"5 Punkte" Forderungen des VAT zur Schaffung eines nachhaltigen Wett-bewerbs am österreichischen Telekommunikationsmarkt und zur Erreichung der ...

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"5 Punkte" Forderungen des VAT zur Schaffung eines nachhaltigen Wett-bewerbs am österreichischen Telekommunikationsmarkt und zur Erreichung der ...
„5 Punkte“
Forderungen des VAT zur Schaffung eines nachhaltigen Wett-
bewerbs am österreichischen Telekommunikationsmarkt und
zur Erreichung der Ziele der „Digitalen Agenda“

Erläuterungen zum Forderungskatalog
VAT

                                    „5 Punkte“
       Forderungen des VAT zur Schaffung eines nachhaltigen Wettbewerbs am
                    österreichischen Telekommunikationsmarkt

Dieses Dokument erläutert die Forderungen der Alternativen Netzbetreiber in ihrem Positi-
onspapier „5 Punkte“ und soll ein besseres Verständnis gewährleisten. Die plakativen Forde-
rungen werden hier näher ausformuliert und Lösungsansätze präsentiert.

Status Quo

Seit Jahren arbeiten Österreichs Telekomanbieter im Spannungsfeld von politischem
Wunschdenken betreffend Breitbandausbau und strikten Vorgaben hinsichtlich des Konsu-
mentenschutzes und des Datenschutzes.

Alternative Netzbetreiber stehen zusätzlich vor der Herausforderung, den Kampf mit dem
durch die bisherige Regulierung begünstigten ehemaligen Monopolisten aufnehmen zu müs-
sen. Durch die ihr zugestandene Begünstigung schaffte es A1 Telekom Austria trotz der in
den Medien viel propagierten Mobilsubstitution innerhalb der letzten Jahre, zahlreiche neue
feste Breitbandanschlüsse zu realisieren während die auf Vorleistungsprodukte der A1 Tele-
kom beruhenden Breitbandanschlüsse der Alternativen Netzbetreiber rückläufig sind.

Trotz der nicht idealen Rahmenbedingungen haben die Mitglieder des Verbandes Alternati-
ver Telekom-Netzbetreiber in den letzten Jahren sehr viel in Infrastruktur investiert und sind
maßgeblich dafür verantwortlich, dass der österreichische Telekommunikationsmarkt seinen
Kunden qualitativ hochwertige Dienstleistungen zu europaweit einzigartigen Preisen bieten
kann.
Die Europäische Kommission hat im Sommer 2010 durch die „Digitale Agenda für Europa“1
den zukünftigen Weg für den österreichischen Telekommunikationsmarkt vorgezeichnet.
Unter anderem hat sie sehr ambitionierte Ziele gesetzt und vorgesehen, dass bis 2020 i) alle
Europäer Zugang zu Internetgeschwindigkeiten von über 30 Mbit/s und ii) mindestens 50 %
aller europäischen Haushalte Internetzugänge mit über 100 Mbit/s haben.
Tatsächlich ist Österreich allerdings in den letzten Jahren im sogenannten Network Readi-
ness Index von Platz 16 (2008) bzw. Platz 20 (2010) zwischenzeitlich auf Platz 21 (2011)
zurückgefallen.2

Dies ist ein deutliches Zeichen dafür, dass es auf höchster politischer Ebene an einer umfas-
senden, zielgerichteten Politik mangelt, um die Ziele der Digitalen Agenda zu erreichen, den
Breitbandausbau voranzutreiben und die Nutzung des Internets in Österreich zu intensivie-
ren.
Durch die „Breitbandstrategie 2020“, hat Frau Minister Bures im letzten Jahr einen positiven
Schritt für die Entwicklung des Telekommunikationsmarktes in Österreich gesetzt. Um ihre

1
  Die Digitale Agenda für Europa ist eine der 7 Leitinitiativen der „Europa 2020 Strategie“ der Europäischen
Kommission
2
  Quelle: The Global Informa on Technology Report 2010–2011; h p://reports.weforum.org/global‐
informa on‐technology‐2011/. Der Index berücksich gt hierbei (i) Market environment, (ii) Poli cal and regula‐
tory environment, (iii) Infrastructure environment, (iv) Individual readiness, (v) Business readiness, (vi) Gov‐
ernment readiness, (vii) Individual usage, (ix) Business usage und (x) Government usage.

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VAT

ehrgeizige Zielsetzung bis 2020, den flächendeckenden Zugang zu Geschwindigkeiten von
30 Mbit/s sowie die Nutzung von Zugängen mit 100 Mbit/s und mehr in 50 % aller Haushalte
zu erreichen, bedarf es allerdings jetzt einer raschen und wettbewerbsfördernden Umset-
zung.

