STEUERFRAGEN AUS DER SICHT DER LOHNBUCHHALTUNG - IRÈNE STALDER - PWC SWITZERLAND - UNTERNEHMER FORUM ...
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Irène Stalder Steuerfragen aus der Sicht der Lohnbuchhaltung Steuerfragen aus der Sicht der Lohnbuchhaltung Irène Stalder – PwC Switzerland Agenda Lohnausweis Neuerungen im FAQ 23. August 2018 Wegleitung ab 1. Januar 2019 Aus- und Weiterbildung, Coaching, Outplacement FABI und Autopauschalen Spesenreglement Pauschalspesen Mobiltelefon Quellensteuern Quellensteuerrevision Verwaltungsrat Sozialversicherungen © Zürcher Steuerseminar 2018 1
Irène Stalder Steuerfragen aus der Sicht der Lohnbuchhaltung Lohnausweis (LA) Angepasste Wegleitung gültig ab 2018 Diese Version enthält jedoch keine Detailangaben zur Deklaration von Aus- und Weiterbildungskosten. Aktualisiertes FAQ zum Lohnausweis vom 23. August 2018 Auswahl neu eingefügter Fragen/Ergänzungen: Gehaltsnebenleistungen und Leistungen von Dritten Lohnnachgenuss Jahresübergreifende Quellensteuern Aus- und Weiterbildung (in Anlehnung an das Kreisschreiben Nr. 42) Nachfolgend die wichtigsten Punkte (nicht abschliessend) LA FAQ F3 – Fahrtkostenabzug bei GA (1/2) Wirkt sich die Begrenzung des Fahrtkostenabzugs (FABI) auf die Deklaration des gratis oder vergünstigt abgegebenen Generalabonnements aus? Bei geschäftlich notwendigem GA keine Auswirkung Feld F ankreuzen Keine Aufrechnung unter Ziffer 2.3 des LA Keine Bemerkung unter Ziffer 15 über allfälligen Anteil Aussendienst Hingegen ist unter Ziffer 15 eine Bemerkung zur Gratisabgabe oder allfälligen Kostenbeteiligung des Arbeitnehmers in CHF möglich. © Zürcher Steuerseminar 2018 2
Irène Stalder Steuerfragen aus der Sicht der Lohnbuchhaltung LA FAQ F3 – Fahrtkostenabzug bei GA (2/2) Bei nicht geschäftlich notwendigen GA Marktpreis resp. Differenz zum bezahlten, niedrigeren Kaufpreis unter Ziffer 2.3 des LA aufrechnen. Feld F nicht anzukreuzen Keine Bemerkung unter Ziffer 15 über allfälligen Anteil Aussendienst Für Mitarbeitende des VöV (Verband öffentlicher Verkehr): Separate Regelung LA FAQ 2.3.1 – Waren/Dienstleistungen von Dritten Muss der Arbeitgeber auf dem LA eine Gehaltsnebenleistung deklarieren, wenn der Mitarbeiter aufgrund des Arbeitsverhältnisses von einem unabhängigen Dritten vergünstigt Waren oder Dienstleistungen beziehen kann? Nein. Voraussetzung ist, dass die Vergünstigung des Dritten auf Freiwilligkeit beruht und ohne Gegenleistung des Arbeitgebers eingeräumt wird. © Zürcher Steuerseminar 2018 3
Irène Stalder Steuerfragen aus der Sicht der Lohnbuchhaltung LA FAQ 4 1 – Lohnnachgenuss (1/2) Nach dem Tod eines Arbeitnehmers wurde der Witwe ein Lohnnachgenuss (Besoldungsnachgenuss) ausbezahlt. Muss ihr für diese Leistung ein separater LA erstellt werden, obwohl mit ihr kein Arbeitsverhältnis bestand? Variante 1 LA für Arbeitnehmer vom 1. Januar bis zum Todestag. Besoldungsnachgenuss an Witwe separate Rentenbescheinigung (Feld B) Betrag unter Ziffer 4 mit Vermerk «Besoldungsnachgenuss» Lohnperiode: Monat, in welchem die Auszahlung erfolgte; falls Auszahlung in mehreren Monatsraten: Gesamtdauer der Ratenzahlungen aufführen. LA FAQ 4 1 – Lohnnachgenuss (2/2) Variante 2 Besoldungsnachgenuss an Witwe wird auf dem LA des verstorbenen Arbeitnehmers aufgeführt. Ziffer 15: Bemerkung «Inkl. Besoldungsnachgenuss von CHF ... für Name, Adresse, Wohnort des überlebenden Ehegatten». © Zürcher Steuerseminar 2018 4
Irène Stalder Steuerfragen aus der Sicht der Lohnbuchhaltung LA FAQ 9 2 – kantonale Versicherungsabzüge Können weitere kantonale, gesetzlich vorgeschriebene Beiträge, die dem Arbeitnehmer vom Lohn abgezogen werden, ebenfalls unter Ziffer 9 aufgeführt werden? Nein. Unter Ziffer 9 können nur die Versicherungsbeiträge für AHV/IV/EO/ALV/NBUV abgezogen werden (Wegleitung zum LA, Rz 42). Weitere kantonale, gesetzlich vorgeschriebene Beiträge können unter Ziffer 15 aufgeführt werden (z.B. Zahlungsgrund und Betrag). LA FAQ 12 1 – jahresübergreifende Quellensteuern (1/2) Wie sind die aus Vorjahren nachzuzahlenden oder zurückzuerstattenden Quellensteuern aufzuführen? Unter Ziffer 12 des LA ist immer der gesamte bezahlte Quellensteuerbetrag des massgebenden Kalenderjahrs auszuweisen. Unter Ziffer 15 ist die (unter Ziffer 12 enthaltene) Höhe der vom SSL nachzuzahlenden Quellensteuern aus Vorjahren resp. die Höhe der zurückzuerstattenden Quellensteuern aufzuführen. Nicht zu deklarieren sind allfällige Rückzahlungen oder Nachforderungen der Steuerverwaltung infolge Tarifkorrektur oder nachträglicher, ordentlicher Veranlagung (NoV). © Zürcher Steuerseminar 2018 5
