STEUERFRAGEN AUS DER SICHT DER LOHNBUCHHALTUNG - IRÈNE STALDER - PWC SWITZERLAND - UNTERNEHMER FORUM ...

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Irène Stalder                                               Steuerfragen aus der Sicht der Lohnbuchhaltung

                  Steuerfragen aus der Sicht der
                        Lohnbuchhaltung
                         Irène Stalder – PwC Switzerland

                Agenda

                 Lohnausweis
                    Neuerungen im FAQ 23. August 2018
                    Wegleitung ab 1. Januar 2019
                    Aus- und Weiterbildung, Coaching, Outplacement
                 FABI und Autopauschalen
                 Spesenreglement
                    Pauschalspesen
                    Mobiltelefon
                 Quellensteuern
                 Quellensteuerrevision
                 Verwaltungsrat
                 Sozialversicherungen

                                                                      © Zürcher Steuerseminar 2018   1
Irène Stalder                                                   Steuerfragen aus der Sicht der Lohnbuchhaltung

                Lohnausweis (LA)

                 Angepasste Wegleitung gültig ab 2018
                    Diese Version enthält jedoch keine Detailangaben zur
                      Deklaration von Aus- und Weiterbildungskosten.
                 Aktualisiertes FAQ zum Lohnausweis vom 23. August 2018
                    Auswahl neu eingefügter Fragen/Ergänzungen:
                        Gehaltsnebenleistungen und Leistungen von Dritten
                        Lohnnachgenuss
                        Jahresübergreifende Quellensteuern
                        Aus- und Weiterbildung (in Anlehnung an das
                          Kreisschreiben Nr. 42)
                   Nachfolgend die wichtigsten Punkte (nicht abschliessend)

                LA FAQ F3 – Fahrtkostenabzug bei GA (1/2)

                Wirkt sich die Begrenzung des Fahrtkostenabzugs (FABI) auf die
                Deklaration des gratis oder vergünstigt abgegebenen
                Generalabonnements aus?
                Bei geschäftlich notwendigem GA  keine Auswirkung
                 Feld F ankreuzen
                 Keine Aufrechnung unter Ziffer 2.3 des LA
                 Keine Bemerkung unter Ziffer 15 über allfälligen Anteil Aussendienst
                 Hingegen ist unter Ziffer 15 eine Bemerkung zur Gratisabgabe oder
                   allfälligen Kostenbeteiligung des Arbeitnehmers in CHF möglich.

                                                                          © Zürcher Steuerseminar 2018   2
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                LA FAQ F3 – Fahrtkostenabzug bei GA (2/2)

                Bei nicht geschäftlich notwendigen GA  Marktpreis resp. Differenz
                zum bezahlten, niedrigeren Kaufpreis unter Ziffer 2.3 des LA
                aufrechnen.
                 Feld F nicht anzukreuzen
                 Keine Bemerkung unter Ziffer 15 über allfälligen Anteil Aussendienst
                Für Mitarbeitende des VöV (Verband öffentlicher Verkehr): Separate
                Regelung

                LA FAQ 2.3.1 – Waren/Dienstleistungen von
                Dritten

                Muss der Arbeitgeber auf dem LA eine Gehaltsnebenleistung
                deklarieren, wenn der Mitarbeiter aufgrund des Arbeitsverhältnisses
                von einem unabhängigen Dritten vergünstigt Waren oder
                Dienstleistungen beziehen kann?
                Nein. Voraussetzung ist, dass die Vergünstigung des Dritten auf
                Freiwilligkeit beruht und ohne Gegenleistung des Arbeitgebers
                eingeräumt wird.

                                                                          © Zürcher Steuerseminar 2018   3
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                LA FAQ 4 1 – Lohnnachgenuss (1/2)

                Nach dem Tod eines Arbeitnehmers wurde der Witwe ein
                Lohnnachgenuss (Besoldungsnachgenuss) ausbezahlt. Muss ihr für
                diese Leistung ein separater LA erstellt werden, obwohl mit ihr kein
                Arbeitsverhältnis bestand?
                Variante 1
                 LA für Arbeitnehmer vom 1. Januar bis zum Todestag.
                 Besoldungsnachgenuss an Witwe  separate Rentenbescheinigung
                   (Feld B)
                 Betrag unter Ziffer 4 mit Vermerk «Besoldungsnachgenuss»
                 Lohnperiode: Monat, in welchem die Auszahlung erfolgte; falls
                   Auszahlung in mehreren Monatsraten: Gesamtdauer der
                   Ratenzahlungen aufführen.

                LA FAQ 4 1 – Lohnnachgenuss (2/2)

                Variante 2
                 Besoldungsnachgenuss an Witwe wird auf dem LA des
                  verstorbenen Arbeitnehmers aufgeführt.
                  Ziffer 15: Bemerkung «Inkl. Besoldungsnachgenuss von CHF ... für
                  Name, Adresse, Wohnort des überlebenden Ehegatten».

                                                                        © Zürcher Steuerseminar 2018   4
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                LA FAQ 9 2 – kantonale Versicherungsabzüge

                Können weitere kantonale, gesetzlich vorgeschriebene Beiträge, die
                dem Arbeitnehmer vom Lohn abgezogen werden, ebenfalls unter
                Ziffer 9 aufgeführt werden?
                Nein. Unter Ziffer 9 können nur die Versicherungsbeiträge für
                AHV/IV/EO/ALV/NBUV abgezogen werden (Wegleitung zum LA, Rz 42).
                Weitere kantonale, gesetzlich vorgeschriebene Beiträge können unter
                Ziffer 15 aufgeführt werden (z.B. Zahlungsgrund und Betrag).

                LA FAQ 12 1 – jahresübergreifende
                Quellensteuern (1/2)

                Wie sind die aus Vorjahren nachzuzahlenden oder
                zurückzuerstattenden Quellensteuern aufzuführen?
                Unter Ziffer 12 des LA ist immer der gesamte bezahlte
                Quellensteuerbetrag des massgebenden Kalenderjahrs auszuweisen.
                Unter Ziffer 15 ist die (unter Ziffer 12 enthaltene) Höhe der vom SSL
                nachzuzahlenden Quellensteuern aus Vorjahren resp. die Höhe der
                zurückzuerstattenden Quellensteuern aufzuführen.
                Nicht zu deklarieren sind allfällige Rückzahlungen oder
                Nachforderungen der Steuerverwaltung infolge Tarifkorrektur oder
                nachträglicher, ordentlicher Veranlagung (NoV).

                                                                           © Zürcher Steuerseminar 2018   5
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                LA FAQ 12 2 – jahresübergreifende
                Quellensteuern (2/2)

                Kann der Quellensteuerabzug auch als Minusbetrag aufgeführt
                werden?
                Der Quellensteuerabzug ist ohne Vorzeichen auszuweisen. Nur wenn
                die vom Arbeitgeber zurückzuerstattenden Quellensteuern höher als
                die abgezogenen sind, ist dieser Überschuss als Minusbetrag zu
                deklarieren. Der Rückzahlungsbetrag ist zudem unter Ziffer 15
                aufzuführen.