Die folgenden Forderungen sind aus Sicht des VAT in den nächsten Jahren umzusetzen,
wenn die für die Zukunft des Wirtschaftsstandortes Österreich so wichtige Schlüsselbranche
des Telekommunikations- und Informationssektors nicht noch weiter im internationalen Ver-
gleich zurückfallen soll.

     I.   Höherer Stellenwert der Telekommunikation

Der Telekommunikationssektor wird seine Dynamik nur dann weiterhin entfalten können,
wenn jeglicher, durch vermeintlich politische Rücksichtnahme verursachte, Reformstau ver-
hindert werden kann. Im Besonderen sind die sich ändernden technologischen Gegebenhei-
ten zu berücksichtigen und auf den Grundsatz der Technologieneutralität zu achten.

Die oben erwähnte Breitbandstrategie der Bundesministerin Bures besticht durch eine gute
Aufnahme des Status Quo und geizt nicht mit ehrgeizigen Zielen. Die Strategie beinhaltet
auch Ansätze und Umsetzungsmaßnahmen, die geeignet sein können den Breitbandausbau
voranzutreiben. Offen bleibt jedoch, wann diese Maßnahmen umgesetzt werden und mit
welcher Energie die Ansätze verfolgt werden.

Ähnliche Ziele wie in der Breitbandstrategie 2020 hat Frau Minister Bures bereits bei einer
Pressekonferenz im Oktober 2011, welche gemeinsam mit dem ehemaligen Monopolisten
A1 Telekom Austria abgehalten wurde, formuliert. In der Zwischenzeit hat sie jedoch eher mit
Meldungen die ein schlechtes Licht auf die Telekommunikationsanbieter werfen von sich
hören lassen.

So „beauftragte“ Bundesministerin Bures den VKI mit einer Verbandsklage um klarzustellen,
dass Kundinnen und Kunden von Telekommunikationsunternehmen einen gesetzlichen An-
spruch auf eine kostenlose Papierrechnung haben.3

In einer weiteren Pressemeldung wurden Konsumentinnen und Konsumenten darauf hinge-
wiesen, dass ab nun weitere Verbraucherschutzbestimmungen in Kraft treten. Hierbei beton-
te die Bundesministerin, dass auf Grund der Tatsache, dass „Telefon- und Datendienste ei-
nen immer größeren Stellenwert für jeden Einzelnen haben, [wollen] wir hier für die Konsu-
mentinnen und Konsumenten noch mehr Sicherheit schaffen [wollen]“.4

Als bestes Beispiel für die Tendenz der Pressemeldungen des BMVIT dient die Inseraten-
kampagne zum Thema „Kostenkontrolle“. In dieser Kampagne wurde durch ein Bild eines
Handys in Form einer Mausefalle, ein mehr als negatives Image der Mobilfunkanbieter ge-
zeichnet.

3
    Wien, 05.06.2012 h p://www.bmvit.gv.at/presse/aktuell/nvm/2012/0605OTS0117.html
4
    Wien, 17.02.2012 h p://www.bmvit.gv.at/presse/aktuell/nvm/2012/0217OTS0069.html

                                                                                      Seite 3 von 12
VAT

Der VAT fordert daher eine rasche Umsetzung der in der Breitbandstrategie formulierten
Maßnahmen unter Einbeziehung aller Stakeholder.

 II.   Technologieneutralität

Die ehrgeizigen Zielvorstellungen der garantierten Breitbandversorgung mit Internetge-
schwindigkeiten von 30 Mbit/s und mehr werden nur durch den Einsatz aller am Markt ver-
fügbaren Technologien erreicht werden. Der Gesetzgeber und die Regulierungsbehörde dür-
fen nicht bestimmte Technologien bevorzugen und dadurch massiv in den Wettbewerb ein-
greifen.

Es geht darum, den Endkunden schnelle und qualitativ hochwertige Breitbandzugangsdiens-
te zur Verfügung zu stellen. Über welche Technologie dies geschieht ist aus Endkundensicht
nicht entscheidend – es geht ihm nur um den Produktnutzen.

Durch die Vergabe von Förderungen können durchaus geeignete Impulse gesetzt werden
um den Breitbandausbau voranzutreiben. Wichtig ist allerdings, dass die Vergabebestim-
mungen transparent und technologieneutral gestaltet werden und Förderungen nur dort ver-
geben werden, wo unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten kein Betreiber – auch kein Mobil-
funkbetreiber – ohne Förderung in Infrastruktur investieren würde. Förderungen können
sonst gravierende wettbewerbsverzerrende Auswirkungen nach sich ziehen bzw. von einem
bereits beabsichtigten Ausbau abhalten.

