Kliniken, Häuser, Spielplätze und öffentliche oder private Wege. Aufnehmendes Gewässer – Wasserkörper, der geklärte und ungeklärte Abwässer aufnimmt, die aus Wohneinheiten, landwirtschaftlichen Betrieben oder Industrieproduktionen stammen. Auswirkung – Störung, Folge, Auswirkung, Effekt oder ähnliches, die aufgrund einer menschlichen Tätigkeit entstehen. Die Auswirkungen können positiv oder negativ sein und betreffen ein natürliches System, eine Besiedlung oder eine Pflanz- oder Tierart (Umweltauswirkung). Sie kann aber auch eine Person oder eine Bevölkerung betreffen (soziale Auswirkung). Die Wirkungen auf die Ökonomie oder Finanzen heißen wirtschaftliche Auswirkungen. Bedrohte Arten und vom Aussterben bedrohte Lebewesen – Pflanzen und Tiere, die nach gültigem Recht als bedrohte oder vom Aussterben bedrohte Arten aufgeführt sind, als auch in der "Roten Liste" der IUCN aufgelistet sind (www.iucnredlist.org). Diskriminierung – Für diesen Begriff wird die Definition der Internationalen Arbeitsorganisation übernommen: "jedwede Unterscheidung, Ausschluss oder Bevorzugung nach Rasse, Hautfarbe, Geschlecht, Religion, öffentlicher Meinung, Nationalität oder sozialer Herkunft, die zur Folge haben, Rechte zu verweigern oder einzuschränken oder die Chancengleichheit beeinträchtigen". Dokument – Die Information und sein Medienträger. Dies können Papiere, Proben, Fotografien oder magnetische, optische oder elektronische Datenträger sein. Einheimische Arten – Arten, die an ihrem Ursprungsort auftreten. Für diesen Standard werden die naturalisierten Arten – exotische Arten, die angepasst werden und wachsen und sich vermehren, als 8
Standard fϋr Nachhaltige Landwirtschaft Sustainable Agriculture Network ob sie einheimische Arten wären – als natürliche Arten angesehen, wenn sie keine negativen Auswirkungen auf Umwelt und Ökonomie verursachen. Erhaltung – Schutz, Gebrauch, Wiedergewinnung und Erneuerung von Ökosystemen und natürlichen Ressourcen im Einklang mit Prinzipien, die höchste soziale und wirtschaftliche Vorteile garantieren, ohne die betroffenen Ressourcen und Ökosysteme zu beeinträchtigen. Erosion – Der Verlust oder die Abtragung des Bodens aufgrund von Wasser- und Wind. Eine gravierende Form der Erosion ist der Verlust der gesamten pflügbaren Bodenschicht oder Oberfläche (Horizont A). Erzeuger – Verwalter des Betriebes oder einer Betriebsgruppe. Dies kann ein Unternehmer sein oder ein individueller Landwirt, eine Kooperative oder eine andere Organisation oder Person, die verantwortlich für die Betriebsleitung ist. Exotische Arten – Arten, die an Orten auftreten, die nicht ihr natürlicher Ursprungsort sind. Flussbett – Wasserläufe der Flüsse, Bäche und anderen natürlichen Ströme. Genetisch Modifizierte Organismen – Im Rahmen dieses Standards bezeichnet dies jeden lebenden Organismus, der eine genetische Materialkombination von zwei verschiedenen Organismen besitzt, die durch technische oder biotechnische Verfahren zustande gekommen ist, wie z. B. durch Techniken in vitro mit Nukleinsäure oder die Fusion von Zellen unterschiedlicher taxonomischer Familien. Enthält nicht Organismen, die mittels traditioneller biotechnologischer Techniken erzielt wurden, wie beispielsweise durch die Selektion von Samen oder Kreuzung von Pflanzen. Integrierter Pflanzenschutz – Eine langfristige Vorbeugestrategie oder eine Bekämpfung von Schädlingen mittels der Kombination von Techniken, zum Beispiel biologische Kontrolle (Einsatz von Insekten oder nützlichen Mikroorganismen), Einsatz von resistenten Pflanzenarten oder alternative landwirtschaftliche Praktiken (Beregnung, Düngung oder Beschnitt). Das Ziel des Integrierten Pflanzenschutzes ist es, die Verbreitung der Schädlinge und Krankheiten zu verhindern. Pestizide werden nur dann eingesetzt, wenn die verursachten Schäden eine Größenordnung erreichen, die den Erzeuger ökonomisch überfordert (siehe ökonomische Schwelle). Kompetente Fachkraft – Eine Person, mit akademischer und berufspraktischer, relevanter Erfahrung, um Betriebe in speziellen Themen zu beraten, zum Beispiel, ein Plan für eine nachhaltige Handhabung des Waldes muss von einem Forstwirt oder einer Person mit ähnlichem Erfahrungshintergrund erstellt werden. In vielen Ländern können nur offizielle anerkannte Berater oder Berufsorganisationen Beratung zu speziellen Themen ausführen. Landwirtschaftlicher Betrieb – Die Einheit oder die Einheiten, die Gegenstand der Inspektion und Zertifizierung sind. Landwirtschaftlicher Familienbetrieb – Betrieb, der nicht von Lohnarbeit abhängig ist, um den Großteil der landwirtschaftlichen Arbeiten, Verarbeitung und Verpackung zu erfüllen. 9