                Ausblick – Lohnausweis

                Präzisierungen für Wegleitung gültig ab 2019 sind in Bearbeitung
                 Folgende Präzisierungen sind vorgesehen:
                     Verweis auf FAQ (als Ergänzung bei Fragen)
                     Ergänzende Informationen ohne Änderung der Bedingungen z.B.
                       bei Rz 9 (nicht geschäftlich begründetes GA)
                     Rz 27 Konkretisierung, dass die Umzugskosten
                       (pauschal/effektiv) zum pflichtigen Lohn gehören (sofern nicht
                       Umzugszwang durch Standortverlegung des Geschäftssitzes).
                     Rz 71 Umformulierung, dass Umzugskosten nur in den
                       Bemerkungen unter Ziffer 15 aufgeführt werden können bei
                       Expatriates oder beim zuvor erwähnten Umzugszwang.
                 Die finale Formulierung ist per Ende November noch nicht öffentlich
                   publiziert worden

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                Ausblick – weitere Steuerthemen

                Meinung der AGLA (Arbeitsgruppe Lohnausweis)
                 Rückzahlung Zeitlohn (insbesondere bei A&W): Der Lohn muss
                  unabhängig von einer allfälligen Zeitlohn-Rückzahlung voll
                  ausgewiesen werden (d.h. keine «Verrechnung» möglich); kantonal
                  unterschiedliche Handhabung (jedoch nicht massgebend für den
                  Lohnausweis)
                Zusätzlich in Diskussion
                 Pauschalspesen gemäss genehmigtem Spesenreglement werden
                  vermehrt von den Kantonen gegenseitig nicht mehr akzeptiert
                  (aktueller Stand) weshalb sich eine speziell einberufene
                  Arbeitsgruppe damit befassen wird.

                Beiträge an die Aus- und Weiterbildung
                Bescheinigungspflicht Beteiligung AG (1/2)
                Deklaration im Lohnausweis (Ziffer 13.3)
                 Rechnungen, welche auf den Mitarbeitenden lauten, aber vom
                  Arbeitgeber bezahlt wurden.
                 Rückvergütungen des Arbeitgebers für ursprünglich vom
                  Mitarbeitenden getragene berufsorientierte Aus- und
                  Weiterbildungskosten.
                 Entschädigungen des neuen Arbeitgebers:
                    Für Kosten von noch andauernden berufsorientierten Aus- und
                      Weiterbildungen (KS 42, Ziffer 4.8, letzter Satz)

                                                                       © Zürcher Steuerseminar 2018   7
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                Beiträge an die Aus- und Weiterbildung
                Bescheinigungspflicht Beteiligung AG (2/2)
                Deklaration im Lohnausweis (Ziffer 2.3)
                 Vom Arbeitgeber übernommene Kosten für nicht berufsorientierte
                  Bildungslehrgänge
                 Pauschale Vergütungen durch den Arbeitgeber ohne direkte
                  Zweckbindung
                 Entschädigungen des neuen Arbeitgebers für Kosten von bereits
                  abgeschlossenen berufsorientierten Aus- und Weiterbildungskosten
                  (KS 42, Ziffer 4.8)

                Beiträge an die Aus- und Weiterbildung
                Darstellung LA/Kreisschreiben 42 (1/6)
                Abgrenzung zwischen berufsorientiert und nicht berufsorientiert
                 Im Kreisschreiben Nr. 42 wird unterschieden zwischen
                  berufsorientierten und nicht berufsorientierten
                  Weiterbildungskosten. Ist das Kreisschreiben auf Arbeitgeber, d.h.
                  Art. 17 Abs. 1bis DBG anwendbar? Es richtet sich an die
                  Veranlagungsbehörden und bezieht sich somit auf die Anwendung
                  von Art. 33 Abs. 1 Bst. j DBG.
                    Nicht berufsorientierte Unterstützung durch den Arbeitgeber,
                       z.B. Kochkurs für Backoffice-Mitarbeitende: Ziffer 3
                    Verschiedene Problemfälle wie Coachings, Team Events,
                       Networking Events, individueller Sprachkurs, Bewegungs- und
                       Haltungskurse

                                                                          © Zürcher Steuerseminar 2018   8
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                Beiträge an die Aus- und Weiterbildung
                Darstellung LA/Kreisschreiben 42 (2/6)
                   Wann gilt eine Veranstaltung als berufsorientiert?
                   Wann gilt eine Veranstaltung als Aus- resp. Weiterbildung?
                   Und was, wenn keines von beiden zutrifft?
                   Verschiedene Überlegungen sind notwendig im Zusammenhang mit
                    der Subjektfinanzierung mit Gültigkeit seit 2018

                Beiträge an die Aus- und Weiterbildung
                Darstellung LA/Kreisschreiben 42 (3/6)
                 Mögliche Abgrenzungskriterien:
                    Wie sehr steht die Veranstaltung im Zusammenhang mit der
                     beruflichen Tätigkeit des Mitarbeitenden?
                    In welchem Umfang stellt die Teilnahme Arbeitszeit dar?
                    Wie sehr ist der Mitarbeitende «gezwungen», daran
                     teilzunehmen?
                    Wie sehr soll der Mitarbeitende belohnt werden?
                    Wie viel Freizeit muss der Mitarbeitende daran geben?
                    Welche Konsequenzen hat es für den Mitarbeitenden, wenn er
                     nicht teilnimmt?
                    Wie stark profitiert der Arbeitgeber davon?

                                                                      © Zürcher Steuerseminar 2018   9
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                Beiträge an die Aus- und Weiterbildung
                Darstellung LA/Kreisschreiben 42 (4/6)
                 Problemfälle
                    Coaching: Besserer Mitarbeitender, Beseitigung individueller
                     Schwächen
                    Outplacement: Soziale Verantwortung des Arbeitgebers (explizit
                     im KS 42 nicht mehr erwähnt)
                    Team Events: Spass- oder leistungsfördernd
                    Networking Events: Freizeit oder im Sinne des Arbeitgebers
                    Individueller Sprachkurs: Auf individuelle Situation
                     zugeschnitten
                    Bewegungs- und Haltungskurse: Benefit für Mitarbeitende oder
                     Arbeitgeber

                Beiträge an die Aus- und Weiterbildung
                Darstellung LA/Kreisschreiben 42 (5/6)
                 Beispiel:                                        Beispiel:

                      Unternehmen bezahlt top IT-                            Incentive  Geldwerter Vorteil,
                       Projektmanager, samt Partner, ein                       Ziffer 2.3 im Lohnausweis
                       Wochenende in St. Moritz, inkl. Skipass

                      Und Winterfahrtraining                                 Noch mehr Incentive

                      Weil der Mitarbeitende öfters ad-hoc auch              Oder doch beruflich motiviert?
                       im Winter zu abgelegenen Kunden fahren
                       muss

                      Weil alle Mitarbeitenden mit                           Hauptsächlich beruflich
                       Geschäftsfahrzeug ein Wintertraining                    motiviert?
                       absolviert haben müssen