Daher möchten wir als VAT betonen, dass Förderungen sich darauf konzentrieren sollten,
was der Endkunde braucht bzw. möchte und nicht eine bestimmte Technologie bevorzugen.

Der Zugang zur passiven als auch zur aktiven Infrastruktur muss in vollem Umfang und dis-
kriminierungsfrei gewährleistet werden - im Zeitpunkt der Förderung als auch in Zukunft.

Neben den klassischen Infrastrukturförderungen sind insbesondere Maßnahmen zur Förde-
rung und Stärkung der Nachfrage (z.B. durch den Ausbau von eGovernment) aus Sicht des
VAT wünschenswert.

Des Weiteren mangelt es aus Sicht des VAT nach wie vor an der regulatorischen Gleich-
stellung von Mobilfunk und Festnetz, insbesondere bei der Errichtung von Infrastruktur.

Gemäß dem 2. Abschnitt des TKG 2003 werden Festnetzbetreibern umfassende Rechte bei
der Errichtung und Erhaltung von Kommunikationslinien eingeräumt. Mobilfunkbetreiber sind
allerdings bei der Errichtung von Antennentragemasten alleine auf privatrechtliche Vereinba-
rungen angewiesen. Dies führt dazu, dass die A1 Telekom Austria problemlos und unentgelt-
lich ihre für den Breitbandausbau erforderlichen Kabelverzweiger errichten kann, während
Mobilfunkbetreiber selbst an bereits bestehenden Standorten für die Errichtung ihres LTE
Netzwerkes zusätzlich zur Kassa gebeten werden.

Das Errichten von Mobilfunkstandorten auf öffentlichem Grund ist in der Regel teuer und
kompliziert. Staats- und gemeindenahe Unternehmen (zB Österreichische Bundesforste,
Wiener Wohnen) haben das Gewähren von Mobilfunk längst als lukratives Geschäft ent-
deckt.

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VAT

In Österreich betreiben Mobilfunker in etwa 20.000 Mobilfunkstationen auf ca. 6.000 Standor-
ten. Der Durchschnittsmietpreis für einen Standort beträgt in etwa € 5.000 pro Jahr, kann
sich aber in Extremfällen mit bis zu € 60.000 zu Buche schlagen.

Eine Gleichstellung zwischen Festnetz- und Mobilfunkbetreibern lässt sich in diesem Bereich
erreichen, indem die Ausnahmebestimmung in § 5 Abs 1 TKG, welcher zur Folge Leitungs-
rechte nicht zur Errichtung von Antennentragemasten in Anspruch genommen werden kön-
nen, gestrichen wird.

Im Hinblick auf die Verbreitung des Breitbandes in die ländlichen Gebiete gilt es auch die
„nicht neutrale“ Behandlung von Frequenzspektren anzusprechen. Obwohl immer wieder
von der Bedeutung des Breitbandzuganges zur Schließung der „digitalen Kluft“ gesprochen
wird, ist eine Technologieneutralität zwischen Mobilfunk und Rundfunk noch immer nicht ge-
geben.

Während Rundfunkveranstalter die, wertvollen, Frequenzen kostenlos zur Ausstrahlung ihrer
Programme verwenden dürfen, zahlen Mobilfunkbetreiber hohe Summen um ihre Dienste
über die zugewiesenen Frequenzen anbieten zu können. Auch für die so genannten „Richt-
funkstrecken“ haben Betreiber nicht unerhebliche Nutzungsgebühren zu leisten.

Der VAT fordert ein Ende der Bevorzugung des Rundfunks und eine Gleichbehandlung aller
„Frequenznutzer“.

    III.   Ausgewogener Konsumentenschutz5

Der Endnutzer genießt in Österreich, neben einem der günstigsten Preisniveaus in Europa,
auch ein hohes Niveau an Konsumentenschutz.

Wie sehr Betreiber sich an die geltenden Regeln halten, zeigen die Zahlen des Berichtes der
Schlichtungsstelle der RTR GmbH6. Bei fast 16.000.000 Teilnehmeranschlüssen (Fest- und
Mobilnetz) in Österreich ist die Anzahl der Schlichtungsanträge mit 54707 im Jahr 2010 sehr
gering (~0,034% aller Teilnehmeranschlüsse!).