Standard fϋr Nachhaltige Landwirtschaft Sustainable Agriculture Network Landwirtschaftlicher Nicht-Familienbetrieb – Betrieb, der von Lohnarbeit abhängig ist, um den Großteil der landwirtschaftlichen Arbeiten, Verarbeitung und Verpackung zu erfüllen. Nonkonformität – Die Nichterfüllung einer geforderten Richtlinie oder Standards. Ökonomische Schwelle (Integrierter Pflanzenschutz) – Das Niveau von Schädlingsbefall, dessen Bekämpfungskosten nicht höher sind als die erzielten Vorteile, z.B. in Ertrag, Nichtverlust der Ernte etc. Ökosystem – Ein Konglomerat oder System von einer oder mehreren biologischen Gemeinschaften (Pflanzen, Tiere, etc.) in enger Verbindung mit der physischen Umwelt innerhalb einer bestimmten Zone. Beispiele sind Feuchtgebiete, Wälder und Lagunen. Politik – Umfasst die allgemeinen Absichten und die Orientierung eines Betriebs oder einer Firma bezüglich einer geforderten Richtlinie. Produktionsflächen – Die Flächen, die dem Anbau von Kulturpflanzen dienen. Programm – Ein System, das Ziele, Zwecke, Absichten, Prozeduren, Planungsdokumente und notwendige Ausführungsbestimmungen enthält, um die Einhaltung des Standards zu erreichen. Prozedur – Spezielles Verfahren, um eine Aktivität oder einen Prozess abzuschließen, mit dem Ziel den geforderten Standard einzuhalten. Register – Dokument, das die erreichten Resultate enthält oder realisierte Aktivitäten nachweist. Schutzzone – Flächen, deren Böden weniger intensiv oder kontrolliert genutzt werden dürfen, um die Auswirkung menschlicher Aktivitäten auf Schutzzonen oder Ökosysteme zu vermindern. Für die Gültigkeit dieses Standards, gelten als Schutzzone auch Vegetationsflächen entlang der Flussläufe, um Seen und Brunnen herum, oder neben natürlichen Wasserspeichern. Diese Vegetationsflächen verhindern Auswaschung oder Drift chemischer Produktionsmittel, weg von den Anbauflächen. Naturschutzgebiet – Geschützte Böden oder Grundstücke, die dem Erhalt der Biodiversität oder den Umweltressourcen gewidmet sind. Einige Beispiele sind: Nationalparks, Schutzzonen für Wildpflanzen und Tiere, Forstreviere oder private Naturparks. Einige Schutzzonen können private Grundstücke enthalten, in denen es erlaubt ist, bestimmte Aktivitäten nach festgelegten Regeln durchzuführen. Standard – Es wird die Definition von ISO/IEC 2 übernommen: "Ein Standard ist ein Dokument, das in Übereinstimmung festgelegt und von einer anerkannten Institution genehmigt wird. Diese Institution erstellt Regeln, Empfehlungen und Hinweise für eine gemeinsame und wiederholte Nutzung, mit dem Ziel einen optimalen Ordnungsgrad im vorgegebenen Kontext zu erreichen." 10
Standard fϋr Nachhaltige Landwirtschaft Sustainable Agriculture Network System – Gruppe von Elementen, die untereinander und miteinander agieren. Ein Verwaltungs- oder Managementsystem dient dazu, Absichten und Ziele festzulegen und zu erreichen. Überwachung – Überwachungssystem der Umgebung über die Veränderung der Umwelt oder des humanen Umfelds, die aufgrund menschlichen Handelns entsteht, in diesem Fall durch landwirtschaftlicher Aktivitäten. Wasserressourcen – Seen, Lagunen, Flüsse, Bäche und andere fließende, natürliche Gewässer. Zertifizierte Produkte – Landwirtschaftliche Erzeugnisse und ihre Derivate, die in einem zertifizierten Betrieb mit kommerziellem Ziel erzeugt werden. Dies schließt verarbeitete Produkte und Halbfertigerzeugnisse ein, die nicht mit nicht-zertifizierten Produkten vermischt wurden. 11