                                                                                              © Zürcher Steuerseminar 2018   10
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                Beiträge an die Aus- und Weiterbildung
                Darstellung LA/Kreisschreiben 42 (6/6)
                 Falls nicht berufsorientiert:
                    Für Unternehmen als Geschäftsaufwand abzugsfähig
                    Empfehlung:
                         Klare berufliche Veranstaltungen sind nicht aufzuführen.
                         Aktivitäten mit einer Mischung aus Incentive und
                           Geschäftsnutzen unter Ziffer 15 im LA aufzeigen, wenn vom
                           Arbeitgeber bezahlt.
                    Nicht berufsorientierte Unterstützung durch den Arbeitgeber,
                      z.B. Kochkurs für Backoffice-Mitarbeitende: Ziffer 2.3

                Beiträge an die Aus- und Weiterbildung
                Sozialversicherungen (1/2)
                 Gemäss WML Rz 3003 ist der AHV-freie Betrag für Aus- und
                   Weiterbildung nach wie vor betragsmässig nicht begrenzt, sofern
                   die Schulungsmassnahme eng mit der beruflichen Tätigkeit des
                   Mitarbeitenden verbunden ist.
                Rz 3003
                 «Berufliche Aus- und Weiterbildungskosten (Kurs- und
                   Examenskosten sowie Kosten für Lehrmaterial und Bücher usw.),
                   die eng mit der beruflichen Tätigkeit der Arbeitnehmenden
                   verbunden sind»
                    Sind Unkosten und gehören damit nicht zum massgebenden
                   Lohn.

                                                                         © Zürcher Steuerseminar 2018   11
Irène Stalder                                                   Steuerfragen aus der Sicht der Lohnbuchhaltung

                Beiträge an die Aus- und Weiterbildung
                Sozialversicherungen (2/2)
                Kriterien
                 Aus- und Weiterbildung muss im Zusammenhang mit der aktuellen
                   Tätigkeit stehen, d.h. jobbezogen sein.
                 Umschulung eher nicht AHV-frei, da sie nicht in einem engen
                   Zusammenhang mit der aktuellen Tätigkeit steht. Ausnahme: Sie
                   befähigen den Mitarbeitenden zu einer Tätigkeit in einer anderen
                   Abteilung des Unternehmens.
                 Frage der Grössenordnung der Zuwendung und ob die Weiterbildung
                   angeordnet ist
                 Mögliche Umgehung der Beitragspflicht beachten (Ausbildung
                   anstelle von Lohnerhöhung)
                 Bisher eher zurückhaltende Praxis betreffend Aufrechnung

                LA FAQ 13 3 – Aus- und Weiterbildung

                Die Rechnung für die berufsorientierte Aus- und Weiterbildung (inkl.
                Umschulungskosten) lautet auf den Arbeitnehmer und wird durch den
                Arbeitgeber vergütet. Ist dieser Sachverhalt bruttolohnrelevant?
                Besteht eine Bescheinigungspflicht?
                Gemäss Art. 17 Abs. 1bis DBG ist dieser Sachverhalt nicht
                bruttolohnrelevant. Da die Rechnung auf den Arbeitnehmer lautet, hat
                der Arbeitgeber diese Vergütung jedoch auf dem LA unter Ziffer 13.3 zu
                bescheinigen.

                                                                          © Zürcher Steuerseminar 2018   12
Irène Stalder                                                    Steuerfragen aus der Sicht der Lohnbuchhaltung

                LA FAQ 13 4 – Aus- und Weiterbildung

                Die Vergütung von ursprünglich vom Arbeitnehmer getragenen
                berufsorientierten Aus- und Weiterbildungskosten (inkl.
                Umschulungskosten) erfolgt bei Bestehen der Prüfung durch den
                Arbeitgeber. Ist dieser Sachverhalt bruttolohnrelevant? Besteht eine
                Bescheinigungspflicht?
                Die Rückvergütung ist nicht bruttolohnrelevant. Der Arbeitgeber hat die
                Rückvergütung aber im LA unter Ziffer 13.3 als Beiträge des
                Arbeitgebers für berufsorientierte Aus- und Weiterbildung zu
                bescheinigen.

                LA FAQ 13 5 – Aus- und Weiterbildung

                Die Rückzahlung von ursprünglich vom Arbeitgeber getragenen
                berufsorientierten Aus- und Weiterbildungskosten (inkl.
                Umschulungskosten) erfolgt bei Nichtbestehen der Prüfung oder bei
                vorzeitigem Stellenwechsel durch den Arbeitnehmer. Besteht eine
                Bescheinigungspflicht?
                Es besteht keine Bescheinigungspflicht. Es kann aber eine
                entsprechende Bemerkung unter Ziffer 15 gemacht werden.

                                                                           © Zürcher Steuerseminar 2018   13
Irène Stalder                                                 Steuerfragen aus der Sicht der Lohnbuchhaltung

                LA FAQ 13 6 – Aus- und Weiterbildung (1/2)

                Der neue Arbeitgeber bezahlt die berufsorientierten Aus- und
                Weiterbildungskosten (inkl. Umschulungskosten) des Arbeitnehmers,
                welcher diese an den ehemaligen Arbeitgeber bei Austritt
                zurückzahlen musste, oder der neue Arbeitgeber überweist diese
                Kosten direkt an den alten Arbeitgeber. Ist dieser Sachverhalt
                bruttolohnrelevant?
                Ja. Entschädigungen des neuen Arbeitgebers für Kosten von bereits
                abgeschlossenen berufsorientierten Aus- und Weiterbildungen (inkl.
                Umschulungen) stellen steuerbares Einkommen dar (Art. 17 Abs. 1
                DBG) und sind auf dem LA unter Ziffer 3 aufzuführen. Dies gilt
                unabhängig davon, ob der neue Arbeitgeber vom Arbeitnehmer direkt
                bezahlte Kosten entschädigt oder eine bestehende
                Rückzahlungsverpflichtung gegenüber dem alten Arbeitgeber
                ausgleicht.

                LA FAQ 13 6 – Aus- und Weiterbildung (2/2)

                Für Entschädigungen des neuen Arbeitgebers für Kosten von noch
                andauernden berufsorientierten Aus- und Weiterbildungen (inkl.
                Umschulungen) gelten die oben unter Ziffer/Feld 13 4 gemachten
                Ausführungen.

                                                                        © Zürcher Steuerseminar 2018   14
Irène Stalder                                                  Steuerfragen aus der Sicht der Lohnbuchhaltung

                LA FAQ 13 7 – Aus- und Weiterbildung

                Muss der Arbeitgeber etwas auf dem Lohnausweis bescheinigen,
                wenn er dem Arbeitnehmer ein Darlehen für seine berufsorientierte
                Aus- und Weiterbildung (inkl. Umschulung) gewährt?
                Nein. Es ist jedoch ein Darlehensvertrag abzuschliessen, der vom
                Arbeitnehmer seiner Steuererklärung beigelegt werden kann.