Irène Stalder Steuerfragen aus der Sicht der Lohnbuchhaltung LA FAQ 12 2 – jahresübergreifende Quellensteuern (2/2) Kann der Quellensteuerabzug auch als Minusbetrag aufgeführt werden? Der Quellensteuerabzug ist ohne Vorzeichen auszuweisen. Nur wenn die vom Arbeitgeber zurückzuerstattenden Quellensteuern höher als die abgezogenen sind, ist dieser Überschuss als Minusbetrag zu deklarieren. Der Rückzahlungsbetrag ist zudem unter Ziffer 15 aufzuführen. Ausblick – Lohnausweis Präzisierungen für Wegleitung gültig ab 2019 sind in Bearbeitung Folgende Präzisierungen sind vorgesehen: Verweis auf FAQ (als Ergänzung bei Fragen) Ergänzende Informationen ohne Änderung der Bedingungen z.B. bei Rz 9 (nicht geschäftlich begründetes GA) Rz 27 Konkretisierung, dass die Umzugskosten (pauschal/effektiv) zum pflichtigen Lohn gehören (sofern nicht Umzugszwang durch Standortverlegung des Geschäftssitzes). Rz 71 Umformulierung, dass Umzugskosten nur in den Bemerkungen unter Ziffer 15 aufgeführt werden können bei Expatriates oder beim zuvor erwähnten Umzugszwang. Die finale Formulierung ist per Ende November noch nicht öffentlich publiziert worden © Zürcher Steuerseminar 2018 6
Irène Stalder Steuerfragen aus der Sicht der Lohnbuchhaltung Ausblick – weitere Steuerthemen Meinung der AGLA (Arbeitsgruppe Lohnausweis) Rückzahlung Zeitlohn (insbesondere bei A&W): Der Lohn muss unabhängig von einer allfälligen Zeitlohn-Rückzahlung voll ausgewiesen werden (d.h. keine «Verrechnung» möglich); kantonal unterschiedliche Handhabung (jedoch nicht massgebend für den Lohnausweis) Zusätzlich in Diskussion Pauschalspesen gemäss genehmigtem Spesenreglement werden vermehrt von den Kantonen gegenseitig nicht mehr akzeptiert (aktueller Stand) weshalb sich eine speziell einberufene Arbeitsgruppe damit befassen wird. Beiträge an die Aus- und Weiterbildung Bescheinigungspflicht Beteiligung AG (1/2) Deklaration im Lohnausweis (Ziffer 13.3) Rechnungen, welche auf den Mitarbeitenden lauten, aber vom Arbeitgeber bezahlt wurden. Rückvergütungen des Arbeitgebers für ursprünglich vom Mitarbeitenden getragene berufsorientierte Aus- und Weiterbildungskosten. Entschädigungen des neuen Arbeitgebers: Für Kosten von noch andauernden berufsorientierten Aus- und Weiterbildungen (KS 42, Ziffer 4.8, letzter Satz) © Zürcher Steuerseminar 2018 7
Irène Stalder Steuerfragen aus der Sicht der Lohnbuchhaltung Beiträge an die Aus- und Weiterbildung Bescheinigungspflicht Beteiligung AG (2/2) Deklaration im Lohnausweis (Ziffer 2.3) Vom Arbeitgeber übernommene Kosten für nicht berufsorientierte Bildungslehrgänge Pauschale Vergütungen durch den Arbeitgeber ohne direkte Zweckbindung Entschädigungen des neuen Arbeitgebers für Kosten von bereits abgeschlossenen berufsorientierten Aus- und Weiterbildungskosten (KS 42, Ziffer 4.8) Beiträge an die Aus- und Weiterbildung Darstellung LA/Kreisschreiben 42 (1/6) Abgrenzung zwischen berufsorientiert und nicht berufsorientiert Im Kreisschreiben Nr. 42 wird unterschieden zwischen berufsorientierten und nicht berufsorientierten Weiterbildungskosten. Ist das Kreisschreiben auf Arbeitgeber, d.h. Art. 17 Abs. 1bis DBG anwendbar? Es richtet sich an die Veranlagungsbehörden und bezieht sich somit auf die Anwendung von Art. 33 Abs. 1 Bst. j DBG. Nicht berufsorientierte Unterstützung durch den Arbeitgeber, z.B. Kochkurs für Backoffice-Mitarbeitende: Ziffer 3 Verschiedene Problemfälle wie Coachings, Team Events, Networking Events, individueller Sprachkurs, Bewegungs- und Haltungskurse © Zürcher Steuerseminar 2018 8
Irène Stalder Steuerfragen aus der Sicht der Lohnbuchhaltung Beiträge an die Aus- und Weiterbildung Darstellung LA/Kreisschreiben 42 (2/6) Wann gilt eine Veranstaltung als berufsorientiert? Wann gilt eine Veranstaltung als Aus- resp. Weiterbildung? Und was, wenn keines von beiden zutrifft? Verschiedene Überlegungen sind notwendig im Zusammenhang mit der Subjektfinanzierung mit Gültigkeit seit 2018 Beiträge an die Aus- und Weiterbildung Darstellung LA/Kreisschreiben 42 (3/6) Mögliche Abgrenzungskriterien: Wie sehr steht die Veranstaltung im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit des Mitarbeitenden? In welchem Umfang stellt die Teilnahme Arbeitszeit dar? Wie sehr ist der Mitarbeitende «gezwungen», daran teilzunehmen? Wie sehr soll der Mitarbeitende belohnt werden? Wie viel Freizeit muss der Mitarbeitende daran geben? Welche Konsequenzen hat es für den Mitarbeitenden, wenn er nicht teilnimmt? Wie stark profitiert der Arbeitgeber davon? © Zürcher Steuerseminar 2018 9
Irène Stalder Steuerfragen aus der Sicht der Lohnbuchhaltung Beiträge an die Aus- und Weiterbildung Darstellung LA/Kreisschreiben 42 (4/6) Problemfälle Coaching: Besserer Mitarbeitender, Beseitigung individueller Schwächen Outplacement: Soziale Verantwortung des Arbeitgebers (explizit im KS 42 nicht mehr erwähnt) Team Events: Spass- oder leistungsfördernd Networking Events: Freizeit oder im Sinne des Arbeitgebers Individueller Sprachkurs: Auf individuelle Situation zugeschnitten Bewegungs- und Haltungskurse: Benefit für Mitarbeitende oder Arbeitgeber Beiträge an die Aus- und Weiterbildung Darstellung LA/Kreisschreiben 42 (5/6) Beispiel: Beispiel: Unternehmen bezahlt top IT- Incentive Geldwerter Vorteil, Projektmanager, samt Partner, ein Ziffer 2.3 im Lohnausweis Wochenende in St. Moritz, inkl. Skipass Und Winterfahrtraining Noch mehr Incentive Weil der Mitarbeitende öfters ad-hoc auch Oder doch beruflich motiviert? im Winter zu abgelegenen Kunden fahren muss Weil alle Mitarbeitenden mit Hauptsächlich beruflich Geschäftsfahrzeug ein Wintertraining motiviert? absolviert haben müssen © Zürcher Steuerseminar 2018 10
