Stellenbesetzung Personalfragen - StudiWeb der PH Zürich

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Stellenbesetzung Personalfragen - StudiWeb der PH Zürich
Kanton Zürich
Bildungsdirektion
Volksschulamt

Stellenbesetzung
Personalfragen
Matthias Weisenhorn, Volksschulamt, Abteilung Lehrpersonal

                         -lich willkommen!

                                         Folie 2

Themen

 Lehrerstellenmarkt
 Tätigkeit als Lehrperson
    Anstellungsverhältnis
    Kompetenzaufteilung
    Stellensuche, Bewerbungen, Auswahl
    Anstellung, Lohn, Lohnentwicklung,
     Dienstjahre
    Rechte & Pflichten
    Lohnfortzahlung
    Beendigung Arbeitsverhältnis

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Themen

 Tätigkeit als Vikarin oder Vikar
    Stellensuche
    Lohn
 Adressen, Informationen

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Lehrerstellenmarkt

 Unterschiedliche Betrachtungsweisen
    PH-Studierende
       Finde ich eine Stelle?
    Schulgemeinden und Volksschulamt
       Können wir die offenen Stellen besetzen?
       Nehmen genügend PH-Studierende den
        Schuldienst auf?

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Einflussfaktoren Lehrerstellenmarkt

 Allgemeine Wirtschafts- / Arbeitsmarktsituation
 Künftiger Bedarf
    Schülerzahlen; Verschiebung Schuleintritt
    Lehrpersonen (Pensionierungen, Fluktuation)
    Aktuelle Besetzung
 Absolventinnen und Absolventen der PH
 Wiedereinstieg & Zuwanderung aus anderen Kt.
 Emotionale und psychologische Faktoren

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Prognose fürs 2020

 Lehrerstellenmarkt: Differenzierte Betrachtung
  nach Schulstufe
 Prognose 2020
    Kindergartenstufe: Angespannte Situation
    Unterstufe: Leicht angespannte Situation
    Mittelstufe: Angespannte Situation
 Empfehlung des Volksschulamtes
    Flexibilität (Schulort, BG, Schulstufe)
    Geduld, Geduld, Geduld …

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Tätigkeit als Lehrperson

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Öffentlich-rechtl. Anstellungsverhältnis

 Eigene Rechtsgrundlagen
    Lehrpersonalgesetz (LPG),
     Lehrpersonalverordnung (LPVO)
       Gesetz über die Pädagogische Hochschule
        (PHG)
       Personalgesetz (PG), Personalverordnung
        (PVO), Vollzugsverordnung zum
        Personalgesetz (VVO)
 Obligationenrecht (OR) hat keine Wirkung

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Besonderheiten

 Detaillierte Regelungen in vielen Belangen
  (ersetzt faktisch GAV)
 Anstellungsverfügung (kein Anstellungsvertrag)
 Lohnsystem
 Lohnfortzahlung bei Krankheit oder Unfall
 Kündigungsschutz
 Grundsätzlich unbefristet

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Tätigkeit als Lehrperson: Allgemeines

 Voraussetzung für Anstellung als Lehrperson
  (§ 7 Lehrpersonalgesetz)
    Lehrdiplom als Volksschullehrperson
    Ausnahmeregelung (z.B. Quest-Studierende)
 Lektionen aus Lektionentafeln (unabhängig vom
  Beschäftigungsgrad)
 Probezeit
    Dauer: 5 Monate
    Kündigungsfrist: 7 Tage
    Kündigungstermin: auf letzten Tag vor
     Schulferien

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         Kompetenzaufteilung