                0-Verzinsung von Mitarbeiterdarlehen im
                Rahmen der Subjektfinanzierung
                 Der Mitarbeitende erhält vom Arbeitgeber ein zinsloses Darlehen für
                  die Deckung der Kosten der höheren Berufsbildung.
                 Der Mitarbeitende hat dem Arbeitgeber diesen Betrag nach
                  Auszahlung der Bundesbeiträge zurückzuzahlen.
                 Die Banken wenden die 0-Verzinsung seit mehreren Jahren an.
                 Im Moment wird dies akzeptiert und es gibt keine schriftliche
                  Regelung.
                 Aufgrund der tiefen Zinsen stellt dies kein Problem dar, da es sehr
                  kleine Beträge sind.

                                                                         © Zürcher Steuerseminar 2018   15
Irène Stalder                                                    Steuerfragen aus der Sicht der Lohnbuchhaltung

                Zeitguthaben im Rahmen der Aus- und
                Weiterbildung (1/5)

                 Die Unterstützung des Arbeitgebers erfolgt in Zeitform (nicht
                  Geldform).
                 In diesem Fall ist es jedoch kein Darlehen, sondern Lohn.
                 Beispiel:
                    Ein vollbeschäftigter Mitarbeitender erhält während der
                       Ausbildung weiterhin 100 % Lohn für 80 % Arbeitstätigkeit.
                    Sollte der Mitarbeitende das Unternehmen vor einer vertraglich
                       geregelten Frist von 2 Jahren verlassen, so hat er die 20 % des
                       Lohns zurückzuzahlen.

                Zeitguthaben im Rahmen der Aus- und
                Weiterbildung (2/5)

                 Gedanken aus steuerlicher Sicht
                    Aufgrund der steuerlichen Progression wird empfohlen, den
                     Lohn zu 100 % auszuzahlen. Falls der Mitarbeitende innerhalb
                     der vorgegebenen Frist kündigt, hat er dies zurückzuzahlen.
                    Würden nur 80 % ausgezahlt werden und nach Ablauf der Frist
                     die kumulierten 20 %, würde dies eine viel höhere
                     Steuerbelastung herbeiführen.
                 Kantonal liegen teils unterschiedliche Ansätze vor

                                                                           © Zürcher Steuerseminar 2018   16
Irène Stalder                                                   Steuerfragen aus der Sicht der Lohnbuchhaltung

                Zeitguthaben im Rahmen der Aus- und
                Weiterbildung (3/5)

                Rückzahlung A&W-Zeitsaldo – Exkurs Quellensteuer
                Quellensteuer: Gemäss mündlicher Abklärung mit dem
                Quellensteueramt Kt. ZH
                 Soweit möglich, Bruttolohn und QSt. im laufenden Jahr korrigieren
                 Für den übersteigenden Lohnbetrag:
                    Antrag auf «Wiedereröffnung» QSt. 20XX-1
                    Vom quellensteuerpflichtigen Jahreslohn 20XX-1 muss der
                       negative Bruttolohn abgezogen und die QSt. neu berechnet
                       werden

                Zeitguthaben im Rahmen der Aus- und
                Weiterbildung (4/5)

                Rückzahlung A&W-Zeitsaldo – Exkurs Sozialversicherungen
                Sozialversicherungen: Gemäss mündlicher Abklärung mit dem BSV
                 Die Lohnzahlungspflicht läuft bis zum Ende des
                  Arbeitsverhältnisses und muss als solche abgewickelt werden
                 Die vom Arbeitgeber geschenkte Zeit für den Mitarbeitenden hat
                  nichts mit der AHV-Pflichtigkeit zu tun
                 Bei dieser «Zeitschenkung» und «Rückzahlungsverpflichtung»
                  handelt es sich um eine separate Vereinbarung zwischen
                  Arbeitgeber und Mitarbeitenden
                 Die Verrechnung ist ein reiner cash-Abzug und darf daher nicht in die
                  Sozialversicherungsbasen fliessen

                                                                          © Zürcher Steuerseminar 2018   17
Irène Stalder                                                    Steuerfragen aus der Sicht der Lohnbuchhaltung

                Zeitguthaben im Rahmen der Aus- und
                Weiterbildung (5/5)

                 Als alternative Lösung müsste während der Aus- und
                  Weiterbildungszeit eine Pensums-Reduktion vorgenommen werden,
                  welche nach Abschluss des vereinbarten Zeitraums (üblicherweise
                  24 Monate) als separate Zahlung (AHV-pflichtig) an den
                  Mitarbeitenden geleistet wird  Tieferer versicherter Lohn
                 Die Quellensteuer-Lösung ist nicht identisch wie diejenige der
                  Sozialversicherungen

                FABI – aktuelle Themen

                 Geschäftsauto: Aufrechnung fiktives Einkommen und max. Abzug
                  für die Kosten des Arbeitsweges in der Steuererklärung sind in
                  Diskussion.
                 Das im Rahmen von FABI vorgeschriebene Vorgehen für die
                  Besteuerung des Arbeitsweges ist administrativ sehr aufwendig.
                 Motion 17.3631: FABI. Übermässige administrative Belastung bei
                  Geschäftsfahrzeuginhabern
                 Stand der Motion:
                    12. Dezember 2017: Annahme im Ständerat
                    29. Mai 2018: Annahme im Nationalrat
                    Zur Zeit pendent beim Bundesrat
                 Daher ist es eher ruhig rund um die FABI-Themen; der Ausgang der
                  Motion wird abgewartet

                                                                           © Zürcher Steuerseminar 2018   18
Irène Stalder                                                  Steuerfragen aus der Sicht der Lohnbuchhaltung

                Variante Autopauschalen (1/2)

                Autopauschalen: Bedingungen und Kriterien Praxis Kt. ZH
                 Nur für Mitarbeitende mit sehr häufigem geschäftlichen Gebrauch
                  des Privatautos
                 Wenn nachweislich über 12’000 km pro Jahr für geschäftliche
                  Fahrten (ohne Arbeitsweg)
                 Berechtigung Autopauschale mittels Bordbuch während ca. 4 – 6
                  Monaten (muss pro MA einzeln gemacht werden)
                 Überprüfung durch Arbeitgeber: Spätestens nach 3 Jahren, resp. bei
                  einem Funktionswechsel
                 Mit der Pauschale sind sämtliche anfallenden Kosten abgedeckt
                 Jährlicher Pauschalbetrag wird unter Ziffer 13.2.2 auf dem
                  Lohnausweis deklariert

                Variante Autopauschalen (2/2)

                 Berechnung der Autopauschalen mittels Bordbuch
                    Regelfall: Ohne Arbeitsweg
                    Spezialfall: Mitarbeitende im Aussendienst mit Officetagen
                    Spezialfall: Mitarbeitende im Aussendienst ohne Officetage

                                                                         © Zürcher Steuerseminar 2018   19
Irène Stalder                                                   Steuerfragen aus der Sicht der Lohnbuchhaltung

                Spesenreglement
                Harmonisierung der Pauschalspesen
                 Die Handhabung der Genehmigung von Spesenreglementen ist
                  kantonal unterschiedlich.
                 Die in den Muster-Spesenreglementen festgelegten Ansätze –
                  insbesondere bei den Pauschalspesen – werden nicht in allen
                  Kantonen beachtet.
                 Dadurch werden sie unter Umständen nicht gegenseitig akzeptiert.
                 Zur Zeit läuft ein Projekt mit dem Ziel, die Pauschalspesen
                  interkantonal zu harmonisieren und Kriterien festzulegen, damit die
                  Pauschalspesen gegenseitig akzeptiert werden.