Irène Stalder Steuerfragen aus der Sicht der Lohnbuchhaltung Beiträge an die Aus- und Weiterbildung Darstellung LA/Kreisschreiben 42 (6/6) Falls nicht berufsorientiert: Für Unternehmen als Geschäftsaufwand abzugsfähig Empfehlung: Klare berufliche Veranstaltungen sind nicht aufzuführen. Aktivitäten mit einer Mischung aus Incentive und Geschäftsnutzen unter Ziffer 15 im LA aufzeigen, wenn vom Arbeitgeber bezahlt. Nicht berufsorientierte Unterstützung durch den Arbeitgeber, z.B. Kochkurs für Backoffice-Mitarbeitende: Ziffer 2.3 Beiträge an die Aus- und Weiterbildung Sozialversicherungen (1/2) Gemäss WML Rz 3003 ist der AHV-freie Betrag für Aus- und Weiterbildung nach wie vor betragsmässig nicht begrenzt, sofern die Schulungsmassnahme eng mit der beruflichen Tätigkeit des Mitarbeitenden verbunden ist. Rz 3003 «Berufliche Aus- und Weiterbildungskosten (Kurs- und Examenskosten sowie Kosten für Lehrmaterial und Bücher usw.), die eng mit der beruflichen Tätigkeit der Arbeitnehmenden verbunden sind» Sind Unkosten und gehören damit nicht zum massgebenden Lohn. © Zürcher Steuerseminar 2018 11
Irène Stalder Steuerfragen aus der Sicht der Lohnbuchhaltung Beiträge an die Aus- und Weiterbildung Sozialversicherungen (2/2) Kriterien Aus- und Weiterbildung muss im Zusammenhang mit der aktuellen Tätigkeit stehen, d.h. jobbezogen sein. Umschulung eher nicht AHV-frei, da sie nicht in einem engen Zusammenhang mit der aktuellen Tätigkeit steht. Ausnahme: Sie befähigen den Mitarbeitenden zu einer Tätigkeit in einer anderen Abteilung des Unternehmens. Frage der Grössenordnung der Zuwendung und ob die Weiterbildung angeordnet ist Mögliche Umgehung der Beitragspflicht beachten (Ausbildung anstelle von Lohnerhöhung) Bisher eher zurückhaltende Praxis betreffend Aufrechnung LA FAQ 13 3 – Aus- und Weiterbildung Die Rechnung für die berufsorientierte Aus- und Weiterbildung (inkl. Umschulungskosten) lautet auf den Arbeitnehmer und wird durch den Arbeitgeber vergütet. Ist dieser Sachverhalt bruttolohnrelevant? Besteht eine Bescheinigungspflicht? Gemäss Art. 17 Abs. 1bis DBG ist dieser Sachverhalt nicht bruttolohnrelevant. Da die Rechnung auf den Arbeitnehmer lautet, hat der Arbeitgeber diese Vergütung jedoch auf dem LA unter Ziffer 13.3 zu bescheinigen. © Zürcher Steuerseminar 2018 12
Irène Stalder Steuerfragen aus der Sicht der Lohnbuchhaltung LA FAQ 13 4 – Aus- und Weiterbildung Die Vergütung von ursprünglich vom Arbeitnehmer getragenen berufsorientierten Aus- und Weiterbildungskosten (inkl. Umschulungskosten) erfolgt bei Bestehen der Prüfung durch den Arbeitgeber. Ist dieser Sachverhalt bruttolohnrelevant? Besteht eine Bescheinigungspflicht? Die Rückvergütung ist nicht bruttolohnrelevant. Der Arbeitgeber hat die Rückvergütung aber im LA unter Ziffer 13.3 als Beiträge des Arbeitgebers für berufsorientierte Aus- und Weiterbildung zu bescheinigen. LA FAQ 13 5 – Aus- und Weiterbildung Die Rückzahlung von ursprünglich vom Arbeitgeber getragenen berufsorientierten Aus- und Weiterbildungskosten (inkl. Umschulungskosten) erfolgt bei Nichtbestehen der Prüfung oder bei vorzeitigem Stellenwechsel durch den Arbeitnehmer. Besteht eine Bescheinigungspflicht? Es besteht keine Bescheinigungspflicht. Es kann aber eine entsprechende Bemerkung unter Ziffer 15 gemacht werden. © Zürcher Steuerseminar 2018 13
Irène Stalder Steuerfragen aus der Sicht der Lohnbuchhaltung LA FAQ 13 6 – Aus- und Weiterbildung (1/2) Der neue Arbeitgeber bezahlt die berufsorientierten Aus- und Weiterbildungskosten (inkl. Umschulungskosten) des Arbeitnehmers, welcher diese an den ehemaligen Arbeitgeber bei Austritt zurückzahlen musste, oder der neue Arbeitgeber überweist diese Kosten direkt an den alten Arbeitgeber. Ist dieser Sachverhalt bruttolohnrelevant? Ja. Entschädigungen des neuen Arbeitgebers für Kosten von bereits abgeschlossenen berufsorientierten Aus- und Weiterbildungen (inkl. Umschulungen) stellen steuerbares Einkommen dar (Art. 17 Abs. 1 DBG) und sind auf dem LA unter Ziffer 3 aufzuführen. Dies gilt unabhängig davon, ob der neue Arbeitgeber vom Arbeitnehmer direkt bezahlte Kosten entschädigt oder eine bestehende Rückzahlungsverpflichtung gegenüber dem alten Arbeitgeber ausgleicht. LA FAQ 13 6 – Aus- und Weiterbildung (2/2) Für Entschädigungen des neuen Arbeitgebers für Kosten von noch andauernden berufsorientierten Aus- und Weiterbildungen (inkl. Umschulungen) gelten die oben unter Ziffer/Feld 13 4 gemachten Ausführungen. © Zürcher Steuerseminar 2018 14
Irène Stalder Steuerfragen aus der Sicht der Lohnbuchhaltung LA FAQ 13 7 – Aus- und Weiterbildung Muss der Arbeitgeber etwas auf dem Lohnausweis bescheinigen, wenn er dem Arbeitnehmer ein Darlehen für seine berufsorientierte Aus- und Weiterbildung (inkl. Umschulung) gewährt? Nein. Es ist jedoch ein Darlehensvertrag abzuschliessen, der vom Arbeitnehmer seiner Steuererklärung beigelegt werden kann. 0-Verzinsung von Mitarbeiterdarlehen im Rahmen der Subjektfinanzierung Der Mitarbeitende erhält vom Arbeitgeber ein zinsloses Darlehen für die Deckung der Kosten der höheren Berufsbildung. Der Mitarbeitende hat dem Arbeitgeber diesen Betrag nach Auszahlung der Bundesbeiträge zurückzuzahlen. Die Banken wenden die 0-Verzinsung seit mehreren Jahren an. Im Moment wird dies akzeptiert und es gibt keine schriftliche Regelung. Aufgrund der tiefen Zinsen stellt dies kein Problem dar, da es sehr kleine Beträge sind. © Zürcher Steuerseminar 2018 15