Obwohl Betreiber die geltenden Regelungen einhalten und die Branche im Vergleich zu
anderen bereits jetzt überreglementiert ist, führte der Gesetzgeber in der TKG Novelle
weitere Konsumentenschutzregelungen ein. Teilweise gehen diese Regelungen auch
vollkommen an der Realität vorbei und schreiben Vorgehensweisen vor, die nicht befolgt
werden können bzw. den Konsumenten in einer Weise schützen wollen, die ihm so nicht zum
Vorteil gereicht.

Ein großer Teil der neuen Regelungen geht zwar auf den europäischen „Telecom Review“
zurück und war daher in Österreich verpflichtend umzusetzen. Ohne ausreichendes

5
  Der VAT hat sich in letzter Zeit vermehrt mit dem Thema Konsumentenschutz auseinander gesetzt und ver‐
weist ergänzend, auf den TK‐Barometer und diverse Stellungnahmen unter www.vat.at
6
  Tä gkeitsbericht der Schlichtungsstelle h p://www.rtr.at/de/komp/STR_Bericht2011
7
  Vgl. Abbildung 3, Seite 15, ebenda

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VAT

Augenmaß ist der österreichische Gesetzgeber teilweise deutlich weiter gegangen als im
europäischen Rechtsrahmen vorgesehen.

Des Weiteren sind in den europäischen Richtlinien hauptsächlich Regelungen vorgesehen,
die nur im Falle eines Marktversagens greifen sollen. Dass dieses Marktversagen in
Österreich im Bereich des Konsumentenschutzes nicht gegeben ist, zeigt der zuvor
genannte Bericht der Schlichtungsstelle.

Beispiele für überzogene Intervention des Verordnungs- oder Gesetzgebers gibt es genug.
So wurde letztes Jahr mit der Kostenbeschränkungsverordnung ein Maximallimit für mobile
Datendienste ähnlich der Roaming Verordnung eingeführt, im Digitalen Zeitalter ein Recht
auf eine kostenlose Papierrechnung im Gesetz festgeschrieben und durch die Mitteilungs-
verordnung Betreibern wortwörtlich vorgeschrieben, wie sie mit Ihren Kunden zu kommuni-
zieren haben.

Der Konsumentenschutz ist den Mitgliedern des VAT ein besonderes Anliegen, da die Kun-
denzufriedenheit angesichts des starken Wettbewerbsdrucks und der relativ hürdenlosen
Wechselmöglichkeiten sehr wichtig ist. Trotzdem setzen sie sich für eine differenzierte Be-
trachtung der Materie ein. Der österreichische Gesetzgeber entfernt sich in letzter Zeit immer
weiter von dem vom Europäischen Gerichtshof geprägten Verbraucherleitbild des „durch-
schnittlich informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnitts-
verbrauchers“. Durch die am 22.11.2011 in Kraft getretene Novelle des TKG8 entfernt sich
der Gesetzgeber wieder einen weiteren Schritt von diesem Leitbild.

Sowohl der Gesetzgeber, die Regulierungsbehörde als auch die Justiz sollten sich wieder
des Leitbildes des „durchschnittlich informierten und angemessen aufmerksamen und ver-
ständigen Durchschnittsverbrauchers“ besinnen und den Endkunden in einer vernünftigen
Art und Weise schützen, ohne dabei den Betreibern von Kommunikationsnetzen unverhält-
nismäßige Aufwände aufzuerlegen.

Die immer strenger werdenden Konsumentenschutzregelungen entziehen anderen Berei-
chen, insbesondere dem Breitbandausbau und der Modernisierung der Telekommunikati-
onsnetze die erforderlichen Gelder, da zur Umsetzung einiger „Schutzmechanismen“ von
den Betreibern wesentlich in neue Mechanismen investiert werden muss. Dies gefährdet
mittel- bis langfristig die hohe Qualität der angebotenen Services.

Unterscheidung Privatkunden und Geschäftskunden9

Im Wettbewerb um Kunden agieren die österreichischen Telekomanbieter auf dem Ge-
schäftskundenmarkt und dem Privatkundenmarkt. Beide Kundengruppen unterscheiden sich
grundlegend voneinander – in ihrem Schutzbedürfnis, ihrer Verhandlungsmacht und ihren
Anforderungen an Produkte und Services. Es geht nicht alleine um unterschiedliche Preisge-
staltung, sondern um gänzlich verschiedene Geschäftsmodelle, die den Vertragsbeziehun-
gen der Betreiber mit den jeweiligen Kundengruppen zu Grunde liegen.