                Spesenreglement
                Mobiltelefon – Kanton Zürich
                 Den Mitarbeitenden kann ein Mobiltelefon, BlackBerry und ähnliches
                  zur geschäftlichen Nutzung zur Verfügung gestellt werden.
                 Die Geräte bleiben im Eigentum der Firma.
                 Nach Austritt/Umtausch kann der Mitarbeitende das Gerät zum
                  Restwert kaufen.
                 Für die Privatnutzung erfolgt eine entsprechende Aufrechnung unter
                  Ziffer 2.3 des Lohnausweises
                    Die Aufrechnung beträgt 1/3 der monatlichen Gesamtkosten
                 Mobiltelefon ausschliesslich zur geschäftlichen Nutzung, dann ist
                  privater Gebrauch abgesehen von Notfällen ausgeschlossen.
                    Auf Verlangen ist eine detaillierte Telefonrechnung mit allen
                      angerufenen Nummern vorzulegen; die Kosten für die
                      Privatnutzung sind dem Mitarbeitenden zu belasten.
                    Variante: Adäquates privates Abo (jährlich Beleg an AG)

                                                                          © Zürcher Steuerseminar 2018   20
Irène Stalder                                                 Steuerfragen aus der Sicht der Lohnbuchhaltung

                Spesenreglement
                Mobiltelefon – Kanton Aargau
                 Keine Aufrechnung bei einzelnen, respektive sich im normalen
                  Rahmen handelnden Privatgesprächen mit dem Geschäftshandy.
                 Eine Aufrechnung wird vorgenommen, wenn der Arbeitgeber die
                  Kosten für das private Handy übernimmt, welches nur marginal
                  geschäftlich benutzt wird.
                 Gemäss mündlicher Auskunft vom kantonalem Steueramt Aargau

                QSt. – Versicherungen NBU, Verpflegung

                 Pauschale Abzüge für verschiedene Auslagen sind im
                  Quellensteuertarif berücksichtigt.
                 Z.B. Abzüge für die NBU Prämie sowie auswärtige Verpflegung.
                 Der Mitarbeitende hat keine Auslagen, wenn diese vom Arbeitgeber
                  bezahlt werden.
                 Gemäss Argumentation der Steuerämter: Führt dazu, dass der
                  Mitarbeitende doppelt profitieren würde.
                 Deshalb sollen diese vom Arbeitgeber bezahlten Leistungen
                  aufgerechnet werden.
                 Ziel: Diese kantonalen Unterschiede und seit neuerem umgesetzte
                  Praxen sollten mit dem neuen Kreisschreiben über die Quellensteuer
                  wegfallen.

                                                                        © Zürcher Steuerseminar 2018   21
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                Quellensteuern – NBU-Beiträge

                 Im Kanton Zürich beispielsweise müssen NBU-Beiträge, welche vom
                  Arbeitgeber übernommen werden, gemäss Steueramt des Kantons
                  Zürich dem quellensteuerpflichtigen Bruttolohn hinzugerechnet
                  werden (gemäss ZStB Nr. 28/053, Rz 11).
                 Ob die rechtliche Grundlage dafür ausreichend ist, werden die
                  Gerichte beurteilen müssen.

                Quellensteuern – Verpflegungskosten (1/2)

                Kanton Zürich
                 Liegt ein genehmigtes Spesenreglement vor, wird die
                  Verpflegungsentschädigung nicht besteuert. In der Praxis wurde
                  wegen Geringfügigkeit regelmässig auf eine Nachforderung des
                  über den Tarif zu Unrecht gewährten Verpflegungskostenabzugs
                  verzichtet.
                 Liegt jedoch kein genehmigtes Spesenreglement vor oder bei
                  pauschalen Mittagessensentschädigungen auf Reisen, sind diese
                  quellensteuerpflichtig (gemäss Weisung ZStB Nr. 28/053, Rz 14).
                 Formulierung Spesenreglemente: Bei quellensteuerpflichtigen
                  Mitarbeitenden wird der jeweils im Quellensteuertarif eingerechnete
                  Abzug für Mehrkosten auswärtiger Verpflegung (z.Zt. 1600 CHF
                  bzw. monatlich 133 CHF) zum quellensteuerpflichtigen Bruttolohn
                  hinzugerechnet.

                                                                         © Zürcher Steuerseminar 2018   22
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                Quellensteuern – Verpflegungskosten (2/2)

                Kanton Bern
                 Die neuere Praxis ist (aktueller Text gemäss Wegleitung gültig ab 1.
                  Januar 2018) explizit aufgeführt bei 3.2.2.
                 «Übernimmt der SSL bei dienstlichen Aufträgen die
                  Verpflegungskosten der qsP, hat diese für die betreffenden Tage
                  bzw. Monate keinen Anspruch auf den im Quellensteuertarif bereits
                  pauschal berücksichtigten Verpflegungskostenabzug. Zur
                  Kompensation ist deshalb ein Betrag von 15 CHF/Tag bzw. 267
                  CHF/Monat als quellensteuerpflichtiges Einkommen auf den
                  Bruttolohn aufzurechnen.»
                 Formulierung bezüglich Besteuerung in Wegleitung von weiteren
                  Kantonen vorhanden.

                Quellensteuerrevision – Hintergrund

                 Verschiedene Gerichtsurteile beanstanden die Ungleichbehandlung
                  zwischen Schweizern und EU-Bürgern im Quellensteuerrecht
                  (Diskriminierung).
                 Es musste deshalb eine Revision des Quellensteuergesetzes
                  vorgenommen werden.
                 Anpassungen im Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer
                  (DBG) und im Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten
                  Steuern der Kantone und Gemeinden (StGH)
                 Die betroffenen Bereiche beziehen sich hauptsächlich auf
                  Einkommen aus unselbständiger Tätigkeit, für welche die
                  Steuerhoheit Schweiz gilt.

                                                                          © Zürcher Steuerseminar 2018   23
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                Quellensteuerrevision – Termine

                 28. Dezember 2016: Der endgültige Gesetzestext der Revision der
                  Quellenbesteuerung des Erwerbseinkommens wurde publiziert.
                 11. April 2018: Die definitive Version der Verordnung über die
                  Quellensteuern bei der direkten Bundessteuer wurde publiziert. Es
                  sind weitere Verordnungen davon betroffen wie ExpaV, MBV etc..
                 Sommer 2018: Ein Kreisschreiben ist in Erarbeitung (die informelle
                  Anhörung lief vom 10. August bis 5. Oktober 2018).
                 Bis Ende 2020: Anpassung ELM Standard, Lohnprogramme,
                  Software der QSt.-Ämter in den Kantonen
                 Die Inkraftsetzung erfolgt per 1. Januar 2021 (Gesetz und
                  Verordnung).