         Schulleitung
     Direkte Vorgesetzte
            - Auswahl                                Volksschulamt
   - Zuweisung zur Klasse                               Lohn- und
- Aufteilung Arbeitszeit (nBA)                    Aufsichtsbehörde
 - MAB (Leitung/Mitwirkung)                         - Administration
    - jährliches MAG                            - Lohn & -auszahlung
     - evtl. Urlaub                              - Dienstjahre & DAG
                          Schulpflege
                                                   - Lohnentwicklung
                     Anstellungsbehörde
                                               - Bez. Urlaub (> 1 Wo.)
                        - Anstellung, BG
                                                   - IV-Entlassungen
                    - Zuweisung zur Schule
                                                      - Abfindungen
                  - MAB (Leitung/Mitwirkung)
                        - Unbez. Urlaub
                    - Bez. Urlaub (≤ 1 Wo.)    - Vikariats-Anstellungen
                           - Kündigung

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         Stellensuche, Bewerbung, Auswahl

          Stellenausschreibungen
             Stellenbörse VSA: www.vsa.zh.ch
              ( E-Mail-Service)
             Tageszeitungen, Schulblatt
             Beziehungen
          Bewerbung an Schulpflege (Schulverwaltung,
           Schulleitung)
          Auswahl durch Schulleitung
          Formeller Anstellungsentscheid durch
           Schulpflege
            Zusage nur an einem Schulort !

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Folie 13

Stellenbörse VSA

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Strafregisterauszug

 Privatauszug («Strafregisterauszug»)
    Vor der 1. Bewerbung bestellen
    Nicht den Bewerbungsunterlagen beilegen
    Am Bewerbungsgespräch vorzeigen
    Bei Anstellung: Fürs Personaldossier abgeben
 Sonderprivatauszug
    Bestellung: Bestätigung Schulpflege nötig
    Muss bei Anstellung eingereicht werden
    Wird ins Personaldossier ablegt

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Folie 15

Anstellung als Lehrperson

 Schulpflege: Anstellungsverfügung  ans VSA
 VSA: 2. Anstellungsverfügung (Lohndaten)
   an Lehrperson
    2 Verfügungen
    Lohntabelle und Einstufungstabelle
    UVG-Informationen
    BVK-Vorsorgeleistungen
    Gesetzessammlung (graues Büchlein)

                                   Folie 16

Lehrdiplom nicht erhalten: Was nun?           (1)

 Falls bereits heute bekannt
 Fehlende Fremdsprachkompetenz und ähnliches
    Gegenüber GSP kommunizieren
    Anstellung als Lehrperson möglich (Ausnahme)
    Befristete Anstellung; 90 % des Lohns
    Beschäftigungsgrad: nicht zu hoch wählen
    VSA: Prov. Zulassung und terminliche Auflagen
     zum Abschluss
        Grundsätzlich: Maximal 1 Jahr o. Abschluss
    Nach Abschluss: 100 % Lohn ab Folgemonat
 Fehlende Präsenzleistungen an der PH
    Keine Stelle als LP antreten;
     evtl. Vikariatsdienst (90 % Lohn)

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Folie 17

Lehrdiplom nicht erhalten: Was nun?                         (2)

 Nicht erwartet bzw. vorhersehbar
    Umgehend GSP und VSA informieren
    Anstellung als Lehrperson weiterhin möglich
    Befristete Anstellung; 90 % des Lohns
    Beschäftigungsgrad: evtl. reduzieren
    VSA: Prov. Zulassung und terminliche
     Auflagen zum Abschluss
       Grundsätzlich: Maximal 1 Jahr
        ohne Abschluss
    Nach Abschluss: 100 % Lohn ab Folgemonat

                                              Folie 18

Lohneinstufung 2020 Kindergartenstufe

 Ausschnitt Lohntabelle Kindergartenstufe 2019
  (2020: Teuerung noch unklar)

Lohnstufe   Jahresgrundlohn (100 % brutto)    Jahrgänge für 2020
    5                   98’275                  1987 & 1988 ???
    4                   95’890                  1989 – 1992 ???
    3                   92’702                     1993 & 1994
    2                   89’512                     1995 & 1996
    1                   86’327                  1997 und jünger

Kindergartenlehrpersonen haben in der Regel
einen Beschäftigungsgrad von maximal 90 %.