Irène Stalder Steuerfragen aus der Sicht der Lohnbuchhaltung Zeitguthaben im Rahmen der Aus- und Weiterbildung (1/5) Die Unterstützung des Arbeitgebers erfolgt in Zeitform (nicht Geldform). In diesem Fall ist es jedoch kein Darlehen, sondern Lohn. Beispiel: Ein vollbeschäftigter Mitarbeitender erhält während der Ausbildung weiterhin 100 % Lohn für 80 % Arbeitstätigkeit. Sollte der Mitarbeitende das Unternehmen vor einer vertraglich geregelten Frist von 2 Jahren verlassen, so hat er die 20 % des Lohns zurückzuzahlen. Zeitguthaben im Rahmen der Aus- und Weiterbildung (2/5) Gedanken aus steuerlicher Sicht Aufgrund der steuerlichen Progression wird empfohlen, den Lohn zu 100 % auszuzahlen. Falls der Mitarbeitende innerhalb der vorgegebenen Frist kündigt, hat er dies zurückzuzahlen. Würden nur 80 % ausgezahlt werden und nach Ablauf der Frist die kumulierten 20 %, würde dies eine viel höhere Steuerbelastung herbeiführen. Kantonal liegen teils unterschiedliche Ansätze vor © Zürcher Steuerseminar 2018 16
Irène Stalder Steuerfragen aus der Sicht der Lohnbuchhaltung Zeitguthaben im Rahmen der Aus- und Weiterbildung (3/5) Rückzahlung A&W-Zeitsaldo – Exkurs Quellensteuer Quellensteuer: Gemäss mündlicher Abklärung mit dem Quellensteueramt Kt. ZH Soweit möglich, Bruttolohn und QSt. im laufenden Jahr korrigieren Für den übersteigenden Lohnbetrag: Antrag auf «Wiedereröffnung» QSt. 20XX-1 Vom quellensteuerpflichtigen Jahreslohn 20XX-1 muss der negative Bruttolohn abgezogen und die QSt. neu berechnet werden Zeitguthaben im Rahmen der Aus- und Weiterbildung (4/5) Rückzahlung A&W-Zeitsaldo – Exkurs Sozialversicherungen Sozialversicherungen: Gemäss mündlicher Abklärung mit dem BSV Die Lohnzahlungspflicht läuft bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses und muss als solche abgewickelt werden Die vom Arbeitgeber geschenkte Zeit für den Mitarbeitenden hat nichts mit der AHV-Pflichtigkeit zu tun Bei dieser «Zeitschenkung» und «Rückzahlungsverpflichtung» handelt es sich um eine separate Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Mitarbeitenden Die Verrechnung ist ein reiner cash-Abzug und darf daher nicht in die Sozialversicherungsbasen fliessen © Zürcher Steuerseminar 2018 17
Irène Stalder Steuerfragen aus der Sicht der Lohnbuchhaltung Zeitguthaben im Rahmen der Aus- und Weiterbildung (5/5) Als alternative Lösung müsste während der Aus- und Weiterbildungszeit eine Pensums-Reduktion vorgenommen werden, welche nach Abschluss des vereinbarten Zeitraums (üblicherweise 24 Monate) als separate Zahlung (AHV-pflichtig) an den Mitarbeitenden geleistet wird Tieferer versicherter Lohn Die Quellensteuer-Lösung ist nicht identisch wie diejenige der Sozialversicherungen FABI – aktuelle Themen Geschäftsauto: Aufrechnung fiktives Einkommen und max. Abzug für die Kosten des Arbeitsweges in der Steuererklärung sind in Diskussion. Das im Rahmen von FABI vorgeschriebene Vorgehen für die Besteuerung des Arbeitsweges ist administrativ sehr aufwendig. Motion 17.3631: FABI. Übermässige administrative Belastung bei Geschäftsfahrzeuginhabern Stand der Motion: 12. Dezember 2017: Annahme im Ständerat 29. Mai 2018: Annahme im Nationalrat Zur Zeit pendent beim Bundesrat Daher ist es eher ruhig rund um die FABI-Themen; der Ausgang der Motion wird abgewartet © Zürcher Steuerseminar 2018 18
Irène Stalder Steuerfragen aus der Sicht der Lohnbuchhaltung Variante Autopauschalen (1/2) Autopauschalen: Bedingungen und Kriterien Praxis Kt. ZH Nur für Mitarbeitende mit sehr häufigem geschäftlichen Gebrauch des Privatautos Wenn nachweislich über 12’000 km pro Jahr für geschäftliche Fahrten (ohne Arbeitsweg) Berechtigung Autopauschale mittels Bordbuch während ca. 4 – 6 Monaten (muss pro MA einzeln gemacht werden) Überprüfung durch Arbeitgeber: Spätestens nach 3 Jahren, resp. bei einem Funktionswechsel Mit der Pauschale sind sämtliche anfallenden Kosten abgedeckt Jährlicher Pauschalbetrag wird unter Ziffer 13.2.2 auf dem Lohnausweis deklariert Variante Autopauschalen (2/2) Berechnung der Autopauschalen mittels Bordbuch Regelfall: Ohne Arbeitsweg Spezialfall: Mitarbeitende im Aussendienst mit Officetagen Spezialfall: Mitarbeitende im Aussendienst ohne Officetage © Zürcher Steuerseminar 2018 19