                Quellensteuerrevision Bundesgesetz –
                inhaltliche Änderungen (1/11)

                Zuständiger Kanton (Art. 107 DBG)
                 Aktuell: Möglichkeit, die Quellensteuer in einem Kanton
                  abliefern und die Tarife dieses Kantons einheitlich anwenden.
                 Neu: Abrechnung immer mit dem Kanton, in welchem der
                  Mitarbeitende quellensteuerpflichtig ist – somit die
                  Quellensteuer nach den kantonalen Bestimmungen
                  anwendbaren Berechnungen und Tarifen abrechnen und jedem
                  einzelnen zuständigen Kanton abliefern.
                 Bei der heutigen Verwendung von ELM 4.0 (freiwillig) muss mit
                  jedem zuständigen Kanton abgerechnet werden – das Gesetz
                  wird mit ELM praktisch vorgezogen.

                                                                          © Zürcher Steuerseminar 2018   24
Irène Stalder                                                 Steuerfragen aus der Sicht der Lohnbuchhaltung

                Quellensteuerrevision Bundesgesetz –
                inhaltliche Änderungen (2/11)

                Nachträgliche ordentliche Veranlagung bei Wohnsitz oder
                Aufenthalt in der Schweiz
                 Nachträgliche ordentliche Veranlagung (bei steuerrechtlichem
                  Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz).
                    Die QSt.-Verordnung sieht eine Einkommenshöhe von
                      120’000 CHF vor (NoV zwingend).
                    Gilt neu auch für Steuerpflichtige, die zwar die
                      Einkommenshöhe nicht erreichen, aber über nicht an der
                      Quelle besteuerte Einkünfte oder Vermögen verfügen (die
                      bisher ergänzende Veranlagung entfällt).

                Quellensteuerrevision Bundesgesetz –
                inhaltliche Änderungen (3/11)

                    Die Pflicht zur Durchführung der nachträglich ordentlichen
                     Veranlagung besteht auch in den Folgejahren bis zum Ende
                     der Quellensteuerpflicht, selbst wenn die ursprünglichen
                     Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind.

                                                                        © Zürcher Steuerseminar 2018   25
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                Quellensteuerrevision Bundesgesetz –
                inhaltliche Änderungen (4/11)

                Nachträgliche ordentliche Veranlagung auf Antrag
                 Auf Antrag des Steuerpflichtigen neu möglich; das bisherige
                  Gesuch auf Neuveranlagung der Quellensteuer, die sogenannte
                  Tarifkorrektur ist nur noch für einige spezielle Situationen
                  vorgesehen.
                 Verwirkungsfrist vorgesehen (31. März des Folgejahres; analog
                  Tarifkorrektur)
                 Steuerpflichtige bleibt anschliessend bis zum Ende der
                  Quellensteuerpflicht in diesem Verfahren.

                Quellensteuerrevision Bundesgesetz –
                inhaltliche Änderungen (5/11)

                Nachträgliche ordentliche Veranlagung bei Quasi-Ansässigkeit
                 Grundsatz: Für Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder
                  Aufenthalt in der Schweiz stellt die Quellensteuer die endgültige
                  Besteuerung dar. D.h. es können keine zusätzliche Abzüge
                  mehr geltend gemacht werden.
                 Ausnahme: Nachträgliche ordentliche Veranlagung (ohne
                  steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz):
                 Möglich, sofern
                    «Quasi-Ansässigkeit» gegeben ist (Definition gem. Art 14.
                      Abs. 1 QstV: «Eine Person, die nach Artikel 5 Absatz 1 DBG
                      steuerpflichtig ist und in der Regel mindestens 90 % ihrer
                      weltweiten Bruttoeinkünfte, einschliesslich der
                      Bruttoeinkünfte des Ehemanns oder der Ehefrau, in der
                      Schweiz versteuert (Quasi-Ansässigkeit)», oder bei

                                                                           © Zürcher Steuerseminar 2018   26
Irène Stalder                                                   Steuerfragen aus der Sicht der Lohnbuchhaltung

                Quellensteuerrevision Bundesgesetz –
                inhaltliche Änderungen (6/11)

                 Erfolgt auf Antrag des Steuerpflichtigen; das bisherige Gesuch
                  auf Neuveranlagung der Quellensteuer, die sogenannte
                  Tarifkorrektur entfällt.
                 Steuerpflichtige Person muss den Antrag für Quasi-
                  Ansässigkeit jedes Jahr fristgerecht neu stellen.

                Quellensteuerrevision Bundesgesetz –
                inhaltliche Änderungen (7/11)

                Weitere Änderungen
                 Bezugsprovision 1 % bis 2 % (liegt aktuell zwischen 1 % und 3
                  %)
                 QSt.-Tarife errechnen sich aus dem Bruttoeinkommen
                  abzüglich Pauschalen (Pauschalen werden von der ESTV und
                  den Kantonen noch veröffentlicht).
                 Einheitliche Festlegung für die Behandlung von gehalts- und
                  satzbestimmenden Elementen (wird durch ESTV und die
                  Kantone noch vorgenommen).
                 Bei Kantonswechsel während der Steuerperiode, ist wie bei
                  ordentlich veranlagten Personen, der Wohnsitz am Ende der
                  Steuerperiode massgebend.

                                                                          © Zürcher Steuerseminar 2018   27
Irène Stalder                                                  Steuerfragen aus der Sicht der Lohnbuchhaltung

                Quellensteuerrevision Bundesgesetz –
                inhaltliche Änderungen (8/11)

                 Verwaltungsratsentschädigungen werden gleich besteuert,
                  unabhängig davon ob sie an einen Dritten oder an den
                  Verwaltungsrat direkt geleistet werden; dies wurde nun in der
                  Formulierung präzisiert und auf Gesetzesstufe verankert (bisher
                  in der QstV Art. 8).
                 Internationale Wochenaufenthalter sind im Kanton des
                  Wochenaufenthalts (nicht im Kanton des Arbeitgebers/SSL)
                  quellensteuerpflichtig.