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Folie 19

Lohneinstufung 2020 Primarstufe

 Ausschnitt Lohntabelle Primarstufe 2019
  (2020: Teuerung noch unklar)

Lohnstufe      Jahresgrundlohn (100 % brutto)             Jahrgänge für 2020
   5                          104’938                      1986 & 1987 ???
   4                          101’533                      1988 – 1991 ???
   3                          98’127                         1992 & 1993
   2                          95’526                         1994 & 1995
   1                          92’120                       1996 und jünger

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Lohnentwicklung (Werte 2019)
                                       Primarstufe
                                 Lohnstufe    Grundlohn          MAB
                                    27          147’929
                                    26          146’467
             Überstufen                                       Sehr gut
                                    25          145’008
                                    24          143’548
             1. Lohnmaximum         23          142’087
                                    22          140’627
                                    21          139’170
            Ordentliche             20          137’708
            Stufen                  19          136’248
                                    18          134’790
            (individuelle
                                    17          133’328          Gut
            Lohnerhöhungen)         16          131’869
                                    15          130’407
                                    14          128’951
                                    13          127’490
                                    12          126’031
                                    11          124’570
                                    10          121’163
                                    09          117’756
                                    08          114’350
            Automatische            07          111’751
            Stufenerhöhung          06          108’346
                                    05          104’938
                                    04          101’533
                                    03          98’127
                                    02          95’526            keine
             Anlaufstufen
                                    01          92’120

                                                                               10
Folie 21

Lohnentwicklung
 Anlaufstufen (Lohnstufen 1 und 2)
    Automatische Erhöhung per 1.1. (kein MAB; keine
     Quote)
 Automatische Stufenerhöhungen (Lohnstufen 3, 5, 7, 9,
  11 und 12)
    Per 1.7. (MAB «Gut» oder «Sehr gut»; keine Quote)
 Individuelle Lohnerhöhung (übrige Lohnstufen)
    Per 1.7. (MAB «Gut» oder «Sehr gut»; Quote durch
     Regierungsrat jährlich festgelegt und bewilligt)
 Teuerung (per 1.1.; durch Regierungsrat festgelegt)

                                      Folie 22

Dienstjahre

 Die beim Kanton Zürich geleistete Dienstzeit,
  unabhängig vom Beschäftigungsgrad
 Relevant für
    Dienstaltersgeschenk
     (nach 10, 15, 20, 25, 30, 35, 40, 45, 50 J.)
    Lohnfortzahlung im Krankheitsfall
    Dauer der Sperrfrist
     (bei Kündigung durch Arbeitgeber)
    Abfindung (Höhe)

                                                          11
Folie 23

Neu definierter Berufsauftrag

 Netto-Arbeitszeit bei Beschäftigungsgrad 100 %
    < 50jährig: 1’890 Arbeitsstunden
    50 – 59jährig: 1’873 Arbeitsstunden
    ≥ 60jährig: 1’831 Arbeitsstunden
 5 Tätigkeitsbereiche
    Unterricht                   58 h pro WL
     LP in Berufseinführung       +1.5 h pro WL
    Schule                       60 h bei 100 %
    Zusammenarbeit               50 h bei 100 %
    Weiterbildung                30 h bei 100 %
    Klassenlehrperson            100 h pro Klasse

                                    Folie 24

Weitere Hinweise

 Grundauftrag: LP erfüllen ihre Arbeitsleistung
  innerhalb der festgelegten Arbeitszeit
 Beschäftigung über 100 %
    Grundsätzlich nicht möglich
    Falls doch: Kompensation im Folgejahr
 Teilzeit beschäftigte Lehrpersonen
 Versicherungen (z.B. Unfalldeckung durch
  Krankenkasse; AHV-Lücken)
 Dauer bezahlter Mutterschaftsurlaub:
  16 Kalenderwochen

                                                     12
Folie 25

Rechte

 Rechtliches Gehör
 Rechtsmittel & Rechtsmittelbelehrung
 Einsicht ins Personaldossier (Schulgemeinde
  und Volksschulamt)
 Mitarbeiterbeurteilung alle 4 Jahre
  (ab Lohnstufe 3)
 Regulärer Schulbesuch