Irène Stalder Steuerfragen aus der Sicht der Lohnbuchhaltung Spesenreglement Harmonisierung der Pauschalspesen Die Handhabung der Genehmigung von Spesenreglementen ist kantonal unterschiedlich. Die in den Muster-Spesenreglementen festgelegten Ansätze – insbesondere bei den Pauschalspesen – werden nicht in allen Kantonen beachtet. Dadurch werden sie unter Umständen nicht gegenseitig akzeptiert. Zur Zeit läuft ein Projekt mit dem Ziel, die Pauschalspesen interkantonal zu harmonisieren und Kriterien festzulegen, damit die Pauschalspesen gegenseitig akzeptiert werden. Spesenreglement Mobiltelefon – Kanton Zürich Den Mitarbeitenden kann ein Mobiltelefon, BlackBerry und ähnliches zur geschäftlichen Nutzung zur Verfügung gestellt werden. Die Geräte bleiben im Eigentum der Firma. Nach Austritt/Umtausch kann der Mitarbeitende das Gerät zum Restwert kaufen. Für die Privatnutzung erfolgt eine entsprechende Aufrechnung unter Ziffer 2.3 des Lohnausweises Die Aufrechnung beträgt 1/3 der monatlichen Gesamtkosten Mobiltelefon ausschliesslich zur geschäftlichen Nutzung, dann ist privater Gebrauch abgesehen von Notfällen ausgeschlossen. Auf Verlangen ist eine detaillierte Telefonrechnung mit allen angerufenen Nummern vorzulegen; die Kosten für die Privatnutzung sind dem Mitarbeitenden zu belasten. Variante: Adäquates privates Abo (jährlich Beleg an AG) © Zürcher Steuerseminar 2018 20
Irène Stalder Steuerfragen aus der Sicht der Lohnbuchhaltung Spesenreglement Mobiltelefon – Kanton Aargau Keine Aufrechnung bei einzelnen, respektive sich im normalen Rahmen handelnden Privatgesprächen mit dem Geschäftshandy. Eine Aufrechnung wird vorgenommen, wenn der Arbeitgeber die Kosten für das private Handy übernimmt, welches nur marginal geschäftlich benutzt wird. Gemäss mündlicher Auskunft vom kantonalem Steueramt Aargau QSt. – Versicherungen NBU, Verpflegung Pauschale Abzüge für verschiedene Auslagen sind im Quellensteuertarif berücksichtigt. Z.B. Abzüge für die NBU Prämie sowie auswärtige Verpflegung. Der Mitarbeitende hat keine Auslagen, wenn diese vom Arbeitgeber bezahlt werden. Gemäss Argumentation der Steuerämter: Führt dazu, dass der Mitarbeitende doppelt profitieren würde. Deshalb sollen diese vom Arbeitgeber bezahlten Leistungen aufgerechnet werden. Ziel: Diese kantonalen Unterschiede und seit neuerem umgesetzte Praxen sollten mit dem neuen Kreisschreiben über die Quellensteuer wegfallen. © Zürcher Steuerseminar 2018 21
Irène Stalder Steuerfragen aus der Sicht der Lohnbuchhaltung Quellensteuern – NBU-Beiträge Im Kanton Zürich beispielsweise müssen NBU-Beiträge, welche vom Arbeitgeber übernommen werden, gemäss Steueramt des Kantons Zürich dem quellensteuerpflichtigen Bruttolohn hinzugerechnet werden (gemäss ZStB Nr. 28/053, Rz 11). Ob die rechtliche Grundlage dafür ausreichend ist, werden die Gerichte beurteilen müssen. Quellensteuern – Verpflegungskosten (1/2) Kanton Zürich Liegt ein genehmigtes Spesenreglement vor, wird die Verpflegungsentschädigung nicht besteuert. In der Praxis wurde wegen Geringfügigkeit regelmässig auf eine Nachforderung des über den Tarif zu Unrecht gewährten Verpflegungskostenabzugs verzichtet. Liegt jedoch kein genehmigtes Spesenreglement vor oder bei pauschalen Mittagessensentschädigungen auf Reisen, sind diese quellensteuerpflichtig (gemäss Weisung ZStB Nr. 28/053, Rz 14). Formulierung Spesenreglemente: Bei quellensteuerpflichtigen Mitarbeitenden wird der jeweils im Quellensteuertarif eingerechnete Abzug für Mehrkosten auswärtiger Verpflegung (z.Zt. 1600 CHF bzw. monatlich 133 CHF) zum quellensteuerpflichtigen Bruttolohn hinzugerechnet. © Zürcher Steuerseminar 2018 22
Irène Stalder Steuerfragen aus der Sicht der Lohnbuchhaltung Quellensteuern – Verpflegungskosten (2/2) Kanton Bern Die neuere Praxis ist (aktueller Text gemäss Wegleitung gültig ab 1. Januar 2018) explizit aufgeführt bei 3.2.2. «Übernimmt der SSL bei dienstlichen Aufträgen die Verpflegungskosten der qsP, hat diese für die betreffenden Tage bzw. Monate keinen Anspruch auf den im Quellensteuertarif bereits pauschal berücksichtigten Verpflegungskostenabzug. Zur Kompensation ist deshalb ein Betrag von 15 CHF/Tag bzw. 267 CHF/Monat als quellensteuerpflichtiges Einkommen auf den Bruttolohn aufzurechnen.» Formulierung bezüglich Besteuerung in Wegleitung von weiteren Kantonen vorhanden. Quellensteuerrevision – Hintergrund Verschiedene Gerichtsurteile beanstanden die Ungleichbehandlung zwischen Schweizern und EU-Bürgern im Quellensteuerrecht (Diskriminierung). Es musste deshalb eine Revision des Quellensteuergesetzes vorgenommen werden. Anpassungen im Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) und im Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StGH) Die betroffenen Bereiche beziehen sich hauptsächlich auf Einkommen aus unselbständiger Tätigkeit, für welche die Steuerhoheit Schweiz gilt. © Zürcher Steuerseminar 2018 23