                Quellensteuerrevision Bundesgesetz –
                inhaltliche Änderungen (9/11)

                Künstler, Sportler, Referenten
                 Nur noch pauschale Gewinnungskosten
                    20 % für Sportler und Referenten
                    50 % für Künstler

                                                                         © Zürcher Steuerseminar 2018   28
Irène Stalder                                                  Steuerfragen aus der Sicht der Lohnbuchhaltung

                Quellensteuerrevision Bundesgesetz –
                inhaltliche Änderungen (10/11)

                Ursprünglich nicht vorgesehen: Vereinheitlichung
                 Ausgangslage: Arbeitgeber, die jetzt schon mit verschiedenen
                   Kantonen abrechnen müssen, sind mit vielen Unterschieden
                   konfrontiert, welche eine korrekte Berechnung und Ablieferung
                   der Quellensteuer erschweren bzw. verunmöglichen.
                 Der Bund hatte zwar in der Quellensteuerverordnung vom 2014
                   einheitliche Quellensteuertarifcodes definiert.
                 Trotzdem: Der Nebenerwerb D und auch die Anwendung der
                   Kindertarife werden ungleich gehandhabt. (Tarife: Siehe
                   nachfolgend bei der Verordnung)
                 Konsequenz  Art. 85 Abs. 4 DBG

                Quellensteuerrevision Bundesgesetz –
                inhaltliche Änderungen (11/11)

                Art. 85 Abs. 4 DBG
                «Die ESTV legt zusammen mit den Kantonen einheitlich fest, wie
                insbesondere der 13. Monatslohn, Gratifikationen, unregelmässige
                Beschäftigung, Stundenlöhner, Teilzeit- oder Nebenerwerb sowie
                Leistungen nach Artikel 18 Absatz 3 AHVG und welche
                satzbestimmenden Elemente zu berücksichtigen sind. Die ESTV
                regelt zusammen mit den Kantonen weiter wie bei Tarifwechsel,
                rückwirkenden Gehaltsanpassungen und -korrekturen, sowie
                Leistungen vor Beginn und nach Beendigung der Anstellung zu
                verfahren ist.»

                                                                         © Zürcher Steuerseminar 2018   29
Irène Stalder                                                    Steuerfragen aus der Sicht der Lohnbuchhaltung

                Quellensteuerrevision QSt.verordnung –
                inhaltliche Änderungen (1/2)

                 Anpassungen bei den Tarifcodes
                    Tarif D für Nebenverdienst entfällt; dieser Tarif D wird neu für
                      AHV-Leistungen verwendet (somit entfällt auch der Tarif O –
                      Nebenverdienst Grenzgänger).
                    Tarif G (neu) bei Ersatzeinkünften, die nicht über die
                      Arbeitgeber an die quellensteuerpflichtigen Personen
                      ausbezahlt werden.
                    Tarif Q (neu) für Grenzgängern nach dem DBA-D, welche die
                      Voraussetzungen für den Tarifcode G erfüllen.
                 Meldepflicht (Art. 5): Die Meldepflicht der Mitarbeitenden bei
                  Änderungen von Sachverhalten ist explizit festgehalten (neu).
                 Bei Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz: Neu unterteilt in:
                    Obligatorische nachträgliche ordentliche Veranlagung (Art. 9)
                    Nachträgliche ordentliche Veranlagung auf Antrag (Art. 10)

                Quellensteuerrevision QSt.verordnung –
                inhaltliche Änderungen (2/2)

                 Ohne Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz: Neu aufgeführt:
                    Nachträgliche ordentliche Veranlagung bei Quasi-Ansässigkeit
                      (Art. 14)
                    Nachträgliche ordentliche Veranlagung von Amtes wegen (Art.
                      15)
                 Besteuerung mittels Quellensteuerverfahren bei einem
                  Leistungsschuldner aus dem Ausland nebst dem Tragen durch eine
                  Betriebsstätte oder einer festen Einrichtung neu auch bei faktischer
                  Arbeitgeberschaft (im Konzern) und dem Personalverleih aus dem
                  Ausland. Ansonsten erfolgt die Besteuerung wie bisher über die
                  ordentliche Veranlagung (Art 4).
                 Weitere kleinere Präzisierungen
                 Keine Bestimmungen zur Vereinheitlichung der Berechnungen

                                                                           © Zürcher Steuerseminar 2018   30
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                Quellensteuerrevision – Kreisschreiben (1/2)

                 Ein Kreisschreiben ist in Erarbeitung:
                    Informelle Anhörung lief vom 10. August bis 5. Oktober 2018
                    Verabschiedung frühestens 2019
                    Wenn der Entwurf ungeändert bleibt, wirft dies einige
                      zusätzliche Herausforderungen für den Arbeitgeber auf, z.B.:
                    Teilzeit-Aufrechnung je nach Situation z.Bsp. auf 100 % oder
                      effektives Totalpensum (ausser der Mitarbeitende hat nur diese
                      eine Stelle und keine Ersatzeinkünfte)
                    Sonderberechnung für die Besteuerung des 13. Monatslohnes
                      bei Ein- und Austritt
                    Weitere Sonderberechnungsregeln
                    Besonderheiten bei Kantonswechsel des Mitarbeitenden

                Quellensteuerrevision – Kreisschreiben (2/2)

                 Anpassung ELM Standard, Lohnprogramme, Software der QSt.-
                  Ämter in den Kantonen für Inkraftsetzung 2021.

                                                                          © Zürcher Steuerseminar 2018   31
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                Quellensteuerrevision – Umsetzung und Fazit

                 Erst in der konkreten Umsetzung und dann in der praktischen
                  Anwendung wird es sich weisen, ob tatsächlich eine
                  Vereinheitlichung erfolgt ist oder ob sich einzelne Kantone
                  (wissentlich oder unwissentlich) nicht daran halten.
                 Insbesondere im Bereich der pauschalen Abzüge
                  (Nichtberufsunfall-Beitrag, Verpflegungskosten), die im
                  Quellensteuertarif eingerechnet sind, gibt es immer wieder
                  Vorstösse einzelner Kantone, dass solche für Arbeitgeber
                  praktisch nicht umsetzbare Korrekturen nur für
                  Quellensteuerpflichtige vorzunehmen sind.
                 Es wäre ein passender Zeitpunkt, solche Unsicherheiten ein für alle
                  Mal zu beseitigen und administrativ gut umsetzbare Lösungen zu
                  finden.
                 Das finale Kreisschreiben ist abzuwarten.

                Verwaltungsrat – Stolpersteine (1/2)

                 Verwaltungsrat mit Wohnsitz im Ausland, resp. Wohnsitz in der
                  Schweiz und internationalen Tätigkeiten
                    VR-Tätigkeit ist aus CH-Sicht unselbstständig
                    Sozialversicherungsunterstellung muss fallweise geprüft
                      werden
                    Die VR-Tätigkeit muss sozialversicherungsrechtlich auch dann
                      berücksichtigt werden wenn keine Entschädigung erfolgt
                 VR Honorar wird an eine juristische Person ausbezahlt
                    In der Schweiz  kein massgebender Lohn für die Soz.Vers.
                      (! Gilt nicht wenn Zahlung an eine Firma ins Ausland geht)
                 Quellensteuer: Bei Wohnsitz im Ausland muss zum fixen kantonal
                  vorgegebenen Quellensteuersatz abgerechnet werden.

                                                                          © Zürcher Steuerseminar 2018   32
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                Verwaltungsrat – Stolpersteine (2/2)

                 Beinhaltet die Entschädigung nebst der VR-Tätigkeit noch weitere
                  Tätigkeiten so muss aus steuerlicher und sozialversicherungs-
                  rechtlicher Sicht grundsätzlich eine Aufteilung vorgenommen
                  werden.