Standard fϋr Nachhaltige Landwirtschaft Sustainable Agriculture Network 1. VERWALTUNGSSYSTEM FÜR SOZIAL- UND UMWELTMANAGEMENT Das Verwaltungssystem für Sozial- und Umweltmanagement besteht aus den Absichten und Prozeduren, die vom Erzeuger und der Verwaltung angewendet werden, um die Verfahren zu planen und auszuführen, mit dem Ziel die angemessenen Praktiken dieses Standards zu fördern. Das Verwaltungssystem ist dynamisch und kann neuen Änderungen angepasst werden. Es bezieht die Ergebnisse der internen und externen Evalutationen mit ein, um die ständige Verbesserung des Betriebs zu fördern. Die Abstufungen und die Komplexität des Systems der Sozial- und Umweltverwaltung hängen von der Art des Anbaus, des Umfangs, der Komplexität von landwirtschaftlichen Aktivitäten und von Umwelt- und Sozialfaktoren des Betriebes ab. 1.1 Der Betrieb muss im Besitz eines Verwaltungssystems für Sozial- und Umweltverwaltung sein, das die Absichten, Programme und Prozeduren beinhaltet, um diesen Standard und die national gültigen Bestimmungen einzuhalten. 1.2 Der Betrieb realisiert permanente, kurz- mittel- und langfristige Aktivitäten, um diesen Standard mittels verschiedener Programme einzuhalten. Die Programme des Verwaltungssystems für Sozial - und Umweltverwaltung müssen aus folgenden Komponenten bestehen: a. Kurz-, mittel- und langfristige Ziele und Zwecke. b. Eine Liste und einen Zeitplan von Aktivitäten für jedes Programm, das die Fristen der auszuführenden Tätigkeiten angibt. c. Die Benennung der für die vorgesehenen Aktivitäten zuständigen Personen. d. Notwendige Absichten, Politiken und Prozeduren, um die effektive Ausführung der Aktivitäten zu erreichen und diesen Standard einzuhalten. e. Landkarten, die die Projekte, die Infrastruktur und die Sonderflächen (zum Schutz und zur Erhaltung) ausweisen und sich auf die angegebenen Aktivitäten oder die Voraussetzungen dieses Standards beziehen. f. Die notwendigen Aufzeichnungen, um das angemessene Funktionieren des Verwaltungssystems für Sozial- und Umweltverwaltung nachzuweisen. 1.3 Die Geschäftsführung des Betriebs muss nachweisen, daß der Betrieb die Zertifizierungskriterien und die Einhaltung der Richtlinien und national gültigen Bestimmungen einhält. Ebenso muss der Nachweis erbracht werden, daß die Programme bekannt sind und daß die notwendigen Mittel zur Verfügung gestellt werden. 1.4 Die Ziele und eine Zusammenfassung des Verwaltungssystems für Sozial- und Umweltverwaltung und seiner Programme müssen zugänglich sein und den Arbeitern mitgeteilt werden. 1.5 Der Betrieb muss alle Dokumente, die für das Verwaltungssystems für Sozial- und Umweltverwaltung hergestellt wurden, für mindestens drei Jahre in seinen Räumen, Büros etc. aufbewahren. Ebenso diejenigen Dokumente, die den Nachweis der Einhaltung der Normen belegen, es sei denn, daß eine externe Richtlinie andere Zeiträume vorschreibt. Diese Dokumente müssen leicht zugänglich sein für die verantwortlichen Personen, die für die verschiedenen Programme und Aktivitäten des Verwaltungssystems für Sozial- und Umweltmanagements zuständig sind. 12
Standard fϋr Nachhaltige Landwirtschaft Sustainable Agriculture Network 1.6 Neue Vorhaben und Aktivitäten müssen nach ihren Sozial- und Umwelt-Auswirkungen bewertet werden, wie beispielsweise die Ausweitung der Produktions- und Baufläche, die Einrichtung neuer Infrastruktur oder größere Veränderungen von Produktions- und Verarbeitungssystemen. Die Bewertung muss vor Beginn der Änderungen nach den national gültigen Bestimmungen und mit anerkannten Methoden vorgenommen werden. Jede Evaluation muss Überwachungsprozeduren beinhalten und die nennenswerten, sowie nicht vorgesehenen Auswirkungen bewerten. 1.7 Der Betrieb muss die erforderlichen Folge-, Mess- und Untersuchungsverfahren, sowie Reklamationsverfahren für Arbeiter und andere Personen haben, um die Funktionalität des Verwaltungssystems für Sozial- und Umweltmanagements und die Einhaltung von national gültigen Bestimmungen und der Normen zu bewerten. Die Ergebnisse dieser Verfahren müssen festgehalten und in das Verwaltungssystems für Sozial- und Umweltmanagement mittels eines Plans und eines ständigen Verbesserungsprogramms eingefügt werden. Das Programm zur dauernden Verbesserung muss die erforderlichen Korrekturaktivitäten vorgeben, um die Situationen der Nichteinhaltung der Normen zu korrigieren und die notwendigen Überprüfungsmechanismen enthalten, um nachweisen zu können, ob die Aktivitäten ausgeführt wurden, ob sie tatsächlich Verbesserungen mitbringen oder ob sie geeignet sind, Verbesserungen im Ergebnis hervorzubringen. 