Irène Stalder Steuerfragen aus der Sicht der Lohnbuchhaltung Quellensteuerrevision – Termine 28. Dezember 2016: Der endgültige Gesetzestext der Revision der Quellenbesteuerung des Erwerbseinkommens wurde publiziert. 11. April 2018: Die definitive Version der Verordnung über die Quellensteuern bei der direkten Bundessteuer wurde publiziert. Es sind weitere Verordnungen davon betroffen wie ExpaV, MBV etc.. Sommer 2018: Ein Kreisschreiben ist in Erarbeitung (die informelle Anhörung lief vom 10. August bis 5. Oktober 2018). Bis Ende 2020: Anpassung ELM Standard, Lohnprogramme, Software der QSt.-Ämter in den Kantonen Die Inkraftsetzung erfolgt per 1. Januar 2021 (Gesetz und Verordnung). Quellensteuerrevision Bundesgesetz – inhaltliche Änderungen (1/11) Zuständiger Kanton (Art. 107 DBG) Aktuell: Möglichkeit, die Quellensteuer in einem Kanton abliefern und die Tarife dieses Kantons einheitlich anwenden. Neu: Abrechnung immer mit dem Kanton, in welchem der Mitarbeitende quellensteuerpflichtig ist – somit die Quellensteuer nach den kantonalen Bestimmungen anwendbaren Berechnungen und Tarifen abrechnen und jedem einzelnen zuständigen Kanton abliefern. Bei der heutigen Verwendung von ELM 4.0 (freiwillig) muss mit jedem zuständigen Kanton abgerechnet werden – das Gesetz wird mit ELM praktisch vorgezogen. © Zürcher Steuerseminar 2018 24
Irène Stalder Steuerfragen aus der Sicht der Lohnbuchhaltung Quellensteuerrevision Bundesgesetz – inhaltliche Änderungen (2/11) Nachträgliche ordentliche Veranlagung bei Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz Nachträgliche ordentliche Veranlagung (bei steuerrechtlichem Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz). Die QSt.-Verordnung sieht eine Einkommenshöhe von 120’000 CHF vor (NoV zwingend). Gilt neu auch für Steuerpflichtige, die zwar die Einkommenshöhe nicht erreichen, aber über nicht an der Quelle besteuerte Einkünfte oder Vermögen verfügen (die bisher ergänzende Veranlagung entfällt). Quellensteuerrevision Bundesgesetz – inhaltliche Änderungen (3/11) Die Pflicht zur Durchführung der nachträglich ordentlichen Veranlagung besteht auch in den Folgejahren bis zum Ende der Quellensteuerpflicht, selbst wenn die ursprünglichen Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind. © Zürcher Steuerseminar 2018 25
Irène Stalder Steuerfragen aus der Sicht der Lohnbuchhaltung Quellensteuerrevision Bundesgesetz – inhaltliche Änderungen (4/11) Nachträgliche ordentliche Veranlagung auf Antrag Auf Antrag des Steuerpflichtigen neu möglich; das bisherige Gesuch auf Neuveranlagung der Quellensteuer, die sogenannte Tarifkorrektur ist nur noch für einige spezielle Situationen vorgesehen. Verwirkungsfrist vorgesehen (31. März des Folgejahres; analog Tarifkorrektur) Steuerpflichtige bleibt anschliessend bis zum Ende der Quellensteuerpflicht in diesem Verfahren. Quellensteuerrevision Bundesgesetz – inhaltliche Änderungen (5/11) Nachträgliche ordentliche Veranlagung bei Quasi-Ansässigkeit Grundsatz: Für Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz stellt die Quellensteuer die endgültige Besteuerung dar. D.h. es können keine zusätzliche Abzüge mehr geltend gemacht werden. Ausnahme: Nachträgliche ordentliche Veranlagung (ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz): Möglich, sofern «Quasi-Ansässigkeit» gegeben ist (Definition gem. Art 14. Abs. 1 QstV: «Eine Person, die nach Artikel 5 Absatz 1 DBG steuerpflichtig ist und in der Regel mindestens 90 % ihrer weltweiten Bruttoeinkünfte, einschliesslich der Bruttoeinkünfte des Ehemanns oder der Ehefrau, in der Schweiz versteuert (Quasi-Ansässigkeit)», oder bei © Zürcher Steuerseminar 2018 26
Irène Stalder Steuerfragen aus der Sicht der Lohnbuchhaltung Quellensteuerrevision Bundesgesetz – inhaltliche Änderungen (6/11) Erfolgt auf Antrag des Steuerpflichtigen; das bisherige Gesuch auf Neuveranlagung der Quellensteuer, die sogenannte Tarifkorrektur entfällt. Steuerpflichtige Person muss den Antrag für Quasi- Ansässigkeit jedes Jahr fristgerecht neu stellen. Quellensteuerrevision Bundesgesetz – inhaltliche Änderungen (7/11) Weitere Änderungen Bezugsprovision 1 % bis 2 % (liegt aktuell zwischen 1 % und 3 %) QSt.-Tarife errechnen sich aus dem Bruttoeinkommen abzüglich Pauschalen (Pauschalen werden von der ESTV und den Kantonen noch veröffentlicht). Einheitliche Festlegung für die Behandlung von gehalts- und satzbestimmenden Elementen (wird durch ESTV und die Kantone noch vorgenommen). Bei Kantonswechsel während der Steuerperiode, ist wie bei ordentlich veranlagten Personen, der Wohnsitz am Ende der Steuerperiode massgebend. © Zürcher Steuerseminar 2018 27
Irène Stalder Steuerfragen aus der Sicht der Lohnbuchhaltung Quellensteuerrevision Bundesgesetz – inhaltliche Änderungen (8/11) Verwaltungsratsentschädigungen werden gleich besteuert, unabhängig davon ob sie an einen Dritten oder an den Verwaltungsrat direkt geleistet werden; dies wurde nun in der Formulierung präzisiert und auf Gesetzesstufe verankert (bisher in der QstV Art. 8). Internationale Wochenaufenthalter sind im Kanton des Wochenaufenthalts (nicht im Kanton des Arbeitgebers/SSL) quellensteuerpflichtig. Quellensteuerrevision Bundesgesetz – inhaltliche Änderungen (9/11) Künstler, Sportler, Referenten Nur noch pauschale Gewinnungskosten 20 % für Sportler und Referenten 50 % für Künstler © Zürcher Steuerseminar 2018 28