                Sozialversicherungen – Änderungen WML per
                1. Januar 2018

                 Behandlung von WIR-Geld (Rz 2056.1) – eine Vergünstigung ist
                  sozialversicherungspflichtig – keine Analogie zu Reka Checks
                 Präzisierung AHV-rechtliche Behandlung bei Abgabe/Vergünstigung
                  von Abonnements des öffentlichen Verkehrs inkl. GA (wie bisher, nur
                  AHV-frei sofern während einem Jahr an rund 40 Tagen Dienstfahrten
                  unternommen werden) (Rz 3007)
                 Zinssätze für Betriebskredite für die Verzinsung allfälliger
                  Kapitaleinlagen nach Art. 7 lit. c AHVV (Rz 2009) – fehlend oder
                  übersetzt gemäss ESTV
                 Aufhebung der Bestimmungen betreffend Kompetenzaufteilung
                  zwischen AHV-Ausgleichskassen und der SUVA bei Status-
                  beurteilungen – selbstständig/unselbstständig für Reisevertreter
                  und Akkordanten (Rz 1033, 4019, 4033-4044, 4051-4055)
                 Kleinere formelle Anpassungen und Fehlerbehebungen

                                                                         © Zürcher Steuerseminar 2018   33
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                Sozialversicherungen – BVG Mindestzinssatz

                 Die BVG-Kommission empfahl dem Bundesrat, den
                  Mindestzinssatz in der beruflichen Vorsorge für 2019 um 0.25 %
                  zu senken.
                 Der Entscheid des Bundesrates basierte nicht auf dieser
                  Empfehlung, sondern hielt am bisherigen Mindestzinssatz fest;
                  somit auch für 2019: 1 %.
                 Dies bestimmt, zu wie viel Prozent das Vorsorgeguthaben der
                  Versicherten im BVG-Obligatorium mindestens verzinst wird.
                  Überobligatorium kann tiefer sein; insgesamt muss die BVG-
                  Verzinsung gewährleistet sein.
                 Zuletzt wurde dieser auf das Jahr 2017 gesenkt (1 % 2017; 1.25 %
                  2016).

                Sozialversicherungen – Erhöhung der AHV/IV-
                Renten

                 Die AHV/IV-Renten werden per 1. Januar 2019 der Preis- und
                  Lohnentwicklung angepasst. (Letzte Anpassung war per 1. Januar
                  2015):
                    Die Minimalrente steigt um 10 CHF; neu 1185 CHF (bisher CHF
                      1175)
                    Die Maximalrente steigt um 20 CHF; neu 2370 CHF (bisher
                      CHF 2350)
                 Die Mindestbeiträge werden ebenfalls angepasst:
                    Der Selbstständigerwerbenden und der Nichterwerbstätigen
                      für AHV, IV und EO von 478 CHF auf 482 CHF (pro Jahr)
                    Für die freiwillige AHV/IV von 914 CHF auf 922 CHF (pro Jahr)

                                                                         © Zürcher Steuerseminar 2018   34
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                Sozialversicherungen – Anpassung der BVG-
                Grenzbeträge

                Gemäss der AHV-Rentenerhöhung folgende Anpassungen im BVG
                 Koordinationsabzug: Neu 24‘885 CHF (bisher 24‘675 CHF)
                 Eintrittsschwelle:    Neu 21‘330 CHF (bisher 21‘150 CHF)
                 Maximaler oberer Grenzbetrag:
                                        Neu 85‘320 CHF (bisher 84‘600 CHF)
                 Maximal versicherter BVG Lohn:
                                        Neu 60‘435 CHF (bisher 59‘925 CHF)
                 Minimal versicherter BVG Lohn:
                                        Neu 3555 CHF (bisher 3525 CHF)

                Sozialversicherungen – BVG: Anpassung der
                Hinterlassenen- und Invalidenrenten

                Erstmalige Anpassung von 1.5 % an die Preisentwicklung
                 Betroffen sind Renten, die seit 2015 ausgerichtet werden.
                 Hinterlassenen- und Invalidenrenten aus BVG müssen gem. Art. 36
                   Abs. 1 BVG bis zum Erreichen des ordentlichen Rentenalters
                   periodisch an die Preisentwicklung angepasst werden.
                 Erste Anpassung nach drei Jahren (jetzt), danach gekoppelt an
                   Teuerungsausgleich in der AHV, i. d. R. alle zwei Jahre.
                 Unverändert bleiben solche Renten, die 2008 oder zwischen 2010
                   und 2014 entstanden sind, da der Index im September 2018 unter
                   denen im entsprechenden Entstehungsjahr lag.
                 Für alle anderen Renten aus BVG, für die kein periodischer
                   Teuerungsausgleich vorgesehen ist, werden von den
                   Vorsorgeeinrichtungen gemäss deren Möglichkeiten angepasst

                                                                       © Zürcher Steuerseminar 2018   35
Irène Stalder                                                 Steuerfragen aus der Sicht der Lohnbuchhaltung

                Sozialversicherungen – WBB: Umstrittene
                Bestimmung für die ALV Beiträge

                Bestimmung seit 2018
                 Rz 2035 Ergänzung: «Bei Bestehen des Arbeitsverhältnisses zum
                  selben Arbeitgeber und der Beitragspflicht im Bestimmungs- und
                  Realisierungsjahr gilt die ALV-Höchstgrenze entsprechend der
                  Erwerbsdauer im Realisierungsjahr. In den übrigen Fällen
                  entsprechend der Erwerbsdauer im Bestimmungsjahr».
                 Fachgruppen AHV/FAK und Fachgruppe Treuhand
                 Antrag ans BSV
                 Einsprache gegen die doppelte Erhebung der ALV pendent

                Sozialversicherungen – Änderungen WVP per
                1. Januar 2018

                 Sozialversicherungsabkommens mit China (seit 19. Juni 2017):
                  Einarbeitung China in verschiedenen Randziffern
                 ALPS
                    Für sämtliche Ausgleichskassen
                    Für Kommunikation Arbeitgeber mit Ausgleichskassen
                      respektive BSV
                 Präzisierung der Dauer des Wohnsitzes
                 Klare Formulierung bezüglich Anwendung Personenfreizügigkeit
                  CH-EU und CH-EFTA
                 Präzisierungen bezüglich der Wesentlichkeitsgrenzen 25 %
                 Präzisierung bezüglich der Wesentlichkeit bei selbstständig
                  Erwerbenden
                 Änderungen aufgrund der Revision des BGSA

                HR Campus

                                                                        © Zürcher Steuerseminar 2018   36
Irène Stalder                                                   Steuerfragen aus der Sicht der Lohnbuchhaltung

                Sozialversicherungen – Ausblick: Mutter-
                schaftsentschädigung – EOG Änderung

                 Drei Zentrale Änderungspunkte

                Sozialversicherungen – Ausblick: Änderung
                des FamZG

                 Das Familienzulagengesetz soll in drei Punkten revidiert werden.

                                                                          © Zürcher Steuerseminar 2018   37
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