1.8 Die Zulieferer von Dienstleistungen müssen akzeptieren, daß sie die sozialen, laboralen und Umweltanforderungen, dieses Standards beachten müssen, während sie im Betrieb arbeiten, als auch außerhalb, sobald die betreffende Arbeit mit diesen Dienstleistungen in Bezug steht. Der Betrieb muss Mechanismen haben, um seine Zulieferer zu bewerten und sicherstellen zu können, daß sie diesen Standard einhalten. Der Betrieb darf keine Zulieferer oder andere Vertragsnehmer einsetzen, die die sozialen, Arbeits- und Umweltkriterien dieses Standards nicht einhalten. 1.9 Der Betrieb muss ein Programm zur Erziehung und Fortbildung erstellen, um die effektive Durchführung des Verwaltungssystems für Sozial- und Umweltmanagements und seiner Programme zu garantieren. Die Fortbildungsinhalte müssen nach diesem Standard, sowie der Arbeitsplätze und Art der Tätigkeiten erstellt werden. Es müssen Aufzeichnungen der Unterschriften der Teilnehmer, der besprochenen Inhalte und die Namen der Ausbilder für jede Erziehungs- und Fortbildungsmaßnahme vorhanden sein. Die notwendigen Fortbildungsmaßnahmen des Betriebs müssen innerhalb der entlohnten Arbeitszeit erfolgen. 1.10 Kritisches Kriterium. Der Betrieb muss ein Rückverfolgbarkeits-System haben, um die Vermischung von zertifizierten und nicht-zertifizierten Produkten innerhalb des Betriebs zu vermeiden, ebenso wie die Vermeidung der Vermischung bei Verarbeitung, Ernte, Verpackung und Transport. Es müssen alle Transaktionen der zertifizierten Produkte registriert werden. Die Produkte, die den Betrieb verlassen, müssen vorschriftsmäßig identifiziert und jeweils mit Begleitdokumenten versehen sein, die ihre Herkunft aus einem zertifizierten Betrieb nachweisen. 13
Standard fϋr Nachhaltige Landwirtschaft Sustainable Agriculture Network 2. ERHALTUNG DER ÖKOSYSTEME Die Ökosysteme sind integraler Bestandteil der Landschaft und der ländlichen Umgebung. Die Aufnahme des Kohlendioxids, die Bestäubung der Kulturpflanzen, die Kontrolle der Schädlinge, die Artenvielfalt und die Erhaltung von Böden und Wasser sind einige der Leistungen, die natürliche Ökosysteme für Betriebe erbringen. Die zertifizierten Betriebe schützen die natürlichen Ökosysteme und verwirklichen Aktivitäten, um geschädigte Ökosysteme wiederherzustellen. Betriebe heben die Wiedergewinnung der natürlichen Ökosysteme auf landwirtschaftlich nicht geeigneten Flächen, sowie die Wiederherstellung der Auwälder, die elementar wichtig für den Schutz von Flussbetten sind, vor. Das Sustainable Agriculture Network erkennt an, daß die Wälder und die Plantagen potentielle Quellen für die Gewinnung von Holz und Holzprodukten sein können, sofern sie nachhaltig genutzt werden, und dazu beitragen können, die Einkünfte der Landwirte mannigfaltig zu gestalten. 2.1 Kritisches Kriterium. Alle existierenden natürlichen Wasser- oder irdischen Ökosysteme müssen mittels eines Naturschutzprogramms identifiziert, geschützt, konserviert und wiederhergestellt werden. Das Programm muss die Wiederherstellung von natürlichen Ökosystemen oder die Wiederaufforstung von Flächen innerhalb des Betriebes beinhalten, wenn es sich um landwirtschaftlich nicht nutzbare Flächen handelt. Das Programm muss auch die Pflanzung und Pflege von Schattenbäumen berücksichtigen, insbesondere für diejenigen Kulturpflanzen, die traditionell in gemischter ackerbaulicher und forstwirtschaftlicher Landnutzung (Agroforstwirtschaft) wachsen, und an denjenigen Orten, wo es die landwirtschaftlichen, klimatischen und ökologischen Bedingungen erlauben - gemäß der Zusatzkriterien des Sustainable Agriculture Network für die spezifische Kulturpflanze. 2.2 Kritisches Kriterium. Der Betrieb muss die Integrität der Wasser- und irdischen Ökosysteme innerhalb oder außerhalb des Betriebs erhalten und darf die Vernichtung oder die Veränderung der Ökosysteme als Folge der landwirtschaftlichen Tätigkeit des Betriebs nicht zulassen. 