Irène Stalder Steuerfragen aus der Sicht der Lohnbuchhaltung Quellensteuerrevision Bundesgesetz – inhaltliche Änderungen (10/11) Ursprünglich nicht vorgesehen: Vereinheitlichung Ausgangslage: Arbeitgeber, die jetzt schon mit verschiedenen Kantonen abrechnen müssen, sind mit vielen Unterschieden konfrontiert, welche eine korrekte Berechnung und Ablieferung der Quellensteuer erschweren bzw. verunmöglichen. Der Bund hatte zwar in der Quellensteuerverordnung vom 2014 einheitliche Quellensteuertarifcodes definiert. Trotzdem: Der Nebenerwerb D und auch die Anwendung der Kindertarife werden ungleich gehandhabt. (Tarife: Siehe nachfolgend bei der Verordnung) Konsequenz Art. 85 Abs. 4 DBG Quellensteuerrevision Bundesgesetz – inhaltliche Änderungen (11/11) Art. 85 Abs. 4 DBG «Die ESTV legt zusammen mit den Kantonen einheitlich fest, wie insbesondere der 13. Monatslohn, Gratifikationen, unregelmässige Beschäftigung, Stundenlöhner, Teilzeit- oder Nebenerwerb sowie Leistungen nach Artikel 18 Absatz 3 AHVG und welche satzbestimmenden Elemente zu berücksichtigen sind. Die ESTV regelt zusammen mit den Kantonen weiter wie bei Tarifwechsel, rückwirkenden Gehaltsanpassungen und -korrekturen, sowie Leistungen vor Beginn und nach Beendigung der Anstellung zu verfahren ist.» © Zürcher Steuerseminar 2018 29
Irène Stalder Steuerfragen aus der Sicht der Lohnbuchhaltung Quellensteuerrevision QSt.verordnung – inhaltliche Änderungen (1/2) Anpassungen bei den Tarifcodes Tarif D für Nebenverdienst entfällt; dieser Tarif D wird neu für AHV-Leistungen verwendet (somit entfällt auch der Tarif O – Nebenverdienst Grenzgänger). Tarif G (neu) bei Ersatzeinkünften, die nicht über die Arbeitgeber an die quellensteuerpflichtigen Personen ausbezahlt werden. Tarif Q (neu) für Grenzgängern nach dem DBA-D, welche die Voraussetzungen für den Tarifcode G erfüllen. Meldepflicht (Art. 5): Die Meldepflicht der Mitarbeitenden bei Änderungen von Sachverhalten ist explizit festgehalten (neu). Bei Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz: Neu unterteilt in: Obligatorische nachträgliche ordentliche Veranlagung (Art. 9) Nachträgliche ordentliche Veranlagung auf Antrag (Art. 10) Quellensteuerrevision QSt.verordnung – inhaltliche Änderungen (2/2) Ohne Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz: Neu aufgeführt: Nachträgliche ordentliche Veranlagung bei Quasi-Ansässigkeit (Art. 14) Nachträgliche ordentliche Veranlagung von Amtes wegen (Art. 15) Besteuerung mittels Quellensteuerverfahren bei einem Leistungsschuldner aus dem Ausland nebst dem Tragen durch eine Betriebsstätte oder einer festen Einrichtung neu auch bei faktischer Arbeitgeberschaft (im Konzern) und dem Personalverleih aus dem Ausland. Ansonsten erfolgt die Besteuerung wie bisher über die ordentliche Veranlagung (Art 4). Weitere kleinere Präzisierungen Keine Bestimmungen zur Vereinheitlichung der Berechnungen © Zürcher Steuerseminar 2018 30
Irène Stalder Steuerfragen aus der Sicht der Lohnbuchhaltung Quellensteuerrevision – Kreisschreiben (1/2) Ein Kreisschreiben ist in Erarbeitung: Informelle Anhörung lief vom 10. August bis 5. Oktober 2018 Verabschiedung frühestens 2019 Wenn der Entwurf ungeändert bleibt, wirft dies einige zusätzliche Herausforderungen für den Arbeitgeber auf, z.B.: Teilzeit-Aufrechnung je nach Situation z.Bsp. auf 100 % oder effektives Totalpensum (ausser der Mitarbeitende hat nur diese eine Stelle und keine Ersatzeinkünfte) Sonderberechnung für die Besteuerung des 13. Monatslohnes bei Ein- und Austritt Weitere Sonderberechnungsregeln Besonderheiten bei Kantonswechsel des Mitarbeitenden Quellensteuerrevision – Kreisschreiben (2/2) Anpassung ELM Standard, Lohnprogramme, Software der QSt.- Ämter in den Kantonen für Inkraftsetzung 2021. © Zürcher Steuerseminar 2018 31
Irène Stalder Steuerfragen aus der Sicht der Lohnbuchhaltung Quellensteuerrevision – Umsetzung und Fazit Erst in der konkreten Umsetzung und dann in der praktischen Anwendung wird es sich weisen, ob tatsächlich eine Vereinheitlichung erfolgt ist oder ob sich einzelne Kantone (wissentlich oder unwissentlich) nicht daran halten. Insbesondere im Bereich der pauschalen Abzüge (Nichtberufsunfall-Beitrag, Verpflegungskosten), die im Quellensteuertarif eingerechnet sind, gibt es immer wieder Vorstösse einzelner Kantone, dass solche für Arbeitgeber praktisch nicht umsetzbare Korrekturen nur für Quellensteuerpflichtige vorzunehmen sind. Es wäre ein passender Zeitpunkt, solche Unsicherheiten ein für alle Mal zu beseitigen und administrativ gut umsetzbare Lösungen zu finden. Das finale Kreisschreiben ist abzuwarten. Verwaltungsrat – Stolpersteine (1/2) Verwaltungsrat mit Wohnsitz im Ausland, resp. Wohnsitz in der Schweiz und internationalen Tätigkeiten VR-Tätigkeit ist aus CH-Sicht unselbstständig Sozialversicherungsunterstellung muss fallweise geprüft werden Die VR-Tätigkeit muss sozialversicherungsrechtlich auch dann berücksichtigt werden wenn keine Entschädigung erfolgt VR Honorar wird an eine juristische Person ausbezahlt In der Schweiz kein massgebender Lohn für die Soz.Vers. (! Gilt nicht wenn Zahlung an eine Firma ins Ausland geht) Quellensteuer: Bei Wohnsitz im Ausland muss zum fixen kantonal vorgegebenen Quellensteuersatz abgerechnet werden. © Zürcher Steuerseminar 2018 32