8
 BGBl. I Nr. 102/2011
9
 Diesem Thema hat der VAT einen eigenen TK‐Barometer gewidmet, der unter http://www.vat.at/TKB/TK‐
Barometer_2.1_03082012.pdf abzurufen ist

                                                                                         Seite 6 von 12
VAT

Konsumenten und Unternehmer stellen nicht nur als potentielle Endkunden von Telekombe-
treibern eigene Gruppen dar, sondern werden auch im alltäglichen Geschäftsleben unter-
schiedlich behandelt. Zahlreiche Vorschriften sehen unterschiedliche Regelungen für Unter-
nehmer und Konsumenten vor, so zum Beispiel das Unternehmensgesetzbuch (UGB) und
das Konsumentenschutzgesetz (KSchG), die unterschiedliche Vorschriften für Geschäfte
zwischen Unternehmen bzw. zwischen Unternehmen und Verbrauchern vorsehen.

Eine Unterscheidung zwischen diesen zwei (Kunden-)Gruppen zu ziehen ist im Telekommu-
nikationssektor, genauso wie in anderen Bereichen der Wirtschaft, von wesentlicher Bedeu-
tung.

In letzter Zeit beobachtet der VAT allerdings eine besorgniserregende Tendenz des Gesetz-
gebers und der Regulierungsbehörde, diese beiden Kundengruppen vollkommen undifferen-
ziert in einen Topf zu werfen.

So hat es der Gesetzgeber beispielsweise verabsäumt, bei den durch die Novelle 201110 ins
TKG 2003 neu eingeführten Bestimmungen, insbesondere jene die Verträge betreffend, zwi-
schen Konsumenten iSd § 1 KSchG und Unternehmern zu differenzieren.11

Für Telekomnetzbetreiber ist es auf Grund des unterschiedlichen Schutzbedürfnisses, der
Anforderungsprofile und der Verhandlungsmacht von Privat- und Geschäftskunden gröblich
benachteiligend, beide Kundengruppen gleich zu behandeln.

Schutzbedürfnis
In den erläuternden Bemerkungen zum KSchG 1979 erklärt der Gesetzgeber die Schaffung
eines eigenen Konsumentenschutzgesetzes damit, dass „die typischen Umstände, die einen
besonderen Schutz des Verbrauchers erforderlich machen, [sind] die Unterlegenheit des
Verbrauchers gegenüber dem Unternehmer an wirtschaftlicher Macht und an Wissen“ sind.
Während Verbraucher meist nur rudimentäre Kenntnisse von den rechtlichen Rahmenbedin-
gungen eines Vertragsabschlusses haben, kann man von Unternehmen erwarten, dass sie
sich in vertraglichen Belangen auskennen, zumal sie damit tagtäglich konfrontiert sind.

Anforderungen
Auch in ihren Anforderungen sind selbst kleine Unternehmen nicht mit Konsumenten bzw.
Privatkunden zu vergleichen. Während Privatkunden meist Standardanwendungen wie den
Zugang zum "Internet" oder den Zugang zum öffentlichen Telefondienst nachfragen, brau-
chen Unternehmen wesentlich mehr beziehungsweise differenzierte Dienste von Betreibern.
So sind Standortvernetzungen, Nebenstellenanlagen, Videokonferenzservices und spezielle
Datendienste nur ein paar Beispiele der nachgefragten Services.
Obwohl es auch für Geschäftskundenservices Standardlösungen gibt, werden sehr oft indivi-
duelle Paketlösungen zwischen den Betreibern und ihren Geschäftskunden vereinbart. Bei
diesen Sonderlösungen werden oft die angebotenen Dienste entsprechend den jeweiligen
Bedürfnissen der Kunden speziell konfiguriert.

10
     BGBl. I Nr. 102/2011
11
     dies geschieht lediglich hinsichtlich der Mindestvertragsdauer von Verträgen in § 25d TKG

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VAT

Verhandlungsmacht
Insbesondere bei großen Geschäftskunden sehen sich die Telekombetreiber einer großen
Verhandlungsmacht gegenüber gestellt und treten nicht (im Gegensatz zu Geschäften mit
Verbrauchern) als „überlegener“ Partner in die Verhandlungen ein.
Während Privatkunden meist nur einen Vertrag abschließen, versteht es sich von selbst,
dass ein Kunde, der 100 Handyverträge oder die Anbindung eines ganzen Bürohauses
nachfragt, einen wesentlich größeren Spielraum für Verhandlungen hat. In diesen Fällen ist
es sehr oft der Kunde, der den Telekombetreibern die (meisten) Vertragsdetails vorgibt, und
nicht umgekehrt.