2.3 Die Produktionsflächen dürfen sich nicht dort befinden, wo Naturschutzgebiete, Wildparks, Biologische Korridore, Waldreservate, Pufferzonen oder andere Schutzzonen, seien sie öffentlich oder privat, in Mitleidenschaft gezogen werden können. 2.4 Holzeinschlag, die Extraktion oder die Ernte von Bäumen, sowie der Pflanzen, Samen und anderen Forstprodukten sind erlaubt, sofern der Betrieb über einen Plan für die nachhaltige Nutzung verfügt, der von den zuständigen staatlichen Institutionen genehmigt ist und den national gültigen Bestimmungen entspricht. Falls es keine national gültigen Bestimmungen gibt, muss dieser Plan von einem kompetenten Fachmann erstellt werden. Es ist nicht erlaubt, vom Aussterben bedrohte Pflanzen zu ernten. Betriebe dürfen nicht zertifiziert werden, wenn sie in den letzten zwei Jahren Flächen abgeholzt haben, wobei der Zeitraum vom Moment des ersten Kontakts mit der Zertifizierungsinstitution an berechnet wird. 2.5 Es muss ein Mindestzwischenraum zwischen den Produktionsflächen und den natürlichen Ökosystemen eingehalten werden, wo keine chemischen Produktionsmittel eingesetzt werden dürfen. Außerdem muss durch Aussäen oder natürliche Regeneration eine Zone mit etablierter Vegetation zwischen verschiedenen Anbauflächen von permanenten oder semi-permanenten Kulturen oder zwischen unterschiedlichen Produktionssystemen 14
Standard fϋr Nachhaltige Landwirtschaft Sustainable Agriculture Network eingerichtet werden. Die Trennung von Produktionsflächen und Ökosystemen wird mit den Zusatzkriterien fuer den Anbau Spezifischer Kulturpflanzen geregelt. Falls dies nicht der Fall ist, beträgt der Mindestzwischenraum fünf Meter. 2.6 Natürliche Flussbetten müssen mittels Schutzzonen an den Ufern der Flüsse, Bäche, Seen, Feuchtgebiete und anderer Wasserkörper geschützt werden, gemäß Anhang I. Die Betriebe dürfen die natürlichen Flussläufe nicht verändern, um neue Beregnungs- oder Entwässerungs- Kanäle zu bauen. Die in der Vergangenheit veränderten Flussläufe müssen ihre natürliche Vegetation und Pflanzenbedeckung aufweisen. Wo dies nicht der Fall ist, muss die natürliche Vegetation und Pflanzenbedeckung wiederhergestellt werden. 2.7 Als Bestandteil des Umweltschutzprogramms, muss der Betrieb Vegetationsflächen zwischen Anbauflächen und den besiedelten Räumen innerhalb des Betriebes einrichten. Dies gilt ebenso für Flächen zwischen den landwirtschaftlichen Nutzflächen und den öffentlichen Wegen oder den Wegen innerhalb des Betriebes. Diese Vegetationsflächen müssen aus permanenter, einheimischer Vegetation mit Bäumen, Büschen, Sträuchern und anderen Pflanzenarten bestehen, mit dem Ziel die Artenvielfalt zu fördern, negative visuelle Auswirkungen zu minimieren und Driftprobleme von chemischen Produktionsmitteln, Staub und anderen Substanzen aus landwirtschaftlichen oder Verarbeitungs-Tätigkeiten zu vermeiden. Die Breite dieser Vegetationszonen wird in den entsprechenden Zusatzkriterien für den Anbau Spezifischer Kulturpflanzen festgelegt. Falls dies nicht der Fall ist, wird die Regelung nach Anhang I dieses Standards übernommen. 15
Standard fϋr Nachhaltige Landwirtschaft Sustainable Agriculture Network 3. SCHUTZ DES WILDLEBENS Die mit diesem Standard zertifizierten Betriebe sind Schutzorte für einheimische und wandernde Wildtiere, besonders für bedrohte und vom Aussterben bedrohte Arten. Die zertifizierten Betriebe schützen natürliche Flächen, die Nahrung für Wildtiere bieten, oder ihnen zu ihrer Vermehrung und Aufzucht ihrer Jungen dienen. In den zertifizierten Betrieben werden spezielle Programme und Aktivitäten durchgeführt, um wichtige Ökosysteme der Wildnis zu erhalten oder wiederherzustellen. Entgegen häufiger Praxis in vielen Gegenden in der Welt, werden von den zertifizierten Betrieben, ihren Eigentümern und Arbeitern Maßnahmen getroffen, um die Haltung von Wildtieren zu reduzieren und schließlich zu eliminieren. 3.1 Der Bestand von Wildtieren und ihres Habitats muss innerhalb des Betriebs erfasst und registriert sein. 3.2 Die Ökosysteme innerhalb eines Betriebs, die von Wildtieren, Zugvögeln oder sonstigen migrierenden Tieren bewohnt werden, müssen geschützt und wiederhergestellt werden. Der Betrieb ergreift spezielle Maßnahmen um bedrohte und vom Aussterben bedrohte Arten zu schützen. 