                                          Folie 26

Pflichten
 Berufsauftrag
    Unterricht (inkl. Vor- und Nachbereitung)
    Schule
    Zusammenarbeit
    Weiterbildung
 Mitarbeiterbeurteilung alle 4 Jahre (ab Lohnstufe 3)
 Einhaltung Stundenplan
    Keine Kompensation
    Keine alternierenden Unterrichtsverpflichtung
     (Ausnahme: Kindergartenstufe am Mi)

                                                         13
Folie 27

Lohnfortzahlung bei Krankheit und Unfall
 Krankheit und Nichtberufsunfall (NBU)
    Im 1. Dienstjahr: 3 Mt. 100 %      3 Mt. 75 %
    Im 2. Dienstjahr: 6 Mt. 100 %      6 Mt. 75 %
    Ab 3. Dienstjahr: 12 Mt. 100 %
    Anschliessend:     Weiterausrichtung von max. 75 %
     (bis total 24 Mt.) möglich
                        (bei NBU: Mind. UVG-Taggeld)
 Berufsunfall
    Ab 1. Dienstjahr: 12 Mt. 100 %     anschliessend 80 %

                                       Folie 28

Beendigung Arbeitsverhältnis

 Zuständigkeit: Schulpflege
 Während Probezeit:
    Auf letzten Schultag vor Schulferien
    Frist: 7 Tage
 Nach Probezeit:
    Nur auf Ende Schuljahr (31.07.)
    Frist: 4 Monate (einheitlich, unabhängig der
     Dienstjahre)

 Befristete Anstellung
 Im gegenseitigen Einvernehmen

                                                             14
Folie 29

Tätigkeit als Vikarin oder Vikar

                                                                 Folie 30

Durchschnittlicher Vikariatsbedarf
                   1200

                   1000
Anzahl Vikariate

                   800

                   600

                   400

                   200

                     0
                          8

                              9

                                  10

                                       11

                                            12

                                                 1

                                                      2
                                                             3

                                                                 4

                                                                       5

                                                                            6

                                                                                7

                                                     Monat

                                                                                    15
Folie 31

Tätigkeit als Vikarin oder Vikar

 Stellenangebote
     Stellenbörse VSA: www.vsa.zh.ch
     Sektor Personal: 043 259 22 70;
      personal@vsa.zh.ch
 Bewerbung an offenen Stellen (Kurz-Lebenslauf)
 Auswahl durch Schulleitung
 Anstellungsbehörde: Volksschulamt
 Rolle als Vikarin: Übernahme, Vikariat, Rückgabe
 Vikariatsentlöhnung: Lektionenansatz
    Ab 16 Schulwochen an gleicher Stelle:
     Monatslohn möglich

                                  Folie 32

Vikariatslöhne 2019 (mit Lehrdiplom)

 Regelklassen
    Kindergartenstufe      Fr. 85.25
    Primarstufe            Fr. 88.61
    Sekundarstufe          Fr. 93.89
 Integrative Förderung und Besondere Klassen
    Kindergartenstufe      Fr. 83.03
    Primarstufe            Fr. 88.61
    Sekundarstufe          Fr. 93.89
 Ohne Lehrdiplom: 90 % des Ansatzes
 Höhere Ansätze ab Alter 50

                                                     16
Folie 33

Verschiedenes

                                Folie 34

Adressen, Informationen

 Internet
    www.vsa.zh.ch
    www.phzh.ch
 Abteilung Lehrpersonal
    Allgemein        043 259 22 66
        E-Mail       lehrpersonal@vsa.zh.ch
    Sektor Personal 043 259 22 70
                      (z.B. für Vikariate)
        E-Mail       personal@vsa.zh.ch
    Sektor Lohn      043 259 22 72
        E-Mail       lohn@vsa.zh.ch

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Kanton Zürich
Bildungsdirektion
Volksschulamt

Herzlich willkommen
im Schuldienst
Wir freuen uns auf Sie !

          Danke für Ihre Aufmerksamkeit

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