Der VAT fordert daher das Ende der Gleichbehandlung dieser unterschiedlichen Kunden-
gruppen. Nicht umsonst hat der Gesetzgeber mit dem KSchG ein eigenes Gesetz eingeführt,
das Konsumenten bevorzugt schützen soll und bewusst die Unternehmen (d.h. Geschäfts-
kunden) aus diesem besonderen Schutz ausgenommen.

Over The Top Player

Die sogenannten „Over The Top Player“ (OTT) wie zB Google, Amazon und Skype erwirt-
schaften mit Ihren Services, die sie über die Infrastruktur der lokalen Netzbetreiber anbieten,
hohe Umsätze, leisten aber keinen Beitrag zum Ausbau oder zur Aufrechterhaltung jener
Infrastruktur auf die sie angewiesen sind. Viel mehr noch greifen sie auch in das Kernge-
schäft der Telekomnetzbetreiber ein, in dem sie, wie zum Beispiel Skype, gratis Telefonie
und Kurznachrichten ermöglichen.

OTTs nutzen die Infrastruktur der Telekomnetzbetreiber als reine „Bitpipes“ und sind (aktuell)
auch auf die Weiterentwicklung der mitbenutzten Infrastruktur angewiesen, da nur mit einer
modernen Infrastruktur die immer datenintensiveren Services fehlerfrei an die Kunden er-
bracht werden können.

Der VAT fordert einheitliche Rahmenbedingungen für OTTs und in Österreich ansässige Te-
lekom-Netzbetreiber, denn Telekom-Netzbetreiber werden durch die gegenwärtige regulato-
rische bzw rechtliche Situation in ihrer Wettbewerbsfähigkeit beeinträchtigt und aus einzel-
nen Marktsegmenten verdrängt.

Während österreichische Unternehmen strengen Regelungen unterliegen, zum Beispiel der
zwingenden Papierrechnung, die Sammlung und Verwendung von Bonitätsdaten sowie dem
Verbot der personenbezogenen Auswertung von Surf-/Kaufverhalten, kann sich beispiels-
weise Amazon über alle diese (nationalen) Regelungen hinwegsetzen.

Insbesondere das Surf- und Kaufverhalten wird von Amazon akribisch ausgewertet, um den
Kunden maßgeschneiderte Kaufempfehlungen zukommen zu lassen. Daneben werden auch
Empfangs- und Lesebestätigungen von E-Mails, Logins, E-Mail-Adressen, Passwörtern, etc.
gesammelt und gespeichert.

Da alle großen OTTs ihren Sitz außerhalb Österreichs (viele sogar außerhalb der EU) ha-
ben, ist es schwer diese zu regulieren. Als Konsequenz daraus reguliert man die heimischen
und dadurch greifbaren Telekom-Netzbetreiber stärker und versucht – zumindest teilweise –
ihnen die Lösung der von OTTs verursachten Probleme aufzubürden.

                                                                                   Seite 8 von 12
VAT

Der Ansatz heimische Netzbetreiber für konsumentenschutzrechtliche Verfehlungen von
OTTs einstehen zu lassen, schwächt diese und gefährdet das Ziel der Schaffung einer mo-
dernen elektronischen Kommunikationsinfrastruktur zur Förderung der Standortqualität auf
hohem Niveau.

Es zeigt sich hier ein deutliches europäisches Problem, weshalb wir die Regulierungsbehör-
de und das Ministerium auffordern, dieses Thema aktiver in den europäischen Gremien an-
zusprechen und dort Lösungen zu finden.

IV.       Strukturelle Änderungen der A1 Telekom Austria

Betrachtet man den Festnetzendkundenmarkt, ist eine deutliche Tendenz zur Remonopoli-
sierung zu sehen. Die Marktanteile der A1 Telekom Austria steigen ebenso kontinuierlich,
wie die Zahl der von alternativen Netzbetreibern genutzten Entbündelungen und Bitstream
Vorleistungen sinken.