3.3 Kritisches Kriterium. Die Jagd, das Sammeln, die Extraktion und der Transport von Wildtieren aus den Betrieben sind verboten. Ethnische Gruppen dürfen Wildtiere in dafür vorgesehenen Gebieten nur jagen oder sammeln, falls es unter den folgenden Bedingungen geschieht: a. Die Aktivitäten betreffen nicht bedrohte oder vom Aussterben bedrohte Arten. b. Es existiert eine national gültige Gesetzgebung, die die Rechte dieser Gruppen zur Jagd und zum Sammeln von Wildleben anerkennt. c. Die Jagd und das Sammeln dürfen keine negative Auswirkungen auf ökologische Prozesse, Elemente oder Funktionen für die Nachhaltigkeit der Landwirtschaft oder die lokalen Ökosysteme mit sich bringen. d. Die langfristige Lebensfähigkeit der Bevölkerungen dieser Arten darf nicht bedroht sein. e. Die Jagd und das Sammeln dürfen keine kommerziellen Aktivitäten sein. 3.4 Der Erzeuger muss ein Register des Bestands der gehaltenen Wildtiere innerhalb des Betriebes führen und Maßnahmen ergreifen um diese Praxis zu regulieren oder die Haltung zu reduzieren. Die Haltung von bedrohten und vom Aussterben bedrohter Arten ist verboten. 3.5 Die Zucht von Wildtieren ist erlaubt, falls die national gültigen Gesetze dies erlauben und die Überwachung durch einen anerkannten Fachmann erfolgt. 3.6 Die Betriebe, die Wildleben in sein Habitat zurückführen, müssen über eine entsprechende Genehmigung der zuständigen staatlichen Stellen verfügen und die erforderlichen Bedingungen erfüllen, die das geltende Recht vorschreibt. Die Rückführung von Wildleben in sein Habitat kann auch durch Programme erfolgen, die von den autorisierten Institutionen festgelegt und genehmigt sind. Es ist verboten, exotische Wildarten in den Betrieb einzuführen. 16
Standard fϋr Nachhaltige Landwirtschaft Sustainable Agriculture Network 4. GEWÄSSERSCHUTZ Wasser ist vital für die Landwirtschaft und die Familien, die von ihm abhängen. Die zertifizierten landwirtschaftlichen Betriebe führen Aktionen durch, um Wasserressourcen zu schützen und seine Verschwendung zu vermeiden. Der Verschmutzung von Oberflächen- und Grundwasser beugen sie durch Abwasserbehandlung und deren Überwachung vor. Der Standard für Nachhaltige Landwirtschaft beinhaltet Maßnahmen, die die Verschmutzung von Oberflächenwasser durch chemische Substanzen oder Ablagerungen vorbeugen. Betriebe, die diese Maßnahmen noch nicht durchführen, müssen die Vermeidung der Degradierung ihrer Wasserressourcen garantieren, indem sie ein Überwachungsprogramm und Analysen des Oberflächenwassers durchführen, bis sie die Auflagen der vorgesehenen Vorbeugeaktionen erfüllen. 4.1 Der landwirtschaftliche Betrieb muss ein Programm zum Wasserschutz durchführen, um die rationale Verwendung der Ressource Wasser zu fördern. Die Aktivitäten dieses Programms stehen im Einklang mit zur Verfügung stehender Technologie und vorhandenen Mitteln und müssen das Recycling des Wassers, seine Wiederverwendung, die Instandhaltung des Verteilungsnetzes und die Reduzierung des Verbrauchs berücksichtigen. Der Betrieb führt ein Inventar der Oberflächenwasserressourcen und Grundwasserquellen, die den Wasserkonsum bedienen, und trägt diese in eine Landkarte ein. Genauso muss die Gesamtwassermenge, die jährlich von diesen Quellen erbracht wird, festgehalten werden, sowie die Menge des durch die Betriebsaktivitäten und -abläufe vebrauchten Wassers. 4.2 Jede Oberflächenwasserressource und Grundwasserquelle, die vom Betrieb für landwirtschaftliche und häusliche Zwecke oder für die Produkt-Weiterverarbeitung benutzt wird, muss entsprechende von den zuständigen Behörden und Umweltschutzämtern ausgestellten Konzessionen und Erlaubnisse zur Grundlage haben. 4.3 Die landwirtschaftlichen Betriebe, die mit Bewässerung arbeiten, müssen genau erfassen und nachweisen, daß das Volumen des verbrauchten Wassers und die Dauer der Bewässerung keine Verschwendung verursachen und keine unnötige Bewässerung erfolgt. Der Betrieb muss die Wassermenge und die Dauer der Bewässerung auf Grundlage klimatischer Daten, verfügbarer Bodenfeuchtigkeit und der charakteristischen Bodeneigenschaften definieren. Das Bewässerungssystem muss gutes Design und Instandhaltung vorweisen, um Verschwendung zu verhindern. 