Irène Stalder Steuerfragen aus der Sicht der Lohnbuchhaltung Verwaltungsrat – Stolpersteine (2/2) Beinhaltet die Entschädigung nebst der VR-Tätigkeit noch weitere Tätigkeiten so muss aus steuerlicher und sozialversicherungs- rechtlicher Sicht grundsätzlich eine Aufteilung vorgenommen werden. Sozialversicherungen – Änderungen WML per 1. Januar 2018 Behandlung von WIR-Geld (Rz 2056.1) – eine Vergünstigung ist sozialversicherungspflichtig – keine Analogie zu Reka Checks Präzisierung AHV-rechtliche Behandlung bei Abgabe/Vergünstigung von Abonnements des öffentlichen Verkehrs inkl. GA (wie bisher, nur AHV-frei sofern während einem Jahr an rund 40 Tagen Dienstfahrten unternommen werden) (Rz 3007) Zinssätze für Betriebskredite für die Verzinsung allfälliger Kapitaleinlagen nach Art. 7 lit. c AHVV (Rz 2009) – fehlend oder übersetzt gemäss ESTV Aufhebung der Bestimmungen betreffend Kompetenzaufteilung zwischen AHV-Ausgleichskassen und der SUVA bei Status- beurteilungen – selbstständig/unselbstständig für Reisevertreter und Akkordanten (Rz 1033, 4019, 4033-4044, 4051-4055) Kleinere formelle Anpassungen und Fehlerbehebungen © Zürcher Steuerseminar 2018 33
Irène Stalder Steuerfragen aus der Sicht der Lohnbuchhaltung Sozialversicherungen – BVG Mindestzinssatz Die BVG-Kommission empfahl dem Bundesrat, den Mindestzinssatz in der beruflichen Vorsorge für 2019 um 0.25 % zu senken. Der Entscheid des Bundesrates basierte nicht auf dieser Empfehlung, sondern hielt am bisherigen Mindestzinssatz fest; somit auch für 2019: 1 %. Dies bestimmt, zu wie viel Prozent das Vorsorgeguthaben der Versicherten im BVG-Obligatorium mindestens verzinst wird. Überobligatorium kann tiefer sein; insgesamt muss die BVG- Verzinsung gewährleistet sein. Zuletzt wurde dieser auf das Jahr 2017 gesenkt (1 % 2017; 1.25 % 2016). Sozialversicherungen – Erhöhung der AHV/IV- Renten Die AHV/IV-Renten werden per 1. Januar 2019 der Preis- und Lohnentwicklung angepasst. (Letzte Anpassung war per 1. Januar 2015): Die Minimalrente steigt um 10 CHF; neu 1185 CHF (bisher CHF 1175) Die Maximalrente steigt um 20 CHF; neu 2370 CHF (bisher CHF 2350) Die Mindestbeiträge werden ebenfalls angepasst: Der Selbstständigerwerbenden und der Nichterwerbstätigen für AHV, IV und EO von 478 CHF auf 482 CHF (pro Jahr) Für die freiwillige AHV/IV von 914 CHF auf 922 CHF (pro Jahr) © Zürcher Steuerseminar 2018 34
Irène Stalder Steuerfragen aus der Sicht der Lohnbuchhaltung Sozialversicherungen – Anpassung der BVG- Grenzbeträge Gemäss der AHV-Rentenerhöhung folgende Anpassungen im BVG Koordinationsabzug: Neu 24‘885 CHF (bisher 24‘675 CHF) Eintrittsschwelle: Neu 21‘330 CHF (bisher 21‘150 CHF) Maximaler oberer Grenzbetrag: Neu 85‘320 CHF (bisher 84‘600 CHF) Maximal versicherter BVG Lohn: Neu 60‘435 CHF (bisher 59‘925 CHF) Minimal versicherter BVG Lohn: Neu 3555 CHF (bisher 3525 CHF) Sozialversicherungen – BVG: Anpassung der Hinterlassenen- und Invalidenrenten Erstmalige Anpassung von 1.5 % an die Preisentwicklung Betroffen sind Renten, die seit 2015 ausgerichtet werden. Hinterlassenen- und Invalidenrenten aus BVG müssen gem. Art. 36 Abs. 1 BVG bis zum Erreichen des ordentlichen Rentenalters periodisch an die Preisentwicklung angepasst werden. Erste Anpassung nach drei Jahren (jetzt), danach gekoppelt an Teuerungsausgleich in der AHV, i. d. R. alle zwei Jahre. Unverändert bleiben solche Renten, die 2008 oder zwischen 2010 und 2014 entstanden sind, da der Index im September 2018 unter denen im entsprechenden Entstehungsjahr lag. Für alle anderen Renten aus BVG, für die kein periodischer Teuerungsausgleich vorgesehen ist, werden von den Vorsorgeeinrichtungen gemäss deren Möglichkeiten angepasst © Zürcher Steuerseminar 2018 35
Irène Stalder Steuerfragen aus der Sicht der Lohnbuchhaltung Sozialversicherungen – WBB: Umstrittene Bestimmung für die ALV Beiträge Bestimmung seit 2018 Rz 2035 Ergänzung: «Bei Bestehen des Arbeitsverhältnisses zum selben Arbeitgeber und der Beitragspflicht im Bestimmungs- und Realisierungsjahr gilt die ALV-Höchstgrenze entsprechend der Erwerbsdauer im Realisierungsjahr. In den übrigen Fällen entsprechend der Erwerbsdauer im Bestimmungsjahr». Fachgruppen AHV/FAK und Fachgruppe Treuhand Antrag ans BSV Einsprache gegen die doppelte Erhebung der ALV pendent Sozialversicherungen – Änderungen WVP per 1. Januar 2018 Sozialversicherungsabkommens mit China (seit 19. Juni 2017): Einarbeitung China in verschiedenen Randziffern ALPS Für sämtliche Ausgleichskassen Für Kommunikation Arbeitgeber mit Ausgleichskassen respektive BSV Präzisierung der Dauer des Wohnsitzes Klare Formulierung bezüglich Anwendung Personenfreizügigkeit CH-EU und CH-EFTA Präzisierungen bezüglich der Wesentlichkeitsgrenzen 25 % Präzisierung bezüglich der Wesentlichkeit bei selbstständig Erwerbenden Änderungen aufgrund der Revision des BGSA HR Campus © Zürcher Steuerseminar 2018 36
Irène Stalder Steuerfragen aus der Sicht der Lohnbuchhaltung Sozialversicherungen – Ausblick: Mutter- schaftsentschädigung – EOG Änderung Drei Zentrale Änderungspunkte Sozialversicherungen – Ausblick: Änderung des FamZG Das Familienzulagengesetz soll in drei Punkten revidiert werden. © Zürcher Steuerseminar 2018 37
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