   1.300,0

   1.200,0

   1.100,0

   1.000,0

        900,0

        800,0

        700,0

        600,0
                    Q 3 2008       Q 3 2009       Q 3 2010        Q 3 2011         Q 3 2012
Abbildung 1 Breitbandanschlüsse im Festnetz der A1 Telekom Austria in Tausend; Quelle :
http://www.telekomaustria.com/ir/fact-sheet.php

 75,0
 70,0
 65,0
 60,0
 55,0
 50,0
 45,0
 40,0
 35,0
 30,0
                Q 3 2008       Q 3 2009       Q 3 2010         Q 3 2011          Q 3 2012

Abbildung 2 Vorleistungsbreitbandanschlüsse in Tausend; Quelle http://www.telekomaustria.com/ir/fact-
sheet.php

                                                                                          Seite 9 von 12
VAT

 300,0
 295,0
 290,0

 285,0
 280,0
 275,0
 270,0

 265,0
 260,0
             Q 3 2008        Q 3 2009         Q 3 2010         Q 3 2011         Q 3 2012

Abbildung 3 Entbündelte Anschlüsse in Tausend; Quelle http://www.telekomaustria.com/ir/fact-sheet.php

Es liegt der Schluss nahe, „dass die nach den §§ 38 bis 42 oder nach § 47 Abs. 1 auferleg-
ten regulatorischen Verpflichtungen nicht zu wirksamem Wettbewerb auf dem Festnetzmarkt
geführt haben und wichtige und andauernde Wettbewerbsprobleme oder Marktversagen“
bestehen. Für diesen Fall steht der Regulierungsbehörde die Verpflichtung zur „funktionellen
Trennung“ nach § 47a TKG 2003 zur Verfügung, die als „ultima-ratio“ auferlegt werden kann.

Der VAT hat sich bereits in der Konsultation zur letztjährigen TKG Novelle dafür ausgespro-
chen, in regelmäßigen Abständen eine Überprüfung der mit dem Zugangsnetz in Zusam-
menhang stehenden Märkte, dahingehend durchzuführen, ob ein derartiges Marktversagen
vorherrscht, welches eine funktionelle Trennung rechtfertigen würde.

Da der Gesetzgeber unserer Forderung nicht nachgekommen ist und die funktionelle Tren-
nung lediglich als außerordentliche Verpflichtung in die „Regulatory Toolbox“ aufgenommen
hat, ist es wenig verwunderlich, dass die Telekom-Control-Kommission in den letzten Markt-
analysen, die Notwendigkeit dieser Verpflichtung gar nicht ernsthaft geprüft hat.

Der VAT fordert daher Politik und Regierung auf, sich für eine strukturelle Änderung der
A1 Telekom Austria einzusetzen und als Eigentümer auf die Loslösung einer unabhängi-
gen Infrastrukturgesellschaft zu drängen.

Im Hinblick auf die kritische Infrastruktur, die Telekommunikationsinfrastruktur zweifelsohne
darstellt, hätte die strukturelle Trennung den Vorteil, dass der Staat über die Infrastrukturge-
sellschaft zumindest die Kontrolle über die Festnetz-Infrastruktur erhalten würde. Es wäre
dem Staat dadurch möglich die Infrastruktur bestmöglich gegen Ausfälle abzusichern, die
Grundversorgung aller Bürger zu garantieren und ein ausreichendes Maß an Qualität zu ge-
währleisten. Auch im Sinne der immer wieder diskutierten „Netzneutralität“, hätte der Bund
die endgültige Entscheidung welche Mechanismen eingesetzt werden und könnte so den
unbeschränkten und gleichen Zugang zu Informationen gewährleisten.

Ein weiterer Weg zur Schaffung eines „level playing field“ für alle Betreiber wäre der Verkauf
sämtlicher Anteile der Republik an A1 Telekom Austria. Vom „urtypischen österreichischen
Telekommunikationsunternehmen“ ist spätestens seit dem Einkauf von Carlos Slim nichts
mehr übrig.

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VAT

                                                                      ÖIAG (Republik Österreich)
                                            28%

                          49%                                         América Móvil (direkt und
                                                                      indirekt)

                                                                      Streubesitz inkl.
                                           23%                        Mitarbeiteranteile und eigene
                                                                      Aktien

Abbildung 4 Verteilung der Aktien der A1 Telekom Austria AG, Quelle:
http://www.telekomaustria.com/ir/aktionaersstruktur.php, Stand 23.01.2012

Außer der Dividende, die die ÖIAG jährlich empfängt, ist von einem Einfluss nichts mehr zu
sehen. Sofern alle Anteile verkauft würden, bestünde auch seitens der Politik kein gesteiger-
tes Interesse, die A1 Telekom Austria gegenüber anderen Telekombetreibern zu bevorzu-
gen.

     V.    Adaption/Modernisierung Universaldienst

Die anachronistische Verpflichtung der A1 Telekom Austria, unrentable Sprechstellen
betreiben zu müssen, wirkt sich zum Nachteil aller Telekomnetzbetreiber aus und ist auf-
zuheben.