4.4 Alle Abwässer des Betriebes müssen entsprechend ihrer Herkunft und des Schadstoffgehalts geklärt werden. Das Klärsystem muss nationalen Gesetzen und lokalen Vorschriften genügen und entsprechende Zulassungen besitzen. Für industrielle Abwässer sind definierte Reinigungsverfahren zwingend notwendig. 4.5 Kritisches Kriterium. Der Betrieb darf industrielle oder häusliche Abwässer nicht in natürliche Gewässer einleiten, außer er beweist, daß die Abwässer den gesetzlichen Anforderungen entsprechen und ihre physischen und biochemischen Eigenschaften nicht die Qualität des aufnehmenden Gewässers beeinträchtigen. Falls legale Definitionen nicht existieren, gelten folgende Minimalanforderungen für Abwässer: 17
Standard fϋr Nachhaltige Landwirtschaft Sustainable Agriculture Network Parameter für Wasserqualität Werte Biochemischer Sauerstoffbedarf Unter 50 mg/l (DBO5,20) Total der abgesetzten Feststoffe Unter 50 mg/l pH-Wert 6.0 – 9.0 Fette und Öle Unter 30 mg/l Fäkale Koliforme Null Es ist verboten, belastete Abwässer mit nicht verschmutztem Wasser zu mischen und diese auf diese Weise in die Umwelt zu entlassen. 4.6 Die Betriebe, die belastete Abwässer in die Umwelt entlassen, müssen über ein Überwachungs- und Analyseprogramm verfügen, das den potentiellen Verunreinigungen und der gültigen Gesetzeslage genügt. Dieses Programm muss Ort und Häufigkeit der Stichprobeentnahmen anzeigen und die durchzuführenden Analysen benennen. Analysen müssen in amtlich zugelassenen Laboratorien durchgeführt werden. Die Laborergebnisse müssen mindestens drei Jahre im Betrieb aufbewahrt werden. Folgende Minimalanforderungen an Analysen und Probeentnahmen müssen erfüllt werden: Wasserzufluss (m³ pro Tag) Parameter für unter 50 50 bis 100 Über 100 Wasserqualität Probeentnahmen Biochemischer jährlich halbjährlich vierteljährlich Sauerstoffbedarf (DBO5,20) Total der monatlich wöchentlich täglich abgesetzten Feststoffe monatlich wöchentlich täglich pH-Wert jährlich halbjährlich vierteljährlich Fette und Öle jährlich halbjährlich vierteljährlich Fäkale Koliforme 18
Standard fϋr Nachhaltige Landwirtschaft Sustainable Agriculture Network 4.7 Kritisches Kriterium. Der Betrieb darf in kein natürliches Gewässer organische oder anorganische feste Stoffe, wie Haus- oder Industrieabfälle, Ausschussprodukte, Bauschutt, Erde und Steine aus Ausschachtungen, Abfälle aus Bodensanierungen und andere Materialien einbringen. 4.8 Der Betrieb muss Klärgruben auf die Behandlung häuslicher und nicht-industrieller Abwässer beschränken, um keine negativen Auswirkungen für Grund- und Oberflächenwasser zu produzieren. Tanks und ihr Entwässerungssystem müssen in dafür geeigneten Böden installiert und für vorgesehenes Fassungsvermögen und geplante Behandlung ausgelegt sein, sowie periodische Inspektionen ermöglichen. Das für die Reinigung von Geräten, die der Ausbringung von Agrarchemikalien dienen, benutzte Wasser muss gesammelt werden und darf nicht mit häuslichen Abwässern gemischt oder in die Umwelt entlassen werden, ohne vorher einer Behandlung unterzogen worden zu sein. 4.9 Falls die volle Erfüllung der Bedingungen dieses Standards, der direkt oder indirekt die Verschmutzung natürlicher Gewässer verhindert, nicht bewiesen wird, muss der Betrieb die Überwachung und Qualitätsanalyse der Oberflächengewässer gewährleisten. Das Programm muss Ort und Häufigkeit der Stichprobeentnahmen anzeigen und die durchzuführenden Analysen benennen. Dieses Programm muss solange durchgeführt werden bis bewiesen werden kann, daß die Aktivitäten die Wasserqualität des aufnehmenden Gewässers nicht herabsetzen. Dies macht die gesetzlichen und amtlich geforderten Überwachungs- und Wasseranalysevorschriften nicht überflüssig. Folgende Analyse-Mindestanforderungen, sowie zusätzliche Analysen, die sich im Rahmen des Prüfungsbesuchs aufgrund festgestellter Typen von Kontaminierung als notwendig erweisen sind durchzuführen: Parameter Zeitpunkt der Probenentnahme Abgesetzte FeststoffeStichprobenentnahme im regnerischsten Monat des Jahres Stickstoff Stichprobenentnahme im regnerischsten Monat des Jahres Phosphorverbindungen Stichprobenentnahme im regnerischsten Monat des Jahres Bestimmte Pestizide Stichprobenentnahme direkt nach Ende der Ausschlussfrist des angewandten chemischen Mittels 19