A1 Telekom Austria AG ist als Universaldiensterbringer verpflichtet in Österreich eine flä-
chendeckende Versorgung mit öffentlichen Sprechstellen sicherzustellen, obwohl deren Nut-
zung seit Jahren stark rückläufig ist12. Da A1 Telekom Austria verpflichtet ist, für eine flä-
chendeckende Versorgung mit öffentlichen Sprechstellen zu sorgen, betreibt sie österreich-
weit rund 15.500 Sprechstellen, von denen lediglich knapp 3.500 kostendeckend betrieben
werden können. Die restlichen sind unrentabel und erwirtschaften im Schnitt ein Minus von
900 € pro Jahr und Sprechstelle. Diese Kosten sind von A1 Telekom Austria und den alter-
nativen Netzbetreibern zu tragen.

Neben öffentlichen Sprechstellen stehen den typischen Nachfragern heute zahlreiche Alter-
nativen, wie die Nutzung von Call-Shops oder Prepaid-Bezahlmodelle (Calling-Cards über
Kostenfreie 0800er Zugangsnummer) die anschlussunabhängig genutzt werden können, zur
Verfügung.

12
     Der Verkehrsrückgang von 2008 auf 2009 lag bei rd. ‐34%

                                                                                         Seite 11 von 12
VAT

Obwohl durch das Recht auf einen Anschluss zum öffentlichen Telefondienst in Verbindung
mit dem Fernsprechentgeltzuschussgesetz, einer Mobilpenetration von über 135% und einer
mobilen Netzabdeckung von mehr als 98% sichergestellt ist, dass alle ÖsterreicherInnen einen
leistbaren Zugang zum öffentlichen Telefondienst haben, besteht weiterhin die anachronisti-
sche Verpflichtung unrentable Sprechstellen betreiben zu müssen.

Dies führt dazu, dass rd. ¾ der Sprechstellen nicht mehr rentabel betrieben werden können
und ein Defizit von rund € 13 Mio. pro Jahr (2009) erwirtschaftet wird. Da die Anzahl der
Standorte nicht reduziert werden kann und gleichzeitig deren Nutzung kontinuierlich zurück-
geht, steigt dieses Defizit stetig an.

Durch diese Verpflichtung werden Betreiber gezwungen, ein nicht mehr zeitgemäßes und
unrentables Geschäftsmodell aufrecht zu erhalten und zu finanzieren, obwohl die jährlich
stark sinkende Nachfrage belegt, dass öffentliche Sprechstellen von Österreichs Bürgerinnen
und Bürgern nicht mehr benötigt werden.

Die hier verschwendeten Millionen fehlen den Betreibern bei der erforderlichen Modernisie-
rung der Netzinfrastruktur, welche die Basis für ein nachhaltiges Wirtschaftswachstum und
für das Erreichen der ehrgeizigen Ziele der Digitalen Agenda für Europa darstellt.

Auf europäischer Ebene finden sich einige Beispiele wo öffentliche Sprechstellen bereits
heute nicht mehr im Rahmen des Universaldienstes bereitgestellt werden müssen oder An-
passungen an die gesunkene Nachfrage möglich sind:

          Deutschland (generell keine Universaldienstverpflichtung, nur möglich wenn Markt
           Leistung nicht erbringt)
          Italien (Telekom Italia ist es erlaubt bis zu 30.000 Sprechstellen pro Jahr abzubauen)
          Luxemburg (keine Universaldienstverpflichtung, Erbringung auf freiwilliger Basis)

Durch die TKG Novelle 2011, wurde ein Paradigmenwechsel vollzogen „und eine ausdrückli-
che Verpflichtung zur Erbringung des Universaldienstes nur mehr dann vorgesehen, wenn
diese Leistungen ansonsten nicht erbracht werden würden. Wenn jedoch keine Defizite im
Angebot von Universaldienstleistungen bestehen, erübrigt sich eine Universaldienstaus-
schreibung und der bisher zur Universaldienstleistung Verpflichtete ist mit Bescheid von sei-
ner Verpflichtung zu entbinden.“13

Ebenso wird festgestellt, dass „wirtschaftlich nicht zu rechtfertigende Überversorgung [Anm.
von öffentlichen Sprechstellen] nicht mehr verpflichtend erbracht werden“ muss.14
Der VAT fordert das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie auf A1 Te-
lekom Austria aus ihrer Verpflichtung, unrentable Sprechstellen betreiben zu müssen, zu
entlassen.

13
     EB zur TKG Novelle 2011; zu § 30
14
     EB zur TKG Novelle 2011; zu § 27 Abs. 2

                                                                                    Seite 12 von 12
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