Standard fϋr Nachhaltige Landwirtschaft Sustainable Agriculture Network 5. FAIRE BEHANDLUNG UND GUTE ARBEITSBEDINGUNGEN Alle Arbeiter des zertifizierten Betrieb und die dort lebenden Familien erfreuen sich der Rechte und Bedingungen, wie sie in der Allgemeinen Menschenrechtserklärung und in der Konvention über Kinderrechte der UNO, sowie in den Verträgen und Empfehlungen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) ausgedrückt sind. Gehälter und Sozialleistungen der Arbeiter sind gleich wie oder höher als die gesetzlichen Mindestleistungen und die Arbeitsstundenzahl darf nicht die national oder durch die ILO festgesetzte Höchstzahl überschreiten. Die Arbeiter können sich frei organisieren, insbesondere um ihre Arbeitsbedingungen auszuhandeln, ohne daß der Betrieb dies behindert. Zertifizierte landwirtschaftliche Betriebe diskriminieren nicht, noch benutzen sie Arbeitskräfte aus Zwangs- oder Kinderarbeit. Sie bieten den Gemeinden der Umgebung Arbeits- und Erziehungsgelegenheiten an. Wohnraum auf dem Betriebsgelände ist in gutem Zustand und hat Trinkwasser, sanitäre Einrichtungen und Hausmüllbeseitigung. Familien, die im Betrieb leben, haben Zugang zu Gesundheitsdiensten und die Kinder können Erziehungseinrichtungen aufsuchen. 5.1 Der Betrieb muss eine soziale Politik aufweisen, die seine Verpflichtung ausdrückt, das geltende Arbeitsrecht und die in diesem Standard erwähnten internationalen Verträge zu respektieren. Diese Politik muss die Rechte und Verantwortlichkeiten der Verwaltung und des Personals zusammenfassen, mit besonderer Betonung auf arbeitsrechtlichen Aspekten, Wohnbedingungen, gesundheitlicher Grundversorgung, Arbeitssicherheit, Fortbildungsmöglichkeiten und Beziehungen zu Gemeinden. Diese Sozialpolitik muss von der Betriebsleitung genehmigt sein, muss allen Arbeitenden im Betriebe bekanntgegeben werden und ihnen komplett zugänglich sein. 5.2 Kritisches Kriterium. Der Betrieb darf in seiner Politik und in seinen Personalangelegenheiten und Verträgen keine Diskriminierung aus Gründen von Rasse, Hautfarbe, Geschlecht, Alter, Religion, sozialer Herkunft, politischer Tendenz, Nationalität, Zugehörigkeit zu Gewerkschaften oder anderen legalen Gruppen, Gesundheitszustand, sexueller Orientierung, Personenstand oder aus irgendeinem anderen Motiv betreiben oder zulassen, gemäss der betreffenden Gesetzgebung, den Konventionen 100 und 111 der ILO oder in diesem Standard. Der Betrieb muss die gleiche Entlohnung, die gleichen Fortbildungsmöglichkeiten, Aufstiegschancen und Leistungen für die gleiche Arbeit anbieten und für das gesamte Personal vorsehen. Der Betrieb darf die politischen, religiösen, sozialen oder kulturellen Überzeugungen der Arbeiter nicht beeinflussen. 5.3 Der landwirtschaftliche Betrieb muss sein Personal direkt anstellen, außer wenn ein Vertragsnehmer spezialisierte oder zeitlich begrenzte Dienste unter denselben Umwelt-, Sozial- und arbeitsrechtlichen Bedingungen dieses Standards anbieten kann. Der Betrieb darf keine festen Vertragsbeziehungen mit Dritten eingehen oder sich direkt an von Angestellten geführten Firmen beteiligen oder sich anderer Mechanismen bedienen, um die direkte Vertragsbeziehung mit seinen Arbeitern zu umgehen und Verpflichtungen zu vermeiden, die normalerweise aus einem Arbeitsvertrag resultieren. Die Anstellung ausländischer Arbeiter muss die Erteilung von Arbeitserlaubnissen durch die zuständigen Behörden voraussetzen. Der Betrieb darf von Arbeitern kein Geld verlangen als Gegenleistung dafür, daß sie eine Arbeitsstelle bekommen. 5.4 Der Betrieb muss eine Zahlungspolitik und Entlohnungsverfahren haben, die die vollständige Bezahlung zum vereinbarten Zeitpunkt und wie im Arbeitsvertrag vorgesehen 20
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